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Mitteilungsvorlage (Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Verfassungswidrigkeit der Grundleistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) und daraus resultierende Kostensteigerungen)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
22 kB
Datum
04.09.2012
Erstellt
29.08.12, 18:02
Aktualisiert
29.08.12, 18:02
Mitteilungsvorlage (Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Verfassungswidrigkeit der Grundleistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) und daraus resultierende Kostensteigerungen) Mitteilungsvorlage (Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Verfassungswidrigkeit der Grundleistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) und daraus resultierende Kostensteigerungen) Mitteilungsvorlage (Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Verfassungswidrigkeit der Grundleistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) und daraus resultierende Kostensteigerungen)

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Inhalt der Datei

Zu TOP:__________ Drucksache: WP8154/2012 Fachbereich II - Ordnung, Bildung, Jugend und Soziales Sitzungsteil Az.: öffentlich Beratungsfolge: Sitzungstermin: Familien-, Bildungs- und Sozialausschuss 04.09.2012 Abstimmungsergebnis: Betreff: Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Verfassungswidrigkeit der Grundleistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) und daraus resultierende Kostensteigerungen Beschlussvorschlag: Der Familien-, Bildungs- und Sozialausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis. STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 2 Inhalt der Mitteilung: Das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) wurde zum 01.11.1993 als Bundesgesetz eingeführt; seitdem sind die darin geregelten Grundleistungen unverändert. Selbst im Rahmen der EuroEinführung ist eine amtliche Umrechnung nicht erfolgt. Die Leistungssätze waren von Beginn an so angelegt, dass sie deutlich niedriger als die damaligen Leistungssätze nach Bundessozialhilfegesetz (BSHG) waren, um die seinerzeit erheblichen Flüchtlingsströme einzudämmen. Die Umsetzung des AsylbLG ist in NRW nach dem Gesetz zur Ausführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (AG AsylbLG) den Gemeinden als Selbstverwaltungsaufgabe übertragen. Die Gemeinden erhalten für die gewährten Leistungen nach dem AsylbLG unabhängig von den tatsächlich entstandenen Kosten eine Pauschale auf Grundlage des Gesetzes über die Zuweisung und Aufnahme ausländischer Flüchtlinge (FlüAG NRW), welche jährlich angepasst wird. Mit Urteil vom 18.07.2012 hat das BVerfG die Grundleistungen nach AsylbLG aufgrund der evident unzureichenden Beträge für verfassungswidrig erklärt und eine Übergangsregelung rückwirkend ab 01.01.2011 bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber angeordnet. Durch die Medien wurde bereits unmittelbar im Anschluss an die Bekanntgabe des Urteils berichtet; die Entscheidung des BVerfG bindet die Behörden und hat Gesetzeskraft. Nach der Kernaussage des Urteils ist „die Menschwürde migrationspolitisch nicht zu relativieren“; auch eine kurze Aufenthaltsdauer in Deutschland rechtfertige es nicht, den Anspruch auf ein menschenwürdiges Existenzminimum auf die Sicherung der physischen Existenz zu beschränken. Vielmehr enthalte das Grundgesetz eine einheitliche Leistungsgarantie, die auch das soziokulturelle Existenzminimum (bislang sog. „Taschengeld“) umfasse. Als Maßstab für die Übergangsregelung wurden vom Prinzip her die ab 01.01.2011 neu berechneten Regelbedarfsstufen nach SGB II bzw. SGB XII herangezogen. Bereits diese mussten aufgrund eines vorherigen Urteils des BVerfG neu festgelegt werden, da die vorherigen Leistungssätze nicht in einem inhaltlich transparenten Verfahren zustande gekommen waren (Anmerkung: Im aktuellen Urteil wird erwähnt, dass auch bezüglich des Zustandekommens der derzeitigen Leistungssätze nach SGB II / XII keine Aussage darüber getroffen werden könne, ob diese einer verfassungsrechtlichen Kontrolle standhalten könnten). Das Urteil wirft eine Vielzahl von Fragen auf, so beispielsweise betreffend der Kürzungen nach § 1 a AsylbLG, wonach bislang die „Taschengeldleistung“ versagt wurde, wenn abgelehnte Asylbewerber bei der Beschaffung von Ausreisepapieren nicht mitgewirkt haben. Das Urteil moniert ferner das Fehlen entsprechender Regelungen zur Bildung und Teilhabe; auch die Regelung zu den Voraussetzungen einer rückwirkenden Erhöhung der Leistungen ist nicht eindeutig formuliert. Im Interesse an einer bundeseinheitlichen Handhabung hat die Vorsitzende der LänderArbeitsgemeinschaft für Flüchtlingsfragen und Integration (ArgeFlü) das Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit Schreiben vom 19.07.2012 gebeten, den Ländern schnellstmöglich entsprechende Handlungshinweise zu übermitteln. Das Ministerium für Inneres und Kommunales NRW hat mit Erlass vom 03.08.2012 vorläufige Hinweise als erste Handreichung für eine vorläufige Leistung gegeben. Die erhoffte Klarstellung ist in vielen Fragen bislang noch nicht erfolgt, teilweise wurden neue Fragen aufgeworfen. Eine stichprobenartige Umfrage seitens der Verwaltung bei anderen Kommunen hat ergeben, dass dort auch noch Klärungsbedarf besteht und momentan eine eher abwartende Haltung eingenommen wird. Da davon auszugehen war, dass Asylbewerber in Bedburg kurzfristig höhere Leistungen einfordern, wurde seitens der Fachbereichsleitung entschieden, dass die Leistungen in Bedburg vorläufig ab 01.08.2012 angehoben werden. Zur Vermeidung von Überzahlungen wird dabei nach dem Prinzip der Mindestbegünstigung vorgegangen, sodass Zwischenrundungen zunächst außer Mitteilungsvorlage WP8-154/2012 Seite 2 STADT BEDBURG Seite: 3 Sitzungsvorlage Acht bleiben. Kürzungen des „Taschengeldes“ nach § 1 a AsylbLG bleiben zunächst bestehen; Leistungen nach Abteilung 4, welche Kosten für „Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung“ beinhalten, erfolgen nicht, da diese bereits mit den Gebühren für die Asylbewerberunterkünfte abgegolten sind. Rückwirkende Zahlungen erfolgen zunächst ebenfalls nicht. Bezogen auf eine alleinstehende Person wurde somit an Stelle von bislang mtl. 204,52 € ein Betrag von 313,00 € bereits ausgezahlt. Bezüglich etwaiger rückwirkender Erhöhungen wurde für Bedburg überschlägig eine Nachzahlung von ca. 30.000 € ermittelt (worst-case). Mit Ausnahme einer fünfköpfigen Familie werden aktuell im Stadtgebiet nur Alleinstehende nach AsylbLG unterstützt. Für eine alleinstehende Person könnte sich möglicherweise eine monatliche Kostensteigerung von 141,48 € ergeben (worst-case). Bei leicht steigenden Fallzahlen wurden hier im Juli 2012 insgesamt 33 Personen nach AsylbLG unterstützt. Davon ausgehend wäre mit jährlichen Mehrkosten von ca. 55.000 € zu rechnen. Derzeit ist nicht absehbar, wann mit einer Gesetzesänderung zu rechnen ist. In der mündlichen Anhörung vor dem BVerfG am 20.06.2012 wurde durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales mitgeteilt, dass das AsylbLG bereits überarbeitet werde. Ein konkretes Datum für einen neuen Entwurf konnte Staatssekretärin Annette Niederfranke jedoch nicht nennen. Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel: entfällt Finanzielle Auswirkungen: Nein Ja x mit textlicher Erläuterung: Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*: ----------------------------------Schmitz ----------------------------------Kramer ----------------------------------Koerdt Sachbearbeiter Fachbereichsleiter Bürgermeister Mitteilungsvorlage WP8-154/2012 Seite 3