Daten
Kommune
Vettweiß
Größe
119 kB
Datum
08.12.2016
Erstellt
16.11.16, 18:01
Aktualisiert
16.11.16, 18:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Vettweiß
Der Bürgermeister
Vettweiß, den 11.11.2016
Dezernat: I
Bearbeiter/in: Wirtz, Daniel
Tagesordnungspunkt:
Vorlagennummer: V-126/2016
Vorlage
für den
Haupt- und Finanzausschuss am 24.11.2016
Gemeinderat am 08.12.2016
- öffentlich -
9. Änderung zur Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen,
Abwassergebühren und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse der
Gemeinde Vettweiß (Abwassergebührensatzung) vom 12.12.2008
Begründung:
Aufgrund der Gebührenkalkulation im Bereich Abwasserbeseitigung für das Jahr
2017 (Vorlage V-125/2016) ergeben sich neue Gebührensätze für Schmutzwasser
und für Niederschlagswasser.
Darüber hinaus ist am 16.07.2016 das neue Landeswassergesetz NRW in Kraft
getreten (GV. NRW. 2016, S. 559 ff.). Vor diesem Hintergrund hat der Städte- und
Gemeindebund NRW (StGB NRW) seine Mustersatzung über die Erhebung von
Abwassergebühren, Kanalanschluss-Beiträgen und den Kostenersatz für
Grundstücksanschlüsse überarbeitet.
Auch die Abwassergebührensatzung der Gemeinde Vettweiß ist in einigen Punkten
an die neue Rechtslage anzupassen. Hierbei wurde sich wie bisher an der
Mustersatzung des StGB NRW orientiert.
Im Einzelnen wurden folgende Änderungen vorgenommen:
Artikel 1
Da zwischenzeitlich nach § 110 Justizgesetz NRW bei Anfechtungsklagen gegen
einen Beitragsbescheid wieder ein Vorverfahren durchzuführen ist, ist hier das Wort
„Widerspruch“ hinzu zu fügen.
Artikel 2
§ 9 (Abwassergebühren) wurde neu gefasst, da sich hier fast alle enthaltenen
Verweise durch die Gesetzesänderung verändert haben.
Artikel 3 und Artikel 5
Die neu aufgenommene Regelung zur Datenübernahme, Datenspeicherung und
Datennutzung dient der datenschutzrechtlichen Klarstellung, dass die Gemeinde zur
ordnungsgemäßen Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinde und der
Abwasserüberlassungspflicht durch den gebührenpflichtigen Benutzer sowie zur
verursachergerechten Abrechnung der Gebühren und zum Nachweis der
rechtmäßigen Erhebung die entsprechenden Daten übernimmt bzw. erhebt,
speichert und nutzt . Rechtsgrundlage hierfür ist § 12 Abs. 1 Nr. 3 a KAG NRW i.V.m.
§§ 92, 93 Abgabenordnung (AO).
Es handelt sich hierbei lediglich um eine rechtliche Klarstellung, die Durchführung bei
der Übernahme bzw. Erhebung und bei der Speicherung und Nutzung von Daten
ändert sich zukünftig nicht.
Artikel 4 und 6
Hiermit werden die für 2017 geltenden Gebührensätze in der Satzung aktualisiert.
Artikel 7
Bisher enthielt der Absatz 5 nur den Verweis auf Absatz 4. Da in Absatz 4 aber
mittlerweile 2 Gebührensätze genannt werden, wurde der Verweis auf „Absatz 4 Satz
1“ geändert. Somit ist klar definiert, dass sich die 50 prozentige
Gebührenreduzierung für schwach versiegelte Flächen auf den Gebührensatz für
bebaute und/oder befestigte Flächen bezieht.
Da es sich neben der Aktualisierung der Gebührensätze nur um kleinere Änderungen
an der Abwassergebührensatzung handelt, wurde von der Vorlage einer Neufassung
abgesehen und stattdessen die anliegende Änderungssatzung zur Beschlussfassung
vorgelegt.
Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat, die anliegende 9. Änderung zur
Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren und
Kostenersatz
für
Grundstücksanschlüsse
der
Gemeinde
Vettweiß
(Abwassergebührensatzung) vom 12.12.2008 zu beschließen.
Auswirkungen auf den Haushalt:
-keine Auswirkungen auf den Haushalt-