Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
72 kB
Datum
25.03.2009
Erstellt
13.03.09, 04:12
Aktualisiert
13.03.09, 04:12
Stichworte
Inhalt der Datei
2.2
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIETE
(§ 21 LG NW)
Größe insgesamt: ca.
11.862 ha
Aufgrund der §§ 19 und 21 LG NW in Verbindung
mit § 34 Abs. 2 LG NW wird festgesetzt:
Die im Folgenden näher bezeichneten und in der
Festsetzungskarte
in
ihren
Grenzen
festgesetzten
Gebiete
sind
Landschaftsschutzgebiete.
In den Landschaftsschutzgebieten gelten die
nachfolgend aufgeführten
−
allgemeinen Verbote,
−
Regelungen zur Unberührtheit rechtmäßig
ausgeübter Nutzungen,
−
Regelungen für Ausnahmen und Hinweise
auf Befreiungen,
−
Regelungen
sowie
−
bei
Nach § 21 LG NW werden
Landschaftsschutzgebiete festgesetzt,
soweit dies
a)
zur Erhaltung, Entwicklung oder
Wiederherstellung der Leistungsund
Funktionsfähigkeit
des
Naturhaushaltes
oder
der
Regenerationsfähigkeit
und
nachhaltigen
Nutzungsfähigkeit
der Naturgüter,
b)
wegen der Vielfalt, Eigenart oder
Schönheit des Landschaftsbildes
oder
der
besonderen
kulturhistorischen Bedeutung der
Landschaft oder
c)
wegen
ihrer
besonderen
Bedeutung für die Erholung
Ordnungswidrigkeiten
zusätzlichen gebietsspezifische Verbote,
die
bei
den
einzelnen
Landschaftsschutzgebieten (Ziffern 2.2-1 –
2.2-12) angegeben sind.
erforderlich ist.
Soweit
- verbindliche unmittelbar anzuwendende
europarechtliche Vorschriften, die in
nationales Recht umgesetzt wurden oder
umzusetzen sind, oder
- nationale Vorschriften
von
den
v.g.
allgemeinen
und
gebietsspezifischen Verboten abweichende
weitergehende Bestimmungen insbesondere
zum Schutz von Arten und Biotopen und/oder
Vorgaben hinsichtlich der Durchführung von
Verfahren enthalten, gelten diese unmittelbar
und vorrangig.
Gleiches gilt, soweit nach § 62 LG NW
gesetzlich geschützte Biotope betroffen sind.
2.2.0
ALLGEMEINE FESTSETZUNGEN FÜR
ALLE LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIETE
Der Kreis Euskirchen ist bestrebt, die
Schutzzwecke und Schutzziele –
soweit hiermit eine Einschränkung der
Bewirtschaftung
von
landund
forstwirtschaftlichen
Nutzflächen
verbunden ist – durch vertragliche
Vereinbarungen mit ortsansässigen
Landund
Forstwirten
bzw.
Grundeigentümern zu realisieren.
ALLGEMEINE VERBOTE
In den Landschaftsschutzgebieten sind gem. §
34 Abs. 2 LG NW unter besonderer Beachtung
von § 1 2c Abs. 3 1 LG NW und nach Maßgabe
folgender Bestimmungen alle Handlungen
verboten, die den Charakter des Gebietes
verändern können oder dem
Schutzzweck zuwiderlaufen.
besonderen
Auf freigestellte Handlungen (Unberührtheit)
wird ausdrücklich hingewiesen.
Soweit Unberührtheiten in den Festsetzungen
aufgenommen sind und hierfür ein Einvernehmen
oder
die
Zustimmung
der
Unteren
Landschaftsbehörde gefordert ist, erfolgen diese
unter Beachtung der Beteiligungsrechte nach
dem Landschaftsgesetz NRW.
Insbesondere ist verboten:
1.
a) bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs.1 S.
1-3 BauO NW - auch wenn sie gem. § 65
BauO
NW
keiner
baurechtlichen
Genehmigung oder Anzeige bedürfen Straßen, Wege, Reitwege oder sonstige
Verkehrsanlagen - sowie Werbeanlagen im
Sinne des § 13 Abs. 1 BauO NW - zu
errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu
ändern.
Ausgenommen
hiervon
sind
Vorhaben gem. § 65 Abs. 1 Nr. 4 BauO NW.
Bauliche Anlagen sind insbesondere
auch:
−Landungs-, Boots- und Angelstege,
−am Ufer oder auf dem Grund eines
Gewässers verankerte Wohn- und
Hausboote,
−Dauercamping- und Zeltplätze,
−Sport- und Spielplätze,
−Lager- und Ausstellungsplätze,
Zäune und andere aus Baustoffen
oder
Bauteilen
hergestellte
Einfriedungen
Als bauliche Anlagen gelten:
−
Aufschüttungen und
Abgrabungen,
−
Lager-, Abstell- und
Ausstellungsplätze,
−
Camping- und Wochenendplätze,
−
Sport- und Spielflächen,
−
Stellplätze,
−
Gerüste,
−
Hilfseinrichtungen zur statischen
Sicherung von Bauzuständen.
−
Bauliche Anlagen sind auch Zäune
und andere aus Baustoffen oder
Bauteilen hergestellte Einfriedungen
sowie Werbeanlagen nach § 13 Abs. 1
BauO NW.
b) Straßen, Wege, Reitwege oder sonstige
Verkehrsanlagen zu errichten, zu ändern oder
deren Nutzung zu ändern.
Ausgenommen von diesem Verbot sind:
- Vorhaben gem. § 65 Abs. 1 Nr. 4 BauO
NW
- Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 und 2
BauGB auf und im unmittelbaren
Zusammenhang mit Hofstellen von landund
forstwirtschaftlichen
sowie
gartenbaulichen Betrieben, soweit keine
Beeinträchtigungen von Streuobstwiesen,
landschaftsprägenden Laubbäumen oder
sonstigen
landschaftsprägenden
-
-
Elementen
entsteht.
Sie
können
zugelassen werden, wenn im Rahmen
des
baurechtlichen
Genehmigungsverfahrens
das
Einvernehmen Benehmen mit der
Unteren Landschaftsbehörde hergestellt
worden ist.
Nutzungsänderungen
innerhalb
von
Gebäuden
Dachausbauten und die Errichtung von
Dachgauben
Schilder, die auf die Schutzausweisung
hinweisen oder der Besucherlenkung oder
-Information über das Schutzgebiet dienen.
Folientunnel und Folien im Gartenbau und
in der Landwirtschaft.
Beregnungsanlagen im Sonderkulturanbau.
2. Flächen außerhalb der befestigten oder
gekennzeichneten Straßen, Wege, Park- bzw.
Stellplätze oder Hofräume zu befahren oder
Fahrzeuge und Geräte aller Art abzustellen,
zu warten, zu reparieren oder zu reinigen.
Das Verbot des Befahrens oder Abstellens gilt
nicht für Bedienstete und Beauftragte der
Behörden in Wahrnehmung ihrer dienstlichen
Obliegenheiten.
3. Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen und
Warenautomaten auf- oder abzustellen.
4. Veranstaltungen jeder Art außerhalb des
Waldes durchzuführen.
5.
a. Einrichtungen für den Luftsport anzulegen,
b. Motorsport zu betreiben,
c. motorgetriebene
Modellsportgeräte
außerhalb
genehmigter
Bereiche
zu
betreiben.
6. stehende
oder
fließende
Gewässer
einschließlich Fischteichen anzulegen, zu
verändern, zu beseitigen, aufzustauen,
umzugestalten oder deren BöschungenUfer
oder Sohlstruktur zu beeinträchtigen sowie die
Hydrobiologie oder den Wasserchemismus
nachhaltig zu beeinträchtigen (auch durch
Beweidung oder Tritt von Weidetieren).
7.
Innerhalb
des
Waldes
sind
Veranstaltungen durch § 2 Abs. 4
Landesforstgesetz geregelt.
den Grundwasserspiegel zu verändern,
Bewässerungs-,
Entwässerungsoder
andere den Wasserhaushalt oder die
Wasserchemie verändernde Maßnahmen –
auch
durch
die
Verlegung
von
Drainageleitungen – vorzunehmen.
Die
Verlegung
temporärer
Beregnungsanlagen in Trockenzeiten ist in
bisheriger Art und bisherigem Umfang
zulässig.
8. feste oder flüssige Stoffe (inkl. Biozide,
Pflanzenschutzmittel,
organischer
und
mineralischer Dünger, Jauche, Festmist,
Klärschlamm, Grünabfälle, Schlagabraum,
Gemäß § 97 Abs. 6 LWG NW haben
die
Eigentümer
und
Nutzungsberechtigten des Gewässers
und
seine
Anlieger
alles
zu
unterlassen, was die Sicherheit und
den Schutz der Ufer gefährden oder
die Unterhaltung unmöglich machen
oder wesentlich erschweren würde.
Ausnahmen für das Verlegen von
Drainageleitungen können auf Antrag
durch die Untere Landschaftsbehörde
erteilt werden.
Bauschutt,
Abfälle
aller
Art)
sowie
Gegenstände, die geeignet sind, den Natur-,
Boden- oder Wasserhaushalt erheblich oder
nachhaltig zu beeinträchtigen, wegzuwerfen,
abzuleiten, zu lagern oder sich ihrer in
sonstiger Weise zu entledigen.
9. Verfestigungen,
Versiegelungen,
Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen,
Ausschachtungen,
Sprengungen,
oder
sonstige Veränderungen der Fels-, Bodenoder Geländegestalt vorzunehmen.
Unter Veränderungen der Boden- oder
Geländegestalt
wird
auch
die
Veränderung
oder
Beseitigung
morphologischer Gegebenheiten wie
z.B. Böschungen, Geländesenken,
Täler
oder
Terrassenkanten
verstanden.
10. ober- oder unterirdische Leitungen aller Art
außerhalb von gewidmeten Straßen und
Wegen zu verlegen, zu errichten oder zu
ändern.
Bei der Verlegung ober- oder unterirdische
Leitungen aller Art im Bereich von
gewidmeten Straßen und Wegen sind
geeignete
Maßnahmen
zum
Schutz
benachbarter Gehölze (z. B. Wurzel- oder
Stammschutz) zu ergreifen.
Im
Einzelfall
sind
geeignete
Maßnahmen
zum
Schutz
benachbarter Gehölze (z. B. Wurzeloder Stammschutz) zu ergreifen.
11. Brachflächen umzubrechen oder in
andere Nutzung umzuwandeln.
Brachflächen sind nach § 24 Abs. 2
LG NW definiert.
eine
12. Quellen, Quellsümpfe, Seggenrieder oder
Hochstaudenfluren
zu
verändern,
zu
zerstören oder in andere Nutzungen zu
überführen
(auch
durch
übermäßige
Beweidung oder Tritt von Weidetieren).
13. Wald
umzuwandeln,
Erstaufforstungen
vorzunehmen,
Weihnachtsbaum-,
Schmuckreisigoder
Baumschulkulturen
außerhalb des Waldes anzulegen.
14. Bäume außerhalb des Waldes, Hecken, Feldoder
Ufergehölze,
Obstbäume,
wild
wachsende Pflanzen, Pilze oder Flechten
gänzlich oder teilweise zu beseitigen, zu
beschädigen, auszureißen, auszugraben,
abzutrennen oder in sonstiger Weise in ihrem
Bestand zu gefährden.
Die Beseitigung abgängiger Obstgehölze ist
nach
Zustimmung
durch
die
Untere
Landschaftsbehörde
zulässig.Abgängige
Obstgehölze zu beseitigen, außer nach
Zustimmung
durch
die
Untere
Landschaftsbehörde.
Das Sammeln von Beeren, Pilzen und wild
lebende Pflanzen nicht besonders geschützter
Arten ist unter Beachtung der gesetzlichen
Vorschriften zulässig.
Als Beschädigung gilt auch das
Verletzen des Wurzelwerks oder das
Verdichten
des
Bodens
im
Traufbereich.
Form- und Pflegeschnitte sind gemäß
§ 64 LG NW zulässig.
Auf § 61 Abs. 2 LG NW wird
hingewiesen: Danach ist es verboten,
Beeren, Pilze und wild lebende
Pflanzen nicht besonders geschützter
Arten in mehr als nur geringer Menge
für den eigenen Gebrauch zu
sammeln.
15. wildlebende Tiere zu fangen, zu töten, zu
verletzen oder mutwillig zu beunruhigen,
ihnen nachzustellen oder zu ihrem Fang
geeignete Vorrichtungen anzubringen.
16. Brut- und Lebensstätten wildlebender Tiere zu
Darunter
fallen
auch
Bäume
mit
zerstören, ihre Puppen, Larven, Eier oder
sonstige Entwicklungsformen fortzunehmen,
zu sammeln, zu beschädigen, zu entfernen
oder in sonstiger Weise deren Fortpflanzung
zu behindern.
bewohnten Horsten oder Bruthöhlen.
17. Pflanzen, deren vermehrungsfähige Teile
sowie Tiere einzubringen, auszusetzen oder
anzusiedeln.
REGELUNGEN
ZUR
UNBERÜHRTHEIT
(UNBERÜHRTHEITSKLAUSEL)
Unberührt von den allgemeinen Verboten bleibt
insbesondere:
1. die ordnungsgemäße Landwirtschaft
mit Ausnahme der Verbote:
6 (Böschungen an Gewässer und deren
Ufern),
7 (Grundwasser),
11 (Umbruch von Brachflächen),
12 (Beweidung von Feuchtbereichen),
13 (Weihnachtsbaumkulturen) sowie
14 (Gehölze).
Ordnungsgemäße
insbesondere:
−
−
−
−
Landwirtschaft
ist
die übliche Nutzung von Hofstellen
und Hausgärten,
die
Ausbringung
von
Pflanzenschutzmitteln und Düngern
gemäß den landwirtschaftlichen
Fachgesetzen,
die Lagerung landwirtschaftlicher
Produkte (Silageballen, Mieten,
Strohlager, Festmist),
der Anbau von Kulturpflanzen und
die Haltung von Nutztieren,
−schonende Form- und Pflegeschnitte
zur Beseitigung des Zuwachses der
Pflanzen gemäß § 64 LG NW
ganzjährig,
sowie
ein
Zurückdrängen des Wurzelwerkes
im Rahmen der ordnungsgemäßen
Bodenbearbeitung
ohne
Schädigung des Bestandes.
Dieses trifft auch auf Strukturen,
die im Rahmen der Flurbereinigung
angelegt worden sind, zu. Bei
einem Gehölzschnitt sind die unter
Ziffer 5.2 angeführten allgemeinen
Vorgaben und Grundsätze zu
beachten.
das Verbrennen von Schlagabraum
entsprechend den Regelungen der
Kommune,
der
Umbruch
im
Rahmen
von
Flächenstilllegungsprogrammen
−
−
das
Errichten
ortsüblicher
Weidezäune und Tierfanggatter bis
zu 1,5 m Höhe aus Draht,
Stacheldraht,
oder
Knotengittergeflecht
und
mit
Holzpfählen, ferner Elektrozäune
die
Verlegung
von
Versorgungsleitungen
für
die
landwirtschaftliche Produktion, so
auch die Verlegung von Leitungen
zur Versorgung des Weideviehs.
−
−
die Anlage von Einrichtungen zur
Viehtränkung und Viehfütterung
außerhalb von Gewässern und
deren Uferbereichen,
die
Einrichtung
ortsüblicher
Verkaufsstände für selbst erzeugte
landwirtschaftliche Produkte, soweit
sie baugenehmigungsfrei sind, nur
kurzfristig errichtet werden und
jederzeit
demontiert
werden
können sowie das Aufstellen von
Hinweisschildern.
Abweichend davon bleibt erlaubt:
schonende Form- und Pflegeschnitte zur
Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen
gemäß § 64 LG NW ganzjährig, sowie ein
Zurückdrängen des Wurzelwerkes im
Rahmen
der
ordnungsgemäßen
Bodenbearbeitung ohne Schädigung des
Bestandes.
Dieses trifft auch auf Strukturen, die im
Rahmen der Flurbereinigung angelegt
worden sind, zu. Bei einem Gehölzschnitt
sind die unter Ziffer 5.2 angeführten
allgemeinen Vorgaben und Grundsätze zu
beachten.
−
das Verbrennen von Schlagabraum
entsprechend den Regelungen der
Kommune,
−
der
Umbruch
im
Rahmen
Flächenstilllegungsprogrammen
−
von
die Verlegung von Versorgungsleitungen
für die landwirtschaftliche Produktion, so
auch die Verlegung von Leitungen zur
Versorgung des Weideviehs.
−
−
Hierunter wird auch die Verlegung
von
Beregnungsanlagen
verstanden.
Unberührt bleibt darüber hinaus im Rahmen
des Vertragsnaturschutzes:
−− bei aktueller oder zukünftiger erstmaliger
Teilnahme am Vertragsnaturschutz (z.B.
KULAP) auf Privatflächen:
-
die Wiederaufnahme der rechtmäßig
ausgeübten Nutzung nach Ablauf des
Vertrages.
Mit
Abschluss
eines
Folgevertrages ist die vertraglich
geregelte
Nutzung
auf
Dauer
fortzuführen,
solange
ein
entsprechendes
Vertragsangebot
besteht.
Der Kreis weist darauf hin, dass der
Vertragsnehmer
nicht
an
die
Bewirtschaftungsauflagen gebunden ist,
sofern der Kreis seinerseits den Vertrag
z.B. aufgrund fehlender Finanzmittel
nicht fortführen kann.
Auf die Bestimmungen des § 62 LG NW
wird hingewiesen.
2. die ordnungsgemäße Forstwirtschaft
Ordnungsgemäße
insbesondere:
−
−
Forstwirtschaft
ist
der Anbau und die Nutzung von
Kulturpflanzen,
der Bau und die Unterhaltung von
Forstwirtschaftswegen
nach
Maßgabe § 6b LFoG NW,
−
Maßnahmen im Kalamitätsfall,
−
Maßnahmen
zum
gepolterten Holzes,
−
−
−
3. die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei
Schutz
Schutzmaßnahmen gegen
(z. B.
Errichtung
Wildschadenschutzzäunen),
Wild
von
die
Errichtung
ortsüblicher
Kulturzäune bis zu 2 m Höhe,
das Verbrennen von Schlagabraum
entsprechend den Regelungen des
Landesbetriebes Wald und Holz
NRW..
Zur
ordnungsgemäßen
Fischereiausübung gehört nach § 3
Abs. 2 Landesfischereigesetz auch die
Durchführung von Hegemaßnahmen.
4. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd
einschließlich des Jagdschutzes im Sinne von §
25 LJG NW.
Ordnungsgemäße
insbesondere:
−
−
Jagd
ist
die
Versorgung
von
geschossenem
oder
krankem Wild,
krank
schwer
Wildfütterungen
in
gemäß § 25 LJG NW,
Notzeiten
die Errichtung ortsüblicher Zäune
zur Begrenzung von Wildschäden,
Es wird angestrebt, mit der Jägerschaft
eine freiwillige Vereinbarung über den
Verzicht auf die Fallenjagd zum Schutz
der Wildkatze abzustimmen.
−
Des Weiteren bleiben neben allgemeinen auch
von
den
gebietsspezifischen
Verboten
unberührt:
5.
die ordnungsgemäße Ausübung der Imkerei
einschließlich
der
vorübergehenden
Einstellung von Bienenkästen, sofern sie
nicht mit der Errichtung von baulichen
Anlagen verbunden ist.
6.
die von der Unteren Landschaftsbehörde
angeordneten, genehmigten oder mit ihr
vertraglich
vereinbarten
Entwicklungs-,
Pflege- und Optimierungsmaßnahmen.
7.
Maßnahmen, die der Funktionssicherung
gemäß § 63 BNatSchG sowie der
Unterhaltung/ Wartung von Verkehrswegen
oder Ver- und Entsorgungsleitungen dienen.
8.
Gewässerunterhaltungsmaßnahmen,
die
aufgrund
eines
mit
der
Untere
Landschaftsbehörde
abgestimmten
Gewässerunterhaltungsplanes durchgeführt
werden.
Hierzu
zählen
insbesondere
Maßnahmen gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1
AKG sowie die bei Störfällen für die
Aufrechterhaltung einer gesicherten
Energieversorgung unaufschiebbaren
Reparaturen.
9.
Maßnahmen
aus
Gründen
der
Verkehrssicherungspflicht gemäß § 34 (4c)
LG
NW;
sie
obliegen
den
Grundstückseigentümerinnen
und
eigentümern
oder
den
Grundstücksbesitzerinnen und -besitzern
ausschließlich im Rahmen des Zumutbaren
und sind vor ihrer Durchführung der unteren
Landschaftsbehörde
anzuzeigen.
Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar
drohenden gegenwärtigen Gefahr sind der
unteren Landschaftsbehörde nachträglich
unverzüglich anzuzeigen.
10.
vorübergehend errichtete bauliche Anlagen
der Bezirksregierung, die zur Ermittlung der
Grundlagen der Wasserwirtschaft erforderlich
sind.
11.
Untersuchungen von Verdachtsflächen auf
Altlasten
sowie
schädlichen
Bodenveränderungen
einschl.
der
Verdachtsflächen
sowie
ggf.
deren
Sanierung, darüber hinaus die Abgrenzung
belasteter Gewässerbereiche und Auen als
Gebiete mit erhöhten Schadstoffgehalten in
Böden gem. § 12 (10) BBodSchV.
12.
sonstige rechtmäßig ausgeübte Nutzungen
aufgrund rechtskräftiger Genehmigungen
oder
aufgrund
eigentumsrechtlichen
Bestandschutzes. Hierzu gehören auch die
übliche Nutzung der Hausgrundstücke und
Hofstellen sowie die bestimmungsgemäße
Nutzung
der
Friedhöfe,
Sportund
Parkplätze.
Rechtmäßig bestehende Drainagegebiete
genießen Bestandsschutz. Die Unterhaltung,
Wartung und Pflege dieser Anlagen sind
sollen der Unteren Landschaftsbehörde
anzuzeigenangezeigt werden. Ausnahmen
für das Verlegen von Drainageleitungen
können auf Antrag durch die Untere
Landschaftsbehörde erteilt werden.
13.
die Durchführung von Veranstaltungen
außerhalb des Waldes, denen die Untere
Landschaftsbehörde
zugestimmt
hat.
Zustimmungsfrei sind Veranstaltungen der
Brauchtumspflege, Haus- und Hoffeste sowie
Aktivitäten im Zusammenhang mit der
Vermarktung land- und forstwirtschaftlicher
Produkte.
14.
die
Errichtung
von
Zäunen
für
Schalenwildgehege bis zu 2 m Höhe aus
Draht, Stacheldraht oder Knotengittergeflecht
und mit Holzpfählen.
REGELUNGEN
FÜR
AUSNAHMEN
/
HINWEISE AUF BEFREIUNGEN
Die Untere Landschaftsbehörde kann auf Antrag
eine Ausnahme für das Errichten und Ändern von
baulichen Anlagen im Falle einer Privilegierung
gemäß § 35 Abs. 1 Ziff. 1-3 BauGB zulassen,
wenn das Vorhaben nach Standort und Gestaltung
Unberührt hiervon bleibt die Einhaltung
anderer gesetzlicher Vorschriften, z.B.
nach
Bauund
,Wasser
und
Artenschutzrecht.
Darunter fällt auch die Gewinnung von
Trinkwasser
sowie
Anlagen
zu
Verteilung, Transport uns Speicherung
von Trink-/Abwasser.
Befreiungen nach § 69 LG NW
Von den Geboten und Verboten kann
die Untere Landschaftsbehörde nach
§ 69 LG NW auf Antrag Befreiung
der Landschaft angepasst ist.
Die Untere Landschaftsbehörde kann unter
Beachtung des besonderen Schutzzweckes und
des Charakters des Gebietes auf Antrag im
Einzelfall eine Ausnahme gemäß § 34 Abs. 4a LG
von den Verboten in unter 2.2-0 erteilen:
1.
2.
3.
für Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nrn. 1 – 3
Baugesetzbuch(BauGB);
für ein Vorhaben nach § 35 Abs. 4 Nrn. 1–6
BauGB, wenn im Falle einer Erweiterung nach
Nrn. 2, 3, 5 und 6 diese einen zulässigerweise
errichtetenbaulichen Bestand nur geringfügig
und angemessen ergänzt (bis zu 20 qm oder
kleiner als 10 % der Grundfläche des
baulichen Bestandes) und eine Beseitigung
landschaftsprägender
Laubbäume
nicht
erforderlich wird;
für
das
Errichten
landwirtschaftlicher
Viehunterstände mit höchstens drei Wänden in
Holzbauweise
außerhalb
des
Kronentraufbereiches von Bäumen;
Die Untere Landschaftsbehörde kann weiterhin auf
Antrag ebenfalls eine Ausnahme für dievon den
Verboten unter nach 2.2 für Maßnahmen
genannten Eingriffe zulassen, wenn feststeht, dass
sie im Einzelfall weder den Charakter des
geschützten Gebietes zu verändern noch dem
Schutzzweck zuwiderlaufen.
erteilen, wenn
a)
die Durchführung der Vorschrift
im Einzelfall
aa) zu einer nicht beabsichtigten
Härte führen würde und die
Abweichung mit den Belangen
des Naturschutzes und der
Landschaftspflege zu vereinbaren
ist, oder
ab) zu
einer
nicht
gewollten
Beeinträchtigung von Natur und
Landschaft führen würde oder
b)
überwiegende Gründe des Wohls
der Allgemeinheit die Befreiung
erfordern.
In der Befreiung kann eine Geldleistung
im Sinne des § 5 angeordnet werden.
Der
Beirat
der
Unteren
Landschaftsbehörde
kann
einer
beabsichtigten Befreiung mit der Folge
widersprechen, dass der Kreistag über
den Widerspruch zu unterrichten ist.
Hat der Beirat nicht innerhalb von sechs
Wochen nach Aufforderung eine
Stellungnahme abgegeben, so kann die
Untere Landschaftsbehörde ohne die
Stellungnahme entscheiden. Hält der
Kreistag
den
Widerspruch
für
berechtigt,
muss
die
Untere
Landschaftsbehörde
die
Befreiung
versagen. Wird der Widerspruch für
unberechtigt gehalten, hat die Untere
Landschaftsbehörde die Befreiung zu
erteilen. Die Weisungsbefugnis der
Landschaftsbehörden nach § 8 Abs. 3
bleibt unberührt.
Für die Befreiung von den Geboten und
Verboten der forstlichen Nutzung (§ 35
LG NW) ist abweichend von § 69 Abs. 1
LG NW der Landesbetrieb Wald und
Holz NRW zuständig. Er entscheidet im
Einvernehmen
mit
der
Unteren
Landschaftsbehörde.
Die Vorschriften der §§ 48d und 48e
LG NW (Verfahrensvorschriften bei
geplanten Eingriffen in bzw. in der
Umgebung von FFH-Gebieten) sowie
die Regelungen des § 62 LG NW
(Schutz bestimmter Biotope) bleiben
hiervon unberührt.
REGELUNGEN BEI ORDNUNGSWIDRIGKEITEN
Nach § 70 Abs. 1 Nr. 2 LG NW handelt
ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig
einem gemäß § 34 Abs. 2 LG NW in diesem
Landschaftsplan enthaltenem allgemeinen oder
gebietsspezifischen Verbot zuwiderhandelt.
Gemäß § 71 LG NW können
Ordnungswidrigkeiten nach § 70 LG
NW mit einer Geldbuße geahndet
werden. Die Höhe der Geldbuße richtet
sich nach dem Bußgeldkatalog in der
jeweils gültigen Fassung (z. Zt. bis
50.000,-- €). Gegenstände, die zur
Begehung einer Ordnungswidrigkeit
nach § 70 LG NW gebraucht oder
bestimmt gewesen sind, können
eingezogen werden. § 70 LG NW wird
nicht angewendet, wenn die Tat nach
anderen Rechtsvorschriften mit Strafe
bedroht ist.
Von dieser Regelung ausgenommen
sind die in den Bußgeldvorschriften
geregelten
Fälle
der
einfachen
Sachbeschädigung; ihre Ahndung nach
§ 303 des Strafgesetzbuches ist
ausgeschlossen.