Daten
Kommune
Bedburg
Größe
130 kB
Datum
08.05.2012
Erstellt
22.08.12, 18:03
Aktualisiert
22.08.12, 18:03
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Gegenüberstellung der aktuellen Satzung über die Abfallentsorgung in
der Stadt Bedburg und der neuen Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen (Synopse)
Mustersatzung
§1
Aufgaben und Ziele
(1) Die Stadt/Gemeinde betreibt die Abfallentsorgung in ihrem Gebiet nach Maßgabe der Gesetze und dieser Satzung
als öffentliche Einrichtung. Diese öffentliche Einrichtung wird als „kommunale
Abfallentsorgungseinrichtung“ bezeichnet und bildet eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit.
Abfallsatzung Stadt Bedburg
§1
Aufgaben und Ziele
(1) Die Stadt betreibt die Abfallentsorgung in
ihrem Gebiet nach Maßgabe der Gesetze
und dieser Satzung als öffentliche Einrichtung. Diese öffentliche Einrichtung wird als
„kommunale Abfallentsorgungseinrichtung“
bezeichnet und bildet eine rechtliche und
wirtschaftliche Einheit.
(2) Die Stadt/Gemeinde erfüllt insbesondere (2) Die Stadt erfüllt insbesondere folgende
folgende abfallwirtschaftliche Aufgaben, abfallwirtschaftliche Aufgaben, die ihr gesetzlich zugewiesen sind:
die ihr gesetzlich zugewiesen sind: 3)
Einsammeln und Befördern von Abfällen, die im Gemeindegebiet anfallen.
Information und Beratung über die
Möglichkeiten der Vermeidung,
Verwertung und Entsorgung von
Abfällen (§ 46 KrWG) 4)
Aufstellung, Unterhaltung und Entleerung von Straßenpapierkörben,
soweit dies nach den örtlichen Gegebenheiten erforderlich ist.
Einsammlung von verbotswidrigen
Abfallablagerungen von den der
Allgemeinheit
zugänglichen
Grundstücken im Gemeindegebiet.
1. Einsammeln und Befördern von Abfällen,
die im Stadtgebiet anfallen.
(3) Darüber
hinaus
führt
die
Stadt/Gemeinde folgende abfallwirtschaftliche Aufgaben durch, die ihr vom
Kreis gemäß § 5 Abs.6 Satz 4 LAbfG
NRW übertragen worden sind: 5)
(3) Darüber hinaus führt die Stadt folgende
abfallwirtschaftliche Aufgaben durch, die ihr
vom Kreis gemäß § 5 Abs.6 Satz 4 LAbfG
NW übertragen worden sind:
1.
2.
3.
4.
1. .....
2. .....
2. Information und Beratung über die Möglichkeiten der Vermeidung, Verwertung
und Entsorgung von Abfällen.
3. Aufstellung, Unterhaltung und Entleerung
von Straßenabfallkörben, soweit dies nach
den örtlichen Gegebenheiten erforderlich ist.
4. Einsammlung von verbotswidrigen Abfallablagerungen von den der Allgemeinheit
zugänglichen Grundstücken im Gemeindegebiet.
1. Sammlung, Transport und Entsorgung
von schadstoffhaltigen Abfällen
2. Einsammeln und Verwertung von Papierabfällen
(4) Die Sortierung, Verwertung, Behandlung, Lagerung, Verbrennung und Deponierung der Abfälle wird vom Kreis
nach einer von ihm hierfür erlassenen
Abfallsatzung wahrgenommen. 6)
(5) Die Stadt/Gemeinde kann sich zur (4) Die Stadt kann sich zur Durchführung der
Durchführung der Aufgaben nach den Aufgaben nach den Absätzen 1 - 3 Dritter
Absätzen 1 - 3 Dritter bedienen (§ 22 bedienen (§ 16 KrW-/AbfG).
KrWG).
(6) Die Stadt/Gemeinde wirkt darauf hin, (5) Die Stadt wirkt darauf hin, dass bei Verdass bei Veranstaltungen, die auf anstaltungen, die auf Grundstücken oder in
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Grundstücken oder in öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde durchgeführt
werden die Maßgaben des § 2 LAbfG
NRW beachtet und insbesondere vorrangig Gebrauchsgüter verwendet werden, die sich durch Wiederverwendbarkeit oder Verwertbarkeit auszeichnen.
7)
öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde
durchgeführt werden, die Maßgaben des § 2
LAbfG NW beachtet und insbesondere vor rangig Gebrauchsgüter verwendet werden,
die sich durch Wiederverwendbarkeit oder
Verwertbarkeit auszeichnen.
§2
Abfallentsorgungsleistungen der
Stadt/Gemeinde
§2
Abfallentsorgungsleistungen der Stadt
(1) Die Entsorgung von Abfällen 8) durch
die Stadt/Gemeinde umfasst das Einsammeln und Befördern der Abfälle zu
den Abfallentsorgungsanlagen oder
Müllumschlagstationen des Kreises, wo
sie sortiert, verwertet oder umweltverträglich beseitigt werden. Wiederverwertbare Abfälle werden getrennt
eingesammelt und befördert, damit sie
einer Verwertung zugeführt werden
können.
(1) Die Entsorgung von Abfällen durch die
Stadt umfasst das Einsammeln und Befördern der Abfälle zu den Abfallentsorgungsanlagen oder Müllumschlagstationen des
Kreises, wo sie sortiert, verwertet oder umweltverträglich beseitigt werden. Wiederverwertbare Abfälle werden getrennt eingesammelt und befördert, damit sie einer Verwertung zugeführt werden können.
(2) Im
Einzelnen
erbringt
die
Stadt/Gemeinde gegenüber dem Benutzern der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung folgende Abfallentsorgungsleistungen: 9)
(2) Im einzelnen erbringt die Stadt gegenüber den Benutzern der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung folgende Abfallentsorgungsleistungen:
1.
Einsammeln und Befördern von 1. Einsammeln und Befördern von Restmüll
Restmüll
2.
Einsammeln und Befördern von
Bioabfällen. Unter Bioabfällen
sind hierbei alle im Abfall enthaltenen biologisch abbaubaren Abfallanteile zu verstehen (vgl. § 3
Abs. 7 KrWG) 10)
2. Einsammeln und Befördern von Bioabfällen. Unter Bioabfällen sind hierbei alle im
Abfall enthaltenen biologisch abbaubaren,
pflanzlichen Abfallanteile zu verstehen
wie z.B. Zimmer- und Gartenpflanzen,
Sträucher, Strauch- und Baumastschnitt,
Rasenschnitt und sonstige Gartenabfälle.
Gekochte und ungekochte Speisereste tierischer Herkunft und gekochte Speisereste
pflanzlicher Herkunft werden nicht über die
Biotonne, sondern über die Restmülltonne
erfasst.
3.
Einsammeln und Befördern von Altpapier, soweit es sich nicht um Einweg-Verkaufsverpackungen
aus
Pappe/Papier/Karton handelt. 11)
3. Einsammeln und Verwertung von Altpapier, soweit es sich nicht um EinwegVerkaufsverpackungen aus
Pappe/Papier/Karton handelt.
4.
Einsammlung und Beförderung von 4. Einsammlung und Beförderung von sperrigen Abfällen/Sperrmüll.
sperrigen Abfällen/Sperrmüll.
5.
Einsammeln und Befördern von 5. Einsammeln, Befördern von Elektro- und
Elektround
Elektronik- Elektronik-Altgeräten nach dem ElektroG
Altgeräten nach dem ElektroG und § 15 dieser Satzung.
und § 16 Abs. 2 dieser Satzung.
6.
Einsammeln und Befördern von 6. Einsammeln und Befördern von schad-
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schadstoffhaltigen Abfällen in stati- stoffhaltigen Abfällen mit Schadstoffmobilen.
onären Sammelstellen und/oder mit
Schadstoffmobilen.
7.
Information und Beratung über die 7. Information und Beratung über die VerVermeidung, Verwertung und Ent- meidung, Verwertung und Entsorgung von
Abfällen.
sorgung von Abfällen.
8.
Aufstellen, Unterhalten und Entlee- 8. Aufstellen, Unterhalten und Entleeren von
Straßenabfallkörben.
ren von Straßenpapierkörben
9.
...........................
Das Einsammeln und Befördern der
Abfalle
erfolgt
durch
eine
grundstücksbezogene Abfallentsorgung
mit
Abfallgefäßen
(...)
,
durch
grundstücksbezogene Sammlungen im
Holsystem (...) sowie durch eine
getrennte Einsammlung von Abfällen
außerhalb
der
regelmäßigen
grundstücksbezogenen
Abfallentsorgung (...). Die näheren
Einzelheiten sind in den §§ 4, 10 – 16
dieser Satzung geregelt. 12)
(3) Das Einsammeln und Befördern von
gebrauchten
EinwegVerkaufsverpackungen aus Glas, Papier/Pappe/Karton, Kunststoffen, Verbundstoffen erfolgt im Rahmen des privatwirtschaftlichen Dualen System nach
§ 6 Verpackungsverordnung. 13)
§3
Ausgeschlossene Abfälle
(1) Vom Einsammeln und Befördern durch
die Stadt/Gemeinde sind gemäß § 20
Abs.2 KrWG mit Zustimmung der zuständigen Behörde 14) ausgeschlossen:
1.
folgende Abfälle, die aufgrund einer
Rechtsverordnung nach § 25 KrW/AbfG einer Rücknahmepflicht unterliegen, bei denen entsprechende
Rücknahmevorrichtungen tatsächlich zur Verfügung stehen und bei
denen die Stadt/Gemeinde nicht
durch Erfassung als ihr übertragene
Aufgabe bei der Rücknahme mitwirkt (§ 20 Abs.2 Satz 1 KrWG):
15)
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(3) Das Einsammeln und Befördern von gebrauchten Einweg-Verkaufsverpackungen
aus Glas, Papier/Pappe/Karton, Kunststoffen, Verbundstoffen erfolgt im Rahmen des
privatwirtschaftlichen Dualen Systems nach
§ 6 Abs. 3 Verpackungsverordnung. Das
Duale System ist formalrechtlich, aber nicht
kostenmäßig Bestandteil der kommunalen
Abfallentsorgungseinrichtung.
§3
Ausgeschlossene Abfälle
(1) Vom Einsammeln und Befördern durch
die Stadt sind gemäß § 15 Abs.3 KrW/AbfG mit Zustimmung der zuständigen Behörde ausgeschlossen:
1. Folgende Abfälle, die aufgrund einer
Rechtsverordnung nach § 24 KrW-/AbfG
einer Rücknahmepflicht unterliegen, bei denen entsprechende Rücknahmevorrichtungen tatsächlich zur Verfügung stehen und
bei denen die Stadt nicht durch Erfassung
als ihr übertragene Aufgabe bei der Rücknahme mitwirkt (§ 15 Abs. 3 Satz 1 KrW/AbfG):
- Abfälle aus Verpackungen im Sinne des §
3 der Verordnung über die Vermeidung
und Verwertung von Verpackungsabfällen
(VerpackV) vom 21.08.1998 (BGBl. I S.
2379) zuletzt geändert durch die Verordnung
vom 30. Dezember 2005
(BGBl. 2006 I S. 2), soweit es sich um folgende Verpackungen handelt:
- Umverpackungen im Sinne des § 3 Abs. 1
Nr. 3 VerpackV, die vom Hersteller oder Vertreiber zurückgenommen werden und einer
erneuten Verwendung oder stofflichen Verwertung außerhalb der öffentlichen
Abfallentsorgung zuzuführen sind (§ 5 Abs.
3 S. 3 VerpackV)
- Transportverpackungen im Sinne des § 3
Abs. 1 Nr. 4 VerpackV, die vom Hersteller
oder Vertreiber zurückgenommen werden
und einer erneuten Verwendung oder stofflichen Verwertung außerhalb der öffentlichen
Abfallentsorgung zuzuführen sind (§ 4 Abs.
1 VerpackV)
2.
Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten
Haushaltungen, insbesondere aus
Industrie- und Gewerbebetrieben,
soweit diese nach Art, Menge oder
Beschaffenheit nicht mit den in
Haushaltungen anfallenden Abfällen eingesammelt, befördert oder
beseitigt werden können oder die
Sicherheit der umweltverträglichen
Beseitigung im Einklang mit dem
Abfallwirtschaftsplan des Landes
durch einen anderen öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger oder
Dritten gewährleistet ist ( § 20 Abs.
2 Satz 2 KrW-/AbfG). Diese Abfälle
sind in der als Anlage 1 zu dieser
Satzung beigefügten Liste aufgeführt; die Liste ist Bestandteil dieser
Satzung. 16)
(2) Die Stadt/Gemeinde kann den Ausschluss von der Entsorgung mit Zustimmung der zuständigen Behörde 17)
widerrufen, wenn die Voraussetzungen
für den Ausschluss nicht mehr vorliegen
(§ 20 Abs.2 Satz 3 KrWG).
2. Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, insbesondere aus Industrie- und Gewerbebetrieben, soweit diese nach Art,
Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in
Haushaltungen anfallenden Abfällen eingesammelt, befördert oder beseitigt werden
können oder die Sicherheit der umweltverträglichen Beseitigung im Einklang mit den
Abfallwirtschaftsplänen des Landes durch
einen anderen Entsorgungsträger oder Dritten gewährleistet ist (§ 15 Abs. 3 Satz 2
KrW-/AbfG).
3. Alle Abfallarten, die nicht in der Anlage 1
(Positivkatalog) aufgeführt sind; dies gilt
auch dann, wenn diese Abfälle mit anderen
nicht ausgeschlossenen Abfällen vermischt
sind, ungeachtet des Mischverhältnisses.
Die Liste ist Bestandteil dieser Satzung.
4. Bodenaushub (Erdaushub), Bauschutt
und Straßenaufbruch.
(2) Die Stadt kann den Ausschluss von der
Entsorgung mit Zustimmung der zuständigen
Behörde widerrufen, wenn die Voraussetzungen für den Ausschluss nicht mehr vorliegen (§ 15 Abs. 3 Satz 3 KrW-/AbfG).
(3) Vom Einsammeln und Befördern sind
Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als
privaten Haushaltungen ausgeschlossen,
soweit Dritten (§ 16 Abs. 2 KrW-/AbfG),
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§4
Sammeln von schadstoffhaltigen Abfällen
18)
(1) Abfälle aus privaten Haushaltungen, die
wegen ihrer besonderen Schadstoffbelastung zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit einer getrennten Entsorgung
bedürfen (gefährliche Abfälle i.S.d § 3
Abs. 5 KrWG i.V.m. § 48 KrWG sowie
der Abfall-Verzeichnis-Verordnung)
werden von der Stadt/Gemeinde bei den
von ihr betriebenen stationären Sammelstellen und/oder mobilen Sammelfahrzeugen angenommen. Dies gilt auch
für Kleinmengen vergleichbarer Abfälle
aus Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben, soweit sie mit den in Satz 1 genannten Abfällen entsorgt werden können. 19)
Verbänden (§ 17 Abs. 3 KrW-/AbfG) oder
Einrichtungen (§ 18 Abs. 2 KrW-/AbfG)
Pflichten zur Entsorgung von Abfällen übertragen worden sind.
§4
Sammeln von schadstoffhaltigen Abfällen
(1) Abfälle aus privaten Haushaltungen, die
wegen ihrer besonderen Schadstoffbelastung zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit einer getrennten Entsorgung bedürfen
(gefährliche Abfälle i. S. d. § 3 Abs. 8 Satz
1 KrW-/AbfG) werden von der Stadt bei den
von ihr betriebenen mobilen Sammelfahrzeugen angenommen. Dies gilt auch für
Kleinmengen vergleichbarer Abfälle aus
Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben,
soweit sie mit den in Satz 1 genannten Abfällen entsorgt werden können.
(2) Schadstoffhaltige Abfälle sind:
• Farb- u. Lackabfälle (keine Dispersionsfarben)
• Lösemittel
• Säuren
• Laugen
• Reinigungsmittel, die gefährliche Stoffe
enthalten
• Fotochemikalien
• Pestizide
• quecksilberhaltige Abfälle
• Öle und Fette mit Ausnahme von Speiseöle
u. –fette
• zytotoxische und zytostatische Arzneimittel
• Bleibatterien
• Ni-Cd-Batterien
• Quecksilber enthaltende Batterien
• Bleiakkumulatoren (Autobatterien)
• Transformatoren und Kondensatoren, die
PCB enthalten
• Organische und anorganische Chemikalien
• Nicht identifizierbare gefährliche Abfälle
(2) Gefährliche Abfälle im Sinne des § 3
Abs. 5 KrWG i.V.m. § 48 KRWG sowie
der Abfall-Verzeichnis-Verordnung)
dürfen
nur
zu
den
in
der
Stadt/Gemeinde bekannt gegebenen
Terminen an den Sammelstellen und
Sammelfahrzeugen angeliefert werden.
Die Standorte der Sammelstellen und
Sammelfahrzeugen werden von der
Stadt/Gemeinde bekannt gegeben.
(3) Gefährliche Abfälle i. S. d. § 3 Abs. 8
Satz 1 KrW-/AbfG dürfen nur zu den in der
Stadt bekannt gegebenen Terminen an den
Sammelfahrzeugen angeliefert werden. Die
Standorte der Sammelfahrzeuge werden von
der Stadt bekannt gegeben.
§5
§5
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Anschluss- und Benutzungsrecht
Anschluss- und Benutzungsrecht
(1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der
Stadt/Gemeinde liegenden Grundstücks
ist im Rahmen der §§ 2 bis 4 dieser Satzung
berechtigt,
von
der
Stadt/Gemeinde den Anschluss seines
Grundstückes an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung zu verlangen
(Anschlussrecht).
(1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der
Stadt liegenden Grundstücks ist im Rahmen
dieser Satzung berechtigt, von der Stadt den
Anschluss seines Grundstückes an die
kommunale Abfallentsorgungseinrichtung zu
verlangen (Anschlussrecht).
(2) Der Anschlussberechtigte und jeder
andere Abfallbesitzer im Gebiet der
Stadt/Gemeinde haben im Rahmen der
§§ 2 bis 4 dieser Satzung das Recht, die
auf ihren Grundstücken oder sonst bei
ihnen anfallenden Abfälle der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung zu
überlassen (Benutzungsrecht).
(2) Der Anschlussberechtigte und jeder andere Abfallbesitzer im Gebiet der Stadt haben im Rahmen dieser Satzung das Recht,
die auf ihren Grundstücken oder sonst bei
ihnen anfallenden Abfälle der kommunalen
Abfallentsorgungseinrichtung zu überlassen
(Benutzungsrecht).
§6
Anschluss- und Benutzungszwang 20)
§6
Anschluss- und Benutzungszwang
(1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der
Stadt/Gemeinde liegenden Grundstückes ist verpflichtet, sein Grundstück an
die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung anzuschließen, wenn das
Grundstück von privaten Haushaltungen
zu Wohnzwecken genutzt wird (Anschlusszwang). Der Eigentümer eines
Grundstückes als Anschlusspflichtiger
und jeder andere Abfallbesitzer ( z.B.
Mieter, Pächter ) auf einem an die
kommunale Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstück ist verpflichtet,
im Rahmen der §§ 2 bis 4 die auf seinem Grundstück oder sonst bei ihm anfallenden Abfälle zur Beseitigung und
Abfälle zur Verwertung aus privaten
Haushaltungen der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung zu überlassen
(Benutzungszwang). Abfälle aus privaten Haushaltungen sind nach § 17 Abs.
1 Satz 1 KrWG i.V.m. § 2 Nr. 2 GewAbfV Abfälle, die in privaten Haushalten im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen, insbesondere in Wohnungen und zugehörigen Grundstücks- oder
Gebäudeteilen sowie in anderen vergleichbaren Anfallstellen wie Wohnheimen oder Einrichtungen des betreuten
Wohnens.
(1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der
Stadt liegenden Grundstückes ist verpflichtet, sein Grundstück an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung anzuschließen,
wenn das Grundstück von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt wird
(Anschlusszwang). Der Eigentümer eines
Grundstückes als Anschlusspflichtiger und
jeder andere Abfallbesitzer (z.B. Mieter,
Pächter) auf einem an die kommunale Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstück
ist verpflichtet, die auf seinem Grundstück
oder sonst bei ihm anfallenden Abfälle zur
Beseitigung und Abfälle zur Verwertung
aus privaten Haushaltungen der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung zu überlassen (Benutzungszwang). Abfälle aus privaten Haushaltungen sind nach § 13 Abs. 1
Satz 1 KrW-/AbfG i. V. m. § 2 Nr. 2 GewAbfV Abfälle, die in privaten Haushalten im
Rahmen der privaten Lebensführung anfallen, insbesondere in Wohnungen und zugehörigen Grundstücks- oder Gebäudeteilen
sowie in anderen vergleichbaren Abfallstellen wie Wohnheimen oder Einrichtungen des
betreuten Wohnens.
(2) Eigentümer von Grundstücken und Abfallerzeuger/Abfallbesitzer
auf
Grundstücken, die nicht zu Wohnzwecken, sondern anderweitig z.B. gewerblich/ industriell genutzt werden, haben
gleichermaßen die Verpflichtungen nach
(2) Eigentümer von Grundstücken und Abfallerzeuger/Abfallbesitzer auf Grundstücken, die nicht zu Wohnzwecken, sondern
anderweitig z. B. gewerblich/industriell genutzt werden, haben gleichermaßen die
Verpflichtungen nach Abs. 1, soweit auf die-
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Abs. 1, soweit auf diesen Grundstücken
Abfälle zur Beseitigung im Sinne des § 3
Abs.1 Satz 2 2. Halbsatz KrWG anfallen. Sie haben nach § 7 Satz 4 der Gewerbeabfall-Verordnung für gewerbliche
Siedlungsabfälle im Sinne des § 2 Nr. 1
GewAbfV eine Pflicht-Restmülltonne zu
benutzen. Die Zuteilung des Gefäßvolumens für die Pflicht-Restmülltonne erfolgt auf der Grundlage der Maßgaben
in § 11 Abs. 3 dieser Satzung. Gewerbliche Siedlungsabfälle sind nach § 2 Nr.
1 GewAbfV, Siedlungsabfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten
Haushaltungen, die in Kapitel 20 der Abfallverzeichnis-Verordnung
aufgeführt
sind, insbesondere gewerbliche und industrielle Abfälle, die Abfällen aus privaten Haushaltungen aufgrund ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung
ähnlich sind sowie Abfälle aus privaten
und öffentlichen Einrichtungen.
sen Grundstücken Abfälle zur Beseitigung
im Sinne des § 3 Abs.1 Satz 2 2. Halbsatz
KrW-/AbfG anfallen. Sie haben nach § 7
Satz 4 der Gewerbeabfall-Verordnung für
gewerbliche Siedlungsabfälle im Sinne des §
2 Nr. 1 GewAbfV eine Pflicht-Restmülltonne
zu benutzen. Gewerbliche Siedlungsabfälle
sind nach § 2 Nr. 1 GewAbfV, Siedlungsabfälle aus anderen Herkunftsbereichen als
privaten Haushaltungen, die in Kapitel 20
der Abfallverzeichnis-Verordnung aufgeführt
sind, insbesondere gewerbliche und industrielle Abfälle, die Abfällen aus privaten
Haushaltungen aufgrund ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung ähnlich sind
sowie Abfälle aus privaten und öffentlichen
Einrichtungen.
(3) Der Anschluss- und Benutzungszwang
nach Abs. 1 und Abs. 2 besteht auch für
Grundstücke, die anderweitig z.B. gewerblich/industriell und gleichzeitig von
privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt werden (sog. gemischt genutzte Grundstücke). Die Nutzung einer
gemeinsamen Restmülltonne durch die
privaten Haushaltungen und die Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen ist auf Antrag möglich. 21)
(3) Der Anschluss- und Benutzungszwang
nach Abs. 1 und Abs. 2 besteht auch für
Grundstücke, die anderweitig z. B. gewerblich/industriell und gleichzeitig von privaten
Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt
werden (sog. gemischt genutzte Grundstücke). Die Nutzung einer gemeinsamen
Restmülltonne durch die privaten Haushaltungen und die Erzeuger und Besitzer von
gewerblichen Siedlungsabfällen ist möglich.
(4) Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen wird im Einzelfall durch Ausnahmegenehmigung nach § 28 Abs. 2
KrWG durch die örtliche Ordnungsbehörde zugelassen. (alternativ: Das
Verbrennen von pflanzlichen Abfällen
ist durch Allgemeinverfügung der
Stadt/Gemeinde vom …. geregelt
worden). Das Abbrennen von sog.
Brauchtumsfeuern ist in der Ordnungsbehördlichen Verordnung der
Stadt/Gemeinde vom …….. geregelt.
22)
§7
§7
Ausnahmen vom Benutzungszwang
Ausnahmen vom Benutzungszwang
23)
Ein Benutzungszwang nach § 6 besteht Eine Benutzungszwang nach § 6 besteht
nicht,
nicht,
- soweit Abfälle gemäß § 3 Abs.1 oder § 3 - soweit Abfälle gemäß § 3 Abs. 1 oder § 3
Abs.3 dieser Satzung von der kommunalen
Abs. 3 dieser Satzung von der kommunalen
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Abfallentsorgungseinrichtung ausgeschlos- Abfallentsorgungseinrichtung ausgeschlossen sind;
sen sind;
- soweit Dritten oder privaten Entsorgungsverbänden Pflichten zur Verwertung oder
Beseitigung von Abfällen nach § 16 Abs. 2,
17 Abs. 3, 18 Abs. 3 KrW-/AbfG übertragen
worden sind (§ 13 Abs. 2 KrW-/AbfG);
- soweit Abfälle einer Rücknahme- oder
Rückgabepflicht aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 25 KrWG unterliegen und
die Stadt/Gemeinde an deren Rücknahme
nicht mitwirkt (§ 17 Abs.2 Satz 1 Nr. 1
KrWG);
- soweit Abfälle einer Rücknahme- oder
Rückgabepflicht aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 24 KrW-/AbfG unterliegen
und die Stadt an deren Rücknahme nicht
mitwirkt (§ 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KrW/AbfG);
- soweit Abfälle in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 23 KrWG freiwillig zurückgenommen werden, wenn dem
zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber
durch die zuständige Behörde ein Freistellungs- oder Feststellungsbescheid nach § 26
Abs. 4 oder Abs. 6 KrWG erteilt worden ist
(§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KrWG)
- soweit Abfälle in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 25 KrW-/AbfG
freiwillig zurückgenommen werden, wenn
dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Freistellungs- oder Feststellungsbescheid nach § 25 Abs. 3 oder Abs. 6
KrW-/AbfG erteilt worden ist (§ 13 Abs. 3
Satz 1 Nr. 1 a KrW-/AbfG);
- soweit Abfälle zur Verwertung, die nicht
gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 5 KrWG
sind, durch eine nach § 17 Abs. 2 Satz
1 Nr. 3, Satz 2 , § 18 KrWG zulässige,
gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden;
- soweit Abfälle, die nicht gefährlich im Sinne
des § 3 Abs. 8 Satz 1 KrW-/AbfG sind,
durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung
zugeführt werden (§13 Abs.3 Satz 1 Nr.2
KrW-/AbfG);
- soweit Abfälle, die nicht gefährlich im Sinne
des § 3 Abs. 5 KrW-/AbfG sind, durch eine
nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3, § 18
KrWG zulässige gewerbliche Sammlung
einer ordnungsgemäßen und schadlosen
Verwertung zugeführt werden. 24)
- soweit Abfälle, die nicht gefährlich im Sinne
des § 3 Abs. 8 Satz 1 KrW-/AbfG sind,
durch gewerbliche Sammlungen einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung
zugeführt werden, soweit dies der Stadt
nachgewiesen worden ist und nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (§ 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG).
§8
Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung
§8
Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang an die kommunale
Abfallentsorgungseinrichtung
(1) Kein Anschluss- und Benutzungszwang
an
die
kommunale
Abfallentsorgungseinrichtung
besteht
bei
Grundstücken, die von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt
werden, soweit der/die Anschlussund/oder Benutzungspflichtige schlüssig
und nachvollziehbar nachweist, dass
er/sie nicht nur willens, sondern auch
fachlich und technisch in der Lage ist,
alle auf dem Grundstück anfallenden
kompostierbaren Stoffe ordnungsgemäß
und schadlos i.S.d. § 7 Abs.3 KrWG auf
diesem Grundstück selbst so zu behanSV / D:\Programme\SD.NET\BackSystems_RIM\tmp\anlagen\T5054.doc
(1) Kein Anschluss- und Benutzungszwang
an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung besteht bei Grundstücken, die von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt werden, soweit der/die Anschlussund/oder Benutzungspflichtige schlüssig und
nachvollziehbar nachweist, dass er/sie nicht
nur willens, sondern auch fachlich und technisch in der Lage ist, alle auf dem Grundstück anfallenden kompostierbaren Stoffe
ordnungsgemäß und schadlos i. S. d. § 5
Abs. 3 KrW-/AbfG selbst so zu behandeln,
dass eine Beeinträchtigung des Wohls der
Allgemeinheit, insbesondere durch Gerüche
deln, dass eine Beeinträchtigung des
Wohls der Allgemeinheit, insbesondere
durch Gerüche oder Siedlungsungeziefer (z. B. Ratten), nicht entsteht (Eigenverwertung) 25) Die Stadt/Gemeinde
stellt auf der Grundlage der Darlegungen der/des Anschluss- und/oder Benutzungspflichtigen fest, ob und inwieweit eine Ausnahme vom Anschlussund Benutzungszwang gemäß § 17
Abs.1 Satz 1 2. Halbsatz KrWG besteht. 26)
oder Siedlungsungeziefer (z. B. Ratten),
nicht entsteht (Eigenverwertung).
Die Stadt stellt auf der Grundlage der Darlegungen der/des Anschluss- und/oder Benutzungspflichtigen fest, ob und inwieweit eine
Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 2.
Halbsatz KrW-/AbfG besteht.
(2) Eine Ausnahme vom Anschluss- und
Benutzungszwang
besteht
bei
Grundstücken, die nicht zu Wohnzwecken, sondern anderweitig z.B. industriell/gewerblich genutzt oder gewerblich
genutzt werden, wenn der Abfallerzeuger/Abfallbesitzer nachweist, dass er/sie
die bei ihm anfallenden Abfälle zur Beseitigung in eigenen Anlagen beseitigt
(Eigenbeseitigung) und keine überwiegenden öffentlichen Interesse eine
Überlassung der Abfälle zur Beseitigung
erfordern. 27) Die Stadt/Gemeinde
stellt auf der Grundlage der Darlegungen der/des Anschluss- und/oder Benutzungspflichtigen fest, ob eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang gemäß § 17 Abs.1 Satz 2
2. Halbsatz KrWG besteht. 28)
(2) Eine Ausnahme vom Anschluss- und
Benutzungszwang besteht bei Grundstücken, die nicht zu Wohnzwecken, sondern
anderweitig z. B. industriell/gewerblich genutzt oder gewerblich genutzt werden, wenn
der Abfallerzeuger/Abfallbesitzer nachweist,
dass er/sie die bei ihm anfallenden Abfälle
zur Beseitigung in eigenen Anlagen beseitigt
(Eigenbeseitigung) und keine überwiegenden öffentlichen Interessen eine Überlassung der Abfälle zur Beseitigung erfordern.
Die Stadt stellt auf der Grundlage der Darlegungen der/des Anschluss- und/oder Benutzungspflichtigen fest, ob eine Ausnahme
vom Anschluss- und Benutzungszwang gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz KrW-/
AbfG besteht.
§9
Selbstbeförderung zu Abfallentsorgungsanlagen 29)
§9
Selbstbeförderung zu
Abfallentsorgungsanlagen
Erzeuger/Besitzer von Abfällen, deren Einsammeln
und
Befördern
durch
die
Stadt/Gemeinde gemäß § 3 dieser Satzung
ausgeschlossen ist, sind verpflichtet, ihre
Abfälle zum Zwecke des Verwertens, Behandelns, Lagerns oder Ablagerns entsprechend der Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis ................................ vom
..........................(Fundstelle) zu der vom
Kreis angegebenen Sammelstelle, Behandlungsanlage oder Abfallentsorgungsanlage
zu befördern oder befördern zu lassen. Soweit der Kreis das Behandeln, Lagern oder
Ablagern dieser Abfälle ebenfalls ausgeschlossen hat, sind die Abfälle zum Zwecke
des Behandelns, Lagerns oder Ablagerns zu
einer sonstigen dafür zugelassenen Abfallentsorgungsanlage zu befördern oder befördern zu lassen.
Erzeuger/Besitzer von Abfällen, deren Einsammeln und Befördern durch die Stadt gemäß § 3 dieser Satzung ausgeschlossen ist,
sind verpflichtet, ihre Abfälle zum Zwecke
des Verwertens, Behandelns, Lagerns oder
Ablagerns entsprechend der Satzung über
die Abfallentsorgung im Rhein-Erft-Kreis zu
der vom Kreis angegebenen Sammelstelle,
Behandlungsanlage
oder
Abfallentsorgungsanlage zu befördern oder befördern zu
lassen. Soweit der Kreis das Behandeln,
Lagern oder Ablagern dieser Abfälle ebenfalls ausgeschlossen hat, sind die Abfälle
zum Zwecke des Behandelns, Lagerns oder
Ablagerns zu einer sonstigen dafür zugelassenen Abfallentsorgungsanlage zu befördern
oder befördern zu lassen.
§ 10
Abfallbehälter und Abfallsäcke
§ 10
Abfallbehälter und Abfallsäcke
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(1) Die Gemeinde/Stadt bestimmt nach
Maßgabe der folgenden Vorschriften
Art, Anzahl und Zweck der Abfallbehälter, deren Standplatz auf dem Grundstück, ob und wie die Abfälle voneinander getrennt zu halten 30) sind sowie
die Häufigkeit und den Zeitpunkt der Abfuhr.
(1) Die Stadt bestimmt nach Maßgabe der
folgenden Vorschriften Art, Anzahl und
Zweck der Abfallbehälter, deren Standplatz
auf dem Grundstück, ob und wie die Abfälle
voneinander getrennt zu halten sind sowie
die Häufigkeit und den Zeitpunkt der Abfuhr.
(2) Für das Einsammeln von Abfällen sind (2) Für das Einsammeln von Abfällen sind
folgende Abfallbehälter zugelassen: folgende Abfallbehälter/Abfallsäcke zugelassen:
.................31)
a) Blaue bzw. mit blauem Deckel versehene
Abfallbehälter für Altpapier mit der Gefäßgröße 240 l und 1100 l.
b) Braune bzw. mit braunem Deckel versehene Abfallbehälter für Bioabfälle in der
Gefäßgröße 240 l.
c) Gelbe bzw. mit gelbem Deckel versehene
Abfallbehälter für Kunststoffe, Metalle,
Verbundstoffe in den Gefäßgrößen 240 l und
1100 l oder alternativ gelbe Abfallsäcke
je 70 l.
d) Depotcontainer für Weiß-, Braun- und
Buntglas.
e) Schwarze bzw. graue Abfallbehälter für
Restmüll in den Gefäßgrößen 80 l, 120 l,
240 l, 770 l und 1100 l.
Für vorübergehend mehr anfallenden Restmüll können von der Stadt zugelassene
genormte und gekennzeichnete rote Abfallsäcke benutzt werden.
f) Kompostierbare Papiersäcke für Laub und
nicht bündelbare Grünabfälle außer
Rasenschnitt und Vertikutiergut.
§ 11
§ 11
Anzahl und Größe der Abfallbehälter
Durchführung der Restmüllabfuhr
(1) ................................................... 32)
(2) Jeder Grundstückseigentümer ist verpflichtet, bei Grundstücken mit privaten
Haushaltungen ein Mindest-RestmüllGefäßvolumen von ..... Litern pro Person und Woche vorzuhalten. Die Zuteilung des Gefäßvolumens bei dem
Restmüllgefäß erfolgt auf der Grundlage
des festgesetzten Mindest-RestmüllGefäßvolumens pro Person und Woche.
Abweichend kann auf Antrag ein geringeres Mindest-Restmüll-Gefäßvolumen
von ..... Litern pro Person/Woche zugelassen werden, wenn der Abfallbesitzer/erzeuger nachweist, dass durch Abfallvermeidung und Abfallverwertung weniger Abfälle anfallen. 33)
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(1) Die Abfuhr der in 80 l-, 120 l-, 240 l-, 770
l- und 1.100 l-Abfallbehältern sowie in Abfallsäcken bereitgestellten Abfälle erfolgt
einmal wöchentlich.
(2) Der Anschlusspflichtige und jeder andere
Abfallbesitzer ist verpflichtet, die in Abs. 1
genannten Abfallbehälter der städtischen
Abfallentsorgung mindestens einmal im Monat zur Entleerung zu überlassen.
(3) (Anzahl und Größe der Restabfallbehälter für Erzeuger/Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen) 34)
(3) Auf Grundstücken, auf denen Abfälle aus
privaten Haushaltungen und Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen anfallen, die gemeinsam in einem Restmüllgefäß gesammelt werden können, ist die Anmeldung nur
eines Behälters mit ausreichendem Volumen
zulässig.
(4) Beschäftigte im Sinne des § 11 Abs. 3
sind alle in einem Betrieb Tätige (z.B.
Arbeitnehmer, Unternehmer, mithelfende Familienangehörige, Auszubildende)
einschließlich Zeitarbeitskräfte. Halbtags-Beschäftigte werden zu ½ bei der
Veranlagung berücksichtigt. Beschäftigte, die weniger als die Hälfte der branchenüblichen Arbeitszeit beschäftigt
sind, werden bei der Veranlagung zu ¼
berücksichtigt. 42)
(5) Auf Grundstücken, auf denen Abfälle
aus privaten Haushaltungen und Abfälle
aus anderen Herkunftsbereichen anfallen, die gemeinsam in einem Restmüllgefäß gesammelt werden können, wird
das sich nach § 11 Abs. 3 berechnete
Behältervolumen zu dem nach § 11
Abs. 2 zur Verfügung zu stellende Behältervolumen hinzugerechnet. 43)
(6) Wird bei zwei aufeinander folgenden
Entleerungsterminen festgestellt, dass
das
bereitgestellte
MindestBehältervolumen nicht ausreicht, so hat
der Grundstücks-eigentümer die Aufstellung eines Abfallgefäßes mit dem nächst
größeren Behältervolumen zu dulden
(z.B. 120 Liter statt 80 Liter). 44)
§ 12
Standplatz und Transportweg für Abfallbehälter 45)
§ 12
Standplatz und Transportweg für
Abfallbehälter/Säcke
(1) Die zu entleerenden Abfallbehälter, säcke, Sperrgutstücke, Elektro- Elektronikaltgeräte, Grünabfälle sind an den Abfuhrtagen von den Anschlusspflichtigen vor deren
Grundstück bis 6.00 Uhr so im öffentlichen
Verkehrsraum bereitzustellen, dass weder
Vorübergehende, noch der Straßenverkehr
gefährdet werden. Die Stadt kann hierfür
einen genauen Standort festlegen. Die Abfallbehälter, -säcke, Sperrgutstücke, ElektroElektronikaltgeräte, Grünabfälle sind an einer für den Abfuhrwagen zugänglichen Stelle aufzustellen.
Kann das Abfallsammelfahrzeug nicht an
Entsorgungsgrundstücke vorfahren, so bestimmt die Stadt den Abfuhrstandort, welcher
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sich in einer für den Anschlusspflichtigen
zumutbaren Entfernung befinden muss.
(2) Nach Leerung sind die Abfallbehälter
unverzüglich durch die Anschlussnehmer
von der Straße zu entfernen. Verunreinigungen, die durch das Aufstellen der Abfallbehälter, der unsachgemäßen Verfüllung u. ä.
entstehen, sind unverzüglich vom Anschlusspflichtigen zu beseitigen.
§ 13
Benutzung der Abfallbehälter
§ 13
Benutzung der Abfallbehälter/Säcke
(1) Die Abfallbehälter werden von der Ge- (1) Die Abfallbehälter werden grundsätzlich
meinde/Stadt gestellt und unterhalten. von der Stadt gegen eine Bereitstellungsgebühr gestellt und unterhalten. Sie bleiben ihr
Sie bleiben ihr Eigentum. 46)
Eigentum.
(2) Die Abfälle müssen in die von der Ge- (2) Die Abfälle müssen in die von der Stadt
meinde/Stadt gestellten Abfallbehälter gestellten Abfallbehälter oder die dafür zur
oder die dafür zur Verfügung gestellten Verfügung gestellten Depotcontainer entDepotcontainer entsprechend deren sprechend deren Zweckbestimmung eingeZweckbestimmung eingefüllt werden. füllt werden. Abfälle dürfen nicht in einer
Abfälle dürfen nicht in einer anderen anderen Weise zum Einsammeln bereitgeWeise zum Einsammeln bereitgestellt stellt oder neben die Abfallbehälter oder Deoder neben die Abfallbehälter oder De- potcontainer gelegt werden.
potcontainer gelegt werden.
(3) Der Grundstückseigentümer hat dafür
zu sorgen, dass die Abfallbehälter allen
Hausbewohnern zugänglich sind und
ordnungsgemäß benutzt werden können.
(3) Der Grundstückseigentümer hat dafür zu
sorgen, dass die Abfallbehälter allen Hausbewohnern zugänglich sind und ordnungsgemäß benutzt werden können.
(4) ............................ 47)
(4) Die Abfallbesitzer/-erzeuger haben die
Abfälle getrennt nach Bioabfällen (bei Biotonnen-Erfassung), Grünbündelabfällen,
Glas, Altpapier, Metalle / Kunststoffe / Verbundstoffe, Elektro- und Elektronikaltgeräte,
schadstoffhaltige Abfälle sowie Restmüll
getrennt zu halten und unter Berücksichtigung der §§ 4, 14 bis 16 und wie folgt zur
Einsammlung im Rahmen der Abfallentsorgung durch die Stadt bereitzustellen:
1. Bioabfälle sind in den braunen bzw. mit
braunem Deckel versehenen Abfallbehälter
einzufüllen, der auf dem Grundstück des
Abfallbesitzers zur Verfügung steht,
und in diesem Abfallbehälter zur Abholung
bereitzustellen. Dies gilt nicht für ungekochte
und gekochte Speisereste tierischer Herkunft und gekochte Speisereste pflanzlicher
Herkunft. Diese sind in den schwarzen bzw.
grauen Abfallbehälter einzufüllen. Steht keine Biotonne zur Verfügung, sind Bioabfälle
in das Restmüllgefäß zu füllen oder zu kompostieren.
2. Glas ist sortiert nach Weiß-, Braun- und
Grünglas in die bereitgestellten Depotcontainer (Sammelcontainer) einzufüllen.
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(5) Die Abfallbehälter sind schonend zu
behandeln, sie dürfen nur soweit gefüllt
werden, dass sich der Deckel schließen
lässt. Abfälle dürfen nicht neben die Abfallbehälter geworfen oder daneben gestellt werden. Abfälle dürfen nicht in den
Abfallbehälter eingestampft oder in ihnen in einer Art und Weise verdichtet
werden, so dass eine Entleerung am
Abfallfahrzeug nicht mehr möglich ist,
weil der Inhalt nicht mehr geschüttet
werden kann und hierdurch der Entleerungsvorgang ausgeschlossen wird. Es
ist nicht gestattet, brennende, glühende
oder heiße Abfälle in Abfallbehälter zu
füllen oder Abfälle im Abfallbehälter zu
verbrennen. 48)
3. Altpapier ist bei Teilnahme an der Behältererfassung in den blauen bzw. mit blauem
Deckel versehenen Abfallbehälter einzufüllen, der auf dem Grundstück des
Abfallbesitzers zur Verfügung steht und in
diesem Abfallbehälter zur Abholung
bereitzustellen.
Nebenher erfolgt die Altpapiersammlung als
Bündelabfuhr. Die Bündelung darf
nur mit Kordel, nicht mit Draht oder Kunststoff erfolgen.
4. Verkaufsverpackungen aus Metallen,
Kunststoffen und Verbundstoffen mit dem
grünen Punkt sind in den gelben bzw. mit
gelbem Deckel versehenen Abfallbehälter
einzufüllen, der auf dem Grundstück des
Abfallbesitzers zur Verfügung steht
und in diesem Abfallbehälter zur Abholung
bereitzustellen.
Ist keine gelbe Tonne vorhanden, sind die
genannten Materialien in den gelben
Sack einzufüllen, der dem Abfallbesitzer zur
Verfügung gestellt wird und in diesem
gelben Sack zur Abholung bereitzustellen.
5. Der verbleibende Restmüll ist in den
schwarzen bzw. grauen Abfallbehälter einzufüllen, der auf dem Grundstück des Abfallbesitzers zur Verfügung steht und in
diesem Abfallbehälter zur Abholung bereitzustellen.
(5) Die Abfallbehälter sind schonend zu behandeln, sie dürfen nur soweit gefüllt werden, dass sich der Deckel schließen lässt.
Abfälle dürfen nicht in die Abfallbehälter eingestampft, in ihnen verdichtet oder verbrannt
werden. Es ist nicht gestattet, brennende,
glühende oder heiße Abfälle in Abfallbehälter zu füllen.
Aus Gründen der Hygiene und des Seuchenschutzes ist es verboten, die in ein
Restmüllgefäß bereits eingeworfenen Abfälle
nachträglich nach verwertbaren Abfällen
durchzusortieren oder zu durchsuchen.
(6) Sperrige Gegenstände, Schnee und Eis
sowie Abfälle, welche die Abfallbehälter
oder das Sammelfahrzeug beschädigen
oder ungewöhnlich verschmutzen können, dürfen nicht in die Abfallbehälter
und Abfallsäcke gefüllt werden.
(6) Sperrige Gegenstände, Schnee und Eis
sowie Abfälle, welche die Abfallbehälter oder
das Sammelfahrzeug beschädigen oder ungewöhnlich verschmutzen können, dürfen
nicht in die Abfallbehälter und Abfallsäcke
gefüllt werden.
(7) Die Haftung für Schäden, die vor allem
durch unsachgemäße Behandlung der
Abfallbehälter oder durch Einbringen
nicht zugelassener Gegenstände an den
Sammelfahrzeugen entstehen, richtet
sich nach den allgemeinen Vorschriften.
(7) Die Haftung für Schäden, die vor allem
durch unsachgemäße Behandlung der Abfallbehälter oder durch Einbringen nicht zugelassener Gegenstände an den Sammelfahrzeugen und Behältern entstehen, richtet
sich nach den allgemeinen Vorschriften.
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(8) Die Gemeinde/Stadt gibt die Termine für
die Einsammlung verwertbarer Stoffe
und die Standorte der Annahmestellen/der Depotcontainer (Sammelcontainer) rechtzeitig bekannt. 49)
(8) Die Stadt gibt die Termine für die Einsammlung verwertbarer Stoffe und die
Standorte der Depotcontainer (Sammelcontainer) rechtzeitig bekannt.
(9) Zur Vermeidung von Lärmbelästigung
dürfen Depotcontainer für ..................
nur werktags in der Zeit von ...................
bis .................. benutzt werden. 50)
(9) Zur Vermeidung von Lärmbelästigung
dürfen Depotcontainer für Altglas nur montags bis samstags in der Zeit von 07:00 Uhr
bis 20:00 Uhr benutzt werden.
§ 14
Zulassung einer
Entsorgungsgemeinschaft
§ 14
Sperrige Abfälle/Sperrmüll
Auf Antrag der Grundstückseigentümer kann
eine Entsorgungsgemeinschaft für zwei unmittelbar benachbarte Grundstücke zugelassen werden. (optional: Die Entsorgungsgemeinschaft wird nur bezogen auf das Restmüllgefäß und weitere Abfallbehältnisse wie
z.B die Altpapiertonne, Biotonne gemeinsam
zugelassen, d.h. wird ein gemeinsames
Restmüllgefäß zugeteilt, so werden auch die
übrigen Abfallgefäße nur noch einmal für
beide Grundstücke bereitgestellt). Die in der
Entsorgungsgemeinschaft
zugelassenen
Grundstückseigentümer haften gegenüber
der Stadt/Gemeinde im Hinblick auf die zu
zahlenden Abfallentsorgungsgebühr als Gesamtschuldner im Sinne der §§ 421 ff. BGB.
51)
Sperrige Abfälle, die im Haushalt und auf
dem Wohnungsgrundstück anfallen und wegen ihres Umfanges – gemessen an einem
80 l-Abfallbehälter – oder ihres Gewichtes
nicht in die nach dieser Satzung zugelassenen Abfallbehälter eingefüllt werden können
(Sperrmüll), werden auf Anforderung des
Anschlussberechtigen und jedes anderen
Abfallbesitzers im Gebiet der Stadt Bedburg
außerhalb der regelmäßigen Abfallentsorgung getrennt abgefahren. Als Sperrmüll
gelten Gegenstände, die von ihrem Volumen
und ihrem Gewicht her ohne Hilfsmittel von
zwei Müllwerkern in das Sperrmüllfahrzeug
verladen und mit diesem abtransportiert
werden können. Die sperrigen Gegenstände,
und hierbei insbesondere Einrichtungsgegenstände und Möbelstücke, sind vom Anschlussberechtigten bzw. Abfallbesitzer –
soweit technisch möglich und für den Anschlussberechtigten bzw. Abfallbesitzer objektiv zumutbar - in einer zum Abtransport
geeigneten Weise zu zerlegen. Es dürfen an
den zur Abfuhr bereitgestellten Teilen keine
Schrauben und Nägel überstehen; Glas und
Spiegel sind zu entfernen.
Von der Abfuhr ausgeschlossen sind Baumischabfälle/Baustellenabfälle, insbesondere Badewannen, Bretter, Dachlatten, -pappe
und -pfannen, Duschkabinen, Eternitplatten,
Fensterrahmen und -scheiben, Fliesen,
Fußbodenbelag, Gipsplatten, Glaswolle,
Heizkörper, Innenverkleidungen von Decken
und Wänden, Kacheln, Keramik, Markisen,
Pergola, Rasenmäher (Benzin), Rollläden,
Steinwolle, Teerpappe, Türen, Zäune.
§ 15
Entsorgung von Elektro- und
Elektronik-Altgeräten
(1) Haushaltsgroßgeräte (Elektro-/Gasherde,
Dunstabzugshauben, Spülmaschinen,
Wäschetrockner, -schleudern, Heimbügler,
Sonnenbänke ohne Röhren, Ölradiatoren
etc.), Kühlgeräte und Automatische Ausga-
§ 15
Häufigkeit und Zeit der Leerung 52)
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§ 16
Sperrmüll und Entsorgung von Elektround Elektronik-Altgeräten 53)
(1) Der Anschlussberechtigte und jeder
andere Abfallbesitzer im Gebiet der
Gemeinde/Stadt hat im Rahmen der §§
2 - 4 das Recht, sperrige Abfälle, die
wegen ihres Umfanges oder ihres Gewichts nicht in den nach dieser Satzung
zugelassenen Abfallbehältern eingefüllt
werden können (Sperrmüll), von der
Gemeinde/Stadt außerhalb der regelmäßigen Abfallentsorgung gesondert
abfahren zu lassen.
begeräte (Geräte der Kategorien 1
und 10 gemäß Anhang I zum ElektroG) und
außerdem Computer, Monitore, Drucker,
Faxgeräte und Fernseher ab einer Kantenlänge von 30 cm werden auf Anforderung
des Anschlussberechtigten abgefahren. Die
Zeiten der Abfuhr werden von der Stadt bestimmt.
(2) Haushaltskleingeräte, Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik,
Geräte der Unterhaltungselektronik, Beleuchtungskörper, elektrische und elektronische Werkzeuge, Spielzeug sowie Sportund Freizeitgeräte, Medizinprodukte (mit
Ausnahme implantierter und infektiöser Produkte) und Überwachungs- und Kontrollinstrumente (Geräte der Kategorien 2 bis 9
gemäß Anhang I zum ElektroG) dürfen nur
zu den von der Stadt bekannt gegebenen
Terminen an den Zusatzfahrzeugen zu den
Sammelfahrzeugen für die schadstoffhaltigen Abfälle angeliefert werden. Die Standorte, Daten und Uhrzeiten werden von der
Stadt bekannt gegeben.
§ 16
Grünabfälle
(1) Soweit die zur Verfügung gestellte
Biotonne von ihrem Volumen her
nicht ausreicht, können Laubabfälle
und nicht bündelbare Grünschnittabfälle in kompostierbaren Papiersäcken zu den Grünabfuhrterminen zur
Abfuhr bereit gestellt werden. Rasenschnitt, Speisereste und aus der
Zubereitung von Speisen herrührende Abfälle sind von der Entsorgung
über die kompostierbaren Säcke
ausgeschlossen.
Alternativ:
Sperrige Abfälle, die wegen ihres Umfanges oder ihres Gewichtes nicht in die
nach dieser Satzung zugelassenen Abfallbehälter eingefüllt werden können
(Sperrmüll), werden auf Anforderung
des Anschlussberechtigen und jedes
anderen Abfallbesitzers im Gebiet der
Stadt/Gemeinde
von
der
Stadt/Gemeinde außerhalb der regelmäßigen Abfallentsorgung getrennt abgefahren.
(2) Elektro- und Elektronik-Altgeräte sind
getrennt vom sonstigen Abfall insbesondere Sperrmüll gesondert zur Abholung
vor dem Grundstück bereitzustellen oder
zu einer von der Stadt/Gemeinde beSV / D:\Programme\SD.NET\BackSystems_RIM\tmp\anlagen\T5054.doc
(2) Strauch- und Baumschnitt ist mit Kordel
oder sonstigem verrottbarem Material zu
bündeln und darf eine Länge von 1 Meter
nicht überschreiten. Äste, Stämme und Wurzelwerk dürfen maximal 10 cm Durchmesser
nannten Sammelstelle zu bringen. Die haben. Erdaushub ist von der Abfuhr ausgeAbholtermine für Elektro- und Elektronik- schlossen (§ 3 Abs. 1 Ziffer 4).
Altgeräte werden gesondert durch die
Stadt/Gemeinde bekannt gegeben. 54)
(3) Weihnachtsbäume werden an einem von
der Stadt festgesetzten Termin nur ohne
Baumschmuck abgefahren. Soweit sie eine
Länge von 2,5 Metern überschreiten, sind
sie in Einzelteile zu zersägen, deren Länge
jeweils 2,5 Meter nicht überschreitet.
§ 17
Anmeldepflicht
(4) Die Abfuhr von Grünabfällen erfolgt zu
den von der Stadt festgesetzten Terminen.
§ 17
Anmeldepflicht
(1) Der Grundstückseigentümer 55) hat der
Stadt/Gemeinde den erstmaligen Anfall
von Abfällen, die voraussichtliche Menge, die Anzahl der auf dem Grundstück
wohnenden Personen sowie jede wesentliche Veränderung der anfallenden
Abfälle, ihrer Menge oder der auf den
Grundstück wohnenden Personenzahl
unverzüglich anzumelden.
(1) Der Grundstückseigentümer hat der
Stadt den erstmaligen Anfall von Abfällen
und die voraussichtliche Menge sowie jede
wesentliche Veränderung der anfallenden
Abfälle und ihrer Menge unverzüglich anzumelden.
(2) Wechselt der Grundstückseigentümer,
so sind sowohl der bisherige als auch
der neue Eigentümer verpflichtet, die
Stadt/Gemeinde unverzüglich zu benachrichtigen.
(2) Wechselt der Grundstückseigentümer, so
sind sowohl der bisherige als auch der neue
Eigentümer verpflichtet, die Stadt unverzüglich zu benachrichtigen.
§ 18
Auskunftspflicht, Betretungsrecht, Duldungspflicht 56)
(1) Der Grundstückseigentümer, der
Nutzungsberechtigte oder der Abfallbesitzer/ Abfallerzeuger sind verpflichtet, über § 17 hinaus alle für die
Abfallentsorgung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Hierzu gehört insbesondere die Mitteilung über die
Anzahl der Beschäftigten, ihre Arbeitszeiten, die Anzahl der Betten in
Kliniken und Beherbergungsunternehmen. 57)
(2) Die Eigentümer und Besitzer von
Grundstücken , auf denen überlassungspflichtige Abfälle anfallen sind
nach § 19 Abs. 1 Satz 1 KrWG verpflichtet, das Aufstellen von Abfallgefäßen auf ihrem Grundstück sowie
das Betreten des Grundstücks zum
Zweck des Einsammelns und zur
Überwachung des Getrennthaltens
und der Verwertung von Abfällen zu
dulden.
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§ 18
Auskunftspflicht, Betretungsrecht
(1) Der Grundstückseigentümer, der Nutzungsberechtigte oder der Abfallbesitzer/
Abfallerzeuger sind verpflichtet, über § 17
hinaus alle für die Abfallentsorgung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(3) Den Bediensteten und Beauftragten
der Stadt/Gemeinde ist zur Prüfung,
ob die Vorschriften dieser Satzung
befolgt werden, im Rahmen des § 19
Abs. 1 KrWG ungehinderter Zutritt zu
Grundstücken zu gewähren, für die
nach dieser Satzung Anschluss- und
Benutzungszwang besteht. 58)
(2) Den Beauftragten der Stadt ist zur Prüfung, ob die Vorschriften dieser Satzung
befolgt werden, ungehinderter Zutritt zu
Grundstücken zu gewähren, für die nach
dieser Satzung Anschluss- und Benutzungszwang besteht.
(4) Die Anordnungen der Beauftragten (3) Die Anordnungen der Beauftragten sind
sind zu befolgen.
zu befolgen.
(5) Die Beauftragten haben sich durch (4) Die Beauftragten haben sich durch einen
einen von der Gemeinde/Stadt aus- von der Stadt ausgestellten Dienstausweis
gestellten Dienstausweis auszuwei- auszuweisen.
sen.
(6) Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit
der Wohnung (Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz) wird insoweit durch § 19 Abs.
1 Satz 3 KRWG eingeschränkt
§ 19
Unterbrechung der Abfallentsorgung
§ 19
Unterbrechung der Abfallentsorgung
(1) Unterbleibt die der Stadt/Gemeinde obliegende Abfallentsorgung bei vorübergehenden Einschränkungen, Unterbrechungen oder Verspätungen infolge von
Betriebsstörungen, Streiks, betriebsnotwendigen Arbeiten oder behördlichen
Verfügungen, werden die erforderlichen
Maßnahmen so bald wie möglich nachgeholt.
(1) Unterbleibt die der Stadt obliegende Abfallentsorgung bei vorübergehenden Einschränkungen, Unterbrechungen oder Verspätungen infolge von Betriebsstörungen,
Streiks, betriebsnotwendigen Arbeiten oder
behördlichen Verfügungen, werden die
erforderlichen Maßnahmen so bald wie möglich nachgeholt.
(2) In Fällen des Absatzes 1 besteht kein (2) In Fällen des Absatzes 1 besteht kein
Anspruch auf Ermäßigung der Gebüh- Anspruch auf Ermäßigung der Gebühren
ren oder auf Schadensersatz.
oder auf Schadensersatz.
§ 20
Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung
/Anfall der Abfälle
(1) Die gebührenpflichtige Benutzung der
kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung
beginnt, wenn dem anschluss- und benutzungspflichtigen Grundstückseigentümer ein oder mehrere Abfallgefäße zur
Verfügung gestellt worden sind oder ein
oder mehrere Abfallgefäße anderweitig
vorhanden sind und diese zur Abfallüberlassung bereitgestellt werden und das an
die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung angeschlossene Grundstück mit Abfallfahrzeugen zur Entleerung dieser Abfallbehältnisse angefahren wird. 59)
§ 20
Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung/Anfall der Abfälle
(1) Die gebührenpflichtige Benutzung der
kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung
beginnt, wenn dem anschluss- und benutzungspflichtigen Grundstückseigentümer ein
oder mehrere Abfallgefäße zur Verfügung
gestellt worden sind oder ein oder mehrere
Abfallgefäße anderweitig vorhanden sind
und diese zur Abfallüberlassung bereitgestellt werden und das an die kommunale
Abfallentsorgungseinrichtung angeschlossene Grundstück mit Abfallfahrzeugen zur Entleerung dieser Abfallbehältnisse angefahren
wird.
(2) Abfälle gelten zum Einsammeln und Be- (2) Abfälle gelten zum Einsammeln und BeSV / D:\Programme\SD.NET\BackSystems_RIM\tmp\anlagen\T5054.doc
fördern als angefallen, wenn die Vor- fördern als angefallen, wenn die Voraussetaussetzungen des Abfallbegriffs gemäß zungen des Abfallbegriffs gemäß § 3 Abs. 1
§ 3 Abs. 1 KrWG erstmals erfüllt sind. KrW-/AbfG erstmals erfüllt sind.
60)
(3) Die Stadt/Gemeinde ist nicht verpflichtet,
im Abfall nach verlorenen Gegenständen suchen zu lassen. Im Abfall vorgefundene Wertgegenstände werden als
Fundsachen behandelt.
(3) Die Stadt ist nicht verpflichtet, im Abfall
nach verlorenen Gegenständen suchen zu
lassen. Im Abfall vorgefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt.
(4) Unbefugten ist nicht gestattet, angefalle- (4) Unbefugten ist nicht gestattet, angefallene und zur Abholung bereitgestellte Ab- ne und zur Abholung bereitgestellte Abfälle
fälle zu durchsuchen oder wegzuneh- zu durchsuchen oder wegzunehmen.
men.
§ 21
Abfallentsorgungsgebühren 61)
§ 21
Abfallentsorgungsgebühren
Für die Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung der Stadt/Gemeinde
.......... und die sonstige Erfüllung abfallwirtschaftlicher
Aufgaben
durch
die
Stadt/Gemeinde werden Abfallentsorgungsgebühren nach der zu dieser Satzung erlassenen Gebührensatzung für die kommunale
Abfallentsorgungseinrichtung
der
Stadt/Gemeinde ...................erhoben.
Für die Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung der Stadt und die
sonstige Erfüllung abfallwirtschaftlicher Aufgaben durch die Stadt werden Abfallentsorgungsgebühren nach der zu dieser Satzung
erlassenen Gebührensatzung erhoben.
§ 22
Andere Berechtigte und Verpflichtete
§ 22
Andere Berechtigte und Verpflichtete
Die sich aus dieser Satzung für die Grundstückseigentümer ergebenden Rechte und
Pflichten gelten entsprechend für Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes 62) , Nießbraucher sowie alle sonstigen zum Besitz eines
Grundstücks dinglich Berechtigten. Die
Grundstücks-eigentümer werden von ihren
Verpflichtungen nicht dadurch befreit, dass
neben ihnen andere Anschluss- und Benutzungspflichtige vorhanden sind.
Die sich aus dieser Satzung für die Grundstückseigentümer ergebenden Rechte und
Pflichten gelten entsprechend für Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes, Nießbraucher
sowie alle sonstigen zum Besitz eines
Grundstücks dinglich Berechtigten. Die
Grundstückseigentümer werden von ihren
Verpflichtungen nicht dadurch befreit, dass
neben ihnen andere Anschlussund Benutzungspflichtige vorhanden sind.
§ 23
Begriff des Grundstücks
§ 23
Begriff des Grundstücks
Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch und ohne
Rücksicht auf die Grundstücks-bezeichnung
jeder zusammenhängende Grundbesitz, der
eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet.
Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch und ohne
Rücksicht auf die Grundstücksbezeichnung
jeder zusammenhängende Grundbesitz, der
eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet.
§ 24
Ordnungswidrigkeiten 63)
§ 24
Ordnungswidrigkeiten
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(1) Unbeschadet der im Bundes- oder Landesrecht getroffenen Regelungen handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich
oder fahrlässig dieser Satzung zuwiderhandelt, indem er
a)
b)
c)
d)
e)
f)
nach § 3 dieser Satzung ausgeschlossene
Abfälle
der
Stadt/Gemeinde zum Einsammeln
oder Befördern überlässt;
überlassungspflichtige Abfälle der
Stadt/Gemeinde nicht überlässt
oder von der Stadt/Gemeinde bestimmte Abfallbehälter und Abfallsäcke zum Einfüllen von Abfällen
nicht benutzt und damit dem Anschluss- und Benutzungszwang in §
6 zuwider handelt;
für bestimmte Abfälle vorgesehene
Behälter oder Abfallsäcke entgegen
§ 13 Abs.4 dieser Satzung mit anderen Abfällen füllt;
Abfallbehälter entgegen den Befüllungsvorgaben in § 13 Abs.2 , Abs.
4 , Abs.5 und Abs.6 dieser Satzung
befüllt;
den erstmaligen Anfall von Abfällen
oder wesentliche Veränderungen
des Abfalls gemäß § 17 dieser Satzung nicht unverzüglich anmeldet;
anfallende Abfälle entgegen § 20
Abs. 2 i.V. m § 20 Abs.4 dieser Satzung unbefugt durchsucht oder
wegnimmt;
(1) Unbeschadet der im Bundes- oder Landesrecht getroffenen Regelungen handelt
ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Satzung zuwiderhandelt, indem
er
a) nach § 3 dieser Satzung ausgeschlossene Abfälle der Stadt zum Einsammeln
oder Befördern überlässt;
b) von der Stadt bestimmte Abfallbehälter
und Abfallsäcke zum Einfüllen von Abfällen
nicht benutzt und damit dem Anschluss- und
Benutzungszwang in § 6 zuwider
handelt;
c) für bestimmte Abfälle vorgesehene Behälter oder Abfallsäcke entgegen § 13 Abs.
4 dieser Satzung mit anderen Abfällen füllt;
d) Abfallbehälter entgegen den Befüllungsvorgaben in § 13 dieser Satzung befüllt;
e) den erstmaligen Anfall von Abfällen oder
wesentliche Veränderungen des Abfalls
gemäß § 17 dieser Satzung nicht unverzüglich anmeldet;
f) seiner Auskunftspflicht nach § 18 nicht
nachkommt oder den Beauftragten der
Stadt das Betretungsrecht verweigert;
................................................
...........
g) anfallende Abfälle entgegen § 20 Abs. 2 i.
V. m. § 20 Abs. 4 dieser Satzung unbefugt
durchsucht oder wegnimmt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße bis zu .......................... geahndet werden, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen hierfür eine
höhere Geldbuße vorsehen. 64)
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße bis zu 50.000,00 € geahndet werden, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen hierfür eine höhere Geldbuße
vorsehen.
g)
SV / D:\Programme\SD.NET\BackSystems_RIM\tmp\anlagen\T5054.doc