Daten
Kommune
Vettweiß
Größe
118 kB
Datum
18.02.2016
Erstellt
21.01.16, 18:00
Aktualisiert
21.01.16, 18:00
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Vettweiß
Der Bürgermeister
Vettweiß, den 14.01.2016
Dezernat: I
Az.:
Tagesordnungspunkt:
Vorlagennummer: V-16/2016
Vorlage
für den
Haupt- und Finanzausschuss am 28.01.2016
Gemeinderat am 18.02.2016
- öffentlich -
1. Änderung der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der
Gemeinde Vettweiß vom 28.12.2015
Begründung:
In seiner Sitzung vom 23.12.2015 hat der Rat der Gemeinde Vettweiß beschlossen, dass auf dem
Friedhof in Vettweiß ein „Urnenhochbeet“ errichtet werden soll.
Das als „Urnenhochbeet“ bezeichnete Grabfeld ist ein gestaltetes Feld (=für die Angehörigen
pflegefrei) zur Beisetzung von Urnen. Da nur in Wahlgräbern die Möglichkeit der Beibestattung einer
zweiten Urne gegeben ist, sollen die Grabstätten im Urnenhochbeet Wahlgräber sein.
Es handelt sich somit beim Urnenhochbeet genauso um ein gestaltetes Wahlgrabfeld, wie bei dem
von der Friedhofsverwaltung vorgeschlagenen Themengrabfeld, lediglich die Gestaltung ist eine
andere.
Die Möglichkeit der Beisetzung in Urnenwahlgrabstätten in einem gestalteten Wahlgrabfeld ist bereits
in § 17 Absatz 6 der Friedhofssatzung enthalten. Hier ist keine Änderung notwendig.
In § 20 Absatz 2 ist bestimmt, dass für alle Urnenwahlgrabstätten in gestalteten Wahlgrabfeldern
zusätzliche Gestaltungsvorschriften gelten.
Diese zusätzlichen Gestaltungsvorschriften beziehen sich auf die Bestimmungen zur Errichtung von
Grabmalen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen (§ 22) und zur Herrichtung und Pflege der
Grabstätten (§29).
Die in § 22 enthaltenen Vorschriften für Grabmale sollen dahingehend angepasst werden, dass in
einem Urnenhochbeet keine Grabmale errichtet werden dürfen. Die Kennzeichnung der Grabstelle
erfolgt durch Beschriftung auf der Mauer des Hochbeetes. Die Anbringung der Beschriftung erfolgt
durch die Friedhofsverwaltung, die Kosten sind vom Nutzungsberechtigten zu tragen (nicht in den
Grabnutzungsgebühren enthalten). Es wird dazu ein neuer Absatz (4) in § 22 eingefügt. Die weitere
Reihenfolge der bisherigen Absätze 4-6 verschiebt sich entsprechend.
Nach § 29 Absatz 1 obliegt die Herrichtung und Pflege der Grabstätten mit zusätzlichen
Gestaltungsvorschriften ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Gemäß Absatz 2 Buchstabe a) wird
bei Urnenwahlgrabstätten in gestalteten Wahlgrabfeldern jeweils ein spezieller Bereich an der
einzelnen Grabstelle als Fläche für die Ablage von Grabschmuck in Form von Blumen oder
Grablampen ausgewiesen. Bei den Bestimmungen zur Herrichtung und Pflege der Grabstätten ist
keine Änderung erforderlich.
Die notwendige Änderung der Friedhofssatzung in Bezug auf ein Wahlgrabfeld als Urnenhochbeet
beschränkt sich somit auf eine zusätzliche Vorschrift in § 22. Alle weiteren Bestimmungen stimmen mit
den bereits in der Satzung enthaltenen Vorschriften für gestaltete Wahlgrabfelder überein.
Damit sich die Bürger umfassend informieren können, werden alle möglichen Grabformen und
Beisetzungsmöglichkeiten und deren charakteristische Merkmale in den noch zu erstellenden
Infomaterialien (Flyer, Infos auf der Internetseite, etc.) verständlich und ausführlich dargestellt werden,
darunter auch das gestaltete Wahlgrabfeld „Urnenhochbeet“.
Beschlussvorschlag:
Der Haupt – und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat, die anliegende 1. Änderung der Satzung über
das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Vettweiß zu beschließen.
Auswirkungen auf den Haushalt:
-keine-