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Vorlage (Neufassung der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Vettweiß)

Daten

Kommune
Vettweiß
Größe
194 kB
Datum
23.12.2015
Erstellt
17.11.15, 18:00
Aktualisiert
17.11.15, 18:00
Vorlage (Neufassung der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Vettweiß) Vorlage (Neufassung der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Vettweiß) Vorlage (Neufassung der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Vettweiß) Vorlage (Neufassung der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Vettweiß) Vorlage (Neufassung der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Vettweiß)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Vettweiß Der Bürgermeister Vettweiß, den 27.10.2015 Fachbereich: II Az.: Tagesordnungspunkt: Vorlagennummer: V-89/2015 Vorlage für den Haupt- und Finanzausschuss am 26.11.2015 Gemeinderat am 10.12.2015 - öffentlich - Neufassung der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Vettweiß Begründung: Wie bereits mit der Friedhofsentwicklungsplanung (V-106/2014) bekanntgegeben, soll zur Steigerung der Attraktivität das vorhandene Angebot an Grabarten erweitert werden. Die Bestattungs- und Beisetzungsmöglichkeiten sind in der Friedhofssatzung zu regeln. Die notwendigen Änderungen im vorliegenden Satzungsentwurf resultieren im Wesentlichen aus der Einführung der neuen Grabarten. Darüber hinaus wurden einige Änderungen durch die ab dem 01.10.2014 gültige Neufassung des Bestattungsgesetzes NRW entsprechend der aktuellen Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW (StGB NRW) eingefügt. Eine genaue Beschreibung der einzelnen Grabarten ist als Anlage beigefügt. Aufgrund der Vielzahl der einzelnen Änderungen ist die Beschlussfassung des Satzungsentwurfs als Neufassung der Friedhofssatzung beigefügt. Zur besseren Verständlichkeit der Änderungen ist zusätzlich zum Satzungsentwurf eine Übersicht beigefügt, die alle Paragraphen der Friedhofssatzung (Nummer und Bezeichnung) enthält. Absätze, die unverändert bleiben, sind nicht aufgeführt, Absätze, die geändert werden, sind aufgeführt. Die Änderungen sind farblich markiert, Streichungen sind zusätzlich als durchgestrichener Text markiert. Alle in der Übersicht nicht markierten oder nicht aufgeführten Passagen der derzeit gültigen Friedhofssatzung wurden unverändert in den Satzungsentwurf übernommen. Nachfolgend werden die vorgeschlagenen Änderungen an der Friedhofssatzung im Einzelnen erläutert. Die §§ 3, 4, 8 und 9 beziehen sich nicht nur auf Erdbestattungen sondern auch auf Aschenbeisetzungen. Daher wird dem Begriff „Bestattung“ jeweils der Begriff „Beisetzung“ hinzugefügt. Die nachfolgende Begriffsbestimmung erläutert die Unterschiede: Bestattung ist die mit religiösen oder weltanschaulichen Gebräuchen verbundene Übergabe des menschlichen Leichnams an die Elemente. Die Bestattung erfolgt traditionell in zwei Formen, die gleichberechtigt nebeneinander stehen: durch die Erdbestattung (Begräbnis) und die Feuerbestattung (Kremation). Die Erdbestattung ist beendet, wenn die Leiche in der Erde versenkt ist. Bei der Feuerbestattung ist zu unterscheiden zwischen der Einäscherung der Leiche und der Übergabe der regelmäßig in einer Urne verschlossenen Aschenreste in die Erde oder einen anderen dafür bestimmten Platz. Diese Übergabe wird daher nicht als Bestattung bezeichnet, sondern als Beisetzung. Erst mit ihr ist die Feuerbestattung abgeschlossen. (Jürgen Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 11. Auflage, 4 10) § 8 Absatz 5 Satz 3 wird aufgrund der Neufassung des BestG NRW entsprechend der aktuellen Mustersatzung des StGB NRW angefügt. § 9 wird aufgrund der Neufassung des BestG NRW entsprechend der aktuellen Mustersatzung des StGB NRW abgeändert. Das Bestattungsgesetz sieht keinen Sargzwang mehr vor. Im Gesetzgebungsverfahren ist jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Einzelheiten des Sargzwanges vom Friedhofsträger geregelt werden können. Die in der Mustersatzung enthaltene Regelung enthält nur einen geringfügigen Liberalisierungsansatz gegenüber der früher geltenden Rechtslage. Für eine ausnahmsweise erfolgende Zulassung der sarglosen Bestattung nach der vorgeschlagenen Formulierung müssen vom Regelfall abweichende Faktoren vorliegen. In Betracht kommen dabei insbesondere religiöse Gründe. Aus Gründen der Gleichbehandlung wurde allerdings die Einengung der Ausnahmegenehmigungsmöglichkeit nur auf religiöse Gründe aus der Satzung gestrichen. Die Formulierung des § 9 Abs. 2 ist an die neue Regelung zu Sargbeschaffenheit u.ä. im BestG NRW angepasst worden. In den §§ 13, 14, 15 und 17 werden die grundsätzlichen Bestimmungen zu vorhandenen Grabarten angepasst sowie die Bestimmungen für neue Grabarten hinzugefügt. § 13 Absatz 2: Die Begriffe wurden entsprechend der nachfolgenden Definitionen in den §§ 14, 15 und 17 angepasst. Neu hinzugefügt wurde die Grabart „Urnengemeinschaftsgräber“. Baumgräber, Rasengräber, Grabstätten in gestalteten Wahlgrabfeldern und anonyme Reihengrabstätten werden zwar auch in dieser Erläuterung als „Grabarten“ bezeichnet, sie stellen im satzungsrechtlichen Sinne aber keine eigene Grabart, sondern Unterarten der unter Buchstabe a) – d) genannten Grabarten dar. Sie werden daher hier nicht im Einzelnen genannt. Das Baumgrab ist eine Unterart der Urnenwahlgrabstätte, das Rasengrab und die Grabstätte in gestalteten Wahlgrabfeldern sind Unterarten der Wahlgrabstätte bzw. der Urnenwahlgrabstätte und die anonyme Grabstätte für Sarg oder Urne ist eine Unterart der Reihengräber. In § 13 Absatz 3 wird die Reihenfolge an die Reihenfolge in Absatz 2 angepasst. Die bisherigen Maße wurden alle unverändert übernommen, das Maß für die Grabstelle im Urnengemeinschaftsgrab wurde hinzugefügt. In § 13 Absatz 5 werden die Wörter „Art oder“ eingefügt. Hiermit wird festgelegt, dass kein Anspruch auf Erwerb an einer bestimmten Grabart besteht. Diese Regelung ist notwendig, da es möglich sein kann, dass eine bestimmte Grabart zeitweise oder langfristig nicht verfügbar ist. (Beispiel: Nach Einrichtung eines gestalteten Wahlgrabfeldes sind alle Grabstellen für Erdbestattung belegt, ein weiteres Feld ist aber noch nicht geplant. Die Unterart „Wahlgrabstätten in einem gestalteten Wahlgrabfeld“ ist daher zu diesem Zeitpunkt nicht verfügbar.) § 14 Absatz 3 und 6: Der bisherige Absatz 3 wird gestrichen. Die Grabart „Rasengrab“ wird zukünftig als Wahlgrab geführt. Der bisherige Absatz 6 wird im Sinne eines logischen Aufbaus der § 14 und 15 unverändert als Absatz 3 eingefügt. In § 15 Absatz 1 wird durch die Streichung der Wörter „nur anlässlich eines Todesfalles und“ die Möglichkeit eingeräumt, eine Grabstätte auch schon vor Eintritt des Sterbefalls zu erwerben. Die bisherige Satzungsregelung sieht den Erwerb einer Grabstätte entsprechend der Mustersatzung des StGB NRW nur anlässlich eines Todesfalls vor. Die Erläuterungen zur Mustersatzung bieten jedoch als Alternative den „vorzeitigen“ Erwerb im Zusammenhang mit einer Altersbeschränkung an („z.B. … Erwerbs eines Nutzungsrechtes durch Personen über 65 Jahre“). Eine solche Altersbeschränkung wurde im vorliegenden Satzungsentwurf bewusst nicht aufgenommen. Zum einen handelt es sich hier um wenige Ausnahmefälle, so dass nicht zu erwarten ist, dass es durch die Zahl der „vorzeitigen“ Erwerbungen zu Engpässe bei freien Grabstätten führen könnte. Andererseits ist eine Altersbeschränkung auch deshalb nicht gewollt, da man keinen Personenkreis ausschließen will. Auch eine jüngere Person könnte sich aufgrund besonderer Lebensumstände, wie z.B. Krankheit, damit konfrontiert sehen, Vorkehrungen für seine eigene Bestattung treffen zu wollen. Sollte sich wider Erwarten im Einzelfall auf einem Friedhof ein Engpass an freien Grabstätten ergeben, so kann die Friedhofsverwaltung nach § 15 Absatz 1 auch die Erteilung des Nutzungsrechtes ablehnen. Im Vorfeld der Neuregelung war in den Sitzungen des Arbeitskreises Friedhof darüber diskutiert worden, ob bei vorzeitigem Erwerb einer Grabstätte dem Nutzungsberechtigten lediglich eine verringerte Gebühr auferlegt werden kann. Die Frage wurde mit dem StGB NRW erörtert. Von dort wird ausdrücklich empfohlen, für einen gleichen Zeitraum auch immer die gleiche Gebührenhöhe zu erheben. Nach dem aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland folgenden Gleichheitsgrundsatz sind gleichgelagerte Sachverhalte rechtlich gleich zu behandeln. Die Verleihungen von Nutzungsrechten sind gebührenrechtlich als gleichgelagerte Sachverhalte anzusehen, unabhängig davon, ob an der betreffenden Grabstätte eine Bestattung/Beisetzung stattfindet oder nicht. Die Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ohne Eintritt eines Sterbefalls erfolgt daher mit den gleichen Rechten und Pflichten sowie zu den gleichen Gebührensätzen wie die Verleihung von Nutzungsrechten anlässlich eines Sterbefalls. § 15 Absätze 4 und 5 werden neu eingefügt, die weiteren Absätze verschieben sich entsprechend. In Absatz 4 werden Wahlgrabstätten als Rasengrab (bisher als Reihengrab unter § 14 Absatz 3) eingefügt. In Absatz 5 werden Wahlgrabstätten in einem gestalteten Wahlgrabfeld (neu) eingefügt. Die Formulierung „Dieser Bereich muss nicht auf jedem Friedhof ausgewiesen werden, sondern kann auch nur auf einem Friedhof angelegt werden.“ ist deshalb sinnvoll, da man dadurch verdeutlicht, dass es keinen Anspruch des Nutzers gibt, diese Grabarten auf jedem Friedhof wählen zu können. Es ist jedoch erklärtes Ziel, insbesondere Rasengräber überall dort anzubieten, wo sich dies umsetzen lässt. Die Bezeichnung „Einfachgrab“ gibt an, dass (bis zum Ablauf der Ruhefrist) jeweils nur ein Sarg pro Grabstelle beigesetzt werden kann. Dies ist die begriffliche Abgrenzung zum „Tiefengrab“, bei dem pro Grabstelle zwei Särge übereinander bestattet werden können. Tiefengräber werden auf den Friedhöfen im Gemeindebereich nicht angeboten. In § 16 Absatz 2 sind Verweise auf § 15 anzupassen gewesen, da sich die Nummerierung der Absätze geändert hat. § 17 Absatz 1: Hier werden die verschiedenen Möglichkeiten der Aschenbeisetzungen aufgezählt. In Wahlgrabstätten für Erdbestattung in einem gestalteten Wahlgrabfeld oder als Rasengrab wird die Möglichkeit der Beisetzung von Urnen nicht gegeben, da entsprechende Urnenwahlgräber für diese Beisetzungsart verfügbar sind. § 17 Absatz 3: Der bisherige Absatz 3 wird gestrichen, Urnengräber als Baum- oder Rasengrab werden künftig als Wahlgrab geführt. Als neuer Absatz 3 werden die Bestimmungen zur Beisetzung von Urnen im Urnengemeinschaftsgrab eingefügt. In § 17 Absatz 4 wird der erste Satz unter Verweis auf § 9 Absatz 1 abgeändert. Die Beisetzung von Aschen ohne Urne ist demnach entsprechend der Leichenbestattung ohne Sarg z.B. auch in Urnenreihengrabstätten möglich. Bedingung für die Aschenbeisetzung ohne Urne ist –wie bisher- eine Verfügung von Todes wegen. Hierbei handelt es sich um Ausnahmefälle. Die Beisetzung ohne Urne ist bereits seit 2008 in Vettweiß möglich, bisher allerdings nicht nachgefragt. Es ist nicht davon auszugehen, dass sich durch die neue Regelung hieran etwas ändert. Für die Friedhofsveraltung ist die neue Regelung jedoch vorteilhaft, da kein eigenes Feld mehr vorgehalten werden muss. Für denjenigen, der diese Art der Beisetzung wählt, ist die Neuregelung auch vorteilhaft, da die Beisetzungsform „ohne Urne“ nicht wie bisher an eine bestimmte Grabart gebunden ist. Aschenverstreuungen sind (wie bisher) unzulässig. § 17 Absatz 5 (Urnenwahlgrabstätten) wird in seinem Aufbau an § 15 Absatz 1 angepasst. In § 17 Absatz 6 werden Urnenwahlgrabstätten in einem gestalteten Wahlgrabfeld (neu) sowie Urnenwahlgrabstätten als Rasengrab und als Baumgrab (bisher als Reihengrab unter § 17 Absatz 3) eingefügt. Die bisher bereits vergebenen Urnengrabstätten als Baumgrab werden in Urnenwahlgräber umgewandelt, um auch hier den Nutzungsberechtigten die eventuelle Beisetzung einer weiteren Urne zu ermöglichen. § 17 Absatz 7 verdeutlicht nochmals, dass in Rasengräbern und Gräbern in gestalteten Wahlgrabfeldern für Erdbestattung keine Urnenbeisetzung stattfinden kann (siehe auch § 17 Absatz 1) In den §§ 20 bis 22 und §§ 28 und 29 werden die bisherigen Bestimmungen zur Gestaltung von Grabstätten, Grabmalen und baulichen Anlagen sowie zur Herrichtung und Pflege von Grabstätten bedingt durch das Einfügen neuer Grabarten angepasst und erweitert. Der Entwurf orientiert sich auch hier an der aktuellen Mustersatzung des StGB NRW. Der bisherige § 20 (Gestaltungsvorschriften) heißt jetzt „Allgemeine Gestaltungsvorschriften“ Der bisherige Absatz 2 wird gestrichen, die Bestimmungen zur Gestaltung und Pflege von Grabstätten in Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften ergibt sich aus den neu eingefügten §§ 22 und 29. Wie bereits in den Unterlagen zur Friedhofsentwicklungsplanung ausführlich beschrieben, handelt es sich bei allen neu eingerichteten Grabarten um (für die Angehörigen) pflegefreie Grabarten. Um das Erscheinungsbild des jeweiligen Feldes bzw. den Gesamtcharakter einer Anlage zu wahren, ist es bei diesen Grabarten zwingend notwendig, genaue Vorschriften für die Grabmale sowie für die Herrichtung und Unterhaltung zu erlassen. Zusätzlich Gestaltungsvorschriften sind rechtlich dann möglich, wenn gewährleistet ist, dass auf anderen Friedhöfen oder Friedhofsteilen im Gemeindegebiet auch Grabstätten zur Verfügung stehen, für die diese zusätzlichen Anforderungen nicht gelten und wenn ein Ausweichen auf diese zumutbar ist. Da auf jedem Friedhof auch die Möglichkeit besteht, eine „klassische“ Grabart zu wählen, für die keine zusätzlichen Vorschriften gelten, ist die Einrichtung von Abteilungen (Feldern) mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften ohne Weiteres möglich. § 21 (bisher Maße von Grabmalen) heißt jetzt „Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften“ und enthält die Höchstmaße für alle Grabmale auf Grabstätten mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften. Der Paragraph wurde in zwei Absätze unterteilt, die Reihenfolge und Bezeichnung der Grabarten wurde an § 13 Absatz 1 angepasst, die Höchstmaße für die Grabarten bleiben unverändert. § 22 enthält die Vorschriften für alle Grabmale, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen auf Grabstätten mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften. Der Nutzer soll die Möglichkeit erhalten, bei Rasengräbern sowie in gestalteten Wahlgrabfeldern das Grabmal selbst zu wählen. Hierdurch wird erreicht, dass die Felder, (insbesondere bei Rasengräbern) nicht eintönig aussehen sondern durch individuelle Grabmale auch die Verschiedenheit der dort bestatteten/beigesetzten Personen verdeutlicht wird. Die Auswahl eines individuellen Grabmals bedeutet zudem für die Angehörigen oft ein Stück Trauerarbeit. Die Rahmenbedingungen hierzu sind allerdings detailliert vorzugeben, um einerseits dem Nutzer eine große Auswahl zu ermöglichen, andererseits aber auch sicherzustellen, dass die Grabmale sich als Bestandteil der Gesamtkonzeption harmonisch in das Erscheinungsbild des jeweiligen Feldes einfügen und nicht etwa störend wirken. § 28 enthält die Vorschriften für Herrichtung und Unterhaltung von Grabstätten in Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften. § 29 Absatz 1 legt fest, dass die Herrichtung und Unterhaltung/Pflege in Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften ausschließlich von der Friedhofsverwaltung durchgeführt wird. Hiermit wird verbindlich geregelt, dass diese Grabstätten für die Angehörigen pflegefrei sind. Es soll den Angehörigen jedoch ermöglicht werden, Grabschmuck in Form von Blumen oder Grablampen an der Grabstätte abzulegen. Die Bedingungen dazu werden in § 29 Absatz 2 aufgenommen. Änderungen in den §§ 23 bis 27 und 30 bis 36 Durch die neu eingefügten §§ 22, 28 und 29 ändert sich die Reihenfolge der nachfolgenden Paragraphen entsprechend. § 23 Absatz 1 wurde um die Worte „sowie Kindergrabstätten“ ergänzt, da es sich bei Kindergräbern laut der Definition in § 13 Absatz 1 um eine eigene Grabart und nicht mehr –wie früher- um Reihengrabstätten handelt. § 24 Absatz 1 wurde angepasst, da sich die Bezeichnung der Richtlinie geändert hat. In § 24 Absatz 2 und 3 sowie in § 26 Absatz 1 sind Verweise auf andere Paragraphen der Satzung anzupassen gewesen, da sich die Nummerierung aufgrund der neu eingeschobenen Paragraphen leicht geändert hat. § 27 Absatz 6 > siehe Erläuterung zu § 23 Absatz 1 § 30 Absatz 1 > siehe Erläuterung zu § 24 Absatz 2 § 31 Absatz 2 > siehe Erläuterung zu § 24 Absatz 2 § 36 Absatz 1 Buchstaben f), g) und h) > siehe Erläuterung zu § 24 Absatz 2 Buchstabe i) wurde neu hinzugefügt für Verstöße gegen § 29 Der bisherige Buchstabe i) wird zu j) und entsprechend des Wortlautes in § 30 (bisher § 27) angepasst. Beschlussvorschlag: Der Haupt – und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat, die anliegende Satzung über das Friedhofsund Bestattungswesen der Gemeinde Vettweiß zu beschließen. Außerdem empfiehlt der Haupt – und Finanzausschuss dem Rat, den Beschluss zu fassen, das als Anlage beigefügte gestaltete Wahlgrabfeld auf dem Friedhof in Vettweiß einzurichten. Auswirkungen auf den Haushalt: Keine Auswirkungen auf den Haushalt. Beim Bereich Friedhofswesen handelt sich um einen Gebührenhaushalt, anfallende Kosten werden durch Gebühreneinnahmen gedeckt. Kosten im investiven Bereich werden im Rahmen der Abschreibung nicht in einem Jahr durch Gebühreneinnahmen refinanziert, sondern über einen Zeitraum von bis zu 50 Jahren verteilt.