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Vorlage (Gebührenkalkulation Friedhofswesen und Leichenhallen für das Jahr 2016)

Daten

Kommune
Vettweiß
Größe
242 kB
Datum
23.12.2015
Erstellt
17.11.15, 18:00
Aktualisiert
17.11.15, 18:00

Inhalt der Datei

Gemeinde Vettweiß Der Bürgermeister Vettweiß, den 27.10.2015 Fachbereich: II Az.: Tagesordnungspunkt: Vorlagennummer: V-98/2015 Vorlage für den Haupt- und Finanzausschuss am 26.11.2015 Gemeinderat am 10.12.2015 - öffentlich - Gebührenkalkulation Friedhofswesen und Leichenhallen für das Jahr 2016 Begründung: 1) Ermittlung der ansatzfähigen Kosten Bei der Gebührenkalkulation für das Jahr 2016 wurde im ersten Schritt eine Kostenrechnung durchgeführt. Kosten, die nach § 6 Absatz 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) durch Benutzungsgebühren zu decken sind, sind gem. § 6, Absatz 2 KAG NRW die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten. Die ansatzfähigen Kosten wurden in die Bereiche Grabnutzungsgebühren und Leichenhallengebühren aufgeteilt. Bei den Positionen, bei denen die Ermittlung der voraussichtlichen Kosten nicht auf anderem Wege möglich war, wurden aus den Kosten der letzten 3 Jahre Mittelwerte gebildet, die dann als Ansätze bei der Kalkulation genommen wurden. Die Verwaltungsgemeinkosten werden mit 15% der ansatzfähigen Personalkosten des Bauhofes und der Verwaltungsmitarbeiter berechnet. Aufgrund des Wandels der Bestattungskultur hin zu immer mehr Urnenbeisetzungen ist zumindest fragwürdig, ob eine Wiederbeschaffung/Neubau von Leichenhallen im Falle der „Abgängigkeit“ einer vorhandenen Halle überhaupt sinnvoll erscheint. Dies als Begründung vorausgesetzt, erfolgt die kalkulatorische Abschreibung nicht nach dem Wiederbeschaffungszeitwert, sondern wie bisher von den Anschaffungs-/Herstellungskosten. Die kalkulatorische Verzinsung erfolgt in allen Gebührenhaushalten einheitlich mit einem Zinssatz von 5% Die Positionen „kalkulatorische Abschreibung und Verzinsung“ wurden zu 100% den Grabnutzungsgebühren zugerechnet. Die Anschaffung/Herstellung und Betriebsbereite Bereitstellung der Leichenhallen, die im Wesentlichen das Anlagevermögen ausmachen, stellt eine Vorhalteleistung dar, die durch alle Gebührenzahler, nicht nur durch die Benutzer der Leichenhalle zu tragen ist. Aus dem gleichen Grunde wurden die Bewirtschaftungs- und Unterhaltungskosten der Leichenhallen in die Berechnung der Grabnutzungsgebühren mit einbezogen. Zusätzlich fließen in die kalkulatorische Abschreibung und Verzinsung noch die Kosten aus Investitionsmaßnahmen aus der Friedhofsentwicklungsplanung ein (Umgestaltung Friedhöfe, Anlage neuer Grabfelder, Anlage eines gestalteten Wahlgrabfeldes, Grabtafeln für Baumgräber). Durch die voraussichtlichen Zugänge im kommenden Jahr erhöht sich der Betrag für kalkulatorische Abschreibung und Verzinsung leicht. Im Bereich Leichenhallen ist die Rücklage aufgebraucht, die verbleibende Unterdeckung aus Vorjahren beträgt 2.184,18 Euro. In die Kalkulation 2015 wurden 1.224,19 Euro eingebracht, der restliche Betrag wird 2016 in die Kalkulation eingebracht. Bei den Grabnutzungsgebühren beträgt die Unterdeckung aus Vorjahren 27.813,17 Euro. Nach jetzigem Kenntnisstand ist für 2015 nicht von einer Kostenunterdeckung auszugehen. In die Kalkulation 2015 wurden 10.000 Euro zum Ausgleich eingebracht, zur weiteren Verringerung des Defizits wird für 2016 wieder ein Betrag in Höhe von 10.000 Euro eingebracht. Die restliche Unterdeckung könnte dann im Rahmen der Kalkulationen 2017/2018 ausgeglichen werden. Die Position „Beseitigung von Grabstätten (Einebnungen)“ enthält die Abrechnungen für Einebnungen (ab 2012 nicht mehr durch den Bauhof), hier wurde bereits im letzten Jahr ein eigenes Sachkonto geschaffen. Für die Kosten der Einebnung kommt der Nutzungsberechtigte auf. Dies ist der für die Friedhofsverwaltung günstigste Fall. Die entstehenden Kosten werden durch entsprechende Erlöse gedeckt. Bei Grabstätten, für die jedoch kein Nutzungsberechtigter mehr ausfindig zu machen ist, muss die Friedhofsverwaltung und damit alle Gebührenzahler die Kosten der Einebnung übernehmen. Die Differenz der beiden Positionen „Beseitigung von Grabstätten“ und „Gebühren für die Beseitigung von Grabstätten“ stellt die Kosten dar, bei denen die Friedhofsverwaltung für die Einebnung der Grabstätten aufkommen muss. Von den ermittelten Gesamtkosten sind neben den Erlösen aus Gebühren für Einebnungen noch die Erlöse aus Verwaltungsgebühren (Genehmigungen zur Errichtung von Grabmalen und Einfassungen) und der Grünflächenanteil abzuziehen. Bei der Berechnung des so genannten Grünflächenanteils geht man davon aus, dass die Friedhöfe zu einem bestimmten Teil nicht nur von Angehörigen als Begräbnisplätze sondern auch von der Allgemeinheit als Parkanlage bzw. Erholungsort genutzt wird. Dementsprechend wäre dann ein Teil der Kosten nicht durch die Nutzer der Friedhöfe sondern durch die Allgemeinheit zu tragen (ähnlich dem Allgemeinanteil bei Straßenreinigung und Winterdienst). In ländlich strukturierten Kommunen wird der Friedhof jedoch hauptsächlich als Begräbnisstätte genutzt und von den Angehörigen der dort Bestatteten besucht. Die Bedeutung als Erholungsort spielt hier höchstens eine untergeordnete Rolle. Der Anteil wird wie in den Vorjahren mit 10% der Gesamtkosten (ohne Kalkulatorische Kosten) angesetzt. Der Grünflächenanteil ist nicht zu verwechseln mit den Kosten, die für die Pflege unbelegter Grabstätten und Freiflächen auf Friedhöfen entstehen. Diese sind Vorhaltekosten und in der Gebührenkalkulation auch ansatzfähig. Sie sind in den Personalkosten der Arbeiter und in den Unterhaltungskosten enthalten. Personalkosten der Arbeiter und Unterhaltungskosten entstehen im Wesentlichen durch die Pflege und Unterhaltung der vorhandenen Wege, Hecken und Baumbestand. Nicht ansatzfähige Kosten Die Aufwendungen für die Unterhaltung der jüdischen Friedhöfe und der Ehrengräber/Kriegsgräber im Gemeindegebiet und auch die Zuwendungen des Landes für die Unterhaltung von Judenfriedhöfen und Kriegsgräbern haben keinen Bezug zur Leistung "Grabnutzung" oder "Benutzung der Leichenhalle". Sie sind daher als Kosten bzw. Erlöse nicht ansatzfähig und in der Gebührenkalkulation nicht enthalten. Die Kosten und Erlöse für den Grabaushub sind für die Kalkulation der Grabnutzungsrechte ebenfalls nicht ansatzfähig, da für den Gebührentatbestand „Grabaushub“ eine eigene Gebühr zu zahlen ist (siehe letzte Seite „Gebühr für den Grabaushub“). 2) Kalkulation der Gebühren Fallzahlen Nach der Ermittlung der Gesamtkosten, die durch den jeweiligen Gebührentatbestand zu decken sind, ist für die Kalkulation der Gebühren die Ermittlung der voraussichtlichen Fallzahlen notwendig. Aus der durchschnittlichen Bestattungsanzahl der letzten Jahre, unter Berücksichtigung der Entwicklung in den Vorjahren und aufgrund der Annahme, dass die Anzahl an Bestattungen aufgrund neuer Angebote leicht ansteigen wird, wird für das Jahr 2016 eine voraussichtliche Fallzahl von 71 Bestattungen angenommen. Es ist zu beachten, dass hier äußerst vorsichtig zu kalkulieren ist. Die vorgenannte Betrachtungsweise ist sicherlich zuverlässig, die Fallzahlen lassen sich aber auch durch Mittelwerte und Tendenzen nicht genau vorherbestimmen. Gerade durch die geringe Gesamtzahl der jährlichen Bestattungen in der Gemeinde Vettweiß hat eine Abweichung in der Anzahl der Bestattungen um wenige Fälle direkt spürbare Auswirkungen auf den Gebührenabschluss. Im Jahr 2012 ist man aufgrund der Vorjahre von 72 Bestattungen ausgegangen, die tatsächliche Zahl war mit 66 Bestattungen etwas niedriger, zudem gab es weniger Neuvergaben und mehr Verlängerungen an bestehenden Grabstätten, dadurch wurden insgesamt ca. 19.000,-- Euro an Gebühreneinnahmen weniger erzielt als geplant. Äquivalenzziffernberechnung Bei der Kalkulation der Grabnutzungsgebühren ist gemäß § 6, II KAG NRW die Gebühr nach der Inanspruchnahme der Einrichtung oder Anlage zu bemessen. Bei der Gebührenhöhe im Einzelfall ist auf das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung zu achten (Äquivalenzprinzip). Daraus folgt, dass die Gesamtkosten im Verhältnis von Leistung und Gegenleistung auf die verschiedenen Grabarten aufzuteilen sind. Durch Anwendung einer Äquivalenzziffernberechnung werden die unterschiedlichen Grabarten miteinander ins Verhältnis gesetzt. Nach den bereits für die Kalkulation 2008 festgelegten Kriterien wurden die einzelnen Grabarten bewertet. Die Kriterien werden jährlich überprüft, ab der Kalkulation 2010 wurde die durchschnittliche Verlängerungszeit bei Beibestattungen (kalkulatorischer Wert) von 15 Jahren auf 10 Jahre reduziert. Dieser Wert wurde ab 2014 entsprechend der Erfahrung aus den letzten Jahren (Betrachtung der Gesamtgebühreneinnahmen für Verlängerungen) auf 13 Jahre abgeändert. Neue/Geänderte Grabarten in der Äquivalenzziffernberechnung Die Friedhofsentwicklungsplanung sieht verschiedene neue Grabarten vor, die ab 2016 zur Verfügung stehen sollen. Insgesamt wurden zunächst die Reihenfolge und die Bezeichnung der Grabarten an die Reihenfolge und Bezeichnung im Entwurf der Friedhofssatzung angepasst. Die Grabarten Wahlgrabstätte und Urnenwahlgrabstätte im gestalteten Wahlgrabfeld wurden ebenso wie die Grabstelle im Urnengemeinschaftsgrab neu hinzugefügt. Die Rasengräber für Sarg und für Urne sowie Baumgräber für Urne waren in der Kalkulation 2015 als Reihengräber eingesetzt, dem Satzungsentwurf entsprechend wurden diese Grabarten in Wahlgräber umgeändert. Da bei diesen Grabstätten jetzt Beibestattung und Verlängerung möglich sind, sind die entsprechenden Äquivalenzziffern (ÄQZ) abzuändern. Aus diesem Grund steigt die Gebühr für das Rasengrab im Vergleich zu 2015 stark an, der Nutzungsberechtigte erhält allerdings zukünftig eine andere Grabart und damit eine ganz andere Leistung. Die Gebühr für die Rasen- und Baumgräber im letzten Jahr musste als Reihengrabstätte im Verhältnis zu der „klassischen“ Reihengrabstätte stehen (bei Urnen 620,--€ zu 1.560,--€ für das Rasen/Baumgrab). Der Unterschied zwischen diesen beiden Grabarten ist vergleichbar mit dem Unterschied in der jetzigen Kalkulation zwischen „Urnenwahlgrabstätte“ und „Urnenwahlgrabstätte als Baumgrab/Rasengrab“. Aufgrund der vorgenannten Änderungen sind auch anonyme Grabstätten wieder separat aufgeführt, da diese Grabstätten Reihengräber sind, für die sich andere Gebühren ergeben, als für Wahlgräber. Für Aschenbeisetzungen ohne Urne wird keine eigene Gebühr errechnet, da es sich dabei nicht um eine eigene Grabart, sondern lediglich um eine andere Beisetzungsform handelt. Äquivalenzziffer „Belegung“ Die ÄQZ „Belegung“ bei Urnenwahlgräbern wurde von bisher 2 auf 1,5 abgeändert Es ist zwar möglich, hier zwei Urnen beizusetzen, jedoch ist es tatsächlich nicht immer so, dass eine zweite Urne in einem Urnenwahlgrab beigesetzt wird. Aus diesem Grund erscheint es gerecht, die Belegungsmöglichkeit bei Urnenwahlgrabstätten an die Belegungsmöglichkeit von einstelligen Wahlgrabstätten für Erdbestattung anzupassen. Dies führt insgesamt zu günstigeren Gebühren bei den Urnenwahlgrabstätten, was allerdings im Verhältnis der verschiedenen Grabarten zueinander als angemessen anzusehen ist. Äquivalenzziffer „Wahlmöglichkeit“ Die ÄQZ Wahlmöglichkeit (bezgl. der Lage) wurde bei den „klassischen“ Wahlgrabstätten für Erdbestattung und den „klassischen“ Urnenwahlgrabstätten mit 1,25 (=ja) angesetzt, bei allen anderen Grabarten mit 1 (=nein). Bei Rasengräbern, Baumgräbern und Grabstätten im gestalteten Wahlgrabfeld besteht zwar grundsätzlich die Möglichkeit, die Lage der Grabstätte auszuwählen, diese Wahlmöglichkeit ist allerdings im Gegensatz zur Wahlmöglichkeit bei den „klassischen“ Wahlgrabstätten stark eingeschränkt (zB bei Rasengräbern wird jeweils nur eine Reihe angelegt, bei Baumgräbern entsprechend). Bei diesen Grabarten von einer tatsächlich vorhandenen Wahlmöglichkeit im Sinne einer freien Wahl der Grabstätte auszugehen, wäre daher nicht verhältnismäßig. Bei Reihengrabstätten besteht grundsätzlich keine Wahlmöglichkeit bezüglich der Lage. Äquivalenzziffer „Pflegeaufwand Gemeinde“ Die ÄQZ für den Pflegeaufwand der Gemeinde wurden im Hinblick auf die neuen Grabarten geprüft und neu gewichtet. Dabei wäre es nicht verhältnismäßig, wenn für das Nutzungsrecht an einer Urnenwahlgrabstätte, bei der die Nutzungsberechtigten für Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätte aufkommen müssen (=geringe Leistung der Friedhofsverwaltung), höhere Gebühren anfallen würden, als für das Nutzungsrecht an einer Urnenwahlgrabstätte als Baumgrab/Rasengrab, bei der die Friedhofsverwaltung für Herrichtung und Unterhaltung aufkommen muss (=hohe Leistung der Friedhofsverwaltung). Grundsätzlich sollte klar sein, dass für Grabstätten, die von der Gemeinde gepflegt werden, keine geringeren Gebühren anfallen können, als für Grabstätten, die die Angehörigen selbst pflegen müssen. Der Gemeinde entstehen für diese Grabarten mehr Kosten, die auch dem Verhältnis entsprechend umgelegt werden müssen. Jede Gebührenkalkulation, die dies nicht berücksichtigt und eine künstlich niedrige Gebühr beispielsweise für Rasengräber errechnet, subventioniert den günstigen Gebührensatz mit anderen Grabarten, die dafür teurer werden müssen. In dem Moment, wo die Nachfrage nach den „günstigen“ Grabarten aber einen bestimmten Anteil übersteigt, kann ein solches System nicht mehr funktionieren, da nicht mehr genug Gebühreneinnahmen erzielt werden. Der Pflegeaufwand der Gemeinde wurde bei den einzelnen Grabarten wie folgt gewichtet: „klassische“ Reihengrabstätten und Wahlgrabstätten (Herrichtung und Pflege der Grabstätte durch Angehörige) ÄQZ 1 „normal“ Urnenrasengräber, Baumgräber, anonyme Urnengräber, Urnengemeinschaftsgräber ÄQZ 2 „groß“ Rasengräber für Erdbestattung und anonyme Erdgräber (höherer Aufwand bei der Herstellung einer Rasenfläche als bei Urnengräbern aufgrund Absenkungen) ÄQZ 2,5 „groß+“ Urnenwahlgrabstätten im gestalteten Wahlgrabfeld ÄQZ 2,5 „sehr groß“ Wahlgrabstätten für Erdbestattung in einem gestalteten Wahlgrabfeld (höherer Aufwand bei der Herstellung einer Rasenfläche als bei Urnengräbern aufgrund Absenkungen). ÄQZ 3 „sehr groß+“ Äquivalenzziffern „Verlängerung des Nutzungsrechtes“ In den letzten Jahren ist erkennbar, dass das Nutzungsrecht an immer weniger Wahlgrabstätten nach Ablauf wieder verlängert wird. In den Jahren 2013, 2014 und 2015 lief das Nutzungsrecht bei jeweils etwa 20 Wahlgrabstätten ab, der Wunsch auf Verlängerung des Nutzungsrechtes bestand aber nur bei jeweils 2 bis 3 Nutzern. Das legt die Vermutung nahe, dass das Kriterium „Verlängerung möglich“ kaum noch eine Rolle spielt. Die Äquivalenzziffern wurden daher entsprechend angepasst (nein=1; ja=1,1 statt bisher 1,25). Dies führt im Ergebnis zu einer geringeren Gebühr bei Wahlgräbern und zu einer höheren Gebühr bei Reihengräbern. Da Reihengräber aber mittlerweile bezüglich Lage und Erreichbarkeit (Wege zwischen den Reihen) ganz anders angelegt werden als früher und unter der Berücksichtigung, das die Verlängerung des Nutzungsrechts kaum mehr eine Rolle spielt, unterscheidet sich das Reihengrab heutzutage vom Wahlgrab lediglich noch bezüglich der Wahlmöglichkeit (Lage der Grabstätte) und der Belegungsmöglichkeit (Anzahl möglicher Bestattungen/Beisetzungen). Daher erscheint es insgesamt nicht mehr verhältnismäßig, wenn die Gebühr für ein einstelliges Wahlgrab fast das Dreifache der Gebühr eines Reihengrabes beträgt (beim Urnenwahlgrab fast das Vierfache vom Urnenreihengrab). Grabnutzungsgebühren Bei der Berechnung werden die Grabarten 3-stelliges. 4-stelliges, 5-stelliges, 6-stelliges Wahlgrab nicht mehr aufgeführt, da so große Grabstätten in der Regel nicht mehr neu vergeben werden. In 2013 wurde eine 3er Wahlgrabstätte neu vergeben, dies wurde der Anzahl und den Gebühreneinnahmen bei den Doppelwahlgräbern zugeordnet. Aus der Bewertung der einzelnen Grabarten und der daraus resultierenden Berechnung wurden für Grabnutzungsgebühren folgende Gebührensätze für 2016 ermittelt: 2016 Reihengrabstätten Reihengrabstätte für Erdbestattung Reihengrabstätte für Erdbestattung als anonyme Grabstätte Wahlgrabstätten Wahlgrabstätte für Erdbestattung Wahlgrabstätte für Erdbestattung als Rasengrab Wahlgrabstätte für Erdbestattung in einem gestalteten Wahlgrabfeld Urnenreihengrabstätten Urnenreihengrabstätte Urnenreihengrabstätte als anonyme Grabstätte Urnenwahlgrabstätten Urnenwahlgrabstätte Urnenwahlgrabstätte als Rasengrab Urnenwahlgrabstätte in einem gestalteten Wahlgrabfeld Urnenwahlgrabstätte als Baumgrab Urnengemeinschaftsgräber Urnengrabstätte im Urnengemeinschaftsgrab Kindergrabstätten Kindergrabstätte für Erdbestattung 2015 1.050,00 € 2.620,00 € 780,00 € 1.950,00 € 2.160,00 € 2.890,00 € 2.190,00 € 0,00 € 3.460,00 € 0,00 € 840,00 € 1.680,00 € 620,00 € 1.560,00 € € € € € 2.340,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 840,00 € 0,00 € 770,00 € 650,00 € 1.730,00 2.770,00 3.460,00 2.770,00 Kalkulation der Gebühr für die Benutzung der Leichenhallen Für die Berechnung der Gebühr "Benutzung der Leichenhalle" ist es ebenfalls notwendig, die voraussichtlichen Fallzahlen für die Leichenhallenbenutzung 2016 zu kalkulieren. Unter Berücksichtigung der Fallzahlen der letzten Jahre und dem Trend zu immer mehr Urnenbeisetzungen, bei denen meist die Leichenhallen nicht genutzt werden, wird eine voraussichtliche Fallzahl von 30 (Vorjahr 40) angenommen. Bei den voraussichtlichen Gesamtkosten und der voraussichtlichen Fallzahl ergibt sich eine Gebühr in Höhe von 183,-Euro (bisher 168,-- Euro). Gebühr für den Grabaushub Die Grabherstellung bzw. der Grabaushub wird durch die Firma Schönmackers Umweltdienste als Nachfolger der Firma Kreislaufwirtschaft Maurer und Wissing GmbH (KMW GmbH) durchgeführt (ausführendes Unternehmen als Subunternehmer: Fa. Kaspar Poensgen GmbH) und der Gemeinde Vettweiß gemäß Vertragsvereinbarungen in Rechnung gestellt. Der Gemeinde entstehen keine weiteren Kosten, die durch die Gebühr "Grabaushub" zu erzielen sind. Daher können die Gebühren für Grabaushub/Grabherstellung aus der aktuell gültigen Vereinbarung übernommen werden. Die Preise sind seit 2009 unverändert. Die Gebührensätze für den Grabaushub bleiben für 2016 zunächst unverändert. Gebühr für die Beseitigung von Grabstätten Ab Oktober 2012 wird die Abräumung von Grabstätten ebenfalls durch das Unternehmen durchgeführt, dass bereits seit Jahren für den Grabaushub zuständig ist. Die bisherigen guten Erfahrungen und die Verlässlichkeit der ausführenden Firma Poensgen gaben den Ausschlag dafür. Dies ist kostengünstiger als die Durchführung der Arbeiten durch den Bauhof. Hier wird pro Grabstelle ein Pauschalbetrag in Höhe von 270,00 Euro, zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe von 51,30 Euro fällig. Die vor der Abräumung von Grabstätten anfallenden Kosten (Überwachung Ablauf der Nutzungszeit, Anschreiben, evtl. Nachforschung nach Nutzungsberechtigten, Ortstermin, Auftrag zur Einebnung) werden wie Verwaltungsgemeinkosten mit 15% des Bruttobetrages angesetzt (=48,20 Euro). Insgesamt ergibt sich so eine Gebühr in Höhe von (aufgerundet) 370,-- Euro. Der Gebührensatz für die Beseitigung von Grabstätten bleibt 2016 zunächst unverändert. Beschlussvorschlag: Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat, die vorliegende Gebührenkalkulation zu beschließen. Auswirkungen auf den Haushalt: Der Grünflächenanteil ist aus allgemeinen Haushaltsmitteln aufzubringen. Für das Jahr 2016 wird ein Betrag in Höhe von voraussichtlich 14.095,58 € (2015=14.631,48€) erwartet. Darüber hinaus hat die Gebührenkalkulation Friedhofswesen und Leichenhallen keine Auswirkungen auf den Haushalt, ansatzfähige Kosten werden durch Gebühreneinnahmen gedeckt.