Daten
Kommune
Bedburg
Größe
35 kB
Datum
22.05.2012
Erstellt
16.05.12, 18:03
Aktualisiert
16.05.12, 18:03
Stichworte
Inhalt der Datei
Zu TOP:__________
Drucksache: WP8-96/2012
Rats- und Kulturbüro
Sitzungsteil
Az.:
öffentlich
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Rat der Stadt Bedburg
Abstimmungsergebnis:
22.05.2012
Betreff:
Aufnahme eines Regeltagesordnungspunktes "Prüfung des Haushaltsbudgets auf
Einsparungen" in die Tagesordnung aller Fachausschüsse sowie Aufnahme eines
Regeltagesordnungspunktes
"Genehmigung
der
Einsparvorschläge
aus
den
Fachausschüssen" in die Tagesordnung der Ratssitzungen
hier: Antrag der FDP-Fraktion vom 22.03.2012
Beschlussvorschlag:
Das Beratungsergebnis bleibt abzuwarten.
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 2
Begründung:
Die FDP-Fraktion im Rat der Stadt Bedburg hat mit Datum vom 22.03.2012 beantragt,
dem Rat der Stadt Bedburg nachfolgende Punkte zur Abstimmung vorzulegen:
1) Aufnahme eines Regeltagesordnungspunktes: „Prüfung des Haushaltsbudgets auf
Einsparungen“ in die Tagesordnung aller Fachausschüsse unmittelbar hinter
Einwohnerfragestunde und Beschlusskontrolle
2) Aufnahme eines Regeltagesordnungspunktes: „Genehmigung der Einsparvorschläge
aus den Fachausschüssen“ in die Tagesordnung der Ratssitzung unmittelbar hinter
Einwohnerfragestunde und Beschlusskontrolle
Auf den der Sitzungsvorlage als Anlage beigefügten Antrag sowie die darin enthaltene
Begründung wird verwiesen.
Ausführungen zur Festsetzung der Tagesordnung der Ratssitzungen (Antrag gem. Ziff. 2)
Gemäß § 48 Abs. 1 der Gemeindeordnung NRW (GO) setzt grundsätzlich der
Bürgermeister die Tagesordnung fest. Er hat dabei allerdings Vorschläge aufzunehmen,
die ihm innerhalb einer in der Geschäftsordnung zu bestimmenden Frist von einem Fünftel
der Ratsmitglieder oder einer Fraktion vorgelegt werden.
Die Geschäftsordnung des Rates der Stadt Bedburg hat diesbezüglich in § 3 Abs. 1
konkretisiert, dass der Bürgermeister die Vorschläge aufzunehmen hat, die ihm in
schriftlicher Form spätestens am 10. Tag vor dem Sitzungstag von mindestens einem
Fünftel der Ratsmitglieder oder einer Fraktion vorgelegt werden.
Zu beachten ist, dass den Antragstellern im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 2 GO lediglich ein
Anspruch auf Aufnahme des Beratungsgegenstandes in die Tagesordnung zusteht. Ein
Recht auf anschließende Sachdebatte ergibt sich hieraus nicht. Vielmehr kann der Rat,
nachdem den Antragstellern die Gelegenheit gegeben wurde, ihren Antrag zu erläutern,
den Antrag vertagen, ohne vorherige Sachdebatte an einen Ausschuss verweisen oder in
sonstiger Form erledigen.
Zudem sei darauf hingewiesen, dass sich ein solcher Antrag mit der Berücksichtigung des
Tagesordnungsvorschlages grundsätzlich erledigt hat. Beim Antrag der FDP-Fraktion zu
Ziffer 2 handelt es sich allerdings nicht um einen Vorschlag nur für die aktuelle
Ratssitzung. Vielmehr hat der Antrag zum Ziel, dass der in Ziffer 2 formulierte
Tagesordnungspunkt dauerhaft als sogenannter Regeltagesordnungspunkt Aufnahme in
die Tagesordnungen aller künftigen Ratssitzungen findet. Aus diesem Grunde ist keine
Einzelfallentscheidung des Bürgermeisters gefragt, sondern eine grundsätzliche
Positionierung des Rates.
Sollte der Rat der Stadt sich diesem Ansinnen anschließen, ist ein entsprechender
Grundsatzbeschluss zu fassen, der den Bürgermeister bei der Festsetzung künftiger
Tagesordnungen bindet. Alternativ könnte der Rat die Verwaltung auch mit der
Vorbereitung einer entsprechenden Änderung seiner Geschäftsordnung beauftragen.
Beschlussvorlage WP8-96/2012
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Ausführungen zur Festsetzung der Tagesordnung der Ausschüsse (Antrag gem. Ziff. 1)
Gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 GO setzt grundsätzlich der Ausschussvorsitzende die
Tagesordnung im Benehmen mit dem Bürgermeister fest. Bis zur GO-Reform im Jahre
2007 bedeutete dies, dass ein Einvernehmen zwischen beiden nicht hergestellt werden
brauchte.
Durch die vorgenannte GO-Reform wurden allerdings die Sätze 3 und 4 neu eingefügt.
Danach ist der Ausschussvorsitzende auf Verlangen des Bürgermeisters verpflichtet,
einen Gegenstand in die Tagesordnung aufzunehmen. In gleicher Weise ist der
Ausschussvorsitzende verpflichtet, wenn eine Fraktion dies beantragt. Diese Regelung
findet sich auch in § 26 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Rates entsprechend wieder.
Das Recht nach § 58 Abs. 2 Satz 4 GO steht allerdings ausschließlich einer Ratsfraktion
zu. Ausschussmitglieder, die im Rat derselben Fraktion angehören, haben im Ausschuss
keinen Fraktionsstatus.
Da es sich beim Antrag der FDP-Fraktion zu Ziffer 1 ebenfalls nicht um einen Vorschlag
nur für eine bestimmte Ausschusssitzung handelt, sondern auch hier ein sogenannter
Regeltagesordnungspunkt Aufnahme in die Tagesordnungen aller künftigen
Fachausschusssitzungen finden soll, könnte der Rat auch diesbezüglich einen
entsprechenden
Grundsatzbeschluss
fassen,
der
sodann
die
jeweiligen
Ausschussvorsitzenden hinsichtlich der Festsetzung ihrer zukünftigen Tagesordnungen
bindet; zudem ist auch diesbezüglich eine Änderung der Geschäftsordnung möglich.
Ausführungen zur Begründung des FDP-Antrages
Die FDP-Fraktion verweist in ihrem Antrag auf den Grundsatzbeschluss des Haupt- und
Finanzausschusses vom 31.01.2012, mehrheitlich bestätigt durch den Rat am 14.02.2012,
wonach in den kommenden Jahren alle Anstrengungen unternommen werden sollen, den
Haushalt auszugleichen. Zum Abbau des gesamten strukturellen Defizits soll ein
Arbeitskreis Vorschläge ermitteln.
Dieser Arbeitskreis ‚Haushaltskonsolidierung’, der zukünftig gemeinsam mit dem bereits im
vergangenen Jahr gebildeten Arbeitskreis ‚Leitbild’ tätig werden wird, wird voraussichtlich
für den 24.05.2012 zu seiner ersten Zusammenkunft eingeladen.
Der Arbeitskreis soll die grundsätzlichen Vorschläge zur Haushaltskonsolidierung
erarbeiten, die dann im Haupt- und Finanzausschuss bzw. im Rat im September dieses
Jahres beraten werden.
Aus diesen strategischen Überlegungen müssen gegebenenfalls konkrete Beschlüsse, die
sich auf die operative Umsetzung beziehen, in den Fachausschüssen folgen.
Eine Einführung von Regeltagesordnungspunkten in allen Gremien kann in Einzelfällen
problematisch sein, da diese unter Umständen inhaltlich konkurrierend zu den weiteren
konkreten Tagesordnungspunkten der jeweiligen Sitzung stehen.
Die Muster der Sitzungsvorlagen sehen allerdings Pflichtangaben sowohl zu
demographischen als auch zu finanziellen Auswirkungen vor. Hier wäre eine Ausweitung
hinsichtlich
Beschlussvorlage WP8-96/2012
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Sitzungsvorlage
¾ der Angabe des Grades der Freiwilligkeit der Aufgabe und
¾ der Darstellung des Konsolidierungspotenzials
vorstellbar. Zu den jeweiligen Themen könnten dann entsprechende Auswertungen
(entweder kostenstellen- oder kostenträgerbasiert) zu Verfügung gestellt werden.
Abschließend wird festgestellt, dass die Installierung von Regeltagesordnungspunkten die
Gefahr beinhalten könnte, dass mögliche Sparmaßnahmen nur punktuell identifiziert und
umgesetzt werden und dabei das Ziel eines wirklich strategischen Steuerns und Sparens –
Stichwort Leitbildorientierung – aus den Augen verloren wird.
Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel:
Keine.
Finanzielle Auswirkungen:
Nein X
Ja
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren
Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*:
-----------------------------Koehl
-----------------------------Eßer
-----------------------------Baum
-----------------------------Koerdt
Leiter Rats- und Kulturbüro
Leiter Fachbereich I
Kämmerer
Bürgermeister
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