Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
868 kB
Datum
25.03.2009
Erstellt
23.01.09, 04:21
Aktualisiert
23.01.09, 04:21
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Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN 36a „Schleiden“ - Vorentwurf
Der Landrat
Landschaftsplan
36a “Schleiden“
Vorentwurf
Textliche Darstellungen und Festsetzungen
sowie Erläuterungen
Stand: Januar 2009
Kreis Euskirchen, Abt. 60 – Umwelt und Planung
Dipl.-Ing. Kirsten Kröger
Jülicher Ring 32, 53879 Euskirchen
Tel. 02251-15-579, Fax 02251-15-654, Email: kirsten.kroeger@kreis-euskirchen.de
Dipl.-Ing. (FH) Alexander Oeliger
Jülicher Ring 32, 53879 Euskirchen
Tel. 02251-15-583, Fax 02251-15-654, Email: Alex.Oeliger@kreis-euskirchen.de
Stand: Januar 2009
I
Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN 36a „Schleiden“ - Vorentwurf
Vorbemerkung:
In der Sitzung vom 13.09.2006 hat der Kreistag beschlossen, den Landschaftsplan Schleiden (36a) mit dem
Geltungsbereich für das gesamte Stadtgebiet Schleiden im Sinne des § 16 Abs. 1 Landschaftsgesetz NW
(baulicher Außenbereich sowie die angrenzenden Grünflächen) gemäß § 29 Abs. 1 LG NW neu aufzustellen.
Die Notwendigkeit zur Neuaufstellung besteht insbesondere auf Grund dessen, dass der Geltungsbereich
des bestehenden und seit dem 24.12.1999 rechtskräftigen Landschaftsplanes 36 „Schleiden“ (in der Fassung der ersten Änderung, Satzungsbeschluss 18.09.2002, rechtskräftig seit 24.12.2004) nur einen Teil des
Stadtgebietes Schleiden umfasst. Der ehemalige Truppenübungsplatz Vogelsang war von der Planung ausgenommen. Mit dem Abzug der belgischen Streitkräfte wurde das Gebiet der Planung zugänglich. Große
Teile des Stadtgebietes sind inzwischen dem Nationalpark Eifel zuzurechnen, für den die rechtskräftige Nationalparkverordnung vom 17. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 823) gilt. Darüber hinaus haben sich zahlreiche gesetzliche Vorschriften geändert.
Durch die Neuaufstellung soll der Landschaftsplan an die geänderten Bedingungen und Vorschriften sowie
an die Festsetzungen der in der Zwischenzeit erlassenen Landschaftspläne angepasst werden. Dabei wird
auch berücksichtigt, dass bereits eine Vielzahl der im Landschaftsplan 36 festgesetzten Maßnahmen einvernehmlich mit den Landwirten realisiert wurden.
Folgende Grundlagen liegen der Planung zur Aufstellung zugrunde:
1.
die aktuellen FFH-Gebiete:
DE-5404-301 „Kermeter“
DE-5404-302 „Bachtäler im Truppenübungsplatz Vogelsang“
DE-5404-303 „Dedenborn, Talaue des Püngel-, Wüstebachtales und Erkensruhroberlauf“
2.
Fortentwicklung der Bauleitplanung der Stadt Schleiden, Neuaufstellung des Flächennutzungsplan
Schleiden, Rechtskraft 2006
3.
Fortschreibung des Regionalplanes Region Aachen, Rechtskraft 2003.
Stand: Januar 2009
I
Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN 36a „Schleiden“ - Vorentwurf
Inhaltsverzeichnis
I.
RECHTSGRUNDLAGE UND ALLGEMEINE VORBEMERKUNGEN ...............................................VI
II.
VERFAHRENSABLAUF ..................................................................................................................VIII
III.
PLANBESTANDTEILE.......................................................................................................................XI
IV.
PLANUNGSRELEVANTE GRUNDLAGEN .......................................................................................XI
V.
KARTOGRAPHISCHE GRUNDLAGE ...............................................................................................XI
VI.
NATURRÄUMLICHE GRUNDLAGEN ............................................................................................ XIV
1
ENTWICKLUNGSZIELE FÜR DIE LANDSCHAFT (§ 18 LG NW) ..................................................... 2
1.1
ERHALTUNG ...................................................................................................................................... 3
1.1-1
ERHALTUNG UND ENTWICKLUNG VON LANDSCHAFTSRÄUMEN MIT EINEM HOHEN
ANTEIL AN NATURSCHUTZGEBIETEN/ FFH-GEBIETEN, BESONDERER BEDEUTUNG
FÜR DEN BIOTOPVERBUND UND VORKOMMEN SELTENER UND GEFÄHRDETER
NATURRAUMTYPISCHER PFLANZEN- UND TIERARTEN............................................................. 4
1.1-2
ERHALTUNG EINER VIELFÄLTIG STRUKTURIERTEN, WALDREICHEN
KULTURLANDSCHAFT MIT Z.T. NATURNAHEN LEBENSRÄUMEN UND EINEM
GEGLIEDERTEN LANDSCHAFTSBILD ............................................................................................ 6
1.1-3
ERHALTUNG VON NATURNAHEN UND STRUKTURREICHEN WÄLDERN.................................. 7
1.1-4
NATIONALPARK „EIFEL“................................................................................................................... 9
1.2
ANREICHERUNG ............................................................................................................................. 11
1.3
WIEDERHERSTELLUNG EINER IN IHREM WIRKUNGSGEFÜGE, IHREM
ERSCHEINUNGSBILD ODER IHRER OBERFLÄCHENSTRUKTUR GESCHÄDIGTEN
ODER STARK VERNACHLÄSSIGTEN LANDSCHAFT .................................................................. 11
1.4
TEMPORÄRE ERHALTUNG DER JETZIGEN LANDSCHAFTSSTRUKTUR BIS ZUR
REALISIERUNG VON VORHABEN ÜBER DIE BAULEITPLANUNG ODER ANDERE
PLANUNGEN.................................................................................................................................... 11
2
BESONDERS GESCHÜTZTE TEILE VON NATUR UND LANDSCHAFT (§§ 19-23 LG
NW) ................................................................................................................................................... 12
2.1
NATURSCHUTZGEBIETE (§ 20 LG NW) ........................................................................................ 13
2.1.0
ALLGEMEINE FESTSETZUNGEN FÜR ALLE NATURSCHUTZGEBIETE .................................... 14
2.1-1
NATURSCHUTZGEBIET "KERMETER" .......................................................................................... 24
II
Stand: Januar 2009
Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN 36a „Schleiden“ - Vorentwurf
2.1-2
NATURSCHUTZGEBIET "MORSBACHTAL" WESTLICH MORSBACH......................................... 30
2.1-3
NATURSCHUTZGEBIET "LAßBACHTAL" NÖRDLICH HERHAHN................................................ 31
2.1-4
NATURSCHUTZGEBIET „HORRENBACHTAL“ NORDÖSTLICH HERHAHN ............................... 33
2.1-5
NATURSCHUTZGEBIET „SEBESTAL“ SÜDLICH GEMÜND-MALSBENDEN ............................... 34
2.1-6
NATURSCHUTZGEBIET „BRAUBACHTAL" ZWISCHEN HERHAHN UND GEMÜND .................. 36
2.1-7
NATURSCHUTZGEBIET „HÄNGE UND SEITENTÄLER DES OLEFTALS ZWISCHEN
GEMÜND UND SCHLEIDEN" .......................................................................................................... 37
2.1-8
NATURSCHUTZGEBIET „HÖDDELBACHTAL" .............................................................................. 39
2.1-9
NATURSCHUTZGEBIET „PATERSWEIHER" SÜDÖSTLICH VON DREIBORN............................ 41
2.1-10
NATURSCHUTZGEBIET „BACH UND AUWALDREST NÖRDLICH BURG DREIBORN" ............. 42
2.1-11
NATURSCHUTZGEBIET „SCHAFBACHTAL MIT SEINEN SEITENTÄLERN UND
HOHNERTER FELD“........................................................................................................................ 44
2.1-12
NATURSCHUTZGEBIET „SELBACHTAL" NÖRDLICH WINTZEN ................................................. 46
2.1-13
NATURSCHUTZGEBIET „ROSSELBACHTAL UND GEISBACHTAL" ZWISCHEN BROICH
UND OLEF........................................................................................................................................ 47
2.1-14
NATURSCHUTZGEBIET „OLEFAUE" ZWISCHEN SCHLEIDEN UND OLEF................................ 49
2.1-15
NATURSCHUTZGEBIET "KUHSIEFERBERG" ÖSTLICH OBERHAUSEN .................................... 50
2.1-16
NATURSCHUTZGEBIET „GOLBACHTAL" SÜDLICH BROICH...................................................... 51
2.1-17
NATURSCHUTZGEBIET „VIEHBACHTAL" WESTLICH SCHÖNESEIFFEN ................................. 53
2.1-18
NATURSCHUTZGEBIET „BUNKERANLAGEN“.............................................................................. 55
2.2
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIETE (§ 21 LG NW).......................................................................... 56
2.2.0
ALLGEMEINE FESTSETZUNGEN FÜR ALLE LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIETE ...................... 56
2.2-1
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „KERMETER“ ............................................................................ 65
2.2-2
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „DREIBORNER HOCHFLÄCHE“ .............................................. 65
2.2-3
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „HANGWÄLDER WESTLICH DES OLEFTALES UND
DER SEITENTÄLER“ ....................................................................................................................... 67
2.2-4
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „OFFENLAND DER KINDSHARDT UND DER
BROICHER HOCHFLÄCHE“............................................................................................................ 68
Stand: Januar 2009
III
Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN 36a „Schleiden“ - Vorentwurf
2.2-5
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „WÄLDER DES OLEFER KIRCHENWALDES UND DER
BROICHER HOCHFLÄCHE“ ÖSTLICH DES OLEFTALES............................................................. 69
2.2-6
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „FLIEßGEWÄSSER, AUEN UND STEILE
HANGBEREICHE“ ............................................................................................................................ 70
2.2-7
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET MIT BEFRISTUNG .................................................................... 72
2.3
NATURDENKMALE (§ 22 LG NW) .................................................................................................. 74
2.3.0
ALLGEMEINE FESTSETZUNGEN FÜR ALLE NATURDENKMALE............................................... 74
2.3-1
NATURDENKMAL "EICHE IM SEBESTAL" AN DER REITHALLE MALSBENDEN ....................... 79
2.3-2
NATURDENKMAL "ROTBUCHENREIHEN UND ESCHE BEI HOHENFRIED" .............................. 79
2.3-3
NATURDENKMAL "BAUMGRUPPE AUS ZWEI ROTBUCHEN UND EINE EICHE BEI
HÜHNERBUSCH"............................................................................................................................. 80
2.3-4
NATURDENKMAL"FELSWAND BEI OLEF" .................................................................................... 80
2.3-5
NATURDENKMAL "DOUGLASIENREIHE AM MÜHLENBERG WESTLICH VON
SCHLEIDEN" .................................................................................................................................... 81
2.3-6
NATURDENKMAL "BAUMBESTAND AN DER BURG DREIBORN"............................................... 81
2.4
GESCHÜTZTE LANDSCHAFTSBESTANDTEILE ........................................................................... 82
2.4.0
ALLGEMEINE FESTSETZUNGEN FÜR ALLE GESCHÜTZTEN
LANDSCHAFTSBESTANDTEILE .................................................................................................... 83
2.4-1
GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL "AUF DEM RICHTPATT"
SÜDWESTLICH VON DÜTTLING IM KERMETER.......................................................................... 87
2.4-2
GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL "ZWEI QUELLBEREICHE AM
HORRENBACHTAL" NORDÖSTLICH HERHAHN .......................................................................... 87
2.4-3
GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL "FEUCHTBRACHE WESTLICH DES
HÖDDELBACHES" ........................................................................................................................... 88
2.4-4
GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL „FELDGEHÖLZE NÖRDLICH
SCHEUREN“..................................................................................................................................... 89
2.4-5
GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL „BAUMREIHEN UND ALLEEN“ ....................... 89
2.4-6
GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL "TEICH ÖSTLICH VON
KERPERSCHEID“ ............................................................................................................................ 90
2.4-7
GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL "EHEMALIGER STEINBRUCH AM
SCHÜRENTER BERG" SÜDLICH HARPERSCHEID...................................................................... 91
IV
Stand: Januar 2009
Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN 36a „Schleiden“ - Vorentwurf
2.4-8
GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL "RÜSCHESIEFEN" NORDWESTLICH
HARPERSCHEID ............................................................................................................................. 92
3.0
ZWECKBESTIMMUNG FÜR BRACHFLÄCHEN (§ 24 LG NW) ...................................................... 93
4.0
BESONDERE FESTSETZUNGEN FÜR DIEFORSTLICHE NUTZUNG (§ 25 LG NW) .................. 93
4.1
VERWENDUNG/ AUSSCHLUSS BESTIMMTER BAUMARTEN FÜR
ERSTAUFFORSTUNGEN UND FÜR WIEDERAUFFORSTUNGEN .............................................. 94
4.2
UNTERSAGUNG EINER BESTIMMTEN FORM DER ENDNUTZUNG .......................................... 95
4.3
REGELUNGEN ZUR UNBERÜHRTHEIT, HINWEISE ZU BEFREIUNGEN SOWIE ZU
ORDNUNGSWIDRIGKEITEN .......................................................................................................... 96
5
ENTWICKLUNGS-, PFLEGE- UND ERSCHLIESSUNGSMASSNAHMEN (§ 26 LG NW) ............ 98
5.1
ANLAGE, WIEDERHERSTELLUNG ODER PFLEGE NATURNAHER LEBENSRÄUME............... 98
5.2
ANLAGE, PFLEGE ODER ANPFLANZUNG VON FLURGEHÖLZEN, HECKEN USW................ 112
5.3
HERRICHTUNG VON GRUNDSTÜCKEN UND BESEITIGUNG STÖRENDER ANLAGEN ........ 114
5.4
PFLEGEMAßNAHMEN ZUR ERHALTUNG ODER WIEDERHERSTELLUNG DES
LANDSCHAFTSBILDES (§ 26 ZIFF. 5 LG NW) ............................................................................ 114
5.5
ANLAGE VON STRUKTUREN FÜR DIE ERHOLUNGSNUTZUNG (§ 26 ZIFF. 8 LG NW) ......... 114
5.6
LANDSCHAFTSRAUMBEZOGENE PFLEGEMASSNAHMEN VON
STREUOBSTBESTÄNDEN............................................................................................................ 114
ANHANG I:
ZU VERWENDENDE BAUM- UND STRAUCHARTEN ....................................................... 115
Stand: Januar 2009
V
Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN 36a „Schleiden“ - Vorentwurf
PRÄAMBEL
I.
RECHTSGRUNDLAGE UND ALLGEMEINE VORBEMERKUNGEN
Dieser Landschaftsplan wird auf der Grundlage der §§ 15 bis 42e des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz – LG NW)1 sowie der §§ 6 bis 11 der
Verordnung zur Durchführung des Landschaftsgesetzes (DVO-LG)2 aufgestellt. Die rechtskräftige Satzung
basiert auf den §§ 15 bis 41 LG NW. Das Verfahren zur Aufstellung des Landschaftsplanes richtet sich nach
den §§ 27 bis 31 LG NW. Die Wirkung und die Durchführung des Landschaftsplanes ergeben sich aus den
§§ 33 bis 41 LG NW.
Dieser Landschaftsplan ist gemäß § 16 Abs. 2 LG NW Satzung des Kreises Euskirchen.
Die gemäß § 18 LG NW dargestellten Entwicklungsziele für die Landschaft sind gemäß § 33 LG NW behördenverbindlich; die Festsetzungen nach den §§ 19 bis 23 sowie 25 und 26 LG NW sind nach näherer Maßgabe der §§ 34 bis 41 LG NW allgemein rechtsverbindlich. Die einstweilige Sicherstellung/ das Veränderungsverbot im Laufe des Verfahrens sind nach § 42e LG NW geregelt.
Nach § 16 Abs. 1 Satz 3 LG NW erstreckt sich der Geltungsbereich dieses Landschaftsplanes auf den baulichen Außenbereich im Sinne des Bauplanungsrechts. Soweit ein Bebauungsplan Festsetzungen für öffentliche und private Grünflächen, die land- und forstwirtschaftliche Nutzung von Flächen sowie für Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festsetzt
und diese im Zusammenhang mit dem baulichen Außenbereich stehen, kann sich der Landschaftsplan unbeschadet der baurechtlichen Festsetzungen auch auf diese Flächen erstrecken (§ 16 Abs. 1 Satz 4 LG
NW). Im vorliegenden Landschaftsplan wurde von dieser Möglichkeit jedoch kein Gebrauch gemacht.
Soweit in diesem Landschaftsplan Flächen als „im Zusammenhang bebaute Ortsteile“ ausgespart worden
sind, liegt hierin noch keine Entscheidung baurechtlicher Art. Wird durch den Landschaftsplan irrtümlich ein
im Zusammenhang bebauter Ortsteil überdeckt, so ist der Landschaftsplan insoweit nichtig.
Der Kreis beachtet gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 LG NW die Darstellungen des Flächennutzungsplanes, diese
werden jedoch nicht in den Landschaftsplan übernommen.
Der Landschaftsplan setzt gemäß § 29 Abs. 3 LG NW für Flächen, die im Flächennutzungsplan (FNP) Bauflächen gemäß § 5 Abs. 2 BauGB darstellen, eine vorübergehende Erhaltung der Landschaft fest. Bei der
Aufstellung, Änderung und Ergänzung eines Bebauungsplanes oder einer Satzung nach § 34 BauGB treten
mit deren Rechtsverbindlichkeit widersprechende Festsetzungen des Landschaftsplanes außer Kraft.
Nach § 29 Abs. 4 LG NW treten bei der Aufstellung, Änderung und Ergänzung eines Flächennutzungsplanes im Geltungsbereich des Landschaftsplanes widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des
Landschaftsplanes mit dem In-Kraft-Treten des entsprechenden Bebauungsplanes oder einer Satzung nach
§ 34 BauGB außer Kraft, soweit der Träger der Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren diesem Flächennutzungsplan nicht widersprochen hat.
Die Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches dieses Landschaftsplanes erfolgte in Zusammenarbeit
mit dem Träger der Bauleitplanung. Die Darstellungen und Festsetzungen sind im Text und in der Karte mit
einer identischen Ziffernkombination versehen. Die unter Ziffer 5 ff nicht mit einem * benannten Maßnahmen
sind in der Karte nicht dargestellt und gelten somit für das gesamte Schutzgebiet.
Die Abgrenzung der Schutzausweisungen (Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale,
Geschützte Landschaftsbestandteile) und Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen erfolgte
aufgrund der fachlichen Gegebenheiten. Wo anhand dieses Kriteriums der Grenzverlauf in der Örtlichkeit
nicht eindeutig nachzuvollziehen war, wurde aus Gründen der Rechtssicherheit, sofern in den textlichen
Festsetzungen nichts anderes bestimmt ist, die nächste Flurstücksgrenze als Grenzverlauf festgelegt.
Der Satzungsgeber hat nach § 12 LG NW vorab den nach §§ 58 und 60 BNatSchGNeuregG anerkannten
Vereinen innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, insbesondere bei:
1
2
Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli
2000 (GV. NRW S.568), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.06.2007 (GV. NRW S. 226).
vom 22. Oktober 1986 (GV. NRW S. 683), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Landschaftsgesetzes vom 19.06.2007
(GV. NRW S. 226).
VI
Stand: Januar 2009
Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN 36a „Schleiden“ - Vorentwurf
-
Aufhebung, Änderung und Ergänzung von Naturschutzgebieten, Naturdenkmalen, Geschützten
Landschaftsbestandteilen,
-
Geschützten Biotopen nach § 62 LG NW,
-
Landschaftsschutzgebieten, in denen die gegebene Flächennutzungsplanänderung „UVP-pflichtige“
Vorhaben gemäß Ziffer 18 der Anlage 3 UVPG vorbereitet, soweit die Besorgnis besteht, dass hiervon eine Beeinträchtigung ausgehen kann (gemäß § 12 (3) LG NW).
Der Landschaftsplan dient der Erfüllung der Rechtsverpflichtungen nach der EG-Richtlinie 92/43/EWG vom
21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFHRichtlinie) und nach der EG-Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 79/409/EWG) vom 02.04.1979. Die FFHGebietsgrenzen sind nachrichtlich in den Landschaftsplan mit Stand der Meldung an die Europäische Kommission übernommen.
Ebenso unterstützt der Kreis Euskirchen die Ziele des völkerrechtlich verbindlichen Übereinkommens über
die biologische Vielfalt (UN-Biodiversitätskonvention). Die Darstellungen und Festsetzungen dienen insbesondere den in den Artikeln 8-14 der v.g. Konvention formulierten Verpflichtungen, z.B. zum Erhalt von Arten und Lebensräumen und zur nachhaltigen Nutzung der natürlichen Ressourcen.
Ist weder der Karte noch dem Text eindeutig zu entnehmen, ob Grundstücke oder Teile davon durch eine
Festsetzung betroffen sind, so gelten sie als von der Festsetzung nicht betroffen.
Stand: Januar 2009
VII
Kreis Euskirchen – Der Landrat
II.
LANDSCHAFTSPLAN 36a „Schleiden“ - Vorentwurf
VERFAHRENSABLAUF
Aufstellungsbeschluss
Der Kreistag des Kreis Euskirchen hat gemäß § 27 Abs. 1 LG NW am
13.09.2006
die Neuaufstellung des Landschaftsplanes 36a „Schleiden“ beschlossen.
Euskirchen, den
Landrat
Kreistagsmitglied
Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses
Der Beschluss des Kreistages zur Aufstellung dieses Landschaftsplanes wurde am
ortsüblich bekannt gemacht.
Euskirchen, den
Landrat
Beteiligung der Bürger
Die Beteiligung der Bürger hat gemäß § 27b LG NW
am
stattgefunden.
Euskirchen, den
Landrat
VIII
Stand: Januar 2009
Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN 36a „Schleiden“ - Vorentwurf
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange hat gemäß § 27a LG NW in der Zeit
vom
bis
stattgefunden.
Euskirchen, den
Landrat
Öffentliche Auslegung
Der Kreistag des Kreises Euskirchen stimmte am
dem Entwurf des
Landschaftsplanes zu und beschloss die öffentliche Auslegung gemäß § 27 c LG NW.
Der Entwurf des Landschaftsplanes hat gemäß § 27 c LG NW nach ortsüblicher Bekanntmachung
vom
bis
einschließlich öffentlich ausgelegen.
Euskirchen, den
Landrat
Behandlung der Bedenken und Anregungen aus der öffentlichen Auslegung
Nach fachlicher und rechtlicher Abwägung der vorgebrachten Bedenken und Anregungen mit
den Zielen des Landschaftsplanes hat der Kreistag am
hierüber entschieden.
Euskirchen, den
Landrat
Stand: Januar 2009
IX
Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN 36a „Schleiden“ - Vorentwurf
Satzungsbeschluss
Dieser Landschaftsplan wurde gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 LG NW vom Kreistag des Kreises Euskirchen
in der Sitzung vom
als Satzung beschlossen.
Euskirchen, den
Landrat
Kreistagsmitglied
Anzeige des Landschaftsplanes
Die Überprüfung des Landschaftsplanes ist gemäß § 28 Abs. 1 LG NW mit Verfügung vom
unter Az.
bestätigt worden.
Köln, den
Bezirksregierung Köln – Höhere Landschaftsbehörde -
Bekanntmachung
Gemäß § 28 a LG NW ist die Durchführung des Anzeigeverfahrens bei der Bezirksregierung Köln sowie Ort und
Zeit der möglichen Einsichtnahme in den Landschaftsplan bekannt gemacht worden am
Mit der Bekanntmachung tritt dieser Landschaftsplan in Kraft.
Euskirchen, den
Landrat
X
Stand: Januar 2009
Kreis Euskirchen – Der Landrat
III.
LANDSCHAFTSPLAN 36a „Schleiden“ - Vorentwurf
PLANBESTANDTEILE
Dieser Landschaftsplan besteht aus
der Festsetzungskarte im Maßstab 1 : 10.000,
der Entwicklungskarte im Maßstab 1 : 20.000,
den textlichen Darstellungen und Festsetzungen sowie Erläuterungen.
IV.
PLANUNGSRELEVANTE GRUNDLAGEN
Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NordrheinWestfalen:
−
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen, 1995.
Landesanstalt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV):
−
Natura 2000 Detailkarten mit Text
−
Biotopkataster
−
Kataster der besonders geschützten Biotope gemäß § 62 LG NW, Stand: Dezember 2003
Bezirksregierung Köln:
−
Regionalplan Teilabschnitt Region Aachen, Neuaufstellung, Stand: 2003
Stadt Schleiden:
−
V.
Flächennutzungsplan, rechtskräftige Bebauungspläne und Satzungen, Stand: Dezember 2007
KARTOGRAPHISCHE GRUNDLAGE
Die kartographische Grundlage dieses Landschaftsplanes ist die digitale Deutsche Grundkarte 1: 5.000 im
Rasterformat mit den nachfolgend aufgeführten Blättern, verkleinert auf den Maßstab 1: 10.000 (vervielfältigt mit Genehmigung des Katasteramtes Euskirchen).
Geltungsbereich LP Schleiden:
Planquadrat
Blatt - Nr.
Blattname
Ad
2402
Erkensruhr
Ae
2400
Leikaul
Af
2498
Wüstebachtal
Ag
2496
Sonntagshügel
Ah
2494
Reiffelhardt
Bb
2606
Rurberg Süd
Bc
2604
Einruhr
Stand: Januar 2009
XI
Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN 36a „Schleiden“ - Vorentwurf
Bd
2602
Erkensruhr Ost
Be
2600
Dreiborn West
Bf
2698
Katzenbroich
Bg
2696
Kalberberg
Ca
2808
Paulushof
Cb
2806
Urfttalsperre West
Cc
2804
Heilstein
Cd
2802
Helingsbach
Ce
2800
Dreiborn
Cf
2898
Harperscheid
Cg
2896
Oleftalsperre Nord
Da
3008
Verbrannter Berg
Db
3006
Urfttalsperre Ost
Dc
3004
Burg Vogelsang
Dd
3002
Morsbach
De
3000
Dreiborn / Patersweiher
Df
3098
Bronsfeld
Dg
3096
Wildfreigehege Hellenthal
Ea
3208
Abtei Maria Wald West
Eb
3206
Lorbachtal
Ec
3204
Malsbenden
Ed
3202
Herhahn
Ee
3200
Schleiden Scheuren
Ef
3298
Schleiden West
Eg
3296
Oberhausen
Fb
3406
Wolfgarten
Fc
3404
Gemünd
Fd
3402
Nierfeld
Fe
3400
Olef
Ff
3498
Schleiden Ost
Fg
3496
Kerperscheid
Gb
3606
Wolfgarten Ost
Gc
3604
Gemünd, Mauelter Berg
XII
Stand: Januar 2009
Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN 36a „Schleiden“ - Vorentwurf
Gd
3602
Mauel
Ge
3600
Wintzen
Gf
3698
Golbach
Zur besseren Herstellung des Bezuges zwischen den textlichen Darstellungen und Festsetzungen mit dem
Kartenteil wurden alle Karten in Planquadrate (2 x 2 km = 4 km²) entsprechend dem Blattschnitt der deutschen Grundkarte (DGK 1 : 5.000) aufgeteilt und am horizontalen Rand mit Groß- sowie am vertikalen Rand
mit Kleinbuchstaben versehen.
Außerdem wurde ein Nummerierungssystem für die Inhalte der Entwicklungs- und Festsetzungskarte festgelegt, bestehend aus einer arabischen Ziffer für die Art der vorgenommenen Darstellung bzw. Festsetzung
und einer auf die einzelne Darstellung bzw. Festsetzung bezogenen Nummer (laufende Nummer der Festsetzung) hinter dem Bindestrich. Für die Festsetzungen gemäß § 26 LG NW unter Ziffer 5 erfolgt zusätzlich
die Angabe der Nummer des zugehörigen Schutzgebietes vor der laufenden Nummer der Festsetzung.
Die mit * bezeichneten Maßnahmen sind in der Karte dargestellt. Die ohne * dargestellten Maßnahmen beziehen sich auf das gesamte Schutzgebiet.
Stand: Januar 2009
XIII
Kreis Euskirchen – Der Landrat
VI.
LANDSCHAFTSPLAN 36a „Schleiden“ - Vorentwurf
NATURRÄUMLICHE GRUNDLAGEN
Übersichtskarte: Die naturräumlichen Einheiten des Plangebietes
XIV
Stand: Januar 2009
Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN 36a „Schleiden“ - Vorentwurf
Das Plangebiet gehört zur naturräumlichen Großeinheit der Westeifel (28) und innerhalb dieser zu folgenden naturräumlichen Haupt- und Untereinheiten:
282
Rureifel
282.30 Monschau-Rurberger-Rurtal
282.31 Gemünder Urft- und Oleftäler
282.32 Urftseegebiet
282.4
Monschau-Hellenthaler Waldhochfläche
282.5 Dreiborner Hochfläche
282.6
Hollerather-Broicher Hochfläche
282.8 Kermeter Wald
Naturraum
Das Gebiet des Landschaftsplanes Schleiden gehört naturräumlich zur Haupteinheit der Rureifel. Gesamträumlich gehört das Gebiet zum Rheinischen Schiefergebirge, das aus devonischen Schichten mit SüdwestNordost gerichtetem Faltenwurf gebildet ist.
Rureifel – 282
Die Haupteinheit des Plangebietes wird durch die Rureifel als Teil des Rheinischen Schiefergebirges (submontanes bis montanes Palaeozoisches Bergland) bestimmt. Die Raumeinheit umfasst große Hochflächenbereiche, die durch bis zu 200 m tief eingeschnittene Täler, u.a. das der namengebenden Rur, gegliedert
werden. Die Hochflächen weisen eine deutliche nach Norden gerichtete Abdachung auf (gesamter Geländeabfall von ca. 680 m auf 200 m) und sind durch eine starke Zertalung in Teilflächen insbesondere im Urftund Oleftal aufgelöst. Die lehmigen Böden der Hochflächen weisen relativ nährstoffarme Braunerden auf.
Monschau-Rurberger-Rurtal – 282.30
Während das Rurtal in den ersten Abschnitten des Oberlaufes als schmalsohliges Kerbtal mit steilen, ungegliederten Felshängen entgegentritt, wird die Talsohle unterhalb der kleinen Ortschaft Hammer breiter, und
die weniger stark bewaldeten Hänge werden z. T. durch Terrassen gegliedert. Die stark mäandrierende Rur
hat hier Terrassensporne und Umlaufberge herausmodelliert. Das Plangebiet tangiert diesen Naturraum lediglich im äußersten Westen im Bereich des Nationalparks Eifel (Einzugsgebiet der Erkensruhr).
Gemünder Urft- und Oleftäler – 282.31
Die tief eingesenkten Sohlen-Kerbtäler mit zahlreichen Nebentälern zerschneiden die Schleidener Hochflächen.
Die Olef und der Abschnitt der Urft bei Gemünd zeichnen sich durch Sohlen der Schiefertone, Sandsteine und
Grauwacken des unterdevonischen Gebirgsrumpfes aus. Die wasserreichen Täler, besonders die Olef, haben
einst aufgrund der Nutzung für die Wasserkraft (Èrzabbau und Holzkohlegewinnung große wirtschaftliche Bedeutung gehabt.
Urftseegebiet – 282.32
Vor dem Bau der beiden Stauseen von Urft und Rur verursachten die beiden Flüsse aufgrund der hohen Niederschläge in ihrem Wassereinzugsgebiet und der jahreszeitlich unterschiedlichen Wasserführung häufige Überschwemmungen mit Hochwasserkatastrophen weiter flussabwärts in den nördlich anschließenden Ebenen der
Bucht und des Tieflandes. Andererseits benötigte der Industrieraum Düren-Jülich eine kontinuierliche Wasserversorgung. Von 1900 bis 1904 wurde dann zunächst die stark mäandrierende Urft vor ihrer Mündung in die Rur aufgestaut. Mit einer Seefläche von 216 ha und einem Fassungsvermögen von 45,5 Mio. cbm galt sie damals als die
größte Talsperre des Kontinents. Zwecks Energiegewinnung wurde zugleich ein Stollen vom Urftsee durch den
Kermeter zu einem Kraftwerk nach Heimbach getrieben. Der Urftsee liegt heute komplett im Nationalpark Eifel.
Stand: Januar 2009
XV
Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN 36a „Schleiden“ - Vorentwurf
Monschau-Hellenthaler Waldhochfläche – 282.4
Der Nordwesten des Plangebietes gehört zur über 600 m NN hohen, zertalten und zerkerbten MonschauHellenthaler Waldhochfläche. Sie ist geschlossen bewaldet und wird von härteren Grauwackebänken
durchsetzten unterdevonischen Gesteinen gebildet. Durch die Olef und ihre größeren Nebentäler wurde das
Gebiet morphologisch ausgestaltet.
Dreiborner Hochfläche – 282.5
Die Dreiborner Hochfläche erstreckt sich zwischen dem Rurtal im Weste und dem Oleftal im Osten. Der
flachwellige Faltenrumpf aus unterdevonischen Gesteinen steigt von Norden nach Süden von 500 m NN auf
570 m NN an. In den großflächigen Mulden um Dreiborn, Harperscheid und Schöneseifen befinden sich
mächtigere Decken aus Verwitterungslehm. Auf Grund der hohen Jahresniederschläge (900-1.000 mm) und
der relativ kurzen Vegetationsperiode wird die ackerbauliche Nutzung beschränkt. Als potentielle natürliche
Vegetation stockt auf der Hochfläche Zahnwurz- Buchenwald.
Hollerath-Broicher Hochfläche – 282.6
Diese weist gesteinsmäßig eine deutliche Zweiteilung auf. Im Westen bestimmt noch der unterdevonische
Faltenrumpf der Ems- und Siegener Stufe die stark zerschnittenen Hochflächenreste, im Osten werden diese, d.h. einschließlich der höchsten Erhebungen Kindshardt (531 m) und Wackerberg (520 m), von den
Konglomeratbänken des mittleren Buntsandsteines überdeckt. Die Südgrenze bilden die mitteldevonischen
Kalksteine der Sötenicher Kalkeifel.
Kermeter Wald – 282.8
Die Waldflächen des Nationalparks Eifel sind weitgehend geschlossen bis auf kleinere Rodungsinseln um
die Abtei Maria Wald und die Ortslage Wolfgarten. Der Untergrund wird nach Osten durch Mittleren Buntsandstein beeinflusst während im westlichen Schiefergebirgsrumpf in Folge des Urft- und des Rurstausee
die mit Verwitterungslehmbedeckten Hochflächenreste von steilen Kerbtäler angeschnitten werden. .
XVI
Stand: Januar 2009
Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN 36a „Schleiden“ - Vorentwurf
TEXTLICHE DARSTELLUNGEN UND FESTSETZUNGEN
SOWIE ERLÄUTERUNGEN
Der Inhalt der Entwicklungs- und der Festsetzungskarte sowie der textlichen Darstellungen und Festsetzungen einschließlich Erläuterungen beruht auf § 16 Abs. 4, §§ 18 bis 23
sowie 25 und 26 LG NW und auf §§ 6 und 7 DVO zum LG NW.
Stand: Januar 2009
1
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Ziffer
1
Textliche Darstellung
LANDSCHAFTSPLAN 36a „Schleiden“ – Vorentwurf
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
ENTWICKLUNGSZIELE FÜR DIE LANDSCHAFT (§ 18 LG NW)
Gemäß § 18 LG NW stellen die Entwicklungsziele flächendeckend die Zielrichtung der im Plangebiet zu erfüllenden Aufgaben der Landschaftsentwicklung dar. Sie sind ausschließlich behördenverbindlich, erlangen für die privaten Grundstückseigentümer keine direkte Verbindlichkeit.
Entwicklungsziele sollen bei allen behördlichen Maßnahmen im Rahmen der
dafür geltenden gesetzlichen Vorschriften berücksichtigt werden. Damit wird
keine strikte Beachtung von in Landschaftsplänen festgesetzten Entwicklungszielen verlangt. Der Norm ist vielmehr bereits dann Genüge getan, wenn
die Entwicklungsziele nach Möglichkeit
beachtet werden. Das setzt bei fachplanerischen Entscheidungen voraus,
dass sie in der Abwägung eingestellt,
gewichtet und entsprechend ihrem Wert
berücksichtigt werden.
Soweit sich aus Vorhaben, die der Eingriffsregelung unterliegen Kompensationsverpflichtungen ergeben, sollen
diese zur Verwirklichung der Ziele des
Landschaftsplanes eingesetzt werden.
Der Kreis Euskirchen hat sich das Ziel
gesetzt die Entwicklungsziele - soweit
hiermit eine Einschränkung der Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen verbunden ist, durch
vertragliche Vereinbarungen in gegenseitigen Einvernehmen mit ortsansässigen Land- und Forstwirten bzw. Grundeigentümern zu realisieren.
Das Plangebiet liegt im “Naturpark
Nordeifel“.
2
Stand: Januar 2009
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN36a „Schleiden“ - Vorentwurf
Textliche Darstellung
Ziffer
1.1
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
ERHALTUNG
Flächengröße insgesamt ca. 11.340 ha
Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen
oder sonstigen natürlichen Landschaftselementen
reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft.
Entwicklungsziel 1 gilt für die Mehrzahl der als besonders geschützte Teile von Natur und Landschaft ausgewiesenen Gebiete:
Das Entwicklungsziel 1.1 legt das
Schwergewicht der Landschaftsentwicklung auf die Erhaltung natürlicher
oder naturnaher Lebensräume und
Strukturelemente sowie einer reich und
vielfältig ausgestatteten Landschaft.
Zum Schutz und zur Entwicklung der
zum großen Teil sehr wertvollen Biotope ist kurz- bis mittelfristig eine Extensivierung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung sowie eine Lenkung der
Erholungsnutzung auf diesen und den
angrenzenden Flächen (Pufferzonen)
erforderlich.
In den Bereichen, die mit dem Entwicklungsziel 1.1 belegt sind, werden verstärkt Festsetzungen nach den §§ 2023 und 25 LG NW getroffen. Erforderliche Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen im Sinne des
§ 26 LG NW stehen nicht im Widerspruch zu dem Entwicklungsziel Erhaltung, sondern dienen der Aufwertung
der günstigen Ausgangssituation bzw.
der Bestandssicherung.
Aufgrund einer Analyse des Naturhaushaltes ist das Entwicklungsziel 1.1 in
Teilziele untergliedert worden. Die unterschiedliche Ausgangssituation des
Naturhaushaltes, der kulturlandschaftlichen Ausprägung in den verschiedenen
Landschaftsräumen wird hierdurch differenziert. Hierzu zählen auch Objekte
oder Flächen, die als Teil der erhaltenswerten Kulturlandschaft nach anderen Rechtsvorschriften (z.B. Boden-,
Denkmalschutz, Wasserschutz) gesichert sind. Die unter 1.1-1 bis 1.1-5 genannten Räume tragen in besonderer
Weise zur regionalen Identität der Menschen mit ihrer Umgebung bei und besitzen einen hohen landschaftsästhetischen Wert.
Stand: Januar 2009
3
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN 36a „Schleiden“ – Vorentwurf
Textliche Darstellung
Ziffer
1.1-1
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
ERHALTUNG UND ENTWICKLUNG VON LANDSCHAFTSRÄUMEN MIT
EINEM HOHEN ANTEIL AN NATURSCHUTZGEBIETEN/ FFH-GEBIETEN,
BESONDERER BEDEUTUNG FÜR DEN BIOTOPVERBUND UND VORKOMMEN SELTENER UND GEFÄHRDETER NATURRAUMTYPISCHER
PFLANZEN- UND TIERARTEN
Größe: ca. 1.352,4 ha
−
−
−
−
−
−
−
Erhaltung und Entwicklung von wertvollen und
seltenen Biotoptypen sowie Pflanzengesellschaften,
Erhaltung und Förderung von seltenen und
gefährdeten Tier- und Pflanzenarten sowie Erhaltung und Entwicklung natürlicher Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang I der FFH-Richtlinie,
Erhaltung und Entwicklung der Gebiete für die
Errichtung eines zusammenhängenden ökologischen Netzes besonderer Schutzgebiete in
Europa (Natura 2000),
Erhaltung und Entwicklung der Biotope als
Lebensräume für Tier- und Pflanzenarten nach
Anhang IV der FFH-Richtlinie,
Erhaltung, Pflege und Entwicklung des Lebensraumes für gefährdete, bedrohte und seltene Tier- und Pflanzenarten,
naturnahe Waldbewirtschaftung unter Ausrichtung auf die natürliche Waldgesellschaft sowie
Erhöhung des Laubholzanteils und Förderung
der Naturverjüngung,
Erhaltung und Förderung eines dauerhaften
und ausreichenden Anteils von Alt- und
Totholz, insbesondere von Höhlenbäumen
−
Erhalt der Bunkeranlagen des Westwalls für
schutzwürdige Arten als Ersatzlebensraum,
−
Erhaltung und Entwicklung der kleinräumig
wechselnden Strukturen,
−
−
4
Erläuterungsbericht
Das Entwicklungsziel 1.1-1 dient der
Erhaltung und Entwicklung besonders
wertvoller Landschaftsräume sowie
dem Schutz und der Förderung außerordentlich seltener und gefährdeter
Tier- und Pflanzenarten sowie Biotoptypen und Pflanzengesellschaften.
Zur Erfüllung des Entwicklungszieles
1.1-1 werden vor allem Schutzausweisungen gemäß § 20 LG NW festgesetzt; des Weiteren Schutzausweisungen nach den §§ 21 bis 23 sowie Maßnahmen nach §§ 25 und 26 LG NW.
Durch die Schutzausweisungen und
Maßnahmen wird die FFH-Richtlinie auf
den betroffenen Flächen umgesetzt.
Das Entwicklungsziel 1.1-1 gilt für alle
FFH-Gebiete, für den größten Teil der
Naturschutzgebiete und für Flächen, die
für den landesweiten Biotopverbund
von besonderer Bedeutung sind. Es
betrifft die folgenden FFH-Gebiete mit
ihren Lebensraumtypen bzw. Arten.
Des Weiteren betrifft das Entwicklungsziel nach Anhang IV der FFH-Richtlinie
bzw. den Anhängen der VogelschutzRichtlinie benannte Arten (Groppe,
Bachneunauge, Eisvogel, Schwarzstorch, Großes Mausohr, Wasserfledermaus, Kleine Bartfledermaus, Braunes Langohr).
Zu dem liegen in diesem Bereich die
schutzwürdige Biotoptypen bzw. Biotoptypenkomplexe (Naturnahe Fließgewässer, Quellbereiche, Nass- und
Feuchtgrünland, Röhrichte, Stillgewässer, Magerwiesen und –weiden, Bergmähwiesen, Auwälder).
Erhaltung und Entwicklung der naturnahen
Strukturen und der Dynamik des Fließgewässers mit seiner typischen Vegetation und Fauna und somit Schaffung naturnaher, linear
durchgängiger, teils lebhaft strömender, sauberer Gewässer,
Erhaltung und Entwicklung von Feucht- und
Nasswiesen,
Stand: Januar 2009
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN36a „Schleiden“ - Vorentwurf
Textliche Darstellung
Ziffer
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
−
−
−
−
−
−
−
−
Erhalt von Kleingewässern für Amphibien, Libellen u. a., ggf. durch Freistellen von Gehölzen.
Erhalt und Entwicklung des großflächigen
Feuchtgebietes Pratisweiher in einer Sattelstruktur der Dreiborner Hochfläche,
Erhaltung der unzerschnitten Räume und
Vermeidung von Zerschneidung, insbesondere
zur Erhaltung der Lebensräume von Tierarten
mit großflächigen Arealansprüchen wie z.B.
der Wildkatze,
Lenkung der Erholungsnutzung unter Beachtung des Schutzregimes für Lebensräume und
Arten.
naturnahe Waldbewirtschaftung unter Ausrichtung auf die natürliche Waldgesellschaft sowie
Erhöhung des Laubholzanteils und Förderung
der Naturverjüngung,
Erhaltung und Förderung eines dauerhaften
und ausreichenden Anteils von Alt- und
Totholz, insbesondere von Höhlenbäumen,
Erhaltung und Entwicklung der naturnahen
Strukturen und der Dynamik des Fließgewässers mit seiner typischen Vegetation und Fauna und somit Schaffung naturnaher, linear
durchgängiger, teils lebhaft strömender, sauberer Gewässer,
Erhaltung und Entwicklung von Feucht- und
Nasswiesen,
Für die Fließgewässer innerhalb des Raume 1.1-1
gilt zur Erreichung des Entwicklungszieles insbesondere:
−
−
−
−
Stand: Januar 2009
Erhaltung und Entwicklung der mäandrierenden Bachläufe mit ihren naturnahen Strukturen
und ihrer Dynamik sowie der an die Fließgewässer angrenzenden Niederungen mit den
für Bachtäler in diesem Landschaftsraum typischen Lebensräumen,
Erhaltung und Entwicklung der Auen als Lebens- und Rückzugsraum für zahlreiche in ihrem Bestand bedrohte Tier- und Pflanzenarten,
Sicherung und Entwicklung naturnaher, linear
durchgängiger, kühler, sauerstoff- und totholzreicher Gewässer mit naturnaher Sohle und
gehölzreichen Gewässerrändern,
Erhaltung und Entwicklung lebhaft strömender,
sauberer Gewässer mit Habitatstrukturen wie
lockeren, sandigen bis feinkiesigen Sohlsubstraten (Laichbereiche) und ruhigen Zonen mit
organischen Auflagen (Larvenhabitat) sowie
mit natürlichem Geschiebetransport im Gewässer,
Der Entwicklungsraum umfasst die großen Bachtäler im Plangebiet, inklusive
bedeutender Nebenbäche und Quellbereiche. Dazu gehören die Täler und
Nebenzuflüsse von der Olef, des
Schafbaches, des Braubaches und der
Urft.
Sie weisen einen hohen Anteil an
schutzwürdigen Biotoptypen mit z.B.
Feucht- und Nasswiesen, Hochstaudensäumen und Erlenwaldrelikten auf.
Gleichzeitig bieten sie Lebensraum für
z.T. gefährdete Tier- und Pflanzenarten
und haben eine besondere Bedeutung
für den Biotopverbund.
In den Hangbereichen der Olef befinden sich Bunkeranlagen, die schützenswerten Arten wie der Wildkatze
und verschiedenen Fledermausarten
Unterschlupf bieten.
5
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN 36a „Schleiden“ – Vorentwurf
Textliche Darstellung
Ziffer
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
−
Schutz und Entwicklung der Quellmulden mit
ihren typischen Quellfluren,
−
Erhaltung und Entwicklung bachbegleitender
bodenständiger Gehölzbestände,
−
−
−
−
−
1.1-2
Erläuterungsbericht
Die Teilräume bilden einen Schwerpunkt des Verbreitungsgebietes der
Wildkatze.
Erhaltung und Entwicklung von Kleingewässern, Hochstaudenfluren und Röhrichten sowie
Klein- und Großseggenriedern,
Erhaltung und Entwicklung überwiegend extensiv genutzter Grünlandflächen, Feucht- und
Nasswiesen, Kalkmagerrasen sowie Grünlandbrachen,
Erhaltung und Entwicklung naturnaher, struktur- und artenreicher Waldbestände, insbesondere Hang- und Schluchtwälder sowie Erlenbruch- und Auwälder,
weitmöglichste Vermeidung zusätzlicher Wegebaumaßnahmen in den Auenbereichen,
Erhaltung und Entwicklung des Verbreitungsgebietes für die Wildkatze als Wanderkorridor
(nach Anhang IV der FFH-Richtlinie geschützte Art),
ERHALTUNG EINER VIELFÄLTIG STRUKTURIERTEN, WALDREICHEN
KULTURLANDSCHAFT MIT Z.T. NATURNAHEN LEBENSRÄUMEN UND
EINEM GEGLIEDERTEN LANDSCHAFTSBILD
Das Entwicklungsziel 1.1-2 ist für folgende Teilräume dargestellt:
Dreiborner Hochfläche - 282.5
Größe: ca. 2.158,7 ha
Für diese Gebiete bedeutet das Entwicklungsziel
insbesondere:
Erhaltung und Optimierung des Grünlandanteils und extensive Bewirtschaftung wertvoller
Grünlandflächen (Feucht-/ Magergrünland) mit
eingeschränkter Düngung,
Der Entwicklungsraum umfasst die offene, z.T. strukturreiche, überwiegend
landwirtschaftlich genutzte Kulturlandschaft des Plangebietes.
−
Erhaltung und Pflege von Feuchtgrünland,
−
Erhaltung und Pflege von Magergrünland insbesondere an Talhängen und auf Kuppen,
−
Erhaltung und Pflege von Brachflächen, Wegrändern und Feldrainen,
Die Dreiborner Hochfläche erstreckt
sich zwischen dem Rurtal im Westen
und dem Oleftal im Osten. In den großflächigen Mulden um Dreiborn, Harperscheid und Schöneseifen befinden sich
mächtigere Decken aus Verwitterungslehm. Auf Grund der hohen Jahresniederschläge (900-1.000 mm) und der
relativ kurzen Vegetationsperiode ist die
ackerbauliche Nutzung beschränkt. Als
potentielle natürliche Vegetation stockt
auf der Hochfläche Zahnwurz- Buchenwald.
−
−
6
Erhaltung und Entwicklung der Gewässerstrukturen hinsichtlich der Naturnähe und ihrer
Funktion für den Biotopverbund,
−
Schutz und Entwicklung von Quellmulden und
ihren typischen Quellfluren,
−
Erhalt der Bunkeranlagen des Westwalls für
Stand: Januar 2009
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN36a „Schleiden“ - Vorentwurf
Textliche Darstellung
Ziffer
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
schutzwürdige Arten als Ersatzlebensraum,
−
−
−
Erhaltung des Strukturreichtums und des abwechslungsreichen Landschaftsbildes,
Erhaltung der Gehölzstrukturen entlang der
Straßen und Wege, an Ortsrändern und Einzelgehöften,
Erhaltung, Ergänzung und Pflege von Einzelbäumen, Baumreihen und -gruppen sowie Alleen,
−
Erhaltung, Ergänzung und Pflege von Hecken
und Feldgehölzen,
−
Erhaltung, ggf. Ergänzung und Pflege von
Streuobstbeständen,
−
−
−
−
−
−
Erhaltung und Entwicklung von naturnahen,
stufig aufgebauten Waldmänteln im Übergangsbereich zu angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flächen,
Erhaltung des Waldanteils und Umwandlung
nicht standortgerechter, naturferner Waldbestände in standortgerechte, naturnahe Bestände.
Erhalt und Pflege der ehemalige Ackerterrassen mit wertvollen Lebensräumen an den Talhängen von Urft und Olef
Erhalt und Entwicklung der bestehenden Ortsrandeingrünungen,
Erhaltung und Wiederherstellung von Grünzügen und anderer zusammenhängender linearer Landschaftselemente, die Landschaftsraum und Siedlung miteinander verbinden,
Anpassung der Erholungsnutzung in Gebieten
mit eingeschränkter Eignung für eine naturnahe Erholung an die Empfindlichkeit der
schutzwürdigen Biotope.
An den steilen Talhängen sind noch
Reste ehemaliger, kulturhistorisch und
ökologisch wertvoller Ackerterrassen
erhalten. Ihr Wert ist einerseits durch
Nutzungsintensivierung (Landwirtschaft,
Bebauung), andererseits durch Nutzungsaufgabe und -änderung (Verbuschung, Fichtenaufforstung) bedroht.
Entlang des Schleidenertals befinden
sich Bunkeranlagen, die schützenswerten Arten wie der Wildkatze und verschiedenen Fledermausarten Unterschlupf bieten
Aufgrund der im Naturraum vorherrschenden sauren, armen und oft
staunassen Braunerdeböden, die sich
in den Talniederungen oft zu Gleyen
und Pseudogleyen entwickelt haben, so
dass die ackerbauliche Nutzung eingeschränkt ist.
Siedlungsnahe, insbesondere Dorfökosysteme sind in den letzten Jahrzehnten drastisch zurückgegangen. So fehlen in den Siedlungsrandgebieten Lebensraumverbindungen zur Kulturlandschaft, über die Wanderbewegungen
von Tieren und die Ausbreitung von
Pflanzen möglich sind und durch die
Barrierewirkungen der Siedlungen minimiert werden (Biotopverbund).
Der Erhalt und die Wiederherstellung
von beispielsweise dorftypischen Lebensräumen ist weiterhin von Bedeutung für die Aufwertung des Landschaftsbildes, die Naherholung und die
Identifikation mit dem Wohnumfeld. Im
Rahmen der städtebaulichen Entwicklung ist eine landschaftsgerechte Ortsrandeingrünung sicherzustellen.
Zur Erfüllung des Entwicklungszieles
1.1-2
werden
schwerpunktmäßig
Schutzausweisungen gemäß § 21 LG
NW sowie Maßnahmen nach § 26 LG
NW festgesetzt.
1.1-3
ERHALTUNG VON NATURNAHEN UND STRUKTURREICHEN WÄLDERN
Das Entwicklungsziel 1.1-3 ist für folgende Räume
dargestellt:
Hollerath-Broicher Hochfläche – 282.6 Gemünder
Urft- und Oleftäler – 282.31 Hellenthaler Wald 282.4,
Größe: ca. 2.078 ha
Stand: Januar 2009
7
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN 36a „Schleiden“ – Vorentwurf
Textliche Darstellung
Ziffer
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Für diese Gebiete bedeutet das Entwicklungsziel
insbesondere:
-
-
-
-
−
-
-
-
-
-
-
8
Erläuterungsbericht
Erhaltung der naturnahen, von Buchen dominierten Laubwaldbereiche mit ihrer typischen
Fauna und Flora in verschiedenen Alters- und
Entwicklungsstufen und in ihrer standörtlichen
Variationsbreite, durch naturnahe Waldbewirtschaftung (einschließlich der Erhaltung von Altund Totholz),
Naturnahe Laubwälder (Buchen- Altholzbestände und ehemalige Eichen- Niederwälder)
und Bachsiefen an Hängen und auf den Bergrücken im Urftseegebiet sowie an den westlichen Hängen des Oleftals,
Erhaltung und naturgemäße Bewirtschaftung
naturnaher und strukturreicher Laubwaldbestände mit ihrer typischen Fauna und Flora in
verschiedenen Alters- und Entwicklungsstufen
und in ihrer standörtlichen Variationsbreite,
Erhaltung und Vermehrung des Laubholzanteils sowie Förderung des Anteils heimischer
und standortgerechter Baumarten, z.B. durch
Umwandlung nicht bodenständiger Forste in
naturnahe Laubwälder,
Förderung der Naturverjüngung aus Arten der
natürlichen Waldgesellschaften sowie Förderung der natürlichen Entwicklung von Vorwaldund Pionierwaldstadien auf Sukzessionsflächen,
Erhaltung von Altbäumen und Altholzinseln,
Höhlenbäumen sowie des Totholzes,
Umwandlung nicht bodenständiger Nadelholzforste in naturnahe Laubwälder,
Erhaltung der z.T. unzerschnittenen, zusammenhängenden Waldbereiche durch weitmöglichste Vermeidung von weiterem Verkehrswegebau einschließlich dem Bau von Forstwegen,
Erhaltung und Entwicklung von naturnahen,
stufig aufgebauten Waldmänteln und -säumen
im Übergangsbereich zu angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flächen,
Förderung der natürlichen Entwicklung von
Vorwald- und Pionierwaldstadien auf Sukzessionsflächen,
Erhaltung und Entwicklung großer zusammenhängender Waldbereiche als Lebensraum für
die Wildkatze. Von besonderem Wert ist hier
insbesondere die Barrierefreiheit und Unzerschnittenheit der Räume als zusammenhängender Lebens- und Jagdlebensraum,
Die tief eingesenkten Sohlen-Kerbtäler
mit zahlreichen Nebentälern zerschneiden die Schleidener Hochflächen. Die
Olef und der Abschnitt der Urft bei Gemünd zeichnen sich durch Sohlen der
Schiefertone, Sandsteine und Grauwacken des unterdevonischen Gebirgsrumpfes aus. Die wasserreichen Täler,
besonders die Olef, haben einst aufgrund der Nutzung für die Wasserkraft
(Èrzabbau und Holzkohlegewinnung
große wirtschaftliche Bedeutung gehabt.
Der Naturraum der sich anschließenden
Broicher
Hochfläche
weist
gesteinsmäßig eine deutliche Zweiteilung auf. Im Osten werden diese, von
den Konglomeratbänken des mittleren
Buntsandsteines überdeckt.
Die Bestände an Hainsimsen- und
Waldmeister-Buchenwald sind aufgrund
ihrer Ausdehnung und Altersstruktur
von landesweit herausragender Bedeutung. Ferner sind die prioritären Waldbiotoptypen Schlucht- und Hangmischwald sowie die (im angrenzenden Teil
vorkommenden) bachbegleitenden Erlen-Eschen-wälder
bemerkenswert.
Hinzu kommen Sonderstandorte wie
Felsen, kleinflächig eingestreute Grünlandflächen sowie naturnahe Fließgewässer.
Während bodensaurer Buchenwald die
potentiell natürliche Vegetation dieser
Region darstellt, sind die naturnahen
Eichenwälder durch die Niederwaldwirtschaft entstanden.. Laubwälder beschränken sich auf kleinere Parzellen
oder, etwas großflächiger, auf Hangbereiche entlang der Bachtäler, wobei es
sich überwiegend um Buchenwälder,
z.T. mit hohem Altholzanteil, handelt.
Die Wälder des Plangebietes werden
von standortfremden Fichtenforsten
durchzogen.
Im Urft- und Oleftal sind nur noch wenige Bereiche der Aue nicht aufgeschüttet und besiedelt worden. Die reich
strukturierten, extensiv genutzten Auen
der nicht ausgebauten Flussabschnitte
haben eine große Bedeutung als Retentionsraum bei Hochwasser, für den
Naturhaushalt und für das Landschaftsbild.
Das Entwicklungsziel 1.1-3 dient der
Stand: Januar 2009
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN36a „Schleiden“ - Vorentwurf
Textliche Darstellung
Ziffer
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
-
-
-
-
-
1.1-4
Erläuterungsbericht
Erhaltung und Entwicklung naturnaher Bachtäler durch Umwandlung standortfremder Bestockungen (z.B. Fichten, Pappeln) in Quellen,
Siefen und Auen in standortgerechte Laubwälder oder Freistellung der Bachauen,
Erhaltung und Entwicklung der kleinflächig
erhalten gebliebenen Erlenauwaldreste,
Erhaltung und Entwicklung naturnaher Fließgewässer durch Bewahrung naturnaher Gewässerstrukturen, Verbesserung der Durchgängigkeit durch Beseitigung von Verrohrungen, Durchlässen und Teichanlagen (vorrangig
im Hauptschluss gelegene),
Erhaltung und Entwicklung großer zusammenhängender Waldflächen, denen
eine besondere Bedeutung für den Naturhaushalt zukommt.
Zur Erfüllung des Entwicklungszieles
1.1-3
werden
schwerpunktmäßig
Schutzausweisungen gemäß § 21 LG
NW sowie Maßnahmen nach § 26 LG
NW festgesetzt.
Erhaltung und Entwicklung von naturnahen,
stufig aufgebauten Waldmänteln und -säumen
im Übergangsbereich zu angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flächen,
Erhaltung und Entwicklung naturnaher Bachtäler durch Umwandlung standortfremder Bestockungen (z.B. Fichten, Pappeln) in Quellen,
Siefen und Auen in standortgerechte Laubwälder oder Freistellung der Bachauen,
NATIONALPARK „EIFEL“
Gemäß der Verordnung zum Nationalpark „Eifel“
vom 01.01.2004 bedeutet das Entwicklungsziel für
dieses Gebiet:
Der Nationalpark repräsentiert die für
die nördliche Eifel typischen natürlichen
und naturnahen Lebensräume und Lebensgemeinschaften auf bodensauren
Standorten von der kollinen bis zur
montanen Höhenstufe zwischen 200 m
und 600 m.
Dies sind insbesondere unterschiedliche Laubwälder, Quellgebiete, Fließgewässer, Offenlandbiotope und Felsbildungen.
–
Erhaltung und Entwicklung der natürlichen oder naturnahen Ökosysteme einschließlich der
Böden und Gesteine und der sich daraus ergebenden natürlichen Vielfalt an Lebensräumen, Tieren und Pflanzen sowie geomorphologischen Erscheinungsformen,
–
Gewährleistung einer vom menschlichen Eingreifen weitgehend ungestörten natürlichen
Stand: Januar 2009
Die Teilfläche des Nationalparks an der
nördlichen Grenze des Planungsgebietes weist fast ausschließlich Kiefernforste mit geringen Beimengungen von
Fichte und Douglasie auf. Im Westen
wird das Gebiet von der Urft-aue und
der parallel verlaufenden B 266 begrenzt, die nach Osten verschwenkt
und hier auch die südliche Grenze darstellt.
9
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN 36a „Schleiden“ – Vorentwurf
Textliche Darstellung
Ziffer
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Entwicklung,
–
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-
-
10
Erhaltung von Referenzflächen für die Umweltbeobachtung,
Verbesserung der Voraussetzungen für die
Selbstregulationsfähigkeit der Ökosysteme.
Hierzu sind die bisher forstwirtschaftlich geprägten Wälder unter Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse kurz- bis mittelfristig
einer natürlichen Entwicklung zuzuführen,
Schaffung von Voraussetzungen für eine natürliche Wiederbesiedlung zwischenzeitlich aus
dem Gebiet ganz oder weitgehend verdrängter
Pflanzen- und Tierarten,
Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung
der besonderen Eigenart, landschaftlichen
Schönheit, Ruhe und Ungestörtheit des Gebietes,
Erhaltung und Entwicklung der Landschaft
wegen ihrer besonderen Bedeutung für naturnahe Erholung und das Naturerlebnis unter
Zusammenführung der Interessen des Naturschutzes und des Tourismus,
Erlebbarmachen von wildlebende Tierarten
und wild wachsenden Pflanzenarten für die
Nationalparkbesucher,
Erhaltung und Erlebbarmachen von kulturhistorisch sowie zeitgeschichtlich wertvollen Flächen und Denkmälern.
Stand: Januar 2009
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN36a „Schleiden“ - Vorentwurf
Textliche Darstellung
Erläuterungsbericht
Ziffer
1.2
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
ANREICHERUNG
entfällt
1.3
WIEDERHERSTELLUNG EINER IN IHREM WIRKUNGSGEFÜGE, IHREM
ERSCHEINUNGSBILD ODER IHRER OBERFLÄCHENSTRUKTUR GESCHÄDIGTEN ODER STARK VERNACHLÄSSIGTEN LANDSCHAFT
entfällt
1.4
TEMPORÄRE ERHALTUNG DER JETZIGEN LANDSCHAFTSSTRUKTUR
BIS ZUR REALISIERUNG VON VORHABEN ÜBER DIE BAULEITPLANUNG ODER ANDERE PLANUNGEN
Größe: ca. 128 ha
Das Entwicklungsziel 1.4 wird für Flächen dargestellt, die derzeit außerhalb
der im Zusammenhang bebauten
Ortsteile und des Geltungsbereiches
der Bebauungspläne (§ 16 Abs. 1 LG
NW) liegen, die jedoch laut rechtskräftigem Flächennutzungsplan in Zukunft
einer baulichen Nutzung zugeführt werden sollen.
Zur Erreichung des Entwicklungszieles gilt insbesondere:
-
Erhaltung der derzeitigen Landschaftsstruktur
bis zur Realisierung der Bauleitplanung,
Erhaltung prägender, gliedernder und belebender Landschaftsbestandteile bei der Realisierung von Bauvorhaben,
-
landschaftliche
Bauvorhaben,
-
Anpflanzung bodenständiger Gehölze bei der
Eingrünung.
Stand: Januar 2009
Einbindung
der
geplanten
Das Entwicklungsziel 1.4 widerspricht
nicht der vorgesehenen Entwicklung
der Bauleitplanung. Die derzeitige
Landschaftsstruktur soll bis zur Realisierung der Bauleitplanung erhalten
werden.
Vorhandene
strukturierende
Landschaftselemente sollen in den Bebauungsplänen durch Festsetzungen gesichert werden.
11
Kreis Euskirchen – Der Landrat
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LANDSCHAFTSPLAN 36a „Schleiden“ – Vorentwurf
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Ziffer
2
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
BESONDERS GESCHÜTZTE TEILE VON NATUR UND LANDSCHAFT
(§§ 19-23 LG NW)
Gemäß § 19 LG NW werden die im öffentlichen
Interesse besonders zu schützenden Teile von
Natur und Landschaft nach den §§ 20 bis 23 LG
NW festgesetzt.
Der Schutz von besonders geschützten
Biotopen nach § 62 LG NW bleibt unberührt.
In der Festsetzungskarte werden 18
Naturschutzgebiete, 7 Landschaftsschutzgebiete, 6 Naturdenkmale und 8
Geschützte
Landschaftsbestandteile
festgesetzt.
Gemäß § 2b LG NW soll landesweit ein
Biotopverbund aus ökologisch bedeutsamen Flächen aufgebaut werden.
Ziel des Biotopverbunds ist die nachhaltige Sicherung von heimischen Tierund Pflanzenarten und deren Populationen einschließlich ihrer Lebensräume
und Lebensgemeinschaften sowie die
Bewahrung, Wiederherstellung und
Entwicklung funktionsfähiger ökologischer Wechselbeziehungen. Der Biotopverbund dient auch der Verbesserung der ökologischen Kohärenz des
europäischen Netzes „Natura 2000“ im
Sinne von Artikel 10 der Richtlinie
92/43/EWG.
Der Biotopverbund besteht aus Kernflächen, Verbindungsflächen und Verbindungselementen.
Bestandteile des Biotopverbunds sind:
1. Nationalparke,
2. gesetzlich geschützte Biotope,
3. Naturschutzgebiete,
4. Gebiete im Sinne des § 48a („Natura
2000“),
5. weitere geeignete Flächen und Elemente,
wenn sie zur Erreichung des vorgenannten Zieles geeignet sind.
Die erforderlichen Kernflächen, Verbindungsflächen und Verbindungselemente sind im Landschaftsplan nach § 16
durch Festsetzung geeigneter Gebiete
im Sinne des § 19, durch langfristige
Vereinbarungen (Vertragsnaturschutz)
oder andere geeignete Maßnahmen
rechtlich zu sichern, um einen Biotopverbund dauerhaft zu gewährleisten.
Der Landschaftsplan erfüllt die Verpflichtungen des § 2b LG NW durch
nachfolgende Festsetzungen nach §§
12
Stand: Januar 2009
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Textliche Darstellung
Ziffer
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
19-23, forstliche Festsetzungen sowie
Maßnahmen nach § 26 LG NW. Ferner
werden FFH-Gebiete und § 62-Biotope
nachrichtlich dargestellt. In den gebietsspezifischen Schutzzielen einschl.
den Erläuterungsberichten werden die
jeweiligen Bedeutungen und Erfordernisse auch aus der Sicht des Biotopverbundes z.B. für Tierarten oder gruppen beschrieben.
Darüber hinaus sichert der Kreis Euskirchen wesentliche Biotopverbundfunktionen im Rahmen des Vertragsnaturschutzes
(Kreiskulturlandschaftsprogramm)
Ebenso unterstützt der Kreis Euskirchen die Ziele des völkerrechtlich verbindlichen Übereinkommens über die
biologische
Vielfalt
(UNBiodiversitätskonvention). Die Festsetzungen dienen insbesondere den in
den Artikeln 8-14 der v.g. Konvention
formulierten Verpflichtungen, z.B. zum
Erhalt von Arten und Lebensräumen
und zur nachhaltigen Nutzung der natürlichen Ressourcen.
2.1
NATURSCHUTZGEBIETE (§ 20 LG NW)
Größe insgesamt: ca. 627,7 ha
Aufgrund der §§ 19 und 20 LG NW in Verbindung
mit § 34 Abs. 1 LG NW wird festgesetzt:
Nach § 20 LG NW werden Naturschutzgebiete festgesetzt, soweit dies
Die im Folgenden näher bezeichneten und in der
Festsetzungskarte in ihren jeweiligen Grenzen
festgesetzten Gebiete sind Naturschutzgebiete.
a)
zur Erhaltung von Lebensgemeinschaften oder Biotopen bestimmter
wildlebender Tier- und Pflanzenarten,
b)
aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen,
landeskundlichen
oder erdgeschichtlichen Gründen
oder
c)
wegen der Seltenheit, besonderen
Eigenart
oder
hervorragenden
Schönheit einer Fläche oder eines
Landschaftsbestandteiles
In den Naturschutzgebieten gelten die nachfolgend
aufgeführten
−
allgemeinen Verbote,
−
Regelungen zur Unberührtheit rechtmäßig
ausgeübter Nutzungen,
−
Hinweise auf Befreiungen,
−
Regelungen bei Ordnungswidrigkeiten sowie
−
die zusätzlichen gebietsspezifischen Gebote
und Verbote, die bei den einzelnen Naturschutzgebieten (Ziffern 2.1-1 – 2.1.18) angegeben sind.
erforderlich ist. Die Festsetzung ist
auch zulässig zur Herstellung oder
Wiederherstellung einer Lebensgemeinschaft oder Lebensstätte im Sinne
von Buchstabe a.
Soweit
–
verbindliche europarechtliche Vorschriften,
die in nationales Recht umgesetzt wurden
oder umzusetzen sind, oder
–
nationale Vorschriften
Stand: Januar 2009
13
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Ziffer
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
von den v.g. allgemeinen und gebietsspezifischen Verboten abweichende weitergehende
Bestimmungen insbesondere zum Schutz von
Arten und Biotopen und/oder Vorgaben hinsichtlich der Durchführung von Verfahren enthalten, gelten diese unmittelbar und vorrangig.
Gleiches gilt, soweit nach § 62 LG NW gesetzlich geschützte Biotope betroffen sind.
2.1.0
ALLGEMEINE FESTSETZUNGEN FÜR ALLE NATURSCHUTZGEBIETE
Die Umsetzung der zur Erreichung des
Schutzzwecks vorgesehenen Maßnahmen (u. a. gemäß Ziff. 4 und 5) erfolgt
nach Maßgabe eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen Pflege- und
Entwicklungskonzeptes.
In den Naturschutzgebieten zur Umsetzung der FFH-Richtlinie wird für Offenlandbereiche von der Unteren Landschaftsbehörde ein Pflege- und Entwicklungsplan erarbeitet. Für die Waldflächen erarbeitet der Landesbetrieb
Wald und Holz NRW in Abstimmung mit
der Unteren Landschaftsbehörde einen
Waldpflegeplan und/ oder vorgezogenes Sofortmaßnahmenkonzept (SoMaKo). In diesen Naturschutzgebieten bilden die vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) erarbeiteten Schutzziele und
Maßnahmen die Grundlagen der vorgenannte Konzepte bzw. Pläne.
Der Kreis Euskirchen ist bestrebt, die
Schutzzwecke und Schutzziele – soweit
hiermit eine Einschränkung der Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen verbunden ist, durch
vertragliche Vereinbarungen in gegenseitigen Einvernehmen mit ortsansässigen Land- und Forstwirten bzw. Grundeigentümern zu realisieren.
Die Durchführung aller forstlichen Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen im
Privatwald einschließlich des Abschlusses vertraglicher Regelungen soll auf
der Grundlage § 36 Abs. 1 Satz 2 LG
NW auf den Landesbetrieb Wald und
Holz NRW übertragen werden.
Über den Schutzzweck und die festgesetzten Beschränkungen ist an geeigneter Stelle und in geeigneter Form
(durch Schilder) zu informieren.
14
Stand: Januar 2009
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Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Allgemeine Verbote
In den Naturschutzgebieten sind gem. § 34 Abs. 1
LG NW nach Maßgabe folgender Bestimmungen
alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung,
Beschädigung oder Veränderung des geschützten
Gebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer
nachhaltigen Störung führen können.
Auf freigestellte Handlungen (Unberührtheit)
wird ausdrücklich hingewiesen.
Soweit Unberührtheiten in den Festsetzungen aufgenommen sind und hierfür ein Einvernehmen
oder die Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde gefordert ist, erfolgen diese unter Beachtung
der Beteiligungsrechte nach dem Landschaftsgesetz.
Insbesondere ist verboten:
1.
bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1
S. 1-3 BauO NW, Straßen, Wege, Reitwege
oder sonstige Verkehrsanlagen - auch wenn
sie gem. § 65 BauO NW keiner baurechtlichen
Genehmigung oder Anzeige bedürfen – sowie
Werbeanlagen im Sinne des § 13 Abs. 1 BauO
NW zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern.
Bauliche Anlagen sind insbesondere
auch:
−
−
am Ufer oder auf dem Grund eines
Gewässers verankerte Wohn- und
Hausboote,
−
Dauercamping- und Zeltplätze,
−
Sport- und Spielplätze,
−
Lager- und Ausstellungsplätze,
−
2.
Landungs-, Boots- und Angelstege,
Zäune und andere aus Baustoffen
oder Bauteilen hergestellte Einfriedungen.
Flächen außerhalb der befestigten oder gekennzeichneten Straßen, Wege, Park- bzw.
Stellplätze oder Hofräume zu betreten, auf ihnen zu reiten oder zu fahren. Des Weiteren ist
es verboten, Felsbereiche zu betreten, sowie
zu klettern oder Klettersport auszuüben.
Das Verbot gilt nicht für Bedienstete und Beauftragte der Behörden in Wahrnehmung ihrer
dienstlichen Obliegenheiten.
3.
auf Flächen außerhalb der befestigten oder
gekennzeichneten Straßen, Wege, Park- bzw.
Stellplätze oder Hofräume Fahrzeuge und Geräte aller Art abzustellen, zu warten, zu reparieren oder zu reinigen.
Das Verbot des Abstellens gilt nicht für Bedienstete und Beauftragte der Behörden in
Wahrnehmung ihrer dienstlichen Obliegenheiten.
4.
Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder
Warenautomaten auf- oder abzustellen.
5.
Feuer zu entfachen oder zu verursachen.
6.
zu zelten, zu campen oder zu lagern.
Stand: Januar 2009
15
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Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
7.
Veranstaltungen jeder Art außerhalb des Waldes durchzuführen.
Innerhalb des Waldes sind Veranstaltungen durch § 2 Abs. 4 Landesforstgesetz geregelt.
8. a. Einrichtungen für den Luftsport anzulegen,
b. mit Luftfahrzeugen aller Art einschließlich
Heißluftballons, Drachenfliegern oder Gleitschirmen zu starten oder zu landen,
c. Motorsport zu betreiben,
d. Modellsportgeräte zu betreiben.
9.
Hunde, auch auf Wegen, unangeleint mit sich
zu führen und Hundesportübungen durchzuführen.
Dies gilt nicht für Jagdhunde im jagdlichen
Einsatz und Hütehunde im Einsatz.
10. Wasserflächen zu befahren, hier zu baden, zu
tauchen sowie Eisflächen zu betreten oder zu
befahren, Einrichtungen für den Wassersport
bereitzuhalten, anzulegen, zur Verfügung zu
stellen oder zu ändern.
11. stehende oder fließende Gewässer einschließlich Fischteiche anzulegen, zu verändern, zu
beseitigen oder deren Böschungen zu beeinträchtigen (auch durch Beweidung oder Tritt
von Weidetieren).
12. den Grundwasserspiegel zu verändern, Bewässerungs-, Entwässerungs- oder andere
den Wasserhaushalt oder die Wasserchemie
verändernde Maßnahmen - auch durch die
Verlegung von Drainageleitungen - vorzunehmen.
Die Verlegung temporärer Beregnungsanlagen
in Trockenzeiten ist in bisheriger Art und bisherigem Umfang zulässig.
13. feste oder flüssige Stoffe (inkl. Biozide, Pflanzenschutzmittel, organischer und mineralischer Dünger, Jauche, Festmist, Klärschlamm,
Grünabfälle, Schlagabraum) sowie Gegenstände, die geeignet sind, den Natur-, Bodenoder Wasserhaushalt erheblich oder nachhaltig zu beeinträchtigen, wegzuwerfen, abzuleiten, zu lagern oder sich ihrer in sonstiger Weise zu entledigen.
14. landwirtschaftliche Produkte zu lagern (Strohlager, Mieten).
15. Verfestigungen, Versiegelungen, Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen, Ausschachtungen, Sprengungen oder sonstige Veränderungen der Boden-, Fels- oder Geländegestalt
vorzunehmen.
Unter Veränderungen der Boden- oder
Geländegestalt wird auch die Veränderung oder Beseitigung morphologischer
Gegebenheiten wie z. B. Böschungen,
Geländesenken, Aufschüttungen und
Halden, Täler oder Terrassenkanten
verstanden.
16. ober- oder unterirdische Leitungen aller Art zu
verlegen, zu errichten oder zu ändern.
16
Stand: Januar 2009
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Ziffer
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
17. Dauergrünland- oder Brachflächen umzubrechen oder in eine andere Nutzung umzuwandeln.
Dauergrünland im Sinne der Festsetzung sind
Flächen, die am 01.07.2003 bei der Landwirtschaftskammer NRW als solches angemeldet
wurden, seitdem ununterbrochen auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von
Gras in Kombination mit den typischen Wiesen-/Weidekräutern genutzt werden und mindestens 5 Jahre lang nicht Bestandteil der
Fruchtfolge des Betriebes sind (5-JahresRegelung). Nicht zum Dauergrünland zählt der
ununterbrochene Anbau von Klee, Kleegras,
Luzerne, Gras- und Klee-Luzerne-Gemischen
bzw. das Wechselgrünland.
Brachflächen sind nach § 24 LG NW
definiert.
18. Quellen, Quellsümpfe, Seggenrieder oder
Hochstaudenfluren zu verändern, zu zerstören
oder in andere Nutzungen zu überführen (auch
durch übermäßige Beweidung/ Tritt von Weidetieren).
19. Wald- oder Forstflächen oder Gehölzbestände
zu beweiden.
20. Wald umzuwandeln, Erstaufforstungen vorzunehmen, Weihnachtsbaum-, Schmuckreisigoder Baumschulkulturen anzulegen.
21. Hochsitze (geschlossene Kanzeln) sowie offene Ansitzleitern in sensiblen Bereichen (§ 62Biotopen, landschaftlich exponierten Kuppen
und Auen) zu errichten.
Bevorzugte Standorte für die Errichtung
von Ansitzeinrichtungen sind im Wald,
am Waldrand sowie in der Feldflur freistehend oder angelehnt ohne Schädigung der Feldgehölze oder Einzelbäume.
22. Wildäsungsflächen und Wildfütterungen einschließlich Ablenkungsfütterungen und Kirrungen (im Sinne der Fütterungsverordnung vom
23.01.1998) in ökologisch sensiblen Bereichen
(z. B. § 62-Biotopen) anzulegen oder vorzunehmen.
23. Holzrückearbeiten mit Motorfahrzeugen außerhalb der Wege und Rückegassen/ Rückelinien vorzunehmen.
24. Bäume außerhalb des Waldes, Hecken, Feldoder Ufergehölze, Obstbäume, wildwachsende
Pflanzen, Pilze oder Flechten gänzlich oder
teilweise zu beseitigen, zu beschädigen, auszureißen, auszugraben, abzutrennen oder in
sonstiger Weise in ihrem Bestand zu gefährden.
Als Beschädigung gilt auch das Verletzen des Wurzelwerks oder das Verdichten des Bodens im Traufbereich.
Form- und Pflegeschnitte sind gemäß
§ 64 LG NW zulässig.
Die Beseitigung abgängiger Obstgehölze ist
nach Zustimmung durch die Untere Landschaftsbehörde zulässig.
25. wildlebende Tiere zu fangen, zu töten, zu verletzen oder mutwillig zu beunruhigen, ihnen
nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete
Vorrichtungen anzubringen.
Stand: Januar 2009
17
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Erläuterungsbericht
Ziffer
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
26. Brut- und Lebensstätten wildlebender Tiere zu
zerstören, ihre Puppen, Larven, Eier oder sonstige Entwicklungsformen fortzunehmen, zu
sammeln, zu beschädigen, zu entfernen oder
in sonstiger Weise deren Fortpflanzung zu behindern.
Darunter fallen auch Bäume mit bewohnten Horsten oder Bruthöhlen.
27. Pflanzen, deren vermehrungsfähige Teile sowie Tiere einzubringen, auszusetzen oder anzusiedeln.
REGELUNGEN
ZUR
UNBERÜHRTHEIT
(UNBERÜHRTHEITSKLAUSEL)
Unberührt von den allgemeinen Verboten bleibt
insbesondere:
1.
die ordnungsgemäße Landwirtschaft in der
bisherigen Art und im bisherigen Umfang mit
Ausnahme der Verbote:
4 (Verkaufsbuden),
12 (Grundwasser),
13 (Ausbringung fester und flüssiger Stoffe)
Trotz der auch für die Landwirtschaft
geltenden Verbote bleibt die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln und
Düngern gemäß den landwirtschaftlichen Fachgesetzen auf bisher bereits
intensiv gedüngten und/ oder pflanzenschutzmittel behandelten Flächen
erlaubt.
14 (Lagerstätten),
17 (Umbruch von
Brachflächen),
Dauergrünland
und
18 (Beweidung von Feuchtbereichen),
19 (Waldweide),
20 (Weihnachtsbaumkulturen),
24 (Gehölze).
Trotz der auch für die Landwirtschaft
geltenden Verbote bleibt erlaubt:
−
−
18
bei aktueller oder zukünftiger Teilnahme an landwirtschaftlichen Extensivierungsprogrammen
(mit
Ausnahme
des
Vertragsnaturschutzes): die Wiederaufnahme der
rechtmäßig ausgeübten Nutzung
nach Ablauf des Programms. Dieses gilt auch für Ackerflächen, die
im Rahmen der vorgenannten Programme in Grünland umgewandelt
worden sind bzw. werden,
der Anbau von Kulturpflanzen sowie die Haltung von Nutztieren,
Stand: Januar 2009
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Ziffer
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
−
schonende Form- und Pflegeschnitte ganzjährig sowie ein Zurückdrängen des Wurzelwerkes im
Rahmen der ordnungsgemäßen
Bodenbearbeitung ohne Schädigung des Bestandes.
Dieses trifft auch auf Strukturen,
die im Rahmen der Flurbereinigung
angelegt worden sind, zu. Bei einem Gehölzschnitt sind die unter
Ziffer 5.2 angeführten allgemeinen
Vorgaben und Grundsätze zu beachten.
−
−
−
der Umbruch im Rahmen von Flächenstilllegungsprogrammen,
das Errichten ortsüblicher Weidezäune und Tierfanggatter bis zu
1,5 m Höhe aus Draht, Stacheldraht, oder Knotengittergeflecht
und mit Holzpfählen, ferner Elektrozäune,
die Anlage von Einrichtungen zur
Viehtränkung und -fütterung.
Unberührt bleibt darüber hinaus im Rahmen
des Vertragsnaturschutzes:
− bei aktueller oder zukünftiger erstmaliger
Teilnahme am Vertragsnaturschutz (z.B. KULAP) auf Privatflächen:
− die Wiederaufnahme der rechtmäßig ausgeübten Nutzung nach Ablauf des Vertrages. Mit Abschluss eines Folgevertrages ist
die vertraglich geregelte Nutzung auf Dauer fortzuführen, solange ein entsprechendes Vertragsangebot besteht.
2.
Der Kreis weist darauf hin, dass der
Vertragsnehmer nicht an die Bewirtschaftungsauflagen gebunden ist, sofern der Kreis seinerseits den Vertrag
z. B. aufgrund fehlender Finanzmittel
nicht fortführen kann.
Auf die Bestimmungen des § 62 LG NW
wird hingewiesen.
die ordnungsgemäße Forstwirtschaft in der
bisherigen Art und im bisherigen Umfang, mit
Ausnahme des Verbotes
23 (Holzrückearbeiten).
Ordnungsgemäße
insbesondere:
Stand: Januar 2009
Forstwirtschaft
ist
-
der Anbau und die Nutzung von
Kulturpflanzen,
-
Maßnahmen im Kalamitätsfall,
-
Maßnahmen zum Schutz gepolterten Holzes,
-
Schutzmaßnahmen gegen Wild,
-
die Errichtung ortsüblicher Kulturzäune bis zu 2 m Höhe,
19
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Ziffer
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
3.
die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei.
Zur ordnungsgemäßen Fischereiausübung gehört nach § 3 Abs. 2 Landesfischereigesetz NW auch die Durchführung von Hegemaßnahmen. Auf den
Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft
vom 14.11.1997 – III B 2-605.15.01.00/
III B 6-765.11 (MBl. NW S. 1480)– wird
hingewiesen.
4.
die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd
einschließlich des Jagdschutzes im Sinne
von § 25 LJG NW, mit Ausnahme der Verbote
21 (Ansitzeinrichtungen) und
22 (Wildäsungsflächen).
Ordnungsgemäße Jagd ist insbesondere:
−
die Versorgung von krank geschossenem oder schwer krankem
Wild,
−
Wildfütterungen in Notzeiten gemäß § 25 LJG NW,
−
die Errichtung ortsüblicher Zäune
zur Begrenzung von Wildschäden.
Es wird angestrebt mit der Jägerschaft
eine freiwillige Vereinbarung über den
Verzicht auf die Fallenjagd zum generellen Schutz der Wildkatze abzustimmen.
Unberührt bleibt darüber hinaus:
−
die stickstofffreie Düngung von Wildwiesen im Einzelfall nach Maßgabe eines
gebietsspezifischen Pflege- und Entwicklungsplanes/ Sofortmaßnahmenkonzeptes/ Waldpflegeplanes.
Des Weiteren bleiben neben allgemeinen auch
von den gebietsspezifischen Verboten unberührt:
20
5.
die ordnungsgemäße Ausübung der Imkerei
einschließlich der vorübergehenden Einstellung von Bienenkästen, sofern sie nicht mit
der Errichtung von baulichen Anlagen verbunden ist.
6.
die von der Unteren Landschaftsbehörde angeordneten, genehmigten oder mit ihr abgestimmten/ vertraglich vereinbarten Entwicklungs-, Pflege- und Optimierungsmaßnahmen.
Stand: Januar 2009
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Ziffer
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
7.
Maßnahmen, die der Funktionssicherung
gemäß § 63 BNatSchG sowie der Unterhaltung/ Wartung von Verkehrswegen sowie
Ver- und Entsorgungsleitungen dienen.
8.
Gewässerunterhaltungsmaßnahmen, die aufgrund eines mit der Unteren Landschaftsbehörde
abgestimmten
Gewässerunterhaltungsplanes durchgeführt werden.
9.
Maßnahmen aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht gemäß § 34 (4c) LG NW; sie
obliegen den Grundstückseigentümerinnen
und -eigentümern oder den Grundstücksbesitzerinnen und -besitzern ausschließlich im
Rahmen des Zumutbaren und sind vor ihrer
Durchführung der Unteren Landschaftsbehörde anzuzeigen. Maßnahmen zur Abwehr
einer unmittelbar drohenden gegenwärtigen
Gefahr sind der unteren Landschaftsbehörde
nachträglich unverzüglich anzuzeigen.
10.
vorübergehend errichtete bauliche Anlagen
der Bezirksregierung, die zur Ermittlung der
Grundlagen der Wasserwirtschaft erforderlich
sind nach Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde.
11.
Untersuchungen von Altlasten sowie schädlichen Bodenveränderungen einschl. der Verdachtsflächen sowie ggf. deren Sanierung
nach Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde, darüber hinaus die Abgrenzung belasteter Gewässerbereiche und Auen als Gebiete mit erhöhten Schadstoffgehalten in Böden gem. § 12 (10) BBodSchV.
12. sonstige rechtmäßig ausgeübte Nutzungen
aufgrund bestandskräftiger Genehmigungen
oder aufgrund eigentumsrechtlichen Bestandschutzes.
Rechtmäßig bestehende Drainagebiete genießen Bestandsschutz, die Unterhaltung,
Wartung und Pflege dieser Anlagen sind der
Unteren Landschaftsbehörde anzuzeigen.
Hierzu zählen insbesondere Maßnahmen gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 AKG
sowie die bei Störfällen für die Aufrechterhaltung einer gesicherten Energieversorgung unaufschiebbaren Reparaturen.
Darunter fällt auch die Gewinnung von
Trinkwasser sowie Anlagen zu Verteilung, Transport und Speicherung von
Trink-/ Abwasser.
Unberührt hiervon bleibt die Einhaltung
anderer gesetzlicher Vorschriften, z.B.
nach Bau- und Wasserrecht.
13. die Durchführung von Veranstaltungen, denen
die Untere Landschaftsbehörde bzw. im Wald
der Landesbetrieb Wald und Holz NRW zugestimmt haben.
14. das Verbrennen von Schlagabraum in der
freien Landschaft entsprechend den Regelungen der Kommune mit ausdrücklicher Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde
bzw. im Wald entsprechend der Regelungen
der Stadt und mit Zustimmung des Landesbetriebes Wald und Holz NRW.
Stand: Januar 2009
21
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Ziffer
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Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
HINWEISE AUF BEFREIUNGEN
Befreiungen nach § 69 LG NW
Von den Geboten und Verboten kann
die Untere Landschaftsbehörde nach
§ 69 LG NW auf Antrag Befreiung erteilen, wenn
a) die Durchführung der Vorschrift im
Einzelfall
aa) zu einer nicht beabsichtigten Härte
führen würde und die Abweichung
mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu
vereinbaren ist, oder
ab) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft
führen würde oder
b) überwiegende Gründe des Wohls
der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.
In der Befreiung kann eine Geldleistung
im Sinne des § 5 angeordnet werden.
Der Beirat der Unteren Landschaftsbehörde kann einer beabsichtigten Befreiung mit der Folge widersprechen, dass
der Kreistag über den Widerspruch zu
unterrichten ist. Hat der Beirat nicht innerhalb von sechs Wochen nach Aufforderung eine Stellungnahme abgegeben, so kann die Untere Landschaftsbehörde ohne die Stellungnahme entscheiden. Hält der Kreistag den Widerspruch für berechtigt, muss die Untere
Landschaftsbehörde die Befreiung versagen. Wird der Widerspruch für unberechtigt gehalten, hat die Untere Landschaftsbehörde die Befreiung zu erteilen. Die Weisungsbefugnis der Landschaftsbehörden nach § 8 Abs. 3 bleibt
unberührt.
Für die Befreiung von den Geboten und
Verboten der forstlichen Nutzung (§ 35
LG NW) ist abweichend von § 69 Abs. 1
LG NW der Landesbetrieb Wald und
Holz NRW zuständig. Sie entscheidet
im Einvernehmen mit der Unteren
Landschaftsbehörde.
Die Vorschriften der §§ 48d und 48e
LG NW (Verfahrensvorschriften bei
geplanten Eingriffen in bzw. in der
Umgebung von FFH-Gebieten) sowie
die Regelungen des § 62 LG NW
(Schutz bestimmter Biotope) bleiben
hiervon unberührt.
22
Stand: Januar 2009
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Ziffer
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
REGELUNGEN BEI ORDNUNGSWIDRIGKEITEN
Nach § 70 Abs. 1 Ziff. 2 LG NW handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem gemäß § 34 Abs. 1 bis 4 LG NW in diesem
Landschaftsplan enthaltenem allgemeinen oder
gebietsspezifischen Verbot zuwiderhandelt.
Stand: Januar 2009
Gemäß § 71 LG NW können Ordnungswidrigkeiten nach § 70 LG NW
mit einer Geldbuße geahndet werden.
Die Höhe der Geldbuße richtet sich
nach dem Bußgeldkatalog in der jeweils
gültigen Fassung (z. Zt. bis 50.000,--€).
Gegenstände, die zur Begehung einer
Ordnungswidrigkeit nach § 70 LG NW
gebraucht oder bestimmt gewesen sind,
können eingezogen werden. § 70 LG
NW wird nicht angewendet, wenn die
Tat nach anderen Rechtsvorschriften
mit Strafe bedroht ist. Von dieser Regelung ausgenommen sind die in den
Bußgeldvorschriften geregelten Fälle
der einfachen Sachbeschädigung; ihre
Ahndung nach § 303 des Strafgesetzbuches ist ausgeschlossen.
23
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Erläuterungsbericht
Ziffer
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
2.1-1
NATURSCHUTZGEBIET "KERMETER"
Fc, Gc, Gd
Größe: ca. 62 ha
.
Die Festsetzung bezieht sich auch auf folgende
Flurstücke, die auf Grund ihrer Kleinräumigkeit in
der Festsetzungskarte nicht dargestellt werden.
Hierbei handelt es sich um Flächen, die
als Enklaven innerhalb des Nationalparks Eifel liegen.
Gemarkung
Flur
Flurstück
Dreiborn
17
2611
Schöneseiffen
2
27
Gemünd
8
8
Gemünd
8
10
Gemünd
8
248
Gemünd
17
7
Gemünd
8
219
Gemünd
8
218
Gemünd
8
164
Gemünd
8
20
Gemünd
8
165
Gemünd
8
7
Gemünd
8
53
Gemünd
8
46
Gemünd
8
242
Gemünd
34
23
Gemünd
8
23
Gemünd
20
30
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt
gemäß § 20 a), b), c) LG und 48c LG NW insbesondere
–
–
24
wegen der Bedeutung eines großen Teils des
Gebietes für die Errichtung eines zusammenhängenden ökologischen Netzes besonderer
Schutzgebiete in Europa (Natura 2000);
zur Erhaltung und Entwicklung folgender natürlicher Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang I der FFHRichtlinie:
Folgendes Natura-2000-Gebiet (FFHGebiet) liegt innerhalb des Naturschutzgebietes:
DE-5404-301 „Kermeter“
Das Gebiet ist Teil des im Rahmen des
Buchenwaldkonzeptes NRW genannten
ca.
3000
ha
großen
BuchenWaldreservates "Kermeter". Es gehört
zu den größten und bestausgestatteten
Laubwaldgebieten im Rheinland.
Das Gebiet stellt einen landesweit beStand: Januar 2009
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN36a „Schleiden“ - Vorentwurf
Textliche Darstellung
Ziffer
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
–
-
Erhaltung und Entwicklung großflächigzusammenhängender, naturnaher Hainsimsen-Buchenwälder (9110) und Waldmeister-Buchenwälder (9130) mit ihrer typischen
Fauna (auch für den Grauspecht, Schwarzspecht, und Brutplätze für Schwarz- und Rotmilan) und Flora in ihren verschiedenen Entwicklungsstufen / Altersphasen und in ihrer
standörtlich typischen Variationsbreite, inklusive ihrer Vorwälder, Gebüschstadien und
Staudenfluren sowie ihrer Waldränder,
Erhaltung und Entwicklung naturnaher, meist
krautreicher
Labkraut-Eichen-Hainbuchenwälder (9170) mit ihrer typischen Fauna (z.B.
Mittelspecht) und Flora in ihren verschiedenen
Entwicklungsstufen/Altersphasen und in ihrer
standörtlich typischen Variationsbreite, inklusive ihrer Vorwälder, Gebüschstadien und
Staudenfluren sowie ihrer Waldränder,
–
Erhaltung und Entwicklung artenreicher
Flachlandmähwiesen (6510) sowie BergMähwiesen (6520) mit ihrer charakteristischen Vegetation und Fauna,
–
Erhaltung und Entwicklung naturnaher
Schlucht- und Hangmischwälder (9180) mit
ihrer typischen Fauna und Flora in ihren verschiedenen Entwicklungsstufen/ Altersphasen
und in ihrer standörtlich typischen Variationsbreite, inklusive ihrer Vorwälder, Gebüsche
und Staudenfluren sowie Waldränder,
–
Erhaltung und Entwicklung bachbegleitender
Erlen-Eschenwälder mit ihrer typischen Fauna und Flora in ihren verschiedenen Entwicklungsstufen/Alterphasen und in ihrer standörtlich typischen Variationsbreite, inkl. Ihrer
Vorwälder und Staudenfluren sowie ihrer lebensraumtypischen Grundwasser- und Überflutungsverhältnisse,
-
-
Stand: Januar 2009
deutsamen großflächigen Waldkomplex
dar mit repräsentativen Hainsimsenund
Waldmeister-Buchenwäldern,
Schluchtwäldern,
Silikatschutthalden
(mit Felsbildungen) und Heiden sowie
einem der wenigen Vorkommen von
Labkraut-Eichen-Hainbuchenwäldern in
NRW. Der Kermeter hat hohe Bedeutung für Tag- und Nachtgreife sowie die
Wildkatze.
Das Gebiet besteht aus 4 Teilbereichen. Es handelt sich dabei um Waldbereiche des Meisberges sowie zweier
Täler, die nur teilweise Bestandteil des
Nationalparkes Eifel sind. Es handelt
sich hierbei u. a. um Restflächen des
früheren, großräumigen Naturschutzgebietes Kermeter, dass in den Nationalpark Eifel einbezogen wurde.
Erhaltung und Entwicklung naturnaher Silikatfelsen (8220) mit ihrer typischen Vegetation
und Fauna sowie der Silikatfelskuppen (8230)
mit ihrer typischen Pioniervegetation und Fauna, z.B. der Mauereidechse,
Erhaltung und Entwicklung naturnaher Silikatschutthalden (8150) mit ihrer typischen Vegetation und Fauna,
25
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN 36a „Schleiden“ – Vorentwurf
Textliche Darstellung
Ziffer
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
-
-
-
-
-
Erhaltung und Entwicklung naturnaher Fließgewässer mit Unterwasservegetation, (3260)
einschließlich ihrer Fisch-, Benthos- und sonstigen gewässertypischen Fauna, des typischen Gewässerchemismus sowie der natürlichen Dynamik, Struktur und Durchgängigkeit. Das Schutzziel bezieht auch die Kontaktbiotope in der Aue mit ein,
Erhaltung und Entwicklung artenreicher
Flachlandmähwiesen (6510) sowie BergMähwiesen (6520) mit ihrer charakteristischen
Vegetation und Fauna,
Erhaltung und Entwicklung typisch ausgebildeter trockener Heiden (4030) mit ihrer charakteristischen Vegetation und Fauna,
Erhaltung und Entwicklung artenreicher
Borstgrasrasen (6230) mit ihrer charakteristischen Vegetation und Fauna,
zur Erhaltung folgender wildlebender Vogelarten gemäß Anhang I der Richtlinie
79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung wildlebender Vogelarten
(Vogelschutz-Richtlinie)
-
Eisvogel A229
-
Mittelspecht A238
-
Neuntöter A338
-
Rotmilan A074
-
Uhu A215
-
Schwarzmilan A073
-
Grauspecht A234
-
Schwarzspecht A236
-
-
−
26
Erläuterungsbericht
Das vielfältige Biotopmosaik bietet zahlreichen gefährdeten Tier- und Pflanzenarten Lebensraum. Insbesondere
Arten mit hohen Arealansprüchen wie
Schwarz-, Grau- und Mittelspecht, aber
auch Uhu oder Milane profitieren von
der Großflächigkeit und Unberührtheit
des Gebietes
zur Erhaltung von Arten der Anhänge II und
IV der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom
21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen
Lebensräume sowie der wildlebenden Pflanzen und Tiere (FFH-Richtlinie), insbesondere
Fledertieren und Wildkatze
Das individuenstarke Vorkommen der
Wildkatze ist eines der bedeutsamsten
in der Eifel.
zur Erhaltung, Förderung und Wiederherstellung der Lebensgemeinschaften und Lebensstätten von seltenen und gefährdeten sowie
landschaftsraumtypischen Tier- und Pflanzenarten in einem großen, zusammenhängenden und weitgehend unzerschnittenen
Waldgebiet,
Nördlich von Gemünd erstrecken sich
auf den trockenen, voll besonnten, südexponierten Steilhängen des Urfttales
Traubeneichenwälder, die aus Niederwäldern hervorgegangen sind. Die lichten Waldbereiche bieten in der Krautschicht einigen seltenen Pflanzen Lebensraum.
zur Erhaltung, Förderung und Wiederherstellung der Lebensstätten von störungsempfindlichen, seltenen und gefährdeten sowie landschaftsraumtypischen Tier- und Pflanzenarten
in großen zusammenhängenden Waldökosys-
Drei Bachtäler mit zum Teil wertvollem
Feucht- und Magergrünland gliedern die
Laubwaldbereiche. Die strukturreichen
Wiesentäler bieten vielen Tier- und
Stand: Januar 2009
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN36a „Schleiden“ - Vorentwurf
Textliche Darstellung
Ziffer
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
temen, zur Erhaltung des Lebensraumes für
mehrere nach der Roten Liste in NordrheinWestfalen gefährdete Pflanzen- und Tierarten,
−
−
−
−
zur Erhaltung eines Biotopkomplexes aus
wärmeliebenden Traubeneichenwäldern als
naturnahe Waldgesellschaft, zwei wertvollen,
extensiv genutzten Wiesentälern und einem
naturnahen Abschnitt der Urftaue,
Pflanzenarten , darunter insbesondere
mehreren Schmetterlings- und Reptilienarten sowie einigen Orchideenarten,
Lebensraum.
zur Erhaltung eines großen, zusammenhängenden Waldbestandes als Erosionsschutz an
den steilen Talhängen der Urft,
zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes
als gut ausgeprägter Biotopkomplex mit in
Nordrhein-Westfalen gefährdeten Biotoptypen,
zur Erhaltung der landschaftlichen und funktionalen Einheit von Talaue und bewaldeten
Talhängen (hydrologische, klimatische, ökologische Ausgleichsfunktion).
−
zur Erhaltung und Optimierung folgender
nach § 62 LG NW geschützter Biotope:
Folgende nach § 62 LG NW geschützte
Biotope liegen innerhalb des Gebietes:
–
Magerwiesen und -weiden (zEA1)
GB 5304-271, GB 5405-560
–
Fliessgewässer (yFM1)
–
Quellbereiche (yFK1)
Folgende schutzwürdige Biotope (Biotopkataster
NRW) liegen innerhalb des Gebietes:
−
Naturnahe und unverbaute Bachabschnitte
−
Wälder trockenwarmer Standorte
−
Nass- und Feuchtweide
−
Magerweide
−
Sumpfquelle
-
-
−
BK 5405-008
aus naturwissenschaftlichen, natur- und landeskundlichen Gründen und wegen der biogeographischen Bedeutung,
wegen der Seltenheit, der besonderen Eigenart und der hervorragenden Schönheit des
Gebietes, welches geprägt ist durch
ein abwechslungsreiches Landschaftsbild mit
einem Mosaik aus unterschiedlichen natürlichen Biotoptypen und kulturraumtypischen
Nutzungsstrukturen,
–
das Vorkommen von charakteristischen und
vollständigen Biotopausbildungen, die eine
große Struktur- und Biotopvielfalt und einen
hohen Verzahnungsgrad mit seltenen und
geschützten Biotoptypen aufweisen,
–
Bedeutung des Gebietes im Biotopverbund zu
anderen Schutzgebieten von besonderer Be-
Stand: Januar 2009
Folgende schutzwürdige Biotope (Biotopkataster NRW) liegen innerhalb des
Gebietes:
27
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN 36a „Schleiden“ – Vorentwurf
Textliche Darstellung
Ziffer
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
deutung,
–
zur Entwicklung eines Laubwaldgebietes mit
extensiv genutzten Grünlandflächen mit dem
für natürliche Laubwaldgesellschaften typischen Artenspektrum,
–
zur Überführung der Altersklassenbestände in
naturnahe Laubwälder mit einem kleinflächigen natürlichen Mosaik der verschiedenen Altersstufen und standörtlicher Variationen.
−
wegen seiner Funktion als regionale und landesweit bedeutsame Biotopverbundfläche,
Folgende Biotopverbundflächen kommen in dem Gebiet vor:
VB-K -5304-021
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27, die besonderen
Festsetzungen für die forstliche Nutzung gemäß
Ziff. 4, sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5.
Darüber hinaus gelten folgende gebietsspezifische Verbote:
–
der Einsatz von Fallen, die für den Todfang
von Wildkatzen geeignet sind.
–
Grünlandflächen in der Zeit vom 01.04. bis
30.06. abzuschleppen oder zu walzen.
Sofern die Witterung ein Abschleppen außerhalb des genannten Zeitraumes nicht zulässt, kann in Abstimmung mit der Unteren
Landschaftsbehörde eine andere Vereinbarung getroffen werden.
–
Grünland mit Pferden mit mehr als 2 GVE/ ha
oder durch Koppelschafhaltung in der Zeit
vom 01. November bis zum 31. März zu beweiden. Sollte sich zeigen, dass dies dem
Schutzzweck zuwider läuft, ist die Untere
Landschaftsbehörde berechtigt, die Winterbeweidung gänzlich zu untersagen. Die ganzjährige Beweidung von bisherigen Mähweiden
oder die Nachbeweidung von Flächen, die
bislang als Wiese genutzt wurden, bedarf der
Zustimmung der unteren Landschaftsbehörde.
Folgende Maßnahmen werden festgesetzt
(§ 26 LG NW bzw. in Verbindung mit § 25 LG
NW):
5.1/ 2.1-1-1 bis 5.1/2.1-1-3
28
Stand: Januar 2009
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN36a „Schleiden“ - Vorentwurf
Textliche Darstellung
Ziffer
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im Rahmen der Durchführungsplanung nach Maßgabe
eines
gebietsspezifischen,
parzellenscharfen
Pflege- und Entwicklungskonzeptes. bzw. Sofortmaßnahmenkonzeptes.
Stand: Januar 2009
Die Erarbeitung des Pflege- und Entwicklungskonzeptes erfolgt durch die
Untere Landschaftsbehörde in Abstimmung mit den anderen zu beteiligenden
Behörden. Das SoMaKo wird durch den
Landesbetrieb Wald und Holz NRW
erarbeitet.
29
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN 36a „Schleiden“ – Vorentwurf
Textliche Darstellung
Ziffer
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
2.1-2
NATURSCHUTZGEBIET "MORSBACHTAL" WESTLICH MORSBACH
Dd
Größe: ca. 3,3 ha
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Buchstaben a, b, c LG NW insbesondere
−
−
−
−
zur Erhaltung des Lebensraumes für mehrere
nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen
gefährdete Pflanzen- und Tierarten,
zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes
als gut ausgeprägter Biotopkomplex mit in
Nordrhein-Westfalen gefährdeten Biotoptypen,
zur Erhaltung und Optimierung eines wertvollen Wiesentals mit überwiegend extensiv genutztem Feucht- und Magergrünland, Quellbereichen und Kleingehölzen.
Optimierung des Gebietes als gut ausgeprägter, strukturreicher Fließgewässerkomplex mit
Erlenauwäldern,
Hochstaudensäumen,
Feuchtgrünland und Quellfluren,
−
zur Erhaltung und Optimierung von Kleingewässern für Amphibien, Libellen u.a.,
−
zur Wiederherstellung einer durchgehend naturnahen Aue,
−
Der Oberlauf des Morsbaches westlich
von Morsbach durchfließt ein Tälchen
mit überwiegend extensiv genutzten
Grünlandflächen, die in der Talsohle
stark vernässt sind. An den Hängen
finden sich Reste von Magergrünland
und mehrere z.T. alte Einzelbäume sowie Gehölzstreifen. Das strukturreiche
Wiesental bietet vielen Tier- und Pflanzenarten Lebensraum.
zur Erhaltung des Lebensraumes der Wildkatze, insbesondere der Bachtäler als Wanderkorridor im Verbreitungsgebiet,
Gemäß Biotopkataster NW kommen folgende Biotoptypen vor:
−
Naturnahe und unverbaute Bachabschnitte
−
Magerwiese
−
Sumpfquelle,
−
Nass- und Feuchtwiese und -weide
−
wegen seiner Funktion als regional bedeutsame Biotopverbundfläche,
Folgende schutzwürdige Biotope (Biotopkataster NRW) liegen innerhalb des
Gebietes: BK-5404-901
Folgende Biotopverbundflächen kommen in dem Gebiet vor:
VB-K 5404-005
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27, die besonderen
Festsetzungen für die forstliche Nutzung gemäß
Ziff. 4, sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5.
Darüber hinaus gelten folgende gebietsspezifische Verbote:
-
30
der Einsatz von Fallen, die für den Todfang
von Wildkatzen geeignet sind.
Stand: Januar 2009
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN36a „Schleiden“ - Vorentwurf
Textliche Darstellung
Ziffer
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
-
Grünlandflächen in der Zeit vom 01.04. bis
30.06. abzuschleppen oder zu walzen.
Sofern die Witterung ein Abschleppen außerhalb des genannten Zeitraumes nicht zulässt,
kann in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde eine andere Vereinbarung getroffen werden.
-
Grünland mit Pferden mit mehr als 2 GVE/ ha
oder durch Koppelschafhaltung in der Zeit vom
01. November bis zum 31. März zu beweiden.
Sollte sich zeigen, dass dies dem Schutzzweck
zuwider läuft, ist die Untere Landschaftsbehörde berechtigt, die Winterbeweidung gänzlich zu
untersagen. Die ganzjährige Beweidung von
bisherigen Mähweiden oder die Nachbeweidung von Flächen, die bislang als Wiese genutzt wurden, bedarf der Zustimmung der unteren Landschaftsbehörde.
Folgende
Maßnahmen
werden
festgesetzt
(§ 26 LG NW bzw. in Verbindung mit § 25 LG NW):
5.1/ 2.1-2-1 bis 5.1/ 2.1-2-9
Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im Rahmen der Durchführungsplanung nach Maßgabe
eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen Pflege- und Entwicklungskonzeptes.
Die Erarbeitung des Pflege- und Entwicklungskonzeptes erfolgt durch die
Untere Landschaftsbehörde in Abstimmung mit den anderen zu beteiligenden
Behörden.
2.1-3
NATURSCHUTZGEBIET "LAßBACHTAL" NÖRDLICH HERHAHN
Ec, Dd, Ed
Größe: ca. 28,9 ha
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Buchstaben a, b LG NW insbesondere
−
−
−
−
−
zur Erhaltung des Lebensraumes für mehrere
nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen
gefährdete Pflanzenarten,
zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes
als gut ausgeprägter Biotopkomplex mit in
Nordrhein-Westfalen gefährdeten Biotoptypen,
zur Erhaltung und Optimierung eines wertvollen Bachsystems mit überwiegend extensiv
genutztem Feucht- und Magergrünland sowie
mit Resten von bachbegleitendem ErlenUfergehölz,
zur Erhaltung der landschaftlichen und funktionalen Einheit von Talaue und überwiegend
laubholzbestockten Talhängen,
zur Erhaltung eines aufgelassenen Steinbruches als ein die ökologische Vielfalt erhöhender Sonderstandort.
Gemäß Biotopkataster NW kommen folgende Biotoptypen vor:
Stand: Januar 2009
Das Laßbachtal als Sietental zum Ufttal
ist ein insgesamt relativ naturnahes
Bachtal, dessen Quellbäche eine Reihe
von
Beeinträchtigungen
aufweisen
(Fischteiche,
Fichtenaufforstungen,
Wege- und Kanalbau, Rückhaltebecken).
Im Unterlauf hingegen finden sich
bachbegleitend wertvolles, extensiv
genutztes Feuchtgrünland und ErlenUfergehölz.
Die unteren Hangbereiche werden von
artenreichem Magergrünland eingenommen, die oberen Talflanken sind
überwiegend mit naturnahen Eichenwäldern bestockt.
Folgende schutzwürdige Biotope (Biotopkataster NRW) liegen innerhalb des
Gebietes:
31
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN 36a „Schleiden“ – Vorentwurf
Textliche Darstellung
Ziffer
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
−
Naturnahe und unverbaute Bachabschnitte
−
Erlen-Ufergehölz
−
Magerwiesen und –weide
−
Nass- und Feuchtweide
−
wegen seiner Funktion als regional bedeutsame Biotopverbundfläche,
BK-5404-903
Folgende Biotopverbundflächen kommen in dem Gebiet vor:
VB-K 5404-008
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27, die besonderen
Festsetzungen für die forstliche Nutzung gemäß
Ziff. 4, sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5.
Darüber hinaus gelten folgende gebietsspezifische Verbote:
–
Die bestehenden Teichanlagen dürfen nicht als
Fischteiche genutzt werden. Ordnungswidrig im
Sinne des § 70 Abs. Nr. 2 LG handelt, wer dem
o.g. Verbot zuwiderhandelt.
–
der Einsatz von Fallen, die für den Todfang von
Wildkatzen geeignet sind.
–
Grünlandflächen in der Zeit vom 01.04. bis
30.06. abzuschleppen oder zu walzen.
Der ordnungsgemäße Betrieb des
Rückhaltebeckens bleibt gewährleistet.
Sofern die Witterung ein Abschleppen außerhalb des genannten Zeitraumes nicht zulässt,
kann in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde eine andere Vereinbarung getroffen werden.
–
Grünland mit Pferden mit mehr als 2 GVE/ ha
oder durch Koppelschafhaltung in der Zeit vom
01. November bis zum 31. März zu beweiden.
Sollte sich zeigen, dass dies dem Schutzzweck
zuwider läuft, ist die Untere Landschaftsbehörde berechtigt, die Winterbeweidung gänzlich zu
untersagen. Die ganzjährige Beweidung von
bisherigen Mähweiden oder die Nachbeweidung von Flächen, die bislang als Wiese genutzt wurden, bedarf der Zustimmung der unteren Landschaftsbehörde.
Folgende
Maßnahmen
werden
festgesetzt
(§ 26 LG NW bzw. in Verbindung mit § 25 LG NW):
5.1/2-1-3-1* bis 5.1/2-1-3-8
Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im Rahmen der Durchführungsplanung nach Maßgabe
eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen Pflege- und Entwicklungskonzeptes.
32
Die Erarbeitung des Pflege- und Entwicklungskonzeptes erfolgt durch die
Untere Landschaftsbehörde in Abstimmung mit den anderen zu beteiligenden
Behörden.
Stand: Januar 2009
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN36a „Schleiden“ - Vorentwurf
Textliche Darstellung
Ziffer
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
2.1-4
NATURSCHUTZGEBIET „HORRENBACHTAL“ NORDÖSTLICH HERHAHN
Dc, Dd
Größe: ca. 12,9 ha
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Buchstaben a, b LG NW insbesondere
−
−
−
−
−
−
zur Erhaltung des Lebensraumes für mehrere
nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen
gefährdete Pflanzen- und Tierarten,
zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes
als gut ausgeprägter Biotopkomplex mit in
Nordrhein-Westfalen gefährdeten Biotoptypen,
zur Erhaltung und Optimierung eines wertvollen Bachsystems mit überwiegend extensiv
genutztem Feucht- und Magergrünland sowie
von bachbegleitendem Erlen- und WeidenUfergehölz,
zur Erhaltung und Entwicklung naturnaher
Fließgewässer durch Bewahrung naturnaher
Gewässerstrukturen,
Verbesserung
der
Durchgängigkeit durch Beseitigung von Verrohrungen, Durchlässen und Teichanlagen
(vorrangig im Hauptschluss gelegene),
Das Horrenbachtal ist ein in weiten Teilen naturnahes Bachtal. Im Oberlauf
dominiert extensiv bewirtschaftetes,
teilweise brachgefallenes Feucht- und
Magergrünland, das sich durch einen
hohen Artenreichtum auszeichnet. Die
oberen Hangbereiche sind hier nur
kleinflächig mit Laubholz bestockt und
durch größere Fichtenkulturen und Wegebau (großflächige Hangrutschung)
beeinträchtigt. Im Unterlauf hingegen
durchfließt der Horrenbach ein ausgedehntes, nach der Nutzungsaufgabe
entstandenes Weiden- und ErlenUfergehölz.
Der westliche Talhang wird hier von
einem größeren, zusammenhängenden
Traubeneichenwald eingenommen. Im
weiteren Verlauf wird das Bachtal durch
zwei Fischteiche unterbrochen.
zur Erhaltung der landschaftlichen und funktionalen Einheit von Talaue und überwiegend
laubholzbestockten Talhängen,
zur Erhaltung zweier Hangquellen mit typischer, gut ausgebildeter Quellvegetation.
Gemäß Biotopkataster NW kommen folgende Biotoptypen vor:
−
Naturnahe und unverbaute Bachabschnitte
−
Weiden-Erlen-Ufergehölz
−
Magerweide
−
Nass- und Feuchtweide
−
Brachgefallenes Nass- und Feuchtgrünland
−
Hangquellen
−
wegen seiner Funktion als regional bedeutsame Biotopverbundfläche,
Folgende schutzwürdige Biotope (Biotopkataster NRW) liegen innerhalb des
Gebietes:
BK-5404-902
Folgende Biotopverbundflächen kommen in dem Gebiet vor:
VB-K 5404-008, VB-K -5404-005
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27, die besonderen
Festsetzungen für die forstliche Nutzung gemäß
Ziff. 4, sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5.
Darüber hinaus gelten folgende gebietsspezifische Verbote:
–
Stand: Januar 2009
der Einsatz von Fallen, die für den Todfang von
Wildkatzen geeignet sind.
33
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN 36a „Schleiden“ – Vorentwurf
Textliche Darstellung
Ziffer
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
–
Grünlandflächen in der Zeit vom 01.04. bis
30.06. abzuschleppen oder zu walzen.
Sofern die Witterung ein Abschleppen außerhalb des genannten Zeitraumes nicht zulässt,
kann in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde eine andere Vereinbarung getroffen werden.
–
Grünland mit Pferden mit mehr als 2 GVE/ ha
oder durch Koppelschafhaltung in der Zeit vom
01. November bis zum 31. März zu beweiden.
Sollte sich zeigen, dass dies dem Schutzzweck
zuwider läuft, ist die Untere Landschaftsbehörde berechtigt, die Winterbeweidung gänzlich zu
untersagen. Die ganzjährige Beweidung von
bisherigen Mähweiden oder die Nachbeweidung von Flächen, die bislang als Wiese genutzt wurden, bedarf der Zustimmung der unteren Landschaftsbehörde.
Folgende
Maßnahmen
werden
festgesetzt
(§ 26 LG NW bzw. in Verbindung mit § 25 LG NW):
5.1/2.1-4-1 bis 5.1/2.1-4-8
Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im Rahmen der Durchführungsplanung nach Maßgabe
eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen Pflege- und Entwicklungskonzeptes.
Die Erarbeitung des Pflege- und Entwicklungskonzeptes erfolgt durch die
Untere Landschaftsbehörde in Abstimmung mit den anderen zu beteiligenden
Behörden.
2.1-5
NATURSCHUTZGEBIET „SEBESTAL“ SÜDLICH GEMÜND-MALSBENDEN
Ec, Fc, Ed
Größe: ca. 16,8 ha
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Buchstaben a, b LG NW insbesondere
−
−
−
-
−
34
zur Erhaltung des Lebensraumes für zahlreiche nach der Roten Liste in NordrheinWestfalen gefährdete Pflanzen- und Tierarten,
zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes
als gut ausgeprägter Biotopkomplex mit in
Nordrhein-Westfalen gefährdeten Biotoptypen,
zur Erhaltung und Optimierung eines wertvollen Bachtals mit extensiv genutztem und in
weiten Teilen brachgefallenem Feucht- und
Magergrünland,
Das Sebestal wird in weiten Teilen von
extensiv bewirtschaftetem, teilweise
brachgefallenem Feucht- und Magergrünland eingenommen, das sich durch
einen hohen Artenreichtum, insbesondere durch individuenreiche Orchideenvorkommen, auszeichnet.
Das Tal wird im östlichen Hang durch
einige nichtsstandortgerechte Fichtenbestände geprägt. Im übrigen werden
die Hänge von Eichenmischwald eingenommen, der nach Osten hin in einen
gut entwickelten, artenreiche GrünlandHecken-Komplex übergeht.
zur Erhaltung und Optimierung von Kleingewässern für Amphibien, Libellen u.a.,
wegen der Eigenart und besonderen Schönheit der in weiten Teilen naturnahen Auenlandschaft,
zur Erhaltung der landschaftlichen und funktionalen Einheit von Talaue und der landschaftsästhetisch und ökologisch besonders
wertvollen benachbarten Kulturlandschaft,
Stand: Januar 2009
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN36a „Schleiden“ - Vorentwurf
Textliche Darstellung
Erläuterungsbericht
Ziffer
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
−
zur Erhaltung zweier Hangquellen mit typischer, gut ausgebildeter Quellvegetation.
−
zur Erhaltung und Optimierung nach § 62 LG
NW geschützter Biotope.
-
Nass- und Feuchtgrünland (yEC1)
-
Quellbereiche (yFK2)
-
Fliessgewässer (yFM1)
Gemäß Biotopkataster NW kommen folgende
Biotoptypen vor:
−
-
Naturnahe
schnitte
und
unverbaute Bachab-
-
Nass- und Feuchtweide
-
Brachgefallenes Nass- und Feuchtgrünland
wegen seiner Funktion als regional bedeutsame Biotopverbundfläche,
Folgende nach § 62 LG NW geschützte
Biotope liegen innerhalb des Gebietes:
GB 5404-727, GB 5404-726
Folgende schutzwürdige Biotope (Biotopkataster NRW) liegen innerhalb des
Gebietes:
BK-5404-032
Folgende Biotopverbundflächen kommen in dem Gebiet vor:
VB-K -5404-008,
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27, die besonderen
Festsetzungen für die forstliche Nutzung gemäß
Ziff. 4, sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5.
Darüber hinaus gelten folgende gebietsspezifische Verbote:
–
der Einsatz von Fallen, die für den Todfang
von Wildkatzen geeignet sind.
–
Grünlandflächen in der Zeit vom 01.04. bis
30.06. abzuschleppen oder zu walzen.
Sofern die Witterung ein Abschleppen außerhalb des genannten Zeitraumes nicht zulässt,
kann in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde eine andere Vereinbarung getroffen werden.
–
Grünland mit Pferden mit mehr als 2 GVE/ ha
oder durch Koppelschafhaltung in der Zeit vom
01. November bis zum 31. März zu beweiden.
Sollte sich zeigen, dass dies dem Schutzzweck zuwider läuft, ist die Untere Landschaftsbehörde berechtigt, die Winterbeweidung gänzlich zu untersagen. Die ganzjährige
Beweidung von bisherigen Mähweiden oder
die Nachbeweidung von Flächen, die bislang
als Wiese genutzt wurden, bedarf der Zustimmung der unteren Landschaftsbehörde.
Folgende
Maßnahmen
werden
festgesetzt
(§ 26 LG NW bzw. in Verbindung mit § 25 LG NW):
Stand: Januar 2009
35
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN 36a „Schleiden“ – Vorentwurf
Textliche Darstellung
Erläuterungsbericht
Ziffer
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
5.1/2.1-5-1 bis 5.1/2.1-5-4
Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im Rahmen der Durchführungsplanung nach Maßgabe
eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen Pflege- und Entwicklungskonzeptes.
Die Erarbeitung des Pflege- und Entwicklungskonzeptes erfolgt durch die
Untere Landschaftsbehörde in Abstimmung mit den anderen zu beteiligenden
Behörden.
2.1-6
NATURSCHUTZGEBIET „BRAUBACHTAL" ZWISCHEN HERHAHN UND
GEMÜND
Fc, Ed, Fd
Größe: ca. 49,6 ha
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Buchstaben a, b LG NW insbesondere
−
zur Erhaltung und Optimierung eines naturnahen, besonders wertvollen Bachtals mit extensiv genutztem und teilweise brachgefallenem
Feucht- und Magergrünland, zur Erhaltung des
Lebensraumes für viele, nach der Roten Liste
in Nordrhein-Westfalen gefährdete, bedrohte
und seltene Tier- und Pflanzenarten z.B. Bachforelle, Wasseramsel, Flussnapfschnecke,
Kaisermantel,
zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes
als gut ausgeprägter, strukturreicher Fließgewässerkomplex mit Erlenauwäldern, Hochstaudensäumen, Feuchtgrünland und Quellfluren,
−
zur Erhaltung und Wiederherstellung von
Feucht- und Nasswiesen, insbesondere der
Bärwurzwiesen,
−
−
zur Erhaltung und Optimierung von Kleingewässern für Amphibien, Libellen u.a.,
−
zur Wiederherstellung einer durchgehend naturnahen Aue,
Die bachnahen Talhänge unterliegen
einer extensiven Grünlandnutzung, die
oberen Hangbereiche sind im Unterlauf
vornehmlich mit Traubeneichen, im Oberlauf mit Fichten bestockt. Die Bäche
selbst verlaufen überwiegend in offenen
Grünlandbereichen, die arten-, insbesondere orchideenreich sind. Die
Quellbereiche sowohl des Braubaches
als auch seiner beiden Seitentäler weisen Beeinträchtigungen verschiedener
Art auf (Grünlandumbruch, Jagdkanzel).
Folgende schutzwürdige Biotope (Biotopkataster NRW) liegen innerhalb des
Gebietes: BK- 5404-910
zur Erhaltung des Lebensraumes der Wildkatze, insbesondere der Bachtäler als Wanderkorridor im Verbreitungsgebiet,
−
36
Das Biotop umfasst das tief eingeschnittene Braubachtal sowie zwei von
Süden kommende Seitentäler. Die Talsohle wird überwiegend von zum Teil
brachgefallenen Feuchtweiden eingenommen.
−
zur Erhaltung und Optimierung der Quellbereiche.
−
zur Erhaltung und Optimierung nach § 62 LG
NW geschützter Biotope.
-
Naturnahe
schnitte
und
unverbaute Bachab-
-
Magergrünland
-
Nass- und Feuchtweide
-
Brachgefallenes Nass-, Feucht- und
Magergrünland
-
Quellbereiche
Folgende nach § 62 LG NW geschützte
Biotope liegen innerhalb des Gebietes:
GB-5404-722
Stand: Januar 2009
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN36a „Schleiden“ - Vorentwurf
Textliche Darstellung
Erläuterungsbericht
Ziffer
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
−
wegen seiner Funktion als regional bedeutsame Biotopverbundfläche,
Folgende Biotopverbundflächen kommen in dem Gebiet vor:
VB-K 5404-008,
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27, die besonderen
Festsetzungen für die forstliche Nutzung gemäß
Ziff. 4, sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5.
Darüber hinaus gelten folgende gebietsspezifische Verbote:
–
der Einsatz von Fallen, die für den Todfang von
Wildkatzen geeignet sind.
–
Grünlandflächen in der Zeit vom 01.04. bis
30.06. abzuschleppen oder zu walzen.
Sofern die Witterung ein Abschleppen außerhalb des genannten Zeitraumes nicht zulässt,
kann in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde eine andere Vereinbarung getroffen werden.
–
Grünland mit Pferden mit mehr als 2 GVE/ ha
oder durch Koppelschafhaltung in der Zeit vom
01. November bis zum 31. März zu beweiden.
Sollte sich zeigen, dass dies dem Schutzzweck
zuwider läuft, ist die Untere Landschaftsbehörde berechtigt, die Winterbeweidung gänzlich zu
untersagen. Die ganzjährige Beweidung von
bisherigen Mähweiden oder die Nachbeweidung von Flächen, die bislang als Wiese genutzt wurden, bedarf der Zustimmung der unteren Landschaftsbehörde.
Folgende
Maßnahmen
(§ 26 LG NW):
5.1/2.1-6-1 bis 5.1/2.1-6-11
werden
festgesetzt
Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im Rahmen der Durchführungsplanung nach Maßgabe
eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen Pflege- und Entwicklungskonzeptes.
2.1-7
Fc, Fd, Gd,
Fe, Ge
Die Erarbeitung des Pflege- und Entwicklungskonzeptes erfolgt durch die
Untere Landschaftsbehörde in Abstimmung mit den anderen zu beteiligenden
Behörden.
NATURSCHUTZGEBIET „HÄNGE UND SEITENTÄLER DES OLEFTALS ZWISCHEN GEMÜND UND SCHLEIDEN"
Größe: ca. 76,7 ha
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Buchstaben a, b LG NW insbesondere
−
−
Stand: Januar 2009
zur Erhaltung des Lebensraumes für zahlreiche nach der Roten Liste in NordrheinWestfalen gefährdete Pflanzen- und Tierarten,
Zwischen der Ortschaft Mauel im Norden, dem Selbachtal im Süden, den
Ortschaften Nierfeld und Olef im Westen und ausgedehnten Waldungen im
Osten liegt eine kleinräumig gegliederte, strukturreiche, großflächige Kulturlandschaft.
zur Erhaltung der durch natürliche Sukzession
entstandenen, zum Teil großflächigen, arten-
Das Gebiet wird von drei Bachläufen
mit schmalen Tälern, die in Ost-West-
37
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN 36a „Schleiden“ – Vorentwurf
Textliche Darstellung
Ziffer
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
reichen Gehölze,
−
-
−
−
−
zur Erhaltung und Optimierung der nährstoffarmen Magerwiesen und -weiden sowie der
Calluna- und Besenginsterheiden,
aufgrund seiner besonders hohen tierökologischen Bedeutung,
zur Erhaltung des Lebensraumes der Wildkatze, insbesondere der Bachtäler als Wanderkorridor im Verbreitungsgebiet,zur Erhaltung und
Optimierung des Gebietes als sehr gut ausgeprägter Biotopkomplex mit in NordrheinWestfalen gefährdeten Biotoptypen,
zur Erhaltung und Optimierung eines kulturhistorisch und ökologisch besonders wertvollen,
strukturreichen und großflächigen Gebietes,
zur Erhaltung und Optimierung von mehreren
naturnahen, besonders wertvollen Bachtälern
mit extensiv genutztem und teilweise brachgefallenem Feucht- und Magergrünland sowie einem bedeutenden Großseggenried,
aufgrund der hervorragenden Schönheit und
der landschaftsästhetischen Wirkung des vielgestaltigen Biotopkomplexes,
Richtung verlaufen, durchzogen. In den
Talsohlen existieren noch überwiegend
extensiv genutzte Grünlandflächen, die
jedoch zum Teil noch in jüngster Zeit
mit Nadelhölzern aufgeforstet worden
sind.
Die Hangbereiche zur Olef im Westen
und zur Urft im Norden werden ebenso
wie die zwischen den Bachtälern liegenden Hochflächen von einem Mosaik
aus unterschiedlich intensiv genutzten
Grünlandflächen mit Gebüschstreifen
an den Geländekanten und an den
Wegrändern, Besenginsterheiden, die
sich zum Teil schon in fortgeschrittenen
Verbuschungsstadien befinden, und
Feldgehölzen eingenommen. Kleinflächig finden sich an steilen Geländeabbrüchen natürliche Felswände mit Felsschuttfluren.
Das Tränkelbachtal wird in seinem Oberlauf von einem artenreichen Ufergehölzstreifen gesäumt; im Delebachtal
findet sich ein ausgedehntes Seggenried.
Der Kirchberg im Norden des Gebietes
wird von der einzigen im Plangebiet
existierenden Calluna-Heide eingenommen, in der unter anderem auch
Arnika vorkommt.
zur Erhaltung der landschaftlichen und funktionalen Einheit von Talauen, -hängen und
Hochflächen (hydrologische, ökologische, klimatische Ausgleichsfunktion).
Es besteht hier die seltene Gelegenheit,
einen zusammenhängenden, großflächigen, enorm strukturreichen, kulturhistorisch wertvollen Naturraum zu
schützen, wobei das Gebiet durch gezielte Maßnahmen ökologisch noch optimiert werden kann. Es bietet bereits
heute durch seine ungeheure Vielfalt
einer großen Zahl von Pflanzen- und
Tierarten einen Lebensraum.
Folgende Biotopverbundflächen kommen in dem
Gebiet vor:
Folgende schutzwürdige Biotope (Biotopkataster NRW) liegen innerhalb des
Gebietes:
−
38
−
Naturnahe und unverbaute Bachabschnitte
−
Magergrünland
−
Nass- und Feuchtgrünland
−
Brachgefallenes Nass-, Feucht- und Magergrünland
−
Quellbereiche
−
Ufergehölz (Auwaldreste)
−
Großseggenried
−
Calluna-Heide
–
Besenginsterheide
–
Natürliche Felswand
BK-5404-907
Stand: Januar 2009
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN36a „Schleiden“ - Vorentwurf
Textliche Darstellung
Ziffer
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
−
wegen seiner Funktion als regional bedeutsame Biotopverbundfläche,
Folgende Biotopverbundflächen kommen in dem Gebiet vor:
VB-K 5304-021, VB-K 5404-013,
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27, die besonderen
Festsetzungen für die forstliche Nutzung gemäß
Ziff. 4, sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5.
–
der Einsatz von Fallen, die für den Todfang von
Wildkatzen geeignet sind.
–
Grünlandflächen in der Zeit vom 01.04. bis
30.06. abzuschleppen oder zu walzen.
Sofern die Witterung ein Abschleppen außerhalb des genannten Zeitraumes nicht zulässt,
kann in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde eine andere Vereinbarung getroffen werden.
–
Grünland mit Pferden mit mehr als 2 GVE/ ha
oder durch Koppelschafhaltung in der Zeit vom
01. November bis zum 31. März zu beweiden.
Sollte sich zeigen, dass dies dem Schutzzweck
zuwider läuft, ist die Untere Landschaftsbehörde berechtigt, die Winterbeweidung gänzlich zu
untersagen. Die ganzjährige Beweidung von
bisherigen Mähweiden oder die Nachbeweidung von Flächen, die bislang als Wiese genutzt wurden, bedarf der Zustimmung der unteren Landschaftsbehörde.
Darüber hinaus gelten folgende gebietsspezifische Verbote:
5.1/2.1-7-1 bis 5.1/2.1-7-9, 5.2/2.1-7-1
Folgende
Maßnahmen
werden
festgesetzt
(§ 26 LG NW bzw. in Verbindung mit § 25 LG NW):
Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im Rahmen der Durchführungsplanung nach Maßgabe
eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen Pflege- und Entwicklungskonzeptes.
2.1-8
NATURSCHUTZGEBIET „HÖDDELBACHTAL"
Dd, De, Ee,
Ef
Größe: ca. 137,6 ha
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Buchstaben a, b LG NW insbesondere
−
−
Stand: Januar 2009
zur Erhaltung des Lebensraumes für nach der
Roten Liste in Nordrhein-Westfalen gefährdete,
bedrohte und seltene Tier- und Pflanzenarten,
z.B. Bachforelle, Wasseramsel, Eisvogel,
zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes
Die Erarbeitung des Pflege- und Entwicklungskonzeptes erfolgt durch die
Untere Landschaftsbehörde in Abstimmung mit den anderen zu beteiligenden
Behörden.
Das nordwestlich der Dreiborner Hochfläche beginnende Höddelbachtal mit
seinen Seitentälern weist noch in größerem Umfang extensiv genutzte Flächen (Extensivweiden, Magergrünland)
sowie Feuchtgrünlandbrachen in jüngeren Stadien auf, die in Kontakt zu naturnahen Waldformationen (im wesentlichen ehemalige Eichenniederwälder)
39
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN 36a „Schleiden“ – Vorentwurf
Textliche Darstellung
Ziffer
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
als gut ausgeprägter, strukturreicher Fließgewässerkomplex mit naturnahen Gehölzsäumen, Hochstaudenfluren, Feuchtgrünland und
Quellfluren,
−
-
-
-
−
−
−
zur Erhaltung eines in dieser Größe und Geschlossenheit besonders seltenen, naturnahen
Fließgewässerökosystems, und zur Erhaltung
bzw. Wiederherstellung von Feucht- und
Nasswiesen,
zur Erhaltung und Entwicklung naturnaher
Fließgewässer durch Bewahrung naturnaher
Gewässerstrukturen,
Verbesserung
der
Durchgängigkeit durch Beseitigung von Verrohrungen, Durchlässen und Teichanlagen
(vorrangig im Hauptschluss gelegene),
stehen. Dies bedingt eine hohe Artenund Strukturvielfalt, die sich zum Beispiel im Vorkommen mehrerer zum Teil
sehr seltener Schmetterlingsarten ausdrückt. Zur Erreichung des Schutzzweckes ist es unumgänglich, die Auen des
gesamten Talsystems als einen zusammengehörenden Biotopkomplex zu
erhalten.
Folgende schutzwürdige Biotope (Biotopkataster NRW) liegen innerhalb des
Gebietes:
BK-5404-021
zur Erhaltung und Optimierung von Kleingewässern für Amphibien, Libellen u.a.,
wegen der Eigenart und besonderen Schönheit der in weiten Teilen naturnahen Auenlandschaft,
aufgrund seiner hervorragenden Schönheit,
die auf der Vielgestaltigkeit des Talsystems mit
extensiv genutzten Wiesen, bachbegleitenden
Gehölzen und den angrenzenden laubholzbestockten Talhängen beruht,
wegen seiner Bedeutung für die Erforschung
naturnaher Mittelgebirgsbäche,
zur Erhaltung seiner wichtigen klimaökologischen Ausgleichsfunktion als Frischluftschneise für das dicht besiedelte Oleftal.
wegen seiner Funktion als regional bedeutsame Biotopverbundfläche,
Folgende Biotopverbundflächen kommen in dem Gebiet vor:
VB-K 5404-007
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27, die besonderen
Festsetzungen für die forstliche Nutzung gemäß
Ziff. 4, sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5.
Darüber hinaus gelten folgende gebietsspezifische Verbote:
–
der Einsatz von Fallen, die für den Todfang von
Wildkatzen geeignet sind.
–
Grünlandflächen in der Zeit vom 01.04. bis
30.06. abzuschleppen oder zu walzen.
Sofern die Witterung ein Abschleppen außerhalb des genannten Zeitraumes nicht zulässt,
kann in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde eine andere Vereinbarung getroffen werden.
–
40
Grünland mit Pferden mit mehr als 2 GVE/ ha
oder durch Koppelschafhaltung in der Zeit vom
Stand: Januar 2009
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN36a „Schleiden“ - Vorentwurf
Textliche Darstellung
Ziffer
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
01. November bis zum 31. März zu beweiden.
Sollte sich zeigen, dass dies dem Schutzzweck
zuwider läuft, ist die Untere Landschaftsbehörde berechtigt, die Winterbeweidung gänzlich zu
untersagen. Die ganzjährige Beweidung von
bisherigen Mähweiden oder die Nachbeweidung von Flächen, die bislang als Wiese genutzt wurden, bedarf der Zustimmung der unteren Landschaftsbehörde.
Folgende
Maßnahmen
werden
festgesetzt
(§ 26 LG NW bzw. in Verbindung mit § 25 LG NW):
5.1/2.1-8-1 bis 5.1/2.1-8-4
Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im Rahmen der Durchführungsplanung nach Maßgabe
eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen Pflege- und Entwicklungskonzeptes.
Die Erarbeitung des Pflege- und Entwicklungskonzeptes erfolgt durch die
Untere Landschaftsbehörde in Abstimmung mit den anderen zu beteiligenden
Behörden.
2.1-9
NATURSCHUTZGEBIET „PATERSWEIHER" SÜDÖSTLICH VON DREIBORN
De
Größe: ca. 17,3 ha
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Buchstaben a, b LG NW insbesondere
−
−
−
zur Erhaltung des Lebensraumes für mehrere,
darunter sehr seltene, nach der Roten Liste in
Nordrhein-Westfalen gefährdete Pflanzen- und
Tierarten,
zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes
als gut ausgeprägter Biotopkomplex mit in
Nordrhein-Westfalen gefährdeten Biotoptypen,
zur Erhaltung und Optimierung eines naturnahen, besonders wertvollen und seltenen
Bruchwald-Feuchtwiesen-Komplexes mit Seggenriedern und Röhrichten,
Das Gebiet umfasst einen Fischteich
mit einer ausgeprägten Schlammufervegetation,
einen
Birken-WeidenBruchwald mit üppigen Groß- und
Kleinseggenbeständen, im Nordosten
einen relativ oligotrophen Weiher mit
Torfmoos-Schwingrasen
und
Schwimmblattvegetation, Feuchtwiesen
und Feuchtwiesenbrachen mit Kleinseggen- und Röhrichtbereichen und
Weidengebüsch. Durch landwirtschaftliche Nutzung in der unmittelbaren Umgebung, durch Wegebaumaßnahmen,
durch Anpflanzung von gebietsfremden
Baumarten sowie durch intensive Wildfütterung ist das Gebiet beeinträchtigt.
Folgende schutzwürdige Biotope (Biotopkataster NRW) liegen innerhalb des
Gebietes:
−
zur Sicherung und naturnahen Entwicklung
von Quellen
−
zur Erhaltung und Optimierung von naturnahen, relativ nährstoffarmen Stillgewässern.
BK-5404-020,
−
wegen seiner Funktion als regional bedeutsame Biotopverbundfläche,
Folgende Biotopverbundflächen kommen in dem Gebiet vor:.
VB-K-5404-007
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27, die besonderen
Festsetzungen für die forstliche Nutzung gemäß
Ziff. 4, sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5.
Darüber hinaus gelten folgende gebietsspezifische Verbote:
Stand: Januar 2009
41
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN 36a „Schleiden“ – Vorentwurf
Textliche Darstellung
Ziffer
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
− Fischanfütterung.
Ordnungswidrig im Sinne des § 70 Abs. 1 Nr. 2
LG handelt, wer dem o.g. Verbot zuwiderhandelt.
–
Das Verbot dient dem Schutz des Weihers vor weiterem Nährstoffeintrag und
der damit verbundenen nachteiligen
Veränderung des Wasserchemismus.
der Einsatz von Fallen, die für den Todfang von
Wildkatzen geeignet sind.
Folgende
Maßnahmen
werden
festgesetzt
(§ 26 LG NW bzw. in Verbindung mit § 25 LG NW):
5.1/2.1-9-1* bis 5.1/2.1-9-3
Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im Rahmen der Durchführungsplanung nach Maßgabe
eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen Pflege- und Entwicklungskonzeptes.
Die Erarbeitung des Pflege- und Entwicklungskonzeptes erfolgt durch die
Untere Landschaftsbehörde in Abstimmung mit den anderen zu beteiligenden
Behörden.
2.1-10
NATURSCHUTZGEBIET „BACH UND AUWALDREST NÖRDLICH BURG
DREIBORN"
Ce, De
Größe: ca. 2,1 ha
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Buchstaben a, b, c und 48c LG NW insbesondere
-
-
wegen der Bedeutung eines großen Teils des
Gebietes für die Errichtung eines zusammenhängenden ökologischen Netzes besonderer
Schutzgebiete in Europa (Natura 2000);
zur Erhaltung und Entwicklung folgender natürlicher Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang I der FFHRichtlinie:
- fließgewässerbegleitende feuchte Hochstaudenfluren (6430) mit ihrer charakteristischen Flora und Fauna,
-
zur Erhaltung und Entwicklung der folgenden
Lebensräume, die darüber hinaus Bedeutung
für das Gebietsnetz Natura 2000 haben:
- Erlen-Eschenund
WeichholzAuenwälder (91E0, Prioritärer Lebensraum) mit ihrer typischen Fauna und Flora
in ihren verschiedenen Entwicklungsstufen/
Altersphasen und in ihrer standörtlichen typischen Variationsbreite, inklusive ihrer
Vorwälder, Gebüsche und Staudenfluren,
-
Folgendes Natura-2000-Gebiet (FFHGebiet) liegt innerhalb des Naturschutzgebietes:
DE-5404-302 - Bachtäler im Truppenübungsplatz Vogelsang
Das Wiesental umfasst einen naturnahen Bachabschnitt mit einem ausgedehnten, bachbegleitenden Auwaldrest
aus Erlen und Strauchweiden.
Entlang eines von der Burg Dreiborn
kommenden Bachzulaufs breitet sich
ein Nassbereich mit einer Hochstaudenflur und einem Igelkolbenbestand
aus.
Die Aue wird durch Pappelanpflanzungen sowie durch die bis unmittelbar an
die Aue heranreichenden Ackerflächen
bewirtschaftet.
zur Erhaltung der folgenden wildlebenden
Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse
gemäß Anhang II und IV der FFH-Richtlinie:
-
Groppe (1163),
- zur Erhaltung und Entwicklung der Populationen
folgender
nach
den
EGVogelschutzrichtlinien geschützten Arten,
42
Stand: Januar 2009
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN36a „Schleiden“ - Vorentwurf
Textliche Darstellung
Ziffer
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
- Neuntöter (A338),
zur Erhaltung von Arten der Anhänge II und IV
der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.
Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Pflanzen
und Tiere (FFH-Richtlinie), insbesondere Fledertieren und Wildkatze
Das individuenstarke Vorkommen der
Wildkatze ist eines der bedeutsamsten
in der Eifel.
zur Erhaltung und Optimierung eines naturnahen, besonders wertvollen Bachabschnittes
mit seinen begleitenden, naturnahen Auwaldresten und Röhrichtbeständen.
Folgende schutzwürdige Biotope (Biotopkataster NRW) liegen innerhalb des
Gebietes:
−
zur Erhaltung und Optimierung nach § 62 LG
NW geschützter Biotope.
Folgende nach § 62 LG NW geschützte
Biotope liegen innerhalb des Gebietes:
–
Nass- und Feuchtgrünland (yEC0)
GB 5404-036
–
Bruch- und Sumpfwälder (yBB0)
–
Bruch- und Sumpfwälder (yBE2)
–
Fliessgewässer (yFM0)
–
wegen seiner Funktion als regional bedeutsame Biotopverbundfläche,
-
−
BK-5404-018,
Folgende Biotopverbundflächen kommen in dem Gebiet vor:
VB-K-5404-006
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27, die besonderen
Festsetzungen für die forstliche Nutzung gemäß
Ziff. 4, sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5.
Darüber hinaus gelten folgende gebietsspezifische Verbote:
–
der Einsatz von Fallen, die für den Todfang von
Wildkatzen geeignet sind.
–
Grünlandflächen in der Zeit vom 01.04. bis
30.06. abzuschleppen oder zu walzen.
Sofern die Witterung ein Abschleppen außerhalb des genannten Zeitraumes nicht zulässt,
kann in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde eine andere Vereinbarung getroffen werden.
–
Grünland mit Pferden mit mehr als 2 GVE/ ha
oder durch Koppelschafhaltung in der Zeit vom
01. November bis zum 31. März zu beweiden.
Sollte sich zeigen, dass dies dem Schutzzweck
zuwider läuft, ist die Untere Landschaftsbehörde berechtigt, die Winterbeweidung gänzlich zu
untersagen. Die ganzjährige Beweidung von
bisherigen Mähweiden oder die Nachbeweidung von Flächen, die bislang als Wiese genutzt wurden, bedarf der Zustimmung der unteren Landschaftsbehörde.
Folgende
Maßnahmen
werden
festgesetzt
(§ 26 LG NW bzw. in Verbindung mit § 25 LG NW):
Stand: Januar 2009
43
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN 36a „Schleiden“ – Vorentwurf
Textliche Darstellung
Ziffer
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
5.1/2.-10-1 bis 5.1/2.1-10Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im Rahmen der Durchführungsplanung nach Maßgabe
eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen Pflege- und Entwicklungskonzeptes.
Die Erarbeitung des Pflege- und Entwicklungskonzeptes erfolgt durch die
Untere Landschaftsbehörde in Abstimmung mit den anderen zu beteiligenden
Behörden.
2.1-11
NATURSCHUTZGEBIET „SCHAFBACHTAL MIT SEINEN SEITENTÄLERN
UND HOHNERTER FELD“
Ce, De, Bf,
Cf,Df, Ef
Größe: ca. 154,4 ha
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Buchstaben a, b LG NW insbesondere
−
−
−
−
−
zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes
als gut ausgeprägter Biotopkomplex mit in
Nordrhein-Westfalen gefährdeten Biotoptypen,
zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes
als gut ausgeprägter Biotopkomplex bestehend
aus dem Schafbachtal mit zum Teil gehölzgesäumtem
Flusslauf,
Erlengaleriewäldern,
Hochstaudenfluren, artenreichen Feuchtgrünlandbrachen,
zur Erhaltung und Optimierung eines ausgedehnten, zum Teil naturnahen Fließgewässerökosystems,
aufgrund der Vielgestaltigkeit des Talsystems
mit Hochstaudenfluren und extensiv genutztem
und zum Teil brachgefallenem Feucht- und
Magergrünland und bachbegleitenden Gehölzen,
−
zur Herstellung bzw. Wiederherstellung von
Feucht- und Nasswiesen,
−
zur Erhaltung und Optimierung der Quellbereiche,
−
zur Erhaltung und Optimierung von Kleingewässern für Amphibien, Libellen u.a.,
−
−
−
44
zur Erhaltung des Lebensraumes für besonders viele nach der Roten Liste in NordrheinWestfalen gefährdete Pflanzen- und Tierarten,
z.B. Bachforelle, Wasseramsel, Kaisermantel,
Gelbe Narzisse, Gelber Eisenhut,
zur Erhaltung seiner wichtigen klimaökologischen Ausgleichsfunktion als Frischluftschneise für das dicht besiedelte Oleftal.
zur Erhaltung des Lebensraumes der Wildkatze (Anhang IV-Art), insbesondere der Bachtäler als Wanderkorridor im Verbreitungsgebiet,
wegen der Eigenart und besonderen Schönheit des Schafbachtals mit den angrenzenden
Wäldern.
Das
Gebiet
Teilflächen.
besteht
aus
zwei
Das Schafbachtal bildet zusammen mit
seinen Seitentälern einen reich strukturierten Biotopkomplex mit wertvollen
naturnahen, jedoch auch stark beeinträchtigten Abschnitten. In den naturnahen Bereichen sind bachbegleitendes
Ufergehölz, großflächige Hochstaudenfluren als Sukzessionsstadium und
Feucht- und Nassgrünland erhalten. Sie
stehen in Kontakt mit naturnahen Waldformationen (im wesentlichen Buchenwälder und durchgewachsene Eichenniederwälder). Zoologisch besonders
bemerkenswert sind die frühen Brachestadien der Extensivgrünländer, in denen sich noch eine artenreiche Fauna
aus seltenen, typischen Feuchtwiesenschmetterlingen erhalten konnte.
Die Seitentäler sind durch eine hohe
Vielgestaltigkeit gekennzeichnet:
Abwechslungsreiche Grünland-HeckenKomplexe sowie ökologisch sehr wertvolle Talanfangsmulden, teilweise mit
bedeutenden Bärwurz- und ArnikaVorkommen.
Das mit dem Schafbachtal in Verbindung stehende Hohnerter Feld mit seinen artenreichen Bärwurzwiesen, die
zum überwiegenden Teil im Rahmen
des Mittelgebirgsprogramms bewirtschaftet werden, ist in das Schutzgebiet
einbezogen worden.
Das Spektrum der Beeinträchtigungen
reicht von Fichtenaufforstungen, Wegebau über umgestaltete Quellbereiche
bis zu Campingplätzen in der Talaue.
Zur Erreichung des Schutzzwecks ist es
unumgänglich, die Auen des gesamten
Talsystems als einen zusammengehörenden Biotopkomplex zu erhalten.
Das hohe ökologische EntwicklungspoStand: Januar 2009
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN36a „Schleiden“ - Vorentwurf
Textliche Darstellung
Ziffer
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
tential zeigt sich insbesondere in zwei
in jüngster Zeit von Fichten freigestellten Seitentälern des Schafbachtales
(Berescheider Bach- und Steinbachtal).
Folgende schutzwürdige Biotope (Biotopkataster NRW) liegen innerhalb des
Gebietes:
BK-5504-016, BK-5404-906
−
zur Erhaltung und Optimierung nach § 62 LG
NW geschützter Biotope.
Folgende nach § 62 LG NW geschützte
Biotope liegen innerhalb des Gebietes:
Magerwiesen und -weiden (yED0)
GB 5404-502, GB 5404-716, GB 5404715, GB 5404-705
Folgende Biotopverbundflächen kommen in dem
Gebiet vor:.
Folgende Biotopverbundflächen kommen in dem Gebiet vor:.
-
VB-K-5404-007
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27, die besonderen
Festsetzungen für die forstliche Nutzung gemäß
Ziff. 4, sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5.
Darüber hinaus gelten folgende gebietsspezifische Verbote:
–
der Einsatz von Fallen, die für den Todfang von
Wildkatzen geeignet sind.
–
Grünlandflächen in der Zeit vom 01.04. bis
30.06. abzuschleppen oder zu walzen.
Sofern die Witterung ein Abschleppen außerhalb des genannten Zeitraumes nicht zulässt,
kann in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde eine andere Vereinbarung getroffen werden.
–
Grünland mit Pferden mit mehr als 2 GVE/ ha
oder durch Koppelschafhaltung in der Zeit vom
01. November bis zum 31. März zu beweiden.
Sollte sich zeigen, dass dies dem Schutzzweck
zuwider läuft, ist die Untere Landschaftsbehörde berechtigt, die Winterbeweidung gänzlich zu
untersagen. Die ganzjährige Beweidung von
bisherigen Mähweiden oder die Nachbeweidung von Flächen, die bislang als Wiese genutzt wurden, bedarf der Zustimmung der unteren Landschaftsbehörde.
Folgende
Maßnahmen
werden
festgesetzt
(§ 26 LG NW bzw. in Verbindung mit § 25 LG NW):
5.1/ 2.1-11-1* bis 5.1/2.1-11-9
Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im Rahmen der Durchführungsplanung nach Maßgabe
eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen Pflege- und Entwicklungskonzeptes.
Stand: Januar 2009
Die Erarbeitung des Pflege- und Entwicklungskonzeptes erfolgt durch die
Untere Landschaftsbehörde in Abstimmung mit den anderen zu beteiligenden
Behörden.
45
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN 36a „Schleiden“ – Vorentwurf
Textliche Darstellung
Ziffer
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
2.1-12
NATURSCHUTZGEBIET „SELBACHTAL" NÖRDLICH WINTZEN
Fe, Ge
Größe: ca. 11,5 ha
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Buchstaben a, b LG NW insbesondere
−
−
−
−
zur Erhaltung des Lebensraumes für viele,
nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen
gefährdete, bedrohte und seltene Tier- und
Pflanzenarten z.B. Bachforelle, Wasseramsel,
u.a. Tierarten
zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes
als gut ausgeprägter, strukturreicher Fließgewässerkomplex mit Erlenauwäldern, Hochstaudensäumen, Feuchtgrünland und Quellfluren,
zur Erhaltung und Optimierung eines naturnahen, wertvollen Bachabschnittes mit extensiv
genutztem und teilweise brachgefallenem
Nass-, Feucht- und Magergrünland,
zur Erhaltung und Optimierung von Kleingewässern für Amphibien, Libellen u.a.,
−
zur Wiederherstellung einer durchgehend naturnahen Aue,
−
−
Im unteren Bereich vor der Ortlage Olef
ist der gesamte Bachlauf verrohrt. In
diesem Bereich erfolgt eine durchgängige Weidenutzung.
Folgende schutzwürdige Biotope (Biotopkataster NRW) liegen innerhalb des
Gebietes: BK-5505-099, BK-5404-98
tlw.
zur Erhaltung und Wiederherstellung von
Feucht- und Nasswiesen, insbesondere der
Bärwurzwiesen und orchideenreichen Wieden,
−
-
Das Selbachtal liegt nördlich der Ortschaft Wintzen und ist zum Teil noch
sehr naturnah. Die Talsohle wird von
binsenreichem Feucht- und Nassgrünland eingenommen; in den Hanglagen
befinden sich besonders in den unteren
Bereichen noch recht magere, arten-,
insbesondere orchideenreiche Weiden,
die zum Teil brachgefallen sind und zu
verbuschen drohen.
zur Erhaltung des Lebensraumes der Wildkatze, insbesondere der Bachtäler als Wanderkorridor im Verbreitungsgebiet,
zur Erhaltung und Optimierung nach § 62 LG
NW geschützter Biotope.
−
Nass- und Feuchtgrünland (yEC0)
−
Bruch- und Sumpfwälder (yBB0)
−
Bruch- und Sumpfwälder (yBE2)
−
Fliessgewässer (yFM0)
wegen seiner Funktion als regional bedeutsame Biotopverbundfläche,
Folgende nach § 62 LG NW geschützte
Biotope liegen innerhalb des Gebietes:
GB 5405-505, GB 5405-506,
Folgende Biotopverbundflächen kommen in dem Gebiet vor:.
VB-K 5404-011, VB-K- 5404-013 tlw.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27, die besonderen
Festsetzungen für die forstliche Nutzung gemäß
Ziff. 4, sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5.
Darüber hinaus gelten folgende gebietsspezifische Verbote:
46
Stand: Januar 2009
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN36a „Schleiden“ - Vorentwurf
Textliche Darstellung
Ziffer
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
–
der Einsatz von Fallen, die für den Todfang
von Wildkatzen geeignet sind.
–
Grünlandflächen in der Zeit vom 01.04. bis
30.06. abzuschleppen oder zu walzen.
Sofern die Witterung ein Abschleppen außerhalb des genannten Zeitraumes nicht zulässt,
kann in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde eine andere Vereinbarung getroffen werden.
–
Grünland mit Pferden mit mehr als 2 GVE/ ha
oder durch Koppelschafhaltung in der Zeit vom
01. November bis zum 31. März zu beweiden.
Sollte sich zeigen, dass dies dem Schutzzweck zuwider läuft, ist die Untere Landschaftsbehörde berechtigt, die Winterbeweidung gänzlich zu untersagen. Die ganzjährige
Beweidung von bisherigen Mähweiden oder
die Nachbeweidung von Flächen, die bislang
als Wiese genutzt wurden, bedarf der Zustimmung der unteren Landschaftsbehörde.
Folgende
Maßnahmen
werden
festgesetzt
(§ 26 LG NW bzw. in Verbindung mit § 25 LG NW):
5.1/2.1-12-1 bis 5.1/2.1-12-8
Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im Rahmen der Durchführungsplanung nach Maßgabe
eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen Pflege- und Entwicklungskonzeptes.
Die Erarbeitung des Pflege- und Entwicklungskonzeptes erfolgt durch die
Untere Landschaftsbehörde in Abstimmung mit den anderen zu beteiligenden
Behörden.
2.1-13
NATURSCHUTZGEBIET „ROSSELBACHTAL UND GEISBACHTAL" ZWISCHEN BROICH UND OLEF
Fe, Ff, Gf
Größe: ca. 17,5 ha
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Buchstaben a, b LG NW insbesondere
−
−
zur Erhaltung des Lebensraumes für viele,
nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen
gefährdete, bedrohte und seltene Tier- und
Pflanzenarten z.B. Bachforelle, Wasseramsel,
zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes
als gut ausgeprägter, strukturreicher Fließgewässerkomplex mit Erlenauwäldern, Hochstaudensäumen, Feuchtgrünland und Quellfluren,
−
zur Erhaltung und Wiederherstellung von
Feucht- und Nasswiesen,
−
zur Erhaltung und Optimierung von Kleingewässern für Amphibien, Libellen u.a.,
−
Stand: Januar 2009
zur Erhaltung und Optimierung eines überwiegend naturnahen, wertvollen Bachsystems mit
extensiv genutztem und teilweise brachgefal-
Das Bachsystem des Rossel- und
Geisbaches weist in weiten Teilen noch
naturnahes, arten-, insbesondere orchideenreiches, Feucht- und Nassgrünland auf, das teilweise brachgefallen ist.
An den Talflanken geht es in Magergrünland über, das sich durch eine artenreiche Enthomofauna auszeichnet.
Die Wege werden oft von gebietstypischen Gebüschformationen gesäumt.
Hervorzuheben ist der relativ hohe Altholzanteil im Bereich der Oberläufe.
Der in den Rosselbach mündende Kaulseifen wird von Magergrünland mit
Herbstzeitlose sowie kleinflächig von
Feucht- und Nassgrünland eingenommen.
Beeinträchtigungen ergeben sich aus
einer nicht mehr genutzten Fischteichanlage im Quellbereich des Geisbaches, durch Fichtenaufforstungen, Wegebau und insbesondere durch die Be-
47
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN 36a „Schleiden“ – Vorentwurf
Textliche Darstellung
Ziffer
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
lenem Nass-, Feucht- und Magergrünland,
−
zur Erhaltung und Optimierung der Quellbereiche,
−
zur Wiederherstellung einer durchgehend naturnahen Aue,
−
gradigung und Verlegung des Rosselbaches in seinem Unterlauf, die zu
starken Erosionserscheinungen geführt
hat.
zur Erhaltung des Lebensraumes der Wildkatze, insbesondere der Bachtäler als Wanderkorridor im Verbreitungsgebiet,
Folgende Biotopverbundflächen kommen in dem
Gebiet vor:
−
Naturnahe und unverbaute Bachabschnitte
−
Magergrünland
−
Nass- und Feuchtweide
−
Brachgefallenes Nass-, Feucht- und Magergrünland
−
Quellbereiche,
−
wegen seiner Funktion als regional bedeutsame Biotopverbundfläche,
Folgende schutzwürdige Biotope (Biotopkataster NRW) liegen innerhalb des
Gebietes:
BK-5404-043
Folgende Biotopverbundflächen kommen in dem Gebiet vor:.
VB-K 5404-011
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27, die besonderen
Festsetzungen für die forstliche Nutzung gemäß
Ziff. 4, sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5.
Darüber hinaus gelten folgende gebietsspezifische Verbote:
–
der Einsatz von Fallen, die für den Todfang von
Wildkatzen geeignet sind.
–
Grünlandflächen in der Zeit vom 01.04. bis
30.06. abzuschleppen oder zu walzen.
Sofern die Witterung ein Abschleppen außerhalb des genannten Zeitraumes nicht zulässt,
kann in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde eine andere Vereinbarung getroffen werden.
–
Grünland mit Pferden mit mehr als 2 GVE/ ha
oder durch Koppelschafhaltung in der Zeit vom
01. November bis zum 31. März zu beweiden.
Sollte sich zeigen, dass dies dem Schutzzweck
zuwider läuft, ist die Untere Landschaftsbehörde berechtigt, die Winterbeweidung gänzlich zu
untersagen. Die ganzjährige Beweidung von
bisherigen Mähweiden oder die Nachbeweidung von Flächen, die bislang als Wiese genutzt wurden, bedarf der Zustimmung der unteren Landschaftsbehörde.
Folgende
Maßnahmen
werden
festgesetzt
(§ 26 LG NW bzw. in Verbindung mit § 25 LG NW):
5.1/2.1-13-1 bis 5.1/2.113.10
48
Stand: Januar 2009
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN36a „Schleiden“ - Vorentwurf
Textliche Darstellung
Ziffer
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im Rahmen der Durchführungsplanung nach Maßgabe
eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen Pflege- und Entwicklungskonzeptes.
Die Erarbeitung des Pflege- und Entwicklungskonzeptes erfolgt durch die
Untere Landschaftsbehörde in Abstimmung mit den anderen zu beteiligenden
Behörden.
2.1-14
NATURSCHUTZGEBIET „OLEFAUE" ZWISCHEN SCHLEIDEN UND OLEF
Fe, Ff
Größe: ca. 9,1 ha
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Buchstaben a, b LG NW insbesondere
−
−
−
−
−
−
−
zur Erhaltung des Lebensraumes für besonders nach der Roten Liste in NordrheinWestfalen gefährdete Pflanzen- und Tierarten,
zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes
als gut ausgeprägter Biotopkomplex mit in
Nordrhein-Westfalen gefährdeten Biotoptypen,
zur Erhaltung und Optimierung eines zum Teil
naturnahen Fließgewässerabschnittes der Olef,
aufgrund der Strukturvielfalt des Oleftalabschnittes mit Hochstaudenfluren und extensiv genutztem und zum Teil brachgefallenem
Feucht- und Magergrünland und bachbegleitenden Gehölzen,
In diesem Bereich der Olef sind Reste
des ursprünglich vorhandenen Auenwaldes mit Silberweiden und Erlen erhalten.
Die an den Auenwald angrenzenden
Flächen werden von teilweise brachgefallenem Nass- und Feuchtgrünland
sowie von Fettweiden eingenommen.
Auf Teilflächen erfolgt eine intensive
Nutzung als Acker- und Gartenland.
Eine besondere Bedeutung kommt dem
Gebiet als Lebensraum für zahlreiche
Vogelarten zu.
Folgende schutzwürdige Biotope (Biotopkataster NRW) liegen innerhalb des
Gebietes:
BK-5404-039
zur Erhaltung seiner wichtigen klimaökologischen Ausgleichsfunktion als Frischluftschneise für das dicht besiedelte Oleftal.
zur Erhaltung und Optimierung nach § 62 LG
NW geschützter Biotope.
−
Auwälder (yAE2), (yBB0), (yBE2)
−
Nass- und Feuchtgrünland (yEE3)
−
Fliessgewässer (yFO1)
wegen seiner Funktion als regional bedeutsame Biotopverbundfläche,
Folgende nach § 62 LG NW geschützte
Biotope liegen innerhalb des Gebietes:
GB 5404-522
Folgende Biotopverbundflächen kommen in dem Gebiet vor:.
VB-K 5404-012
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27, die besonderen
Festsetzungen für die forstliche Nutzung gemäß
Ziff. 4, sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5.
Darüber hinaus gelten folgende gebietsspezifische Verbote:
–
Stand: Januar 2009
der Einsatz von Fallen, die für den Todfang von
Wildkatzen geeignet sind.
49
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN 36a „Schleiden“ – Vorentwurf
Textliche Darstellung
Ziffer
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
–
Grünlandflächen in der Zeit vom 01.04. bis
30.06. abzuschleppen oder zu walzen.
Sofern die Witterung ein Abschleppen außerhalb des genannten Zeitraumes nicht zulässt,
kann in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde eine andere Vereinbarung getroffen werden.
–
Grünland mit Pferden mit mehr als 2 GVE/ ha
oder durch Koppelschafhaltung in der Zeit vom
01. November bis zum 31. März zu beweiden.
Sollte sich zeigen, dass dies dem Schutzzweck
zuwider läuft, ist die Untere Landschaftsbehörde berechtigt, die Winterbeweidung gänzlich zu
untersagen. Die ganzjährige Beweidung von
bisherigen Mähweiden oder die Nachbeweidung von Flächen, die bislang als Wiese genutzt wurden, bedarf der Zustimmung der unteren Landschaftsbehörde.
Folgende
Maßnahmen
werden
festgesetzt
(§ 26 LG NW bzw. in Verbindung mit § 25 LG NW):
5.1/ 2.1-14-1 bis 5.1/2.1-14-5
Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im Rahmen der Durchführungsplanung nach Maßgabe
eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen Pflege- und Entwicklungskonzeptes.
Die Erarbeitung des Pflege- und Entwicklungskonzeptes erfolgt durch die
Untere Landschaftsbehörde in Abstimmung mit den anderen zu beteiligenden
Behörden.
2.1-15
NATURSCHUTZGEBIET "KUHSIEFERBERG" ÖSTLICH OBERHAUSEN
Eg
Größe: ca. 16,5 ha
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Buchstaben a, b LG NW insbesondere
−
−
−
−
zur Erhaltung des Lebensraumes für mehrere
nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen
gefährdete Pflanzenarten,
zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes
als gut ausgeprägter Biotopkomplex mit in
Nordrhein-Westfalen gefährdeten Biotoptypen,
zur Erhaltung und Optimierung der nährstoffarmen Magerwiesen und -weiden sowie der
Besenginsterheiden,
aufgrund der besonderen Schönheit und der
landschaftsästhetischen Wirkung des vielgestaltigen Biotopkomplexes,
Am westexponierten, zum Oleftal hin
abfallenden Hang des Kuhsieferberges
und Eschberges liegt eine kleinräumig
gegliederte, strukturreiche Kulturlandschaft. Das Gebiet wird im Norden von
einem Bachtal mit Buchen- und Eichenmischwald an seinen Hängen begrenzt. Das Gebiet wird von unterschiedlich intensiv genutzten Grünlandflächen eingenommen, die durch Gehölzstreifen, Baumreihen und Besenginsterstreifen reich gegliedert sind. Der
hohe ökologische Wert ergibt sich einerseits aus dem Strukturreichtum und
andererseits aus dem großen Anteil an
artenreichem Magergrünland, das teilweise in Besenginsterheide übergeht.
Darüber hinaus wird das Gebiet durch
zwei Quellaustritte bereichert.
Folgende schutzwürdige Biotope (Biotopkataster NRW) liegen innerhalb des
Gebietes:
BK-5404-905
−
50
wegen seiner Funktion als regional bedeutsame Biotopverbundfläche,
Folgende Biotopverbundflächen kommen in dem Gebiet vor:
Stand: Januar 2009
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN36a „Schleiden“ - Vorentwurf
Textliche Darstellung
Ziffer
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
VB-K 5404-016
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27, die besonderen
Festsetzungen für die forstliche Nutzung gemäß
Ziff. 4, sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5.
Darüber hinaus gelten folgende gebietsspezifische Verbote:
–
der Einsatz von Fallen, die für den Todfang
von Wildkatzen geeignet sind.
–
Grünlandflächen in der Zeit vom 01.04. bis
30.06. abzuschleppen oder zu walzen.
.
Sofern die Witterung ein Abschleppen außerhalb des genannten Zeitraumes nicht zulässt,
kann in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde eine andere Vereinbarung getroffen werden
–
Grünland mit Pferden mit mehr als 2 GVE/ ha
oder durch Koppelschafhaltung in der Zeit vom
01. November bis zum 31. März zu beweiden.
Sollte sich zeigen, dass dies dem Schutzzweck zuwider läuft, ist die Untere Landschaftsbehörde berechtigt, die Winterbeweidung gänzlich zu untersagen. Die ganzjährige
Beweidung von bisherigen Mähweiden oder
die Nachbeweidung von Flächen, die bislang
als Wiese genutzt wurden, bedarf der Zustimmung der unteren Landschaftsbehörde.
Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im Rahmen der Durchführungsplanung nach Maßgabe
eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen Pflege- und Entwicklungskonzeptes.
Folgende
Maßnahmen
werden
festgesetzt
(§ 26 LG NW bzw. in Verbindung mit § 25 LG NW):
5.1/2.1-15-1 bis 5.1/2.1-15-3
Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im Rahmen der Durchführungsplanung nach Maßgabe
eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen Pflege- und Entwicklungskonzeptes.
Die Erarbeitung des Pflege- und Entwicklungskonzeptes erfolgt durch die
Untere Landschaftsbehörde in Abstimmung mit den anderen zu beteiligenden
Behörden.
2.1-16
NATURSCHUTZGEBIET „GOLBACHTAL" SÜDLICH BROICH
Ff, Gf
Größe: ca. 4,8 ha
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Buchstaben a, b LG NW insbesondere
−
−
Stand: Januar 2009
zur Erhaltung des Lebensraumes für viele,
nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen
gefährdete, bedrohte und seltene Tier- und
Pflanzenarten z.B. Bachforelle, Wasseramsel,
zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes
Das Gebiet besteht aus zwei Teilabschnitten der Quellbereiche zum Golbach und umfasst einen relativ großen
naturnahen, binsen- und seggenreichen
Quellsumpf mit einzelnen Torfmoospolstern. Der Quellsumpf geht jenseits
eines ihn überquerenden Weges in eine
blütenpflanzen-, seggen- und binsenreiche Grünlandbrache über. Randlich
treten
an
den
Feuchtbereichen
51
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN 36a „Schleiden“ – Vorentwurf
Textliche Darstellung
Ziffer
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
als strukturreicher Fließgewässerkomplex mit
Erlenauwäldern,
Hochstaudensäumen,
Feuchtgrünland und Quellfluren,
−
-
-
zur Erhaltung und Wiederherstellung von
Feucht- und Nasswiesen, insbesondere der
Bärwurzwiesen,
zur Erhaltung und Optimierung eines naturnahen, wertvollen Quellsumpfes mit seiner typischen Vegetation,
Folgende schutzwürdige Biotope (Biotopkataster NRW) liegen innerhalb des
Gebietes:
BK-5404-005
zur Erhaltung des Lebensraumes der Wildkatze, insbesondere der Bachtäler als Wanderkorridor im Verbreitungsgebiet,
−
aufgrund seiner Bedeutung als Laichbiotop für
Amphibien,
−
zur Erhaltung und Optimierung von Kleingewässern für Amphibien, Libellen u.a.,
−
zur Wiederherstellung einer durchgehend naturnahen Aue,
−
Strauchweidengebüsche mit Faulbaum
auf. Das Schutzgebiet wird weiterhin
durch extensiv genutzte Weiden gebildet. Eine Teichanlage trennt die zwei
naturnahen Abschnitte von einander.
aufgrund seiner besonderen Seltenheit in einer
ansonsten intensiv forstwirtschaftlich genutzten
Umgebung,
−
zur Erhaltung und Optimierung nach § 62 LG
NW geschützter Biotope.
Folgende nach § 62 LG NW geschützte
Biotope liegen innerhalb des Gebietes:
–
Schutzwürdige und gefährdetes Magergrünland (NED0)
GB 5405-511, GB 5405-512, GB 5405513
–
Nass- und Feuchtgrünland (yEC2), (yEE3)
−
wegen seiner Funktion als regional bedeutsame Biotopverbundfläche,
−
Folgende Biotopverbundflächen kommen in dem Gebiet vor:.
VB-K 5404-008
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27, die besonderen
Festsetzungen für die forstliche Nutzung gemäß
Ziff. 4, sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5.
Darüber hinaus gelten folgende gebietsspezifische Verbote:
–
der Einsatz von Fallen, die für den Todfang
von Wildkatzen geeignet sind.
–
Grünlandflächen in der Zeit vom 01.04. bis
30.06. abzuschleppen oder zu walzen.
Sofern die Witterung ein Abschleppen außerhalb des genannten Zeitraumes nicht zulässt,
kann in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde eine andere Vereinbarung getroffen werden.
–
52
Grünland mit Pferden mit mehr als 2 GVE/ ha
oder durch Koppelschafhaltung in der Zeit vom
01. November bis zum 31. März zu beweiden.
Stand: Januar 2009
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN36a „Schleiden“ - Vorentwurf
Textliche Darstellung
Ziffer
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Sollte sich zeigen, dass dies dem Schutzzweck zuwider läuft, ist die Untere Landschaftsbehörde berechtigt, die Winterbeweidung gänzlich zu untersagen. Die ganzjährige
Beweidung von bisherigen Mähweiden oder
die Nachbeweidung von Flächen, die bislang
als Wiese genutzt wurden, bedarf der Zustimmung der unteren Landschaftsbehörde.
Folgende
Maßnahmen
werden
festgesetzt
(§ 26 LG NW bzw. in Verbindung mit § 25 LG NW):
5.1/2.1-16-1 bis 5.1-/2.1-16-9
Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im Rahmen der Durchführungsplanung nach Maßgabe
eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen Pflege- und Entwicklungskonzeptes.
Die Erarbeitung des Pflege- und Entwicklungskonzeptes erfolgt durch die
Untere Landschaftsbehörde in Abstimmung mit den anderen zu beteiligenden
Behörden.
2.1-17
NATURSCHUTZGEBIET „VIEHBACHTAL" WESTLICH SCHÖNESEIFFEN
Bf, Bg
Größe: ca. 5,9 ha
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Buchstaben a, b LG NW insbesondere
-
-
wegen der Bedeutung eines Teils des Gebietes für die Errichtung eines zusammenhängenden ökologischen Netzes besonderer
Schutzgebiete in Europa (Natura 2000);
zur Erhaltung und Entwicklung folgender natürlicher Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang I der FFHRichtlinie:
- fließgewässerbegleitende feuchte Hochstaudenfluren (6430) mit ihrer charakteristischen Flora und Fauna,
-
zur Erhaltung und Entwicklung der folgenden
Lebensräume, die darüber hinaus Bedeutung
für das Gebietsnetz Natura 2000 haben:
- Erlen-Eschenund
WeichholzAuenwälder (91E0, Prioritärer Lebensraum) mit ihrer typischen Fauna und Flora
in ihren verschiedenen Entwicklungsstufen/
Altersphasen und in ihrer standörtlichen typischen Variationsbreite, inklusive ihrer
Vorwälder, Gebüsche und Staudenfluren,
-
−
−
Stand: Januar 2009
zur Erhaltung der folgenden wildlebenden
Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse
gemäß Anhang II und IV der FFH-Richtlinie:
-
Großes Mausohr (1324)
-
Prächtiger Dünnfarn (1421)
zur Erhaltung des Lebensraumes für nach der
Roten Liste in Nordrhein-Westfalen gefährdete
Pflanzenarten,
zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes
Das Naturschutzgebiet ist Teil des gemeldeten FFH-Gebiets
DE-5404-303 „Dedenborn, Talaue des
Püngel-, Wüstebachtales und Erkensruhroberlauf“.
Die Meldung des Gesamtgebietes erfolgte aufgrund der dort großflächig
vorkommenden
Hainsimsen-Buchenwälder, Bäche mit Auenwäldern, artenreichen Grünlandflächen und Borstgrasrasen. Als Arten von gemeinschaftlichem Interesse wurden bislang der
Prächtige Dünnfarn sowie das Große
Mausohr nachgewiesen.
Im Naturschutzgebiet „Viehbachtal“
selbst finden sich keine Lebensräume
von gemeinschaftlichem Interesse gem.
Anhang I der Richtlinie. Fledermausvorkommen sind jedoch nachgewiesen.
Das Bachtal ist im Quellbereich durch
Fichtenforste und einen "Wildacker"
stark umgestaltet. Im weiteren Verlauf
weisen jedoch die nassen und feuchten
Bereiche Weidengebüsche, die Gehölzlücken kleine Pfeifengrasbestände und
einen zum Teil stark vernässten, torfmoosreichen, bruchwaldartigen BirkenErlen-Bestand auf.
Hier findet sich auch ein kleines Schnabelseggenried mit Fieberklee. Nördlich
des Baches wurden die Fichtenforste
durch
Erlen
und
Erlen-Fichten-
53
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN 36a „Schleiden“ – Vorentwurf
Textliche Darstellung
Ziffer
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
als Biotopkomplex mit in Nordrhein-Westfalen
gefährdeten Biotoptypen,
−
−
–
−
−
zur Erhaltung und Optimierung eines wertvollen Bachabschnittes mit naturnahen Weidenufergehölz und einem Bruchwaldrest, die ein
hohes Entwicklungspotential erkennen lassen,
zur naturnahen Gestaltung des Quellbereiches
und des umgebenden Waldes zwecks Wiederherstellung eines zusammenhängenden, naturnahen Lebensraumes.
Mischbestände ersetzt. Außerhalb des
Plangebietes schließt sich eine binsenreiche Feucht- und Nassweide an, die
ebenfalls als Naturschutzgebiet ausgewiesen werden sollte.
Folgende schutzwürdige Biotope (Biotopkataster NRW) liegen innerhalb des
Gebietes:
BK-5404-908
zur Erhaltung und Entwicklung der naturnahen
Strukturen und der Dynamik des Fließgewässers mit seiner typischen Vegetation und Fauna entsprechend dem jeweiligen Leitbild des
Fließgewässertyps, ggf. in seiner kulturlandschaftlichen Prägung durch
zur Erhaltung und Wiederherstellung einer
möglichst unbeeinträchtigten Fließgewässerdynamik (insbesondere jahreszeitentypische
Wasserführung),
zur Erhaltung und Entwicklung der Durchgängigkeit des Fließgewässers für seine typische
Fauna im gesamten Verlauf,
−
zur Erhaltung und Optimierung nach § 62 LG
NW geschützter Biotope.
Folgende nach § 62 LG NW geschützte
Biotope liegen innerhalb des Gebietes:
–
Nass- und Feuchtgrünland (yEE3), (yEC2)
GB 5404-036
–
Quellbereiche (yFK2)
–
Fliessgewässer (yFM4)
–
Auwälder (yBE2, (yBE1)
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27, die besonderen
Festsetzungen für die forstliche Nutzung gemäß
Ziff. 4, sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5.
Darüber hinaus gelten folgende gebietsspezifische Verbote:
–
der Einsatz von Fallen, die für den Todfang
von Wildkatzen geeignet sind.
Folgende
Maßnahmen
werden
festgesetzt
(§ 26 LG NW bzw. in Verbindung mit § 25 LG NW):
5.1/2.1-17-1 bis 5.1/2.1-17-8
Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im Rahmen der Durchführungsplanung nach Maßgabe
eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen Pflege- und Entwicklungskonzeptes.
54
Die Erarbeitung des Pflege- und Entwicklungskonzeptes erfolgt durch die
Untere Landschaftsbehörde in Abstimmung mit den anderen zu beteiligenden
Behörden.
Stand: Januar 2009
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN36a „Schleiden“ - Vorentwurf
Textliche Darstellung
Ziffer
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
2.1-18
NATURSCHUTZGEBIET „BUNKERANLAGEN“
Fe, Ff, Eg
Größe: ca. 0,6 ha
Das Gebiet besteht aus 5 Teilflächen.
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Buchstaben a, b, c LG NW insbesondere
−
−
zur Erhaltung der Bunkeranlagen als Teillebensräume für gefährdete, bedrohte und seltene Tierarten,
als Trittstein- und Sonderbiotop im Wald und
im Offenland als Lebensraum für einzelnen gefährdete, bedrohte und seltene Tierarten,
Das Schutzgebiet umfasst insgesamt 5
(zum Teil gesprengte) Bunkeranlagen.
Sie befinden sich östlich von Nierfeld
und Olef, östlich von Schleiden sowie
östlich von Oberhausen.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27, die besonderen
Festsetzungen für die forstliche Nutzung gemäß
Ziff. 4, sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5.
Darüber hinaus gelten folgende gebietsspezifische Verbote:
–
der Einsatz von Fallen, die für den Todfang
von Wildkatzen geeignet sind.
Folgende
Maßnahmen
werden
festgesetzt
(§ 26 LG NW bzw. in Verbindung mit § 25 LG NW):
5.1-2.1-18-1 bis 5.1/2.1-18-4
Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im Rahmen der Durchführungsplanung nach Maßgabe
eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen Pflege- und Entwicklungskonzeptes.
Stand: Januar 2009
Die Erarbeitung des Pflege- und Entwicklungskonzeptes erfolgt durch die
Untere Landschaftsbehörde in Abstimmung mit den anderen zu beteiligenden
Behörden.
55
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN 36a „Schleiden“ – Vorentwurf
Textliche Darstellung
Erläuterungsbericht
Ziffer
2.2
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIETE
(§ 21 LG NW)
Größe insgesamt: ca. 4.957,3 ha
Aufgrund der §§ 19 und 21 LG NW in Verbindung
mit § 34 Abs. 2 LG NW wird festgesetzt:
Die im Folgenden näher bezeichneten und in der
Festsetzungskarte in ihren Grenzen festgesetzten
Gebiete sind Landschaftsschutzgebiete.
Nach § 21 LG NW werden Landschaftsschutzgebiete festgesetzt, soweit dies
a)
zur Erhaltung, Entwicklung oder
Wiederherstellung der Leistungsund Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
b)
wegen der Vielfalt, Eigenart oder
Schönheit des Landschaftsbildes
oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft
oder
c)
wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung
In den Landschaftsschutzgebieten gelten die nachfolgend aufgeführten
−
allgemeinen Verbote,
−
Regelungen zur Unberührtheit rechtmäßig
ausgeübter Nutzungen,
−
Regelungen für Ausnahmen und Hinweise auf
Befreiungen,
−
Regelungen bei Ordnungswidrigkeiten sowie
−
zusätzliche gebietsspezifische Verbote, die
bei den einzelnen Landschaftsschutzgebieten
(Ziffern 2.2-1 – 2.2-) angegeben sind.
Soweit
erforderlich ist.
–
verbindliche europarechtliche Vorschriften,
die in nationales Recht umgesetzt wurden
oder umzusetzen sind, oder
–
nationale Vorschriften
von den v.g. allgemeinen und gebietsspezifischen Verboten abweichende weitergehende
Bestimmungen insbesondere zum Schutz von
Arten und Biotopen und/oder Vorgaben hinsichtlich der Durchführung von Verfahren enthalten, gelten diese unmittelbar und vorrangig.
Gleiches gilt, soweit nach § 62 LG NW gesetzlich geschützte Biotope betroffen sind.
2.2.0
ALLGEMEINE FESTSETZUNGEN
SCHUTZGEBIETE
FÜR
ALLE
LANDSCHAFTS-
Der Kreis Euskirchen ist bestrebt, die
Schutzzwecke und Schutzziele – soweit
hiermit eine Einschränkung der Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen verbunden ist –
durch vertragliche Vereinbarungen mit
ortsansässigen Land- und Forstwirten
bzw. Grundeigentümern zu realisieren.
ALLGEMEINE VERBOTE
In den Landschaftsschutzgebieten sind gem. § 34
Abs. 2 LG NW unter besonderer Beachtung von
§ 1 Abs. 3 LG NW und nach Maßgabe folgender
Bestimmungen alle Handlungen verboten, die den
Charakter des Gebietes verändern können oder
56
Stand: Januar 2009
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LANDSCHAFTSPLAN36a „Schleiden“ - Vorentwurf
Textliche Darstellung
Ziffer
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.
Auf freigestellte Handlungen (Unberührtheit)
wird ausdrücklich hingewiesen.
Soweit Unberührtheiten in den Festsetzungen aufgenommen sind und hierfür ein Einvernehmen oder die Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde gefordert ist, erfolgen diese unter Beachtung
der Beteiligungsrechte nach dem Landschaftsgesetz NRW.
Insbesondere ist verboten:
1.
bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs.1 S. 13 BauO NW, Straßen, Wege, Reitwege oder
sonstige Verkehrsanlagen - auch wenn sie
gem. § 65 BauO NW keiner baurechtlichen
Genehmigung oder Anzeige bedürfen - sowie
Werbeanlagen im Sinne des § 13 Abs. 1 BauO
NW - zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern. Ausgenommen hiervon sind
Vorhaben gem. § 65 Abs. 1 Nr. 4 BauO NW.
−
Dauercamping- und Zeltplätze,
Ausgenommen von diesem Verbot sind:
−
Sport- und Spielplätze,
−
Lager- und Ausstellungsplätze,
- Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 und 2
BauGB auf und im unmittelbaren Zusammenhang mit Hofstellen von land- und forstwirtschaftlichen sowie gartenbaulichen Betrieben, soweit keine Beeinträchtigungen von
Streuobstwiesen,
landschaftsprägenden
Laubbäumen oder sonstigen landschaftsprägenden Elementen entsteht. Sie können
zugelassen werden, wenn im Rahmen des
baurechtlichen
Genehmigungsverfahrens
das Einvernehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde hergestellt worden ist.
Bauliche Anlagen sind insbesondere
auch:
−
−
−
Landungs-, Boots- und Angelstege,
am Ufer oder auf dem Grund eines
Gewässers verankerte Wohn- und
Hausboote,
Zäune und andere aus Baustoffen
oder Bauteilen hergestellte Einfriedungen.
- Nutzungsänderungen innerhalb von Gebäuden
- Dachausbauten und die Errichtung von
Dachgauben
- Schilder, die auf die Schutzausweisung hinweisen oder der Besucherlenkung oder Information über das Schutzgebiet dienen.
- Folientunnel und Folien im Gartenbau und in
der Landwirtschaft.
- Beregnungsanlagen im Sonderkulturanbau.
2.
Flächen außerhalb der befestigten oder gekennzeichneten Straßen, Wege, Park- bzw.
Stellplätze oder Hofräume zu befahren oder
Fahrzeuge und Geräte aller Art abzustellen,
zu warten, zu reparieren oder zu reinigen.
Das Verbot des Befahrens oder Abstellens
gilt nicht für Bedienstete und Beauftragte der
Behörden in Wahrnehmung ihrer dienstlichen
Obliegenheiten.
3.
Stand: Januar 2009
Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen und
57
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LANDSCHAFTSPLAN 36a „Schleiden“ – Vorentwurf
Textliche Darstellung
Ziffer
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Warenautomaten auf- oder abzustellen.
4.
5.
Veranstaltungen jeder Art außerhalb des
Waldes durchzuführen.
Innerhalb des Waldes sind Veranstaltungen durch § 2 Abs. 4 Landesforstgesetz geregelt.
a. Einrichtungen für den Luftsport anzulegen,
b. Motorsport zu betreiben,
c. motorgetriebene Modellsportgeräte außerhalb genehmigter Bereiche zu betreiben.
6.
stehende oder fließende Gewässer einschließlich Fischteichen anzulegen, zu verändern, zu beseitigen oder deren Böschungen zu beeinträchtigen (auch durch Beweidung oder Tritt von Weidetieren).
7.
den Grundwasserspiegel zu verändern, Bewässerungs-, Entwässerungs- oder andere
den Wasserhaushalt oder die Wasserchemie
verändernde Maßnahmen – auch durch die
Verlegung von Drainageleitungen – vorzunehmen.
8.
feste oder flüssige Stoffe (inkl. Biozide, Pflanzenschutzmittel, organischer und mineralischer Dünger, Jauche, Festmist, Klärschlamm, Grünabfälle, Schlagabraum) sowie
Gegenstände, die geeignet sind, den Natur-,
Boden- oder Wasserhaushalt erheblich oder
nachhaltig zu beeinträchtigen, wegzuwerfen,
abzuleiten, zu lagern oder sich ihrer in sonstiger Weise zu entledigen.
9.
Verfestigungen, Versiegelungen, Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen, Ausschachtungen, Sprengungen, oder sonstige
Veränderungen der Fels-, Boden- oder Geländegestalt vorzunehmen.
Unter Veränderungen der Boden- oder
Geländegestalt wird auch die Veränderung oder Beseitigung morphologischer
Gegebenheiten wie z.B. Böschungen,
Geländesenken, Täler oder Terrassenkanten verstanden.
10. ober- oder unterirdische Leitungen aller Art
außerhalb von gewidmeten Straßen und Wegen zu verlegen, zu errichten oder zu ändern.
Im Einzelfall sind geeignete Maßnahmen zum Schutz benachbarter Gehölze
(z. B. Wurzel- oder Stammschutz) zu
ergreifen.
11. Brachflächen umzubrechen oder in eine andere Nutzung umzuwandeln.
Brachflächen sind nach § 24 Abs. 2 LG
NW definiert.
Bestehende Drainageleitungen genießen Bestandschutz.
12. Quellen, Quellsümpfe, Seggenrieder oder
Hochstaudenfluren zu verändern, zu zerstören oder in andere Nutzungen zu überführen
(auch durch übermäßige Beweidung oder
Tritt von Weidetieren).
13. Wald umzuwandeln, Erstaufforstungen vorzunehmen, Weihnachtsbaum-, Schmuckreisig- oder Baumschulkulturen außerhalb des
Waldes anzulegen.
14. Bäume außerhalb des Waldes, Hecken, Feldoder Ufergehölze, Obstbäume, wild wachsende Pflanzen, Pilze oder Flechten gänzlich
oder teilweise zu beseitigen, zu beschädigen,
auszureißen, auszugraben, abzutrennen oder
in sonstiger Weise in ihrem Bestand zu ge-
58
Als Beschädigung gilt auch das Verletzen des Wurzelwerks oder das Verdichten des Bodens im Traufbereich.
Form- und Pflegeschnitte sind gemäß
§ 64 LG NW zulässig.
Stand: Januar 2009
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Ziffer
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
fährden.
Abgängige Obstgehölze zu beseitigen, außer
nach Zustimmung durch die Untere Landschaftsbehörde.
Auf § 61 Abs. 2 LG NW wird hingewiesen: Danach ist es verboten, Beeren,
Pilze und wild lebende Pflanzen nicht
besonders geschützter Arten in mehr
als nur geringer Menge für den eigenen
Gebrauch zu sammeln.
15. wildlebende Tiere zu fangen, zu töten, zu verletzen oder mutwillig zu beunruhigen, ihnen
nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete
Vorrichtungen anzubringen.
16. Brut- und Lebensstätten wildlebender Tiere
zu zerstören, ihre Puppen, Larven, Eier oder
sonstige Entwicklungsformen fortzunehmen,
zu sammeln, zu beschädigen, zu entfernen
oder in sonstiger Weise deren Fortpflanzung
zu behindern.
Darunter fallen auch Bäume mit bewohnten Horsten oder Bruthöhlen.
17. Pflanzen, deren vermehrungsfähige Teile
sowie Tiere einzubringen, auszusetzen oder
anzusiedeln.
REGELUNGEN
ZUR
UNBERÜHRTHEIT
(UNBERÜHRTHEITSKLAUSEL)
Unberührt von den allgemeinen Verboten bleibt
insbesondere:
1. die ordnungsgemäße Landwirtschaft
mit Ausnahme der Verbote:
6 (Böschungen an Gewässern),
7 (Grundwasser),
11 (Umbruch von Brachflächen),
12 (Beweidung von Feuchtbereichen),
13 (Weihnachtsbaumkulturen) sowie
14 (Gehölze).
Trotz der auch für die Landwirtschaft
geltenden Verbote bleibt erlaubt:
−
−
−
−
−
Stand: Januar 2009
die übliche Nutzung von Hofstellen
und Hausgärten,
die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln und Düngern gemäß
den landwirtschaftlichen Fachgesetzen,
die Lagerung landwirtschaftlicher
Produkte (Silageballen, Mieten,
Strohlager, Festmist),
der Anbau von Kulturpflanzen und
die Haltung von Nutztieren,
schonende Form- und Pflegeschnitte gemäß § 64 LG NW ganzjährig,
sowie ein Zurückdrängen des Wurzelwerkes im Rahmen der ordnungsgemäßen Bodenbearbeitung
59
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Textliche Darstellung
Ziffer
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
ohne Schädigung des Bestandes.
Dieses trifft auch auf Strukturen,
die im Rahmen der Flurbereinigung
angelegt worden sind, zu. Bei einem Gehölzschnitt sind die unter
Ziffer 5.2 angeführten allgemeinen
Vorgaben und Grundsätze zu beachten.
−
−
−
−
−
−
das Verbrennen von Schlagabraum
entsprechend den Regelungen der
Kommune,
der Umbruch im Rahmen von Flächenstilllegungsprogrammen,
das Errichten ortsüblicher Weidezäune und Tierfanggatter bis zu
1,5 m Höhe aus Draht, Stacheldraht, oder Knotengittergeflecht
und mit Holzpfählen, ferner Elektrozäune,
die Verlegung von Versorgungsleitungen für die landwirtschaftliche
Produktion, so auch die Verlegung
von Leitungen zur Versorgung des
Weideviehs. Hierunter wird auch
die Verlegung von Beregnungsanlagen verstanden.
die Anlage von Einrichtungen zur
Viehtränkung und Viehfütterung,
die Einrichtung ortsüblicher Verkaufsstände für selbst erzeugte
landwirtschaftliche Produkte, soweit
sie baugenehmigungsfrei sind, nur
kurzfristig errichtet werden und jederzeit demontiert werden können
sowie das Aufstellen von Hinweisschildern.
Unberührt bleibt darüber hinaus im Rahmen
des Vertragsnaturschutzes:
-
bei aktueller oder zukünftiger erstmaliger
Teilnahme am Vertragsnaturschutz (z.B.
KULAP) auf Privatflächen:
–
die Wiederaufnahme der rechtmäßig
ausgeübten Nutzung nach Ablauf des
Vertrages. Mit Abschluss eines Folgevertrages ist die vertraglich geregelte
Nutzung auf Dauer fortzuführen.
Der Kreis weist darauf hin, dass der
Vertragsnehmer nicht an die Bewirtschaftungsauflagen gebunden ist, sofern der Kreis seinerseits den Vertrag
z.B. aufgrund fehlender Finanzmittel
nicht fortführen kann.
Auf die Bestimmungen des § 62 LG NW
wird hingewiesen.
2. die ordnungsgemäße Forstwirtschaft
Ordnungsgemäße
insbesondere:
−
60
Forstwirtschaft
ist
der Anbau und die Nutzung von
Kulturpflanzen,
Stand: Januar 2009
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Textliche Darstellung
Ziffer
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
−
−
Maßnahmen im Kalamitätsfall,
−
Maßnahmen zum Schutz gepolterten Holzes,
−
−
−
3. die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei
der Bau und die Unterhaltung von
Forstwirtschaftswegen nach Maßgabe § 6b LFoG NW,
Schutzmaßnahmen gegen Wild
(z. B. Errichtung von Wildschadenschutzzäunen),
die Errichtung ortsüblicher Kulturzäune bis zu 2 m Höhe,
das Verbrennen von Schlagabraum
entsprechende den Regelungen
des Landesbetriebes Wald und
Holz NRW
Zur ordnungsgemäßen Fischereiausübung gehört nach § 3 Abs. 2 Landesfischereigesetz auch die Durchführung
von Hegemaßnahmen.
4. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd einschließlich des Jagdschutzes im Sinne von §
25 LJG NW.
Ordnungsgemäße Jagd ist insbesondere:
−
die Versorgung von krank geschossenem oder schwer krankem
Wild,
−
Wildfütterungen in Notzeiten gemäß § 25 LJG NW,
−
die Errichtung ortsüblicher Zäune
zur Begrenzung von Wildschäden,
Es wird angestrebt, mit der Jägerschaft
eine freiwillige Vereinbarung über den
Verzicht auf die Fallenjagd zum Schutz
der Wildkatze abzustimmen.
Des Weiteren bleiben neben allgemeinen auch
von den gebietsspezifischen Verboten unberührt:
5.
die ordnungsgemäße Ausübung der Imkerei
einschließlich der vorübergehenden Einstellung von Bienenkästen, sofern sie nicht mit
der Errichtung von baulichen Anlagen verbunden ist.
6.
die von der Unteren Landschaftsbehörde
angeordneten, genehmigten oder mit ihr vertraglich vereinbarten Entwicklungs-, Pflegeund Optimierungsmaßnahmen.
7.
Maßnahmen, die der Funktionssicherung
gemäß § 63 BNatSchG sowie der Unterhaltung/ Wartung von Verkehrswegen oder Verund Entsorgungsleitungen dienen.
Stand: Januar 2009
61
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Ziffer
62
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
8.
Gewässerunterhaltungsmaßnahmen,
die
aufgrund eines mit der Untere Landschaftsbehörde abgestimmten Gewässerunterhaltungsplanes durchgeführt werden.
9.
Maßnahmen aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht gemäß § 34 (4c) LG NW; sie
obliegen den Grundstückseigentümerinnen
und -eigentümern oder den Grundstücksbesitzerinnen und -besitzern ausschließlich im
Rahmen des Zumutbaren und sind vor ihrer
Durchführung der unteren Landschaftsbehörde anzuzeigen. Maßnahmen zur Abwehr
einer unmittelbar drohenden gegenwärtigen
Gefahr sind der unteren Landschaftsbehörde
nachträglich unverzüglich anzuzeigen.
10.
vorübergehend errichtete bauliche Anlagen
der Bezirksregierung, die zur Ermittlung der
Grundlagen der Wasserwirtschaft erforderlich
sind.
11.
Untersuchungen von Verdachtsflächen auf
Altlasten sowie schädlichen Bodenveränderungen einschl. der Verdachtsflächen sowie
ggf. deren Sanierung, darüber hinaus die
Abgrenzung belasteter Gewässerbereiche
und Auen als Gebiete mit erhöhten Schadstoffgehalten in Böden gem. § 12 (10)
BBodSchV.
12.
sonstige rechtmäßig ausgeübte Nutzungen
aufgrund rechtskräftiger Genehmigungen
oder aufgrund eigentumsrechtlichen Bestandschutzes. Hierzu gehören auch die übliche Nutzung der Hausgrundstücke und
Hofstellen sowie die bestimmungsgemäße
Nutzung der Friedhöfe, Sport- und Parkplätze.
Rechtmäßig bestehende Drainagegebiete
genießen Bestandsschutz. Die Unterhaltung,
Wartung und Pflege dieser Anlagen sind der
Unteren Landschaftsbehörde anzuzeigen.
Ausnahmen für das Verlegen von Drainageleitungen können auf Antrag durch die Untere Landschaftsbehörde erteilt werden.
13.
die Durchführung von Veranstaltungen außerhalb des Waldes, denen die Untere
Landschaftsbehörde zugestimmt hat. Zustimmungsfrei sind Veranstaltungen der
Brauchtumspflege, Haus- und Hoffeste sowie
Aktivitäten im Zusammenhang mit der Vermarktung land- und forstwirtschaftlicher Produkte.
14.
die Errichtung von Zäunen für Schalenwildgehege bis zu 2 m Höhe aus Draht, Stacheldraht oder Knotengittergeflecht und mit
Holzpfählen.
Unberührt hiervon bleibt die Einhaltung
anderer gesetzlicher Vorschriften, z.B.
nach Bau- und Wasserrecht.
Darunter fällt auch die Gewinnung von
Trinkwasser sowie Anlagen zu Verteilung, Transport und Speicherung von
Trink-/Abwasser.
Stand: Januar 2009
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Ziffer
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
REGELUNGEN FÜR AUSNAHMEN / HINWEISE
AUF BEFREIUNGEN
Die Untere Landschaftsbehörde kann auf Antrag
eine Ausnahme für das Errichten und Ändern von
baulichen Anlagen im Falle einer Privilegierung
gemäß § 35 Abs. 1 Ziff. 1-3 BauGB zulassen,
wenn das Vorhaben nach Standort und Gestaltung
der Landschaft angepasst ist. Die Untere Landschaftsbehörde kann ebenfalls eine Ausnahme für
die unter 2.2 genannten Eingriffe zulassen, wenn
feststeht, dass sie im Einzelfall weder den Charakter des geschützten Gebietes verändern noch dem
Schutzzweck zuwiderlaufen.
Befreiungen nach § 69 LG NW
Von den Geboten und Verboten kann
die Untere Landschaftsbehörde nach
§ 69 LG NW auf Antrag Befreiung erteilen, wenn
a)
die Durchführung der Vorschrift
im Einzelfall
aa)
zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist, oder
ab)
zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder
b)
überwiegende Gründe des Wohls
der Allgemeinheit die Befreiung
erfordern.
In der Befreiung kann eine Geldleistung
im Sinne des § 5 angeordnet werden.
Der Beirat der Unteren Landschaftsbehörde kann einer beabsichtigten Befreiung mit der Folge widersprechen, dass
der Kreistag über den Widerspruch zu
unterrichten ist. Hat der Beirat nicht innerhalb von sechs Wochen nach Aufforderung eine Stellungnahme abgegeben, so kann die Untere Landschaftsbehörde ohne die Stellungnahme entscheiden. Hält der Kreistag den Widerspruch für berechtigt, muss die Untere
Landschaftsbehörde die Befreiung versagen. Wird der Widerspruch für unberechtigt gehalten, hat die Untere Landschaftsbehörde die Befreiung zu erteilen. Die Weisungsbefugnis der Landschaftsbehörden nach § 8 Abs. 3 bleibt
unberührt.
Für die Befreiung von den Geboten und
Verboten der forstlichen Nutzung (§ 35
LG NW) ist abweichend von § 69 Abs. 1
LG NW der Landesbetrieb Wald und
Holz NRW zuständig. Er entscheidet im
Einvernehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde.
Stand: Januar 2009
63
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Ziffer
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
REGELUNGEN BEI ORDNUNGSWIDRIGKEITEN
Nach § 70 Abs. 1 Nr. 2 LG NW handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem gemäß § 34 Abs. 2 LG NW in diesem Landschaftsplan enthaltenem allgemeinen oder gebietsspezifischen Verbot zuwiderhandelt.
Gemäß § 71 LG NW können Ordnungswidrigkeiten nach § 70 LG NW
mit einer Geldbuße geahndet werden.
Die Höhe der Geldbuße richtet sich
nach dem Bußgeldkatalog in der jeweils
gültigen Fassung (z. Zt. bis 50.000,-€). Gegenstände, die zur Begehung
einer Ordnungswidrigkeit nach § 70 LG
NW gebraucht oder bestimmt gewesen
sind, können eingezogen werden. § 70
LG NW wird nicht angewendet, wenn
die Tat nach anderen Rechtsvorschriften mit Strafe bedroht ist.
Von dieser Regelung ausgenommen
sind die in den Bußgeldvorschriften geregelten Fälle der einfachen Sachbeschädigung; ihre Ahndung nach § 303
des Strafgesetzbuches ist ausgeschlossen.
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Stand: Januar 2009
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Erläuterungsbericht
Ziffer
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
2.2-1
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „KERMETER“
Fb, Fc, Gb,
Gc, Hb
Größe: ca. 98,8 ha
Das Gebiet besteht aus 4 Teilflächen
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet erfolgt gemäß § 21 Buchstaben a, b, c LG NW insbesondere
Es handelt sich hierbei um „Restflächen“ im Bereich des Kermeters, die
weder Teil des Nationalparks Eifel,
noch Bestandteil des Naturschutzgebietes 2.1-1 „Kermeter“ sind.
−
zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes
als gut ausgeprägter Biotopkomplex mit z.T. in
Nordrhein-Westfalen gefährdeten Biotoptypen,
−
zur Erhaltung und Optimierung des Gesamtraumes für den Arten- und Biotopschutz
−
zur Erhaltung und Wiederherstellung einer
strukturreichen Kulturlandschaft,
−
zur Erhaltung der Gehölzstrukturen (Feldgehölze, Hecken, Baumreihen etc.),
−
zur Erhaltung des Grünlandes,
–
zur Erhaltung und Entwicklung wichtiger Lebensräume und Trittsteinbiotope in dem intensiv landwirtschaftlich genutzten Landschaftsraum,
–
zur Optimierung des Gesamtraumes für den
Arten- und Biotopschutz,
–
wegen der Bedeutung des Gebietes für die
Naherholung,
−
wegen seiner Funktion als Gebiet mit einigen
regional und landesweit bedeutsamen Biotopverbundflächen,
Folgende Biotopverbundflächen kommen in dem Gebiet vor:
VB-K- 5304-021
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Landschaftsschutzgebiete unter 2.2.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 17 sowie die
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß
Ziff. 5.
Folgende
Maßnahmen
(§ 26 LG NW):
werden
festgesetzt
5.1/2.2-1-1 bis 5.1/2.2-1-5.
2.2-2
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „DREIBORNER HOCHFLÄCHE“
Ag, Ah, Be,
Bf, Bg, Ce,
Cf, Cg, Dc,
De, Df, Dg,
Ec, Ed, Ee,
Ef, Fd, Fe
Größe: ca. 2.070 ha
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet erfolgt gemäß § 21 Buchstaben a, b, c LG NW insStand: Januar 2009
Das Gebiet teilt sich in 7 Teilräume. Die
Dreiborner Hochfläche als größter
Raum wird in weiten Teilen intensiv
65
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LANDSCHAFTSPLAN 36a „Schleiden“ – Vorentwurf
Textliche Darstellung
Erläuterungsbericht
Ziffer
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
besondere
−
−
−
−
−
−
−
−
−
−
−
zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes
mit einzelnen in Nordrhein-Westfalen gefährdeten Biotopen,
zur Erhaltung und Optimierung der landwirtschaftlich geprägten, überwiegend offenen
Kulturlandschaft,
zur Erhaltung der Gehölzstrukturen (kleinere
Waldbereiche, Feldgehölze, Hecken, Baumreihen etc.) in der freien Landschaft, zur Erhaltung des Grünlandes,
zur Erhaltung und Entwicklung wichtiger Lebensräume und Trittsteinbiotope in dem intensiv landwirtschaftlich genutzten Landschaftsraum,
zur Erhaltung des Grünlandes, insbesondere
der zum Teil mageren und artenreichen Grünlandflächen,
landwirtschaftlich bewirtschaftet. Um
die Ortslage Dreiborn bestehen auf
Grund der Bewirtschaftung großer, zusammenhängender Flächen relativ weinige gliedernde Gehölzstrukturen.
Um die Ortlagen Morsbach und
Herhahn bestehen noch Flächen mit
hohem Grünlandanteil, die durch prägende Heckenstrukturen gegliedert
werden. Auch um die Ortslagen Berescheid, Schöneseiffen und Harperscheid wird die Offenlandschaft durch
wechselnde Acker- und Grünlandnutzung geprägt. Gegliedert wird diese
Landschaft durch verschiedene typische Heckenstrukturen, zum Teil mit
durchgewachsenen,
markanten
Überhältern (Laubbäume).
zur Optimierung des Gesamtraumes für den
Arten- und Biotopschutz,
zur Erhaltung des Gebietes in seiner Funktion
als Pufferzone für die als Naturschutzgebiete
ausgewiesenen Bachtäler
wegen der Bedeutung des Gebietes für die
Naherholung, wegen der Vielfalt, Eigenart und
Schönheit der zum Teil sehr abwechslungsreichen Landschaft,
wegen der besonderen Bedeutung der offenen
Hochflächen für die naturnahe Erholung in einer insgesamt sehr waldreichen Region,
zur Erhaltung und Optimierung einzelner, nach
§ 62 LG NW geschützter Biotope:
–
Bruch- und Sumpfwälder (yBB0)
–
Sümpfe und Riede (yCC1)
–
Nass- und Feuchtgrünland (yEE3), (yEC1)
–
Quellbereiche (yFK2)
–
Stillgewässer (yFG0)
–
Schutzwürdige und gefährdetes Magergrünland (NED0)
wegen seiner Funktion als Gebiet mit einigen
regional und landesweit bedeutsamen Biotopverbundflächen,
Folgende Biotopverbundflächen kommen in dem Gebiet vor:
GB 5404-504, GB 5404-134, GB 5404721, GB 5404-503, GB 5404-527, GB
5404-701, GB 5404-509, GB 5404-510,
GB 5404-703, GB 5404-502 GB 5404702, GB 5404-504, , GB 5404-502, GB
5404-509, GB 5404-510, GB 5404527GB 5404-701, GB 5404-702,
Folgende Biotopverbundflächen kommen in dem Gebiet vor:
VB-K-5404-007, VB-K- 5404-008, VBK-5404-010, VB-K- 5504-003 tlw.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Landschaftsschutzgebiete unter 2.2.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 17 sowie die
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß
Ziff. 5.
Folgende
Maßnahmen
(§ 26 LG NW):
66
werden
festgesetzt
Stand: Januar 2009
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN36a „Schleiden“ - Vorentwurf
Textliche Darstellung
Ziffer
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
5.1/2.2-2-1 bis 5.1/2.2-2-8.
2.2-3
Ag,
Cf,
Df,
Ee,
Fc,
Ff
Bf,
Cg,
Dg,
Ef,
Fd,
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „HANGWÄLDER WESTLICH DES OLEFTALES UND DER SEITENTÄLER“
Bg,
De,
Ec,
Eg,
Fe,
Größe: ca. 1.187 ha
−
−
−
−
−
−
−
–
wegen seiner Funktion als Gebiet mit einigen
regional und landesweit bedeutsamen Biotopverbundflächen,
wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der
großen, zusammenhängenden Waldflächen
mit den zahlreichen Quellbächen,
wegen der besonderen Bedeutung ausgedehnter Waldflächen für die naturnahe Erholung,
zur Erhaltung und Optimierung der großenzusammenhängenden Waldflächen mit z.T. hohem Laubholzanteil,
zur Erhaltung und Entwicklung naturnaher
Fließgewässer durch Bewahrung naturnaher
Gewässerstrukturen sowie Verbesserung der
Durchgängigkeit durch Beseitigung von Verrohrungen, Durchlässen und im Hauptschluss
gelegenen Teichanlagen sowie Beseitigung
standortfremder Gehölzbestände
zur Optimierung der Übergangszonen zwischen land- und forstwirtschaftlich genutzten
Flächen (z.B. durch Waldmäntel),
zur Erhaltung des Lebensraumes der Wildkatze, insbesondere der Bachtäler als Wanderkorridor im Verbreitungsgebiet,
wegen seiner Funktion als Gebiet mit vielen
regional bedeutsamen Biotopverbundflächen,
Das Gebiet besteht aus 15 Teilflächen.
Die Waldbereiche werden charakterisiert zum Teil noch standortgerechte
und naturnahe Laubholzbestände, aber
auch Fichtenforste unterschiedlicher
Altersstufen.
Kleinflächig existieren noch ältere
Laubholzbestände, wobei es sich überwiegend um typische HainsimsenBuchenwälder handelt, die in dem Naturraum der Rureifel nur noch selten zu
finden sind. Vor allem an den südexponierten Hängen sind sie noch etwas
großflächiger vorhanden.
Es befinden sich zahlreiche Bachtäler
im Gebiet mit zum Teil naturschutzwürdigen, naturnah ausgeprägten Bachläufen. Von den Quellen sind nur wenige
naturnahe Quellbereiche erhalten.
Prägend für die Landschaft sind auf den
Höhenrücken überwiegend
Wälder, die in Teilebereichen von Nadelholzforsten dominiert werden.
Folgende Biotopverbundflächen kommen in dem Gebiet vor:
VB-K- 5404-010
-
zur Erhaltung und Optimierung einzelner, nach
§ 62 LG NW geschützter Biotope:
Folgende nach § 62 LG NW geschützte
Biotope liegen innerhalb des Gebietes:
-
Zwergstrauch-, Ginster-, Wacholderheiden
–
Auwälder (yAM3)
GB 5404-507, GB 5404-508, GB 5404525, GB 5404-526, GB 5404-501, GB
5404-707, GB 5404-511
–
Magerwiesen und -weiden (yED2),
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Landschaftsschutzgebiete unter 2.2.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 17 sowie die
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß
Ziff. 5.
Stand: Januar 2009
67
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN 36a „Schleiden“ – Vorentwurf
Textliche Darstellung
Erläuterungsbericht
Ziffer
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Folgende
Maßnahmen
(§ 26 LG NW):
werden
festgesetzt
5.1/2.2-2-1 bis 5.1/2.2-2-6.
2.2-4
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „OFFENLAND DER KINDSHARDT UND
DER BROICHER HOCHFLÄCHE“
Eg, Fd, Fe,
Ff, Fg, Gd,
Ge, Gf
Größe: ca. 233,9 ha
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet erfolgt gemäß § 21 Buchstaben a, b, c LG NW insbesondere
Das Gebiet besteht aus 4 Teilflächen,
die Teil der Broicher-Hochfläche sowie
östlich von Gemünd im Naturraum Rureifel liegen.
wegen der besonderen Eigenart, Vielfalt und
Schönheit der sehr abwechslungsreichen
Landschaft,
Diese Hang- und Hochflächen, die zum
Schleidener Tal hin abfallen, werden
gekennzeichnet durch vielfachen Grünland Wiesen und Weidennutzung sowie
bestehende und aufgelassene Ackerterrassen- die randlich vielfach durch prägende Gehölzstrukturen gekennzeichnet werden.
-
-
-
wegen der besonderen Bedeutung des Gebietes für die Naherholung,
zur Erhaltung und Optimierung der landwirtschaftlich geprägten, überwiegend offenen,
aber sehr strukturreichen Landschaft,
zur Erhaltung der Gehölzstrukturen (Feldgehölze, Baumreihen etc.) in der freien Landschaft,
-
zur Erhaltung und Optimierung der Waldflächen, insbesondere der Waldrandbereiche,
-
zur Erhaltung des Grünlandes,
-
zur Optimierung des Gesamtraumes für den
Arten- und Biotopschutz,
-
-
−
zur Erhaltung des Gebietes in seiner Funktion
als Pufferzone für die unter Naturschutz stehenden Bachtäler von Selbach, Rosselbach
und Geisbach,
zur Erhaltung und Entwicklung naturnaher
Fließgewässer durch Bewahrung naturnaher
Gewässerstrukturen sowie Verbesserung der
Durchgängigkeit durch Beseitigung von Verrohrungen, Durchlässen und im Hauptschluss
gelegenen Teichanlagen sowie Beseitigung
standortfremder Gehölzbestände,
wegen seiner Funktion als Gebiet mit einigen
regional und landesweit bedeutsamen Biotopverbundflächen,
Folgende Biotopverbundflächen kommen in dem Gebiet vor:
VB-K- 5404-013, VB-K-5404-015
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Landschaftsschutzgebiete unter 2.2.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 17 sowie die
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß
Ziff. 5.
68
Stand: Januar 2009
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN36a „Schleiden“ - Vorentwurf
Textliche Darstellung
Erläuterungsbericht
Ziffer
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Folgende
Maßnahmen
(§ 26 LG NW):
werden
festgesetzt
5.1/2.2-4-1* bis 5.1/2.2-4-9, 5.2/ 2.2-4-1
2.2-5
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „WÄLDER DES OLEFER KIRCHENWALDES UND DER BROICHER HOCHFLÄCHE“ ÖSTLICH DES OLEFTALES
Ef, Eg, Fd,
Fe, Ff, Fg,
Gd, Ge, Gf,
Gg
Größe: ca. 1.079 ha
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet erfolgt gemäß § 21 Buchstaben a, b, c LG NW insbesondere
−
−
−
−
−
−
−
−
−
−
−
−
Stand: Januar 2009
wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der
großen, zusammenhängenden Waldflächen,
wegen der besonderen Bedeutung ausgedehnter Waldflächen für die naturnahe Erholung,
zur Erhaltung und Optimierung der großen
zusammenhängenden Waldflächen mit zum
Teil hohem Laubholzanteil,
zur Erhaltung der zahlreichen Bäche und
Quellen sowie zur Wiederherstellung naturnaher Bachtäler und Quellbereiche,
zur Optimierung der Übergangszonen zwischen land- und forstwirtschaftlich genutzten
Flächen (z.B. durch Waldmäntel),
Das Landschaftsschutzgebiet erstreckt
sich über insgesamt 4 Waldgebiete, die
großflächige Nadelholzbestände aufweisen und in den steileren Hängen
zum Schleidenerr Tal teilweise auch
durch Mischwaldbestände gekennzeichnet werden.
Das Landschaftsschutzgebiet erstreckt sich über insgesamt große
Waldgebiete ähnlicher Ausprägung.
Naturräumlich gehören diese Waldbestände zum Großraum der Rureifel, die
sich auf den Hochflächen durch nährstoffärmere Braunerden auszeichnet.
Dementsprechend sind auf den Höhenrücken überwiegend Wälder zu finden,
die von Nadelholzforsten dominiert
werden.
zur Erhaltung des Gebietes in seiner Funktion
als Pufferzone für zahlreiche unter Naturschutz stehende Bachtäler,
zur Erhaltung und Optimierung des Gesamtraumes für den Arten- und Biotopschutz,
zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes
mit zum Teil in Nordrhein-Westfalen gefährdeten Biotopen,
zur Erhaltung des Lebensraumes der Wildkatze (Anhang IV-Art), insbesondere der Bachtäler als Wanderkorridor im Verbreitungsgebiet,
wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der
großen, zusammenhängenden Waldflächen
mit den zahlreichen Quellbächen,
wegen der besonderen Bedeutung ausgedehnter Waldflächen für die naturnahe Erholung,
zur Erhaltung und Entwicklung naturnaher
Fließgewässer durch Bewahrung naturnaher
Gewässerstrukturen sowie Verbesserung de
Durchgängigkeit durch Beseitigung von Verrohrungen, Durchlässen und im Hauptschluss
69
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN 36a „Schleiden“ – Vorentwurf
Textliche Darstellung
Erläuterungsbericht
Ziffer
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
gelegenen Teichanlagen sowie Beseitigung
standortfremder Gehölzbestände
−
−
zur Erhaltung und Optimierung einzelner, nach
§ 62 LG NW geschützter Biotope:
–
Magerwiesen und -weiden (yED2)
–
Nass- und Feuchtgrünland (yEE3)
–
Stillgewässer (yFD0)
–
Fliessgewässer (yFM1)
wegen seiner Funktion als Gebiet mit einigen
regional und landesweit bedeutsamen Biotopverbundflächen,
Folgende nach § 62 LG NW geschützte
Biotope liegen innerhalb des Gebietes:
GB 5404-040, GB 5404-518, GB 5404520, GB 5404-523, GB 5405-507
Folgende Biotopverbundflächen kommen in dem Gebiet vor:
VB-K- 5404-011, VB-K- 5404-015, VBK- 5405-002, VB-K- 5405-008
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Landschaftsschutzgebiete unter 2.2.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 17 sowie die
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß
Ziff. 5.
Folgende
Maßnahmen
(§ 26 LG NW):
werden
festgesetzt
5.1/2.2-5-1*bis 5.1/2.2-5-8.
2.2-6
Ce, Dd,
Df, Ec,
Ee, Ef,
Fc, Fd,
Ff, Fg,
Gd, Hd
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „FLIEßGEWÄSSER, AUEN UND STEILE
HANGBEREICHE“
De,
Ed,
Eg,
Fe,
Gc,
Größe: ca. 226,8 ha
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet erfolgt gemäß § 21 Buchstaben a, b, c LG NW insbesondere
−
−
−
70
zur Erhaltung und Optimierung der Fließgewässer und Auen als Lebensraum sowie als
Verbundachsen für den Arten- und Biotopschutz,
zur Entwicklung naturnaher Fließgewässer
durch Bewahrung naturnaher Gewässerstrukturen sowie Verbesserung der Durchgängigkeit durch Beseitigung von Verrohrungen,
Durchlässen, Wanderhindernissen und im
Hauptschluss gelegenen Teichanlagen sowie
Beseitigung standortfremder Gehölzbestände,
zur Erhaltung und Optimierung der Fließgewässer und Auen als Lebensraum sowie als
Verbundachse für den Arten- und Biotopschutz
einschl. der Förderung der ökologischen
Durchgängigkeit z.B. durch Beseitigung von
Das gesamte Plangebiet wird von zahlreichen größeren und kleineren Fließgewässerauen durchzogen. Über die
Naturschutzgebiete in der Offenlandschaft hinaus ist insbesondere die Urft
östlich von Gemünd-Maul sowie die
steileren Hanglagen al Urft und Olef mit
noch bestehenden gehölzbestandenen
Ackerterrassen erwähnenswert.
Die Bachauen zeichnen sich gegenüber
dem Umland durch grundwasserbeeinflusste Böden, geringere Bodenwertzahlen und somit größtenteils durch
eine extensivere Nutzung aus. Hieraus
resultieren die größere strukturelle Vielfalt sowie die höhere ökologische und
ästhetische Qualität der Landschaft in
den Niederungen.
Die Bachauen haben große Bedeutung
für den Biotopverbund und werten als
Stand: Januar 2009
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN36a „Schleiden“ - Vorentwurf
Textliche Darstellung
Erläuterungsbericht
Ziffer
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Wanderhindernissen u.a.,
−
zur Regeneration und Wiederherstellung der
auentypischen Lebensräume,
−
zur Regeneration und Wiederherstellung der
Quellbereiche mit ihren typischen Quellfluren,
−
zur Erhaltung und Optimierung der Grünlandbereiche,
−
zur Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts,
−
wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der
Fließgewässer und Auen,
−
wegen der Bedeutung der Fließgewässer und
Auen für die Erholungsnutzung,
−
−
großräumig wirksame belebende und
strukturierende Elemente das Landschaftsbild auf. Soweit sie nicht im Kap.
2.1 als Naturschutzgebiete festgesetzt
wurden, stehen sie unter dem Schutz
des Landschaftsschutzgebietes, das
zusätzlich zu den allgemeinen Verboten
in Kapitel 2.2-0 den Grünlandumbruch
untersagt und Gewässerrandstreifen
mit Nutzungsbeschränkungen ausweist.
wegen seiner Funktion als Gebiet mit einigen
regional und landesweit bedeutsamen Biotopverbundflächen,
Folgende Biotopverbundflächen kommen in dem Gebiet vor:
zur Erhaltung und Optimierung einzelner, nach
§ 62 LG NW geschützter Biotope:
Folgende nach § 62 LG NW geschützte
Biotope liegen innerhalb des Gebietes:
–
Nass- und Feuchtgrünland (yEC1), (yED2),
(yEE3)
–
Magerwiesen und -weiden (zEA1)
–
Bruch- und Sumpfwälder (yBE1)
–
Fliessgewässer (yFM0)
GB 5404-528, GB 5404-704, GB 5404710, GB 5404-711, GB 5404-712, GB
5404-713, GB 5404-714, GB 5404-724,
GB 5404-723, GB 5404-524, GB 5404521, GB 5404-520, GB 5404-519, GB
5404-040, GB 5404-506
–
Quellbereiche,
–
Auenwälder,
–
Sümpfe und Riede,
–
Trocken- und Halbtrockenrasen,
–
Wälder und
Standorte,
Gebüsche
VB-K-5304-021, VB-K-5404-005, VB-K5404-006,
VB-K-5404-008,
VB-K5404009, VB-K-5404-010,VB-K- 5404012, VB-K-5404-013, VB-K-5404-14,
VB-K-5405-0
trockenwarmer
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Landschaftsschutzgebiete unter 2.2.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 17 sowie die
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß
Ziff. 5.
Darüber hinaus wird folgendes gebietspezifisches
Verbot festgesetzt:
-
Dauergrünland umzubrechen oder in eine andere Nutzung zu überführen.
Dauergrünland im Sinne der Festsetzung sind
Flächen, die am 01.07.2003 bei der Landwirtschaftskammer NRW als solches angemeldet
wurden, seitdem ununterbrochen auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von
Gras in Kombination mit den typischen Wie-
Stand: Januar 2009
Befreiungen im Falle einer nicht beabsichtigten Härte können nach § 69 LG
NW auf Antrag erteilt werden (s. Kap.
2.0).
71
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN 36a „Schleiden“ – Vorentwurf
Textliche Darstellung
Erläuterungsbericht
Ziffer
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
sen-/Weidekräutern genutzt werden und mindestens 5 Jahre lang nicht Bestandteil der
Fruchtfolge des Betriebes sind (5-JahresRegelung). Nicht zum Dauergrünland zählt der
ununterbrochene Anbau von Klee, Kleegras,
Luzerne, Gras- und Klee-Luzerne-Gemischen
bzw. das Wechselgrünland.
Folgende
Maßnahmen
(§ 26 LG NW):
werden
festgesetzt
5.1/2.2-2-1 bis 5.1/2.2-2-5.
2.2-7
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET MIT BEFRISTUNG
Größe: ca. 62 ha
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet erfolgt gemäß § 21 Buchstaben a und b in Verbindung mit § 29 Abs. 3 LG NW insbesondere
-
-
zur temporären Erhaltung einer strukturreichen Kulturlandschaft,
zur temporären Erhaltung wichtiger Lebensräume und Trittsteinbiotope in den Ortsrandlagen,
zur temporären Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts,
Die Festsetzung tritt gem. § 29 Abs. 3 LG NW mit
Rechtskraft eines nachfolgenden Bebauungsplanes oder eines Satzung nach § 34 Abs. 4 Nrn. 1
und 2 BauGB außer Kraft, soweit diese entgegenstehende Festsetzungen trifft.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten von den
für Landschaftsschutzgebiete unter 2.2.0 festgesetzten allgemeinen Verboten die Nummern 1,3,
9 sowie 12-17.
Das Landschaftsschutzgebiet wird für
Flächen dargestellt, die derzeit außerhalb der im Zusammenhang bebauten
Ortsteile und des Geltungsbereiches der
Bebauungspläne (§ 16 Abs. 1 LG NW)
liegen, die jedoch laut rechtskräftigem
Flächennutzungsplan in Zukunft einer
baulichen Nutzung zugeführt werden
sollen.
Aus diesem Grunde wurde für dieses
Landschaftsschutzgebiet lediglich ein
reduzierter Verbotskatalog festgesetzt,
der gewährleistet, dass ökologisch bedeutsame Strukturen wie z.B. Gehölze
tatsächlich bis zur baulichen Inanspruchnahme erhalten und ggf. auch im
Rahmen des nachfolgenden Bauleitplanverfahrens bzw. Baugenehmigungsverfahrens berücksichtigt werden können.
Die Festsetzung widerspricht grundsätzlich nicht der vorgesehenen Entwicklung
der Bauleitplanung auf den entsprechenden Flächen.
Die derzeitige Landschaftsstruktur soll
lediglich bis zur Realisierung der Bauleitplanung erhalten werden.
Das Landschaftsschutzgebiet wird
mit einer eigenen Signatur („schwarze Punktierung mit grünem Hintergrund“) in der Festsetzungskarte
dargestellt. Die einzelnen Flächen
sind jedoch nicht nummeriert.
Für die als Grünflächen des Teilflächennutzungsplanes Vogelsang (südlicher
Bereich) ausgewiesenen Flächen wird
mit Bezug auf den Genehmigungserlasses des Regionalplan (GEP Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region
72
Stand: Januar 2009
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Textliche Darstellung
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN36a „Schleiden“ - Vorentwurf
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Aachen, 2003) festgehalten:
Die Inanspruchnahme soll eine nationalparkverträglichen Nutzung und Entwicklung gewährleisten.
Stand: Januar 2009
73
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Planquadrat
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Textliche Darstellung
Ziffer
2.3
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
NATURDENKMALE (§ 22 LG NW)
Anzahl: 3 flächenhafte Naturdenkmale, 14 Einzelbäume und Baumgruppen, 2 Fels-/ Höhlenformationen.
Aufgrund der §§ 19 und 22 LG NW in Verbindung
mit dem § 34 Abs. 3 LG NW wird festgesetzt:
Die im Folgenden näher bezeichneten und in der
Festsetzungskarte festgesetzten Einzelschöpfungen der Natur sind Naturdenkmale.
Für Naturdenkmale gelten die nachfolgend aufgeführten,
−
allgemeinen Verbote,
−
Regelungen zur Unberührtheit,
−
Hinweise auf Befreiungen sowie
−
Regelungen bei Ordnungswidrigkeiten.
Nach § 22 LG NW werden als Naturdenkmale Einzelschöpfungen der Natur
oder entsprechende Flächen bis 5 ha
festgesetzt, soweit ihr besonderer
Schutz
a)
aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen oder erdgeschichtlichen Gründen
oder
b)
wegen ihrer Seltenheit, Eigenart
oder Schönheit
erforderlich ist. Die Festsetzung kann
auch die für den Schutz des Naturdenkmals notwendige Umgebung einbeziehen.
Soweit
–
verbindliche europarechtliche Vorschriften,
die in nationales Recht umgesetzt wurden
oder umzusetzen sind, oder
–
nationale Vorschriften
von den v.g. allgemeinen und gebietsspezifischen Verboten abweichende weitergehende
Bestimmungen insbesondere zum Schutz von
Arten und Biotopen und/oder Vorgaben hinsichtlich der Durchführung von Verfahren enthalten, gelten diese unmittelbar und vorrangig.
Gleiches gilt, soweit nach § 62 LG NW gesetzlich geschützte Biotope betroffen sind.
2.3.0
ALLGEMEINE FESTSETZUNGEN FÜR ALLE NATURDENKMALE
ALLGEMEINE VERBOTE
Nach § 34 Abs. 3 LG NW sind die Beseitigung eines Naturdenkmals sowie alle Handlungen, die zu
einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung oder nachhaltigen Störung eines Naturdenkmals
oder seiner geschützten Umgebung führen können, nach Maßgabe folgender Bestimmungen verboten.
Auf freigestellte Handlungen (Unberührtheit)
wird ausdrücklich hingewiesen.
Soweit Unberührtheiten in den Festsetzungen aufgenommen sind und hierfür ein Einvernehmen oder die Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde gefordert ist, erfolgen diese unter Beachtung
der Beteiligungsrechte nach dem Landschaftsgesetz NW.
74
Stand: Januar 2009
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Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN36a „Schleiden“ - Vorentwurf
Textliche Darstellung
Ziffer
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Insbesondere ist verboten:
1.
das Schutzobjekt gänzlich oder teilweise zu
beseitigen, zu beschädigen, Teile abzutrennen oder in sonstiger Weise in seinem Bestand zu gefährden.
2.
Schilder, Symbole oder Beschriftungen ohne
Bezug zum Schutzobjekt (z. B. Hinweis auf
die Schutzausweisung, Erläuterungen zu Art,
Herkunft, Alter) am Schutzobjekt oder im
Traufbereich zu errichten, anzubringen oder
zu ändern.
3.
feste oder flüssige Stoffe (inkl. Biozide, Pflanzenschutzmittel, organischer und mineralischer Dünger, Jauche, Festmist, Klärschlamm, Grünabfälle, Schlagabraum) sowie
Gegenstände, die geeignet sind, den Natur-,
Boden- oder Wasserhaushalt zu beeinträchtigen, im Traufbereich wegzuwerfen, abzuleiten, zu lagern oder sich ihrer in sonstiger Weise zu entledigen.
4.
Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder die
Bodenerosion zu fördern.
5.
ober- oder unterirdische Leitungen aller Art zu
verlegen, zu errichten oder zu ändern. Sofern
es sich bei dem Schutzobjekt ausschließlich
um Gehölze oder Gehölzgruppen handelt, bezieht sich das Verbot auf den Traufbereich.
6.
den Wasserhaushalt oder die Wasserchemie
des Schutzobjekts verändernde Maßnahmen auch durch die Verlegung von Drainageleitungen - vorzunehmen.
7.
wildlebende Tiere zu fangen, zu töten, zu verletzen oder mutwillig zu beunruhigen, ihnen
nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete
Vorrichtungen anzubringen.
8.
Brut- und Lebensstätten wildlebender Tiere zu
zerstören, ihre Puppen, Larven, Eier oder
sonstige Entwicklungsformen zu sammeln, zu
beschädigen, zu entfernen oder in sonstiger
Weise deren Fortpflanzung zu behindern.
9.
Ansitzeinrichtungen an den Schutzobjekten zu
errichten und zu erneuern.
REGELUNGEN
ZUR
UNBERÜHRTHEIT
(UNBERÜHRTHEITSKLAUSEL):
Unberührt von den allgemeinen Verboten bleibt
insbesondere:
1.
Stand: Januar 2009
die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd
einschließlich des Jagdschutzes im Sinne
von § 25 LJG NW mit Ausnahmen des Verbotes Nr. 9.
75
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN 36a „Schleiden“ – Vorentwurf
Textliche Darstellung
Ziffer
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Des Weiteren bleiben neben allgemeinen auch
von den gebietsspezifischen Verboten unberührt:
2.
die ordnungsgemäße Ausübung der Imkerei
einschließlich der vorübergehenden Einstellung von Bienenkästen, sofern sie nicht mit
der Errichtung von baulichen Anlagen verbunden ist.
3.
die von der Unteren Landschaftsbehörde
angeordneten, genehmigten oder mit ihr vertraglich vereinbarten Entwicklungs-, Pflegeund Optimierungsmaßnahmen.
4.
Maßnahmen, die der Funktionssicherung
gemäß § 63 BNatSchG sowie der Unterhaltung/ Wartung von Verkehrswegen oder Verund Entsorgungsleitungen dienen.
5.
übliche Pflege- und Unterhaltungsmaßnahmen,
6.
Maßnahmen aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht gemäß § 34 (4c) LG NW. Sie obliegen den Grundstückseigentümerinnen und
-eigentümern oder den Grundstücksbesitzerinnen und -besitzern ausschließlich im Rahmen des Zumutbaren und sind vor ihrer
Durchführung der unteren Landschaftsbehörde anzuzeigen.
Die Unterschutzstellung entbindet den
Eigentümer oder Nutzungsberechtigten
nicht von der Verkehrssicherungspflicht.
Die Untere Landschaftsbehörde ist verpflichtet, etwaige Bedenken innerhalb einer Frist
von 4 Wochen geltend zu machen. Erfordern
die Maßnahmen die Beseitigung des Schutzobjektes oder wesentlicher Teile hiervon, so
kann die Untere Landschaftsbehörde die
Ausnahme gemäß § 34 Abs. 4a LG NW mit
Auflagen zur Nach- bzw. Neuanpflanzung
verbinden.
Die Untere Landschaftsbehörde prüft,
auf Grundlage der Anzeige durch den
Eigentümer oder Nutzungsberechtigten
Art und Umfang erforderlicher Maßnahmen zur Sicherung oder Sanierung
des Naturdenkmals, z.B. größere
baumchirurgische Arbeiten.
Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar
drohenden gegenwärtigen Gefahr sind der
unteren Landschaftsbehörde nachträglich unverzüglich anzuzeigen.
Hierzu zählen insbesondere Maßnahmen im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht, die ein unverzügliches
Handeln erfordern.
7.
76
sonstige rechtmäßig ausgeübte Nutzungen
aufgrund bestandskräftiger Genehmigungen
oder aufgrund eigentumsrechtlichen Bestandschutzes.
Rechtmäßig bestehende Entwässerungseinrichtungen genießen Bestandsschutz, die Unterhaltung Wartung und Pflege dieser Anlagen sind der Unteren Landschaftsbehörde
anzuzeigen.
Stand: Januar 2009
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Textliche Darstellung
Ziffer
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Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
HINWEISE AUF BEFREIUNGEN
Befreiungen nach § 69 LG NW
Von den Geboten und Verboten kann
die Untere Landschaftsbehörde nach
§ 69 LG NW auf Antrag Befreiung erteilen, wenn
a)
die Durchführung der Vorschrift
im Einzelfall
aa) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist, oder
ab) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder
b)
überwiegende Gründe des Wohls
der Allgemeinheit die Befreiung
erfordern.
In der Befreiung kann eine Geldleistung
im Sinne des § 5 angeordnet werden.
Der Beirat der Unteren Landschaftsbehörde kann einer beabsichtigten Befreiung mit der Folge widersprechen, dass
der Kreistag über den Widerspruch zu
unterrichten ist. Hat der Beirat nicht innerhalb von sechs Wochen nach Aufforderung eine Stellungnahme abgegeben, so kann die Untere Landschaftsbehörde ohne die Stellungnahme entscheiden. Hält der Kreistag den Widerspruch für berechtigt, muss die Untere
Landschaftsbehörde die Befreiung versagen. Wird der Widerspruch für unberechtigt gehalten, hat die Untere Landschaftsbehörde die Befreiung zu erteilen. Die Weisungsbefugnis der Landschaftsbehörden nach § 8 Abs. 3 bleibt
unberührt.
Stand: Januar 2009
77
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LANDSCHAFTSPLAN 36a „Schleiden“ – Vorentwurf
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Erläuterungsbericht
Ziffer
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
REGELUNGEN
KEITEN
BEI
ORDNUNGSWIDRIG-
Nach § 70 Abs. 1 Ziff. 2 LG NW handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem gemäß § 34 Abs. 3 LG NW in diesem Landschaftsplan enthaltenem allgemeinen oder gebietsspezifischen Verbot zuwiderhandelt.
78
Gemäß § 71 LG NW können Ordnungswidrigkeiten nach § 70 LG NW
mit einer Geldbuße geahndet werden.
Die Höhe der Geldbuße richtet sich
nach dem Bußgeldkatalog in der jeweils
gültigen Fassung (z. Zt. bis 50.000,--€).
Gegenstände, die zur Begehung einer
Ordnungswidrigkeit nach § 70 LG NW
gebraucht oder bestimmt gewesen sind,
können eingezogen werden. § 70 LG
NW wird nicht angewendet, wenn die
Tat nach anderen Rechtsvorschriften
mit Strafe bedroht ist. Von dieser Regelung ausgenommen sind die in den
Bußgeldvorschriften geregelten Fälle
der einfachen Sachbeschädigung; ihre
Ahndung nach § 303 des Strafgesetzbuches ist ausgeschlossen.
Stand: Januar 2009
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
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Ziffer
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
2.3-1
NATURDENKMAL "EICHE IM SEBESTAL" AN DER REITHALLE MALSBENDEN
Ec
1 Eiche
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß §
22 Buchstaben a, b LG NW insbesondere
-
zur Erhaltung der Eiche als Einzelschöpfung
der Natur,
-
aufgrund ihrer Eigenart und Schönheit.
Bei der Eiche handelt es sich um ein
altes, relativ freistehendes Exemplar mit
gut entwickelter Krone und einem
Stammumfang von etwa 2,8 Meter. Ihr
Standort ist unmittelbar an der Wegekreuzung im Sebestal nordöstlich der
Reithalle.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Naturdenkmale unter 2.3.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9.
2.3-2
NATURDENKMAL "ROTBUCHENREIHEN UND ESCHE BEI HOHENFRIED"
Fd
13 Rotbuchen, 1 Esche
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß §
22 Buchstaben a, b LG NW insbesondere
-
-
zur Erhaltung zweier Rotbuchenreihen, einer
Rotbuchengruppe und einer Esche als Einzelschöpfungen der Natur,
aufgrund ihrer Eigenart und Schönheit.
Das Naturdenkmal umfasst eine Reihe
aus 13 Rotbuchen an der Westseite
des Walberweges, eine Gruppe aus 3
Rotbuchen nördlich des Gehöftes an
dessen Zufahrtsweg, eine Reihe aus 10
Rotbuchen östlich des Walberweges
entlang der Westseite des Gehöftes
sowie eine einzelne alte Esche südlich
davon.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Naturdenkmale unter 2.3.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9.
Stand: Januar 2009
79
Kreis Euskirchen – Der Landrat
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Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
2.3-3
NATURDENKMAL "BAUMGRUPPE AUS ZWEI ROTBUCHEN UND EINE EICHE BEI HÜHNERBUSCH"
Ee
2 Rotbuchen, 1 Eiche
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß §
22 Buchstaben a, b LG NW insbesondere
−
zur Erhaltung der Baumgruppe als Einzelschöpfungen der Natur,
−
aufgrund ihrer Eigenart und Schönheit.
Das Naturdenkmal umfasst zwei alte
Rotbuchen - eine davon mit Doppelstamm - an der Westseite der Zufahrt
zur Siedlung Hühnerbusch sowie eine
alte einzelne Eiche östlich der Zufahrt.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Naturdenkmale unter 2.3.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9.
2.3-4
NATURDENKMAL"FELSWAND BEI OLEF"
Fe
Größe: ca. 0,11 ha
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß §
22 Buchstaben a, b LG NW insbesondere
-
zur Erhaltung einer natürlichen Felswand mit
wertvoller und typischer Felsspaltenvegetation,
-
aufgrund der regional besonderen Seltenheit
von natürlichen Felsstandorten,
-
-
zur Erhaltung des Lebensraumes für mehrere
nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen
gefährdete Pflanzenarten,
zur Erhaltung eines in Nordrhein-Westfalen
gefährdeten Biotoptyps.
Bei dem Biotop handelt es sich um einen natürlichen Felsstandort, der im
Norden unmittelbar an die Bahnlinie
angrenzt.
Er weist dort eine typische Felsspaltenvegetation auf, während der südliche
Bereich großflächig von Schlehengebüsch bedeckt ist.
Gemäß Biotopkataster NW kommen
folgende Biotoptypen nach § 62 LG NW
vor:
Natürliche Felswand
80
Stand: Januar 2009
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Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
2.3-5
NATURDENKMAL "DOUGLASIENREIHE AM MÜHLENBERG WESTLICH
VON SCHLEIDEN"
Ef
26 Douglasien
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß §
22 Buchstaben a, b LG NW insbesondere
–
zur Erhaltung der Douglasienreihe als Einzelschöpfung der Natur,
–
aufgrund ihrer Seltenheit, Eigenart und Schönheit.
Bestandteile dieses Naturdenkmals
sind eine Reihe von 26 alten Douglasien und eine Küstentanne entlang der
Ostseite des Philosophenweges (Waldlehrpfad) sowie eine Gruppe von 13
alten Douglasien, einer Sapindusfichte,
einer Küstentanne und einer Hemlockstanne an der Westseite des Weges.
Der Umfang der Stämme beträgt durchweg etwa 2,8 Meter.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Naturdenkmale unter 2.3.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9.
2.3-6
NATURDENKMAL "BAUMBESTAND AN DER BURG DREIBORN"
Ce
Prägende Laubbäume im Burgumfeld
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß §
22 Buchstaben a, b LG NW insbesondere
−
−
zur Erhaltung des Baumbestandes einschließlich einer Eiche und einigen Eschen als Einzelschöpfungen der Natur,
aufgrund seiner Eigenart und Schönheit
Das Naturdenkmal umfasst den gesamten Laubbaumbestand an der Burg
Dreiborn einschließlich einiger alter
freistehender Eschen, einer Kastanie
und einer Walnuss im Burggraben östlich der Burganlage sowie einer alten,
einzelnen Eiche mit schöner Krone an
der Kapelle gegenüber der Einmündung
der Kreisstraße 66 in die Landesstraße
207.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Naturdenkmale unter 2.3.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9.
Stand: Januar 2009
81
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Ziffer
2.4
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
GESCHÜTZTE LANDSCHAFTSBESTANDTEILE
Aufgrund der §§ 19 und 23 LG NW in Verbindung
mit dem § 34 Abs. 4 LG NW wird festgesetzt:
Die im Folgenden näher bezeichneten und in der
Festsetzungskarte festgesetzten Teile von Natur
und Landschaft sind Geschützte Landschaftsbestandteile.
In den Geschützten Landschaftsbestandteilen gelten die nachfolgend aufgeführten
−
allgemeinen Verbote,
−
Regelungen zur Unberührtheit,
−
Hinweise auf Befreiungen,
−
Regelungen bei Ordnungswidrigkeiten sowie
−
zusätzlichen gebietsspezifischen Gebote und
Verbote, die bei den einzelnen Geschützten
Landschaftsbestandteilen (Ziffern 2.4-1 bis
2.4-10) angegeben sind.
Soweit
–
verbindliche europarechtliche Vorschriften,
die in nationales Recht umgesetzt wurden
oder umzusetzen sind, oder
–
nationale Vorschriften
von den v.g. allgemeinen und gebietsspezifischen Verboten abweichende weitergehende
Bestimmungen insbesondere zum Schutz von
Arten und Biotopen und/oder Vorgaben hinsichtlich der Durchführung von Verfahren enthalten, gelten diese unmittelbar und vorrangig.
Gleiches gilt, soweit nach § 62 LG NW gesetzlich geschützte Biotope betroffen sind.
82
Erläuterungsbericht
Nach § 23 LG NW werden Teile von
Natur und Landschaft als Geschützte
Landschaftsbestandteile
festgesetzt,
soweit ihr besonderer Schutz
a)
zur Erhaltung, Entwicklung oder
Wiederherstellung der Leistungsund Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
b)
zur Belebung, Gliederung oder
Pflege des Orts- und Landschaftsbildes oder
c)
zur Abwehr schädlicher Einwirkungen
erforderlich ist. Der Schutz kann sich in
bestimmten Gebieten auf den gesamten Bestand an einseitigen Baumreihen,
Bäumen, Hecken oder anderen Landschaftsbestandteilen erstrecken.
Darüber hinaus sind gemäß § 47 LG
NW die mit öffentlichen Mitteln geförderte Anpflanzungen außerhalb des
Waldes und Wallhecken sowie Alleen
(§ 47a LG NW) gesetzlich Geschützte
Landschaftsbestandteile. Dies gilt nicht
für Begleitgrün von Verkehrsanlagen.
Die geschützten Landschaftsbestandteile gemäß § 47 LG NW sind in der
Festsetzungskarte in ihren jeweiligen
Grenzen nachrichtlich dargestellt. Sie
dürfen weder beschädigt noch beseitigt
werden. Insbesondere ist es verboten,
sie zu roden, abzubrennen oder mit
chemischen Mitteln zu zerstören. Unberührt bleiben schonende Pflegeschnitte und die bestimmungsgemäße Nutzung der Anpflanzungen.
Stand: Januar 2009
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Erläuterungsbericht
Ziffer
2.4.0
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
ALLGEMEINE FESTSETZUNGEN
SCHAFTSBESTANDTEILE
FÜR
ALLE
GESCHÜTZTEN
LAND-
ALLGEMEINE VERBOTE
Nach § 34 Abs. 4 LG NW sind die Beseitigung eines Geschützten Landschaftsbestandteiles sowie
alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Geschützten Landschaftsbestandteiles führen können, nach Maßgabe folgender Bestimmungen verboten.
Auf freigestellte Handlungen (Unberührtheitsklausel) wird hingewiesen.
Soweit Unberührtheiten in den Festsetzungen aufgenommen sind und hierfür ein Einvernehmen oder die Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde gefordert ist, erfolgen diese unter Beachtung
der Beteiligungsrechte nach dem Landschaftsgesetz NRW.
Insbesondere ist verboten:
1.
das Schutzobjekt gänzlich oder teilweise zu
beseitigen, zu beschädigen, Teile abzutrennen oder in sonstiger Weise in seinem Bestand zu gefährden.
2.
Schilder, Symbole oder Beschriftungen ohne
Bezug zum Schutzobjekt (z.B. Hinweis auf die
Schutzausweisung, Erläuterungen zu Art,
Herkunft, Alter etc.) am Schutzobjekt oder im
Traufbereich zu errichten, anzubringen oder
zu ändern.
3.
feste oder flüssige Stoffe (inkl. Biozide, Pflanzenschutzmittel, organischer und mineralischer Dünger, Jauche, Festmist, Klärschlamm, Grünabfälle, Schlagabraum) sowie
Gegenstände, die geeignet sind, den Natur-,
Boden- oder Wasserhaushalt zu beeinträchtigen, im Traufbereich wegzuwerfen, abzuleiten, zu lagern oder sich ihrer in sonstiger Weise zu entledigen.
4.
Böden im Traufbereich zu verfestigen, zu versiegeln oder die Bodenerosion zu fördern.
5.
ober- oder unterirdische Leitungen aller Art zu
verlegen, zu errichten oder zu ändern.
Sofern es sich bei dem Schutzobjekt ausschließlich um Gehölze oder Gehölzgruppen
handelt, bezieht sich das Verbot auf den
Traufbereich.
6.
Den Wasserhaushalt oder die Wasserchemie
des Schutzobjekts verändernde Maßnahmen
– auch durch die Verlegung von Drainageleitungen – vorzunehmen.
7.
wildlebende Tiere zu fangen, zu töten, zu verletzen oder mutwillig zu beunruhigen, ihnen
nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete
Stand: Januar 2009
Bestehende Drainagegebiete genießen
Bestandsschutz, die Unterhaltung, Wartung und Pflege dieser Anlagen sind
der Unteren Landschaftsbehörde anzuzeigen.
83
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Ziffer
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Vorrichtungen anzubringen.
8.
Brut- und Lebensstätten wildlebender Tiere zu
zerstören, ihre Puppen, Larven, Eier oder
sonstige Entwicklungsformen fortzunehmen,
zu sammeln, zu beschädigen, zu entfernen
oder in sonstiger Weise deren Fortpflanzung
zu behindern.
9.
Ansitzeinrichtungen an den Schutzobjekten zu
errichten und zu erneuern.
REGELUNGEN
ZUR
UNBERÜHRTHEIT
(UNBERÜHRTHEITSKLAUSEL):
Unberührt von den allgemeinen Verboten bleibt
insbesondere:
1. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd einschließlich des Jagdschutzes im Sinne von
§ 25 LJG NW mit Ausnahme des Verbotes
Nr. 9.
Des Weiteren bleiben neben allgemeinen auch
von den gebietsspezifischen Verboten unberührt:
84
2.
die ordnungsgemäße Ausübung der Imkerei
einschließlich der vorübergehenden Einstellung von Bienenkästen, sofern sie nicht mit
der Errichtung von baulichen Anlagen verbunden ist.
3.
die von der Unteren Landschaftsbehörde angeordneten, genehmigten oder mit ihr vertraglich vereinbarten Entwicklungs-, Pflegeund Optimierungsmaßnahmen.
4.
Maßnahmen, die der Funktionssicherung
gemäß § 63 BNatSchG sowie der Unterhaltung/ Wartung von Verkehrswegen oder Verund Entsorgungsleitungen dienen.
5.
übliche Pflege- und Unterhaltungsmaßnahmen.
6.
Maßnahmen aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht gemäß § 34 (4c) LG NW. Sie obliegen den Grundstückseigentümerinnen und
-eigentümern oder den Grundstücksbesitzerinnen und -besitzern ausschließlich im Rahmen des Zumutbaren und sind vor ihrer
Durchführung der unteren Landschaftsbehörde anzuzeigen.
Die Unterschutzstellung entbindet den
Eigentümer oder Nutzungsberechtigten
nicht von der Verkehrssicherungspflicht.
Die Untere Landschaftsbehörde ist verpflichtet, etwaige Bedenken innerhalb einer Frist
von 4 Wochen geltend zu machen. Erfordern
die Maßnahmen die Beseitigung des Schutzobjektes oder wesentlicher Teile hiervon, so
kann die Untere Landschaftsbehörde die
Ausnahme gemäß § 34 Abs. 4a LG NW mit
Auflagen zur Nach- bzw. Neuanpflanzung
Die Untere Landschaftsbehörde prüft,
auf Grundlage der Anzeige durch den
Eigentümer oder Nutzungsberechtigten
Art und Umfang erforderlicher Maßnahmen zur Sicherung oder Sanierung
des Geschützten Landschaftsbestandteils, z.B. größere baumchirurgische
Arbeiten.
Stand: Januar 2009
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Ziffer
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
verbinden.
Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar
drohenden gegenwärtigen Gefahr sind der
unteren Landschaftsbehörde nachträglich unverzüglich anzuzeigen.
7.
Hierzu zählen insbesondere Maßnahmen im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht, die ein unverzügliches
Handeln erfordern.
sonstige rechtmäßig ausgeübte Nutzungen
aufgrund bestandskräftiger Genehmigungen
oder aufgrund eigentumsrechtlichen Bestandsschutzes.
Rechtmäßig bestehende Entwässerungseinrichtungen genießen Bestandsschutz, die Unterhaltung, Wartung und Pflege ist der Unteren Landschaftsbehörde anzuzeigen.
HINWEISE AUF BEFREIUNGEN
Befreiungen nach § 69 LG NW
Von den Geboten und Verboten kann
die Untere Landschaftsbehörde nach
§ 69 LG NW auf Antrag Befreiung erteilen, wenn
a)
die Durchführung der Vorschrift
im Einzelfall
aa) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist, oder
ab) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder
b)
überwiegende Gründe des Wohls
der Allgemeinheit die Befreiung
erfordern.
Abweichend davon sind Befreiungen
aus überwiegenden Gründen des Allgemeinwohls bei als geschützten Landschaftsbestandteilen festgesetzten einseitigen Baumreihen und bei geschützten Alleen nach § 47 Abs. 1 LG NW an
Verkehrsflächen nur zulässig, wenn sie
aus zwingenden Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich sind und
keine anderen Maßnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit erfolgreich
durchgeführt werden konnten.
In der Befreiung kann eine Geldleistung
im Sinne des § 5 angeordnet werden.
Der Beirat der Unteren Landschaftsbehörde kann einer beabsichtigten Befreiung mit der Folge widersprechen, dass
der Kreistag über den Widerspruch zu
unterrichten ist. Hat der Beirat nicht innerhalb von sechs Wochen nach Aufforderung eine Stellungnahme abgegeben, so kann die Untere Landschaftsbehörde ohne die Stellungnahme entscheiden. Hält der Kreistag den Widerspruch für berechtigt, muss die Untere
Landschaftsbehörde die Befreiung verStand: Januar 2009
85
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Ziffer
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
sagen. Wird der Widerspruch für unberechtigt gehalten, hat die Untere Landschaftsbehörde die Befreiung zu erteilen. Die Weisungsbefugnis der Landschaftsbehörden nach § 8 Abs. 3 bleibt
unberührt.
REGELUNGEN BEI ORDNUNGSWIDRIGKEITEN
Nach § 70 Abs. 1 Nr. 2 LG NW handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem gemäß § 34 Abs. 4 LG NW in diesem Landschaftsplan enthaltenem allgemeinen oder gebietsspezifischen Verbot zuwiderhandelt.
86
Gemäß § 71 LG NW können Ordnungswidrigkeiten nach § 70 LG NW
mit einer Geldbuße geahndet werden.
Die Höhe der Geldbuße richtet sich
nach dem Bußgeldkatalog in der jeweils
gültigen Fassung (z. Zt. bis 50.000,--€).
Gegenstände, die zur Begehung einer
Ordnungswidrigkeit nach § 70 LG NW
gebraucht oder bestimmt gewesen sind,
können eingezogen werden. § 70 LG
NW wird nicht angewendet, wenn die
Tat nach anderen Rechtsvorschriften
mit Strafe bedroht ist. Von dieser Regelung ausgenommen sind die in den
Bußgeldvorschriften geregelten Fälle
der einfachen Sachbeschädigung; ihre
Ahndung nach § 303 des Strafgesetzbuches ist ausgeschlossen.
Stand: Januar 2009
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Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
2.4-1
GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL "AUF DEM RICHTPATT"
SÜDWESTLICH VON DÜTTLING IM KERMETER
Gb
Größe ca. 3,8 ha
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Geschützter Landschaftsbestandteil erfolgt gemäß § 23 Buchstaben a, b, c LG
NW insbesondere
-
zur Erhaltung und Optimierung einer Heidefläche,
-
zur Belebung einer angrenzend intensiv forstwirtschaftlich genutzten Umgebung,
Bei der Fläche handelt es sich um eine
durch natürliche Sukzession entstandene Calluna-Heide auf einer ehemaligen
Sand- und Kiesabgrabungsfläche in
einem großen, fast geschlossenen Nadelwaldgebiet. Die gesamte Fläche wird
jedoch durch Verbuschung und Überwachsen durch Kiefern- und Birkenjungwuchs sowie Adlerfarnherden beeinträchtigt.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Geschützte Landschaftsbestandteile unter 2.4.0
festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9,
sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
gemäß Ziff. 5.
Folgende objektspezifische Maßnahmen werden
festgesetzt (§ 26 LG NW):
5.1/2.4-1-1*
2.4-2
GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL "ZWEI QUELLBEREICHE
AM HORRENBACHTAL" NORDÖSTLICH HERHAHN
Ed
Größe ca. 0,62 ha
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Geschützter Landschaftsbestandteil erfolgt gemäß § 23 Buchstaben a, b, c LG
NW insbesondere
-
zur Erhaltung und Optimierung zweier Quellbereiche,
–
zur Belebung der ansonsten intensiv landwirtschaftlich genutzten Umgebung,
–
zur Abwehr von schädlichen Einwirkungen auf
das Grundwasser,
Innerhalb der landwirtschaftlich genutzten Flächen liegen zwei Sumpfquellen,
die wohl als die Reste des Quellbereiches des Horrenbaches anzusehen
sind. Die Flächen sind vom übrigen
Bachökosystem getrennt. Dennoch
weisen sie noch eine binsenreiche
Feuchtwiesenvegetation auf.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Geschützte Landschaftsbestandteile unter 2.4.0
festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9,
sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
gemäß Ziff. 5.
Darüber hinaus wird folgendes gebietspezifisches
Verbot festgesetzt:
-
Dauergrünland umzubrechen oder in eine andere Nutzung zu überführen.
Dauergrünland im Sinne der Festsetzung sind
Flächen, die am 01.07.2003 bei der Landwirt-
Stand: Januar 2009
Befreiungen im Falle einer nicht beabsichtigten Härte können nach § 69 LG
NW auf Antrag erteilt werden (s. Kap.
2.0).
87
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Ziffer
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
schaftskammer NRW als solches angemeldet
wurden, seitdem ununterbrochen auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von
Gras in Kombination mit den typischen Wiesen-/Weidekräutern genutzt werden und mindestens 5 Jahre lang nicht Bestandteil der
Fruchtfolge des Betriebes sind (5-JahresRegelung). Nicht zum Dauergrünland zählt der
ununterbrochene Anbau von Klee, Kleegras,
Luzerne, Gras- und Klee-Luzerne-Gemischen
bzw. das Wechselgrünland.
2.4-3
GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL "FEUCHTBRACHE WESTLICH DES HÖDDELBACHES"
Ee
Größe ca. 0,39 ha
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Geschützter Landschaftsbestandteil erfolgt gemäß § 23 Buchstaben a, b, c LG
NW insbesondere
-
-
Innerhalb der landwirtschaftlich intensiv
genutzten Flächen liegt ein quelliger
Bereich, der vom Höddelbach getrennt
ist. Lückiges Weidengebüsch und binsenreiche Feuchtwiesenvegetation bedecken die Fläche.
zur Erhaltung und Optimierung eines Quellbereiches sowie der Nass- und Feuchtwiese
zur Belebung und Gliederung der ansonsten
intensiv landwirtschaftlich genutzten Umgebung,
zur Abwehr von schädlichen Einwirkungen auf
das Grundwasser,
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Geschützte Landschaftsbestandteile unter 2.4.0
festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9,
sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
gemäß Ziff. 5.
Darüber hinaus wird folgendes gebietspezifisches
Verbot festgesetzt:
-
Dauergrünland umzubrechen oder in eine andere Nutzung zu überführen.
Dauergrünland im Sinne der Festsetzung sind
Flächen, die am 01.07.2003 bei der Landwirtschaftskammer NRW als solches angemeldet
wurden, seitdem ununterbrochen auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von
Gras in Kombination mit den typischen Wiesen-/Weidekräutern genutzt werden und mindestens 5 Jahre lang nicht Bestandteil der
Fruchtfolge des Betriebes sind (5-JahresRegelung). Nicht zum Dauergrünland zählt der
ununterbrochene Anbau von Klee, Kleegras,
Luzerne, Gras- und Klee-Luzerne-Gemischen
bzw. das Wechselgrünland.
88
Befreiungen im Falle einer nicht beabsichtigten Härte können nach § 69 LG
NW auf Antrag erteilt werden (s. Kap.
2.0).
Stand: Januar 2009
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Ziffer
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
2.4-4
GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL „FELDGEHÖLZE NÖRDLICH SCHEUREN“
Ee
Größe ca. 1,2 ha
Das Gebiet besteht aus 3 Teilflächen.
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Geschützter Landschaftsbestandteil erfolgt gemäß § 23 Buchstaben a, b, c LG
NW insbesondere
−
−
−
zur Erhaltung der Gehölzbestände als belebende und gliedernde Landschaftselemente,
zur Erhaltung der Gehölzbestände als prägende Elemente einer bäuerlichen Kulturlandschaft,
Die Gehölzbestände liegen in der freien
Feldflur und werden in Teilen durch einen Quellbereich gegliedert. Der südliche Gehölzbereich erstreckt sich entlang einer ehemaligen Hohlwegstruktur.
zur Erhaltung und Optimierung der Gehölzbestände als wichtige Trittsteinbiotope für viele
Tier- und Pflanzenarten.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Geschützte Landschaftsbestandteile unter 2.4.0
festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9,
sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
gemäß Ziff. 5.
2.4-5
GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL „BAUMREIHEN UND
ALLEEN“
Ag, Bf, Bg,
Ce, Cf, Dd,
De, Df, Ee,
Ef
Größe ca. 11,4 ha
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Geschützter Landschaftsbestandteil erfolgt gemäß § 23 Buchstaben a, b, c LG
NW insbesondere
−
−
−
Stand: Januar 2009
zur Erhaltung der Baumreihen und Alleen an
den Verbindungsstraßen als belebende und
gliedernde Landschaftselemente,
zur Erhaltung der Baumreihen und Alleen als
prägende Elemente einer bäuerlichen Kulturlandschaft,
zur Erhaltung und Optimierung bzw. Nachpflanzung der Baumreihen und Alleen als
wichtige Trittsteinbiotope für viele Tier- und
Pflanzenarten.
Die landschaftsbildprägenden Baumreihen und Alleen im Stadtgebiets Schleiden entlang von klassifizierten Straßen
und an Wirtschaftswegen werden als
Landschaftsbestandteile und zur Sicherung des Biotopverbundes und als gliedernde Landschaftselemente festgesetzt.
Festgesetzt werden die Baumbestände
–
an der L 207 zwischen Herhahn
und Dreiborn sowie weiter bist zur
Kreuzung der B 258.
–
Baumbestand an B 258
–
B 258 zwischen Schöneseifen und
Harperscheid
–
An der K 66 von Scheuren nach
Dreiborn
89
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Ziffer
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Geschützte Landschaftsbestandteile unter 2.4.0
festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9,
sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
gemäß Ziff. 5.
2.4-6
GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL "TEICH ÖSTLICH VON
KERPERSCHEID“
Fg
Größe ca. 0,1 ha
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Geschützter Landschaftsbestandteil erfolgt gemäß § 23 Buchstaben a, b, c LG
NW insbesondere
-
zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des
Naturhaushaltes,
-
zur Belebung, Gliederung oder Pflege des
Landschaftsbildes.
–
Das Kleingewässer liegt innerhalb einer
Weide auf der Broicher Hochfläche östlich von Kerperscheid. Die Festsetzung
erfolgt, da dieses Stillgewässer auf der
Hochfläche eine naturräumliche Besonderheit darstellt.
zur Belebung und Gliederung der ansonsten
intensiv landwirtschaftlich genutzten Umgebung,
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Geschützte Landschaftsbestandteile unter 2.4.0
festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9,
sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
gemäß Ziff. 5.
Darüber hinaus wird folgendes gebietspezifisches
Verbot festgesetzt:
-
Dauergrünland umzubrechen oder in eine andere Nutzung zu überführen.
Dauergrünland im Sinne der Festsetzung sind
Flächen, die am 01.07.2003 bei der Landwirtschaftskammer NRW als solches angemeldet
wurden, seitdem ununterbrochen auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von
Gras in Kombination mit den typischen Wiesen-/Weidekräutern genutzt werden und mindestens 5 Jahre lang nicht Bestandteil der
Fruchtfolge des Betriebes sind (5-JahresRegelung). Nicht zum Dauergrünland zählt der
ununterbrochene Anbau von Klee, Kleegras,
Luzerne, Gras- und Klee-Luzerne-Gemischen
bzw. das Wechselgrünland.
90
Befreiungen im Falle einer nicht beabsichtigten Härte können nach § 69 LG
NW auf Antrag erteilt werden (s. Kap.
2.0).
Stand: Januar 2009
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Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
2.4-7
GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL "EHEMALIGER
BRUCH AM SCHÜRENTER BERG" SÜDLICH HARPERSCHEID
Cg
Größe ca. 1,6 ha
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Geschützter Landschaftsbestandteil erfolgt gemäß § 23 Buchstaben a, b, c LG
NW insbesondere
−
−
zur Erhaltung und Optimierung eines strukturreichen, aufgelassenen Steinbruches mit hohem tierökologischen Wert,
zur Erhaltung und Optimierung einzelner, nach
§ 62 LG NW geschützter Biotope: Brachgefallenes Nass- und Feuchtgrünland, Abgrabungsgewässer (Kleingewässer)
Gemäß Biotopkataster NW kommen folgende Biotoptypen nach § 62 LG NW vor:
-
Brachgefallenes Nass- und Feuchtgrünland
-
Abgrabungsgewässer (Kleingewässer)
STEIN-
Die Fläche umfasst einen zum Teil rekultivierten ehemaligen Steinbruch, der
sich durch eine hohe strukturelle Vielfalt
auszeichnet. Neben einem ständig
wasserführenden Kleingewässer mit
ausgedehnter Schwimmblattvegetation
und Röhricht finden sich auch mehrere
temporär wasserführende Gewässer.
Des weiteren sind relativ artenreiches
Feuchtgrünland, ein Felshang und Gebüsche vorhanden. Die Kleingewässer
bieten Amphibien und wasserliebenden
Insekten sowie vermutlich auch Kleinfischen Lebensraum. Beeinträchtigt wird
das Gebiet durch die Anpflanzung von
gebietsfremden Gehölzen.
Folgende nach § 62 LG NW geschützte
Biotope liegen innerhalb der Gebiete:
GB-5404-510
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Geschützte Landschaftsbestandteile unter 2.4.0
festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9,
sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
gemäß Ziff. 5.
Folgende objektspezifische Maßnahmen werden
festgesetzt (§ 26 LG NW):
5.1/2.4-7-1, 5.1-2.4-7-2
Stand: Januar 2009
91
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN 36a „Schleiden“ – Vorentwurf
Textliche Darstellung
Ziffer
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
2.4-8
GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL "RÜSCHESIEFEN" NORDWESTLICH HARPERSCHEID
Cf
Größe ca. 0,43 ha
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Geschützter Landschaftsbestandteil erfolgt gemäß § 23 Buchstaben a, b, c LG
NW insbesondere
-
Das Gebiet umfasst den einzigen relativ
naturnahen Abschnitt des Rüschesiefens, der an seiner Sohle brachgefallenes, stark eutrophes Nass- und
Feuchtgrünland aufweist. Die Hänge
sind dicht mit zum Teil älteren Laubgehölzen bestanden.
zur Erhaltung und Optimierung eines relativ
naturnahen Siefenabschnittes,
zur Erhaltung des Biotops als belebendes und
gliederndes Element im Übergangsbereich
zwischen intensiv land- und forstwirtschaftlich
genutzten Flächen,
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Geschützte Landschaftsbestandteile unter 2.4.0
festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9,
sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
gemäß Ziff. 5.
Darüber hinaus wird folgendes gebietspezifisches
Verbot festgesetzt:
-
Dauergrünland umzubrechen oder in eine andere Nutzung zu überführen.
Dauergrünland im Sinne der Festsetzung sind
Flächen, die am 01.07.2003 bei der Landwirtschaftskammer NRW als solches angemeldet
wurden, seitdem ununterbrochen auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von
Gras in Kombination mit den typischen Wiesen-/Weidekräutern genutzt werden und mindestens 5 Jahre lang nicht Bestandteil der
Fruchtfolge des Betriebes sind (5-JahresRegelung). Nicht zum Dauergrünland zählt der
ununterbrochene Anbau von Klee, Kleegras,
Luzerne, Gras- und Klee-Luzerne-Gemischen
bzw. das Wechselgrünland.
92
Befreiungen im Falle einer nicht beabsichtigten Härte können nach § 69 LG
NW auf Antrag erteilt werden (s. Kap.
2.0).
Stand: Januar 2009
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN36a „Schleiden“ - Vorentwurf
Textliche Darstellung
Ziffer
3.0
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
ZWECKBESTIMMUNG FÜR BRACHFLÄCHEN (§ 24 LG NW)
ENTFÄLLT
4.0
BESONDERE FESTSETZUNGEN FÜR DIEFORSTLICHE NUTZUNG (§ 25 LG NW)
Die Festsetzungen beziehen sich auf sämtliche
Naturschutzgebiete mit Waldflächen, welche im
Rahmen der aktuellen Bewirtschaftung in standortgerechte Laubwälder überführt bzw. als solche
dauerhaft erhalten werden sollen. In FFH-Gebieten
dienen diese Festsetzungen dem Erhalt und der
Entwicklung des Gebietes sowie seiner maßgeblichen Bestandteile (Lebensraumtypen und Arten
gem. FFH- und/ oder Vogelschutz-RL).
Die Festsetzung bezieht sich auf die Flächen der
Naturschutzgebiete
2.1-1
2.1-2
2.1-3
2.1-4
2.1-5
2.1-6
2.1-7
2.1-8
2.1-9
2.1-10
2.1-11
2.1-12
2.1-13
2.1-14
2.1-15
2.1-16
2.1-17
2.1-18
"Kermeter"
"Morsbachtal" Westlich Morsbach“
"Laßbachtal" nördlich Herhahn
„Horrenbachtal“ nordöstlich Herhahn
„Sebestal“ südlich Gemünd-Malsbenden
„Braubachtal" zwischen Herhahn und
Gemünd
„Hänge und Seitentäler des Oleftals
zwischen Gemünd und Schleiden"
„Höddelbachtal"
„Patersweiher" Südöstlich von Dreiborn
„Bach und Auwaldrest nördlich Burg
Dreiborn"
„Schafbachtal mit seinen Seitentälern
und Hohnerter Feld“
„Selbachtal" nördlich Wintzen
„Rosselbachtal
und
Geisbachtal"
zwischen Broich und Olef
„Olefaue" zwischen Schleiden und Olef
"Kuhsieferberg" östlich Oberhausen
„Golbachtal" südlich Broich
„Viehbachtal" westlich Schöneseiffen
„Bunkeranlagen“
Soweit nach Betriebsplänen oder Betriebsgutachten gewirtschaftet wird, sind gemäß § 35 Abs. 1
Satz 2 LG NW die Festsetzungen in diese aufzunehmen.
Stand: Januar 2009
Gemäß § 25 LG NW kann der Landschaftsplan in Naturschutzgebieten
nach § 20 LG NW und geschützten
Landschaftsbestandteilen nach § 23 LG
NW im Einvernehmen mit dem Landesbetrieb Wald und Holz NRW für Erstund Wiederaufforstungen bestimmte
Baumarten vorschreiben oder ausschließen sowie eine bestimmte Form
der Endnutzung untersagen, soweit
dies zur Erreichung des Schutzzweckes
erforderlich ist.
Nach § 35 Abs. 2 LG NW überwacht
der Landesbetrieb Wald und Holz NRW
die Einhaltung der Festsetzungen. Sie
kann im Einvernehmen mit der Unteren
Landschaftsbehörde die notwendigen
Anordnungen treffen.
Die Umsetzung der Maßnahmen in
FFH-Gebieten erfolgt im Rahmen der
Durchführungsplanung nach Maßgabe
eines Waldpflegeplanes, der durch den
Landesbetrieb Wald und Holz NRW
erarbeitet wird. Auf bundeseigenen Liegenschaften wird der Waldpflegeplan
durch die Bundesforstverwaltung im
Einvernehmen mit dem Landesbetrieb
Wald und Holz NRW erstellt. Die Erarbeitung eines Waldpflegeplanes ist entbehrlich, soweit eine entsprechende
Verständigung im Rahmen eines vorgezogenen Sofortmaßnahmenkonzeptes erzielt worden ist.
Nach § 36 Abs. 1 LG NW ist vorgesehen die forstlichen Maßnahmen vertraglich auf den Landesbetrieb Wald und
Holz NRW zu übertragen. Vorschriften
des § 11 LFoG NW über die tätige Mithilfe finden sinngemäße Anwendung.
Der städtische Forstbetrieb kann auch
zukünftig mit Maßnahmen im Stadtwald
durch die ULB beauftragt werden, soweit dieser seine Bereitschaft dazu erklärt.
93
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN 36a „Schleiden“ – Vorentwurf
Textliche Darstellung
Ziffer
4.1
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
VERWENDUNG/ AUSSCHLUSS BESTIMMTER BAUMARTEN FÜR ERSTAUFFORSTUNGEN UND FÜR WIEDERAUFFORSTUNGEN
In den unter Ziff. 4.0 genannten Naturschutzgebieten wird festgesetzt (tlw. in Verbindung mit § 26 LG
NW):
Für die Wiederaufforstung von Laubholzbeständen
werden standortgerechte Laubbaumarten, die den
natürlichen Waldgesellschaften entsprechen, vorgeschrieben. Nach Möglichkeit sollte autochthones
Pflanzenmaterial verwendet werden.
Nadelwaldbestände in abgegrenzten Quellbereichen, Siefen und Bachtälern sowie auf floristisch
oder faunistisch schutzwürdigen Flächen dürfen
nicht wieder mit Nadelbäumen aufgeforstet werden.
Für die Wiederaufforstung bedeutet
dies:
1.
die Möglichkeiten der Naturverjüngung sind vordringlich wahrzunehmen.
2.
Wiederaufforstungen sollen, sofern
eine natürliche Verjüngung nicht
mehr zu erwarten ist, möglichst unter dem Schirm der Altbestände
oder bei Frostgefährdung mit Hilfe
eines Vorwaldes durchgeführt werden.
Innerhalb von FFH-Lebensräumen dürfen bei Wiederaufforstungen nur Gehölze, die zu den natürlichen Waldgesellschaften der jeweiligen FFHLebensräume gehören, verwendet werden. Bei
Naturverjüngung ist der Ansiedlung anderer Arten
soweit vertretbar entgegen zu wirken. Besonderen
Schutz und Förderung verdienen seltene einheimische Baumarten. Die Beibehaltung eines bestehenden Anteils nicht zur natürlichen Waldgesellschaft gehörenden Gehölzarten von bis zu 20%
bleibt unberührt, soweit dies mit dem jeweiligen
Schutzzweck vereinbar ist.
Innerhalb von FFH-Lebensräumen darf bei Wiederaufforstungen nur Pflanzenmaterial geeigneter
Herkunft verwendet werden.
Zweck der Festsetzungen:
Die Wiederaufforstung mit bestimmten Baumarten
erfolgt insbesondere
−
94
zur Erhaltung und Entwicklung von Waldlebensräumen und Tier- und Pflanzenarten, die
dem besonderen Schutz der FFH- und/ oder
Vogelschutzrichtlinie unterliegen,
−
auf Grund der positiven Auswirkungen dieser
Baumarten auf den Naturhaushalt,
−
zur Erhaltung und Entwicklung von Lebensstätten für Pflanzen und Tiere,
−
zur Erhaltung der Artenvielfalt,
−
zur Sicherung der Waldfunktionen.
Stand: Januar 2009
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN36a „Schleiden“ - Vorentwurf
Textliche Darstellung
Erläuterungsbericht
Ziffer
4.2
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
UNTERSAGUNG EINER BESTIMMTEN FORM
DER ENDNUTZUNG
In den unter Ziff. 4.0 genannten Naturschutzgebieten wird festgesetzt (tlw. In Verbindung mit § 26 LG
NW):
Innerhalb der FFH-Lebensräume ist es verboten,
in Laubholzbeständen Kahlschläge von über
0,3 ha innerhalb von 3 Jahren vorzunehmen. Ausgenommen sind notwendige Maßnahmen zur Förderung der Eichenverjüngung oder sonstige biotopverbessernde Maßnahmen sowie Maßnahmen
in Pappelbeständen.
Der großflächige Abtrieb dieser Bestände ist unzulässig. Erlaubt ist ein
begrenzter Kahlschlag, wobei kahlschlagsfreie Hiebsarten wie Einzelstammnutzung,
Femel-,
Saum-,
Schirmschlag oder Kombinationen dieser Verfahren bevorzugt werden sollen.
In über 120-jährigen Laubbaumbeständen ist es
geboten, Altholz (insbesondere Horst- und Höhlenbäume sowie sonstige Biotopbäume) zu erhalten (Mindestanzahl von 5-10 Altbäume/ ha) und für
die Zerfallsphase im Wald zu belassen.
Dies gilt auch für einzelne Laubbäume auf Waldflächen mit andersartigem Baumbestand.
Zweck der Festsetzungen:
Die Untersagung einer bestimmten Form der Endnutzung erfolgt insbesondere
−
−
−
−
zur Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen und Tier- und Pflanzenarten, die dem
besonderen Schutz der FFH- und/ oder Vogelschutzrichtlinie unterliegen,
zur Förderung xylobionter Tier- und Pflanzenarten sowie höhlenbewohnender Tierarten
(z.B. Vögel und Fledermäuse),
zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit der Laubholzbestände für den Naturhaushalt,
zur Erhaltung von Lebensräumen durch Sicherung von Ausweichmöglichkeiten, insbesondere für Tiere während der Endnutzung forstlicher Bestände,
−
zur Sicherung der Waldfunktionen,
−
zur Erhaltung
Wirkung.
Stand: Januar 2009
der
landschaftsästhetischen
95
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LANDSCHAFTSPLAN 36a „Schleiden“ – Vorentwurf
Textliche Darstellung
Ziffer
4.3
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
REGELUNGEN
ZUR
UNBERÜHRTHEIT,
HINWEISE ZU BEFREIUNGEN SOWIE ZU
ORDNUNGSWIDRIGKEITEN
Unberührt von den forstlichen Festsetzungen
bleiben insbesondere:
1.
die forstliche Nutzung in der bisherigen Art und
im bisherigen Umfang im Entschädigungsfall,
sofern die nach Landesrecht zuständige Behörde bestätigt, dass keine Mittel zum Ausgleich zur Verfügung stehen.
2. waldbauliche Maßnahmen innerhalb von FFHGebieten, die unter die genannten Ver- und
Gebote fallen, sofern im Kommunal-, Bundesoder Privatwald durch vertragliche Regelungen
oder im Staatswald durch entsprechende Verwaltungsvorschriften ein gleichwertiger Schutz
des Gebietes i. S. des § 48c Abs. 3 LG NW
gewährleistet ist.
Bei Vertragsende, insbesondere durch vorzeitige
Kündigung, treten die Ver- und Gebote wieder in
Kraft.
Ferner gelten die nachfolgenden Regelungen
−
−
Nadelwaldbestände in abgegrenzten Quellbereichen, Siefen und Bachtälern sowie auf floristisch oder faunistisch schutzwürdigen Flächen nicht wieder mit Nadelbäumen aufforsten
zu dürfen (Ziffer 4.1), sowie
in über 120-jährigen Laubbaumbeständen verpflichtend Altholz (insbesondere Horst- und
Höhlenbäume sowie sonstige Biotopbäume)
zu erhalten (Mindestanzahl von 5-10 Altbäume/ha) und für die Zerfallsphase im Wald zu
belassen (Ziffer 4.2)
nicht, sofern die nach Landesrecht zuständige
Behörde bestätigt, dass es sich hierbei um einen
Entschädigungstatbestand handelt und keine Mittel
zum Ausgleich zur Verfügung stehen.
HINWEISE AUF BEFREIUNGEN
Befreiungen nach § 69 LG NW
Von den Geboten und Verboten kann
die Untere Landschaftsbehörde nach
§ 69 LG NW auf Antrag Befreiung erteilen, wenn
a) die Durchführung der Vorschrift im
Einzelfall
aa) zu einer nicht beabsichtigten Härte
96
Stand: Januar 2009
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN36a „Schleiden“ - Vorentwurf
Textliche Darstellung
Ziffer
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
führen würde und die Abweichung
mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu
vereinbaren ist, oder
ab) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft
führen würde oder
b) überwiegende Gründe des Wohls der
Allgemeinheit die Befreiung erfordern.
In der Befreiung kann eine Geldleistung
im Sinne des § 5 angeordnet werden.
Der Beirat der Unteren Landschaftsbehörde kann einer beabsichtigten Befreiung mit der Folge widersprechen, dass
der Kreistag über den Widerspruch zu
unterrichten ist. Hat der Beirat nicht innerhalb von sechs Wochen nach Aufforderung eine Stellungnahme abgegeben, so kann die Untere Landschaftsbehörde ohne die Stellungnahme entscheiden. Hält der Kreistag den Widerspruch für berechtigt, muss die Untere
Landschaftsbehörde die Befreiung versagen. Wird der Widerspruch für unberechtigt gehalten, hat die Untere Landschaftsbehörde die Befreiung zu erteilen. Die Weisungsbefugnis der Landschaftsbehörden nach § 8 Abs. 3 bleibt
unberührt.
REGELUNGEN BEI ORDNUNGSWIDRIGKEITEN
Nach § 70 Abs. 1 Ziff. 5 LG NW handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer
gemäß § 35 Abs. 1 LG NW in diesem Landschaftsplan enthaltener Festsetzung für die forstwirtschaftliche Bewirtschaftung nicht beachtet.
Gemäß § 71 LG NW können Ordnungswidrigkeiten nach § 70 LG NW
mit einer Geldbuße geahndet werden.
Die Höhe der Geldbuße richtet sich
nach dem Bußgeldkatalog in der jeweils
gültigen Fassung (z.Zt. 50.000,--€).
Gegenstände, die zur Begehung einer
Ordnungswidrigkeit nach § 70 LG NW
gebraucht oder bestimmt gewesen sind,
können eingezogen werden.
§ 70 LG NW wird nicht angewendet,
wenn die Tat nach anderen Rechtsvorschriften mit Strafe bedroht ist. Von dieser Regelung ausgenommen sind die in
den Bußgeldvorschriften geregelten
Fälle der einfachen Sachbeschädigung;
ihre Ahndung nach § 303 des Strafgesetzbuches ist ausgeschlossen.
Stand: Januar 2009
97
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN 36a „Schleiden“ – Vorentwurf
Textliche Darstellung
Ziffer
5
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
ENTWICKLUNGS-, PFLEGE- UND ERSCHLIESSUNGSMASSNAHMEN
(§ 26 LG NW)
In Bezug auf die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen sind die allgemeinen Vorgaben und
Grundsätze gem. Ziffern 5.1 und 5.2 zu beachten,
sofern in einem Pflege- und Entwicklungskonzept
nichts anderes festgesetzt wird.
Der Landschaftsplan hat gemäß § 26
LG NW die Entwicklungs-, Pflege- und
Erschließungsmaßnahmen festzusetzen, die zur Verwirklichung der Ziele
nach § 1 LG NW und der Entwicklungsziele nach § 18 LG NW erforderlich
sind.
Die Durchführung von Maßnahmen, die
allgemeine Duldungspflicht, besondere
Duldungsverhältnisse, Maßnahmen der
Bodenordnung sind in den §§ 36 bis 41
LG NW geregelt.
Der Kreis Euskirchen ist bestrebt, die
Umsetzung der Entwicklungs-, Pflegeund Erschließungsmaßnahmen ohne
Ausschöpfung der o. g. rechtlichen
Möglichkeiten ausschließlich durch Erwerb/ Tausch der Flächen bzw. durch
vertragliche Vereinbarungen im gegenseitigen Einvernehmen mit den Eigentümern bzw. den Nutzungsberechtigten
der betroffenen Flächen zu realisieren.
So soll die Umsetzung durch vertragliche Regelungen (Kulturlandschaftsprogramm NW, „Warburger Vertrag“) und
andere Planungen (u. a. Ausgleichsmaßnahmen im Zuge der Bauleit- oder
Straßenplanung) erfolgen.
Für die Pflegemaßnahmen wurde ein
Nummerierungssystem gewählt, das an
erster Stelle die Nummer des entsprechenden Pflegekapitels, an zweiter
Stelle die Nummer der Festsetzung, auf
die sich die Maßnahme bezieht und an
dritter Stelle eine laufende Nummer
führt.
Mit einem „*“ gekennzeichnete Maßnahmen sind über die textliche Festsetzung hinaus in der Festsetzungskarte
dargestellt.
5.1
ANLAGE, WIEDERHERSTELLUNG ODER PFLEGE NATURNAHER LEBENSRÄUME
Anlage oder Wiederherstellung:
−
−
98
Entfernung von nicht bodenständigen Gehölzen mit bzw. im Einzelfall vor Erreichen des
Umtriebsalters und Entfernung des Holzes und
Schnittgutes (Entscheidung durch die Untere
Landschaftsbehörde in Abstimmung mit dem
Landesbetrieb Wald und Holz NRW).
auf freigestellten Flächen Anpflanzung heimischer/ standortgerechter Laubgehölze.
Stand: Januar 2009
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN36a „Schleiden“ - Vorentwurf
Textliche Darstellung
Ziffer
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
−
−
−
−
Umwandlung von Äckern in Extensivgrünland
oder einen Biotopkomplex aus Magergrünland
und Gebüschen/ Gehölzen sowie für die Niederungen in Feucht- oder Nassgrünland oder brachen.
Bei der Durchführung der Maßnahmen
soll auch eine Beeinträchtigung der anliegend Wirtschaftenden verhindert
werden. Mit den anliegenden Bewirtschaftern soll eine Abstimmung erfolgen.
Umwandlung von Äckern der Niederungen in
Auwald durch Anpflanzung heimischer, standortgerechter Gehölze oder durch ungestörte
Sukzession (in Abstimmung mit dem Landesbetrieb Wald und Holz NRW).
Anlage von Uferrandstreifen: Angestrebt wird
ein naturnaher Gewässerverlauf. Dafür muss
dem Gewässer genügend Raum zu Verfügung
stehen, in dem es sich aufgrund der Eigendynamik verlagern kann. Als Anhalt für die erforderliche Breite des Uferrandstreifens soll der
Abstand zwischen den beidseitigen Böschungsoberkanten dienen, aber nicht weniger
als 5 m auf jeder Seite ab Böschungsoberkante.
Die Durchführung der Maßnahmen erfolgt nur nach erfolgter Prüfung der
Auswirkungen geplanter Maßnahmen
auf die Vorflut- und Grundwasserverhältnisse auch entfernt liegender
Grundstücke. Eine Bewirtschaftungserschwernis darf sich durch die Maßnahme nicht ergeben.
Erhaltung und Wiederherstellung einer möglichst unbeeinträchtigten Fließgewässerdynamik und der Durchgängigkeit des Fließgewässers für seine typische Fauna; ggf. Rückbau
von Ufer- und Sohlenbefestigung sowie Rohrdurchlässe und Querbauwerken und Beseitigung von Verwallungen.
Fließgewässerläufe sind auf der Grundlage der „Richtlinien für naturnahen
Ausbau der Fließgewässer in Nordrhein-Westfalen“ zu renaturieren. Der
Detailplanung sind die „Leitbilder für
kleine bis mittelgroße Fließgewässer in
NRW“ – Merkblatt 17 des LUA NRW –
zugrunde zu legen.
Die Planung und Umsetzung der Renaturierung von Bachläufen erfolgt im Einvernehmen mit den zuständigen Unterhaltungsträgern. Erforderliche wasserrechtliche Verfahren sind vor Beginn
der Renaturierungsmaßnahme durchzuführen.
Die Maßnahmen werden im Rahmen
und nach Maßgabe des Gewässerauenprogramms NRW umgesetzt.
Pflege/ Bewirtschaftung:
−
−
−
Stand: Januar 2009
Naturnahe Waldbewirtschaftung unter Ausrichtung auf die natürliche Waldgesellschaft einschließlich ihrer Nebenbaumarten sowie auf
alters- und strukturbedingte Bestände, Förderung der Naturverjüngung aus Arten der natürlichen Waldgesellschaft, Förderung der natürlichen Entwicklung von Vor- und Pionierwaldstadien auf Sukzessionsflächen sowie Förderung der Entwicklung natürlicher Waldränder
und -säume.
Die Bewirtschaftung und Pflege von Grünlandflächen erfolgt biotoptypen- und schutzzweckabhängig und richtet sich jeweils nach den geltenden Richtlinien des Kreiskulturlandschaftsprogramms in der geltenden Fassung.
Bei der Nachpflanzung oder Ergänzung von
99
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN 36a „Schleiden“ – Vorentwurf
Textliche Darstellung
Ziffer
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Streuobstwiesen sind bei der Artenwahl die
regionaltypischen Sorten zu berücksichtigen.
Empfehlenswert sind vor allem Hochstämme
ab 1,80 m Stammhöhe zum Zeitpunkt der
Pflanzung. Es soll nach Möglichkeit autochthones Pflanzenmaterial verwendet werden.
−
Mahd von Kräuter- und Staudensäumen abschnittsweise im Herbst in den ersten drei Jahren jährlich, später nach Bedarf, ggf. im mehrjährigen Rhythmus.
Aufgrund § 26 (1) Ziff. 1 LG NW werden die
Maßnahmen 5.1ff festgesetzt.
Maßnahmen im Bereich des Naturschutzgebietes 2.1-1 „Kermeter“
5.1/ 2.1-1-1
−
naturnahe Bewirtschaftung der Waldflächen,
In Verbindung mit § 25 LG NW.
5.1/ 2.1-1-2
−
Beseitigung standortfremder Gehölze in den
trockenen Hangbereichen,
In Verbindung mit § 25 LG NW.
5.1/ 2.1-1-3
−
Erhaltung und Förderung eines dauerhaften
und ausreichenden Anteils von Alt- und
Totholz, insbesondere von Großhöhlen- und
Uraltbäumen (5 – 10 Altbäume/ ha),
In Verbindung mit § 25 LG NW.
Maßnahmen im Bereich des Naturschutzgebietes 2.1-2 „"Morsbachtal" Westlich Morsbach
5.1/2.1-2-1
–
Beseitigung der Fichten am Kleingewässer.
5.1/ 2.1-2-2
−
biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege der Grünlandflächen,
5.1/ 2.1-2-3
−
5.1/ 2.1-2-4
−
5.1/ 2.1-2-5
−
naturnahe Bewirtschaftung der Waldflächen,
In Verbindung mit § 25 LG NW.
5.1/ 2.1-2-6
−
Beseitigung standortfremder Gehölze in der
Aue,
In Verbindung mit § 25 LG NW.
5.1/ 2.1-2-7
−
5.1/ 2.1-2-8
−
5.1/2.1-2-9
-
100
Erhaltung von Krautsäumen und Hochstaudenfluren als vernetzende Biotopstrukturen
und Habitate für Schmetterlinge, Sicherung
des Angebotes an Nektarpflanzen durch Entwicklung der krautigen Säume,
Erhaltung und naturnahe Entwicklung von
Kleingewässern und Feucht-/ Nasswiesen,
insbesondere als Lebensraum für Amphibien,
Wiederherstellung eines naturnahen, durchgehenden Bachbettes inklusive der einmündenden Seitenbäche durch Beseitigung von Bachverrohrungen, insbesondere am Bünnbach,
naturnahe Gestaltung oder naturnaher Rückbau der Teichanlagen.
Auszäunung der Uferrandstreifen bei Beweidung der Flächen
Stand: Januar 2009
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Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN36a „Schleiden“ - Vorentwurf
Textliche Darstellung
Ziffer
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Maßnahmen im Bereich des Naturschutzgebietes 2.1-3 „Laßbachtal“
5.1/2.1-3-1
–
5.1/ 2.1-3-2
−
5.1/ 2.1-3-3
Herstellung einer Furt. Die Furt dient der Wiederherstellung des funktionalen Zusammenhangs im Fließgewässerökosystem.
Umwandlung von Nadelholzbestockungen im
Bereich der Auen, Siefen und Quellen in Auwald oder extensives Grünland,
In Verbindung mit § 25 LG NW.
−
Vermehrung der Erlen- und Eschenwälder auf
geeigneten Standorten,
In Verbindung mit § 25 LG NW.
5.1/ 2.1-3-4
−
Entwicklung von Waldsäumen und –mänteln,
In Verbindung mit § 25 LG NW.
5.1/ 2.1-3-5
−
Erhaltung, Entwicklung und Ergänzung der
bachbegleitenden Gehölzsäume,
5.1/ 2.1-3-6
−
Beseitigung standortfremder Gehölze in der
Aue,
5.1/ 2.1-3-7
−
biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege des Grünlandes,
5.1/ 2.1-3-8
−
In Verbindung mit § 25 LG NW.
Zurückdrängen der Gehölzsukzession im Bereich von Kleingewässern und Feucht-/ Nasswiesen,
Maßnahmen im Bereich des Naturschutzgebietes 2.1-4 „Horrenbachtal“ nordöstlich Herhahn“
5.1/2.1-4-1
–
5.1/ 2.1-4-2
−
5.1/ 2.1-4-3
−
5.1/ 2.1-4-4
Fischteiche naturnah zu gestalten
Zurückdrängen der Gehölzsukzession im Bereich von Kleingewässern und Feucht-/ Nasswiesen,
Umwandlung von Nadelholzbestockungen im
Bereich der Auen, Siefen und Quellen in Auwald oder extensives Grünland,
In Verbindung mit § 25 LG NW.
−
Vermehrung der Erlen- und Eschenwälder auf
geeigneten Standorten,
In Verbindung mit § 25 LG NW.
5.1/ 2.1-4-5
−
Entwicklung von Waldsäumen und –mänteln,
In Verbindung mit § 25 LG NW.
5.1/ 2.1-4-6
−
Erhaltung, Entwicklung und Ergänzung der
bachbegleitenden Gehölzsäume,
5.1/ 2.1-4-7
−
Beseitigung standortfremder Gehölze in der
Aue,
5.1/ 2.1-4-8
−
biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege des Grünlandes,
In Verbindung mit § 25 LG NW.
Maßnahmen im Bereich des Naturschutzgebietes 2.1-5 „Sebesbachtal“
5.1/ 2.1-5-1
−
biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege des Grünlandes,
5.1/ 2.1-5-2
−
Beseitigung standortfremder Gehölze in der
Aue,
5.1/ 2.1-5-3
−
Erhaltung, Entwicklung und Ergänzung der
Stand: Januar 2009
In Verbindung mit § 25 LG NW.
101
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN 36a „Schleiden“ – Vorentwurf
Textliche Darstellung
Ziffer
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
bachbegleitenden Gehölzsäume,
5.1/2.1-5-4
–
Auszäunung der Uferrandstreifen bei Beweidung der Flächen
Maßnahmen im Bereich des Naturschutzgebietes 2.1-6 „Braubachtal" zwischen Herhahn und
Gemünd“
5.1/2.1-6-1
−
Naturnahe Wiederherstellung des Quellbereiches.
5.1/2.1-6-2
−
Entfernung der Jagdkanzel aus dem Quellbereich.
5.1/ 2.1-6-3
−
5.1/2.1-6-4
−
Beseitigung einer Fichtenaufforstung
5.1/2.1-6-5
−
Beseitigung einer Fichtenaufforstung in einer
alten Obstwiese.
5.1/ 2.1-6-6
−
5.1/ 2.1-6-7
Zurückdrängen der Gehölzsukzession im Bereich von Kleingewässern und Feucht-/ Nasswiesen,
Umwandlung von Nadelholzbestockungen im
Bereich der Auen, Siefen und Quellen in Auwald oder extensives Grünland,
In Verbindung mit § 25 LG NW.
−
Vermehrung der Erlen- und Eschenwälder auf
geeigneten Standorten,
In Verbindung mit § 25 LG NW.
5.1/ 2.1-6-8
−
Entwicklung von Waldsäumen und –mänteln,
In Verbindung mit § 25 LG NW.
5.1/ 2.1-6-9
−
Erhaltung, Entwicklung und Ergänzung der
bachbegleitenden Gehölzsäume,
5.1/ 2.1-6-10
−
Beseitigung standortfremder Gehölze in der
Aue,
5.1/ 2.1-6-11
−
biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege des Grünlandes,
In Verbindung mit § 25 LG NW.
Maßnahmen im Bereich des Naturschutzgebietes 2.1 7 „Hänge und Seitentäler des Oleftals
zwischen Gemünd und Schleiden"
5.1/2.1-7-1
−
5.1/2.1-7-2
−
5.1/ 2.1-7-3
−
5.1/ 2.1-7-4
Naturnahe Gestaltung der Fischteiche.
Beseitigung eines Fichtenriegels. Die Maßnahmen dient der Wiederherstellung und Vernetzung wertvoller Grünlandlebensräume und
der Verbesserung des Landschaftsbildes.
Umwandlung von Nadelholzbestockungen im
Bereich der Auen, Siefen und Quellen in Auwald oder extensives Grünland,
In Verbindung mit § 25 LG NW.
−
Vermehrung der Erlen- und Eschenwälder auf
geeigneten Standorten,
In Verbindung mit § 25 LG NW.
5.1/ 2.1-7-5
−
Entwicklung von Waldsäumen und –mänteln,
In Verbindung mit § 25 LG NW.
5.1/ 2.1-7-6
−
Erhaltung, Entwicklung und Ergänzung der
bachbegleitenden Gehölzsäume,
5.1/ 2.1-7-7
−
Beseitigung standortfremder Gehölze in der
102
In Verbindung mit § 25 LG NW.
Stand: Januar 2009
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN36a „Schleiden“ - Vorentwurf
Textliche Darstellung
Ziffer
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Aue,
5.1/ 2.1-7-8
−
biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege des Grünlandes,
5.1/2.1-7-9
–
Freistellung der Delebachquelle von Fichten
Maßnahmen im Bereich des Naturschutzgebietes 2.1-8 „Höddelbachtal“
5.1/2.1-8-1
Ee
−
5.1/2.1-8-2
De
−
5.1/2.1-8-3
−
5.1/ 2.1-8-4
−
5.1/ 2.1-8-5
Naturnahe Wiederherstellung des Quellbereiches und Beseitigung der Aufschüttung.
Naturnahe Wiederherstellung des Quellbereiches und Sicherung durch ausreichende Ausgrenzung der Ackerbewirtschaftung.
Anpflanzung oder Entwicklung von Ufergehölzen am Höddelbach.
Umwandlung von Nadelholzbestockungen im
Bereich der Auen, Siefen und Quellen in Auwald oder extensives Grünland,
In Verbindung mit § 25 LG NW.
−
Vermehrung der Erlen- und Eschenwälder auf
geeigneten Standorten,
In Verbindung mit § 25 LG NW.
5.1/ 2.1-8-6
−
Entwicklung von Waldsäumen und –mänteln,
In Verbindung mit § 25 LG NW.
5.1/ 2.1-8-7
−
Erhaltung, Entwicklung und Ergänzung der
bachbegleitenden Gehölzsäume,
5.1/ 2.1-8-8
−
Beseitigung standortfremder Gehölze in der
Aue,
5.1/ 2.1-8-9
−
biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege des Grünlandes,
In Verbindung mit § 25 LG NW.
Maßnahmen im Bereich des Naturschutzgebietes 2.1-9 „Patersweiher“
5.1/ 2.1-9-1
−
biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege des Grünlandes,
5.1/ 2.1-9-2
−
Erhaltung, Entwicklung und Ergänzung der
Gehölzsäume,
5.1/2.1-9-3
−
Naturnahe Wiederherstellung des Quellbereiches.
Maßnahmen im Bereich des Naturschutzgebietes 2.1-10 „Bach und Auwaldrest nördlich Burg
Dreiborn"
5.1/ 2.1-10-1
−
biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege des Grünlandes,
5.1/ 2.1-10-2
−
Erhaltung, Entwicklung und Ergänzung der
Gehölzsäume,
5.1/2.1-10-4
−
Naturnahe Wiederherstellung des Quellbereiches.
5.1/ 2.1-10-5
−
Stand: Januar 2009
Zurückdrängen der Gehölzsukzession im Bereich von Kleingewässern und Feucht-/ Nasswiesen,
103
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN 36a „Schleiden“ – Vorentwurf
Textliche Darstellung
Ziffer
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
5.1/ 2.1-10-6
−
Erhaltung, Entwicklung und Ergänzung der
bachbegleitenden Gehölzsäume,
5.1/ 2.1-10-7
−
Beseitigung standortfremder Gehölze in der
Aue,
In Verbindung mit § 25 LG NW.
Maßnahmen im Bereich des Naturschutzgebietes 2.1-11 „Schafbachtal mit seinen Seitentälern und Hohnerter Feld“
5.1/2.1-11-1*
−
Ce
Naturnaher Rückbau und Umgestaltung sowie
naturnahe Gestaltung der Teichanlagen, Umgestaltung des Fließgewässers, so dass die
Teichanlage nicht mehr im Hauptschluss liegt.
5.1/ 2.1-11-2
−
5.1/ 2.1-11-3
−
5.1/ 2.1-11-4
−
5.1/ 2.1-11-5
−
naturnahe Bewirtschaftung der Waldflächen,
In Verbindung mit § 25 LG NW.
5.1/ 2.1-11-6
−
Beseitigung standortfremder Gehölze in der
Aue,
In Verbindung mit § 25 LG NW.
5.1/ 2.1-11-7
−
5.1/2.1-11-8
-
biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege der Grünlandflächen,
Erhaltung von Krautsäumen und Hochstaudenfluren als vernetzende Biotopstrukturen
und Habitate für Schmetterlinge, Sicherung
des Angebotes an Nektarpflanzen durch Entwicklung der krautigen Säume,
Erhaltung und naturnahe Entwicklung von
Kleingewässern und Feucht-/ Nasswiesen,
insbesondere als Lebensraum für Amphibien,
Wiederherstellung eines naturnahen, durchgehenden Bachbettes inklusive der einmündenden Seitenbäche durch Beseitigung von Bachverrohrungen,
Auszäunung der Uferrandstreifen bei Beweidung der Flächen
Maßnahmen im Bereich des Naturschutzgebietes 2.1-12 „Selbachtal" nördlich Wintzen
5.1/ 2.1-12-1
−
Umwandlung von Nadelholzbestockungen im
Bereich der Auen, Siefen und Quellen in Auwald oder extensives Grünland,
In Verbindung mit § 25 LG NW.
5.1/ 2.1-12-2
−
Vermehrung der Erlen- und Eschenwälder auf
geeigneten Standorten,
In Verbindung mit § 25 LG NW.
5.1/ 2.1-12-3
−
Entwicklung von Waldsäumen und –mänteln,
In Verbindung mit § 25 LG NW.
5.1/ 2.1-12-4
−
Erhaltung, Entwicklung und Ergänzung der
bachbegleitenden Gehölzsäume,
5.1/ 2.1-12-5
−
Beseitigung standortfremder Gehölze in der
Aue,
5.1/ 2.1-12-6
−
biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege des Grünlandes,
5.1/ 2.1-12-7
−
5.1/ 2.1-12-8
−
104
In Verbindung mit § 25 LG NW.
Zurückdrängen der Gehölzsukzession im Bereich von Kleingewässern und Feucht-/ Nasswiesen,
Naturnaher Rückbau und Umgestaltung vonTeichanlage im Hauptschluss, Freistellung von
Stand: Januar 2009
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN36a „Schleiden“ - Vorentwurf
Textliche Darstellung
Ziffer
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Fichten im Talbereich sowie Bekämpfung von
Neophyten,
Maßnahmen im Bereich des Naturschutzgebietes 2.1-13 „Rosselbachtal und Geisbachtal"
zwischen Broich und Olef
5.1/2.1-13-1
–
Wiederherstellung eines naturnahen, mäandrierenden Bachlaufs in einem etwa vierhundert
Meter langen Abschnitt des Rosselbaches.
5.1-/2.1-13-2
–
Vermeidung einer weiteren Verbuschung der
Nass- und Feuchtbereiche durch Entfernung
des Gehölzneuaufwuches (alle fünf bis zehn
Jahre) und Beseitigung des Schnittgutes.
5.1/ 2.1-13-3
−
5.1/ 2.1-13-4
Ff
Umwandlung von Nadelholzbestockungen im
Bereich der Auen, Siefen und Quellen in Auwald oder extensives Grünland,
In Verbindung mit § 25 LG NW.
−
Vermehrung der Erlen- und Eschenwälder auf
geeigneten Standorten,
In Verbindung mit § 25 LG NW.
5.1/ 2.1-13-5
−
Entwicklung von Waldsäumen und –mänteln,
In Verbindung mit § 25 LG NW.
5.1/ 2.1-13-6
−
Erhaltung, Entwicklung und Ergänzung der
bachbegleitenden Gehölzsäume,
5.1/ 2.1-13-7
−
Beseitigung standortfremder Gehölze in der
Aue,
5.1/ 2.1-13-8
−
biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege des Grünlandes,
5.1/ 2.1-13-9
−
5.1/2.1-13-10
−
In Verbindung mit § 25 LG NW.
Zurückdrängen der Gehölzsukzession im Bereich von Kleingewässern und Feucht-/ Nasswiesen,
Naturnaher Rückbau und Umgestaltung vonTeichanlage im Hauptschluss, Freistellung von
Fichten im Talbereich sowie Bekämpfung von
Neophyten,
Maßnahmen im Bereich des Naturschutzgebietes 2.1-14 „Olefaue" zwischen Schleiden und
Olef
5.1/ 2.1-14-1
−
biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege des Grünlandes,
5.1/ 2.1-14-2
−
Erhaltung, Entwicklung und Ergänzung der
bachbegleitenden Gehölzsäume,
5.1/ 2.1-14-3
−
Beseitigung standortfremder Gehölze in der
Aue,
5.1/ 2.1-14-4
−
Vermehrung der Erlen- und Eschenwälder auf
geeigneten Standorten,
5.1/2.1-14-5
−
Anpflanzung oder Entwicklung von Ufergehölzen
In Verbindung mit § 25 LG NW.
Maßnahmen im Bereich des Naturschutzgebietes 2.1-15 "Kuhsieferberg" östlich Oberhausen
5.1/ 2.1-15-1
−
Stand: Januar 2009
Erhaltung, Entwicklung und Vermehrung artenreicher z.T. orchideenreicher mesophiler
105
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN 36a „Schleiden“ – Vorentwurf
Textliche Darstellung
Ziffer
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Bergmähwiesen, Vermeidung einer Eutrophierung,
5.1/ 2.1-15-2
−
5.1/ 2.1-15-3
−
Erhaltung und Entwicklung artenreicher Glatthaferwiesen durch zweischürige Mahd bei geringer Düngung,
Entwicklung von Waldsäumen und –mänteln,
In Verbindung mit § 25 LG NW.
Maßnahmen im Bereich des Naturschutzgebietes 2.1-16 „Golbachtal" südlich Broich
5.1/ 2.1-16-1
−
5.1/ 2.1-16-2
−
5.1/ 2.1-16-3
−
5.1/ 2.1-16-4
−
5.1/ 2.1-16-5
−
5.1/ 2.1-16-6
−
5.1/ 2.1-16-7
−
5.1/ 2.1-16-8
−
5.1/2.1-16-9
−
106
Erhaltung und Wiederherstellung einer möglichst unbeeinträchtigten Fließgewässerdynamik sowie naturnaher, linear durchgängiger,
teils lebhaft strömender, sauberer Gewässer
mit natürlichem Geschiebetransport und gehölzreichen Gewässerrändern abschnittsweise
mit lockeren, sandigen bis feinkiesigen Sohlsubstraten (Laichbereiche) und ruhigen Bereichen mit Schlammauflagen (Larvenhabitat)
sowie Abschnitte mit naturnaher steiniger Sohle,
Schutz und Entwicklung der Quellmulden mit
ihren typischen Quellfluren, ggf. Beseitigung
standortfremder Gehölze im Quellbereich,
In Verbindung mit § 25 LG NW.
naturnahe Bewirtschaftung der Erlen-Eschenund Weichholzauenwälder unter Ausrichtung
auf die natürliche Waldgesellschaft einschließlich ihrer Nebenbaumarten sowie auf altersund strukturdiverse Bestände und Förderung
der Naturverjüngung aus Arten der natürlichen
Waldgesellschaft,
In Verbindung mit § 25 LG NW.
Förderung natürlicher Verjüngungs- und Zerfallsprozesse bodenständiger Baumarten sowie natürlicher Sukzessionsentwicklungen zu
Waldgesellschaften natürlicher Artenzusammensetzung,
In Verbindung mit § 25 LG NW.
Entwicklung und Vermehrung der Bergmähwiesen auf geeigneten Standorten,
Erhaltung und Entwicklung der feuchten Hochstauden- und Waldsäume durch Sicherung
und Entwicklung einer naturnahen Überflutungsdynamik sowie ggf. Beseitigung aufkommender Gehölze,
Erhaltung und Entwicklung wertvoller auentypischer Lebensräume wie Nass- und Feuchtgrünland,
Beseitigung von standortfremden Gehölzen
(Entfichtung). Umwandlung in Erlen-EschenWälder.
Vermeidung einer weiteren Verbuschung der
Nass- und Feuchtbereiche durch Entfernung
des Gehölzneuaufwuches (alle fünf bis zehn
Jahre) und Beseitigung des Schnittgutes.
Stand: Januar 2009
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN36a „Schleiden“ - Vorentwurf
Textliche Darstellung
Ziffer
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Maßnahmen im Bereich des Naturschutzgebietes 2.1-17 „Viehbachtal" westlich Schöneseiffen
5.1/ 2.1-17-1
−
5.1/ 2.1-17-2
−
5.1/ 2.1-17-3
−
5.1/ 2.1-17-4
−
5.1/ 2.1-17-5
−
5.1/ 2.1-17-6
−
5.1/ 2.1-17-7
−
5.1/ 2.1-17-8
−
Schutz und Entwicklung der Quellmulden mit
ihren typischen Quellfluren, ggf. Beseitigung
standortfremder Gehölze im Quellbereich,
In Verbindung mit § 25 LG NW.
naturnahe Bewirtschaftung der Erlen-Eschenund Weichholzauenwälder unter Ausrichtung
auf die natürliche Waldgesellschaft einschließlich ihrer Nebenbaumarten sowie auf altersund strukturdiverse Bestände und Förderung
der Naturverjüngung aus Arten der natürlichen
Waldgesellschaft,
In Verbindung mit § 25 LG NW.
Nutzungsaufgabe in den Erlen-Eschen- und
Weichholzauenwäldern aufgrund ihrer Seltenheit, zumindest auf Teilflächen (z.B. in Quellbereichen),
In Verbindung mit § 25 LG NW.
Beseitigung von standortfremden Gehölzen
(Entfichtung). Umwandlung in Erlen-EschenWälder.
Förderung natürlicher Verjüngungs- und Zerfallsprozesse bodenständiger Baumarten sowie natürlicher Sukzessionsentwicklungen zu
Waldgesellschaften natürlicher Artenzusammensetzung,
In Verbindung mit § 25 LG NW.
Erhaltung und Entwicklung der feuchten Hochstauden- und Waldsäume durch Sicherung
und Entwicklung einer naturnahen Überflutungsdynamik sowie ggf. Beseitigung aufkommender Gehölze,
Erhaltung und Entwicklung wertvoller auentypischer Lebensräume wie Nass- und Feuchtgrünland, artenreiche Braunseggensümpfe,
Schnabelseggenriede und Röhrichte,
Pflege
und
Entwicklung
der
FFHLebensraumtypen gemäß der aufzustellenden
Maßnahmenpläne,
Maßnahmen im Bereich des Naturschutzgebietes 2.1-18 „Bunkeranlagen“
5.1/ 2.1-18-1
−
5.1/ 2.1-18-2
−
5.1/ 2.1-18-3
−
Stand: Januar 2009
Erhaltung des intakten ehemaligen Westwallbunkers als unterirdisches Fledermaus- Zwischen- und Winterquartier einschließlich seiner
mikroklimatischen Verhältnisse, seines Wasserhaushalts und seiner Zugänglichkeit für
Fledermäuse,
Untersagung jeglicher Nutzung oder Erschließung zur Erhaltung der Ungestörtheit des
Quartiers, ggf. Vergitterung der Quartiereingänge durch ein Fledermausgitter oder anderen geeigneten Verschluss mit Kontrollmöglichkeit,
Schutz vor chemischen, physischen und sonstigen Belastungen und Beeinträchtigungen des
107
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN 36a „Schleiden“ – Vorentwurf
Textliche Darstellung
Erläuterungsbericht
Ziffer
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
unterirdischen Quartiers durch Nutzungen
bzw. andere Einwirkungen aus den darüber
gelegenen oberirdischen Bereichen,
5.1/ 2.1-18-4
−
Förderung einer naturnahen Waldbewirtschaftung in der Umgebung des Quartiers.
Maßnahmen im Bereich des
schutzgebietes 2.2-1 „Kermeter“
5.1/ 2.2-1-2
−
5.1/ 2.2-1-3
−
5.1/ 2.2-1-4
−
5.1/ 2.2-1-5
−
In Verbindung mit § 25 LG NW.
Landschafts-
Erhaltung und Entwicklung der HainsimsenBuchenwälder
und
naturnahen
Laubmischwälder durch naturnahe Bewirtschaftung,
Umwandlung der Nadelholzbestockung in den
Quellbereichen in standortgerechte Laubwälder,
Erhaltung und Förderung des Anteils von Altund Totholz, insbesondere von Großhöhlenund Uraltbäumen,
Entwicklung von Waldsäumen und –mänteln.
Maßnahmen im Bereich des Landschaftsschutzgebietes 2.2-2 „Dreiborner Hochfläche“
5.1/ 2.2-2-1*
Bf
−
5.1/ 2.2-2-2
−
5.1/ 2.2-2-3
−
5.1/ 2.2-2-4
−
5.1/ 2.2-2-5
−
5.1/ 2.2-2-6
−
5.1/ 2.2-2-7
−
5.1/ 2.2-2-8
−
5.1/2.2-2-9
−
Naturnaher Rückbau und Umgestaltung der
Teichanlage
biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege der nach § 62 LG schutzwürdigen Magerwiesen und –weiden,
biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege des nach § 62 LG schutzwürdigen Feucht- und Nassgrünlandes,
Extensivierung der Nutzung in Bereichen der
Quellen, Siefen und Bachauen,
Erhaltung und Anlage von Feldrainen und
Krautsäumen als vernetzende Biotopstrukturen,
Umwandlung der Nadelholzbestockung in
Quellmulden in standortgerechte Laubwälder,
Erhaltung
und
Entwicklung
naturnaher
Laub(misch)wälder durch naturnahe Bewirtschaftung,
Entwicklung von Waldsäumen und –mänteln,
Beseitigung von standortfremden Gehölzen
(Entfichtung) Umwandlung in Erlen-EschenWälder.
Maßnahmen im Bereich des Landschaftsschutzgebietes 2.2-3 „Hangwälder westlich des
Oleftales und der Seitentäler“
5.1/ 2.2-3-1
108
−
biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege der nach § 62 LG schutzwürdigen Magerwiesen und –weiden
Stand: Januar 2009
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN36a „Schleiden“ - Vorentwurf
Textliche Darstellung
Ziffer
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
5.1/ 2.2-3-2
−
5.1/ 2.2-3-3
−
5.1/ 2.2-3-4
−
5.1/ 2.2-3-5
−
Entwicklung von Waldsäumen und –mänteln,
5.1/ 2.2-3-6
−
Beseitigung von gewässerbegleitenden standortfremden Gehölzen (Entfichtung)
Umwandlung der Nadelholzbestockung in den
Quellbereichen, an den Siefen und Bächen in
standortgerechte Laubwälder,
Erhaltung und Entwicklung der HainsimsenBuchenwälder
und
naturnahen
Laubmischwälder durch naturnahe Bewirtschaftung,
Erhaltung und Förderung des Anteils von Altund Totholz, insbesondere von Großhöhlenund Uraltbäumen,
Maßnahmen im Bereich des Landschaftsschutzgebietes 2.2-4 Offenland der Kindshardt
und der Broicher Hochfläche“
5.1/ 2.2-4-1*
Fe
−
5.1/ 2.2-4-2
−
5.1/ 2.2-4-3
−
5.1/ 2.2-4-4
−
5.1/ 2.2-4-5
−
5.1/ 2.2-4-6
−
5.1/ 2.2-4-7
−
5.1/2.2-4-8
−
Rückbau der Bachverrohrung und Wiederherstellung der Durchgängigkeit des Fließgewässers und Revitalisierung der Aue des Selbaches zwischen Winzen und Olef
biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege der nach § 62 LG schutzwürdigen Magerwiesen und –weiden,
Erhaltung und Anlage von Feldrainen und
Krautsäumen als vernetzende Biotopstrukturen,
Umwandlung der Nadelholzbestockung in
Quellmulden in standortgerechte Laubwälder,
Erhaltung
und
Entwicklung
naturnaher
Laub(misch)wälder durch naturnahe Bewirtschaftung,
Erhaltung und Förderung des Anteils von Altund Totholz, insbesondere von Großhöhlenund Uraltbäumen,
Entwicklung von Waldsäumen und –mänteln,
Vermeidung einer weiteren Verbuschung der
Nass- und Feuchtbereiche durch Entfernung
des Gehölzneuaufwuches (alle fünf bis zehn
Jahre) und Beseitigung des Schnittgutes.
Maßnahmen im Bereich des Landschaftsschutzgebietes 2.2-5 „Wälder des Olefer Kirchenwaldes und der Broicher Hochfläche“ östlich des Oleftales
5.1/ 2.2-5-1*
Ff, Gf
−
5.1/ 2.2-5-2
−
Stand: Januar 2009
Rückbau der Bachverrohrung und Wiederherstellung der Durchgängigkeit des Fließgewässers und Revitalisierung der Aue des Golbaches südliche der Ortslage Broich
biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege der nach § 62 LG schutzwürdigen Magerwiesen und –weiden
109
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN 36a „Schleiden“ – Vorentwurf
Textliche Darstellung
Ziffer
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
5.1/ 2.2-5-3
−
5.1/ 2.2-5-4
−
5.1/ 2.2-5-5
−
5.1/ 2.2-5-6
−
Entwicklung von Waldsäumen und –mänteln,
5.1/ 2.2-5-7
−
Beseitigung von gewässerbegleitenden standortfremden Gehölzen (Entfichtung)
5.1/2.2-5-8
-
Umwandlung der Nadelholzbestockung in den
Quellbereichen, an den Siefen und Bächen in
standortgerechte Laubwälder,
Erhaltung und Entwicklung der HainsimsenBuchenwälder
und
naturnahen
Laubmischwälder durch naturnahe Bewirtschaftung,
Erhaltung und Förderung des Anteils von Altund Totholz, insbesondere von Großhöhlenund Uraltbäumen,
Vermeidung einer weiteren Verbuschung der
Nass- und Feuchtbereiche durch Entfernung
des Gehölzneuaufwuches (alle fünf bis zehn
Jahre) und Beseitigung des Schnittgutes.
Maßnahmen im Bereich des Landschaftsschutzgebietes 2.2-6 „Fließgewässer, Auen und
steile Hangbereiche“
5.1/ 2.2-6-1
−
5.1/ 2.2-6-2
−
5.1/ 2.2-6-3
−
5.1/2.2-6-4
−
5.1/2.2-6-5
−
Extensivierung der Nutzung in den Quellmulden,
Schutz und Entwicklung von standorttypischen
Gehölzsäumen auf Standorten in der Aue, ggf.
Umwandlung von Flächen die derzeit mit Fichten bestockt sind, durch natürliche Sukzession,
biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege der nach § 62 LG schutzwürdigen Magerwiesen und –weiden und des
schutzwürdigen Nass- und Feuchtgrünlandes
in den Auenbereichen und Bachtälern,
Die nach § 62 LG geschützten Biotope
werden in der Festsetzungskarte nachrichtlich dargestellt.
Wiederherstellung eines naturnahen, durchgehenden Bachbettes durch Beseitigung von
Bachverrohrungen.
Auszäunung der Uferrandstreifen bei Beweidung naturnaher Uferbeiche
Maßnahmen im Geschützte Landschaftsbestandteils 2.4-1 "Auf dem Richtpatt" südwestlich von Düttling im Kermeter
5.1-/2.4-1-1*
Gb
-
Pflege durch Erstentbuschung; weitere Pflege
durch Mahd/ Entbuschung von Teilflächen alle
fünf bis acht Jahre im Spätherbst und Entfernung des Mäh- und Schnittgutes oder extensive Beweidung mit Schafen.
Maßnahmen im Geschützte Landschaftsbestandteils 2.4-7 „Ehemaliger Steinbruch am
Schürenter Berg" südlich Harperscheid
5.1/ 2.4-7-1
110
Entfernung der Wildfütterung und des Entenhauses aus dem Beschützten Landschaftsbestandteil
Stand: Januar 2009
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN36a „Schleiden“ - Vorentwurf
Textliche Darstellung
Ziffer
5.1/ 2.4-7-2
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Entfernung des Gehölzaufwuchses und Schnittgutes (alle fünf bis zehn Jahre) sowie Entfernung gebietsfremder Gehölze, Pflege des Grünlandes sowie abschnittsweise Entschlammung je nach Erfordernis.
Stand: Januar 2009
111
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN 36a „Schleiden“ – Vorentwurf
Textliche Darstellung
Ziffer
5.2
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
ANLAGE, PFLEGE ODER ANPFLANZUNG VON FLURGEHÖLZEN,
HECKEN USW.
Anpflanzungen haben mit bodenständigen Arten
gemäß der Pflanzliste im Anhang zu erfolgen. Es
soll nach Möglichkeit autochthones Pflanzenmaterial verwendet werden.
Bei der Ergänzung oder Erweiterung vorhandener
Gehölzbestände sollen außerdem die vorhandenen Gehölzarten beachtet werden.
Mit den Neuanpflanzungen sollen Biotope miteinander vernetzt und neue
Lebensräume für Tiere und Pflanzen
geschaffen werden. Ferner wird die
landschaftliche Vielfalt durch eine Anreicherung mit gliedernden und belebenden Elementen erhöht.
Folgende Hinweise sind zu berücksichtigen:
Bei der Umsetzung der Maßnahmen 5.2 zur Anlage, Pflege oder Anpflanzung von Flurgehölzen, Hecken, Alleen, Baumgruppen und Einzelgehölzen sowie Feldrainen sind folgende Hinweise zu berücksichtigen:
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Anpflanzungen haben mit bodenständigen Arten gemäß der Pflanzliste im Anhang zu erfolgen. Es soll nach Möglichkeit autochthones
Pflanzenmaterial verwendet werden.
bei Ergänzung oder Erweiterung vorhandener
Gehölzbestände sollen außerdem die vorhandenen Gehölzarten beachtet werden,
bei Anlage von Baumreihen ist ein Abstand
der Bäume in der Reihe von max. 30 m einzuhalten,
Die Baumreihen sollen - soweit möglich - im Bereich der Wegeparzelle gepflanzt werden. Lässt deren Breite dies
nicht zu, ist die Maßnahme mit dem
Eigentümer abzustimmen.
bei Anlage von Gehölzstreifen ist eine mindestens dreireihige Pflanzung vorzunehmen und
nach Möglichkeit zur Nutzfläche hin ein Wildkräutersaum vorzulagern,
wechselnde Heckenbreite (5-10 m) mit Bäumen und einem hohen Strauchanteil, soweit
für die angrenzende Landbewirtschaftung zumutbar,
Abstände von Gehölzen zu Leitungen aller Art
oder anderen unterirdischen Versorgungseinrichtungen oder Drainagen sind so zu bemessen, dass Wurzeleinwirkungen wie Verdrückung oder Durchwurzelungen ausgeschlossen sind.
Aufgrund § 26 (2) Ziff. 1 LG NW werden die
Maßnahmen 5.2 festgesetzt:
112
Mit den Neuanpflanzungen sollen Biotope miteinander vernetzt und neue
Lebensräume für Tiere und Pflanzen
geschaffen werden. Ferner wird die
landschaftliche Vielfalt durch eine Anreicherung mit gliedernden und belebenden Elementen erhöht.
Eine Beeinträchtigung der landwirtschaftlichen Nutzung auf den angrenzenden Flächen ist zu vermeiden. In die
Abstimmung sind die Bewirtschafter
angrenzender landwirtschaftlicher Flächen einzubeziehen.
Stand: Dezember 2008
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN36a „Schleiden“ - Vorentwurf
Textliche Darstellung
Ziffer
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Maßnahmen im Bereich des Landschaftsschutzgebietes 2.2-4 Offenland der Kindshardt
und der Broicher Hochfläche“
5.2/ 2.2-4-1
Anreicherung des Gebietes mit gliedernden, belebenden und strukturverbessernden Elementen wie
krautige Säume, Raine und Gehölze.
Pflanzung von Natur aus heimischer/ bodenständiger Gehölze möglichst autochthoner Herkunft entlang von Gewässern sowie Straßen und Wegen
zum Schutz der Gewässer, zur Gliederung und
Belebung des Landschaftsbildes sowie zur Betonung landeskundlich bedeutsamer Strukturen.
Stand: Januar 2009
Bei der Anlage sind Drain- und Ver und
Entsorgungsleitungen sowie Belange
der Verkehrssicherheit zu beachten.
Die Umsetzung soll soweit erforderlich
auf vertraglicher Basis erfolgen.
113
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Textliche Darstellung
Ziffer
5.3
LANDSCHAFTSPLAN 36a „Schleiden“ – Vorentwurf
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
HERRICHTUNG VON GRUNDSTÜCKEN UND BESEITIGUNG STÖRENDER
ANLAGEN
ENTFÄLLT
5.4
PFLEGEMAßNAHMEN ZUR ERHALTUNG ODER WIEDERHERSTELLUNG
DES LANDSCHAFTSBILDES (§ 26 ZIFF. 5 LG NW)
ENTFÄLLT
5.5
ANLAGE VON STRUKTUREN FÜR DIE ERHOLUNGSNUTZUNG
(§ 26 ZIFF. 8 LG NW)
ENTFÄLLT
5.6
LANDSCHAFTSRAUMBEZOGENE PFLEGEMASSNAHMEN VON STREUOBSTBESTÄNDEN
ENTFÄLLT
114
Stand: Dezember 2008
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN36a „Schleiden“ - Vorentwurf
Textliche Darstellung
Ziffer
ANHANG I:
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
ZU VERWENDENDE BAUM- UND STRAUCHARTEN
Unter Berücksichtigung der jeweiligen standörtlichen Gegebenheiten sind für Neuanpflanzungen
folgende Baum- und Straucharten zu verwenden:
Gruppe 1:
Gehölze nasser bis frischer Standorte
Bäume:
Acer pseudoplatanus (Berg-Ahorn)
Alnus glutinosa (Schwarz-Erle)
Betula pubescens (Moor-Birke)
Carpinus betulus (Hainbuche)
Fraxinus excelsior (Gemeine Esche)
Populus tremula (Espe)
Quercus robur (Stiel-Eiche)
Salix fragilis (Bruch-Weide)
Salix caprea (Sal-Weide)
Sträucher:
Euonymus europaeus (Pfaffenhütchen)
Frangula alnus (Faulbaum)
Salix aurita (Ohr-Weide)
Salix cinerea (Grau-Weide)
Viburnum opulus (Wasser-Schneeball)
Gruppe 2:
Gehölze frischer bis mäßig trockener
Standorte
Bäume:
Acer pseudoplatanus (Berg-Ahorn)
Acer campestre (Feld-Ahorn)
Carpinus betulus (Hainbuche)
Fagus sylvatica (Rot-Buche)
Populus tremula (Espe)
Prunus avium (Vogel-Kirsche)
Quercus robur (Stiel-Eiche)
Quercus petraea (Trauben-Eiche)
Sorbus aucuparia (Vogelbeere)
Tilia platyphyllos (Sommer-Linde)
Sträucher:
Corylus avellana (Hasel)
Crataegus monogyna (Weißdorn)
Stand: Januar 2009
115
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN 36a „Schleiden“ – Vorentwurf
Textliche Darstellung
Ziffer
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Ilex acquifolium (Stechpalme)
Prunus spinosa (Schlehe)
Rosa canina (Hundsrose)
Gruppe 3:
Gehölze mäßig trockener bis trockener Standorte
Bäume:
Acer campestre (Feld-Ahorn)
Acer platanoides (Spitz-Ahorn)
Betula pendula (Sand-Birke)
Sorbus aria (Mehlbeere)
Sträucher:
Corylus avellana (Hasel)
Crataegus monogyna (Weißdorn)
Prunus spinosa (Schlehe)
Rosa canina (Hundsrose)
Viburnum lantana (Wolliger Schneeball)
Obstsorten-Empfehlung für Streuobstpflanzung (wichtige Regionalsorten)
Gruppe I)
Sorten-Empfehlungen für höher gelegene
Standorte
Äpfel:
Apfel von Croncels
Danziger Kantapfel
Gelber Edelapfel
Grahams Jubiläumsapfel
Landsberger Renette
Luxemburger Renette
(Rheinischer) Krummstiel
Riesenboikenapfel
Roter Eiserapfel
Schöner aus Nordhausen
Eifeler Rambour
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Stand: Januar 2009
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN36a „Schleiden“ - Vorentwurf
Textliche Darstellung
Ziffer
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Harberts Renette
Gravensteiner
Geheimrat Dr. Oldenburg
Rheinischer Bohnapfel
Roter Boskoop
Roter Bellefleur
Birnen:
Nordhäuser (Winter-)Forellenbirne
Gute Graue
Gellerts Butterbirne
Gute Luise
Köstliche von Charneaux
Pastorenbirne
Stuttgarter Geißhirtle
Pflaumen/ Zwetschgen:
Ontariopflaume
Bühler Frühzwetschge
Gr. Grüne Reneklode
Graf Althanns Reneklode
Mirabelle v. Nancy
Gruppe II)
Zusätzliche Sorten-Empfehlungen für tiefer gelegene Standorte
Äpfel:
Ananasrenette
Freiherr von Berlepsch
Dülmener Rosenapfel
Birnen:
Gräfin von Paris (nur in wärmeren Lagen ausreifend)
Süßkirschen:
Kassins Frühe
Große schwarze Knorpelkirsche
Hedelfinger Riesenkirsche
Dönissens gelbe Knorpelkirsche
Stand: Januar 2009
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