Daten
Kommune
Vettweiß
Größe
118 kB
Datum
28.04.2016
Erstellt
05.04.16, 18:01
Aktualisiert
05.04.16, 18:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Entgeltordnung vom _______________ für die sonstige
Nutzung des Straßeneigentums der Gemeinde Vettweiß nach
§ 23 Straßen- und Wegegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
Aufgrund des § 41 Abs. 1 S. 2 Buchstabe i) der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S.
666) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25.06.2015 (GV.NRW.S.496) in
Verbindung mit § 23 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG
NRW), in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV. NW. S. 1028,
1996 S. 81, 141, 216, 355, 2007 S. 327), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
25. März 2015 (GV. NRW. S. 312), hat der Rat der Gemeinde Vettweiß in seiner Sitzung am
______________ folgende privatrechtliche Entgeltordnung für die Einräumung von Rechten
zur sonstigen Benutzung des Straßeneigentums der Gemeinde Vettweiß beschlossen:
§ 1 Begriffsbestimmung
(1) Sonstige Benutzung im Sinne dieser Entgeltordnung ist die Einräumung eines
bürgerlichen Rechtes zur Benutzung des Straßeneigentums der Gemeinde Vettweiß nach
den Bestimmungen des § 23 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes NordrheinWestfalen (StrWG NRW) durch Über- und Unterbauungen und Einbauten. Die Nutzung und
die Entgelthöhe sind durch eine privatrechtliche Vereinbarung zu sichern.
(2) Die Höhe des Entgeltes richtet sich nach dem als Anlage beigefügten Entgelttarif. Er ist
Bestandteil dieser Entgeltordnung. Die Entgelte werden nach Maßgaben des Entgelttarifes
vom Entgeltschuldner entweder einmalig oder jährlich erhoben. Bei Einmalzahlungen werden
20 Jahresentgelte zugrunde gelegt. Mit dem Ablauf der 20-Jahrefrist ist das Folgeentgelt neu
zu vereinbaren.
§ 2 Geltungsbereich
Diese Entgeltordnung findet Anwendung auf die im Eigentum der Gemeinde Vettweiß
stehenden Gemeindestraßen, Wege und Plätze, Wirtschaftswege und deren Nebenanlagen,
Grün- und Ausgleichsflächen, Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen, Ortsdurchfahrten von
Landesstraßen, Kreisstraßen und sonstigen öffentlichen Straßen sofern die beantragte
Benutzung des Straßeneigentums nicht durch spezialgesetzliche Bestimmungen oder
Konzessionsverträge geregelt ist.
§ 3 Nutzungsdauer
Die sonstige Benutzung des Straßeneigentums soll die Laufzeit von 20 Jahre nicht
übersteigen. Bei Nutzungen, die aufgrund ihrer Art oder Bedeutung auf eine längere
Nutzungsdauer ausgelegt sind oder die im öffentlichen Interesse stehen, kann eine längere
Vertragslaufzeit vereinbart werden.
§ 4 Erlaubnis
Für die sonstige Benutzung des Straßeneigentums der Gemeinde Vettweiß durch Über- und
Unterbauungen und Einbauten ist vom Benutzer/ Gestattungsnehmer vorab formlos die
Erlaubnis bei der Gemeinde Vettweiß zu beantragen. Im Falle der Zustimmung erfolgt die
Vereinbarung durch Abschluss eines Gestattungsvertrages zwischen der Gemeinde
Vettweiß und dem Benutzer/Gestattungsnehmer, in dem auch die Entgelte nach §1 Absatz
2 dieser Entgeltordnung geregelt werden.
§ 5 Entgeltschuldner
(1) Zur Zahlung des Entgeltes ist verpflichtet
-
derjenige, der mit der Gemeinde Vettweiß den Gestattungsvertrag abschließt,
-
derjenige, der das Entgelt durch eine abgegebene oder der Gemeinde
Vettweiß mitgeteilte Erklärung übernommen hat,
-
wer für das Entgelt eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Mehrere Entgeltschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 6 Pflichten des Schuldners
(1) Der Benutzer/Gestattungsnehmer hat sich in dem Gestattungsvertrag zu verpflichten, für
alle sich aus der Benutzung ergebenden Schäden aufzukommen, die Gemeinde Vettweiß
von Ansprüchen Dritter freizustellen, etwaige Anlagen ordnungsgemäß zu unterhalten, auf
Verlangen der Gemeinde Vettweiß zu ändern sowie bei Beendigung des
Vertragsverhältnisses zu beseitigen und das in Anspruch genommene Gemeindeeigentum
ordnungsgemäß wiederherzustellen. Außerdem ist festzulegen, welche Vorkehrungen im
Einzelfall zum Schutz der Straße und des Verkehrs zu treffen sind.
(2) Der Benutzer/Gestattungsnehmer hat sich außerdem vertraglich zu verpflichten, der
Gemeinde Vettweiß alle Kosten zu ersetzen, die dieser durch die Benutzung zusätzlich
entstehen.
(3) In den Vertrag ist eine Bestimmung aufzunehmen, dass der Benutzer/ Gestattungsnehmer bei Kündigung des Vertrages, bei Sperrung, Änderung oder Einziehung der Straße
keinen Ersatzanspruch gegen die Gemeinde Vettweiß geltend machen kann.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Entgeltordnung tritt am _________________ in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Vorstehende Satzung (Entgeltordnung) wird hiermit öffentlich bekannt gemacht
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften
der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen
dieser Satzung (Entgeltordnung) nach Ablauf eines Jahres nicht mehr geltend gemacht
werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und
dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den
Mangel ergibt.
Vettweiß, den _________________
____________________________
(Kunth)
Bürgermeister
Anlage zu § 1 Abs. 2 der Entgeltordnung für die sonstige
Nutzung des Straßeneigentums der Gemeinde Vettweiß nach
§ 23 Straßen- und Wegegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
Entgelttarif
Ziffer
1
Benutzungsart
Elektroversorgung
2
2.1
2.2
2.3
2.4
Rohrleitung u. Kanäle
bis DN 500
über DN 500-1000
über DN 1000
Versorgungsleitungen für Kraft-, Betriebsoder andere Stoffe, die nicht der
Versorgung des Gemeindegebietes dienen
3
Bauliche Anlagen i. S. von § 2
Landesbauordnung (BauO NW)
Schachtbauwerke, Fundamente für Pfosten,
Masten, Hydranten, Kontrollschächte,
Schaltkästen, Regler, Alarmanlagen u.a.
bis 1 qm
über 1 qm je angefangener qm
Anlagen bis 5 cm Breite oder Stärke (z.B.
Schutzgitter)
3.1
3.1.1
3.1.2
3.1.3
3.2
3.2.1
3.2.2
4
Schaffung von barrierefreien Zugängen
bzw. Errichtung von baulichen Anlagen zur
Verbesserung der Lebensverhältnisse von
Behinderten und älteren Menschen /z.B. so
genannte Behindertenrampen
bis 10 qm in Anspruch genommene Fläche
über 10 qm in Anspruch genommene
Fläche
Nichtöffentliche Maßnahmen von
Körperschaften / Anstalten des öffentlichen
Rechts
Jahresentgelt
4,00 €/ lfdm
einmalig
5,00 €/ lfdm
6,00 €/ lfdm
7,00 €/ lfdm
12,00 €/lfdm
17,00 €
33,00 €
4,00 €/ lfdm,
mindestens
24,00 €
110,00 €
220,00 €
3,00 € / lfdm