Daten
Kommune
Wesseling
Größe
414 kB
Datum
24.10.2007
Erstellt
23.06.10, 17:43
Aktualisiert
23.06.10, 17:43
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Wesseling
Verfahrensstand
§§ 4 a (3), 2 a BauGB
61/Stadtplanung
Begründung einschließlich Umweltbericht zum
Bebauungsplan Nr. 3/ 14 7. Änderung
„Brühler-/ Rodenkirchener Straße“
gem. § 9 Abs.8 BauGB i.V.m. §2a BauGB
- Entwurf Stand: September 2007
erstellt durch die Stadt Wesseling
Fachbereich 61/ Stadtplanung
2
- Begründungsentwurf -
Inhalt
Seite
0.
1.
2.
Rechtsgrundlagen ................................ ................................ ................................ ...3
Allgemeine Vorbemerkung / Anlass der Planung................................ .................. 3
Übergeordnete Vorgaben / geltendes Planungsrecht ................................ ........... 4
2.1 Landes- und Gebietsentwicklung ................................ ................................ ............. 4
2.2 Flächennutzungsplan................................ ................................ ............................... 5
2.3 Bebauungsplan................................ ................................ ................................ ........6
2.4 Landschaftsplan................................ ................................ ................................ .......9
3. Räumlicher Geltungsbereich ................................ ................................ ................ 10
4. Erläuterung der städtebaulichen Erforderlichkeit und des Planungskonzeptes zur 7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3/ 14 „Brühler-/
Rodenkirchener Straße“................................ ................................ ........................ 10
5. Auswertung der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden................. 13
6. Inhalt der Bauleitplanung ................................ ................................ ...................... 13
7. Inhalte des Bebauungsplans................................ ................................ ................. 21
7.1 Textliche Festsetzungen ................................ ................................ ........................ 21
7.2 nachrichtliche Übernahmen ................................ ................................ ................... 25
7.3 Hinweise ................................ ................................ ................................ ................ 26
8. Umweltbericht ................................ ................................ ................................ ........ 27
8.1 Beschreibung der Planung................................ ................................ ..................... 27
8.2 Beschreibung und Bewertung der Umwelt im Einwirkungsbereich des Vorhabens 27
8.2.1 Bestandsbeschreibung................................ ................................ .................... 27
8.2.2 Schutzgut Mensch ................................ ................................ .......................... 28
8.2.3 Schutzgut Tiere................................ ................................ ............................... 28
8.2.4 Schutzgut Pflanzen ................................ ................................ ......................... 28
8.2.5 Schutzgut Boden................................ ................................ ............................. 28
8.2.6 Schutzgut Wasser ................................ ................................ ........................... 28
8.2.7 Schutzgut Luft ................................ ................................ ................................ .29
8.2.8 Schutzgut Klima ................................ ................................ .............................. 29
8.2.9 Schutzgut Landschaft................................ ................................ ...................... 29
8.2.10 Schutzgüter FFH- Gebiete und Vogelschutzgebiete sowie
Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG ................................ .......................... 29
8.2.11 Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter ................................ .................... 30
8.2.12 Schutzgüter - Wechselwirkungen ................................ ................................ ..30
8.3 Beschreibung umweltrelevanter Maßnahmen ................................ ........................ 30
8.3.1 Zu erwartende Auswirkungen durch das Vorhaben ................................ ......... 30
8.3.2 Vermeidungsmaßnahmen................................ ................................ ............... 30
8.3.3 Verminderungs- und Schutzmaßnahmen ................................ ........................ 30
8.3.4 Eingriffsregelung/ Ausgleichsbilanzierung ................................ ....................... 31
8.4 Beschreibung der zu erwartenden erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen 32
8.5 Darstellung der wichtigsten geprüften anderweitigen Lösungsvorschläge.............. 32
8.6 Darstellung der Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben............. 33
8.7 Monitoring................................ ................................ ................................ .............. 33
8.8 Zusammenfassung der Ergebnisse des Umweltberichts................................ ........ 34
9. Sonstige planungs-/ entscheidungsrelevante Aspekte................................ .......36
9.1 Flächenbilanzierung................................ ................................ ............................... 36
9.2 Bodenordnende Maßnahmen ................................ ................................ ................ 36
9.3 Soziale Maßnahmen ................................ ................................ .............................. 37
9.4 Durchführungskosten / Finanzielle Auswirkungen................................ .................. 37
9.5 Aufhebung rechtsverbindlicher Festsetzungen................................ ....................... 37
10. Anlagen und Bestandteile dieser Begründung................................ .................... 37
Bebauungsplan- Entwurf Nr. 3/ 14 7. Änderung „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“
3
0.
- Begründungsentwurf -
Rechtsgrundlagen
Grundlage für Inhalt und Verfahren zur Aufstellung der 7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3/14 „Gewerbegebiet Brühler-/ Rodenkirchener Straße“ ist die Neufassung des
Baugesetzes (Baugesetzbuch -BauGB-) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.
September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 21 des Gesetzes vom 21.
Juni 2005 (BGBl. I, Nr. 39, S. 1818) m. W. v. 01. Juli 2005,
die Baunutzungsverordnung (BauNVO) 1990 in der Bekanntmachung der Neufassung
vom 23. Januar 1990 (BGBl. IS. 132), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur
Erleichterung von Investitionen und der Ausweisung und Bereitstellung von Wohnbauland
vom 22. April 1993 (BGBl. IS. 466),
die Planzeichenverordnung (PlanzV 90) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58),
die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO NRW) v. 14.07.1994 (GV
NRW S. 666/ SGV NRW S. 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.02.2004 (GV.
NRW S. 96) i. d. z. Zt. geltenden Fassung und
das Gesetz zur Sicherung der Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz – LG) in der Neufassung vom 21.07.2000 (GV. NRW S. 568/ SGV. NRW
791) i. d. z. Zt. geltenden Fassung.
1. Allgemeine Vorbemerkung / Anlass der Planung
Mit dem seit 1974 verbindlichen Bebauungsplan Nr. 3/ 14 (Blätter A bis C) hatte die Stadt
Wesseling im Wesentlichen das Planungsziel der Sicherung und Entwicklung gewerblicher Bauflächen, insbesondere für die Baubranche und produzierendes Gewerbe/ Handwerk, an diesem peripher gelegenen Standort verfolgt.
Seit Inkrafttreten des Bebauungsplanes haben sich in dem Gewerbegebiet Brühler-/ Rodenkirchener Straße“ (Blatt C des Bebauungsplanes) jedoch mehrere Groß- und Einzelhandelsbetriebe (vom Baustoffhandel über Bau- und Gartenmarkt bis hin zu Discounter/
Lebensmittel-/ Bekleidungsbetrieben, klein- und großflächige Handelsbetriebe) angesiedelt, so dass die eingangs mit dem Bebauungsplan verfolgte Zielsetzung eine Umkehr in
Richtung nicht integriertem Groß- und Einzelhandelsstandort erfahren hat.
Diese Entwicklung, insbesondere die in jüngster Zeit erfolgte und auch weiterhin zu erwartende Ansiedlung und Ausdehnung von Einzelhandelsbetrieben mit zusätzlichen zentrenrelevanten Warensortimenten, ist aus stadtplanerischer Sicht sehr kritisch zu beurteilen,
da hierdurch eine Schwächung der Wesselinger Innenstadt, dem zentralen
Versorgungsbereich, sowie den lokalen Nahversorgungszentren einher geht.
Geschäftsaufgaben und Leerstände sind die Folgen.
Eine weitere Ansiedlung oder Ausdehnung von klein- und großflächigen Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten an diesem nicht integrierten Standort wird diese kritische Entwicklung noch weiter verschärfen und hat nachteilige städtebauliche Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO für die Versorgungsfunktion der Wesselinger Innenstadt sowie der lokalen Nahversorgungszentren zur Folge.
In Anbetracht der bisherigen Entwicklung ist zu erwarten, dass das Gewerbegebiet auch
künftig diesem Umstrukturierungsprozess unterliegen wird, sofern das zur Zeit für diesen
Bereich geltende Planungsrecht - Bebauungsplan Nr. 3/ 14 der Stadt Wesseling auf der
Grundlage der Baunutzungsverordnung 1968 - unverändert bleibt.
Die wesentlichen Ziele der Stadtentwicklung, die Innenstadt als Wohn-, Arbeits- und Einkaufsstandort zu stärken und zu attraktivieren, werden durch die weitere ungesteuerte
Entwicklung des „Gewerbegebietes Brühler-/ Rodenkirchener Straße“ sowie die daraus
Bebauungsplan- Entwurf Nr. 3/ 14 7. Änderung „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“
4
- Begründungsentwurf -
resultierenden nachteiligen Auswirkungen für die Wesselinger Innenstadt erheblich beeinträchtigt.
Insofern bedarf es einer Anpassung des geltenden Planungsrechts an die tatsächlichen
und rechtlichen Gegebenheiten, um für die Zukunft ein Höchstmaß an Planungs- und
Rechtssicherheit für den vorhandenen Standort zu erhalten und die Innenstadt Wesselings wie auch die lokalen Nahversorgungszentren vor weiteren Fehlentwicklungen durch
Einzelhandelsansiedlungen an nicht integrierten Standorten zu schützen und zu stärken.
Hierfür bedarf es im wesentlichen der Anpassung der Planung an die Baunutzungsverordnung 1990 mit Ausweisung von zonierten Gewerbegebieten sowie der Ausweisung
von Sondergebieten für großflächigen Einzelhandel für die vorhandenen großflächigen
Betriebe (Bau-, Heimwerker- und Gartenmarkt sowie Elektrofachmarkt und Küchenstudio). Zudem sollen Regelungen zum Einzelhandel in der Form in die Planung eingearbeitet werden, dass zentrenrelevanter Einzelhandel im Plangebiet ausgeschlossen werden
soll, so dass die oben genannten städtebaulichen Zielsetzungen verfolgt werden können.
Bestehender und genehmigter zentrenrelevanter Einzelhandel soll bestandswahrend mit
geringen Entwicklungsmöglichkeiten Berücksichtigung in der Planung finden, um nicht in
bestehende Betriebsstrukturen einzugreifen.
2. Übergeordnete Vorgaben / geltendes Planungsrecht
2.1 Landes- und Gebietsentwicklung
Der Landesentwicklungsplan Nordrhein- Westfalen (LEP NRW) weist den gesamten Siedlungsbereich der Stadt Wesseling als Ballungsrandzone mit der Funktion Mittelzentrum
aus.
Der Regionalplan (ehemals Gebietsentwicklungsplan) für den Regierungsbezirk Köln,
Teilabschnitt Region Köln stellt den Planungsbereich als ,,Allgemeiner Siedlungsbereich“
(ASB) dar.
Innerhalb der ausgewiesenen Allgemeinen Siedlungsbereiche sollen im Rahmen der Bauleitplanung u.a. gewerbliche Bauflächen für die Bestandssicherung und Erweiterung vorhandener Gewerbebetriebe und für die Ansiedlung neuer, überwiegend nicht erheblich
belästigender Gewerbebetriebe dargestellt bzw. festgesetzt werden.
Gem. Ziel 1, Abschnitt B.2, Unterpunkt B.2.1 des Regionalplans dürfen in der Bauleitplanung Sondergebiete für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige Handelsbetriebe im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO nur in Allgemeinen Siedlungsbereichen geplant werden.
Das mit dem Bebauungsplan Nr. 3/ 14 7. Änderung „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“
verfolgte Ziel steht somit nicht den Aussagen des gültigen Regionalplans entgegen.
Gem. § 24 Abs. 3 LEPro (Landesentwicklungsprogramm NRW) sollen Sondergebiete für
großflächigen Einzelhandel nur ausgewiesen werden, soweit die in ihnen zulässigen Nutzungen nach Art, Lage und Umfang der angestrebten zentralörtlichen Gliederung sowie
der in diesem Rahmen zu sichernden Versorgung der Bevölkerung entsprechen und
wenn sie räumlich und funktional der Siedlungsschwerpunkten zugeordnet sind.
Die Überprüfung der Konformität der Planung mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung erfolgt gem. § 32 LPlG NRW (Landesplanungsgesetz) durch die Regionalplanungsbehörde in Form der landesplanerischen Anfrage bei der Bezirksregierung, Dezernat 62 (ehemals Bezirksplanungsbehörde bis zum 05.06.2007). Die Beurteilungskriterien
ergeben sich aus dem Einzelhandelserlass NRW (Abschnitt 3; Beurteilung in der Landesplanung).
Bebauungsplan- Entwurf Nr. 3/ 14 7. Änderung „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“
5
- Begründungsentwurf -
Die landesplanerische Anfrage durch die Stadt Wesseling ist im Rahmen der frühzeitigen
Behördenbeteiligung über den Rhein- Erft- Kreis, Amt für Kreisplanung und Naturschutz,
an die Bezirksplanungsbehörde erfolgt. Die Bezirksregierung Köln als Bezirksplanungsbehörde hat mit Schreiben vom 12.07.2006 ihr landesplanerisches Einvernehmen gem. §
32 LPlG mit der Auflage erteilt, dass bereits auf FNP- Ebene die Größenordnung der zulässigen zentrenrelevanten Randsortimente des Bau-, Heimwerker- und Gartenmarktes in
die textliche Darstellung aufzunehmen ist.
Dieser Auflage wird in Form einer textlichen Darstellung im FNP zu den maximalen Verkaufsflächengrößen der beiden Sondergebietsausweisungen sowie speziell auch für die
zentrenrelevanten Sortimente gefolgt.
Aufgrund der modifizierten Verkaufsflächengrößen im FNP- und B-Plan- Entwurf bei den
ausgewiesenen Sondergebieten (1. Bau-, Heimwerker- und Gartenmarkt ist 500 qm größer als bisher festgesetzt; 2. Küchenstudio geht in die Sondergebietsausweisung für den
Elektromarkt rechnerisch mit ein) und den in den Planentwurf eingearbeiteten Regelungen
des „Masterplan Einzelhandel“ zum zentrenrelevanten Einzelhandel ist eine ergänzende
landesplanerische Anfrage an die Bezirksplanungsbehörde am 13.04.2007 gestellt und
um das erneute landesplanerische Einvernehmen gebeten worden.
Dieses hat die Bezirksplanungsbehörde mit Schreiben vom 08.05.2007 förmlich erteilt und
bestätigt, dass die Planung den Zielen der Raumordnung gem. § 1 Abs. 4 BauGB angepasst ist.
2.2 Flächennutzungsplan
Plangebiet
Ausschnitt aus dem wirksamen FNP der Stadt Wesseling
Im wirksamen Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Wesseling vom 25.01.1977 (derzeit
48. wirksame Änderung) ist der Plangeltungsbereich im nördlichen Teil als „Gewerbegebiete“ (GE) und im südlichen Teil als „Mischgebiete“ (MI) dargestellt; die Gebiete werden
durch einen schmalen Grünstreifen voneinander getrennt.
Für die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 3/ 14 7. Änderung „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“ ist die Änderung des FNP notwendig, da der Bebauungsplan nicht aus dem
FNP entwickelt werden kann (Notwendigkeit der Ausweisung von Sondergebietsflächen
bereits auf FNP- Ebene).
Die 49. FNP-Änderung „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“ wird gem. § 8 Abs. 3 BauGB
parallel zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 3/ 14 7. Änderung „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“ erfolgen (Parallelverfahren). Sie wird für ihren Geltungsbereich im nördlichen Teilbereich gem. § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB i. V. mit § 1 Abs. 2 BauNVO „SondergebieBebauungsplan- Entwurf Nr. 3/ 14 7. Änderung „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“
6
- Begründungsentwurf -
te“ (SO) bzw. „Gewerbegebiete“ (GE) und im südlichen Teilbereich ausschließlich „Gewerbegebiete“ (GE) darstellen.
Die Darstellungen der 49. FNP-Änderung werden parallel zu den Festsetzungsvorschlägen für den Bebauungsplan Nr. 3/ 14 7. Änderung „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“
entwickelt. Sie leiten sich aus dem städtebaulichen Planungskonzept ab.
2.3 Bebauungsplan
Ausschnitt aus dem rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 3/ 14 (Blatt C) der Stadt Wesseling
Der Bebauungsplan Nr. 3/ 14 ist seit dem 18.11.1974 durch Verkündigung im Amtsblatt
der Stadt Wesseling rechtsverbindlich. Er setzt für das Plangebiet (Blatt C) im nördlichen
Teil ein Gewerbegebiet fest (GE, max. 4 Geschosse, Dachneigung 0-330, Grundflächenzahl (GRZ) 0,8, Geschossflächenzahl (GFZ) 2,2, weitere textliche Festsetzungen).
Südlich angrenzend ist ein Mischgebiet festgesetzt (MI, max. 6 Geschosse, Dachneigung
0-330, offene Bauweise, GRZ 0,4, GFZ 1,2, weitere textliche Festsetzungen), an das sich
im südwestlichsten Teil eine kleine Fläche zur südlich ausgewiesenen Planstraße (heute
West- Devon- Straße) anschließt, die als Allgemeines Wohngebiet planungsrechtlich ausgewiesen ist (WA, max. 4 Geschosse, Flachdach, offene Bauweise, GRZ 0,4, GFZ 1,1,
textliche Festsetzungen).
Zum Straßenraum werden die ausgewiesenen Gebiete im Norden und im Westen durch
je einen schmalen Grünstreifen gefasst (Zweckbestimmung „sichtdeckende Grünfläche“).
Zum östlichen Plangebietsrand ist entlang der Bundesautobahn BAB 555 ein Landschaftsschutzgebiet im Bereich der Anbauverbotszone zur Bundesautobahn festgesetzt.
Der Landschaftsschutz für diesen Bereich ist jedoch schon vor längerer Zeit aufgehoben
worden. Das Gebiet ist nicht mehr Bestandteil des gültigen Landschaftsplanes Nr. 8
„Rheinterrassen“.
Im Rahmen der 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3/ 14 gem. § 13 BauGB (vereinfachtes Änderungsverfahren aus dem Jahr 1992) wurde die Fläche des o. g. „Allgemeinen
Wohngebietes“ (WA) in eine Mischgebietsfestsetzung (MI) geändert, um einen sinnfälligeren Übergang der unterschiedlichen Nutzungsbereiche (von Gewerbegebiet über Mischgebiet zum Allgemeinen Wohngebiet (WA) der im Süden anschließenden Flächen an der
West- Devon- Straße) zu ermöglichen. Die Änderung ist am 04.06.1992 durch Verkündigung im Amtsblatt der Stadt Wesseling rechtskräftig geworden.
Bebauungsplan- Entwurf Nr. 3/ 14 7. Änderung „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“
- Begründungsentwurf -
7
Die 1. bis 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3/ 14 betreffen die Blätter A und B und
haben keine Auswirkungen auf den jetzigen Plangeltungsbereich.
Ausschnitt Bebauungsplan Nr. 3/ 14 (Blatt C) 6. vereinfachte Änderung
Der Aufstellungsbeschluss für die vorliegende 7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3/
14 „Gewerbegebiet Brühler-/ Rodenkirchener Straße“ ist am 04.02.2004 mit Verkündigung
im Amtsblatt der Stadt Wesseling ortsüblich bekannt gemacht worden.
Der nun vorliegende Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 3/ 14 7. Änderung „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“ umfasst auch einen geringen nördlichen Teilbereich des
Bebauungsplanes Nr. 1/ 69 3. Änderung, um eine sinnvollere Abgrenzung dieser beiden
Plangeltungsbereiche, die sich derzeit in Teilen unvorteilhaft in bestehenden Gebäudestrukturen überschneiden, vorzunehmen (geringfügige Erweiterung des südlichen Plangebietes).
Aufstellung 7. Änderung Bebauungsplan Nr. 3/ 14
erweiterter Plangeltungsbereich (ab frühzeitiger
Öffentlichkeitsb eteiligung)
Bebauungsplan- Entwurf Nr. 3/ 14 7. Änderung „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“
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- Begründungsentwurf -
Der Rat der Stadt Wesseling hat zudem zur Sicherung der Planung den Erlass einer Veränderungssperre für wesentliche Teile des Geltungsbereichs der 7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3/ 14 „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“ und für den o. a. kleinen Teilbereich des nördlichen Plangeltungsbereichs des Bebauungsplanes Nr. 1/ 69 3. Änderung in seiner Sitzung am 30.03.2004 beschlossen. Mit der Verkündigung im Amtsblatt
am 07.04.2004 ist die Veränderungssperre für die Dauer von zwei Jahren rechtskräftig
geworden.
Die Veränderungssperre wäre durch Fristablauf am 06.04.2006 ausgelaufen. Da die Bauleitplanung mit Auslaufen der Veränderungssperre jedoch noch nicht abgeschlossen werden konnte, da wesentliche Regelungsinhalte zum Themenbereich Einzelhandel auf
Grundlage des seinerzeit in Erarbeitung befindlichen Einzelhandelskonzeptes noch nicht
abschließend vorlagen, ist eine Verlängerung der Veränderungssperre gem. § 17 Abs. 1
Satz 3 BauGB um ein weiteres Jahr beschlossen worden. Der entsprechende Beschluss
ist durch den Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau und Umweltschutz der Stadt Wesseling in seiner Sitzung am 18.01.2006 gefasst worden (Beschlussempfehlung für den Rat
der Stadt Wesseling). Der Rat der Stadt Wesseling hat in seiner Sitzung am 09.03.2006
abschließend über die Verlängerung beschlossen.
Die erste Verlängerung der wirksamen Veränderungssperre wäre durch Fristablauf am
05.04.2007 ausgelaufen. Geplant war, dass die Planänderungsverfahren bis März 2007
abgeschlossen sind und das neue Planungsrecht auf Grundlage des Bebauungsplanes
Nr. 3/ 14 7. Änderung „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“ gilt.
Erlass der Veränderungssperre in 2004
Verlängerung der Veränderungssperre in 2006
Aufgrund des erheblichen Aufwands hinsichtlich der Erarbeitung des Einzelhandelskonzeptes der Stadt Wesseling (Endbericht von März 2006) und des daraus konzipierten
„Masterplan Einzelhandel“ (Beschluss des „Masterplan Einzelhandel“ als städtebauliches
Entwicklungskonzept i.S.d. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB durch den Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau und Umweltschutz sowie des Rates der Stadt Wesseling im März 2007)
konnten wesentliche Regelungsgehalte noch nicht in die Planung eingearbeitet werden,
so dass mit Auslaufen der ersten Fristverlängerung der Veränderungssperre die
Bauleitplanung noch nicht abgeschlossen werden konnte.
Mit dem Auslaufen der ersten Verlängerung der Veränderungssperre wären die mit der
Planung verfolgten Zielsetzungen jedoch nicht mehr gesichert, so dass auf Grundlage des
bisherigen Planungsrechts eine gegenteilige Entwicklung mit städtebaulich nachteiligen
Bebauungsplan- Entwurf Nr. 3/ 14 7. Änderung „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“
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- Begründungsentwurf -
Auswirkungen für die Innenstadt und die lokalen Nahversorgungszentren weiterhin zu
befürchten wäre. Insofern wären bei einer Abkehr von den bisher verfolgten Zielen der
Stadtentwicklung die bis dato getätigten Bemühungen zur Sicherung der Planung mittels
Bauleitplanung und Veränderungssperre sowie die im Konsens gefundenen Zielsetzungen zur Stärkung und Attraktivierung der Innenstadt und der lokalen Nahversorgungszentren für das Plangebiet nur noch äußerst eingeschränkt umsetz- und begründbar.
Der Rat der Stadt Wesseling hat deshalb in seiner Sitzung am 20.03.2007 die zweite
Fristverlängerung der Veränderungssperre von bis zu einem Jahr beschlossen. Dieser
Beschluss ist im Amtsblatt der Stadt Wesseling am 28.03.2007 ortsüblich bekannt gemacht worden. Die zweite Verlängerung der Veränderungssperre wirkt jedoch nur solange, bis die Bauleitplanung rechtskräftig abgeschlossen ist.
Da jetzt alle wesentlichen Planungsunterlagen vorliegen (vor allem Zielvorgaben und Regelungen des „Masterplan Einzelhandel“), können die Planänderungsverfahren nunmehr
zeitnah fortgeführt und zum Abschluss gebracht werden.
zweite Verlängerung der Veränderungssperre in 2007
2.4 Landschaftsplan
Der verbindliche Landschaftsplan Nr. 8 „Rheinterrassen“ des Rhein- Erft- Kreises enthält
keine Festsetzungen und/ oder Ziele für den Planbereich, da der Landschaftsplan in Nordrhein- Westfalen lediglich für den Außenbereich Gültigkeit besitzt und sich nicht auf Gebiete gem. §§ 30 und 34 BauGB erstreckt.
Für das Plangebiet gilt derzeit der Bebauungsplan Nr. 3/ 14 einschließlich der 6. vereinfachten Änderung.
Bebauungsplan- Entwurf Nr. 3/ 14 7. Änderung „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“
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- Begründungsentwurf -
3. Räumlicher Geltungsbereich
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 3/ 14 7. Änderung „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“ befindet sich im Ortsteil Berzdorf der Stadt Wesseling (Gemarkung Berzdorf, Flur 4 und Gemarkung Wesseling, Flur 31).
Die Bebauungsplan- Änderung umfasst den Bereich entlang der Brühler Straße im Norden bis zur Bundesautobahn BAB 555 im Osten, die West- Devon- Straße im Süden und
die Rodenkirchener Straße im Westen.
Der Geltungsbereich des Aufstellungsbeschlusses der 7. Änderung des Bebauungsplanes
Nr. 3/ 14 „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“ vom 04.02.2004 umfasste zunächst nur Teile
des alten Geltungsbereichs des Bebauungsplanes Nr. 3/ 14 (Blatt C). Wie bereits im vorherigen Kapitel erwähnt (Punkt 2.3 Bebauungsplan) ist nunmehr der Geltungsbereich im
Süden geringfügig erweitert worden, um das gesamte Gewerbegebiet (bis zur West- Devon- Straße) in die Planänderung mit einzubeziehen und für das gesamte Gewerbegebiet
städtebaulich Regelungen zu treffen.
Die genaue Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs ist aus der Planzeichnung des
Bebauungsplanes Nr. 3/ 14 7. Änderung „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“ ersichtlich.
Luftbildaufnahme 2004
Luftbildaufnahme 2002
4. Erläuterung der städtebaulichen Erforderlichkeit und des Planungskonzeptes
zur 7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3/ 14 „Brühler-/ Rodenkirchener
Straße“
Wie in Kapitel 1 (Anlass der Planung) beschrieben, ist der Bebauungsplan Nr. 3/ 14 seit
dem 18.11.1974 mit Verkündung im Amtsblatt der Stadt Wesseling rechtsverbindlich und
zum heutigen Zeitpunkt baulich bereits weitestgehend realisiert. Die damalige Zielsetzung
der Sicherung und Entwicklung gewerblicher Bauflächen zugunsten der Baubranche und
des produzierenden Gewerbes/ Handwerks hat sich im Laufe der Jahre nicht bestätigen
können, da sich das Gebiet zunehmend zu einem Groß- und Einzelhandelsstandort, stellenweise mit großflächigem Einzelhandel, entwickelt hat. Zudem hat der Anteil am Verkauf von zentrenrelevanten Sortimenten ebenfalls stetig zugenommen (Lebensmitteldiscounter, Getränkemarkt, Elektrofachmarkt, Boutique, Randsortimente des Bau-, Gartenund Heimwerkermarktes).
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz der Stadt Wesseling hat in seiner
Sitzung am 20.01.2004 die Aufstellung der 7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3/ 14
für den Bereich „Gewerbegebiet Brühler-/ Rodenkirchener Straße“ beschlossen; der AufBebauungsplan- Entwurf Nr. 3/ 14 7. Änderung „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“
11
- Begründungsentwurf -
stellungsbeschluss ist im Amtsblatt der Stadt Wesseling am 04.02.2004 ortsüblich bekannt gemacht worden.
Ferner hat der Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau und Umweltschutz der Stadt Wesseling in seiner Sitzung am 14.06.2006 die Aufstellung und frühzeitige Beteiligung der 49.
Änderung des Flächennutzungsplans „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“ sowie die
frühzeitige Beteiligung der 7. Änderung des Bebauungsplans „Brühler-/ Rodenkirchener
Straße“ beschlossen; der Aufstellungsbeschluss sowie die Beschlüsse zur frühzeitigen
Beteiligung sind im Amtsblatt der Stadt Wesseling am 21.06.2006 ortsüblich bekannt
gemacht worden.
Die Stadt Wesseling trägt mit der Einleitung und Fortführung dieser Planänderungsverfahren dem Planungserfordernis gemäß § 1 Abs. 3 BauGB zur Sicherung einer geordneten
städtebaulichen Entwicklung und ihrer Pflicht zur Überprüfung und Anpassung des verbindlichen Planungsrechts zur Vermeidung städtebaulicher Fehlentwicklungen innerhalb
des Stadtgebietes Rechnung.
Zielsetzung der vorliegenden 7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3/ 14 „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“ ist:
-
die Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung des „Gewerbegebietes
Brühler-/ Rodenkirchener Straße“ mit der Anpassung des Planungsrechts an die geltende BauNVO 1990,
-
die Vermeidung weiterer städtebaulicher Fehlentwicklungen für die Innenstadt Wesselings und die lokalen Nahversorgungszentren in den Ortsteilen durch die planungsrechtliche Regelung und Differenzierung der Zulässigkeit von Einzelhandelsnutzungen
im Plangebiet „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“ auf Grundlage der Ergebnisse des
gesamtstädtischen Einzelhandelskonzeptes der Stadt Wesseling und des daraus entwickelten und vom Rat der Stadt Wesseling beschlossenen „Masterplan Einzelhandel“
*
(städtebauliches Entwicklungskonzept i.S. des § 1 Abs 6 Nr. 11 BauGB),
-
die Sicherung der gewerblichen Entwicklungsmöglichkeiten für die Bestandsbetriebe,
-
die Regelung und Optimierung städtebaulich sinnvoller Nutzungsmöglichkeiten für die
derzeit noch verfügbaren bzw. künftig mobilisierbaren Bauflächen innerhalb des Plangebietes und
-
die Sicherung einer sinnvollen Nutzungsgliederung innerhalb des Plangebietes unter
Berücksichtigung der Umgebungssituation.
Gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO sind großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach
Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich
auswirken können, außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten
zulässig. Auswirkungen sind in der Regel dann anzunehmen, wenn
*
Die Stadt Wesseling hat im Jahr 2004 die Erarbeitun g eines gesamtstädtischen Einzelhandelskonzeptes in
Auftrag gegeben, welches in seiner Endfassung seit März 2006 vorliegt. Auf Grundlage dieses Konzeptes ist
der „Masterplan Einzelhandel“ entwickelt worden, der die wesentlichen Kernaussagen des Konzeptes z usammenfasst (im wesentlichen die Definition der Innenstadt (Hauptzentrum) und der sonstigen zentralen
Bereiche (lokale Nahversorgungszentren), strategisches Ma ßnahmenkonzept zur räumlichen Steuerung der
unterschiedlichen Einzelhandelsformen, „Wesselinger Sortimentsliste“ mit der Ausweisung der zentrenrel evanten sowie nicht zentrenrelevanten Sortimente).
Der „Masterplan Einzelhandel“ ist vom Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau und Umweltschutz sowie vom
Rat der Stadt Wesseling als städtebauliches Entwicklun gskonzept i.S.d. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB im März
2007 beschlossen worden und dient neben seiner Funktion als Leitlinie der Stadtentwicklung für den Bereich
Einzelhandel insbesondere als Grundlage für die Steuerung von Einzelhandelsstrukturen in der Bauleit planung FNP- und B-Planebene).
Die Regelungen in den textlichen Darstellungen der 49. Änderung des FNP sowie den Festsetzungen der 7.
Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3/ 14 „Brühler -/ Rodenkirchener Straße“ beruhen auf den Unters uchungsergebnissen des gesa mtstädtischen Einzelhandelskonzeptes sowie den räumlich/ sachlichen Zielvo rgaben des „Masterplan Einzelhandel“.
Bebauungsplan- Entwurf Nr. 3/ 14 7. Änderung „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“
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- Begründungsentwurf -
-
die Geschossfläche 1.200 qm überschreitet (sog. Regelvermutung des § 11 Abs. 3
BauNVO) oder
-
sich das Vorhaben unter anderem auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche
in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden auswirkt.
Derzeit befinden sich per o.g. Definition zwei großflächige Einzelhandelsbetriebe im planungsrechtlich ausgewiesenen Gewerbegebiet, so dass zur Vermeidung weiterer Fehlentwicklungen die Notwendigkeit besteht, das derzeitige Planungsrecht an die aktuellen
Rechtsgrundlagen - hier im Wesentlichen die Anpassung an die BauNVO 1990 mit entsprechenden Gebietsausweisungen - anzupassen.
Insofern bedarf es der planungsrechtlichen Ausweisung zweier sonstiger Sondergebiete
(SO) gem. § 11 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO für den vorhandenen Bau-, Heimwerker- und Gartenmarkt sowie für den Elektrofachmarkt und Küchenstudio, um den tatsächlichen Gegebenheiten Rechnung zu tragen und für die Zukunft Planungs- und Rechtssicherheit für
den Plangeltungsbereich zu erhalten.
Der südliche Plangeltungsbereich, der im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 3/ 14 als
Mischgebiet (MI) ausgewiesen ist, soll durch die 7. Änderung planungsrechtlich in ein
Gewerbegebiet (GE) geändert werden. Mischgebiete dienen gem. § 6 Abs. 1 BauNVO
dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. In einem Mischgebiet sollen Wohnen und Gewerbe qualitativ gleichwertig
nebeneinander stehen und quantitativ erkennbar vorhanden sein (Kommentar zur
BauNVO/ Fickert; Fieseler).
Grundsätzlich wäre aufgrund der vorhandenen Nutzungen und der noch für eine Bebauung zur Verfügung stehenden Flächen die Entwicklung eines Mischgebietes unter den
o.g. Kriterien möglich.
Da sich in der Örtlichkeit die Wohnfunktion im ausgewiesenen Mischgebiet bis dato jedoch nicht entwickelt hat und sich der Standort aus städtebaulicher Sicht aufgrund der
vorhandenen Nutzungen und Strukturen (Discounter, Baustoffzentrum und -handel, Verwaltungsgebäude, Getränkemarkt, großflächige Parkplatzanlagen) tendenziell mehr zu
einem gewerblich genutzten Bereich entwickelt hat und scheinbar weiter entwickelt, ist
das Festhalten an einer Mischgebietsentwicklung für diesen Bereich künftig nicht weiter
anzustreben.
Vor dem Hintergrund der bereits massiv vorhandenen gewerblichen Nutzung im gesamten Plangebiet wäre eine qualitätsvolle und städtebaulich vorteilhafte Integration von potenziellen Wohnbereichen sicherlich nur äußerst eingeschränkt erreichbar. Mit einer Gewerbegebietsausweisung kann vielmehr die vorangeschrittene Entwicklung dahingehend
gestützt werden, Entwicklungsmöglichkeiten der vorhandenen Gewerbebetriebe zu sichern und die noch nicht belegten Flächen für gewerbliche Neuansiedlungen durch eine
vorteilhafte Nutzungsgliederung zu optimieren.
Durch die Darstellungen des wirksamen FNP (GE im Norden und MI im Süden) kann die
vorliegende Bebauungsplan- Änderung jedoch nicht aus dem FNP entwickelt werden, da
hierfür die Ausweisung von Sondergebieten (großflächiger Einzelhandel) notwendig ist,
sowie eine Änderung der Mischgebietsfläche in Gewerbegebietsfläche städtebaulich vorteilhaft erscheint.
Die 49. FNP- Änderung „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“ wird somit gem. § 8 Abs. 3
BauGB parallel zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 3/ 14 7. Änderung „Brühler-/
Rodenkirchener Straße“ erfolgen (Parallelverfahren). Sie wird für ihren Geltungsbereich
im nördlichen Teilbereich gem. § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB i. V. mit § 1 Abs. 2 BauNVO „Sondergebiete“ (SO) bzw. „Gewerbegebiete“ (GE) und im südlichen Teilbereich „Gewerbegebiete“ (GE) darstellen.
Die Darstellungen der 49. FNP- Änderung werden parallel zu den Festsetzungsvorschlägen für den Bebauungsplan Nr. 3/ 14 7. Änderung „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“
entwickelt. Sie leiten sich aus dem städtebaulichen Planungskonzept ab.
Bebauungsplan- Entwurf Nr. 3/ 14 7. Änderung „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“
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- Begründungsentwurf -
5. Auswertung der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden
Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau und Umweltschutz hat in seiner Sitzung am
14.06.2006 gem. den §§ 1 Abs. 3 und 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung sowie gem. § 3
Abs. 1 BauGB die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit beschlossen. Parallel hierzu
sind gem. § 4 Abs. 1 BauGB die Behörden frühzeitig beteiligt worden. Die Beteiligung ist
vom 22.06.2006 bis einschließlich 24.07.2006 erfolgt. Zudem ist eine Vorstellung der Planung am 27.06.2006 im Infomobil der Stadt Wesseling im Plangebiet sowie eine Informationsveranstaltung am 04.07.2006 im Rathaus der Stadt Wesseling durchgeführt worden.
Für die Bebauungsplan- Änderung sind im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung insgesamt 24 Stellungnahmen mit Anregungen, Hinweisen und Bedenken eingegangen (1 privat, 23 Behörden), die in wesentlichen Teilen berücksichtigt und in den Planentwurf zur
Offenlage und förmlichen Behördenbeteiligung eingeflossen sind (8 berücksichtigte Anregungen, 5 unberücksichtigte Anregungen, 6 nicht im B-Plan zu regelnde Anregungen; vgl.
Vorlage Nr. 249/2006).
Ferner hat der Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau und Umweltschutz in seiner Sitzung
am 14.07.2007 gem. § 3 Abs. 2 BauGB die öffentliche Auslegung des Planentwurfs beschlossen. Die Offenlage hat vom 28.06.2007 bis einschließlich 03.08.2007 im Neuen
Rathaus der Stadt Wesseling stattgefunden. Die Behörden, die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung Anregungen zur Planung vorgebracht haben, sind gem. § 4 Abs. 2
BauGB mit Schreiben vom 25.06.2007 über die Offenlage des Planentwurfs informiert
worden.
Im Rahmen der Offenlage und förmlichen Behördenbeteiligung sind 6 Stellungnahmen,
Hinweise und Bedenken zur 7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3/ 14 „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“ eingegangen (1 privat, 5 Behörden), die teilweise berücksichtigt und
in den überarbeiteten Entwurfsplan eingeflossen sind (3 berücksichtigte Anregungen, 7
unberücksichtigte Anregungen, 4 nicht im B-Plan zu regelnde Anregungen; vgl. Vorlage
Nr. 218/2007).
Die eingearbeiteten Änderungen erscheinen städtebaulich vorteilhaft und tragen zu einer
qualitätsvollen Bauleitplanung bei. Gem. § 4 a Abs. 3 BauGB ist der Entwurf des Bauleitplans erneut öffentlich auszulegen und die Stellungnahmen erneut einzuholen, wenn nach
der Offenlage Änderungen oder Ergänzungen vorgenommen werden. Insofern bedarf es
nunmehr einer erneuten Offenlage des Entwurfsplanes. Die erneute Offenlage wird angemessen auf zwei Wochen verkürzt und es wird bestimmt, dass Stellungnahmen nur zu
den geänderten Teilen abgegeben werden können.
Die erneute Offenlage soll im vierten Quartal des Jahres 2007 stattfinden, so dass das
Verfahren einen zeitnahen Abschluss im ersten Quartal 2008 finden soll.
6. Inhalt der Bauleitplanung
Art der baulichen Nutzung
Für den Plangeltungsbereich der 7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3/ 14 „Brühler-/
Rodenkirchener Straße“ sollen zu einem Großteil gegliederte Gewerbegebiete gem. § 8 i.
V. mit § 1 Abs. 4, 5, 6, 8 und 10 BauNVO festgesetzt werden. Ein kleinerer Teil des Plangebietes wird durch die Festsetzung von zwei sonstigen Sondergebieten für großflächigen
Einzelhandel gem. § 11 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO geregelt.
Bebauungsplan- Entwurf Nr. 3/ 14 7. Änderung „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“
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Gewerbegebiete (GE)
Im Plangebiet werden drei Gewerbegebietstypen (GE 1 im nördlichen, GE 2 im südlichen
und GE 2* im südöstlichen Plangebiet) ausgewiesen, die von der Art und dem Maß der
baulichen Nutzung gegliedert werden, so dass eine verträgliche Nutzungsabstufung zu
den südlich des Plangebiets angrenzenden potenziellen Wohnbauflächen im Bereich des
Bebauungsplanes Nr. 1/ 69 1. und 3. Änderung erreicht wird.
Zur Sicherung der ausgewiesenen Gebietsfunktion werden in den Gewerbegebieten Festsetzungen zum Einzelhandel getroffen (Ausschluss des zentrenrelevanten Einzelhandels), so dass die weitere Verfestigung und Ausdehnung des Gebietes zu einem Einzelhandelsstandort mit negativen Auswirkungen auf die Wesselinger Innenstadt und der lokalen Nahversorgungszentren planerisch ausgeschlossen wird.
Sondergebiete (SO)
Im nördlichen Plangebiet werden bestandsbezogen zwei sonstige Sondergebiete als
Sondergebiet „Bau-, Heimwerker- und Gartenmarkt“ (SO 1) und als Sondergebiet „Elektrofachmarkt und Küchenstudio“ (SO 2) mit Verkaufsflächenobergrenzen (bezogen auf die
Gesamtverkaufsfläche sowie für die vorhandenen zentrenrelevanten Sortimente) planungsrechtlich ausgewiesen. Die Verkaufsflächenobergrenzen orientieren sich entsprechend den Zielsetzungen des Einzelhandelskonzeptes und des „Masterplan Einzelhandel“
am vorhandenen Verkaufsflächenbestand mit definierten Entwicklungsmöglichkeiten für
die Gesamtverkaufsflächen.
Die Ausweisung von Sondergebieten mit konkreter Zweckbestimmung und Verkaufsflächenbegrenzungen ist notwendig, da großflächige Einzelhandelsbetriebe gem. § 11 Abs.
3 BauNVO ausschließlich in Kern- oder Sondergebieten zulässig sind. Die Ausweisung
von maximalen Verkaufsflächengrößen ist im Rahmen der Prüfung nach § 24 Abs. 3 Landesentwicklungsprogramm (LEPro NW) im Hinblick auf mögliche nachteilige Auswirkungen des Vorhabens auf das Gemeindegebiet oder benachbarte Gemeinden unabdingbar
und wird von der Regionalplanungsbehörde (bis Mai 2007: Bezirksplanungsbehörde) im
Rahmen der landesplanerischen Anfrage explizit eingefordert.
Diese Forderung stützt sich auch auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts NRW vom
22.06.1998 (IKEA- Dortmund). Im 7. Leitsatz wird hierzu folgendes aufgeführt: „Ob die in
§ 24 Abs. 3 LEPro NW als bindendes Ziel der Raumordnung erhaltene Vorgabe für die
Ausweisung von Sondergebieten für großflächigen Einzelhandel eingehalten ist, lässt sich
nur dann beurteilen, wenn die zulässigen Nutzungen nach Art und Umfang hinreichend
feststellbar sind.“
Maß der baulichen Nutzung
Das Maß der baulichen Nutzung im GE 1 orientiert sich an den Obergrenzen des § 17
Abs. 1 BauNVO (GRZ 0,8 und GFZ 2,4). Zudem werden die maximal zulässigen Geschosse (max. IV Geschosse) und die maximal zulässigen Gebäudehöhen (max. 66,0 m
über NN à entspricht in etwa 14 m Gebäudehöhe) geregelt.
Die gleichen Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung werden für die sonstigen
Sondergebiete (SO 1 und SO 2) getroffen. Aufgrund einer anderen Höhenlage wird im SO
1 jedoch die zulässige Gebäudehöhe auf max. 68,5 m über NN festgesetzt, um ebenfalls
eine maximale Gebäudehöhe von etwa 14 m zu ermöglichen.
Dagegen wird das Maß der baulichen Nutzung im GE 2 und im GE 2* reduziert (GRZ 0,8,
GFZ 2,0, max. III Geschosse im GE 2 bzw. II Geschosse im GE 2*, max. Gebäudehöhen
65,5 m über NN à entspricht in etwa 11 m Gebäudehöhe im GE 2 bzw. 63,5 m über NN
à entspricht in etwa 9 m Gebäudehöhe im GE 2*), um auf die südlich angrenzende potenzielle Wohnbaufläche (Bebauungsplan Nr. 1/ 69 mit Festsetzung „Allgemeines Wohngebiet“) im Sinne eines abgestuften Nutzungskonzeptes (geringere Ausnutzbarkeit der
Bebauungsplan- Entwurf Nr. 3/ 14 7. Änderung „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“
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Grundstücke und abgestufte Höhenentwicklung im südlichen Plangebiet) angemessen zu
reagieren und so die Schutzwürdigkeit der potenziellen Wohnnutzung zu wahren.
Das Maß der baulichen Nutzung ist in allen ausgewiesenen Gebietskategorien (mit Sonderregelungen für das GE 2* auf Grundlage des § 1 Abs. 10 BauNVO; hier: Fremdkörperfestsetzung) bestandsberücksichtigend ausgelegt, so dass auch zukünftig genügend Veränderungs- und Erweiterungsmöglichkeiten für die vorhandenen Betriebe bestehen.
Bauweise
Die überbaubaren Grundstücksflächen im Plangebiet werden durch drei Baufelder in
Form von Baugrenzen definiert, die das vorhandene Erschließungs- und Leitungssystem
berücksichtigen. Ergänzend hierzu wird textlich festgesetzt, dass auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen ebenfalls keine Nebenanlagen i.S. des § 14 Abs. 1 BauNVO
zulässig sind, damit das vorhandene Erschließungssystem und die unterirdisch durch das
Plangebiet verlaufenden Leitungen nicht überbaut werden können.
Zur Bundesautobahn BAB 555 wird der nach Fernstraßengesetz einzuhaltende Mindestabstand von baulichen Anlagen berücksichtigt (§ 9 FStrG), so dass die östliche Baugrenze im Plangebiet einen 40,0m- Abstand zum äußeren Fahrbahnrand der Verkehrstrasse
aufweist. Neben der zeichnerischen Darstellung in der Plankarte ist diese Forderung zudem als nachrichtliche Übernahme aufgenommen worden, da es sich hierbei um zwingend zu beachtendes Fachplanungsrecht handelt, welches durch Festsetzungen in einem
Bebauungsplan nicht umgangen werden kann.
Insofern verläuft die Baugrenze im Bereich des Grundstücks der Stadtwerke Wesseling
durch den östlichen Gebäudeteil, da sich das Gebäude in Teilen innerhalb der Anbauverbotszone befindet. Im seinerzeitigen Genehmigungsverfahren hat der damalige Straßenbaulastträger eine Ausnahmegenehmigung erteilt; diese hat uneingeschränkt Bestand
und ist Teil der bestehenden Baugenehmigung. Modernisierungs-, Erneuerungs- oder
Sanierungsmaßnahmen am Gebäude sind somit jederzeit möglich; Erweiterungsmaßnahmen innerhalb der Anbauverbotszone sind in jedem Fall zustimmungspflichtig beim
Straßenbaulastträger.
Gliederung der Gebietsarten in den Gewerbegebieten
Analog zum Maß der baulichen Nutzung werden die Gewerbegebiete auch von der Art
her nach ihrer jeweiligen Störanfälligkeit gegliedert.
Der Katalog der allgemein und ausnahmsweise zulässigen Nutzungen richtet sich in den
Gewerbegebieten (GE 1 und GE 2, GE 2*) im wesentlichen nach den Zulassungskriterien
des § 8 Abs. 2 BauNVO in Verbindung mit der Abstandsliste 1998 des Abstandserlasses
NRW. Die in der BauNVO explizit genannten Tankstellen und Vergnügungsstätten werden
als pauschal unzulässige Nutzungen deklariert, um unnötige Durchgangsverkehre zu
vermeiden (Vermeidung von reinen „Tank-Verkehren“) und um Nutzungen, die vornehmlich in zentralen Bereichen der Stadt anzusiedeln sind (Vergnügungsstätten), stadträumlich integrierten und zentralen Bereichen vorzubehalten. Zudem werden die nach BauNVO ausnahmsweise zulässigen Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen
sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter für generell unzulässig erklärt, um das Konfliktpotenzial innerhalb des Plangebietes so gering wie möglich zu halten (derzeit befinden
sich keine Wohnungen im Plangebiet und keine der vorhandenen Nutzungen benötigt
entsprechenden Wohnraum im Rahmen ihrer Betriebsführung).
Abstandserlass NRW
Zur Regelung der zulässigen Betriebe und Anlagen in den festgesetzten Gewerbegebieten werden aus Immissionsschutzgründen die Gewerbegebiete gem. § 1 Abs. 4 Nr. 2
BauNVO nach der Art der Betriebe und Anlagen gegliedert. Die Gliederung erfolgt auf
Bebauungsplan- Entwurf Nr. 3/ 14 7. Änderung „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“
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Grundlage der Abstandsliste 1998 des Abstandserlasses NRW (RdErl. d. Ministeriums für
Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 02.04.1998 - V B 5 – 8804.25.1), die integrativer Bestandteil der Satzung ist.
Gewerbegebiete (GE 1)
Im GE 1 sind Gewerbebetriebe aller Art und Anlagen allgemein zulässig, soweit nicht in
den Absätzen zur ausnahmsweisen Zulässigkeit oder der Unzulässigkeit andere Regelungen getroffen werden. Im Hinblick auf stärker emittierendes Gewerbe (Betriebe und
Anlagen, die in der Abstandsliste des Abstandserlasses NRW aufgeführt sind) werden
Anlagen der Abstandsklasse V unter näher definierten Bedingungen für ausnahmsweise
zulässig erklärt. Betriebe und Anlagen der Abstandsklassen I bis V werden aufgrund ihrer
hohen Abstandserfordernis zu Wohngebieten für generell unzulässig erklärt. Hierdurch
wird ein ausreichender Abstand von der potenziellen Wohnbebauung im Süden und der
vorhandenen Wohnbebauung im Westen gewährleistet, so dass Immissionskonflikte
durch stark emittierende Anlagen oder Betriebe auszuschließen sind.
Gewerbegebiete (GE 2 und GE 2*)
Im GE 2 und GE 2*, die an die festgesetzten potenziellen Wohnbauflächen des Bebauungsplanes Nr. 1/ 69 grenzen, sind keine Gewerbebetriebe und Anlagen zulässig, die in
der Abstandsliste des Abstandserlasses NRW aufgeführt sind. Dies soll, ebenso wie das
reduzierte Maß der baulichen Ausnutzbarkeit, gewährleisten, dass eine stadträumliche
Verträglichkeit der aneinander grenzenden Nutzungen (Gewerbegebiete und Allgemeine
Wohngebiete) erreicht wird und so Immissionskonflikte vermieden werden.
Da Immissionskonflikte zwischen den gewerblichen Nutzungen und der potenziellen südlich angrenzenden Wohnbaufläche (erschlossenes, jedoch derzeit nicht bebautes Gelände) z. Zt. nicht bestehen, schädliche Umwelteinwirkungen für die Zukunft aber ausgeschlossen werden sollen, wird für die Gewerbegebiete GE 2 und GE 2* festgesetzt, dass
hier nur Betriebe und Anlagen zulässig sind, die i.S. von § 6 Abs. 1 BauNVO (Qualität:
Mischgebiete) das Wohnen nicht wesentlich stören.
Für den im Gewerbegebiet GE 2 separat geregelten Lebensmittel- Discounter ALDI ist
nach § 8 i. V. mit § 1 Abs. 10 BauNVO (sog. Fremdkörperfestsetzung) gesondert festgesetzt, dass Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen nur unter den Voraussetzungen zulässig sind, wenn das Hauptwarensortiment aus Lebensmitteln und Drogerieartikeln besteht und nur auf max. 15% der Verkaufsfläche zentrenrelevante Randsortimente angeboten werden.
Der Bereich des Lebensmittel- Discounters im GE 2 erhält durch seine Sonderregelungen
auf Grundlage des § 1 Abs. 10 BauNVO die Gewerbegebietskategorie GE 2*. Begrenzt
wird der Bereich entlang der vorhandenen Grundstücksgrenzen.
Die Fremdkörperfestsetzung begründet sich damit, dass gem. textlicher Festsetzung zentrenrelevanter Einzelhandel in den ausgewiesenen Gewerbegebieten unzulässig ist. Gemäß der „Wesselinger Sortimentsliste“ werden Nahrungs-/ Genussmittel als zentrenrelevantes Sortiment eingestuft. Da der im Bereich des GE 2 befindliche Lebensmitteldiscounter jedoch einen erheblichen Flächenanteil einnimmt (ca. 20% der GE 2- Fläche), wäre die
ausgewiesene Gebietskategorie (GE mit Ausschluss zentrenrelevanter Sortimente) planerisch nicht eindeutig erkennbar und in sich nicht ganz widerspruchsfrei. Der Discounter
wird somit als eigenständiger Fremdkörper (GE 2*) im festgesetzten Gewerbegebiet (GE
2) definiert.
Für den im GE 2* befindlichen Lebensmitteldiscounter wird zudem eine Erweiterung der
vorhandenen Verkaufsflächen ausgeschlossen, da er bereits mit seiner vorhandenen und
genehmigten Verkaufsflächengröße von 799 qm an der Schwelle zur Großflächigkeit liegt.
Bebauungsplan- Entwurf Nr. 3/ 14 7. Änderung „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“
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- Begründungsentwurf -
Die Wohnverträglichkeit des im GE 2* vorhandenen Discounters ist im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens aus dem Jahr 2002 geprüft worden. Beanstandungen oder Auflagen sind im Rahmen der erteilten Baugenehmigung für nicht notwendig erachtet worden, so dass von einer Verträglichkeit der vorhandenen Nutzung mit der südlich angrenzenden potenziellen Wohnbaufläche ausgegangen werden kann.
Regelungen zum Einzelhandel in den Gewerbegebieten (GE 1 und GE 2)
Zentrenrelevanter Einzelhandel
Zum Schutz der definierten Wesselinger Innenstadt (Hauptzentrum) und der zentralen
Versorgungsbereiche Kronenweg, Westerwaldstraße, Berzdorf, Eichholzer Straße, Keldenicher Straße und dem Entwicklungsbereich Urfeld (lokale Nahversorgungszentren)
werden, resultierend aus den Ergebnissen des Einzelhandelskonzeptes und den Zielvorgaben des „Masterplan Einzelhandel“, in den Gewerbegebieten (GE 1 und GE 2) gem.
der „Wesselinger Sortimentsliste“ das Anbieten und der Verkauf zentrenrelevanter Sortimente ausgeschlossen.
Hierdurch soll sichergestellt werden, dass eine weitere Schwächung der Wesselinger Innenstadt und der zentralen Versorgungsbereiche durch die Ausweitung zentrenrelevanter
Sortimente an nicht integrierten Standorten vermieden wird.
Die Regelungen zum Ausschluss des zentrenrelevanten Einzelhandels in den Gewerbegebieten stützen sich auf die Aussagen und Empfehlungen des Einzelhandelskonzeptes
der Stadt Wesseling und den daraus resultierenden Zielvorgaben des „Masterplan Einzelhandel“.
Hierzu heißt es im Einzelhandelskonzept (Kap. 7.2 - Grundsätze zur räumlichen Einzelhandelsentwicklung):
„Zentrenrelevante Sortimente sollen als Hauptsortimente von Einzelhandelsbetrieben
ausschließlich in der abgegrenzten Innenstadt und in den sonstigen zentralen Bereichen
von Wesseling zulässig sein.“
Diese Empfehlung ist auch als planerische Zielvorgabe in das strategische Maßnahmenkonzept des „Masterplan Einzelhandel“ eingeflossen (Kap. 3, S. 7):
„Zentrenrelevanter Einzelhandel soll ausschließlich im Hauptzentrum und in den lokalen
Nahversorgungszentren angesiedelt werden.“
Gemäß der „Wesselinger Sortimentsliste“ als integrativer Bestandteil des „Masterplan
Einzelhandel“ sind zentrenrelevante Sortimente:
-
-
Antiquitäten/ Kunst
Baby-/ Kinderartikel
Bekleidung aller Art, Leder- und Kürschnerwaren, Schuhe und Zubehör
(Schnitt-) Blumen
Bücher, Zeitungen/ Zeitschriften, Papier- und Schreibwaren, Schulbedarf, Büroorganisation
Drogeriewaren (inkl. Wasch- und Putzmittel), Kosmetika und Parfümerieartikel, Haushaltswaren/ Bestecke
Einrichtungszubehör ohne Möbel (inkl. Beleuchtungskörper und Lampen, Gardinen
und Zubehör, Glas, Porzellan, Keramik, Haus- und Heimtextilien und Stoffe, Bastel-/
Geschenkartikel, Kunstgewerbe/ Bilder und Rahmen)
Fahrräder und Zubehör
Foto/ Optik, Video, Akustik/ Tonträger
Kurzwaren, Handarbeiten und Wolle
Musikalien
Nahrungs-/ Genussmittel
Pharmazeutika
Reformwaren, Sanitätswaren
Bebauungsplan- Entwurf Nr. 3/ 14 7. Änderung „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“
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- Begründungsentwurf -
Schmuck, Uhren, Gold- und Silberwaren
Spielwaren, Sportartikel einschl. Sportgeräte
Unterhaltungselektronik und Zubehör/ Computer, Kommunikationselektronik, Elektrokleingeräte
Hierzu heißt es im Einzelhandelskonzept (Kap. 7.5.2 - Sortimentszuordnung sowie Kap.
7.5.3.1 - Festlegen einer Sortimentsliste):
„Diese Sortimentsliste muss zukünftig Teil der relevanten B-Pläne sein, wenn in diesen
Aussagen zur Begrenzung von Einzelhandel enthalten sind.“
„Die (...) Sortimentsgliederung stellt für die Stadt Wesseling einen Vorschlag aus Gutachtersicht dar, der für die zukünftige Genehmigungspraxis zugrunde gelegt werden kann.
Diese Sortimentsliste für Wesseling wurde auf Basis der Begehung und Befragung erstellt
und ist insofern stadtspezifisch als sie u. a. entsprechend der räumlichen Verteilung des
Angebots in Wesseling abgeleitet wurde. (...). Der Vorschlag ist einer Diskussion im politischen Rahmen durchaus zugänglich. Allerdings muss bei einer Abweichung vom gutachterlichen Vorschlag begründet werden, warum eine andere Einstufung vorgenommen
wird.“
Im Rahmen der Erarbeitung des „Masterplan Einzelhandel“ sind bereits Änderungen und
Ergänzungen in die oben aufgeführte Sortimentsliste durch die Verwaltung eingeflossen
und fachlich begründet worden. Eine gutachterliche Stellungnahme der überarbeiteten
Sortimentsliste (im Rahmen der gutachterlichen Überprüfung des gesamten „Masterplan
Einzelhandel“) hat die Änderungen und Ergänzungen als plausibel begründet und nachvollziehbar angesehen.
Die in den ausgewiesenen Gewerbegebieten vorhandenen Nutzungen (nicht zentrenrelevanter Groß- und Einzelhandel im Bereich Baustoffe, Verwaltung, Freilager, Zeitungsverlag, Stadtwerke) sind gem. § 8 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässig und von den Regelungen zum zentrenrelevanten Einzelhandel nicht betroffen. Lediglich die in den Gewerbegebieten befindlichen zentrenrelevanten Einzelhandelsbetriebe (Getränkemarkt, Bekleidungs- Boutique) werden somit auf den vorhandenen und genehmigten Bestand mit geringfügigen Entwicklungsmöglichkeiten beschränkt.
Dies entspricht den Empfehlungen des Einzelhandelskonzeptes und der daraus hergeleiteten Zielvorgabe im „Masterplan Einzelhandel“ für den Umgang mit bestehenden zentrenrelevanten Einzelhandelsbetrieben in Gewerbegebieten (Kap. 3; S. 9):
„Betriebe innerhalb dieser Gebiete sollen hinsichtlich ihrer vorhandenen zentrenrelevanten Sortimente/ Randsortimente mittels geeigneter Regelungen im Rahmen der Bauleitplanung baurechtlich auf ihren Bestand begrenzt werden bzw. darüber hinaus lediglich
einen angemessenen Entwicklungsspielraum von 10% bis max. 15% der Gesamtverkaufsfläche erhalten, um das übergeordnete Ziel der Stärkung und Attraktivierung der
Innenstadt und der sonstigen zentralen Versorgungsbereiche nicht zu konterkarieren.“
Nicht zentrenrelevanter Einzelhandel
Von den Regelungen zum Einzelhandel unberührt bleibt der nicht zentrenrelevante Einzelhandel, der weiterhin in den Gewerbegebieten, sofern er nicht das Kriterium der Großflächigkeit erfüllt, angesiedelt werden kann.
Regelungen zum Einzelhandel für den vorhandenen Lebensmittel-Discounter (GE 2*)
Für den im südlichen Plangebiet vorhandenen Lebensmittel- Discounter bedarf es einer
Sonderregelung zum Umgang mit zentrenrelevantem Einzelhandel, da dieser ausschließlich zentrenrelevante Sortimente führt (Nahrungs-/ Genussmittel, Drogerieartikel, sowie
wechselnde Aktionsware).
Bebauungsplan- Entwurf Nr. 3/ 14 7. Änderung „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“
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- Begründungsentwurf -
Im Bebauungsplan Nr. 3/ 14 7. Änderung „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“ wird für den
Lebensmittel- Discounter gem. § 1 Abs. 10 BauNVO festgesetzt, dass Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen der vorhandenen Anlagen unter der Voraussetzung
allgemein zulässig sind, dass das Hauptwarensortiment (mindestens 85 % der Verkaufsfläche) aus Lebensmitteln und Drogerieartikeln besteht. Auf maximal 15 % der Verkaufsfläche dürfen andere Nebensortimente wie auch zentrenrelevante Randsortimente angeboten werden. Dieses Verkaufsflächenverhältnis basiert auf den Ergebnissen der durchgeführten Bestandsaufnahme/ -analyse des im Jahr 2005 beauftragten Einzelhandelskonzeptes der Stadt Wesseling. Davon unberührt bleiben natürlich die Nutzungsmöglichkeiten der bestehenden Baugenehmigung.
Eine Erweiterung der vorhandenen Verkaufsfläche ist ausgeschlossen, da der Lebensmittel- Discounter mit seinen 799 qm Verkaufsfläche (Baugenehmigung von Juli 2002) nach
höchstrichterlicher Rechtsprechung (Bundesverwaltungsgericht Leipzig) bereits an der
Obergrenze zur Großflächigkeit liegt (vgl. BVerwG 4 C 10.04, 4 C 14.04, 4 C 3.05 und 4 C
8.05 – Urteil vom 24.11.2005). Großflächige Einzelhandelsbetriebe sind gem. BauNVO
1990 in Gewerbegebieten allgemein und auch ausnahmsweise nicht zulässig; sie sind
ausnahmslos in Kern- und Sondergebieten zulässig. Somit ist eine Verkaufsflächenerweiterung sowohl nach altem als auch nach neu zu schaffendem Planungsrecht unzulässig.
Regelungen zum Einzelhandel in den sonstigen Sondergebieten
Für die beiden im nördlichen Plangeltungsbereich vorhandenen großflächigen Einzelhandelsbetriebe werden jeweils sonstige Sondergebiete gem. § 11 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zum
einen als Sondergebiet „Bau-, Heimwerker- und Gartenmarkt“ (SO 1) und zum anderen
als Sondergebiet „Elektrofachmarkt und Küchenstudio“ (SO 2) ausgewiesen.
Beide großflächigen Einzelhandelsbetriebe sollen in ihrem Bestand durch die Ausweisung
von Sondergebieten gesichert und ihnen auf Grundlage der Zielvorgaben des „Masterplan
Einzelhandel“ angemessene Entwicklungs-/ Erweiterungsmöglichkeiten durch definierte
Verkaufsflächenobergrenzen zugestanden werden. Eine Verkaufsflächenbeschränkung
erfolgt auch für die vorhandenen und genehmigten zentrenrelevanten Sortimente, um ein
weiteres ungesteuertes quantitatives Ausdehnen zentrenrelevanter Sortimente an nicht
integrierten Standorten zu unterbinden und somit dem Schutz der Wesselinger Innenstadt
und der lokalen Nahversorgungszentren in angemessener Weise Rechnung zu tragen.
Im „Masterplan Einzelhandel“ heißt es hierzu (Kap. 3, S. 8):
„Zentrenrelevante Randsortimente von Einzelhandelsbetrieben mit nicht zentrenrelevanten Hauptsortimenten können in gewissem Umfang (max. 10% der Gesamtverkaufsfläche
mit direktem Bezug zum Hauptsortiment, jedoch nur bis zu einer max. Verkaufsflächengröße von 799 qm und nicht konzentriert auf ein einzelnes zentrenrelevantes Sortiment)
auch außerhalb des Hauptzentrums sowie der lokalen Nahversorgungszentren der Stadt
Wesseling zugelassen werden. Hierzu ist jedoch in jedem Fall ein Verträglichkeitsnachweis erforderlich, der die Zentrenschädlichkeit des Vorhabens widerlegt.“
Die Festsetzung von Obergrenzen von Verkaufsflächen bei Sondergebieten für großflächigen Einzelhandel ist notwendig, um negative Auswirkungen im Sinne von § 11 Abs. 3
BauNVO hinreichend konkret vermeiden zu können und um dem Gebot des § 24 Abs. 3
Landesentwicklungsprogramm (LEPro) angemessen nachzukommen (Ausweisung von
Sondergebieten nur, wenn die zulässige Nutzung nach Art, Lage und Umfang der zentralörtlichen Gliederung und der zu sichernden Versorgung der Bevölkerung entspricht und
wenn die Ausweisung räumlich und funktional den Siedlungsschwerpunkten zugeordnet
ist).
Bebauungsplan- Entwurf Nr. 3/ 14 7. Änderung „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“
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- Begründungsentwurf -
Sondergebiet „Bau-, Heimwerker- und Gartenmarkt“ (SO 1)
Der Bau-, Heimwerker- und Gartenmarkt bietet derzeit auf rund 12.560 qm Verkaufsfläche
Waren aus den Bereichen Blumen, Zooartikel, Bekleidung, Schuhe und Lederwaren,
Campingartikel, Fahrräder und Zubehör, Künstlerbedarf und Bastelzubehör, Spielwaren,
Geschenkartikel, Haushaltswaren inklusive Bestecke, Gardinen, Haus-, Bett- und Tischwäsche, Heimtextilien, Bilderrahmen, Elektroinstallation, Leuchten, Bodenbeläge, Teppiche, Farben und Lacke, Tapeten, Eisenwaren und Beschläge, Maschinen und Werkzeuge, Baustoffe und -elemente, Fliesen, Holz, Kamine und Kachelöfen, Rollläden und Markisen, Sanitärbedarf, Gartenbedarf, Gartengeräte, Pflanzen und Samen, TerrakottaArtikel, Möbel, Autozubehör und sonstige Aktionsware an.
Für das Sondergebiet „Bau-, Heimwerker- und Gartenmarkt“ (SO 1) ist unter Berücksichtigung des vorhandenen Bau-, Heimwerker- und Gartenmarktes eine Gesamtverkaufsfläche von künftig max. 13.800 qm zulässig. Bei derzeit etwa 12.560 qm Verkaufsfläche wird
dem vorhandenen Markt somit eine Verkaufsflächenerweiterung von insgesamt rd. 10%
zugestanden (1.240 qm), um auch zukünftig angemessene Entwicklungsspielräume in
Hinblick auf potenzielle Betriebserweiterungen oder Umstrukturierungen zu gewährleisten.
Der Anteil zentrenrelevanter Randsortimente beträgt derzeit 1.304 qm (inklusive anzurechnender Verkehrsflächen). In diesem Segment wird dem Sondergebiet eine Erweiterungsmöglichkeit von 7 % zugestanden (91 qm), so dass der Anteil zentrenrelevanter
Randsortimente mit einer max. Verkaufsflächenobergrenze von ca. 1.400 qm (aufgerundet) festgesetzt wird.
Die Abweichung von den Zielvorgaben des „Masterplan Einzelhandel“ (max. 10% aber
höchstens 799 qm zentrenrelevantes Randsortiment) begründet sich darin, dass der Anteil der vorhandenen zentrenrelevanten Sortimente bereits sehr hoch ist und dieser bestandsberücksichtigend in die Planung einfließen muss. Insofern wurde eine Erweiterungsmöglichkeit von 7 % angesetzt, da damit das vorgegebene Verhältnis zwischen nicht
zentrenrelevantem Hauptsortiment (90%) und zentrenrelevantem Randsortiment (max.
10%) eingehalten wird (13.800 qm Gesamt- VK à 10% = 1.380 qm max. zentrenrelevantes Randsortiment à festgesetzt werden aufgerundet 1.400 qm).
Die Festsetzung von max. 1.400 qm zentrenrelevantes Randsortiment wird aufgrund der
ständig wechselnden Aktionsware des Bau-, Heimwerker- und Gartenmarktes nicht näher
spezifiziert, so dass sich dieser Anteil auf alle Sortimente der „Wesselinger Sortimentsliste“ beziehen kann. Nach den Zielvorgaben des „Masterplan Einzelhandel“ darf der Anteil
zentrenrelevanter Randsortimente jedoch nicht auf ein einzelnes Sortiment beschränkt
sein, so dass z.B. auf den gesamten 1.400 qm nicht ausschließlich Bücher angeboten
werden können (Sortiments- Mix).
Sondergebiet „Elektrofachmarkt und Küchenstudio“ (SO 2)
Der Elektrofachmarkt im Erdgeschoss bietet derzeit auf rund 1.110 qm Verkaufsfläche
Waren aus den Bereichen Computer und Zubehör, Telekommunikation, Unterhaltungselektronik, Elektroklein- und Elektrogroßgeräte, Schallplatten/ CDs/ Videos und Küchenmöbel und Zubehör an. Im Obergeschoss befindet sich ein Küchenstudio nebst Ausstellung mit derzeit rd. 470 qm Verkaufsfläche. Beide Verkaufsbereiche werden gemeinschaftlich betrieben und stellen auch baurechtlich eine Nutzungseinheit dar. Insofern hat
der vorhandene Elektrofachmarkt und Küchenstudio eine Gesamtverkaufsfläche von
1.580 qm.
Für das Sondergebiet „Elektrofachmarkt und Küchenstudio“ (SO 2) ist unter Berücksichtigung des vorhandenen Elektrofachmarktes und des Küchenstudios eine Gesamtverkaufsfläche von max. 1.740 qm zulässig.
Bei derzeit 1.110 qm Verkaufsfläche wird dem vorhandenen Elektrofachmarkt eine Verkaufsflächenerweiterung von 10% zugestanden (110 qm), um ihm zukünftig angemessene Entwicklungsspielräume im Hinblick auf potenzielle Betriebserweiterungen oder UmBebauungsplan- Entwurf Nr. 3/ 14 7. Änderung „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“
21
- Begründungsentwurf -
strukturierungen zu gewährleisten. Insofern wird die max. Verkaufsflächengröße für den
Elektrofachmarkt mit 1.220 qm festgesetzt.
Bei dem angebotenen Verkaufssortiment des Küchenstudios handelt es sich um nicht
zentrenrelevanten Einzelhandel (vornehmlich Küchenmöbel und „weiße Ware“). Hierzu
bedarf es hier keiner Festschreibung einer maximalen Verkaufsflächengröße, da es sich
nicht um ein zentrenschädigendes Sortiment handelt, das einer strickten Reglementierung
bedarf.
Die maximale Verkaufsflächengröße für den Bereich Küchenstudio entspricht somit der
maximalen Verkaufsflächengröße des festgesetzten Sondergebietes mit 1.740 qm, die
ausgeschöpft werden kann, wenn der Elektrofachmarkt ganz aufgegeben werden sollte.
Somit bedingt eine Ausweitung der derzeit vorhandenen Verkaufsfläche von 470 qm des
Küchenstudios einen entsprechenden Verkaufsflächenrückgang im Bereich des Elektrofachmarktes.
7. Inhalte des Bebauungsplans
7.1 Textliche Festsetzungen
1. Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 4, 5, 6,
8 und 10 BauNVO i. V. m. §§ 8 bzw. 11 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO)
A) Gewerbegebiete (GE 1)
I. Allgemein zulässig sind (§ 8 Abs. 2 BauNVO i. V. m. § 1 Abs. 4 Nr. 2 BauNVO):
-
Gewerbebetriebe aller Art, soweit sich aus den Absätzen II. (ausnahmsweise zulässige Anlagen) und III. (unzulässige Betriebe und Anlagen) nichts anderes ergibt
Lagerhäuser, Lagerplätze, öffentliche Betriebe
Geschäfts-, Büro-, Verwaltungsgebäude
Anlagen für sportliche Zwecke
II. Ausnahmsweise können zugelassen werden (§ 8 Abs. 3 BauNVO i. V. m. § 1 Abs. 4
Nr. 2 und Abs. 6 Nr. 2 BauNVO):
-
-
Anlagen, die der Abstandsklasse V. der Abstandsliste 1998 des Abstandserlasses
NRW (RdErl. des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom
02.04.1998 -V B 5 - 8804.25.1) zugeordnet sind (lfd. Nr. 79 bis 153), sofern ihr Emissionsverhalten dem Emissionsverhalten der Anlagen einer niedrigeren Abstandsklasse (Abstandsklassen VI. oder VII.; lfd. Nr. 154 bis 212) entspricht
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke
III. Unzulässig sind (§ 8 Abs. 2 und 3 BauNVO i. V. m. § 1 Abs. 5 und 6 Nr. 1 BauNVO):
-
-
Anlagen, die in der Abstandsliste 1998 des Abstandserlasses NRW in den Abstandsklassen I. bis V. (lfd. Nr. 1 bis 153) aufgeführt sind, sofern sich aus dem Absatz II. (ausnahmsweise zulässige Anlagen) nichts anderes ergibt
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber
und Betriebsleiter
Tankstellen
Vergnügungsstätten
B) Gewerbegebiete (GE 2 und GE 2*)
Gem. § 1 Abs. 4 Nr. 2 BauNVO wird festgesetzt, dass in den Gewerbegebieten (GE 2 und
GE 2*) nur solche Betriebe und Anlagen zulässig sind, die i. S. von § 6 Abs. 1 BauNVO
das Wohnen nicht wesentlich stören.
Bebauungsplan- Entwurf Nr. 3/ 14 7. Änderung „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“
22
- Begründungsentwurf -
I. Allgemein zulässig sind (§ 8 Abs. 2 BauNVO i. V. m. § 1 Abs. 4 Nr. 2 BauNVO):
-
Gewerbebetriebe aller Art, soweit sich aus den Absätzen II. (ausnahmsweise zulässige Anlagen) und III. (unzulässige Betriebe und Anlagen) nichts anderes ergibt
Lagerhäuser, Lagerplätze, öffentliche Betriebe
Geschäfts-, Büro-, Verwaltungsgebäude
Anlagen für sportliche Zwecke
II. Ausnahmsweise können zugelassen werden (§ 8 Abs. 3 BauNVO i. V. m. § 1 Abs. 4
Nr. 2 und Abs. 6 Nr. 2 BauNVO):
-
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke
III. Unzulässig sind (§ 8 Abs. 2 und 3 BauNVO i. V. m. § 1 Abs. 5 und 6 Nr. 1 BauNVO):
-
Anlagen, die in der Abstandsliste 1998 des Abstandserlasses NRW in den Abstandsklassen I. bis VII. aufgeführt sind (lfd. Nr. 1 bis 212)
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber
und Betriebsleiter
Tankstellen
Vergnügungsstätten
Die Abstandsliste 1998 des Abstandserlasses NRW (RdErl. d. Ministeriums für Umwelt,
Raumordnung und Landwirtschaft v. 02.04.1998 - V B 5 - 8804.25.1) ist integrativer Bestandteil des Inhalts der Bebauungsplan-Satzung (Anlage zur Plankarte).
Für den in der Plankarte mit dem Planzeichen 15.14. „Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungen“ gem. PlanzV 90 innerhalb des Gewerbegebietes GE 2 als Gewerbegebiet GE 2*
definierten Bereich wird gem. § 1 Abs. 10 BauNVO festgesetzt, dass
-
Änderungen,
Nutzungsänderungen und
Erneuerungen
der vorhandenen Anlagen unter der folgenden Voraussetzung allgemein zulässig sind:
-
Das Hauptwarensortiment (mindestens 85 % der Verkaufsfläche) besteht aus Lebensmitteln und Drogerieartikeln.
-
Auf maximal 15 % der Verkaufsfläche dürfen andere Sortimente wie zentrenrelevante Sortimente gem. der aus dem Masterplan Einzelhandel resultierenden
„Wesselinger Sortimentsliste“ angeboten werden.
Unzulässig ist eine Erweiterung der vorhandenen Verkaufsflächen. Verkaufsflächen sind
die den Kunden zugänglichen Flächen für die Präsentation von Waren, Verkaufsregale u.
Ä. inklusive der Kassenzonen, Verkehrsflächen (Windfang, Gänge, Treppen, Aufzüge,
etc.), Schaufensterbereiche, den Kunden zugängliche Lager- und Verkaufsflächen im
Freien.
Zentrenrelevanter Einzelhandel im GE 1 und GE 2
Unzulässig in den Gewerbegebieten (GE 1 und GE 2) ist das Anbieten und der Verkauf
zentrenrelevanter Sortimente. Maßgebend ist die „Wesselinger Sortimentsliste“, die aus
dem Einzelhandelskonzept der Stadt Wesseling von März 2006 entwickelt wurde und in
den „Masterplan Einzelhandel“ eingeflossen ist, den der Rat der Stadt Wesseling im März
2007 als städtebauliches Entwicklungskonzept i.S.d. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB beschlossen hat.
Nach der „Wesselinger Sortimentsliste“ sind zentrenrelevante Sortimente:
-
Antiquitäten/ Kunst
Baby-/ Kinderartikel
Bebauungsplan- Entwurf Nr. 3/ 14 7. Änderung „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“
23
-
-
- Begründungsentwurf -
Bekleidung aller Art, Leder- und Kürschnerwaren, Schuhe und Zubehör
(Schnitt-) Blumen
Bücher, Zeitungen/ Zeitschriften, Papier- und Schreibwaren, Schulbedarf, Büroorganisation
Drogeriewaren (inkl. Wasch- und Putzmittel), Kosmetika und Parfümerieartikel, Haushaltswaren/ Bestecke
Einrichtungszubehör ohne Möbel (inkl. Beleuchtungskörper und Lampen, Gardinen
und Zubehör, Glas, Porzellan, Keramik, Haus- und Heimtextilien und Stoffe, Bastel-/
Geschenkartikel, Kunstgewerbe/ Bilder und Rahmen)
Fahrräder und Zubehör
Foto/ Optik, Video, Akustik/ Tonträger
Kurzwaren, Handarbeiten und Wolle
Musikalien
Nahrungs-/ Genussmittel
Pharmazeutika
Reformwaren, Sanitätswaren
Schmuck, Uhren, Gold- und Silberwaren
Spielwaren, Sportartikel einschl. Sportgeräte
Unterhaltungselektronik und Zubehör/ Computer, Kommunikationselektronik, Elektrokleingeräte
C) Sonstige Sondergebiete (SO)
Sondergebiet „Bau-, Heimwerker- und Gartenmarkt“ (SO 1)
Zulässig sind Bau-, Heimwerker- und Gartenmärkte mit einer Gesamtverkaufsfläche (den
Kunden zugängliche Flächen für Präsentation von Waren, Verkaufsregale u. Ä. inklusive
der Kassenzonen, Verkehrsflächen (Windfang, Gänge, Treppen, Aufzüge, etc.), Schaufensterbereiche, den Kunden zugängliche Lager- und Verkaufsflächen im Freien von nicht
mehr als 13.800 qm.
Sondergebiet „Elektrofachmarkt und Küchenstudio“ (SO 2)
Die maximal zulässige Gesamtverkaufsfläche des Sondergebietes „Elektrofachmarkt und
Küchenstudio“ (SO 2) beträgt insgesamt 1.740 qm.
Für Elektrofachmärkte wird eine darin enthaltene Gesamtverkaufsfläche (den Kunden
zugängliche Flächen für Präsentation von Waren, Verkaufsregale u. Ä. inklusive der Kassenzonen, Verkehrsflächen (Windfang, Gänge, Treppen, Aufzüge, etc.), Schaufensterbereiche, den Kunden zugängliche Lager- und Verkaufsflächen im Freien von maximal
1.220 qm festgesetzt.
Zentrenrelevanter Einzelhandel im SO 1 und SO 2
Unzulässig in den Sondergebieten „Bau-, Heimwerker- und Gartenmarkt“ (SO 1) und „Elektrofachmarkt und Küchenstudio“ (SO 2) ist das Anbieten und der Verkauf zentrenrelevanter Sortimente.
Maßgebend ist die „Wesselinger Sortimentsliste“, die aus dem Einzelhandelskonzept der
Stadt Wesseling von März 2006 entwickelt wurde und in den „Masterplan Einzelhandel“
eingeflossen ist, den der Rat der Stadt Wesseling im März 2007 als städtebauliches Entwicklungskonzept i.S.d. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB beschlossen hat („Wesselinger Sortimentsliste“; Textfestsetzung 1. B).
Ausgenommen hiervon sind die bereits vorhandenen und genehmigten zentrenrelevanten
Sortimente in den Sondergebieten. Für die beiden Sondergebiete werden folgende Verkaufsflächenobergrenzen für zentrenrelevante Sortimente festgesetzt:
Bebauungsplan- Entwurf Nr. 3/ 14 7. Änderung „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“
24
- Begründungsentwurf -
-
„Bau-, Heimwerker- und Gartenmarkt“ (SO 1): max. 1.400 qm zentrenrelevantes
Randsortiment
-
„Elektrofachmarkt und Küchenstudio“ (SO 2): max. 1.220 qm zentrenrelevantes
Kernsortiment
2. Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 16 BauNVO)
Das Maß der baulichen Nutzung wird bestimmt durch die Festsetzung von:
-
Grundflächenzahlen - GRZ - (§ 19 BauNVO)
Geschossflächenzahlen - GFZ - (§ 20 BauNVO)
Zahl der Vollgeschosse als Höchstgrenze (§ 20 BauGB)
max. Höhe der baulichen Anlagen bis zur Gebäudeoberkante (OK) in Metern über NN
(§ 18 BauNVO)
Für die im Plangeltungsbereich befindlichen Sondergebiete (SO1 und SO2) und Gewerbegebiete (GE1) gilt:
GRZ 0,8
GFZ 2,4
Zahl der max. Vollgeschosse
max. Höhe baul. Anlagen
IV
OK 68,5 m über NN (SO1)
OK 66,0 m über NN (SO2 und GE1)
Für die im Plangeltungsbereich befindlichen Gewerbegebiete (GE2) gilt:
GRZ 0,8
GFZ 2,0
Zahl der max. Vollgeschosse
max. Höhe baul. Anlagen
III
OK 65,5 m über NN
Für das im Plangeltungsbereich befindliche Gewerbegebiet (GE2*) gilt:
GRZ 0,8
GFZ 2,0
Zahl der max. Vollgeschosse
max. Höhe baul. Anlagen
II
OK 63,5 m über NN
Nebenanlagen i. S. von § 14 BauNVO sind in allen ausgewiesenen Baugebietsflächen
von den Regelungen der max. Gebäudehöhen ausgenommen und dürfen diese überschreiten.
3. Bauweise, Baulinien, Baugrenzen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m. § 23
BauNVO)
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden bestimmt durch die Festsetzung von:
-
Baugrenzen (§ 23 BauNVO)
Außerhalb der durch Baugrenzen umfassten überbaubaren Grundstücksflächen sind Nebenanlagen i. S. v. § 14 Abs. 1 BauNVO nicht zulässig. § 14 Abs. 2 BauNVO bleibt hiervon unberührt (§ 23 Abs. 5 BauNVO).
4. Grünflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB)
Die Grünflächen werden als private Grünflächen festgesetzt.
Bebauungsplan- Entwurf Nr. 3/ 14 7. Änderung „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“
25
- Begründungsentwurf -
5. Planungen, Nutzungsregelungen, Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchstabe b BauGB)
Für einen entlang der Bundesautobahn BAB 555 sowie einen im westlichen Plangebiet
liegenden Grünzug mit Baum- und Strauchbesatz wird eine in der Plankarte definierte
Fläche mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern
und sonstigen Bepflanzungen gem. Planzeichen 13.2.2. der PlanzV 1990 festgesetzt. Der
Bestand an Solitärbäumen und Strauchwerk stellt eine räumliche Gliederung des Gebietes dar.
Entlang der Brühler Straße werden straßenbegleitend die vorhandenen Bäume sowie ein
einzelner vorhandener Baum am Rande der privaten Grünfläche im südlichen Plangebiet
gem. Planzeichen 13.2. der PlanzV 90 festgesetzt.
7.2 nachrichtliche Übernahmen
unterirdische Fernleitungstrasse
Im südöstlichen Bereich des Plangebietes ist das Vorhandensein einer Mineralöl- Fernleitung bekannt, deren Trasse in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen worden ist
(Planzeichen Nr. 8 der PlanzV 90).
Die Breite des Schutzstreifens beträgt beidseitig des Scheitelpunkts der Leitung je 5,0 m
(Schutzstreifenbreite gesamt 10,0 m). Dieser wird mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten des Leitungsträgers gem. § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB im Bebauungsplan
gesichert (Planzeichen Nr. 15.5. der PlanzV 90).
Alle Planungen und Maßnahmen in diesem Bereich, vor allem innerhalb des Schutzstreifens, sind mit dem Leitungsträger abzustimmen. Der Schutzstreifen ist von betriebsfremden Bauwerken und tiefwurzelnden Bäumen und Sträuchern freizuhalten.
Anbauverbotszonen gem. § 9 Fernstraßengesetz (FStrG)
In einer Entfernung bis zu 40,0 m, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn der Bundesautobahn (Anbauverbotszone gem. § 9 Abs. 1 FStrG) dürfen Hochbauten jeder Art nicht errichtet werden und Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs nicht durchgeführt werden. Ebenfalls unzulässig sind Anlagen der Außenwerbung
sowie Einrichtungen, die für die rechtliche oder gewerbliche Nutzung der Hochbauten
erforderlich sind (z.B. Pflichtstellplätze, Feuerwehrumfahrten, Lagerflächen o.ä.).
Sicht- und Lärmschutzwälle bedürfen der Genehmigung der Straßenbauverwaltung, Landesbetrieb Straßenbau NRW, Niederlassung Krefeld.
In einer Entfernung bis zu 100,0 m gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn der Bundesautobahn (Anbaubeschränkungszone gem. § 9 Abs. 2 FStrG)
a) dürfen nur solche Bauanlagen errichtet werden, erheblich geändert oder anders genutzt werden, die, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der Autobahn weder durch Lichteinwirkung, Dämpfe, Gase, Rauch, Geräusche, Erschütterungen und
dgl. gefährden oder beeinträchtigen. Anlagen der Außenwerbung stehen den baulichen Anlagen gleich.
b) sind alle Beleuchtungsanlagen innerhalb und außerhalb von Grundstücken und
Gebäuden so zu gestalten oder abzuschirmen, dass die Sicherheit und Leichtigkeit
des Verkehrs auf der Bundesautobahn (BAB) nicht durch Blendung oder in sonstiger
Weise beeinträchtigt wird.
c) dürfen weder Werbeanlagen, Firmennamen, Angaben über die Art von Anlagen oder
sonstige Hinweise mit Wirkung zur Autobahn angebracht oder aufgestellt werden.
Bebauungsplan- Entwurf Nr. 3/ 14 7. Änderung „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“
26
- Begründungsentwurf -
Bei Kreuzungen der BAB durch Versorgungsleitungen und nachrichtlicher Übernahme der
Leitungen innerhalb der Schutzzonen gem. § 9 Abs. 1 und 2 FStrG ist die Abstimmung mit
der Straßenbauverwaltung, Landesbetrieb Straßenbau NRW, Niederlassung Krefeld, ausserhalb des Planverfahrens erforderlich.
7.3 Hinweise
Kampfmittelbeseitigung
Werden bei der Durchführung von Vorhaben bei Erdaushub außergewöhnliche Verfärbungen festgestellt oder verdächtige Gegenstände beobachtet, sind die Arbeiten unverzüglich einzustellen und die Bezirksregierung Düsseldorf, Kampfmittelbeseitigungsdienst
NRW - Rheinland (Außenstelle Köln) und die Stadt Wesseling, Fachbereich Bauaufsicht
unmittelbar zu verständigen.
Denkmalschutz
Wenn bei Erdarbeiten kultur- oder erdgeschichtliche Bodenfunde entdeckt werden, ist
nach den §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz NRW die Entdeckung unverzüglich der
Stadt Wesseling, Untere Denkmalbehörde, oder dem Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege Bonn, Endenicher Straße 133, 53115 Bonn, anzuzeigen, und die Entdeckung
drei Werktage in unverändertem Zustand zu erhalten.
Altlastenverdachtsflächen
Die im Plangebiet gekennzeichneten Altlastenverdachtsflächen (Planzeichen Nr. 15.12.
der PlanzV 90) werden im Altlastenkataster des Rhein- Erft- Kreises, Untere Wasser-,
Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde, unter den Bezeichnungen
-
Altstandort AZ 70-9-05/14 S 8, ehemaliges Werk für keramische Schmelzprodukte,
Brühler Straße 101 und
Altablagerung AZ 70-9-05/14.20, Ablagerung an der Rodenkirchener Straße,
Registriernummer 5107/513
geführt.
Sollten sich bei Tiefbauarbeiten oder im Rahmen sonstiger Arbeiten Hinweise auf Verunreinigung des Bodens ergeben, so sind die Untere Wasser-, Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde des Rhein- Erft- Kreises und die Stadt Wesseling, Fachbereich Bauaufsicht, hiervon umgehend zu unterrichten.
Für Baumaßnahmen innerhalb des Plangebietes ist zwingend eine Beteiligung der Unteren Bodenschutzbehörde des Rhein- Erft- Kreises an den entsprechenden baurechtlichen
Verfahren (z.B. Nutzungsänderungen, Neubauten, Umbauten, Abbrüche) durchzuführen.
Dachentwässerung
Das unbelastete Oberflächenwasser der Dachentwässerung kann gesammelt und als
Brauchwasser verwendet werden. Dabei sind die hygienischen Auflagen der Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001) und des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) zu berücksichtigen.
Versiegelung und Bodenaushub
Beim Bau von Gebäuden oder Erschließungswegen ist eine Minimierung der Versiegelung anzustreben. Der bei der Durchführung von Bauvorhaben anfallende Bodenaushub
ist, sofern keine Kontamination vorliegt, auf dem Grundstück zu belassen und einer sinnvollen Folgenutzung zuzuführen.
Bebauungsplan- Entwurf Nr. 3/ 14 7. Änderung „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“
27
- Begründungsentwurf -
8. Umweltbericht
Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 3/ 14 7. Änderung „Brühler-/
Rodenkirchener Straße“ orientiert sich an den gesetzlichen Regelungen des am 20. Juli
2004 in Kraft getretenen Baugesetzbuches (EAG Bau; BauGB - in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.08.1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I, S. 137); Neufassung des Baugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S.
2414), zuletzt geändert durch Art. 21 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I, Nr. 39, S.
1818) m. W. v. 01. Juli 2005).
Entsprechend den §§ 2 Abs. 4, 2a BauGB besteht grundsätzlich die Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung für alle Bauleitpläne im Rahmen des Aufstellungsverfahrens.
Dabei gilt die Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung nicht nur für die Aufstellung,
sondern auch für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung der Bauleitpläne.
Im Rahmen des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 3/ 14 7. Änderung
„Brühler-/ Rodenkirchener Straße“ wird eine Umweltprüfung (UP) durchgeführt und ein
Umweltbericht gemäß den §§ 2 Abs. 4, 2a BauGB erstellt. Funktion der UP ist die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen der jeweiligen Planung. Die Beschreibung und Bewertung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7
BauGB i.V.mit § 1a BauGB genannten Umweltbelange erfolgt im Umweltbericht.
Der Umweltbericht ist im Rahmen des Planverfahrens - entsprechend dem Stand der Planung - fortzuschreiben. Das Ergebnis der UP ist bei der Abwägung gemäß § 1 Abs. 7
BauGB zu berücksichtigen.
Die Inhalte des Umweltberichts sind weitgehend identisch mit den Inhalten des Umweltberichts der 49. Änderung des Flächennutzungsplanes „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“,
da es sich sowohl um den identischen Plangeltungsbereich als auch um den identischen
Betrachtungszeitpunkt handelt.
8.1 Beschreibung der Planung
Es wird auf die Kapitel 4 (Erläuterung der städtebaulichen Erforderlichkeit und des Planungskonzeptes) der Begründung verwiesen, in denen das Planungskonzept und die planerische Umsetzung mittels verbindlicher Bauleitplanung ausführlich erläutert wird.
Maßgeblich für die Beschreibung des Umweltzustandes im Rahmen der Umweltprüfung
ist zum einen der Zustand im Zeitraum des Planaufstellungsverfahrens. Zum anderen sind
gemäß § 2 Abs. 4 BauGB die in § 1 Abs. 6 Nr. 7a bis i BauGB und in § 1a BauGB genannten Umweltbelange in die Umweltprüfung einzubeziehen.
Nach § 2 Abs. 4 BauGB sind im Rahmen der Umweltprüfung die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen der Planung auf die Umweltbelange und Schutzgüter zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten.
8.2 Beschreibung und Bewertung der Umwelt im Einwirkungsbereich des Vorhabens
8.2.1 Bestandsbeschreibung
Der Änderungsbereich liegt innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes Nr. 3/
14 (Blatt C) der Stadt Wesseling. Das Gebiet ist zu einem großen Teil mit mehreren Großund Einzelhandelsbetrieben (Baustoffhandel, Bau- und Gartenmarkt, Discounter/ Lebensmittel-/ Bekleidungsbetriebe, klein- und großflächige Handelsbetriebe, großflächige
Parkplatzanlagen) bebaut. Im nördlichen Plangebiet befinden sich zudem drei WohnhäuBebauungsplan- Entwurf Nr. 3/ 14 7. Änderung „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“
28
- Begründungsentwurf -
ser. Die entsprechenden Ver- und Entsorgungseinrichtungen (Zuwegungen, Stellplätze,
Leitungen, Kanäle, Beleuchtung, etc.) sind im Plangebiet vorhanden. Das Plangebiet ist
fast vollständig versiegelt.
8.2.2 Schutzgut Mensch
Für den Menschen sind wohnumfeldabhängige Faktoren wie die Wohn- und Lebensqualität, der Erholungs- und Freizeitwert, aber auch Aspekte des Immissionsschutzes und wirtschaftlich/ infrastrukturelle Funktionen (z. B. Versorgung, Angebot an Gemeinbedarfseinrichtungen) von Bedeutung.
Der Plangeltungsbereich weist zahlreiche Versorgungseinrichtungen des täglichen und
mittelfristigen Bedarfs auf, die deutlich über den Bereich der örtlichen Nahversorgung des
Stadtteils Berzdorf hinaus gehen und auch Bevölkerung aus anderen Stadtteilen Wesselings anziehen und binden.
8.2.3 Schutzgut Tiere
Durch die 7. Bebauungsplanänderung wird Tieren kein weiterer potenzieller Lebensraum
entzogen, da mit der Planung keine Verringerung von Freiflächen zugunsten von Bauflächen verfolgt wird. Das Vorhandensein besonderer oder besonders schützenswerter Tierarten im Plangeltungsbereich ist nicht bekannt. Faunistische Erhebungen sind daher nicht
notwendig.
8.2.4 Schutzgut Pflanzen
Das Plangebiet ist fast vollständig versiegelt. Erhaltenswerte Vegetationsstrukturen sind in
nur geringem Umfang vorhanden. Lediglich entlang der Bundesautobahn BAB 555 haben
sich im Laufe der Jahre großkronige Bäume und ein ins Plangebiet führender schmaler
Vegetationsstreifen entwickelt; diese sollen im Rahmen geeigneter Planfestsetzungen
(Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen) in ihrem Bestand gesichert werden.
Des weiteren werden die straßenbegleitende Baumreihe entlang der Brühler Straße sowie
ein im südlichen Plangebiet liegender großkroniger Baum als Festsetzungen im Bebauungsplan aufgenommen und so in ihrem Bestand gesichert.
8.2.5 Schutzgut Boden
Der vorhandene Boden im Plangeltungsbereich besteht aus Braunerde aus Hochflutlehm
(Holozän) über Sand und Kies der Niederterrasse (Pleistozän).
Im Plangeltungsbereich ist das Vorhandensein zweier Altlastenverdachtsflächen bekannt,
die im Altlastenkataster des Rhein- Erft- Kreises, Untere Wasser-, Abfallwirtschafts- und
Bodenschutzbehörde, unter den Bezeichnungen „Altstandort AZ 70-9-05/14 S 8, ehemaliges Werk für keramische Schmelzprodukte, Brühler Straße 101“ und „Altablagerungen AZ
70-9-05/14.20, Ablagerungen an der Rodenkirchener Straße, Registriernummer
5107/513“ geführt werden.
Hinweise auf Kampfmittel bzw. Kampfmittelrückstände liegen nicht vor.
8.2.6 Schutzgut Wasser
Oberflächengewässer sind im Plangeltungsbereich nicht vorhanden. Nördlich an das
Plangebiet angrenzend (parallel der Brühler Straße) verläuft unterirdisch der Palmersdorfer Bach in Kanalbauweise.
Bebauungsplan- Entwurf Nr. 3/ 14 7. Änderung „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“
29
- Begründungsentwurf -
Der Plangeltungsbereich der 7. Bebauungsplanänderung liegt auf Grund seiner topografischen Gegebenheiten und Lage östlich der Altstromrinne des Rheins und ist damit von
den Darstellungen und Regelungen des Gebietsentwicklungsplanes Köln, Sachlicher
Teilabschnitt „Vorbeugender Hochwasserschutz“ nicht betroffen. Der Änderungsbereich
liegt außerhalb von potenziellen Hochwasserbereichen (HQ 100 bis HQ 500).
Die Grundwassergleichen belaufen sich auf 36,0 m bis 36,5 m bezogen auf NN.
8.2.7 Schutzgut Luft
Die Stadt Wesseling liegt im Belastungsgebiet Rheinschiene Süd. Im Rahmen des Luftreinhalteplans für dieses Gebiet sind die Gegebenheiten in großräumigen Bezugseinheiten dokumentiert (Emissionskataster, Immissionskataster, Wirkungskataster, Ursachen,
Analyse, Maßnahmenplan, Stand 2001). Kleinräumige Untersuchungen für die Bezugsebene der verbindlichen Bauleitplanung liegen nicht vor.
Durch die 7. Änderung des Bebauungsplanes sind keine zusätzlichen Auswirkungen zu
erwarten, die in Hinblick auf die maßgebenden Immissionsrichtwerte zu einer untersuchungsrelevanten Situation führen würden.
8.2.8 Schutzgut Klima
Der Plangeltungsbereich ist zum einen durch seine Lage im Hauptverkehrsnetz der Stadt
Wesseling geprägt (Rodenkirchener Straße, Brühler Straße, Bundesautobahn BAB 555).
Zum anderen befindet sich das Gebiet direkt südlich der Industrieanlagen der Firma Basell Polyolefins. Kleinräumige Untersuchungen des Klimas liegen für die Bezugsebene der
verbindlichen Bauleitplanung nicht vor.
Durch die 7. Änderung des Bebauungsplanes sind keine zusätzlichen Auswirkungen auf
das lokale Klima zu erwarten, die sich negativ auf die klimatischen Verhältnisse im Bereich der vorhandenen Ortslage auswirken können.
8.2.9 Schutzgut Landschaft
Der Plangeltungsbereich ist bis auf drei Wohnhäuser am nördlichen Rand des Plangebietes rein von gewerblicher Nutzung geprägt und liegt inmitten von drei Hauptverkehrswegen der Stadt Wesseling (Rodenkirchener Straße, Brühler Straße, Bundesautobahn BAB
555).
Südlich angrenzend befindet sich eine Freifläche, die jedoch mittels rechtskräftigem Bebauungsplan ( Nr. 1/ 69 1. und 3. Änderung) einer Wohnnutzung zur Verfügung steht und
in Teilen bereits bebaut ist. Im Norden befinden sich Industrieanlagen der Firma Basell
Polyolefins, westlich angrenzend ein- bis zweigeschossige Wohnbebauung des Ortsteils
Berzdorf.
Südwestlich angrenzend erstreckt sich das „Freizeitgelände Entenfang“, welches Teil eines ausgewiesenen Landschaftsschutzgebietes ist und den südwestlichen Siedlungsabschluss des Stadtteils Berzdorf definiert.
8.2.10 Schutzgüter FFH- Gebiete und Vogelschutzgebiete sowie Verträglichkeitsprüfung
nach § 34 BNatSchG
Im Plangeltungsbereich sind keine FFH- Gebiete oder Europäische Vogelschutzgebiete
im Sinne der o.g. Vorschriften vorhanden.
Bebauungsplan- Entwurf Nr. 3/ 14 7. Änderung „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“
30
- Begründungsentwurf -
8.2.11 Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter
Kulturgüter innerhalb des Plangeltungsbereichs sind nicht vorhanden.
Das südwestlich angrenzende „Freizeitgelände Entenfang“ ist Teil des Entwicklungskonzeptes „Kulturlandschaft Entenfang“, das die Stadt Wesseling in den Jahren 1997/ 1998
als Projektschwerpunkt im Rahmen des damaligen „Grüngürtel Wesseling“ durch ein Planungsbüro hat erarbeiten lassen. Auswirkungen des Bebauungsplanes Nr. 3/ 14 7. Änderung „Brühler-/ Rodenkirchener Straße auf den Standort „Freizeitgelände Entenfang“ sind
jedoch nicht zu erwarten.
Landwirtschaftliche oder sonstige erwerbsorientierte Nutzflächen sowie sonstige Sachgüter sind von dem Bebauungsplan Nr. 3/ 14 7. Änderung „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“ nicht betroffen, so dass existenzwirksame Konsequenzen gem. § 180 BauGB durch
die Planänderung ausgeschlossen werden können.
8.2.12 Schutzgüter - Wechselwirkungen
Wechselwirkungen sind in Anbetracht der verhältnismäßig geringen Veränderungen in
den tatsächlichen und potenziellen Nutzungen (hauptsächlich rechtliche Qualitätsaspekte)
durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 3/ 14 7. Änderung „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“ nicht zu erwarten.
8.3 Beschreibung umweltrelevanter Maßnahmen
8.3.1 Zu erwartende Auswirkungen durch das Vorhaben
Ergänzend zu den Erläuterungen der einzelnen Schutzgüter sind keine nennenswerten
Auswirkungen durch die geplanten Änderungen zu erwarten, da der wesentliche Regelungsgehalt der Bebauungsplanänderung auf rechtlichen Aspekten in Hinblick auf die Anpassung der Gebietsfestsetzung auf Grundlage der BauNVO 1990 beruht, und nicht
räumliche Ausweitungen oder gravierende Nutzungsänderungen zur Folge hat, was zu
qualitativen und quantitativen Veränderungen umweltrelevanter Aspekte führen könnte.
8.3.2 Vermeidungsmaßnahmen
Da keine negativen Auswirkungen durch den Bebauungsplan Nr. 3/ 14 7. Änderung
„Brühler-/ Rodenkirchener Straße“ für den Menschen und die Umwelt entstehen, sind besondere Maßnahmen zur Vermeidung und zur Verminderung nachteiliger Auswirkungen
auf die Umweltbelange nicht erforderlich.
8.3.3 Verminderungs- und Schutzmaßnahmen
Für Verminderungsmaßnahmen gilt das gleiche wie für Vermeidungsmaßnahmen (vgl.
Kapitel 8.3.2 Vermeidungsmaßnahmen).
Im Plangebiet ist das Vorhandensein von zwei Altlastenverdachtsflächen bekannt (siehe
Kapitel 8.2.5, Seite 28 der Begründung).
Schutzmaßnahmen werden durch textliche Hinweise (Hinweis auf das Vorhandensein
eines Altstandortes sowie einer Altablagerung im Plangebiet sowie Regelungen zum Umgang beim Auffinden von Bodenverunreinigungen) sowie durch Kennzeichnungen in der
Plankarte (Kennzeichnung des im Plangebiet vorhandenen Altstandortes sowie der Altablagerung) vorgenommen.
Der im nord-östlichen Plangebiet verlaufende Vegetationsstreifen wird durch Planfestsetzungen („Private Grünfläche“ mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von
Bebauungsplan- Entwurf Nr. 3/ 14 7. Änderung „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“
- Begründungsentwurf -
31
Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchstabe b
BauGB) im Bebauungsplan Nr. 3/ 14 7. Änderung gesichert. Die im südlichen Plangebiet
vorhandenen Grünflächen zur West- Devon- Straße werden mit der Ausweisung“ Private
Grünfläche“ planungsrechtlich gesichert.
Die vorhandene Baumreihe entlang der Brühler Straße wird ebenfalls planungsrechtlich
gesichert (Festsetzungen zum Erhalt von Bäumen).
8.3.4 Eingriffsregelung/ Ausgleichsbilanzierung
Das Plangebiet liegt innerhalb des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 3/ 14 (Blatt C)
einschließlich der 6. vereinfachten Änderung und zu einem geringen Teil im nördlichen
Teil des Bebauungsplanes Nr. 1/ 69 1. und 3. Änderung.
Im nördlichen Teil des Plangebietes ist bereits heute eine Bebauung planungsrechtlich
zulässig, die vom Maß der baulichen Nutzung etwa gleich hoch ist bzw. zum Teil hinter
den aktuell vorgesehenen Planungsfestsetzungen zurück bleibt.
nördlicher Plangeltungsbereich:
derzeitiges Planungsrecht
-
Gewerbegebiete (GE)
künftiges Planungsrecht
-
Gewerbegebiete (GE 1) und
-
Sondergebiete (SO1 und SO2)
-
max. 4 Geschosse
-
max. 4 Geschosse
-
Grundflächenzahl 0,8
-
Grundflächenzahl 0,8
-
Geschossflächenzahl 2,2
-
Geschossflächenzahl 2,4
-
Baufenster durch Baugrenze über das
gesamte Plangebiet
-
Baufenster durch Baugrenzen jeweils für
definierte Bereiche
Gemäß § 1a Absatz 3 Satz 5 BauGB ist ein Ausgleich nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren. Daher
liegt in diesem Fall kein Eingriff im Sinne des Bauplanungsrechts vor.
Neu festgesetzt im nördlichen Plangebiet werden die straßenbegleitende Baumreihe entlang der Brühler Straße sowie ein bereits vorhandener schmaler Vegetationsstreifen entlang der Bundesautobahn BAB 555 und ein davon abgehender, ins Plangebiet ragender
Vegetationsstreifen, mit jeweils großkronigen Bäumen und Sträuchern (vgl. Kapitel 8.2.4
Schutzgut Pflanzen).
Für den südlichen Plangeltungsbereich wird anstelle des derzeit festgesetzten Mischgebietes (MI) ein Gewerbegebiet (GE) festgesetzt, um das Planungsrecht an die tatsächlich
in der Örtlichkeit vorhandenen Nutzungen und planerischen Zielkonzeptionen anzupassen. Insofern würde aufgrund der höheren baulichen Ausnutzbarkeit des Gewerbegebietes ein Ausgleich für Eingriffe in Natur und Landschaft für die Differenz dieser beiden Gebietskategorien notwendig.
südlicher Plangeltungsbereich:
derzeitiges Planungsrecht
künftiges Planungsrecht
-
Mischgebiete (MI)
-
Gewerbegebiete (GE 2 und GE 2*)
-
max. 6 Geschosse
-
max. 2 bzw. 3 Geschosse
-
Grundflächenzahl 0,8
-
Grundflächenzahl 0,8
Bebauungsplan- Entwurf Nr. 3/ 14 7. Änderung „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“
32
- Begründungsentwurf -
-
Geschossflächenzahl 1,1 bzw. 1,2
-
Geschossflächenzahl 2,0
-
Baufenster durch Baugrenze über das
gesamte Plangebiet
-
Baufenster durch Baugrenzen jeweils für
definierte Bereiche
Der südliche Teil des Plangebietes ist nahezu vollständig versiegelt. Lediglich ein schmaler Grünstreifen nördlich der West- Devon Straße und ein darin befindlicher großkroniger
Baum stellen ökologisch wertvolle und erhaltenswerte Grünstrukturen dar, die im Rahmen
geeigneter Festsetzungen im Bebauungsplan Nr. 3/ 14 7. Änderung „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“ planungsrechtlich gesichert werden.
Auf Grund der oben geschilderten Tatsache ist ein weiterer Eingriff in Natur und Landschaft durch den Bebauungsplan Nr. 3/ 14 7. Änderung „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“ somit faktisch nicht gegeben, so dass sich auch aufgrund der höheren Ausnutzbarkeit
durch die Festsetzung eines Gewerbegebietes kein weiterer Ausgleichsbedarf durch den
Verlust von Vegetationsstrukturen für die Bebauungsplanänderung ergibt.
Der Gesamtpunktwert für den südlichen Plangeltungsbereich nach dem fachlich anerkannten Biotopwertverfahren in Anlehnung an das Verfahren nach Adam, Nohl, Valentin
(Bewertungsgrundlagen für Kompensationsmaßnahmen bei Eingriffen – MURL) der vorhandenen o. a. Grünstrukturen beläuft sich auf 2.368 Biotopwertpunkte (Biotoptyp: Grünflächen in Industrie- und Gewerbegebieten; Flächengröße 1.184 qm; Grundwert 2; Gesamtkorrekturfaktor 1; Gesamtwert 2).
Als Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft
werden künftig wie oben erwähnt der Grünstreifen an der West- Devon- Straße planungsrechtlich als private Grünfläche gem. § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB und der vorhandene Baum
als zu erhaltender Baum gem. § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchstabe b BauGB im Bebauungsplan
gesichert.
Ferner sollen die vorhandenen Grünstrukturen im nordöstlichen Plangebiet (auf dem
Grundstück der Stadtwerke Wesseling) planungsrechtlich als Fläche mit Bindungen für
Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchstabe b) BauGB festgesetzt werden.
8.4 Beschreibung der zu erwartenden erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen
Im Ergebnis der Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen und des Umweltzustandes im Geltungsbereich der 7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3/ 14 „Brühler-/
Rodenkirchener Straße“ ist festzustellen, dass nach derzeitigem Planungs- und Kenntnisstand keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen bei der Realisierung des Bebauungsplanes Nr. 3/ 14 7. Änderung „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“ zu erwarten
sind.
8.5 Darstellung der wichtigsten geprüften anderweitigen Lösungsvorschläge
Der Bebauungsplan Nr. 3/ 14 7. Änderung „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“ wird aus
Gründen der städtebaulichen Erforderlichkeit gem. § 1 Abs. 3 BauGB sowie aus Gründen
der Rechtsicherheit und Rechtsklarheit (Anpassung der planungsrechtlichen Festsetzungen an bereits vorhandene bauliche Strukturen zur Steuerung einzelhandelsrelevanter
Nutzungen und somit zur Sicherung der Wesselinger Innenstadt als zentraler Bereich für
zentrenrelevanten Einzelhandel) aufgestellt.
Da keine negativen Auswirkungen durch die Verwirklichung des Bebauungsplanes Nr. 3/
14 7. Änderung „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“ für Mensch und Umwelt ersichtlich
Bebauungsplan- Entwurf Nr. 3/ 14 7. Änderung „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“
33
- Begründungsentwurf -
sind, wird die Erarbeitung anderweitiger Lösungen und besonderer Maßnahmen zum
Schutz von Mensch und Natur nicht weiter in Betracht gezogen.
8.6 Darstellung der Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben
Die Umweltprüfung zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 3/ 14 7. Änderung „Brühler/ Rodenkirchener Straße“ ist unter Verwendung der der Stadt Wesseling vorliegenden
Planunterlagen und Untersuchungen der jeweiligen Fachbehörden sowie eigener Pläne
und Untersuchungen durchgeführt worden.
Als umweltrelevante Planunterlagen sind topographische und geologische Karten, Bodenkarten und Grundwasserkarten des Landes Nordrhein- Westfalen zu nennen. Zudem sind
der Landschaftsplan Nr.8 „Rheinterrassen“, der Gebietsentwicklungsplan (GEP), Teilabschnitt Köln und weiteres Luftbildmaterial der Stadt Wesseling für die Umweltprüfung herangezogen worden.
Die vorliegenden Pläne und Untersuchungen sind als sachgerechte und aktuelle Informationsgrundlage für die Umweltprüfung zu bewerten. Im Hinblick auf die mit der Aufstellung
des Bebauungsplanes Nr. 3/ 14 7. Änderung „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“ verfolgten Planungsziele liegen in Umfang und Detaillierungsgrad angemessene und hinreichend
konkrete Umweltinformationen vor, so dass weitere zur Beurteilung notwendige Fachgutachten nicht erforderlich werden.
Die der Stadt Wesseling vorliegenden umweltrelevanten Planungen und Untersuchungen
ermöglichen eine dem gegenwärtigen Wissensstand entsprechende Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen des Vorhabens. Den in den §§ 2 und 2a
BauGB genannten Anforderungen an die sachgerechte Ermittlung und Bewertung des
umweltrelevanten Abwägungsmaterials wird somit angemessen Rechnung getragen.
8.7 Monitoring
Nach § 4c BauGB - Neufassung Juli 2004 - überwachen die Gemeinden als Träger der
Planungshoheit die erheblichen Umweltauswirkungen, die auf Grund der Durchführung
der Bauleitplanung eintreten, um insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu
ergreifen.
Unter unvorhergesehenen Auswirkungen sind diejenigen Umweltauswirkungen zu verstehen, die nach Art und/ oder Intensität nicht bereits Gegenstand der Abwägung waren. Die
Gemeinden können dabei neben eigenen Überwachungsmaßnahmen insbesondere auch
Informationen und Überwachungsmaßnahmen der Umweltfachbehörden nutzen.
Im Rahmen der Umweltprüfung zur Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3/ 14 7. Änderung „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“ sind die geplanten Monitoring- Maßnahmen zunächst zu benennen. Die Überwachungsmaßnahmen selbst schließen sich erst zu einem
späteren Zeitpunkt an, wenn die Bebauungsplanänderung Rechtskraft erlangt hat.
Die Entwicklung geeigneter Überwachungsmaßnahmen kann den planerischen Gegebenheiten und Planinhalten des Einzelfalls auf örtlicher Ebene angepasst werden. Die
Definition der jeweils zweckmäßigen und angemessenen Überwachungsmaßnahmen
obliegt der Stadt Wesseling als Trägerin der Planungshoheit.
Die geplanten Überwachungsmaßnahmen in Zuständigkeit der Stadt Wesseling sollen
erstmalig ein Jahr nach Rechtskraft des Bebauungsplanes Nr. 3/ 14 7. Änderung „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“ durchgeführt werden. Die Methoden und Zeiträume für Überwachungsmaßnahmen in Verantwortung der Fachbehörden werden in Abstimmung mit
den jeweiligen Umweltfachbehörden definiert. Ebenso ist die zeitnahe Weiterleitung umBebauungsplan- Entwurf Nr. 3/ 14 7. Änderung „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“
34
- Begründungsentwurf -
weltrelevanter Informationen an die Stadt Wesseling, Fachbereich 61/ Stadtplanung, mit
den Umweltfachbehörden im weiteren noch abzustimmen.
Folgende Monitoring- Maßnahmen sind nach fachlicher Einschätzung derzeit geplant:
-
Regelmäßige Ortsbegehungen zur Überwachung des Umweltzustandes durch die
Stadt Wesseling, möglichst zweimal pro Jahr (Bauaufsicht, Landschaftsplanung)
-
Kenntnisnahme möglicher Informationen von sachkundigen Spezialisten, z.B.
Landschaftswächter, Landwirte, Naturschutzverbände, Anwohner
-
Auswertung der laufenden Fortschreibung des Biotopkatasters der LÖBF Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten)
-
Auswertung von Umweltinformationen aus Überwachungsmaßnahmen der zuständigen Umweltfachbehörden des Rhein- Erft- Kreises, (Untere Landschaftsbehörde, Untere Wasser-, Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde) sowie der
Bezirksregierung Köln (Dezernat 53, ehemals Staatliches Umweltamt Köln)
-
Auswertung der Überwachungsmaßnahmen des Palmersdorfer Bachverbandes
zum Gewässerzustand des nördlich des Plangebietes unterirdisch verlaufenden
Palmersdorfer Baches
Die vorgeschlagenen Monitoring- Maßnahmen werden im Rahmen des weiteren Planverfahrens des Bebauungsplanes Nr. 3/ 14 7. Änderung „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“
mit den beteiligten Behörden abgestimmt.
8.8 Zusammenfassung der Ergebnisse des Umweltberichts
Im Ergebnis der Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen sowie der Prognose der Entwicklung des Umweltzustandes im Geltungsbereich der 7. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 3/ 14 „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“ ist festzustellen, dass nach
derzeitigem Planungs- und Kenntnisstand keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen bei der Realisierung des Bebauungsplanes Nr. 3/ 14 7. Änderung „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“ zu erwarten sind.
Die geplanten Änderungen haben im Wesentlichen rechtlich- klarstellenden Charakter
(Neudefinition von Gebietskategorien mit Regelungen zum Umgang mit Einzelhandel,
großflächigem Einzelhandel, zentrenrelevanten Sortimenten) und keine erheblichen qualitativen oder quantitativen Veränderungen von Umweltqualitätsaspekten zur Folge.
Eingriffe in Natur und Landschaft im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 3/ 14 7.
Änderung „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“ sind aufgrund der vorhandenen, bereits bestehenden Baurechte auf Grundlage der vorhandenen Bebauungspläne (Nr. 3/ 14 und Nr.
1/ 69) und aufgrund der nahezu vollständigen Versiegelung des Plangebietes mit nur geringfügigen Grün- und Freiraumstrukturen, die zudem erhalten bleiben, nicht zu verzeichnen.
Das Landschaftsbild wird keine Änderung erfahren, da die Regelungen des Bebauungsplanes im Wesentlichen rechtlich- klarstellenden Charakter haben und das Plangebiet
weitestgehend bebaut ist.
Auf den folgenden Seiten ist ein „Umweltsteckbrief“ dargestellt, der in Form einer tabellarischen Aufzählung nochmals die wesentlichen Auswirkung der Planung auf die Umwelt
darstellt.
Bebauungsplan- Entwurf Nr. 3/ 14 7. Änderung „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“
35
- Begründungsentwurf -
- Umweltsteckbrief A) Kurzbeschreibung des Vorhabens
Ø Anpassung und Neuregelung der Baugebietskategorien gem. der BauNVO an die
tatsächlich vorhandenen Nutzungen (Sondergebiete für großflächigen Einzelhandel und Gewerbegebiete)
Ø Umstellung der BauNVO 1968 auf die BauNVO 1990 zur vorteilhafteren Steuerung
von Einzelhandel, großflächigem Einzelhandel und zentrenrelevanten Sortimenten
B) Beschreibung der Umwelt
Ø Das gesamte Plangebiet ist bereits fast vollständig mit Gewerbebetrieben (Baustoffhandel, Bau- und Gartenmarkt, Discounter/ Lebensmittel-/ Bekleidungsbetriebe, klein- und großflächige Handelsbetriebe) bebaut.
Ø Das Plangebiet ist nahezu vollständig versiegelt. Wertvolle Freiraum- oder Grünstrukturen sind nicht vorhanden.
Ø Das Plangebiet liegt innerhalb eines verkehrlich stark frequentierten Bereichs zwischen der Rodenkirchener Straße, Brühler Straße und Bundesautobahn BAB 555.
Ø Nördlich an das Plangebiet angrenzend befindet sich das Betriebsgelände der
chemischen Industriefirma Basell Polyolefins.
Ø Im Plangebiet ist das Vorhandensein zweier, großflächiger Altlastenverdachtsflächen bekannt, die im Altlastenkataster des Rhein- Erft- Kreises geführt werden.
C) Auswirkungen auf die Schutzgüter und deren Wechselwirkungen sowie Vermeidung, Verminderung und Ausgleich der Beeinträchtigungen
Schutzgüter
Kurzerläuterung
1. Mensch
Auswirkungen: keine
Verminderungen: nicht notwendig
2. Tiere, Pflanzen und Landschaft
Auswirkungen: keine
Verminderungen: nicht notwendig
3. Boden
Auswirkungen: Vorhandensein von zwei Altlastenverdachtsflächen ist bekannt (Altstandort und Altablagerung)
Verminderungen: textlicher Hinweis auf das Vorhandensein und Regelungen zum Umgang beim
Auffinden von Bodenverunreinigungen sowie
Kennzeichnung in der Plankarte
4. Wasser
Auswirkungen: keine
Verminderungen: nicht notwendig
Bebauungsplan- Entwurf Nr. 3/ 14 7. Änderung „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“
36
5. Luft
- Begründungsentwurf -
Auswirkungen: keine
Verminderungen: nicht notwendig
6. Klima
Auswirkungen: keine
Verminderungen: nicht notwendig
7. Kultur- und Sachgüter
Auswirkungen: keine
Verminderungen: nicht notwendig
Wechselwirkungen zwischen
den einzelnen Schutzgütern
Zwischen den Schutzgütern gibt es keine relevanten
nennenswerten Wechselwirkungen.
D) Darstellung anderweitig geprüfter Lösungsmöglichkeiten
Ø Alternative Lösungsmöglichkeiten wurden mangels zu erwartender negativer Auswirkungen auf die Umweltbelange nicht in die Planung einbezogen.
E) Schwierigkeiten bei der Ermittlung der Beeinträchtigungen
Ø Alle wesentlichen Aspekte bei der Ermittlung von Beeinträchtigungen konnten geklärt werden. Es bestanden keine Schwierigkeiten bei der Ermittlung.
Ø Auf die Einholung von Fachgutachten (im Rahmen der Umweltbewertung) konnte
verzichtet werden.
9. Sonstige planungs-/ entscheidungsrelevante Aspekte
9.1 Flächenbilanzierung
Größe des Plangebietes insgesamt:
davon:
Gewerbegebiete:
Sondergebiete:
nicht darstellungsnotwendige Grünflächen:
ca. 8,48 ha
ca. 5,73 ha
ca. 2,34 ha
ca. 0,41 ha
9.2 Bodenordnende Maßnahmen
Bodenordnende Maßnahmen sind für die Durchführung des Bebauungsplanes Nr. 3/ 14
7. Änderung „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“ nicht erforderlich.
Bebauungsplan- Entwurf Nr. 3/ 14 7. Änderung „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“
37
- Begründungsentwurf -
9.3 Soziale Maßnahmen
Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 3/ 14 7. Änderung „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“ sind keine wesentlichen wirtschaftlichen oder sozialen Nachteile auf die
persönlichen Lebensumstände der in dem Gebiet arbeitenden und ggf. wohnenden Menschen zu erwarten. Soziale Maßnahmen im Sinne des § 180 BauGB sind deshalb nicht
erforderlich.
9.4 Durchführungskosten / Finanzielle Auswirkungen
Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 3/ 14 7. Änderung „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“ entstehen keine weiteren Kosten.
9.5 Aufhebung rechtsverbindlicher Festsetzungen
Die Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 3/ 14 (Blatt C) einschließlich
der 6. Änderung des Bebauungsplanes sowie der nördliche Teilbereich des Bebauungsplanes Nr. 1/ 69 1. und 3. Änderung werden innerhalb des Geltungsbereichs der Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3/ 14 7. Änderung „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“ mit
dem Inkrafttreten der 7. Änderung aufgehoben.
10. Anlagen und Bestandteile dieser Begründung
Umweltbericht mit Kurzzusammenfassung der wesentlichen umweltrelevanten Ergebnisse
(Kapitel 8 der Begründung)
Wesseling, im September 2007
Bebauungsplan- Entwurf Nr. 3/ 14 7. Änderung „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“