Daten
Kommune
Vettweiß
Größe
124 kB
Datum
08.12.2016
Erstellt
16.11.16, 18:01
Aktualisiert
16.11.16, 18:01
Stichworte
Inhalt der Datei
9. Satzung vom ________ zur Änderung der Satzung über die Erhebung von
Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse der
Gemeinde Vettweiß (Abwassergebührensatzung) vom 12.12.2008
Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 496), der § 1, 2, 4, 6, 7 8 und 10 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV.
NW. S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes vom 8. September 2015
(GV. NRW. S. 666) des § 54 des Landeswassergesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom
25.6.1995 (GV. NRW. 1995, S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.07.2016 (GV. NRW. 2016, S.
559 ff.), in der jeweils geltenden Fassung sowie des Nordrhein-Westfälischen Ausführungsgesetzes zum
Abwasserabgabengesetz vom 08.07.2016 (AbwAG NRW, GV. NRW. 2016, S. 559 ff.), in der jeweils
geltenden Fassung, hat der Rat der Gemeinde Vettweiß in seiner Sitzung am ______ die folgende Satzung
beschlossen:
Artikel 1
§ 8 (Fälligkeit der Beitragsschuld) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Widerspruch und Klage gegen einen Beitragsbescheid haben gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der
Verwaltungsgerichtsordnung keine aufschiebende Wirkung und entbinden deshalb nicht von der Pflicht zur
fristgerechten Zahlung.
Artikel 2
§ 9 (Abwassergebühren) erhält folgende Fassung:
(1) Für die Inanspruchnahme der gemeindlichen Abwasseranlage erhebt die Gemeinde nach §§ 4 Abs. 2, 6
KAG NRW und § 54 LWG NRW Abwassergebühren (Benutzungsgebühren) zur Deckung der Kosten i.S.d. §
6 Abs. 2 KAG NRW sowie der Verbandslasten nach § 7 KAG NRW.
(2) In die Abwassergebühr wird nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AbwAG NRW eingerechnet:
-die Abwasserabgabe für eigene Einleitungen der Gemeinde (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AbwAG NRW),
-die Abwasserabgabe für die Einleitung von Niederschlagswasser (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 1 Abs. 1
Satz 2 AbwAG NRW) sowie
-die Abwasserabgabe, die von Abwasserverbänden auf die Gemeinde umgelegt wird ( § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr.
3 AbwAG NRW).
(3) Die Abwasserabgabe für Kleineinleiter (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 1 Abs.1 Satz 1 AbwAG NRW)
wird im Rahmen der Gebührenerhebung nach § 11 dieser Satzung von demjenigen erhoben, der eine
Kleinkläranlage betreibt, welche nicht den Anforderungen des § 60 WHG und § 56 LWG NRW entspricht.
(4) Die Schmutzwassergebühr und die Niederschlagswassergebühr sind grundstücksbezogene
Benutzungsgebühren und ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück (§ 6 Abs. 5 KAG NRW).
Artikel 3
In § 11 (Schmutzwassergebühr) wird im Absatz 3 nach Satz 4 (letzter Satz) folgendes hinzugefügt:
Die Datenübernahme vom örtlichen Wasserversorger sowie die Datenspeicherung und Datennutzung der
Wasserzähler-Daten des Wasserversorgers erfolgt, um dem Gebührenpflichtigen die zweimalige Ablesung
seines
Wasserzählers
zu
ersparen.
Sie
dient
der
ordnungsgemäßen
Erfüllung
der
Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinde (§ 46 Abs. 1 LWG NRW) und der Abwasserüberlassungspflicht
durch den gebührenpflichtigen Benutzer (§ 48 LWG NRW) sowie zur verursachergerechten Abrechnung der
Schmutzwassergebühr und zum Nachweis der rechtmäßigen Erhebung der Schmutzwassergebühr. Insoweit
hat der Grundstückseigentümer als Gebührenschuldner den damit verbundenen Eingriff in das Recht auf
informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz) zu dulden.
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Artikel 4
§ 11 (Schmutzwassergebühr) Absatz 9 erhält folgende Fassung:
(9)
Die Gebühr beträgt je Kubikmeter (m³) Schmutzwasser jährlich 3,83 Euro.
Artikel 5
In § 12 (Niederschlagswassergebühr) wird im Absatz 2 nach Satz 6 (letzter Satz) folgendes
hinzugefügt:
Die Datenerhebung, Datenspeicherung und Datennutzung erfolgt zur ordnungsgemäßen Erfüllung der
Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinde (z. B. Planung und ausreichende Dimensionierung der
öffentlichen Kanäle), zur verursachergerechten Abrechnung der Niederschlagswassergebühr und zum
Nachweis der rechtmäßigen Erhebung der Niederschlagswassergebühr. Insoweit hat der
Grundstückseigentümer als Gebührenschuldner den damit verbundenen Eingriff in das Recht auf
informationelle Selbstbestimmung zu dulden.
Artikel 6
§ 12 Niederschlagswassergebühr; Absatz 4 erhält folgende Fassung:
(4) Die Gebühr beträgt für jeden Quadratmeter bebauter und/oder befestigter Fläche im Sinne des Absatz 1
Satz 1 jährlich 0,75 Euro. Bei Straßenbaulastträgern beträgt die Gebühr für jeden Quadratmeter
Straßenfläche jährlich 0,75 Euro.
Artikel 7
§ 12 (Niederschlagswassergebühr) Absatz 5 Satz 1 erhält folgende Fassung:
(5) Für befestigte Flächen im Sinne des Abs. 1, die mit Rasengittersteinen oder wasserdurchlässigem
Pflaster (Ökopflaster) auf wasserdurchlässigem Untergrund verlegt sind (schwach versiegelte Flächen), wird
ein Gebührenabschlag in Höhe von 50% des Gebührensatzes nach Abs. 4 Satz 1 gewährt.
Artikel 8
Inkrafttreten
Diese 9. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen,
Abwassergebühren und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse der Gemeinde Vettweiß
(Abwassergebührensatzung) vom 12.12.2008 tritt am 01.01.2017 in Kraft.
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Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende 9. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen,
Abwassergebühren und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse der Gemeinde Vettweiß
(Abwassergebührensatzung) vom 12.12.2008 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf
hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser
Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt
b)
diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden
c)
der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d)
der
Formoder
Verfahrensmangel
ist
gegenüber
der
Gemeinde
vorher
gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden,
die den Mangel ergibt.
Vettweiß, 09.12.2016
gez. Kunth
Bürgermeister
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