Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
261 kB
Datum
25.03.2009
Erstellt
23.01.09, 04:21
Aktualisiert
23.01.09, 04:21
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Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN "Schleiden" Umweltbericht
LANDSCHAFTSPLAN
36a “SCHLEIDEN“
Umweltbericht
im Rahmen der Strategischen Umweltprüfung
gemäß § 14 UVPG
Stand: Januar 2009
Kreis Euskirchen, Abt. 60 – Umwelt und Planung
Dipl.-Ing. Kirsten Kröger
Jülicher Ring 32, 53879 Euskirchen
Tel. 02251-15-579, Fax 02251-15-654, Email: Kirsten.Kroeger@kreis-euskirchen.de
Dipl.-Ing. (FH) Alexander Oeliger
Jülicher Ring 32, 53879 Euskirchen
Tel. 02251-15-583, Fax 02251-15-654, Email: Alex.Oeliger@kreis-euskirchen.de
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Stand: Januar 2009
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Stand: Januar 2009
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Inhaltsverzeichnis
0 Einleitung ..............................................................................................................3
1 Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Plans oder
Programms sowie die Beziehung zu anderen relevanten Plänen und
Programmen .........................................................................................................3
2 Darstellung der für den Plan oder das Programm geltenden Ziele des
Umweltschutzes sowie die Art, wie diese Ziele und sonstige
Umwelterwägungen bei der Ausarbeitung des Plans oder des Programms
berücksichtigt wurden............................................................................................7
3 Darstellungen der Merkmale der Umwelt, des derzeitigen Umweltzustands
sowie dessen voraussichtliche Entwicklung bei Nichtdurchführung des
Plans .....................................................................................................................9
4 Angabe der derzeitigen für den Plan bedeutsamen Umweltprobleme,
insbesondere der Probleme, die sich auf ökologisch empfindliche Gebiete
nach Nummer 2.6 der Anlage 4 zum UVPG beziehen ........................................14
5 Beschreibung der voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen auf die
Umwelt nach § 2 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG .......15
6 Darstellung der Maßnahmen, die geplant sind, um erhebliche nachteilige
Umweltauswirkungen aufgrund der Durchführung des Plans zu
verhindern, zu verringern oder soweit wie möglich auszugleichen......................19
7 Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der
Aufgaben aufgetreten sind, zum Beispiel technische Lücken oder fehlende
Kenntnisse ..........................................................................................................19
8 Kurzdarstellung der Gründe für die Wahl der geprüften Alternativen sowie
eine Beschreibung, wie diese Prüfung durchgeführt wurde ................................19
9 Darstellung der geplanten Überwachungsmaßnahmen gem. § 14m UVPG .......20
10 Allgemein verständliche, nichttechnische Zusammenfassung ............................20
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0
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Einleitung
Mit der Novelle des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom
25.06.2005 hat der Bundesgesetzgeber auch die Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 27.06.2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen
bestimmter Pläne und Projekte umgesetzt. Wesentliches Ziel dieser so genannten
Strategischen Umweltprüfung (SUP) ist es, bereits bei der Aufstellung von Plänen und
Projekten künftige Umweltauswirkungen zu ermitteln und zu bewerten.
Nach § 14b Abs. 1 Nr. 1 UVPG ist für Landschaftsplanungen nach den §§ 15 und 16 des
Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) eine obligatorische Strategische Umweltprüfung
durchzuführen (vgl. Anlage 3 UVPG). Die Verpflichtung zur Durchführung einer
Strategischen Umweltprüfung wurde gemäß § 14a (1) UVPG durch die zuständige Behörde
festgestellt. Der Aufstellungsbeschluss zum LP Schleiden wurde am 13.09.2006 gefasst und
wird parallel zur Bürgerbeteiligung im Frühsommer 2009 ortsüblich bekannt gemacht.
Gemäß § 25 Absatz 8 UVPG ist somit die SUP im laufenden Planverfahren verpflichtend
durchzuführen.
Die Inhalte des Umweltberichts werden in § 14g (2) UVPG genannt. Um eine eindeutige
Zuordnung zu erreichen, werden die Kapitelüberschriften entsprechend gewählt.
Inhaltlich sind nach § 19a UVPG die Umweltauswirkungen auf die in § 2 (1) Satz 2
genannten Schutzgüter zu beschreiben. Dazu zählen:
-
Mensch, einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die
biologische Vielfalt,
-
Boden, Wasser, Klima, Luft und Landschaft,
-
Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie
-
die Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern.
Im Rahmen der SUP des Landschaftsplans Schleiden findet eine Prüfung der durch den
Landschaftsplan konkret planerisch vorbereiteten Beeinträchtigungen der oben genannten
Schutzgüter statt. Die Erhebung von Grundlagendaten zu den Schutzgütern zur
Durchführung folgender Umweltverträglichkeitsprüfungen ist nicht Gegenstand der SUP.
Bereits zum Beginn des Aufstellungsverfahrens des Landschaftsplans soll die erforderliche
Strategische Umweltprüfung gemäß § 17 LG NW vorliegen, um schon im Rahmen der
frühzeitigen Beteiligung und den weiteren vorgeschriebenen Verfahrensschritten die
Beteiligung der Öffentlichkeit und anderer Behörden zu gewährleisten.
1
1.1
Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Plans oder
Programms sowie die Beziehung zu anderen relevanten Plänen und
Programmen
Grundsätzliche Rahmenbedingungen
Der Landschaftsplan Schleiden verfolgt das Ziel, Natur und Landschaft im Stadtgebiet
Schleiden zu erhalten und zu entwickeln. Der Landschaftsplan stellt nach § 16 (1) LG NW
die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze
des Naturschutzes und der Landschaftspflege dar und bezieht sich nur auf den
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baurechtlichen Außenbereich. Die Inhalte des Landschaftsplans werden in den §§ 16 – 26
LG NW vorgegeben. Dabei handelt es sich insbesondere um die Darstellung von
Entwicklungszielen, die Festsetzung besonders geschützter Teile von Natur und Landschaft
und von Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen. Des Weiteren können
besondere Festsetzungen für die forstliche Nutzung und Zweckbestimmungen für
Brachflächen erfolgen. Letzteres ist im Landschaftsplan Schleiden nicht der Fall.
1.2
Kurzdarstellung der Inhalte des Landschaftsplans
1.2.1
Entwicklungsziele (§ 18 LG NW)
Für das Plangebiet des Landschaftsplans Schleiden sind flächendeckend Entwicklungsziele
darzustellen, die im Rahmen behördlicher Entscheidungen zu berücksichtigen sind und
damit behördenverbindlich sind. Die Entwicklungsziele stellen die im Plangebiet zu
erfüllenden Aufgaben der Landschaftsentwicklung dar. Sie setzen die Vorgaben des
Landschaftsrahmenplans (vgl. Kap. 2) textlich konkretisiert um.
Es werden die folgenden Entwicklungsziele unterschieden, die je nach Ausstattung des
Raumes (Niederung, Wald, Offenland) und Umweltzustand als Teilziele spezifischer
formuliert werden und konkretisiert werden:
•
Entwicklungsziel 1 "Erhaltung": Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen oder
sonstigen natürlichen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten
Landschaft (insgesamt 1.352,4 ha).
o
Entwicklungsziel 1.1-1: Erhaltung und Entwicklung von Landschaftsräumen
mit einem hohen Anteil an Naturschutzgebieten/ FFH-Gebieten, besonderer
Bedeutung für den Biotopverbund und Vorkommen seltener und gefährdeter
naturraumtypischer Pflanzen- und Tierarten
o
Entwicklungsziel 1.1-2: Erhaltung einer vielfältig strukturierten, waldreichen
Kulturlandschaft mit z.T. naturnahen Lebensräumen und einem gegliederten
Landschaftsbild.
o
Entwicklungsziel 1.1-3:. Erhaltung von naturnahen und strukturreichen
Wäldern
o
Entwicklungsziel 1.1-4: Nationalpark „Eifel“
•
Die Entwicklungsziele 2 –Anreicherung und 3 – Wiederherstellung einer in ihrem
Wirkungsgefüge, ihrem Erscheinungsbild oder ihrer Oberflächenstruktur
geschädigten oder stark vernachlässigten Landschaft werden im Landschaftsplan
Schleiden nicht festgesetzt.
•
Entwicklungsziel 4: Temporäre Erhaltung der jetzigen Landschaftsstruktur bis zur
Realisierung von Vorhaben der Bauleitplanung (insgesamt 128 ha).
Dieses Entwicklungsziel wird für Flächen genutzt, die im Flächennutzungsplan der
Stadt Schleiden als Siedlungsflächen ausgewiesen sind und im Geltungsbereich des
Landschaftsplanes liegen.
Mit der Darstellung des Entwicklungszieles Temporäre Erhaltung kommt der
Landschaftsplan dem Erfordernis nach, die Vorgaben des Flächenutzungsplans zu
beachten. Bei entsprechender regionalplanerischer Darstellungsfähigkeit (ab 10 ha)
sind die Bereiche im Regionalplan entsprechend z.B. als Allgemeine
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Siedlungsbereiche (ASB) oder als Bereiche für gewerbliche und industrielle
Nutzungen (GIB) dargestellt.
Fazit: Mit den allgemeinen Aussagen der Entwicklungsziele werden allgemeine
Zielvorstellungen des Naturschutzes und der Landespflege formuliert, konkrete
Maßnahmen oder Vorhaben sind nicht Gegenstand der Entwicklungsziele. Mit der
Darstellung von Entwicklungszielen sind keine nachteiligen Auswirkungen auf die in
der SUP zu untersuchenden Schutzgüter verbunden.
1.2.2
Festsetzung besonders geschützter Teile von Natur und Landschaft (§§ 19 –
23)
Gemäß § 19 LG NW hat der Landschaftsplan die im öffentlichen Interesse besonders zu
schützenden Teile von Natur und Landschaft festzusetzen. Der Landschaftsplan Schleiden
setzt 18 Naturschutzgebiete, 6 Landschaftsschutzgebiete und 6 Naturdenkmale sowie 8
geschützte Landschaftsbestandteile fest. Dabei wurden die Zielvorgaben des Regionalplans
dahingehend beachtet, dass eine räumliche Konkretisierung der Bereiche zum Schutz der
Natur (BSN) und der Bereiche zum Schutz der Landschaft und der landschaftsorientierten
Erholung (BSLE) als Naturschutzgebiet bzw. Landschaftsschutzgebiet erfolgte (vgl. Kapitel
2).
Die Naturschutzgebiete umfassen im Wesentlichen die besonders wertvollen Talauen und
Bachtäler sowie Sonderstandorte mit schutzwürdigem Tier- und Pflanzenarteninventar. Die
Landschaftsschutzgebiete umfassen Waldstandorte, das Offenland der Hochflächen, die
Hanglagen an Urft und Olef sowie die strukturreichen im räumlichen Kontext mit den
Naturschutzgebieten stehenden Tallagen. Die Naturdenkmale umfassen markante
Einzelbäume und Alleen, während geschützte Landschaftsbestandteile Gehölzbestände und
Einzelbiotope unterschiedlicher Ausprägung umfassen.
Zu den Schutzgebieten werden Ge- und Verbote erlassen, die zur Realisierung der
Schutzzwecke beitragen. Die Verbote sind geeignet, Tätigkeiten, die mit den
Schutzzwecken nicht konform sind, zu unterbinden. Allerdings sind in der Regel bisher
ausgeübte, ordnungsgemäße Tätigkeiten (Bodennutzung, Bewirtschaftung) von den
Verbotsregelungen unberührt.
Damit findet mindestens eine Sicherung des Status quo statt.
Fazit: Die Festsetzung von Schutzgebieten und -objekten dient der Erhaltung und
Entwicklung von Natur und Landschaft. Konkrete Maßnahmen oder Vorhaben sind
nicht Gegenstand der Schutzgebietsfestsetzungen. Mit der Festsetzung von
Schutzgebieten sind keine nachteiligen Auswirkungen auf die in der SUP zu
untersuchenden Schutzgüter verbunden.
1.2.3
Festsetzungen für die forstliche Nutzung (§ 25)
Der Landschaftsplan kann gemäß § 25 LG NW in Naturschutzgebieten und geschützten
Landschaftsbestandteilen für Erstaufforstungen und für Wiederaufforstungen bestimmte
Baumarten vorschreiben oder ausschließen sowie eine bestimmte Form der Endnutzung
untersagen.
Der Landschaftsplan Schleiden trifft entsprechende Festsetzungen dahingehend, dass für
die Wiederaufforstung von Laubholzbeständen standortgerechte Laubbaumarten zu nutzen
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sind. Nadelwaldbestände in Quellbereichen und Bachtälern sowie auf faunistisch oder
floristisch schutzwürdigen Flächen dürfen nicht wieder mit Nadelbäumen aufgeforstet
werden. Diese Festsetzung gilt für die Naturschutzgebiete:
2.1-1
"Kermeter"
2.1-2 "Morsbachtal" Westlich Morsbach“
2.1-3 "Laßbachtal" nördlich Herhahn
2.1-4 „Horrenbachtal“ nordöstlich Herhahn
2.1-5 „Sebestal“ südlich Gemünd-Malsbenden
2.1-6 „Braubachtal" zwischen Herhahn und Gemünd
2.1-7 „Hänge und Seitentäler des Oleftals zwischen Gemünd und Schleiden"
2.1-8 „Höddelbachtal"
2.1-9 „Patersweiher" Südöstlich von Dreiborn
2.1-10 „Bach und Auwaldrest nördlich Burg Dreiborn"
2.1-11 „Schafbachtal mit seinen Seitentälern und Hohnerter Feld“
2.1-12 „Selbachtal" nördlich Wintzen
2.1-13 „Rosselbachtal und Geisbachtal" zwischen Broich und Olef
2.1-14 „Olefaue" zwischen Schleiden und Olef
2.1-15 "Kuhsieferberg" östlich Oberhausen
2.1-16 „Golbachtal" südlich Broich
2.1-17 „Viehbachtal" westlich Schöneseiffen
2.1-18 „Bunkeranlagen“
Innerhalb der FFH-Lebensräume werden Kahlschläge begrenzt und in über 120-jährigen
Laubbaumbeständen ist Altholz im Wald zu belassen. Diese Festsetzung bezieht sich auf
die Naturschutzgebiete "2.1-1 „Kermeter", 2.1-10 „Bach und Auwaldreste nördlich der Burg
Dreiborn“ und 2.1-17 „Viehbachtal“ westlich von Schöneseifen, das als einzige
Schutzgebiete im Plangebiet FFH-Gebiete beinhaltet.
Fazit: Die Festsetzungen für die forstliche Nutzung sollen einen naturnahen Zustand
von Waldbereichen fördern. Mit den Festsetzungen sind keine nachteiligen
Auswirkungen auf die in der SUP zu untersuchenden Schutzgüter verbunden.
1.2.4
Festsetzung von Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen (§ 26)
Der Landschaftsplan hat die Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen
festzusetzen, die zur Verwirklichung der Entwicklungsziele sowie zur Erreichung des
Schutzzweckes der festgesetzten Schutzgebiete und -objekte erforderlich sind. Der
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Landschaftsplan Schleiden macht von § 26 Abs. 2 LG NW Gebrauch, wonach die
Maßnahmen einem abgegrenzten Landschaftsraum zugeordnet werden und nicht an eine
bestimmte Grundstücksfläche gebunden werden. Diese Landschaftsräume entsprechen
jeweils festgesetzten Schutzgebieten oder -objekten. Des Weiteren sieht der
Landschaftsplan vor, dass für die Umsetzung der Maßnahmen gemäß § 26 ein Pflege- und
Entwicklungskonzept für die Naturschutzgebiete zu erstellen ist.
Konkrete Einzelmaßnahmen können nicht dem gesamten Schutzgebieten zugeordnet
werden und werden daher flächenscharf festgesetzt – diese werden mit einem *
gekennzeichnet und sind in der Festsetzungskarte dargestellt. Bei allen Maßnahmen
handelt es sich um Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen von Natur und Landschaft Erschließungsmaßnahmen werden im Landschaftsplan Schleiden nicht festgesetzt.
Fazit: Die Festsetzung von Entwicklungs- und Pflegemaßnahmen kann
möglicherweise Vorhaben mit Wirkungen auf andere Schutzgüter beinhalten. Daher
ist im Folgenden zu prüfen (siehe Kapitel 5), welche mit der Durchführung der
Maßnahmen verbundenen, voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen zu
erwarten sind.
2
Darstellung der für den Plan oder das Programm geltenden Ziele des
Umweltschutzes sowie die Art, wie diese Ziele und sonstige
Umwelterwägungen bei der Ausarbeitung des Plans oder des Programms
berücksichtigt wurden
Nach § 16 Abs. 2 LG NW hat der Träger der Landschaftsplanung die Ziele und
Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung in Rahmen der Aufstellung des
Landschaftsplanes zu beachten. Der Landschaftsplan konkretisiert dabei die Darstellungen
der übergeordneten Regionalplanung und des zu Grunde liegenden Fachbeitrags für Natur
und Landschaft als Landschaftsrahmenplan (LÖBF 1999), die bereits wesentliche Vorgaben
für den Schutz der Naturgüter, die Siedlungsentwicklung und andere raumbedeutsame
Nutzungen formulieren. So stellt der Regionalplan zum Beispiel Bereiche zum Schutz der
Natur (BSN) dar, die als Suchräume für Naturschutzgebiete aufzufassen sind.
Die Ziele des Naturschutzes für den Landschaftsplan Schleiden lassen sich insbesondere
der Regionalplanung entnehmen (Gebietsentwicklungsplan Teilabschnitt Aachen 2003).
Der Regionalplan /GEP - Teilabschnitt Region Aachen 2003 stellt unter Ziffer 2 die
Freiraumgliederung, -entwicklung und –funktionen dar. In der zeichnerischen Darstellung
werden für das Landschaftsplangebiet Schleiden weite Teile als „Allgemeiner Freiraum und
Agrarbereich“ ausgewiesen.
Fünf Ziele werden formuliert:
–
Sicherung der Nutzungsfähigkeit der landwirtschaftlichen Flächen,
–
Bedeutung besonders guter natürlicher Produktionsbedingungen,
–
Erhalt existenz- und entwicklungsfähiger Betriebe,
–
Ausgleich bei unzumutbaren wirtschaftlichen Nachteilen durch Erfordernisse der
Erhaltung der Kulturlandschaft, der Erholungseignung und des Schutzes der natürlichen
Lebensgrundlagen
–
Berücksichtigung der landwirtschaftlichen Existenzen in der Bauleitplanung.
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Als Ziel für Natur und Landschaft werden „Bereiche für den Schutz der Natur“ (BSN)
ausgewiesen. Diese befinden sich im Stadtgebiet Schleiden in den Bach- und Talauen und
sind sämtlich als Naturschutzgebiete ausgewiesen. Der Nationalpark Eifel liegt ebenfalls im
BSN. Über die Nationalpark-Verordnung wird sichergestellt, dass eine naturnahe
Entwicklung dieser Flächen umgesetzt wird. Gemäß § 43 Abs. 2 LG NW haben
Nationalparke zum Ziel, im überwiegenden Teil ihres Gebietes den möglichst ungestörten
Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik zu gewährleisten. Soweit es der
Schutzzweck erlaubt, sollen Nationalparke auch der wissenschaftlichen Natur- und
Landschaftsbeobachtung, der naturkundlichen Bildung und dem Naturerlebnis der
Bevölkerung dienen.
Als „Bereiche für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung“ (BSLE)
sind weitgehend sämtliche Bereiche außerhalb der BSN und der als Allgemeine
Siedlungsbereiche dargestellten Flächen ausgewiesen. Diese werden im LP Schleiden
sämtlich als Landschaftsschutzgebiete ausgewiesen. Die Ziele sind hier auf den Erhalt und
die Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und des
Landschaftsbildes sowie die Erholungseignung ausgerichtet. Im LP Schleiden sollen diese
Ziele durch entsprechende Entwicklungsziele und die Festsetzung als LSG und
Maßnahmeräume zur Umsetzung des Biotopverbundes umgesetzt werden.
Der Nationalpark Eifel besteht seit dem 01.01.2004 und wird durch die NationalparkVerordnung vom 17.12.2003 sowie den Nationalparkplan festgesetzt. Gemäß § 43 Abs. 3
LG NW sind Nationalparke unter Berücksichtigung ihres Schutzzweckes sowie der durch die
Großräumigkeit und Besiedlung gebotenen Ausnahmen wie Naturschutzgebiete zu
schützen. Sie sind nachrichtlich in den Landschaftsplan zu übernehmen. Diese gesetzliche
Vorgabe erfolgt mit der Neuaufstellung des Landschaftsplans Schleiden.
Des Weiteren hat der Landschaftsplan die Darstellungen des Flächennutzungsplans
Schleiden zu beachten, soweit sie den Zielen der Raumordnung und der Landesplanung
entsprechen. Für das Plangebiet liegt ein aktueller Flächennutzungsplan mit Rechtskraft und
Bekanntmachung vom 02.06.2006 vor, der bei der Erarbeitung des Landschaftsplans
beachtet wurde. Eine intensive Abstimmung über die baulichen Entwicklungsflächen und
Festsetzungen des Flächennutzungsplanes ist im Rahmen der Erarbeitung des Vorentwurfs
erfolgt. Mit der im Landschaftsplan dargestellten Abgrenzung von baulichem Innen- und
Außenbereich erfolgt keine Entscheidung hinsichtlich der baurechtlichen Zulässigkeit eines
Vorhabens. Daher bereitet der Landschaftsplan weder eine bauliche Entwicklung der
Kommune vor, noch kann er den Darstellungen des Flächennutzungsplans wirksam
widersprechen.
Als weitere Pläne und Programme gemäß § 2 Abs. 5 UVPG, deren Beziehung zum
Landschaftsplan im Umweltbericht zu nennen ist, wären beispielsweise Hochwasserschutzpläne, Lärmaktionspläne oder Luftreinhaltepläne denkbar, die für den Landschaftsplan
Schleiden jedoch nicht vorliegen. Für den Hochwasserschutz liegen Entwürfe zur
Verordnungen zur Festsetzung der Hochwasserschutzgebiete für die Urft und die Olef vor.
Diese wurden zur Abgrenzung der Schutzgebiete (NSG, LSG) berücksichtigt.
Hinsichtlich der allgemeinen Aussagen (Entwicklungsziele und Verbotsvorschriften) erfolgte
eine Harmonisierung mit den bestehenden Landschaftsplänen im Kreis Euskirchen. Die
angrenzenden Landschaftspläne wurden bei der Abgrenzung der Entwicklungsziele und der
Schutzgebiete beachtet.
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Darstellungen der Merkmale der Umwelt, des derzeitigen Umweltzustands
sowie dessen voraussichtliche Entwicklung bei Nichtdurchführung des
Plans
Der Fachbeitrag zum Regionalplan, Teil: Arten- und Biotopschutz (LÖBF 1999) stellt die
wesentlichen Umweltbedingungen des Landschaftsraums der Rureifel und der Westlichen
Hocheifel, in dem das Plangebiet liegt, dar.
Eine Nichtdurchführung des Plans kann zu nachteiligen Entwicklungen von Natur und
Landschaft führen (Grünlandumbruch, Waldwandlung, Eingriffe in naturnahe Gewässer
etc.), die durch die Schutzgebietsregelungen untersagt werden. Durch die Anpassung der
Verbotskataloge an die überarbeiteten Regelungen in der Landschaftsplanung im Kreis
Euskirchen wird eine Gleichbehandlung aller Eigentümer und Bewirtschafter der Flächen
hergestellt. Des Weiteren werden bei Nichtdurchführung des Plans wesentliche Ansätze und
Zielvorstellungen zur Entwicklung von Natur und Landschaft nicht umgesetzt werden
können. Eine fundierte Abschätzung der voraussichtlichen Entwicklung ist aufgrund der
vielen Einflussfaktoren (z.B. Gesetzgebung, Förderbedingungen, Subventionspolitik,
sektorale Naturschutzprogramme) nicht möglich.
Im Folgenden werden die wesentlichen Merkmale der Umwelt schutzgutbezogen kurz
benannt.
3.1
Schutzgut Tiere und Pflanzen
Die potentielle natürliche Vegetation wird vorherrschend durch Haimsimsen-Buchenwälder
teils artenreicher und in der Höhenlage über 500 m in montaner Ausbildung bestimmt. Auf
den staunasse Braunerden und Pseudogleyen stocken natürlich RasenschmieleHainsimsen-Buchenwälder und unter örtlich besseren Nährstoff- bzw. Basenversorgung
auch Hainsimsen-Waldmeister-Buchenwälder. Auf stark staunassen Standorten kommen
Buchen-Eichenwälder vor. In den Tallagen sind Steileichen-Hainbuchenwälder mit bachund flussbegeleitenden Erlenwäldern und lokalem Erlenbruchwald natürlich vorzufinden. An
den Talhängen können natürlich Eschen-Ahorn-Schluchtwälder vorkommen.
Wertvolle Lebensräume stellen insbesondere die verbliebenen naturnahen Wälder im NSG
2.1-1 „Kermeter“ dar, sowie die einzelnen NSGs in den Bach und Talauen.
In diesen Lebensräumen kommen einzelne nach der Roten Liste NRW gefährdete Arten vor.
2.1-1
NSG
NATURSCHUTZGEBIET
„Kermeter"
ARTEN DER ROTEN LISTE NRW
TIERE:
Eisvogel, Mittelspecht, Neuntöter, Rotmilan, Uhu, Schwarzmilan,
Grauspecht, Schwarzspecht, Fledertiere, Wildkatze
BIOTOPTYPEN:
Magerwiesen und –weiden, Fliessgewässer, Quellbereiche,
Naturnahe
und
unverbaute
Bachabschnitte,
Wälder
trockenwarmer Standorte, Nass- und Feuchtweide, Magerweide,
Sumpfquelle
2.1-2
NATURSCHUTZGEBIET
"MORSBACHTAL"
WESTLICH MORSBACH
TIERE:
Wildkatze
BIOTOPTYPEN:
Naturnahe und unverbaute Bachabschnitte,
Sumpfquelle, Nass- und Feuchtwiese und -weide
2.1-3
NATURSCHUTZGEBIET
"LAßBACHTAL"
NÖRDLICH HERHAHN“
Magerwiese,
TIERE:
Wildkatze
BIOTOPTYPEN:
Naturnahe und unverbaute Bachabschnitte, Erlen-Ufergehölz,
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NSG
LANDSCHAFTSPLAN "Schleiden" Umweltbericht
ARTEN DER ROTEN LISTE NRW
Magerwiesen und –weide, Nass- und Feuchtweide
2.1-4
2.1-5
2.1-6
2.1-7
2.1-8
NATURSCHUTZGEBIET
„HORRENBACHTAL“
NORDÖSTLICH
HERHAHN“
NATURSCHUTZGEBIET
„SEBESTAL“
SÜDLICH
GEMÜND-MALSBENDEN
NATURSCHUTZGEBIET
„BRAUBACHTAL"
ZWISCHEN
HERHAHN
UND GEMÜND
NATURSCHUTZGEBIET
„„HÄNGE
UND
SEITENTÄLER
DES
OLEFTALS
ZWISCHEN
GEMÜND
UND
SCHLEIDEN“
NATURSCHUTZGEBIET
„„HÖDDELBACHTAL“
TIERE:
Wildkatze
BIOTOPTYPEN:
Naturnahe und unverbaute Bachabschnitte, Weiden-ErlenUfergehölz,
Magerweide,
Nassund
Feuchtweide,
Brachgefallenes Nass- und Feuchtgrünland, Hangquellen
BIOTOPTYPEN:
Grünland-Hecken-Komplex,
Eichenmischwald,
Feuchtgrünland, Quellbereiche, Fliessgewässer
Nass-
und
TIERE:
Wildkatze
BIOTOPTYPEN:
Naturnahe und unverbaute Bachabschnitte, Magergrünland,
Nass- und Feuchtweide, Brachgefallenes Nass-, Feucht- und
Magergrünland, Quellbereiche
BIOTOPTYPEN:
Naturnahe und unverbaute Bachabschnitte, Magergrünland,
Nass- und Feuchtgrünland, Brachgefallenes Nass-, Feucht- und
Magergrünland, Quellbereiche, Ufergehölz (Auwaldreste),
Großseggenried, Calluna-Heide, Besenginsterheide, Natürliche
Felswand
TIERE:
Wildkatze
BIOTOPTYPEN:
Extensivweiden,
Magergrünland,
Eichenniederwälder
naturnahen
Fließgewässerökosystems,
Feuchtund
Nasswiesen,
2.1-9
2.110
2.111
2.112
2.113
2.114
2.115
NATURSCHUTZGEBIET
„PATERSWEIHER"
SÜDÖSTLICH
VON
DREIBORN“
BIOTOPTYPEN:
NATURSCHUTZGEBIET
„BACH
UND
AUWALDREST NÖRDLICH
BURG DREIBORN“
TIERE:
NATURSCHUTZGEBIET
„SCHAFBACHTAL
MIT
SEINEN SEITENTÄLERN
UND HOHNERTER FELD“
TIERE:
NATURSCHUTZGEBIET
„SELBACHTAL"
NÖRDLICH WINTZEN
NATURSCHUTZGEBIET
„ROSSELBACHTAL UND
GEISBACHTAL"
ZWISCHEN BROICH UND
OLEF
NATURSCHUTZGEBIET
„OLEFAUE"
ZWISCHEN
SCHLEIDEN UND OLEF
NATURSCHUTZGEBIET
„KUHSIEFERBERG"
ÖSTLICH OBERHAUSEN
Schlammufervegetation, Birken-Weiden-Bruchwald, Groß- und
Kleinseggenbestände, Weiher mit Torfmoos-Schwingrasen,
Schwimmblattvegetation, Feuchtwiesen, Feuchtwiesenbrachen,
Kleinseggen- und Röhrichtbereichen und Weidengebüsch.
Groppe, Neuntöter,
BIOTOPTYPEN:
Erlen-Eschenund
Weichholz-Auenwälder,
Fließgewässerbegleitende feuchte Hochstaudenfluren, Nass- und Feuchtgrünland,
Bruch- und Sumpfwälder, Bruch- und Sumpfwälder, Fliessgewässer
Wildkatze
BIOTOPTYPEN:
Magerwiesen und –weiden,
artenreichen Bärwurzwiesen,
Grünland-Hecken-Komplexe, bachbegleitendes Ufergehölz, Feuchtund Nassgrünland
BIOTOPTYPEN:
Nass- und Feuchtgrünland, Bruch- und Sumpfwälder, Bruchund Sumpfwälder, Fliessgewässer
BIOTOPTYPEN:
Naturnahe und unverbaute Bachabschnitte, Magergrünland,
Nass- und Feuchtweide, Brachgefallenes Nass-, Feucht- und
Magergrünland, Quellbereiche,
BIOTOPTYPEN:
Auwälder, Nass- und Feuchtgrünland, Fliessgewässer,
BIOTOPTYPEN:
Naturnahes Bachtal mit Buchen- und Eichenmischwald,
artenreichem
Magergrünland,
Besenginsterheide,
zwei
Quellaustritte
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Stand: Januar 2009
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2.116
2.117
NSG
NATURSCHUTZGEBIET
„GOLBACHTAL" SÜDLICH
BROICH“
NATURSCHUTZGEBIET
„VIEHBACHTAL"
Großes
WESTLICH
SCHÖNESEIFFEN
LANDSCHAFTSPLAN "Schleiden" Umweltbericht
ARTEN DER ROTEN LISTE NRW
BIOTOPTYPEN:
binsen- und seggenreicher Quellsumpf, schutzwürdiges
gefährdetes Magergrünland, Nass- und Feuchtgrünland
und
TIERE:
Mausohr
PFLANZEN:
Prächtiger Dünnfarn
BIOTOPTYPEN:
fließgewässerbegleitende feuchte Hochstaudenfluren, ErlenEschen- und Weichholz-Auenwälder, Nass- und Feuchtgrünland,
Quellbereiche, Fliessgewässer,
2.118
NATURSCHUTZGEBIET
„BUNKERANLAGEN“
TIERE:
Wildkatze, Fledertiere
Zahlreiche der v.g. Lebensräume sind nicht nur nach nationalen Kriterien (§ 62 LG NW)
sondern auch nach der europäischen FFH-Richtlinie geschützt. Gleiches gilt auch für
verschiedene Tierarten.
Dies gilt u.a. für die Fledermausarten, die Wildkatze oder verschiedene Vogelarten u.a.
Spechtarten, die dem Schutzregime der EG-Vogelschutzrichtlinie unterworfen sind.
3.2
Schutzgut Wasser
Kennzeichnend für das Plangebiet sind die Gewässer Urft und Olef, die das Plangebiet von
Südwesten nach Nordosten durchziehen. Im Stadtgebiet Schleiden sind keine
Wasserschutzgebiete ausgewiesen. Als geplante Wasserschutzgebiete ohne rechtskräftige
WSG-Verordnungen liegen im Stadtgebiet STAWAG – Obersee der Rurtalsperre
Schwammenauel, WV Oleftal-Oleftalsperre, WGA Mechernich-Düttling, WGA Mechernich Quelle am Eselsbach und Pumpwerk Mechernich-Bleibuir.
Die gesetzlichen Überschwemmungsgebiete werden von der BR Köln neu festgesetzt, diese
werden die bestehenden preußischen Überschwemmungsgebiete ablösen.
3.3
Schutzgut Boden
Insgesamt dominieren im Gebiet typische Braunerden aus unterdevonischen Sand-, Schluff
und Tonsteinen. Die steinig schluffigen Lehmböden weisen einen mittleren Bodenwert von
20-50 Bodenpunkten auf und zeichnen sich durch einen hohen Steingehalt sowie ein
zumeist hoch anstehendes Ausgangsgestein mit einem geringmächtigen Oberboden aus.
Auf Grund des Ausgangsgesteins haben diese Brauerden eine geringe Basensättigung und
stellen somit bodensaure Standorte dar.
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Stand: Januar 2009
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Kreis Euskirchen – Der Landrat
Abbildung:
LANDSCHAFTSPLAN "Schleiden" Umweltbericht
Karte der „Schutzwürdigen Böden“ (GLA 1998)
ALS SCHÜTZENSWERTE BÖDEN SIND IM PLANGEBIET VORHANDEN:
-
Böden mit regional hoher Bodenfruchtbarkeit (braun)
-
Grundwasserböden (blau)
-
Staunässeböden (grau)
-
trockene, meist tiefgründige Sand- und Schuttböden (gelb)
-
extrem trockene, flachgründige Felsböden (ocker)
Die wichtigsten schutzwürdigen Böden liegen im Stadtgebiet Schleiden nach der Karte in
der Talaue des Oleftals. Im Wesentlichen handelt es sich hierbei um die braun dargestellten
Auenböden, die als ertragreiche Böden als schutzwürdig eingestuft sind. Die gelb
dargestellten Bereiche des Kermeters und des Olefer Kirchenwaldes stellen Podsole und
Braunerdepodsole dar, die sich aus dem hier anstehenden Buntsandstein einwickelt haben.
Auf Grund ihres seltenen Vorkommens werden diese Böden ebenfalls als schutzwürdig
eingestuft. Einige Seitentäler von Urft, Olef und Erkensruhr sind durch Grundwasserböden
(Gleye - blau dargestellt) gekennzeichnet. Die Quellbereiche z.B. des Helingsbachs nahe
der Ortslage Dreiborn stellen ein kleinräumiges Vorkommen von staunassen Böden dar
(grau dargestellt).
3.4
Schutzgut Klima/ Luft
Im Plangebiet des Landschaftsplans Schleiden dominieren vom Atlantik kommenden
westlichen Luftströmungen. Die Niederschläge liegen bei ca. 1200 mm im Jahresmittel im
Luv des Hohen Venns und der Hocheifel, im Lee (Regenschatten), wo auch das Plangebiet
liegt, nehmen sie bis auf ca. 700 mm ab. Die Jahresmitteltemperatur beträgt 6,5 – 9,5 °C
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Stand: Januar 2009
12
Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN "Schleiden" Umweltbericht
und die Vegetationszeit (Temperatur >10°C) ist 130 – 170 Tage lang. In dieser Zeit werden
Mitteltemperaturen von 11-15°C erreicht.
Aufgrund der großflächig vorhandenen Waldbestände und überwiegend ländlichen Struktur
des Raumes ist von überwiegend nicht belasteten lufthygienischen Verhältnissen im
Plangebiet auszugehen.
3.5
Schutzgut Landschaftsbild
Das Stadtgebiet Schleiden ist in seiner Erscheinung für das Landschaftsbild zum einen
durch die tief eingeschnittenen Tallagen an Urft und Olef und die angrenzenden Hangwälder
und zum anderen durch die landwirtschaftlich geprägten Dreiborner Hochflächen von
Herhahn, Morsbach bis Schöneseifen geprägt.
Das Schleidener Tal wird heute weitgehend durch in durchgängiges Siedlungsband geprägt,
dass nur in zwei Abschnitten noch durch weitgehend naturnahe Auenbereiche unterbrochen
wird.
Östlich und westlich des Oleftals schließen sich steile Hanglagen an, die heute weitgehend
durch Laub- und Nadelwälder bestimmt werden. Die Seitentäler, wie das Höddelbachtal,
welches in die Urft entwässert, das Braubachtal und das Schafbachtal sind sehr naturnahe
Bachtäler, die durch artenreiche extensive Auenwiesen, Brachflächen und
Neubegründungen von Auwaldflächen bestimmt werden. Diese weisen ein sehr vielfältiges
naturnahes Landschaftsbild auf. Die kompakten Ortslagen auf der Hochfläche sind an den
Orträndern in Teilen durch Gehölzpflanzungen gut in die Landschaft eingebunden.
Heckenstrukturen sowie Baumreihen gliedern die offene Landschaft der Hochfläche.
Anziehungspunkt für Erholungssuchende in Schleiden ist der Nationalpark Eifel sowie der
Bereich der Burg Vogelsang mit künftigem Nationalparkzentrum und sowie dem
entstehenden NS-Dokumentationszentrum.
3.6
Schutzgut Erholung
Der Landschaftsraum weist für die landschaftsgebundene Erholungsnutzung und
insbesondere für die Naherholung vielfältige Wander- und Radwanderwege im Stadtgebiet
Schleiden aus. Als Kurort hat Gemünd besondere Bedeutung als Fremdenverkehrsort und
touristisches Ziel. Die Stadt Schleiden mit der direkten Anbindung und Lage am
Nationalpark verfügt über hohe naturräumliche Potentiale, insbesondere bedeutsam sind für
die landschaftsgebundene Erholung sind die Buchenwald-Kompelxe des Kermeter, das
Wassererlebnis an Urft und Olef, die Landschaftskulisse am Urftstausee, das
Nationalparktor in Gemünd, die Burg Vogelsang, die Naturschutzgebiet Schafbach-,
Braubach- und Höddelbachtal, das Schloss und die Schlosskirchen in Schleiden sowie der
historische Ortskern in Olef.
3.7
Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit
Der rechtskräftige Flächennutzungsplan der Stadt Schleiden 2006 weist eine zusätzliche
Siedlungsfläche von 26,96 ha aus, diese gehen im wesentlichen zu Lasten der
landwirtschaftlichen
Flächennutzung.
Darüber
hinaus
wird
der
Besondere
Entwicklungsbereich Vogelsang mit 98,78 ha ausgewiesen. Für diesen Bereich ist der
Teilflächennutzungsplan Vogelsang zur Zeit im Verfahren. Diese sehr moderate bauliche
Entwicklung deckt sich mit den Zielen des Landschaftsplans und es hat eine Abstimmung
der geplanten Flächen im Verfahren stattgefunden.
Gemäß § 29 Abs. 3 LG NW, wonach Darstellungen oder Festsetzungen mit Befristung in
Bereichen eines Flächennutzungsplanes, für die dieser eine bauliche Nutzung vorsieht, tritt
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Stand: Januar 2009
13
Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN "Schleiden" Umweltbericht
der Landschaftsplan für diese Bereiche außer Kraft, sobald ein Bebauungsplan oder eine
Satzung nach § 34 Abs.4 Satz 1 Nr.2 BauGB in Kraft tritt.
Außergewöhnliche Belastungsquellen für die menschliche Gesundheit im Plangebiet sind
nicht bekannt.
3.8
Schutzgut Kultur- und Sachgüter/ Bodendenkmalpflege
Im Plangebiet sind zahlreiche Bodendenkmäler bekannt, die Zeugnis der früheren
Besiedlung des Raumes darstellen. Der Erhalt von Bodendenkmälern (unabhängig von
einer Eintragung in die Denkmalliste) ist dann im besonderen Maße gewährleistet, wenn
archäologische Funde und Befunde in ihrer ursprünglichen Lage und im Zusammenhang im
Boden erhalten werden können (Archivfunktion). Voraussetzung hierfür ist ein möglichst
ungestörter Erhalt von Boden im ursprünglichen Profil.
Kultur- und Sachgüter sind im Geltungsbereich des Landschaftsplans (baulicher
Außenbereich) im Wesentlichen historische Befestigungsanlagen, Relikte der
Industrialisierung des Schleidener Tales oder Gebäudekomplexe (Schloss mit Schlosskirche
Schleiden, Ortsteil Oberhausen – Eisenverarbeitung, mittelalterlicher Ortskern Olef, Altstadt
Schleiden) ausgeprägt. Diese liegen im Wesentlichen im baulichen Innenbereich und sind
nicht Bestandteil des Landschaftsplans Schleiden.
4
Angabe der derzeitigen für den Plan bedeutsamen Umweltprobleme,
insbesondere der Probleme, die sich auf ökologisch empfindliche Gebiete
nach Nummer 2.6 der Anlage 4 zum UVPG beziehen
Unter die ökologisch bedeutsamen Gebiete nach Nummer 2.6 der Anlage 4 zum UVPG
fallen insbesondere Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung/ Vogelschutzgebiete,
Naturschutzgebiete, Naturparke, Biosphärenreservate und Landschaftsschutzgebiete,
gesetzlich geschützte Biotope, Wasserschutzgebiete gem. § 19 WHG sowie Gebiete in
denen die Umweltqualitätsnormen überschritten sind, zentrale Orte und in amtlichen Karten
verzeichnete Denkmale, Bodendenkmale etc.
Insgesamt lassen sich zusammenfassend als bedeutsame Umweltprobleme die folgenden
nennen, die charakteristisch für das gesamte Plangebiet sind:
-
nicht standortangepasste Nutzung in den Auenbereichen
-
naturferner Zustand der Fließgewässer und der Auenbereiche
-
standortfremde Bestockung in den Waldbereichen,
-
Beanspruchung von Flächen für bauliche Vorhaben
Mit den Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans soll diesen
Umweltproblemen begegnet werden, um den Umweltzustand insgesamt langfristig zu
verbessern. Die entsprechenden Entwicklungsziele werden flächendeckend formuliert. Die
Schwerpunkte bei der Umsetzung von Maßnahmen liegen innerhalb der festgesetzten
Schutzgebiete, die entsprechend als ökologisch empfindliche Gebiete einzustufen sind bzw.
diese im Wesentlichen umfassen.
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5
LANDSCHAFTSPLAN "Schleiden" Umweltbericht
Beschreibung der voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen auf die
Umwelt nach § 2 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG
Entsprechend der unter Kapitel 2 genannten Inhalte des Landschaftsplans Schleiden
werden im Folgenden nur die erheblichen Umweltauswirkungen für Pflege- und
Entwicklungsmaßnahmen beschrieben.
Da der Landschaftsplan Schleiden die Durchführung der Maßnahmen nicht im Detail
vorsieht und bei den raumbezogenen Maßnahmen auch keine Verortung stattfindet (vgl.
Kapitel 1.2.4), können die Auswirkungen auf die Umwelt nur überschlägig abgeschätzt
werden. Grundsätzlich sind die (meist kurzfristig) auftretenden, denkbaren nachteiligen
Umweltauswirkungen den langfristig wirksamen gegenüberzustellen.
Im Folgenden werden die wesentlichen, zu erwartenden positiven und negativen
Auswirkungen beschrieben:
Maßnahme
Negative
Positive
Umweltauswirkungen auf die Umweltauswirkungen
Schutzgüter gemäß § 2 UVPG
Festsetzungsnummer
Naturnahe Gewässergestaltung
Vor allem baubedingte
Beeinträchtigungen:
5.1/2.1-2
5.1/2.1-3
5.1/2.1-4
5.1/2.1-5
5.1/2.1-6
5.1/2.1-7
5.1/2.1-8
5.1/2.1-10
5.1/2.1-11
5.1/2.1-12
5.1/2.1-13
5.1/2.1-16
5.1/2.1-17
5.1/2.2-6
Rückbau von Ufer- und
Sohlenbefestigungen
Wiederherstellung der
Durchgängigkeit des
Fließgewässers
•
Boden (Bodenverdichtung,
Veränderung des
Bodengefüges)
•
Wasser (Trübung und
Verunreinigung durch Eintrag
von Boden und ggf.
mobilisierten Verbindungen)
•
Tiere/ Pflanzen (Beunruhigung
durch Lärm)
Wiederherstellung eines
naturnahen Bachbettes
Zulassen der natürlichen
Fließgewässerdynamik
Anlage von Uferrandstreifen
Mit Abschluss der Maßnahmen:
•
Wasser (Verbesserung der
Selbstreinigungskraft,
Verbesserung der
Gewässerstruktur)
•
Tiere/ Pflanzen (Schaffung
naturnaher Lebensräume im
und am Gewässer)
•
Landschaft (Erhöhung der
Strukturvielfalt)
•
Klima/ Luft (lufthygienische
Funktion der Gehölze)
Naturnahe Gestaltung oder
naturnaher Rückbau der
Teichanlagen
Schutz und Entwicklung der
Quellmulden mit ihren typischen
Quellfluren, ggf. Beseitigung
standortfremder Gehölze im
Quellbereich und Extensivierung/
Untersagung der Nutzung, ggf.
Beseitigung standortfremder
Gehölze im Quellbereich.
Vor allem baubedingte
Beeinträchtigungen:
•
Boden (Bodenverdichtung,
Veränderung des
Bodengefüges)
•
Tiere/ Pflanzen (Beunruhigung
durch Lärm)
Mit Abschluss der Maßnahmen:
•
Wasser (Verbesserung der
Gewässerqualität und struktur)
•
Tiere/ Pflanzen (Schaffung
naturnaher Lebensräume im
und am Quellbereich)
Auszäunung der Uferrandstreifen keine
bei Beweidung naturnaher
Uferbereiche
Mit Abschluss der Maßnahmen:
Verhinderung der Entwässerung
und Herstellung der
standorttypischen, natürlichen
Feuchteverhältnisse
Mit Abschluss der Maßnahmen:
keine
•
•
Wasser (Verbesserung der
Gewässerqualität und struktur)
Tiere/ Pflanzen (Schaffung
naturnaher Lebensräume)
5.1/ 2.1-2
5.1/2.1-4
5.1/2.1-5
5.1/2.1-6
5.1/2.1-7
5.1/2.1-9
5.1/2.1-2
5.1/2.1-3
5.1/2.1-4
5.1/2.1-5
5.1/2.1-6
5.1/2.1-7
5.1/2.1-8
5.1/2.1-10
5.1/2.1-11
5.1/2.1-12
5.1/2.1-13
5.1/2.1-16
5.1/2.1-17
5.1/2.2-6
5.1/2.1-2
5.1/2.1-3
5.1/2.1-4
5.1/2.1-5
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Stand: Januar 2009
15
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Maßnahme
LANDSCHAFTSPLAN "Schleiden" Umweltbericht
Negative
Positive
Umweltauswirkungen auf die Umweltauswirkungen
Schutzgüter gemäß § 2 UVPG
(Wiedervernässung)
Umlegung von den Haupt- in den
Nebenschluss, Durchgängigkeit
des Gewässers, Rückbau der
Verrohrung
Erhalt, Entwicklung, Pflege bzw.
Wiederherstellung
standorttypischer Wald- und
Gehölzbestände in den
Auenbereichen
Anlage standortgerechter
Laubholzbestände
Kahlschlaglose Überführung von
Nadelholzbeständen in
standortgerechte
Laubholzbestände
Festsetzungsnummer
5.1/2.1-6
5.1/2.1-7
5.1/2.1-8
5.1/2.1-10
5.1/2.1-11
5.1/2.1-12
5.1/2.1-13
5.1/2.1-16
5.1/2.1-17
5.1/2.2-4
5.1/2.2-5
5.1/2.2-6
Vor allem baubedingte
Beeinträchtigungen:
Mit Abschluss der Maßnahmen:
•
Wasser (Reduzierung
organischer Einträge,
Verbesserung der
Selbstreinigungskraft)
Wasser (Trübung und
Verunreinigung durch Eintrag
von Boden und ggf.
mobilisierten Verbindungen)
•
Tiere/ Pflanzen (Schaffung
naturnaher Lebensräume,
Verbesserung der
Durchgängigkeit)
Tiere/ Pflanzen (Beunruhigung
durch Lärm, zeitweise Störung
der Pflanzedecke)
•
Landschaft (Erhöhung der
Strukturvielfalt)
•
Boden (Bodenverdichtung,
Veränderung des
Bodengefüges)
•
•
Vor allem temporäre
Beeinträchtigungen:
•
Tiere/ Pflanzen (Beseitigung
von Lebensräumen in den
Nadelholzbeständen)
•
ggf. Landschaft (Beseitigung
der vorhandenen prägenden
Nadelholzbestände)
Umbau der Fichtenwälder auf
geeigneten Standorten in der
Talaue und Umwandlung in
Auwald
Mit Abschluss der Maßnahmen:
•
Boden (Verringerung von
Dünger- und
Pestizideinträgen)
•
Wasser (Verbesserung der
Gewässerstruktur,
Verbesserung der
Gewässergüte)
•
Tiere/ Pflanzen (Erhaltung/
Schaffung naturnaher
Lebensräume)
•
Landschaft (Erhöhung der
Strukturvielfalt)
5.1/2.1-4
5.1/2.2-4
5.1/2.2-5
5.1/2.1-1
5.1/2.1-2
5.1/2.1-3
5.1/2.1-4
5.1/2.1-5
5.1/2.1-6
5.1/2.1-7
5.1/2.1-8
5.1/2.1-10
5.1/2.1-11
5.1/2.1-12
5.1/2.1-13
5.1/2.1-16
5.1/2.1-17
Schutz und Entwicklung von
standorttypischen Gehölzsäumen
auf Standorten in der Aue
Naturnahe Waldbewirtschaftung
Erhaltung und Förderung eines
dauerhaften und ausreichenden
Anteils von Alt- und Totholz
Erhaltung und Entwicklung von
naturnahen Laub- und
Laubmischwälder durch
naturnahe Bewirtschaftung unter
Ausrichtung auf die natürliche
Waldgesellschaft einschließlich
ihrer Nebenbaumarten sowie auf
alters- und strukturdiverse
Bestände und Förderung der
Naturverjüngung aus Arten der
natürlichen Waldgesellschaft
keine
Mit Abschluss der Maßnahmen:
•
Boden (Reduzierung der
Bodenversauerung bei
vorheriger
Nadelholzbestockung,
Verbesserung der
Bodeneigenschaften durch
standortgerechte Laubstreu)
•
Wasser (Verbesserung der
Grundwasserqualität bei
vorheriger
Nadelholzbestockung)
•
Tiere/ Pflanzen (Erhaltung/
Schaffung naturnaher
Lebensräume/
Habitatstrukturen)
•
Landschaft (Erhöhung der
Strukturvielfalt)
Wiedereinführung historischer
Waldnutzungsformen.
5.1/2.1-1
5.1/2.1-2
5.1/2.1-3
5.1/2.1-4
5.1/2.1-5
5.1/2.1-6
5.1/2.1-7
5.1/2.1-8
5.1/2.1-10
5.1/2.1-11
5.1/2.1-12
5.1/2.1-13
5.1/2.1-16
5.1/2.1-17
5.1/2.2-1
5.1/2.2-3
5.1/2.2-5
____________________________________________________________________________
Stand: Januar 2009
16
Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN "Schleiden" Umweltbericht
Maßnahme
Negative
Positive
Umweltauswirkungen auf die Umweltauswirkungen
Schutzgüter gemäß § 2 UVPG
Festsetzungsnummer
Erhaltung offener Kieswände
durch Entfernung aufkommender
Gehölze
Beeinträchtigungen von:
5.1/2.4-1
5.1/2.4-7
•
Tiere/ Pflanzen (Beseitigung
von Lebensräumen in den
Gehölzbeständen, temporäre
Beeinträchtigung durch Lärm/
Tritt)
•
ggf. Landschaft (Beseitigung
der vorhandenen
Gehölzbestände)
Vegetationskontrolle und ggf.
erforderliche Beseitigung von
Gehölzen
Entbuschung von Brutnischen,
bei Bedarf Freistellung von
Felsen.
Mit Abschluss der Maßnahmen:
•
Tiere/ Pflanzen (Erhaltung/
Schaffung naturnaher
Lebensräume/
Habitatstrukturen)
•
Landschaft (Erhöhung der
Strukturvielfalt)
Offenhaltung der Abbruchkanten
und Steilhänge durch Entfernung
aufkommender Gehölze und
Beseitigung von Graffiti auf den
offenen Felsbereichen.
Schaffung von Ruhezonen, die
der natürlichen Entwicklung
überlassen werden
Beseitigung standortfremder
Gehölze
keine
Beeinträchtigungen von:
•
Zurückdrängen der
Gehölzsukzession im Bereich
von Kleingewässern und Feucht-/
•
Nasswiesen
Beseitigung von
gewässerbegleitenden
standortfremden Gehölzen
(Entfichtung)
Streuobstwiesenerhaltung durch
Regenerationsschnitt der
Altbäume und Nachpflanzung
geeigneter hochstämmiger
Lokalsorten
Tiere/ Pflanzen (Beseitigung
von Lebensräumen in den
Nadelholzbeständen)
Pflege älterer Obstwiesen und
Einzelbäume.
•
Tiere/ Pflanzen (Erhaltung/
Schaffung naturnaher
Lebensräume/
Habitatstrukturen)
•
Landschaft (Erhöhung der
Strukturvielfalt)
Mit Abschluss der Maßnahmen:
•
Boden (Reduzierung der
Bodenversauerung bei
vorheriger
Nadelholzbestockung,
Verbesserung der
Bodeneigenschaften durch
standortgerechte Laubstreu)
•
Wasser (Verbesserung der
Grundwasserqualität bei
vorheriger
Nadelholzbestockung)
•
Tiere/ Pflanzen (Schaffung/
Erhaltung naturnaher
Lebensräume)
•
Landschaft (Erhöhung der
Strukturvielfalt)
ggf. Landschaft (Beseitigung
der vorhandenen prägenden
Nadelholzbestände)
Vor allem temporäre
Beeinträchtigungen:
•
Mit Abschluss der Maßnahmen:
ggf. Tiere/ Pflanzen
(Beunruhigung durch Lärm,
Tritt)
Mit Abschluss der Maßnahmen:
•
Tiere/ Pflanzen (Erhaltung
naturnaher Lebensräume
und Habitatstrukturen)
•
Landschaft (Erhaltung
wertvoller
Landschaftsstrukturen)
biotoptypabhängige, extensive
Bewirtschaftung bzw. Pflege der
Obstbäume
Anlage Waldmänteln
Anlage und Pflege von Säumen,
Rainen und Gehölzen
Anlage von Gehölzstreifen
Pflege und Anlage von
Feldrainen und Krautsäumen als
vernetzende Biotopstrukturen
Vor allem baubedingte
Beeinträchtigungen:
•
ggf. Tiere/ Pflanzen
(Beunruhigung durch Lärm)
Mit Abschluss der Maßnahmen:
•
Tiere/ Pflanzen (Erhöhung
der Strukturvielfalt bzw. des
Angebotes an
Rückzugsräumen,
Verbesserung des
Biotopverbundes)
•
Landschaft (Erhöhung der
Strukturvielfalt)
•
Klima/ Luft (lufthygienische
Funktion der Gehölze)
5.1/2.4-1
5.1/2.4-7
5.1/2.1-2
5.1/2.1-3
5.1/2.1-4
5.1/2.1-5
5.1/2.1-6
5.1/2.1-7
5.1/2.1-8
5.1/2.1-10
5.1/2.1-11
5.1/2.1-12
5.1/2.1-13
5.1/2.1-16
5.1/2.1-17
5.1/2.2-6
5.1/2.2-2
5.1/2.2-1
5.1/2.2-2
5.1/2.2-4
5.1/2.2-6
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Stand: Januar 2009
17
Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN "Schleiden" Umweltbericht
Maßnahme
Negative
Positive
Umweltauswirkungen auf die Umweltauswirkungen
Schutzgüter gemäß § 2 UVPG
Festsetzungsnummer
Biotoptypabhängige, extensive
Bewirtschaftung bzw. Pflege des
Grünlandes
keine
5.1/2.1-2
5.1/2.1-3
5.1/2.1-4
5.1/2.1-5
5.1/2.1-6
5.1/2.1-7
5.1/2.1-8
5.1/2.1-10
5.1/2.1-11
5.1/2.1-12
5.1/2.1-13
5.1/2.1-16
5.1/2.1-17
5.1/2.2-1
5.1/2.2-2
5.1/2.2-4
5.1/2.2-6
Mit Abschluss der Maßnahmen:
•
Boden (Verringerung von
Dünger- und
Pestizideinträgen, Schutz
empfindlicher Aueböden
durch standortangepasste
Bewirtschaftung)
•
Wasser (Verbesserung der
Gewässergüte der
Oberflächengewässer durch
verringerten Eintrag,
Reduzierung der Einträge in
das Grundwasser)
•
Tiere/ Pflanzen (Erhaltung/
Schaffung naturnaher
Lebensräume)
•
Landschaft (Erhöhung der
Strukturvielfalt)
Erhaltung und Entwicklung von
Kalkmagerrasen durch extensive
Grünlandnutzung
Umwandlung von Acker in
standortgerechtes Grünland in
den feuchtegeprägten
Auenbereichen
biotoptypabhängige, extensive
Bewirtschaftung bzw. Pflege der
Magerwiesen und –weiden in
den Hangbereichen
biotoptypabhängige, extensive
Bewirtschaftung bzw. Pflege der
Magerwiesen und -weiden und
des Nass- und Feuchtgrünlandes
in den Auenbereichen und
Bachtälern
Verminderung des Eintrags von
Düngemitteln (Eutrophierung),
auch zur Verbesserung der
Wasserqualität der Gewässer
Offenhaltung der Tal- und
Wiesenbereiche und der
feuchtebeeinflussten Biotoptypen
durch regelmäßige Mahd oder
Beweidung
Pflege und Entwicklung der FFHLebensraumtypen gemäß den
aufzustellenden SOMAKOS und
Pflege- und Entwicklungsplänen
Eine konkrete Beurteilung der Maßnahmen hinsichtlich der zu
erwartenden Effekte auf die Schutzgüter ist an dieser Stelle nicht
möglich.
5.1/2.1-1
5.1-2.1-10
5.1/2.1-17
Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass die
aufzustellenden Pflege- und Entwicklungsplänen und Maßnahmepläne
sowie die SOMAKOS für die Waldflächen sicherstellen, dass die
positiven Umweltauswirkungen mögliche negative Wirkungen deutlich
überwiegen.
Insgesamt bestehen vielfältige Wechselwirkungen der Schutzgüter untereinander, da diese
im Naturhaushalt und funktional in einem Wirkungsgefüge miteinander verbunden sind.
Maßnahmen wirken sich daher selten nur auf ein Schutzgut aus, sondern haben häufig
zumindest mittelbar Auswirkungen auf mehrere Schutzgüter. Allerdings sind sie weder für
sich genommen noch in der gemeinsamen Betrachtung geeignet, Beeinträchtigungen der
Schutzgüter einschließlich ihrer Wechselwirkungen zu bewirken. Eine weitergehende
Betrachtung der Wechselwirkungen ist erst bei Konkretisierung der Festsetzungen und
Maßnahmen möglich. Insgesamt werden auch in der Wechselwirkung der Schutzgüter
positive Wirkungen auf alle Schutzgüter erwartet.
Fazit: Es ist nicht erkennbar, dass bei der fachgerechten Realisierung (vgl. Kap. 5) der
Ziele und Maßnahmen des Landschaftsplanes negative Umweltauswirkungen den
positiven überwiegen sollten.
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Stand: Januar 2009
18
Kreis Euskirchen – Der Landrat
6
LANDSCHAFTSPLAN "Schleiden" Umweltbericht
Darstellung der Maßnahmen, die geplant sind, um erhebliche nachteilige
Umweltauswirkungen aufgrund der Durchführung des Plans zu verhindern,
zu verringern oder soweit wie möglich auszugleichen
Die mit der Durchführung des Landschaftsplans Schleiden vorgesehenen Pflege- und
Entwicklungsmaßnahmen ziehen bei sachgemäßer Umsetzung keine erheblichen
nachteiligen Umweltauswirkungen nach sich, die gegenüber den zu erzielenden positiven
Umweltauswirkungen langfristig überwiegen (vgl. oben dargestellte Tabelle). Im Rahmen der
Genehmigung der Maßnahmen ist gemäß der gesetzlichen Vorgaben (vgl. § 4 LG NW) zu
prüfen, inwieweit in Eingriff vorliegt, der zu kompensieren ist.
Bei der Durchführung der Maßnahmen ist auf eine umweltverträgliche Umsetzung zu
achten, um negative Auswirkungen zu minimieren (z.B. durch Anpassung der Bauzeiten,
Schutz vorhandener Gehölzbestände, Begrenzung des Einsatzes schwerer Geräte auf
unbedingt notwendige Arbeiten). Entsprechende Regelungen sind bei der Detailplanung
vorzusehen.
In der Bleibelastungszone und in den Auen der Gewässer des Rot- und des Bleibauches
sind die dargestellten Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen an Gewässern,
deren Bach- bzw. Auensedimente durch die Verfrachtung auf dem Wasserweg eine
entsprechende Schwermetallbelastung aufweisen, grundsätzlich zu berücksichtigen, d.h. die
vorgesehenen Maßnahmen sind gemäß § 7 BBodSchG so durchzuführen, dass keine
schädlichen Bodenveränderungen entstehen.
Insofern sind für die geplanten Maßnahmen an den o.g. Gewässern die
abfallwirtschaftlichen Vorgaben in Bezug auf die Entsorgung der bei diesen anfallenden
Bodenmassen zu beachten.
7
Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der Aufgaben
aufgetreten sind, zum Beispiel technische Lücken oder fehlende
Kenntnisse
Aufgrund der noch erfolgenden Detailplanung der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen ist
eine Abschätzung der Umweltauswirkungen nur in dem Detaillierungsgrad möglich, der den
im Landschaftsplan festgesetzten Maßnahmen entspricht. Von dieser Tatsache abgesehen,
bestehen keine technischen Lücken oder fehlende Kenntnisse zur Beurteilung der
Umweltauswirkungen im Rahmen dieser strategischen Umweltprüfung.
8
Kurzdarstellung der Gründe für die Wahl der geprüften Alternativen sowie
eine Beschreibung, wie diese Prüfung durchgeführt wurde
Die Alternativenprüfung in der Landschaftsplanung kann sich rechtssystematisch und unter
Beachtung der Planungsebene lediglich auf die Leitaussagen/Zielvorgaben des
Landschaftsplanes beziehen. Die sog. Nullvariante, d.h. die Betrachtung der
Landschaftsentwicklung ohne Durchführung des Landschaftsplanes, scheidet aus, da die
flächendeckende Landschaftsplanung eine gesetzliche Pflichtaufgabe darstellt. Auch
konkretisiert der Landschaftsplan die Grundsätze und Ziele des Regionalplans Teilabschnitt
Region Aachen 2003.
Da die Instrumente des Landschaftsplans (insbesondere Entwicklungsziele, Festsetzung
von Schutzgebieten und -objekten, Festsetzung von Maßnahmen) vorgegeben sind,
scheidet ein Vergleich anderer Instrumente aus.
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LANDSCHAFTSPLAN "Schleiden" Umweltbericht
Ebenso ist es in diesem Rahmen nicht zielführend, Alternativen hinsichtlich der räumlichen
oder textlichen Darstellung von Entwicklungsräumen und –zielen, der unterschiedlichen
Abgrenzungen von Schutzgebieten oder der Ausgestaltung durch Schutzzwecken oder der
Ge- oder Verboten zu diskutieren. Dies ist damit zu begründen, dass durch sämtliche Inhalte
des Landschaftsplans keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen hervorgerufen
werden. Vielmehr ergeben sich die Inhalte aus den fachlichen Erfordernissen des Natur- und
Landschaftsschutzes bzw. den Vorgaben der räumlichen Planungsinstrumente (vgl. Kap. 2),
die im politischen Prozess konsensfähig sind.
Unzweckmäßig erscheint auch eine Alternativenprüfung auf der Ebene der festgesetzten
Maßnahmen.
Der
Plan
trifft
diese
Festsetzungen
im
Regelfall
lediglich
schutzgebietsbezogen und in generalisierter Form. Die Konkretisierung erfolgt erst im
Rahmen der Umsetzung unter Beteiligung der Eigentümer, Bewirtschafter und
einzubeziehender Träger öffentlicher Belange. In einem konsensuallen Verfahren werden
Entscheidungen über die Durchführung von Anpflanzungen, wasserbaulichen und sonstigen
Maßnahmen getroffen und dabei mögliche Auswirkungen auf sonstige Schutzgüter
beachtet.
Gegenstand einer Alternativenprüfung im Rahmen der strategischen Umweltprüfung wäre,
unterschiedliche Vorhabensvarianten zu betrachten, die das anzustrebende Ziel des Plans
erreichen, aber hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Umwelt unterschiedlich zu beurteilen
sind. Erschließungsmaßnahmen, die von der Art her einem baulichen Vorhaben mit
Eingriffscharakter entsprechen und von denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen
ausgehen können, werden durch den Landschaftsplan Schleiden nicht festgesetzt. Für diese
Maßnahmen wäre im Rahmen der Strategischen Umweltprüfung eine Alternativenprüfung
leistbar und erforderlich.
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Darstellung der geplanten Überwachungsmaßnahmen gem. § 14m UVPG
Aufgrund der nicht zu erwartenden erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen und des
im Landschaftsplan Schleiden dargestellten Detaillierungsgrades der Maßnahmen sowie der
in der Regel fehlenden Verortung der Maßnahmen sind Überwachungsmaßnahmen, die
frühzeitig unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen ermitteln und geeignete
Abhilfemaßnahmen vorsehen sollen, zu diesem Zeitpunkt nicht darzustellen.
Die positiven Wirkungen einzelner Maßnahmen sind im Rahmen der Umsetzung und der
Fertigstellungsprüfung zu überwachen. Eine darüber hinausgehende Wirkungsprüfung ist
bisher nicht vorgesehen.
Gleichwohl sollte im Rahmen der konkreten Durchführung großräumig wirksamer oder
artspezifischer Maßnahmen, insbesondere in Naturschutzgebieten möglichst ein Monitoring
durchgeführt werden, um die Erreichung der Ziele für den Natur- und Landschaftsschutz
schutzgutbezogen belegen zu können. In diesem Rahmen sind die insbesondere in der
Umsetzungsphase der Maßnahmen aufgetretenen nachteiligen Umweltauswirkungen den
i.d.R. langfristig wirksamen positiven gegenüberzustellen.
10 Allgemein verständliche, nichttechnische Zusammenfassung
Der Landschaftsplan Schleiden verfolgt die Zielsetzung der Erhaltung und Aufwertung der
Kulturlandschaft im Stadtgebiet Schleiden. Die Umsetzung der Ziele und Maßnahmen wird
zu einer Verbesserung der Situation bei den Schutzgütern Tiere und Pflanzen,
Landschaftsbild sowie der Qualität der Gewässer führen. Mittelbar profitiert davon auch die
Bevölkerung, deren Naherholungsgebiete ökologisch und landschaftlich (auch durch den
Schutz landschaftsprägender Strukturen im Bereich von Kulturdenkmälern) aufgewertet
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werden. Unmittelbare negative Auswirkungen auf Klima/ Luft und Boden sind nicht
erkennbar.
Der Landschaftsplan Schleiden führt im Sinne des UVPG zu keinen Beeinträchtigungen der
Schutzgüter oder ihrer Wechselwirkungen. Nach grundlegender Prüfung der Forstlichen
Festsetzungen unter Ziffer 4 und der festgesetzten Maßnahmen unter Ziffer 5 sind
insgesamt keine erheblichen negativen Wirkungen auf die einzelnen Schutzgüter zu
erwarten.
Insgesamt wird auch erwartet, dass der Landschaftsplan durch die Festsetzungen und
Entwicklungsziele eine transparente Verfahrensweise und die Umsetzung der Ziele fördert
und somit insgesamt die Vorhersehbarkeit der Entwicklung unterstützt. Auch für die
Umsetzung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung und möglicher Maßnahmen des
Ökokontos gemäß §§ 4 bis 5a LG NW werden positive Wirkungen erwartet. Mit der
Festsetzung von Schutzgebieten im Landschaftsplan Schleiden werden Suchräume für die
strukturierte Umsetzung von Kompensationsmaßnahmen empfohlen.
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