Daten
Kommune
Vettweiß
Größe
187 kB
Datum
10.12.2015
Erstellt
17.11.15, 18:00
Aktualisiert
17.11.15, 18:00
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Vettweiß
Der Bürgermeister
Vettweiß, den 27.10.2015
Fachbereich: II
Az.:
Tagesordnungspunkt:
Vorlagennummer: V-92/2015
Vorlage
für den
Haupt- und Finanzausschuss am 26.11.2015
Gemeinderat am 10.12.2015
- öffentlich -
Gebührenkalkulation Abwasserbeseitigung für das Jahr 2016
Begründung:
1) Ermittlung der ansatzfähigen Kosten
Bei der Gebührenkalkulation für das Jahr 2016 wurde im ersten Schritt eine Kostenrechnung
durchgeführt. Kosten, die nach § 6 Absatz 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) durch Benutzungsgebühren zu decken sind, sind gem. §
6, II KAG NRW die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten.
Bei der Ermittlung der voraussichtlichen Kosten wurde teilweise auf Durchschnittswerte aus
den letzten 3 Gebührenabschlüsse zurückgegriffen (Personal-, Sach- und Fahrzeugkosten),
teilweise auf Ansätze des Fachamtes (FB III, Unterhaltung von Grundstücken und baulichen
Anlagen, Kanalreinigung, -sanierung und TV-Untersuchung, Unterhaltung der
Abwasserleitungen) und teilweise auf Berechnungen der Gebührenkalkulation (Abschreibung
und Verzinsung). Durch die Verwaltungsgemeinkosten werden Kosten für Leistungen
anderer Verwaltungseinheiten, z.B. TUIV, Gemeindekasse oder Personalamt erstattet. Die
Verwaltungsgemeinkosten betragen 15% der ansatzfähigen Personalkosten.
Die kalkulatorischen Abschreibungen werden seit 2014 unter Berücksichtigung des
Wiederbeschaffungszeitwertes berechnet. Die kalkulatorische Verzinsung ist von den
Anschaffungs- und Herstellungskosten zu berechnen. Hier wird wie bisher ein Zinssatz von
5% angewendet.
Die Werte für die Kalkulatorische Abschreibung in der Gebührenkalkulation sind im Übrigen
nicht gleich mit den Werten der bilanziellen Abschreibung im Haushaltsplan. Dies folgt
daraus, dass für die kalkulatorische Abschreibung sowie auch für Gebührenkalkulationen im
Allgemeinen andere gesetzliche Bestimmungen gelten als für die bilanziellen
Abschreibungen.
Die Beiträge an den Erftverband stellen mit 59,89% den größten Anteil an den
Gesamtkosten dar. Kanalsanierungsmaßnahmen sind im Jahr 2016 laut Mitteilung des
Fachamtes in Höhe von 150.000 Euro geplant. Dies macht 6,69% der Gesamtkosten aus.
Von diesen voraussichtlichen Kosten entfallen 50.000 Euro auf Hausanschlussleitungen.
Grundstücks- und Hausanschlussleitungen gehören gemäß § 1 Absatz 3 der
Abwasserbeseitigungssatzung
der
Gemeinde
Vettweiß
nicht
zur
öffentlichen
Abwasseranlage.
Die
Instandsetzung
dieser
Leitungen
ist
daher
vom
Grundstückseigentümer zu zahlen. Die Ertragsposition „Erstattung Rep. Kosten
Hausanschlüsse“ ist dementsprechend um 50.000 € höher eingeplant als im Vorjahr.
Kosten und Erträge für Reparaturen von Hausanschlüssen sind für die Gebührenkalkulation
nicht ansatzfähig. Da die Kosten für Reparaturen an Hausanschlüssen aber nicht separat
erfasst werden, sind diese mit in der Position Kanalsanierungsmaßnahmen enthalten.
Kosten und Erträge neutralisieren sich jedoch, da die Kosten 1:1 an den Anschlussnehmer
weitergegeben werden. Aus diesem Grunde fließen auch die Erträge aus Reparaturkosten
hilfsweise in die Kalkulation ein.
2)
Kostentrennung
Im zweiten Schritt erfolgte die Trennung der Kosten auf die Bereiche
Schmutzwasserbeseitigung und Niederschlagswasserbeseitigung. Grundlage für die
prozentuale Aufteilung bildet eine Fiktivkostenberechnung des Ingenieurbüros Lützenberger
& Jansen für das Anlagegut Kanal (kalkulatorische Abschreibung und Verzinsung, sowie
Unterhaltung der Abwasserleitungen, Kanalsanierung, Kanalreinigung) und eine
Kostenaufteilung des Erftverbandes (Beiträge an den Erftverband). Kosten, die eindeutig nur
bei Schmutzwasser- oder Niederschlagswasserbeseitigung anfallen, wurden zu 100% dem
jeweiligen
Bereich
zugeordnet
(Überlassung
Hebedienstdaten
zur
Schmutzwassergebührenabrechnung).
Durch diese Aufteilung können insgesamt 96,58% der Kosten sicher zugeordnet werden. Die
verbleibenden 3,42% der Kosten sind nicht eindeutig zuzuordnen und daher nach einem
Gesamtschlüssel verteilt, der sich aus der Aufteilung der eindeutig zuzuordnenden
Positionen ergibt.
Die Sonderrücklage „Abwasserbeseitigung“ ist seit dem Gebührenabschluss 2009 in die
Rücklagen „Schmutzwasser“ und „Niederschlagswasser“ aufgeteilt worden. Eine
Unterdeckung aus Vorjahren (Schmutzwasserbeseitigung) oder eine Überdeckung aus
Vorjahren (Niederschlagswasserbeseitigung) wird direkt der jeweiligen Gebührenart
zugeordnet und nicht in die Errechnung des Gesamtschlüssels mit einbezogen, da sich
ansonsten die Einbringung einer Über-/Unterdeckung in eine Gebührenart auch auf den
Gesamtschlüssel und somit auch auf die andere Gebührenart auswirken würde.
Da es sich um zwei Gebührenarten (=unterschiedliche Kostenträger) handelt, ist eine
Verrechnung von Über/Unterdeckungen beim Schmutzwasser mit Über/Unterdeckungen
beim Niederschlagswasser nicht zulässig (wie z.B. auch bei Straßenreinigung und
Winterdienst).
Gemäß § 6 Absatz II KAG NRW sind Kostenüberdeckungen am Ende eines
Kalkulationszeitraum
innerhalb
der
nächsten
vier
Jahre
auszugleichen,
Kostenunterdeckungen sollen innerhalb der nächsten 4 Jahre ausgeglichen werden.
Bei „Schmutzwasser“ bestand zum 31.12.2014 eine Rücklage in Höhe von 44.139,18 Euro,
bei „Niederschlagswasser“ bestand eine Rücklage in Höhe von 87.215,24 Euro
Für den Gebührenabschluss „Schmutzwasser“ 2015 ist aus heutiger Sicht nicht mit einer
Unterdeckung zu rechnen. In der Kalkulation 2015 war bereits ein Betrag von 25.000,-- €
eingeplant, die restliche Rücklage wird für 2016 gebührenmindernd eingeplant.
Bei der Niederschlagswassergebühr ist nach derzeitigem Kenntnisstand ebenfalls nicht mit
einer Unterdeckung im Abschluss 2015 zu rechnen, daher wird hier ein Betrag in Höhe von
30.000,-- € gebührenmindernd eingeplant.
3) Kalkulation der Gebührensätze
Aus den getrennten Kosten wurde nun im dritten Schritt der jeweilige Gebührensatz
errechnet.
Berechnungsgrundlage für die Schmutzwassergebühr ist die voraussichtlich veranlagte
Abwassermenge des Jahres 2016. Die Gesamtkosten dividiert durch die voraussichtlich
veranlagte Abwassermenge ergibt
den kostendeckenden Gebührensatz.
Die
voraussichtlich veranlagte Abwassermenge wird aus dem Durchschnitt der in den letzten
fünf Jahren veranlagten Abwassermengen errechnet.
Bei der Niederschlagswassergebühr wurden die abflusswirksamen versiegelten Flächen
mittels einer Äquivalenzziffernberechnung gewichtet, um neben dem Gebührensatz für
Dachflächen und stark versiegelte Flächen einen ermäßigten Gebührensatz für schwach
versiegelte Flächen zu errechnen.
Die einzelnen Flächen multipliziert mit der Äquivalenzziffer (ÄQZ) ergeben die gewichtete
Fläche. Die Gesamtkosten der Niederschlagswasserbeseitigung dividiert durch die
Gesamtsumme der gewichteten Flächen ergeben den "normalen" Gebührensatz.
Satzungsrechtlich festgelegt wurde, dass für schwach versiegelte Flächen ein um 50%
reduzierter Gebührensatz gilt. Zur Berechnung wird der „normale“ Gebührensatz multipliziert
mit der Äquivalenzziffer für schwach versiegelte Flächen (0,50), das ergibt den ermäßigten
Gebührensatz (evtl. zugunsten des Bürgers nach unten abgerundet) für schwach versiegelte
Flächen. Für die Flächen „öffentliche Straßen“ wurde die Äquivalenzziffer bereits für die
Kalkulation 2015 auf 1,0 festgelegt, da eine erhöhte Gebühr für Straßenbaulastträger
rechtlich nicht durchsetzbar ist.
Durch die Rechtsprechung zwingend vorgesehen ist nur die Unterscheidung zwischen
versiegelter, abflusswirksamer Fläche und nicht versiegelter Fläche. Die unterschiedliche
Gewichtung (stark versiegelt/schwach versiegelt) in der vorliegenden Kalkulation geht
darüber hinaus und kommt dem Gebührenzahler zugute.
Aus der anliegenden Berechnung ergeben sich für 2016 folgende Gebührensätze:
Gebühr Schmutzwasser je m³
3,90 €
Gebühr Niederschlagswasser je m² stark versiegelte Fläche
0,76 €
Gebühr Niederschlagswasser je m² schwach versiegelte Fläche
0,38 €
Gebühr Straßenentwässerung je m² versiegelte Fläche
0,76 €
Straßenentwässerungsanteil
(tlw. aus allgemeinen Haushaltsmitteln, sh unten)
233.627,04 €
(2015)
(3,88€)
(0,76€)
(0,38€)
(0,76€)
(233.247,04€)
Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Gemeinderat, die vorliegende Kalkulation
zu beschließen.
Auswirkungen auf den Haushalt:
Der
Straßenentwässerungsanteil
ist
teilweise
(für
die
Entwässerung
des
Oberflächenwassers von Gemeindestraßen) durch allgemeine Haushaltsmittel aufzubringen.
Für 2016 ergibt sich ein Betrag in Höhe von 208.950,60 € (2015= 208.570,60 €). darüber
hinaus hat die Gebührenkalkulation im Bereich Abwasser keine Auswirkung auf den
Haushalt, ansatzfähige Kosten werden durch Gebühreneinnahmen gedeckt.