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Vorlage (1. Änderung der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Vettweiß vom 28.12.2015)

Daten

Kommune
Vettweiß
Größe
118 kB
Datum
18.02.2016
Erstellt
21.01.16, 18:00
Aktualisiert
21.01.16, 18:00
Vorlage (1. Änderung der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Vettweiß vom 28.12.2015) Vorlage (1. Änderung der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Vettweiß vom 28.12.2015)

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Gemeinde Vettweiß Der Bürgermeister Vettweiß, den 14.01.2016 Dezernat: I Az.: Tagesordnungspunkt: Vorlagennummer: V-16/2016 Vorlage für den Haupt- und Finanzausschuss am 28.01.2016 Gemeinderat am 18.02.2016 - öffentlich - 1. Änderung der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Vettweiß vom 28.12.2015 Begründung: In seiner Sitzung vom 23.12.2015 hat der Rat der Gemeinde Vettweiß beschlossen, dass auf dem Friedhof in Vettweiß ein „Urnenhochbeet“ errichtet werden soll. Das als „Urnenhochbeet“ bezeichnete Grabfeld ist ein gestaltetes Feld (=für die Angehörigen pflegefrei) zur Beisetzung von Urnen. Da nur in Wahlgräbern die Möglichkeit der Beibestattung einer zweiten Urne gegeben ist, sollen die Grabstätten im Urnenhochbeet Wahlgräber sein. Es handelt sich somit beim Urnenhochbeet genauso um ein gestaltetes Wahlgrabfeld, wie bei dem von der Friedhofsverwaltung vorgeschlagenen Themengrabfeld, lediglich die Gestaltung ist eine andere. Die Möglichkeit der Beisetzung in Urnenwahlgrabstätten in einem gestalteten Wahlgrabfeld ist bereits in § 17 Absatz 6 der Friedhofssatzung enthalten. Hier ist keine Änderung notwendig. In § 20 Absatz 2 ist bestimmt, dass für alle Urnenwahlgrabstätten in gestalteten Wahlgrabfeldern zusätzliche Gestaltungsvorschriften gelten. Diese zusätzlichen Gestaltungsvorschriften beziehen sich auf die Bestimmungen zur Errichtung von Grabmalen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen (§ 22) und zur Herrichtung und Pflege der Grabstätten (§29). Die in § 22 enthaltenen Vorschriften für Grabmale sollen dahingehend angepasst werden, dass in einem Urnenhochbeet keine Grabmale errichtet werden dürfen. Die Kennzeichnung der Grabstelle erfolgt durch Beschriftung auf der Mauer des Hochbeetes. Die Anbringung der Beschriftung erfolgt durch die Friedhofsverwaltung, die Kosten sind vom Nutzungsberechtigten zu tragen (nicht in den Grabnutzungsgebühren enthalten). Es wird dazu ein neuer Absatz (4) in § 22 eingefügt. Die weitere Reihenfolge der bisherigen Absätze 4-6 verschiebt sich entsprechend. Nach § 29 Absatz 1 obliegt die Herrichtung und Pflege der Grabstätten mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Gemäß Absatz 2 Buchstabe a) wird bei Urnenwahlgrabstätten in gestalteten Wahlgrabfeldern jeweils ein spezieller Bereich an der einzelnen Grabstelle als Fläche für die Ablage von Grabschmuck in Form von Blumen oder Grablampen ausgewiesen. Bei den Bestimmungen zur Herrichtung und Pflege der Grabstätten ist keine Änderung erforderlich. Die notwendige Änderung der Friedhofssatzung in Bezug auf ein Wahlgrabfeld als Urnenhochbeet beschränkt sich somit auf eine zusätzliche Vorschrift in § 22. Alle weiteren Bestimmungen stimmen mit den bereits in der Satzung enthaltenen Vorschriften für gestaltete Wahlgrabfelder überein. Damit sich die Bürger umfassend informieren können, werden alle möglichen Grabformen und Beisetzungsmöglichkeiten und deren charakteristische Merkmale in den noch zu erstellenden Infomaterialien (Flyer, Infos auf der Internetseite, etc.) verständlich und ausführlich dargestellt werden, darunter auch das gestaltete Wahlgrabfeld „Urnenhochbeet“. Beschlussvorschlag: Der Haupt – und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat, die anliegende 1. Änderung der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Vettweiß zu beschließen. Auswirkungen auf den Haushalt: -keine-