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Vorlage (Anlage 1 -Abwägung-)

Daten

Kommune
Vettweiß
Größe
115 kB
Datum
03.09.2015
Erstellt
25.08.15, 18:00
Aktualisiert
25.08.15, 18:00

Inhalt der Datei

Gemeinde Vettweiß, Bebauungsplan Disternich Di-2 Beschlussvorschläge mit Begründung und Abwägung zu den eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB sowie der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB Ldf. Nr. Behörde / Träger öffentlicher Belange Kurzinhalt der Stellungnahme 01 Bezirksregierung Köln Dezernat 33 Aus Sicht der Belange der allgemeinen Der Hinweis wird zur Kenntnis genom- Der Rat schließt sich der Stellungnahme der VerLandeskultur und der Landentwicklung men. werden keine Bedenken vorgebracht. waltung an. Stellungnahme vom 09.04.2015 02 Bezirksregierung Düsseldorf Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) / Luftbildauswertung Stellungnahme vom 23.07.2015 Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Planungen bzw. Maßnahmen des Dezernates 33 sind in dem Planungsbereich nicht vorgesehen. Luftbilder aus den Jahren 1939 - 1945 und andere historische Unterlagen liefern Hinweise auf einen konkreten, in der beigefügten Karte dargestellten Verdacht auf Kampfmittel. Die Überprüfung der Militäreinrichtung des 2. Weltkrieges (militärische Anlage) wird empfohlen. Die Beauftragung dieser Überprüfung erfolgt über das Formular Antrag auf Kampfmitteluntersuchung. Sofern es nach 1945 Aufschüttungen gegeben hat, sind diese bis auf das Geländeniveau von 1945 abzuschieben. Zur Festlegung des abzuschiebenden Bereichs und der weiteren Vorgehensweise wird um Terminabsprache für einen Ortstermin gebeten. Verwenden Sie dazu ebenfalls das Formular Antrag auf Kampfmitteluntersuchung. Der Stellungnahme wird gefolgt. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der VerDie Kampfmitteluntersuchung wurde be- waltung an. antragt. Die Ergebnisse liegen jedoch noch nicht vor. Ldf. Nr. Behörde / Träger öffentlicher Belange Kurzinhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten wird zusätzlich eine Sicherheitsdetektion empfohlen. 03 Kreis Düren Stellungnahme vom 06.08.2015 Folgende Ämter der Kreisverwaltung Düren wurden beteiligt: > Kämmerei > Straßenverkehrsamt > Kreisentwicklung und -Straßen > Recht, Bauordnung und Wohnungswesen > Brandschutz > Umweltamt 03.1 Kreisentwicklunq Der vorliegende Bebauungsplan-Entwurf soll im Verfahren nach § 13a BauGB durchgeführt werden. Der § 13a BauGB kann angewendet werden, wenn es sich um • die Wiedernutzbarmachung von Flächen • die Nachverdichtung • andere Maßnahmen der Innenentwicklung handelt. Isoliert in den Außenbereich vorstoßende Flächen, wie es bei dem vorgelegten Entwurf der Fall ist, können demgegenüber nicht als Bebauungspläne der Innenentwicklung und damit im beschleu- zu 03.1 zu 03.1 Die Stellungnahme wird zur Kenntnis Der Rat schließt sich der genommen. Stellungnahme der Verwaltung an. Das Plangebiet ist im Flächennutzungsplan der Gemeinde Vettweiß als Dorfgebiet dargestellt. Südlich angrenzend ist eine Gemeinbedarfsfläche dargestellt. Das Gebiet ist bereits heute nach den Bestimmungen des § 34 BauGB entlang der Kreuzstraße bebaubar. Für die Anwendung des § 13a BauGB kommen nach der Fachliteratur ganz klar auch Flächen in Frage, die bislang unbeplant waren. Auch die Qualität eines Ldf. Nr. Behörde / Träger öffentlicher Belange Kurzinhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag nigten Verfahren des § 13a BauGB be- Ortsteils muss nicht zwangsläufig gegeplant werden. ben sein. Sie müssen jedoch zuvor grundsätzlich – zumindest weitläufig – einer baulichen Nutzung unterlegen haben. Diese Prägung ist durch die Bürgerhalle und den Sportplatz gegeben. 03.2 Für den o.g. Bebauungsplan soll gem. § 5 BauNVO Dorfgebiet festgesetzt werden. Neben Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und Wohnen wären auch nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe sowie der Versorgung der Bewohner des Gebietes dienende Handwerksbetriebe zulässig. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen. Das Dorfgebiet hat als Baugebietskategorie wie die anderen Baugebiete der BauNVO einen bestimmten Gebietscharakter, der durch die in § 5 Abs. 1 BauNVO definierten Nutzungen und damit durch eine bestimmte Mischung geprägt ist. Das Dorfgebiet ist somit nicht gleich zu setzen mit dem für die gesamte Bebauung vorgesehenen Gebiet eines Dorfes. § 5 BauNVO knüpft zwar an traditionelle Verhältnisse des "Dorfes" als ländliche Siedlungsform an, enthält jedoch als bauplanungsrechtliche Regelung eine zu 03.2 zu 03.2 Die Stellungnahme wird zur Kenntnis Der Rat schließt sich der genommen. Stellungnahme der Verwaltung an. Für das Gebiet wird eine Nutzungsmischung angestrebt, wie sie auch im Gesamtort und insbesondere in der Umgebung vorkommt. Der Gebietscharakter wird geprägt durch das Nebeneinander von Wirtschaftsstellen land- und fortwirtschaftlicher Betriebe, von Wohnnutzung sowie von Handwerk und Gewerbe. Demnach ist der Gesamtort als Dorfgebiet zu beurteilen. Um für diese städtebaulich gewünschten Nutzungen, die planungsrechtliche Grundlage zu schaffen, wird auch für das Plangebiet die Festsetzung als Dorfgebiet angestrebt. Dorfgebiete i.S.d. § 5 BauNVO dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von Ldf. Nr. Behörde / Träger öffentlicher Belange Kurzinhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung eigenständige Definition des Baugebiets. nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Der Gebietscharakter eines Dorfgebiets als ländliches Mischgebiet (Beschluss vom 4. Dezember 1995 - BVerwG 4 B 258.95 - Buchholz 406.12 § 5 BauNVO Nr. 3 S. 4) hängt grundsätzlich nicht von einem bestimmten prozentualen Mischverhältnis dieser Hauptfunktionen ab. In der Begründung unter 3.1 "Art der baulichen Nutzung" wird die Ausweisung des Dorfgebietes städtebaulich nicht begründet. Zudem lässt der vorgelegte Bebauungsentwurf nicht erkennen, wie die in § 5 BauNVO beschriebene Nutzung realisiert werden könnte und die erforderliche Mischung der Nutzung sichergestellt werden kann. Auch bei einer zulässigen landwirtschaftlichen Nutzung wird bei einer Neubebauung im Wesentlichen von einer Wohnbebauung ausgegangen. Es soll aber auch die Möglichkeit eröffnet werden nicht störende Handwerksbetriebe und auch Nebenanlagen, wie z.B. Ställe oder Holzunterstände zu errichten. Die Festsetzung als Dorfgebiet wird daher beibehalten. Eine Zunahme der Wohnbebauung in einem Dorfgebiet führt für sich gesehen noch nicht zu einer rechtlichen Änderung des Gebietscharakters im Sinne der Baunutzungsverordnung (BVerwG vom 19.1.1996 BRS 58 Nr. 67). Auf den durch die beabsichtigte Nutzung entstehenden Immissionskonflikt mit der angrenzenden Wohnbebauung wird hingewiesen. Wie bereits beschrieben ist sowohl das Umfeld des Plangebietes als auch Disternich von einem Nebeneinander von Wohnen, Handwerk und Landwirtschaft Beschlussvorschlag Ldf. Nr. Behörde / Träger öffentlicher Belange Kurzinhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag geprägt. Aus den vorgenannten Gründen beste- Nordwestlich des Gebietes ist eine landhen aus bauplanungsrechtlicher Sicht wirtschaftliche Hofstelle vorhanden. Im Bedenken. Süden die Bürgerhalle, der Bolzplatz und der Sportplatz. Auf das im Bauplanungsrecht verankerte Gebot der gegenseitigen Rücksichtsnahme wird hingewiesen. Immissionskonflikte mit der angrenzenden Wohnbebauung werden daher nicht erwartet. 03.3 Brandschutz 1. Es ist eine Löschwasserversorgung von 800 l/min (48 m3/h) über einen Zeitraum von zwei Stunden sicher zu stellen. Die v.g. Menge muss aus Hydranten im Umkreis von 300 m um das jeweils betrachtete Objekt zur Verfügung stehen. Von jedem Objekt muss ein Hydrant in maximal 80 m Entfernung erreichbar sein. Eine alternative Löschwasserversorgung ist abzustimmen. 2. Die Straßen sind als Zufahrt für die Feuerwehr auszubauen. Bezüglich der zulässigen Abmessungen (Kurvenradien/Breite/Neigung/Durchfahrtshöhe etc.) wird auf den § 5 BauO NRW mit zugehöriger Verwaltungsvorschrift verwiesen. Hier sind öffentliche Parkplätze, zu 03.3 Zu 03.3 Der Stellungnahme wird zur Kenntnis Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Vergenommen. waltung an. Hinsichtlich Löschwasserversorgung ist der über den Grundschutz hinausgehende individuelle Objektschutz der Baulichkeiten vom jeweiligen Bauherrn selbst zu gewährleisten und im späteren Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen. Grundsätzlich verfügt die Gemeinde Vettweiß über ein gut ausgebautes Hydrantennetz. Die Belange der Feuerwehr werden bei der Straßenplanung und Bezeichnung berücksichtigt. Ldf. Nr. Behörde / Träger öffentlicher Belange Kurzinhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Begrünung (Bäume) und sonstige Maßnahmen (Verkehrsberuhigung/Kreisverkehr etc.) besonders zu beachten. Die Tragfähigkeit der Straßen muss für Feuerwehrfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von 18 t ausgelegt sein. 3. Die Straßenbezeichnung ist eindeutig erkennbar an der öffentlichen Verkehrsfläche anzubringen. zu 03.4 03.4 zu 03.4 Wasserwirtschaft Aus wasserwirtschaftlicher Sicht sind Die Stellungnahme wird zur Kenntnis Der Rat schließt sich der folgende Belange zu beachten: genommen. Stellungnahme der Verwaltung an. Das Plangebiet ist bereits im GeneralNiederschlagswasserbeseitigung In der Begründung wird unter Punkt 5.1 entwässerungsplan von Vettweiß als ausgeführt, dass das anfallende Nieder- Fläche im Mischsystem angezeigt. Daschlagswasser in das vorhandene Ka- her soll die Entwässerung des Plangenalmischsystem eingeleitet werden soll. bietes im Mischsystem erfolgen mit AnGemäß § 51a Landeswassergesetz ist schluss an das vorhandene Kanalmischbei einer Erstbebauung von Grundstü- system. cken die getrennte Entsorgung des Niederschlagswassers über eine Versickerung oder eine Einleitung in ein Gewässer zu prüfen. Nur wenn der technische oder wirtschaftliche Aufwand unverhältnismäßig ist, kann das Regenwasser an einen genehmigten Mischwasserkanal angeschlossen werden. Daher ist ein entsprechender Nachweis im Hinblick auf die Einhaltung der Anfor- Ldf. Nr. Behörde / Träger öffentlicher Belange Kurzinhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag derungen des § 51a LWG der unteren Wasserbehörde vorzulegen. 03.5 Immissionsschutz Das zu überplanende Grundstück grenzt unmittelbar an den vorhandenen Bolzplatz. Ca. 50 m weiter entfernt befindet sich die Bürgerhalle der Ortschaft Disternich. Beide Anlagen sind geeignet mit ihren Geräuschemissionen auf das Plangebiet einzuwirken, wobei die Geräuschemissionen der Bürgerhalle darüber hinaus auch noch geeignet sind, den Immissionsrichtwert nach TA Lärm zur Nachtzeit an der nächstgelegenen Wohnbebauung zu überschreiten. Um die Bedenken ggf. zu widerlegen wird empfohlen, durch ein Schallschutzgutachten die zu erwartenden Schallauswirkungen auf die zukünftigen Wohnbebauungen zu ermitteln und darin auch, falls erforderlich geeignete aktive Schallschutzmaßnahmen vorzuschlagen. Die Lage und Dimensionierung der Schallschutzmaßnahmen sollten ausführlich dargelegt werden. zu 03.5 zu 03.5 Der Rat schließt sich der Die Stellungnahme wird zur Kenntnis Stellungnahme der Vergenommen. waltung an. Die nächstgelegene Wohnbebauung zur Bürgerhalle als auch zum Bolzplatz stellt die vorhandene Bebauung „Am Hallenacker 28“ dar. Das Nebeneinander dieser Nutzungen hat bisher zu keinerlei Problemen geführt. Für die Zukunft werden daher auch keine erwartet. 03.6 zu 03.6 zu 03.6 Entsprechend den Planungsvorgaben, Hinsichtlich der Gebietsausweisung als Der Rat schließt sich der soll das neue Plangebiet als Dorfgebiet Dorfgebiet wird auf die vorstehenden Stellungnahme der Ver- Ldf. Nr. Behörde / Träger öffentlicher Belange Kurzinhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag ausgelegt werden, was sicherlich den Ausführungen zum Punkt Kreisentwick- waltung an. Geruchsimmissionen des Gestüts in der lung hingewiesen. Burgstraße Rechnung tragen soll. Auf Grund der zeichnerischen Darlegung hinsichtlich der Grundstückszuschnitte und der festgesetzten Grundflächenzahl von 0,4 kann sich aber nur eine reine Wohnbebauung etablieren. Darüber hinaus sind die Wohnhäuser der an die Kreuzstraße angrenzenden Bereiche der "Kölnstraße" und der "Am Hallenacker" als Allgemeine Wohnnutzung geprägt. Eine Nutzung gemäß § 5 BauNVO (MD) ist in diesen Bereichen nicht gegeben und nicht umsetzbar. 03.7 Sollte dennoch an dem eingereichten Planungsvorhaben festgehalten werden, das Plangebiet als MD einzustufen, wird empfohlen, die Grundstückszuschnitte entsprechend zu ändern, damit auch die Möglichkeiten hinsichtlich der Vorgaben des § 5 BauNVO angewandt werden können. zu 3.7 Der Stellungnahme wird gefolgt. Die im Plan dargestellten Grundstückszuschnitte stellen lediglich eine mögliche Teilung dar, die aber nicht verbindlich ist. Die Planzeichnung wird dahingehend geändert, dass auf die Darstellung der Grundstückszuschnitte verzichtet wird. zu 03.7 Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Ldf. Nr. 01 Öffentlichkeit Kurzinhalt der Stellungnahme Herr und Frau G Wir legen Widerspruch gegen den o.a. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis Der Rat schließt sich der genommen. Bebauungsplan Disternich Di-2 ein: Stellungnahme der Verwaltung an. Begründung: Sowohl das Umfeld des Plangebietes als Unser landwirtschaftlicher Betrieb mit auch Disternich ist von einem NebeneiViehzucht (70 GVE) liegt in unmittelbarer nander von Wohnen, Handwerk und Nähe, Flur 17, Hinter den Hecken. Wir Landwirtschaft geprägt. befürchten, dass die Luftzirkulation beeinträchtigt wird. Beschwerden wegen An den nebenstehend beschriebenen Geruchs und Lärmbelästigung. Versper- Betrieb grenzen sowohl nördlich als auch rung der Kreuzstraße und Erperweg südlich Wohngrundstücke an. Ebenso durch Bauarbeiten und nach Fertigstel- die Bebauung Am Hallenacker. lung durch parkende Pkw's der Anwoh- Auch für das Gebiet wird diese Nutner. Wir sind ein Landwirtschaftlicher zungsmischung angestrebt; daher erfolgt Siedlungsbetrieb der über Öffentliche auch eine Festsetzung als Dorfgebiet. Mittel vom Rheinischen Heim 1953 geEs wird davon ausgegangen, dass die baut worden ist. Neubebauung im Wesentlichen von einer Wohnnutzung geprägt sein wird. Es soll aber auch die Möglichkeit eröffnet werden nicht störende Handwerksbetriebe und auch Nebenanlagen, wie z.B. Ställe (für eine Hühnerhaltung, Pferde o.ä.) oder Holzunterstände zu errichten. Schreiben vom 10.07.2015 Stellungnahme der Verwaltung Auf das im Bauplanungsrecht verankerte Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme wird hingewiesen. Immissionskonflikte mit vorhandenen landwirtschaftlichen Betrieben werden daher nicht erwartet. Beschlussvorschlag Ldf. Nr. Öffentlichkeit Kurzinhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Mögliche Behinderungen bei Bauarbeiten sind nicht gänzlich auszuschließen. Der Verkehrsfluss darf aber nicht behindert bzw. unterbrochen werden. 02 Herr L Schreiben vom 04.08.2015 Widerspruch: 02.1 1. Es gibt noch freie Parzellen im Dorf zu 02.1 02.2 2. Regelung: Baugebiet und angrenzender Bolzplatz mit Fluchtlichtanlage • Räumliche Trennung • Lärmschutz • Ruhezeiten • Bestandsschutz Desweitern auch Einfriedung des Bolzplatzes, Mindestabstände zur Bebauung, Regelung der Zufahrt für die Rettung. zu 02.2 Die nächstgelegene Wohnbebauung zur Bürgerhalle als auch zum Bolzplatz stellt die vorhandene Bebauung „Am Hallenacker 28“ dar. Zu 02.1 Gerade in Dörfern gibt es immer noch Der Rat schließt sich der freie Baugrundstücke, die i.d.R. aber Stellungnahme der Vernicht für eine Bebauung zur Verfügung waltung an. stehen, da diese für nachfolgende Generationen im Familienbesitz gehalten werden. Ziel der Planung ist es Baumöglichkeiten zu schaffen für junge Familien o.ä. die in Disternich bleiben möchten, aber keine Grundstücke finden. Das Nebeneinander dieser Nutzungen hat bisher zu keinerlei Problemen geführt. Für die Zukunft werden daher auch keine erwartet. Die Belange und der Feuerwehr / Rettungsfahrzeuge werden beachtet und Gegenstand der konkreten Ausführungsplanung. zu 02.2 Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Ldf. Nr. Öffentlichkeit Kurzinhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag 02.3 3. Gehweg auf der Kreuzstraße, zum Schutz der vorhandenen Bäume, Endarbeiten, Begrenzung und Bodenversiegelung? zu 02.3 Die Bestandsbäume an der Kreuzstraße werden, soweit möglich erhalten, bzw. ersetzt. Durch die Festsetzung einer GRZ von 0,4 wird die Bodenversiegelung auf ein Maß unterhalb der Orientierungswerte für Dorfgebiete gemäß BauNVO begrenzt. zu 02.3 Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. 02.4 4. Mindestabstand zu den geschützten Linden. Wurzeln und Niederschlagsflächen. zu 02.4 zu 02.4 Der Bestand der geschützten Linden Der Rat schließt sich der einschließlich der Wurzelräume ist si- Stellungnahme der Verchergestellt. waltung an. 02.5 zu 02.5 5. Pferdeweide hat auch eine Trai- Nach den geltenden Richtlinien enden ningsbahn. Der Betrieb startet auch die Nachtzeit, und damit die Zeit mit hövor 8.00 Uhr morgens. heren Anforderungen an den Schallschutz, um 6.00 Uhr. zu 02.5 Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. 02.6 6. Dorfgerechte Grundstücksgrößen. Weniger Parzellen, geringere Erschließungskosten. zu 02.6 Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. zu 02.6 Die im Plan dargestellten Grundstückszuschnitte stellen lediglich eine mögliche Teilung dar, die aber nicht verbindlich ist. Die Planzeichnung wird dahingehend geändert, dass auf die Darstellung der Grundstückszuschnitte verzichtet wird. 02.7 zu 02.7 zu 02.7 7. Kanalisationsüberlastung durch An- Das Plangebiet ist bereits im General- Der Rat schließt sich der schluss der Bebauung und der neuen entwässerungsplan von Vettweiß als Stellungnahme der Ver- Ldf. Nr. Öffentlichkeit Kurzinhalt der Stellungnahme versiegelten Flächen. Machbarkeitsstudie. 03 Frau L Vermerk vom 07.08.2015 04 Frau S und Herr Dr. S Schreiben vom 10.08.2015 Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Fläche im Mischsystem angezeigt. Die waltung an. zukünftig versiegelten Flächen sind somit bereits berücksichtigt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Vergenommen. waltung an. Im Rahmen der Aufstellung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Vettweiß (1999) wurde der Bereich des Plangebietes als gemischte Baufläche Der Bebauungsplan passt nicht in das dargestellt. Südlich angrenzend ist eine Ortsbild von Disternich. Außerdem grenzt Fläche für den Gemeinbedarf (Bürgerhaldas Bebauungsplangebiet unmittelbar an le, Bolzplatz) dargestellt. den Bolzplatz an. Wegen der engen Bebauung sehe ich Eine bauliche Entwicklung dieser Fläche Probleme hinsichtlich der Anfahrt für die und damit eine Abrundung des OrtsranFeuerwehr. des wurden auf dieser Ebene geprüft und in die Abwägung eingestellt und durch den Rat der Gemeinde beschlossen. Die Belange der Feuerwehr werden berücksichtigt. Dies geschieht regelmäßig im Rahmen der konkreten Objektplanung. Im Rahmen der Auslegung des Planentwurfs des Bebauungsplanes Disternich „Di-2“ spricht heute Frau L. aus Disternich vor und möchte folgende Einwendungen und Bedenken zum Bebauungsplanentwurf geltend machen: 04.1 Die geplante Ausweisung eines neuen Baugebiets außerhalb der historischen Grenzen der Ortschaft Disternich läuft den Zielen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung des Ortes entgegen und verstößt damit gegen die Zielsetzung des §1 Absatz 5 BauGB; die den Unter- zu 04.1 Für die Beurteilung der Erforderlichkeit i.S. von § 1 Abs. 3 BauGB sind in erster Linie objektive, der Planungsentscheidung der Gemeinde vorgegebene Kriterien maßgebend. Innerhalb des so vorgegebenen Rahmens unterliegt die Entscheidung darüber, was erforderlich ist, zu 04.1 Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Ldf. Nr. Öffentlichkeit Kurzinhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung lagen beigefügte Begründung für den Aufstellungsbeschluss hält einer Überprüfung entlang der Kriterien der nachfolgenden Absätze des § 1 nicht stand. auch der planerischen Gestaltungsfreiheit der Gemeinde. In diesem Zusammenhang sind die Darstellungen des Flächennutzungsplans als inhaltliche Vorgaben für den Bebauungsplan von Bedeutung. Sie geben vor, was für den Bebauungsplan nach dem Planungswillen der Gemeinde i.S. von § 1 Abs. 3 erforderlich ist. Innerhalb des von ihnen gesetzten Rahmens dienen die Darstellungen des Flächennutzungsplans dem Erforderlichkeitsnachweis bei der Bebauungsplanung. Die Kreuzstraße grenzt die Ortschaft deutlich von der umgebenden Landschaft, diese Differenzierung ist trotz der Errichtung der Bürgerhalle sowie des Gebäudes für die Freiwillige Feuerwehr deutlich erlebbar und findet ihre logische Fortsetzung in der gleichfalls bis heute nur auf der innerörtlichen Seite bebauten Burgstraße, hier mit der alleinigen Ausnahme der Hallenburg. Der Übergang in die Feldflur kulminiert für die Ortschaft Disternich in der unmittelbaren Nachbarschaft des geplanten Baugebiets mit Wegekreuz, wichtigen Einzelbäumen und Hecken, welche in ihrer Funktion und Wirkung sowie letztere in ihrer Lebensfähigkeit durch die nahe rückende Bebauung erheblich beeinträchtigt würden. Die Notwendigkeit für einen solchen erheblichen und nachteiligen Eingriff in die gewachsene örtliche und intakte ökologische Situation, welche eine erhebliche Flächenversiegelung und einen wesentlichen größeren Freiflächenverlust bedeutet, besteht nicht; eine Abwägung mit den durchaus konkurrierender Belangen ei- Der Flächennutzungsplan (1999) stellt für das Plangebiet gemischte Bauflächen (M) dar. Das Wegekreuz und die geschützten Linden werden nicht beeinträchtigt. Beschlussvorschlag Ldf. Nr. Öffentlichkeit Kurzinhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag zu 04.2 Gerade im ländlichen Raum werden Baugrundstücke, die sich in Familienbesitz befinden, für Kinder / Enkel o.ä. vorgehalten und stehen Bauwilligen nicht zur Verfügung. zu 04.2 Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. ner nachhaltigen Orts- und Gemeindeentwicklung kann den Unterlagen nicht entnommen werden. 04.2 Vor einer die Ortschaft derart nachhaltig und negativ verändernden Entscheidung muss eine genauere Untersuchung derselben im Hinblick auf ihren geordneten Fortbestand und eine behutsame Entwicklung erfolgen: Innerhalb der durchgängig bebauten Straßenzüge der Ortschaft Disternich bleiben seit Jahren eine Vielzahl möglicher Bauplätze sowohl innerhalb der historischen Straßenzüge wie innerhalb der in den letzten Jahren neugeschaffenen Straßen, hier etwa Am Hallenacker und Heideweg ungenutzt. Darüber hinaus gibt es innerhalb der historischen Bebauung Leerstand und Verwahrlosung sowie -andererseits- mittelfristig erhebliches Entwicklungspotential (ehemals bzw. noch landwirtschaftlich bzw. als Büro genutzte Gebäude). Die Ausweisung einer neuen, jenseits der historischen Ortsgrenzen gelegenen Baufläche fördert diesen Leerstand und den qualitativen Niedergang der Wohnqualität innerhalb der bereits vorhandenen Strukturen, da sie jeglichen Anreiz für einen, in der Umsetzung sicherlich problematischer erscheinenden Neuoder Umbau im Bestand nimmt. Auch die Leerstandproblematik ist bekannt und erfordert auch Handlungsbedarf seitens der Gemeinde. Dies ist aber auch hier nur mit Hilfe der Eigentümer / Nachkommen möglich. Mit der Entwicklung des Plangebietes sollen Abwanderungen (insbesondere der jungen Generation) verhindert und ggfs. Zuzüge generiert werden, um den Ort langfristig zu stärken. Ein Ort mit einem funktionierenden Dorfleben, bietet auch mehr Anreize für die Umnutzung/Renovierung von Bestandsimmobilien. Ldf. Nr. Öffentlichkeit Kurzinhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag 04.3 Gegen die Ausweisung der geplanten Wohnbaufläche sprechen weiter auch die unmittelbare Nachbarschaft zum Bolzund Sportplatz mit den bekannten Folgeszenarien (Ruhestörung etc.) sowie die benachbarte Pferdekoppel mit der Trainingsbahn für Sportpferde. Die benachbarte Bürgerhalle wird erfreulich häufig für festliche Veranstaltungen genutzt, Einschränkungen hinsichtlich Lautstärke, Uhrzeiten etc. könnten zu einer erheblichen Beeinträchtigung des regen Vereinslebens in Disternich führen. zu 04.3 Die nächstgelegene Wohnbebauung zur Bürgerhalle als auch zum Bolzplatz stellt die vorhandene Bebauung „Am Hallenacker 28“ dar. zu 04.3 Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. 04.4 Im größeren Kontext ist die Frage zu stellen, ob die Ausweisung neuer Bauflächen in dem beabsichtigten Umfang im Ortsteil Disternich innerhalb der Gemeinde Vettweiß überhaupt sinnvoll und vertretbar ist, da die verkehrliche Anbindung bereits für den kleinsten Einkauf ein mühseliges Abstimmen auf den recht selten verkehrenden Bus oder aber eine Autofahrt voraussetzt, eine Schule nicht mehr vorhanden und örtliche Arbeitgeber kaum vorhanden sind. Es drängt sich der Gedanke auf, dass hier - auf Kosten der geordneten Entwicklung eines am Gemeinderand gelegenen Ortsteils - die Gemeindekasse entlastet werden soll. zu 04.4 Es ist bekannt, dass im ländlichen Raum die Versorgung mit öffentlichem Personennahverkehr (ÖPNV) oft nicht zufriedenstellend ist und auch zukünftig nicht kostentragend organisiert werden kann, da auch die Anzahl der Nutzer aufgrund der Größe des Ortes begrenzt ist. Das Nebeneinander dieser Nutzungen hat bisher zu keinerlei Problemen geführt. Für die Zukunft werden daher auch keine erwartet. Fahrwege zum Einkauf sind auf dem Land Normalität, bzw. werden auf oder nach dem Weg zur Arbeit getätigt. Es ist noch einmal festzustellen, dass ein kleines Baugebiet für den örtlichen Bedarf bereitgestellt werden soll. zu 04.4 Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Ldf. Nr. Öffentlichkeit Kurzinhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Die Unterzeichner regen daher an, das An der Aufstellung des Bebauungsplanes Verfahren zur Neuaufstellung des Be- Di-02 wird festgehalten. bauungsplans einzustellen; als ein erster Schritt in diese Richtung könnte die vorzeitige Entfernung des Aushangs im örtlichen Schaukasten am heutigen Tag, vor Ablauf der Auslegungsfrist gedeutet werden. 05 Herr A.L. Schreiben vom 07.08.2015 05.1 Es ist nicht sichergestellt, dass der Bolzplatz auch in Zukunft an gleicher Stelle erhalten bleibt, weil die neu geplante Straße an diesen grenzt und somit eine einfache Erweiterung des Neubaugebietes, auf dem Gelände des Bolzplatzes stattfinden könnte. Weiterhin spricht dagegen, dass stets die Anwohner, die am nächsten an dem Bolzplatz wohnen, sich durch den Lärm und etwaige querfliegende Bälle belästigt fühlen und somit mit allen Mitteln versuchen, diesen los zu werden. Als Lösungsvorschlag, wäre hier eine breitere Bepflanzung zwischen Bolzplatz und Baugebiet vorzusehen. zu 05.1 zu 05.1 Es bestehen derzeit keine Überlegungen Der Rat schließt sich der den Bolzplatz zu verlegen aber gar ganz Stellungnahme der Veraufzugeben. waltung an. 05.2 Das Neubaugebiet ist als gemischte Gewerbefläche ausgeschrieben, so dass die Ansiedlung kleinerer Unternehmen nicht ausgeschlossen werden kann. Dies wäre aber verkehrstechnisch nicht möglich, da zu 05.2 Disternich ist von einem Nebeneinander von Wohnen, Handwerk und Landwirtschaft geprägt. Die zukünftigen Bewohner des Gebietes bauen mit der Kenntnis, dass ein Bolzplatz vorhanden ist. Es werden daher auch keine Probleme hinsichtlich der verschiedenen Nutzungen erwartet. Diese Nutzung wird auch für das Plan- zu 05.2 Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Ldf. Nr. Öffentlichkeit Kurzinhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag zum einen die bestehenden Straßen und gebiet angestrebt. Hinsichtlich der verdie neu geplante Straße nicht für eine kehrlichen Erschließung werden keine Konflikte erwartet, da nur wenige neue solche Auslastung ausgelegt sind. Grundstücke geschaffen werden. Das Straßennetz und insbesondere die noch zu bauende Erschließung sind ausreichend leistungsfähig. 05.3 Zudem sollte der alte Baumbestand an der Kreuzstraße erhalten bleiben, bzw. sollte hier eine ökologische Lösung getroffen werden. zu 05.3 Eingriffe in den Baumbestand an der Kreuzstraße sind derzeit nicht geplant. Die Bäume am Wegekreuz sind zudem geschützt. zu 05.3 Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. 05.4 Bei der Entstehung der Neubauten ist eine entsprechende Fläche für die parkenden Fahrzeuge dieser Wohneinheiten vorzuschreiben. Wenn dies, aus welchem Grund auch immer nicht möglich sein sollte, ist zu beachten, dass im dörflichen Bereich bis zu 4 Fahrzeuge pro Wohneinheit zu beachten sind. Somit ist das Befahren der Kreuzstraße durch parkende Fahrzeuge in diesem Bereich durch landwirtschaftliche Fahrzeuge fast unmöglich (siehe Kölnstraße). Lösungsvorschlag wäre die Grundstücke in ihrer Aufteilung dem dörflichen Charakter des Gesamtdorfes in der Größe anzupassen auch wenn dann weniger Grundstücke entstehen. zu 05.4 Die im Plan dargestellten Grundstückszuschnitte stellen lediglich eine mögliche Teilung dar, die aber nicht verbindlich ist. zu 05.4 Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Die Planzeichnung wird dahingehend geändert, dass auf die Darstellung der Grundstückszuschnitte verzichtet wird, da die Grundstücksgrößen noch variabel sind. Grundsätzlich sind bei einer Neubebauung die erforderlichen Stellplätze auf den privaten Grundstücken nachzuweisen. Parkmöglichkeiten bestehen zudem innerhalb der Planstraße und ggfs. am Wendeplatz. Mögliche Behinderungen im Straßen- Ldf. Nr. Öffentlichkeit Kurzinhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag raum während der Bauarbeiten sind nicht gänzlich auszuschließen. Der Verkehrsfluss darf aber nicht behindert bzw. unterbrochen werden. 05.5 Nach Einsicht des Bebauungsplans und Nachfrage nach Verteilung und Aufteilung der Grundstücke konnte mir keine plausible Auskunft gegeben werden. Um der Gewinnmaximierung bzw. Vetternwirtschaft nicht Tor und Tür zu öffnen, sollte diese Aufteilung und Verteilung der Grundstücke nach einem plausiblen Schlüssel geschehen der feststehen sollte, bevor über dieses Vorhaben entschieden wird. zu 05.5 Auf die vorstehenden Ausführungen wird hingewiesen. Die weiteren Ausführungen sind nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens. zu 05.5 Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.