Daten
Kommune
Vettweiß
Größe
21 kB
Datum
23.12.2015
Erstellt
17.11.15, 18:00
Aktualisiert
17.11.15, 18:00
Stichworte
Inhalt der Datei
8. Satzung vom ______ zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Vettweiß für das
Friedhofs- und Bestattungswesen vom 14.11.2007
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 496), des § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen NRW
(Bestattungsgesetz – BestG NRW) vom 17. Juni 2003 (GV. NRW. S. 313), geändert durch Gesetz vom 9. Juli
2014 (GV. NRW. S. 405), der §§ 1,2,4,5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein
Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 496), sowie des § 35 der Friedhofssatzung der Gemeinde Vettweiß
vom _________, hat der Rat der Gemeinde Vettweiß in seiner Sitzung vom ________ folgende Satzung
beschlossen:
Artikel 1
§ 5 Gebührentarif, erhält folgende Fassung:
(1) Für die Bereitstellung einer Reihengrabstätte für die Dauer der Ruhezeit werden folgende Gebühren
erhoben:
Reihengrabstätte für Erdbestattung (in privater Pflege)
Anonyme Reihengrabstätte für Erdbestattung
1.050,00 €
2.620,00 €
Reihengrabstätte für Urnenbeisetzung (in privater Pflege)
Anonyme Reihengrabstätte für Urnenbeisetzung
840,00 €
1.680,00 €
(2) Für den Erwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten werden folgende
Gebühren erhoben:
Einstelliges Wahlgrab für Erdbestattung (in privater Pflege)
2.160,00 €
Einstelliges Wahlgrab für Erdbestattung als Rasengrab
2.890,00 €
Einstelliges Wahlgrab für Erdbestattung in einem gestalteten Wahlgrabfeld
3.460,00 €
Urnenwahlgrabstätte (in privater Pflege)
1.730,00 €
Urnenwahlgrabstätte als Rasengrab
2.770,00 €
Urnenwahlgrabstätte in einem gestalteten Wahlgrabfeld
3.460,00 €
Urnenwahlgrabstätte als Baumgrab
2.770,00 €
Wahlgrabstätten für Erdbestattung sind auch als mehrstellige Grabstätten möglich. Die Gebühr ergibt sich
aus der jeweiligen Gebühr eines einstelligen Wahlgrabes multipliziert mit der Anzahl der Grabstellen.
(3) Für die Bereitstellung einer Grabstelle für die Dauer der Ruhezeit in einem Urnengemeinschaftsgrab
werden folgende Gebühren erhoben:
Grabstelle im Urnengemeinschaftsgrab
840,00 €
(4) Für den Erwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechts an Kindergrabstätten werden folgende
Gebühren erhoben:
Kindergrabstätte
770,00 €
(5) Wird das Nutzungsrecht um eine kürze Zeitspanne als um die allgemeine Nutzungszeit von 30 Jahren
verlängert (Nacherwerb), werden Gebühren nach § 5 Absatz 2 und 4 entsprechend dem
Verlängerungszeitraum nach vollen Monaten erhoben.
(6) Für besondere Leistungen der Friedhofsverwaltung werden folgende Gebühren erhoben:
Benutzung der Leichenhalle
183,00 €
Grabaushub für Erdbestattungen für Verstorbene bis einschl. 5 Jahre
Grabaushub für Erdbestattungen für Verstorbene über 5 Jahre
Grabaushub für Urnenbeisetzungen und Aschenbeisetzung ohne Urne
152,00 €
363,00 €
130,00 €
Zuschlag beim Grabaushub bei Samstagsbestattungen/-beisetzungen
74,00 €
Gebühr für die Erlaubnis zur Aufstellung von Grabmalen,
Einfassungen und weiteren baulichen Anlagen
50,00 €
Gebühr für das Ausstellen von Berechtigungskarten für Steinmetze,
Gärtner, Bestattungsunternehmer u.a.
30,-- €
Gebühr für die Rückgabe von Grabstätten vor Ablauf der Ruhefrist, pro Jahr und Stelle
50,-- €
Gebühr für die Beseitigung von Reihengräbern/Wahlgräbern je Stelle
Gebühr für die Beseitigung von Urnengräber/Kindergräber
370,00 €
105,00 €
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese 8. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Vettweiß für das Friedhofsund Bestattungswesen vom 14.11.2007 tritt am 01.01.2016 in Kraft.