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Beschlussvorlage (BP 13a / Bedburg - textliche Festsetzungen zur frühzeitigen Beteiligung)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
29 kB
Datum
24.04.2012
Erstellt
18.04.12, 18:03
Aktualisiert
18.04.12, 18:03
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STADT BEDBURG Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan Nr. „Zentralbereich Innenstadt“ Stand: 12.04.2012 Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan Nr. , -Zentralbereich Innenstadt- Vorentwurf - 2 Dieser Plan enthält Festsetzungen nach § 9 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den Städten und Gemeinden vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509), der Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Gesetz zur Erleichterung von Investitionen und der Ausweisung und Bereitstellung von Wohnbauland (Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetz) vom 22.04.1993 (BGBI. I S. 466) und der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.03.2000 (GV NRW S. 256 / SGV NRW 232), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.05.2011 (GV. NRW. S. 272) in der derzeit gültigen Fassung. I Planungsrechtliche Festsetzungen 1. Art der baulichen Nutzung gemäß § 9 (1) Nr. 1 BauGB 1.1 Kerngebiete (MK 1, MK 2, MK 3 und MK 4.1 bis MK 4.3) gemäß § 7 BauNVO Gemäß § 1 (4) und (5) BauNVO sind innerhalb der Kerngebiete die nachfolgenden gemäß § 7 (2) BauNVO allgemein zulässigen Nutzungen nicht zulässig: Nr. 2 Vergnügungsstätten, Nr. 5 Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen. Gemäß § 1 (6) BauNVO sind innerhalb des Kerngebietes die gemäß § 7 (3) BauNVO ausnahmsweise zulässigen Tankstellen, die nicht unter § 7 (2) Nr. 5 fallen, nicht Bestandteil des Bebauungsplanes. Innerhalb der Kerngebiete sind Wohnungen ab dem 1. Obergeschoss allgemein zulässig. Innerhalb der Kerngebiete sind Einzelhandelsbetriebe, die Waren und/ oder Dienstleistungen zur Erregung sexueller Bedürfnisse oder deren Befriedigung anbieten und Bordelle sowie bordellartige Betriebe und Einrichtungen nicht zulässig. 1.2 Mischgebiete (MI 1, MI 2 und MI 3) gemäß § 6 BauNVO Gemäß § 1 (4) und (5) BauNVO sind innerhalb des Mischgebietes die nachfolgenden gemäß § 6 (2) BauNVO allgemein zulässigen Nutzungen nicht zulässig: Nr. 6 Gartenbaubetriebe, Nr. 7 Tankstellen, Nr. 8 Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a (3) Nr. 2 BauNVO in den Teilen des Gebietes, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind. Gemäß § 1 (6) BauNVO sind innerhalb der Mischgebiete die gemäß § 6 (3) BauNVO ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten nicht Bestandteil des Bebauungsplanes. Innerhalb der Mischgebiete sind Einzelhandelsbetriebe, die Waren und/ oder Dienstleistungen zur Erregung sexueller Bedürfnisse oder deren Befriedigung anbieten und Bordelle sowie bordellartige Betriebe und Einrichtungen nicht zulässig. II Bauordnungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 (4) BauGB i. V. mit § 86 (4) BauO NRW Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan Nr. , -Zentralbereich Innenstadt- III Vorentwurf - 3 Nachrichtliche Übernahmen gemäß § 9 (6) BauGB Denkmalschutz Innerhalb des Plangebietes befinden sich die eingetragenen Denkmäler Schloss Bedburg und Torgebäude des Schlosses. IV Hinweise 1. Denkmalschutz Bei Bodeneingriffen ist mit der Aufdeckung archäologischer Substanz (Bodendenkmal) zu rechnen. Eigentümer / Bauherrn / Leiter der Arbeiten werden ausdrücklich auf die Beachtung der §§ 15 (Aufdeckung von Bodendenkmalen) und 16 DSchG NW (Verhalten bei der Aufdeckung von Bodendenkmalen) hingewiesen.