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Vorlage (Gebührenkalkulation Abfallentsorgung für das Jahr 2017)

Daten

Kommune
Vettweiß
Größe
210 kB
Datum
08.12.2016
Erstellt
15.11.16, 18:01
Aktualisiert
15.11.16, 18:01
Vorlage (Gebührenkalkulation Abfallentsorgung für das Jahr 2017) Vorlage (Gebührenkalkulation Abfallentsorgung für das Jahr 2017) Vorlage (Gebührenkalkulation Abfallentsorgung für das Jahr 2017) Vorlage (Gebührenkalkulation Abfallentsorgung für das Jahr 2017)

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Gemeinde Vettweiß Der Bürgermeister Vettweiß, den 11.11.2016 Dezernat: I Bearbeiter/in: Wirtz, Daniel Tagesordnungspunkt: Vorlagennummer: V-123/2016 Vorlage für den Haupt- und Finanzausschuss am 24.11.2016 Gemeinderat am 08.12.2016 - öffentlich - Gebührenkalkulation Abfallentsorgung für das Jahr 2017 Begründung: 1) Ermittlung der ansatzfähigen Kosten Bei der Gebührenkalkulation für das Jahr 2017 wurde im ersten Schritt eine Kostenrechnung durchgeführt. Kosten, die nach § 6 Absatz 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) durch Benutzungsgebühren zu decken sind, sind gem. § 6, II KAG NRW die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten. Ansatzfähig sind nach § 9, Absatz 2 Abfallgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LabfG NRW) unter anderem auch die Kosten für die Entsorgung von wild abgelagertem Müll und Abfällen aus Straßenpapierkörben. Die Verwaltungsgemeinkosten werden mit 15% der ansatzfähigen Personalkosten in die Kalkulation eingerechnet. Zur Kalkulation der voraussichtlichen Personalkosten, Geschäftsaufwendungen und Fahrzeugkosten wird in der Regel aus den Kosten der letzten 3 Gebührenabschlüsse ein Mittelwert gebildet, der dann als Grundlage für die Gebührenkalkulation angenommen wird. Ebenso wird bei der Kalkulation der „sonstigen Beseitigungskosten wild abgekippter Müll“ sowie bei den Gebühreneinnahmen für Abfallsäcke und für den Häckslereinsatz verfahren. Bei den Personalkosten wurde für 2017 nicht von dem Durchschnitt der letzten 3 Jahre ausgegangen, da zukünftig ein Großteil der Verwaltungsarbeit durch das Kundenzentrum der RegioEntsorgung abgewickelt werden wird. Eigene Personalkosten entstehen daher im Rathaus zukünftig in wesentlich geringerem Umfang (bisher ca. 21.000,-- €, zukünftig geschätzt ca. 7.000,-- €). Bei den Personalkosten des Bauhofs ergeben sich wahrscheinlich keine Änderungen, da sich die Aufgaben in diesem Bereich nicht verändern (Entsorgung wilder Müll, Straßenpapierkörbe, insgesamt ca. 8.000,--€). Die Kosten der einzelnen Abfallarten sind aus der Anlage „Aufschlüsselung der Verbandsumlage Kosten der RegioEntsorgung AöR“ ersichtlich. Diese Kosten gliedern sich auf in Entsorgungskosten und Logistik bzw. Verwaltungskosten Die in dieser Anlage aufgeführten Kosten werden durch die RegioEntsorgung ermittelt, sie ergeben in der Summe die zu zahlende Verbandsumlage für die Kosten der Regioentsorgung AöR. Die zugrunde gelegten Werte und Berechnungen sind im Wirtschaftsplan des Zweckverbandes detailliert dargestellt und aus Sicht der Verwaltung zutreffend kalkuliert. Für die Verwaltungskosten des Zweckverbandes RegioEntsorgung ist ebenfalls eine Umlage zu zahlen. Diese wird anhand der Einwohnerzahl der Mitgliedskommunen berechnet und beträgt für das Jahr 2017 630,-- €. Die Einwohnerzahl ist die nach den Erhebungen des IT.NRW ermittelte amtliche Einwohnerzahl zum 30.06.2015. Für die Deponiekosten-Grundgebühr wird nicht die Einwohnerzahl sondern der Einwohnergleichwert zugrunde gelegt. Zur Ermittlung des Einwohnergleichwertes wird die Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten (ebenfalls durch IT.NRW ermittelt) durch 5 dividiert und anschließend die Einwohnerzahl addiert. Die zu zahlende Verbandsumlage für die Kosten der Regioentsorgung AöR (inklusive aller Entsorgungskosten) macht 97,20% der Gesamtkosten aus. Von den ermittelten Gesamtkosten sind verschiedene Erlöse abzuziehen. Hierbei handelt es sich um Gutschriften über verkaufte Abfallsäcke und die Gebühren für den Einsatz des gemeindlichen Häckslers. Der Erlös aus dem Verkauf von Altpapier ist in der Übersicht der ansatzfähigen Kosten nicht mehr aufgeführt. Dieser Betrag fließt ebenfalls in die Verbandsumlage ein, da die Vermarktung des Altpapiers durch den Zweckverband geschieht. Es besteht derzeit ein Defizit aus dem Gebührenabschluss 2015 in Höhe von 4.342,65 €. Da nach jetzigem Kenntnisstand für 2016 nicht mit einer weiteren Unterdeckung gerechnet wird, ist geplant, dieses Defizit erst in 2018 auszugleichen, um noch höhere Gebührensprünge zu vermeiden. Kostenunterdeckungen (=Defizite) sollen nach § 6 Absatz 2 KAG NRW innerhalb der nächsten vier Jahre ausgeglichen werden. Nicht ansatzfähige Kosten Die Ausgaben für den Kauf von Windelsäcken sowie für deren Entsorgung sind Aufwendungen, die aus allgemeinen Haushaltsmitteln finanziert werden müssen. Das Angebot von kostenfreien Windelsäcken stellt eine soziale Leistung der Gemeinde Vettweiß dar, die Kosten hierfür können nicht über die Gebühr „Abfallentsorgung“ eingenommen werden. Daher erscheinen die Kosten für die Beschaffung, den Transport und die Entsorgung von Windelsäcken nicht in der Aufstellung der ansatzfähigen Kosten. Die anfallenden Kosten im Bereich „Duales System“ entstehen durch die Abfallberatung für das Duale System sowie für die Bereitstellung und Wartung der Containerstandplätze für Altglas und den Anteil DSD an der Altpapiersammlung. Dies stellt eine Serviceleistung der Gemeinde für das privatwirtschaftliche Duale System dar, es besteht kein Bezug zur kommunalen Abfallentsorgung. Daher sind die Kosten nicht ansatzfähig. Die Erträge, die in diesem Bereich entstehen, sind Entgeltleistungen des Dualen Systems für die erbrachten Serviceleistungen, die ebenfalls keinen Bezug zur kommunalen Abfallentsorgung haben. Etwaige Überschüsse oder Defizite in diesem Bereich sind daher dem allgemeinen Haushalt zuzurechnen, nicht dem Gebührenhaushalt "Abfallentsorgung". 2) Kalkulation der Gebühren Nach der Ermittlung der Gesamtkosten, die durch Gebühren zu decken sind, wurden für die Kalkulation der Gebührensätze die Anzahl sowie das Volumen der Restabfallgefäße und der Bioabfallgefäße ermittelt. Die Abfallentsorgungsgebühren werden aufgeteilt in einen Grundkostenanteil, einen Anteil für die Entsorgung des Restabfalls und einen Anteil für die Entsorgung des Bioabfalls. Durch alle Anschlusspflichtigen (Anzahl der Restabfallgefäße) sind der Grundkostenanteil sowie der Anteil für die Entsorgung des Restabfalls zu begleichen. Die Anschlusspflichtigen, die zusätzlich auch ein Bioabfallgefäß haben, zahlen zusätzlich den Anteil für die Entsorgung des Bioabfalls. Im Grundkostenanteil sind neben den Grundgebühren des ZEW auch die Kosten für die Entsorgung von Grünabfall, Sperrmüll, Elektroschrott, Schadstoff, Altpapier, wild abgekipptem Müll sowie die Kosten für die Behälterbeschaffung enthalten. Dies führt dazu, dass sich die Gebührensätze für die verschiedenen Restabfallgefäße nicht linear zum Größenverhältnis ändern. Diese Tatsache ist jedoch nur auf den ersten Blick „ungerecht“ für den Gebührenzahler. Änderungen bei Kosten, die im Grundkostenanteil enthalten sind (beispielsweise Entsorgung von Sperrmüll), treffen alle Anschlusspflichtigen im gleichen Maße, somit sind solche Änderungen unabhängig von der Größe des Restabfallgefäßes auch an alle Anschlusspflichtigen gleichmäßig weiterzugeben. Änderungen bei den Kosten der Restmüllentsorgung werden auf die Nutzer nach Volumen aufgeteilt, das heißt, hier erfolgt eine lineare Verteilung der Kosten entsprechend der Tonnengröße. Zudem ist noch die Zahl der Anschlusspflichtigen für den Grundkostenanteil und das Gesamtvolumen maßgeblich für die Berechnung (mehr Anschlusspflichtige=geringerer Betrag je Nutzer). Da sich meist sowohl der Grundkostenanteil als auch der Volumenbezogene Anteil jährlich verändert, kann es auch dazu kommen, dass (bei steigenden Grundkosten und sinkenden Volumenkosten) die Gebühr eines kleinen Abfallgefäßes steigt, während die Gebühr eines großen Gefäßes leicht sinkt. Dies ist aber der oben geschilderten Verfahrensweise geschuldet und sorgt somit für eine gerechte Verteilung der Gesamtkosten auf alle Anschlusspflichtigen. Im Jahr 2017 verändert sich der Grundkostenanteil deutlich um 25,78% (2016=82,44€; 2017=103,69€), der Volumenbezogene Anteil für die Restmüllentsorgung steigt ebenfalls an (0,60% von 0,833€ auf 0,838€). Bezogen auf das kleinste und das größte zur Verfügung stehende Gefäß bedeutet dies, 2016: 60l Gefäß, Grundkostenanteil 2017: 60l Gefäß, Grundkostenanteil 82,44€ + 0,833€ * 60l = 132,41 € 103,69€ + 0,838€ * 60l = 153,96 € 2016: 1.100l Gefäß, Grundkostenanteil 82,44€ + 0,833€ * 1.100l = 2017: 1.100l Gefäß, Grundkostenanteil 103,69€ + 0,838€ * 1.100l = 998,51 € 1.025,27 € Der Volumenbezogene Anteil für die Bioabfallentsorgung ändert sich um 47,20%. Besonders vor dem Hintergrund der zukünftig einzuführenden Containersammlung für Grünschnitt, die von allen Anschlusspflichtigen genutzt werden kann und somit über den Grundkostenanteil (=in der Restmüllgebühr enthalten) abzuwickeln ist, erscheint es als unverhältnismäßig, die Transportkosten für die Bioabfallentsorgung auch in den Grundkostenanteil einzuberechnen. In den Biotonnen ist bekanntlich derzeit oft ein großer Anteil an Grünabfall enthalten, dies gilt insbesondere für die großen Bioabfallbehälter. Allen Anschlusspflichtigen steht es frei, zukünftig die angebotene Grünschnittsammlung zu nutzen und gleichzeitig ihr Bioabfallgefäß auf die Mindestgröße zu reduzieren und damit Gebühren zu reduzieren. Wer das Angebot nicht nutzen kann oder nicht nutzen möchte, muss jedoch andererseits auch die höheren Gebühren für die Entsorgung tragen. Die Gebühr für das 120l Bioabfallgefäß steigt um 14,11 € auf 44,10 € an. Die für 2017 insgesamt steigenden Gebührensätze resultieren im Wesentlichen aus der Tatsache, dass der mit dem bisherigen Entsorger geschlossene Vertrag zum 31.12.2016 ausläuft und die Kosten, die in der zukünftigen Verbandsumlage enthalten sind, höher sind, als die bisher gezahlten Entgelte ans Entsorgungsunternehmen. Diesbezüglich wird auf die Sitzungsvorlage V-46/2016 verwiesen, wo die Thematik bereits ausführlich erläutert wurde. Aus der anliegenden Kalkulation ergeben sich für 2017 folgende Gebührensätze: 120 240 l Bioabfallgefäß l Bioabfallgefäß 2017 44,10 € 88,20 € 2016 29,99 € 59,97 € 60 80 120 240 1100 l Restmüllgefäß l Restmüllgefäß l Restmüllgefäß l Restmüllgefäß l Restmüllgefäß 153,96 € 170,72 € 204,23 € 304,76 € 1.025,27 € 132,41 € 157,39 € 182,37 € 282,31 € 998,51 € Die Gebührensätze für Beistellsäcke für Restabfall wurden ebenfalls überprüft. Da die RegioEntsorgung grundsätzlich nur mit 35l Beistellsäcken arbeitet, war für 2017 ein Gebührensatz für 35l Säcke zu errechnen. Die Gebühr für noch abzugebende Altbestände bleibt unverändert bei 3,90 € pro Abfallsack. Die Gebühr für einen 35l Beistellsack für Restabfall beträgt für 2017 2,80 Euro Die Bereitstellung von Beistellsäcken für Bioabfall soll zum nächsten Jahr eingestellt werden. In den letzten Jahren wurden durchschnittlich insgesamt 120 Beistellsäcke für Bioabfälle pro Jahr ausgegeben. Die Säcke wurden eingeführt, um Mehrmengen beim Bioabfall abfangen zu können. Da es sich um Papiersäcke handelt, sind diese nur bedingt für Gartenabfälle nutzbar und kaum für reine Bioabfälle (Küchenabfälle). Da alle Gartenabfälle zukünftig bei der Containersammlung abgegeben werden können, würde die jetzt schon geringe Nachfrage nach diesen Säcken nochmals deutlich nachlassen. Somit kann auf die Beistellsäcke für Bioabfall zukünftig verzichtet werden. Die Berechnung der Gebührensätze für die Beistellsäcke ist als Anlage beigefügt. Es fließen die Kosten für die Herstellung und die Einsammlung ein. Des Weiteren werden die Deponiegebühren pro Sack aufgrund eines vom Abfuhrunternehmen geschätzten durchschnittlichen Gewichts errechnet. Außerdem erhält jede Ausgabestelle pro Sack eine Vergütung für Handlingskosten. Beschlussvorschlag: Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Gemeinderat, die vorliegende Kalkulation zu beschließen. Auswirkungen auf den Haushalt: Die vorliegende Gebührenkalkulation hat keine Auswirkungen auf den Haushalt. Ansatzfähige Kosten werden durch Gebühreneinnahmen gedeckt. Nicht ansatzfähige Kosten sind nicht Bestandteil dieser Kalkulation.