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Mitteilungsvorlage (Anlage 3 zur Mitteilungsvorlage WP8-161/2012)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
648 kB
Datum
28.08.2012
Erstellt
22.08.12, 18:03
Aktualisiert
22.08.12, 18:03
Mitteilungsvorlage (Anlage 3 zur Mitteilungsvorlage WP8-161/2012)

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Inhalt der Datei

Anlage 3 TRGS520-Seite-Bt-il t, 2. Überschwemmungsgebieten, 3. Katastrophenabflussbereichen von Staudämmen oderSpeicheranlagen. (3) Alle Sammelstellen sollen so angelegt werden, dass im Verkehrsbereich der Kfz-Anlieferungsverkehr in Vonruärtsfahrt durch die Sammelstelle geleitet und Rückwärtsfahrt vermieden wird. Anderenfalls sind genügend Parkplätze für die Anlieferu ngen vorzuhalten. (4) Stationäre Sammelstellen sind nur dort einzurichten, wo eine zügige Abfertigung der Anlieferer ohne Verkehrsbehinderungen möglich ist. (5) Mobile Sammelstellen sind 1. nur an Standorten einzurichten, die in Absprache mit den zuständigen Behörden, auf zentral gelegenen, befestigten und frei nutzbaren öffentlichen oder gewerblichen Flächen im jeweiligen Sammelgebiet festgelegt sind. Grundsätzlich auszunehmen sind Flächen in unmittelbarer Nähe von Kindergärten sowie auf Schul- und Krankenhausgeländen. 2. so aufzustellen, dass die Entgegennahme der Abfälle ohne Gefährdung der und des Sammelpersonals sowie ohne Anlieferer, Anlieger Verkehrsbehinderungen möglich ist. Zu den nächstliegenden Gebäuden muss ein Abstand von mindestens 5 m eingehalten werden. (6) Beim Direktabholsystem sind die Halteplätze der Sammelfahrzeuge so zu wählen, dass keine Verkehrsbehinderungen auftreten. 4.2. (1) 1. Bauliche Ausführung Alle Sammelstellen und Zwischenlager sind so zu gestalten, dass eine gegen Witterungseinflüsse geschützte Annahme bzw. Handhabung und Aufbewahrung der Abfälle erfolgen kann, 2. entsprechend ASR 41.3 ,,Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" mit der erforderlichen Kennzeichnung zu versehen. Regale sind fest zu verankern. (2) Der Annahme- und Arbeitsbereich von Sammelstellen sowie der Umschlag- und Lagerbereich von Zwischenlagern müssen über zwei gekennzeichnete, möglichst entgegengesetzte, stets frei zugängliche Ausgänge als Flucht- und Rettungswege verfügen. Türen müssen sich nach außen öffnen lassen. Bei Fluchtweglängen bis zu 3m kann der zweite Ausgang entfallen. (3) Stationäre Sammelstellen und Zwischenlager müssen 1. fugenfrei befestigte (2. B. asphaltierte) Verkehrswege aufiryeisen, 2. mit Flucht- und Rettungswege von mindestens 1m Breite ausgestattet sein. (4) lm Annahme- und Arbeitsbereich von Sammelstellen und im Umschlagbereich von Zwischenlagern muss der Boden flüssigkeitsdicht, säure- und chemikalienfest, elektrisch ableitend entsprechend Nummer 4.4.1Absatz 10, gut zu reinigen und auch im feuchten Zustand trittsicher sein. lm Lagerbereich von Zwischenlagern muss der Boden für das jeweilige Lagergut nach dem Stand der Technik undurchlässig und - Ausschuss für Gefahrstoffe - AGS-Geschäftsführung - BAuA - www.baua.de -