Daten
Kommune
Vettweiß
Größe
53 kB
Datum
04.08.2015
Erstellt
22.07.15, 18:00
Aktualisiert
22.07.15, 18:00
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Vettweiß
Der Bürgermeister
Vettweiß, den 14.07.2015
Fachbereich: I
Az.:
Tagesordnungspunkt:
Vorlagennummer: V-57/2015
Vorlage
für den
Wahlausschuss am 04.08.2015
- öffentlich -
Aufgaben des Wahlausschusses
Begründung:
Dem Wahlausschuss obliegen gem. § 2 Abs. 1 und 2 KWahlO folgende Aufgaben:
Einteilung des Wahlgebietes in Wahlbezirke
§ 4 KWahlG - Wahlbezirke
Wahlgebiet für eine Bürgermeisterwahl ist das Gemeindegebiet. Eine Einteilung in Wahlbezirke erübrigt sich,
da die Wahlvorschläge für das ganze Gebiet gemacht werden. Die Einteilung in Stimmbezirke ist Aufgabe
des Bürgermeisters.
Entscheidung über Verfügungen des Wahlleiters bei der Prüfung von Wahlvorschlägen,
wenn die Vertrauensperson den Wahlausschuss anruft
§ 18 KWahlG - Einreichung und Zulassung der Wahlvorschläge
Der Wahlleiter hat die Wahlvorschläge sofort zu prüfen. Stellt er Mängel fest, so fordert er unverzüglich die
Vertrauensperson auf, sie rechtzeitig zu beseitigen. Die Vertrauensperson kann gegen Verfügungen des
Wahlleiters den Wahlausschuss anrufen.
Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge
§ 18 KWahlG - Einreichung und Zulassung der Wahlvorschläge
Der Wahlausschuss entscheidet spätestens am neununddreißigsten Tage vor der Wahl über die Zulassung
der Wahlvorschläge. Er hat Wahlvorschläge zurückzuweisen, wenn sie verspätet eingereicht sind, den durch
dieses Gesetz oder durch die Wahlordnung aufgestellten Anforderungen nicht entsprechen oder auf Grund
einer Entscheidung nach Artikel 9 Abs. 2, Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes oder Artikel 32 Abs. 2 der
Landesverfassung unzulässig sind.
Feststellung des Wahlergebnisses
§ 34 KWahlG - Gesamtergebnisses
Der Wahlausschuss stellt fest, wie viele Stimmen auf die Bewerber jeweils entfallen. Der danach gewählte
Bewerber oder das Erfordernis einer Stichwahl unter den zu beteiligenden Bewerbern ist festzustellen.
Festlegung eines früheren Beginns der Wahlzeit, wenn besondere Gründe es erfordern
§ 14 KWahlG - Festsetzung des Wahltags, Dauer der Wahlhandlung
Die Wahlzeit dauert von 8 bis 18 Uhr. Der Wahlausschuss der Gemeinde kann die Wahlzeit schon mit einem
früheren Beginn festsetzen, wenn besondere Gründe es erfordern
Beschlussvorschlag:
Die Beisitzer nehmen die Ausführungen zur Kenntnis.