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Beschlussvorlage (Vorstellung des Arbeitsgebietes Jugendgerichtshilfe Vortrag von Bernd Herrmann)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
36 kB
Datum
17.10.2007
Erstellt
23.06.10, 17:43
Aktualisiert
23.06.10, 17:43
Beschlussvorlage (Vorstellung des Arbeitsgebietes Jugendgerichtshilfe
Vortrag von Bernd Herrmann) Beschlussvorlage (Vorstellung des Arbeitsgebietes Jugendgerichtshilfe
Vortrag von Bernd Herrmann) Beschlussvorlage (Vorstellung des Arbeitsgebietes Jugendgerichtshilfe
Vortrag von Bernd Herrmann) Beschlussvorlage (Vorstellung des Arbeitsgebietes Jugendgerichtshilfe
Vortrag von Bernd Herrmann) Beschlussvorlage (Vorstellung des Arbeitsgebietes Jugendgerichtshilfe
Vortrag von Bernd Herrmann)

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Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 224/2007 Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Jugendhilfe Vorlage für Jugendhilfeausschuss Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) Vorstellung des Arbeitsgebietes Jugendgerichtshilfe Vortrag von Bernd Herrmann Namenszeichen des federführenden Bereichs Sachbearbeiter/in Leiter/in Namenszeichen Beteiligte Bereiche Datum 25.09.2007 Namenszeichen Verwaltungsdirektor/in Bearbeitungsvermerk Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 224/2007 Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: Bernd Herrmann 25.09.2007 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Jugendhilfeausschuss Betreff: Vorstellung des Arbeitsgebietes Jugendgerichtshilfe Vortrag von Bernd Herrmann Beschlussentwurf: Die Darstellung zum Sachgebiet Jugendgerichtshilfe wird zur Kenntnis genommen. Sachdarstellung: ..... Die Jugendgerichtshilfe (JGH) Die Jugendgerichtshilfe wird bei allen Strafverfahren gegen Jugendliche und junge Heranwachsende (Alter von 14 – 20 Jahren zur Tatzeit) eingeschaltet. Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte benachrichtigen die JGH bei allen Strafverfahren und diese wird aufgrund dessen tätig. Die JGH bringt die pädagogischen und sozialen Gesichtspunkte in den Verfahren zur Geltung. Geschichtlicher Überblick Erst kurz vor Beginn des 20. Jahrhunderts wurde für die jungen Menschen eine strafrechtliche Sonderposition gefordert. Es wurde erkannt, dass auf Straftaten Minderjähriger nicht auf die gleiche Weise reagiert werden sollte wie bei Erwachsenen. Der noch in der Entwicklung befindliche Jugendliche sollte, so wurde beschlossen, vor allem Hilfe in seiner Entwicklung erhalten und nicht lediglich bestraft werden. Auf diese Weise sollte den Jugendlichen nicht nur beim Erwachsenwerden geholfen werden, es sollte vor allem auch verhindert werden, dass ihnen durch ein zu hartes Urteil nach „Erwachsenenmaßstäben“ die Zukunft verbaut würde. Mit der Schaffung des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) 1953 wurde zum erstenmal der Gedanke der erzieherischen Einwirkung des Gerichts vor dem der Strafe gesetzlich festgelegt. Dies ist vor allem auch der Erkenntnis zu verdanken, dass delinquentes Verhalten Jugendlicher häufig nur ein vorübergehendes Symptom ist, das auf dynamischen und komplexen Wechselwirkungen zwischen der Person selbst und deren Umwelt beruht. Mit der Zeit wurde nicht nur der Persönlichkeit der jugendlichen Straftaten mehr und mehr Aufmerksamkeit geschenkt, sondern auch der persönlichkeitsgerechten Reaktion auf Täter und Tat. Aufgaben und Ziele der Jugendgerichtshilfe Im Laufe der Jahrzehnte entwickelte sich die Jugendgerichtshilfe immer mehr zu dem, was sie heute ist: ein unentbehrlicher Bestandteil des Jugendgerichtsverfahrens. Diese Stellung im Jugendgerichtsverfahren erklärt sich aus den gesetzlich festgelegten Aufgaben und Zielen der Jugendgerichtshilfe. Diese Aufgaben und Ziele der Jugendgerichtshilfe sind im wesentlichen: • Straffällig gewordene Jugendliche werden von der JGH beraten. Die JGH steht während des Verfahrens an der Seite des Jugendlichen und seiner Familie. • Gleichwohl ist die JGH kein Verteidiger – jedoch auch kein Ankläger des Jugendlichen. Sie hilft vielmehr sowohl dem Jugendlichen und seinem Verteidiger, als auch der Staatsanwaltschaft und dem Gericht, indem sie ihnen Informationen über den Jugendlichen gibt. • Hauptziel der JGH ist es, die Persönlichkeit des Angeschuldigten, seine Lebensumstände zu erforschen, um ihn und seine Beweggründe für die Tat zu verstehen. Dies sind auch die Informationen, die in Form des Jugendgerichtshilfeberichts dem Gericht und der Staatsanwaltschaft zukommen und ihnen bei einer gerechten und angemessenen Entscheidung helfen. • Durch diese Informationen können Richter und Staatsanwälte dem Jugendlichen zumindest ansatzweise als „Individuum kennenlernen“. Es wird ihnen ermöglicht, nicht nur Tat und Täter zu sehen, sondern in erster Linie den Jugendlichen in seinem sozialen Umfeld. • Während des Verfahrens bezieht die JGH Stellung zur Person und Lage des Jugendlichen, gibt – falls nötig und möglich – zusätzliche Informationen über ihn und macht einen Vorschlag zur Beschlussfassung bzw. zum Urteil des Gerichts. Dieser gilt vor allem dem Richter, aber auch der Staatsanwaltschaft als Richtlinie, was pädagogisch als angemessene Reaktion auf das Vergehen oder Verbrechen erscheint. • Der JGH obliegt die Organisation und Überwachung von gerichtlichen Auflagen. • Die JGH hilft dem Jugendlichen bei etwaigen Schwierigkeiten, die der Jugendliche durch das Verfahren und seine Folgen bekommen könnte, z. B. mit der Familie, Schule oder Arbeitsstelle. • Die JGH wirkt auf den Jugendlichen insofern dahingehend ein, dass sie ein Unrechtsbewusstsein entwickeln und ihr zukünftiges Verhalten kritisch betrachten und entsprechend ausrichten. In § 52 SGB VIII (KJHG) ist festgelegt, dass das Jugendamt am Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz mitzuwirken hat. Dies ist eine „Muss-Bestimmung“ des SGB VIII, was bedeutet, dass das Jugendamt dazu verpflichtet ist, bei derartigen Verfahren mitzuwirken. Das JGG definiert die Aufgaben der JGH wie folgt (§ 38 JGG) - Die JGH bringt die erzieherischen, sozialen und fürsorgerischen Gesichtspunkte im Verfahren zur Geltung, erforscht die Persönlichkeit des Täters, seine Entwicklung und seine Umwelt, nimmt am Verfahren teil, äußert sich zu den Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wacht darüber, ob der Jugendliche seinen Weisungen und Auflagen nachkommt und bei Erfüllen und Nichterfüllen dem Richter Mitteilung macht, übt die Betreuung und die Aufsicht aus, wenn dem Jugendlichen ein Betreuungshelfer zur Seite gestellt wurde, arbeitet mit dem Bewährungshelfer während der Bewährungszeit, hält Kontakt zu den Jugendlichen im Strafvollzug, hilft bei der Wiedereingliederung in die Gesellschaft nach Strafentlassung. - Im § 50 (2) JGG ist die Beteiligung und das Äußerungsrecht und somit die Möglichkeit zur direkten Einflussnahme geregelt. Statistische Informationen zur Jugendgerichtshilfe Die Anzahl der Jugendgerichtshilfe-Fälle der letzten fünf Jahre stellt sich folgendermaßen dar: Entwicklung der Fallzahlen in der Jugendgerichtshilfe (JGH) in Wesseling 2002 - 2006 300 272 250 200 199 198 194 148 Fälle davon nichtdeutsche Nationalität 150 98 100 71 58 57 54 50 0 Jahr 2002 Jahr 2003 Jahr 2004 Jahr 2005 Jahr 2006 Rund 70 % der betroffenen Jugendlichen und der Heranwachsenden sind bzw. waren Besucher an einer Hauptschule, etwa 11 % Realschüler, ca. 4 % Gymnasiasten und rund 15 % Sonderschüler. Der Anteil der weiblichen Personen liegt bei nur ca. 10 %. Die Zahl der Verfahren gegen männliche Personen macht 90 % aus. Weitere interessante Details und Praxisbeispiele zu Arbeitsansätzen und Wirkungsweisen der Jugendgerichtshilfe werden im Jugendhilfeausschuss durch den Jugendgerichtshelfer, Herrn Bernd Herrmann, dargestellt.