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Vorlage (Gebührenkalkulation Abwasserbeseitigung für das Jahr 2016)

Daten

Kommune
Vettweiß
Größe
187 kB
Datum
10.12.2015
Erstellt
17.11.15, 18:00
Aktualisiert
17.11.15, 18:00
Vorlage (Gebührenkalkulation Abwasserbeseitigung für das Jahr 2016) Vorlage (Gebührenkalkulation Abwasserbeseitigung für das Jahr 2016) Vorlage (Gebührenkalkulation Abwasserbeseitigung für das Jahr 2016)

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Gemeinde Vettweiß Der Bürgermeister Vettweiß, den 27.10.2015 Fachbereich: II Az.: Tagesordnungspunkt: Vorlagennummer: V-92/2015 Vorlage für den Haupt- und Finanzausschuss am 26.11.2015 Gemeinderat am 10.12.2015 - öffentlich - Gebührenkalkulation Abwasserbeseitigung für das Jahr 2016 Begründung: 1) Ermittlung der ansatzfähigen Kosten Bei der Gebührenkalkulation für das Jahr 2016 wurde im ersten Schritt eine Kostenrechnung durchgeführt. Kosten, die nach § 6 Absatz 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) durch Benutzungsgebühren zu decken sind, sind gem. § 6, II KAG NRW die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten. Bei der Ermittlung der voraussichtlichen Kosten wurde teilweise auf Durchschnittswerte aus den letzten 3 Gebührenabschlüsse zurückgegriffen (Personal-, Sach- und Fahrzeugkosten), teilweise auf Ansätze des Fachamtes (FB III, Unterhaltung von Grundstücken und baulichen Anlagen, Kanalreinigung, -sanierung und TV-Untersuchung, Unterhaltung der Abwasserleitungen) und teilweise auf Berechnungen der Gebührenkalkulation (Abschreibung und Verzinsung). Durch die Verwaltungsgemeinkosten werden Kosten für Leistungen anderer Verwaltungseinheiten, z.B. TUIV, Gemeindekasse oder Personalamt erstattet. Die Verwaltungsgemeinkosten betragen 15% der ansatzfähigen Personalkosten. Die kalkulatorischen Abschreibungen werden seit 2014 unter Berücksichtigung des Wiederbeschaffungszeitwertes berechnet. Die kalkulatorische Verzinsung ist von den Anschaffungs- und Herstellungskosten zu berechnen. Hier wird wie bisher ein Zinssatz von 5% angewendet. Die Werte für die Kalkulatorische Abschreibung in der Gebührenkalkulation sind im Übrigen nicht gleich mit den Werten der bilanziellen Abschreibung im Haushaltsplan. Dies folgt daraus, dass für die kalkulatorische Abschreibung sowie auch für Gebührenkalkulationen im Allgemeinen andere gesetzliche Bestimmungen gelten als für die bilanziellen Abschreibungen. Die Beiträge an den Erftverband stellen mit 59,89% den größten Anteil an den Gesamtkosten dar. Kanalsanierungsmaßnahmen sind im Jahr 2016 laut Mitteilung des Fachamtes in Höhe von 150.000 Euro geplant. Dies macht 6,69% der Gesamtkosten aus. Von diesen voraussichtlichen Kosten entfallen 50.000 Euro auf Hausanschlussleitungen. Grundstücks- und Hausanschlussleitungen gehören gemäß § 1 Absatz 3 der Abwasserbeseitigungssatzung der Gemeinde Vettweiß nicht zur öffentlichen Abwasseranlage. Die Instandsetzung dieser Leitungen ist daher vom Grundstückseigentümer zu zahlen. Die Ertragsposition „Erstattung Rep. Kosten Hausanschlüsse“ ist dementsprechend um 50.000 € höher eingeplant als im Vorjahr. Kosten und Erträge für Reparaturen von Hausanschlüssen sind für die Gebührenkalkulation nicht ansatzfähig. Da die Kosten für Reparaturen an Hausanschlüssen aber nicht separat erfasst werden, sind diese mit in der Position Kanalsanierungsmaßnahmen enthalten. Kosten und Erträge neutralisieren sich jedoch, da die Kosten 1:1 an den Anschlussnehmer weitergegeben werden. Aus diesem Grunde fließen auch die Erträge aus Reparaturkosten hilfsweise in die Kalkulation ein. 2) Kostentrennung Im zweiten Schritt erfolgte die Trennung der Kosten auf die Bereiche Schmutzwasserbeseitigung und Niederschlagswasserbeseitigung. Grundlage für die prozentuale Aufteilung bildet eine Fiktivkostenberechnung des Ingenieurbüros Lützenberger & Jansen für das Anlagegut Kanal (kalkulatorische Abschreibung und Verzinsung, sowie Unterhaltung der Abwasserleitungen, Kanalsanierung, Kanalreinigung) und eine Kostenaufteilung des Erftverbandes (Beiträge an den Erftverband). Kosten, die eindeutig nur bei Schmutzwasser- oder Niederschlagswasserbeseitigung anfallen, wurden zu 100% dem jeweiligen Bereich zugeordnet (Überlassung Hebedienstdaten zur Schmutzwassergebührenabrechnung). Durch diese Aufteilung können insgesamt 96,58% der Kosten sicher zugeordnet werden. Die verbleibenden 3,42% der Kosten sind nicht eindeutig zuzuordnen und daher nach einem Gesamtschlüssel verteilt, der sich aus der Aufteilung der eindeutig zuzuordnenden Positionen ergibt. Die Sonderrücklage „Abwasserbeseitigung“ ist seit dem Gebührenabschluss 2009 in die Rücklagen „Schmutzwasser“ und „Niederschlagswasser“ aufgeteilt worden. Eine Unterdeckung aus Vorjahren (Schmutzwasserbeseitigung) oder eine Überdeckung aus Vorjahren (Niederschlagswasserbeseitigung) wird direkt der jeweiligen Gebührenart zugeordnet und nicht in die Errechnung des Gesamtschlüssels mit einbezogen, da sich ansonsten die Einbringung einer Über-/Unterdeckung in eine Gebührenart auch auf den Gesamtschlüssel und somit auch auf die andere Gebührenart auswirken würde. Da es sich um zwei Gebührenarten (=unterschiedliche Kostenträger) handelt, ist eine Verrechnung von Über/Unterdeckungen beim Schmutzwasser mit Über/Unterdeckungen beim Niederschlagswasser nicht zulässig (wie z.B. auch bei Straßenreinigung und Winterdienst). Gemäß § 6 Absatz II KAG NRW sind Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraum innerhalb der nächsten vier Jahre auszugleichen, Kostenunterdeckungen sollen innerhalb der nächsten 4 Jahre ausgeglichen werden. Bei „Schmutzwasser“ bestand zum 31.12.2014 eine Rücklage in Höhe von 44.139,18 Euro, bei „Niederschlagswasser“ bestand eine Rücklage in Höhe von 87.215,24 Euro Für den Gebührenabschluss „Schmutzwasser“ 2015 ist aus heutiger Sicht nicht mit einer Unterdeckung zu rechnen. In der Kalkulation 2015 war bereits ein Betrag von 25.000,-- € eingeplant, die restliche Rücklage wird für 2016 gebührenmindernd eingeplant. Bei der Niederschlagswassergebühr ist nach derzeitigem Kenntnisstand ebenfalls nicht mit einer Unterdeckung im Abschluss 2015 zu rechnen, daher wird hier ein Betrag in Höhe von 30.000,-- € gebührenmindernd eingeplant. 3) Kalkulation der Gebührensätze Aus den getrennten Kosten wurde nun im dritten Schritt der jeweilige Gebührensatz errechnet. Berechnungsgrundlage für die Schmutzwassergebühr ist die voraussichtlich veranlagte Abwassermenge des Jahres 2016. Die Gesamtkosten dividiert durch die voraussichtlich veranlagte Abwassermenge ergibt den kostendeckenden Gebührensatz. Die voraussichtlich veranlagte Abwassermenge wird aus dem Durchschnitt der in den letzten fünf Jahren veranlagten Abwassermengen errechnet. Bei der Niederschlagswassergebühr wurden die abflusswirksamen versiegelten Flächen mittels einer Äquivalenzziffernberechnung gewichtet, um neben dem Gebührensatz für Dachflächen und stark versiegelte Flächen einen ermäßigten Gebührensatz für schwach versiegelte Flächen zu errechnen. Die einzelnen Flächen multipliziert mit der Äquivalenzziffer (ÄQZ) ergeben die gewichtete Fläche. Die Gesamtkosten der Niederschlagswasserbeseitigung dividiert durch die Gesamtsumme der gewichteten Flächen ergeben den "normalen" Gebührensatz. Satzungsrechtlich festgelegt wurde, dass für schwach versiegelte Flächen ein um 50% reduzierter Gebührensatz gilt. Zur Berechnung wird der „normale“ Gebührensatz multipliziert mit der Äquivalenzziffer für schwach versiegelte Flächen (0,50), das ergibt den ermäßigten Gebührensatz (evtl. zugunsten des Bürgers nach unten abgerundet) für schwach versiegelte Flächen. Für die Flächen „öffentliche Straßen“ wurde die Äquivalenzziffer bereits für die Kalkulation 2015 auf 1,0 festgelegt, da eine erhöhte Gebühr für Straßenbaulastträger rechtlich nicht durchsetzbar ist. Durch die Rechtsprechung zwingend vorgesehen ist nur die Unterscheidung zwischen versiegelter, abflusswirksamer Fläche und nicht versiegelter Fläche. Die unterschiedliche Gewichtung (stark versiegelt/schwach versiegelt) in der vorliegenden Kalkulation geht darüber hinaus und kommt dem Gebührenzahler zugute. Aus der anliegenden Berechnung ergeben sich für 2016 folgende Gebührensätze: Gebühr Schmutzwasser je m³ 3,90 € Gebühr Niederschlagswasser je m² stark versiegelte Fläche 0,76 € Gebühr Niederschlagswasser je m² schwach versiegelte Fläche 0,38 € Gebühr Straßenentwässerung je m² versiegelte Fläche 0,76 € Straßenentwässerungsanteil (tlw. aus allgemeinen Haushaltsmitteln, sh unten) 233.627,04 € (2015) (3,88€) (0,76€) (0,38€) (0,76€) (233.247,04€) Beschlussvorschlag: Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Gemeinderat, die vorliegende Kalkulation zu beschließen. Auswirkungen auf den Haushalt: Der Straßenentwässerungsanteil ist teilweise (für die Entwässerung des Oberflächenwassers von Gemeindestraßen) durch allgemeine Haushaltsmittel aufzubringen. Für 2016 ergibt sich ein Betrag in Höhe von 208.950,60 € (2015= 208.570,60 €). darüber hinaus hat die Gebührenkalkulation im Bereich Abwasser keine Auswirkung auf den Haushalt, ansatzfähige Kosten werden durch Gebühreneinnahmen gedeckt.