Daten
Kommune
Vettweiß
Größe
124 kB
Datum
23.12.2015
Erstellt
17.11.15, 18:00
Aktualisiert
17.11.15, 18:00
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Satzung vom _________ über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Vettweiß
Aufgrund des § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen NRW vom 17. Juni
2003 (GV. NRW. S. 313), geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2014 (GV. NRW. S. 405) und § 7
Abs.2 i. V. m. § 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung NRW in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 496), hat der Rat der Gemeinde Vettweiß in seiner
Sitzung am ________ die folgende Satzung beschlossen:
I. Allgemeine Bestimmungen
§1
Geltungsbereich
Diese Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen gilt für folgende im Gebiet der
Gemeinde Vettweiß gelegenen und von ihr eingerichteten Friedhöfe:
Friedhof
Friedhof
Friedhof
Friedhof
Friedhof
Friedhof
Friedhof
Friedhof
Friedhof
Friedhof
Friedhof
in
in
in
in
in
in
in
in
in
in
in
Disternich
Froitzheim
Ginnick
Gladbach
Jakobwüllesheim
Kelz
Lüxheim
Müddersheim
Sievernich
Soller
Vettweiß
§2
Verwaltung und Beaufsichtigung
Die Verwaltung und Beaufsichtigung der Friedhöfe und des Beerdigungswesens obliegt der
Gemeindeverwaltung Vettweiß – im folgenden „Friedhofsverwaltung“ genannt-.
§3
Friedhofszweck
(1) Das Friedhofswesen ist eine nicht rechtsfähige Anstalt der Gemeinde Vettweiß.
(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten) und
Beisetzung von deren Aschen, die bzw. deren Eltern bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde
Vettweiß waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Darüber
hinaus dienen die Friedhöfe auch der Bestattung der aus Schwangerschaftsabbrüchen
stammenden Leibesfrüchte, falls die Eltern Einwohner der Gemeinde Vettweiß sind. Die
Bestattung anderer Personen bedarf der Genehmigung der Friedhofsverwaltung.
(3) Die Friedhöfe erfüllen aufgrund ihrer gärtnerischen Gestaltung auch allgemeine Grünflächenfunktionen. Deshalb hat jeder das Recht, die Friedhöfe als Orte der Ruhe und Besinnung zum
Zwecke einer der Würde des Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen.
§4
Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen bzw. Beisetzungen gesperrt
(Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung).
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen bzw. Beisetzungen
ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen bzw. Beisetzungen
in Wahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei
Eintritt eines weiteren Bestattungs- bzw. Beisetzungsfalles auf Antrag
eine andere
Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zu Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung
bereits bestatteter Leichen und beigesetzter Urnen verlangen.
(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren.
Die
Bestatteten
bzw.
Beigesetzten
werden,
falls
die
Ruhezeit
(bei
Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten)
bzw.
die
Nutzungszeit
(bei
Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten) noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in
andere Grabstätten umgebettet.
(4) Schließung und Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte
einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn
sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind
sie bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei
Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die
Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen hergerichtet. Die
Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
II. Ordnungsvorschriften
§5
Öffnungszeiten
(1)Die Friedhöfe sind während der festgesetzten und an den Eingängen bekannt gegebenen
Zeiten für den Besuch geöffnet.
(2)Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller oder einzelner Friedhöfe aus besonderem
Anlass vorübergehend untersagen.
§6
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die
Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen/Rollerblades/Skateboards aller Art, ausgenommen
Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof
zugelassenen Gewerbetreibenden, zu befahren,
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung
gewerbsmäßig zu fotografieren,
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier
notwendig und üblich sind,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu
beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,
g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
h) zu lärmen oder zu lagern,
i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.
(3) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes
und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende
Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 4 Tage
vorher anzumelden.
§7
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die dem
jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen
Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.
(2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die
a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.
b) ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. (bei Antragstellern des handwerksähnlichen
Gewerbes) ihre Eintragung in das Verzeichnis gem. § 19 Handwerksordnung bzw. (bei
Antragstellern der Gärtnerberufe) ihre Eintragung in das Verzeichnis der Landwirtschaftskammer
nachweisen oder die selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder
die über eine vergleichbare Qualifikation verfügen.
(3) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller
einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
(4) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Abs.1 genannten Tätigkeiten
gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Absätze 2 und 3 gelten
entsprechend.
(5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die zugelassenen
Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die
Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf
Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden.
(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu
ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie
oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft
verursachen.
(7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten
ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des
Friedhofes, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens
um 13.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten
zulassen.
(8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an
den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der
Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu
versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe
gereinigt werden.
(9) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher
Mahnung gegen die Vorschriften der
Friedhofssatzung
verstoßen oder bei denen die
Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer
durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§8
Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung bzw. Beisetzung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der
Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
(2)
Wird
eine
Bestattung
bzw.
Beisetzung
in
einer
vorher
erworbenen
Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung
vorzulegen.
(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung bzw. Beisetzung fest. Die
Bestattungen bzw. Beisetzungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. Folgen zwei Feiertage
aufeinander, so kann die Bestattung auch am zweiten Feiertag stattfinden.
(5) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt des Todes
erfolgen. Aschen müssen spätestens 6 Wochen nach der Einäscherung bestattet werden,
anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnenreihengrabstätte
bestattet. Die örtliche Ordnungsbehörde kann auf Antrag hinterbliebener Personen oder deren
Beauftragter sowie im öffentlichen Interesse diese Fristen verlängern.
§9
Särge und Urnen
(1) Unbeschadet der Regelung des § 18 sind Bestattungen grundsätzlich in Särgen oder Urnen
vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf Antrag die Bestattung bzw.
Beisetzung ohne Sarg oder Urne gestatten. Der Transport innerhalb des Friedhofs muss immer in
einem geschlossenen Sarg bzw. einer geschlossenen Urne erfolgen.
(2) Behältnisse zur Beisetzung von Aschen und zur Bestattung von Toten (Särge, Urnen und
Überurnen), deren Ausstattung und Beigaben sowie Totenbekleidung müssen so beschaffen sein,
dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des
Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und ihre Verrottung und die Verwesung der Leichen
innerhalb des nach § 11 festgelegten Zeitraumes ermöglicht wird. Maßnahmen, bei denen den
Toten Stoffe zugeführt werden, die die Verwesung verhindern oder verzögern, bedürfen der
Genehmigung des Friedhofsträgers. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass
jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.
(3) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind
in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der
Anmeldung der Bestattung einzuholen.
(4) Für die Bestattungen in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit
Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.
§ 10
Ausheben der Gräber
(1) Die Grabstätten werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante
des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke
Erdwände getrennt sein.
(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben
der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt
werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der
Friedhofsverwaltung zu erstatten.
§ 11
Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 30 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5.
Lebensjahr 25 Jahre.
§ 12
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen
Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei
Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde im
ersten Jahre der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen
Interesses.
Umbettungen aus einer
Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere
Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig.
§ 4 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit
vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(4) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf Antrag.
Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengräbern/Urnenreihengräbern der
Verfügungsberechtigte
Angehörige
des
Verstorbenen,
bei
Umbettungen
aus
Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Mit dem Antrag ist die
Grabnummer nach § 14 Abs. 1 Satz 2, bzw. die Nutzungsrechtsurkunde nach § 15 Abs. 4,
vorzulegen. In den Fällen des § 27 Abs. 2 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. §
27 Abs. 1 Satz 3 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von
Amts wegen in Grabstätten aller Art umgebettet werden.
(5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den
Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von
Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch die Umbettung entstehen, soweit
sie notwendig aufgetreten sind oder die Gemeindeverwaltung oder deren Beauftragte bezüglich
dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen
oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher
oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
IV. Grabstätten und Aschenbeisetzungen
§ 13
Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten und Aschengrabfelder bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen
können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten
b) Wahlgrabstätten
c) Urnenreihengrabstätten
d) Urnenwahlgrabstätten
e) Urnengemeinschaftsgräber
f) Kindergrabstätten
(3) Die Grabstätten haben folgende Maße:
a) Reihengrabstätten für Erdbestattung
Länge 2,10 m, Breite 0,90 m
b) Wahlgrabstätten für Erdbestattung
1- stellig: Länge: 2,10 m, Breite: 0,90 m
2-stellig: Länge: 2,10 m, Breite: 2,10 m
Bei drei- und mehrstelligen Wahlgrabstätten ist die Breite entsprechend angepasst, ab der zweiten
Stelle jeweils 1,20 m breiter.
c) Reihengrabstätten für Urnenbeisetzung, Wahlgrabstätten für Urnenbeisetzung
Länge: 0,80 m, Breite: 0,80 m
d) Kindergrabstätten
Länge: 1,20 m, Breite: 0,60 m
Die Beisetzung von Aschen ohne Urnen im Aschengrabfeld erfolgt innerhalb einer Fläche von 0,80
x 0,80 m.
Die Beisetzung von Urnen in einem Urnengemeinschaftsgrab erfolgt innerhalb einer Fläche von
0,40 x 0,40 m.
(4) Der Abstand zwischen Grabstätten soll jeweils 0,30 m betragen Der Abstand kann jedoch
aufgrund örtlicher Gegebenheiten abweichen.
(5) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Art
oder Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 14
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im
Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Über die Zuteilung
wird eine Grabnummernkarte erteilt. Ein Wiedererwerb
des Nutzungsrechtes an der
Reihengrabstätte ist nicht möglich.
(2) Es werden Reihengrabfelder eingerichtet für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr.
(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer
Reihengrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr, Tot- und Fehlgeburten sowie die aus
einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht und die Leiche eines
Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren
zu bestatten.
(4) Für anonyme Reihengrabstätten wird von der Friedhofsverwaltung ein besonderer Bereich
ausgewiesen. Dieser Bereich muss nicht auf jedem Friedhof ausgewiesen werden, sondern kann
auch nur auf einem Friedhof angelegt werden.
(5) Anonyme Reihengrabstätten werden vergeben, wenn der Verstorbene dies durch Verfügung
von Todes wegen bestimmt hat. Der Friedhofsverwaltung ist vor der Bestattung die Verfügung von
Todes wegen im Original vorzulegen.
(6) Auf den Ablauf der Ruhezeit wird der jeweilige Inhaber der Grabnummernkarte zwei Monate
vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch
öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von zwei Monaten auf der
Grabstätte hingewiesen.
(7) Das Nutzungsrecht an Reihengrabstätten kann frühestens 5 Jahre vor Ablauf der Ruhefrist
zurückgegeben werden. Bei Rückgabe einer Reihengrabstätte vor Ablauf der Ruhefrist wird eine
Pflegekostenpauschale gemäß der Friedhofsgebührensatzung erhoben.
§ 15
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht
für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage nach den gegebenen
Möglichkeiten – unter Berücksichtigung des § 13 Abs. 5 im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt
wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur für die gesamte Grabstätte verliehen. Die
Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die
Schließung nach § 4 beabsichtigt ist.
(2) Das Nutzungsrecht kann mehrmals wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf
Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes
ist für die Dauer von 10, 20 oder 30 Jahren möglich. Die Friedhofsverwaltung kann den
Wiedererwerb ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 4 beabsichtigt ist.
(3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfachgrab vergeben. In
einem Einfachgrab kann eine Leiche bestattet werden. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche
kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder
ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.
(4) Für Wahlgrabstätten als Rasengrab wird von der Friedhofsverwaltung ein besonderer Bereich
ausgewiesen. Dieser Bereich muss nicht auf jedem Friedhof ausgewiesen werden, sondern kann
auch nur auf einem Friedhof angelegt werden. Wahlgrabstätten als Rasengrab werden nur als einoder zweistellige Grabstätten, als Einfachgrab vergeben. In einem Einfachgrab kann eine Leiche
bestattet werden.
(5) Für Wahlgrabstätten in einem gestalteten Wahlgrabfeld wird von der Friedhofsverwaltung ein
besonderer Bereich ausgewiesen. Dieser Bereich muss nicht auf jedem Friedhof ausgewiesen
werden, sondern kann auch nur auf einem Friedhof angelegt werden. Wahlgrabstätten in einem
gestalteten Wahlgrabfeld werden nur als ein- oder zweistellige Grabstätten, als Einfachgrab
vergeben. In einem Einfachgrab kann eine Leiche bestattet werden.
(6) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühren und Aushändigung der
Nutzungsrechtsurkunde.
(7) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte zwei Monate
vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch
öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von zwei Monaten auf der
Grabstätte hingewiesen.
(8) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die
Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der
Ruhezeit wiedererworben worden ist.
(9) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens
aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und
ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine
derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die
Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a)
b)
c)
d)
e)
f)
g)
h)
i)
auf den überlebenden Ehegatten,
auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,
auf die Kinder,
auf die Stiefkinder,
auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
auf die Eltern,
auf die vollbürtigen Geschwister,
auf die Stiefgeschwister,
auf die nicht unter a) – h) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen c) – d) und f) – i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt.
Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des
bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.
(10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem
Kreis der in Abs. 7 Satz 2 genannten Personen übertragen; er bedarf hierzu der vorherigen
Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(11) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich
umschreiben zu lassen.
(12) Der jeweilige Nutzungsbrechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu
ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines
Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art und Gestaltung und der Pflege der
Grabstätte zu entscheiden.
(13) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten
frühestens 5 Jahre vor Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Bei Rückgabe vor
Ablauf
der
letzten
Ruhefrist
wird
eine
Pflegekostenpauschale
gemäß
der
Friedhofsgebührensatzung erhoben. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
(14) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.
§ 16
Kindergrabstätten
(1) Kindergräber sind einstellige Grabstätten für Erdbestattungen von Verstorbenen bis zum
vollendeten 5. Lebensjahr und für Tot- und Fehlgeburten sowie für die aus einem
Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für
die Dauer der in § 11 festgelegten Ruhezeit (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage nach den
gegebenen Möglichkeiten – unter Berücksichtigung des § 13 Abs. 5 im Benehmen mit dem
Erwerber bestimmt wird.
Nutzungsrechte an Kindergräbern werden nur anlässlich eines
Todesfalles verliehen.
(2) Für Kindergräber gelten die Absätze 2 sowie 6 bis 11 des § 15 entsprechend.
§ 17
Aschenbeisetzungen
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in Urnenreihengrabstätten, Urnenwahlgrabstätten,
Urnengemeinschaftsgräbern und Wahlgrabstätten für Erdbestattungen. In einer Wahlgrabstätte als
Rasengrab für Erdbestattung und in einer Wahlgrabstätte für Erdbestattung in einem gestalteten
Wahlgrabfeld sowie in einer Reihengrabstätte für Erdbestattung ist die Beisetzung von Aschen
nicht zulässig.
(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für
die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird eine
Grabnummernkarte erteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nicht möglich. In einer
Urnenreihengrabstätte kann eine Urne bestattet werden.
(3) Für die Beisetzung von Urnen im Urnengemeinschaftsgrab wird von der Friedhofsverwaltung
ein besonderer Bereich ausgewiesen. Dieser Bereich muss nicht auf jedem Friedhof ausgewiesen
werden, sondern kann auch nur auf einem Friedhof angelegt werden. Die Grabstellen werden der
Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche
zugeteilt. Über die Zuteilung wird eine Grabnummernkarte erteilt. Ein Wiedererwerb des
Nutzungsrechts ist nicht möglich. In einer Grabstelle kann eine Urne bestattet werden.
(4) Unter Berücksichtigung des § 9 Absatz 1 können Aschen auch ohne Urne beigesetzt werden,
wenn der Verstorbene dies durch Verfügung von Todes wegen bestimmt hat. Der
Friedhofsverwaltung ist vor der Beisetzung der Asche die Verfügung von Todes wegen im Original
vorzulegen. Eine oberirdische Verstreuung der Asche ist nicht zulässig.
(5) Urnenwahlgrabstätten sind einstellige Grabstätten für Urnenbeisetzungen, an denen auf Antrag
ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage nach den
gegebenen Möglichkeiten – unter Berücksichtigung des § 13 Abs. 5 im Benehmen mit dem
Erwerber bestimmt wird. In Urnenwahlgrabstätten können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden.
Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn
die Schließung nach § 4 beabsichtigt ist.
(6) Für die Beisetzung in einer Urnenwahlgrabstätte auf einem gestalteten Wahlgrabfeld sowie als
Baumgrab oder als Rasengrab werden von der Friedhofsverwaltung besondere Bereiche
ausgewiesen. Diese Bereiche müssen nicht auf jedem Friedhof ausgewiesen werden, sondern
können auch nur auf einem Friedhof angelegt werden.
(7) In Wahlgrabstätten für Erdbestattungen mit Ausnahme der Rasengräber und der Grabstätten in
einem gestalteten Wahlgrabfeld können zusätzlich zu einer Sargbestattung bis zu zwei Urnen je
Wahlgrabstelle beigesetzt werden.
(8) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die
Reihengrabstätten und für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnenreihengrabstätten
bzw. für die Beisetzung von Urnen in Urnenwahlgrabstätten.
§ 18
Ehrengrabstätten
(1) Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in
geschlossenen Feldern) obliegen der Gemeinde Vettweiß.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 19
Abteilungen mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
1) Auf den Friedhöfen werden Abteilungen mit allgemeinen und Abteilungen mit zusätzlichen
Gestaltungsvorschriften eingerichtet.
(2) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer Abteilung mit allgemeinen oder in einer
Abteilung mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften zu wählen. Die Friedhofsverwaltung hat auf
diese Wahlmöglichkeit vor dem Erwerb eines Nutzungsrechtes beziehungsweise vor der Zuteilung
einer Reihengrabstätte hinzuweisen.
§ 20
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist - unbeschadet der Anforderungen für Abteilungen mit zusätzlichen
Gestaltungsvorschriften (§§ 22 und 30) - so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen,
dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen
einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden.
(2) Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften werden eingerichtet für alle
Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten als Rasengrab, für alle Wahlgrabstätten und
Urnenwahlgrabstätten in gestalteten Wahlgrabfeldern sowie für alle Urnenwahlgrabstätten als
Baumgrab und für alle anonymen Reihengrabstätten. Urnengemeinschaftsgräber stellen ebenfalls
jeweils eigene Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften dar. Die einzelnen
Abteilungen werden im Belegungsplan der Friedhofsverwaltung ausgewiesen.
VI. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 21
Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
(1) Grabmale dürfen folgende Ausmaße nicht überschreiten:
a)
Reihengrabstätten und einstellige Wahlgrabstätten für Erdbestattung
Höhe einschließlich Sockel bis 1,30 m, Breite 0,80 m,
b)
zweistellige Wahlgrabstätten für Erdbestattung
Höhe einschließlich Sockel bis 1,30 m, Breite bis 1,80 m
c)
auf drei- bis sechsstelligen Wahlgrabstätten für Erdbestattung in besonderer
Lage bis zu den von der
Friedhofsverwaltung nach der Örtlichkeit
festzulegenden
Abmessungen, wobei eine
Höhe einschließlich Sockel von 1,30 m nicht überschritten
werden darf.
d)
Urnenreihengrabenstätten und Urnenwahlgrabstätten
Liegend bis 0,40 m x 0,40 m, stehend einschließlich Sockel bis 0,80 m hoch und
0,50 m breit.
e)
Kindergrabstätten
Höhe einschließlich Sockel bis 0,80 m, Breite 0,45 m
f)
Kreuze dürfen das jeweilige Höhenmaß um bis zu 0,30 m überschreiten.
(2) Stehende Grabmale müssen mindestens 0,12 m stark sein, liegende Grabmale können bis zur
Größe der Grabstätte zugelassen werden.
§ 22
Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale für Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten als Rasengrab oder als
Grabstätte in einem gestalteten Wahlgrabfeld müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung
nachstehenden Anforderungen entsprechen:
a) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall
verwendet werden. Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen sowie alle vorstehend nicht
aufgeführten Materialien und Zutaten, insbesondere Beton, Gips, Glas, Emaille, Kunststoff,
Lichtbilder, Gold, Silber und Farben sind nicht zugelassen.
b) Bei der Gestaltung und Bearbeitung von Natursteinen sind folgende Vorschriften einzuhalten:
1. Findlinge, findlingsähnliche, grellweiße und tiefschwarze Grabmale sind nicht zugelassen.
2. Die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen keinen Sockel haben.
3. Politur und Feinschliff sind nur zulässig als gestalterisches Element für Schriften, Ornamente
und Symbole, die nur eine der Größe des Grabmals angemessene Fläche einnehmen dürfen.
c) Bei der Gestaltung und Bearbeitung von Holzgrabzeichen sind folgende Vorschriften
einzuhalten:
1. Das Zeichen und seine Beschriftung sind dem Werkstoff gemäß zu bearbeiten.
2. Zur Imprägnierung des Holzes dürfen nur Mittel verwendet werden,
umweltbelastenden Stoffe enthalten. Anstriche und Lackierungen sind nicht zulässig.
die
keine
3. Holzgrabzeichen dürfen aus Gründen des Verwitterungsschutzes mit Natursteinsockel errichtet
werden. Für einen Sockel aus Naturstein gelten die Bestimmungen unter Buchstabe b)
entsprechend.
d) Bei der Gestaltung und Bearbeitung von Metallgrabmalen sind folgende Vorschriften
einzuhalten:
1. Grabmale aus Metall können geschmiedet oder gegossen sein. Jede Oberflächenbearbeitung
mit Ausnahme von Flächenpolitur und glänzend lackierten oder glänzend beschichteten Flächen
ist möglich.
2. Metallgrabzeichen dürfen aus Gründen des Verwitterungsschutzes mit Natursteinsockel errichtet
werden. Für einen Sockel aus Naturstein gelten die Bestimmungen unter Buchstabe b)
entsprechend.
(2) Je nach Grabart sind Grabmale mit folgenden Maßen zugelassen:
a)
auf einstelligen Wahlgrabstätten für Erdbestattung als Rasengrab Höhe bis 1,00 m, Breite
bis 0,50 m
b)
auf zweistelligen Wahlgrabstätten für Erdbestattung als Rasengrab Höhe bis 1,00 m, Breite
bis 1,20 m, oder wahlweise je ein Grabmal nach Buchstabe a) pro Stelle
c)
auf ein- und zweistelligen Wahlgrabstätten für Erdbestattung in einem gestalteten
Wahlgrabfeld Höhe bis 0,90 m, Breite bis 0,40 m, bei zweistelligen Grabstätten jeweils ein
Grabmal pro Stelle
d)
auf Urnenwahlgrabstätten als Rasengrab Höhe bis 0,60 m, Breite bis 0,40
e)
auf Urnenwahlgrabstätten in einem gestalteten Wahlgrabfeld Höhe bis 0,60 m, Breite bis
0,30 m
(3) Für Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten als Rasengrab sind ausschließlich stehende
Grabmale zugelassen. Stehende Grabmale müssen mindestens 0,12 m stark sein. Für
Grabstätten in einem gestalteten Wahlgrabfeld sind darüber hinaus auch liegende Grabmale mit
einer Größe von bis zu 0,50 m x 0,40 m zugelassen.
(4) Für Urnenwahlgräber als Baumgrab werden durch die Friedhofsverwaltung an jedem Baum
Gedenktafeln aus Bronze in Blattform zur Anbringung von Namensschildern aufgestellt. Die
Anbringung der Namensschilder erfolgt durch die Friedhofsverwaltung auf Kosten des
Nutzungsberechtigten. Andere Grabmale, Einfassungen oder sonstige bauliche Anlagen sind hier
nicht zugelassen.
(5) Auf Urnengemeinschaftsgräbern wird durch die Friedhofsverwaltung ein zentrales Grabmal
errichtet. An diesem Grabmal werden die Namen der Beigesetzten jährlich angebracht. Die
Anbringung der Namen erfolgt durch die Friedhofsverwaltung auf Kosten des
Nutzungsberechtigten. Andere Grabmale, Einfassungen oder sonstige bauliche Anlagen sind hier
nicht zugelassen.
(6) Auf anonymen Reihengrabstätten ist es nicht zulässig, Grabmale, Einfassungen oder sonstige
bauliche Anlagen zu errichten.
§23
Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen
Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig,
sofern sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind. Der Antragsteller hat bei
Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Grabnummernkarte vorzulegen, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten sowie Kindergrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:
a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des
Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung, der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie
der Fundamentierung.
b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der
Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form
und der Anordnung.
In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer
Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Einrichtung und jeder Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls
der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten
entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen
eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
(5) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln
oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzung verwendet
werden.
§ 24
Fundamentierung und Befestigung
(1) Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigten sind die Grabmale nach den
allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von
Grabmalanlagen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und
Holzbildhauerhandwerks, in der jeweils gültigen Fassung) so zu fundamentieren und zu
befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht
umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der
Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 23. Die
Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt
worden ist.
(3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der
Grabmale bestimmt sich nach § 21 bzw. § 22 Absatz 3.
§ 25
Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in einem würdigen und
verkehrssicheren Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit bei Reihengrabstätten/
Urnenreihengrabstätten
der
Inhaber
der
Grabnummernkarte,
Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.
bei
Wahlgrabstätten/
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon
gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu
schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen
Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der
ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb
einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das
Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Gemeinde ist
verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate auf Kosten des Verantwortlichen aufzubewahren. Ist
der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als
Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für
die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von
Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird; die Haftung der Gemeinde bleibt
unberührt; die Verantwortlichen haften der Gemeinde im Innenverhältnis, soweit die Gemeinde
nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.
(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als
besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt.
Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen
Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach
Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.
§ 26
Entfernung
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher
Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 25 Abs. 4
kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der
Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von
Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen.
Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte
abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige
bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen gehen
entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, wenn dies bei Erwerb des
Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher
Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt
werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte bzw. Inhaber der Grabnummernkarte die Kosten zu
tragen.
(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen
Monat nach Benachrichtigung des Inhabers
der Grabnummernkarte oder des
Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.
VII. Herrichtung und Pflege der Gräber
§ 27
Herrichtung und Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 20 hergerichtet und dauernd in
Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und
Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen
Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten
dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen
und Wege nicht beeinträchtigen.
(3) Für die Herrichtung und Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der
Inhaber
der
Grabnummernkarte,
bei
Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten
der
Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder
des Nutzungsrechts. Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass der Nutzungsberechtigte nach
Ende der Nutzungszeit oder Ruhezeit die Grabstätte abräumt.
(4) Die Herrichtung und jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen Zustimmung der
Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die
Grabnummernkarte vorzulegen, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten sein Nutzungsrecht
nachzuweisen.
(5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen
oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen. Die Friedhofsverwaltung kann im
Rahmen des Friedhofszwecks die Herrichtung und die Pflege übernehmen.
(6) Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der
Bestattung, Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten und Kindergrabstätten innerhalb von 6
Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet werden.
(7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der
Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(8) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist
nicht gestattet.
(9) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der
Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und
bei der Grabeinfassung sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht
verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und
anderes Kleinzubehör. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu
entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen.
§ 28
Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
In Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften unterliegt die Herrichtung und
Unterhaltung der Grabstätten unbeschadet der Bestimmungen der §§ 20 und 27 keinen
zusätzlichen Anforderungen.
§ 29
Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Herrichtung und Pflege der Grabstätten mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften nach §
20 Absatz 2 obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(2) Grabschmuck in Form von Blumen oder Grablampen darf an diesen Grabstätten nur an den
jeweils dafür vorgesehenen Ablageorten angebracht werden.
a) Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten in gestalteten Wahlgrabfeldern wird jeweils ein
spezieller Bereich an der einzelnen Grabstelle als Fläche für die Ablage von Grabschmuck in Form
von Blumen oder Grablampen ausgewiesen. Die Bestattungsfläche von Wahlgrabstätten für
Erdbestattung wird als Rasenfläche gestaltet, hier ist das Ablegen von Grabschmuck unzulässig.
b) Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten als Rasengrab wird im Bereich des Grabmals
eine Fläche für die Ablage von Grabschmuck in Form von Blumen oder Grablampen vorgesehen.
Die Bestattungs- bzw. Beisetzungsfläche selbst wird als Rasenfläche gestaltet, hier ist das
Ablegen von Grabschmuck unzulässig.
c) Bei Urnenwahlgrabstätten als Baumgrab wird ein Bereich um den Baumstamm als Fläche für
die Ablage von Grabschmuck in Form von Blumen oder Grablampen hergerichtet. Die Grabstätte
selbst wird als Rasenfläche gestaltet, hier ist das Ablegen von Grabschmuck unzulässig.
d) Bei Urnengemeinschaftsgräbern wird jeweils an einer zentralen Stelle im Bereich des Grabmals
die Möglichkeit geschaffen, Grabschmuck in Form von Blumen oder Grablampen abzulegen. Die
einzelnen Grabstellen werden von der Friedhofsverwaltung einheitlich gestaltet, hier ist das
Ablegen von Grabschmuck unzulässig.
e) Bei anonymen Reihengrabstätten ist das Ablegen von Grabschmuck unzulässig.
§ 30
Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, so hat der
Verantwortliche (§ 27, Absatz 3) auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die
Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen.
Kommt der Verantwortliche seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in
diesem Fall die Grabstätte in Ordnung bringen oder bringen lassen. Die Friedhofsverwaltung kann
auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie den Verantwortlichen
schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird der
Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb
von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, wird durch eine öffentliche
Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird
der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit
der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei
Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte abräumen, einebnen, einsähen
und Grabmale sowie sonstige baulichen Anlagen beseitigen lassen.
(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung
nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln,
kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.
VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 31
Benutzung der Leichenhallen
(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit der
Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die
Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeit sehen. Die Särge sind spätestens
eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen. § 32 Abs. 2
bleibt unberührt.
(3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem
besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die
Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
§ 32
Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Leichenhalle/Aufbahrungshalle),
am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Auf Antrag der Hinterbliebenen kann die örtliche Ordnungsbehörde gestatten, dass während
der Trauerfeier der Sarg geöffnet wird. Der Antrag kann nicht genehmigt werden, wenn der oder
die Verstorbene an einer ansteckenden übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz
gelitten, die Leichenverwesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche der
Totenwürde oder dem Pietätsempfinden an der Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde.
(3) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer
meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der
Leiche bestehen.
IX. Schlussbestimmungen
§ 33
Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits
verfügt hat, richtet sich die Nutzungszeit nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder
unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 15 Abs. 1 dieser Satzung seit Erwerb
begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und
der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.
§ 34
Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe,
ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr
obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Gemeinde
nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
§ 35
Gebühren
Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die
Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 36
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
a) sich als Besucher entgegen § 6 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält
oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
b) die Verhaltensregeln des § 6 Abs. 2 missachtet,
c) entgegen § 6 Abs. 5 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung
durchführt,
d) als Gewerbetreibender entgegen § 7 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der
festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert,
e) eine Bestattung entgegen § 8 Abs. 1 der Friedhofsverwaltung nicht anzeigt,
f) entgegen § 23 Abs. 1 und 3, § 26 Abs. 1 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche
Anlagen errichtet, verändert oder entfernt,
g) Grabmale entgegen § 24 Abs. 1 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entgegen §
25 Abs. 1 nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,
h) nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 27 Abs. 9 verwendet oder
so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in
den bereitgestellten Behältern entsorgt,
i) entgegen § 29 Grabstätten herrichtet, für deren Herrichtung und Unterhaltung ausschließlich die
Friedhofsverwaltung zuständig ist.
j)Grabstätten entgegen § 30 nicht ordnungsgemäß herrichtet oder pflegt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro geahndet werden.
§ 37
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die
Friedhofssatzung vom 14.11.2007 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen
Vorschriften außer Kraft.