Daten
Kommune
Vettweiß
Größe
93 kB
Datum
23.12.2015
Erstellt
17.11.15, 18:00
Aktualisiert
17.11.15, 18:00
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Übersicht über die Änderungen im Entwurf der Satzung
über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Vettweiß
I. Allgemeine Bestimmungen
§1
Geltungsbereich
§2
Verwaltung und Beaufsichtigung
§3
Friedhofszweck
(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten) und
Beisetzung von deren Aschen, die bzw. deren Eltern bei ihrem Ableben Einwohner der
Gemeinde Vettweiß waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte
besaßen. Darüber hinaus dienen die Friedhöfe auch der Bestattung der aus
Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte, falls die Eltern Einwohner der
Gemeinde Vettweiß sind. Die Bestattung anderer Personen bedarf der Genehmigung der
Friedhofsverwaltung.
§4
Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen bzw. Beisetzungen
gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung).
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen bzw. Beisetzungen
ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen bzw.
Beisetzungen in Wahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche
Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- bzw. Beisetzungsfalles auf Antrag eine
andere Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zu Verfügung gestellt. Außerdem kann er die
Umbettung bereits bestatteter Leichen und beigesetzter Urnen verlangen.
(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten
verloren. Die Bestatteten bzw. Beigesetzten
werden, falls die Ruhezeit (bei
Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten)
bzw.
die
Nutzungszeit
(bei
Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten) noch nicht abgelaufen ist, auf
Kosten der
Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet.
II. Ordnungsvorschriften
§5
Öffnungszeiten
§6
Verhalten auf dem Friedhof
§7
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
§8
Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung bzw. Beisetzung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei
der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen
beizufügen.
(2) Wird eine Bestattung bzw. Beisetzung in einer vorher erworbenen
Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung
vorzulegen.
(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung bzw. Beisetzung fest. Die
Bestattungen bzw. Beisetzungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. Folgen zwei Feiertage
aufeinander, so kann die Bestattung auch am zweiten Feiertag stattfinden.
(5) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt des
Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 6 Wochen nach der Einäscherung bestattet
werden, anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer
Urnenreihengrabstätte bestattet. Die örtliche Ordnungsbehörde kann auf Antrag
hinterbliebener Personen oder deren Beauftragter sowie im öffentlichen Interesse diese
Fristen verlängern.
§9
Särge und Urnen
(1) Unbeschadet der Regelung des § 18 sind Bestattungen grundsätzlich in Särgen oder
Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf Antrag die Bestattung
bzw. Beisetzung ohne Sarg oder Urne gestatten. , wenn nach den Grundsätzen oder
Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die oder der Verstorbene angehört hat, eine
Bestattung ohne Sarg oder Urne vorgesehen ist. Der Transport innerhalb des Friedhofs
muss immer in einem geschlossenen Sarg bzw. einer geschlossenen Urne erfolgen.
(2) Behältnisse zur Beisetzung von Aschen und zur Bestattung von Toten (Särge, Urnen und
Überurnen), deren Ausstattung und Beigaben sowie Totenbekleidung müssen so beschaffen
sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder
des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und ihre Verrottung und die Verwesung
der Leichen innerhalb des nach § 11 festgelegten Zeitraumes ermöglicht wird. Maßnahmen,
bei denen den Toten Stoffe zugeführt werden, die die Verwesung verhindern oder verzögern,
bedürfen der Genehmigung des Friedhofsträgers. Die Särge müssen festgefügt und so
abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.
(2) Särge, Urnen oder Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische,
physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht
nachteilig verändert wird. Behältnisse zur Beisetzung von Aschen und zur Bestattung von
Toten, deren Ausstattung und Beigaben sowie Totenbekleidung müssen so beschaffen sein,
dass ihre Verrottung und die Verwesung der Toten innerhalb des nach § 11 festgelegten
Zeitraumes ermöglicht wird. Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass
jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und –
beigaben, Sargabdichtungen und Überurnen müssen zur Vermeidung von
Umweltbelastungen aus leichtverrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine
PVC-,
PCP-,
formaldehydabspaltenden,
nitrozellulosehaltigen
oder
sonstigen
umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus
Naturtextilien bestehen.
§ 10
Ausheben der Gräber
§ 11
Ruhezeit
§ 12
Umbettungen
IV. Grabstätten und Aschenbeisetzungen
§ 13
Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten und Aschengrabfelder bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An
ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten
b) Wahlgrabstätten
c) Urnenreihengrabstätten
d) Urnenwahlgrabstätten
e) Urnengemeinschaftsgräber
f) Kindergrabstätten
(3) Die Grabstätten haben folgende Maße:
a) Reihengrabstätten für Erdbestattung
Länge 2,10 m, Breite 0,90 m
b) Wahlgrabstätten für Erdbestattung
1- stellig: Länge: 2,10 m, Breite: 0,90 m
2-stellig: Länge: 2,10 m, Breite: 2,10 m
Bei drei- und mehrstelligen Wahlgrabstätten ist die Breite entsprechend angepasst, ab der
zweiten Stelle jeweils 1,20 m breiter.
c) Reihengrabstätten für Urnenbeisetzung, Wahlgrabstätten für Urnenbeisetzung
Länge: 0,80 m, Breite: 0,80 m
d) Kindergrabstätten
Länge: 1,20 m, Breite: 0,60 m
Die Beisetzung von Aschen ohne Urnen im Aschengrabfeld erfolgt innerhalb einer Fläche
von 0,80 x 0,80 m.
Die Beisetzung von Urnen in einem Urnengemeinschaftsgrab erfolgt innerhalb einer Fläche
von 0,40 x 0,40 m.
(4) Der Abstand zwischen Grabstätten soll jeweils 0,30 m betragen Der Abstand kann jedoch
aufgrund örtlicher Gegebenheiten abweichen.
(5) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer
der Art oder Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 14
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und
im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Über die
Zuteilung wird eine Grabnummernkarte erteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an
der Reihengrabstätte ist nicht möglich.
(2) Es werden Reihengrabfelder eingerichtet für Verstorbene ab dem vollendeten 5.
Lebensjahr.
(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in
einer Reihengrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr, Tot- und Fehlgeburten
sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht und die Leiche
eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern
unter 5 Jahren zu bestatten.
(3) Für Reihengrabstätten für Erdbestattungen als Rasengrab wird von der
Friedhofsverwaltung ein besonderer Bereich ausgewiesen. Dieser Bereich muss nicht auf
jedem Friedhof ausgewiesen werden, sondern kann auch nur auf einem Friedhof angelegt
werden.
(4) Für anonyme Reihengrabstätten wird von der Friedhofsverwaltung ein besonderer
Bereich ausgewiesen. Dieser Bereich muss nicht auf jedem Friedhof ausgewiesen werden,
sondern kann auch nur auf einem Friedhof angelegt werden.
(5) Anonyme Reihengrabstätten werden vergeben, wenn der Verstorbene dies durch
Verfügung von Todes wegen bestimmt hat. Der Friedhofsverwaltung ist vor der Bestattung
die Verfügung von Todes wegen im Original vorzulegen.
(6) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in
einer Reihengrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr, Tot- und Fehlgeburten
sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht und die Leiche
eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern
unter 5 Jahren zu bestatten.
(6) Auf den Ablauf der Ruhezeit wird der jeweilige Inhaber der Grabnummernkarte zwei
Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu
ermitteln ist, durch öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von
zwei Monaten auf der Grabstätte hingewiesen.
(7) Das Nutzungsrecht an Reihengrabstätten kann frühestens 5 Jahre vor Ablauf der
Ruhefrist zurückgegeben werden. Bei Rückgabe einer Reihengrabstätte vor Ablauf der
Ruhefrist wird eine Pflegekostenpauschale gemäß der Friedhofsgebührensatzung erhoben.
§ 15
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein
Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage nach
den gegebenen Möglichkeiten – unter Berücksichtigung des § 13 Abs. 5 im Benehmen mit
dem Erwerber bestimmt wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur anlässlich
eines Todesfalles und nur für die gesamte Grabstätte verliehen. Die Friedhofsverwaltung
kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung
nach § 4 beabsichtigt ist.
(2) Das Nutzungsrecht kann mehrmals wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur
auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ein Wiedererwerb des
Nutzungsrechtes ist für die Dauer von 10, 20 oder 30 Jahren möglich. Die
Friedhofsverwaltung kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere wenn die Schließung
nach § 4 beabsichtigt ist.
(3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfachgrab
vergeben. In einem Einfachgrab kann eine Leiche bestattet werden. Nach Ablauf der
Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche
Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum
Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.
(4) Für Wahlgrabstätten als Rasengrab wird von der Friedhofsverwaltung ein besonderer
Bereich ausgewiesen. Dieser Bereich muss nicht auf jedem Friedhof ausgewiesen werden,
sondern kann auch nur auf einem Friedhof angelegt werden. Wahlgrabstätten als Rasengrab
werden nur als ein- oder zweistellige Grabstätten, als Einfachgrab vergeben. In einem
Einfachgrab kann eine Leiche bestattet werden.
(5) Für Wahlgrabstätten in einem gestalteten Wahlgrabfeld wird von der Friedhofsverwaltung
ein besonderer Bereich ausgewiesen. Dieser Bereich muss nicht auf jedem Friedhof
ausgewiesen werden, sondern kann auch nur auf einem Friedhof angelegt werden.
Wahlgrabstätten in einem gestalteten Wahlgrabfeld werden nur als ein- oder zweistellige
Grabstätten, als Einfachgrab vergeben. In einem Einfachgrab kann eine Leiche bestattet
werden.
(6) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühren und Aushändigung der
Nutzungsrechtsurkunde.
(7) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte zwei Monate
vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist,
durch öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von zwei Monaten
auf der Grabstätte hingewiesen.
(8) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die
Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum
Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.
(9) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines
Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht
bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu
seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in
nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit
deren Zustimmung über:
a)
auf den überlebenden Ehegatten,
b)
auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene
Lebenspartnerschaft,
c)
auf die Kinder,
d)
auf die Stiefkinder,
e)
auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
f)
auf die Eltern,
g)
auf die vollbürtigen Geschwister,
h)
auf die Stiefgeschwister,
i)
auf die nicht unter a) – h) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen c) – d) und f) – i) wird die älteste Person
nutzungsberechtigt. Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach
dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt,
erlischt das Nutzungsrecht.
(10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus
dem Kreis der in Abs. 7 Satz 2 genannten Personen übertragen; er bedarf hierzu der
vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(11) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich
umschreiben zu lassen.
(12) Der jeweilige Nutzungsbrechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu
ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt
eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art und Gestaltung und der
Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(13) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten
Grabstätten frühestens 5 Jahre vor Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Bei
Rückgabe vor Ablauf der letzten Ruhefrist wird eine Pflegekostenpauschale gemäß der
Friedhofsgebührensatzung erhoben. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte
möglich.
(14) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.
§ 16
Kindergrabstätten
(2) Für Kindergräber gelten die Absätze 2 sowie 6 bis 11 des § 15 entsprechend.
§ 17
Aschenbeisetzungen
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in Urnenreihengrabstätten, Urnenwahlgrabstätten,
Urnengemeinschaftsgräbern und Wahlgrabstätten für Erdbestattungen. In einer
Wahlgrabstätte als Rasengrab für Erdbestattung und in einer Wahlgrabstätte für
Erdbestattung in einem gestalteten Wahlgrabfeld sowie in einer Reihengrabstätte für
Erdbestattung ist die Beisetzung von Aschen nicht zulässig.
(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im
Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche zugeteilt werden. Über die
Zuteilung wird eine Grabnummernkarte erteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist
nicht möglich. In einer Urnenreihengrabstätte kann eine Urne bestattet werden.
(3) Für die Bestattung in einer Urnenreihengrabstätte als Baum- oder Rasengrab wird von
der Friedhofsverwaltung ein besonderer Bereich ausgewiesen. Dieser Bereich muss nicht
auf jedem Friedhof ausgewiesen werden, sondern kann auch nur auf einem Friedhof
angelegt werden.
(3) Für die Beisetzung von Urnen im Urnengemeinschaftsgrab wird von der
Friedhofsverwaltung ein besonderer Bereich ausgewiesen. Dieser Bereich muss nicht auf
jedem Friedhof ausgewiesen werden, sondern kann auch nur auf einem Friedhof angelegt
werden. Die Grabstellen werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der
Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche zugeteilt. Über die Zuteilung wird eine
Grabnummernkarte erteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nicht möglich. In einer
Grabstelle kann eine Urne bestattet werden.
(4) Auf einem besonderen, von der Friedhofsverwaltung festgelegten Aschengrabfeld
können Aschen auch ohne Urne durch Beisetzung der Asche unter der Grasnarbe beigesetzt
werden, Unter Berücksichtigung des § 9 Absatz 1 können Aschen auch ohne Urne
beigesetzt werden, wenn der Verstorbene dies durch Verfügung von Todes wegen bestimmt
hat. Der Friedhofsverwaltung ist vor der Beisetzung der Asche die Verfügung von Todes
wegen im Original vorzulegen. Eine oberirdische Verstreuung der Asche ist nicht zulässig.
(5) In Urnenwahlgrabstätten können bis zu zwei Urnen bestattet werden.
Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf
Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren
Lage nach den gegebenen Möglichkeiten – unter Berücksichtigung des § 13 Abs. 5 im
Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Urnenwahlgrabstätten können außer in
Grabfeldern auch in Mauern, Terrassen und Hallen eingerichtet werden.
(5) Urnenwahlgrabstätten sind einstellige Grabstätten für Urnenbeisetzungen, an denen auf
Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren
Lage nach den gegebenen Möglichkeiten – unter Berücksichtigung des § 13 Abs. 5 im
Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. In Urnenwahlgrabstätten können bis zu zwei
Urnen beigesetzt werden. Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes
ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 4 beabsichtigt ist.
(6) Für die Beisetzung in einer Urnenwahlgrabstätte auf einem gestalteten Wahlgrabfeld
sowie als Baumgrab oder als Rasengrab werden von der Friedhofsverwaltung besondere
Bereiche ausgewiesen. Diese Bereiche müssen nicht auf jedem Friedhof ausgewiesen
werden, sondern können auch nur auf einem Friedhof angelegt werden.
(7) In Wahlgrabstätten für Erdbestattungen mit Ausnahme der Rasengräber und der
Grabstätten in einem gestalteten Wahlgrabfeld können zusätzlich zu einer Sargbestattung
bis zu zwei Urnen je Wahlgrabstelle beigesetzt werden.
(8) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften
für die Reihengrabstätten und für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für
Urnenreihengrabstätten bzw. für die Beisetzung von Urnen in Urnenwahlgrabstätten.
§ 18
Ehrengrabstätten
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 19
Abteilungen mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
§ 20
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist - unbeschadet der Anforderungen für Abteilungen mit zusätzlichen
Gestaltungsvorschriften (§§ 22 und 30) - so zu gestalten und so an die Umgebung
anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des
Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden.
(2) Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften werden eingerichtet für alle
Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten als Rasengrab, für alle Wahlgrabstätten und
Urnenwahlgrabstätten in gestalteten Wahlgrabfeldern sowie für alle Urnenwahlgrabstätten
als Baumgrab und für alle anonymen Reihengrabstätten. Urnengemeinschaftsgräber stellen
ebenfalls jeweils eigene Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften dar. Die
einzelnen Abteilungen werden im Belegungsplan der Friedhofsverwaltung ausgewiesen.
(2) Die Gestaltung und Pflege der Grabstätten mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen
auf diesen Grabstätten werden ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung errichtet. Die
Beschaffenheit sowie Form und Größe der Grabmale wird durch die Friedhofsverwaltung
festgelegt. Die Anbringung der Grabmale erfolgt auf Kosten des Nutzungsberechtigten
beziehungsweise des Inhabers der Grabnummernkarte. Es ist nicht zulässig, auf diesen
Grabstätten Grabschmuck anzubringen.
VI. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 21
Maße von Grabmalen
Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
Grabmale dürfen folgende Ausmaße nicht überschreiten:
a)
Reihengrabstätten für bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres Verstorbene Höhe
einschließlich Sockel bis 0,80 m, Breite 0,45 m,
b)
Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Lebensjahre und einstellige
Wahlgrabstätten
Höhe einschließlich Sockel bis 1,30 m, Breite 0,80 m,
c)
zweistellige Wahlgrabstätten
Höhe einschließlich Sockel bis 1,30 m, Breite bis 1,80 m
d)
auf drei- bis sechsstelligen Wahlgrabstätten in besonderer Lage bis zu den von
der
Friedhofsverwaltung nach der Örtlichkeit festzulegenden Abmessungen, wobei
eine
Höhe einschließlich Sockel von 1,30 m nicht überschritten werden darf.
e)
Reihengrabenstätten und Wahlgrabstätten für Urnen
Liegend bis 0,40 m x 0,40 m, stehend einschließlich Sockel bis 0,80 m hoch und
0,50 m
breit.
f)
Kreuze dürfen das jeweilige Höhenmaß um bis zu 0,30 m überschreiten.
Stehende Grabmale müssen mindestens 12 cm stark sein, liegende Grabmale können bis
zur Größe der Grabbeete zugelassen werden.
(1) Grabmale dürfen folgende Ausmaße nicht überschreiten:
a)
Reihengrabstätten und einstellige Wahlgrabstätten für Erdbestattung
Höhe einschließlich Sockel bis 1,30 m, Breite 0,80 m,
b)
zweistellige Wahlgrabstätten für Erdbestattung
Höhe einschließlich Sockel bis 1,30 m, Breite bis 1,80 m
c)
auf drei- bis sechsstelligen Wahlgrabstätten für Erdbestattung
Lage bis zu den von der Friedhofsverwaltung nach der Örtlichkeit
Abmessungen, wobei eine
Höhe einschließlich Sockel von
überschritten werden darf.
d)
Urnenreihengrabenstätten und Urnenwahlgrabstätten
Liegend bis 0,40 m x 0,40 m, stehend einschließlich Sockel bis 0,80 m hoch und
0,50 m breit.
e)
Kindergrabstätten
Höhe einschließlich Sockel bis 0,80 m, Breite 0,45 m
f)
Kreuze dürfen das jeweilige Höhenmaß um bis zu 0,30 m überschreiten.
in besonderer
festzulegenden
1,30 m nicht
(2) Stehende Grabmale müssen mindestens 0,12 m stark sein, liegende Grabmale können
bis zur Größe der Grabbeete Grabstätte zugelassen werden.
§ 22
Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale für Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten als Rasengrab oder als
Grabstätte in einem gestalteten Wahlgrabfeld müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung
nachstehenden Anforderungen entsprechen:
a) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall
verwendet werden. Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen sowie alle vorstehend nicht
aufgeführten Materialien und Zutaten, insbesondere Beton, Gips, Glas, Emaille, Kunststoff,
Lichtbilder, Gold, Silber und Farben sind nicht zugelassen.
b) Bei der Gestaltung und Bearbeitung von Natursteinen sind folgende Vorschriften
einzuhalten:
1. Findlinge, findlingsähnliche, grellweiße und tiefschwarze Grabmale sind nicht zugelassen.
2. Die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen keinen Sockel haben.
3. Politur und Feinschliff sind nur zulässig als gestalterisches Element für Schriften,
Ornamente und Symbole, die nur eine der Größe des Grabmals angemessene Fläche
einnehmen dürfen.
c) Bei der Gestaltung und Bearbeitung von Holzgrabzeichen sind folgende Vorschriften
einzuhalten:
1. Das Zeichen und seine Beschriftung sind dem Werkstoff gemäß zu bearbeiten.
2. Zur Imprägnierung des Holzes dürfen nur Mittel verwendet werden, die keine
umweltbelastenden Stoffe enthalten. Anstriche und Lackierungen sind nicht zulässig.
3. Holzgrabzeichen dürfen aus Gründen des Verwitterungsschutzes mit Natursteinsockel
errichtet werden. Für einen Sockel aus Naturstein gelten die Bestimmungen unter Buchstabe
b) entsprechend.
d) Bei der Gestaltung und Bearbeitung von Metallgrabmalen sind folgende Vorschriften
einzuhalten:
1. Grabmale aus Metall können geschmiedet oder gegossen sein. Jede
Oberflächenbearbeitung mit Ausnahme von Flächenpolitur und glänzend lackierten oder
glänzend beschichteten Flächen ist möglich.
2. Metallgrabzeichen dürfen aus Gründen des Verwitterungsschutzes mit Natursteinsockel
errichtet werden. Für einen Sockel aus Naturstein gelten die Bestimmungen unter Buchstabe
b) entsprechend.
(2) Je nach Grabart sind Grabmale mit folgenden Maßen zugelassen:
a)
auf einstelligen Wahlgrabstätten für Erdbestattung als Rasengrab Höhe bis 1,00 m,
Breite bis 0,50 m
b)
auf zweistelligen Wahlgrabstätten für Erdbestattung als Rasengrab Höhe bis 1,00 m,
Breite bis 1,20 m, oder wahlweise je ein Grabmal nach Buchstabe a) pro Stelle
c)
auf ein- und zweistelligen Wahlgrabstätten für Erdbestattung in einem gestalteten
Wahlgrabfeld Höhe bis 0,90 m, Breite bis 0,40 m, bei zweistelligen Grabstätten
jeweils ein Grabmal pro Stelle
d)
auf Urnenwahlgrabstätten als Rasengrab Höhe bis 0,60 m, Breite bis 0,40
e)
auf Urnenwahlgrabstätten in einem gestalteten Wahlgrabfeld Höhe bis 0,60 m, Breite
bis 0,30 m
(3) Für Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten als Rasengrab sind ausschließlich
stehende Grabmale zugelassen. Stehende Grabmale müssen mindestens 0,12 m stark sein.
Für Grabstätten in einem gestalteten Wahlgrabfeld sind darüber hinaus auch liegende
Grabmale mit einer Größe von bis zu 0,50 m x 0,40 m zugelassen.
(4) Für Urnenwahlgräber als Baumgrab werden durch die Friedhofsverwaltung an jedem
Baum Gedenktafeln aus Bronze in Blattform zur Anbringung von Namensschildern
aufgestellt. Die Anbringung der Namensschilder erfolgt durch die Friedhofsverwaltung auf
Kosten des Nutzungsberechtigten. Andere Grabmale, Einfassungen oder sonstige bauliche
Anlagen sind hier nicht zugelassen.
(5) Auf Urnengemeinschaftsgräbern wird durch die Friedhofsverwaltung ein zentrales
Grabmal errichtet. An diesem Grabmal werden die Namen der Beigesetzten jährlich
angebracht. Die Anbringung der Namen erfolgt durch die Friedhofsverwaltung auf Kosten
des Nutzungsberechtigten. Andere Grabmale, Einfassungen oder sonstige bauliche Anlagen
sind hier nicht zugelassen.
(6) Auf anonymen Reihengrabstätten ist es nicht zulässig, Grabmale, Einfassungen oder
sonstige bauliche Anlagen zu errichten.
§23
Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen
Zustimmung
der
Friedhofsverwaltung.
Auch
provisorische
Grabmale
sind
zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind. Der Antragsteller hat bei
Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Grabnummernkarte vorzulegen, bei
Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten sowie Kindergrabstätten sein Nutzungsrecht
nachzuweisen.
§ 24
Fundamentierung und Befestigung
(1) Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigten sind die Grabmale nach
den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien für das Fundamentieren und
Versetzen von Grabdenkmälern und Einfassungen für Grabstätten Richtlinie für die
Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen
Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks, in der jeweils gültigen Fassung) so zu
fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen
benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige
bauliche Anlagen entsprechend.
(2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke
der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach §
23. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung
durchgeführt worden ist.
(3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke
der Grabmale bestimmt sich nach § 21 bzw. § 22 Absatz 3.
§ 25
Unterhaltung
§ 26
Entfernung
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger
schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne
des § 25 Abs. 4 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen.
VII. Herrichtung und Pflege der Gräber
§ 27
Herrichtung und Unterhaltung
(6) Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der
Bestattung, Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten und Kindergrabstätten innerhalb von 6
Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet werden.
§ 28
Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
In Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften unterliegt die Herrichtung und
Unterhaltung der Grabstätten unbeschadet der Bestimmungen der §§ 20 und 27 keinen
zusätzlichen Anforderungen.
§ 29
Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Herrichtung und Pflege der Grabstätten mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
nach § 20 Absatz 2 obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(2) Grabschmuck in Form von Blumen oder Grablampen darf an diesen Grabstätten nur an
den jeweils dafür vorgesehenen Ablageorten angebracht werden.
a) Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten in gestalteten Wahlgrabfeldern wird
jeweils ein spezieller Bereich an der einzelnen Grabstelle als Fläche für die Ablage von
Grabschmuck in Form von Blumen oder Grablampen ausgewiesen. Die Bestattungsfläche
von Wahlgrabstätten für Erdbestattung wird als Rasenfläche gestaltet, hier ist das Ablegen
von Grabschmuck unzulässig.
b) Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten als Rasengrab wird im Bereich des
Grabmals eine Fläche für die Ablage von Grabschmuck in Form von Blumen oder
Grablampen vorgesehen. Die Bestattungs- bzw. Beisetzungsfläche selbst wird als
Rasenfläche gestaltet, hier ist das Ablegen von Grabschmuck unzulässig.
c) Bei Urnenwahlgrabstätten als Baumgrab wird ein Bereich um den Baumstamm als Fläche
für die Ablage von Grabschmuck in Form von Blumen oder Grablampen hergerichtet. Die
Grabstätte selbst wird als Rasenfläche gestaltet, hier ist das Ablegen von Grabschmuck
unzulässig.
d) Bei Urnengemeinschaftsgräbern wird jeweils an einer zentralen Stelle im Bereich des
Grabmals die Möglichkeit geschaffen, Grabschmuck in Form von Blumen oder Grablampen
abzulegen. Die einzelnen Grabstellen werden von der Friedhofsverwaltung einheitlich
gestaltet, hier ist das Ablegen von Grabschmuck unzulässig.
e) Bei anonymen Reihengrabstätten ist das Ablegen von Grabschmuck unzulässig.
§ 30
Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, so hat der
Verantwortliche (§ 27 Absatz 3) auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die
Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu
bringen. Kommt der Verantwortliche seiner Verpflichtung nicht nach, kann die
Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte in Ordnung bringen oder bringen lassen.
Die Friedhofsverwaltung kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen,
soweit sie den Verantwortlichen schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In
dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die
sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des
Entziehungsbescheides zu entfernen.
VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 31
Benutzung der Leichenhallen
(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die
Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeit sehen. Die Särge sind
spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu
schließen. § 32 Abs. 2 bleibt unberührt.
§ 32
Trauerfeiern
IX. Schlussbestimmungen
§ 33
Alte Rechte
§ 34
Haftung
§ 35
Gebühren
§ 36
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
a) sich als Besucher entgegen § 6 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend
verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
b) die Verhaltensregeln des § 6 Abs. 2 missachtet,
c) entgegen § 6 Abs. 5
Friedhofsverwaltung durchführt,
Totengedenkfeiern
ohne
vorherige
Zustimmung
der
d) als Gewerbetreibender entgegen § 7 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der
festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert,
e) eine Bestattung entgegen § 8 Abs. 1 der Friedhofsverwaltung nicht anzeigt,
f) entgegen § 23 Abs. 1 und 3, § 26 Abs. 1 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder
bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt,
g) Grabmale entgegen § 24 Abs. 1 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder
entgegen § 25 Abs. 1 nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,
h) nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 27 Abs. 9 verwendet
oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof
entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt,
i) entgegen § 29 Grabstätten herrichtet, für deren Herrichtung und Unterhaltung
ausschließlich die Friedhofsverwaltung zuständig ist.
j)Grabstätten entgegen § 30 nicht ordnungsgemäß herrichtet oder pflegt.
§ 37
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die
Friedhofssatzung vom 14.11.2007 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen
Vorschriften außer Kraft.