Daten
Kommune
Bedburg
Größe
33 kB
Datum
03.07.2012
Erstellt
28.06.12, 08:23
Aktualisiert
03.07.12, 14:56
Stichworte
Inhalt der Datei
Zu TOP:__________
Drucksache: WP8133/2012
Fachbereich II - Ordnung, Bildung,
Jugend und Soziales
Sitzungsteil
Az.:
öffentlich
Beratungsfolge:
Rat der Stadt Bedburg
Sitzungstermin:
Abstimmungsergebnis:
03.07.2012
Betreff:
Fortschreibung des Rettungsdienstbedarfsplans durch den Rhein-Erft-Kreis
- Antrag der CDU-Fraktion im Rat der Stadt Bedburg vom 22.06.2012 zur Versorgung der
Stadt Bedburg mit Notarzt- und Rettungswagen
Beschlussvorschlag:
Das Beratungsergebnis bleibt abzuwarten
Begründung:
Die CDU-Fraktion im Rat der Stadt Bedburg beantragt mit Schreiben vom 22.06.2012 die
Tagesordnung der Sitzung des Rates am 03.07.2012 um das Thema `Versorgung der Stadt
Bedburg mit Notarzt- und Rettungswagen´ zu erweitern. Das Schreiben ist dieser Vorlage als
Anlage 1 beigefügt; hierauf wird vollinhaltlich verwiesen.
1. Rechtslage
Die Kreise und kreisfreien Städte sind gem. § 6 Gesetz über den Rettungsdienst sowie die
Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmen (Rettungsgesetz NW - RettG NW)
Träger des Rettungsdienstes und als solche verpflichtet, die bedarfsgerechte und
flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung einschließlich
der notärztlichen Versorgung im Rettungsdienst und des Krankentransports sicherzustellen.
Beide Aufgabenbereiche bilden eine medizinisch-organisatorische Einheit der Gesundheitsvorsorge und Gefahrenabwehr.
Gem. § 12 Abs. 6 RettG NRW stellen die Kreise und kreisfreien Städte als Träger des
Rettungsdienstes Bedarfspläne auf, die kontinuierlich zu überprüfen sind. Im Bedarfsplan für
den Rettungsdienst sind insbesondere die Zahl und Standorte der Rettungswachen, die Zahl
der erforderlichen Krankenkraftwagen und Notarzteinsatzfahrzeuge sowie weitere
Qualitätsanforderungen festzulegen. Den zur Zeit gültigen Bedarfsplan für den Rettungsdienst
des Rhein-Erft-Kreises hat der Kreistag am 07.10.2010 beschlossen; da das Schutzziel
(Hilfsfrist von acht Minuten für ein erstes Rettungsfahrzeug in 90 % der Einsätze) betreffend das
Stadtgebiet Bedburg nicht vollumfänglich in allen Ortsteilen eingehalten werden konnte, sah der
Bedarfsplan für das Stadtgebiet Bedburg - zunächst lediglich zur Erprobung für die Dauer eines
Jahres - die Installation eines Rettungswagens (RTW) in Bedburg-Mitte, Standort
`Krankenhaus´ vor.
2. öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit der Stadt Bergheim
Zum 01.04.1976 wurde eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen den Städten Bedburg,
Bergheim, Kerpen und der Gemeinde Elsdorf über die Einrichtung und den Betrieb einer
Rettungswache geschlossen. Danach übernimmt die Stadt Bergheim für die Stadt Bedburg und
die Gemeinde Elsdorf (jetzt Stadt) die Aufgaben des Rettungsdienstes i. S. d. § 7 Abs. 1 RettG
NW (Errichtung und Unterhaltung einer Leitstelle); die öffentlich-rechtliche Vereinbarung ist
dieser Vorlage als Anlage 2 beigefügt.
§ 7 der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung regelt die sog. `sonstigen Mitwirkungsbefugnisse´;
entsprechend dieser Vorschrift wurde die Stadt Bedburg in der Vergangenheit seitens der Stadt
Bergheim in das Verfahren `Fortschreibung Bedarfsplan´ eingebunden. Rein informativ weist
die Verwaltung darauf hin, dass - wenn auch die Stadt Bergheim entsprechend der öffentlichrechtlichen Vereinbarung Träger der zuständigen Rettungswache für das Stadtgebiet Bedburg
ist - die Stadt Bedburg in der Vergangenheit auch seitens des Rhein-Erft-Kreises in das
Verfahren einbezogen wurde.
Entgegen der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung und der vereinbarten Verfahrensweise
ergingen bereits bei der Fortschreibung des Bedarfsplans für den Rettungsdienst in 2010
keinerlei Informationen an die Stadt Bedburg; diesbezüglich verweist die Verwaltung auf die
Vorlage WP8-11/2010 (TOP 3 Familien-, Bildungs- und Sozialausschuss am 01.02.2011).
Auch im Rahmen der neuerlichen Fortschreibung ist, wenngleich die Vertreter der Stadt
Bergheim im Ergebnis der seinerzeitigen Verwaltungsgespräche für die Zukunft die
vollumfängliche Einbindung der Stadt Bedburg zusicherten, die Stadt Bedburg weder durch den
Kooperationspartner, Stadt Bergheim, noch durch den Rhein-Erft-Kreis in den Verhandlungsund Veränderungsprozess einbezogen worden. Vielmehr erhielt die Verwaltung unter Datum
vom 05.03.2012 hiervon Kenntnis durch Herrn Schall, Geschäftsführer des Krankenhauses
Bedburg.
3. Sachdarstellung
Nach Kenntniserlangung hat die Verwaltung unmittelbar den Kooperationspartner Bergheim um
ein Gespräch gebeten; dieses hat unter Datum vom 27.03.2012 stattgefunden. Im Gespräch
teilten die Vertreter der Stadt Bergheim mit, dass im Rahmen der Fortschreibung des
Bedarfsplans für den Rettungsdienst eine Verbesserung der Leistungen im gesamten RheinErft-Kreis und auch für die Stadt Bedburg durch folgende Maßnahmen erzielt werde:
- zusätzliche Indienststellung eines NEF in Pulheim; die Stadt Pulheim werde angewiesen, ein
NEF mit 84,0 Rettungsmittelwochenstunden an der Hauptfeuer- und Rettungswache zum
nächstmöglichen Zeitpunkt zu etablieren.
- Aufstockung der Rettungsmittelwochenstunden in der Notfallrettung an der Rettungswache
Klosterstraße in Bedburg (Krankenhaus) und gleichzeitige Verlagerung von 84,0
Rettungsmittelwochenstunden in der notärztlichen Versorgung von Bedburg nach Kerpen.
Für den Rettungsdienst in der Stadt Bedburg hätte dies zur Folge, dass das NEF zum
01.07.2012 täglich nur noch 12 Stunden (derzeit 24 Stunden) zur Verfügung stünde; zur
Kompensation würde der RTW am Standort Bedburg von 16 Stunden auf 24 Stunden
ausgeweitet.
Eine sowohl seitens des Rhein-Erft-Kreises als auch seitens der Stadt Bergheim geltend
gemachte Verbesserung für das Stadtgebiet Bedburg vermag unter rein quantitativer
Betrachtungsweise behauptet werden.
Völlig unberücksichtigt bleibt bei dieser Betrachtung aber die qualitative Verschlechterung in der
Versorgung, da manche Indikationen ausschließlich von ärztlichem Personal vorgenommen
werden dürfen. Die diesbezügliche Aussage des Rhein-Erft-Kreises, dass `im Wege des
rechtfertigenden Notstandes durch nichtärztliches Personal im Rettungsdienst auch
Maßnahmen durchgeführt werden dürfen, die eigentlich dem Arzt obliegen´, ist rechtlich äußerst
bedenklich.
Zum einen wird hierdurch eine Ausnahmebeschreibung der Bundesärztekammer zum Regelfall
hochgestuft. Insbesondere signalisiert der Rhein-Erft-Kreis hierdurch aber selbst, dass das im
Rettungsdienstbedarfsplan des Rhein-Erft-Kreises vorgegebene Schutzziel - `für Leistungen der
Notfallrettung mit Notarzt wird eine Hilfsfrist von 12 Minuten und einem Zielerreichungsgrad von
90 % festgelegt´ - im das Stadtgebiet Bedburg offensichtlich nicht gehalten werden kann und
dies billigend in Kauf genommen wird. So können selbst bei einer ständigen Verfügbarkeit des
in Bergheim stationierten NEF - hiervon kann allerdings aufgrund der deutlich höheren
Einsatzfrequenz keinesfalls ausgegangen werden - schon alleine aufgrund der
kilometermäßigen Entfernung Ortsteile im nördlichen Bereich des Stadtgebiets Bedburg nicht
innerhalb des Schutzziels erreicht werden.
Ungeachtet dessen, dass der Verwaltung weder nachprüfbare Daten zum Einsatzaufkommen
noch Einsatzprotokolle und/ oder Einsatzverlaufszeiten zu Notarzteinsatzanforderungen
vorgelegt wurden, formuliert der Rhein-Erft-Kreis lapidar, `ich habe festgestellt, dass von den
bisher anfallenden Gesamteinsatzanforderungen im Notarzteinsatzbereich Bedburg in lediglich
58 % der Fälle eine Transportbegleitung durch den Notarzt zum Krankenhaus stattgefunden
hat, ... es ist zu erwarten, dass das mittlere Einsatzaufkommen im Stadtgebiet Bedburg weiter
absinken wird´.
Wie bereits in der Sitzung des Familien-, Bildungs- und Sozialausschuss seitens der
Verwaltung mitgeteilt, hat aufgrund der bedingt durch die Fortschreibung des
Rettungsdienstbedarfsplans erheblichen Auswirkungen auf die notärztliche Versorgung unter
Datum vom 21.06.2012 ein Verwaltungsgespräch beim Rhein-Erft-Kreis stattgefunden; an dem
Gespräch haben neben dem zuständigen Dezernenten auch Vertreter der Kommunen
Bergheim, Kerpen und Bedburg, wie auch des Krankenhauses St. Hubertusstift Bedburg,
teilgenommen. Im Verlauf des Gesprächs wurden seitens der Vertreter aus dem Stadtgebiet
Bedburg sämtliche o. a. Positionen und Bedenken vorgetragen; ergänzend äußerte Herr Schall,
Geschäftsführer St. Hubertusstift, seine Verwunderung, dass das aufgrund der Synergien
Krankenhaus und Rettungsdienst - mit Abstand günstigste NEF im Rhein-Erft-Kreis zur
Verbesserung der Notarztversorgung im Stadtgebiet Kerpen aufgegeben werde. V. g.
Bedenken und Einwände wurden seitens Dezernent Schmitz nicht geteilt; im Ergebnis wertet er
die Fortschreibung des Bedarfsplans weiterhin als Geschäft der laufenden Verwaltung mit der
Konsequenz, dass eine Umsetzung zum 01.07.2012 erfolgen solle.
Die Stadt Bedburg hat aufgrund der nach wie vor erheblichen Bedenken unter Datum vom
22.06.2012 in der Thematik `Durchführung des Rettungsdienstes´ ein Schreiben an den Landrat
gesandt; das Schreiben ist dieser Vorlage als Anlage 3 beigefügt.
Aufgrund des nicht erkennbaren Zeitdrucks in der Umsetzung und der aufgrund vertraglicher
Verpflichtungen zwischen der Stadt Bergheim und dem Krankenhaus St. Hubertusstift
(Vereinbarung zur Stellung von Notärztinnen und Notärzten für den Rettungsdienst der Stadt
Bergheim gem. § 11 Abs. 2 RettG NW zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben) ohnehin bis
Dezember 2013 bestehenden Zahlungsverpflichtungen hat die Verwaltung den Landrat
gebeten, bis zur Ausräumung/ Klärung der bestehenden Bedenken die Umsetzung der
Fortschreibung auszusetzen.
Sollte die Umsetzung zum 01.07.2012 vollzogen werden, sollte die Verwaltung vom Rat
aufgrund des gestörten Vertrauensverhältnisses - zum wiederholten Male hat die Stadt
Bergheim nicht konform der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung gehandelt – beauftragt werden,
die tatsächlichen und finanziellen Rahmenbedingungen einer Kündigung der öffentlichrechtliche Vereinbarung zum Betrieb der Rettungswache zur nächsten Ratssitzung
vorzubereiten.
Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel:
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja x mit textlicher Erläuterung:
Kann aufgrund der Kürze der Zeit nicht seriös beziffert werden; die Verwaltung wird die Thematik
zeitnah aufbereiten.
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren
Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*:
----------------------------------Kramer
----------------------------------Koerdt
Fachbereichsleiter
Bürgermeister