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Verwaltungsergänzung (Anlage zu Z1 zu V 492/2009)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
72 kB
Datum
25.03.2009
Erstellt
13.03.09, 04:12
Aktualisiert
13.03.09, 04:12

Inhalt der Datei

2.2 LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIETE (§ 21 LG NW) Größe insgesamt: ca. 11.862 ha Aufgrund der §§ 19 und 21 LG NW in Verbindung mit § 34 Abs. 2 LG NW wird festgesetzt: Die im Folgenden näher bezeichneten und in der Festsetzungskarte in ihren Grenzen festgesetzten Gebiete sind Landschaftsschutzgebiete. In den Landschaftsschutzgebieten gelten die nachfolgend aufgeführten − allgemeinen Verbote, − Regelungen zur Unberührtheit rechtmäßig ausgeübter Nutzungen, − Regelungen für Ausnahmen und Hinweise auf Befreiungen, − Regelungen sowie − bei Nach § 21 LG NW werden Landschaftsschutzgebiete festgesetzt, soweit dies a) zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungsund Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, b) wegen der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit des Landschaftsbildes oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder c) wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung Ordnungswidrigkeiten zusätzlichen gebietsspezifische Verbote, die bei den einzelnen Landschaftsschutzgebieten (Ziffern 2.2-1 – 2.2-12) angegeben sind. erforderlich ist. Soweit - verbindliche unmittelbar anzuwendende europarechtliche Vorschriften, die in nationales Recht umgesetzt wurden oder umzusetzen sind, oder - nationale Vorschriften von den v.g. allgemeinen und gebietsspezifischen Verboten abweichende weitergehende Bestimmungen insbesondere zum Schutz von Arten und Biotopen und/oder Vorgaben hinsichtlich der Durchführung von Verfahren enthalten, gelten diese unmittelbar und vorrangig. Gleiches gilt, soweit nach § 62 LG NW gesetzlich geschützte Biotope betroffen sind. 2.2.0 ALLGEMEINE FESTSETZUNGEN FÜR ALLE LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIETE Der Kreis Euskirchen ist bestrebt, die Schutzzwecke und Schutzziele – soweit hiermit eine Einschränkung der Bewirtschaftung von landund forstwirtschaftlichen Nutzflächen verbunden ist – durch vertragliche Vereinbarungen mit ortsansässigen Landund Forstwirten bzw. Grundeigentümern zu realisieren. ALLGEMEINE VERBOTE In den Landschaftsschutzgebieten sind gem. § 34 Abs. 2 LG NW unter besonderer Beachtung von § 1 2c Abs. 3 1 LG NW und nach Maßgabe folgender Bestimmungen alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern können oder dem Schutzzweck zuwiderlaufen. besonderen Auf freigestellte Handlungen (Unberührtheit) wird ausdrücklich hingewiesen. Soweit Unberührtheiten in den Festsetzungen aufgenommen sind und hierfür ein Einvernehmen oder die Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde gefordert ist, erfolgen diese unter Beachtung der Beteiligungsrechte nach dem Landschaftsgesetz NRW. Insbesondere ist verboten: 1. a) bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs.1 S. 1-3 BauO NW - auch wenn sie gem. § 65 BauO NW keiner baurechtlichen Genehmigung oder Anzeige bedürfen Straßen, Wege, Reitwege oder sonstige Verkehrsanlagen - sowie Werbeanlagen im Sinne des § 13 Abs. 1 BauO NW - zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern. Ausgenommen hiervon sind Vorhaben gem. § 65 Abs. 1 Nr. 4 BauO NW. Bauliche Anlagen sind insbesondere auch: −Landungs-, Boots- und Angelstege, −am Ufer oder auf dem Grund eines Gewässers verankerte Wohn- und Hausboote, −Dauercamping- und Zeltplätze, −Sport- und Spielplätze, −Lager- und Ausstellungsplätze, Zäune und andere aus Baustoffen oder Bauteilen hergestellte Einfriedungen Als bauliche Anlagen gelten: − Aufschüttungen und Abgrabungen, − Lager-, Abstell- und Ausstellungsplätze, − Camping- und Wochenendplätze, − Sport- und Spielflächen, − Stellplätze, − Gerüste, − Hilfseinrichtungen zur statischen Sicherung von Bauzuständen. − Bauliche Anlagen sind auch Zäune und andere aus Baustoffen oder Bauteilen hergestellte Einfriedungen sowie Werbeanlagen nach § 13 Abs. 1 BauO NW. b) Straßen, Wege, Reitwege oder sonstige Verkehrsanlagen zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern. Ausgenommen von diesem Verbot sind: - Vorhaben gem. § 65 Abs. 1 Nr. 4 BauO NW - Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB auf und im unmittelbaren Zusammenhang mit Hofstellen von landund forstwirtschaftlichen sowie gartenbaulichen Betrieben, soweit keine Beeinträchtigungen von Streuobstwiesen, landschaftsprägenden Laubbäumen oder sonstigen landschaftsprägenden - - Elementen entsteht. Sie können zugelassen werden, wenn im Rahmen des baurechtlichen Genehmigungsverfahrens das Einvernehmen Benehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde hergestellt worden ist. Nutzungsänderungen innerhalb von Gebäuden Dachausbauten und die Errichtung von Dachgauben Schilder, die auf die Schutzausweisung hinweisen oder der Besucherlenkung oder -Information über das Schutzgebiet dienen. Folientunnel und Folien im Gartenbau und in der Landwirtschaft. Beregnungsanlagen im Sonderkulturanbau. 2. Flächen außerhalb der befestigten oder gekennzeichneten Straßen, Wege, Park- bzw. Stellplätze oder Hofräume zu befahren oder Fahrzeuge und Geräte aller Art abzustellen, zu warten, zu reparieren oder zu reinigen. Das Verbot des Befahrens oder Abstellens gilt nicht für Bedienstete und Beauftragte der Behörden in Wahrnehmung ihrer dienstlichen Obliegenheiten. 3. Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen und Warenautomaten auf- oder abzustellen. 4. Veranstaltungen jeder Art außerhalb des Waldes durchzuführen. 5. a. Einrichtungen für den Luftsport anzulegen, b. Motorsport zu betreiben, c. motorgetriebene Modellsportgeräte außerhalb genehmigter Bereiche zu betreiben. 6. stehende oder fließende Gewässer einschließlich Fischteichen anzulegen, zu verändern, zu beseitigen, aufzustauen, umzugestalten oder deren BöschungenUfer oder Sohlstruktur zu beeinträchtigen sowie die Hydrobiologie oder den Wasserchemismus nachhaltig zu beeinträchtigen (auch durch Beweidung oder Tritt von Weidetieren). 7. Innerhalb des Waldes sind Veranstaltungen durch § 2 Abs. 4 Landesforstgesetz geregelt. den Grundwasserspiegel zu verändern, Bewässerungs-, Entwässerungsoder andere den Wasserhaushalt oder die Wasserchemie verändernde Maßnahmen – auch durch die Verlegung von Drainageleitungen – vorzunehmen. Die Verlegung temporärer Beregnungsanlagen in Trockenzeiten ist in bisheriger Art und bisherigem Umfang zulässig. 8. feste oder flüssige Stoffe (inkl. Biozide, Pflanzenschutzmittel, organischer und mineralischer Dünger, Jauche, Festmist, Klärschlamm, Grünabfälle, Schlagabraum, Gemäß § 97 Abs. 6 LWG NW haben die Eigentümer und Nutzungsberechtigten des Gewässers und seine Anlieger alles zu unterlassen, was die Sicherheit und den Schutz der Ufer gefährden oder die Unterhaltung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würde. Ausnahmen für das Verlegen von Drainageleitungen können auf Antrag durch die Untere Landschaftsbehörde erteilt werden. Bauschutt, Abfälle aller Art) sowie Gegenstände, die geeignet sind, den Natur-, Boden- oder Wasserhaushalt erheblich oder nachhaltig zu beeinträchtigen, wegzuwerfen, abzuleiten, zu lagern oder sich ihrer in sonstiger Weise zu entledigen. 9. Verfestigungen, Versiegelungen, Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen, Ausschachtungen, Sprengungen, oder sonstige Veränderungen der Fels-, Bodenoder Geländegestalt vorzunehmen. Unter Veränderungen der Boden- oder Geländegestalt wird auch die Veränderung oder Beseitigung morphologischer Gegebenheiten wie z.B. Böschungen, Geländesenken, Täler oder Terrassenkanten verstanden. 10. ober- oder unterirdische Leitungen aller Art außerhalb von gewidmeten Straßen und Wegen zu verlegen, zu errichten oder zu ändern. Bei der Verlegung ober- oder unterirdische Leitungen aller Art im Bereich von gewidmeten Straßen und Wegen sind geeignete Maßnahmen zum Schutz benachbarter Gehölze (z. B. Wurzel- oder Stammschutz) zu ergreifen. Im Einzelfall sind geeignete Maßnahmen zum Schutz benachbarter Gehölze (z. B. Wurzeloder Stammschutz) zu ergreifen. 11. Brachflächen umzubrechen oder in andere Nutzung umzuwandeln. Brachflächen sind nach § 24 Abs. 2 LG NW definiert. eine 12. Quellen, Quellsümpfe, Seggenrieder oder Hochstaudenfluren zu verändern, zu zerstören oder in andere Nutzungen zu überführen (auch durch übermäßige Beweidung oder Tritt von Weidetieren). 13. Wald umzuwandeln, Erstaufforstungen vorzunehmen, Weihnachtsbaum-, Schmuckreisigoder Baumschulkulturen außerhalb des Waldes anzulegen. 14. Bäume außerhalb des Waldes, Hecken, Feldoder Ufergehölze, Obstbäume, wild wachsende Pflanzen, Pilze oder Flechten gänzlich oder teilweise zu beseitigen, zu beschädigen, auszureißen, auszugraben, abzutrennen oder in sonstiger Weise in ihrem Bestand zu gefährden. Die Beseitigung abgängiger Obstgehölze ist nach Zustimmung durch die Untere Landschaftsbehörde zulässig.Abgängige Obstgehölze zu beseitigen, außer nach Zustimmung durch die Untere Landschaftsbehörde. Das Sammeln von Beeren, Pilzen und wild lebende Pflanzen nicht besonders geschützter Arten ist unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften zulässig. Als Beschädigung gilt auch das Verletzen des Wurzelwerks oder das Verdichten des Bodens im Traufbereich. Form- und Pflegeschnitte sind gemäß § 64 LG NW zulässig. Auf § 61 Abs. 2 LG NW wird hingewiesen: Danach ist es verboten, Beeren, Pilze und wild lebende Pflanzen nicht besonders geschützter Arten in mehr als nur geringer Menge für den eigenen Gebrauch zu sammeln. 15. wildlebende Tiere zu fangen, zu töten, zu verletzen oder mutwillig zu beunruhigen, ihnen nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen. 16. Brut- und Lebensstätten wildlebender Tiere zu Darunter fallen auch Bäume mit zerstören, ihre Puppen, Larven, Eier oder sonstige Entwicklungsformen fortzunehmen, zu sammeln, zu beschädigen, zu entfernen oder in sonstiger Weise deren Fortpflanzung zu behindern. bewohnten Horsten oder Bruthöhlen. 17. Pflanzen, deren vermehrungsfähige Teile sowie Tiere einzubringen, auszusetzen oder anzusiedeln. REGELUNGEN ZUR UNBERÜHRTHEIT (UNBERÜHRTHEITSKLAUSEL) Unberührt von den allgemeinen Verboten bleibt insbesondere: 1. die ordnungsgemäße Landwirtschaft mit Ausnahme der Verbote: 6 (Böschungen an Gewässer und deren Ufern), 7 (Grundwasser), 11 (Umbruch von Brachflächen), 12 (Beweidung von Feuchtbereichen), 13 (Weihnachtsbaumkulturen) sowie 14 (Gehölze). Ordnungsgemäße insbesondere: − − − − Landwirtschaft ist die übliche Nutzung von Hofstellen und Hausgärten, die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln und Düngern gemäß den landwirtschaftlichen Fachgesetzen, die Lagerung landwirtschaftlicher Produkte (Silageballen, Mieten, Strohlager, Festmist), der Anbau von Kulturpflanzen und die Haltung von Nutztieren, −schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen gemäß § 64 LG NW ganzjährig, sowie ein Zurückdrängen des Wurzelwerkes im Rahmen der ordnungsgemäßen Bodenbearbeitung ohne Schädigung des Bestandes. Dieses trifft auch auf Strukturen, die im Rahmen der Flurbereinigung angelegt worden sind, zu. Bei einem Gehölzschnitt sind die unter Ziffer 5.2 angeführten allgemeinen Vorgaben und Grundsätze zu beachten. das Verbrennen von Schlagabraum entsprechend den Regelungen der Kommune, der Umbruch im Rahmen von Flächenstilllegungsprogrammen − − das Errichten ortsüblicher Weidezäune und Tierfanggatter bis zu 1,5 m Höhe aus Draht, Stacheldraht, oder Knotengittergeflecht und mit Holzpfählen, ferner Elektrozäune die Verlegung von Versorgungsleitungen für die landwirtschaftliche Produktion, so auch die Verlegung von Leitungen zur Versorgung des Weideviehs. − − die Anlage von Einrichtungen zur Viehtränkung und Viehfütterung außerhalb von Gewässern und deren Uferbereichen, die Einrichtung ortsüblicher Verkaufsstände für selbst erzeugte landwirtschaftliche Produkte, soweit sie baugenehmigungsfrei sind, nur kurzfristig errichtet werden und jederzeit demontiert werden können sowie das Aufstellen von Hinweisschildern. Abweichend davon bleibt erlaubt:  schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen gemäß § 64 LG NW ganzjährig, sowie ein Zurückdrängen des Wurzelwerkes im Rahmen der ordnungsgemäßen Bodenbearbeitung ohne Schädigung des Bestandes. Dieses trifft auch auf Strukturen, die im Rahmen der Flurbereinigung angelegt worden sind, zu. Bei einem Gehölzschnitt sind die unter Ziffer 5.2 angeführten allgemeinen Vorgaben und Grundsätze zu beachten. − das Verbrennen von Schlagabraum entsprechend den Regelungen der Kommune, − der Umbruch im Rahmen Flächenstilllegungsprogrammen − von die Verlegung von Versorgungsleitungen für die landwirtschaftliche Produktion, so auch die Verlegung von Leitungen zur Versorgung des Weideviehs. −   − Hierunter wird auch die Verlegung von Beregnungsanlagen verstanden. Unberührt bleibt darüber hinaus im Rahmen des Vertragsnaturschutzes: −− bei aktueller oder zukünftiger erstmaliger Teilnahme am Vertragsnaturschutz (z.B. KULAP) auf Privatflächen: - die Wiederaufnahme der rechtmäßig ausgeübten Nutzung nach Ablauf des Vertrages. Mit Abschluss eines Folgevertrages ist die vertraglich geregelte Nutzung auf Dauer fortzuführen, solange ein entsprechendes Vertragsangebot besteht. Der Kreis weist darauf hin, dass der Vertragsnehmer nicht an die Bewirtschaftungsauflagen gebunden ist, sofern der Kreis seinerseits den Vertrag z.B. aufgrund fehlender Finanzmittel nicht fortführen kann. Auf die Bestimmungen des § 62 LG NW wird hingewiesen. 2. die ordnungsgemäße Forstwirtschaft Ordnungsgemäße insbesondere: − − Forstwirtschaft ist der Anbau und die Nutzung von Kulturpflanzen, der Bau und die Unterhaltung von Forstwirtschaftswegen nach Maßgabe § 6b LFoG NW, − Maßnahmen im Kalamitätsfall, − Maßnahmen zum gepolterten Holzes, − − − 3. die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei Schutz Schutzmaßnahmen gegen (z. B. Errichtung Wildschadenschutzzäunen), Wild von die Errichtung ortsüblicher Kulturzäune bis zu 2 m Höhe, das Verbrennen von Schlagabraum entsprechend den Regelungen des Landesbetriebes Wald und Holz NRW.. Zur ordnungsgemäßen Fischereiausübung gehört nach § 3 Abs. 2 Landesfischereigesetz auch die Durchführung von Hegemaßnahmen. 4. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd einschließlich des Jagdschutzes im Sinne von § 25 LJG NW. Ordnungsgemäße insbesondere: − − Jagd ist die Versorgung von geschossenem oder krankem Wild, krank schwer Wildfütterungen in gemäß § 25 LJG NW, Notzeiten die Errichtung ortsüblicher Zäune zur Begrenzung von Wildschäden, Es wird angestrebt, mit der Jägerschaft eine freiwillige Vereinbarung über den Verzicht auf die Fallenjagd zum Schutz der Wildkatze abzustimmen. − Des Weiteren bleiben neben allgemeinen auch von den gebietsspezifischen Verboten unberührt: 5. die ordnungsgemäße Ausübung der Imkerei einschließlich der vorübergehenden Einstellung von Bienenkästen, sofern sie nicht mit der Errichtung von baulichen Anlagen verbunden ist. 6. die von der Unteren Landschaftsbehörde angeordneten, genehmigten oder mit ihr vertraglich vereinbarten Entwicklungs-, Pflege- und Optimierungsmaßnahmen. 7. Maßnahmen, die der Funktionssicherung gemäß § 63 BNatSchG sowie der Unterhaltung/ Wartung von Verkehrswegen oder Ver- und Entsorgungsleitungen dienen. 8. Gewässerunterhaltungsmaßnahmen, die aufgrund eines mit der Untere Landschaftsbehörde abgestimmten Gewässerunterhaltungsplanes durchgeführt werden. Hierzu zählen insbesondere Maßnahmen gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 AKG sowie die bei Störfällen für die Aufrechterhaltung einer gesicherten Energieversorgung unaufschiebbaren Reparaturen. 9. Maßnahmen aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht gemäß § 34 (4c) LG NW; sie obliegen den Grundstückseigentümerinnen und eigentümern oder den Grundstücksbesitzerinnen und -besitzern ausschließlich im Rahmen des Zumutbaren und sind vor ihrer Durchführung der unteren Landschaftsbehörde anzuzeigen. Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden gegenwärtigen Gefahr sind der unteren Landschaftsbehörde nachträglich unverzüglich anzuzeigen. 10. vorübergehend errichtete bauliche Anlagen der Bezirksregierung, die zur Ermittlung der Grundlagen der Wasserwirtschaft erforderlich sind. 11. Untersuchungen von Verdachtsflächen auf Altlasten sowie schädlichen Bodenveränderungen einschl. der Verdachtsflächen sowie ggf. deren Sanierung, darüber hinaus die Abgrenzung belasteter Gewässerbereiche und Auen als Gebiete mit erhöhten Schadstoffgehalten in Böden gem. § 12 (10) BBodSchV. 12. sonstige rechtmäßig ausgeübte Nutzungen aufgrund rechtskräftiger Genehmigungen oder aufgrund eigentumsrechtlichen Bestandschutzes. Hierzu gehören auch die übliche Nutzung der Hausgrundstücke und Hofstellen sowie die bestimmungsgemäße Nutzung der Friedhöfe, Sportund Parkplätze. Rechtmäßig bestehende Drainagegebiete genießen Bestandsschutz. Die Unterhaltung, Wartung und Pflege dieser Anlagen sind sollen der Unteren Landschaftsbehörde anzuzeigenangezeigt werden. Ausnahmen für das Verlegen von Drainageleitungen können auf Antrag durch die Untere Landschaftsbehörde erteilt werden. 13. die Durchführung von Veranstaltungen außerhalb des Waldes, denen die Untere Landschaftsbehörde zugestimmt hat. Zustimmungsfrei sind Veranstaltungen der Brauchtumspflege, Haus- und Hoffeste sowie Aktivitäten im Zusammenhang mit der Vermarktung land- und forstwirtschaftlicher Produkte. 14. die Errichtung von Zäunen für Schalenwildgehege bis zu 2 m Höhe aus Draht, Stacheldraht oder Knotengittergeflecht und mit Holzpfählen. REGELUNGEN FÜR AUSNAHMEN / HINWEISE AUF BEFREIUNGEN Die Untere Landschaftsbehörde kann auf Antrag eine Ausnahme für das Errichten und Ändern von baulichen Anlagen im Falle einer Privilegierung gemäß § 35 Abs. 1 Ziff. 1-3 BauGB zulassen, wenn das Vorhaben nach Standort und Gestaltung Unberührt hiervon bleibt die Einhaltung anderer gesetzlicher Vorschriften, z.B. nach Bauund ,Wasser und Artenschutzrecht. Darunter fällt auch die Gewinnung von Trinkwasser sowie Anlagen zu Verteilung, Transport uns Speicherung von Trink-/Abwasser. Befreiungen nach § 69 LG NW Von den Geboten und Verboten kann die Untere Landschaftsbehörde nach § 69 LG NW auf Antrag Befreiung der Landschaft angepasst ist. Die Untere Landschaftsbehörde kann unter Beachtung des besonderen Schutzzweckes und des Charakters des Gebietes auf Antrag im Einzelfall eine Ausnahme gemäß § 34 Abs. 4a LG von den Verboten in unter 2.2-0 erteilen: 1. 2. 3. für Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nrn. 1 – 3 Baugesetzbuch(BauGB); für ein Vorhaben nach § 35 Abs. 4 Nrn. 1–6 BauGB, wenn im Falle einer Erweiterung nach Nrn. 2, 3, 5 und 6 diese einen zulässigerweise errichtetenbaulichen Bestand nur geringfügig und angemessen ergänzt (bis zu 20 qm oder kleiner als 10 % der Grundfläche des baulichen Bestandes) und eine Beseitigung landschaftsprägender Laubbäume nicht erforderlich wird; für das Errichten landwirtschaftlicher Viehunterstände mit höchstens drei Wänden in Holzbauweise außerhalb des Kronentraufbereiches von Bäumen; Die Untere Landschaftsbehörde kann weiterhin auf Antrag ebenfalls eine Ausnahme für dievon den Verboten unter nach 2.2 für Maßnahmen genannten Eingriffe zulassen, wenn feststeht, dass sie im Einzelfall weder den Charakter des geschützten Gebietes zu verändern noch dem Schutzzweck zuwiderlaufen. erteilen, wenn a) die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall aa) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist, oder ab) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder b) überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern. In der Befreiung kann eine Geldleistung im Sinne des § 5 angeordnet werden. Der Beirat der Unteren Landschaftsbehörde kann einer beabsichtigten Befreiung mit der Folge widersprechen, dass der Kreistag über den Widerspruch zu unterrichten ist. Hat der Beirat nicht innerhalb von sechs Wochen nach Aufforderung eine Stellungnahme abgegeben, so kann die Untere Landschaftsbehörde ohne die Stellungnahme entscheiden. Hält der Kreistag den Widerspruch für berechtigt, muss die Untere Landschaftsbehörde die Befreiung versagen. Wird der Widerspruch für unberechtigt gehalten, hat die Untere Landschaftsbehörde die Befreiung zu erteilen. Die Weisungsbefugnis der Landschaftsbehörden nach § 8 Abs. 3 bleibt unberührt. Für die Befreiung von den Geboten und Verboten der forstlichen Nutzung (§ 35 LG NW) ist abweichend von § 69 Abs. 1 LG NW der Landesbetrieb Wald und Holz NRW zuständig. Er entscheidet im Einvernehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde. Die Vorschriften der §§ 48d und 48e LG NW (Verfahrensvorschriften bei geplanten Eingriffen in bzw. in der Umgebung von FFH-Gebieten) sowie die Regelungen des § 62 LG NW (Schutz bestimmter Biotope) bleiben hiervon unberührt. REGELUNGEN BEI ORDNUNGSWIDRIGKEITEN Nach § 70 Abs. 1 Nr. 2 LG NW handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem gemäß § 34 Abs. 2 LG NW in diesem Landschaftsplan enthaltenem allgemeinen oder gebietsspezifischen Verbot zuwiderhandelt. Gemäß § 71 LG NW können Ordnungswidrigkeiten nach § 70 LG NW mit einer Geldbuße geahndet werden. Die Höhe der Geldbuße richtet sich nach dem Bußgeldkatalog in der jeweils gültigen Fassung (z. Zt. bis 50.000,-- €). Gegenstände, die zur Begehung einer Ordnungswidrigkeit nach § 70 LG NW gebraucht oder bestimmt gewesen sind, können eingezogen werden. § 70 LG NW wird nicht angewendet, wenn die Tat nach anderen Rechtsvorschriften mit Strafe bedroht ist. Von dieser Regelung ausgenommen sind die in den Bußgeldvorschriften geregelten Fälle der einfachen Sachbeschädigung; ihre Ahndung nach § 303 des Strafgesetzbuches ist ausgeschlossen.