Daten
Kommune
Vettweiß
Größe
242 kB
Datum
23.12.2015
Erstellt
17.11.15, 18:00
Aktualisiert
17.11.15, 18:00
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Gemeinde Vettweiß
Der Bürgermeister
Vettweiß, den 27.10.2015
Fachbereich: II
Az.:
Tagesordnungspunkt:
Vorlagennummer: V-98/2015
Vorlage
für den
Haupt- und Finanzausschuss am 26.11.2015
Gemeinderat am 10.12.2015
- öffentlich -
Gebührenkalkulation Friedhofswesen und Leichenhallen für das Jahr 2016
Begründung:
1) Ermittlung der ansatzfähigen Kosten
Bei der Gebührenkalkulation für das Jahr 2016 wurde im ersten Schritt eine Kostenrechnung
durchgeführt. Kosten, die nach § 6 Absatz 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) durch Benutzungsgebühren zu decken sind, sind gem. §
6, Absatz 2 KAG NRW die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten.
Die ansatzfähigen Kosten wurden in die Bereiche Grabnutzungsgebühren und
Leichenhallengebühren aufgeteilt. Bei den Positionen, bei denen die Ermittlung der
voraussichtlichen Kosten nicht auf anderem Wege möglich war, wurden aus den Kosten der
letzten 3 Jahre Mittelwerte gebildet, die dann als Ansätze bei der Kalkulation genommen
wurden. Die Verwaltungsgemeinkosten werden mit 15% der ansatzfähigen Personalkosten
des Bauhofes und der Verwaltungsmitarbeiter berechnet.
Aufgrund des Wandels der Bestattungskultur hin zu immer mehr Urnenbeisetzungen ist
zumindest fragwürdig, ob eine Wiederbeschaffung/Neubau von Leichenhallen im Falle der
„Abgängigkeit“ einer vorhandenen Halle überhaupt sinnvoll erscheint. Dies als Begründung
vorausgesetzt,
erfolgt
die
kalkulatorische
Abschreibung
nicht
nach
dem
Wiederbeschaffungszeitwert, sondern wie bisher von den Anschaffungs-/Herstellungskosten.
Die kalkulatorische Verzinsung erfolgt in allen Gebührenhaushalten einheitlich mit einem
Zinssatz von 5%
Die Positionen „kalkulatorische Abschreibung und Verzinsung“ wurden zu 100% den
Grabnutzungsgebühren zugerechnet. Die Anschaffung/Herstellung und Betriebsbereite
Bereitstellung der Leichenhallen, die im Wesentlichen das Anlagevermögen ausmachen,
stellt eine Vorhalteleistung dar, die durch alle Gebührenzahler, nicht nur durch die Benutzer
der Leichenhalle zu tragen ist. Aus dem gleichen Grunde wurden die Bewirtschaftungs- und
Unterhaltungskosten der Leichenhallen in die Berechnung der Grabnutzungsgebühren mit
einbezogen.
Zusätzlich fließen in die kalkulatorische Abschreibung und Verzinsung noch die Kosten aus
Investitionsmaßnahmen aus der Friedhofsentwicklungsplanung ein (Umgestaltung Friedhöfe,
Anlage neuer Grabfelder, Anlage eines gestalteten Wahlgrabfeldes, Grabtafeln für
Baumgräber). Durch die voraussichtlichen Zugänge im kommenden Jahr erhöht sich der
Betrag für kalkulatorische Abschreibung und Verzinsung leicht.
Im Bereich Leichenhallen ist die Rücklage aufgebraucht, die verbleibende Unterdeckung aus
Vorjahren beträgt 2.184,18 Euro. In die Kalkulation 2015 wurden 1.224,19 Euro eingebracht,
der restliche Betrag wird 2016 in die Kalkulation eingebracht.
Bei den Grabnutzungsgebühren beträgt die Unterdeckung aus Vorjahren 27.813,17 Euro.
Nach jetzigem Kenntnisstand ist für 2015 nicht von einer Kostenunterdeckung auszugehen.
In die Kalkulation 2015 wurden 10.000 Euro zum Ausgleich eingebracht, zur weiteren
Verringerung des Defizits wird für 2016 wieder ein Betrag in Höhe von 10.000 Euro
eingebracht. Die restliche Unterdeckung könnte dann im Rahmen der Kalkulationen
2017/2018 ausgeglichen werden.
Die Position „Beseitigung von Grabstätten (Einebnungen)“ enthält die Abrechnungen für
Einebnungen (ab 2012 nicht mehr durch den Bauhof), hier wurde bereits im letzten Jahr ein
eigenes Sachkonto geschaffen. Für die Kosten der Einebnung kommt der
Nutzungsberechtigte auf. Dies ist der für die Friedhofsverwaltung günstigste Fall. Die
entstehenden Kosten werden durch entsprechende Erlöse gedeckt. Bei Grabstätten, für die
jedoch kein Nutzungsberechtigter mehr ausfindig zu machen ist, muss die
Friedhofsverwaltung und damit alle Gebührenzahler die Kosten der Einebnung übernehmen.
Die Differenz der beiden Positionen „Beseitigung von Grabstätten“ und „Gebühren für die
Beseitigung von Grabstätten“ stellt die Kosten dar, bei denen die Friedhofsverwaltung für die
Einebnung der Grabstätten aufkommen muss.
Von den ermittelten Gesamtkosten sind neben den Erlösen aus Gebühren für Einebnungen
noch die Erlöse aus Verwaltungsgebühren (Genehmigungen zur Errichtung von Grabmalen
und Einfassungen) und der Grünflächenanteil abzuziehen.
Bei der Berechnung des so genannten Grünflächenanteils geht man davon aus, dass die
Friedhöfe zu einem bestimmten Teil nicht nur von Angehörigen als Begräbnisplätze sondern
auch von der Allgemeinheit als Parkanlage bzw. Erholungsort genutzt wird.
Dementsprechend wäre dann ein Teil der Kosten nicht durch die Nutzer der Friedhöfe
sondern durch die Allgemeinheit zu tragen (ähnlich dem Allgemeinanteil bei
Straßenreinigung und Winterdienst). In ländlich strukturierten Kommunen wird der Friedhof
jedoch hauptsächlich als Begräbnisstätte genutzt und von den Angehörigen der dort
Bestatteten besucht.
Die Bedeutung als Erholungsort spielt hier höchstens eine
untergeordnete Rolle. Der Anteil wird wie in den Vorjahren mit 10% der Gesamtkosten (ohne
Kalkulatorische Kosten) angesetzt.
Der Grünflächenanteil ist nicht zu verwechseln mit den Kosten, die für die Pflege unbelegter
Grabstätten und Freiflächen auf Friedhöfen entstehen. Diese sind Vorhaltekosten und in der
Gebührenkalkulation auch ansatzfähig. Sie sind in den Personalkosten der Arbeiter und in
den Unterhaltungskosten enthalten. Personalkosten der Arbeiter und Unterhaltungskosten
entstehen im Wesentlichen durch die Pflege und Unterhaltung der vorhandenen Wege,
Hecken und Baumbestand.
Nicht ansatzfähige Kosten
Die Aufwendungen für die Unterhaltung der jüdischen Friedhöfe und der
Ehrengräber/Kriegsgräber im Gemeindegebiet und auch die Zuwendungen des Landes für
die Unterhaltung von Judenfriedhöfen und Kriegsgräbern haben keinen Bezug zur Leistung
"Grabnutzung" oder "Benutzung der Leichenhalle". Sie sind daher als Kosten bzw. Erlöse
nicht ansatzfähig und in der Gebührenkalkulation nicht enthalten.
Die Kosten und Erlöse für den Grabaushub sind für die Kalkulation der Grabnutzungsrechte
ebenfalls nicht ansatzfähig, da für den Gebührentatbestand „Grabaushub“ eine eigene
Gebühr zu zahlen ist (siehe letzte Seite „Gebühr für den Grabaushub“).
2) Kalkulation der Gebühren
Fallzahlen
Nach der Ermittlung der Gesamtkosten, die durch den jeweiligen Gebührentatbestand zu
decken sind, ist für die Kalkulation der Gebühren die Ermittlung der voraussichtlichen
Fallzahlen notwendig.
Aus der durchschnittlichen Bestattungsanzahl der letzten Jahre, unter Berücksichtigung der
Entwicklung in den Vorjahren und aufgrund der Annahme, dass die Anzahl an Bestattungen
aufgrund neuer Angebote leicht ansteigen wird, wird für das Jahr 2016 eine voraussichtliche
Fallzahl von 71 Bestattungen angenommen. Es ist zu beachten, dass hier äußerst vorsichtig
zu kalkulieren ist. Die vorgenannte Betrachtungsweise ist sicherlich zuverlässig, die
Fallzahlen lassen sich aber auch durch Mittelwerte und Tendenzen nicht genau
vorherbestimmen. Gerade durch die geringe Gesamtzahl der jährlichen Bestattungen in der
Gemeinde Vettweiß hat eine Abweichung in der Anzahl der Bestattungen um wenige Fälle
direkt spürbare Auswirkungen auf den Gebührenabschluss. Im Jahr 2012 ist man aufgrund
der Vorjahre von 72 Bestattungen ausgegangen, die tatsächliche Zahl war mit 66
Bestattungen etwas niedriger, zudem gab es weniger Neuvergaben und mehr
Verlängerungen an bestehenden Grabstätten, dadurch wurden insgesamt ca. 19.000,-- Euro
an Gebühreneinnahmen weniger erzielt als geplant.
Äquivalenzziffernberechnung
Bei der Kalkulation der Grabnutzungsgebühren ist gemäß § 6, II KAG NRW die Gebühr nach
der Inanspruchnahme der Einrichtung oder Anlage zu bemessen. Bei der Gebührenhöhe im
Einzelfall ist auf das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung zu achten
(Äquivalenzprinzip). Daraus folgt, dass die Gesamtkosten im Verhältnis von Leistung und
Gegenleistung auf die verschiedenen Grabarten aufzuteilen sind. Durch Anwendung einer
Äquivalenzziffernberechnung werden die unterschiedlichen Grabarten miteinander ins
Verhältnis gesetzt. Nach den bereits für die Kalkulation 2008 festgelegten Kriterien wurden
die einzelnen Grabarten bewertet.
Die Kriterien werden jährlich überprüft, ab der Kalkulation 2010 wurde die durchschnittliche
Verlängerungszeit bei Beibestattungen (kalkulatorischer Wert) von 15 Jahren auf 10 Jahre
reduziert. Dieser Wert wurde ab 2014 entsprechend der Erfahrung aus den letzten Jahren
(Betrachtung der Gesamtgebühreneinnahmen für Verlängerungen) auf 13 Jahre abgeändert.
Neue/Geänderte Grabarten in der Äquivalenzziffernberechnung
Die Friedhofsentwicklungsplanung sieht verschiedene neue Grabarten vor, die ab 2016 zur
Verfügung stehen sollen. Insgesamt wurden zunächst die Reihenfolge und die Bezeichnung
der Grabarten an die Reihenfolge und Bezeichnung im Entwurf der Friedhofssatzung
angepasst.
Die Grabarten Wahlgrabstätte und Urnenwahlgrabstätte im gestalteten Wahlgrabfeld wurden
ebenso wie die Grabstelle im Urnengemeinschaftsgrab neu hinzugefügt.
Die Rasengräber für Sarg und für Urne sowie Baumgräber für Urne waren in der Kalkulation
2015 als Reihengräber eingesetzt, dem Satzungsentwurf entsprechend wurden diese
Grabarten in Wahlgräber umgeändert. Da bei diesen Grabstätten jetzt Beibestattung und
Verlängerung möglich sind, sind die entsprechenden Äquivalenzziffern (ÄQZ) abzuändern.
Aus diesem Grund steigt die Gebühr für das Rasengrab im Vergleich zu 2015 stark an, der
Nutzungsberechtigte erhält allerdings zukünftig eine andere Grabart und damit eine ganz
andere Leistung.
Die Gebühr für die Rasen- und Baumgräber im letzten Jahr musste als Reihengrabstätte im
Verhältnis zu der „klassischen“ Reihengrabstätte stehen (bei Urnen 620,--€ zu 1.560,--€ für
das Rasen/Baumgrab). Der Unterschied zwischen diesen beiden Grabarten ist vergleichbar
mit dem Unterschied in der jetzigen Kalkulation zwischen „Urnenwahlgrabstätte“ und
„Urnenwahlgrabstätte als Baumgrab/Rasengrab“.
Aufgrund der vorgenannten Änderungen sind auch anonyme Grabstätten wieder separat
aufgeführt, da diese Grabstätten Reihengräber sind, für die sich andere Gebühren ergeben,
als für Wahlgräber. Für Aschenbeisetzungen ohne Urne wird keine eigene Gebühr errechnet,
da es sich dabei nicht um eine eigene Grabart, sondern lediglich um eine andere
Beisetzungsform handelt.
Äquivalenzziffer „Belegung“
Die ÄQZ „Belegung“ bei Urnenwahlgräbern wurde von bisher 2 auf 1,5 abgeändert Es ist
zwar möglich, hier zwei Urnen beizusetzen, jedoch ist es tatsächlich nicht immer so, dass
eine zweite Urne in einem Urnenwahlgrab beigesetzt wird. Aus diesem Grund erscheint es
gerecht, die Belegungsmöglichkeit bei Urnenwahlgrabstätten an die Belegungsmöglichkeit
von einstelligen Wahlgrabstätten für Erdbestattung anzupassen. Dies führt insgesamt zu
günstigeren Gebühren bei den Urnenwahlgrabstätten, was allerdings im Verhältnis der
verschiedenen Grabarten zueinander als angemessen anzusehen ist.
Äquivalenzziffer „Wahlmöglichkeit“
Die ÄQZ Wahlmöglichkeit (bezgl. der Lage) wurde bei den „klassischen“ Wahlgrabstätten für
Erdbestattung und den „klassischen“ Urnenwahlgrabstätten mit 1,25 (=ja) angesetzt, bei
allen anderen Grabarten mit 1 (=nein). Bei Rasengräbern, Baumgräbern und Grabstätten im
gestalteten Wahlgrabfeld besteht zwar grundsätzlich die Möglichkeit, die Lage der Grabstätte
auszuwählen, diese Wahlmöglichkeit ist allerdings im Gegensatz zur Wahlmöglichkeit bei
den „klassischen“ Wahlgrabstätten stark eingeschränkt (zB bei Rasengräbern wird jeweils
nur eine Reihe angelegt, bei Baumgräbern entsprechend). Bei diesen Grabarten von einer
tatsächlich vorhandenen Wahlmöglichkeit im Sinne einer freien Wahl der Grabstätte
auszugehen, wäre daher nicht verhältnismäßig. Bei Reihengrabstätten besteht grundsätzlich
keine Wahlmöglichkeit bezüglich der Lage.
Äquivalenzziffer „Pflegeaufwand Gemeinde“
Die ÄQZ für den Pflegeaufwand der Gemeinde wurden im Hinblick auf die neuen Grabarten
geprüft und neu gewichtet. Dabei wäre es nicht verhältnismäßig, wenn für das Nutzungsrecht
an einer Urnenwahlgrabstätte, bei der die Nutzungsberechtigten für Herrichtung und
Unterhaltung
der
Grabstätte
aufkommen
müssen
(=geringe
Leistung
der
Friedhofsverwaltung), höhere Gebühren anfallen würden, als für das Nutzungsrecht an einer
Urnenwahlgrabstätte als Baumgrab/Rasengrab, bei der die Friedhofsverwaltung für
Herrichtung und Unterhaltung aufkommen muss (=hohe Leistung der Friedhofsverwaltung).
Grundsätzlich sollte klar sein, dass für Grabstätten, die von der Gemeinde gepflegt werden,
keine geringeren Gebühren anfallen können, als für Grabstätten, die die Angehörigen selbst
pflegen müssen. Der Gemeinde entstehen für diese Grabarten mehr Kosten, die auch dem
Verhältnis entsprechend umgelegt werden müssen. Jede Gebührenkalkulation, die dies nicht
berücksichtigt und eine künstlich niedrige Gebühr beispielsweise für Rasengräber errechnet,
subventioniert den günstigen Gebührensatz mit anderen Grabarten, die dafür teurer werden
müssen. In dem Moment, wo die Nachfrage nach den „günstigen“ Grabarten aber einen
bestimmten Anteil übersteigt, kann ein solches System nicht mehr funktionieren, da nicht
mehr genug Gebühreneinnahmen erzielt werden.
Der Pflegeaufwand der Gemeinde wurde bei den einzelnen Grabarten wie folgt gewichtet:
„klassische“ Reihengrabstätten und Wahlgrabstätten
(Herrichtung und Pflege der Grabstätte durch Angehörige)
ÄQZ 1 „normal“
Urnenrasengräber, Baumgräber, anonyme Urnengräber,
Urnengemeinschaftsgräber
ÄQZ 2 „groß“
Rasengräber für Erdbestattung und anonyme Erdgräber
(höherer Aufwand bei der Herstellung einer Rasenfläche
als bei Urnengräbern aufgrund Absenkungen)
ÄQZ 2,5 „groß+“
Urnenwahlgrabstätten im gestalteten Wahlgrabfeld
ÄQZ 2,5 „sehr groß“
Wahlgrabstätten für Erdbestattung in einem gestalteten Wahlgrabfeld
(höherer Aufwand bei der Herstellung einer Rasenfläche
als bei Urnengräbern aufgrund Absenkungen).
ÄQZ 3 „sehr groß+“
Äquivalenzziffern „Verlängerung des Nutzungsrechtes“
In den letzten Jahren ist erkennbar, dass das Nutzungsrecht an immer weniger
Wahlgrabstätten nach Ablauf wieder verlängert wird. In den Jahren 2013, 2014 und 2015 lief
das Nutzungsrecht bei jeweils etwa 20 Wahlgrabstätten ab, der Wunsch auf Verlängerung
des Nutzungsrechtes bestand aber nur bei jeweils 2 bis 3 Nutzern. Das legt die Vermutung
nahe, dass das Kriterium „Verlängerung möglich“ kaum noch eine Rolle spielt. Die
Äquivalenzziffern wurden daher entsprechend angepasst (nein=1; ja=1,1 statt bisher 1,25).
Dies führt im Ergebnis zu einer geringeren Gebühr bei Wahlgräbern und zu einer höheren
Gebühr bei Reihengräbern. Da Reihengräber aber mittlerweile bezüglich Lage und
Erreichbarkeit (Wege zwischen den Reihen) ganz anders angelegt werden als früher und
unter der Berücksichtigung, das die Verlängerung des Nutzungsrechts kaum mehr eine Rolle
spielt, unterscheidet sich das Reihengrab heutzutage vom Wahlgrab lediglich noch bezüglich
der Wahlmöglichkeit (Lage der Grabstätte) und der Belegungsmöglichkeit (Anzahl möglicher
Bestattungen/Beisetzungen).
Daher erscheint es insgesamt nicht mehr verhältnismäßig, wenn die Gebühr für ein
einstelliges Wahlgrab fast das Dreifache der Gebühr eines Reihengrabes beträgt (beim
Urnenwahlgrab fast das Vierfache vom Urnenreihengrab).
Grabnutzungsgebühren
Bei der Berechnung werden die Grabarten 3-stelliges. 4-stelliges, 5-stelliges, 6-stelliges
Wahlgrab nicht mehr aufgeführt, da so große Grabstätten in der Regel nicht mehr neu
vergeben werden. In 2013 wurde eine 3er Wahlgrabstätte neu vergeben, dies wurde der
Anzahl und den Gebühreneinnahmen bei den Doppelwahlgräbern zugeordnet.
Aus der Bewertung der einzelnen Grabarten und der daraus resultierenden Berechnung
wurden für Grabnutzungsgebühren folgende Gebührensätze für 2016 ermittelt:
2016
Reihengrabstätten
Reihengrabstätte für Erdbestattung
Reihengrabstätte für Erdbestattung als anonyme Grabstätte
Wahlgrabstätten
Wahlgrabstätte für Erdbestattung
Wahlgrabstätte für Erdbestattung als Rasengrab
Wahlgrabstätte für Erdbestattung in einem gestalteten
Wahlgrabfeld
Urnenreihengrabstätten
Urnenreihengrabstätte
Urnenreihengrabstätte als anonyme Grabstätte
Urnenwahlgrabstätten
Urnenwahlgrabstätte
Urnenwahlgrabstätte als Rasengrab
Urnenwahlgrabstätte in einem gestalteten Wahlgrabfeld
Urnenwahlgrabstätte als Baumgrab
Urnengemeinschaftsgräber
Urnengrabstätte im Urnengemeinschaftsgrab
Kindergrabstätten
Kindergrabstätte für Erdbestattung
2015
1.050,00 €
2.620,00 €
780,00 €
1.950,00 €
2.160,00 €
2.890,00 €
2.190,00 €
0,00 €
3.460,00 €
0,00 €
840,00 €
1.680,00 €
620,00 €
1.560,00 €
€
€
€
€
2.340,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
840,00 €
0,00 €
770,00 €
650,00 €
1.730,00
2.770,00
3.460,00
2.770,00
Kalkulation der Gebühr für die Benutzung der Leichenhallen
Für die Berechnung der Gebühr "Benutzung der Leichenhalle" ist es ebenfalls notwendig, die
voraussichtlichen Fallzahlen für die Leichenhallenbenutzung 2016 zu kalkulieren. Unter
Berücksichtigung der Fallzahlen der letzten Jahre und dem Trend zu immer mehr
Urnenbeisetzungen, bei denen meist die Leichenhallen nicht genutzt werden, wird eine
voraussichtliche Fallzahl von 30 (Vorjahr 40) angenommen. Bei den voraussichtlichen
Gesamtkosten und der voraussichtlichen Fallzahl ergibt sich eine Gebühr in Höhe von 183,-Euro (bisher 168,-- Euro).
Gebühr für den Grabaushub
Die Grabherstellung bzw. der Grabaushub wird durch die Firma Schönmackers
Umweltdienste als Nachfolger der Firma Kreislaufwirtschaft Maurer und Wissing GmbH
(KMW GmbH) durchgeführt (ausführendes Unternehmen als Subunternehmer: Fa. Kaspar
Poensgen GmbH) und der Gemeinde Vettweiß gemäß Vertragsvereinbarungen in Rechnung
gestellt. Der Gemeinde entstehen keine weiteren Kosten, die durch die Gebühr
"Grabaushub"
zu
erzielen
sind.
Daher
können
die
Gebühren
für
Grabaushub/Grabherstellung aus der aktuell gültigen Vereinbarung übernommen werden.
Die Preise sind seit 2009 unverändert.
Die Gebührensätze für den Grabaushub bleiben für 2016 zunächst unverändert.
Gebühr für die Beseitigung von Grabstätten
Ab Oktober 2012 wird die Abräumung von Grabstätten ebenfalls durch das Unternehmen
durchgeführt, dass bereits seit Jahren für den Grabaushub zuständig ist. Die bisherigen
guten Erfahrungen und die Verlässlichkeit der ausführenden Firma Poensgen gaben den
Ausschlag dafür. Dies ist kostengünstiger als die Durchführung der Arbeiten durch den
Bauhof.
Hier wird pro Grabstelle ein Pauschalbetrag in Höhe von 270,00 Euro, zuzüglich
Mehrwertsteuer in Höhe von 51,30 Euro fällig. Die vor der Abräumung von Grabstätten
anfallenden Kosten (Überwachung Ablauf der Nutzungszeit, Anschreiben, evtl.
Nachforschung nach Nutzungsberechtigten, Ortstermin, Auftrag zur Einebnung) werden wie
Verwaltungsgemeinkosten mit 15% des Bruttobetrages angesetzt (=48,20 Euro). Insgesamt
ergibt sich so eine Gebühr in Höhe von (aufgerundet) 370,-- Euro.
Der Gebührensatz für die Beseitigung von Grabstätten bleibt 2016 zunächst unverändert.
Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat, die vorliegende Gebührenkalkulation
zu beschließen.
Auswirkungen auf den Haushalt:
Der Grünflächenanteil ist aus allgemeinen Haushaltsmitteln aufzubringen. Für das Jahr 2016
wird ein Betrag in Höhe von voraussichtlich 14.095,58 € (2015=14.631,48€) erwartet.
Darüber hinaus hat die Gebührenkalkulation Friedhofswesen und Leichenhallen keine
Auswirkungen auf den Haushalt, ansatzfähige Kosten werden durch Gebühreneinnahmen
gedeckt.