Daten
Kommune
Wesseling
Größe
11 kB
Datum
18.12.2007
Erstellt
23.06.10, 17:43
Aktualisiert
23.06.10, 17:43
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
249/2007
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Finanzmanagement, -service u. Beteiligungen
Vorlage für
Hauptausschuss
Rat
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
6. Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung der Stadt Wesseling vom 01.12.1997
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Sachbearbeiter/in
Leiter/in
Namenszeichen Beteiligte Bereiche
Datum
15.10.2007
Namenszeichen
Verwaltungsdirektor/in
Bearbeitungsvermerk
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 249/2007
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Herr Hummelsheim
15.10.2007
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Hauptausschuss
Rat
Betreff:
6. Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung der Stadt Wesseling vom 01.12.1997
Beschlussentwurf:
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Oktober 2007
(GV NRW S. 380) und der §§ 3 und 20 Abs. 2 Buchst. b) des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9.
Oktober 2007 (GV NRW S. 380), hat der Rat der Stadt Wesseling in seiner Sitzung am __.__.____ folgende
Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung der Stadt Wesseling beschlossen:
Artikel 1
§ 2 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einem Hundehalter oder mehreren Personen gemeinsam
a) nur ein Hund gehalten wird
60 €,
b) zwei Hunde gehalten werden
78 € je Hund,
c) drei und mehr Hunde gehalten werden
96 € je Hund,
d) ein gefährlicher Hund gehalten wird
546 €,
e) zwei oder mehr gefährliche Hund gehalten werden
804 € je Hund.“
Artikel 2
Diese Änderungssatzung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
Sachdarstellung:
1. Problem
Bei der Veranlagung der Hundesteuer in den Fällen, in denen sich die Steuerpflicht nicht auf ein ganzes
Kalenderjahr erstreckt und folglich die für das Kalenderjahr niedrigere Steuerfestsetzung auf mehrere Fälligkeitstermine verteilt werden muss, kommen immer wieder Fragen nach der Plausibilität der Steuerfestsetzung auf. Die Ursache bilden die Steuersätze bei der Haltung mehrerer oder von gefährlichen Hunden,
weil die Steuersätze nicht durch 12 teilbar sind
2. Lösung
Die Verwaltung schlägt deshalb vor, die bisherigen Hundesteuersätze mit Wirkung ab 01.01.2008
geringfügig dahingehend zu verändern, dass diese durch 12 teilbar sind. Folgende Sätze werden
vorgeschlagen:
bei Haltung von
Steuersatz je Hund
neu
bisher
mehr
weniger (-)
einem Hund
60,00 €
60,00 €
0,00 €
zwei Hunden
78,00 €
80,00 €
-2,00 €
drei und mehr Hunden
96,00 €
92,00 €
4,00 €
einem gefährlichen Hund
546,00 €
544,00 €
2,00 €
zwei oder mehr gefährlichen Hunden
804,00 €
800,00 €
4,00 €
3. Alternativen
werden nicht vorgeschlagen
4. Finanzielle Auswirkungen
Die vorgeschlagenen Änderungen der Steuersätze wirken sich auf das Hundesteueraufkommen nur
marginal aus. Die Mindererträge betragen weniger als 300 € jährlich.