Daten
Kommune
Vettweiß
Größe
210 kB
Datum
08.12.2016
Erstellt
15.11.16, 18:01
Aktualisiert
15.11.16, 18:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Vettweiß
Der Bürgermeister
Vettweiß, den 11.11.2016
Dezernat: I
Bearbeiter/in: Wirtz, Daniel
Tagesordnungspunkt:
Vorlagennummer: V-123/2016
Vorlage
für den
Haupt- und Finanzausschuss am 24.11.2016
Gemeinderat am 08.12.2016
- öffentlich -
Gebührenkalkulation Abfallentsorgung für das Jahr 2017
Begründung:
1) Ermittlung der ansatzfähigen Kosten
Bei der Gebührenkalkulation für das Jahr 2017 wurde im ersten Schritt eine Kostenrechnung
durchgeführt. Kosten, die nach § 6 Absatz 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) durch Benutzungsgebühren zu decken sind, sind gem. §
6, II KAG NRW die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten.
Ansatzfähig sind nach § 9, Absatz 2 Abfallgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LabfG
NRW) unter anderem auch die Kosten für die Entsorgung von wild abgelagertem Müll und
Abfällen aus Straßenpapierkörben.
Die Verwaltungsgemeinkosten werden mit 15% der ansatzfähigen Personalkosten in die
Kalkulation eingerechnet.
Zur Kalkulation der voraussichtlichen Personalkosten, Geschäftsaufwendungen und
Fahrzeugkosten wird in der Regel aus den Kosten der letzten 3 Gebührenabschlüsse ein
Mittelwert gebildet, der dann als Grundlage für die Gebührenkalkulation angenommen wird.
Ebenso wird bei der Kalkulation der „sonstigen Beseitigungskosten wild abgekippter Müll“
sowie bei den Gebühreneinnahmen für Abfallsäcke und für den Häckslereinsatz verfahren.
Bei den Personalkosten wurde für 2017 nicht von dem Durchschnitt der letzten 3 Jahre
ausgegangen, da zukünftig ein Großteil der Verwaltungsarbeit durch das Kundenzentrum der
RegioEntsorgung abgewickelt werden wird. Eigene Personalkosten entstehen daher im
Rathaus zukünftig in wesentlich geringerem Umfang (bisher ca. 21.000,-- €, zukünftig
geschätzt ca. 7.000,-- €). Bei den Personalkosten des Bauhofs ergeben sich wahrscheinlich
keine Änderungen, da sich die Aufgaben in diesem Bereich nicht verändern (Entsorgung
wilder Müll, Straßenpapierkörbe, insgesamt ca. 8.000,--€).
Die Kosten der einzelnen Abfallarten sind aus der Anlage „Aufschlüsselung der
Verbandsumlage Kosten der RegioEntsorgung AöR“ ersichtlich. Diese Kosten gliedern sich
auf in Entsorgungskosten und Logistik bzw. Verwaltungskosten
Die in dieser Anlage aufgeführten Kosten werden durch die RegioEntsorgung ermittelt, sie
ergeben in der Summe die zu zahlende Verbandsumlage für die Kosten der
Regioentsorgung AöR. Die zugrunde gelegten Werte und Berechnungen sind im
Wirtschaftsplan des Zweckverbandes detailliert dargestellt und aus Sicht der Verwaltung
zutreffend kalkuliert.
Für die Verwaltungskosten des Zweckverbandes RegioEntsorgung ist ebenfalls eine Umlage
zu zahlen. Diese wird anhand der Einwohnerzahl der Mitgliedskommunen berechnet und
beträgt für das Jahr 2017 630,-- €.
Die Einwohnerzahl ist die nach den Erhebungen des IT.NRW ermittelte amtliche
Einwohnerzahl zum 30.06.2015. Für die Deponiekosten-Grundgebühr wird nicht die
Einwohnerzahl sondern der Einwohnergleichwert zugrunde gelegt. Zur Ermittlung des
Einwohnergleichwertes wird die Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten
(ebenfalls durch IT.NRW ermittelt) durch 5 dividiert und anschließend die Einwohnerzahl
addiert.
Die zu zahlende Verbandsumlage für die Kosten der Regioentsorgung AöR (inklusive aller
Entsorgungskosten) macht 97,20% der Gesamtkosten aus.
Von den ermittelten Gesamtkosten sind verschiedene Erlöse abzuziehen. Hierbei handelt es
sich um Gutschriften über verkaufte Abfallsäcke und die Gebühren für den Einsatz des
gemeindlichen Häckslers. Der Erlös aus dem Verkauf von Altpapier ist in der Übersicht der
ansatzfähigen Kosten nicht mehr aufgeführt. Dieser Betrag fließt ebenfalls in die
Verbandsumlage ein, da die Vermarktung des Altpapiers durch den Zweckverband
geschieht.
Es besteht derzeit ein Defizit aus dem Gebührenabschluss 2015 in Höhe von 4.342,65 €. Da
nach jetzigem Kenntnisstand für 2016 nicht mit einer weiteren Unterdeckung gerechnet wird,
ist geplant, dieses Defizit erst in 2018 auszugleichen, um noch höhere Gebührensprünge zu
vermeiden. Kostenunterdeckungen (=Defizite) sollen nach § 6 Absatz 2 KAG NRW innerhalb
der nächsten vier Jahre ausgeglichen werden.
Nicht ansatzfähige Kosten
Die Ausgaben für den Kauf von Windelsäcken sowie für deren Entsorgung sind
Aufwendungen, die aus allgemeinen Haushaltsmitteln finanziert werden müssen. Das
Angebot von kostenfreien Windelsäcken stellt eine soziale Leistung der Gemeinde Vettweiß
dar, die Kosten hierfür können nicht über die Gebühr „Abfallentsorgung“ eingenommen
werden. Daher erscheinen die Kosten für die Beschaffung, den Transport und die
Entsorgung von Windelsäcken nicht in der Aufstellung der ansatzfähigen Kosten.
Die anfallenden Kosten im Bereich „Duales System“ entstehen durch die Abfallberatung für
das Duale System sowie für die Bereitstellung und Wartung der Containerstandplätze für
Altglas und den Anteil DSD an der Altpapiersammlung. Dies stellt eine Serviceleistung der
Gemeinde für das privatwirtschaftliche Duale System dar, es besteht kein Bezug zur
kommunalen Abfallentsorgung. Daher sind die Kosten nicht ansatzfähig. Die Erträge, die in
diesem Bereich entstehen, sind Entgeltleistungen des Dualen Systems für die erbrachten
Serviceleistungen, die ebenfalls keinen Bezug zur kommunalen Abfallentsorgung haben.
Etwaige Überschüsse oder Defizite in diesem Bereich sind daher dem allgemeinen Haushalt
zuzurechnen, nicht dem Gebührenhaushalt "Abfallentsorgung".
2) Kalkulation der Gebühren
Nach der Ermittlung der Gesamtkosten, die durch Gebühren zu decken sind, wurden für die
Kalkulation der Gebührensätze die Anzahl sowie das Volumen der Restabfallgefäße und der
Bioabfallgefäße ermittelt.
Die Abfallentsorgungsgebühren werden aufgeteilt in einen Grundkostenanteil, einen Anteil
für die Entsorgung des Restabfalls und einen Anteil für die Entsorgung des Bioabfalls.
Durch alle Anschlusspflichtigen (Anzahl der Restabfallgefäße) sind der Grundkostenanteil
sowie der Anteil für die Entsorgung des Restabfalls zu begleichen. Die Anschlusspflichtigen,
die zusätzlich auch ein Bioabfallgefäß haben, zahlen zusätzlich den Anteil für die Entsorgung
des Bioabfalls.
Im Grundkostenanteil sind neben den Grundgebühren des ZEW auch die Kosten für die
Entsorgung von Grünabfall, Sperrmüll, Elektroschrott, Schadstoff, Altpapier, wild
abgekipptem Müll sowie die Kosten für die Behälterbeschaffung enthalten.
Dies führt dazu, dass sich die Gebührensätze für die verschiedenen Restabfallgefäße nicht
linear zum Größenverhältnis ändern. Diese Tatsache ist jedoch nur auf den ersten Blick
„ungerecht“ für den Gebührenzahler. Änderungen bei Kosten, die im Grundkostenanteil
enthalten sind (beispielsweise Entsorgung von Sperrmüll), treffen alle Anschlusspflichtigen
im gleichen Maße, somit sind solche Änderungen unabhängig von der Größe des
Restabfallgefäßes auch an alle Anschlusspflichtigen gleichmäßig weiterzugeben.
Änderungen bei den Kosten der Restmüllentsorgung werden auf die Nutzer nach Volumen
aufgeteilt, das heißt, hier erfolgt eine lineare Verteilung der Kosten entsprechend der
Tonnengröße.
Zudem ist noch die Zahl der Anschlusspflichtigen für den Grundkostenanteil und das
Gesamtvolumen maßgeblich für die Berechnung (mehr Anschlusspflichtige=geringerer
Betrag je Nutzer).
Da sich meist sowohl der Grundkostenanteil als auch der Volumenbezogene Anteil jährlich
verändert, kann es auch dazu kommen, dass (bei steigenden Grundkosten und sinkenden
Volumenkosten) die Gebühr eines kleinen Abfallgefäßes steigt, während die Gebühr eines
großen Gefäßes leicht sinkt. Dies ist aber der oben geschilderten Verfahrensweise
geschuldet und sorgt somit für eine gerechte Verteilung der Gesamtkosten auf alle
Anschlusspflichtigen.
Im Jahr 2017 verändert sich der Grundkostenanteil deutlich um 25,78% (2016=82,44€;
2017=103,69€), der Volumenbezogene Anteil für die Restmüllentsorgung steigt ebenfalls an
(0,60% von 0,833€ auf 0,838€).
Bezogen auf das kleinste und das größte zur Verfügung stehende Gefäß bedeutet dies,
2016: 60l Gefäß, Grundkostenanteil
2017: 60l Gefäß, Grundkostenanteil
82,44€ + 0,833€ * 60l = 132,41 €
103,69€ + 0,838€ * 60l = 153,96 €
2016: 1.100l Gefäß, Grundkostenanteil 82,44€ + 0,833€ * 1.100l =
2017: 1.100l Gefäß, Grundkostenanteil 103,69€ + 0,838€ * 1.100l =
998,51 €
1.025,27 €
Der Volumenbezogene Anteil für die Bioabfallentsorgung ändert sich um 47,20%. Besonders
vor dem Hintergrund der zukünftig einzuführenden Containersammlung für Grünschnitt, die
von allen Anschlusspflichtigen genutzt werden kann und somit über den Grundkostenanteil
(=in der Restmüllgebühr enthalten) abzuwickeln ist, erscheint es als unverhältnismäßig, die
Transportkosten für die Bioabfallentsorgung auch in den Grundkostenanteil einzuberechnen.
In den Biotonnen ist bekanntlich derzeit oft ein großer Anteil an Grünabfall enthalten, dies gilt
insbesondere für die großen Bioabfallbehälter. Allen Anschlusspflichtigen steht es frei,
zukünftig die angebotene Grünschnittsammlung zu nutzen und gleichzeitig ihr Bioabfallgefäß
auf die Mindestgröße zu reduzieren und damit Gebühren zu reduzieren. Wer das Angebot
nicht nutzen kann oder nicht nutzen möchte, muss jedoch andererseits auch die höheren
Gebühren für die Entsorgung tragen. Die Gebühr für das 120l Bioabfallgefäß steigt um 14,11
€ auf 44,10 € an.
Die für 2017 insgesamt steigenden Gebührensätze resultieren im Wesentlichen aus der
Tatsache, dass der mit dem bisherigen Entsorger geschlossene Vertrag zum 31.12.2016
ausläuft und die Kosten, die in der zukünftigen Verbandsumlage enthalten sind, höher sind,
als die bisher gezahlten Entgelte ans Entsorgungsunternehmen. Diesbezüglich wird auf die
Sitzungsvorlage V-46/2016 verwiesen, wo die Thematik bereits ausführlich erläutert wurde.
Aus der anliegenden Kalkulation ergeben sich für 2017 folgende Gebührensätze:
120
240
l Bioabfallgefäß
l Bioabfallgefäß
2017
44,10 €
88,20 €
2016
29,99 €
59,97 €
60
80
120
240
1100
l Restmüllgefäß
l Restmüllgefäß
l Restmüllgefäß
l Restmüllgefäß
l Restmüllgefäß
153,96 €
170,72 €
204,23 €
304,76 €
1.025,27 €
132,41 €
157,39 €
182,37 €
282,31 €
998,51 €
Die Gebührensätze für Beistellsäcke für Restabfall wurden ebenfalls überprüft. Da die
RegioEntsorgung grundsätzlich nur mit 35l Beistellsäcken arbeitet, war für 2017 ein
Gebührensatz für 35l Säcke zu errechnen. Die Gebühr für noch abzugebende Altbestände
bleibt unverändert bei 3,90 € pro Abfallsack.
Die Gebühr für einen 35l Beistellsack für Restabfall beträgt für 2017
2,80 Euro
Die Bereitstellung von Beistellsäcken für Bioabfall soll zum nächsten Jahr eingestellt werden.
In den letzten Jahren wurden durchschnittlich insgesamt 120 Beistellsäcke für Bioabfälle pro
Jahr ausgegeben. Die Säcke wurden eingeführt, um Mehrmengen beim Bioabfall abfangen
zu können. Da es sich um Papiersäcke handelt, sind diese nur bedingt für Gartenabfälle
nutzbar und kaum für reine Bioabfälle (Küchenabfälle). Da alle Gartenabfälle zukünftig bei
der Containersammlung abgegeben werden können, würde die jetzt schon geringe
Nachfrage nach diesen Säcken nochmals deutlich nachlassen. Somit kann auf die
Beistellsäcke für Bioabfall zukünftig verzichtet werden.
Die Berechnung der Gebührensätze für die Beistellsäcke ist als Anlage beigefügt. Es fließen
die Kosten für die Herstellung und die Einsammlung ein. Des Weiteren werden die
Deponiegebühren pro Sack aufgrund eines vom Abfuhrunternehmen geschätzten
durchschnittlichen Gewichts errechnet. Außerdem erhält jede Ausgabestelle pro Sack eine
Vergütung für Handlingskosten.
Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Gemeinderat, die vorliegende Kalkulation
zu beschließen.
Auswirkungen auf den Haushalt:
Die vorliegende Gebührenkalkulation hat keine Auswirkungen auf den Haushalt.
Ansatzfähige Kosten werden durch Gebühreneinnahmen gedeckt. Nicht ansatzfähige Kosten
sind nicht Bestandteil dieser Kalkulation.