Daten
Kommune
Wesseling
Größe
13 kB
Datum
24.10.2007
Erstellt
23.06.10, 17:43
Aktualisiert
23.06.10, 17:43
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
214/2007
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Stadtplanung
60/ Bauaufsicht
Vorlage für
Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau und Umweltschutz
Betrifft:
Entscheidung über eine Ausnahme von der Veränderungssperre für den Bereich "Brühler Straße/
Rodenkirchener Straße/ West-Devon-Straße" gem. § 14 (2) BauGB
hier: Erweiterung der zulässigen Verkaufssortimente auf maximal 1.400 qm zentrenrelevantes Randsortiment des Hagebaumarktes, Rodenkirchener Straße 200, 50389 Wesseling
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Leiter/in
Datum
Sachbearbeiter/in
Namenszeichen Beteiligte Bereiche
60/ Bauaufsicht
05.09.2007
Namenszeichen
Verwaltungsdirektor/in
Bearbeitungsvermerk
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 214/2007
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Gregor Nachtwey
05.09.2007
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau und Umweltschutz
Betreff:
Entscheidung über eine Ausnahme von der Veränderungssperre für den Bereich "Brühler Straße/ Rodenkirchener Straße/ West-Devon-Straße" gem. § 14 (2) BauGB
hier: Erweiterung der zulässigen Verkaufssortimente auf maximal 1.400 qm zentrenrelevantes Randsortiment des Hagebaumarktes, Rodenkirchener Straße 200, 50389 Wesseling
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau und Umweltschutz der Stadt Wesseling erteilt gem. § 7 (2) Nr. a
der Zuständigkeitsordnung der Stadt Wesseling seine Zustimmung für die Erteilung einer Ausnahme von der
wirksamen Veränderungssperre für den Bereich "Brühler Straße/ Rodenkirchener Straße/ West-DevonStraße" für die Erweiterung der zulässigen Verkaufssortimente auf maximal 1.400 qm zentrenrelevantes
Randsortiment des Hagebaumarktes, Rodenkirchener Straße 200, 50389 Wesseling.
Sachdarstellung:
1. Problem
Für das Gewerbegebiet an der Brühler-/ Rodenkirchener Straße wird derzeit der Bebauungsplan Nr. 3/ 14
7. Änderung „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“ aufgestellt. Zur Sicherung der Planung ist für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes eine Veränderungssperre gemäß § 14 (1) BauGB
erlassen worden. Diese wirkt derzeit im vierten Jahr ihrer Laufzeit gemäß § 17 (2) BauGB.
Im Geltungsbereich dieser Veränderungssperre dürfen Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden (§ 3 (1) Nr. 1 der Satzung der Stadt Wesseling über die
Veränderungssperre für den Bereich „Brühler Straße/ Rodenkirchener Straße/ West-Devon-Straße“).
Die Firma E.H. Heitkamp Gesellschaft für allgemeines Bauwesen und Co. KG hat mit Antrag vom
13.08.2007 (Eingangsstempel Fachbereich 60/ Bauaufsicht) einen Bauantrag für die Erweiterung der zulässigen Verkaufssortimente auf maximal 1.400 qm zentrenrelevantes Randsortiment des Hagebaumarktes,
Rodenkirchener Straße 200, 50389 Wesseling, gestellt.
Das beantragte Bauvorhaben entspricht einem Vorhaben nach § 29 BauGB, da es sich um eine Nutzungsänderung handelt (hier: Nutzungserweiterung) und darf im Geltungsbereich der wirksamen Veränderungssperre somit nicht durchgeführt werden.
2. Lösung
Das Baugesetzbuch eröffnet durch den § 14 (2) BauGB die Möglichkeit, von der Veränderungssperre eine
Ausnahme zuzulassen, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Dieser Ausnahmetatbestand ist auch in § 3 (2) der Satzung der Stadt Wesseling über die Veränderungssperre für den Bereich
„Brühler Straße/ Rodenkirchener Straße/ West-Devon-Straße“ übernommen worden. Insofern besteht die
Möglichkeit – sofern überwiegende öffentliche Belange dem Vorhaben nicht entgegenstehen – eine Ausnahme von der wirksamen Veränderungssperre zu erteilen.
Öffentliche Belange sind im vorliegenden Fall im wesentlichen die Festsetzungen des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 3/ 14 7. Änderung „Brühler-/ Rodenkirchener Straße“, die dem beantragten
Vorhaben entgegen stehen könnten. Die Prüfung durch den Fachbereich 61/ Stadtplanung hat ergeben,
dass das Vorhaben mit den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplanes in Einklang steht (hier: Textfestsetzung Nr. 1 C) „Zentrenrelevanter Einzelhandel im SO1 und SO2“). Dort heißt es im dritten Absatz:
(...) „Für die beiden Sondergebiete werden folgende Verkaufsflächenobergrenzen für zentrenrelevante Sortimente festgesetzt: Bau-, Garten- und Heimwerkermarkt (SO 1): max. 1.400 qm zentrenrelevantes Randsortiment“ (...)
Insofern kann eine Ausnahme von der wirksamen Veränderungssperre für den eingereichten Bauantrag
zugelassen werden, da das beantragte Vorhaben mit den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplanes in
Einklang steht.
Gemäß § 14 (2) S.2 BauGB entscheidet über die Erteilung einer Ausnahme die Baugenehmigungsbehörde
im Einvernehmen mit der Gemeinde. Laut § 7 (2) Nr. a der Zuständigkeitsordnung der Stadt Wesseling entscheidet der Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau und Umweltschutz der Stadt Wesseling über Ausnahmen
von der Veränderungssperre. Da, wie bereits oben angeführt, die Voraussetzungen für die Erteilung einer
Ausnahme von der Veränderungssperre vorliegen, wird dem Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau und Umweltschutz somit empfohlen, einer Ausnahme von der wirksamen Veränderungssperre zuzustimmen und
somit das gemeindliche Einvernehmen herzustellen.
3. Alternativen
Bei Versagen der Erteilung einer Ausnahme kann das Vorhaben nicht genehmigt werden, solange die Veränderungssperre wirkt (bis Abschluss des Bebauungsplanverfahrens); Versagungsgründe liegen jedoch
nicht vor (beantragtes Vorhaben ist plankonform).
4. Finanzielle Auswirkungen
keine