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Beschlussvorlage (6. Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung der Stadt Wesseling vom 01.12.1997)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
11 kB
Datum
18.12.2007
Erstellt
23.06.10, 17:43
Aktualisiert
23.06.10, 17:43
Beschlussvorlage (6. Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung der Stadt Wesseling vom 01.12.1997) Beschlussvorlage (6. Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung der Stadt Wesseling vom 01.12.1997) Beschlussvorlage (6. Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung der Stadt Wesseling vom 01.12.1997)

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Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 249/2007 Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Finanzmanagement, -service u. Beteiligungen Vorlage für Hauptausschuss Rat Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) 6. Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung der Stadt Wesseling vom 01.12.1997 Namenszeichen des federführenden Bereichs Sachbearbeiter/in Leiter/in Namenszeichen Beteiligte Bereiche Datum 15.10.2007 Namenszeichen Verwaltungsdirektor/in Bearbeitungsvermerk Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 249/2007 Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: Herr Hummelsheim 15.10.2007 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Hauptausschuss Rat Betreff: 6. Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung der Stadt Wesseling vom 01.12.1997 Beschlussentwurf: Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Oktober 2007 (GV NRW S. 380) und der §§ 3 und 20 Abs. 2 Buchst. b) des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Oktober 2007 (GV NRW S. 380), hat der Rat der Stadt Wesseling in seiner Sitzung am __.__.____ folgende Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung der Stadt Wesseling beschlossen: Artikel 1 § 2 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einem Hundehalter oder mehreren Personen gemeinsam a) nur ein Hund gehalten wird 60 €, b) zwei Hunde gehalten werden 78 € je Hund, c) drei und mehr Hunde gehalten werden 96 € je Hund, d) ein gefährlicher Hund gehalten wird 546 €, e) zwei oder mehr gefährliche Hund gehalten werden 804 € je Hund.“ Artikel 2 Diese Änderungssatzung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Sachdarstellung: 1. Problem Bei der Veranlagung der Hundesteuer in den Fällen, in denen sich die Steuerpflicht nicht auf ein ganzes Kalenderjahr erstreckt und folglich die für das Kalenderjahr niedrigere Steuerfestsetzung auf mehrere Fälligkeitstermine verteilt werden muss, kommen immer wieder Fragen nach der Plausibilität der Steuerfestsetzung auf. Die Ursache bilden die Steuersätze bei der Haltung mehrerer oder von gefährlichen Hunden, weil die Steuersätze nicht durch 12 teilbar sind 2. Lösung Die Verwaltung schlägt deshalb vor, die bisherigen Hundesteuersätze mit Wirkung ab 01.01.2008 geringfügig dahingehend zu verändern, dass diese durch 12 teilbar sind. Folgende Sätze werden vorgeschlagen: bei Haltung von Steuersatz je Hund neu bisher mehr weniger (-) einem Hund 60,00 € 60,00 € 0,00 € zwei Hunden 78,00 € 80,00 € -2,00 € drei und mehr Hunden 96,00 € 92,00 € 4,00 € einem gefährlichen Hund 546,00 € 544,00 € 2,00 € zwei oder mehr gefährlichen Hunden 804,00 € 800,00 € 4,00 € 3. Alternativen werden nicht vorgeschlagen 4. Finanzielle Auswirkungen Die vorgeschlagenen Änderungen der Steuersätze wirken sich auf das Hundesteueraufkommen nur marginal aus. Die Mindererträge betragen weniger als 300 € jährlich.