Daten
Kommune
Vettweiß
Größe
365 kB
Datum
03.09.2015
Erstellt
25.08.15, 18:00
Aktualisiert
25.08.15, 18:00
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Vettweiß
Bebauungsplan Disternich „Di-2“ in der Ortschaft Disternich
im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a (BauGB)
BEGRÜNDUNG
Stand: 17.08.2015
(Änderungen/Ergänzungen nach der öffentlichen Auslegung sind kursiv und fett dargestellt)
Gemeinde Vettweiß, Bebauungsplan Disternich Di-2
Begründung
INHALT
1.
VORGABEN ZUR PLANUNG ................................................................. 3
1.1
Räumlicher Geltungsbereich ................................................................... 3
1.2
Heutige Situation..................................................................................... 3
1.3
Planungsanlass und Ziele ....................................................................... 4
1.4
Einfügen des Bebauungsplanes in die übergeordneten Planungen........ 4
1.5
Bebauungsplanverfahren ........................................................................ 5
2.
STÄDTEBAULICHER ENTWURF .......................................................... 6
3.
ERLÄUTERUNGEN ZU DEN PLANFESTSETZUNGEN ........................ 7
3.1
Art der baulichen Nutzung ...................................................................... 7
3.2
Maß der baulichen Nutzung, Bauweise .................................................. 7
3.3
Stellplätze und Garagen ......................................................................... 7
3.4
Verkehrliche Erschließung ...................................................................... 7
3.5
Grünordnerische Festsetzungen ............................................................. 8
3.6
Gestalterische Festsetzungen................................................................. 8
4.0
KENNZEICHNUNGEN UND HINWEISE ................................................ 8
4.1
Bodendenkmalpflege .............................................................................. 8
4.2
Erdbebenzone......................................................................................... 8
4.3
Kampfmittel ............................................................................................. 8
4.4
Artenschutzrechtliche Maßnahmen......................................................... 9
6.0
AUSWIRKUNGEN DER PLANUNG ..................................................................9
6.1
Städtebauliche Auswirkungen ................................................................. 9
6.2
Klimaschutz / Klimaanpassung ............................................................... 9
6.3
Umweltauswirkungen / Umweltbericht ...................................................10
7.
ARTENSCHUTZ ....................................................................................10
8.
STÄDTEBAULICHE KENNWERTE .......................................................12
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Gemeinde Vettweiß, Bebauungsplan Disternich Di-2
1.
Begründung
VORGABEN ZUR PLANUNG
1.1 Räumlicher Geltungsbereich
Das Untersuchungsgebiet umfasst einen Teilbereich des gemeindeeigenen Grundstücks in
der Gemarkung Disternich, Flur 10, Flurstück 128.
Begrenzt wird das Untersuchungsgebiet
• im Norden durch die Kölnstraße
• im Westen durch die Kreuzstraße
• im Süden durch das Gelände des Bolzplatzes von Disternich
• im Osten durch landwirtschaftlich genutzte Flächen (Pferdeweide).
Die genaue Abgrenzung des Untersuchungsgebietes ist der Planzeichnung zu entnehmen.
1.2 Heutige Situation
Das Plangebiet liegt am östlichen Ortsrand von Disternich. Im Westen grenzt eine gemischt
genutzte Bebauung (Wohnen und Landwirtschaft) an. Im Süden wird das Gebiet begrenzt
von einem Bolzplatz und daran angrenzend von der Bürgerhalle und dem Sportplatz.
Im Norden, im Kreuzungsbereich Kölnstraße / Kreuzstraße befindet sich ein Bildstock der
durch drei als Naturdenkmal geschützte Linden eingerahmt wird. Das Umfeld des Bildstockes wird intensiv gepflegt.
Im Osten wird das Gebiet von einer Hainbuchenhecke begrenzt. Entlang der Kreuzstraße
sind einige junge Linden vorhanden.
Das Gebiet selbst stellt sich als intensiv genutzte Wiese dar.
Verkehrlich kann der Bereich von der Kreuzstraße erschlossen werden.
Luftbild © bing.maps.com
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Begründung
1.3 Planungsanlass und Ziele
Die Ortschaft Disternich liegt östlich von Vettweiß sowie der Bundesstraße B 477. Hauptzufahrten sind die Burgstraße im Norden und der Helmesser Berg. Disternich hat rd. 634 Einwohner (31.12.2014).
In Disternich sind derzeit keine verfügbaren Baugrundstücke vorhanden. Demgegenüber
steht der Bedarf nach Grundstücken, insbesondere für junge Familien aus dem Ort, der u.a.
durch entsprechende Anträge an die Gemeinde dokumentiert ist.
Vor diesem Hintergrund hat der Rat der Gemeinde Vettweiß beschlossen, ein Bebauungskonzept für einen Teilbereich des gemeindeeigenen Grundstücks Nr. 128, Gemarkung Disternich, Flur 10 östlich der Kreuzstraße und nördlich des Bolzplatzes zu erstellen.
Um dieses Konzept umzusetzen und in Disternich Baulandflächen für den örtlichen Bedarf
zu schaffen ist ein adäquates Planungsrecht erforderlich, welches durch die Aufstellung eines Bebauungsplan geschaffen werden soll.
1.4
Einfügen des Bebauungsplanes in die übergeordneten Planungen
Regionalplan
Der Regionalplan weist den Bereich als Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereich aus. Der
Ortsteil Disternich gehört zu den kleinen Ortsteilen, bei denen die gesamte Ortslage im Regionalplan nicht als Allgemeiner Siedlungsbereich ausgewiesen ist. Eine Entwicklung ist daher nur im Rahmen der Eigenentwicklung möglich.
Flächennutzungsplan
Der rechtskräftige Flächennutzungsplan der Gemeinde Vettweiß stellt für das Untersuchungsgebiet gemischte Baufläche (M) dar.
Auszug aus dem Flächennutzungsplan der Gemeinde Vettweiß
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Begründung
Landschaftsplan
Das Plangebiet ist im bestehenden Landschaftsplan (Landschaftsplan 1, 2. Änderung, Kreis
Düren) nicht von der Darstellung Landschaftsschutz erfasst.
Auszug aus dem Landschaftsplan, Kreis Düren
Die Linden im Nordwesten des Gebietes sind als Naturdenkmal festgesetzt.
1.5 Bebauungsplanverfahren
Der Bebauungsplan soll gemäß § 13a BauGB als „Bebauungsplan der Innenentwicklung“
aufgestellt werden.
Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte zum 1. Januar 2007 besteht die Möglichkeit, gemäß § 13a BauGB Bebauungspläne der Innenentwicklung unter folgenden Voraussetzungen im sogenannten „beschleunigten“ Verfahren durchzuführen:
1. der Bebauungsplan muss für die Wiedernutzbarmachung von Flächen der Nachverdichtung oder anderen Maßnahmen der Innenentwicklung aufgestellt werden,
2. die Größe der zulässigen Grundfläche darf 20.000 qm nicht überschreiten (im Einzelfall bis 70.000 qm),
3. es darf keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach den
Gesetzen über die Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen,
4. es dürfen keine europäischen Schutzgebiete nach der FFH – oder Vogelschutzrichtlinie betroffen sein.
Die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür sind in vollem Umfang erfüllt:
Die geplante Bauleitplanung ist als "Maßnahme der Innenentwicklung" anzusehen. Das
Plangebiet grenzt an einen im Zusammenhang besiedelten Bereich.
Der Schwellenwert von 20.000 qm zulässiger Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 der
Baunutzungsverordnung (BauNVO) wird nicht erreicht. Der Plangeltungsbereich umfasst
insgesamt rd. 7.730 qm.
Es sind auch keine Vorhaben geplant, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach
Landesrecht unterliegen.
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Begründung
Es ergeben sich ebenfalls keine Ausschlussgründe für das beschleunigte Verfahren aufgrund § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB. Die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Gebiete
von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des
Bundesnaturschutzgesetzes (Natura-2000-Gebiete) werden durch die Bebauungsplanaufstellung nicht beeinträchtigt.
Bei Anwendung des beschleunigten Verfahrens gelten verschiedene verfahrensmäßige Erleichterungen. Im beschleunigten Verfahren wird unter anderem von der Umweltprüfung
nach § 2 Abs. 4 BauGB abgesehen. Die Pflicht zur Erstellung eines Umweltberichts besteht
nicht. Relevante umweltbezogene Belange sind jedoch weiterhin zu ermitteln, zu bewerten
und in die städtebauliche Gesamtabwägung einzustellen. Ein Ausgleich des mit der Bebauungsplanaufstellung vorbereiteten Eingriffs in die Natur ist gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB
gesetzlich nicht erforderlich. Im beschleunigten Verfahren können die Regelungen für das
vereinfachte Verfahren nach § 13 Abs. 2 und Abs. 3 BauGB angewendet werden.
2.
STÄDTEBAULICHER ENTWURF
Der städtebauliche Entwurf sieht zum Teil eine Erschließung direkt von der Kreuzstraße sowie über eine Stichstraße mit Wendeanlage im südlichen Bereich des Untersuchungsgebietes vor.
Das Bebauungskonzept sieht insgesamt 12 Grundstücke für eine eingeschossige Einzeloder Doppelhausbebauung vor.
Bebauungskonzept
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3.
Begründung
ERLÄUTERUNGEN ZU DEN PLANFESTSETZUNGEN
3.1 Art der baulichen Nutzung
Entsprechend dem städtebaulichen Konzept und auch den Darstellungen des Flächennutzungsplanes ist für die geplante zukünftige Bebauung die Festsetzung als „Dorfgebiet (MD)“
gemäß § 5 BauNVO geplant.
Dorfgebiete i.S.d. § 5 BauNVO dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen landund forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben.
Auch bei einer zulässigen landwirtschaftlichen Nutzung wird bei einer Neubebauung
im Wesentlichen von einer Wohnbebauung ausgegangen. Es soll aber auch die Möglichkeit eröffnet werden nicht störende Handwerksbetriebe und auch Nebenanlagen,
wie z.B. Ställe oder Holzunterstände zu errichten.
Die in Dorfgebieten gem. § 5 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässigen Gartenbaubetriebe und
Tankstellen werden aufgrund des großen Flächenbedarfs ausgeschlossen.
Die entsprechend § 5 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen „Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO werden ausgeschlossen, da diese
Nutzungen an dieser Stelle städtebaulich nicht erwünscht sind.
3.2 Maß der baulichen Nutzung, Bauweise
Das Maß der baulichen Nutzung wird gemäß § 16 ff. BauNVO durch die Grundflächenzahl
(GRZ) und die Zahl der Vollgeschosse bestimmt.
Festgesetzt wird eine eingeschossige Bebauung in offener Bauweise (§ 22 BauNVO). Im
gesamten Plangebiet sind nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig. Damit wird die Bauform
der Umgebungsbebauung aufgenommen.
Das Maß der baulichen Nutzung ist mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 geplant. Die
Höchstwerte des § 17 Baunutzungsverordnung (BauNVO) von GRZ 0,6 werden somit nicht
ausgeschöpft. Die geplante Dichte entspricht der Umgebungsbebauung.
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden gemäß § 23 Abs. 1 und Abs. 3 BauNVO
durch Baugrenzen festgesetzt. Es werden im Wesentlichen größere zusammenhängende
Baufelder ausgewiesen, um einen ausreichenden Gestaltungsspielraum in Bezug auf die
Lage der später zu errichtenden einzelnen Baukörper innerhalb der Baufelder zu ermöglichen.
3.3 Stellplätze und Garagen
Die erforderlichen Garagen, Stellplätze oder Carports sind auf dem privaten Grundstück
nachzuweisen. Garagen können auch als so genannte Grenzgaragen im seitlichen „so genannten Bauwich“ oder innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen errichtet werden.
Zur Straßenbegrenzungslinie ist bei der Errichtung von Garagen ein Abstand von 5 m als so
genannter Stauraum einzuhalten. Die Festsetzung erfolgt, um zu verhindern dass stehende
Fahrzeuge in die Verkehrsfläche hineinragen, wenn das Garagentor geöffnet wird.
3.4 Verkehrliche Erschließung
Der Innenbereich des Plangebietes soll ausgehend von der Kreuzstraße über einen neuen
Stichweg erschlossen werden. Die neue Erschließung wird als öffentliche Verkehrsfläche mit
einer Breite von 6 m planungsrechtlich gesichert. Die rd. 80 m lange nach Norden abknickende Erschließungsstraße endet in einer Wendeanlage, die das Wenden für ein dreiachsi7 / 12
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Begründung
ges Müllfahrzeug ermöglicht (Wendeanlage an RAST 06 / Bild 59).
Disternich ist durch die Dürener Kreisbahn (DKB) AVV-Linie 208 (Düren - Nörvenich - Zülpich) an den öffentlichen Personennahverkehr angeschlossen.
3.5 Grünordnerische Festsetzungen
Aus artenschutzrechtlichen und gestalterischen Gründen ist die Hainbuchenhecke entlang
der östlichen Plangebietsgrenze zu erhalten und ggfs. durch Neuanpflanzungen zu ergänzen. Die Fläche ist in der Planzeichnung als Fläche für die Erhaltung und das Anpflanzen
von Bäumen und Sträuchern festgesetzt.
Entlang der südlichen Grenze des Plangebietes ist innerhalb der entsprechend gekennzeichneten Flächen eine Baum-Strauchhecke aus standortheimischen Gehölzen anzulegen.
Damit wird eine Abschirmung der Bauflächen nach Süden erreicht.
Im Bereich der geplanten Erschließungsstraße sind keine Anpflanzungen geplant.
3.6 Gestalterische Festsetzungen
Mit den gestalterischen Festsetzungen nach § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. mit § 86 Abs. 4
BauONRW soll ein Einfügen der Neubebauung in die Umgebungsstruktur gewährleistet werden.
In Anpassung an die Umgebungsbebauung werden für die Hauptgebäude nur geneigte Dächer ab 22 Grad Dachneigung zugelassen. Damit wird ein großer architektonischer Handlungsspielraum ermöglicht. Bei Nebengebäuden sind auch Flachdächer zulässig.
Eine Beschränkung hinsichtlich der Proportionen der Dachgauben und Dacheinschnitte erfolgt, um das Hauptdach eines Gebäudes als solches noch erkennen zu können und um eine
ruhige Dachlandschaft zu erhalten.
Zur Förderung der Nutzung erneuerbarer Energien sind Einrichtungen der Solartechnik allgemein zulässig.
Die Begrenzung der Grundstücke zum öffentlichen Raum prägt das Straßenbild. Um einen
harmonischen Übergang zu erzielen werden entsprechende Festsetzungen zur Höhe und
Material der Einfriedungen getroffen.
4.0
KENNZEICHNUNGEN UND HINWEISE
4.1 Bodendenkmalpflege
Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde oder Befunde ist die Stadt / Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Nideggen,
Zehnthofstr. 45, 52385 Nideggen, Tel.: 02425/9039-0, Fax: 02425/9039-199, unverzüglich zu
informieren. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des LVR- Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.
4.2 Erdbebenzone
Das Plangebiet befindet sich gemäß der Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland, Bundesland Nordrhein-Westfalen, Karte zu
DIN 4149 Juni 2006, in der Erdbebenzone 3 mit der Untergrundklasse S (S = Gebiete tiefer
Beckenstrukturen mit mächtiger Sedimentfüllung. Die in der DIN 4149 genannten bautechnischen Maßnahmen sind zu berücksichtigen.
4.3 Kampfmittel
Zum Zeitpunkt der Planaufstellung liegen keine konkreten Hinweise auf Kampfmittelvorkommnisse im Plangebiet vor. Bei Kampfmittelfunden während der Erd- / Bauarbeiten sind
die Arbeiten sofort einzustellen und die zuständigen Ordnungsbehörden zu verständigen.
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Begründung
Erfolgen zusätzliche Erdarbeiten mit mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen etc., wird eine Sicherheitsdetektion empfohlen.
4.4 Artenschutzrechtliche Maßnahmen
Unter Einhaltung folgender Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen ist das Eintreten von
Verbotstatbeständen i. S. des § 44 BNatSchG nicht zu erwarten:
•
5.
Anbringen von 2 Staren-Kästen im Umkreis von 500 Meter an Bäumen oder Gebäuden spätestens im Februar vor Baubeginn (z.B. Produkte der Firma Schwegler / Starenhöhle 3 SV 45 mm).
UMSETZUNG DES BEBAUUNGSPLANES
5.1
Ver- und Entsorgung
Die Versorgung mit Wasser, Strom, Erdgas und Telekommunikation wird durch die jeweiligen
Versorgungsträger sichergestellt.
Die Entwässerung erfolgt über Anschluss an das vorhandene Kanalmischsystem.
Die Abfallentsorgung wird durch den Entsorgungsträger sichergestellt. Den Grundsätzen der
Kreislaufwirtschaft und den gesetzlichen Pflichten nach den Rechtsgrundlagen ist zu entsprechen. Dies schließt insbesondere die Beachtung der Abfallvermeidung und -trennung mit
ein. Zur Umsetzung der sich hieraus ergebenden Verpflichtungen für die Nutzer innerhalb
der Baugrundstücke stehen ausreichend Flächen innerhalb der überbaubaren Flächen zur
Verfügung.
5.2
Bodenordnende Maßnahmen
Bodenordnende Maßnahmen gemäß § 45 ff BauGB behält sich die Gemeinde ggf. vor.
6.0
AUSWIRKUNGEN DER PLANUNG
6.1 Städtebauliche Auswirkungen
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Disternich Di-2 soll die Errichtung von bis zu 12
Gebäuden vorbereitet werden.
Negative Auswirkungen auf die vorhandenen Nutzungen in der näheren Umgebung sind
nicht zu erwarten. An sozialer Infrastruktur ist in Disternich ein Kindergarten an der Bergstraße vorhanden.
Negative Auswirkungen des Baugebietes auf die Infrastruktur sind aufgrund des geplanten
relativ geringen Bevölkerungszuwachses nicht zu erwarten.
Durch die Bebauung der bisher noch unbebauten Grundstücke kann es zu einer geringen
Zunahme der Verkehrsbelastung an der Kreuzstraße kommen, die jedoch keine wesentlich
negativen Auswirkungen auf die Bevölkerung erwarten lässt.
6.2 Klimaschutz / Klimaanpassung
Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel
entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen,
Rechnung getragen werden.
Hauptansätze des Klimaschutzes sind zum einen die Verringerung des Ausstoßes von
Treibhausgasen, die durch Industrie, Landwirtschaft, Verkehr und Privathaushalte freigesetzt
werden. Hierzu gehören z.B. Maßnahmen zur Energieeinsparung und zur Energieeffizienz,
mit denen ein gewünschter Nutzen mit möglichst wenig Energieeinsatz erreicht werden soll.
Beim Klimaschutz geht es auch um die Erhaltung solcher Naturbestandteile, die das Treibhausgas CO2 aufnehmen (z.B. Wald).
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Begründung
Mit der Ausweisung von zusätzlichen Bauflächen werden Flächen in unmittelbarer Ortsrandlage mobilisiert.
Eine Nutzung der Dachflächen für solare Anlagen zur Energie und Stromgewinnung ist aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplanes möglich.
Anforderungen an die Energieeffizienz von Gebäuden sind in den einschlägigen Fachgesetzen geregelt und im Rahmen der baulichen Umsetzung zu beachten, so dass hier kein Regelungsbedarf auf der Ebene der Bauleitplanung gesehen wird. Im Sinne der planerischen
Zurückhaltung wird von einer Festsetzung von Gebieten gem. § 9 Abs. 1 Nr. 23 b BauGB, in
denen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung
oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder KraftWärme-Kopplung getroffen werden müssen, abgesehen.
6.3 Umweltauswirkungen / Umweltbericht
Der Bebauungsplan Disternich Di-2 wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. §
13a BauGB aufgestellt. Ein Umweltbericht nach § 2a BauGB wird nicht erstellt. Eingriffe, die
aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplanes zu erwarten sind, gelten als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.
7.
ARTENSCHUTZ
Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens sind die besonderen artenschutzrechtlichen Vorschriften des BNatSchG zu beachten.
Grundsätzlich verbieten die artenschutzrechtlichen Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes (zuletzt geändert 2010), der Fauna-Flora-Habitat- Richtlinie (FFH-RL) und der Vogelschutz-Richtlinie neben dem direkten Zugriff (Tötung, Zerstörung von Lebensstätten) auch
erhebliche Störungen streng geschützter Tierarten und der europäischen Vogelarten (§ 44
BNatSchG, Art. 12 FFH-Richtlinie und Art. 5 VRL). Ausnahmen können - falls zumutbare
Alternativen nicht vorhanden sind - aus zwingenden Gründen des überwiegend öffentlichen
Interesses (oder Allgemeinwohls) nur zugelassen werden, wenn die betroffenen Populationen in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen
(Art. 16 FFH-RL) oder sich der Erhaltungszustand nicht verschlechtert (§ 44, 45 BNatSchG).
Hinsichtlich der Abwägung, ob streng geschützte, insbesondere in NRW planungsrelevante
Arten von der vorliegenden Bauleitplanung betroffen sein könnten, wurde eine Artenschutzrechtliche Prüfung durchgeführt (Dipl. Biologe Sven Kreutz, Alsdorf, 23.06.2015).
Die Artenschutzprüfung (ASP) orientiert sich an der Handlungsempfehlung des MWEBWV
(Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW) & MUNLV (Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW) 2010:
Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben. In
Stufe I (Vorprüfung) wird durch eine überschlägige Prognose geklärt, „ob und ggf. bei welchen Arten artenschutzrechtliche Konflikte auftreten können. Um dies beurteilen zu können,
sind verfügbare Informationen zum betroffenen Artenspektrum einzuholen. Vor dem Hintergrund des Vorhabentyps und der Örtlichkeit sind alle relevanten Wirkfaktoren des Vorhabens
einzubeziehen. Nur wenn artenschutzrechtliche Konflikte möglich sind, ist für die entsprechenden Arten eine vertiefende Art-für-Art-Betrachtung in Stufe II erforderlich“.
Die Artenschutzprüfung kommt zusammenfassend zu dem Ergebnis:
Unmittelbar nördlich des Eingriffgebietes stocken drei als Naturdenkmal geschützte alte Linden mit Brusthöhendurchmessern (BHD) von ca. 80-100 cm. Außerdem befindet sich auf
dieser Fläche ein steinernes Kreuz, dessen Umfeld intensiv gepflegt wird. In den Linden
konnten im Januar 2015 (07.01.2015) eine Spechthöhle sowie ein Horst (D=40 cm) nachge10 / 12
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Begründung
wiesen werden.
Im Osten wird das Eingriffgebietes von einer Hainbuchenhecke begrenzt, an welche weiter
im Osten eine großflächige Pferdeweide angrenzt. Südlich des Eingriffgebietes befindet sich
ein Fußballplatz mit Flutlichtanlagen. Im Westen stocken am Rand der Kreuzstraße junge
Linden mit BHD von ca. 20 cm. Daran an grenzt die Wohnbebauung von Disternich mit Gärten, Parkplätzen und Asphaltstraßen.
Die Spechthöhle war im Juni 2015 (22.06.2015) von einem Staren-Brutpaar mit Jungtieren
besetzt. Der Horst war unbesetzt.
Weitere Hinweise auf Vorkommen planungsrelevanter Arten konnten nicht festgestellt werden.
Im Weiteren wurde anhand der Artenliste des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV, NRW) für das Messtischblatt (MTB) 52063 Erp eine mögliche Betroffenheit der potentiell vorkommenden planungsrelevanten Tier- und Pflanzenarten abgeprüft.
Die LANUV-Liste benennt schützenswerte, planungsrelevante Tiergruppen, die potentiell im
Plangebiet und seinem Umfeld vorkommen können.
Dazu zählen die Gruppen: Säugetiere, Vögel, Amphibien und Reptilien die im Sinne des Artenschutzes erfasst sind.
Säugetiere:
Ein Vorkommen des Feldhamsters im Eingriffsgebiet ist aufgrund fehlender Nachweise
durch die Begehung auszuschließen. Die Intensivwiese stellt keinen geeigneten Lebensraum
dar. Auch ein Vorkommen des Bibers ist aufgrund fehlender Gewässer auszuschließen.
Das Eintreten von Verbotstatbeständen ist für die Fledermausfauna auszuschließen. In der
Höhle konnte im Juni 2015 eine Fortpflanzungsstätte von Staren, nicht aber von Fledermäusen festgestellt werden (Untersuchung mittels Endoskopkamera).
Außerdem bleiben die Bäume erhalten, so dass Störungen in potenziellen Winterquartieren
nicht zu erwarten sind. Im Winter werden die Gärten der neuen Häuser kaum frequentiert.
Vögel:
Aus der Gruppe der im MTB gelisteten Vögel sind allein die regional gefährdete Klappergrasmücke sowie der Gimpel, die in der Hainbuchenhecke östlich des Eingriffgebietes oder
in den Linden brüten könnten, zu betrachten. Da es sich aber um Spezies mit relativ breiten
Lebensraumamplituden handelt, die in Gärten, Parks und verschiedenen Grünanlagen brüten können, ist die Aufrechterhaltung der ökologischen Funktion gegeben. Außerdem ist das
Gebiet durch die intensive Wiesennutzung sowie den angrenzenden Sportplatz stark vorbelastet, so dass mit Adaptionen der Arten zu rechnen ist. Steinkauzvorkommen sind aufgrund des Fehlens geeigneter Brutröhren im Gebiet und der nahen Umgebung unwahrscheinlich (auch der Gesellschaft zur Erhaltung der Eulen sind keine Vorkommen bekannt;
mündl. Mitteilung). Alle anderen planungsrelevanten Vogelarten des MTB können aufgrund
fehlender Habitatstrukturen ausgeschlossen werden (der Horst war 2015 unbesetzt).
In der Spechthöhle konnte durch die Untersuchungen im Juni 2015 ein Brutvorkommen eines Staren-Paares festgestellt werden. Auch wenn die Art nicht im MTB gelistet wird, ist sie
doch als europäische Vogelart grundsätzlich planungsrelevant und zu berücksichtigen. Insbesondere durch die Bauarbeiten könnte die Fortpflanzungsstätte ihre Funktion einbüßen.
Amphibien:
Aufgrund fehlender Habitate (Gewässer) sind auch Amphibien-Vorkommen auszuschließen.
Obligate Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen
Unter Einhaltung der Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen treten durch die Umsetzung des Vorhabens keine Verbotstatbestände i. S. des § 44 Abs. 1 i. V. m. § 44 Abs. 5
BNatSchG ein.
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Begründung
Anbringen von zwei Staren-Kästen
In der Spechthöhle konnte durch die Untersuchungen im Juni 2015 ein Brutvorkommen eines Staren-Paares festgestellt werden. Auch wenn die Art nicht im MTB gelistet wird, ist sie
doch als europäische Vogelart grundsätzlich planungsrelevant und zu berücksichtigen. Insbesondere durch die Bauarbeiten könnte die Fortpflanzungsstätte beeinträchtigt werden. Da
Baumhöhlen relativ selten sind kann die ökologische Funktion nicht ohne weiteres durch das
Umland kompensiert werden.
Zur Aufrechterhaltung der ökologischen Funktion dieser Lebensstätte i. S. des § 44 (1) Nr. 3
BNatSchG sind zwei Staren-Kästen im Umkreis von 500 Meter an Bäumen oder Gebäuden
spätestens im Februar vor Baubeginn zu installieren.
Unter anderem können Produkte der Firma Schwegler verwendet werden (z.B. Starenhöhle
3 SV 45 mm).
8.
STÄDTEBAULICHE KENNWERTE
Das Untersuchungsgebiet umfasst eine Fläche von ca. 7.730 qm mit folgender Unterteilung:
Nutzungsart
Dorfgebiet
Flächengröße ca.
%
5.765 qm
74,6 %
Ortsrandeingrünung privat
805 qm
10,4 %
Straßenverkehrsfläche
850 qm
11,0 %
Öffentliche Grünfläche (Naturdenkmal)
Erhaltung
gesamt
310 qm
4,0 %
7.730 qm
100 %
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