Daten
Kommune
Wesseling
Größe
237 kB
Datum
24.10.2007
Erstellt
23.06.10, 17:43
Aktualisiert
23.06.10, 17:43
Stichworte
Inhalt der Datei
31.2-54
Abstandserlass
Abstände zwischen Industrie bzw. Gewerbegebieten und Wohngebieten
im Rahmen der Bauleitplanung und sonstige
für den Immissionsschutz bedeutsame Abstände
(Abstandserlass)
RdErl. d. Ministeriums für Umwelt,
Raumordnung und Landwirtschaft VB5 – 8804.25.1 (VNr. 1/98) v. 2.4.1998
Inhalt:
ABSTÄNDE ZWISCHEN INDUSTRIE BZW. GEWERBEGEBIETEN UND WOHNGEBIETEN IM RAHMEN
DER BAULEITPLANUNG UND SONSTIGE FÜR DEN IMMISSIONSSCHUTZ BEDEUTSAME ABSTÄNDE
(ABSTANDSERLASS) .....................................................................................................................................................1
1 BETEILIGUNG DER STAATLICHEN UMWELTÄMTER AN DER BAULEITPLANUNG .............................................................1
2 ABSTANDSREGELUNGEN ZUR BERÜCKSICHTIGUNG DES IMMISSIONSSCHUTZES IN DER BAULEITPLANUNG ...................2
2.1 Aufstellung einer Abstandsliste zur Vereinheitlichung der Stellungnahmen der Staatlichen Umweltämter ........2
2.2 Grundsätze für die Anwendung der Abstandsliste ................................................................................................3
2.3 Anwendung der Abstandsliste im Flächennutzungsplanverfahren .......................................................................4
2.4 Anwendung der Abstandsliste im Bebauungsplanverfahren.................................................................................5
2.5 Schutzabstände bei Hochspannungsfreileitungen.................................................................................................7
3 NICHTANWENDUNG DER ABSTANDSLISTE IN GENEHMIGUNGSVERFAHREN ...................................................................7
3.1 Baugenehmigungsverfahren .................................................................................................................................7
3.2 Immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren und Planfeststellungsverfahren ......................................8
3.3 Befreiungsmöglichkeit nach § 31 Abs. 2 BauGB ..................................................................................................8
4. .....................................................................................................................................................................................8
Anlage 1 zum RdErl. vom 2.4.1998.............................................................................................................................9
Anlage 2 zum RdErl. vom 2.4.1998...........................................................................................................................24
Anlage 3 zum RdErl. vom 2.4.1998...........................................................................................................................27
Dieser Erlass richtet sich an die Staatlichen Umweltämter. Die in der Abstandsliste aufgeführten Schutzabstände sind zur Anwendung bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen i.S.v. § 50 BundesImmissionsschutzgesetz (BImSchG) im Bauleitplanverfahren bestimmt. Sie gelten nicht im Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG, im Genehmigungs- / Planfeststellungsverfahren nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz sowie in sonstigen Planfeststellungs- und Baugenehmigungsverfahren (siehe
Nummer 3).
1
Beteiligung der Staatlichen Umweltämter
an der Bauleitplanung
Nach Nummer 1.8 des Gem. RdErl. d. Ministers für Landes- und Stadtentwicklung, d. Ministers für Arbeit,
Gesundheit und Soziales u.d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr v. 8.7.1982 (SMBl.
NRW. 2311) (Planungserlass) sind regelmäßig u.a. die Staatlichen Umweltämter als Träger öffentlicher Belange bei der Aufstellung von Bauleitplänen möglichst frühzeitig zu beteiligen, um eine ordnungsgemäße
Abwägung zwischen den Belangen des Umwelt- bzw. Immissionsschutzes, den Belangen der gewerblichen
Wirtschaft und sonstigen Belangen zu gewährleisten. Die Beteiligung von Trägern öffentlicher Belange an
der Bauleitplanung durch Planungsträger ist grundsätzlich geregelt in dem RdErl. d. Ministers für Landesund Stadtentwicklung v. 16.7.1982 (SMBl. NRW. 2311) (Beteiligungserlass); auch hier sind die Staatlichen
Umweltämter (in Nachfolge der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter) ausdrücklich als Träger öffentlicher
Belange aufgeführt. Für das entsprechende Beteiligungsverfahren enthält Nummer 4 des Beteiligungserlasses Regelungen für die Planungsträger, die auch von den Staatlichen Umweltämtern als Beteiligte beachtet
werden sollten.
Insbesondere erscheinen folgende grundsätzliche Hinweise für die Staatlichen Umweltämter von Bedeutung:
-
Die Gemeinden sind gehalten, die Träger öffentlicher Belange möglichst frühzeitig zu beteiligen (§ 4
Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)). Die Staatlichen Umweltämter als Träger öffentlicher Belange haben
Stand 02.04.1998 (MBl. NRW. S. 744 / SMBl NRW 283)
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ihre Stellungnahmen innerhalb eines Monats abzugeben; die Gemeinde soll diese Frist bei Vorliegen
eines wichtigen Grundes angemessen verlängern (§ 4 Abs. 2 BauGB).
-
In den Stellungnahmen sollen sich die Träger öffentlicher Belange auf ihren Aufgabenbereich beschränken; sie haben auch Aufschluss über von ihnen beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die städtebauliche
Entwicklung und Ordnung des Gebietes bedeutsam sein können (vgl. § 4 Abs. 2 BauGB). Gerade die
Stellungnahmen der Staatlichen Umweltämter sollen zu einer umfassenden Bestandsaufnahme durch
die Gemeinden als Planungsträger beitragen (vgl. Nummer 1.5.1 des Planungserlasses). Deshalb sollen die Staatlichen Umweltämter in ihren Stellungnahmen Hinweise auf wichtige Genehmigungsverfahren und zu erwartende Betriebsstilllegungen und deren zu erwartenden Auswirkungen auf die Immissionslage geben. Haben die Staatlichen Umweltämter zu Bauleitplan-Entwürfen im Bereich eines Luftreinhalteplans oder Untersuchungsberichtes Stellung zu nehmen und ist die Belastung durch Luftverunreinigungen für die Planungsentscheidung bedeutsam, so sind die Luftreinhalte- / Lärmminderungspläne in die Stellungnahme einzubeziehen. Zu diesem Zweck haben die Staatlichen Umweltämter den
Luftreinhalteplan für den Bereich des Planungsgebiets hinsichtlich der Emissions-, Immissions- und
Wirkungssituation sowie hinsichtlich der Prognose der Luftverunreinigungen zu analysieren und darzustellen. Gleiches gilt für die im Rahmen des Immissionsmessprogramms des Landes NRW ermittelten
Daten (vgl. § 1 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB).
-
Die Träger öffentlicher Belange sollen in ihren Stellungnahmen nicht bereits Abwägungen vornehmen,
weil dadurch den Gemeinden eine gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander erschwert würde (vgl. Nummer 4 des Beteiligungserlasses).
Die Staatlichen Umweltämter sollen im Rahmen ihrer Beteiligung die Gemeinden beraten und mit ihnen konstruktiv zusammenarbeiten. Soweit sie in ihren Stellungnahmen gegen Planungsabsichten der Gemeinden
Bedenken erheben wollen, sollen sie zugleich prüfen, ob und welche Hinweise zur Konfliktlösung gegeben
werden können. Dabei sollten die Staatlichen Umweltämter insbesondere die Möglichkeiten technischer
Maßnahmen angeben, durch die Immissionen gemindert werden können. Es ist jedoch nicht Aufgabe der
Staatlichen Umweltämter, die verschiedenen Belange mit den Erfordernissen des Immissionsschutzes in
Einklang zu bringen; die Anregungen der Staatlichen Umweltämter kann der Planungsträger im Zuge der
Abwägung zurückstellen, wenn andere Belange überwiegen (vgl. Nr. 1.5 des Planungserlasses). Das Staatliche Umweltamt hat eine endgültige Entscheidung des Planungsträgers zu respektieren, und zwar auch
dann, wenn diese Entscheidung von der Stellungnahme des Staatlichen Umweltamtes abweicht. Ist ein Bauleitplan in Kraft getreten, so hat das Staatliche Umweltamt im Rahmen seiner Aufgabenstellung zur Realisierung der Planung beizutragen.
2
Abstandsregelungen zur Berücksichtigung des
Immissionsschutzes in der Bauleitplanung
2.1
Aufstellung einer Abstandsliste zur Vereinheitlichung
der Stellungnahmen der Staatlichen Umweltämter
Erfahrungsgemäß kann es bei Durchführung der dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen zur
Emissionsminderung und bei bestimmungsgemäßem Betrieb emittierender Anlagen dennoch zu Gefahren,
erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche kommen, wenn der Abstand zwischen Emissionsquellen und schutzbedürftigen Gebieten zur Herabsetzung der
Immissionen in diesen Gebieten nicht ausreicht. Daher kommt einem ausreichenden Abstand zwischen
Industrie- und Gewerbegebieten einerseits und Wohngebieten andererseits - unabhängig von der Fernwirkung aus höheren Quellen emittierter Luftverunreinigungen - in der Bauleitplanung, insbesondere bei Neuplanungen (vgl. Nummer 1.2.1 des Planungserlasses), besondere Bedeutung zu; daneben kommen auch
andere Möglichkeiten des vorbeugenden Immissionsschutzes in Betracht.
Wegen der Bedeutung der räumlichen Trennung unverträglicher Nutzungen befasst sich der Planungserlass
unter der Nummer 1.6.2 mit Schutzabständen in der Bauleitplanung und verweist auf die Regelungen des
Abstandserlasses. Der Abstandserlass soll dazu dienen, den am Planungsverfahren unter dem Gesichtspunkt des Immissionsschutzes beteiligten Staatlichen Umweltämtern eine einheitliche Grundlage für fachliche Stellungnahmen zu Bauleitplänen im Hinblick auf die notwendigen Abstände zu geben. Zu diesem
Zweck werden in Anhang 1 Schutzabstände bekannt gemacht (Abstandsliste). Die Staatlichen Umweltämter
sollen diese Liste nach Maßgabe der Nummern 2.2, 2.3, 2.4 und 2.5 dieses RdErl. bei der Beteiligung im
Bauleitplanverfahren anwenden. Zusätzlich werden dem Abstandserlass ergänzende Hinweise beigefügt;
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sie betreffen immissionsschutzrelevante Anlagen, die nicht in die Abstandsliste aufgenommen worden sind,
und Anlagen, die im Außenbereich errichtet werden sollen (Anhang 2) sowie Anlagen zur elektrischen Energie- oder Nachrichtenübertragung, bei denen Schutzabstände aus Immissionsschutzgründen festgelegt
worden sind (Anhang 3).
2.2
Grundsätze für die Anwendung der Abstandsliste
2.2.1 Grundlagen der Abstandsliste
Es ist davon auszugehen, dass bei Einhaltung oder Überschreitung der angegebenen Abstände Gefahren,
erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche beim bestimmungsgemäßen Betrieb der entsprechenden Anlage in den umliegenden Wohngebieten nicht entstehen, wenn die Anlage dem Stand der Technik entspricht. Die in der Abstandsliste aufgeführten Abstandswerte wurden unter Berücksichtigung der einschlägigen Verwaltungsvorschriften des Bundes (Technische
Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft, Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm -TA Lärm), des
Landes, der einschlägigen VDI-Richtlinien und DIN-Normen sowie von ausländischen Abstandslisten und
den praktischen Erfahrungen der Staatlichen Umweltbehörden und des Landesumweltamtes NordrheinWestfalen erarbeitet; die Gesichtspunkte des Lärmschutzes und der Luftreinhaltung wurden gleichermaßen
berücksichtigt.
Zur Berücksichtigung des Lärmschutzes basiert die Festsetzung der Abstände auf den Immissionsrichtwerten, wie sie in der TA Lärm für Gebiete, in denen ausschließlich Wohnungen untergebracht sind - entsprechend reinen Wohngebieten (WR) im Sinne der Baunutzungsverordnung (BauNVO) -, angegeben sind; bei
regelmäßig durchlaufenden Betrieben wurde der Nachtwert (35 dB (A)), bei regelmäßig 1- bis 2-schichtig
arbeitenden Betrieben der Tagwert (50 dB (A)) zugrunde gelegt.
Zur Berücksichtigung des Faktors Luftreinhaltung bei der Abstandsregelung wurde die Schutzbedürftigkeit
der genannten Gebiete beurteilt nach Immissionswerten, die zum Schutz des Menschen vor Gesundheitsgefahren oder erheblichen Belästigungen durch Gase, Stäube, Dämpfe oder Geruchsstoffe notwendig sind.
Dabei wurde auch auf die TA Luft und zusätzlich auf den Gem. RdErl. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft und des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie vom 14.10.1986 zur
Durchführung der TA Luft (SMBl. NRW. 7130) zurückgegriffen.
Die Abstandsliste wurde auf der Basis des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen
- 4. BImSchV - Neufassung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), zuletzt geändert durch Verordnung vom
19. März 1997 (BGBl. I S. 545), aufgestellt; soweit Nummern des Anhangs zur 4. BImSchV genannt sind,
bedeutet dies einen Hinweis auf ein mögliches Genehmigungserfordernis i.S. des BImSchG. Die Anlagenbezeichnungen stimmen nicht immer mit denen der 4. BImSchV überein, denn die 4. BImSchV enthält in
manchen Fällen Oberbegriffe und/oder zusammenfassende Anlagenbezeichnungen, die hinsichtlich des
Genehmigungserfordernisses zusammengehören, in ihrer Auswirkung i.S. des Abstandserlasses aber als
selbständige Anlagenarten zu sehen sind. Insofern konnte die Systematik der 4. BImSchV und auch die
Einteilung nach Leistungskriterien nicht immer eingehalten werden. Abstandsbestimmend ist aber - unabhängig von dem Genehmigungserfordernis - die Betriebsart, wie sie in der Abstandsliste beschrieben ist.
Die Abstandliste ist nicht abschließend. So fehlen z.B. gewerbliche Anlagen, die selbst in Wohn- oder gemischt genutzten Gebieten zulässig sind, sowie Anlagen, die in Nordrhein-Westfalen entweder überhaupt
nicht oder nur ganz vereinzelt vorkommen (Anhang 2); in Fällen der letztgenannten Art kann der ListenAbstand einer vergleichbaren Anlage als Anhalt für die Stellungnahme im Bauleitplanverfahren dienen.
Einzelne in der Liste genannte Anlagearten sind nicht nur in Industrie- oder Gewerbegebieten, sondern ihrer
Art nach auch in Mischgebieten, Dorfgebieten, Kerngebieten oder besonderen Wohngebieten zulässig bzw.
sollen im Außenbereich errichtet werden. Abstände zwischen gewerblichen Betrieben unterschiedlicher Nutzung werden im Abstandserlass nicht behandelt.
2.2.2 Anwendung der Abstandsliste
Die Abstandsliste ist anzuwenden zur Gewährleistung ausreichender Abstände zwischen bestimmungsgemäß betriebenen emittierenden Anlagen industrieller, gewerblicher und sonstiger Art einerseits und den
nachfolgend genannten Gebieten andererseits. Sie gilt nach Maßgabe der folgenden Ausführungen sowohl
für die bauplanungsrechtliche Ausweisung von Industrie- und Gewerbegebieten als auch von reinen und
allgemeinen Wohngebieten sowie Kleinsiedlungsgebieten.
Zum Schutz von Mischgebieten, Dorfgebieten und Kerngebieten kann die Abstandsliste gem. Nummer
2.2.2.5 angewendet werden. Je nach baulicher Nutzung sind die besonderen Wohngebiete entweder wie
Wohngebiete oder wie gemischt genutzte Gebiete zu behandeln.
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2.2.2.1 Bei der Planung für Gemengelagen (vgl. Nummer 1.2.2 und 1.6.2.2 des Planungserlasses) kann die
Anwendung der Abstandsliste zu Schwierigkeiten führen. Entsprechend dem in Nummer 1.2.2 des Planungserlasses aufgestellten Verbesserungsgebot, insbesondere auch hinsichtlich des Immissionsschutzes,
soll das Staatliche Umweltamt in diesen Fällen durch seine Stellungnahme zu einer Lösung beitragen, die unter Berücksichtigung der gesamtplanerischen Belange und des Planungszieles - hinsichtlich des Immissionsschutzes die erreichbaren Fortschritte gewährleistet, wenn auch im Einzelfall nicht jegliche Beeinträchtigung durch Immissionen ausgeschlossen werden kann; dies ist jedoch wegen des Gebots der gegenseitigen Rücksichtnahme (vgl. Nummer 1.5.2.1 des Planungserlasses) vertretbar. Da bei den gewachsenen
städtebaulichen Strukturen in Gemengelagen in aller Regel örtlich vorhandene, aber nicht ausreichende
Schutzabstände nicht vergrößert werden können, werden sich die Anregungen der Staatlichen Umweltämter
zur Gewährleistung eines bestmöglichen Immissionsschutzes vorwiegend auf Maßnahmen des aktiven bzw.
passiven Immissionsschutzes zu erstrecken haben.
2.2.2.2 Die sich durch die Abstandsregelung ergebenden Zwischenzonen sind nicht als „von der Bebauung
freizuhaltende Schutzflächen", z.B. im Sinne von § 9 Abs. 1 Nummer 24 BauGB anzusehen; vielmehr kann
innerhalb dieser Abstände eine weniger schutzbedürftige Nutzung als im Wohngebiet oder eine weniger
störende Nutzung als im Industrie oder Gewerbegebiet vorgesehen werden.
2.2.2.3 Der Abstand ist zu messen an der geringsten Entfernung zwischen der Umrisslinie der emittierenden
Anlage und der Begrenzungslinie von Wohngebieten. Unter Umrisslinie ist die Linie im Grundriss (Vertikalprojektion) der Anlage zu verstehen, die ringsum die Emissionsquellen (z.B. Schornsteine, Auslässe, Tankfelder, Klärbecken, schallabstrahlende Wände oder Öffnungen) umfasst. Bei mehreren Anlagen auf einem
Werksgelände ist für die Bemessung des notwendigen Abstandes regelmäßig die Anlagenart mit dem größten erforderlichen Abstand gemäß Abstandsliste maßgebend. Geringfügige Unterschreitungen der Abstände
sind akzeptabel.
2.2.2.4 Der in der Liste angegebene Abstand ergibt sich bei den mit (*) gekennzeichneten Anlagearten ausschließlich oder weit überwiegend aus Gründen des Lärmschutzes und basiert auf den Lärmimmissionsrichtwerten zum Schutz reiner Wohngebiete; der Abstand darf daher um eine Abstandsklasse verringert
werden, wenn es sich bei dem zu schützenden Gebiet um ein allgemeines oder besonderes Wohngebiet
oder ein Kleinsiedlungsgebiet handelt (vgl. Nummer 2.2.1).
2.2.2.5 Bei Anwendung der Abstandsliste zur Festsetzung der Abstände zwischen Industrie- oder Gewerbegebieten einerseits und Misch-, Kern- oder Dorfgebieten andererseits können bei mit (*) gekennzeichneten
Betriebsarten die Abstände der übernächsten Abstandsklasse zugrunde gelegt werden. Falls ein Mindestabstand von 100 m nicht eingehalten werden kann, ist eine Einzelfallprüfung erforderlich.
2.2.2.6 Bei der Prüfung der Abstände zwischen Industrie- oder Gewerbegebieten einerseits und Kur- oder
Klinikgebieten andererseits sind die Gegebenheiten des Einzelfalles besonders zu berücksichtigen; mindestens ist der für reine Wohngebiete maßgebende Abstand zugrunde zu legen.
2.2.2.7 Die Abstandsliste gilt nur für die Planung im ebenen Gelände; in anderen Fällen, z.B. bei der Planung in Tallagen, sollten Einzelfalluntersuchungen angestellt werden (vgl. Nummer 2.4.1.3 und Nummer
2.4.2.1).
2.2.2.8 In Anhang 2sind Anlagen aufgeführt, die - sofern die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB
erfüllt sind - aus der Sicht des Immissionsschutzes im Außenbereich errichtet werden sollten.
Die genannten Abstände sind zur Sicherstellung eines ausreichenden Immissionsschutzes zwischen diesen
Anlagen und Wohnbereichen notwendig.
2.2.3 Nichtanwendbarkeit auf bestehende Immissionssituationen
Aus der Abstandsliste können keine Rückschlüsse auf vorhandene Immissionssituationen gezogen werden.
Ob bei einer vorgegebenen Situation durch Industrie- oder Gewerbebetriebe Gefahren, erhebliche Nachteile
oder erhebliche Belästigungen in der Umgebung auftreten, muss im Einzelfall anhand der immissionsschutzrechtlichen Vorschriften (z.B. BImSchG, TA Luft, TA Lärm) geprüft werden; eine Abstandsunterschreitung
allein rechtfertigt nicht ein Einschreiten der Überwachungsbehörde nach den immissionsschutzrechtlichen
Vorschriften.
2.3
Anwendung der Abstandsliste im Flächennutzungsplanverfahren
Das Staatliche Umweltamt hat den Planungsträger schon im Flächennutzungsplanverfahren darauf aufmerksam zu machen, welche Beschränkungen im nachfolgenden Bebauungsplanverfahren voraussichtlich
vom Staatlichen Umweltamt vorgeschlagen werden müssen.
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2.4
Anwendung der Abstandsliste im Bebauungsplanverfahren
2.4.1 Festsetzung von Industrie- oder Gewerbegebieten
2.4.1.1 Festsetzung von Industrie- oder Gewerbegebieten, deren Nutzung noch nicht bekannt ist
a)
Notwendigkeit der Nutzungsbeschränkung
Soweit bei der Ausweisung von Industrie- oder Gewerbegebieten nicht oder nur annäherungsweise
bekannt ist, in welcher Weise die Gebiete zukünftig genutzt werden sollen, kann die Prüfung anhand
der Abstandsliste zu dem Ergebnis führen, dass Beschränkungen im Sinne von § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO 1990 für bestimmte Anlagearten ausgesprochen werden müssen. Die Staatlichen Umweltämter haben daher bei ihren Stellungnahmen entsprechend den in der Planung vorgegebenen Abständen zwischen Industrie- oder Gewerbegebieten einerseits und Wohngebieten bzw. Misch-, Kern- oder Dorfgebieten entsprechend Nummer 2.2.2 andererseits dem Planungsträger vorzuschlagen, in dem Bebauungsplan Nutzungsbeschränkungen für bestimmte Anlagearten für die Industrie- oder Gewerbegebiete
entsprechend § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO 1990 festzusetzen (vgl. Nummer 1.6.4 des Planungserlasses).
Der Einfachheit halber sollen die Staatlichen Umweltämter dabei - unbeschadet der Verpflichtung des
Planungsträgers, die textliche Festsetzung zum Bebauungsplan eindeutig zu bestimmen - auf die entsprechenden Abstandsklassen der Abstandsliste verweisen, z.B. („nicht zugelassen sind Anlagen der
Abstandsklassen ... der Abstandsliste zum RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 2.4.1998 - SMBl. NRW. 283 - und Anlagen mit ähnlichem Emissionsverhalten"). Dabei haben die Staatlichen Umweltämter bei ihren Stellungnahmen stets den Stand der Abstandsliste (z.B.
Stand: 1998) anzugeben und dem Planungsträger zu. empfehlen, die Betriebsarten der Abstandsliste in
geeigneter Form zum Bestandteil der Festsetzung im Bebauungsplan zu machen.
b)
Ausnahmemöglichkeiten nach § 31 Abs. 1 BauGB
Die Staatlichen Umweltämter können jedoch zur Vermeidung von allzu großen und unter bestimmten
Voraussetzungen im Einzelfall aufhebbaren Beschränkungen im Rahmen der von ihnen abzugebenden
Stellungnahmen den Gemeinden empfehlen, im Bebauungsplan Ausnahmemöglichkeiten für Anlagenarten des nächstgrößeren Abstandes der Abstandsliste zu eröffnen (vgl. Nummer 1.7 des Planungserlasses). Diese Erleichterung ist deshalb möglich, weil im Einzelfall damit gerechnet werden kann, dass
z.B. durch besondere technische Maßnahmen oder durch Betriebsbeschränkungen - insbesondere
Verzicht auf Nachtarbeit - die Emissionen einer später zu bauenden Anlage so weit begrenzt oder die
Ableitbedingungen so gestaltet werden, dass schädliche Umwelteinwirkungen in den schutzbedürftigen
Gebieten vermieden werden. Das Vorliegen dieser Voraussetzung kann anhand der im Einzelfall vorzulegenden genauen Antragsunterlagen schlüssig geprüft werden.
2.4.1.2 Festsetzung von Industrie- oder Gewerbegebieten, in denen die Art der später anzusiedelnden Betriebe schon bekannt ist
Ist im Planungsverfahren bekannt, welche Industrie- oder Gewerbearten in den neu festzusetzenden Industrie- oder Gewerbegebieten untergebracht werden sollen, so ist durch Vergleich der in der Planung vorgegebenen Abstände mit den in der Abstandsliste angegebenen Werten festzustellen, ob die für die in Frage
kommenden Betriebsarten vorgesehenen Abstände eingehalten sind. Ist dies nicht der Fall, so haben die
Staatlichen Umweltämter dem Planungsträger vorzuschlagen, in dem Bebauungsplan die Nutzung durch
Anlagen, die einen größeren Abstand erfordern, auszuschließen. Im übrigen wird hinsichtlich der dem Planungsträger vorzuschlagenden Beschränkungen der Nutzungen im Bebauungsplan und der Ausnahmemöglichkeiten auf Nummer 2.4.1.1 verwiesen.
2.4.1.3 Festsetzung von Industrie- oder Gewerbegebieten, deren Nutzung in Einzelheiten bekannt ist
a)
Prüfung anhand der Abstandsliste
Es ist möglich, dass schon bei der Aufstellung des Bebauungsplans bekannt ist, welcher bestimmte
Industrie- oder Gewerbebetrieb angesiedelt werden soll. Ergibt der Vergleich des in der Planung vorgegebenen Abstandes zwischen der geplanten industriellen oder gewerblichen Anlage einerseits und einem tatsächlich vorhandenen oder baurechtlich ausgewiesenen oder gleichzeitig auszuweisenden
Wohngebiet andererseits mit dem für die entsprechende Betriebsart in der Abstandsliste angegebenen
Abstand die Vereinbarkeit mit den Belangen des Immissionsschutzes, so ist nach Nummer 2.4.1.2 zu
verfahren.
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b)
Einholung von Gutachten im Einzelfall (Immissionsprognose - Gutachten)
Reicht der in der Planung vorgegebene Abstand nicht aus, so kann unter Zugrundelegung der notwendigen Einzelinformationen (z.B. Emissionskataster, Quellenkonfiguration) durch ein Einzelgutachten unbeschadet des späteren Immissionsschutz- oder baurechtlichen Genehmigungsverfahrens - geprüft
werden, ob der vorgesehene Abstand gleichwohl ausreichen wird, um Gefahren, erhebliche Nachteile
oder erhebliche Belästigungen für die Bewohner der benachbarten Wohngebiete bzw. Misch-, Kernoder Dorfgebiete zu vermeiden. In diesen Fällen sollen die Staatlichen Umweltämter dem Planungsträger - wenn nicht die Unverträglichkeit der Planung mit den Grundsätzen des Immissionsschutzes von
vornherein auf der Hand liegt - empfehlen, ein entsprechendes Einzelgutachten in Auftrag zu geben.
Das Gutachten soll die zum Zeitpunkt der Planung absehbare Entwicklung der Betriebe berücksichtigen. Auf Ersuchen des Planungsträgers sollen sich die Staatlichen Umweltämter an der Formulierung
der Fragestellung für das Gutachten beteiligen, in schwierigen Einzelfällen berät das Landesumweltamt
die Staatlichen Umweltämter. Wegen der Prüfung der Einzelgutachten wird auf Nummer 2.4.3 verwiesen.
Von der Empfehlung, ein Gutachten einzuholen, soll das Staatliche Umweltamt absehen, wenn es ihm ohne
übermäßigen Zeitaufwand möglich ist, aus eigenem Sachverstand den Planungsbehörden eine Lösung vorzuschlagen.
2.4.2 Festsetzung von Wohngebieten in Bebauungsplänen
2.4.2.1 Festsetzung von Wohngebieten in der Nachbarschaft von bereits bestehenden und voll besiedelten
Industrie- oder Gewerbegebieten
a)
Prüfung anhand der Abstandsliste
Sollen Wohngebiete in der Nachbarschaft von bereits bestehenden und voll besiedelten Industrie- oder
Gewerbegebieten, d.h. Gebieten ohne freies Gelände für Betriebserweiterungen, festgesetzt werden
und ist der sich aus der Abstandsliste ergebende Abstand mehr als nur geringfügig unterschritten, so
soll das Staatliche Umweltamt den Planungsträger darauf hinweisen, dass sich aus dieser Situation
wechselseitige Beeinträchtigungen ergeben können.
Bei der beabsichtigten Festsetzung von Misch-, Kern- oder Dorfgebieten ist unter Beachtung von Nummer 2.2.2.5 analog zu verfahren.
b)
Einholung von Gutachten im Einzelfall (Immissionsgutachten)
Die genaue Kenntnis der vorhandenen Emissionssituationen gestattet es, die von dem bestehenden
Industrie- oder Gewerbegebiet ausgehenden, auf das neu festzusetzende Wohngebiet einwirkenden
Immissionen zu messen und/ oder zu berechnen. Daher sollen die Staatlichen Umweltämter, dem Planungsträger - wenn nicht die Unverträglichkeit der Planung mit den Grundsätzen des Immissionsschutzes von vornherein auf der Hand liegt - empfehlen, mit Hilfe eines Gutachtens feststellen zu lassen, ob
tatsächlich und ggf. in welchem Ausmaß Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen
in dem festzusetzenden Wohngebiet durch den Betrieb von Industrie- oder Gewerbeanlagen zu erwarten sind und ob diese evtl. durch Schutzmaßnahmen (z.B. immissionsschutzmäßig günstige Anordnung
der Gebäude) im Wohngebiet unterbunden werden können. Auf Ersuchen des Planungsträgers sollen
sich die Staatlichen Umweltämter an der Formulierung der Fragestellung für das Gutachten beteiligen.
Von der Empfehlung, ein Gutachten einzuholen, soll das Staatliche Umweltamt absehen, wenn es ihm
ohne übermäßigen Zeitaufwand möglich ist, eine eigene Stellungnahme abzugeben, die eine entsprechende gutachtliche Beurteilung ersetzt.
c)
Grundlagen des Immissionsgutachtens
Dem Gutachten ist die für die jeweilige Nutzung ungünstigste Emissionssituation in dem Industrie- oder
Gewerbegebiet unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der Planung absehbaren Entwicklung der Betriebe zugrunde zu legen. Hinsichtlich möglicher Änderungen sind zwei Fälle zu unterscheiden:
-
Die vorhandene Emissionssituation in dem bestehenden Industrie- oder Gewerbegebiet ist ungünstiger als sie - trotz planungsrechtlicher Zulässigkeit der vorhandenen Nutzung - nach den immissionsschutzrechtlichen Vorschriften zulässig ist.
In diesem Fall können Verbesserungen der Emissionssituation, die bis zum In-Kraft-Treten des Bebauungsplanes für das Wohngebiet mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erreicht werden können, berücksichtigt werden; das Gutachten soll die dafür erforderlichen Maßnahmen und die technischen Möglichkeiten zu ihrer Verwirklichung aufzeigen.
Stand 02.04.1998 (MBl. NRW. S. 744 / SMBl NRW 283)
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-
Die vorhandene Emissionssituation in dem bestehenden Industrie- oder Gewerbegebiet ist günstiger, als sie bei voller Ausschöpfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit wäre. In diesem Fall ist
von einer der Gebietsgröße und dem Gebietscharakter entsprechenden gewerblichen bzw. industriellen Nutzung mit den höchsten zulässigen Emissionen auszugehen, wenn nicht feststeht, dass
die vorhandene Situation in diesem Gebiet langfristig unverändert bleibt oder sich sogar noch
günstiger entwickelt.
2.4.2.2 Festsetzung von Wohngebieten in der Nachbarschaft von festgesetzten, aber noch nicht oder nicht
voll besiedelten oder gleichzeitig auszuweisenden Industrie- oder Gewerbegebieten
Ist die Festsetzung von Wohngebieten in der Nachbarschaft von bestehenden, aber noch nicht oder nicht
vollbesiedelten oder gleichzeitig auszuweisenden Industrie- oder Gewerbegebieten vorgesehen, so ist bei
der Prüfung, ob der in der Planung vorgesehene Abstand zum Schutz der Wohngebiete ausreicht, von denselben Annahmen wie in Nummer 2.4.2.1 c) zweiter Spiegelstrich auszugehen, soweit nicht für die Industrieoder Gewerbegebiete Beschränkungen planungsrechtlicher Art (z.B. wie in Nummer 2.4.1.1 vorgesehen)
bestehen.
2.4.3 Prüfung von Einzelgutachten
Sofern Immissionsgutachten erstellt werden, sollen die Staatlichen Umweltämter darauf hinwirken, dass die
vom Planungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten ihnen zur Prüfung vorgelegt werden; die Staatlichen
Umweltämter können an der Prüfung das Landesumweltamt beteiligen. Führt die Prüfung des Gutachtens zu
dem Schluss, dass unter Berücksichtigung der vorgegebenen oder angenommenen Emissionssituation und
ggf. bestimmter Schutzmaßnahmen im Wohngebiet Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen im Wohngebiet nicht zu erwarten sind, so soll das Staatliche Umweltamt seine Bedenken zurückstellen, ggf. unter der Voraussetzung, dass die notwendigen Schutzmaßnahmen rechtlich abgesichert werden.
2.5
Schutzabstände bei Hochspannungsfreileitungen
Um dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen durch elektrische oder magnetische Felder vorzubeugen, sind in Anhang 3 für verschiedene Anwendungsfälle Schutzabstände aus Gründen des Immissionsschutzes aufgeführt. Die Staatlichen Umweltämter sollen diesen Anhang bei der Beteiligung im Bauleitplanverfahren anwenden.
Hochspannungsfreileitungen unterscheiden sich in ihrer Anlagenart und Wirkung auf die Umwelt erheblich
von den in Anhang 1 genannten Anlagen. Die in Anhang 3 genannten Abstände sollen dazu dienen, gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Sinne des § 1 Abs. 5 Nr. 1 BauGB zu gewährleisten.
Der Schutzabstand bemisst sich bei Hochspannungsfreileitungen senkrecht zur Trassenachse bis zur Begrenzungslinie der zu schützenden Gebiete. Die Bemessung der in Anhang 3 angegebenen Abstände basiert auf dem von der Strahlenschutzkommission in ihren Empfehlungen zum Schutz vor niederfrequenten
elektrischen und magnetischen Feldern der Energieversorgung und -anwendung vom 16./17. Februar 1995
genannten Ermessungsspielraum für die magnetische Flussdichte von 10 µT zur Berücksichtigung des Vorsorgegesichtspunktes und auf den Erläuterungen des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit zu § 4 der Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV).
3
Nichtanwendung der Abstandsliste in Genehmigungsverfahren
3.1
Baugenehmigungsverfahren
Zu Bauanträgen für bauliche Anlagen und Räume im Sinne des § 54 Abs. 3 BauO NRW hat die Bauaufsichtsbehörde das Staatliche Umweltamt zu hören, soweit Belange des Immissionsschutzes berührt sind
(Nummer 54.3 der Verwaltungsvorschrift zur Landesbauordnung - VV BauO NRW - RdErl. d. Ministeriums
für Bauen und Wohnen v. 24.1.1997 - SMBl. NRW. 23210). Das Staatliche Umweltamt hat dabei anhand der
von der Bauaufsichtsbehörde übersandten Bauvorlagen zu prüfen, ob Gefahren, erhebliche Nachteile oder
erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu erwarten und ggf. durch Auflagen
zu vermeiden sind.
Soweit die Bauvorlagen, insbesondere die Betriebsbeschreibungen nach § 5 Abs. 2 und 3 der Verordnung
über bautechnische Prüfungen - BauPrüfVO - (vgl. Anlagen 1/6 und 1/7 zur VV BauPrüfVO) nicht ausreiStand 02.04.1998 (MBl. NRW. S. 744 / SMBl NRW 283)
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Abstandserlass
chen, um eine exakte Vorausberechnung der von der geplanten Anlage zu erwartenden Emissionen vornehmen zu können, werden sich die Beurteilung der voraussichtlichen Immissionssituation und die hieraus
zu ziehenden Schlussfolgerungen für die Stellungnahme des Staatlichen Umweltamtes auf Erfahrungen mit
bestimmten Anlagearten im Sinne einer typisierenden Betrachtungsweise stützen. Für die Stellungnahmen
der Staatlichen Umweltämter im Baugenehmigungsverfahren für gewerbliche Anlagen bietet die Abstandsliste zu diesem RdErl. lediglich einen Anhalt dafür, ob bei der Erteilung der Genehmigung evtl. Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu erwarten
sind. Jedoch begründet nicht schon die Tatsache, dass der dort angegebene Abstand nicht eingehalten ist,
eine ablehnende Stellungnahme des Staatlichen Umweltamtes. Vielmehr ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob
Bedenken gegen das Vorhaben bestehen und wie diese ggf. ausgeräumt werden können.
Ergibt sich aus den vorgelegten Bauvorlagen, dass erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen der
Allgemeinheit oder der Nachbarschaft nur durch Auflagen ausgeschlossen werden können, so soll das
Staatliche Umweltamt der Bauaufsichtsbehörde die erforderlichen Auflagen zur Aufnahme in den Bauschein
vorschlagen. Die Bauaufsichtsbehörde soll darauf hingewiesen werden, dass nur durch diese Auflagen der
notwendige Immissionsschutz in der Nachbarschaft sichergestellt ist. Ergibt sich aus den vorgelegten Bauvorlagen, dass die hervorgerufenen schädlichen Umwelteinwirkungen das Leben oder die Gesundheit von
Menschen oder bedeutende Sachgüter gefährden und diese auch durch Auflagen mit Sicherheit nicht ausgeschlossen werden können, so soll das Staatliche Umweltamt die Bauaufsichtsbehörde darauf hinweisen,
dass das Vorhaben aus immissionsschutzrechtlichen Gründen nicht genehmigungsfähig ist (§ 25 Abs. 2
BImSchG) oder wegen seines Störgrades planungsrechtlich unzulässig sein kann. Im übrigen wird auf Nummer 54.35 VV BauO NRW hingewiesen.
3.2
Immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren und Planfeststellungsverfahren
Im Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG, in Planfeststellungsverfahren nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und in sonstigen Planfeststellungsverfahren ist im Gegensatz zu der Planung von
Gebieten die Abstandsliste nicht anzuwenden; in diesen Fällen ist es ausdrücklich Gegenstand des Genehmigungsverfahrens, anhand der Antragsunterlagen und von Einzelgutachten in jedem Einzelfall zu prüfen,
ob Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft ausgeschlossen werden können. Die Anwendung der Abstandsliste würde diesem Prüfungsgrundsatz
nicht gerecht werden.
3.3
Befreiungsmöglichkeit nach § 31 Abs. 2 BauGB
Wegen der Möglichkeit von Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB wird auf Nummer II.7 des Planungserlasses hingewiesen.
4.
Der RdErl. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 21.3.1990 (SMBl. NRW 283) wird
aufgehoben.
Stand 02.04.1998 (MBl. NRW. S. 744 / SMBl NRW 283)
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31.2-54
Abstandserlass
Anlage 1 zum RdErl. vom 2.4.1998
Abstandsliste 1998
(4. BImSchV: 19.03.1997)
Abstands- Abstand
klasse
in m
Lfd.
Nr.
Nummer
(Spalte) der
4. BImSchV
I
1
1.1 (1)
Kraftwerke mit Feuerungsanlagen für den Einsatz von festen,
flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen, soweit die Feuerungswärmeleistung 900 MW übersteigt
2
1.11 (1)
Anlagen zur Trockendestillation, insbesondere von Steinkohle,
Braunkohle, Holz, Torf oder Pech (z. B. Kokereien, Gaswerke
und Schwelereien), ausgenommen Holzkohlenmeiler
3
3.2 (1)
Anlagen zur Gewinnung von Roheisen
4
4.1 (1)
Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Stoffen durch
chemische Umwandlung mit mehr als 10 Produktionsanlagen
5
4.4 (1)
Anlagen zur Destillation oder Raffination oder sonstigen Weiterverarbeitung von Erdöl oder Erdölerzeugnissen in Mineralöl, Altöl- oder Schmierstoffraffinerien, in petrochemischen Werken oder bei der Gewinnung von Paraffin
6
1.14 (1)
Anlagen zur Vergasung oder Verflüssigung von Kohle
7
2.14 (2)
Anlagen zur Herstellung von Formstücken unter Verwendung
von Zement oder anderen Bindemitteln durch Stampfen, Schocken, Rütteln oder Vibrieren mit einer Produktionsleistung von
1 t oder mehr je Stunde im Freien (*)
8
3.1 (1)
Anlagen zum Rösten, Schmelzen und Sintern von Erzen
9
3.2 (1)
Anlagen zur Gewinnung von Nichteisenrohmetallen aus Erzen
oder Sekundärrohstoffen (Blei-, Zink- und Kupfererzhütten)
10
3.3 (1)
Anlagen zur Stahlerzeugung, ausgenommen Lichtbogenöfen
mit weniger als 50 t Gesamtabstichgewicht sowie Induktionsöfen (*) (s. auch lfd. Nrn. 26 und 46)
11
3.15 (2)
Anlagen zur Herstellung oder Reparatur von Behältern aus
Metall im Freien (z.B. Container) (*)
12
3.18 (1)
Anlagen zur Herstellung oder Reparatur von Schiffskörpern
oder -sektionen aus Metall im Freien (*)
13
4.1 (1)
Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Stoffen durch
chemische Umwandlung mit höchstens 10 Produktionsanlagen
14
4.1b (1)
4.1c (1)
Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Metallen oder
Nichtmetallen auf nassem Wege oder mit Hilfe elektrischer
Energie sowie von Ferrolegierungen, Korund oder Karbid einschließlich Aluminiumhütten
15
4.1d (1)
Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Schwefel oder
Schwefelerzeugnissen
16
4.1h (1)
Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Chemiefasern
17
6.3 (1)
Anlagen zur Herstellung von Holzfaserplatten, Holzspanplatten
oder Holzfasermatten
18
7.12 (1)
Anlagen zur Tierkörperbeseitigung sowie Anlagen, in denen
Tierkörperteile oder Erzeugnisse tierischer Herkunft zur Beseitigung in Tierkörperbeseitigungsanlagen gesammelt oder gelagert werden
II
1500
1000
Betriebsart
Stand 02.04.1998 (MBl. NRW. S. 744 / SMBl NRW 283)
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Abstandserlass
Abstands- Abstand
klasse
in m
III
700
Lfd.
Nr.
Nummer
(Spalte) der
4. BImSchV
19
10.16 (2)
Prüfstände für oder mit Luftschrauben, Rückstoßantrieben
oder Strahltriebwerken
20
10.19 (2)
Anlagen zur Luftverflüssigung mit einem Durchsatz von 25 t
Luft je Stunde oder mehr (*)
21
-
Anlagen zur Herstellung von Eisen- oder Stahlbaukonstruktionen im Freien (*)
22
1.1 (1)
Kraftwerke und Heizkraftwerke mit Feuerungsanlagen für den
Einsatz von festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen,
soweit die Feuerungswärmeleistung
Betriebsart
a) bei Kraftwerken mehr als 150 MW bis max. 900 MW beträgt
b) bei Heizkraftwerken 300 MW übersteigt
23
1.12 (1)
Anlagen zur Destillation oder Weiterverarbeitung von Teer
oder Teererzeugnissen oder von Teer- oder Gaswasser
24
2.3 (1)
Anlagen zur Herstellung von Zementklinker oder Zementen
25
2.4 (2)
Anlagen zum Brennen von Bauxit, Dolomit, Gips, Kalkstein,
Kieselgur, Magnesit, Quarzit oder von Ton zu Schamotte
26
3.3 (1)
Anlagen zur Stahlerzeugung mit Lichtbogenöfen unter 50 t
Gesamtabstichgewicht (*) (s. auch lfd. Nrn. 10 und 46)
27
3.4 (1 + 2)
Anlagen zum Umschmelzen von Nichteisenmetallen (Altmetall), ausgenommen
-
Vakuum-Schmelzanlagen,
-
Schmelzanlagen für Gußlegierungen aus Zinn und Wismut
oder aus Feinzink und Aluminium in Verbindung mit Kupfer
oder Magnesium,
-
Schmelzanlagen, die Bestandteil von Druck- oder Kokillengießmaschinen sind,
-
Schmelzanlagen für Edelmetalle oder für Legierungen, die
nur aus Edelmetallen oder aus Edelmetallen und Kupfer
bestehen, und
-
Schwallötbäder
(s. auch lfd. Nrn. 92 und 156)
28
4.1a (1)
Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von anorganischen
Chemikalien wie Säuren, Basen, Salze
29
4.1d (1)
Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Halogenen oder
Halogenerzeugnissen
30
4.1e (1)
Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von phosphor- oder
stickstoffhaltigen Düngemitteln
31
4.1l (1)
Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Kohlenwasserstoffen
32
4.6 (1)
Anlagen zur Herstellung von Ruß
33
7.15 (1)
Kottrocknungsanlagen
34
8.8 (1)
Anlagen zur chemischen Behandlung von besonders überwachungsbedürftigen oder überwachungsbedürftigen Abfällen,
auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden
Stand 02.04.1998 (MBl. NRW. S. 744 / SMBl NRW 283)
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31.2-54
Abstandserlass
Abstands- Abstand
klasse
in m
IV
IV
500
500
Lfd.
Nr.
Nummer
(Spalte) der
4. BImSchV
35
-
Aufbereitungsanlagen für schmelzflüssige Schlacke (z.B.
Hochofenschlacke)
36
-
Automobil- u. Motorradfabriken sowie Fabriken zur Herstellung
von Verbrennungsmotoren
37
1.1 (1)
Heizkraftwerke und Heizwerke mit Feuerungsanlagen für den
Einsatz von festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen,
soweit die Feuerungswärmeleistung
Betriebsart
a)
bei Heizkraftwerken von 100 MW bis 300 MW
b)
bei Heizwerken mehr als 100 MW beträgt
38
1.7 (1)
Kühltürme mit einem Kühlwasserdurchsatz von 10 000 m³ oder
mehr je Stunde
39
1.8 (2)
Elektroumspannanlagen mit einer Oberspannung von 220 kV
oder mehr einschließlich der Schaltfelder, ausgenommen eingehauste Elektroumspannanlagen (*)
40
1.9 (2)
Anlagen zum Mahlen oder Trocknen von Kohle mit einer Leistung von 30 t oder mehr je Stunde
41
1.10 (1)
Anlagen zum Brikettieren von Braun- oder Steinkohle
42
2.8 (1)
Anlagen zur Herstellung von Glas, auch soweit es aus Altglas
hergestellt wird, einschließlich Glasfasern, die nicht für medizinische oder fernmeldetechnische Zwecke bestimmt sind
43
2.11 (1)
Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe
44
2.13 (2)
Anlagen zur Herstellung von Beton, Mörtel oder Straßenbaustoffen unter Verwendung von Zement, auch soweit die
Einsatzstoffe lediglich trocken gemischt werden
45
2.15 (1)
Anlagen zur Herstellung oder zum Schmelzen von Mischungen
aus Bitumen oder Teer mit Mineralstoffen einschließlich Aufbereitungsanlagen für bituminöse Straßenbaustoffe und Teersplittanlagen mit einer Produktionsleistung von 200 t oder
mehr je Stunde
46
3.3 (1)
Anlagen zur Stahlerzeugung mit Induktionsöfen, Anlagen zum
Erschmelzen von Gusseisen sowie Eisen-, Temper- oder
Stahlgiessereien, ausgenommen Anlagen, in denen Formen
oder Kerne auf kaltem Wege hergestellt werden, mit einer
Leistung von 80 t oder mehr Gußteile je Monat (s. auch lfd.
Nrn. 10 und 26)
3.7 (1)
47
3.6 (1 + 2)
Anlagen zum Walzen von Metallen, ausgenommen Anlagen
zum Walzen von Kaltband mit einer Bandbreite bis 650 mm (*)
48
3.11 (1 + 2)
Schmiede-, Hammer- oder Fallwerke (*)
49
3.14 (1 + 2)
Anlagen zum Zerkleinern von Schrott durch Rotormühlen mit
einer Nennleistung des Rotorantriebes von 100 KW oder mehr
50
3.16 (1)
Anlagen zur Herstellung von warmgefertigten nahtlosen oder
geschweißten Rohren aus Stahl (*)
51
4.1g (1)
Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von organischen Chemikalien oder Lösungsmitteln wie Alkohole, Aldehyde, Ketone,
Säuren, Ester, Acetate, Äther
52
4.1h (1)
Anlagen zur Herstellung von Kunststoffen
53
4.1k (1)
Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Kunstharzen
Stand 02.04.1998 (MBl. NRW. S. 744 / SMBl NRW 283)
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Abstandserlass
Abstands- Abstand
klasse
in m
Lfd.
Nr.
Nummer
(Spalte) der
4. BImSchV
54
4.1m (1)
Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von synthetischem
Kautschuk
55
4.5 (1)
Anlagen zur Herstellung von Schmierstoffen wie Schmieröle,
Schmierfette, Metallbearbeitungsöle
56
4.7 (1)
Anlagen zur Herstellung von Kohlenstoff (Hartbrandkohle) oder
Elektrographit durch Brennen, z.B. für Elektroden, Stromabnehmer oder Apparateteile
57
4.8 (1)
Anlagen zur Aufarbeitung von organischen Lösungsmitteln
durch Destillieren mit einer Leistung von 3 t oder mehr je Stunde
58
5.1 (1)
Anlagen zum Beschichten, Lackieren, Kaschieren, Imprägnieren oder Tränken von Gegenständen, Glas- oder Mineralfasern oder bahnen- oder tafelförmigen Materialien einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen mit
Betriebsart
a) Lacken, die organische Lösungsmittel enthalten und von
diesen 250 kg oder mehr je Stunde eingesetzt werden,
b) Kunstharzen, die unter weitgehender Selbstvernetzung
ausreagieren (Reaktionsharze), wie Melamin-, Harnstoff-,
Phenol-, Epoxid-, Furan-, Kresol-, Resorcin- oder Polyesterharzen, sofern die Menge dieser Harze 25 kg oder mehr
je Stunde beträgt, oder
c) Kunststoffen oder Gummi unter Einsatz von 250 kg organischen Lösungsmitteln oder mehr je Stunde, ausgenommen Anlagen für den Einsatz von Pulverlacken oder Pulverbeschichtungsstoffen
IV
500
59
5.5 (2)
Anlagen zum Isolieren von Drähten unter Verwendung von
Phenol- oder Kresolharzen
60
5.8 (2)
Anlagen zur Herstellung von Gegenständen unter Verwendung
von Amino- oder Phenoplasten, wie Furan-, Harnstoff-, Phenol-, Resorcin- oder Xylolharzen mittels Wärmebehandlung,
soweit die Menge der Ausgangsstoffe 10 kg oder mehr je
Stunde beträgt
61
7.1 (1)
Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Geflügel oder
Mastkälbern oder zum Halten oder zur getrennten Aufzucht
von Schweinen mit
a)
51.000 Hennenplätzen,
b) 102.000 Junghennenplätzen,
c) 102.000 Mastgeflügelplätzen,
d) 51.000 Truthühnermastplätzen,
e) 1.900 Mastschweineplätzen (Schweine von 30 kg oder
mehr Lebendgewicht),
f)
640 Sauenplätzen einschließlich dazugehörender Ferkelaufzuchtplätze (Ferkel bis weniger als 30 kg Lebendgewicht),
g) 820 Sauenplätzen einschließlich dazugehörender Ferkelaufzuchtplätze (Ferkel bis weniger als 10 kg Lebendgewicht) oder
h) 5.400 Ferkelplätzen für die getrennte Aufzucht (Ferkel von
Stand 02.04.1998 (MBl. NRW. S. 744 / SMBl NRW 283)
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31.2-54
Abstandserlass
Abstands- Abstand
klasse
in m
Lfd.
Nr.
Nummer
(Spalte) der
4. BImSchV
Betriebsart
10 bis weniger als 30 kg Lebendgewicht),
i)
IV
500
700 Mastkälberplätzen oder mehr, auch soweit nicht genehmigungsbedürftig
62
7.3 (1)
Anlagen zum Schmelzen von tierischen Fetten mit Ausnahme
der Anlagen zur Verarbeitung von selbstgewonnenen tierischen Fetten zu Speisefetten in Fleischereien mit einer Leistung bis zu 200 kg Speisefett je Woche
63
7.9 (1)
Anlagen zur Herstellung von Futter- oder Düngemitteln oder
technischen Fetten aus den Schlachtnebenprodukten Knochen, Tierhaare, Federn, Hörner, Klauen oder Blut
64
7.11 (1)
Anlagen zum Lagern unbehandelter Knochen, ausgenommen
Anlagen für selbstgewonnene Knochen in
-
Fleischereien, in denen je Woche weniger als 4.000 kg
Fleisch verarbeitet werden, und
-
Anlagen, die nicht durch Nr. 114 erfasst werden
65
7.19 (2)
Anlagen, in denen Sauerkraut hergestellt wird, soweit 10 t Kohl
oder mehr je Tag verarbeitet werden
66
7.21 (1)
Mühlen für Nahrungs- oder Futtermittel mit einer Produktionsleistung von 500 t je Tag oder mehr (*)
67
7.23 (1)
Anlagen zum Extrahieren pflanzlicher Fette oder Öle, soweit
die Menge des eingesetzten Extraktionsmittels 1 t oder mehr
beträgt
68
7.24 (1)
Anlagen zur Herstellung oder Raffination von Zucker unter
Verwendung von Zuckerrüben oder Rohzucker
69
7.25 (2)
Anlagen zur Trocknung von Grünfutter, ausgenommen Anlagen zur Trocknung von selbstgewonnenem Grünfutter im
landwirtschaftlichen Betrieb
70
8.1 (1)
Anlagen zur teilweisen oder vollständigen Beseitigung von
festen, flüssigen oder in Behältern gefassten gasförmigen Stoffen oder Gegenständen durch thermische Verfahren, wie Veroder Entgasung, Verbrennung oder eine Kombination dieser
Verfahren
71
8.3 (1)
Anlagen zur Rückgewinnung von einzelnen Bestandteilen aus
festen Stoffen durch Verbrennen
72
8.5 (1)
Anlagen zur Kompostierung mit einer Durchsatzleistung von
mehr als 10 t/h (Kompostwerke)
73
9.11 (2)
Offene oder unvollständig geschlossene Anlagen zum Beoder Entladen von Schüttgütern, die im trockenen Zustand
stauben können, durch Kippen von Wagen oder Behältern
oder unter Verwendung von Baggern, Schaufelladegeräten,
Greifern, Saughebern oder ähnlichen Einrichtungen, soweit
200 t Schüttgüter oder mehr je Tag bewegt werden können,
ausgenommen Anlagen zum Be- oder Entladen von Erdaushub oder von Gestein, das bei der Gewinnung oder Aufbereitung von Bodenschätzen anfällt; für nur saisonal genutzte Getreideannahmestellen tritt die Genehmigungspflicht erst bei
einer Umschlagleistung von 400 t oder mehr je Tag ein
74
9.36 (2)
Anlagen zur Lagerung von Gülle mit einem Fassungsvermögen von 2.500 m3 oder mehr
Stand 02.04.1998 (MBl. NRW. S. 744 / SMBl NRW 283)
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Abstandserlass
Abstands- Abstand
klasse
in m
V
V
300
300
Lfd.
Nr.
Nummer
(Spalte) der
4. BImSchV
75
-
Oberirdische Deponien für besonders überwachungsbedürftige
Abfälle i.S. der Technischen Anleitung Abfall, Teil 1
76
-
Abwasserbehandlungsanlagen für mehr als 100.000 EGW
77
-
Autokinos (*)
78
-
Betriebshöfe für Straßenbahnen (*)
79
1.5 (1 + 2)
Gasturbinenanlagen zum Antrieb von Generatoren oder Arbeitsmaschinen (*)
80
1.9 (2)
Anlagen zum Mahlen oder Trocknen von Kohle mit einer Leistung von 1 t bis weniger als 30 t je Stunde
81
1.13 (1)
1.15 (1)
Anlagen zur Erzeugung von Generator- oder Wassergas aus
festen Brennstoffen oder Stadt- oder Ferngas aus Kohlenwasserstoffen durch Spalten
82
2.1 (2)
Steinbrüche, in denen Sprengstoffe oder Flammstrahler verwendet werden
83
2.2 (2)
Anlagen zum Brechen, Mahlen oder Klassieren von natürlichem oder künstlichem Gestein einschließlich Schlacke und
Abbruchmaterial, ausgenommen Klassieranlagen für Sand
oder Kies und Anlagen zur Behandlung von Abbruchmaterial
am Entstehungsort
84
2.5 (2)
Anlagen zum Mahlen von Gips, Kieselgur, Magnesit, Mineralfarben, Muschelschalen, Talkum, Ton, Tuff (Traß) oder Zementklinker
85
2.6 (1)
Anlagen zur Gewinnung, Bearbeitung oder Verarbeitung von
Asbest
86
2.7 (2)
Anlagen zum Blähen von Perlite, Schiefer oder Ton
87
2.10 (1)
Anlagen zum Brennen keramischer Erzeugnisse, soweit der
Rauminhalt der Brennanlage 4 m³ oder mehr und die Besatzdichte 300 kg oder mehr je m³ Rauminhalt der Brennanlage
beträgt, ausgenommen elektrisch beheizte Brennöfen, die
diskontinuierlich und ohne Abluftführung betrieben werden
88
2.14 (2)
Anlagen zur Herstellung von Formstücken unter Verwendung
von Zement oder anderen Bindemitteln durch Stampfen, Schocken, Rütteln oder Vibrieren mit einer Produktionsleistung von
1 t oder mehr je Stunde in geschlossenen Hallen (*)
89
2.15 (2)
Anlagen zur Herstellung oder zum Schmelzen von Mischungen
aus Bitumen oder Teer mit Mineralstoffen einschließlich Aufbereitungsanlagen für bituminöse Straßenbaustoffe und Teersplittanlagen mit einer Produktionsleistung bis weniger als 200
t je Stunde
90
3.2 (2)
Anlagen zur thermischen Aufbereitung von Hüttenstäuben für
die Gewinnung von Metallen oder Metallverbindungen im
Drehrohr oder in einer Wirbelschicht
91
3.3 (2)
3.7 (2)
Anlagen zum Erschmelzen von Gußeisen oder Stahl mit einer
Schmelzleistung bis zu 2,5 t je Stunde, VakuumSchmelzanlagen für Gußeisen oder Stahl mit einer Einsatzmenge von 5 t oder mehr sowie Eisen-, Temper- oder Stahlgießereien, in denen Formen oder Kerne auf kaltem Wege
hergestellt werden, mit einer Leistung von weniger als 80 t
Gußteile je Monat
Betriebsart
Stand 02.04.1998 (MBl. NRW. S. 744 / SMBl NRW 283)
Seite 14
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Abstandserlass
Abstands- Abstand
klasse
in m
Lfd.
Nr.
Nummer
(Spalte) der
4. BImSchV
92
3.4 (1)
3.8 (1)
Betriebsart
Schmelzanlagen für Nichteisenmetalle für einen Einsatz von
1.000 kg oder mehr sowie Gießereien für Nichteisenmetalle,
ausgenommen
-
Vakuum-Schmelzanlagen,
-
Schmelzanlagen für Gusslegierungen aus Zinn und Wismut oder aus Feinzink und Aluminium in Verbindung mit
Kupfer oder Magnesium,
-
Schmelzanlagen, die Bestandteil von Druck- oder Kokillengießmaschinen sind,
-
Schmelzanlagen für Edelmetalle oder für Legierungen, die
nur aus Edelmetallen oder aus Edelmetallen und Kupfer
bestehen, und
-
Schwallötbäder (s. auch lfd. Nrn. 27 und 156)
93
3.5 (2)
Anlagen zum Abziehen der Oberflächen von Stahl, insbesondere von Blöcken, Brammen, Knüppeln, Platinen oder Blechen, durch Flämmen
94
3.9 (1 + 2)
Anlagen zum Aufbringen von metallischen Schutzschichten auf
Metalloberflächen aus Blei, Zinn, Zink, Nickel oder Kobalt mit
Hilfe von schmelzflüssigen Bädern, durch Flamm- oder Lichtbogenspritzen
95
3.15 (2)
Anlagen zur Herstellung oder Reparatur von Behältern aus
Metall in geschlossenen Hallen (z.B. Dampfkessel, Container)
(*)
96
3.18 (1)
Anlagen zur Herstellung oder Reparatur von Schiffskörpern
oder -sektionen aus Metall in geschlossenen Hallen (*)
97
3.21 (1 + 2)
Anlagen zur Herstellung von Bleiakkumulatoren oder Industriebatteriezellen und sonstiger Akkumulatoren
98
3.23 (1 + 2)
Anlagen zur Herstellung von Aluminium-, Eisen- oder Magnesiumpulver oder -pasten, von blei- oder nickelhaltigen Pulvern
oder Pasten oder sonstigen Metallpulvern oder -pasten, ausgenommen Anlagen zur Herstellung von Metallpulver durch
Stampfen
99
4.1f (1)
Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von unter Druck gelöstem Acetylen (Dissousgasfabriken)
100
4.1p (1)
Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Seifen oder
Waschmitteln durch chemische Umwandlung
101
4.2 (1 + 2)
Anlagen, in denen Pflanzenschutz- oder Schädlingsbekämpfungsmittel oder ihre Wirkstoffe gemahlen oder maschinell
gemischt, abgepackt oder umgefüllt werden
102
4.3 (2)
Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Arzneimitteln oder
Arzneimittelzwischenprodukten ohne chemische Umwandlung
103
4.8 (2)
Anlagen zur Aufarbeitung von organischen Lösungsmitteln
durch Destillieren mit einer Leistung von 1 t bis weniger als 3 t
je Stunde
104
4.9 (2)
Anlagen zum Erschmelzen von Natur- oder Kunstharzen mit
einer Leistung von 1 t oder mehr je Tag
105
4.10 (2)
Anlagen zur Herstellung von Anstrich- oder Beschichtungsstoffen (Lasuren, Firnis, Lacke, Dispersionsfarben) oder DruckfarStand 02.04.1998 (MBl. NRW. S. 744 / SMBl NRW 283)
Seite 15
31.2-54
Abstandserlass
Abstands- Abstand
klasse
in m
Lfd.
Nr.
Nummer
(Spalte) der
4. BImSchV
Betriebsart
ben unter Einsatz von 5 t je Tag oder mehr organischer Lösungsmittel, ausgenommen Anlagen, in denen ausschließlich
hochsiedende Öle als Lösungsmittel ohne Wärmebehandlung
eingesetzt werden
V
300
106
5.1 (2)
Anlagen zum Beschichten, Lackieren, Kaschieren, Imprägnieren oder Tränken von Gegenständen, Glas- oder Mineralfasern oder bahnen- oder tafelförmigen Materialien einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen mit
a) Lacken, die organische Lösungsmittel enthalten und von
diesen 25 kg bis weniger als 250 kg je Stunde eingesetzt
werden,
b) Kunstharzen, die unter weitgehender Selbstvernetzung
ausreagieren (Reaktionsharze), wie Melamin-, Harnstoff-,
Phenol-, Epoxid-, Furan-, Kresol-, Resorcin- oder Polyesterharzen, sofern die Menge dieser Harze 10 kg bis weniger als 25 kg je Stunde beträgt, oder
c) Kunststoffen oder Gummi unter Einsatz von 25 kg bis weniger als 250 kg organischer Lösungsmittel je Stunde, ausgenommen Anlagen für den Einsatz von Pulverlacken oder
Pulverbeschichtungsstoffen
107
5.2 (1+2)
Anlagen zum Bedrucken von bahnen- oder tafelförmigen Materialien mit Rotationsdruckmaschinen einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen
108
5.4 (2)
Anlagen zum Tränken oder Überziehen von Stoffen oder Gegenständen mit Teer, Teeröl oder heißem Bitumen, ausgenommen Anlagen zum Tränken oder Überziehen von Kabeln
mit heißem Bitumen
109
5.6 (2)
Anlagen zur Herstellung von bahnenförmigen Materialien auf
Streichmaschinen einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen unter Verwendung von Gemischen aus Kunststoffen
und Weichmachern oder von Gemischen aus sonstigen Stoffen und oxidiertem Leinöl
110
5.9 (2)
Anlagen zur Herstellung von Reibbelägen unter Verwendung
von Phenoplasten oder sonstigen Kunstharzbindemitteln, soweit kein Asbest eingesetzt wird
111
6.2 (2)
Anlagen, die aus einer oder mehreren Maschinen zur fabrikmäßigen Herstellung von Papier und Pappe bestehen (*)
112
6.4 (2)
Anlagen zur Herstellung von Wellpappe
113
7.1 (1)
Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Geflügel oder
Mastkälbern oder zum Halten oder zur getrennten Aufzucht
von Schweinen mit
a) 14.000 bis weniger als 51.000 Hennenplätzen,
b) 28.000 bis weniger als 102.000 Junghennenplätzen,
c) 28.000 bis weniger als 102.000 Mastgeflügelplätzen,
d) 14.000 bis weniger als 51.000 Truthühnermastplätzen,
e) 525 bis weniger als 1.900 Mastschweineplätzen (Schweine
von 30 kg oder mehr Lebendgewicht),
f)
175 bis weniger als 640 Sauenplätzen einschließlich dazugehörender Ferkelaufzuchtplätze (Ferkel bis weniger als
Stand 02.04.1998 (MBl. NRW. S. 744 / SMBl NRW 283)
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31.2-54
Abstandserlass
Abstands- Abstand
klasse
in m
Lfd.
Nr.
Nummer
(Spalte) der
4. BImSchV
Betriebsart
30 kg Lebendgewicht),
g) 225 bis weniger als 820 Sauenplätzen einschließlich dazugehörender Ferkelaufzuchtplätze (Ferkel bis weniger als
10 kg Lebendgewicht) oder
h) 1.500 bis weniger als 5.400 Ferkelplätzen für die getrennte
Aufzucht (Ferkel von 10 bis weniger als 30 kg Lebendgewicht),
i)
114
7.2 (1 + 2)
200 bis weniger als 700 Mastkälberplätzen auch soweit
nicht genehmigungsbedürftig
Anlagen zum Schlachten von
a) 500 kg oder mehr Lebendgewicht Geflügel oder
b) 8.000 kg oder mehr Lebendgewicht sonstiger Tiere je Woche
V
300
115
7.4 (1)
Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Tierfutter durch
Erwärmen der Bestandteile tierischer Herkunft
116
7.4 (2)
Anlagen zur Verarbeitung von Kartoffeln, Gemüse, Fleisch
oder Fisch für die menschliche Ernährung, soweit 1 t dieser
Nahrungsmittel je Tag oder mehr durch Erwärmen verarbeitet
wird, ausgenommen
-
Anlagen zum Sterilisieren oder Pasteurisieren dieser Nahrungsmittel in geschlossenen Behältnissen und
-
Küchen von Gaststätten, Kantinen, Krankenhäusern und
ähnlichen Einrichtungen
117
7.6 (2)
Anlagen zum Reinigen oder zum Entschleimen von tierischen
Därmen oder Mägen
118
7.7 (2)
Anlagen zur Zubereitung oder Verarbeitung von Kälbermägen
zur Labgewinnung
119
7.8 (1)
Anlagen zur Herstellung von Gelatine, Hautleim, Lederleim
oder Knochenleim
120
7.10 (1)
Anlagen zum Lagern oder Aufarbeiten unbehandelter Tierhaare mit Ausnahme von Wolle, ausgenommen Anlagen für
selbstgewonnene Tierhaare in Anlagen, die nicht durch Nr.
114 erfasst werden
121
7.13 (2)
Anlagen zum Trocknen, Einsalzen, Lagern oder Enthaaren
ungegerbter Tierhäute oder Tierfelle
122
7.14 (2)
Anlagen zum Gerben einschließlich Nachgerben von Tierhäuten oder Tierfellen sowie nicht genehmigungsbedürftige Lederfabriken
123
7.22 (2)
Anlagen zur Herstellung von Hefe oder Stärkemehlen
124
7.29 (2)
Anlagen zum Rösten oder Mahlen von Kaffee oder Abpacken
von gemahlenem Kaffee mit einer Leistung von jeweils 250 kg
oder mehr je Stunde
125
7.30 (2)
Anlagen zum Rösten von Kaffee-Ersatzprodukten, Getreide,
Kakaobohnen oder Nüssen mit einer Leistung von 75 kg oder
mehr je Stunde
126
7.31 (2)
Anlagen zur
a)
Herstellung von Lakritz,
Stand 02.04.1998 (MBl. NRW. S. 744 / SMBl NRW 283)
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31.2-54
Abstandserlass
Abstands- Abstand
klasse
in m
Lfd.
Nr.
Nummer
(Spalte) der
4. BImSchV
Betriebsart
b)
Herstellung von Kakaomasse aus Rohkakao oder
c) thermischen Veredelung von Kakao- oder Schokoladenmasse
V
300
127
8.4 (2)
Anlagen, in denen Stoffe aus in Haushaltungen anfallenden
oder aus gleichartigen Abfällen durch Sortieren für den Wirtschaftskreislauf zurückgewonnen werden, mit einer Leistung
von 10 t oder mehr je Tag
128
8.5 (2)
Anlagen zur Kompostierung mit einer Durchsatzleistung von
0,75 t bis weniger als 10 t/h (Kompostierungsanlagen)
129
8.7 (1)
Anlagen zur Behandlung von verunreinigtem Boden, der nicht
ausschließlich am Standort der Anlage entnommen wird (*)
130
8.9 (2)
Anlagen zur Lagerung oder Behandlung von Autowracks ohne
sortenreine Demontage der Einzelteile, auch soweit nicht genehmigungsbedürftig (*)
131
8.11 (2)
Anlagen zur Behandlung von überwachungsbedürftigen Abfällen mit einem Durchsatz von 10 t je Tag oder mehr sowie Anlagen, die der Lagerung von 100 t oder mehr überwachungsbedürftiger Abfälle dienen (z.B. Elektronik- und Elektroschrott),
ausgenommen die zeitweilige Lagerung - bis zum Einsammeln
- auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle
132
9.10 (1)
Anlagen zum Umschlagen von überwachungsbedürftigen und
besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Leistung von 100 t oder mehr je Tag,
ausgenommen Anlagen zum Umschlagen von Erdaushub oder
von Gestein, das bei der Gewinnung oder Aufbereitung von
Bodenschätzen anfällt
133
10.7 (2)
Anlagen zum Vulkanisieren von Natur- oder Synthesekautschuk unter Verwendung von Schwefel oder Schwefelverbindungen, ausgenommen Anlagen, in denen
-
weniger als 50 kg Kautschuk je Stunde verarbeitet werden
oder
-
ausschließlich vorvulkanisierter Kautschuk eingesetzt wird
134
10.21 (2)
Anlagen zur Innenreinigung von Eisenbahnkesselwagen, Straßentankfahrzeugen oder Tankcontainern sowie Anlagen zur
automatischen Reinigung von Fässern einschließlich zugehöriger Aufarbeitungsanlagen, soweit die Behälter von organischen Stoffen gereinigt werden, ausgenommen Anlagen, in
denen Behälter ausschließlich von Nahrungs-, Genuss- oder
Futtermitteln gereinigt werden
135
10.23 (2)
Anlagen zur Textilveredlung durch Sengen, Thermofixieren,
Thermoisolieren, Beschichten, Imprägnieren oder Appretieren,
einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen, ausgenommen Anlagen, in denen weniger als 500 m2 Textilien je
Stunde behandelt werden
136
-
Gattersägen, wenn die Antriebsleistung eines Gatters 100 KW
oder mehr beträgt, sowie Furnier- oder Schälwerke
137
-
Abwasserbehandlungsanlagen
EGW
138
-
Anlagen zur Gewinnung oder Aufbereitung von Sand, Bims,
bis
einschließlich
Stand 02.04.1998 (MBl. NRW. S. 744 / SMBl NRW 283)
100.000
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Abstandserlass
Abstands- Abstand
klasse
in m
Lfd.
Nr.
Nummer
(Spalte) der
4. BImSchV
Betriebsart
Kies, Ton oder Lehm
VI
VI
200
200
139
-
Anlagen zur Herstellung von Kalksandsteinen, Gasbetonsteinen oder Faserzementplatten unter Dampfüberdruck
140
-
Anlagen zur Herstellung von Bauelementen oder in Serien
gefertigten Holzbauten
141
-
Deponieklasse II i.S. der Technischen Anleitung Siedlungsabfall (Siedlungsabfalldeponien und vergleichbare Deponien)
142
-
Deponieklasse I i.S. der Technischen Anleitung Siedlungsabfall (Inertstoffdeponie, Erdaushub- oder Bauschuttdeponien)
143
-
Anlagen zur Herstellung von Schienenfahrzeugen
144
-
Presswerke (*)
145
-
Anlagen zur Herstellung von Eisen- oder Stahlbaukonstruktionen in geschlossenen Hallen (*)
146
-
Stab- oder Drahtziehereien (*)
147
-
Schwermaschinenbau
148
-
Emaillieranlagen
149
-
Schrottplätze
150
-
Margarine- oder Kunstspeisefettfabriken
151
-
Auslieferungsläger für Tiefkühlkost (*)
152
-
Betriebshöfe der Müllabfuhr oder der Straßendienste (*)
153
-
Speditionen aller Art sowie Betriebe zum Umschlag größerer
Gütermengen (*)
154
2.9 (2)
Anlagen zum Säurepolieren oder Mattätzen von Glas oder
Glaswaren unter Verwendung von Flusssäure
155
2.10 (2)
Anlagen zum Brennen keramischer Erzeugnisse, soweit der
Rauminhalt der Brennanlage 4 m³ oder mehr oder die Besatzdichte mehr als 100 kg/m³ und weniger als 300 kg /m³ Rauminhalt der Brennanlage beträgt, ausgenommen elektrisch beheizte Brennöfen, die diskontinuierlich und ohne Abluftführung
betrieben werden
156
3.4 (2)
Schmelzanlagen für Nichteisenmetalle für einen Einsatz von
50 bis weniger als 1.000 kg, ausgenommen
-
Vakuum-Schmelzanlagen,
-
Schmelzanlagen für Gusslegierungen aus Zinn und Wismut oder aus Feinzink und Aluminium in Verbindung mit
Kupfer oder Magnesium,
-
Schmelzanlagen, die Bestandteil von Druck- oder Kokillengießmaschinen sind oder die ausschließlich im Zusammenhang mit einzelnen Druck- oder Kokillengießmaschinen gießfertige Nichteisenmetalle oder gießfertige
Legierungen niederschmelzen,
-
Schmelzanlagen für Edelmetalle oder für Legierungen, die
nur aus Edelmetallen oder aus Edelmetallen und Kupfer
bestehen, und
-
Schwallötbäder (s. auch lfd. Nrn. 27 und 92)
Stand 02.04.1998 (MBl. NRW. S. 744 / SMBl NRW 283)
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Abstandserlass
Abstands- Abstand
klasse
in m
Lfd.
Nr.
Nummer
(Spalte) der
4. BImSchV
157
3.8 (2)
Anlagen, die aus einer oder mehreren Druckgießmaschinen
mit Zuhaltekräften von 2 Meganewton oder mehr bestehen
158
3.10 (2)
Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Metallen unter Verwendung von Fluss- oder Salpetersäure, ausgenommen
Chromatieranlagen
159
5.7 (2)
Anlagen zur Verarbeitung von flüssigen ungesättigten Polyesterharzen mit Styrol-Zusatz oder flüssigen Epoxidharzen mit
Aminen zu
Betriebsart
a) Formmassen (z.B. Harzmatten oder Faser-Formmassen)
oder
b) Formteilen oder Fertigerzeugnissen, soweit keine geschlossenen Werkzeuge (Formen) verwendet werden, für
einen Harzverbrauch von 500 kg oder mehr je Woche z.B.
Bootsbau, Fahrzeugbau oder Behälterbau
160
5.10 (2)
Anlagen zur Herstellung von künstlichen Schleifscheiben, körpern, -papieren oder -geweben unter Verwendung organischer Binde- oder Lösungsmittel
161
5.11 (2)
Anlagen zur Herstellung von Polyurethanformteilen, Bauteilen
unter Verwendung von Polyurethan, Polyurethanblöcken in
Kastenformen oder zum Ausschäumen von Hohlräumen mit
Polyurethan, soweit die Menge der Ausgangsstoffe 200 kg
oder mehr je Stunde beträgt, ausgenommen Anlagen zum
Einsatz von thermoplastischen Polyurethangranulaten
162
7.1 (1)
Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Geflügel oder
Mastkälbern oder zum Halten oder zur getrennten Aufzucht
von Schweinen mit
a) 3.200 bis weniger als 14.000 Hennenplätzen,
b) 6.400 bis weniger als 28.000 Junghennenplätzen,
c) 6.400 bis weniger als 28.000 Mastgeflügelplätzen,
d) 3.200 bis weniger als 14.000 Truthühnermastplätzen,
e) 120 bis weniger als 525 Mastschweineplätzen (Schweine
von 30 kg oder mehr Lebendgewicht),
f)
40 bis weniger als 175 Sauenplätzen einschließlich dazugehörender Ferkelaufzuchtplätze (Ferkel bis weniger als
30 kg Lebendgewicht),
g) 50 bis weniger als 225 Sauenplätzen ein schließlich dazugehörender Ferkelaufzuchtplätze (Ferkel bis weniger als
10 kg Lebendgewicht) oder
h) 350 bis weniger als 1.500 Ferkelplätzen für die getrennte
Aufzucht (Ferkel von 10 bis weniger als 30 kg Lebendgewicht),
i)
163
7.5 (2)
75 bis weniger als 200 Mastkälberplätzen auch soweit
nicht genehmigungsbedürftig
Anlagen zum Räuchern von Fleisch- oder Fischwaren, ausgenommen
-
Anlagen in Gaststätten und
-
Räuchereien mit einer Räucherleistung von weniger als
1.000 kg Fleisch- oder Fischwaren je Woche
Stand 02.04.1998 (MBl. NRW. S. 744 / SMBl NRW 283)
Seite 20
31.2-54
Abstandserlass
Abstands- Abstand
klasse
in m
Lfd.
Nr.
Nummer
(Spalte) der
4. BImSchV
VI
164
7.20 (2)
Malzdarren
165
7.21 (2)
Mühlen für Nahrungs- oder Futtermittel mit einer Produktionsleistung von 100 t bis weniger als 500 t je Tag (*)
166
7.27 (2)
Melassebrennereien, Biertreibertrocknungsanlagen oder Brauereien mit einem Ausstoß von 5.000 hl Bier oder mehr je Jahr
und Brennereien, auch soweit nicht genehmigungsbedürftig
167
7.28 (2)
Anlagen zur Herstellung von Speisewürzen aus tierischen oder
pflanzlichen Stoffen unter Verwendung von Säuren
168
7.32 (2)
Anlagen zum Trocknen von Milch, Erzeugnissen aus Milch
oder von Milchbestandteilen mit Sprühtrocknern
169
7.33 (2)
Anlagen zum Befeuchten von Tabak unter Zuführung von
Wärme, oder Aromatisieren oder Trocknen von fermentiertem
Tabak
170
10.8 (2)
Anlagen zur Herstellung von Bautenschutz-, Reinigungs- oder
Holzschutzmitteln, soweit diese Produkte organische Lösemittel enthalten und von diesen 1 t/h oder mehr eingesetzt werden; Anlagen zur Herstellung von Klebemitteln mit einer Leistung von 1 t oder mehr je Tag, ausgenommen Anlagen, in
denen diese Mittel ausschließlich unter Verwendung von Wasser als Verdünnungs-mittel hergestellt werden
171
10.9 (2)
Anlagen zur Herstellung von Holzschutzmitteln unter Verwendung von halogenierten aromatischen Kohlenwasserstoffen
172
10.10 (2)
10.11 (2)
Anlagen zum Färben oder Bleichen von Flocken, Garnen oder
Geweben unter Verwendung von Färbebeschleunigern, alkalischen Stoffen, Chlor oder Chlorverbindungen einschließlich
der Spannrahmenanlagen, ausgenommen Anlagen, die unter
erhöhtem Druck betrieben werden
173
10.15 (2)
Prüfstände für oder mit Verbrennungsmotoren oder Gasturbinen mit einer Leistung von 300 KW oder mehr
174
10.17 (2)
Anlagen, die an 5 Tagen oder mehr je Jahr der Übung oder
Ausübung des Motorsports in lärmschutztechnisch optimierten
Hallen dienen, ausgenommen Modellsportanlagen (*)
175
10.20 (2)
Anlagen zur Reinigung von Werkzeugen, Vorrichtungen oder
sonstigen metallischen Gegenständen durch thermische Verfahren
176
-
Anlagen zur Herstellung von Bolzen, Nägeln, Nieten, Muttern,
Schrauben, Kugeln, Nadeln oder ähnlichen metallischen
Normteilen durch Druckumformen auf Automaten sowie Automatendrehereien (*)
177
-
Anlagen zur Herstellung von kaltgefertigten nahtlosen oder
geschweißten Rohren aus Stahl (*)
178
-
Anlagen zum automatischen Reinigen, Abfüllen oder Verpacken von Flaschen aus Glas mit einer Leistung von 2.500 Flaschen oder mehr je Stunde (*)
179
-
Anlagen zum
-anhängern
180
-
Maschinenfabriken oder Härtereien
181
-
Pressereien oder Stanzereien (*)
200
Betriebsart
Bau
von
Kraftfahrzeugkarosserien
Stand 02.04.1998 (MBl. NRW. S. 744 / SMBl NRW 283)
und
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31.2-54
Abstandserlass
Abstands- Abstand
klasse
in m
VI
VII
200
100
Lfd.
Nr.
Nummer
(Spalte) der
4. BImSchV
182
-
Anlagen zur Herstellung von Kabeln
183
-
Anlagen zur Herstellung von Möbeln, Kisten und Paletten aus
Holz und sonstigen Holzwaren
184
-
Zimmereien (*)
185
-
Lackierereien mit einem Lösungsmitteldurchsatz bis weniger
als 25 kg/h (z.B. Lohnlackierereien)
186
-
Fleischzerlegebetriebe ohne Verarbeitung
187
-
Anlagen zum Trocknen von Getreide oder Tabak unter Einsatz
von Gebläsen (*)
188
-
Brotfabriken oder Fabriken zur Herstellung von Dauerbackwaren
189
-
Milchverwertungsanlagen ohne Trockenmilcherzeugung
190
-
Autobusunternehmen, auch des öffentlichen Personennahverkehrs (*)
191
-
Anlagen zum Be- oder Entladen von Schüttgütern bei Getreideannahmestellen, soweit weniger als 200 t Schüttgüter je Tag
bewegt werden können, ausgenommen Anlagen zur Aufnahme von selbstgewonnenem Getreide im landwirtschaftlichen
Betrieb
192
2.6 (2)
Anlagen zum mechanischen Be- oder Verarbeiten von Asbesterzeugnissen auf Maschinen
193
3.20 (2)
Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Gegenständen aus
Stahl, Blech oder Guss mit festen Strahlmitteln, die außerhalb
geschlossener Räume betrieben werden, ausgenommen nicht
begehbare Handstrahlkabinen
194
8.9 (2)
Anlagen zur Lagerung oder Behandlung von Autowracks durch
sortenreine Demontage der Einzelteile, auch soweit nicht genehmigungsbedürftig
195
-
Betriebe zur Herstellung von Fertiggerichten (Kantinendienste,
Catering-Betriebe)
196
-
Schlossereien, Drehereien, Schweißereien oder Schleifereien
197
-
Anlagen zur Herstellung von Kunststoffteilen ohne Verwendung von Phenolharzen
198
-
Autolackierereien, insbesondere zur Beseitigung von Unfallschäden
199
-
Automatische Autowaschstraßen
200
-
Tischlereien oder Schreinereien
201
-
Steinsägereien, -schleifereien oder -polierereien
202
-
Tapetenfabriken, die nicht durch lfd. Nrn. 107 erfasst werden
203
-
Fabriken zur Herstellung von Lederwaren, Koffern oder Taschen sowie Handschuhmachereien oder Schuhfabriken
204
-
Anlagen zur Herstellung von Reißspinnstoffen, Industriewatte
oder Putzwolle
205
-
Spinnereien oder Webereien
Betriebsart
Stand 02.04.1998 (MBl. NRW. S. 744 / SMBl NRW 283)
Seite 22
31.2-54
Abstandserlass
Abstands- Abstand
klasse
in m
VII
100
Lfd.
Nr.
Nummer
(Spalte) der
4. BImSchV
206
-
Kleiderfabriken oder Anlagen zur Herstellung von Textilien
207
-
Großwäschereien oder große chemische Reinigungsanlagen
208
-
Betriebe des Fernseh-, Rundfunk-, Telefonie-, Telegrafie- oder
Elektrogerätebaus sowie der sonstigen elektronischen oder
feinmechanischen Industrie
209
-
Bauhöfe
210
-
Anlagen zur Kraftfahrzeugüberwachung
211
-
Kraftfahrzeug-Reparaturwerkstätten
212
-
Anlagen zur Runderneuerung von Reifen soweit weniger als
50 kg je Stunde Kautschuk eingesetzt werden
Betriebsart
Stand 02.04.1998 (MBl. NRW. S. 744 / SMBl NRW 283)
Seite 23
31.2-54
Abstandserlass
Anlage 2 zum RdErl. vom 2.4.1998
Ergänzende Hinweise zum Abstandserlass
Immissionsschutzrelevante Anlagen,
die nicht in die Abstandsliste aufgenommen worden sind
Nummer (Spalte)
der 4. BImSchV
Hinweis auf Anlagenart
(Kurzbezeichnung)
Bemerkungen
1.2 (1+2)
1.3 (1+2)
1.4 (2) a+b
Feuerungsanlagen für den
Einsatz von festen, flüssigen und gasförmigen
Brennstoffen < 100 MW
sowie Verbrennungsmotoranlagen
Die genannten Anlagearten sind häufig Teile oder Nebeneinrichtungen anderer Anlagen, die dem Nutzungszweck
der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des
Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht
widersprechen
1.16 (1)
Gewinnung von Öl aus
Schiefer
Zur Zeit in NRW nicht vorhanden
3.13 (1)
Sprengverformung und
Sprengplattieren
In NRW befinden sich zwei Anlagen; eine wird im Halleninneren nach dem Vakuumverfahren, die andere im Freien
betrieben. Beim Sprengverformen im Vakuum sind im wesentlichen Sicherheitsaspekte maßgebend, während beim
Sprengverformen im Freien, wegen des lauten Knalles,
Abstände über 2000 m notwendig sind. Ein fester Abstand
im Sinne der Abstandsliste kann daher nicht festgelegt werden (s. auch Außenbereich)
3.22 (2)
Metallpulverherstellung
Zur Zeit in NRW nicht vorhanden
4.1i (1)
Herstellung von Cellulosenitraten
Zur Zeit in NRW nicht vorhanden
4.1n (2)
Regenerieren von Gummi
oder Gummimischprodukten
Zur Zeit in NRW nicht vorhanden
4.1o (1)
Herstellung von Teerfarben oder Teerfarbenzwischenprodukten
Zur Zeit in NRW nicht vorhanden
6.1 (1)
Gewinnung von Zellstoff
aus Holz, Stroh o.ä. Faserstoffen
Zur Zeit in NRW nicht vorhanden
7.16 (1)
Herstellung von Fischmehl Zur Zeit in NRW nicht vorhanden
oder Fischöl
7.17 (1+2)
Aufbereitung oder LageZur Zeit in NRW nicht vorhanden
rung sowie Umschlag oder
Verarbeitung von Fischmehl
7.18 (1)
Garnelendarren oder KoZur Zeit in NRW nicht vorhanden
chereien für Futterkrabben
7.26 (2)
Hopfen-Schwefeldarren
8.1 (2)
Abfackeln von Deponiegas Der Schutzabstand für eine Deponiegasfackel ist durch den
in der Abstandsliste genannten Abstand für Deponien abgedeckt ( siehe lfd. Nrn. 75 und 141)
8.2 (1)
Anlagen zur thermischen
Zersetzung brennbarer
fester oder flüssiger Stoffe
unter Sauerstoffmangel
Zur Zeit in NRW nicht vorhanden
Nach Vorkommen und Bedeutung in NRW zur Zeit nicht
regelungsbedürftig
Stand 02.04.1998 (MBl. NRW. S. 744 / SMBl NRW 283)
Seite 24
31.2-54
Abstandserlass
(Pyrolyseanlagen)
8.3 (2) a+b
Anlagen zur thermischen
Behandlung edelmetallhaltiger Rückstände usw.
Nach Vorkommen und Bedeutung in NRW nicht regelungsbedürftig
8.7 (2)
Anlagen zur Behandlung
Da diese Anlagen nur kurzzeitig bis zur Reinigung des Bovon verunreinigtem Boden, dens am Standort betrieben werden, besteht kein Regeder ausschließlich am
lungsbedarf
Standort der Anlage entnommen wird
8.10 (1 + 2)
Anlagen zur Behandlung
In Abhängigkeit des Einzelfalls sind Abstände zwischen
und zur Lagerung von
100 m und 1000 m erforderlich
besonders überwachungs- (Deponien siehe lfd. Nr. 75, 141 und 142)
bedürftigen Abfällen
9.1 - 9.9
9.12 - 9.35
Lagerung, Be- und EntlaKein Immissionsschutzproblem bei bestimmungsgemäßem
den von Stoffen und Zube- Betrieb
reitungen
10.2 (1)
Herstellung von Zellhorn
Nach Vorkommen und Bedeutung in NRW nicht regelungsbedürftig
10.3 (1)
Herstellung von Zusatzstoffen zu Lacken oder
Druckfarben auf der Basis
von Cellulosenitrat
Nach Vorkommen und Bedeutung in NRW nicht regelungsbedürftig
10.4 (2)
Schmelzen oder Destillieren von Naturasphalt
Nach Vorkommen und Bedeutung in NRW nicht regelungsbedürftig
10.5 (2)
Pechsiedereien
Nach Vorkommen und Bedeutung in NRW nicht regelungsbedürftig
10.6 (2)
Reinigung oder Aufbereitung von Sulfatterpentinöl
oder Tallöl
Zur Zeit in NRW nicht vorhanden
10.17 (2)
Motorsportanlagen
Anlagen zur Übung oder Ausübung des Motorsports, ausgenommen Modellsportanlagen, zeigen in der Ausgestaltung des Einzelfalls ein vielfältiges Bild. Durch Einsatz unterschiedlichen Gerätes und durch Unterschiede in der
Nutzungsintensität ergeben sich unterschiedlich große
Einwirkungsbereiche. Im allgemeinen wird ein Abstand von
mindestens 1500 m für Anlagen im Freien für notwendig
angesehen. Anlagen in geschlossenen Hallen: vgl. lfd.Nr.
174
10.18 (2)
Schießstände für Handfeuerwaffen und Schießplätze
Eine typisierende Betrachtung des Störgrades derartiger
Anlagen ist wegen der hohen Vielfalt im Einsatz von Munition und Waffen sowie der Gestaltung der Anlage nicht möglich
10.22 (2)
Begasungs- und Sterilisationsanlagen soweit der
Rauminhalt 1 m3 oder
mehr beträgt und sehr
giftige oder giftige Stoffe
oder Zubereitungen eingesetzt werden
Als Nebenanlagen in Krankenhäusern etc. sind solche Anlagen ausschließlich nach Gefahrengesichtspunkten zu
bewerten. Zur Zeit sind in NRW 4 Anlagen, davon 2 in
Krankenhäusern und 2 bei Tiernahrungsherstellern, vorhanden
10.25 (1+2)
Kälteanlagen mit einem
Gesamtinhalt an Kältemittel von 3 t Ammoniak oder
mehr
Kälteanlagen dieser Größenordnung treten i.d.R. nur als
Nebenanlagen von z.B. Eisstadien, großen Fleischereien
etc. auf
-
Windenergieanlagen und
Wegen der Abhängigkeit des erforderlichen Abstandes von
Stand 02.04.1998 (MBl. NRW. S. 744 / SMBl NRW 283)
Seite 25
31.2-54
Abstandserlass
Windparks
der Leistung, Konstruktion der einzelnen Anlage sowie des
Bewuchses und der Geländeformation ist eine generalisierende Abstandsfestsetzung nicht möglich.
Anlagen, die im Außenbereich errichtet werden sollen
Lfd. Nr. aus Abstandsliste
Nummer (Spalte) der
4. BImSchV
Hinweis auf Anlagenart (Kurzbezeichnung)
18
7.12 (1)
Anlagen zur Tierkörperbeseitigung
25
2.4 (2)
Brennen von Bauxit, Dolomit, Kalkstein etc. oder Ton zu
Schamotte
33
7.15 (1)
Kottrocknungsanlagen
61
7.1 (1)
Massentierhaltung
64
7.11 (1)
Lagerung unbehandelter Knochen
72
8.5 (1)
Kompostwerke
74
9.36 (2)
Güllelagerung
75
-
Deponie für besonders überwachungsbedürftige Abfälle
76
-
Abwasserbehandlungsanlagen > 100.000 EGW
82
2.1 (2)
Steinbrüche
113
7.1 (1)
Massentierhaltung
128
8.5 (2)
Kompostierungsanlagen
137
-
Abwasserbehandlungsanlagen bis einschl. 100.000 EGW
138
-
Gewinnung oder Aufbereitung von Sand, Kies etc.
141
-
Siedlungsabfalldeponien
142
-
Erdaushub- oder Bauschuttdeponien
162
7.1 (1)
Massentierhaltung
- (Anhang 2)
3.13 (1)
Sprengverformung und Sprengplattieren:
Anlagen zur Sprengverformung im Freien gehören wegen
des erforderlichen großen Abstandes in den Außenbereich
-
10.1 (1)
Anlagen zur Herstellung und Behandlung von Sprengstoffen:
Diese Anlagen gehören ausschließlich in den Außenbereich, Schutzabstände ergeben sich nach dem Sprengstoffrecht
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-
Pelztierfarmen
Wegen der Geruchsproblematik können Abstände bis zu
1000m erforderlich werden
Stand 02.04.1998 (MBl. NRW. S. 744 / SMBl NRW 283)
Seite 26
31.2-54
Abstandserlass
Anlage 3 zum RdErl. vom 2.4.1998
Ergänzende Hinweise zum Abstandserlass
Aus Immissionsschutzgründen festgelegte Schutzabstände bei
Anlagen zur elektrischen Energie- oder Nachrichtenübertragung
Schutzabstände bei Hochspannungsfreileitungen für:
380 kV / 50 Hz :
40 m
220 kV / 50 Hz :
20 m
110 kV / 50 Hz :
10 m
110 kV / 16 ²/³ Hz :
5m
Hinweis zu Sendefunkanlagen:
Wegen der Vielzahl von Sendefunkanlagen, die sich sowohl in Leistung, Frequenzbereich und Zuordnung
zu möglicherweise empfindlichen Nutzungen unterscheiden, ist eine generelle Abstandsbestimmung nicht
möglich; deshalb sind jeweils Einzelfallbetrachtungen bei Planung und Genehmigung notwendig.
Stand 02.04.1998 (MBl. NRW. S. 744 / SMBl NRW 283)
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