Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
15 kB
Datum
12.03.2009
Erstellt
10.03.09, 04:09
Aktualisiert
10.03.09, 04:09
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
Datum:
V 511/2009
17.02.2009
Az.: 51/434-20/Br
x Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Jugendhilfeausschuss
12.03.2009
Anerkennung als finanzschwacher Träger von Kindertageseinrichtungen gemäß § 18 Abs. 4
in Verbindung mit § 23 Abs. 4 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (GTK)
Sachbearbeiter/in: Frau Breiden
Tel.: 02251/15625
Abt.: 51
Die Vorlage berührt nicht den Etat
x
Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite
PSK 36501 2 414200
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung
x
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
Produkt:
Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung
PSK 36501 8 531801
Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt
Produkt:
Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt
Produkt:
Deckungsvorschlag: Minderausgabe bei Hst.
Mehreinnahme bei Hst.
sonst:
gez.
Hessenius
Kreiskämmerer
um
um
€
€
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
Der Jugendhilfeausschuss beschließt, alle Träger, die in der Vergangenheit erhöhte Zuschüsse zu
den Betriebskosten nach § 18 Abs. 4 GTK erhalten haben, für den zurückliegenden
Geltungszeitraum des GTK weiterhin als finanzschwach anzuerkennen.
-2Begründung:
Nach § 18 Abs. 2 GTK beträgt der Zuschuss des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe für
Kindertageseinrichtungen in kommunaler Trägerschaft 79 v. H. bzw. für Einrichtungen in freier
Trägerschaft 80 v. H. der Betriebskosten im Sinne des § 16 GTK.
Finanzschwache Träger erhalten gemäß § 18 Abs. 4 GTK einen erhöhten Zuschuss in Höhe von 91
v. H. bzw. Einrichtungen in Trägerschaft von Elterninitiativen 96 v. H. der Betriebskosten.
Nach der erstmaligen Anerkennung reichte es bis einschließlich 1998 für diese erhöhte
Zuschussgewährung aus, dass der Träger seinem Zuschussantrag eine Erklärung beifügte, dass er
weiterhin finanzschwach im Sinne der v. g. Bestimmungen sei. Der am 01.01.1999 in Kraft getretene
§ 23 Abs. 4 GTK schreibt erstmalig eine regelmäßige Überprüfung der Voraussetzungen im Abstand
von zwei Jahren vor, für die aufgrund des § 69 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 85 Abs. 1
Sozialgesetzbuch (SGB) VIII der Kreis als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe zuständig ist.
Aus diesem Grunde wurden zur Überprüfung der Finanzschwachheit für das Jahr 2007 alle in Frage
kommenden Träger mit Schreiben vom 07.10.2008 aufgefordert, Nachweise über Einnahmen und
Ausgaben im Jahr 2007 vorzulegen.
Betroffen sind die folgenden Träger:
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Deutsches Rotes Kreuz, Kreisverband Euskirchen e.V.
Arbeiterwohlfahrt, Kreisverband Euskirchen e.V.
Deutscher Kinderschutzbund, Ortsverband Bad Münstereifel e.V.
Deutscher Kinderschutzbund, Ortsverband Euskirchen e.V.
Elterninitiative „Nilpferd“ im Deutschen Kinderschutzbund, Ortsverband Euskirchen e.V.
Waldorfkindergarten Lessenich e.V.
Waldorfkindergarten Zülpich-Schwerfen e.V.
Waldorfkindergarten Hellenthal e.V.
Die vorgelegten Unterlagen geben keinen Anlass zur Annahme, dass es sich bei den Trägern, die
bisher durch § 18 Abs. 4 GTK begünstigt wurden, nicht mehr um finanzschwache Träger handelt.
Hinweis: Mit Einführung des Kinderbildungsgesetzes zum 01.08.2008 ist die Anerkennung
finanzschwacher Träger hinfällig geworden.
gez. I. V. Poth
Landrat
Geschäftsbereichsleiter/in:
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
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(Unterschrift)
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