Daten
Kommune
Bedburg
Größe
37 kB
Datum
14.02.2012
Erstellt
08.02.12, 18:03
Aktualisiert
21.06.12, 18:04
Stichworte
Inhalt der Datei
Entwurf Haushaltssatzung 2012
Aufgrund der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 24. Mai 2011 (GV. NRW. S. 271), hat der Rat der Stadt Bedburg mit Beschluss vom ................ folgende Haushaltssatzung erlassen:
§1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2012, der die für die Erfüllung der Aufgaben der
Stadt Bedburg voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen, sowie
eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird
im Ergebnisplan mit
Gesamtbetrag der Erträge auf
Gesamtbetrag der Aufwendungen auf
40.094.148 EUR
51.080.381 EUR
im Finanzplan mit
Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf
Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf
36.597.764 EUR
44.475.840 EUR
im Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit und der
Finanzierungstätigkeit auf
im Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und der
Finanzierungstätigkeit auf
11.616.800 EUR
13.547.412 EUR
festgesetzt.
§2
Der Gesamtbetrag für Kredite, deren Aufnahme für Investitionen erforderlich ist, wird auf
1.880.740 € festgesetzt.
§3
Verpflichtungsermächtigungen, die zur Leistung von Investitionsauszahlungen in künftigen
Jahren erforderlich sind, werden in Höhe von 10.237.000 € veranschlagt.
§4
Die Verringerung der allgemeinen Rücklage zum Ausgleich des Ergebnisplans wird auf
10.986.233 € festgesetzt.
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§5
Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden
dürfen, wird auf 25.000.000 EUR festgesetzt.
§6
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern wurden für das Haushaltsjahr 2012 per Hebesatzsatzung wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
1.1. für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf
1.2. für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf
300 v.H.
475 v.H.
2. Gewerbesteuer auf
475 v.H.
§7
1. Die Wertgrenze nach § 41 Abs. 1 Buchstabe h) GO i.V.m. § 14 GemHVO, nach der die
Verpflichtung zum Einzelausweis einer investiven Maßnahme im Teilfinanzplan besteht,
wird grundsätzlich auf 50.000 € festgesetzt.
2. Die Wertgrenze nach § 41 Abs. 1 Buchstabe h) GO i.V.m. § 83 GO, nach der eine überbzw. außerplanmäßige Aufwendung/Auszahlung dem Rat zur Entscheidung vorzulegen
ist, wird auf 20.000 € festgesetzt.
§8
1. Soweit im Stellenplan der Vermerk „künftig umzuwandeln“ (ku) angebracht ist, ist jede
von dem Vermerk betroffene Stelle beim Freiwerden in eine Stelle mit niedrigerer Besoldungs-, Vergütungs- oder Lohngruppe umzuwandeln.
2. Soweit im Stellenplan der Vermerk „künftig wegfallend“ (kw) angebracht ist, dürfen freiwerdende Stellen dieser Besoldungs-, Vergütungs- oder Lohngruppe nicht mehr besetzt
werden.
§8
Der Betrag zur Sanierung des Beckens im Freibad (Teilplan 08.424.315, Kostenstelle
315.002, Konto 5211001) in Höhe von 100.000 € wird bis zur Freigabe durch den Rat der
Stadt Bedburg gesperrt.
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