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Beschlussvorlage (3. Änderungssatzung der Satzung über die Entgelte für die Abfallentsorgung in der Stadt Wesseling (Abfallsatzung - AbfES))

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
20 kB
Datum
18.12.2007
Erstellt
23.06.10, 17:43
Aktualisiert
23.06.10, 17:43
Beschlussvorlage (3. Änderungssatzung der Satzung über die Entgelte für die Abfallentsorgung in der Stadt Wesseling (Abfallsatzung - AbfES)) Beschlussvorlage (3. Änderungssatzung der Satzung über die Entgelte für die Abfallentsorgung in der Stadt Wesseling (Abfallsatzung - AbfES)) Beschlussvorlage (3. Änderungssatzung der Satzung über die Entgelte für die Abfallentsorgung in der Stadt Wesseling (Abfallsatzung - AbfES)) Beschlussvorlage (3. Änderungssatzung der Satzung über die Entgelte für die Abfallentsorgung in der Stadt Wesseling (Abfallsatzung - AbfES)) Beschlussvorlage (3. Änderungssatzung der Satzung über die Entgelte für die Abfallentsorgung in der Stadt Wesseling (Abfallsatzung - AbfES)) Beschlussvorlage (3. Änderungssatzung der Satzung über die Entgelte für die Abfallentsorgung in der Stadt Wesseling (Abfallsatzung - AbfES))

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Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 244/2007 Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Entsorgungsbetriebe Vorlage für Betriebsausschuss Rat Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) 3. Änderungssatzung der Satzung über die Entgelte für die Abfallentsorgung in der Stadt Wesseling (Abfallsatzung - AbfES) Namenszeichen des federführenden Bereichs Sachbearbeiter/in Leiter/in Namenszeichen Beteiligte Bereiche Datum 10.10.2007 Namenszeichen Verwaltungsdirektor/in Bearbeitungsvermerk Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 244/2007 Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: Herr Esser 10.10.2007 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Betriebsausschuss Rat Betreff: 3. Änderungssatzung der Satzung über die Entgelte für die Abfallentsorgung in der Stadt Wesseling (Abfallsatzung - AbfES) Beschlussentwurf: Es wird beschlossen: 3. Änderungssatzung der Satzung über die Entgelte für die Abfallentsorgung in der Stadt Wesseling (Abfallsatzung – AbfES) Aufgrund der §§ 7 und 76 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV S. 666/SGV NW 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Ersten Teils des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 498), der §§ 5 und 9 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung vom Abfällen (Kreislaufwirtschaftsund Abfallgesetz – KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462), sowie der §§ 2, 4, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. April 2005 (GV. NRW. S. 488), hat der Rat der Stadt Wesseling in seiner Sitzung am ........ folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 § 2 Absatz 2 der Satzung über die Entgelte für die Abfallentsorgung in der Stadt Wesseling (Abfallsatzung – AbfES) erhält folgenden Wortlaut: (2) Das jährliche Benutzungsentgelt beträgt für die Abfallentsorgungsleistungen gemäß § 2 der Abfallsatzung ab dem 01.01.2008 1. bei 14-täglich einmaliger Leerung der von der Stadt zur Verfügung gestellten Abfallbehälter (§ 12 der Abfallsatzung) für ein 80 l Gefäß für ein 120 l Gefäß für ein 240 l Gefäß für ein 1.100 l Gefäß für ein 2.500 l Gefäß für ein 5.000 l Gefäß 97,60 € 146,40 € 292,80 € 1.342,00 € 3.050,00 € 6.100,00 € 2. bei wöchentlich einmaliger Leerung der von der Stadt zur Verfügung gestellten Abfallbehälter (§ 12 der Abfallsatzung) für ein 240 l Gefäß für ein 1.100 l Gefäß für ein 2.500 l Gefäß für ein 5.000 l Gefäß 470,40 € 2.156,00 € 4.900,00 € 9.800,00 € Artikel 2 In § 2 Absatz 3 wird der Betrag von „0,19 €“ ersetzt durch „0,14 €“. Artikel 3 Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2008 in Kraft. Sachdarstellung: 1. Problem Mit dem 31.12.2007 enden alle Verträge über die Durchführung von Entsorgungsdienstleistungen der Stadt. Als öffentlicher Auftraggeber waren die Entsorgungsbetriebe verpflichtet, diese Leistungen im Rahmen eines Vergabeverfahrens neu zu beauftragen. Das Ausschreibungsergebnis ergab eine deutliche Preisreduzierung für die zu beauftragenden Leistungen im Rahmen der Abfallbeseitigung – Sammlung und Transport -. Demgegenüber stehen zu erwartende Kostensteigerungen bei den Kreisdeponiegebühren in Höhe von ca. 3,5 % bei Restabfällen und ca. 1,5 % bei kompostierbaren Abfällen. Die übrigen Kostenansätze konnten annähernd gleich einkalkuliert werden. 2. Lösung Trotz der Kostensteigerungen bei den Deponiegebühren können die Abfallentgelte bei der 14 täglichen Abfuhr um über 16 % und der wöchentlichen Abfuhr sogar um über 25 % gesenkt werden. Der Wirtschaftsplan für das Jahr 2008 weist bei der Sparte „Abfall“ aufgrund des positiven Ausschreibungsergebnisses unter Berücksichtigung der kalkulierten Werte für 2008 nur noch einen Ansatz von 2.797.440 € aus. Der Ansatz im Jahre 2007 lag noch bei 3.135.350 €. Dieser Ansatz, reduziert um die Einnahmeerwartung aus der Papierverwertung, der Entnahme aus der Entgeltausgleichsrücklage und übriger Einnahmepositionen, im Ergebnis 2.472.840,00 €, ist über Entgelte zu refinanzieren. Er setzt sich wie folgt zusammen: Plan 2008 Kosten Sammlung und Transport Kosten Grünabfuhr, Grüncontainer etc. Deponiekosten Papierkörbe Elektrokleingeräte Leistungen des Betriebshofes Abfallberatung Aktionen Glascontainerreinigung Schadstoffmobil 734.250,00 96.540,00 1.591.000,00 50.000,00 10.000,00 30.000,00 7.800,00 8.000,00 65.050,00 Personalkosten sonstige betriebliche Aufwendungen Abschreibungen Gesamtkosten 120.700,00 84.400,00 200,00 2.797.940,00 Erstattung Abfallberatung Einnahmen Entsorgung Papierverwertung Entnahme aus der Entgeltausgleichsrücklage Entgeltrelevante Kosten -43.900,00 -200,00 -206.000,00 -75.000,00 2.472.840,00 Die Gesamtkosten sind zwischen der wöchentlichen und der 14täglichen Abfallbeseitigung zu verteilen. Unter Berücksichtigung der kalkulierten Anzahl der unterschiedlichen Gefäßgrößen ergibt sich bei der 14täglichen Abfuhr ein Literpreis in Höhe von und bei der wöchentlichen Abfuhr ein Literpreis in Höhe von rund 1,22 € (bisher 1,46 €) rund 1,96 € (bisher 2,75 €) Unter Annahme der nachfolgend aufgeführten Gefäßzahlen je Größe und Abfuhrrhythmus ergibt sich für die Kostenträgerrechnung für 2008 folgende Kalkulationstabelle: Gefäßgrößen in Liter 80 geschätzte Anzahl bei 14-tägl. Abfuhr 2.450 Entgelt 97,60 € Einnahmen aus Entgelten 239.120,00 € Gesamt 14-tägl. 120 240 1100 2500 5000 3.450 146,40 € 2.770 292,80 € 255 1.342,00 € 3 3.050,00 € 0 6100,00 € 811.056,00 € 342.210,00 € 9.150,00 € 0,00 € 1.906.616,00 € 505.080,00 € Gefäßgrößen in Liter geschätzte Anzahl bei wöchentliche Abfuhr Entgelt Einnahmen aus Entgelten Gesamt wöchentlich 240 1100 2500 5000 60 470,40 € 230 2.156,00 € 3 4.900,00 € 6 9.800,00 € 28.224,00 € 495.880,00 € 14.700,00 € 58.800,00 € 597.604,00 € 2.504.220,00 € Einnahmeausfall Eigenkompostierer Kalkulierte Entgeltsumme ./. 17.000,00 € 2.487.220,00 € Entgelteinnahme laut Wirtschaftsplan 2.472.840,00 € Kalkulationsschwankung 14.380,00 € Die bisherigen Entgelte betrugen: 1. bei 14-täglich einmaliger Leerung der von der Stadt zur Verfügung gestellten Abfallbehälter (§ 12 der Abfallsatzung) für ein 80 l Gefäß 116,80 € für ein 120 l Gefäß 175,20 € für ein 240 l Gefäß 350,40 € für ein 1.100 l Gefäß 1.606,00 € für ein 2.500 l Gefäß 3.650,00 € für ein 5.000 l Gefäß 7.300,00 € 2. bei wöchentlich einmaliger Leerung der von der Stadt zur Verfügung gestellten Abfallbehälter (§ 12 der Abfallsatzung) für ein 240 l Gefäß 660,00 € für ein 1.100 l Gefäß 3.025,00 € für ein 2.500 l Gefäß 6.875,00 € für ein 5.000 l Gefäß 13.750,00 € Der Kompostbonus reduziert sich aufgrund der geänderten Kostensituation von 0,19 € pro Liter Restmüllvolumen auf 0,14 €. 3. Alternativen Keine 4. Finanzielle Auswirkungen Die städtische Abfallbeseitigung ist eine so genannte kostendeckende Einrichtung ohne Gewinnerzielungsabsicht. Die in einem kalkulierten Zeitraum anfallenden Kosten sind gemäß den gesetzlichen Regelungen auch innerhalb dieses Zeitraumes mittels Kostenträgerrechnung durch Entgelte zu finanzieren. Kostenträger im Sinne der derzeitigen Satzungsregelungen für die Abfallbeseitigung sind die Restmüllgefäße. Über- und Unterdeckungen müssen spätestens im zweiten Jahr nach dem Veranlagungsjahr ausgeglichen werden; sind Mittel in einer Entgeltausgleichsrücklage vorhanden, müssen sie in dem vorbeschriebenen Zeitraum ertragswirksam aufgelöst werden.