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Beschlussvorlage (Landesentwicklungsplan NRW - Sachlicher Teilplan großflächiger Einzelhandel - Beteiligung der in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
27 kB
Datum
26.06.2012
Erstellt
21.06.12, 14:24
Aktualisiert
25.06.12, 18:07
Beschlussvorlage (Landesentwicklungsplan NRW - Sachlicher Teilplan großflächiger Einzelhandel
- Beteiligung der in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen) Beschlussvorlage (Landesentwicklungsplan NRW - Sachlicher Teilplan großflächiger Einzelhandel
- Beteiligung der in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen) Beschlussvorlage (Landesentwicklungsplan NRW - Sachlicher Teilplan großflächiger Einzelhandel
- Beteiligung der in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen)

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Zu TOP:__________ Drucksache: WP8121/2012 Fachbereich III - Planen, Bauen, Umwelt und Verkehr Sitzungsteil Az.: öffentlich Beratungsfolge: Stadtentwicklungsausschuss Sitzungstermin: Abstimmungsergebnis: 26.06.2012 Betreff: Landesentwicklungsplan NRW - Sachlicher Teilplan großflächiger Einzelhandel - Beteiligung der in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen Beschlussvorschlag: Der Stadtentwicklungsausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zum LEP NRW – Sachlicher Teilplan großflächiger Einzelhandel zur Kenntnis. STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 2 Begründung: Seit einigen Jahren soll der Landesentwicklungsplan NRW (LEP NRW) novelliert werden. Der Landesentwicklungsplan enthält neben dem Landesentwicklungsprogramm NRW (LEPro NRW) die raumordnerischen Ziele und Grundsätze auf landesplanerischer Ebene. Bisher waren im § 24a LEPro NRW die landesplanerischen Ziele zur Steuerung des großflächigen Einzelhandels definiert. Mit Urteil vom 30.09.2009 hat das OVG NRW festgestellt, dass es sich bei den Regelungen des § 24a LEPro nicht um verbindliche Ziele der Raumordnung handelt, die strikt in der Bauleitplanung zu beachten sind, sondern lediglich um Grundsätze der Raumordnung, die auch der kommunalen Abwägung in § 1 Abs. 7 BauGB zugänglich sind. Zudem ist das LEPro NRW planmäßig zum 31.12.2011 außer Kraft gesetzt. Da das Verfahren zur Neuaufstellung des LEP (LEP 2025) – in welchem die Inhalte des LEP NRW 1995 zusammengeführt werden sollen – stockt, sollen durch den LEP NRW – Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel – neue landesplanerische Regelungen zum Großflächigen Einzelhandel aufgestellt werden. Der vorliegende Entwurf befindet sich bis Oktober 2012 im Beteiligungsverfahren. Die im Entwurf vorgelegten Regelungen umfassen dem Inhalt nach im Wesentlichen die im seinerzeitigen § 24a LEPro getroffenen Regelungen. Im Kern sind dies insbesondere die Beschränkungen zur Planung großflächiger Einzelhandelsbetriebe (> 800 m² Verkaufsfläche) auf im Regionalplan festgelegte Allgemeine Siedlungsbereiche (ASB): Im Gewerbe- und Industriebereich (GIB) sind sie hingegen unzulässig. Da für den Bereich der Stadt Bedburg lediglich das Industriegebiet Mühlenerft im Regionalplan als GIB festgelegt ist, führt dies zu einer landesplanerischen Unzulässigkeit großflächiger Einzelhandelsbetriebe im dortigen Bereich. Darüber hinaus dürfen innerhalb des ASB Flächen für großflächige Einzelhandelsbetriebe mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Hauptsortimenten nur innerhalb der zentralen Versorgungsbereiche festgesetzt werden. Für großflächige Einzelhandelsbetriebe lediglich mit zentrenrelevanten Sortimenten im Randsortiment (Bsp. Möbelhaus mit Haushaltswaren- und Dekoabteilung) gilt eine Begrenzung bis max. 10 % der Verkaufsfläche für diese Randsortimente. Außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche können vorhandene großflächige Einzelhandelsbetriebe durch Überplanung auf den vorhandenen Bestand festgeschrieben werden. Diese Regelungen waren dem Grunde nach bereits im früheren § 24a LEPro NRW geregelt. Neu hinzu kommt die verbindliche Regelung, dass Kommunen der Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung von zentrenschädlichen Einzelhandelsagglomerationen entgegenzuwirken haben, selbst wenn diese lediglich aus nicht großflächigen Einzelhandelsbetrieben bestehen. Die Stadt Bedburg hat im Juni 2011 das Einzelhandels- und Zentrenkonzept beschlossen. Dabei wurden die Zentren Bedburg und Kaster als zentrale Versorgungsbereiche festgelegt. Zudem wurden Handlungsempfehlungen zur Steuerung des Einzelhandels in der Bauleitplanung gegeben, welche sich weitestgehend mit den Vorgaben des Entwurfs zum Teilplan „Großflächiger Einzelhandel“ decken. Das Konzept wurde als städtebauliches Entwicklungskonzept nach § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB beschlossen, welches bei der Aufstellung der Bauleitpläne in der Abwägung zu berücksichtigen ist. Demnach sieht die Verwaltung keine Notwendigkeit, dass aufgestellte Einzelhandels- und Zentrenkonzept entsprechend zu überarbeiten. Ebenfalls ist keine Abgabe einer Stellungnahme im aktuellen Beteiligungsverfahren beabsichtigt. Der Entwurf des Landesentwicklungsplans NRW – Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel – kann bei Bedarf in der Verwaltung eingesehen und erläutert werden. Beschlussvorlage WP8-121/2012 Seite 2 STADT BEDBURG Seite: 3 Sitzungsvorlage Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel: Die Steuerung des großflächigen Einzelhandels trägt zur Stärkung der innerstädtischen Zentren und damit zur langfristigen Sicherheit der wohnortnahen Versorgung der Bevölkerung bei. Dies ist insbesondere für die zukünftige Versorgungsstruktur einer alternden Bevölkerung mit eingeschränkter Mobilität von großer Bedeutung. Finanzielle Auswirkungen: Nein x Ja Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*: Bedburg, 18.06.2012 gesehen: ----------------------------------Rainer Köster ----------------------------------Jürgen Schmeier ----------------------------------Gunnar Koerdt stellv. Fachbereichsleiter Fachbereichsleiter Bürgermeister Beschlussvorlage WP8-121/2012 Seite 3