Daten
Kommune
Bedburg
Größe
648 kB
Datum
28.08.2012
Erstellt
22.08.12, 18:03
Aktualisiert
22.08.12, 18:03
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 3
TRGS520-Seite-Bt-il t,
2. Überschwemmungsgebieten,
3. Katastrophenabflussbereichen von Staudämmen oderSpeicheranlagen.
(3) Alle Sammelstellen sollen so angelegt werden, dass im Verkehrsbereich
der
Kfz-Anlieferungsverkehr in Vonruärtsfahrt durch die Sammelstelle geleitet und
Rückwärtsfahrt vermieden wird. Anderenfalls sind genügend Parkplätze für die
Anlieferu ngen vorzuhalten.
(4) Stationäre Sammelstellen sind nur dort einzurichten, wo eine zügige
Abfertigung der Anlieferer ohne Verkehrsbehinderungen möglich ist.
(5) Mobile Sammelstellen sind
1. nur an Standorten einzurichten, die in Absprache mit den zuständigen
Behörden, auf zentral gelegenen, befestigten und frei nutzbaren öffentlichen
oder gewerblichen Flächen im jeweiligen Sammelgebiet festgelegt sind.
Grundsätzlich auszunehmen sind Flächen in unmittelbarer Nähe von
Kindergärten sowie auf Schul- und Krankenhausgeländen.
2.
so aufzustellen, dass die Entgegennahme der Abfälle ohne Gefährdung der
und des Sammelpersonals sowie ohne
Anlieferer, Anlieger
Verkehrsbehinderungen möglich ist. Zu den nächstliegenden Gebäuden muss
ein Abstand von mindestens 5 m eingehalten werden.
(6) Beim Direktabholsystem sind die Halteplätze der Sammelfahrzeuge so zu
wählen, dass keine Verkehrsbehinderungen auftreten.
4.2.
(1)
1.
Bauliche Ausführung
Alle Sammelstellen und Zwischenlager sind
so zu gestalten, dass eine gegen Witterungseinflüsse geschützte Annahme
bzw. Handhabung und Aufbewahrung der Abfälle erfolgen kann,
2.
entsprechend ASR 41.3 ,,Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung"
mit der erforderlichen Kennzeichnung zu versehen.
Regale sind fest zu verankern.
(2)
Der Annahme- und Arbeitsbereich von Sammelstellen sowie der Umschlag- und
Lagerbereich von Zwischenlagern müssen über zwei gekennzeichnete, möglichst
entgegengesetzte, stets frei zugängliche Ausgänge als Flucht- und Rettungswege
verfügen. Türen müssen sich nach außen öffnen lassen. Bei Fluchtweglängen bis zu
3m kann der zweite Ausgang entfallen.
(3) Stationäre Sammelstellen und Zwischenlager müssen
1. fugenfrei befestigte (2. B. asphaltierte) Verkehrswege aufiryeisen,
2. mit Flucht- und Rettungswege von mindestens 1m Breite ausgestattet sein.
(4) lm Annahme- und Arbeitsbereich von Sammelstellen und im Umschlagbereich
von Zwischenlagern muss der Boden flüssigkeitsdicht, säure- und chemikalienfest,
elektrisch ableitend entsprechend Nummer 4.4.1Absatz 10, gut zu reinigen und auch
im feuchten Zustand trittsicher sein. lm Lagerbereich von Zwischenlagern muss der
Boden für das jeweilige Lagergut nach dem Stand der Technik undurchlässig und
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