Daten
Kommune
Vettweiß
Größe
223 kB
Datum
18.06.2015
Erstellt
22.05.15, 18:01
Aktualisiert
22.05.15, 18:01
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE VETTWEISS
1. Änderung und Ergänzung
Bebauungsplan
Ve - 14
(Beschleunigtes Verfahren gemäß § 13a Baugesetzbuch - BauGB)
Begründung zur Aufstellung der
Bebauungsplan-Änderung und -Ergänzung
(Anlage ohne satzungsmäßige Bedeutung)
Stand: Mai 2015
Bearbeitet im Auftrag der Gemeinde Vettweiß
My/…/Begr 1.ÄuE Ve-14
Begründung zur Änderung u. Ergänzung des Bebauungsplanes
(Anlage ohne satzungsmäßige Bedeutung)
1.
Lage und Abgrenzung der Änderungs-/Ergänzungsbereiche
Im Rahmen des anstehenden Planverfahrens soll A) eine Teilfläche im Nordosten des
rechtskräftigen Bebauungsplans (BPlan) Gewerbegebiet Vettweiß Nr. Ve-14 abgeändert und B) ein bisher unbeplanter Grundstücksstreifen am südwestlichen Rand ergänzt und eingebunden werden.
Der räumliche Geltungsbereich beider Teilbereiche ist in der Planzeichnung zur „1.
Änderung und Ergänzung BPlan Ve-14“ durch eine Abgrenzungs-Signatur nach Planzeichenverordnung dargestellt (in rot) und eindeutig gekennzeichnet.
Zur Lage des Gebietes (Gemarkung Vettweiß, Flur 5, div. Flurstücke), am nordöstlichen Rand des Zentralorts Vettweiß, vgl. die Übersichtskarte auf der Planzeichnung.
Die Geländeoberfläche fällt leicht in östlicher Richtung ab, natürliche Vorflut des gesamten Geländes ist der durch den Ort verlaufende Mersheimer Bach.
Im Teilbereich A war bisher eine „Fläche für Ver-/Entsorgungsanlagen“, hier speziell für
Niederschlagswasserbeseitigung (Stauvolumen Regenrückhalt) eingeplant. Durch eine
Änderung des Entwässerungskonzepts (s.u.) wird diese Fläche frei für eine bauliche
Nutzung.
Bei Teilbereich B handelt es sich um einen Lückenschluss zwischen den beiden Vettweißer Gewerbegebiets-(GE-)Teilen Ve-14 (jüngerer Teil, im Nordosten) und VE-7 (älterer Teil, südwestlich davon). Hier war auf dem dazwischen gelegenen, bisher
ausgesparten Flurstücksstreifen Nr. 211 ehemals eine Autobahntrasse angedacht gewesen. Dieser Streifen konnte mittlerweile durch die Gemeinde vom Landesbetrieb
Straßen NRW erworben werden und soll nunmehr durch Anschluss an Ve-14 und
randliche „Überlagerung“ von Ve-7 in die beiderseitigen Gewerbegebietsausweisungen, v.a. deren überbaubare Grundstücksflächen, integriert werden.
Die Größe der Änderungs-/Ergänzungsbereiche beträgt A) rd. 0,25 ha, B) rd. 0,93 ha.
Davon sind tatsächliche neue Baufläche 0,67 ha und „Überlappung“ über den südwestlich angrenzenden BPlan Ve-7 0,19 ha (ca.); der Rest von 0,07 ha gehörte vorher
schon zum BPlan Ve-14, s. Planzeichnung (einbezogen zwecks Anschluss der Baugrenz-Signaturen).
Der Einleitungs- und Offenlagebeschluss für das BPlan-Änderungsverfahren wurde
vom Rat der Gemeinde Vettweiß am 13.02.2014 gefasst.
2.
Ziel des Planverfahrens
Hauptziel der Änderungen ist es, ergänzende Teilflächen für gewerbliche Nutzungen
zu gewinnen und diese möglichst zweckmäßig an die bestehenden BPlanAusweisungen anzubinden.
Im Fall der Teilfläche A ist dies problemlos möglich: Sie wird den angrenzenden beiden
GE-Gebietsteilen „GE – Zone 4*“ bzw. „GE – Zone 4“ zugeschlagen, unter Vergrößerung der überbaubaren Grundstücksflächen (Baugrenze); weitere Detailänderungsfragen fallen hier nicht an.
Teilbereich B soll verfahrenstechnisch an den –jüngeren- BPlan VE-14 angeschlossen
werden. Bei dessen Aufstellung 2009/10 wurde auch bereits ein künftig evtl. möglicher
Lückenschluss mit berücksichtigt, vor allem, was die erstellten Fachbeiträge angeht;
Immissionsschutz (Schall und Geruch), Artenschutz und Bodendenkmalpflege für den
2
Zwischenstreifen wurden damals bereits mit abgearbeitet; wegen Details dazu siehe in
den Unterlagen zum grundlegenden „Ur“-BPlan.
Gleichwohl soll daneben die Option bestehen, die spätere Nutzung auch von Seiten
des älteren Gebietsteils, Ve-7, aus vorzunehmen und evtl. sogar bauliche Anlagen
„durchzubauen“. Zu diesem Zweck sollen trennende BPlan-Elemente wie Pflanzstreifen und ein jetzt planungsrechtlich überflüssiger Abschirmwall am Außenrand von Ve-7
aufgehoben und statt dessen die GE-Gebietsteile und die Baugrenzverläufe miteinander verbunden werden.
Der Zwischenstreifen als einzig neue, ergänzende Baufläche wurde bis dato noch
landwirtschaftlich genutzt. Dennoch entspricht das Vorgehen der städtebaulich sinnvollen Zielsetzung zur Nachverdichtung von Ortschaften bzw. bereits überplanter Flächen,
und im Umkehrschluss dem Erhalt von unverbautem Außenbereich.
3.
Verfahrenstechnische Abwicklung und Planungsgrundlagen
Die technische Abwicklung soll als „Bebauungsplan der Innenentwicklung“ im „beschleunigten Verfahren“ gemäß § 13a Baugesetzbuch (BauGB) erfolgen.
Der Anwendungsbereich dieses Verfahrens bezieht sich auf Bebauungspläne, bzw.
deren Änderung oder Ergänzung, die der Wiedernutzbarmachung von Flächen, der
Nachverdichtung oder anderen Maßnahmen der Innenentwicklung dienen und die eine
zulässige, versiegelte Grundfläche im Sine der Baunutzungsverordnung (BauNVO, §
19, Abs. 2) von weniger als 20.000 qm ausweisen (bzw. nach einer Vorprüfung bis
weniger als 70.000 qm). Dies ist hier gegeben, da bestehendes Planungsrecht auf limitierter Fläche angepasst bzw. durch einen bereits von beiden Seiten gewerblich überprägten Lückenschluss nachverdichtet werden soll.
Ferner dürfen im „beschleunigten Verfahren“ keine Vorhaben begründet werden, die
von sich aus einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen würden, und es dürfen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung von
Schutzgütern nach § 1, Abs. 6, Nr. 7, Buchstabe b BauGB (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und europäische Vogelschutzgebiete) bestehen, was hier ebenfalls
erfüllt ist.
Im beschleunigten Verfahren ist keine förmliche Umweltprüfung nach § 2, Abs. 4
BauGB, in Gestalt eines sog. „Umweltberichts“, erforderlich, ferner bei der Fallgruppe
nach Abs. 1, Satz 2, Nr. 1, kein Ausgleich für eventuelle Eingriffe in Natur und Landschaft zu erbringen. Element des beschleunigten Verfahrens ist ferner eine in etwa
analoge Handhabung der Beteiligungsvorschriften des § 13, Abs. 2 u. 3 BauGB („vereinfachtes Verfahren“).
Ein BPlan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans (FNP) abweicht, kann im
beschleunigten Verfahren auch vorzeitig aufgestellt werden, sofern die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebietes nicht beeinträchtigt wird. Der Flächennutzungsplan bräuchte dann nicht einem formellen Änderungsverfahren unterzogen zu
werden, sondern er wird „im Wege der Berichtigung angepasst“ (§ 13a, Abs. 2, Ziffer 2
BauGB).
Der gültige FNP Vettweiß weist in seinem zeichnerischen Teil für den anstehenden
Bereich bereits durchgehend „Gewerbliche Baufläche - G“ aus; daran ist keine Änderung erforderlich. Die FNP-Grundlage wird, einschließlich einer dort eingetragenen
schmalen Ortsrandeingrünung, in entsprechende Darstellungen des BPlans umgesetzt.
Der Regionalplan („Gebietsentwicklungsplan - GEP“) für den Regierungsbezirk Köln –
Teilabschnitt Region Aachen (Stand 2003) stellt den Planungsbereich als „Bereich für
gewerbliche und industrielle Nutzungen – GIB“ dar.
3
Gemäß Landschaftsplan 1 „Vettweiß“ liegt das Bebauungsplangebiet außerhalb von
Landschaftsschutzgebieten, es sind keine Naturschutzgebiete oder sonstigen Schutzgebiete/-objekte nach Landschaftsgesetz ausgewiesen. Es sind ebenfalls keine nach §
62 geschützte Biotope oder Flächen des Biotopkatasters im Plangebiet oder im relevanten Umfeld vorhanden. Hinsichtlich der Entwicklungsziele sind Ziel 2 „Anreicherung
einer im ganzen erhaltungswürdigen Landschaft mit gliedernden und belebenden Elementen“ (Streifen entlang des Plangebietsrands) und Ziel 5 „Ausstattung der Landschaft für Zwecke des Immissionsschutzes“ dargestellt. Beim Entwicklungsziel 5 liegt
das Schwergewicht der Landschaftsentwicklung auf der Ausstattung der Landschaft
mit Straßenbegleitgrün und Schutzgrün zur Minderung zukünftig zu erwartender Immissionen (Abgase, Stäube, Lärm, Salze) (Kreis Düren 2005).
Das nächstgelegene FFH-/Vogelschutzgebiet liegt in mehreren Kilometern Entfernung
im Westen (Drover Heide), eine erhebliche Beeinträchtigung kann ausgeschlossen
werden.
Im Plangebiet sind keine bestehenden oder geplanten Wasserschutzgebiete vorhanden. Das nächstgelegene Wasserschutzgebiet ist das festgesetzte Trinkwasserschutzgebiet 5304-05 „Vettweiß-Lüxheim“, dessen ausgewiesene Zone IIIB jedoch erst in
mind. 600 m Abstand in nordwestlicher Richtung beginnt. Dieses Wasserschutzgebiet
liegt ohnehin in einem anderen Gewässereinzugsgebiet.
Am Rand der Änderungsflächen verläuft als Fließgewässer der „Mersheimer Graben“ /
„Mersheimer Bach“. Es sind keine Überschwemmungsgebiete ausgewiesen, Gewässerschutz wurde beim BPlan Ve-14 berücksichtigt.
Die Böden um Vettweiß herum weisen eine hohe bis sehr hohe Bedeutung z.B. wegen
ihrer natürlichen Bodenfruchtbarkeit auf.
Die Inanspruchnahme von Grund und Boden für Siedlungszwecke ist grundsätzlich auf
das unabdingbar notwendige Maß zu beschränken, zumal in einem landwirtschaftlichen Gunstraum wie hier mit seinen wertvollen Böden; die Siedlungstätigkeit darf die
Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts nicht nachhaltig beeinträchtigen. Allerdings ist
die grundsätzliche Abwägungsentscheidung an dieser Stelle bereits im FNP-Verfahren
zugunsten der Ausweisung von Bauflächen erfolgt. Der Ort Vettweiß ist Siedlungsschwerpunkt der Gemeinde, dem auch ein Potential für eine Eigenentwicklung am
Ortsrand zusteht.
Auch im Sinne einer nachhaltigen und flächensparenden Bodenbewirtschaftung und
des Klimaschutzes ist die Umwidmung bereits vorgeprägter, städtebaulich integrierter
Flächen der Ausweisung neuer jedenfalls vorzuziehen.
Der einzubeziehende Zwischenstreifen wurde von der Gemeinde Vettweiß erworben,
und wird von dieser an gewerbliche Interessenten weiterveräußert. Neue Erschließungsanlagen scheiden bei dessen Lage und den vorliegenden Grundstückszuschnitten aus. Somit kommen als Erwerber aus Gründen der Erschließungssicherung über
vorhandene Infrastruktur in erster Linie die angrenzenden Betriebe in Frage. Sonstige
bodenordnerische Maßnahmen fallen dann nicht an.
4.
Planungsrechtliche Ausweisungen
In das ursprüngliche Planungskonzept soll hier, bis auf die zusätzlichen überbaubaren
Grundstücksflächen, möglichst wenig eingegriffen werden. Dementsprechend behalten
die Festlegungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung, die Nutzungsschablonen in
der Planzeichnung und die Textlichen Festsetzungen des bisherigen BPlans Ve-14, bis
auf eine Aktualisierung der Rechtsgrundlagen, weiterhin Gültigkeit.
Somit bleibt es bei folgenden Parametern zur baulichen Nutzung:
4
Gewerbegebiet – „GE“ gemäß § 8 Baunutzungsverordnung (BauNVO), unter immissionsschutzrechtlicher Gliederung nach Abstandserlass NRW (2007) (s.u.) und vorliegenden Gutachten Schall und Geruch, sowie unter den gleichen Einschränkungen der
zulässigen Nutzungsarten in den Textlichen Festsetzungen, wie bisher.
Grundflächenzahl (GRZ):
0,8
Dies entspricht der zulässigen Obergrenze der Baunutzungsverordnung, § 17, und soll
eine für ein GE-Gebiet adäquate Ausnutzbarkeit gewährleisten.
Bauweise:
„abweichend – abw.“ (§ 22, Abs. 4 BauNVO)
Gebäude dürfen gemäß Textl. Festsetzung Ziff. 2.4 im Rahmen der landesrechtlichen
Abstandsflächen-Bestimmungen an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden. Ansonsten wird eine Längenbeschränkung für
Gebäude und Gebäudegruppen nicht festgelegt.
Begründet ist die abweichende Bauweise darin, dass weder die Zwänge der offenen,
noch der geschlossenen Bauweise ausgelöst werden sollen. Insgesamt sollen flexible,
und –bei Bedarf- auch durchaus flächig nutzbare Bebauungsmöglichkeiten eröffnet
werden.
Zahl der Vollgeschosse (als Höchstmaß):
III
Höhe baulicher Anlagen: Oberkante max. 154,0 m über NHN (evtle. Ausnahme für
untergeordnete Bauteile s. Textl. Festsetzung Ziff. 2.3).
Im „GE - Zone 3 (u. 3*)“ nicht zulässig sind Anlagen und Betriebsarten der Abstandsklassen I - IV der Abstandsliste zum Abstandserlass (=Ziffer 1-80 der zugehörigen Auflistung) und Anlagen/Betriebsarten mit ähnlichem Emissionsgrad,
im „GE - Zone 4 (u. 4*)“ nicht zulässig sind Anlagen und Betriebsarten der Abstandsklassen I -III der Abstandsliste zum Abstandserlass (Ziffer 1-36 der zugehörigen Auflistung) und Anlagen/Betriebsarten mit ähnlichem Emissionsgrad.
Ausnahmsweise (§ 31, Abs. 1 BauGB) können in den Gewerbegebietsteilen GE Zone
3 (u. 3*) und GE Zone 4 (u. 4*) atypische Anlagen und Betriebsarten des jeweils nächst
größeren Abstandes der Abstandsliste (hier: Abstandsklasse IV in GE Zone 3 / 3* bzw.
Abstandsklasse III in GE Zone 4 / 4*) zugelassen werden, wenn der Nachweis, ggf.
gutachtlich, erbracht wird, dass durch besondere technische Maßnahmen und/oder
durch Betriebsbeschränkungen (z.B. Verzicht auf Nachtarbeit) die Emissionen einer zu
bauenden Anlage so weit begrenzt oder die Ableitbedingungen so gestaltet werden,
dass schädliche Umwelteinwirkungen in den benachbarten schutzbedürftigen Gebieten
vermieden werden.
Durch die Anwendung des Abstandserlasses ist i.a.R. (d.h.: wenn kein Sonderfall, etwa
eine Gemengelage o.ä., vorliegt) ein ausreichender Schutz von Wohn- und MischNutzungen im Umkreis des Gewerbegebietes gewährleistet. Die weitergehende Konkretisierung und Überprüfung der einzuhaltenden Anforderungen bleibt in jedem Falle
dem bau- bzw. immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren vorbehalten.
Allgemeiner Hinweis zur Gebietskategorie „GE“:
In Gewerbegebieten sind gem. § 8, Abs. 1 BauNVO vorwiegend Anlagen und Betriebe
unterzubringen, welche hinsichtlich ihres Störgrades als „nicht erheblich belästigend“
einzustufen sind. Innerhalb festgesetzter Gewerbegebiete sind Anlagen und Betriebe,
die diesen Störgrad nicht einhalten können, planungsrechtlich i.d.R. nicht zulässig, da
es sich dabei dann um Betriebe handelt, welche nach § 9 BauNVO in einem Industriegebiet untergebracht werden müssten. Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes ist geklärt, dass es sich bei Anlagen nach § 4 BundesImmissionsschutzgesetz (BImSchG) in aller Regel um Anlagen handelt, denen ein konkretes, die Gebietsprägung (des GE) beeinträchtigendes Störpotential unterstellt werden muss. Nach dem BImSchG genehmigungsbedürftige Anlagen sind daher im
Regelfall in den festgesetzten GE-Zonen unzulässig; dies gilt auch für entsprechende
Anlagen / Betriebsarten, die, ginge man nur nach der Auflistung in der Abstandsliste,
5
eigentlich zulässig sein könnten. Diese typisierende Betrachtungsweise ist allerdings
durch § 15 BauNVO insoweit eingeschränkt, als dass die alleinige Zulässigkeit von Anlagen nicht nach der Genehmigungsbedürftigkeit nach dem BImSchG zu beurteilen ist.
Diese eingeschränkte Typisierung lässt sich insoweit zusammenfassen, als dass auch
immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen im Gewerbegebiet zulässig sein können, wenn der konkrete Betrieb nach seiner Art und / oder Betriebsweise in
der Weise atypisch ist, als er die sonst üblichen Belästigungen oder Störungen nicht
befürchten lässt oder weitgehende Immissionsschutzmaßnahmen getroffen werden und
damit seine Gebietsverträglichkeit auch im GE-Gebiet dauerhaft und zuverlässig sichergestellt ist (zum Erreichen einer atypischen Anlage können allerdings – dann auch
nicht mehr änderbare – Maßnahmen zur Immissionsminderung auferlegt werden).
Für die inzwischen errichtete Biogasanlage und deren Lagerfläche auf der Südosthälfte
des BP-Gebietes Ve-14 wurde die immissionsschutzrechtliche Verträglichkeit, auch i.S.
der 12. Bundes-Immissionsschutzverordnung (12. BImSchV – sog. „StörfallVerordnung“), schon im ursprünglichen BPlan-Verfahren anhand von Prognosegutachten zu Schall- und Geruchsemissionen belegt, und deren relevante Folgerungen in den
BPlan (Satzung, Textteil und Begründung) eingebaut, damit Übereinstimmung mit den
immissionsschutzrechtlichen Anforderungen besteht. Zu weiteren Details dazu vgl. dort.
Festgesetzt ist, falls noch eine geruchsemittierende Nutzungsart hinzukäme, in jedem
Fall das Erfordernis einer einzelfallbezogenen gutachtlichen Prüfung der dann entstehenden Gesamtbelastung. Eine Reduzierung von Abständen nach dem Abstandserlass, die bei vorwiegend Schall emittierenden Betriebsarten ggf. pauschal in Anspruch
genommen werden kann, ist damit geruchsemittierenden Betrieben zunächst einmal
verwehrt.
Durch die Biogasanlage sind Geruchsimmissionshäufigkeiten im Plangebiet Ve-14 zu
erwarten, welche teilweise über den gemäß Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) zulässigen Immissionshäufigkeiten von IG = 0,15, entsprechend 15 % der Jahresstunden
liegen. Auch beim Schall tritt tlw. eine Richtwert-Überschreitung ein, v.a. zur Nachtzeit.
Dies betrifft, neben dem Biogasanlagen-Gelände selbst, v.a. einen etwa 70 m breiten
Streifen nordwestlich deren Anlagenstandorts, was auf die unmittelbare Nähe zu den
maßgeblichen Emissionsquellen zurückzuführen ist. In dem belasteten Bereich sind
Wohnnutzungen aus immissionsschutzrechtlicher Sicht nicht genehmigungsfähig, also
erfolgte Ausschluss von Betriebswohnungen auf diesen GE-Teilflächen, in der Planzeichnung gekennzeichnet als GE Zone 3* bzw. GE Zone 4*. Zumindest erhöhte Geruchsbelastung gilt jetzt auch für einen Teil des Ergänzungsstreifens „B“, südwestlich
angrenzend an die Biogasanlage; daher erfolgt dort ebenso der Ausschluss von Betriebswohnungen.
Im Übrigen haben sich die – ausnahmsweise zulassungsfähigen - Betriebswohnungen
selbst zu schützen. Die erforderlichen Nachweise über die Einhaltung der Immissionsrichtwerte an eventuellen Betriebswohnungen (unter Berücksichtigung obiger Ausschlüsse) sind vor Baubeginn dem zuständigen Bauordnungsamt zur Prüfung
vorzulegen (Textl. Festsetzung A.4.2.) Dadurch wird andererseits gewährleistet, dass
die zulässigen gewerblichen Nutzungen nicht durch evtl. Wohnnutzungen über Gebühr
eingeschränkt werden könnten (sog. „Eigenvorsorge“).
Wegen weiterer Einschränkungen bzgl. un-/zulässiger Nutzungsarten (Einzelhandelsbetriebe und sonstige Gewerbebetriebe mit Verkaufsflächen für den Verkauf an letzte
Verbraucher, Gewerbebetriebe als Bordellbetriebe und deren Unterarten, Vergnügungsstätten) wird auf den zugrunde liegenden Ausgangs-BPlan und dessen Begründung verwiesen. Vorgenannte Ausschlüsse sind in allen Fällen darin begründet, dass
dafür hier keine geeigneten Standortvoraussetzungen gesehen werden. Für die ausgeschlossenen Nutzungsarten bestehen ausreichend anderweitige Möglichkeiten, an
geeigneteren Standorten.
6
5.
Erschließung, Ver- und Entsorgung
Die verkehrlichen und erschließungstechnischen Belange sollen, wie bereits oben erläutert, durch die bereits vorgegebenen Straßenzüge „Im Hasenfeld“ / „An der
Dampfmühle“ des „alten“ Gewerbegebietes Ve-7 bzw. die Planstraße „Am Mersheimer
Graben“ des „neuen“ Gewerbegebietes Ve-14 gewährleistet werden. Die Anforderungen an eine gesicherte Erschließung sind damit, entsprechende Grundstückszuschnitte
vorausgesetzt, grundsätzlich erfüllbar; ansonsten wäre auch noch die Bestellung von
Grunddienstbarkeiten als Detaillösung möglich.
Vorgesehen ist letzteres für zwei Kanalisationsleitungen zu / von dem vorh. Regenüberlauf- und Regenrückhaltebecken am Südrand des Plangebietes durch den Änderungs-Teilbereich „B“. In der BPlan-Zeichnung ist dazu ein 3m breites Geh-, Fahr- und
Leitungsrecht (Signatur „Gr/Fr/Lr“) zu Gunsten der Gemeinde Vettweiß (bzw. von dieser Beauftragter) enthalten. Spätere Grunddienstbarkeitsstreifen sind von solcher Bebauung und sonstigen Hindernissen freizuhalten, die den Leitungsverlauf baulich oder
in seiner Zugänglichkeit beeinträchtigen (Abstimmung Vorhabenträger mit Gemeinde).
Zur Vermeidung von Beeinträchtigungen bei Bepflanzung sind ggf. Wurzelschutzmaßnahmen vorzusehen (Textl. Festsetzung Ziff. 2.6).
Eine Änderung grundsätzlicher Art tritt ein bei der Lösung der Niederschlagswasserbeseitigung. Auf das zwischenzeitlich modifizierte Entwässerungskonzept (Ing.-Büro Lützenberger & Jansen, Simmerath), das für die weitere Aufsiedlung des neuen Gebiets
Ve-14 (außer bereits errichtete Biogasanlage) zur Anwendung kommen soll, wird verwiesen. Die Entwässerung soll dort nach wie vor im Trennsystem erfolgen, mit einem
separaten Schmutzwasser-Kanal für die neuen Ansiedlungsbetriebe.
Wichtigste Änderung ist die Umstellung der Entsorgungslösung für das anfallende, unverschmutzte Dachflächenwasser neuer Betriebe: Dieses soll nunmehr vom Grundstückseigentümer dezentral auf seinem eigenen Firmengelände zurückgehalten und
versickert werden (statt vormals vorgesehener zentraler Sammlung, Rückhalt und Versickerung). Dadurch wird bisherige öffentliche Entsorgungsfläche „NW“ am nordöstlichen Plangebietsrand großteils entbehrlich und kann der Baugebietsfläche „GE“
zugeschlagen werden (Änderungs-Teilbereich „A“).
Es verbleibt lediglich ein schmaler Streifen Entsorgungsfläche zwischen Planstraße
und Mersheimer Bach. Dieser soll von bisher 5,5 m auf nun 6 m verbreitert werden und
für eine Anlage zur Reinigung, Rückhaltung und Entsorgung der (leicht) belasteten
Wässer von befestigten Straßen-, Fahr- und Abstellflächen dienen (ÄnderungsTeilbereich „A“). Die Ablaufmenge in den Mersheimer Bach wird über ein Reglerorgan
auf 10 l / sek gedrosselt. Wegen Details wird auf das Entwässerungskonzept Lützenberger & Jansen vom 09.05.2014, mit Ergänzung vom 20.01.2015 und beigefügter
Darstellung zur Anordnung von Entsorgungsflächen, verwiesen.
Der Änderungsteilbereich “B“, sowie auch der Block nordöstlich davon bis an die neue
Planstraße, wurde zwischenzeitlich von einem Betrieb aus dem „alten“ Gewerbegebiet
Ve-7 erworben. Die Entwässerung dieser Teilflächen wird daher auch an das System
des BPlan-Gebiets Ve-7 angeschlossen.
Abschließende Abstimmung der geänderten Entwässerungslösung mit der Unteren
Wasserbehörde des Kreises Düren ist erfolgt.
Detailplanung und Abstimmung mit den zuständigen Behörden hat im Rahmen der sich
an das BPlan-Verfahren anschließenden tiefbautechnischen Fach- und Genehmigungsplanung bzw. bei den jeweiligen Bauantragsverfahren zu erfolgen. Die „Erlaubnis
einer Gewässerbenutzung“ (Einleitungserlaubnis in das Grundwasser bzw. in den
Mersheimer Graben) ist bei der Unteren Wasserbehörde des Kreises Düren einzuho-
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len. Dann sind auch alle erforderlichen Detailregelungen zu treffen, z.B. bzgl. Vorbehandlung, Rückhalteparameter, etc. Im Rahmen der wasserrechtlichen Erlaubnis ist
der Nachweis zu erbringen, dass durch die Einleitung keine schädlichen Auswirkungen
auf das Grundwasser oder das Gewässer resultieren (ausreichende Sickerstrecke bis
zum Grundwasserhorizont, Schutz des Mersheimer Grabens, s.a. Hinweise hinten).
Für den Brandschutz, zumindest den – öffentlichen - Grundschutz, ist eine ausreichende Löschwassermenge zur Verfügung zu stellen. Dies soll aus dem Mersheimer Bach
erfolgen. Die konkrete Lösung ist Angelegenheit der weiterführenden tiefbautechnischen Ausführungsplanungen. Der individuelle Objektschutz der Baulichkeiten ist vom
jeweiligen Bauherrn selbst zu gewährleisten und im späteren Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen (siehe Arbeitsblatt W 405 des Deutschen Vereins des Gas- und
Wasserfaches e.V. –DVGW- „Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche
Trinkwasserversorgung“). Die Feuerwehrzu- und –umfahrten, Rettungswege, Aufstellund Bewegungsflächen, und weiteren Auflagen sind im jew. Baugenehmigungsverfahren zu beachten.
Vor Beginn von Baumaßnahmen haben Planer und Ausführende sich in die Lage vorhandener Leitungen einweisen zu lassen, Beschädigungen und Beeinträchtigungen
der Zugänglichkeit sind zu vermeiden.
6.
Ökologische Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen
Die ökologischen Maßnahmen unter den Textlichen Festsetzungen Ve-14 Ziffern 3.1
bis 3.3 (Vermeidung, Ausgleich innerhalb und außerhalb des Plangebietes) gelten weiter fort.
Es entfallen nunmehr planungsrechtlich zwei 3m schmale Pflanzstreifen an den LängsSeiten des Änderungsbereichs „B“, je einer aus Ve-7 und aus Ve-14 - welche vor Ort
allerdings tlw. noch gar nicht angelegt wurden.
Die Schmalseiten im Südosten und Nordwesten werden zum Außenbereich hin 5m
breit abgepflanzt (private Grünfläche bzw. Schutz-, Pflege- und Entwicklungsgebot),
analog zum bestehenden BPlan Ve-14. Weitergehender Ausgleich ist in Fällen des §
13a, Abs. 1, Satz 2, Nr. 1 BauGB nicht zu erbringen.
Schon im Zuge der Bebauungsplanaufstellung Ve-14 am nordöstlichen Ortsrand von
Vettweiß im Jahre 2009 wurde eine faunistische Untersuchung und ein artenschutzrechtliches Gutachten notwendig. Hierbei wurde nicht nur der damalige Geltungsbereich des Bebauungsplanes Ve-14 untersucht, sondern zudem bereits die jetzt im
Rahmen der 1. Änderung und Ergänzung hinzukommende Fläche (Büro für Ökologie
und Landschaftsplanung H. Fehr, Stolberg, Sept. 2009). Unter Berücksichtigung von
drei damals festgelegten Maßnahmen (1. Bauzeitenregelung und Fledermaus-Check
bei Gehölzentnahme; 2. Externer Ausgleich für Rebhuhn und Feldlerche; 3. Erhalt und
Stärkung der Gehölzleitlinie am Mersheimer Bach für Fledermäuse) war die Errichtung
des geplanten Gewerbegebietes aus artenschutzrechtlicher Sicht zulässig. Das Gutachten ergab für das jetzige Plangebiet der 1. Änderung und Ergänzung kein Vorkommen von planungsrelevanten Arten, die dieses als Bruthabitat nutzten.
Artenschutzrechtliche Belange wurden nunmehr nochmals abgeprüft, um potentielle
Einflüsse der BPlan-Änderung und -Ergänzung auf das Artenregime festzustellen. Zudem ist es aus rechtlichen Gründen notwendig, die Auswirkungen auf Arten zu untersuchen, die im Plangebiet vorkommen könnten.
Dabei sind nach den Vorgaben des Landes NRW in erster Linie s.g. „planungsrelevante Arten“ zu beachten. Dazu wurden in einem ersten Schritt die Strukturen im Plangebiet aufgenommen, um bereits solche Arten auszuschließen, die aufgrund ihrer
Ansprüche an den Lebensraum dort nicht vorkommen können. In einem nächsten
Schritt wurden dann verfügbare Informationsquellen (hier des Landesamtes für Natur,
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Umwelt und Verbraucherschutz NRW) mit Blick auf die vorhandenen Bedingungen
dahingehend ausgewertet, ob Vorkommen planungsrelevanter Arten im Plangebiet
oder in dessen Umfeld bekannt sind.
Obwohl keine dieser Arten im Plangebiet bekannt ist, kann ein Vorkommen für einzelne
Arten nicht vollkommen ausgeschlossen werden – für andere hingegen ist es jedoch
bei genauer Betrachtung der Bedingungen im Plangebiet möglich. Um im Folgenden
auf eine aufwendige und detaillierte Bestandserfassung verzichten zu können, wurde in
einem nächsten Schritt überlegt, welche Auswirkungen der Planung diese Arten negativ treffen könnten, wenn man denn annimmt, dass Sie im Plangebiet vorhanden seien.
Diese Betrachtung wird als „Worst-Case“ – Betrachtung bezeichnet. Für alle so anzusehenden Arten ist die Beseitigung der Vegetation oder die Überbauung von Lebensräumen als Beeinträchtigung zu betrachten. Hierbei ist festzustellen, dass die Arten nur
bei einer Beseitigung der Gehölze während der Sommermonate erheblich und rechtswidrig gestört würden bzw. zu Schaden kämen. Da die ökologische Funktion der durch
die Realisierung der Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes betroffenen
Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird,
liegt kein Verstoß gegen die Zugriffsverbote Nr. 1, 3 und 4 vor.
Wird die festgelegte Bauzeitenbeschränkung eingehalten, ist die 1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Ve-14 aus artenschutzrechtlicher Sicht unbedenklich.
Weitergehende Vorkehrungen zum Umwelt- und Klimaschutz können (und sollten) vom
jeweiligen Vorhabenträger bei den anschließenden baulichen Maßnahmen ergriffen
werden.
7.
Kennzeichnungen und Hinweise
Auch die Kennzeichnungen (gem. § 9, Abs. 5, Nr. 1 BauGB) und Hinweise des BPlans
Ve-14 gelten weiter fort:
Der Bereich des Planungsgebietes ist gemäß Stellungnahme der Bezirksregierung
Arnsberg, Abt. 6 Bergbau und Energie in NRW vom 09.11.2009, von durch Sümpfungsmassnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen
betroffen (Kennzeichnungssignatur, in schwarz). Derzeit sind in diesem Bereich nach
den dort vorliegenden Unterlagen (Differenzenpläne mit dem Stand: 01.10.2008)
Grundwasserabsenkungen bzgl. des „Oberen Grundwasserstockwerks“ bis maximal 1,0 m ausgewiesen. Es ist allerdings zu vermuten, dass diese Absenkungen bedingt
durch örtliche Grundwasserentnehmer sind und nicht aufgrund von Sümpfungsmassnahmen des Braunkohlenbergbaus. Mögliche Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der Braunkohletagebaue, noch über einen
längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände auch im Oberen Grundwasserstockwerk im Planungsgebiet in den nächsten
Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmassnahmen ein Grundwasserwideranstieg zu
erwarten.
Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkungen als auch bei einem späteren Grundwasseranstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. Die Änderungen
der Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei
Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden.
Der mit einer gesonderten Kennzeichnungssignatur (in violett) abgegrenzte südliche
Teil des Plangebietes liegt gemäß Stellungnahme der RWE Power AG, Köln vom
11.08.2009, in einem Auegebiet, in dem der natürliche Grundwasserspiegel nahe der
Geländeoberfläche ansteht und der Boden humoses Bodenmaterial enthalten kann.
Humose Böden sind empfindlich gegen Bodendruck und im Allgemeinen kaum tragfähig. Erfahrungsgemäß wechseln die Bodenschichten auf kurzer Distanz in ihrer Ver-
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breitung und Mächtigkeit, so dass selbst bei einer gleichmäßigen Belastung diese Böden mit unterschiedlichen Setzungen reagieren können.
- Baugrundverhältnisse: Wegen der Bodenverhältnisse im Auegebiet sind bei der Bauwerksgründung ggf. besondere bauliche Maßnahmen, insbes. im Gründungsbereich,
erforderlich. Hier sind die Bauvorschriften der DIN 1054 „Baugrund – Sicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau“, der DIN 18 196 „Erd- und Grundbau; Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke“ sowie die Bestimmungen der Bauordnung des Landes
NRW zu beachten.
- Grundwasserverhältnisse: Der natürliche Grundwasserspiegel steht nahe der Geländeoberfläche an. Der Grundwasserstand kann vorübergehend durch künstliche oder
natürliche Einflüsse verändert sein. Bei den Abdichtungsmaßnahmen ist ein zukünftiger Wideranstieg des Grundwassers auf das natürliche Niveau zu berücksichtigen.
Hier sind die Vorschriften der DIN 18 195 „Bauwerksabdichtungen“ zu beachten.
Das Plangebiet befindet sich gemäß Stellungnahme des Geologischen Dienstes NRW,
Krefeld vom 20.07.2009, in der Erdbebenzone 3, Untergrundklasse S, gemäß der „Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik
Deutschland 1:350.000, Bundesland NRW (Juni 2006). Karte zu DIN 4149 (Fassg.
April 2005).“ Die in der DIN genannten bautechnischen Maßnahmen sind bei der Bebauung der Plangebietsflächen zu berücksichtigen.
Das Plangebiet liegt gemäß Stellungnahme der Bezirksregierung Arnsberg, Abt. 6
Bergbau und Energie in NRW vom 07.08. u. 09.11.2009, über dem auf Braunkohle
verliehenen Bergwerksfeld „Lieselotte“. Nach den dort vorliegenden Unterlagen hat
innerhalb der Planmaßnahme kein Abbau von Rohstoffen stattgefunden. Die Bergwerksfeld-Eigentümerin hat auch ihr Einverständnis mit der BPlan-Aufstellung Ve-14
erklärt.
Aufgrund des unmittelbar durch das Plangebiet verlaufenden Mersheimer Grabens ist
mit niedrigen Grundwasserflurabständen zu rechnen. Bereits bei der Planung von tiefgründenden Bauwerken sind daher entsprechende bauliche Maßnahmen (z.B. Abdichtung) zum Schutz vor Grundwasser zu berücksichtigen. Es ist weiterhin zu beachten,
dass keine Grundwasserabsenkung bzw. -ableitung –auch kein zeitweiliges Abpumpen– ohne Zustimmung der zuständigen Wasserbehörde erfolgen darf und dass keine
schädliche Veränderung der Beschaffenheit des Grund- und Oberflächenwassers eintritt.
Die Fläche liegt lt. Stellungnahme der Bezirksregierung Düsseldorf, Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD), vom 16.10.2009, in einem Bombenabwurf- und Kampfgebiet. Von
dort wird eine geophysikalische Untersuchung der zu überbauenden Fläche vor/mit
Baubeginn empfohlen. Bei Aushubarbeiten mittels Erdbaumaschinen wird eine
schichtweise Abtragung um ca. 0,50 m sowie eine Beobachtung des Erdreichs hinsichtlich Veränderungen wie z.B. Verfärbungen, Inhomogenitäten empfohlen.
Bei evtl. Auffinden von Kampfmitteln (Bombenblindgängern, Munition, o.ä.) während
der Erdbauarbeiten sind aus Sicherheitsgründen die Arbeiten sofort einzustellen und
die nächstgelegene Polizeidienststelle, die zuständige Ordnungsbehörde oder der
Kampfmittelbeseitigungsdienst zu verständigen.
Erfolgen zusätzliche Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie
Rammarbeiten, Pfahlgründungen etc., wird eine Sicherheitsdetektion nach dem entsprechenden Merkblatt empfohlen.
Sollten im Zuge der Baumaßnahme vor Ort schädliche Bodenveränderungen festgestellt werden, ist die Untere Bodenschutzbehörde des Kreises Düren unverzüglich zu
informieren.
Liegen im Zusammenhang mit Bodeneingriffen Hinweise und Erkenntnisse über
Schadstoffbelastungen des Bodenaushubs oder der sonstigen Bauabfälle vor, so sind
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diese Abfälle bei den Bauarbeiten getrennt von den unbelasteten Materialien zu halten
und in Abstimmung mit der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde zu untersuchen und zu
entsorgen.
Das LVR – Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Bonn, hatte in seiner Stellungnahme vom 23.07.2009, auf eine hier gegebene potenzielle Wertigkeit hinsichtlich archäologischer Kulturgüter hingewiesen: Das Plangebiet liegt in dem seit der
Vorgeschichte bevorzugten Siedlungsareal der Zülpicher Lössbörde. Die daraufhin
durchgeführte archäologische Prospektion (Archaeologie.de, U. Becker M.A., Duisburg, Nov. 2009) hat im untersuchten Gelände keine Fundstellen nachgewiesen.
Bei Bodeneingriffen evtl. auftretende Substanz (Bodendenkmäler), archäologische Bodenfunde und -befunde oder Zeugnisse tierischen und pflanzlichen Lebens aus erdgeschichtlicher Zeit sind gemäß „Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im
Lande Nordrhein-Westfalen“ (Denkmalschutzgesetz – DSchG NW) vom 11.03.1980
(GV. NRW S. 226, 716), geändert durch Gesetz vom 16.07.2013 (GV. NRW. S. 488),
in der zur Zeit geltenden Fassung, der Gemeinde Vettweiß als Unterer Denkmalbehörde oder dem LVR - Rheinisches Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Nideggen,
unverzüglich zu melden; ausdrücklich hingewiesen wird auf die §§ 15 (Aufdeckung von
Bodendenkmalen) und 16 (Verhalten bei Aufdeckung von Bodendenkmalen) des
DSchG NW. Die zur Anzeige Verpflichteten (Eigentümer/Bauherr/Leiter der Arbeiten)
haben das entdeckte Bodendenkmal und die Entdeckungsstätte in unverändertem Zustand zu erhalten. Die Weisung des Denkmalamtes für den Fortgang der Arbeiten ist
abzuwarten.
Die Dacheindeckungen der Gebäude dürfen keine oxidierenden Beläge aufweisen.
Metalldacheindeckungen aus Kupfer, Zink oder Blei als äußere Dachhaut dürfen nur
angebracht werden, wenn sie mit einer wetterbeständigen Beschichtung/Versiegelung
versehen sind oder spezielle Legierungen (z.B. Galvalume) verwandt werden, die eine
Ablösung von Schwermetallen unterbinden.
Bezugsquelle für DIN-Normen (Hrsg.): Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin (Tel.:
030/2601-0; Fax: 030/2601-1260)
Weitergehender Festlegungsbedarf besteht auf BPlan-Ebene nicht. Zusätzliche planerische Details, wie z.B. Baugrundgutachten, Beachtung von bauordnungsrechtlichen
Abstandsflächen, Stellplatznachweis, Schutz von vorhandenen Leitungen, Statik,
Brandschutz-Auflagen, Arbeitsschutzbestimmungen, etc., sind in den sich noch anschließenden Bauausführungsplanungen zu beachten bzw. im jew. Baugenehmigungsverfahren zu regeln – ggf. unter nochmaliger Beteiligung berührter Behörden.
Detailregelungen können auch noch auf vertraglicher Ebene zwischen Gemeinde und
Grundstückserwerbern / Vorhabenträgern erfolgen.
Stand: Mai 2015
Bearbeitet im Auftrag der Gemeinde Vettweiß
My/…/Begr 1.ÄuE Ve-14
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