Daten
Kommune
Vettweiß
Größe
150 kB
Datum
10.12.2015
Erstellt
17.11.15, 18:00
Aktualisiert
17.11.15, 18:00
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Vettweiß
Der Bürgermeister
Vettweiß, den 27.10.2015
Fachbereich: II
Az.:
Tagesordnungspunkt:
Vorlagennummer: V-90/2015
Vorlage
für den
Haupt- und Finanzausschuss am 26.11.2015
Gemeinderat am 10.12.2015
- öffentlich -
Gebührenkalkulation Abfallentsorgung für das Jahr 2016
Begründung:
1) Ermittlung der ansatzfähigen Kosten
Bei der Gebührenkalkulation für das Jahr 2016 wurde im ersten Schritt eine Kostenrechnung
durchgeführt. Kosten, die nach § 6 Absatz 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) durch Benutzungsgebühren zu decken sind, sind gem. §
6, II KAG NRW die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten.
Ansatzfähig sind nach § 9, Absatz 2 Abfallgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LabfG
NRW) unter anderem auch die Kosten für die Entsorgung von wild abgelagertem Müll und
Abfällen aus Straßenpapierkörben.
Die Verwaltungsgemeinkosten werden mit 15% der ansatzfähigen Personalkosten in die
Kalkulation eingerechnet.
Zur Kalkulation der voraussichtlichen Personalkosten, Geschäftsaufwendungen und
Fahrzeugkosten wird aus den Kosten der letzten 3 Gebührenabschlüsse ein Mittelwert
gebildet, der dann als Grundlage für die Gebührenkalkulation angenommen wird. Ebenso
wird bei der Kalkulation der „sonstigen Beseitigungskosten wild abgekippter Müll“,
Gebühreneinnahmen für Sperrmüllentsorgung, Abfallsäcke, Häckslereinsatz verfahren.
Die Kosten der einzelnen Abfallarten sind aus der Anlage „Berechnung der Kosten der
einzelnen Abfallarten“ ersichtlich. Die Kosten für die Abfallarten gliedern sich auf in
Deponiekosten und Beträge für die Tonnenbereitstellung, Einsammlung und Transport,
sowie Behältertausch (Berechnung pro Stück bzw. pro Tonne). Für die Berechnung wurden
die mit den Firmen AWA GmbH und Braun Umweltdienste GmbH vertraglich vereinbarten
Preise zugrunde gelegt. Für Deponiekosten wurden die voraussichtlichen Gebührensätze
des Zweckverbands Entsorgungsregion West (ZEW) für 2016 entsprechend der
Gebührensatzung des ZEW zugrunde gelegt.
Laut Mitteilung des ZEW wird die Gebührensatzung 2016 auf der Verbandsversammlung am
27.11.2015 beschlossen. Geplant ist, dass die Gebühren für die Entsorgung von Abfällen
gleichbleiben sollen. Die Deponiekosten-Grundgebühr soll von derzeit 9,79€/EWG auf
11,84€/EWG steigen. Hierdurch würden Mehrkosten in Höhe von ca. 19.000,-- € entstehen.
Die geschätzte Tonnage für Abfallentsorgung und Altpapiersammlung ist jeweils ein
Mittelwert aus den Tonnagen der letzten Jahre unter Beachtung des Trends (Veränderungen
zum Vorjahr). Einzelne Ausreißer in der Statistik wie etwa das Jahr 2014, wo ca. 100t mehr
Bioabfall angefallen sind als durchschnittlich in anderen Jahren, können natürlich
vorkommen, sind aber eher die Ausnahme. Die Durchschnittswerte bilden ansonsten eine
verlässliche Grundlage zur Kalkulation. Mehraufkommen wie 2014 führen in der Regel zu
Unterdeckungen, die nach § 6 Absatz 2 KAG NRW innerhalb der nächsten vier Jahre
ausgeglichen werden sollen.
Die Einwohnerzahl ist die nach den Erhebungen des IT.NRW ermittelte amtliche
Einwohnerzahl zum 30.06.2014. Für die Deponiekosten-Grundgebühr wird nicht die
Einwohnerzahl sondern der Einwohnergleichwert zugrunde gelegt. Zur Ermittlung des
Einwohnergleichwertes wird die Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten
(ebenfalls durch IT.NRW ermittelt) durch 5 dividiert und anschließend die Einwohnerzahl
addiert.
Entsorgungsgebühren (53,68%; -2,92% zu 2015) und Grundgebühren (13,57%; +1,96%)
sowie die Kosten für Tonnenbereitstellung, Einsammlung, Transport und Behältertausch
(23,55%; -0,58%) machen zusammen einen Anteil von 90,80% (-0,55%) der Gesamtkosten
aus.
Von den ermittelten Gesamtkosten sind verschiedene Entgelte bzw. Erträge abzuziehen. Im
Wesentlichen sind dies der Erlös aus dem Verkauf von Altpapier, Gutschriften über verkaufte
Abfallsäcke und die Gebühren für den Einsatz des gemeindlichen Häckslers.
Es besteht derzeit eine Rücklage in Höhe von 14.145,08 Euro. 8.000 Euro davon sind bereits
bei der Kalkulation 2015 eingeplant worden. Da nach jetzigem Kenntnisstand für 2015 nicht
mit einer Unterdeckung gerechnet wird, wird die restliche Rücklage gebührenmindernd in die
Kalkulation 2016 eingeplant. Rücklagen entstehen durch Kostenüberdeckungen aus
Vorjahren. Diese sind nach § 6 Absatz 2 KAG NRW innerhalb der nächsten vier Jahre
auszugleichen.
Sperrmüllentsorgung
Seit 01.01.2014 wird für die Sperrmüllentsorgung keine separate Gebühr mehr erhoben, die
Kosten werden über die Restmüllgebühren abgerechnet.
Die Sperrmüllmengen sind in den letzten Jahren bis 2013 kontinuierlich gestiegen, im Jahr
2014 leicht gesunken. 2015 wird die Menge voraussichtlich etwa auf dem Niveau des
Vorjahres liegen. Die Kosten der Sperrmüllentsorgung machen 5,07% der Gesamtkosten
aus und werden über den Grundkostenanteil in die Gebühr der Restmüllgefäße
eingerechnet. Eine Steigerung bei der abzufahrenden Menge seit Wegfall der Sondergebühr
für Sperrmüllentsorgung ist nicht erkennbar.
Europaweite Ausschreibung der Abfallentsorgung
Die Kosten für die Beratung bei der europaweiten Ausschreibung der
Entsorgungsdienstleistungen zum 01.01.2017 durch die Kommunalagentur NRW betragen
insgesamt 13.238,75 €. Die Kosten sind in die Kalkulation 2016 einzuplanen. Die Position
macht 1,66% der voraussichtlichen Gesamtkosten aus.
Nicht ansatzfähige Kosten
Die Ausgaben für den Kauf von Windelsäcken sowie für deren Entsorgung sind
Aufwendungen, die aus allgemeinen Haushaltsmitteln finanziert werden müssen. Das
Angebot von kostenfreien Windelsäcken stellt eine soziale Leistung der Gemeinde Vettweiß
dar, die Kosten hierfür können nicht über die Gebühr „Abfallentsorgung“ eingenommen
werden. Daher erscheinen die Kosten für die Beschaffung, den Transport und die
Entsorgung von Windelsäcken nicht in der Aufstellung der ansatzfähigen Kosten. Die
voraussichtlichen Kosten für Windelsäcke werden in der Anlage „Berechnung der Kosten der
einzelnen Abfallarten“ nachrichtlich aufgeführt.
Die anfallenden Kosten im Bereich „Duales System“ entstehen durch die Abfallberatung für
das Duale System sowie für die Bereitstellung und Wartung der Containerstandplätze für
Altglas und den Anteil DSD an der Altpapiersammlung. Dies stellt eine Serviceleistung der
Gemeinde für das privatwirtschaftliche Duale System dar, es besteht kein Bezug zur
kommunalen Abfallentsorgung. Daher sind die Kosten nicht ansatzfähig. Die Erträge, die in
diesem Bereich entstehen, sind Entgeltleistungen des Dualen Systems für die erbrachten
Serviceleistungen, die ebenfalls keinen Bezug zur kommunalen Abfallentsorgung haben.
Etwaige Überschüsse oder Defizite in diesem Bereich sind daher dem allgemeinen Haushalt
zuzurechnen, nicht dem Gebührenhaushalt "Abfallentsorgung".
2) Kalkulation der Gebühren
Nach der Ermittlung der Gesamtkosten, die durch Gebühren zu decken sind, wurden für die
Kalkulation der Gebührensätze die Anzahl sowie das Volumen der Restabfallgefäße und der
Bioabfallgefäße ermittelt.
Die Abfallentsorgungsgebühren werden aufgeteilt in einen Grundkostenanteil, einen Anteil
für die Entsorgung des Restabfalls und einen Anteil für die Entsorgung des Bioabfalls.
Durch alle Anschlusspflichtigen (Anzahl der Restabfallgefäße) sind der Grundkostenanteil
sowie der Anteil für die Entsorgung des Restabfalls zu begleichen. Die Anschlusspflichtigen,
die zusätzlich auch ein Bioabfallgefäß haben, zahlen zusätzlich den Anteil für die Entsorgung
des Bioabfalls.
Die Entsorgung des Grünabfalls, der für alle Anschlusspflichtigen möglich ist, ist genau wie
die Entsorgung des Sperrmülls, des Elektroschrotts und des Schadstoffes im
Grundkostenanteil enthalten.
Die für 2016 steigenden Gebührensätze resultieren im Wesentlichen aus der voraussichtlich
steigenden Deponiekosten-Grundgebühr. Bei unveränderter Grundgebühr würden die
Gebührensätze nur unwesentlich aufgrund der Kosten der Beratung bei der europaweiten
Ausschreibung steigen.
Die Deponiekosten-Grundgebühr und die Kosten der Beratung bei der
Ausschreibung fallen in den Grundkostenanteil, der bei allen Abfallgefäßen
Kosten je Liter beim Restabfall sind jedoch leicht gesunken (0,015 €/l). Aus
steigen die Gebühren für die Restabfallgefäße der Größe 60l-240l,
Gebührensatz für das 1.100l Restmüllgefäß niedriger als im Vorjahr ist.
europaweiten
gleich ist. Die
diesem Grund
während der
Sollte die Verbandsversammlung des ZEW am 27.11.2015 andere Gebührensätze für
die Deponiekosten-Grundgebühr oder für die Entsorgung von Abfällen beschließen,
wird rechtzeitig zur Ratssitzung eine Ergänzung zur Vorlage nachgereicht.
Aus der anliegenden Kalkulation ergeben sich für 2016 folgende Gebührensätze:
120 l Bioabfallgefäß
240 l Bioabfallgefäß
60
90
120
240
1100
l Restmüllgefäß
l Restmüllgefäß
l Restmüllgefäß
l Restmüllgefäß
l Restmüllgefäß
2016
29,99
59,97
2015
29,92
59,83
132,41
157,39
182,37
282,31
998,51
124,43
149,87
175,30
277,03
1.006,09
Die Gebührensätze für Beistellsäcke für Restabfall und Bioabfall wurden ebenfalls überprüft.
Die Gebührensätze ändern sich im Vergleich zum Vorjahr nicht.
Gebühr für einen Beistellsack für Restabfall
Gebühr für einen Beistellsack für Bioabfall
3,90 Euro
2,80 Euro
Die Berechnung der Gebührensätze für die Beistellsäcke ist als Anlage beigefügt. Es fließen
die Kosten für die Herstellung und die Einsammlung ein. Des Weiteren werden die
Deponiegebühren pro Sack aufgrund eines vom Abfuhrunternehmen geschätzten
durchschnittlichen Gewichts errechnet. Außerdem erhält jede Ausgabestelle pro Sack eine
Vergütung für Handlingskosten.
Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Gemeinderat, die vorliegende Kalkulation
vorbehaltlich einer Änderung der Gebührensätze des ZEW zu beschließen.
Auswirkungen auf den Haushalt:
Die vorliegende Gebührenkalkulation hat keine Auswirkungen auf den Haushalt.
Ansatzfähige Kosten werden durch Gebühreneinnahmen gedeckt. Nicht ansatzfähige Kosten
sind nicht Bestandteil dieser Kalkulation.