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Vorlage (Entwurf Entgeltordnung)

Daten

Kommune
Vettweiß
Größe
118 kB
Datum
28.04.2016
Erstellt
05.04.16, 18:01
Aktualisiert
05.04.16, 18:01
Vorlage (Entwurf Entgeltordnung) Vorlage (Entwurf Entgeltordnung) Vorlage (Entwurf Entgeltordnung)

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Inhalt der Datei

Entgeltordnung vom _______________ für die sonstige Nutzung des Straßeneigentums der Gemeinde Vettweiß nach § 23 Straßen- und Wegegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen Aufgrund des § 41 Abs. 1 S. 2 Buchstabe i) der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25.06.2015 (GV.NRW.S.496) in Verbindung mit § 23 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW), in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV. NW. S. 1028, 1996 S. 81, 141, 216, 355, 2007 S. 327), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. März 2015 (GV. NRW. S. 312), hat der Rat der Gemeinde Vettweiß in seiner Sitzung am ______________ folgende privatrechtliche Entgeltordnung für die Einräumung von Rechten zur sonstigen Benutzung des Straßeneigentums der Gemeinde Vettweiß beschlossen: § 1 Begriffsbestimmung (1) Sonstige Benutzung im Sinne dieser Entgeltordnung ist die Einräumung eines bürgerlichen Rechtes zur Benutzung des Straßeneigentums der Gemeinde Vettweiß nach den Bestimmungen des § 23 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes NordrheinWestfalen (StrWG NRW) durch Über- und Unterbauungen und Einbauten. Die Nutzung und die Entgelthöhe sind durch eine privatrechtliche Vereinbarung zu sichern. (2) Die Höhe des Entgeltes richtet sich nach dem als Anlage beigefügten Entgelttarif. Er ist Bestandteil dieser Entgeltordnung. Die Entgelte werden nach Maßgaben des Entgelttarifes vom Entgeltschuldner entweder einmalig oder jährlich erhoben. Bei Einmalzahlungen werden 20 Jahresentgelte zugrunde gelegt. Mit dem Ablauf der 20-Jahrefrist ist das Folgeentgelt neu zu vereinbaren. § 2 Geltungsbereich Diese Entgeltordnung findet Anwendung auf die im Eigentum der Gemeinde Vettweiß stehenden Gemeindestraßen, Wege und Plätze, Wirtschaftswege und deren Nebenanlagen, Grün- und Ausgleichsflächen, Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen, Ortsdurchfahrten von Landesstraßen, Kreisstraßen und sonstigen öffentlichen Straßen sofern die beantragte Benutzung des Straßeneigentums nicht durch spezialgesetzliche Bestimmungen oder Konzessionsverträge geregelt ist. § 3 Nutzungsdauer Die sonstige Benutzung des Straßeneigentums soll die Laufzeit von 20 Jahre nicht übersteigen. Bei Nutzungen, die aufgrund ihrer Art oder Bedeutung auf eine längere Nutzungsdauer ausgelegt sind oder die im öffentlichen Interesse stehen, kann eine längere Vertragslaufzeit vereinbart werden. § 4 Erlaubnis Für die sonstige Benutzung des Straßeneigentums der Gemeinde Vettweiß durch Über- und Unterbauungen und Einbauten ist vom Benutzer/ Gestattungsnehmer vorab formlos die Erlaubnis bei der Gemeinde Vettweiß zu beantragen. Im Falle der Zustimmung erfolgt die Vereinbarung durch Abschluss eines Gestattungsvertrages zwischen der Gemeinde Vettweiß und dem Benutzer/Gestattungsnehmer, in dem auch die Entgelte nach §1 Absatz 2 dieser Entgeltordnung geregelt werden. § 5 Entgeltschuldner (1) Zur Zahlung des Entgeltes ist verpflichtet - derjenige, der mit der Gemeinde Vettweiß den Gestattungsvertrag abschließt, - derjenige, der das Entgelt durch eine abgegebene oder der Gemeinde Vettweiß mitgeteilte Erklärung übernommen hat, - wer für das Entgelt eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Mehrere Entgeltschuldner haften als Gesamtschuldner. § 6 Pflichten des Schuldners (1) Der Benutzer/Gestattungsnehmer hat sich in dem Gestattungsvertrag zu verpflichten, für alle sich aus der Benutzung ergebenden Schäden aufzukommen, die Gemeinde Vettweiß von Ansprüchen Dritter freizustellen, etwaige Anlagen ordnungsgemäß zu unterhalten, auf Verlangen der Gemeinde Vettweiß zu ändern sowie bei Beendigung des Vertragsverhältnisses zu beseitigen und das in Anspruch genommene Gemeindeeigentum ordnungsgemäß wiederherzustellen. Außerdem ist festzulegen, welche Vorkehrungen im Einzelfall zum Schutz der Straße und des Verkehrs zu treffen sind. (2) Der Benutzer/Gestattungsnehmer hat sich außerdem vertraglich zu verpflichten, der Gemeinde Vettweiß alle Kosten zu ersetzen, die dieser durch die Benutzung zusätzlich entstehen. (3) In den Vertrag ist eine Bestimmung aufzunehmen, dass der Benutzer/ Gestattungsnehmer bei Kündigung des Vertrages, bei Sperrung, Änderung oder Einziehung der Straße keinen Ersatzanspruch gegen die Gemeinde Vettweiß geltend machen kann. § 6 Inkrafttreten Diese Entgeltordnung tritt am _________________ in Kraft. Bekanntmachungsanordnung Vorstehende Satzung (Entgeltordnung) wird hiermit öffentlich bekannt gemacht Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung (Entgeltordnung) nach Ablauf eines Jahres nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Vettweiß, den _________________ ____________________________ (Kunth) Bürgermeister Anlage zu § 1 Abs. 2 der Entgeltordnung für die sonstige Nutzung des Straßeneigentums der Gemeinde Vettweiß nach § 23 Straßen- und Wegegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen Entgelttarif Ziffer 1 Benutzungsart Elektroversorgung 2 2.1 2.2 2.3 2.4 Rohrleitung u. Kanäle bis DN 500 über DN 500-1000 über DN 1000 Versorgungsleitungen für Kraft-, Betriebsoder andere Stoffe, die nicht der Versorgung des Gemeindegebietes dienen 3 Bauliche Anlagen i. S. von § 2 Landesbauordnung (BauO NW) Schachtbauwerke, Fundamente für Pfosten, Masten, Hydranten, Kontrollschächte, Schaltkästen, Regler, Alarmanlagen u.a. bis 1 qm über 1 qm je angefangener qm Anlagen bis 5 cm Breite oder Stärke (z.B. Schutzgitter) 3.1 3.1.1 3.1.2 3.1.3 3.2 3.2.1 3.2.2 4 Schaffung von barrierefreien Zugängen bzw. Errichtung von baulichen Anlagen zur Verbesserung der Lebensverhältnisse von Behinderten und älteren Menschen /z.B. so genannte Behindertenrampen bis 10 qm in Anspruch genommene Fläche über 10 qm in Anspruch genommene Fläche Nichtöffentliche Maßnahmen von Körperschaften / Anstalten des öffentlichen Rechts Jahresentgelt 4,00 €/ lfdm einmalig 5,00 €/ lfdm 6,00 €/ lfdm 7,00 €/ lfdm 12,00 €/lfdm 17,00 € 33,00 € 4,00 €/ lfdm, mindestens 24,00 € 110,00 € 220,00 € 3,00 € / lfdm