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Beschlussvorlage GB (Anlage 2 zur Beschlussvorlage GB V 494/2009)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
261 kB
Datum
25.03.2009
Erstellt
23.01.09, 04:21
Aktualisiert
23.01.09, 04:21

Inhalt der Datei

Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Schleiden" Umweltbericht LANDSCHAFTSPLAN 36a “SCHLEIDEN“ Umweltbericht im Rahmen der Strategischen Umweltprüfung gemäß § 14 UVPG Stand: Januar 2009 Kreis Euskirchen, Abt. 60 – Umwelt und Planung Dipl.-Ing. Kirsten Kröger Jülicher Ring 32, 53879 Euskirchen Tel. 02251-15-579, Fax 02251-15-654, Email: Kirsten.Kroeger@kreis-euskirchen.de Dipl.-Ing. (FH) Alexander Oeliger Jülicher Ring 32, 53879 Euskirchen Tel. 02251-15-583, Fax 02251-15-654, Email: Alex.Oeliger@kreis-euskirchen.de ____________________________________________________________________________ Stand: Januar 2009 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Schleiden" Umweltbericht ____________________________________________________________________________ Stand: Januar 2009 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Schleiden" Umweltbericht Inhaltsverzeichnis 0 Einleitung ..............................................................................................................3 1 Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Plans oder Programms sowie die Beziehung zu anderen relevanten Plänen und Programmen .........................................................................................................3 2 Darstellung der für den Plan oder das Programm geltenden Ziele des Umweltschutzes sowie die Art, wie diese Ziele und sonstige Umwelterwägungen bei der Ausarbeitung des Plans oder des Programms berücksichtigt wurden............................................................................................7 3 Darstellungen der Merkmale der Umwelt, des derzeitigen Umweltzustands sowie dessen voraussichtliche Entwicklung bei Nichtdurchführung des Plans .....................................................................................................................9 4 Angabe der derzeitigen für den Plan bedeutsamen Umweltprobleme, insbesondere der Probleme, die sich auf ökologisch empfindliche Gebiete nach Nummer 2.6 der Anlage 4 zum UVPG beziehen ........................................14 5 Beschreibung der voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt nach § 2 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG .......15 6 Darstellung der Maßnahmen, die geplant sind, um erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen aufgrund der Durchführung des Plans zu verhindern, zu verringern oder soweit wie möglich auszugleichen......................19 7 Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der Aufgaben aufgetreten sind, zum Beispiel technische Lücken oder fehlende Kenntnisse ..........................................................................................................19 8 Kurzdarstellung der Gründe für die Wahl der geprüften Alternativen sowie eine Beschreibung, wie diese Prüfung durchgeführt wurde ................................19 9 Darstellung der geplanten Überwachungsmaßnahmen gem. § 14m UVPG .......20 10 Allgemein verständliche, nichttechnische Zusammenfassung ............................20 ____________________________________________________________________________ Stand: Januar 2009 1 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Schleiden" Umweltbericht ____________________________________________________________________________ Stand: Januar 2009 2 Kreis Euskirchen – Der Landrat 0 LANDSCHAFTSPLAN "Schleiden" Umweltbericht Einleitung Mit der Novelle des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 25.06.2005 hat der Bundesgesetzgeber auch die Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.06.2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Projekte umgesetzt. Wesentliches Ziel dieser so genannten Strategischen Umweltprüfung (SUP) ist es, bereits bei der Aufstellung von Plänen und Projekten künftige Umweltauswirkungen zu ermitteln und zu bewerten. Nach § 14b Abs. 1 Nr. 1 UVPG ist für Landschaftsplanungen nach den §§ 15 und 16 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) eine obligatorische Strategische Umweltprüfung durchzuführen (vgl. Anlage 3 UVPG). Die Verpflichtung zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung wurde gemäß § 14a (1) UVPG durch die zuständige Behörde festgestellt. Der Aufstellungsbeschluss zum LP Schleiden wurde am 13.09.2006 gefasst und wird parallel zur Bürgerbeteiligung im Frühsommer 2009 ortsüblich bekannt gemacht. Gemäß § 25 Absatz 8 UVPG ist somit die SUP im laufenden Planverfahren verpflichtend durchzuführen. Die Inhalte des Umweltberichts werden in § 14g (2) UVPG genannt. Um eine eindeutige Zuordnung zu erreichen, werden die Kapitelüberschriften entsprechend gewählt. Inhaltlich sind nach § 19a UVPG die Umweltauswirkungen auf die in § 2 (1) Satz 2 genannten Schutzgüter zu beschreiben. Dazu zählen: - Mensch, einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, - Boden, Wasser, Klima, Luft und Landschaft, - Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie - die Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern. Im Rahmen der SUP des Landschaftsplans Schleiden findet eine Prüfung der durch den Landschaftsplan konkret planerisch vorbereiteten Beeinträchtigungen der oben genannten Schutzgüter statt. Die Erhebung von Grundlagendaten zu den Schutzgütern zur Durchführung folgender Umweltverträglichkeitsprüfungen ist nicht Gegenstand der SUP. Bereits zum Beginn des Aufstellungsverfahrens des Landschaftsplans soll die erforderliche Strategische Umweltprüfung gemäß § 17 LG NW vorliegen, um schon im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung und den weiteren vorgeschriebenen Verfahrensschritten die Beteiligung der Öffentlichkeit und anderer Behörden zu gewährleisten. 1 1.1 Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Plans oder Programms sowie die Beziehung zu anderen relevanten Plänen und Programmen Grundsätzliche Rahmenbedingungen Der Landschaftsplan Schleiden verfolgt das Ziel, Natur und Landschaft im Stadtgebiet Schleiden zu erhalten und zu entwickeln. Der Landschaftsplan stellt nach § 16 (1) LG NW die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege dar und bezieht sich nur auf den ____________________________________________________________________________ Stand: Januar 2009 3 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Schleiden" Umweltbericht baurechtlichen Außenbereich. Die Inhalte des Landschaftsplans werden in den §§ 16 – 26 LG NW vorgegeben. Dabei handelt es sich insbesondere um die Darstellung von Entwicklungszielen, die Festsetzung besonders geschützter Teile von Natur und Landschaft und von Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen. Des Weiteren können besondere Festsetzungen für die forstliche Nutzung und Zweckbestimmungen für Brachflächen erfolgen. Letzteres ist im Landschaftsplan Schleiden nicht der Fall. 1.2 Kurzdarstellung der Inhalte des Landschaftsplans 1.2.1 Entwicklungsziele (§ 18 LG NW) Für das Plangebiet des Landschaftsplans Schleiden sind flächendeckend Entwicklungsziele darzustellen, die im Rahmen behördlicher Entscheidungen zu berücksichtigen sind und damit behördenverbindlich sind. Die Entwicklungsziele stellen die im Plangebiet zu erfüllenden Aufgaben der Landschaftsentwicklung dar. Sie setzen die Vorgaben des Landschaftsrahmenplans (vgl. Kap. 2) textlich konkretisiert um. Es werden die folgenden Entwicklungsziele unterschieden, die je nach Ausstattung des Raumes (Niederung, Wald, Offenland) und Umweltzustand als Teilziele spezifischer formuliert werden und konkretisiert werden: • Entwicklungsziel 1 "Erhaltung": Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen natürlichen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft (insgesamt 1.352,4 ha). o Entwicklungsziel 1.1-1: Erhaltung und Entwicklung von Landschaftsräumen mit einem hohen Anteil an Naturschutzgebieten/ FFH-Gebieten, besonderer Bedeutung für den Biotopverbund und Vorkommen seltener und gefährdeter naturraumtypischer Pflanzen- und Tierarten o Entwicklungsziel 1.1-2: Erhaltung einer vielfältig strukturierten, waldreichen Kulturlandschaft mit z.T. naturnahen Lebensräumen und einem gegliederten Landschaftsbild. o Entwicklungsziel 1.1-3:. Erhaltung von naturnahen und strukturreichen Wäldern o Entwicklungsziel 1.1-4: Nationalpark „Eifel“ • Die Entwicklungsziele 2 –Anreicherung und 3 – Wiederherstellung einer in ihrem Wirkungsgefüge, ihrem Erscheinungsbild oder ihrer Oberflächenstruktur geschädigten oder stark vernachlässigten Landschaft werden im Landschaftsplan Schleiden nicht festgesetzt. • Entwicklungsziel 4: Temporäre Erhaltung der jetzigen Landschaftsstruktur bis zur Realisierung von Vorhaben der Bauleitplanung (insgesamt 128 ha). Dieses Entwicklungsziel wird für Flächen genutzt, die im Flächennutzungsplan der Stadt Schleiden als Siedlungsflächen ausgewiesen sind und im Geltungsbereich des Landschaftsplanes liegen. Mit der Darstellung des Entwicklungszieles Temporäre Erhaltung kommt der Landschaftsplan dem Erfordernis nach, die Vorgaben des Flächenutzungsplans zu beachten. Bei entsprechender regionalplanerischer Darstellungsfähigkeit (ab 10 ha) sind die Bereiche im Regionalplan entsprechend z.B. als Allgemeine ____________________________________________________________________________ Stand: Januar 2009 4 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Schleiden" Umweltbericht Siedlungsbereiche (ASB) oder als Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) dargestellt. Fazit: Mit den allgemeinen Aussagen der Entwicklungsziele werden allgemeine Zielvorstellungen des Naturschutzes und der Landespflege formuliert, konkrete Maßnahmen oder Vorhaben sind nicht Gegenstand der Entwicklungsziele. Mit der Darstellung von Entwicklungszielen sind keine nachteiligen Auswirkungen auf die in der SUP zu untersuchenden Schutzgüter verbunden. 1.2.2 Festsetzung besonders geschützter Teile von Natur und Landschaft (§§ 19 – 23) Gemäß § 19 LG NW hat der Landschaftsplan die im öffentlichen Interesse besonders zu schützenden Teile von Natur und Landschaft festzusetzen. Der Landschaftsplan Schleiden setzt 18 Naturschutzgebiete, 6 Landschaftsschutzgebiete und 6 Naturdenkmale sowie 8 geschützte Landschaftsbestandteile fest. Dabei wurden die Zielvorgaben des Regionalplans dahingehend beachtet, dass eine räumliche Konkretisierung der Bereiche zum Schutz der Natur (BSN) und der Bereiche zum Schutz der Landschaft und der landschaftsorientierten Erholung (BSLE) als Naturschutzgebiet bzw. Landschaftsschutzgebiet erfolgte (vgl. Kapitel 2). Die Naturschutzgebiete umfassen im Wesentlichen die besonders wertvollen Talauen und Bachtäler sowie Sonderstandorte mit schutzwürdigem Tier- und Pflanzenarteninventar. Die Landschaftsschutzgebiete umfassen Waldstandorte, das Offenland der Hochflächen, die Hanglagen an Urft und Olef sowie die strukturreichen im räumlichen Kontext mit den Naturschutzgebieten stehenden Tallagen. Die Naturdenkmale umfassen markante Einzelbäume und Alleen, während geschützte Landschaftsbestandteile Gehölzbestände und Einzelbiotope unterschiedlicher Ausprägung umfassen. Zu den Schutzgebieten werden Ge- und Verbote erlassen, die zur Realisierung der Schutzzwecke beitragen. Die Verbote sind geeignet, Tätigkeiten, die mit den Schutzzwecken nicht konform sind, zu unterbinden. Allerdings sind in der Regel bisher ausgeübte, ordnungsgemäße Tätigkeiten (Bodennutzung, Bewirtschaftung) von den Verbotsregelungen unberührt. Damit findet mindestens eine Sicherung des Status quo statt. Fazit: Die Festsetzung von Schutzgebieten und -objekten dient der Erhaltung und Entwicklung von Natur und Landschaft. Konkrete Maßnahmen oder Vorhaben sind nicht Gegenstand der Schutzgebietsfestsetzungen. Mit der Festsetzung von Schutzgebieten sind keine nachteiligen Auswirkungen auf die in der SUP zu untersuchenden Schutzgüter verbunden. 1.2.3 Festsetzungen für die forstliche Nutzung (§ 25) Der Landschaftsplan kann gemäß § 25 LG NW in Naturschutzgebieten und geschützten Landschaftsbestandteilen für Erstaufforstungen und für Wiederaufforstungen bestimmte Baumarten vorschreiben oder ausschließen sowie eine bestimmte Form der Endnutzung untersagen. Der Landschaftsplan Schleiden trifft entsprechende Festsetzungen dahingehend, dass für die Wiederaufforstung von Laubholzbeständen standortgerechte Laubbaumarten zu nutzen ____________________________________________________________________________ Stand: Januar 2009 5 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Schleiden" Umweltbericht sind. Nadelwaldbestände in Quellbereichen und Bachtälern sowie auf faunistisch oder floristisch schutzwürdigen Flächen dürfen nicht wieder mit Nadelbäumen aufgeforstet werden. Diese Festsetzung gilt für die Naturschutzgebiete: 2.1-1 "Kermeter" 2.1-2 "Morsbachtal" Westlich Morsbach“ 2.1-3 "Laßbachtal" nördlich Herhahn 2.1-4 „Horrenbachtal“ nordöstlich Herhahn 2.1-5 „Sebestal“ südlich Gemünd-Malsbenden 2.1-6 „Braubachtal" zwischen Herhahn und Gemünd 2.1-7 „Hänge und Seitentäler des Oleftals zwischen Gemünd und Schleiden" 2.1-8 „Höddelbachtal" 2.1-9 „Patersweiher" Südöstlich von Dreiborn 2.1-10 „Bach und Auwaldrest nördlich Burg Dreiborn" 2.1-11 „Schafbachtal mit seinen Seitentälern und Hohnerter Feld“ 2.1-12 „Selbachtal" nördlich Wintzen 2.1-13 „Rosselbachtal und Geisbachtal" zwischen Broich und Olef 2.1-14 „Olefaue" zwischen Schleiden und Olef 2.1-15 "Kuhsieferberg" östlich Oberhausen 2.1-16 „Golbachtal" südlich Broich 2.1-17 „Viehbachtal" westlich Schöneseiffen 2.1-18 „Bunkeranlagen“ Innerhalb der FFH-Lebensräume werden Kahlschläge begrenzt und in über 120-jährigen Laubbaumbeständen ist Altholz im Wald zu belassen. Diese Festsetzung bezieht sich auf die Naturschutzgebiete "2.1-1 „Kermeter", 2.1-10 „Bach und Auwaldreste nördlich der Burg Dreiborn“ und 2.1-17 „Viehbachtal“ westlich von Schöneseifen, das als einzige Schutzgebiete im Plangebiet FFH-Gebiete beinhaltet. Fazit: Die Festsetzungen für die forstliche Nutzung sollen einen naturnahen Zustand von Waldbereichen fördern. Mit den Festsetzungen sind keine nachteiligen Auswirkungen auf die in der SUP zu untersuchenden Schutzgüter verbunden. 1.2.4 Festsetzung von Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen (§ 26) Der Landschaftsplan hat die Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen festzusetzen, die zur Verwirklichung der Entwicklungsziele sowie zur Erreichung des Schutzzweckes der festgesetzten Schutzgebiete und -objekte erforderlich sind. Der ____________________________________________________________________________ Stand: Januar 2009 6 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Schleiden" Umweltbericht Landschaftsplan Schleiden macht von § 26 Abs. 2 LG NW Gebrauch, wonach die Maßnahmen einem abgegrenzten Landschaftsraum zugeordnet werden und nicht an eine bestimmte Grundstücksfläche gebunden werden. Diese Landschaftsräume entsprechen jeweils festgesetzten Schutzgebieten oder -objekten. Des Weiteren sieht der Landschaftsplan vor, dass für die Umsetzung der Maßnahmen gemäß § 26 ein Pflege- und Entwicklungskonzept für die Naturschutzgebiete zu erstellen ist. Konkrete Einzelmaßnahmen können nicht dem gesamten Schutzgebieten zugeordnet werden und werden daher flächenscharf festgesetzt – diese werden mit einem * gekennzeichnet und sind in der Festsetzungskarte dargestellt. Bei allen Maßnahmen handelt es sich um Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen von Natur und Landschaft Erschließungsmaßnahmen werden im Landschaftsplan Schleiden nicht festgesetzt. Fazit: Die Festsetzung von Entwicklungs- und Pflegemaßnahmen kann möglicherweise Vorhaben mit Wirkungen auf andere Schutzgüter beinhalten. Daher ist im Folgenden zu prüfen (siehe Kapitel 5), welche mit der Durchführung der Maßnahmen verbundenen, voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. 2 Darstellung der für den Plan oder das Programm geltenden Ziele des Umweltschutzes sowie die Art, wie diese Ziele und sonstige Umwelterwägungen bei der Ausarbeitung des Plans oder des Programms berücksichtigt wurden Nach § 16 Abs. 2 LG NW hat der Träger der Landschaftsplanung die Ziele und Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung in Rahmen der Aufstellung des Landschaftsplanes zu beachten. Der Landschaftsplan konkretisiert dabei die Darstellungen der übergeordneten Regionalplanung und des zu Grunde liegenden Fachbeitrags für Natur und Landschaft als Landschaftsrahmenplan (LÖBF 1999), die bereits wesentliche Vorgaben für den Schutz der Naturgüter, die Siedlungsentwicklung und andere raumbedeutsame Nutzungen formulieren. So stellt der Regionalplan zum Beispiel Bereiche zum Schutz der Natur (BSN) dar, die als Suchräume für Naturschutzgebiete aufzufassen sind. Die Ziele des Naturschutzes für den Landschaftsplan Schleiden lassen sich insbesondere der Regionalplanung entnehmen (Gebietsentwicklungsplan Teilabschnitt Aachen 2003). Der Regionalplan /GEP - Teilabschnitt Region Aachen 2003 stellt unter Ziffer 2 die Freiraumgliederung, -entwicklung und –funktionen dar. In der zeichnerischen Darstellung werden für das Landschaftsplangebiet Schleiden weite Teile als „Allgemeiner Freiraum und Agrarbereich“ ausgewiesen. Fünf Ziele werden formuliert: – Sicherung der Nutzungsfähigkeit der landwirtschaftlichen Flächen, – Bedeutung besonders guter natürlicher Produktionsbedingungen, – Erhalt existenz- und entwicklungsfähiger Betriebe, – Ausgleich bei unzumutbaren wirtschaftlichen Nachteilen durch Erfordernisse der Erhaltung der Kulturlandschaft, der Erholungseignung und des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen – Berücksichtigung der landwirtschaftlichen Existenzen in der Bauleitplanung. ____________________________________________________________________________ Stand: Januar 2009 7 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Schleiden" Umweltbericht Als Ziel für Natur und Landschaft werden „Bereiche für den Schutz der Natur“ (BSN) ausgewiesen. Diese befinden sich im Stadtgebiet Schleiden in den Bach- und Talauen und sind sämtlich als Naturschutzgebiete ausgewiesen. Der Nationalpark Eifel liegt ebenfalls im BSN. Über die Nationalpark-Verordnung wird sichergestellt, dass eine naturnahe Entwicklung dieser Flächen umgesetzt wird. Gemäß § 43 Abs. 2 LG NW haben Nationalparke zum Ziel, im überwiegenden Teil ihres Gebietes den möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik zu gewährleisten. Soweit es der Schutzzweck erlaubt, sollen Nationalparke auch der wissenschaftlichen Natur- und Landschaftsbeobachtung, der naturkundlichen Bildung und dem Naturerlebnis der Bevölkerung dienen. Als „Bereiche für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung“ (BSLE) sind weitgehend sämtliche Bereiche außerhalb der BSN und der als Allgemeine Siedlungsbereiche dargestellten Flächen ausgewiesen. Diese werden im LP Schleiden sämtlich als Landschaftsschutzgebiete ausgewiesen. Die Ziele sind hier auf den Erhalt und die Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes sowie die Erholungseignung ausgerichtet. Im LP Schleiden sollen diese Ziele durch entsprechende Entwicklungsziele und die Festsetzung als LSG und Maßnahmeräume zur Umsetzung des Biotopverbundes umgesetzt werden. Der Nationalpark Eifel besteht seit dem 01.01.2004 und wird durch die NationalparkVerordnung vom 17.12.2003 sowie den Nationalparkplan festgesetzt. Gemäß § 43 Abs. 3 LG NW sind Nationalparke unter Berücksichtigung ihres Schutzzweckes sowie der durch die Großräumigkeit und Besiedlung gebotenen Ausnahmen wie Naturschutzgebiete zu schützen. Sie sind nachrichtlich in den Landschaftsplan zu übernehmen. Diese gesetzliche Vorgabe erfolgt mit der Neuaufstellung des Landschaftsplans Schleiden. Des Weiteren hat der Landschaftsplan die Darstellungen des Flächennutzungsplans Schleiden zu beachten, soweit sie den Zielen der Raumordnung und der Landesplanung entsprechen. Für das Plangebiet liegt ein aktueller Flächennutzungsplan mit Rechtskraft und Bekanntmachung vom 02.06.2006 vor, der bei der Erarbeitung des Landschaftsplans beachtet wurde. Eine intensive Abstimmung über die baulichen Entwicklungsflächen und Festsetzungen des Flächennutzungsplanes ist im Rahmen der Erarbeitung des Vorentwurfs erfolgt. Mit der im Landschaftsplan dargestellten Abgrenzung von baulichem Innen- und Außenbereich erfolgt keine Entscheidung hinsichtlich der baurechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens. Daher bereitet der Landschaftsplan weder eine bauliche Entwicklung der Kommune vor, noch kann er den Darstellungen des Flächennutzungsplans wirksam widersprechen. Als weitere Pläne und Programme gemäß § 2 Abs. 5 UVPG, deren Beziehung zum Landschaftsplan im Umweltbericht zu nennen ist, wären beispielsweise Hochwasserschutzpläne, Lärmaktionspläne oder Luftreinhaltepläne denkbar, die für den Landschaftsplan Schleiden jedoch nicht vorliegen. Für den Hochwasserschutz liegen Entwürfe zur Verordnungen zur Festsetzung der Hochwasserschutzgebiete für die Urft und die Olef vor. Diese wurden zur Abgrenzung der Schutzgebiete (NSG, LSG) berücksichtigt. Hinsichtlich der allgemeinen Aussagen (Entwicklungsziele und Verbotsvorschriften) erfolgte eine Harmonisierung mit den bestehenden Landschaftsplänen im Kreis Euskirchen. Die angrenzenden Landschaftspläne wurden bei der Abgrenzung der Entwicklungsziele und der Schutzgebiete beachtet. ____________________________________________________________________________ Stand: Januar 2009 8 Kreis Euskirchen – Der Landrat 3 LANDSCHAFTSPLAN "Schleiden" Umweltbericht Darstellungen der Merkmale der Umwelt, des derzeitigen Umweltzustands sowie dessen voraussichtliche Entwicklung bei Nichtdurchführung des Plans Der Fachbeitrag zum Regionalplan, Teil: Arten- und Biotopschutz (LÖBF 1999) stellt die wesentlichen Umweltbedingungen des Landschaftsraums der Rureifel und der Westlichen Hocheifel, in dem das Plangebiet liegt, dar. Eine Nichtdurchführung des Plans kann zu nachteiligen Entwicklungen von Natur und Landschaft führen (Grünlandumbruch, Waldwandlung, Eingriffe in naturnahe Gewässer etc.), die durch die Schutzgebietsregelungen untersagt werden. Durch die Anpassung der Verbotskataloge an die überarbeiteten Regelungen in der Landschaftsplanung im Kreis Euskirchen wird eine Gleichbehandlung aller Eigentümer und Bewirtschafter der Flächen hergestellt. Des Weiteren werden bei Nichtdurchführung des Plans wesentliche Ansätze und Zielvorstellungen zur Entwicklung von Natur und Landschaft nicht umgesetzt werden können. Eine fundierte Abschätzung der voraussichtlichen Entwicklung ist aufgrund der vielen Einflussfaktoren (z.B. Gesetzgebung, Förderbedingungen, Subventionspolitik, sektorale Naturschutzprogramme) nicht möglich. Im Folgenden werden die wesentlichen Merkmale der Umwelt schutzgutbezogen kurz benannt. 3.1 Schutzgut Tiere und Pflanzen Die potentielle natürliche Vegetation wird vorherrschend durch Haimsimsen-Buchenwälder teils artenreicher und in der Höhenlage über 500 m in montaner Ausbildung bestimmt. Auf den staunasse Braunerden und Pseudogleyen stocken natürlich RasenschmieleHainsimsen-Buchenwälder und unter örtlich besseren Nährstoff- bzw. Basenversorgung auch Hainsimsen-Waldmeister-Buchenwälder. Auf stark staunassen Standorten kommen Buchen-Eichenwälder vor. In den Tallagen sind Steileichen-Hainbuchenwälder mit bachund flussbegeleitenden Erlenwäldern und lokalem Erlenbruchwald natürlich vorzufinden. An den Talhängen können natürlich Eschen-Ahorn-Schluchtwälder vorkommen. Wertvolle Lebensräume stellen insbesondere die verbliebenen naturnahen Wälder im NSG 2.1-1 „Kermeter“ dar, sowie die einzelnen NSGs in den Bach und Talauen. In diesen Lebensräumen kommen einzelne nach der Roten Liste NRW gefährdete Arten vor. 2.1-1 NSG NATURSCHUTZGEBIET „Kermeter" ARTEN DER ROTEN LISTE NRW TIERE: Eisvogel, Mittelspecht, Neuntöter, Rotmilan, Uhu, Schwarzmilan, Grauspecht, Schwarzspecht, Fledertiere, Wildkatze BIOTOPTYPEN: Magerwiesen und –weiden, Fliessgewässer, Quellbereiche, Naturnahe und unverbaute Bachabschnitte, Wälder trockenwarmer Standorte, Nass- und Feuchtweide, Magerweide, Sumpfquelle 2.1-2 NATURSCHUTZGEBIET "MORSBACHTAL" WESTLICH MORSBACH TIERE: Wildkatze BIOTOPTYPEN: Naturnahe und unverbaute Bachabschnitte, Sumpfquelle, Nass- und Feuchtwiese und -weide 2.1-3 NATURSCHUTZGEBIET "LAßBACHTAL" NÖRDLICH HERHAHN“ Magerwiese, TIERE: Wildkatze BIOTOPTYPEN: Naturnahe und unverbaute Bachabschnitte, Erlen-Ufergehölz, ____________________________________________________________________________ Stand: Januar 2009 9 Kreis Euskirchen – Der Landrat NSG LANDSCHAFTSPLAN "Schleiden" Umweltbericht ARTEN DER ROTEN LISTE NRW Magerwiesen und –weide, Nass- und Feuchtweide 2.1-4 2.1-5 2.1-6 2.1-7 2.1-8 NATURSCHUTZGEBIET „HORRENBACHTAL“ NORDÖSTLICH HERHAHN“ NATURSCHUTZGEBIET „SEBESTAL“ SÜDLICH GEMÜND-MALSBENDEN NATURSCHUTZGEBIET „BRAUBACHTAL" ZWISCHEN HERHAHN UND GEMÜND NATURSCHUTZGEBIET „„HÄNGE UND SEITENTÄLER DES OLEFTALS ZWISCHEN GEMÜND UND SCHLEIDEN“ NATURSCHUTZGEBIET „„HÖDDELBACHTAL“ TIERE: Wildkatze BIOTOPTYPEN: Naturnahe und unverbaute Bachabschnitte, Weiden-ErlenUfergehölz, Magerweide, Nassund Feuchtweide, Brachgefallenes Nass- und Feuchtgrünland, Hangquellen BIOTOPTYPEN: Grünland-Hecken-Komplex, Eichenmischwald, Feuchtgrünland, Quellbereiche, Fliessgewässer Nass- und TIERE: Wildkatze BIOTOPTYPEN: Naturnahe und unverbaute Bachabschnitte, Magergrünland, Nass- und Feuchtweide, Brachgefallenes Nass-, Feucht- und Magergrünland, Quellbereiche BIOTOPTYPEN: Naturnahe und unverbaute Bachabschnitte, Magergrünland, Nass- und Feuchtgrünland, Brachgefallenes Nass-, Feucht- und Magergrünland, Quellbereiche, Ufergehölz (Auwaldreste), Großseggenried, Calluna-Heide, Besenginsterheide, Natürliche Felswand TIERE: Wildkatze BIOTOPTYPEN: Extensivweiden, Magergrünland, Eichenniederwälder naturnahen Fließgewässerökosystems, Feuchtund Nasswiesen, 2.1-9 2.110 2.111 2.112 2.113 2.114 2.115 NATURSCHUTZGEBIET „PATERSWEIHER" SÜDÖSTLICH VON DREIBORN“ BIOTOPTYPEN: NATURSCHUTZGEBIET „BACH UND AUWALDREST NÖRDLICH BURG DREIBORN“ TIERE: NATURSCHUTZGEBIET „SCHAFBACHTAL MIT SEINEN SEITENTÄLERN UND HOHNERTER FELD“ TIERE: NATURSCHUTZGEBIET „SELBACHTAL" NÖRDLICH WINTZEN NATURSCHUTZGEBIET „ROSSELBACHTAL UND GEISBACHTAL" ZWISCHEN BROICH UND OLEF NATURSCHUTZGEBIET „OLEFAUE" ZWISCHEN SCHLEIDEN UND OLEF NATURSCHUTZGEBIET „KUHSIEFERBERG" ÖSTLICH OBERHAUSEN Schlammufervegetation, Birken-Weiden-Bruchwald, Groß- und Kleinseggenbestände, Weiher mit Torfmoos-Schwingrasen, Schwimmblattvegetation, Feuchtwiesen, Feuchtwiesenbrachen, Kleinseggen- und Röhrichtbereichen und Weidengebüsch. Groppe, Neuntöter, BIOTOPTYPEN: Erlen-Eschenund Weichholz-Auenwälder, Fließgewässerbegleitende feuchte Hochstaudenfluren, Nass- und Feuchtgrünland, Bruch- und Sumpfwälder, Bruch- und Sumpfwälder, Fliessgewässer Wildkatze BIOTOPTYPEN: Magerwiesen und –weiden, artenreichen Bärwurzwiesen, Grünland-Hecken-Komplexe, bachbegleitendes Ufergehölz, Feuchtund Nassgrünland BIOTOPTYPEN: Nass- und Feuchtgrünland, Bruch- und Sumpfwälder, Bruchund Sumpfwälder, Fliessgewässer BIOTOPTYPEN: Naturnahe und unverbaute Bachabschnitte, Magergrünland, Nass- und Feuchtweide, Brachgefallenes Nass-, Feucht- und Magergrünland, Quellbereiche, BIOTOPTYPEN: Auwälder, Nass- und Feuchtgrünland, Fliessgewässer, BIOTOPTYPEN: Naturnahes Bachtal mit Buchen- und Eichenmischwald, artenreichem Magergrünland, Besenginsterheide, zwei Quellaustritte ____________________________________________________________________________ Stand: Januar 2009 10 Kreis Euskirchen – Der Landrat 2.116 2.117 NSG NATURSCHUTZGEBIET „GOLBACHTAL" SÜDLICH BROICH“ NATURSCHUTZGEBIET „VIEHBACHTAL" Großes WESTLICH SCHÖNESEIFFEN LANDSCHAFTSPLAN "Schleiden" Umweltbericht ARTEN DER ROTEN LISTE NRW BIOTOPTYPEN: binsen- und seggenreicher Quellsumpf, schutzwürdiges gefährdetes Magergrünland, Nass- und Feuchtgrünland und TIERE: Mausohr PFLANZEN: Prächtiger Dünnfarn BIOTOPTYPEN: fließgewässerbegleitende feuchte Hochstaudenfluren, ErlenEschen- und Weichholz-Auenwälder, Nass- und Feuchtgrünland, Quellbereiche, Fliessgewässer, 2.118 NATURSCHUTZGEBIET „BUNKERANLAGEN“ TIERE: Wildkatze, Fledertiere Zahlreiche der v.g. Lebensräume sind nicht nur nach nationalen Kriterien (§ 62 LG NW) sondern auch nach der europäischen FFH-Richtlinie geschützt. Gleiches gilt auch für verschiedene Tierarten. Dies gilt u.a. für die Fledermausarten, die Wildkatze oder verschiedene Vogelarten u.a. Spechtarten, die dem Schutzregime der EG-Vogelschutzrichtlinie unterworfen sind. 3.2 Schutzgut Wasser Kennzeichnend für das Plangebiet sind die Gewässer Urft und Olef, die das Plangebiet von Südwesten nach Nordosten durchziehen. Im Stadtgebiet Schleiden sind keine Wasserschutzgebiete ausgewiesen. Als geplante Wasserschutzgebiete ohne rechtskräftige WSG-Verordnungen liegen im Stadtgebiet STAWAG – Obersee der Rurtalsperre Schwammenauel, WV Oleftal-Oleftalsperre, WGA Mechernich-Düttling, WGA Mechernich Quelle am Eselsbach und Pumpwerk Mechernich-Bleibuir. Die gesetzlichen Überschwemmungsgebiete werden von der BR Köln neu festgesetzt, diese werden die bestehenden preußischen Überschwemmungsgebiete ablösen. 3.3 Schutzgut Boden Insgesamt dominieren im Gebiet typische Braunerden aus unterdevonischen Sand-, Schluff und Tonsteinen. Die steinig schluffigen Lehmböden weisen einen mittleren Bodenwert von 20-50 Bodenpunkten auf und zeichnen sich durch einen hohen Steingehalt sowie ein zumeist hoch anstehendes Ausgangsgestein mit einem geringmächtigen Oberboden aus. Auf Grund des Ausgangsgesteins haben diese Brauerden eine geringe Basensättigung und stellen somit bodensaure Standorte dar. ____________________________________________________________________________ Stand: Januar 2009 11 Kreis Euskirchen – Der Landrat Abbildung: LANDSCHAFTSPLAN "Schleiden" Umweltbericht Karte der „Schutzwürdigen Böden“ (GLA 1998) ALS SCHÜTZENSWERTE BÖDEN SIND IM PLANGEBIET VORHANDEN: - Böden mit regional hoher Bodenfruchtbarkeit (braun) - Grundwasserböden (blau) - Staunässeböden (grau) - trockene, meist tiefgründige Sand- und Schuttböden (gelb) - extrem trockene, flachgründige Felsböden (ocker) Die wichtigsten schutzwürdigen Böden liegen im Stadtgebiet Schleiden nach der Karte in der Talaue des Oleftals. Im Wesentlichen handelt es sich hierbei um die braun dargestellten Auenböden, die als ertragreiche Böden als schutzwürdig eingestuft sind. Die gelb dargestellten Bereiche des Kermeters und des Olefer Kirchenwaldes stellen Podsole und Braunerdepodsole dar, die sich aus dem hier anstehenden Buntsandstein einwickelt haben. Auf Grund ihres seltenen Vorkommens werden diese Böden ebenfalls als schutzwürdig eingestuft. Einige Seitentäler von Urft, Olef und Erkensruhr sind durch Grundwasserböden (Gleye - blau dargestellt) gekennzeichnet. Die Quellbereiche z.B. des Helingsbachs nahe der Ortslage Dreiborn stellen ein kleinräumiges Vorkommen von staunassen Böden dar (grau dargestellt). 3.4 Schutzgut Klima/ Luft Im Plangebiet des Landschaftsplans Schleiden dominieren vom Atlantik kommenden westlichen Luftströmungen. Die Niederschläge liegen bei ca. 1200 mm im Jahresmittel im Luv des Hohen Venns und der Hocheifel, im Lee (Regenschatten), wo auch das Plangebiet liegt, nehmen sie bis auf ca. 700 mm ab. Die Jahresmitteltemperatur beträgt 6,5 – 9,5 °C ____________________________________________________________________________ Stand: Januar 2009 12 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Schleiden" Umweltbericht und die Vegetationszeit (Temperatur >10°C) ist 130 – 170 Tage lang. In dieser Zeit werden Mitteltemperaturen von 11-15°C erreicht. Aufgrund der großflächig vorhandenen Waldbestände und überwiegend ländlichen Struktur des Raumes ist von überwiegend nicht belasteten lufthygienischen Verhältnissen im Plangebiet auszugehen. 3.5 Schutzgut Landschaftsbild Das Stadtgebiet Schleiden ist in seiner Erscheinung für das Landschaftsbild zum einen durch die tief eingeschnittenen Tallagen an Urft und Olef und die angrenzenden Hangwälder und zum anderen durch die landwirtschaftlich geprägten Dreiborner Hochflächen von Herhahn, Morsbach bis Schöneseifen geprägt. Das Schleidener Tal wird heute weitgehend durch in durchgängiges Siedlungsband geprägt, dass nur in zwei Abschnitten noch durch weitgehend naturnahe Auenbereiche unterbrochen wird. Östlich und westlich des Oleftals schließen sich steile Hanglagen an, die heute weitgehend durch Laub- und Nadelwälder bestimmt werden. Die Seitentäler, wie das Höddelbachtal, welches in die Urft entwässert, das Braubachtal und das Schafbachtal sind sehr naturnahe Bachtäler, die durch artenreiche extensive Auenwiesen, Brachflächen und Neubegründungen von Auwaldflächen bestimmt werden. Diese weisen ein sehr vielfältiges naturnahes Landschaftsbild auf. Die kompakten Ortslagen auf der Hochfläche sind an den Orträndern in Teilen durch Gehölzpflanzungen gut in die Landschaft eingebunden. Heckenstrukturen sowie Baumreihen gliedern die offene Landschaft der Hochfläche. Anziehungspunkt für Erholungssuchende in Schleiden ist der Nationalpark Eifel sowie der Bereich der Burg Vogelsang mit künftigem Nationalparkzentrum und sowie dem entstehenden NS-Dokumentationszentrum. 3.6 Schutzgut Erholung Der Landschaftsraum weist für die landschaftsgebundene Erholungsnutzung und insbesondere für die Naherholung vielfältige Wander- und Radwanderwege im Stadtgebiet Schleiden aus. Als Kurort hat Gemünd besondere Bedeutung als Fremdenverkehrsort und touristisches Ziel. Die Stadt Schleiden mit der direkten Anbindung und Lage am Nationalpark verfügt über hohe naturräumliche Potentiale, insbesondere bedeutsam sind für die landschaftsgebundene Erholung sind die Buchenwald-Kompelxe des Kermeter, das Wassererlebnis an Urft und Olef, die Landschaftskulisse am Urftstausee, das Nationalparktor in Gemünd, die Burg Vogelsang, die Naturschutzgebiet Schafbach-, Braubach- und Höddelbachtal, das Schloss und die Schlosskirchen in Schleiden sowie der historische Ortskern in Olef. 3.7 Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit Der rechtskräftige Flächennutzungsplan der Stadt Schleiden 2006 weist eine zusätzliche Siedlungsfläche von 26,96 ha aus, diese gehen im wesentlichen zu Lasten der landwirtschaftlichen Flächennutzung. Darüber hinaus wird der Besondere Entwicklungsbereich Vogelsang mit 98,78 ha ausgewiesen. Für diesen Bereich ist der Teilflächennutzungsplan Vogelsang zur Zeit im Verfahren. Diese sehr moderate bauliche Entwicklung deckt sich mit den Zielen des Landschaftsplans und es hat eine Abstimmung der geplanten Flächen im Verfahren stattgefunden. Gemäß § 29 Abs. 3 LG NW, wonach Darstellungen oder Festsetzungen mit Befristung in Bereichen eines Flächennutzungsplanes, für die dieser eine bauliche Nutzung vorsieht, tritt ____________________________________________________________________________ Stand: Januar 2009 13 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Schleiden" Umweltbericht der Landschaftsplan für diese Bereiche außer Kraft, sobald ein Bebauungsplan oder eine Satzung nach § 34 Abs.4 Satz 1 Nr.2 BauGB in Kraft tritt. Außergewöhnliche Belastungsquellen für die menschliche Gesundheit im Plangebiet sind nicht bekannt. 3.8 Schutzgut Kultur- und Sachgüter/ Bodendenkmalpflege Im Plangebiet sind zahlreiche Bodendenkmäler bekannt, die Zeugnis der früheren Besiedlung des Raumes darstellen. Der Erhalt von Bodendenkmälern (unabhängig von einer Eintragung in die Denkmalliste) ist dann im besonderen Maße gewährleistet, wenn archäologische Funde und Befunde in ihrer ursprünglichen Lage und im Zusammenhang im Boden erhalten werden können (Archivfunktion). Voraussetzung hierfür ist ein möglichst ungestörter Erhalt von Boden im ursprünglichen Profil. Kultur- und Sachgüter sind im Geltungsbereich des Landschaftsplans (baulicher Außenbereich) im Wesentlichen historische Befestigungsanlagen, Relikte der Industrialisierung des Schleidener Tales oder Gebäudekomplexe (Schloss mit Schlosskirche Schleiden, Ortsteil Oberhausen – Eisenverarbeitung, mittelalterlicher Ortskern Olef, Altstadt Schleiden) ausgeprägt. Diese liegen im Wesentlichen im baulichen Innenbereich und sind nicht Bestandteil des Landschaftsplans Schleiden. 4 Angabe der derzeitigen für den Plan bedeutsamen Umweltprobleme, insbesondere der Probleme, die sich auf ökologisch empfindliche Gebiete nach Nummer 2.6 der Anlage 4 zum UVPG beziehen Unter die ökologisch bedeutsamen Gebiete nach Nummer 2.6 der Anlage 4 zum UVPG fallen insbesondere Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung/ Vogelschutzgebiete, Naturschutzgebiete, Naturparke, Biosphärenreservate und Landschaftsschutzgebiete, gesetzlich geschützte Biotope, Wasserschutzgebiete gem. § 19 WHG sowie Gebiete in denen die Umweltqualitätsnormen überschritten sind, zentrale Orte und in amtlichen Karten verzeichnete Denkmale, Bodendenkmale etc. Insgesamt lassen sich zusammenfassend als bedeutsame Umweltprobleme die folgenden nennen, die charakteristisch für das gesamte Plangebiet sind: - nicht standortangepasste Nutzung in den Auenbereichen - naturferner Zustand der Fließgewässer und der Auenbereiche - standortfremde Bestockung in den Waldbereichen, - Beanspruchung von Flächen für bauliche Vorhaben Mit den Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans soll diesen Umweltproblemen begegnet werden, um den Umweltzustand insgesamt langfristig zu verbessern. Die entsprechenden Entwicklungsziele werden flächendeckend formuliert. Die Schwerpunkte bei der Umsetzung von Maßnahmen liegen innerhalb der festgesetzten Schutzgebiete, die entsprechend als ökologisch empfindliche Gebiete einzustufen sind bzw. diese im Wesentlichen umfassen. ____________________________________________________________________________ Stand: Januar 2009 14 Kreis Euskirchen – Der Landrat 5 LANDSCHAFTSPLAN "Schleiden" Umweltbericht Beschreibung der voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt nach § 2 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG Entsprechend der unter Kapitel 2 genannten Inhalte des Landschaftsplans Schleiden werden im Folgenden nur die erheblichen Umweltauswirkungen für Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen beschrieben. Da der Landschaftsplan Schleiden die Durchführung der Maßnahmen nicht im Detail vorsieht und bei den raumbezogenen Maßnahmen auch keine Verortung stattfindet (vgl. Kapitel 1.2.4), können die Auswirkungen auf die Umwelt nur überschlägig abgeschätzt werden. Grundsätzlich sind die (meist kurzfristig) auftretenden, denkbaren nachteiligen Umweltauswirkungen den langfristig wirksamen gegenüberzustellen. Im Folgenden werden die wesentlichen, zu erwartenden positiven und negativen Auswirkungen beschrieben: Maßnahme Negative Positive Umweltauswirkungen auf die Umweltauswirkungen Schutzgüter gemäß § 2 UVPG Festsetzungsnummer Naturnahe Gewässergestaltung Vor allem baubedingte Beeinträchtigungen: 5.1/2.1-2 5.1/2.1-3 5.1/2.1-4 5.1/2.1-5 5.1/2.1-6 5.1/2.1-7 5.1/2.1-8 5.1/2.1-10 5.1/2.1-11 5.1/2.1-12 5.1/2.1-13 5.1/2.1-16 5.1/2.1-17 5.1/2.2-6 Rückbau von Ufer- und Sohlenbefestigungen Wiederherstellung der Durchgängigkeit des Fließgewässers • Boden (Bodenverdichtung, Veränderung des Bodengefüges) • Wasser (Trübung und Verunreinigung durch Eintrag von Boden und ggf. mobilisierten Verbindungen) • Tiere/ Pflanzen (Beunruhigung durch Lärm) Wiederherstellung eines naturnahen Bachbettes Zulassen der natürlichen Fließgewässerdynamik Anlage von Uferrandstreifen Mit Abschluss der Maßnahmen: • Wasser (Verbesserung der Selbstreinigungskraft, Verbesserung der Gewässerstruktur) • Tiere/ Pflanzen (Schaffung naturnaher Lebensräume im und am Gewässer) • Landschaft (Erhöhung der Strukturvielfalt) • Klima/ Luft (lufthygienische Funktion der Gehölze) Naturnahe Gestaltung oder naturnaher Rückbau der Teichanlagen Schutz und Entwicklung der Quellmulden mit ihren typischen Quellfluren, ggf. Beseitigung standortfremder Gehölze im Quellbereich und Extensivierung/ Untersagung der Nutzung, ggf. Beseitigung standortfremder Gehölze im Quellbereich. Vor allem baubedingte Beeinträchtigungen: • Boden (Bodenverdichtung, Veränderung des Bodengefüges) • Tiere/ Pflanzen (Beunruhigung durch Lärm) Mit Abschluss der Maßnahmen: • Wasser (Verbesserung der Gewässerqualität und struktur) • Tiere/ Pflanzen (Schaffung naturnaher Lebensräume im und am Quellbereich) Auszäunung der Uferrandstreifen keine bei Beweidung naturnaher Uferbereiche Mit Abschluss der Maßnahmen: Verhinderung der Entwässerung und Herstellung der standorttypischen, natürlichen Feuchteverhältnisse Mit Abschluss der Maßnahmen: keine • • Wasser (Verbesserung der Gewässerqualität und struktur) Tiere/ Pflanzen (Schaffung naturnaher Lebensräume) 5.1/ 2.1-2 5.1/2.1-4 5.1/2.1-5 5.1/2.1-6 5.1/2.1-7 5.1/2.1-9 5.1/2.1-2 5.1/2.1-3 5.1/2.1-4 5.1/2.1-5 5.1/2.1-6 5.1/2.1-7 5.1/2.1-8 5.1/2.1-10 5.1/2.1-11 5.1/2.1-12 5.1/2.1-13 5.1/2.1-16 5.1/2.1-17 5.1/2.2-6 5.1/2.1-2 5.1/2.1-3 5.1/2.1-4 5.1/2.1-5 ____________________________________________________________________________ Stand: Januar 2009 15 Kreis Euskirchen – Der Landrat Maßnahme LANDSCHAFTSPLAN "Schleiden" Umweltbericht Negative Positive Umweltauswirkungen auf die Umweltauswirkungen Schutzgüter gemäß § 2 UVPG (Wiedervernässung) Umlegung von den Haupt- in den Nebenschluss, Durchgängigkeit des Gewässers, Rückbau der Verrohrung Erhalt, Entwicklung, Pflege bzw. Wiederherstellung standorttypischer Wald- und Gehölzbestände in den Auenbereichen Anlage standortgerechter Laubholzbestände Kahlschlaglose Überführung von Nadelholzbeständen in standortgerechte Laubholzbestände Festsetzungsnummer 5.1/2.1-6 5.1/2.1-7 5.1/2.1-8 5.1/2.1-10 5.1/2.1-11 5.1/2.1-12 5.1/2.1-13 5.1/2.1-16 5.1/2.1-17 5.1/2.2-4 5.1/2.2-5 5.1/2.2-6 Vor allem baubedingte Beeinträchtigungen: Mit Abschluss der Maßnahmen: • Wasser (Reduzierung organischer Einträge, Verbesserung der Selbstreinigungskraft) Wasser (Trübung und Verunreinigung durch Eintrag von Boden und ggf. mobilisierten Verbindungen) • Tiere/ Pflanzen (Schaffung naturnaher Lebensräume, Verbesserung der Durchgängigkeit) Tiere/ Pflanzen (Beunruhigung durch Lärm, zeitweise Störung der Pflanzedecke) • Landschaft (Erhöhung der Strukturvielfalt) • Boden (Bodenverdichtung, Veränderung des Bodengefüges) • • Vor allem temporäre Beeinträchtigungen: • Tiere/ Pflanzen (Beseitigung von Lebensräumen in den Nadelholzbeständen) • ggf. Landschaft (Beseitigung der vorhandenen prägenden Nadelholzbestände) Umbau der Fichtenwälder auf geeigneten Standorten in der Talaue und Umwandlung in Auwald Mit Abschluss der Maßnahmen: • Boden (Verringerung von Dünger- und Pestizideinträgen) • Wasser (Verbesserung der Gewässerstruktur, Verbesserung der Gewässergüte) • Tiere/ Pflanzen (Erhaltung/ Schaffung naturnaher Lebensräume) • Landschaft (Erhöhung der Strukturvielfalt) 5.1/2.1-4 5.1/2.2-4 5.1/2.2-5 5.1/2.1-1 5.1/2.1-2 5.1/2.1-3 5.1/2.1-4 5.1/2.1-5 5.1/2.1-6 5.1/2.1-7 5.1/2.1-8 5.1/2.1-10 5.1/2.1-11 5.1/2.1-12 5.1/2.1-13 5.1/2.1-16 5.1/2.1-17 Schutz und Entwicklung von standorttypischen Gehölzsäumen auf Standorten in der Aue Naturnahe Waldbewirtschaftung Erhaltung und Förderung eines dauerhaften und ausreichenden Anteils von Alt- und Totholz Erhaltung und Entwicklung von naturnahen Laub- und Laubmischwälder durch naturnahe Bewirtschaftung unter Ausrichtung auf die natürliche Waldgesellschaft einschließlich ihrer Nebenbaumarten sowie auf alters- und strukturdiverse Bestände und Förderung der Naturverjüngung aus Arten der natürlichen Waldgesellschaft keine Mit Abschluss der Maßnahmen: • Boden (Reduzierung der Bodenversauerung bei vorheriger Nadelholzbestockung, Verbesserung der Bodeneigenschaften durch standortgerechte Laubstreu) • Wasser (Verbesserung der Grundwasserqualität bei vorheriger Nadelholzbestockung) • Tiere/ Pflanzen (Erhaltung/ Schaffung naturnaher Lebensräume/ Habitatstrukturen) • Landschaft (Erhöhung der Strukturvielfalt) Wiedereinführung historischer Waldnutzungsformen. 5.1/2.1-1 5.1/2.1-2 5.1/2.1-3 5.1/2.1-4 5.1/2.1-5 5.1/2.1-6 5.1/2.1-7 5.1/2.1-8 5.1/2.1-10 5.1/2.1-11 5.1/2.1-12 5.1/2.1-13 5.1/2.1-16 5.1/2.1-17 5.1/2.2-1 5.1/2.2-3 5.1/2.2-5 ____________________________________________________________________________ Stand: Januar 2009 16 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Schleiden" Umweltbericht Maßnahme Negative Positive Umweltauswirkungen auf die Umweltauswirkungen Schutzgüter gemäß § 2 UVPG Festsetzungsnummer Erhaltung offener Kieswände durch Entfernung aufkommender Gehölze Beeinträchtigungen von: 5.1/2.4-1 5.1/2.4-7 • Tiere/ Pflanzen (Beseitigung von Lebensräumen in den Gehölzbeständen, temporäre Beeinträchtigung durch Lärm/ Tritt) • ggf. Landschaft (Beseitigung der vorhandenen Gehölzbestände) Vegetationskontrolle und ggf. erforderliche Beseitigung von Gehölzen Entbuschung von Brutnischen, bei Bedarf Freistellung von Felsen. Mit Abschluss der Maßnahmen: • Tiere/ Pflanzen (Erhaltung/ Schaffung naturnaher Lebensräume/ Habitatstrukturen) • Landschaft (Erhöhung der Strukturvielfalt) Offenhaltung der Abbruchkanten und Steilhänge durch Entfernung aufkommender Gehölze und Beseitigung von Graffiti auf den offenen Felsbereichen. Schaffung von Ruhezonen, die der natürlichen Entwicklung überlassen werden Beseitigung standortfremder Gehölze keine Beeinträchtigungen von: • Zurückdrängen der Gehölzsukzession im Bereich von Kleingewässern und Feucht-/ • Nasswiesen Beseitigung von gewässerbegleitenden standortfremden Gehölzen (Entfichtung) Streuobstwiesenerhaltung durch Regenerationsschnitt der Altbäume und Nachpflanzung geeigneter hochstämmiger Lokalsorten Tiere/ Pflanzen (Beseitigung von Lebensräumen in den Nadelholzbeständen) Pflege älterer Obstwiesen und Einzelbäume. • Tiere/ Pflanzen (Erhaltung/ Schaffung naturnaher Lebensräume/ Habitatstrukturen) • Landschaft (Erhöhung der Strukturvielfalt) Mit Abschluss der Maßnahmen: • Boden (Reduzierung der Bodenversauerung bei vorheriger Nadelholzbestockung, Verbesserung der Bodeneigenschaften durch standortgerechte Laubstreu) • Wasser (Verbesserung der Grundwasserqualität bei vorheriger Nadelholzbestockung) • Tiere/ Pflanzen (Schaffung/ Erhaltung naturnaher Lebensräume) • Landschaft (Erhöhung der Strukturvielfalt) ggf. Landschaft (Beseitigung der vorhandenen prägenden Nadelholzbestände) Vor allem temporäre Beeinträchtigungen: • Mit Abschluss der Maßnahmen: ggf. Tiere/ Pflanzen (Beunruhigung durch Lärm, Tritt) Mit Abschluss der Maßnahmen: • Tiere/ Pflanzen (Erhaltung naturnaher Lebensräume und Habitatstrukturen) • Landschaft (Erhaltung wertvoller Landschaftsstrukturen) biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege der Obstbäume Anlage Waldmänteln Anlage und Pflege von Säumen, Rainen und Gehölzen Anlage von Gehölzstreifen Pflege und Anlage von Feldrainen und Krautsäumen als vernetzende Biotopstrukturen Vor allem baubedingte Beeinträchtigungen: • ggf. Tiere/ Pflanzen (Beunruhigung durch Lärm) Mit Abschluss der Maßnahmen: • Tiere/ Pflanzen (Erhöhung der Strukturvielfalt bzw. des Angebotes an Rückzugsräumen, Verbesserung des Biotopverbundes) • Landschaft (Erhöhung der Strukturvielfalt) • Klima/ Luft (lufthygienische Funktion der Gehölze) 5.1/2.4-1 5.1/2.4-7 5.1/2.1-2 5.1/2.1-3 5.1/2.1-4 5.1/2.1-5 5.1/2.1-6 5.1/2.1-7 5.1/2.1-8 5.1/2.1-10 5.1/2.1-11 5.1/2.1-12 5.1/2.1-13 5.1/2.1-16 5.1/2.1-17 5.1/2.2-6 5.1/2.2-2 5.1/2.2-1 5.1/2.2-2 5.1/2.2-4 5.1/2.2-6 ____________________________________________________________________________ Stand: Januar 2009 17 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Schleiden" Umweltbericht Maßnahme Negative Positive Umweltauswirkungen auf die Umweltauswirkungen Schutzgüter gemäß § 2 UVPG Festsetzungsnummer Biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege des Grünlandes keine 5.1/2.1-2 5.1/2.1-3 5.1/2.1-4 5.1/2.1-5 5.1/2.1-6 5.1/2.1-7 5.1/2.1-8 5.1/2.1-10 5.1/2.1-11 5.1/2.1-12 5.1/2.1-13 5.1/2.1-16 5.1/2.1-17 5.1/2.2-1 5.1/2.2-2 5.1/2.2-4 5.1/2.2-6 Mit Abschluss der Maßnahmen: • Boden (Verringerung von Dünger- und Pestizideinträgen, Schutz empfindlicher Aueböden durch standortangepasste Bewirtschaftung) • Wasser (Verbesserung der Gewässergüte der Oberflächengewässer durch verringerten Eintrag, Reduzierung der Einträge in das Grundwasser) • Tiere/ Pflanzen (Erhaltung/ Schaffung naturnaher Lebensräume) • Landschaft (Erhöhung der Strukturvielfalt) Erhaltung und Entwicklung von Kalkmagerrasen durch extensive Grünlandnutzung Umwandlung von Acker in standortgerechtes Grünland in den feuchtegeprägten Auenbereichen biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege der Magerwiesen und –weiden in den Hangbereichen biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege der Magerwiesen und -weiden und des Nass- und Feuchtgrünlandes in den Auenbereichen und Bachtälern Verminderung des Eintrags von Düngemitteln (Eutrophierung), auch zur Verbesserung der Wasserqualität der Gewässer Offenhaltung der Tal- und Wiesenbereiche und der feuchtebeeinflussten Biotoptypen durch regelmäßige Mahd oder Beweidung Pflege und Entwicklung der FFHLebensraumtypen gemäß den aufzustellenden SOMAKOS und Pflege- und Entwicklungsplänen Eine konkrete Beurteilung der Maßnahmen hinsichtlich der zu erwartenden Effekte auf die Schutzgüter ist an dieser Stelle nicht möglich. 5.1/2.1-1 5.1-2.1-10 5.1/2.1-17 Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass die aufzustellenden Pflege- und Entwicklungsplänen und Maßnahmepläne sowie die SOMAKOS für die Waldflächen sicherstellen, dass die positiven Umweltauswirkungen mögliche negative Wirkungen deutlich überwiegen. Insgesamt bestehen vielfältige Wechselwirkungen der Schutzgüter untereinander, da diese im Naturhaushalt und funktional in einem Wirkungsgefüge miteinander verbunden sind. Maßnahmen wirken sich daher selten nur auf ein Schutzgut aus, sondern haben häufig zumindest mittelbar Auswirkungen auf mehrere Schutzgüter. Allerdings sind sie weder für sich genommen noch in der gemeinsamen Betrachtung geeignet, Beeinträchtigungen der Schutzgüter einschließlich ihrer Wechselwirkungen zu bewirken. Eine weitergehende Betrachtung der Wechselwirkungen ist erst bei Konkretisierung der Festsetzungen und Maßnahmen möglich. Insgesamt werden auch in der Wechselwirkung der Schutzgüter positive Wirkungen auf alle Schutzgüter erwartet. Fazit: Es ist nicht erkennbar, dass bei der fachgerechten Realisierung (vgl. Kap. 5) der Ziele und Maßnahmen des Landschaftsplanes negative Umweltauswirkungen den positiven überwiegen sollten. ____________________________________________________________________________ Stand: Januar 2009 18 Kreis Euskirchen – Der Landrat 6 LANDSCHAFTSPLAN "Schleiden" Umweltbericht Darstellung der Maßnahmen, die geplant sind, um erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen aufgrund der Durchführung des Plans zu verhindern, zu verringern oder soweit wie möglich auszugleichen Die mit der Durchführung des Landschaftsplans Schleiden vorgesehenen Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen ziehen bei sachgemäßer Umsetzung keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen nach sich, die gegenüber den zu erzielenden positiven Umweltauswirkungen langfristig überwiegen (vgl. oben dargestellte Tabelle). Im Rahmen der Genehmigung der Maßnahmen ist gemäß der gesetzlichen Vorgaben (vgl. § 4 LG NW) zu prüfen, inwieweit in Eingriff vorliegt, der zu kompensieren ist. Bei der Durchführung der Maßnahmen ist auf eine umweltverträgliche Umsetzung zu achten, um negative Auswirkungen zu minimieren (z.B. durch Anpassung der Bauzeiten, Schutz vorhandener Gehölzbestände, Begrenzung des Einsatzes schwerer Geräte auf unbedingt notwendige Arbeiten). Entsprechende Regelungen sind bei der Detailplanung vorzusehen. In der Bleibelastungszone und in den Auen der Gewässer des Rot- und des Bleibauches sind die dargestellten Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen an Gewässern, deren Bach- bzw. Auensedimente durch die Verfrachtung auf dem Wasserweg eine entsprechende Schwermetallbelastung aufweisen, grundsätzlich zu berücksichtigen, d.h. die vorgesehenen Maßnahmen sind gemäß § 7 BBodSchG so durchzuführen, dass keine schädlichen Bodenveränderungen entstehen. Insofern sind für die geplanten Maßnahmen an den o.g. Gewässern die abfallwirtschaftlichen Vorgaben in Bezug auf die Entsorgung der bei diesen anfallenden Bodenmassen zu beachten. 7 Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der Aufgaben aufgetreten sind, zum Beispiel technische Lücken oder fehlende Kenntnisse Aufgrund der noch erfolgenden Detailplanung der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen ist eine Abschätzung der Umweltauswirkungen nur in dem Detaillierungsgrad möglich, der den im Landschaftsplan festgesetzten Maßnahmen entspricht. Von dieser Tatsache abgesehen, bestehen keine technischen Lücken oder fehlende Kenntnisse zur Beurteilung der Umweltauswirkungen im Rahmen dieser strategischen Umweltprüfung. 8 Kurzdarstellung der Gründe für die Wahl der geprüften Alternativen sowie eine Beschreibung, wie diese Prüfung durchgeführt wurde Die Alternativenprüfung in der Landschaftsplanung kann sich rechtssystematisch und unter Beachtung der Planungsebene lediglich auf die Leitaussagen/Zielvorgaben des Landschaftsplanes beziehen. Die sog. Nullvariante, d.h. die Betrachtung der Landschaftsentwicklung ohne Durchführung des Landschaftsplanes, scheidet aus, da die flächendeckende Landschaftsplanung eine gesetzliche Pflichtaufgabe darstellt. Auch konkretisiert der Landschaftsplan die Grundsätze und Ziele des Regionalplans Teilabschnitt Region Aachen 2003. Da die Instrumente des Landschaftsplans (insbesondere Entwicklungsziele, Festsetzung von Schutzgebieten und -objekten, Festsetzung von Maßnahmen) vorgegeben sind, scheidet ein Vergleich anderer Instrumente aus. ____________________________________________________________________________ Stand: Januar 2009 19 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Schleiden" Umweltbericht Ebenso ist es in diesem Rahmen nicht zielführend, Alternativen hinsichtlich der räumlichen oder textlichen Darstellung von Entwicklungsräumen und –zielen, der unterschiedlichen Abgrenzungen von Schutzgebieten oder der Ausgestaltung durch Schutzzwecken oder der Ge- oder Verboten zu diskutieren. Dies ist damit zu begründen, dass durch sämtliche Inhalte des Landschaftsplans keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen hervorgerufen werden. Vielmehr ergeben sich die Inhalte aus den fachlichen Erfordernissen des Natur- und Landschaftsschutzes bzw. den Vorgaben der räumlichen Planungsinstrumente (vgl. Kap. 2), die im politischen Prozess konsensfähig sind. Unzweckmäßig erscheint auch eine Alternativenprüfung auf der Ebene der festgesetzten Maßnahmen. Der Plan trifft diese Festsetzungen im Regelfall lediglich schutzgebietsbezogen und in generalisierter Form. Die Konkretisierung erfolgt erst im Rahmen der Umsetzung unter Beteiligung der Eigentümer, Bewirtschafter und einzubeziehender Träger öffentlicher Belange. In einem konsensuallen Verfahren werden Entscheidungen über die Durchführung von Anpflanzungen, wasserbaulichen und sonstigen Maßnahmen getroffen und dabei mögliche Auswirkungen auf sonstige Schutzgüter beachtet. Gegenstand einer Alternativenprüfung im Rahmen der strategischen Umweltprüfung wäre, unterschiedliche Vorhabensvarianten zu betrachten, die das anzustrebende Ziel des Plans erreichen, aber hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Umwelt unterschiedlich zu beurteilen sind. Erschließungsmaßnahmen, die von der Art her einem baulichen Vorhaben mit Eingriffscharakter entsprechen und von denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen ausgehen können, werden durch den Landschaftsplan Schleiden nicht festgesetzt. Für diese Maßnahmen wäre im Rahmen der Strategischen Umweltprüfung eine Alternativenprüfung leistbar und erforderlich. 9 Darstellung der geplanten Überwachungsmaßnahmen gem. § 14m UVPG Aufgrund der nicht zu erwartenden erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen und des im Landschaftsplan Schleiden dargestellten Detaillierungsgrades der Maßnahmen sowie der in der Regel fehlenden Verortung der Maßnahmen sind Überwachungsmaßnahmen, die frühzeitig unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen ermitteln und geeignete Abhilfemaßnahmen vorsehen sollen, zu diesem Zeitpunkt nicht darzustellen. Die positiven Wirkungen einzelner Maßnahmen sind im Rahmen der Umsetzung und der Fertigstellungsprüfung zu überwachen. Eine darüber hinausgehende Wirkungsprüfung ist bisher nicht vorgesehen. Gleichwohl sollte im Rahmen der konkreten Durchführung großräumig wirksamer oder artspezifischer Maßnahmen, insbesondere in Naturschutzgebieten möglichst ein Monitoring durchgeführt werden, um die Erreichung der Ziele für den Natur- und Landschaftsschutz schutzgutbezogen belegen zu können. In diesem Rahmen sind die insbesondere in der Umsetzungsphase der Maßnahmen aufgetretenen nachteiligen Umweltauswirkungen den i.d.R. langfristig wirksamen positiven gegenüberzustellen. 10 Allgemein verständliche, nichttechnische Zusammenfassung Der Landschaftsplan Schleiden verfolgt die Zielsetzung der Erhaltung und Aufwertung der Kulturlandschaft im Stadtgebiet Schleiden. Die Umsetzung der Ziele und Maßnahmen wird zu einer Verbesserung der Situation bei den Schutzgütern Tiere und Pflanzen, Landschaftsbild sowie der Qualität der Gewässer führen. Mittelbar profitiert davon auch die Bevölkerung, deren Naherholungsgebiete ökologisch und landschaftlich (auch durch den Schutz landschaftsprägender Strukturen im Bereich von Kulturdenkmälern) aufgewertet ____________________________________________________________________________ Stand: Januar 2009 20 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Schleiden" Umweltbericht werden. Unmittelbare negative Auswirkungen auf Klima/ Luft und Boden sind nicht erkennbar. Der Landschaftsplan Schleiden führt im Sinne des UVPG zu keinen Beeinträchtigungen der Schutzgüter oder ihrer Wechselwirkungen. Nach grundlegender Prüfung der Forstlichen Festsetzungen unter Ziffer 4 und der festgesetzten Maßnahmen unter Ziffer 5 sind insgesamt keine erheblichen negativen Wirkungen auf die einzelnen Schutzgüter zu erwarten. Insgesamt wird auch erwartet, dass der Landschaftsplan durch die Festsetzungen und Entwicklungsziele eine transparente Verfahrensweise und die Umsetzung der Ziele fördert und somit insgesamt die Vorhersehbarkeit der Entwicklung unterstützt. Auch für die Umsetzung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung und möglicher Maßnahmen des Ökokontos gemäß §§ 4 bis 5a LG NW werden positive Wirkungen erwartet. Mit der Festsetzung von Schutzgebieten im Landschaftsplan Schleiden werden Suchräume für die strukturierte Umsetzung von Kompensationsmaßnahmen empfohlen. ____________________________________________________________________________ Stand: Januar 2009 21