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Vorlage (Aufgaben des Wahlausschusses)

Daten

Kommune
Vettweiß
Größe
53 kB
Datum
04.08.2015
Erstellt
22.07.15, 18:00
Aktualisiert
22.07.15, 18:00
Vorlage (Aufgaben des Wahlausschusses)

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Gemeinde Vettweiß Der Bürgermeister Vettweiß, den 14.07.2015 Fachbereich: I Az.: Tagesordnungspunkt: Vorlagennummer: V-57/2015 Vorlage für den Wahlausschuss am 04.08.2015 - öffentlich - Aufgaben des Wahlausschusses Begründung: Dem Wahlausschuss obliegen gem. § 2 Abs. 1 und 2 KWahlO folgende Aufgaben: Einteilung des Wahlgebietes in Wahlbezirke § 4 KWahlG - Wahlbezirke Wahlgebiet für eine Bürgermeisterwahl ist das Gemeindegebiet. Eine Einteilung in Wahlbezirke erübrigt sich, da die Wahlvorschläge für das ganze Gebiet gemacht werden. Die Einteilung in Stimmbezirke ist Aufgabe des Bürgermeisters. Entscheidung über Verfügungen des Wahlleiters bei der Prüfung von Wahlvorschlägen, wenn die Vertrauensperson den Wahlausschuss anruft § 18 KWahlG - Einreichung und Zulassung der Wahlvorschläge Der Wahlleiter hat die Wahlvorschläge sofort zu prüfen. Stellt er Mängel fest, so fordert er unverzüglich die Vertrauensperson auf, sie rechtzeitig zu beseitigen. Die Vertrauensperson kann gegen Verfügungen des Wahlleiters den Wahlausschuss anrufen. Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge § 18 KWahlG - Einreichung und Zulassung der Wahlvorschläge Der Wahlausschuss entscheidet spätestens am neununddreißigsten Tage vor der Wahl über die Zulassung der Wahlvorschläge. Er hat Wahlvorschläge zurückzuweisen, wenn sie verspätet eingereicht sind, den durch dieses Gesetz oder durch die Wahlordnung aufgestellten Anforderungen nicht entsprechen oder auf Grund einer Entscheidung nach Artikel 9 Abs. 2, Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes oder Artikel 32 Abs. 2 der Landesverfassung unzulässig sind. Feststellung des Wahlergebnisses § 34 KWahlG - Gesamtergebnisses Der Wahlausschuss stellt fest, wie viele Stimmen auf die Bewerber jeweils entfallen. Der danach gewählte Bewerber oder das Erfordernis einer Stichwahl unter den zu beteiligenden Bewerbern ist festzustellen. Festlegung eines früheren Beginns der Wahlzeit, wenn besondere Gründe es erfordern § 14 KWahlG - Festsetzung des Wahltags, Dauer der Wahlhandlung Die Wahlzeit dauert von 8 bis 18 Uhr. Der Wahlausschuss der Gemeinde kann die Wahlzeit schon mit einem früheren Beginn festsetzen, wenn besondere Gründe es erfordern Beschlussvorschlag: Die Beisitzer nehmen die Ausführungen zur Kenntnis.