Daten
Kommune
Vettweiß
Größe
194 kB
Datum
23.12.2015
Erstellt
17.11.15, 18:00
Aktualisiert
17.11.15, 18:00
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Vettweiß
Der Bürgermeister
Vettweiß, den 27.10.2015
Fachbereich: II
Az.:
Tagesordnungspunkt:
Vorlagennummer: V-89/2015
Vorlage
für den
Haupt- und Finanzausschuss am 26.11.2015
Gemeinderat am 10.12.2015
- öffentlich -
Neufassung der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der
Gemeinde Vettweiß
Begründung:
Wie bereits mit der Friedhofsentwicklungsplanung (V-106/2014) bekanntgegeben, soll zur Steigerung
der Attraktivität das vorhandene Angebot an Grabarten erweitert werden. Die Bestattungs- und
Beisetzungsmöglichkeiten sind in der Friedhofssatzung zu regeln.
Die notwendigen Änderungen im vorliegenden Satzungsentwurf resultieren im Wesentlichen aus der
Einführung der neuen Grabarten. Darüber hinaus wurden einige Änderungen durch die ab dem
01.10.2014 gültige Neufassung des Bestattungsgesetzes NRW entsprechend der aktuellen
Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW (StGB NRW) eingefügt.
Eine genaue Beschreibung der einzelnen Grabarten ist als Anlage beigefügt.
Aufgrund der Vielzahl der einzelnen Änderungen ist die Beschlussfassung des Satzungsentwurfs als
Neufassung der Friedhofssatzung beigefügt.
Zur besseren Verständlichkeit der Änderungen ist zusätzlich zum Satzungsentwurf eine Übersicht
beigefügt, die alle Paragraphen der Friedhofssatzung (Nummer und Bezeichnung) enthält. Absätze,
die unverändert bleiben, sind nicht aufgeführt, Absätze, die geändert werden, sind aufgeführt. Die
Änderungen sind farblich markiert, Streichungen sind zusätzlich als durchgestrichener Text markiert.
Alle in der Übersicht nicht markierten oder nicht aufgeführten Passagen der derzeit gültigen
Friedhofssatzung wurden unverändert in den Satzungsentwurf übernommen.
Nachfolgend werden die vorgeschlagenen Änderungen an der Friedhofssatzung im Einzelnen
erläutert.
Die §§ 3, 4, 8 und 9 beziehen sich nicht nur auf Erdbestattungen sondern auch auf
Aschenbeisetzungen. Daher wird dem Begriff „Bestattung“ jeweils der Begriff „Beisetzung“
hinzugefügt. Die nachfolgende Begriffsbestimmung erläutert die Unterschiede:
Bestattung ist die mit religiösen oder weltanschaulichen Gebräuchen verbundene Übergabe des
menschlichen Leichnams an die Elemente. Die Bestattung erfolgt traditionell in zwei Formen, die
gleichberechtigt nebeneinander stehen: durch die Erdbestattung (Begräbnis) und die Feuerbestattung
(Kremation). Die Erdbestattung ist beendet, wenn die Leiche in der Erde versenkt ist. Bei der
Feuerbestattung ist zu unterscheiden zwischen der Einäscherung der Leiche und der Übergabe der
regelmäßig in einer Urne verschlossenen Aschenreste in die Erde oder einen anderen dafür
bestimmten Platz. Diese Übergabe wird daher nicht als Bestattung bezeichnet, sondern als
Beisetzung. Erst mit ihr ist die Feuerbestattung abgeschlossen. (Jürgen Gaedke, Handbuch des
Friedhofs- und Bestattungsrechts, 11. Auflage, 4 10)
§ 8 Absatz 5 Satz 3 wird aufgrund der Neufassung des BestG NRW entsprechend der aktuellen
Mustersatzung des StGB NRW angefügt.
§ 9 wird aufgrund der Neufassung des BestG NRW entsprechend der aktuellen Mustersatzung des
StGB NRW abgeändert.
Das Bestattungsgesetz sieht keinen Sargzwang mehr vor. Im Gesetzgebungsverfahren ist jedoch
ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Einzelheiten des Sargzwanges vom
Friedhofsträger geregelt werden können. Die in der Mustersatzung enthaltene Regelung enthält nur
einen geringfügigen Liberalisierungsansatz gegenüber der früher geltenden Rechtslage. Für eine
ausnahmsweise erfolgende Zulassung der sarglosen Bestattung nach der vorgeschlagenen
Formulierung müssen vom Regelfall abweichende Faktoren vorliegen. In Betracht kommen dabei
insbesondere religiöse Gründe. Aus Gründen der Gleichbehandlung wurde allerdings die Einengung
der Ausnahmegenehmigungsmöglichkeit nur auf religiöse Gründe aus der Satzung gestrichen.
Die Formulierung des § 9 Abs. 2 ist an die neue Regelung zu Sargbeschaffenheit u.ä. im BestG NRW
angepasst worden.
In den §§ 13, 14, 15 und 17 werden die grundsätzlichen Bestimmungen zu vorhandenen Grabarten
angepasst sowie die Bestimmungen für neue Grabarten hinzugefügt.
§ 13 Absatz 2: Die Begriffe wurden entsprechend der nachfolgenden Definitionen in den §§ 14, 15
und 17 angepasst. Neu hinzugefügt wurde die Grabart „Urnengemeinschaftsgräber“.
Baumgräber, Rasengräber, Grabstätten in gestalteten Wahlgrabfeldern und anonyme
Reihengrabstätten werden zwar auch in dieser Erläuterung als „Grabarten“ bezeichnet, sie stellen im
satzungsrechtlichen Sinne aber keine eigene Grabart, sondern Unterarten der unter Buchstabe a) – d)
genannten Grabarten dar. Sie werden daher hier nicht im Einzelnen genannt. Das Baumgrab ist eine
Unterart der Urnenwahlgrabstätte, das Rasengrab und die Grabstätte in gestalteten Wahlgrabfeldern
sind Unterarten der Wahlgrabstätte bzw. der Urnenwahlgrabstätte und die anonyme Grabstätte für
Sarg oder Urne ist eine Unterart der Reihengräber.
In § 13 Absatz 3 wird die Reihenfolge an die Reihenfolge in Absatz 2 angepasst. Die bisherigen Maße
wurden alle unverändert übernommen, das Maß für die Grabstelle im Urnengemeinschaftsgrab wurde
hinzugefügt.
In § 13 Absatz 5 werden die Wörter „Art oder“ eingefügt. Hiermit wird festgelegt, dass kein Anspruch
auf Erwerb an einer bestimmten Grabart besteht. Diese Regelung ist notwendig, da es möglich sein
kann, dass eine bestimmte Grabart zeitweise oder langfristig nicht verfügbar ist.
(Beispiel: Nach Einrichtung eines gestalteten Wahlgrabfeldes sind alle Grabstellen für Erdbestattung
belegt, ein weiteres Feld ist aber noch nicht geplant. Die Unterart „Wahlgrabstätten in einem
gestalteten Wahlgrabfeld“ ist daher zu diesem Zeitpunkt nicht verfügbar.)
§ 14 Absatz 3 und 6: Der bisherige Absatz 3 wird gestrichen. Die Grabart „Rasengrab“ wird zukünftig
als Wahlgrab geführt.
Der bisherige Absatz 6 wird im Sinne eines logischen Aufbaus der § 14 und 15 unverändert als Absatz
3 eingefügt.
In § 15 Absatz 1 wird durch die Streichung der Wörter „nur anlässlich eines Todesfalles und“ die
Möglichkeit eingeräumt, eine Grabstätte auch schon vor Eintritt des Sterbefalls zu erwerben.
Die bisherige Satzungsregelung sieht den Erwerb einer Grabstätte entsprechend der Mustersatzung
des StGB NRW nur anlässlich eines Todesfalls vor. Die Erläuterungen zur Mustersatzung bieten
jedoch als Alternative den „vorzeitigen“ Erwerb im Zusammenhang mit einer Altersbeschränkung an
(„z.B. … Erwerbs eines Nutzungsrechtes durch Personen über 65 Jahre“).
Eine solche Altersbeschränkung wurde im vorliegenden Satzungsentwurf bewusst nicht
aufgenommen. Zum einen handelt es sich hier um wenige Ausnahmefälle, so dass nicht zu erwarten
ist, dass es durch die Zahl der „vorzeitigen“ Erwerbungen zu Engpässe bei freien Grabstätten führen
könnte. Andererseits ist eine Altersbeschränkung auch deshalb nicht gewollt, da man keinen
Personenkreis ausschließen will. Auch eine jüngere Person könnte sich aufgrund besonderer
Lebensumstände, wie z.B. Krankheit, damit konfrontiert sehen, Vorkehrungen für seine eigene
Bestattung treffen zu wollen.
Sollte sich wider Erwarten im Einzelfall auf einem Friedhof ein Engpass an freien Grabstätten
ergeben, so kann die Friedhofsverwaltung nach § 15 Absatz 1 auch die Erteilung des
Nutzungsrechtes ablehnen.
Im Vorfeld der Neuregelung war in den Sitzungen des Arbeitskreises Friedhof darüber diskutiert
worden, ob bei vorzeitigem Erwerb einer Grabstätte dem Nutzungsberechtigten lediglich eine
verringerte Gebühr auferlegt werden kann. Die Frage wurde mit dem StGB NRW erörtert. Von dort
wird ausdrücklich empfohlen, für einen gleichen Zeitraum auch immer die gleiche Gebührenhöhe zu
erheben. Nach dem aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland
folgenden Gleichheitsgrundsatz sind gleichgelagerte Sachverhalte rechtlich gleich zu behandeln. Die
Verleihungen von Nutzungsrechten sind gebührenrechtlich als gleichgelagerte Sachverhalte
anzusehen, unabhängig davon, ob an der betreffenden Grabstätte eine Bestattung/Beisetzung
stattfindet oder nicht.
Die Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ohne Eintritt eines Sterbefalls erfolgt daher
mit den gleichen Rechten und Pflichten sowie zu den gleichen Gebührensätzen wie die Verleihung
von Nutzungsrechten anlässlich eines Sterbefalls.
§ 15 Absätze 4 und 5 werden neu eingefügt, die weiteren Absätze verschieben sich entsprechend.
In Absatz 4 werden Wahlgrabstätten als Rasengrab (bisher als Reihengrab unter § 14 Absatz 3)
eingefügt. In Absatz 5 werden Wahlgrabstätten in einem gestalteten Wahlgrabfeld (neu) eingefügt.
Die Formulierung „Dieser Bereich muss nicht auf jedem Friedhof ausgewiesen werden, sondern kann
auch nur auf einem Friedhof angelegt werden.“ ist deshalb sinnvoll, da man dadurch verdeutlicht, dass
es keinen Anspruch des Nutzers gibt, diese Grabarten auf jedem Friedhof wählen zu können. Es ist
jedoch erklärtes Ziel, insbesondere Rasengräber überall dort anzubieten, wo sich dies umsetzen lässt.
Die Bezeichnung „Einfachgrab“ gibt an, dass (bis zum Ablauf der Ruhefrist) jeweils nur ein Sarg pro
Grabstelle beigesetzt werden kann. Dies ist die begriffliche Abgrenzung zum „Tiefengrab“, bei dem
pro Grabstelle zwei Särge übereinander bestattet werden können. Tiefengräber werden auf den
Friedhöfen im Gemeindebereich nicht angeboten.
In § 16 Absatz 2 sind Verweise auf § 15 anzupassen gewesen, da sich die Nummerierung der
Absätze geändert hat.
§ 17 Absatz 1: Hier werden die verschiedenen Möglichkeiten der Aschenbeisetzungen aufgezählt. In
Wahlgrabstätten für Erdbestattung in einem gestalteten Wahlgrabfeld oder als Rasengrab wird die
Möglichkeit der Beisetzung von Urnen nicht gegeben, da entsprechende Urnenwahlgräber für diese
Beisetzungsart verfügbar sind.
§ 17 Absatz 3: Der bisherige Absatz 3 wird gestrichen, Urnengräber als Baum- oder Rasengrab
werden künftig als Wahlgrab geführt.
Als neuer Absatz 3 werden die Bestimmungen zur Beisetzung von Urnen im Urnengemeinschaftsgrab
eingefügt.
In § 17 Absatz 4 wird der erste Satz unter Verweis auf § 9 Absatz 1 abgeändert. Die Beisetzung von
Aschen ohne Urne ist demnach entsprechend der Leichenbestattung ohne Sarg z.B. auch in
Urnenreihengrabstätten möglich. Bedingung für die Aschenbeisetzung ohne Urne ist –wie bisher- eine
Verfügung von Todes wegen. Hierbei handelt es sich um Ausnahmefälle. Die Beisetzung ohne Urne
ist bereits seit 2008 in Vettweiß möglich, bisher allerdings nicht nachgefragt. Es ist nicht davon
auszugehen, dass sich durch die neue Regelung hieran etwas ändert. Für die Friedhofsveraltung ist
die neue Regelung jedoch vorteilhaft, da kein eigenes Feld mehr vorgehalten werden muss. Für
denjenigen, der diese Art der Beisetzung wählt, ist die Neuregelung auch vorteilhaft, da die
Beisetzungsform „ohne Urne“ nicht wie bisher an eine bestimmte Grabart gebunden ist.
Aschenverstreuungen sind (wie bisher) unzulässig.
§ 17 Absatz 5 (Urnenwahlgrabstätten) wird in seinem Aufbau an § 15 Absatz 1 angepasst.
In § 17 Absatz 6 werden Urnenwahlgrabstätten in einem gestalteten Wahlgrabfeld (neu) sowie
Urnenwahlgrabstätten als Rasengrab und als Baumgrab (bisher als Reihengrab unter § 17 Absatz 3)
eingefügt.
Die bisher bereits vergebenen Urnengrabstätten als Baumgrab werden in Urnenwahlgräber
umgewandelt, um auch hier den Nutzungsberechtigten die eventuelle Beisetzung einer weiteren Urne
zu ermöglichen.
§ 17 Absatz 7 verdeutlicht nochmals, dass in Rasengräbern und Gräbern in gestalteten
Wahlgrabfeldern für Erdbestattung keine Urnenbeisetzung stattfinden kann (siehe auch § 17 Absatz 1)
In den §§ 20 bis 22 und §§ 28 und 29 werden die bisherigen Bestimmungen zur Gestaltung von
Grabstätten, Grabmalen und baulichen Anlagen sowie zur Herrichtung und Pflege von Grabstätten
bedingt durch das Einfügen neuer Grabarten angepasst und erweitert. Der Entwurf orientiert sich auch
hier an der aktuellen Mustersatzung des StGB NRW.
Der bisherige § 20 (Gestaltungsvorschriften) heißt jetzt „Allgemeine Gestaltungsvorschriften“
Der bisherige Absatz 2 wird gestrichen, die Bestimmungen zur Gestaltung und Pflege von
Grabstätten in Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften ergibt sich aus den neu
eingefügten §§ 22 und 29.
Wie bereits in den Unterlagen zur Friedhofsentwicklungsplanung ausführlich beschrieben, handelt es
sich bei allen neu eingerichteten Grabarten um (für die Angehörigen) pflegefreie Grabarten. Um das
Erscheinungsbild des jeweiligen Feldes bzw. den Gesamtcharakter einer Anlage zu wahren, ist es bei
diesen Grabarten zwingend notwendig, genaue Vorschriften für die Grabmale sowie für die
Herrichtung und Unterhaltung zu erlassen.
Zusätzlich Gestaltungsvorschriften sind rechtlich dann möglich, wenn gewährleistet ist, dass auf
anderen Friedhöfen oder Friedhofsteilen im Gemeindegebiet auch Grabstätten zur Verfügung stehen,
für die diese zusätzlichen Anforderungen nicht gelten und wenn ein Ausweichen auf diese zumutbar
ist. Da auf jedem Friedhof auch die Möglichkeit besteht, eine „klassische“ Grabart zu wählen, für die
keine zusätzlichen Vorschriften gelten, ist die Einrichtung von Abteilungen (Feldern) mit zusätzlichen
Gestaltungsvorschriften ohne Weiteres möglich.
§ 21 (bisher Maße von Grabmalen) heißt jetzt „Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften“
und enthält die Höchstmaße für alle Grabmale auf Grabstätten mit allgemeinen
Gestaltungsvorschriften. Der Paragraph wurde in zwei Absätze unterteilt, die Reihenfolge und
Bezeichnung der Grabarten wurde an § 13 Absatz 1 angepasst, die Höchstmaße für die Grabarten
bleiben unverändert.
§ 22 enthält die Vorschriften für alle Grabmale, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen auf
Grabstätten mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften. Der Nutzer soll die Möglichkeit erhalten, bei
Rasengräbern sowie in gestalteten Wahlgrabfeldern das Grabmal selbst zu wählen. Hierdurch wird
erreicht, dass die Felder, (insbesondere bei Rasengräbern) nicht eintönig aussehen sondern durch
individuelle Grabmale auch die Verschiedenheit der dort bestatteten/beigesetzten Personen
verdeutlicht wird. Die Auswahl eines individuellen Grabmals bedeutet zudem für die Angehörigen oft
ein Stück Trauerarbeit. Die Rahmenbedingungen hierzu sind allerdings detailliert vorzugeben, um
einerseits dem Nutzer eine große Auswahl zu ermöglichen, andererseits aber auch sicherzustellen,
dass die Grabmale sich als Bestandteil der Gesamtkonzeption harmonisch in das Erscheinungsbild
des jeweiligen Feldes einfügen und nicht etwa störend wirken.
§ 28 enthält die Vorschriften für Herrichtung und Unterhaltung von Grabstätten in Abteilungen mit
allgemeinen Gestaltungsvorschriften.
§ 29 Absatz 1 legt fest, dass die Herrichtung und Unterhaltung/Pflege in Abteilungen mit zusätzlichen
Gestaltungsvorschriften ausschließlich von der Friedhofsverwaltung durchgeführt wird. Hiermit wird
verbindlich geregelt, dass diese Grabstätten für die Angehörigen pflegefrei sind. Es soll den
Angehörigen jedoch ermöglicht werden, Grabschmuck in Form von Blumen oder Grablampen an der
Grabstätte abzulegen. Die Bedingungen dazu werden in § 29 Absatz 2 aufgenommen.
Änderungen in den §§ 23 bis 27 und 30 bis 36
Durch die neu eingefügten §§ 22, 28 und 29 ändert sich die Reihenfolge der nachfolgenden
Paragraphen entsprechend.
§ 23 Absatz 1 wurde um die Worte „sowie Kindergrabstätten“ ergänzt, da es sich bei Kindergräbern
laut der Definition in § 13 Absatz 1 um eine eigene Grabart und nicht mehr –wie früher- um
Reihengrabstätten handelt.
§ 24 Absatz 1 wurde angepasst, da sich die Bezeichnung der Richtlinie geändert hat.
In § 24 Absatz 2 und 3 sowie in § 26 Absatz 1 sind Verweise auf andere Paragraphen der Satzung
anzupassen gewesen, da sich die Nummerierung aufgrund der neu eingeschobenen Paragraphen
leicht geändert hat.
§ 27 Absatz 6 > siehe Erläuterung zu § 23 Absatz 1
§ 30 Absatz 1 > siehe Erläuterung zu § 24 Absatz 2
§ 31 Absatz 2 > siehe Erläuterung zu § 24 Absatz 2
§ 36 Absatz 1 Buchstaben f), g) und h) > siehe Erläuterung zu § 24 Absatz 2
Buchstabe i) wurde neu hinzugefügt für Verstöße gegen § 29
Der bisherige Buchstabe i) wird zu j) und entsprechend des Wortlautes in § 30 (bisher § 27)
angepasst.
Beschlussvorschlag:
Der Haupt – und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat, die anliegende Satzung über das Friedhofsund Bestattungswesen der Gemeinde Vettweiß zu beschließen. Außerdem empfiehlt der Haupt – und
Finanzausschuss dem Rat, den Beschluss zu fassen, das als Anlage beigefügte gestaltete
Wahlgrabfeld auf dem Friedhof in Vettweiß einzurichten.
Auswirkungen auf den Haushalt:
Keine Auswirkungen auf den Haushalt. Beim Bereich Friedhofswesen handelt sich um einen
Gebührenhaushalt, anfallende Kosten werden durch Gebühreneinnahmen gedeckt. Kosten im
investiven Bereich werden im Rahmen der Abschreibung nicht in einem Jahr durch
Gebühreneinnahmen refinanziert, sondern über einen Zeitraum von bis zu 50 Jahren verteilt.