Daten
Kommune
Wesseling
Größe
15 kB
Erstellt
24.06.10, 08:32
Aktualisiert
24.06.10, 08:32
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
177/2006
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Stadtplanung
60
Vorlage für
Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau und Umweltschutz
Betrifft:
Zurückstellung eines Baugesuches für einen Getränkefachmarkt mit 799 qm Verkaufsfläche
und 45 Stellplätzen am Kronenweg (Bauvoranfrage)
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Leiter/in
Datum
Sachbearbeiter/in
21.07.2006
Namenszeichen
Beteiligte Bereiche
60
Bearbeitungsvermerk
TUIV 08/1998
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 177/2006
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Gregor Nachtwey
21.07.2006
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau und Umweltschutz
Betreff:
Zurückstellung eines Baugesuches für einen Getränkefachmarkt mit 799 qm Verkaufsfläche und 45
Stellplätzen am Kronenweg (Bauvoranfrage)
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau und Umweltschutz der Stadt Wesseling beschließt die Zurückstellung eines Baugesuches für die Errichtung eines Getränkefachmarktes mit 799 qm Verkaufsfläche und 45 Stellplätzen am Kronenweg (Bauvoranfrage) gem. § 15 (1) BauGB.
TUIV 08/1998
.....
.....
.....
Sachdarstellung:
1. Problem
Am 23.05.2006 ist bei der Stadt Wesseling eine Bauvoranfrage (Antrag auf Vorbescheid) eingegangen mit der Absicht einen Getränkefachmarkt mit 799 qm Verkaufsfläche und 45 Pkw- Stellplätzen
südlich des Kronenwegs (auf Höhe Firmengelände Saint Gobain) zu errichten.
Das Grundstück befindet sich im Bereich des seit 1974 rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 1/ 72
Blatt B der Stadt Wesseling; dieser weist im Bereich des geplanten Vorhabens Gewerbe- und Industriegebiete gem. den §§ 8 und 9 BauNVO aus.
Auf Grundlage dieses Bebauungsplanes mit Rechtsgrundlage BauNVO `68 wäre das geplante Vorhaben gem. § 30 Abs. 1 BauGB bauplanungsrechtlich nicht zu verhindern, obwohl es den Zielen der
Stadtentwicklung Wesselings zur Stärkung der Innenstadt und der sonstigen zentralen Bereiche
(Ortsteilzentren) sowie dem Erhalt der dezentralen wohnungsnahen Grundversorgung mit Gütern des
täglichen Bedarfs zuwider läuft.
Da die Stadt Wesseling jedoch auf Grundlage der Ergebnisse des gesamtstädtischen Einzelhandelskonzeptes und dem daraus entwickelten Entwurf „Masterplan Einzelhandel“ zunächst die Überprüfung
und ggf. Anpassung aller Bebauungspläne, die Gewerbe- und Industriegebiete ausweisen, zeitnah
vornehmen will, um weitere derartige städtebauliche Fehlentwicklungen an nicht integrierten Standorten zu verhindern, sind nunmehr u.a. für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 1/ 72 ebenfalls Aufstellungsbeschlüsse für neue Bebauungspläne (inklusive FNP- Änderungen) vorbereitet worden.
Hierbei handelt es sich zum einen um den Bebauungsplan Nr. 1/ 107 „Saint Gobain“, der im wesentlichen das Ziel der Bestandssicherung und immissionsverträglichen Entwicklungsmöglichkeit des vorhandenen Betriebes hat (vgl. Vorlage Nr. 176/ 2006), und zum anderen um den Bebauungsplan Nr. 1/
108 „Kronenweg- Süd“ mit dem Ziel der Anpassung der Festsetzungen an die tatsächlichen Gegebenheiten, der Reglementierung von Einzelhandelsnutzungen an nicht integrierten Standorten und der
Anpassung der Festsetzungen an die geänderten städtebaulichen Entwicklungsvorstellungen für das
Gesamtareal (vgl. Vorlage Nr. 175/ 2006).
Ziel des derzeit in Beratung befindlichen Entwurfes „Masterplan Einzelhandel“ ist die räumlich- funktionale Steuerung des Einzelhandelsgeschehens in der Stadt Wesseling in Hinblick auf den Schutz und
die Stärkung der Innenstadt und der sonstigen zentralen Versorgungsbereiche (Ortsteilzentren), der
Erhalt der dezentralen Versorgungsstrukturen für Waren des täglichen Bedarfs in integrierten Standorten und analog dazu die Einschränkung bzw. der Ausschluss von Einzelhandel in nicht integrierten
Standorten wie Gewerbe- und Industriegebieten.
Gem. dem Entwurf des „Masterplan Einzelhandel“ soll zentrenrelevanter Einzelhandel nur in der Innenstadt und in den sonstigen zentralen Bereichen der Stadt Wesseling angesiedelt werden (mit Ausnahmetatbeständen für Lebensmittelbetriebe, die auch in sonstigen integrierten Lagen angesiedelt
werden können, sofern sie der Versorgung des Gebietes dienen).
„Nahrungs-/ Genussmittel“ werden gem. dem Entwurf der „Wesselinger Sortimentsliste“ als eindeutig
zentrenrelevantes Sortiment eingestuft. „Getränke“ stellen eine Artikelgruppe des Sortiments „Nahrungs-/ Genussmittel“ dar und sind somit unter diesem Sortiment zu subsumieren.
Somit kann gem. dem Entwurf „Masterplan Einzelhandel“ ein Getränkefachmarkt als zentrenrelevanter Einzelhandelsbetrieb in der definierten Innenstadt, in den sonstigen zentralen Bereichen der Stadt
und in sonstigen integrierten Lagen (Nahversorgungsfunktion) angesiedelt und betrieben werden,
nicht jedoch in nicht integrierten Standorten wie z.B. in Gewerbe- oder Industriegebieten.
Somit stehen sich in diesem Fall das geltende Bauplanungsrecht und die im Entwurf „Masterplan Einzelhandel“ definierten Entwicklungsziele entgegen, so dass nur mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1/ 108 „Kronenweg- Süd“ mit Regelungen zum Einzelhandel auf Basis des entwickelten
Masterplanes die städtebaulichen Entwicklungsziele gesichert bzw. umgesetzt und weitere städtebauliche Fehlentwicklungen vermieden werden können.
Da die Prüf- und Bearbeitungsfrist für die eingereichte Bauvoranfrage jedoch schneller abgeschlossen
sein muss als das anzustrebende Bauleitplanverfahren, würde das geplante Vorhaben ohne die Anwendung der Plansicherungsinstrumente des BauGB (hier: Zurückstellung von Baugesuchen) zu genehmigen sein und den mit der Planaufstellung verfolgten städtebaulichen Zielen zuwiderlaufen.
TUIV 08/1998
2. Lösung
Zur Umsetzung der Zielvorgaben des „Masterplan Einzelhandel“ bedarf es der Überprüfung und Anpassung zahlreicher Bebauungspläne, da auf Grundlage älterer Bebauungspläne mit Rechtsgrundlage BauNVO `68 Einzelhandel in Gewerbe-/ Industriegebieten zum Teil fast uneingeschränkt möglich
wäre. Diese Bebauungspläne bedürfen einer Umstellung der Rechtsgrundlage auf die aktuelle BauNVO `90 mit weiteren Regelungen zum Themenbereich Einzelhandel in Form textlicher Festsetzungen
auf Basis der Ergebnisse des Einzelhandelskonzeptes und den Zielvorgaben des „Masterplan Einzelhandel“.
Das Plangebiet des aufzustellenden Bebauungsplanes Nr. 1/ 108 „Kronenweg- Süd“ stellt einen Gewerbegebietsstandort dar, der künftig gewerblichen Nutzungen auf Grundlage aktueller immissionsschutzrechtlichler Festsetzungen vorbehalten werden soll, in dem zur Vermeidung weiterer städtebaulicher Fehlentwicklungen kein zentrenrelevanter und großflächiger Einzelhandel zulässig sein soll (vgl.
auch Vorlage Nr. 175/ 2006).
Insofern würde die Errichtung eines Getränkefachmarktes an diesem Standort den o.g. Zielvorstellungen für eine städtebaulich vorteilhafte Entwicklungsplanung für den Bereich Einzelhandel widersprechen.
Um die mit der Planaufstellung verfolgten Planungsziele durchzusetzen, bedarf es der Zurückstellung
des eingereichten Baugesuches gem. § 15 Abs. 1 BauGB, damit das Bauleitplanverfahren Nr. 1/ 108
„Kronenweg- Süd“ durchgeführt werden kann und das Vorhaben nicht auf Grundlage des noch geltenden Bebauungsplanes, vor Inkrafttreten des aufzustellenden Bebauungsplanes, genehmigt werden
muss.
3. Alternativen
keine
4. Finanzielle Auswirkungen
keine
Anlage:
Lage des geplanten Getränkefachmarktes im städtischen Gefüge
Lageplan (Auszug Liegenschaftskataster)
Entwurfsskizze des Vorhabens
TUIV 08/1998