Daten
Kommune
Vettweiß
Größe
115 kB
Datum
03.09.2015
Erstellt
25.08.15, 18:00
Aktualisiert
25.08.15, 18:00
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Vettweiß, Bebauungsplan Disternich Di-2
Beschlussvorschläge mit Begründung und Abwägung zu den eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB sowie der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB
Ldf.
Nr.
Behörde / Träger öffentlicher Belange
Kurzinhalt der Stellungnahme
01
Bezirksregierung Köln
Dezernat 33
Aus Sicht der Belange der allgemeinen Der Hinweis wird zur Kenntnis genom- Der Rat schließt sich der
Stellungnahme der VerLandeskultur und der Landentwicklung men.
werden keine Bedenken vorgebracht.
waltung an.
Stellungnahme vom
09.04.2015
02
Bezirksregierung Düsseldorf
Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) /
Luftbildauswertung
Stellungnahme vom
23.07.2015
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Planungen bzw. Maßnahmen des Dezernates 33 sind in dem Planungsbereich
nicht vorgesehen.
Luftbilder aus den Jahren 1939 - 1945
und andere historische Unterlagen liefern
Hinweise auf einen konkreten, in der
beigefügten Karte dargestellten Verdacht
auf Kampfmittel. Die Überprüfung der
Militäreinrichtung des 2. Weltkrieges (militärische Anlage) wird empfohlen. Die
Beauftragung dieser Überprüfung erfolgt
über das Formular Antrag auf Kampfmitteluntersuchung.
Sofern es nach 1945 Aufschüttungen
gegeben hat, sind diese bis auf das Geländeniveau von 1945 abzuschieben. Zur
Festlegung des abzuschiebenden Bereichs und der weiteren Vorgehensweise
wird um Terminabsprache für einen Ortstermin gebeten. Verwenden Sie dazu
ebenfalls das Formular Antrag auf
Kampfmitteluntersuchung.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Der Rat schließt sich der
Stellungnahme der VerDie Kampfmitteluntersuchung wurde be- waltung an.
antragt. Die Ergebnisse liegen jedoch
noch nicht vor.
Ldf.
Nr.
Behörde / Träger öffentlicher Belange
Kurzinhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen
mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten wird zusätzlich eine Sicherheitsdetektion empfohlen.
03
Kreis Düren
Stellungnahme vom
06.08.2015
Folgende Ämter der Kreisverwaltung
Düren wurden beteiligt:
>
Kämmerei
>
Straßenverkehrsamt
>
Kreisentwicklung und -Straßen
>
Recht, Bauordnung und Wohnungswesen
>
Brandschutz
>
Umweltamt
03.1 Kreisentwicklunq
Der vorliegende Bebauungsplan-Entwurf
soll im Verfahren nach § 13a BauGB
durchgeführt werden. Der § 13a BauGB
kann angewendet werden, wenn es sich
um
• die Wiedernutzbarmachung von Flächen
• die Nachverdichtung
• andere Maßnahmen der Innenentwicklung handelt.
Isoliert in den Außenbereich vorstoßende
Flächen, wie es bei dem vorgelegten
Entwurf der Fall ist, können demgegenüber nicht als Bebauungspläne der Innenentwicklung und damit im beschleu-
zu 03.1
zu 03.1
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis Der Rat schließt sich der
genommen.
Stellungnahme der Verwaltung an.
Das Plangebiet ist im Flächennutzungsplan der Gemeinde Vettweiß als Dorfgebiet dargestellt. Südlich angrenzend ist
eine Gemeinbedarfsfläche dargestellt.
Das Gebiet ist bereits heute nach den
Bestimmungen des § 34 BauGB entlang
der Kreuzstraße bebaubar.
Für die Anwendung des § 13a BauGB
kommen nach der Fachliteratur ganz klar
auch Flächen in Frage, die bislang unbeplant waren. Auch die Qualität eines
Ldf.
Nr.
Behörde / Träger öffentlicher Belange
Kurzinhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
nigten Verfahren des § 13a BauGB be- Ortsteils muss nicht zwangsläufig gegeplant werden.
ben sein. Sie müssen jedoch zuvor
grundsätzlich – zumindest weitläufig –
einer baulichen Nutzung unterlegen haben. Diese Prägung ist durch die Bürgerhalle und den Sportplatz gegeben.
03.2
Für den o.g. Bebauungsplan soll gem. §
5 BauNVO Dorfgebiet festgesetzt werden. Neben Wirtschaftsstellen land- und
forstwirtschaftlicher Betriebe und Wohnen wären auch nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe sowie der Versorgung der Bewohner des Gebietes dienende Handwerksbetriebe zulässig. Auf
die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig
Rücksicht zu nehmen.
Das Dorfgebiet hat als Baugebietskategorie wie die anderen Baugebiete der
BauNVO einen bestimmten Gebietscharakter, der durch die in § 5 Abs. 1 BauNVO definierten Nutzungen und damit
durch eine bestimmte Mischung geprägt
ist. Das Dorfgebiet ist somit nicht gleich
zu setzen mit dem für die gesamte Bebauung vorgesehenen Gebiet eines Dorfes. § 5 BauNVO knüpft zwar an traditionelle Verhältnisse des "Dorfes" als ländliche Siedlungsform an, enthält jedoch
als bauplanungsrechtliche Regelung eine
zu 03.2
zu 03.2
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis Der Rat schließt sich der
genommen.
Stellungnahme der Verwaltung an.
Für das Gebiet wird eine Nutzungsmischung angestrebt, wie sie auch im Gesamtort und insbesondere in der Umgebung vorkommt.
Der Gebietscharakter wird geprägt durch
das Nebeneinander von Wirtschaftsstellen land- und fortwirtschaftlicher Betriebe, von Wohnnutzung sowie von Handwerk und Gewerbe. Demnach ist der
Gesamtort als Dorfgebiet zu beurteilen.
Um für diese städtebaulich gewünschten
Nutzungen,
die
planungsrechtliche
Grundlage zu schaffen, wird auch für das
Plangebiet die Festsetzung als Dorfgebiet angestrebt.
Dorfgebiete i.S.d. § 5 BauNVO dienen
der Unterbringung der Wirtschaftsstellen
land- und forstwirtschaftlicher Betriebe,
dem Wohnen und der Unterbringung von
Ldf.
Nr.
Behörde / Träger öffentlicher Belange
Kurzinhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
eigenständige Definition des Baugebiets.
nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben.
Der Gebietscharakter eines Dorfgebiets
als ländliches Mischgebiet (Beschluss
vom 4. Dezember 1995 - BVerwG 4 B
258.95 - Buchholz 406.12 § 5 BauNVO
Nr. 3 S. 4) hängt grundsätzlich nicht von
einem bestimmten prozentualen Mischverhältnis dieser Hauptfunktionen ab.
In der Begründung unter 3.1 "Art der
baulichen Nutzung" wird die Ausweisung
des Dorfgebietes städtebaulich nicht begründet. Zudem lässt der vorgelegte Bebauungsentwurf nicht erkennen, wie die
in § 5 BauNVO beschriebene Nutzung
realisiert werden könnte und die erforderliche Mischung der Nutzung sichergestellt werden kann.
Auch bei einer zulässigen landwirtschaftlichen Nutzung wird bei einer Neubebauung im Wesentlichen von einer Wohnbebauung ausgegangen. Es soll aber auch
die Möglichkeit eröffnet werden nicht
störende Handwerksbetriebe und auch
Nebenanlagen, wie z.B. Ställe oder
Holzunterstände zu errichten. Die Festsetzung als Dorfgebiet wird daher beibehalten.
Eine Zunahme der Wohnbebauung in
einem Dorfgebiet führt für sich gesehen
noch nicht zu einer rechtlichen Änderung
des Gebietscharakters im Sinne der
Baunutzungsverordnung (BVerwG vom
19.1.1996 BRS 58 Nr. 67).
Auf den durch die beabsichtigte Nutzung
entstehenden Immissionskonflikt mit der
angrenzenden Wohnbebauung wird hingewiesen.
Wie bereits beschrieben ist sowohl das
Umfeld des Plangebietes als auch Disternich von einem Nebeneinander von
Wohnen, Handwerk und Landwirtschaft
Beschlussvorschlag
Ldf.
Nr.
Behörde / Träger öffentlicher Belange
Kurzinhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
geprägt.
Aus den vorgenannten Gründen beste- Nordwestlich des Gebietes ist eine landhen aus bauplanungsrechtlicher Sicht wirtschaftliche Hofstelle vorhanden. Im
Bedenken.
Süden die Bürgerhalle, der Bolzplatz und
der Sportplatz.
Auf das im Bauplanungsrecht verankerte
Gebot der gegenseitigen Rücksichtsnahme wird hingewiesen.
Immissionskonflikte mit der angrenzenden Wohnbebauung werden daher nicht
erwartet.
03.3
Brandschutz
1.
Es ist eine Löschwasserversorgung von 800 l/min (48 m3/h) über einen
Zeitraum von zwei Stunden sicher zu
stellen. Die v.g. Menge muss aus Hydranten im Umkreis von 300 m um das
jeweils betrachtete Objekt zur Verfügung
stehen. Von jedem Objekt muss ein Hydrant in maximal 80 m Entfernung erreichbar sein. Eine alternative Löschwasserversorgung ist abzustimmen.
2.
Die Straßen sind als Zufahrt für
die Feuerwehr auszubauen. Bezüglich
der zulässigen Abmessungen (Kurvenradien/Breite/Neigung/Durchfahrtshöhe
etc.) wird auf den § 5 BauO NRW mit
zugehöriger Verwaltungsvorschrift verwiesen. Hier sind öffentliche Parkplätze,
zu 03.3
Zu 03.3
Der Stellungnahme wird zur Kenntnis Der Rat schließt sich der
Stellungnahme der Vergenommen.
waltung an.
Hinsichtlich Löschwasserversorgung ist
der über den Grundschutz hinausgehende individuelle Objektschutz der Baulichkeiten vom jeweiligen Bauherrn selbst zu
gewährleisten und im späteren Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen.
Grundsätzlich verfügt die Gemeinde Vettweiß über ein gut ausgebautes Hydrantennetz.
Die Belange der Feuerwehr werden bei
der Straßenplanung und Bezeichnung
berücksichtigt.
Ldf.
Nr.
Behörde / Träger öffentlicher Belange
Kurzinhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Begrünung (Bäume) und sonstige Maßnahmen
(Verkehrsberuhigung/Kreisverkehr etc.) besonders zu
beachten. Die Tragfähigkeit der Straßen
muss für Feuerwehrfahrzeuge mit einem
Gesamtgewicht von 18 t ausgelegt sein.
3.
Die Straßenbezeichnung ist eindeutig erkennbar an der öffentlichen Verkehrsfläche anzubringen.
zu 03.4
03.4
zu 03.4
Wasserwirtschaft
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht sind Die Stellungnahme wird zur Kenntnis Der Rat schließt sich der
folgende Belange zu beachten:
genommen.
Stellungnahme der Verwaltung an.
Das Plangebiet ist bereits im GeneralNiederschlagswasserbeseitigung
In der Begründung wird unter Punkt 5.1 entwässerungsplan von Vettweiß als
ausgeführt, dass das anfallende Nieder- Fläche im Mischsystem angezeigt. Daschlagswasser in das vorhandene Ka- her soll die Entwässerung des Plangenalmischsystem eingeleitet werden soll.
bietes im Mischsystem erfolgen mit AnGemäß § 51a Landeswassergesetz ist schluss an das vorhandene Kanalmischbei einer Erstbebauung von Grundstü- system.
cken die getrennte Entsorgung des Niederschlagswassers über eine Versickerung oder eine Einleitung in ein Gewässer zu prüfen. Nur wenn der technische
oder wirtschaftliche Aufwand unverhältnismäßig ist, kann das Regenwasser an
einen genehmigten Mischwasserkanal
angeschlossen werden.
Daher ist ein entsprechender Nachweis
im Hinblick auf die Einhaltung der Anfor-
Ldf.
Nr.
Behörde / Träger öffentlicher Belange
Kurzinhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
derungen des § 51a LWG der unteren
Wasserbehörde vorzulegen.
03.5
Immissionsschutz
Das zu überplanende Grundstück grenzt
unmittelbar an den vorhandenen Bolzplatz. Ca. 50 m weiter entfernt befindet
sich die Bürgerhalle der Ortschaft Disternich.
Beide Anlagen sind geeignet mit ihren
Geräuschemissionen auf das Plangebiet
einzuwirken, wobei die Geräuschemissionen der Bürgerhalle darüber hinaus
auch noch geeignet sind, den Immissionsrichtwert nach TA Lärm zur Nachtzeit
an der nächstgelegenen Wohnbebauung
zu überschreiten.
Um die Bedenken ggf. zu widerlegen wird
empfohlen, durch ein Schallschutzgutachten die zu erwartenden Schallauswirkungen auf die zukünftigen Wohnbebauungen zu ermitteln und darin auch, falls
erforderlich geeignete aktive Schallschutzmaßnahmen vorzuschlagen. Die
Lage und Dimensionierung der Schallschutzmaßnahmen sollten ausführlich
dargelegt werden.
zu 03.5
zu 03.5
Der Rat schließt sich der
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis Stellungnahme der Vergenommen.
waltung an.
Die nächstgelegene Wohnbebauung zur
Bürgerhalle als auch zum Bolzplatz stellt
die vorhandene Bebauung „Am Hallenacker 28“ dar.
Das Nebeneinander dieser Nutzungen
hat bisher zu keinerlei Problemen geführt. Für die Zukunft werden daher auch
keine erwartet.
03.6
zu 03.6
zu 03.6
Entsprechend den Planungsvorgaben, Hinsichtlich der Gebietsausweisung als Der Rat schließt sich der
soll das neue Plangebiet als Dorfgebiet Dorfgebiet wird auf die vorstehenden Stellungnahme der Ver-
Ldf.
Nr.
Behörde / Träger öffentlicher Belange
Kurzinhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
ausgelegt werden, was sicherlich den Ausführungen zum Punkt Kreisentwick- waltung an.
Geruchsimmissionen des Gestüts in der lung hingewiesen.
Burgstraße Rechnung tragen soll.
Auf Grund der zeichnerischen Darlegung
hinsichtlich der Grundstückszuschnitte
und der festgesetzten Grundflächenzahl
von 0,4 kann sich aber nur eine reine
Wohnbebauung etablieren. Darüber hinaus sind die Wohnhäuser der an die
Kreuzstraße angrenzenden Bereiche der
"Kölnstraße" und der "Am Hallenacker"
als Allgemeine Wohnnutzung geprägt.
Eine Nutzung gemäß § 5 BauNVO (MD)
ist in diesen Bereichen nicht gegeben
und nicht umsetzbar.
03.7
Sollte dennoch an dem eingereichten
Planungsvorhaben festgehalten werden,
das Plangebiet als MD einzustufen, wird
empfohlen, die Grundstückszuschnitte
entsprechend zu ändern, damit auch die
Möglichkeiten hinsichtlich der Vorgaben
des § 5 BauNVO angewandt werden
können.
zu 3.7
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Die im Plan dargestellten Grundstückszuschnitte stellen lediglich eine mögliche
Teilung dar, die aber nicht verbindlich ist.
Die Planzeichnung wird dahingehend
geändert, dass auf die Darstellung der
Grundstückszuschnitte verzichtet wird.
zu 03.7
Der Rat schließt sich der
Stellungnahme der Verwaltung an.
Ldf.
Nr.
01
Öffentlichkeit
Kurzinhalt der Stellungnahme
Herr und Frau G
Wir legen Widerspruch gegen den o.a. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis Der Rat schließt sich der
genommen.
Bebauungsplan Disternich Di-2 ein:
Stellungnahme der Verwaltung an.
Begründung:
Sowohl das Umfeld des Plangebietes als
Unser landwirtschaftlicher Betrieb mit auch Disternich ist von einem NebeneiViehzucht (70 GVE) liegt in unmittelbarer nander von Wohnen, Handwerk und
Nähe, Flur 17, Hinter den Hecken. Wir Landwirtschaft geprägt.
befürchten, dass die Luftzirkulation beeinträchtigt wird. Beschwerden wegen An den nebenstehend beschriebenen
Geruchs und Lärmbelästigung. Versper- Betrieb grenzen sowohl nördlich als auch
rung der Kreuzstraße und Erperweg südlich Wohngrundstücke an. Ebenso
durch Bauarbeiten und nach Fertigstel- die Bebauung Am Hallenacker.
lung durch parkende Pkw's der Anwoh- Auch für das Gebiet wird diese Nutner. Wir sind ein Landwirtschaftlicher zungsmischung angestrebt; daher erfolgt
Siedlungsbetrieb der über Öffentliche auch eine Festsetzung als Dorfgebiet.
Mittel vom Rheinischen Heim 1953 geEs wird davon ausgegangen, dass die
baut worden ist.
Neubebauung im Wesentlichen von einer
Wohnnutzung geprägt sein wird. Es soll
aber auch die Möglichkeit eröffnet werden nicht störende Handwerksbetriebe
und auch Nebenanlagen, wie z.B. Ställe
(für eine Hühnerhaltung, Pferde o.ä.)
oder Holzunterstände zu errichten.
Schreiben vom
10.07.2015
Stellungnahme der Verwaltung
Auf das im Bauplanungsrecht verankerte
Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme wird hingewiesen.
Immissionskonflikte mit vorhandenen
landwirtschaftlichen Betrieben werden
daher nicht erwartet.
Beschlussvorschlag
Ldf.
Nr.
Öffentlichkeit
Kurzinhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Mögliche Behinderungen bei Bauarbeiten
sind nicht gänzlich auszuschließen. Der
Verkehrsfluss darf aber nicht behindert
bzw. unterbrochen werden.
02
Herr L
Schreiben vom
04.08.2015
Widerspruch:
02.1
1. Es gibt noch freie Parzellen im Dorf
zu 02.1
02.2
2. Regelung: Baugebiet und angrenzender Bolzplatz mit Fluchtlichtanlage
• Räumliche Trennung
• Lärmschutz
• Ruhezeiten
• Bestandsschutz
Desweitern auch Einfriedung des Bolzplatzes, Mindestabstände zur Bebauung,
Regelung der Zufahrt für die Rettung.
zu 02.2
Die nächstgelegene Wohnbebauung zur
Bürgerhalle als auch zum Bolzplatz stellt
die vorhandene Bebauung „Am Hallenacker 28“ dar.
Zu 02.1
Gerade in Dörfern gibt es immer noch Der Rat schließt sich der
freie Baugrundstücke, die i.d.R. aber Stellungnahme der Vernicht für eine Bebauung zur Verfügung waltung an.
stehen, da diese für nachfolgende Generationen im Familienbesitz gehalten werden.
Ziel der Planung ist es Baumöglichkeiten
zu schaffen für junge Familien o.ä. die in
Disternich bleiben möchten, aber keine
Grundstücke finden.
Das Nebeneinander dieser Nutzungen
hat bisher zu keinerlei Problemen geführt. Für die Zukunft werden daher auch
keine erwartet.
Die Belange und der Feuerwehr / Rettungsfahrzeuge werden beachtet und
Gegenstand der konkreten Ausführungsplanung.
zu 02.2
Der Rat schließt sich der
Stellungnahme der Verwaltung an.
Ldf.
Nr.
Öffentlichkeit
Kurzinhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
02.3
3. Gehweg auf der Kreuzstraße, zum
Schutz der vorhandenen Bäume,
Endarbeiten, Begrenzung und Bodenversiegelung?
zu 02.3
Die Bestandsbäume an der Kreuzstraße
werden, soweit möglich erhalten, bzw.
ersetzt.
Durch die Festsetzung einer GRZ von
0,4 wird die Bodenversiegelung auf ein
Maß unterhalb der Orientierungswerte für
Dorfgebiete gemäß BauNVO begrenzt.
zu 02.3
Der Rat schließt sich der
Stellungnahme der Verwaltung an.
02.4
4. Mindestabstand zu den geschützten
Linden. Wurzeln und Niederschlagsflächen.
zu 02.4
zu 02.4
Der Bestand der geschützten Linden Der Rat schließt sich der
einschließlich der Wurzelräume ist si- Stellungnahme der Verchergestellt.
waltung an.
02.5
zu 02.5
5. Pferdeweide hat auch eine Trai- Nach den geltenden Richtlinien enden
ningsbahn. Der Betrieb startet auch die Nachtzeit, und damit die Zeit mit hövor 8.00 Uhr morgens.
heren Anforderungen an den Schallschutz, um 6.00 Uhr.
zu 02.5
Der Rat schließt sich der
Stellungnahme der Verwaltung an.
02.6
6. Dorfgerechte
Grundstücksgrößen.
Weniger Parzellen, geringere Erschließungskosten.
zu 02.6
Der Rat schließt sich der
Stellungnahme der Verwaltung an.
zu 02.6
Die im Plan dargestellten Grundstückszuschnitte stellen lediglich eine mögliche
Teilung dar, die aber nicht verbindlich ist.
Die Planzeichnung wird dahingehend
geändert, dass auf die Darstellung der
Grundstückszuschnitte verzichtet wird.
02.7
zu 02.7
zu 02.7
7. Kanalisationsüberlastung durch An- Das Plangebiet ist bereits im General- Der Rat schließt sich der
schluss der Bebauung und der neuen entwässerungsplan von Vettweiß als Stellungnahme der Ver-
Ldf.
Nr.
Öffentlichkeit
Kurzinhalt der Stellungnahme
versiegelten Flächen.
Machbarkeitsstudie.
03
Frau L
Vermerk vom 07.08.2015
04
Frau S und Herr Dr. S
Schreiben vom
10.08.2015
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Fläche im Mischsystem angezeigt. Die waltung an.
zukünftig versiegelten Flächen sind somit
bereits berücksichtigt.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis Der Rat schließt sich der
Stellungnahme der Vergenommen.
waltung an.
Im Rahmen der Aufstellung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Vettweiß (1999) wurde der Bereich des
Plangebietes als gemischte Baufläche
Der Bebauungsplan passt nicht in das dargestellt. Südlich angrenzend ist eine
Ortsbild von Disternich. Außerdem grenzt Fläche für den Gemeinbedarf (Bürgerhaldas Bebauungsplangebiet unmittelbar an le, Bolzplatz) dargestellt.
den Bolzplatz an.
Wegen der engen Bebauung sehe ich Eine bauliche Entwicklung dieser Fläche
Probleme hinsichtlich der Anfahrt für die und damit eine Abrundung des OrtsranFeuerwehr.
des wurden auf dieser Ebene geprüft und
in die Abwägung eingestellt und durch
den Rat der Gemeinde beschlossen.
Die Belange der Feuerwehr werden berücksichtigt. Dies geschieht regelmäßig
im Rahmen der konkreten Objektplanung.
Im Rahmen der Auslegung des Planentwurfs des Bebauungsplanes Disternich
„Di-2“ spricht heute Frau L. aus Disternich vor und möchte folgende Einwendungen und Bedenken zum Bebauungsplanentwurf geltend machen:
04.1
Die geplante Ausweisung eines neuen
Baugebiets außerhalb der historischen
Grenzen der Ortschaft Disternich läuft
den Zielen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung des Ortes entgegen
und verstößt damit gegen die Zielsetzung
des §1 Absatz 5 BauGB; die den Unter-
zu 04.1
Für die Beurteilung der Erforderlichkeit
i.S. von § 1 Abs. 3 BauGB sind in erster
Linie objektive, der Planungsentscheidung der Gemeinde vorgegebene Kriterien maßgebend. Innerhalb des so vorgegebenen Rahmens unterliegt die Entscheidung darüber, was erforderlich ist,
zu 04.1
Der Rat schließt sich der
Stellungnahme der Verwaltung an.
Ldf.
Nr.
Öffentlichkeit
Kurzinhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
lagen beigefügte Begründung für den
Aufstellungsbeschluss hält einer Überprüfung entlang der Kriterien der nachfolgenden Absätze des § 1 nicht stand.
auch der planerischen Gestaltungsfreiheit der Gemeinde. In diesem Zusammenhang sind die Darstellungen des
Flächennutzungsplans als inhaltliche
Vorgaben für den Bebauungsplan von
Bedeutung. Sie geben vor, was für den
Bebauungsplan nach dem Planungswillen der Gemeinde i.S. von § 1 Abs. 3
erforderlich ist. Innerhalb des von ihnen
gesetzten Rahmens dienen die Darstellungen des Flächennutzungsplans dem
Erforderlichkeitsnachweis bei der Bebauungsplanung.
Die Kreuzstraße grenzt die Ortschaft
deutlich von der umgebenden Landschaft, diese Differenzierung ist trotz der
Errichtung der Bürgerhalle sowie des
Gebäudes für die Freiwillige Feuerwehr
deutlich erlebbar und findet ihre logische
Fortsetzung in der gleichfalls bis heute
nur auf der innerörtlichen Seite bebauten
Burgstraße, hier mit der alleinigen Ausnahme der Hallenburg.
Der Übergang in die Feldflur kulminiert
für die Ortschaft Disternich in der unmittelbaren Nachbarschaft des geplanten
Baugebiets mit Wegekreuz, wichtigen
Einzelbäumen und Hecken, welche in
ihrer Funktion und Wirkung sowie letztere in ihrer Lebensfähigkeit durch die nahe rückende Bebauung erheblich beeinträchtigt würden.
Die Notwendigkeit für einen solchen erheblichen und nachteiligen Eingriff in die
gewachsene örtliche und intakte ökologische Situation, welche eine erhebliche
Flächenversiegelung und einen wesentlichen größeren Freiflächenverlust bedeutet, besteht nicht; eine Abwägung mit den
durchaus konkurrierender Belangen ei-
Der Flächennutzungsplan (1999) stellt für
das Plangebiet gemischte Bauflächen
(M) dar.
Das Wegekreuz und die geschützten
Linden werden nicht beeinträchtigt.
Beschlussvorschlag
Ldf.
Nr.
Öffentlichkeit
Kurzinhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
zu 04.2
Gerade im ländlichen Raum werden
Baugrundstücke, die sich in Familienbesitz befinden, für Kinder / Enkel o.ä. vorgehalten und stehen Bauwilligen nicht
zur Verfügung.
zu 04.2
Der Rat schließt sich der
Stellungnahme der Verwaltung an.
ner nachhaltigen Orts- und Gemeindeentwicklung kann den Unterlagen nicht
entnommen werden.
04.2
Vor einer die Ortschaft derart nachhaltig
und negativ verändernden Entscheidung
muss eine genauere Untersuchung derselben im Hinblick auf ihren geordneten
Fortbestand und eine behutsame Entwicklung erfolgen: Innerhalb der durchgängig bebauten Straßenzüge der Ortschaft Disternich bleiben seit Jahren eine
Vielzahl möglicher Bauplätze sowohl
innerhalb der historischen Straßenzüge
wie innerhalb der in den letzten Jahren
neugeschaffenen Straßen, hier etwa Am
Hallenacker und Heideweg ungenutzt.
Darüber hinaus gibt es innerhalb der
historischen Bebauung Leerstand und
Verwahrlosung sowie -andererseits- mittelfristig erhebliches Entwicklungspotential (ehemals bzw. noch landwirtschaftlich
bzw. als Büro genutzte Gebäude).
Die Ausweisung einer neuen, jenseits
der historischen Ortsgrenzen gelegenen
Baufläche fördert diesen Leerstand und
den qualitativen Niedergang der Wohnqualität innerhalb der bereits vorhandenen Strukturen, da sie jeglichen Anreiz
für einen, in der Umsetzung sicherlich
problematischer erscheinenden Neuoder Umbau im Bestand nimmt.
Auch die Leerstandproblematik ist bekannt und erfordert auch Handlungsbedarf seitens der Gemeinde. Dies ist aber
auch hier nur mit Hilfe der Eigentümer /
Nachkommen möglich.
Mit der Entwicklung des Plangebietes
sollen Abwanderungen (insbesondere
der jungen Generation) verhindert und
ggfs. Zuzüge generiert werden, um den
Ort langfristig zu stärken. Ein Ort mit einem funktionierenden Dorfleben, bietet
auch mehr Anreize für die Umnutzung/Renovierung von Bestandsimmobilien.
Ldf.
Nr.
Öffentlichkeit
Kurzinhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
04.3
Gegen die Ausweisung der geplanten
Wohnbaufläche sprechen weiter auch die
unmittelbare Nachbarschaft zum Bolzund Sportplatz mit den bekannten Folgeszenarien (Ruhestörung etc.) sowie die
benachbarte Pferdekoppel mit der Trainingsbahn für Sportpferde. Die benachbarte Bürgerhalle wird erfreulich häufig
für festliche Veranstaltungen genutzt,
Einschränkungen hinsichtlich Lautstärke,
Uhrzeiten etc. könnten zu einer erheblichen Beeinträchtigung des regen Vereinslebens in Disternich führen.
zu 04.3
Die nächstgelegene Wohnbebauung zur
Bürgerhalle als auch zum Bolzplatz stellt
die vorhandene Bebauung „Am Hallenacker 28“ dar.
zu 04.3
Der Rat schließt sich der
Stellungnahme der Verwaltung an.
04.4
Im größeren Kontext ist die Frage zu
stellen, ob die Ausweisung neuer Bauflächen in dem beabsichtigten Umfang im
Ortsteil Disternich innerhalb der Gemeinde Vettweiß überhaupt sinnvoll und vertretbar ist, da die verkehrliche Anbindung
bereits für den kleinsten Einkauf ein
mühseliges Abstimmen auf den recht
selten verkehrenden Bus oder aber eine
Autofahrt voraussetzt, eine Schule nicht
mehr vorhanden und örtliche Arbeitgeber
kaum vorhanden sind.
Es drängt sich der Gedanke auf, dass
hier - auf Kosten der geordneten Entwicklung eines am Gemeinderand gelegenen Ortsteils - die Gemeindekasse
entlastet werden soll.
zu 04.4
Es ist bekannt, dass im ländlichen Raum
die Versorgung mit öffentlichem Personennahverkehr (ÖPNV) oft nicht zufriedenstellend ist und auch zukünftig nicht
kostentragend organisiert werden kann,
da auch die Anzahl der Nutzer aufgrund
der Größe des Ortes begrenzt ist.
Das Nebeneinander dieser Nutzungen
hat bisher zu keinerlei Problemen geführt. Für die Zukunft werden daher auch
keine erwartet.
Fahrwege zum Einkauf sind auf dem
Land Normalität, bzw. werden auf oder
nach dem Weg zur Arbeit getätigt.
Es ist noch einmal festzustellen, dass ein
kleines Baugebiet für den örtlichen Bedarf bereitgestellt werden soll.
zu 04.4
Der Rat schließt sich der
Stellungnahme der Verwaltung an.
Ldf.
Nr.
Öffentlichkeit
Kurzinhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Die Unterzeichner regen daher an, das An der Aufstellung des Bebauungsplanes
Verfahren zur Neuaufstellung des Be- Di-02 wird festgehalten.
bauungsplans einzustellen; als ein erster
Schritt in diese Richtung könnte die vorzeitige Entfernung des Aushangs im örtlichen Schaukasten am heutigen Tag,
vor Ablauf der Auslegungsfrist gedeutet
werden.
05
Herr A.L.
Schreiben vom
07.08.2015
05.1
Es ist nicht sichergestellt, dass der Bolzplatz auch in Zukunft an gleicher Stelle
erhalten bleibt, weil die neu geplante
Straße an diesen grenzt und somit eine
einfache Erweiterung des Neubaugebietes, auf dem Gelände des Bolzplatzes
stattfinden könnte. Weiterhin spricht dagegen, dass stets die Anwohner, die am
nächsten an dem Bolzplatz wohnen, sich
durch den Lärm und etwaige querfliegende Bälle belästigt fühlen und somit
mit allen Mitteln versuchen, diesen los zu
werden. Als Lösungsvorschlag, wäre hier
eine breitere Bepflanzung zwischen
Bolzplatz und Baugebiet vorzusehen.
zu 05.1
zu 05.1
Es bestehen derzeit keine Überlegungen Der Rat schließt sich der
den Bolzplatz zu verlegen aber gar ganz Stellungnahme der Veraufzugeben.
waltung an.
05.2
Das Neubaugebiet ist als gemischte Gewerbefläche ausgeschrieben, so dass die
Ansiedlung kleinerer Unternehmen nicht
ausgeschlossen werden kann. Dies wäre
aber verkehrstechnisch nicht möglich, da
zu 05.2
Disternich ist von einem Nebeneinander
von Wohnen, Handwerk und Landwirtschaft geprägt.
Die zukünftigen Bewohner des Gebietes
bauen mit der Kenntnis, dass ein Bolzplatz vorhanden ist.
Es werden daher auch keine Probleme
hinsichtlich der verschiedenen Nutzungen erwartet.
Diese Nutzung wird auch für das Plan-
zu 05.2
Der Rat schließt sich der
Stellungnahme der Verwaltung an.
Ldf.
Nr.
Öffentlichkeit
Kurzinhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
zum einen die bestehenden Straßen und gebiet angestrebt. Hinsichtlich der verdie neu geplante Straße nicht für eine kehrlichen Erschließung werden keine
Konflikte erwartet, da nur wenige neue
solche Auslastung ausgelegt sind.
Grundstücke geschaffen werden.
Das Straßennetz und insbesondere die
noch zu bauende Erschließung sind ausreichend leistungsfähig.
05.3
Zudem sollte der alte Baumbestand an
der Kreuzstraße erhalten bleiben, bzw.
sollte hier eine ökologische Lösung getroffen werden.
zu 05.3
Eingriffe in den Baumbestand an der
Kreuzstraße sind derzeit nicht geplant.
Die Bäume am Wegekreuz sind zudem
geschützt.
zu 05.3
Der Rat schließt sich der
Stellungnahme der Verwaltung an.
05.4
Bei der Entstehung der Neubauten ist
eine entsprechende Fläche für die parkenden Fahrzeuge dieser Wohneinheiten
vorzuschreiben. Wenn dies, aus welchem Grund auch immer nicht möglich
sein sollte, ist zu beachten, dass im dörflichen Bereich bis zu 4 Fahrzeuge pro
Wohneinheit zu beachten sind. Somit ist
das Befahren der Kreuzstraße durch
parkende Fahrzeuge in diesem Bereich
durch landwirtschaftliche Fahrzeuge fast
unmöglich (siehe Kölnstraße). Lösungsvorschlag wäre die Grundstücke in ihrer
Aufteilung dem dörflichen Charakter des
Gesamtdorfes in der Größe anzupassen
auch wenn dann weniger Grundstücke
entstehen.
zu 05.4
Die im Plan dargestellten Grundstückszuschnitte stellen lediglich eine mögliche
Teilung dar, die aber nicht verbindlich ist.
zu 05.4
Der Rat schließt sich der
Stellungnahme der Verwaltung an.
Die Planzeichnung wird dahingehend
geändert, dass auf die Darstellung der
Grundstückszuschnitte verzichtet wird,
da die Grundstücksgrößen noch variabel
sind.
Grundsätzlich sind bei einer Neubebauung die erforderlichen Stellplätze auf den
privaten Grundstücken nachzuweisen.
Parkmöglichkeiten bestehen zudem innerhalb der Planstraße und ggfs. am
Wendeplatz.
Mögliche Behinderungen im Straßen-
Ldf.
Nr.
Öffentlichkeit
Kurzinhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
raum während der Bauarbeiten sind nicht
gänzlich auszuschließen. Der Verkehrsfluss darf aber nicht behindert bzw. unterbrochen werden.
05.5
Nach Einsicht des Bebauungsplans und
Nachfrage nach Verteilung und Aufteilung der Grundstücke konnte mir keine
plausible Auskunft gegeben werden. Um
der Gewinnmaximierung bzw. Vetternwirtschaft nicht Tor und Tür zu öffnen,
sollte diese Aufteilung und Verteilung der
Grundstücke nach einem plausiblen
Schlüssel geschehen der feststehen sollte, bevor über dieses Vorhaben entschieden wird.
zu 05.5
Auf die vorstehenden Ausführungen wird
hingewiesen.
Die weiteren Ausführungen sind nicht
Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens.
zu 05.5
Der Rat schließt sich der
Stellungnahme der Verwaltung an.