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Beschlussvorlage (siehe auch Vorlage 171/2007)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
15 kB
Datum
18.12.2007
Erstellt
23.06.10, 17:43
Aktualisiert
23.06.10, 17:43
Beschlussvorlage (siehe auch Vorlage 171/2007) Beschlussvorlage (siehe auch Vorlage 171/2007) Beschlussvorlage (siehe auch Vorlage 171/2007) Beschlussvorlage (siehe auch Vorlage 171/2007)

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Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 118/2007 1. Ergänzung Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Bauaufsicht und -verwaltung - 61 - - 32 - Vorlage für Rat Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) Herstellung der Anbaustraße Am Sioniterhof - von Bonner Straße nordöstlich und geradlinig verlaufende Teilstrecke hier: bebauungsplan-unterschreitender Ausbau im Sinne des § 125 Abs. 3 BauGB Namenszeichen des federführenden Bereichs Sachbearbeiter/in Leiter/in Datum Namenszeichen Beteiligte Bereiche - 61 - - 32 - 15.05.2007 Namenszeichen Verwaltungsdirektor/in Bearbeitungsvermerk Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 118/2007 1. Ergänzung Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: Herr Hospes 15.05.2007 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Rat Betreff: Herstellung der Anbaustraße Am Sioniterhof - von Bonner Straße nordöstlich und geradlinig verlaufende Teilstrecke hier: bebauungsplan-unterschreitender Ausbau im Sinne des § 125 Abs. 3 BauGB Beschlussentwurf: Es wird festgestellt, dass gemäß § 125 Abs. 3 BauGB die Rechtmäßigkeit der Herstellung der Straße Am Sioniterhof – von Bonner Straße nordöstlich und geradlinig verlaufende Teilstrecke – in Wesseling infolge der nachstehend bezeichneten hinter den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 63 B teilweise zurückgebliebenen Ausbaumaßnahme (bebauungsplan-unterschreitender Ausbau) nicht berührt ist: Die Straße Am Sioniterhof - von Bonner Straße nordöstlich und geradlinig verlaufende Teilstrecke – in Wesseling wurde auf deren nordwestlicher Straßenseite auf einer Länge von ca. 30 m in der Straßenbreite um 1 bis 5,5 m reduziert ausgebaut. Die vom Bebauungsplan Nr. 63 B abweichend hergestellte Straße Am Sioniterhof (Teilstrecke), die somit hinter den Festsetzungen des Planes zurückbleibt, ist in ihrer Erschließungsfunktion nicht beeinträchtigt und mit den Grundzügen der Planung vereinbar. Dieser Beschluss wird wie eine Satzung öffentlich bekanntgemacht. Sachdarstellung: 1. Problem Die Straße Am Sioniterhof - von Bonner Straße nordöstlich und geradlinig verlaufende Teilstrecke – in Wesseling wurde auf deren nordwestlicher Straßenseite auf einer Länge von ca. 30 m in der Straßenbreite um 1 bis 5,5 m reduziert ausgebaut. Der Bebauungsplan Nr. 63 B sah für diese Fläche 3 Stellplätze vor. Von der Herstellung dieser Stellplätze konnte abgesehen werden, da die im Allgemeinen Wohngebiet über die reine Wohnnutzung hinaus zulässigen Nutzungen (z.B. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe), welche einen erhöhten Bedarf an Parkflächen ausgelöst hätten, im Wohngebiet Am Sioniterhof nicht vertreten sind. Dementsprechend hat der Hauptausschuss in seiner 15. Sitzung vom 18.09.2001 (Vorl.-Nr. 229/2001) die Veräußerung dieser Flächen an den angrenzenden Grundstückseigentümer beschlossen. Dem (reduzierten) Ausbau der Straße Am Sioniterhof hat der Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau und Umweltschutz in seiner Sitzung vom 8.06.2005 (Vorl.-Nr. 129/2005) zugestimmt. In der Ratssitzung vom 12.06.2007 wurde die ursprüngliche Vorlage Nr. 118/2007 vorgestellt. Diese Vorlage ist mit der heutigen Vorlage identisch. Zu einer Beschlussfassung kam es aufgrund von Nachfragen zweier Ratsmitglieder seinerzeit nicht. 1. So stellte Frau Kutzer fest, dass in dem ab der Bonner Straße zu befahrenden Teilstück der Straße Am Sioniterhof (ggü. den Haus-Nrn. 30 und 32) kürzlich 2 Parkplätze abmarkiert wurden, die sich ungefähr hälftig auf „Gehweg“ bzw. „Fahrbahn“ befinden. Frau Kutzer bat um Prüfung, ob es nicht möglich sei, die beiden Stellplätze in den“Fahrbahnbereich“ zu verschieben, da eine Nutzung des „Gehweges“ z.B. mit Kinderwagen sonst nur eingeschränkt möglich sei. 2. Desweiteren wies Herr Strobel auf das seiner Auffassung nach „widersinnige Verhalten“ der Verwaltung hin, wonach – einerseits – durch den reduzierten Ausbau der Straße Am Sioniterhof auf die Anlegung dreier – im B-Plan Nr. 63 B vorgesehener – Stellplätze verzichtet wurde und – andererseits – am 5. April 2007 wegen festgestellten Parkdrucks 11 zusätzliche Stellplätze in der Straße Am Sioniterhof abmarkiert wurden. Hierzu nehme ich wie folgt Stellung: zu 1.: Zunächst ist festzustellen, dass bei der Abmarkierung der beiden Parkplätze zwischen Grundstücksgrenze und Parkplatzmarkierung eine Durchgangsbreite von 1,0 m berücksichtigt wurde und somit ausreichend Platz für Fußgänger, Kinderwagen und Rollstuhlfahrer vorhanden ist. Im übrigen handelt es sich bei der Straße „Am Sioniterhof“ insgesamt um einen verkehrsberuhigten Bereich, in dem die klassische Trennung von Fahrbahn, Geh- und Radweg vollständig aufgehoben ist. In verkehrsberuhigten Bereichen dürfen Fußgänger die Straße in ihrer gesamten Breite benutzen; Kinderspiele sind überall erlaubt. Für alle Verkehrsteilnehmerarten gilt das Gebot ständiger Vorsicht und gegenseitiger Rücksichtnahme (§ 1 StVO) in besonderem Maße. Für eine Verlegung der beiden abmarkierten Parkplätze besteht aus Sicht der Verwaltung somit keine Notwendigkeit. zu 2.: Im Jahre 2001 wurde die besagte – zum reduzierten Ausbau führende – Fläche nach Beschlussfassung im Hauptausschuss an einen Anwohner (Herrn Rader) veräußert. Zum damaligen Zeitpunkt war nicht absehbar, dass die Parkraumsituation irgendwann einem erhöhten Parkdruck unterliegen wird, da a) neben einer ausreichend festgesetzten Zahl privater Stellplatzanlagen (Gemeinschaftsgaragen) auch b) eine Vielzahl von öffentlichen Stellplätzen im Straßenraum festgesetzt sind. Ein Verzicht auf drei öffentliche Stellplätze wurde zur damaligen Zeit als vertretbar angesehen, da a) die gem. B-Plan festgesetzten Parkplatzflächen ausreichend erschienen und b) die festgesetzten Straßenquerschnitte im Gebiet großzügig dimensioniert waren/sind (stellenweise bis zu 18 m) und somit ausreichend Abstellfläche zur Verfügung stand. Zum damaligen Zeitpunkt stand die Ausweisung der Straße Am Sioniterhof“ als „verkehrsberuhigter Bereich“, in dem ein Parken nur innerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen erlaubt ist, noch nicht fest. 2. Lösung Es wird vorgeschlagen, gemäß Beschlussentwurf zu beschließen. 3. Alternativen keine 4. Finanzielle Auswirkungen keine