Daten
Kommune
Bedburg
Größe
27 kB
Datum
26.06.2012
Erstellt
21.06.12, 14:24
Aktualisiert
25.06.12, 18:07
Stichworte
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Drucksache: WP8121/2012
Fachbereich III - Planen, Bauen,
Umwelt und Verkehr
Sitzungsteil
Az.:
öffentlich
Beratungsfolge:
Stadtentwicklungsausschuss
Sitzungstermin:
Abstimmungsergebnis:
26.06.2012
Betreff:
Landesentwicklungsplan NRW - Sachlicher Teilplan großflächiger Einzelhandel
- Beteiligung der in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen
Beschlussvorschlag:
Der Stadtentwicklungsausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zum LEP NRW
– Sachlicher Teilplan großflächiger Einzelhandel zur Kenntnis.
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
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Begründung:
Seit einigen Jahren soll der Landesentwicklungsplan NRW (LEP NRW) novelliert werden. Der
Landesentwicklungsplan enthält neben dem Landesentwicklungsprogramm NRW (LEPro NRW)
die raumordnerischen Ziele und Grundsätze auf landesplanerischer Ebene. Bisher waren im § 24a
LEPro NRW die landesplanerischen Ziele zur Steuerung des großflächigen Einzelhandels
definiert.
Mit Urteil vom 30.09.2009 hat das OVG NRW festgestellt, dass es sich bei den Regelungen des
§ 24a LEPro nicht um verbindliche Ziele der Raumordnung handelt, die strikt in der Bauleitplanung
zu beachten sind, sondern lediglich um Grundsätze der Raumordnung, die auch der kommunalen
Abwägung in § 1 Abs. 7 BauGB zugänglich sind. Zudem ist das LEPro NRW planmäßig zum
31.12.2011 außer Kraft gesetzt.
Da das Verfahren zur Neuaufstellung des LEP (LEP 2025) – in welchem die Inhalte des LEP NRW
1995 zusammengeführt werden sollen – stockt, sollen durch den LEP NRW – Sachlicher Teilplan
Großflächiger Einzelhandel – neue landesplanerische Regelungen zum Großflächigen
Einzelhandel aufgestellt werden.
Der vorliegende Entwurf befindet sich bis Oktober 2012 im Beteiligungsverfahren. Die im Entwurf
vorgelegten Regelungen umfassen dem Inhalt nach im Wesentlichen die im seinerzeitigen § 24a
LEPro getroffenen Regelungen. Im Kern sind dies insbesondere die Beschränkungen zur Planung
großflächiger Einzelhandelsbetriebe (> 800 m² Verkaufsfläche) auf im Regionalplan festgelegte
Allgemeine Siedlungsbereiche (ASB): Im Gewerbe- und Industriebereich (GIB) sind sie hingegen
unzulässig. Da für den Bereich der Stadt Bedburg lediglich das Industriegebiet Mühlenerft im
Regionalplan als GIB festgelegt ist, führt dies zu einer landesplanerischen Unzulässigkeit
großflächiger Einzelhandelsbetriebe im dortigen Bereich.
Darüber hinaus dürfen innerhalb des ASB Flächen für großflächige Einzelhandelsbetriebe mit
zentren- und nahversorgungsrelevanten Hauptsortimenten nur innerhalb der zentralen
Versorgungsbereiche festgesetzt werden. Für großflächige Einzelhandelsbetriebe lediglich mit
zentrenrelevanten Sortimenten im Randsortiment (Bsp. Möbelhaus mit Haushaltswaren- und
Dekoabteilung) gilt eine Begrenzung bis max. 10 % der Verkaufsfläche für diese Randsortimente.
Außerhalb
der
zentralen
Versorgungsbereiche
können
vorhandene
großflächige
Einzelhandelsbetriebe durch Überplanung auf den vorhandenen Bestand festgeschrieben werden.
Diese Regelungen waren dem Grunde nach bereits im früheren § 24a LEPro NRW geregelt. Neu
hinzu kommt die verbindliche Regelung, dass Kommunen der Entstehung, Verfestigung oder
Erweiterung von zentrenschädlichen Einzelhandelsagglomerationen entgegenzuwirken haben,
selbst wenn diese lediglich aus nicht großflächigen Einzelhandelsbetrieben bestehen.
Die Stadt Bedburg hat im Juni 2011 das Einzelhandels- und Zentrenkonzept beschlossen. Dabei
wurden die Zentren Bedburg und Kaster als zentrale Versorgungsbereiche festgelegt. Zudem
wurden Handlungsempfehlungen zur Steuerung des Einzelhandels in der Bauleitplanung gegeben,
welche sich weitestgehend mit den Vorgaben des Entwurfs zum Teilplan „Großflächiger
Einzelhandel“ decken. Das Konzept wurde als städtebauliches Entwicklungskonzept nach § 1 Abs.
6 Nr. 11 BauGB beschlossen, welches bei der Aufstellung der Bauleitpläne in der Abwägung zu
berücksichtigen ist.
Demnach sieht die Verwaltung keine Notwendigkeit, dass aufgestellte Einzelhandels- und
Zentrenkonzept entsprechend zu überarbeiten. Ebenfalls ist keine Abgabe einer Stellungnahme im
aktuellen Beteiligungsverfahren beabsichtigt. Der Entwurf des Landesentwicklungsplans NRW –
Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel – kann bei Bedarf in der Verwaltung eingesehen
und erläutert werden.
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STADT BEDBURG
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Sitzungsvorlage
Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel:
Die Steuerung des großflächigen Einzelhandels trägt zur Stärkung der innerstädtischen Zentren und damit zur
langfristigen Sicherheit der wohnortnahen Versorgung der Bevölkerung bei. Dies ist insbesondere für die zukünftige
Versorgungsstruktur einer alternden Bevölkerung mit eingeschränkter Mobilität von großer Bedeutung.
Finanzielle Auswirkungen:
Nein x
Ja
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren
Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*:
Bedburg, 18.06.2012
gesehen:
----------------------------------Rainer Köster
----------------------------------Jürgen Schmeier
----------------------------------Gunnar Koerdt
stellv. Fachbereichsleiter
Fachbereichsleiter
Bürgermeister
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