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Vorlage (Gebührenkalkulation Abfallentsorgung für das Jahr 2016)

Daten

Kommune
Vettweiß
Größe
150 kB
Datum
10.12.2015
Erstellt
17.11.15, 18:00
Aktualisiert
17.11.15, 18:00
Vorlage (Gebührenkalkulation Abfallentsorgung für das Jahr 2016) Vorlage (Gebührenkalkulation Abfallentsorgung für das Jahr 2016) Vorlage (Gebührenkalkulation Abfallentsorgung für das Jahr 2016) Vorlage (Gebührenkalkulation Abfallentsorgung für das Jahr 2016)

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Gemeinde Vettweiß Der Bürgermeister Vettweiß, den 27.10.2015 Fachbereich: II Az.: Tagesordnungspunkt: Vorlagennummer: V-90/2015 Vorlage für den Haupt- und Finanzausschuss am 26.11.2015 Gemeinderat am 10.12.2015 - öffentlich - Gebührenkalkulation Abfallentsorgung für das Jahr 2016 Begründung: 1) Ermittlung der ansatzfähigen Kosten Bei der Gebührenkalkulation für das Jahr 2016 wurde im ersten Schritt eine Kostenrechnung durchgeführt. Kosten, die nach § 6 Absatz 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) durch Benutzungsgebühren zu decken sind, sind gem. § 6, II KAG NRW die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten. Ansatzfähig sind nach § 9, Absatz 2 Abfallgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LabfG NRW) unter anderem auch die Kosten für die Entsorgung von wild abgelagertem Müll und Abfällen aus Straßenpapierkörben. Die Verwaltungsgemeinkosten werden mit 15% der ansatzfähigen Personalkosten in die Kalkulation eingerechnet. Zur Kalkulation der voraussichtlichen Personalkosten, Geschäftsaufwendungen und Fahrzeugkosten wird aus den Kosten der letzten 3 Gebührenabschlüsse ein Mittelwert gebildet, der dann als Grundlage für die Gebührenkalkulation angenommen wird. Ebenso wird bei der Kalkulation der „sonstigen Beseitigungskosten wild abgekippter Müll“, Gebühreneinnahmen für Sperrmüllentsorgung, Abfallsäcke, Häckslereinsatz verfahren. Die Kosten der einzelnen Abfallarten sind aus der Anlage „Berechnung der Kosten der einzelnen Abfallarten“ ersichtlich. Die Kosten für die Abfallarten gliedern sich auf in Deponiekosten und Beträge für die Tonnenbereitstellung, Einsammlung und Transport, sowie Behältertausch (Berechnung pro Stück bzw. pro Tonne). Für die Berechnung wurden die mit den Firmen AWA GmbH und Braun Umweltdienste GmbH vertraglich vereinbarten Preise zugrunde gelegt. Für Deponiekosten wurden die voraussichtlichen Gebührensätze des Zweckverbands Entsorgungsregion West (ZEW) für 2016 entsprechend der Gebührensatzung des ZEW zugrunde gelegt. Laut Mitteilung des ZEW wird die Gebührensatzung 2016 auf der Verbandsversammlung am 27.11.2015 beschlossen. Geplant ist, dass die Gebühren für die Entsorgung von Abfällen gleichbleiben sollen. Die Deponiekosten-Grundgebühr soll von derzeit 9,79€/EWG auf 11,84€/EWG steigen. Hierdurch würden Mehrkosten in Höhe von ca. 19.000,-- € entstehen. Die geschätzte Tonnage für Abfallentsorgung und Altpapiersammlung ist jeweils ein Mittelwert aus den Tonnagen der letzten Jahre unter Beachtung des Trends (Veränderungen zum Vorjahr). Einzelne Ausreißer in der Statistik wie etwa das Jahr 2014, wo ca. 100t mehr Bioabfall angefallen sind als durchschnittlich in anderen Jahren, können natürlich vorkommen, sind aber eher die Ausnahme. Die Durchschnittswerte bilden ansonsten eine verlässliche Grundlage zur Kalkulation. Mehraufkommen wie 2014 führen in der Regel zu Unterdeckungen, die nach § 6 Absatz 2 KAG NRW innerhalb der nächsten vier Jahre ausgeglichen werden sollen. Die Einwohnerzahl ist die nach den Erhebungen des IT.NRW ermittelte amtliche Einwohnerzahl zum 30.06.2014. Für die Deponiekosten-Grundgebühr wird nicht die Einwohnerzahl sondern der Einwohnergleichwert zugrunde gelegt. Zur Ermittlung des Einwohnergleichwertes wird die Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten (ebenfalls durch IT.NRW ermittelt) durch 5 dividiert und anschließend die Einwohnerzahl addiert. Entsorgungsgebühren (53,68%; -2,92% zu 2015) und Grundgebühren (13,57%; +1,96%) sowie die Kosten für Tonnenbereitstellung, Einsammlung, Transport und Behältertausch (23,55%; -0,58%) machen zusammen einen Anteil von 90,80% (-0,55%) der Gesamtkosten aus. Von den ermittelten Gesamtkosten sind verschiedene Entgelte bzw. Erträge abzuziehen. Im Wesentlichen sind dies der Erlös aus dem Verkauf von Altpapier, Gutschriften über verkaufte Abfallsäcke und die Gebühren für den Einsatz des gemeindlichen Häckslers. Es besteht derzeit eine Rücklage in Höhe von 14.145,08 Euro. 8.000 Euro davon sind bereits bei der Kalkulation 2015 eingeplant worden. Da nach jetzigem Kenntnisstand für 2015 nicht mit einer Unterdeckung gerechnet wird, wird die restliche Rücklage gebührenmindernd in die Kalkulation 2016 eingeplant. Rücklagen entstehen durch Kostenüberdeckungen aus Vorjahren. Diese sind nach § 6 Absatz 2 KAG NRW innerhalb der nächsten vier Jahre auszugleichen. Sperrmüllentsorgung Seit 01.01.2014 wird für die Sperrmüllentsorgung keine separate Gebühr mehr erhoben, die Kosten werden über die Restmüllgebühren abgerechnet. Die Sperrmüllmengen sind in den letzten Jahren bis 2013 kontinuierlich gestiegen, im Jahr 2014 leicht gesunken. 2015 wird die Menge voraussichtlich etwa auf dem Niveau des Vorjahres liegen. Die Kosten der Sperrmüllentsorgung machen 5,07% der Gesamtkosten aus und werden über den Grundkostenanteil in die Gebühr der Restmüllgefäße eingerechnet. Eine Steigerung bei der abzufahrenden Menge seit Wegfall der Sondergebühr für Sperrmüllentsorgung ist nicht erkennbar. Europaweite Ausschreibung der Abfallentsorgung Die Kosten für die Beratung bei der europaweiten Ausschreibung der Entsorgungsdienstleistungen zum 01.01.2017 durch die Kommunalagentur NRW betragen insgesamt 13.238,75 €. Die Kosten sind in die Kalkulation 2016 einzuplanen. Die Position macht 1,66% der voraussichtlichen Gesamtkosten aus. Nicht ansatzfähige Kosten Die Ausgaben für den Kauf von Windelsäcken sowie für deren Entsorgung sind Aufwendungen, die aus allgemeinen Haushaltsmitteln finanziert werden müssen. Das Angebot von kostenfreien Windelsäcken stellt eine soziale Leistung der Gemeinde Vettweiß dar, die Kosten hierfür können nicht über die Gebühr „Abfallentsorgung“ eingenommen werden. Daher erscheinen die Kosten für die Beschaffung, den Transport und die Entsorgung von Windelsäcken nicht in der Aufstellung der ansatzfähigen Kosten. Die voraussichtlichen Kosten für Windelsäcke werden in der Anlage „Berechnung der Kosten der einzelnen Abfallarten“ nachrichtlich aufgeführt. Die anfallenden Kosten im Bereich „Duales System“ entstehen durch die Abfallberatung für das Duale System sowie für die Bereitstellung und Wartung der Containerstandplätze für Altglas und den Anteil DSD an der Altpapiersammlung. Dies stellt eine Serviceleistung der Gemeinde für das privatwirtschaftliche Duale System dar, es besteht kein Bezug zur kommunalen Abfallentsorgung. Daher sind die Kosten nicht ansatzfähig. Die Erträge, die in diesem Bereich entstehen, sind Entgeltleistungen des Dualen Systems für die erbrachten Serviceleistungen, die ebenfalls keinen Bezug zur kommunalen Abfallentsorgung haben. Etwaige Überschüsse oder Defizite in diesem Bereich sind daher dem allgemeinen Haushalt zuzurechnen, nicht dem Gebührenhaushalt "Abfallentsorgung". 2) Kalkulation der Gebühren Nach der Ermittlung der Gesamtkosten, die durch Gebühren zu decken sind, wurden für die Kalkulation der Gebührensätze die Anzahl sowie das Volumen der Restabfallgefäße und der Bioabfallgefäße ermittelt. Die Abfallentsorgungsgebühren werden aufgeteilt in einen Grundkostenanteil, einen Anteil für die Entsorgung des Restabfalls und einen Anteil für die Entsorgung des Bioabfalls. Durch alle Anschlusspflichtigen (Anzahl der Restabfallgefäße) sind der Grundkostenanteil sowie der Anteil für die Entsorgung des Restabfalls zu begleichen. Die Anschlusspflichtigen, die zusätzlich auch ein Bioabfallgefäß haben, zahlen zusätzlich den Anteil für die Entsorgung des Bioabfalls. Die Entsorgung des Grünabfalls, der für alle Anschlusspflichtigen möglich ist, ist genau wie die Entsorgung des Sperrmülls, des Elektroschrotts und des Schadstoffes im Grundkostenanteil enthalten. Die für 2016 steigenden Gebührensätze resultieren im Wesentlichen aus der voraussichtlich steigenden Deponiekosten-Grundgebühr. Bei unveränderter Grundgebühr würden die Gebührensätze nur unwesentlich aufgrund der Kosten der Beratung bei der europaweiten Ausschreibung steigen. Die Deponiekosten-Grundgebühr und die Kosten der Beratung bei der Ausschreibung fallen in den Grundkostenanteil, der bei allen Abfallgefäßen Kosten je Liter beim Restabfall sind jedoch leicht gesunken (0,015 €/l). Aus steigen die Gebühren für die Restabfallgefäße der Größe 60l-240l, Gebührensatz für das 1.100l Restmüllgefäß niedriger als im Vorjahr ist. europaweiten gleich ist. Die diesem Grund während der Sollte die Verbandsversammlung des ZEW am 27.11.2015 andere Gebührensätze für die Deponiekosten-Grundgebühr oder für die Entsorgung von Abfällen beschließen, wird rechtzeitig zur Ratssitzung eine Ergänzung zur Vorlage nachgereicht. Aus der anliegenden Kalkulation ergeben sich für 2016 folgende Gebührensätze: 120 l Bioabfallgefäß 240 l Bioabfallgefäß 60 90 120 240 1100 l Restmüllgefäß l Restmüllgefäß l Restmüllgefäß l Restmüllgefäß l Restmüllgefäß 2016 29,99 59,97 2015 29,92 59,83 132,41 157,39 182,37 282,31 998,51 124,43 149,87 175,30 277,03 1.006,09 Die Gebührensätze für Beistellsäcke für Restabfall und Bioabfall wurden ebenfalls überprüft. Die Gebührensätze ändern sich im Vergleich zum Vorjahr nicht. Gebühr für einen Beistellsack für Restabfall Gebühr für einen Beistellsack für Bioabfall 3,90 Euro 2,80 Euro Die Berechnung der Gebührensätze für die Beistellsäcke ist als Anlage beigefügt. Es fließen die Kosten für die Herstellung und die Einsammlung ein. Des Weiteren werden die Deponiegebühren pro Sack aufgrund eines vom Abfuhrunternehmen geschätzten durchschnittlichen Gewichts errechnet. Außerdem erhält jede Ausgabestelle pro Sack eine Vergütung für Handlingskosten. Beschlussvorschlag: Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Gemeinderat, die vorliegende Kalkulation vorbehaltlich einer Änderung der Gebührensätze des ZEW zu beschließen. Auswirkungen auf den Haushalt: Die vorliegende Gebührenkalkulation hat keine Auswirkungen auf den Haushalt. Ansatzfähige Kosten werden durch Gebühreneinnahmen gedeckt. Nicht ansatzfähige Kosten sind nicht Bestandteil dieser Kalkulation.