Daten
Kommune
Wesseling
Größe
36 kB
Datum
17.10.2007
Erstellt
23.06.10, 17:43
Aktualisiert
23.06.10, 17:43
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
224/2007
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Jugendhilfe
Vorlage für
Jugendhilfeausschuss
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
Vorstellung des Arbeitsgebietes Jugendgerichtshilfe
Vortrag von Bernd Herrmann
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Sachbearbeiter/in
Leiter/in
Namenszeichen Beteiligte Bereiche
Datum
25.09.2007
Namenszeichen
Verwaltungsdirektor/in
Bearbeitungsvermerk
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 224/2007
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Bernd Herrmann
25.09.2007
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Jugendhilfeausschuss
Betreff:
Vorstellung des Arbeitsgebietes Jugendgerichtshilfe
Vortrag von Bernd Herrmann
Beschlussentwurf:
Die Darstellung zum Sachgebiet Jugendgerichtshilfe wird zur Kenntnis genommen.
Sachdarstellung:
.....
Die Jugendgerichtshilfe (JGH)
Die Jugendgerichtshilfe wird bei allen Strafverfahren gegen Jugendliche und junge Heranwachsende
(Alter von 14 – 20 Jahren zur Tatzeit) eingeschaltet. Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte benachrichtigen die JGH bei allen Strafverfahren und diese wird aufgrund dessen tätig. Die JGH bringt die
pädagogischen und sozialen Gesichtspunkte in den Verfahren zur Geltung.
Geschichtlicher Überblick
Erst kurz vor Beginn des 20. Jahrhunderts wurde für die jungen Menschen eine strafrechtliche
Sonderposition gefordert. Es wurde erkannt, dass auf Straftaten Minderjähriger nicht auf die gleiche Weise
reagiert werden sollte wie bei Erwachsenen. Der noch in der Entwicklung befindliche Jugendliche sollte, so
wurde beschlossen, vor allem Hilfe in seiner Entwicklung erhalten und nicht lediglich bestraft werden. Auf
diese Weise sollte den Jugendlichen nicht nur beim Erwachsenwerden geholfen werden, es sollte vor allem
auch verhindert werden, dass ihnen durch ein zu hartes Urteil nach „Erwachsenenmaßstäben“ die Zukunft
verbaut würde.
Mit der Schaffung des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) 1953 wurde zum erstenmal der Gedanke der
erzieherischen Einwirkung des Gerichts vor dem der Strafe gesetzlich festgelegt.
Dies ist vor allem auch der Erkenntnis zu verdanken, dass delinquentes Verhalten Jugendlicher häufig nur
ein vorübergehendes Symptom ist, das auf dynamischen und komplexen Wechselwirkungen zwischen der
Person selbst und deren Umwelt beruht. Mit der Zeit wurde nicht nur der Persönlichkeit der jugendlichen
Straftaten mehr und mehr Aufmerksamkeit geschenkt, sondern auch der persönlichkeitsgerechten Reaktion
auf Täter und Tat.
Aufgaben und Ziele der Jugendgerichtshilfe
Im Laufe der Jahrzehnte entwickelte sich die Jugendgerichtshilfe immer mehr zu dem, was sie heute ist: ein
unentbehrlicher Bestandteil des Jugendgerichtsverfahrens.
Diese Stellung im Jugendgerichtsverfahren erklärt sich aus den gesetzlich festgelegten Aufgaben und Zielen
der Jugendgerichtshilfe.
Diese Aufgaben und Ziele der Jugendgerichtshilfe sind im wesentlichen:
•
Straffällig gewordene Jugendliche werden von der JGH beraten. Die JGH steht während des Verfahrens
an der Seite des Jugendlichen und seiner Familie.
•
Gleichwohl ist die JGH kein Verteidiger – jedoch auch kein Ankläger des Jugendlichen. Sie hilft vielmehr
sowohl dem Jugendlichen und seinem Verteidiger, als auch der Staatsanwaltschaft und dem Gericht,
indem sie ihnen Informationen über den Jugendlichen gibt.
•
Hauptziel der JGH ist es, die Persönlichkeit des Angeschuldigten, seine Lebensumstände zu
erforschen, um ihn und seine Beweggründe für die Tat zu verstehen. Dies sind auch die Informationen,
die in Form des Jugendgerichtshilfeberichts dem Gericht und der Staatsanwaltschaft zukommen und
ihnen bei einer gerechten und angemessenen Entscheidung helfen.
•
Durch diese Informationen können Richter und Staatsanwälte dem Jugendlichen zumindest
ansatzweise als „Individuum kennenlernen“. Es wird ihnen ermöglicht, nicht nur Tat und Täter zu sehen,
sondern in erster Linie den Jugendlichen in seinem sozialen Umfeld.
•
Während des Verfahrens bezieht die JGH Stellung zur Person und Lage des Jugendlichen, gibt – falls
nötig und möglich – zusätzliche Informationen über ihn und macht einen Vorschlag zur
Beschlussfassung bzw. zum Urteil des Gerichts. Dieser gilt vor allem dem Richter, aber auch der
Staatsanwaltschaft als Richtlinie, was pädagogisch als angemessene Reaktion auf das Vergehen oder
Verbrechen erscheint.
•
Der JGH obliegt die Organisation und Überwachung von gerichtlichen Auflagen.
•
Die JGH hilft dem Jugendlichen bei etwaigen Schwierigkeiten, die der Jugendliche durch das Verfahren
und seine Folgen bekommen könnte, z. B. mit der Familie, Schule oder Arbeitsstelle.
•
Die JGH wirkt auf den Jugendlichen insofern dahingehend ein, dass sie ein Unrechtsbewusstsein
entwickeln und ihr zukünftiges Verhalten kritisch betrachten und entsprechend ausrichten.
In § 52 SGB VIII (KJHG) ist festgelegt, dass das Jugendamt am Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz
mitzuwirken hat. Dies ist eine „Muss-Bestimmung“ des SGB VIII, was bedeutet, dass das Jugendamt dazu
verpflichtet ist, bei derartigen Verfahren mitzuwirken. Das JGG definiert die Aufgaben der JGH wie folgt (§
38 JGG)
-
Die JGH bringt die erzieherischen, sozialen und fürsorgerischen Gesichtspunkte im Verfahren zur
Geltung,
erforscht die Persönlichkeit des Täters, seine Entwicklung und seine Umwelt,
nimmt am Verfahren teil,
äußert sich zu den Maßnahmen, die zu ergreifen sind,
wacht darüber, ob der Jugendliche seinen Weisungen und Auflagen nachkommt und bei Erfüllen und
Nichterfüllen dem Richter Mitteilung macht,
übt die Betreuung und die Aufsicht aus, wenn dem Jugendlichen ein Betreuungshelfer zur Seite gestellt
wurde,
arbeitet mit dem Bewährungshelfer während der Bewährungszeit,
hält Kontakt zu den Jugendlichen im Strafvollzug,
hilft bei der Wiedereingliederung in die Gesellschaft nach Strafentlassung.
-
Im § 50 (2) JGG ist die Beteiligung und das Äußerungsrecht und somit die Möglichkeit zur direkten
Einflussnahme geregelt.
Statistische Informationen zur Jugendgerichtshilfe
Die Anzahl der Jugendgerichtshilfe-Fälle der letzten fünf Jahre stellt sich folgendermaßen dar:
Entwicklung der Fallzahlen in der Jugendgerichtshilfe (JGH) in Wesseling
2002 - 2006
300
272
250
200
199
198
194
148
Fälle
davon nichtdeutsche Nationalität
150
98
100
71
58
57
54
50
0
Jahr 2002
Jahr 2003
Jahr 2004
Jahr 2005
Jahr 2006
Rund 70 % der betroffenen Jugendlichen und der Heranwachsenden sind bzw. waren Besucher an einer
Hauptschule, etwa 11 % Realschüler, ca. 4 % Gymnasiasten und rund 15 % Sonderschüler.
Der Anteil der weiblichen Personen liegt bei nur ca. 10 %. Die Zahl der Verfahren gegen männliche
Personen macht 90 % aus.
Weitere interessante Details und Praxisbeispiele zu Arbeitsansätzen und Wirkungsweisen der
Jugendgerichtshilfe werden im Jugendhilfeausschuss durch den Jugendgerichtshelfer, Herrn Bernd
Herrmann, dargestellt.