Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage GB (Anlage 1 zur Beschlussvorlage GB V 494/2009)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
868 kB
Datum
25.03.2009
Erstellt
23.01.09, 04:21
Aktualisiert
23.01.09, 04:21

Inhalt der Datei

Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN 36a „Schleiden“ - Vorentwurf Der Landrat Landschaftsplan 36a “Schleiden“ Vorentwurf Textliche Darstellungen und Festsetzungen sowie Erläuterungen Stand: Januar 2009 Kreis Euskirchen, Abt. 60 – Umwelt und Planung Dipl.-Ing. Kirsten Kröger Jülicher Ring 32, 53879 Euskirchen Tel. 02251-15-579, Fax 02251-15-654, Email: kirsten.kroeger@kreis-euskirchen.de Dipl.-Ing. (FH) Alexander Oeliger Jülicher Ring 32, 53879 Euskirchen Tel. 02251-15-583, Fax 02251-15-654, Email: Alex.Oeliger@kreis-euskirchen.de Stand: Januar 2009 I Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN 36a „Schleiden“ - Vorentwurf Vorbemerkung: In der Sitzung vom 13.09.2006 hat der Kreistag beschlossen, den Landschaftsplan Schleiden (36a) mit dem Geltungsbereich für das gesamte Stadtgebiet Schleiden im Sinne des § 16 Abs. 1 Landschaftsgesetz NW (baulicher Außenbereich sowie die angrenzenden Grünflächen) gemäß § 29 Abs. 1 LG NW neu aufzustellen. Die Notwendigkeit zur Neuaufstellung besteht insbesondere auf Grund dessen, dass der Geltungsbereich des bestehenden und seit dem 24.12.1999 rechtskräftigen Landschaftsplanes 36 „Schleiden“ (in der Fassung der ersten Änderung, Satzungsbeschluss 18.09.2002, rechtskräftig seit 24.12.2004) nur einen Teil des Stadtgebietes Schleiden umfasst. Der ehemalige Truppenübungsplatz Vogelsang war von der Planung ausgenommen. Mit dem Abzug der belgischen Streitkräfte wurde das Gebiet der Planung zugänglich. Große Teile des Stadtgebietes sind inzwischen dem Nationalpark Eifel zuzurechnen, für den die rechtskräftige Nationalparkverordnung vom 17. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 823) gilt. Darüber hinaus haben sich zahlreiche gesetzliche Vorschriften geändert. Durch die Neuaufstellung soll der Landschaftsplan an die geänderten Bedingungen und Vorschriften sowie an die Festsetzungen der in der Zwischenzeit erlassenen Landschaftspläne angepasst werden. Dabei wird auch berücksichtigt, dass bereits eine Vielzahl der im Landschaftsplan 36 festgesetzten Maßnahmen einvernehmlich mit den Landwirten realisiert wurden. Folgende Grundlagen liegen der Planung zur Aufstellung zugrunde: 1. die aktuellen FFH-Gebiete: DE-5404-301 „Kermeter“ DE-5404-302 „Bachtäler im Truppenübungsplatz Vogelsang“ DE-5404-303 „Dedenborn, Talaue des Püngel-, Wüstebachtales und Erkensruhroberlauf“ 2. Fortentwicklung der Bauleitplanung der Stadt Schleiden, Neuaufstellung des Flächennutzungsplan Schleiden, Rechtskraft 2006 3. Fortschreibung des Regionalplanes Region Aachen, Rechtskraft 2003. Stand: Januar 2009 I Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN 36a „Schleiden“ - Vorentwurf Inhaltsverzeichnis I. RECHTSGRUNDLAGE UND ALLGEMEINE VORBEMERKUNGEN ...............................................VI II. VERFAHRENSABLAUF ..................................................................................................................VIII III. PLANBESTANDTEILE.......................................................................................................................XI IV. PLANUNGSRELEVANTE GRUNDLAGEN .......................................................................................XI V. KARTOGRAPHISCHE GRUNDLAGE ...............................................................................................XI VI. NATURRÄUMLICHE GRUNDLAGEN ............................................................................................ XIV 1 ENTWICKLUNGSZIELE FÜR DIE LANDSCHAFT (§ 18 LG NW) ..................................................... 2 1.1 ERHALTUNG ...................................................................................................................................... 3 1.1-1 ERHALTUNG UND ENTWICKLUNG VON LANDSCHAFTSRÄUMEN MIT EINEM HOHEN ANTEIL AN NATURSCHUTZGEBIETEN/ FFH-GEBIETEN, BESONDERER BEDEUTUNG FÜR DEN BIOTOPVERBUND UND VORKOMMEN SELTENER UND GEFÄHRDETER NATURRAUMTYPISCHER PFLANZEN- UND TIERARTEN............................................................. 4 1.1-2 ERHALTUNG EINER VIELFÄLTIG STRUKTURIERTEN, WALDREICHEN KULTURLANDSCHAFT MIT Z.T. NATURNAHEN LEBENSRÄUMEN UND EINEM GEGLIEDERTEN LANDSCHAFTSBILD ............................................................................................ 6 1.1-3 ERHALTUNG VON NATURNAHEN UND STRUKTURREICHEN WÄLDERN.................................. 7 1.1-4 NATIONALPARK „EIFEL“................................................................................................................... 9 1.2 ANREICHERUNG ............................................................................................................................. 11 1.3 WIEDERHERSTELLUNG EINER IN IHREM WIRKUNGSGEFÜGE, IHREM ERSCHEINUNGSBILD ODER IHRER OBERFLÄCHENSTRUKTUR GESCHÄDIGTEN ODER STARK VERNACHLÄSSIGTEN LANDSCHAFT .................................................................. 11 1.4 TEMPORÄRE ERHALTUNG DER JETZIGEN LANDSCHAFTSSTRUKTUR BIS ZUR REALISIERUNG VON VORHABEN ÜBER DIE BAULEITPLANUNG ODER ANDERE PLANUNGEN.................................................................................................................................... 11 2 BESONDERS GESCHÜTZTE TEILE VON NATUR UND LANDSCHAFT (§§ 19-23 LG NW) ................................................................................................................................................... 12 2.1 NATURSCHUTZGEBIETE (§ 20 LG NW) ........................................................................................ 13 2.1.0 ALLGEMEINE FESTSETZUNGEN FÜR ALLE NATURSCHUTZGEBIETE .................................... 14 2.1-1 NATURSCHUTZGEBIET "KERMETER" .......................................................................................... 24 II Stand: Januar 2009 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN 36a „Schleiden“ - Vorentwurf 2.1-2 NATURSCHUTZGEBIET "MORSBACHTAL" WESTLICH MORSBACH......................................... 30 2.1-3 NATURSCHUTZGEBIET "LAßBACHTAL" NÖRDLICH HERHAHN................................................ 31 2.1-4 NATURSCHUTZGEBIET „HORRENBACHTAL“ NORDÖSTLICH HERHAHN ............................... 33 2.1-5 NATURSCHUTZGEBIET „SEBESTAL“ SÜDLICH GEMÜND-MALSBENDEN ............................... 34 2.1-6 NATURSCHUTZGEBIET „BRAUBACHTAL" ZWISCHEN HERHAHN UND GEMÜND .................. 36 2.1-7 NATURSCHUTZGEBIET „HÄNGE UND SEITENTÄLER DES OLEFTALS ZWISCHEN GEMÜND UND SCHLEIDEN" .......................................................................................................... 37 2.1-8 NATURSCHUTZGEBIET „HÖDDELBACHTAL" .............................................................................. 39 2.1-9 NATURSCHUTZGEBIET „PATERSWEIHER" SÜDÖSTLICH VON DREIBORN............................ 41 2.1-10 NATURSCHUTZGEBIET „BACH UND AUWALDREST NÖRDLICH BURG DREIBORN" ............. 42 2.1-11 NATURSCHUTZGEBIET „SCHAFBACHTAL MIT SEINEN SEITENTÄLERN UND HOHNERTER FELD“........................................................................................................................ 44 2.1-12 NATURSCHUTZGEBIET „SELBACHTAL" NÖRDLICH WINTZEN ................................................. 46 2.1-13 NATURSCHUTZGEBIET „ROSSELBACHTAL UND GEISBACHTAL" ZWISCHEN BROICH UND OLEF........................................................................................................................................ 47 2.1-14 NATURSCHUTZGEBIET „OLEFAUE" ZWISCHEN SCHLEIDEN UND OLEF................................ 49 2.1-15 NATURSCHUTZGEBIET "KUHSIEFERBERG" ÖSTLICH OBERHAUSEN .................................... 50 2.1-16 NATURSCHUTZGEBIET „GOLBACHTAL" SÜDLICH BROICH...................................................... 51 2.1-17 NATURSCHUTZGEBIET „VIEHBACHTAL" WESTLICH SCHÖNESEIFFEN ................................. 53 2.1-18 NATURSCHUTZGEBIET „BUNKERANLAGEN“.............................................................................. 55 2.2 LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIETE (§ 21 LG NW).......................................................................... 56 2.2.0 ALLGEMEINE FESTSETZUNGEN FÜR ALLE LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIETE ...................... 56 2.2-1 LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „KERMETER“ ............................................................................ 65 2.2-2 LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „DREIBORNER HOCHFLÄCHE“ .............................................. 65 2.2-3 LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „HANGWÄLDER WESTLICH DES OLEFTALES UND DER SEITENTÄLER“ ....................................................................................................................... 67 2.2-4 LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „OFFENLAND DER KINDSHARDT UND DER BROICHER HOCHFLÄCHE“............................................................................................................ 68 Stand: Januar 2009 III Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN 36a „Schleiden“ - Vorentwurf 2.2-5 LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „WÄLDER DES OLEFER KIRCHENWALDES UND DER BROICHER HOCHFLÄCHE“ ÖSTLICH DES OLEFTALES............................................................. 69 2.2-6 LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „FLIEßGEWÄSSER, AUEN UND STEILE HANGBEREICHE“ ............................................................................................................................ 70 2.2-7 LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET MIT BEFRISTUNG .................................................................... 72 2.3 NATURDENKMALE (§ 22 LG NW) .................................................................................................. 74 2.3.0 ALLGEMEINE FESTSETZUNGEN FÜR ALLE NATURDENKMALE............................................... 74 2.3-1 NATURDENKMAL "EICHE IM SEBESTAL" AN DER REITHALLE MALSBENDEN ....................... 79 2.3-2 NATURDENKMAL "ROTBUCHENREIHEN UND ESCHE BEI HOHENFRIED" .............................. 79 2.3-3 NATURDENKMAL "BAUMGRUPPE AUS ZWEI ROTBUCHEN UND EINE EICHE BEI HÜHNERBUSCH"............................................................................................................................. 80 2.3-4 NATURDENKMAL"FELSWAND BEI OLEF" .................................................................................... 80 2.3-5 NATURDENKMAL "DOUGLASIENREIHE AM MÜHLENBERG WESTLICH VON SCHLEIDEN" .................................................................................................................................... 81 2.3-6 NATURDENKMAL "BAUMBESTAND AN DER BURG DREIBORN"............................................... 81 2.4 GESCHÜTZTE LANDSCHAFTSBESTANDTEILE ........................................................................... 82 2.4.0 ALLGEMEINE FESTSETZUNGEN FÜR ALLE GESCHÜTZTEN LANDSCHAFTSBESTANDTEILE .................................................................................................... 83 2.4-1 GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL "AUF DEM RICHTPATT" SÜDWESTLICH VON DÜTTLING IM KERMETER.......................................................................... 87 2.4-2 GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL "ZWEI QUELLBEREICHE AM HORRENBACHTAL" NORDÖSTLICH HERHAHN .......................................................................... 87 2.4-3 GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL "FEUCHTBRACHE WESTLICH DES HÖDDELBACHES" ........................................................................................................................... 88 2.4-4 GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL „FELDGEHÖLZE NÖRDLICH SCHEUREN“..................................................................................................................................... 89 2.4-5 GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL „BAUMREIHEN UND ALLEEN“ ....................... 89 2.4-6 GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL "TEICH ÖSTLICH VON KERPERSCHEID“ ............................................................................................................................ 90 2.4-7 GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL "EHEMALIGER STEINBRUCH AM SCHÜRENTER BERG" SÜDLICH HARPERSCHEID...................................................................... 91 IV Stand: Januar 2009 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN 36a „Schleiden“ - Vorentwurf 2.4-8 GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL "RÜSCHESIEFEN" NORDWESTLICH HARPERSCHEID ............................................................................................................................. 92 3.0 ZWECKBESTIMMUNG FÜR BRACHFLÄCHEN (§ 24 LG NW) ...................................................... 93 4.0 BESONDERE FESTSETZUNGEN FÜR DIEFORSTLICHE NUTZUNG (§ 25 LG NW) .................. 93 4.1 VERWENDUNG/ AUSSCHLUSS BESTIMMTER BAUMARTEN FÜR ERSTAUFFORSTUNGEN UND FÜR WIEDERAUFFORSTUNGEN .............................................. 94 4.2 UNTERSAGUNG EINER BESTIMMTEN FORM DER ENDNUTZUNG .......................................... 95 4.3 REGELUNGEN ZUR UNBERÜHRTHEIT, HINWEISE ZU BEFREIUNGEN SOWIE ZU ORDNUNGSWIDRIGKEITEN .......................................................................................................... 96 5 ENTWICKLUNGS-, PFLEGE- UND ERSCHLIESSUNGSMASSNAHMEN (§ 26 LG NW) ............ 98 5.1 ANLAGE, WIEDERHERSTELLUNG ODER PFLEGE NATURNAHER LEBENSRÄUME............... 98 5.2 ANLAGE, PFLEGE ODER ANPFLANZUNG VON FLURGEHÖLZEN, HECKEN USW................ 112 5.3 HERRICHTUNG VON GRUNDSTÜCKEN UND BESEITIGUNG STÖRENDER ANLAGEN ........ 114 5.4 PFLEGEMAßNAHMEN ZUR ERHALTUNG ODER WIEDERHERSTELLUNG DES LANDSCHAFTSBILDES (§ 26 ZIFF. 5 LG NW) ............................................................................ 114 5.5 ANLAGE VON STRUKTUREN FÜR DIE ERHOLUNGSNUTZUNG (§ 26 ZIFF. 8 LG NW) ......... 114 5.6 LANDSCHAFTSRAUMBEZOGENE PFLEGEMASSNAHMEN VON STREUOBSTBESTÄNDEN............................................................................................................ 114 ANHANG I: ZU VERWENDENDE BAUM- UND STRAUCHARTEN ....................................................... 115 Stand: Januar 2009 V Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN 36a „Schleiden“ - Vorentwurf PRÄAMBEL I. RECHTSGRUNDLAGE UND ALLGEMEINE VORBEMERKUNGEN Dieser Landschaftsplan wird auf der Grundlage der §§ 15 bis 42e des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz – LG NW)1 sowie der §§ 6 bis 11 der Verordnung zur Durchführung des Landschaftsgesetzes (DVO-LG)2 aufgestellt. Die rechtskräftige Satzung basiert auf den §§ 15 bis 41 LG NW. Das Verfahren zur Aufstellung des Landschaftsplanes richtet sich nach den §§ 27 bis 31 LG NW. Die Wirkung und die Durchführung des Landschaftsplanes ergeben sich aus den §§ 33 bis 41 LG NW. Dieser Landschaftsplan ist gemäß § 16 Abs. 2 LG NW Satzung des Kreises Euskirchen. Die gemäß § 18 LG NW dargestellten Entwicklungsziele für die Landschaft sind gemäß § 33 LG NW behördenverbindlich; die Festsetzungen nach den §§ 19 bis 23 sowie 25 und 26 LG NW sind nach näherer Maßgabe der §§ 34 bis 41 LG NW allgemein rechtsverbindlich. Die einstweilige Sicherstellung/ das Veränderungsverbot im Laufe des Verfahrens sind nach § 42e LG NW geregelt. Nach § 16 Abs. 1 Satz 3 LG NW erstreckt sich der Geltungsbereich dieses Landschaftsplanes auf den baulichen Außenbereich im Sinne des Bauplanungsrechts. Soweit ein Bebauungsplan Festsetzungen für öffentliche und private Grünflächen, die land- und forstwirtschaftliche Nutzung von Flächen sowie für Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festsetzt und diese im Zusammenhang mit dem baulichen Außenbereich stehen, kann sich der Landschaftsplan unbeschadet der baurechtlichen Festsetzungen auch auf diese Flächen erstrecken (§ 16 Abs. 1 Satz 4 LG NW). Im vorliegenden Landschaftsplan wurde von dieser Möglichkeit jedoch kein Gebrauch gemacht. Soweit in diesem Landschaftsplan Flächen als „im Zusammenhang bebaute Ortsteile“ ausgespart worden sind, liegt hierin noch keine Entscheidung baurechtlicher Art. Wird durch den Landschaftsplan irrtümlich ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil überdeckt, so ist der Landschaftsplan insoweit nichtig. Der Kreis beachtet gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 LG NW die Darstellungen des Flächennutzungsplanes, diese werden jedoch nicht in den Landschaftsplan übernommen. Der Landschaftsplan setzt gemäß § 29 Abs. 3 LG NW für Flächen, die im Flächennutzungsplan (FNP) Bauflächen gemäß § 5 Abs. 2 BauGB darstellen, eine vorübergehende Erhaltung der Landschaft fest. Bei der Aufstellung, Änderung und Ergänzung eines Bebauungsplanes oder einer Satzung nach § 34 BauGB treten mit deren Rechtsverbindlichkeit widersprechende Festsetzungen des Landschaftsplanes außer Kraft. Nach § 29 Abs. 4 LG NW treten bei der Aufstellung, Änderung und Ergänzung eines Flächennutzungsplanes im Geltungsbereich des Landschaftsplanes widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplanes mit dem In-Kraft-Treten des entsprechenden Bebauungsplanes oder einer Satzung nach § 34 BauGB außer Kraft, soweit der Träger der Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren diesem Flächennutzungsplan nicht widersprochen hat. Die Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches dieses Landschaftsplanes erfolgte in Zusammenarbeit mit dem Träger der Bauleitplanung. Die Darstellungen und Festsetzungen sind im Text und in der Karte mit einer identischen Ziffernkombination versehen. Die unter Ziffer 5 ff nicht mit einem * benannten Maßnahmen sind in der Karte nicht dargestellt und gelten somit für das gesamte Schutzgebiet. Die Abgrenzung der Schutzausweisungen (Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale, Geschützte Landschaftsbestandteile) und Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen erfolgte aufgrund der fachlichen Gegebenheiten. Wo anhand dieses Kriteriums der Grenzverlauf in der Örtlichkeit nicht eindeutig nachzuvollziehen war, wurde aus Gründen der Rechtssicherheit, sofern in den textlichen Festsetzungen nichts anderes bestimmt ist, die nächste Flurstücksgrenze als Grenzverlauf festgelegt. Der Satzungsgeber hat nach § 12 LG NW vorab den nach §§ 58 und 60 BNatSchGNeuregG anerkannten Vereinen innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, insbesondere bei: 1 2 Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW S.568), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.06.2007 (GV. NRW S. 226). vom 22. Oktober 1986 (GV. NRW S. 683), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Landschaftsgesetzes vom 19.06.2007 (GV. NRW S. 226). VI Stand: Januar 2009 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN 36a „Schleiden“ - Vorentwurf - Aufhebung, Änderung und Ergänzung von Naturschutzgebieten, Naturdenkmalen, Geschützten Landschaftsbestandteilen, - Geschützten Biotopen nach § 62 LG NW, - Landschaftsschutzgebieten, in denen die gegebene Flächennutzungsplanänderung „UVP-pflichtige“ Vorhaben gemäß Ziffer 18 der Anlage 3 UVPG vorbereitet, soweit die Besorgnis besteht, dass hiervon eine Beeinträchtigung ausgehen kann (gemäß § 12 (3) LG NW). Der Landschaftsplan dient der Erfüllung der Rechtsverpflichtungen nach der EG-Richtlinie 92/43/EWG vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFHRichtlinie) und nach der EG-Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 79/409/EWG) vom 02.04.1979. Die FFHGebietsgrenzen sind nachrichtlich in den Landschaftsplan mit Stand der Meldung an die Europäische Kommission übernommen. Ebenso unterstützt der Kreis Euskirchen die Ziele des völkerrechtlich verbindlichen Übereinkommens über die biologische Vielfalt (UN-Biodiversitätskonvention). Die Darstellungen und Festsetzungen dienen insbesondere den in den Artikeln 8-14 der v.g. Konvention formulierten Verpflichtungen, z.B. zum Erhalt von Arten und Lebensräumen und zur nachhaltigen Nutzung der natürlichen Ressourcen. Ist weder der Karte noch dem Text eindeutig zu entnehmen, ob Grundstücke oder Teile davon durch eine Festsetzung betroffen sind, so gelten sie als von der Festsetzung nicht betroffen. Stand: Januar 2009 VII Kreis Euskirchen – Der Landrat II. LANDSCHAFTSPLAN 36a „Schleiden“ - Vorentwurf VERFAHRENSABLAUF Aufstellungsbeschluss Der Kreistag des Kreis Euskirchen hat gemäß § 27 Abs. 1 LG NW am 13.09.2006 die Neuaufstellung des Landschaftsplanes 36a „Schleiden“ beschlossen. Euskirchen, den Landrat Kreistagsmitglied Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses Der Beschluss des Kreistages zur Aufstellung dieses Landschaftsplanes wurde am ortsüblich bekannt gemacht. Euskirchen, den Landrat Beteiligung der Bürger Die Beteiligung der Bürger hat gemäß § 27b LG NW am stattgefunden. Euskirchen, den Landrat VIII Stand: Januar 2009 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN 36a „Schleiden“ - Vorentwurf Beteiligung der Träger öffentlicher Belange Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange hat gemäß § 27a LG NW in der Zeit vom bis stattgefunden. Euskirchen, den Landrat Öffentliche Auslegung Der Kreistag des Kreises Euskirchen stimmte am dem Entwurf des Landschaftsplanes zu und beschloss die öffentliche Auslegung gemäß § 27 c LG NW. Der Entwurf des Landschaftsplanes hat gemäß § 27 c LG NW nach ortsüblicher Bekanntmachung vom bis einschließlich öffentlich ausgelegen. Euskirchen, den Landrat Behandlung der Bedenken und Anregungen aus der öffentlichen Auslegung Nach fachlicher und rechtlicher Abwägung der vorgebrachten Bedenken und Anregungen mit den Zielen des Landschaftsplanes hat der Kreistag am hierüber entschieden. Euskirchen, den Landrat Stand: Januar 2009 IX Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN 36a „Schleiden“ - Vorentwurf Satzungsbeschluss Dieser Landschaftsplan wurde gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 LG NW vom Kreistag des Kreises Euskirchen in der Sitzung vom als Satzung beschlossen. Euskirchen, den Landrat Kreistagsmitglied Anzeige des Landschaftsplanes Die Überprüfung des Landschaftsplanes ist gemäß § 28 Abs. 1 LG NW mit Verfügung vom unter Az. bestätigt worden. Köln, den Bezirksregierung Köln – Höhere Landschaftsbehörde - Bekanntmachung Gemäß § 28 a LG NW ist die Durchführung des Anzeigeverfahrens bei der Bezirksregierung Köln sowie Ort und Zeit der möglichen Einsichtnahme in den Landschaftsplan bekannt gemacht worden am Mit der Bekanntmachung tritt dieser Landschaftsplan in Kraft. Euskirchen, den Landrat X Stand: Januar 2009 Kreis Euskirchen – Der Landrat III. LANDSCHAFTSPLAN 36a „Schleiden“ - Vorentwurf PLANBESTANDTEILE Dieser Landschaftsplan besteht aus der Festsetzungskarte im Maßstab 1 : 10.000, der Entwicklungskarte im Maßstab 1 : 20.000, den textlichen Darstellungen und Festsetzungen sowie Erläuterungen. IV. PLANUNGSRELEVANTE GRUNDLAGEN Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NordrheinWestfalen: − Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen, 1995. Landesanstalt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV): − Natura 2000 Detailkarten mit Text − Biotopkataster − Kataster der besonders geschützten Biotope gemäß § 62 LG NW, Stand: Dezember 2003 Bezirksregierung Köln: − Regionalplan Teilabschnitt Region Aachen, Neuaufstellung, Stand: 2003 Stadt Schleiden: − V. Flächennutzungsplan, rechtskräftige Bebauungspläne und Satzungen, Stand: Dezember 2007 KARTOGRAPHISCHE GRUNDLAGE Die kartographische Grundlage dieses Landschaftsplanes ist die digitale Deutsche Grundkarte 1: 5.000 im Rasterformat mit den nachfolgend aufgeführten Blättern, verkleinert auf den Maßstab 1: 10.000 (vervielfältigt mit Genehmigung des Katasteramtes Euskirchen). Geltungsbereich LP Schleiden: Planquadrat Blatt - Nr. Blattname Ad 2402 Erkensruhr Ae 2400 Leikaul Af 2498 Wüstebachtal Ag 2496 Sonntagshügel Ah 2494 Reiffelhardt Bb 2606 Rurberg Süd Bc 2604 Einruhr Stand: Januar 2009 XI Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN 36a „Schleiden“ - Vorentwurf Bd 2602 Erkensruhr Ost Be 2600 Dreiborn West Bf 2698 Katzenbroich Bg 2696 Kalberberg Ca 2808 Paulushof Cb 2806 Urfttalsperre West Cc 2804 Heilstein Cd 2802 Helingsbach Ce 2800 Dreiborn Cf 2898 Harperscheid Cg 2896 Oleftalsperre Nord Da 3008 Verbrannter Berg Db 3006 Urfttalsperre Ost Dc 3004 Burg Vogelsang Dd 3002 Morsbach De 3000 Dreiborn / Patersweiher Df 3098 Bronsfeld Dg 3096 Wildfreigehege Hellenthal Ea 3208 Abtei Maria Wald West Eb 3206 Lorbachtal Ec 3204 Malsbenden Ed 3202 Herhahn Ee 3200 Schleiden Scheuren Ef 3298 Schleiden West Eg 3296 Oberhausen Fb 3406 Wolfgarten Fc 3404 Gemünd Fd 3402 Nierfeld Fe 3400 Olef Ff 3498 Schleiden Ost Fg 3496 Kerperscheid Gb 3606 Wolfgarten Ost Gc 3604 Gemünd, Mauelter Berg XII Stand: Januar 2009 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN 36a „Schleiden“ - Vorentwurf Gd 3602 Mauel Ge 3600 Wintzen Gf 3698 Golbach Zur besseren Herstellung des Bezuges zwischen den textlichen Darstellungen und Festsetzungen mit dem Kartenteil wurden alle Karten in Planquadrate (2 x 2 km = 4 km²) entsprechend dem Blattschnitt der deutschen Grundkarte (DGK 1 : 5.000) aufgeteilt und am horizontalen Rand mit Groß- sowie am vertikalen Rand mit Kleinbuchstaben versehen. Außerdem wurde ein Nummerierungssystem für die Inhalte der Entwicklungs- und Festsetzungskarte festgelegt, bestehend aus einer arabischen Ziffer für die Art der vorgenommenen Darstellung bzw. Festsetzung und einer auf die einzelne Darstellung bzw. Festsetzung bezogenen Nummer (laufende Nummer der Festsetzung) hinter dem Bindestrich. Für die Festsetzungen gemäß § 26 LG NW unter Ziffer 5 erfolgt zusätzlich die Angabe der Nummer des zugehörigen Schutzgebietes vor der laufenden Nummer der Festsetzung. Die mit * bezeichneten Maßnahmen sind in der Karte dargestellt. Die ohne * dargestellten Maßnahmen beziehen sich auf das gesamte Schutzgebiet. Stand: Januar 2009 XIII Kreis Euskirchen – Der Landrat VI. LANDSCHAFTSPLAN 36a „Schleiden“ - Vorentwurf NATURRÄUMLICHE GRUNDLAGEN Übersichtskarte: Die naturräumlichen Einheiten des Plangebietes XIV Stand: Januar 2009 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN 36a „Schleiden“ - Vorentwurf Das Plangebiet gehört zur naturräumlichen Großeinheit der Westeifel (28) und innerhalb dieser zu folgenden naturräumlichen Haupt- und Untereinheiten: 282 Rureifel 282.30 Monschau-Rurberger-Rurtal 282.31 Gemünder Urft- und Oleftäler 282.32 Urftseegebiet 282.4 Monschau-Hellenthaler Waldhochfläche 282.5 Dreiborner Hochfläche 282.6 Hollerather-Broicher Hochfläche 282.8 Kermeter Wald Naturraum Das Gebiet des Landschaftsplanes Schleiden gehört naturräumlich zur Haupteinheit der Rureifel. Gesamträumlich gehört das Gebiet zum Rheinischen Schiefergebirge, das aus devonischen Schichten mit SüdwestNordost gerichtetem Faltenwurf gebildet ist. Rureifel – 282 Die Haupteinheit des Plangebietes wird durch die Rureifel als Teil des Rheinischen Schiefergebirges (submontanes bis montanes Palaeozoisches Bergland) bestimmt. Die Raumeinheit umfasst große Hochflächenbereiche, die durch bis zu 200 m tief eingeschnittene Täler, u.a. das der namengebenden Rur, gegliedert werden. Die Hochflächen weisen eine deutliche nach Norden gerichtete Abdachung auf (gesamter Geländeabfall von ca. 680 m auf 200 m) und sind durch eine starke Zertalung in Teilflächen insbesondere im Urftund Oleftal aufgelöst. Die lehmigen Böden der Hochflächen weisen relativ nährstoffarme Braunerden auf. Monschau-Rurberger-Rurtal – 282.30 Während das Rurtal in den ersten Abschnitten des Oberlaufes als schmalsohliges Kerbtal mit steilen, ungegliederten Felshängen entgegentritt, wird die Talsohle unterhalb der kleinen Ortschaft Hammer breiter, und die weniger stark bewaldeten Hänge werden z. T. durch Terrassen gegliedert. Die stark mäandrierende Rur hat hier Terrassensporne und Umlaufberge herausmodelliert. Das Plangebiet tangiert diesen Naturraum lediglich im äußersten Westen im Bereich des Nationalparks Eifel (Einzugsgebiet der Erkensruhr). Gemünder Urft- und Oleftäler – 282.31 Die tief eingesenkten Sohlen-Kerbtäler mit zahlreichen Nebentälern zerschneiden die Schleidener Hochflächen. Die Olef und der Abschnitt der Urft bei Gemünd zeichnen sich durch Sohlen der Schiefertone, Sandsteine und Grauwacken des unterdevonischen Gebirgsrumpfes aus. Die wasserreichen Täler, besonders die Olef, haben einst aufgrund der Nutzung für die Wasserkraft (Èrzabbau und Holzkohlegewinnung große wirtschaftliche Bedeutung gehabt. Urftseegebiet – 282.32 Vor dem Bau der beiden Stauseen von Urft und Rur verursachten die beiden Flüsse aufgrund der hohen Niederschläge in ihrem Wassereinzugsgebiet und der jahreszeitlich unterschiedlichen Wasserführung häufige Überschwemmungen mit Hochwasserkatastrophen weiter flussabwärts in den nördlich anschließenden Ebenen der Bucht und des Tieflandes. Andererseits benötigte der Industrieraum Düren-Jülich eine kontinuierliche Wasserversorgung. Von 1900 bis 1904 wurde dann zunächst die stark mäandrierende Urft vor ihrer Mündung in die Rur aufgestaut. Mit einer Seefläche von 216 ha und einem Fassungsvermögen von 45,5 Mio. cbm galt sie damals als die größte Talsperre des Kontinents. Zwecks Energiegewinnung wurde zugleich ein Stollen vom Urftsee durch den Kermeter zu einem Kraftwerk nach Heimbach getrieben. Der Urftsee liegt heute komplett im Nationalpark Eifel. Stand: Januar 2009 XV Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN 36a „Schleiden“ - Vorentwurf Monschau-Hellenthaler Waldhochfläche – 282.4 Der Nordwesten des Plangebietes gehört zur über 600 m NN hohen, zertalten und zerkerbten MonschauHellenthaler Waldhochfläche. Sie ist geschlossen bewaldet und wird von härteren Grauwackebänken durchsetzten unterdevonischen Gesteinen gebildet. Durch die Olef und ihre größeren Nebentäler wurde das Gebiet morphologisch ausgestaltet. Dreiborner Hochfläche – 282.5 Die Dreiborner Hochfläche erstreckt sich zwischen dem Rurtal im Weste und dem Oleftal im Osten. Der flachwellige Faltenrumpf aus unterdevonischen Gesteinen steigt von Norden nach Süden von 500 m NN auf 570 m NN an. In den großflächigen Mulden um Dreiborn, Harperscheid und Schöneseifen befinden sich mächtigere Decken aus Verwitterungslehm. Auf Grund der hohen Jahresniederschläge (900-1.000 mm) und der relativ kurzen Vegetationsperiode wird die ackerbauliche Nutzung beschränkt. Als potentielle natürliche Vegetation stockt auf der Hochfläche Zahnwurz- Buchenwald. Hollerath-Broicher Hochfläche – 282.6 Diese weist gesteinsmäßig eine deutliche Zweiteilung auf. Im Westen bestimmt noch der unterdevonische Faltenrumpf der Ems- und Siegener Stufe die stark zerschnittenen Hochflächenreste, im Osten werden diese, d.h. einschließlich der höchsten Erhebungen Kindshardt (531 m) und Wackerberg (520 m), von den Konglomeratbänken des mittleren Buntsandsteines überdeckt. Die Südgrenze bilden die mitteldevonischen Kalksteine der Sötenicher Kalkeifel. Kermeter Wald – 282.8 Die Waldflächen des Nationalparks Eifel sind weitgehend geschlossen bis auf kleinere Rodungsinseln um die Abtei Maria Wald und die Ortslage Wolfgarten. Der Untergrund wird nach Osten durch Mittleren Buntsandstein beeinflusst während im westlichen Schiefergebirgsrumpf in Folge des Urft- und des Rurstausee die mit Verwitterungslehmbedeckten Hochflächenreste von steilen Kerbtäler angeschnitten werden. . XVI Stand: Januar 2009 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN 36a „Schleiden“ - Vorentwurf TEXTLICHE DARSTELLUNGEN UND FESTSETZUNGEN SOWIE ERLÄUTERUNGEN Der Inhalt der Entwicklungs- und der Festsetzungskarte sowie der textlichen Darstellungen und Festsetzungen einschließlich Erläuterungen beruht auf § 16 Abs. 4, §§ 18 bis 23 sowie 25 und 26 LG NW und auf §§ 6 und 7 DVO zum LG NW. Stand: Januar 2009 1 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Ziffer 1 Textliche Darstellung LANDSCHAFTSPLAN 36a „Schleiden“ – Vorentwurf Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) ENTWICKLUNGSZIELE FÜR DIE LANDSCHAFT (§ 18 LG NW) Gemäß § 18 LG NW stellen die Entwicklungsziele flächendeckend die Zielrichtung der im Plangebiet zu erfüllenden Aufgaben der Landschaftsentwicklung dar. Sie sind ausschließlich behördenverbindlich, erlangen für die privaten Grundstückseigentümer keine direkte Verbindlichkeit. Entwicklungsziele sollen bei allen behördlichen Maßnahmen im Rahmen der dafür geltenden gesetzlichen Vorschriften berücksichtigt werden. Damit wird keine strikte Beachtung von in Landschaftsplänen festgesetzten Entwicklungszielen verlangt. Der Norm ist vielmehr bereits dann Genüge getan, wenn die Entwicklungsziele nach Möglichkeit beachtet werden. Das setzt bei fachplanerischen Entscheidungen voraus, dass sie in der Abwägung eingestellt, gewichtet und entsprechend ihrem Wert berücksichtigt werden. Soweit sich aus Vorhaben, die der Eingriffsregelung unterliegen Kompensationsverpflichtungen ergeben, sollen diese zur Verwirklichung der Ziele des Landschaftsplanes eingesetzt werden. Der Kreis Euskirchen hat sich das Ziel gesetzt die Entwicklungsziele - soweit hiermit eine Einschränkung der Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen verbunden ist, durch vertragliche Vereinbarungen in gegenseitigen Einvernehmen mit ortsansässigen Land- und Forstwirten bzw. Grundeigentümern zu realisieren. Das Plangebiet liegt im “Naturpark Nordeifel“. 2 Stand: Januar 2009 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN36a „Schleiden“ - Vorentwurf Textliche Darstellung Ziffer 1.1 Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) ERHALTUNG Flächengröße insgesamt ca. 11.340 ha Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen natürlichen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft. Entwicklungsziel 1 gilt für die Mehrzahl der als besonders geschützte Teile von Natur und Landschaft ausgewiesenen Gebiete: Das Entwicklungsziel 1.1 legt das Schwergewicht der Landschaftsentwicklung auf die Erhaltung natürlicher oder naturnaher Lebensräume und Strukturelemente sowie einer reich und vielfältig ausgestatteten Landschaft. Zum Schutz und zur Entwicklung der zum großen Teil sehr wertvollen Biotope ist kurz- bis mittelfristig eine Extensivierung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung sowie eine Lenkung der Erholungsnutzung auf diesen und den angrenzenden Flächen (Pufferzonen) erforderlich. In den Bereichen, die mit dem Entwicklungsziel 1.1 belegt sind, werden verstärkt Festsetzungen nach den §§ 2023 und 25 LG NW getroffen. Erforderliche Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen im Sinne des § 26 LG NW stehen nicht im Widerspruch zu dem Entwicklungsziel Erhaltung, sondern dienen der Aufwertung der günstigen Ausgangssituation bzw. der Bestandssicherung. Aufgrund einer Analyse des Naturhaushaltes ist das Entwicklungsziel 1.1 in Teilziele untergliedert worden. Die unterschiedliche Ausgangssituation des Naturhaushaltes, der kulturlandschaftlichen Ausprägung in den verschiedenen Landschaftsräumen wird hierdurch differenziert. Hierzu zählen auch Objekte oder Flächen, die als Teil der erhaltenswerten Kulturlandschaft nach anderen Rechtsvorschriften (z.B. Boden-, Denkmalschutz, Wasserschutz) gesichert sind. Die unter 1.1-1 bis 1.1-5 genannten Räume tragen in besonderer Weise zur regionalen Identität der Menschen mit ihrer Umgebung bei und besitzen einen hohen landschaftsästhetischen Wert. Stand: Januar 2009 3 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN 36a „Schleiden“ – Vorentwurf Textliche Darstellung Ziffer 1.1-1 (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) ERHALTUNG UND ENTWICKLUNG VON LANDSCHAFTSRÄUMEN MIT EINEM HOHEN ANTEIL AN NATURSCHUTZGEBIETEN/ FFH-GEBIETEN, BESONDERER BEDEUTUNG FÜR DEN BIOTOPVERBUND UND VORKOMMEN SELTENER UND GEFÄHRDETER NATURRAUMTYPISCHER PFLANZEN- UND TIERARTEN Größe: ca. 1.352,4 ha − − − − − − − Erhaltung und Entwicklung von wertvollen und seltenen Biotoptypen sowie Pflanzengesellschaften, Erhaltung und Förderung von seltenen und gefährdeten Tier- und Pflanzenarten sowie Erhaltung und Entwicklung natürlicher Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang I der FFH-Richtlinie, Erhaltung und Entwicklung der Gebiete für die Errichtung eines zusammenhängenden ökologischen Netzes besonderer Schutzgebiete in Europa (Natura 2000), Erhaltung und Entwicklung der Biotope als Lebensräume für Tier- und Pflanzenarten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie, Erhaltung, Pflege und Entwicklung des Lebensraumes für gefährdete, bedrohte und seltene Tier- und Pflanzenarten, naturnahe Waldbewirtschaftung unter Ausrichtung auf die natürliche Waldgesellschaft sowie Erhöhung des Laubholzanteils und Förderung der Naturverjüngung, Erhaltung und Förderung eines dauerhaften und ausreichenden Anteils von Alt- und Totholz, insbesondere von Höhlenbäumen − Erhalt der Bunkeranlagen des Westwalls für schutzwürdige Arten als Ersatzlebensraum, − Erhaltung und Entwicklung der kleinräumig wechselnden Strukturen, − − 4 Erläuterungsbericht Das Entwicklungsziel 1.1-1 dient der Erhaltung und Entwicklung besonders wertvoller Landschaftsräume sowie dem Schutz und der Förderung außerordentlich seltener und gefährdeter Tier- und Pflanzenarten sowie Biotoptypen und Pflanzengesellschaften. Zur Erfüllung des Entwicklungszieles 1.1-1 werden vor allem Schutzausweisungen gemäß § 20 LG NW festgesetzt; des Weiteren Schutzausweisungen nach den §§ 21 bis 23 sowie Maßnahmen nach §§ 25 und 26 LG NW. Durch die Schutzausweisungen und Maßnahmen wird die FFH-Richtlinie auf den betroffenen Flächen umgesetzt. Das Entwicklungsziel 1.1-1 gilt für alle FFH-Gebiete, für den größten Teil der Naturschutzgebiete und für Flächen, die für den landesweiten Biotopverbund von besonderer Bedeutung sind. Es betrifft die folgenden FFH-Gebiete mit ihren Lebensraumtypen bzw. Arten. Des Weiteren betrifft das Entwicklungsziel nach Anhang IV der FFH-Richtlinie bzw. den Anhängen der VogelschutzRichtlinie benannte Arten (Groppe, Bachneunauge, Eisvogel, Schwarzstorch, Großes Mausohr, Wasserfledermaus, Kleine Bartfledermaus, Braunes Langohr). Zu dem liegen in diesem Bereich die schutzwürdige Biotoptypen bzw. Biotoptypenkomplexe (Naturnahe Fließgewässer, Quellbereiche, Nass- und Feuchtgrünland, Röhrichte, Stillgewässer, Magerwiesen und –weiden, Bergmähwiesen, Auwälder). Erhaltung und Entwicklung der naturnahen Strukturen und der Dynamik des Fließgewässers mit seiner typischen Vegetation und Fauna und somit Schaffung naturnaher, linear durchgängiger, teils lebhaft strömender, sauberer Gewässer, Erhaltung und Entwicklung von Feucht- und Nasswiesen, Stand: Januar 2009 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN36a „Schleiden“ - Vorentwurf Textliche Darstellung Ziffer Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) − − − − − − − − Erhalt von Kleingewässern für Amphibien, Libellen u. a., ggf. durch Freistellen von Gehölzen. Erhalt und Entwicklung des großflächigen Feuchtgebietes Pratisweiher in einer Sattelstruktur der Dreiborner Hochfläche, Erhaltung der unzerschnitten Räume und Vermeidung von Zerschneidung, insbesondere zur Erhaltung der Lebensräume von Tierarten mit großflächigen Arealansprüchen wie z.B. der Wildkatze, Lenkung der Erholungsnutzung unter Beachtung des Schutzregimes für Lebensräume und Arten. naturnahe Waldbewirtschaftung unter Ausrichtung auf die natürliche Waldgesellschaft sowie Erhöhung des Laubholzanteils und Förderung der Naturverjüngung, Erhaltung und Förderung eines dauerhaften und ausreichenden Anteils von Alt- und Totholz, insbesondere von Höhlenbäumen, Erhaltung und Entwicklung der naturnahen Strukturen und der Dynamik des Fließgewässers mit seiner typischen Vegetation und Fauna und somit Schaffung naturnaher, linear durchgängiger, teils lebhaft strömender, sauberer Gewässer, Erhaltung und Entwicklung von Feucht- und Nasswiesen, Für die Fließgewässer innerhalb des Raume 1.1-1 gilt zur Erreichung des Entwicklungszieles insbesondere: − − − − Stand: Januar 2009 Erhaltung und Entwicklung der mäandrierenden Bachläufe mit ihren naturnahen Strukturen und ihrer Dynamik sowie der an die Fließgewässer angrenzenden Niederungen mit den für Bachtäler in diesem Landschaftsraum typischen Lebensräumen, Erhaltung und Entwicklung der Auen als Lebens- und Rückzugsraum für zahlreiche in ihrem Bestand bedrohte Tier- und Pflanzenarten, Sicherung und Entwicklung naturnaher, linear durchgängiger, kühler, sauerstoff- und totholzreicher Gewässer mit naturnaher Sohle und gehölzreichen Gewässerrändern, Erhaltung und Entwicklung lebhaft strömender, sauberer Gewässer mit Habitatstrukturen wie lockeren, sandigen bis feinkiesigen Sohlsubstraten (Laichbereiche) und ruhigen Zonen mit organischen Auflagen (Larvenhabitat) sowie mit natürlichem Geschiebetransport im Gewässer, Der Entwicklungsraum umfasst die großen Bachtäler im Plangebiet, inklusive bedeutender Nebenbäche und Quellbereiche. Dazu gehören die Täler und Nebenzuflüsse von der Olef, des Schafbaches, des Braubaches und der Urft. Sie weisen einen hohen Anteil an schutzwürdigen Biotoptypen mit z.B. Feucht- und Nasswiesen, Hochstaudensäumen und Erlenwaldrelikten auf. Gleichzeitig bieten sie Lebensraum für z.T. gefährdete Tier- und Pflanzenarten und haben eine besondere Bedeutung für den Biotopverbund. In den Hangbereichen der Olef befinden sich Bunkeranlagen, die schützenswerten Arten wie der Wildkatze und verschiedenen Fledermausarten Unterschlupf bieten. 5 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN 36a „Schleiden“ – Vorentwurf Textliche Darstellung Ziffer (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) − Schutz und Entwicklung der Quellmulden mit ihren typischen Quellfluren, − Erhaltung und Entwicklung bachbegleitender bodenständiger Gehölzbestände, − − − − − 1.1-2 Erläuterungsbericht Die Teilräume bilden einen Schwerpunkt des Verbreitungsgebietes der Wildkatze. Erhaltung und Entwicklung von Kleingewässern, Hochstaudenfluren und Röhrichten sowie Klein- und Großseggenriedern, Erhaltung und Entwicklung überwiegend extensiv genutzter Grünlandflächen, Feucht- und Nasswiesen, Kalkmagerrasen sowie Grünlandbrachen, Erhaltung und Entwicklung naturnaher, struktur- und artenreicher Waldbestände, insbesondere Hang- und Schluchtwälder sowie Erlenbruch- und Auwälder, weitmöglichste Vermeidung zusätzlicher Wegebaumaßnahmen in den Auenbereichen, Erhaltung und Entwicklung des Verbreitungsgebietes für die Wildkatze als Wanderkorridor (nach Anhang IV der FFH-Richtlinie geschützte Art), ERHALTUNG EINER VIELFÄLTIG STRUKTURIERTEN, WALDREICHEN KULTURLANDSCHAFT MIT Z.T. NATURNAHEN LEBENSRÄUMEN UND EINEM GEGLIEDERTEN LANDSCHAFTSBILD Das Entwicklungsziel 1.1-2 ist für folgende Teilräume dargestellt: Dreiborner Hochfläche - 282.5 Größe: ca. 2.158,7 ha Für diese Gebiete bedeutet das Entwicklungsziel insbesondere: Erhaltung und Optimierung des Grünlandanteils und extensive Bewirtschaftung wertvoller Grünlandflächen (Feucht-/ Magergrünland) mit eingeschränkter Düngung, Der Entwicklungsraum umfasst die offene, z.T. strukturreiche, überwiegend landwirtschaftlich genutzte Kulturlandschaft des Plangebietes. − Erhaltung und Pflege von Feuchtgrünland, − Erhaltung und Pflege von Magergrünland insbesondere an Talhängen und auf Kuppen, − Erhaltung und Pflege von Brachflächen, Wegrändern und Feldrainen, Die Dreiborner Hochfläche erstreckt sich zwischen dem Rurtal im Westen und dem Oleftal im Osten. In den großflächigen Mulden um Dreiborn, Harperscheid und Schöneseifen befinden sich mächtigere Decken aus Verwitterungslehm. Auf Grund der hohen Jahresniederschläge (900-1.000 mm) und der relativ kurzen Vegetationsperiode ist die ackerbauliche Nutzung beschränkt. Als potentielle natürliche Vegetation stockt auf der Hochfläche Zahnwurz- Buchenwald. − − 6 Erhaltung und Entwicklung der Gewässerstrukturen hinsichtlich der Naturnähe und ihrer Funktion für den Biotopverbund, − Schutz und Entwicklung von Quellmulden und ihren typischen Quellfluren, − Erhalt der Bunkeranlagen des Westwalls für Stand: Januar 2009 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN36a „Schleiden“ - Vorentwurf Textliche Darstellung Ziffer Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) schutzwürdige Arten als Ersatzlebensraum, − − − Erhaltung des Strukturreichtums und des abwechslungsreichen Landschaftsbildes, Erhaltung der Gehölzstrukturen entlang der Straßen und Wege, an Ortsrändern und Einzelgehöften, Erhaltung, Ergänzung und Pflege von Einzelbäumen, Baumreihen und -gruppen sowie Alleen, − Erhaltung, Ergänzung und Pflege von Hecken und Feldgehölzen, − Erhaltung, ggf. Ergänzung und Pflege von Streuobstbeständen, − − − − − − Erhaltung und Entwicklung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldmänteln im Übergangsbereich zu angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flächen, Erhaltung des Waldanteils und Umwandlung nicht standortgerechter, naturferner Waldbestände in standortgerechte, naturnahe Bestände. Erhalt und Pflege der ehemalige Ackerterrassen mit wertvollen Lebensräumen an den Talhängen von Urft und Olef Erhalt und Entwicklung der bestehenden Ortsrandeingrünungen, Erhaltung und Wiederherstellung von Grünzügen und anderer zusammenhängender linearer Landschaftselemente, die Landschaftsraum und Siedlung miteinander verbinden, Anpassung der Erholungsnutzung in Gebieten mit eingeschränkter Eignung für eine naturnahe Erholung an die Empfindlichkeit der schutzwürdigen Biotope. An den steilen Talhängen sind noch Reste ehemaliger, kulturhistorisch und ökologisch wertvoller Ackerterrassen erhalten. Ihr Wert ist einerseits durch Nutzungsintensivierung (Landwirtschaft, Bebauung), andererseits durch Nutzungsaufgabe und -änderung (Verbuschung, Fichtenaufforstung) bedroht. Entlang des Schleidenertals befinden sich Bunkeranlagen, die schützenswerten Arten wie der Wildkatze und verschiedenen Fledermausarten Unterschlupf bieten Aufgrund der im Naturraum vorherrschenden sauren, armen und oft staunassen Braunerdeböden, die sich in den Talniederungen oft zu Gleyen und Pseudogleyen entwickelt haben, so dass die ackerbauliche Nutzung eingeschränkt ist. Siedlungsnahe, insbesondere Dorfökosysteme sind in den letzten Jahrzehnten drastisch zurückgegangen. So fehlen in den Siedlungsrandgebieten Lebensraumverbindungen zur Kulturlandschaft, über die Wanderbewegungen von Tieren und die Ausbreitung von Pflanzen möglich sind und durch die Barrierewirkungen der Siedlungen minimiert werden (Biotopverbund). Der Erhalt und die Wiederherstellung von beispielsweise dorftypischen Lebensräumen ist weiterhin von Bedeutung für die Aufwertung des Landschaftsbildes, die Naherholung und die Identifikation mit dem Wohnumfeld. Im Rahmen der städtebaulichen Entwicklung ist eine landschaftsgerechte Ortsrandeingrünung sicherzustellen. Zur Erfüllung des Entwicklungszieles 1.1-2 werden schwerpunktmäßig Schutzausweisungen gemäß § 21 LG NW sowie Maßnahmen nach § 26 LG NW festgesetzt. 1.1-3 ERHALTUNG VON NATURNAHEN UND STRUKTURREICHEN WÄLDERN Das Entwicklungsziel 1.1-3 ist für folgende Räume dargestellt: Hollerath-Broicher Hochfläche – 282.6 Gemünder Urft- und Oleftäler – 282.31 Hellenthaler Wald 282.4, Größe: ca. 2.078 ha Stand: Januar 2009 7 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN 36a „Schleiden“ – Vorentwurf Textliche Darstellung Ziffer (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Für diese Gebiete bedeutet das Entwicklungsziel insbesondere: - - - - − - - - - - - 8 Erläuterungsbericht Erhaltung der naturnahen, von Buchen dominierten Laubwaldbereiche mit ihrer typischen Fauna und Flora in verschiedenen Alters- und Entwicklungsstufen und in ihrer standörtlichen Variationsbreite, durch naturnahe Waldbewirtschaftung (einschließlich der Erhaltung von Altund Totholz), Naturnahe Laubwälder (Buchen- Altholzbestände und ehemalige Eichen- Niederwälder) und Bachsiefen an Hängen und auf den Bergrücken im Urftseegebiet sowie an den westlichen Hängen des Oleftals, Erhaltung und naturgemäße Bewirtschaftung naturnaher und strukturreicher Laubwaldbestände mit ihrer typischen Fauna und Flora in verschiedenen Alters- und Entwicklungsstufen und in ihrer standörtlichen Variationsbreite, Erhaltung und Vermehrung des Laubholzanteils sowie Förderung des Anteils heimischer und standortgerechter Baumarten, z.B. durch Umwandlung nicht bodenständiger Forste in naturnahe Laubwälder, Förderung der Naturverjüngung aus Arten der natürlichen Waldgesellschaften sowie Förderung der natürlichen Entwicklung von Vorwaldund Pionierwaldstadien auf Sukzessionsflächen, Erhaltung von Altbäumen und Altholzinseln, Höhlenbäumen sowie des Totholzes, Umwandlung nicht bodenständiger Nadelholzforste in naturnahe Laubwälder, Erhaltung der z.T. unzerschnittenen, zusammenhängenden Waldbereiche durch weitmöglichste Vermeidung von weiterem Verkehrswegebau einschließlich dem Bau von Forstwegen, Erhaltung und Entwicklung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldmänteln und -säumen im Übergangsbereich zu angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flächen, Förderung der natürlichen Entwicklung von Vorwald- und Pionierwaldstadien auf Sukzessionsflächen, Erhaltung und Entwicklung großer zusammenhängender Waldbereiche als Lebensraum für die Wildkatze. Von besonderem Wert ist hier insbesondere die Barrierefreiheit und Unzerschnittenheit der Räume als zusammenhängender Lebens- und Jagdlebensraum, Die tief eingesenkten Sohlen-Kerbtäler mit zahlreichen Nebentälern zerschneiden die Schleidener Hochflächen. Die Olef und der Abschnitt der Urft bei Gemünd zeichnen sich durch Sohlen der Schiefertone, Sandsteine und Grauwacken des unterdevonischen Gebirgsrumpfes aus. Die wasserreichen Täler, besonders die Olef, haben einst aufgrund der Nutzung für die Wasserkraft (Èrzabbau und Holzkohlegewinnung große wirtschaftliche Bedeutung gehabt. Der Naturraum der sich anschließenden Broicher Hochfläche weist gesteinsmäßig eine deutliche Zweiteilung auf. Im Osten werden diese, von den Konglomeratbänken des mittleren Buntsandsteines überdeckt. Die Bestände an Hainsimsen- und Waldmeister-Buchenwald sind aufgrund ihrer Ausdehnung und Altersstruktur von landesweit herausragender Bedeutung. Ferner sind die prioritären Waldbiotoptypen Schlucht- und Hangmischwald sowie die (im angrenzenden Teil vorkommenden) bachbegleitenden Erlen-Eschen-wälder bemerkenswert. Hinzu kommen Sonderstandorte wie Felsen, kleinflächig eingestreute Grünlandflächen sowie naturnahe Fließgewässer. Während bodensaurer Buchenwald die potentiell natürliche Vegetation dieser Region darstellt, sind die naturnahen Eichenwälder durch die Niederwaldwirtschaft entstanden.. Laubwälder beschränken sich auf kleinere Parzellen oder, etwas großflächiger, auf Hangbereiche entlang der Bachtäler, wobei es sich überwiegend um Buchenwälder, z.T. mit hohem Altholzanteil, handelt. Die Wälder des Plangebietes werden von standortfremden Fichtenforsten durchzogen. Im Urft- und Oleftal sind nur noch wenige Bereiche der Aue nicht aufgeschüttet und besiedelt worden. Die reich strukturierten, extensiv genutzten Auen der nicht ausgebauten Flussabschnitte haben eine große Bedeutung als Retentionsraum bei Hochwasser, für den Naturhaushalt und für das Landschaftsbild. Das Entwicklungsziel 1.1-3 dient der Stand: Januar 2009 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN36a „Schleiden“ - Vorentwurf Textliche Darstellung Ziffer (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) - - - - - 1.1-4 Erläuterungsbericht Erhaltung und Entwicklung naturnaher Bachtäler durch Umwandlung standortfremder Bestockungen (z.B. Fichten, Pappeln) in Quellen, Siefen und Auen in standortgerechte Laubwälder oder Freistellung der Bachauen, Erhaltung und Entwicklung der kleinflächig erhalten gebliebenen Erlenauwaldreste, Erhaltung und Entwicklung naturnaher Fließgewässer durch Bewahrung naturnaher Gewässerstrukturen, Verbesserung der Durchgängigkeit durch Beseitigung von Verrohrungen, Durchlässen und Teichanlagen (vorrangig im Hauptschluss gelegene), Erhaltung und Entwicklung großer zusammenhängender Waldflächen, denen eine besondere Bedeutung für den Naturhaushalt zukommt. Zur Erfüllung des Entwicklungszieles 1.1-3 werden schwerpunktmäßig Schutzausweisungen gemäß § 21 LG NW sowie Maßnahmen nach § 26 LG NW festgesetzt. Erhaltung und Entwicklung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldmänteln und -säumen im Übergangsbereich zu angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flächen, Erhaltung und Entwicklung naturnaher Bachtäler durch Umwandlung standortfremder Bestockungen (z.B. Fichten, Pappeln) in Quellen, Siefen und Auen in standortgerechte Laubwälder oder Freistellung der Bachauen, NATIONALPARK „EIFEL“ Gemäß der Verordnung zum Nationalpark „Eifel“ vom 01.01.2004 bedeutet das Entwicklungsziel für dieses Gebiet: Der Nationalpark repräsentiert die für die nördliche Eifel typischen natürlichen und naturnahen Lebensräume und Lebensgemeinschaften auf bodensauren Standorten von der kollinen bis zur montanen Höhenstufe zwischen 200 m und 600 m. Dies sind insbesondere unterschiedliche Laubwälder, Quellgebiete, Fließgewässer, Offenlandbiotope und Felsbildungen. – Erhaltung und Entwicklung der natürlichen oder naturnahen Ökosysteme einschließlich der Böden und Gesteine und der sich daraus ergebenden natürlichen Vielfalt an Lebensräumen, Tieren und Pflanzen sowie geomorphologischen Erscheinungsformen, – Gewährleistung einer vom menschlichen Eingreifen weitgehend ungestörten natürlichen Stand: Januar 2009 Die Teilfläche des Nationalparks an der nördlichen Grenze des Planungsgebietes weist fast ausschließlich Kiefernforste mit geringen Beimengungen von Fichte und Douglasie auf. Im Westen wird das Gebiet von der Urft-aue und der parallel verlaufenden B 266 begrenzt, die nach Osten verschwenkt und hier auch die südliche Grenze darstellt. 9 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN 36a „Schleiden“ – Vorentwurf Textliche Darstellung Ziffer Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Entwicklung, – - - - - - - 10 Erhaltung von Referenzflächen für die Umweltbeobachtung, Verbesserung der Voraussetzungen für die Selbstregulationsfähigkeit der Ökosysteme. Hierzu sind die bisher forstwirtschaftlich geprägten Wälder unter Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse kurz- bis mittelfristig einer natürlichen Entwicklung zuzuführen, Schaffung von Voraussetzungen für eine natürliche Wiederbesiedlung zwischenzeitlich aus dem Gebiet ganz oder weitgehend verdrängter Pflanzen- und Tierarten, Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der besonderen Eigenart, landschaftlichen Schönheit, Ruhe und Ungestörtheit des Gebietes, Erhaltung und Entwicklung der Landschaft wegen ihrer besonderen Bedeutung für naturnahe Erholung und das Naturerlebnis unter Zusammenführung der Interessen des Naturschutzes und des Tourismus, Erlebbarmachen von wildlebende Tierarten und wild wachsenden Pflanzenarten für die Nationalparkbesucher, Erhaltung und Erlebbarmachen von kulturhistorisch sowie zeitgeschichtlich wertvollen Flächen und Denkmälern. Stand: Januar 2009 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN36a „Schleiden“ - Vorentwurf Textliche Darstellung Erläuterungsbericht Ziffer 1.2 (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) ANREICHERUNG entfällt 1.3 WIEDERHERSTELLUNG EINER IN IHREM WIRKUNGSGEFÜGE, IHREM ERSCHEINUNGSBILD ODER IHRER OBERFLÄCHENSTRUKTUR GESCHÄDIGTEN ODER STARK VERNACHLÄSSIGTEN LANDSCHAFT entfällt 1.4 TEMPORÄRE ERHALTUNG DER JETZIGEN LANDSCHAFTSSTRUKTUR BIS ZUR REALISIERUNG VON VORHABEN ÜBER DIE BAULEITPLANUNG ODER ANDERE PLANUNGEN Größe: ca. 128 ha Das Entwicklungsziel 1.4 wird für Flächen dargestellt, die derzeit außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne (§ 16 Abs. 1 LG NW) liegen, die jedoch laut rechtskräftigem Flächennutzungsplan in Zukunft einer baulichen Nutzung zugeführt werden sollen. Zur Erreichung des Entwicklungszieles gilt insbesondere: - Erhaltung der derzeitigen Landschaftsstruktur bis zur Realisierung der Bauleitplanung, Erhaltung prägender, gliedernder und belebender Landschaftsbestandteile bei der Realisierung von Bauvorhaben, - landschaftliche Bauvorhaben, - Anpflanzung bodenständiger Gehölze bei der Eingrünung. Stand: Januar 2009 Einbindung der geplanten Das Entwicklungsziel 1.4 widerspricht nicht der vorgesehenen Entwicklung der Bauleitplanung. Die derzeitige Landschaftsstruktur soll bis zur Realisierung der Bauleitplanung erhalten werden. Vorhandene strukturierende Landschaftselemente sollen in den Bebauungsplänen durch Festsetzungen gesichert werden. 11 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN 36a „Schleiden“ – Vorentwurf Textliche Darstellung Ziffer 2 Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) BESONDERS GESCHÜTZTE TEILE VON NATUR UND LANDSCHAFT (§§ 19-23 LG NW) Gemäß § 19 LG NW werden die im öffentlichen Interesse besonders zu schützenden Teile von Natur und Landschaft nach den §§ 20 bis 23 LG NW festgesetzt. Der Schutz von besonders geschützten Biotopen nach § 62 LG NW bleibt unberührt. In der Festsetzungskarte werden 18 Naturschutzgebiete, 7 Landschaftsschutzgebiete, 6 Naturdenkmale und 8 Geschützte Landschaftsbestandteile festgesetzt. Gemäß § 2b LG NW soll landesweit ein Biotopverbund aus ökologisch bedeutsamen Flächen aufgebaut werden. Ziel des Biotopverbunds ist die nachhaltige Sicherung von heimischen Tierund Pflanzenarten und deren Populationen einschließlich ihrer Lebensräume und Lebensgemeinschaften sowie die Bewahrung, Wiederherstellung und Entwicklung funktionsfähiger ökologischer Wechselbeziehungen. Der Biotopverbund dient auch der Verbesserung der ökologischen Kohärenz des europäischen Netzes „Natura 2000“ im Sinne von Artikel 10 der Richtlinie 92/43/EWG. Der Biotopverbund besteht aus Kernflächen, Verbindungsflächen und Verbindungselementen. Bestandteile des Biotopverbunds sind: 1. Nationalparke, 2. gesetzlich geschützte Biotope, 3. Naturschutzgebiete, 4. Gebiete im Sinne des § 48a („Natura 2000“), 5. weitere geeignete Flächen und Elemente, wenn sie zur Erreichung des vorgenannten Zieles geeignet sind. Die erforderlichen Kernflächen, Verbindungsflächen und Verbindungselemente sind im Landschaftsplan nach § 16 durch Festsetzung geeigneter Gebiete im Sinne des § 19, durch langfristige Vereinbarungen (Vertragsnaturschutz) oder andere geeignete Maßnahmen rechtlich zu sichern, um einen Biotopverbund dauerhaft zu gewährleisten. Der Landschaftsplan erfüllt die Verpflichtungen des § 2b LG NW durch nachfolgende Festsetzungen nach §§ 12 Stand: Januar 2009 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN36a „Schleiden“ - Vorentwurf Textliche Darstellung Ziffer Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 19-23, forstliche Festsetzungen sowie Maßnahmen nach § 26 LG NW. Ferner werden FFH-Gebiete und § 62-Biotope nachrichtlich dargestellt. In den gebietsspezifischen Schutzzielen einschl. den Erläuterungsberichten werden die jeweiligen Bedeutungen und Erfordernisse auch aus der Sicht des Biotopverbundes z.B. für Tierarten oder gruppen beschrieben. Darüber hinaus sichert der Kreis Euskirchen wesentliche Biotopverbundfunktionen im Rahmen des Vertragsnaturschutzes (Kreiskulturlandschaftsprogramm) Ebenso unterstützt der Kreis Euskirchen die Ziele des völkerrechtlich verbindlichen Übereinkommens über die biologische Vielfalt (UNBiodiversitätskonvention). Die Festsetzungen dienen insbesondere den in den Artikeln 8-14 der v.g. Konvention formulierten Verpflichtungen, z.B. zum Erhalt von Arten und Lebensräumen und zur nachhaltigen Nutzung der natürlichen Ressourcen. 2.1 NATURSCHUTZGEBIETE (§ 20 LG NW) Größe insgesamt: ca. 627,7 ha Aufgrund der §§ 19 und 20 LG NW in Verbindung mit § 34 Abs. 1 LG NW wird festgesetzt: Nach § 20 LG NW werden Naturschutzgebiete festgesetzt, soweit dies Die im Folgenden näher bezeichneten und in der Festsetzungskarte in ihren jeweiligen Grenzen festgesetzten Gebiete sind Naturschutzgebiete. a) zur Erhaltung von Lebensgemeinschaften oder Biotopen bestimmter wildlebender Tier- und Pflanzenarten, b) aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen oder erdgeschichtlichen Gründen oder c) wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit einer Fläche oder eines Landschaftsbestandteiles In den Naturschutzgebieten gelten die nachfolgend aufgeführten − allgemeinen Verbote, − Regelungen zur Unberührtheit rechtmäßig ausgeübter Nutzungen, − Hinweise auf Befreiungen, − Regelungen bei Ordnungswidrigkeiten sowie − die zusätzlichen gebietsspezifischen Gebote und Verbote, die bei den einzelnen Naturschutzgebieten (Ziffern 2.1-1 – 2.1.18) angegeben sind. erforderlich ist. Die Festsetzung ist auch zulässig zur Herstellung oder Wiederherstellung einer Lebensgemeinschaft oder Lebensstätte im Sinne von Buchstabe a. Soweit – verbindliche europarechtliche Vorschriften, die in nationales Recht umgesetzt wurden oder umzusetzen sind, oder – nationale Vorschriften Stand: Januar 2009 13 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN 36a „Schleiden“ – Vorentwurf Textliche Darstellung Ziffer Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) von den v.g. allgemeinen und gebietsspezifischen Verboten abweichende weitergehende Bestimmungen insbesondere zum Schutz von Arten und Biotopen und/oder Vorgaben hinsichtlich der Durchführung von Verfahren enthalten, gelten diese unmittelbar und vorrangig. Gleiches gilt, soweit nach § 62 LG NW gesetzlich geschützte Biotope betroffen sind. 2.1.0 ALLGEMEINE FESTSETZUNGEN FÜR ALLE NATURSCHUTZGEBIETE Die Umsetzung der zur Erreichung des Schutzzwecks vorgesehenen Maßnahmen (u. a. gemäß Ziff. 4 und 5) erfolgt nach Maßgabe eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen Pflege- und Entwicklungskonzeptes. In den Naturschutzgebieten zur Umsetzung der FFH-Richtlinie wird für Offenlandbereiche von der Unteren Landschaftsbehörde ein Pflege- und Entwicklungsplan erarbeitet. Für die Waldflächen erarbeitet der Landesbetrieb Wald und Holz NRW in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde einen Waldpflegeplan und/ oder vorgezogenes Sofortmaßnahmenkonzept (SoMaKo). In diesen Naturschutzgebieten bilden die vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) erarbeiteten Schutzziele und Maßnahmen die Grundlagen der vorgenannte Konzepte bzw. Pläne. Der Kreis Euskirchen ist bestrebt, die Schutzzwecke und Schutzziele – soweit hiermit eine Einschränkung der Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen verbunden ist, durch vertragliche Vereinbarungen in gegenseitigen Einvernehmen mit ortsansässigen Land- und Forstwirten bzw. Grundeigentümern zu realisieren. Die Durchführung aller forstlichen Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen im Privatwald einschließlich des Abschlusses vertraglicher Regelungen soll auf der Grundlage § 36 Abs. 1 Satz 2 LG NW auf den Landesbetrieb Wald und Holz NRW übertragen werden. Über den Schutzzweck und die festgesetzten Beschränkungen ist an geeigneter Stelle und in geeigneter Form (durch Schilder) zu informieren. 14 Stand: Januar 2009 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN36a „Schleiden“ - Vorentwurf Textliche Darstellung Ziffer Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Allgemeine Verbote In den Naturschutzgebieten sind gem. § 34 Abs. 1 LG NW nach Maßgabe folgender Bestimmungen alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Gebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. Auf freigestellte Handlungen (Unberührtheit) wird ausdrücklich hingewiesen. Soweit Unberührtheiten in den Festsetzungen aufgenommen sind und hierfür ein Einvernehmen oder die Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde gefordert ist, erfolgen diese unter Beachtung der Beteiligungsrechte nach dem Landschaftsgesetz. Insbesondere ist verboten: 1. bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1-3 BauO NW, Straßen, Wege, Reitwege oder sonstige Verkehrsanlagen - auch wenn sie gem. § 65 BauO NW keiner baurechtlichen Genehmigung oder Anzeige bedürfen – sowie Werbeanlagen im Sinne des § 13 Abs. 1 BauO NW zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern. Bauliche Anlagen sind insbesondere auch: − − am Ufer oder auf dem Grund eines Gewässers verankerte Wohn- und Hausboote, − Dauercamping- und Zeltplätze, − Sport- und Spielplätze, − Lager- und Ausstellungsplätze, − 2. Landungs-, Boots- und Angelstege, Zäune und andere aus Baustoffen oder Bauteilen hergestellte Einfriedungen. Flächen außerhalb der befestigten oder gekennzeichneten Straßen, Wege, Park- bzw. Stellplätze oder Hofräume zu betreten, auf ihnen zu reiten oder zu fahren. Des Weiteren ist es verboten, Felsbereiche zu betreten, sowie zu klettern oder Klettersport auszuüben. Das Verbot gilt nicht für Bedienstete und Beauftragte der Behörden in Wahrnehmung ihrer dienstlichen Obliegenheiten. 3. auf Flächen außerhalb der befestigten oder gekennzeichneten Straßen, Wege, Park- bzw. Stellplätze oder Hofräume Fahrzeuge und Geräte aller Art abzustellen, zu warten, zu reparieren oder zu reinigen. Das Verbot des Abstellens gilt nicht für Bedienstete und Beauftragte der Behörden in Wahrnehmung ihrer dienstlichen Obliegenheiten. 4. Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten auf- oder abzustellen. 5. Feuer zu entfachen oder zu verursachen. 6. zu zelten, zu campen oder zu lagern. Stand: Januar 2009 15 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN 36a „Schleiden“ – Vorentwurf Textliche Darstellung Ziffer Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 7. Veranstaltungen jeder Art außerhalb des Waldes durchzuführen. Innerhalb des Waldes sind Veranstaltungen durch § 2 Abs. 4 Landesforstgesetz geregelt. 8. a. Einrichtungen für den Luftsport anzulegen, b. mit Luftfahrzeugen aller Art einschließlich Heißluftballons, Drachenfliegern oder Gleitschirmen zu starten oder zu landen, c. Motorsport zu betreiben, d. Modellsportgeräte zu betreiben. 9. Hunde, auch auf Wegen, unangeleint mit sich zu führen und Hundesportübungen durchzuführen. Dies gilt nicht für Jagdhunde im jagdlichen Einsatz und Hütehunde im Einsatz. 10. Wasserflächen zu befahren, hier zu baden, zu tauchen sowie Eisflächen zu betreten oder zu befahren, Einrichtungen für den Wassersport bereitzuhalten, anzulegen, zur Verfügung zu stellen oder zu ändern. 11. stehende oder fließende Gewässer einschließlich Fischteiche anzulegen, zu verändern, zu beseitigen oder deren Böschungen zu beeinträchtigen (auch durch Beweidung oder Tritt von Weidetieren). 12. den Grundwasserspiegel zu verändern, Bewässerungs-, Entwässerungs- oder andere den Wasserhaushalt oder die Wasserchemie verändernde Maßnahmen - auch durch die Verlegung von Drainageleitungen - vorzunehmen. Die Verlegung temporärer Beregnungsanlagen in Trockenzeiten ist in bisheriger Art und bisherigem Umfang zulässig. 13. feste oder flüssige Stoffe (inkl. Biozide, Pflanzenschutzmittel, organischer und mineralischer Dünger, Jauche, Festmist, Klärschlamm, Grünabfälle, Schlagabraum) sowie Gegenstände, die geeignet sind, den Natur-, Bodenoder Wasserhaushalt erheblich oder nachhaltig zu beeinträchtigen, wegzuwerfen, abzuleiten, zu lagern oder sich ihrer in sonstiger Weise zu entledigen. 14. landwirtschaftliche Produkte zu lagern (Strohlager, Mieten). 15. Verfestigungen, Versiegelungen, Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen, Ausschachtungen, Sprengungen oder sonstige Veränderungen der Boden-, Fels- oder Geländegestalt vorzunehmen. Unter Veränderungen der Boden- oder Geländegestalt wird auch die Veränderung oder Beseitigung morphologischer Gegebenheiten wie z. B. Böschungen, Geländesenken, Aufschüttungen und Halden, Täler oder Terrassenkanten verstanden. 16. ober- oder unterirdische Leitungen aller Art zu verlegen, zu errichten oder zu ändern. 16 Stand: Januar 2009 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN36a „Schleiden“ - Vorentwurf Textliche Darstellung Ziffer Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 17. Dauergrünland- oder Brachflächen umzubrechen oder in eine andere Nutzung umzuwandeln. Dauergrünland im Sinne der Festsetzung sind Flächen, die am 01.07.2003 bei der Landwirtschaftskammer NRW als solches angemeldet wurden, seitdem ununterbrochen auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras in Kombination mit den typischen Wiesen-/Weidekräutern genutzt werden und mindestens 5 Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des Betriebes sind (5-JahresRegelung). Nicht zum Dauergrünland zählt der ununterbrochene Anbau von Klee, Kleegras, Luzerne, Gras- und Klee-Luzerne-Gemischen bzw. das Wechselgrünland. Brachflächen sind nach § 24 LG NW definiert. 18. Quellen, Quellsümpfe, Seggenrieder oder Hochstaudenfluren zu verändern, zu zerstören oder in andere Nutzungen zu überführen (auch durch übermäßige Beweidung/ Tritt von Weidetieren). 19. Wald- oder Forstflächen oder Gehölzbestände zu beweiden. 20. Wald umzuwandeln, Erstaufforstungen vorzunehmen, Weihnachtsbaum-, Schmuckreisigoder Baumschulkulturen anzulegen. 21. Hochsitze (geschlossene Kanzeln) sowie offene Ansitzleitern in sensiblen Bereichen (§ 62Biotopen, landschaftlich exponierten Kuppen und Auen) zu errichten. Bevorzugte Standorte für die Errichtung von Ansitzeinrichtungen sind im Wald, am Waldrand sowie in der Feldflur freistehend oder angelehnt ohne Schädigung der Feldgehölze oder Einzelbäume. 22. Wildäsungsflächen und Wildfütterungen einschließlich Ablenkungsfütterungen und Kirrungen (im Sinne der Fütterungsverordnung vom 23.01.1998) in ökologisch sensiblen Bereichen (z. B. § 62-Biotopen) anzulegen oder vorzunehmen. 23. Holzrückearbeiten mit Motorfahrzeugen außerhalb der Wege und Rückegassen/ Rückelinien vorzunehmen. 24. Bäume außerhalb des Waldes, Hecken, Feldoder Ufergehölze, Obstbäume, wildwachsende Pflanzen, Pilze oder Flechten gänzlich oder teilweise zu beseitigen, zu beschädigen, auszureißen, auszugraben, abzutrennen oder in sonstiger Weise in ihrem Bestand zu gefährden. Als Beschädigung gilt auch das Verletzen des Wurzelwerks oder das Verdichten des Bodens im Traufbereich. Form- und Pflegeschnitte sind gemäß § 64 LG NW zulässig. Die Beseitigung abgängiger Obstgehölze ist nach Zustimmung durch die Untere Landschaftsbehörde zulässig. 25. wildlebende Tiere zu fangen, zu töten, zu verletzen oder mutwillig zu beunruhigen, ihnen nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen. Stand: Januar 2009 17 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN 36a „Schleiden“ – Vorentwurf Textliche Darstellung Erläuterungsbericht Ziffer (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 26. Brut- und Lebensstätten wildlebender Tiere zu zerstören, ihre Puppen, Larven, Eier oder sonstige Entwicklungsformen fortzunehmen, zu sammeln, zu beschädigen, zu entfernen oder in sonstiger Weise deren Fortpflanzung zu behindern. Darunter fallen auch Bäume mit bewohnten Horsten oder Bruthöhlen. 27. Pflanzen, deren vermehrungsfähige Teile sowie Tiere einzubringen, auszusetzen oder anzusiedeln. REGELUNGEN ZUR UNBERÜHRTHEIT (UNBERÜHRTHEITSKLAUSEL) Unberührt von den allgemeinen Verboten bleibt insbesondere: 1. die ordnungsgemäße Landwirtschaft in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang mit Ausnahme der Verbote: 4 (Verkaufsbuden), 12 (Grundwasser), 13 (Ausbringung fester und flüssiger Stoffe) Trotz der auch für die Landwirtschaft geltenden Verbote bleibt die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln und Düngern gemäß den landwirtschaftlichen Fachgesetzen auf bisher bereits intensiv gedüngten und/ oder pflanzenschutzmittel behandelten Flächen erlaubt. 14 (Lagerstätten), 17 (Umbruch von Brachflächen), Dauergrünland und 18 (Beweidung von Feuchtbereichen), 19 (Waldweide), 20 (Weihnachtsbaumkulturen), 24 (Gehölze). Trotz der auch für die Landwirtschaft geltenden Verbote bleibt erlaubt: − − 18 bei aktueller oder zukünftiger Teilnahme an landwirtschaftlichen Extensivierungsprogrammen (mit Ausnahme des Vertragsnaturschutzes): die Wiederaufnahme der rechtmäßig ausgeübten Nutzung nach Ablauf des Programms. Dieses gilt auch für Ackerflächen, die im Rahmen der vorgenannten Programme in Grünland umgewandelt worden sind bzw. werden, der Anbau von Kulturpflanzen sowie die Haltung von Nutztieren, Stand: Januar 2009 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN36a „Schleiden“ - Vorentwurf Textliche Darstellung Ziffer Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) − schonende Form- und Pflegeschnitte ganzjährig sowie ein Zurückdrängen des Wurzelwerkes im Rahmen der ordnungsgemäßen Bodenbearbeitung ohne Schädigung des Bestandes. Dieses trifft auch auf Strukturen, die im Rahmen der Flurbereinigung angelegt worden sind, zu. Bei einem Gehölzschnitt sind die unter Ziffer 5.2 angeführten allgemeinen Vorgaben und Grundsätze zu beachten. − − − der Umbruch im Rahmen von Flächenstilllegungsprogrammen, das Errichten ortsüblicher Weidezäune und Tierfanggatter bis zu 1,5 m Höhe aus Draht, Stacheldraht, oder Knotengittergeflecht und mit Holzpfählen, ferner Elektrozäune, die Anlage von Einrichtungen zur Viehtränkung und -fütterung. Unberührt bleibt darüber hinaus im Rahmen des Vertragsnaturschutzes: − bei aktueller oder zukünftiger erstmaliger Teilnahme am Vertragsnaturschutz (z.B. KULAP) auf Privatflächen: − die Wiederaufnahme der rechtmäßig ausgeübten Nutzung nach Ablauf des Vertrages. Mit Abschluss eines Folgevertrages ist die vertraglich geregelte Nutzung auf Dauer fortzuführen, solange ein entsprechendes Vertragsangebot besteht. 2. Der Kreis weist darauf hin, dass der Vertragsnehmer nicht an die Bewirtschaftungsauflagen gebunden ist, sofern der Kreis seinerseits den Vertrag z. B. aufgrund fehlender Finanzmittel nicht fortführen kann. Auf die Bestimmungen des § 62 LG NW wird hingewiesen. die ordnungsgemäße Forstwirtschaft in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang, mit Ausnahme des Verbotes 23 (Holzrückearbeiten). Ordnungsgemäße insbesondere: Stand: Januar 2009 Forstwirtschaft ist - der Anbau und die Nutzung von Kulturpflanzen, - Maßnahmen im Kalamitätsfall, - Maßnahmen zum Schutz gepolterten Holzes, - Schutzmaßnahmen gegen Wild, - die Errichtung ortsüblicher Kulturzäune bis zu 2 m Höhe, 19 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN 36a „Schleiden“ – Vorentwurf Textliche Darstellung Ziffer Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 3. die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei. Zur ordnungsgemäßen Fischereiausübung gehört nach § 3 Abs. 2 Landesfischereigesetz NW auch die Durchführung von Hegemaßnahmen. Auf den Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 14.11.1997 – III B 2-605.15.01.00/ III B 6-765.11 (MBl. NW S. 1480)– wird hingewiesen. 4. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd einschließlich des Jagdschutzes im Sinne von § 25 LJG NW, mit Ausnahme der Verbote 21 (Ansitzeinrichtungen) und 22 (Wildäsungsflächen). Ordnungsgemäße Jagd ist insbesondere: − die Versorgung von krank geschossenem oder schwer krankem Wild, − Wildfütterungen in Notzeiten gemäß § 25 LJG NW, − die Errichtung ortsüblicher Zäune zur Begrenzung von Wildschäden. Es wird angestrebt mit der Jägerschaft eine freiwillige Vereinbarung über den Verzicht auf die Fallenjagd zum generellen Schutz der Wildkatze abzustimmen. Unberührt bleibt darüber hinaus: − die stickstofffreie Düngung von Wildwiesen im Einzelfall nach Maßgabe eines gebietsspezifischen Pflege- und Entwicklungsplanes/ Sofortmaßnahmenkonzeptes/ Waldpflegeplanes. Des Weiteren bleiben neben allgemeinen auch von den gebietsspezifischen Verboten unberührt: 20 5. die ordnungsgemäße Ausübung der Imkerei einschließlich der vorübergehenden Einstellung von Bienenkästen, sofern sie nicht mit der Errichtung von baulichen Anlagen verbunden ist. 6. die von der Unteren Landschaftsbehörde angeordneten, genehmigten oder mit ihr abgestimmten/ vertraglich vereinbarten Entwicklungs-, Pflege- und Optimierungsmaßnahmen. Stand: Januar 2009 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN36a „Schleiden“ - Vorentwurf Textliche Darstellung Ziffer Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 7. Maßnahmen, die der Funktionssicherung gemäß § 63 BNatSchG sowie der Unterhaltung/ Wartung von Verkehrswegen sowie Ver- und Entsorgungsleitungen dienen. 8. Gewässerunterhaltungsmaßnahmen, die aufgrund eines mit der Unteren Landschaftsbehörde abgestimmten Gewässerunterhaltungsplanes durchgeführt werden. 9. Maßnahmen aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht gemäß § 34 (4c) LG NW; sie obliegen den Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern oder den Grundstücksbesitzerinnen und -besitzern ausschließlich im Rahmen des Zumutbaren und sind vor ihrer Durchführung der Unteren Landschaftsbehörde anzuzeigen. Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden gegenwärtigen Gefahr sind der unteren Landschaftsbehörde nachträglich unverzüglich anzuzeigen. 10. vorübergehend errichtete bauliche Anlagen der Bezirksregierung, die zur Ermittlung der Grundlagen der Wasserwirtschaft erforderlich sind nach Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde. 11. Untersuchungen von Altlasten sowie schädlichen Bodenveränderungen einschl. der Verdachtsflächen sowie ggf. deren Sanierung nach Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde, darüber hinaus die Abgrenzung belasteter Gewässerbereiche und Auen als Gebiete mit erhöhten Schadstoffgehalten in Böden gem. § 12 (10) BBodSchV. 12. sonstige rechtmäßig ausgeübte Nutzungen aufgrund bestandskräftiger Genehmigungen oder aufgrund eigentumsrechtlichen Bestandschutzes. Rechtmäßig bestehende Drainagebiete genießen Bestandsschutz, die Unterhaltung, Wartung und Pflege dieser Anlagen sind der Unteren Landschaftsbehörde anzuzeigen. Hierzu zählen insbesondere Maßnahmen gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 AKG sowie die bei Störfällen für die Aufrechterhaltung einer gesicherten Energieversorgung unaufschiebbaren Reparaturen. Darunter fällt auch die Gewinnung von Trinkwasser sowie Anlagen zu Verteilung, Transport und Speicherung von Trink-/ Abwasser. Unberührt hiervon bleibt die Einhaltung anderer gesetzlicher Vorschriften, z.B. nach Bau- und Wasserrecht. 13. die Durchführung von Veranstaltungen, denen die Untere Landschaftsbehörde bzw. im Wald der Landesbetrieb Wald und Holz NRW zugestimmt haben. 14. das Verbrennen von Schlagabraum in der freien Landschaft entsprechend den Regelungen der Kommune mit ausdrücklicher Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde bzw. im Wald entsprechend der Regelungen der Stadt und mit Zustimmung des Landesbetriebes Wald und Holz NRW. Stand: Januar 2009 21 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer LANDSCHAFTSPLAN 36a „Schleiden“ – Vorentwurf Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) HINWEISE AUF BEFREIUNGEN Befreiungen nach § 69 LG NW Von den Geboten und Verboten kann die Untere Landschaftsbehörde nach § 69 LG NW auf Antrag Befreiung erteilen, wenn a) die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall aa) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist, oder ab) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder b) überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern. In der Befreiung kann eine Geldleistung im Sinne des § 5 angeordnet werden. Der Beirat der Unteren Landschaftsbehörde kann einer beabsichtigten Befreiung mit der Folge widersprechen, dass der Kreistag über den Widerspruch zu unterrichten ist. Hat der Beirat nicht innerhalb von sechs Wochen nach Aufforderung eine Stellungnahme abgegeben, so kann die Untere Landschaftsbehörde ohne die Stellungnahme entscheiden. Hält der Kreistag den Widerspruch für berechtigt, muss die Untere Landschaftsbehörde die Befreiung versagen. Wird der Widerspruch für unberechtigt gehalten, hat die Untere Landschaftsbehörde die Befreiung zu erteilen. Die Weisungsbefugnis der Landschaftsbehörden nach § 8 Abs. 3 bleibt unberührt. Für die Befreiung von den Geboten und Verboten der forstlichen Nutzung (§ 35 LG NW) ist abweichend von § 69 Abs. 1 LG NW der Landesbetrieb Wald und Holz NRW zuständig. Sie entscheidet im Einvernehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde. Die Vorschriften der §§ 48d und 48e LG NW (Verfahrensvorschriften bei geplanten Eingriffen in bzw. in der Umgebung von FFH-Gebieten) sowie die Regelungen des § 62 LG NW (Schutz bestimmter Biotope) bleiben hiervon unberührt. 22 Stand: Januar 2009 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN36a „Schleiden“ - Vorentwurf Textliche Darstellung Ziffer Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) REGELUNGEN BEI ORDNUNGSWIDRIGKEITEN Nach § 70 Abs. 1 Ziff. 2 LG NW handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem gemäß § 34 Abs. 1 bis 4 LG NW in diesem Landschaftsplan enthaltenem allgemeinen oder gebietsspezifischen Verbot zuwiderhandelt. Stand: Januar 2009 Gemäß § 71 LG NW können Ordnungswidrigkeiten nach § 70 LG NW mit einer Geldbuße geahndet werden. Die Höhe der Geldbuße richtet sich nach dem Bußgeldkatalog in der jeweils gültigen Fassung (z. Zt. bis 50.000,--€). Gegenstände, die zur Begehung einer Ordnungswidrigkeit nach § 70 LG NW gebraucht oder bestimmt gewesen sind, können eingezogen werden. § 70 LG NW wird nicht angewendet, wenn die Tat nach anderen Rechtsvorschriften mit Strafe bedroht ist. Von dieser Regelung ausgenommen sind die in den Bußgeldvorschriften geregelten Fälle der einfachen Sachbeschädigung; ihre Ahndung nach § 303 des Strafgesetzbuches ist ausgeschlossen. 23 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN 36a „Schleiden“ – Vorentwurf Textliche Darstellung Erläuterungsbericht Ziffer (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 2.1-1 NATURSCHUTZGEBIET "KERMETER" Fc, Gc, Gd Größe: ca. 62 ha . Die Festsetzung bezieht sich auch auf folgende Flurstücke, die auf Grund ihrer Kleinräumigkeit in der Festsetzungskarte nicht dargestellt werden. Hierbei handelt es sich um Flächen, die als Enklaven innerhalb des Nationalparks Eifel liegen. Gemarkung Flur Flurstück Dreiborn 17 2611 Schöneseiffen 2 27 Gemünd 8 8 Gemünd 8 10 Gemünd 8 248 Gemünd 17 7 Gemünd 8 219 Gemünd 8 218 Gemünd 8 164 Gemünd 8 20 Gemünd 8 165 Gemünd 8 7 Gemünd 8 53 Gemünd 8 46 Gemünd 8 242 Gemünd 34 23 Gemünd 8 23 Gemünd 20 30 Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 a), b), c) LG und 48c LG NW insbesondere – – 24 wegen der Bedeutung eines großen Teils des Gebietes für die Errichtung eines zusammenhängenden ökologischen Netzes besonderer Schutzgebiete in Europa (Natura 2000); zur Erhaltung und Entwicklung folgender natürlicher Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang I der FFHRichtlinie: Folgendes Natura-2000-Gebiet (FFHGebiet) liegt innerhalb des Naturschutzgebietes: DE-5404-301 „Kermeter“ Das Gebiet ist Teil des im Rahmen des Buchenwaldkonzeptes NRW genannten ca. 3000 ha großen BuchenWaldreservates "Kermeter". Es gehört zu den größten und bestausgestatteten Laubwaldgebieten im Rheinland. Das Gebiet stellt einen landesweit beStand: Januar 2009 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN36a „Schleiden“ - Vorentwurf Textliche Darstellung Ziffer Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) – - Erhaltung und Entwicklung großflächigzusammenhängender, naturnaher Hainsimsen-Buchenwälder (9110) und Waldmeister-Buchenwälder (9130) mit ihrer typischen Fauna (auch für den Grauspecht, Schwarzspecht, und Brutplätze für Schwarz- und Rotmilan) und Flora in ihren verschiedenen Entwicklungsstufen / Altersphasen und in ihrer standörtlich typischen Variationsbreite, inklusive ihrer Vorwälder, Gebüschstadien und Staudenfluren sowie ihrer Waldränder, Erhaltung und Entwicklung naturnaher, meist krautreicher Labkraut-Eichen-Hainbuchenwälder (9170) mit ihrer typischen Fauna (z.B. Mittelspecht) und Flora in ihren verschiedenen Entwicklungsstufen/Altersphasen und in ihrer standörtlich typischen Variationsbreite, inklusive ihrer Vorwälder, Gebüschstadien und Staudenfluren sowie ihrer Waldränder, – Erhaltung und Entwicklung artenreicher Flachlandmähwiesen (6510) sowie BergMähwiesen (6520) mit ihrer charakteristischen Vegetation und Fauna, – Erhaltung und Entwicklung naturnaher Schlucht- und Hangmischwälder (9180) mit ihrer typischen Fauna und Flora in ihren verschiedenen Entwicklungsstufen/ Altersphasen und in ihrer standörtlich typischen Variationsbreite, inklusive ihrer Vorwälder, Gebüsche und Staudenfluren sowie Waldränder, – Erhaltung und Entwicklung bachbegleitender Erlen-Eschenwälder mit ihrer typischen Fauna und Flora in ihren verschiedenen Entwicklungsstufen/Alterphasen und in ihrer standörtlich typischen Variationsbreite, inkl. Ihrer Vorwälder und Staudenfluren sowie ihrer lebensraumtypischen Grundwasser- und Überflutungsverhältnisse, - - Stand: Januar 2009 deutsamen großflächigen Waldkomplex dar mit repräsentativen Hainsimsenund Waldmeister-Buchenwäldern, Schluchtwäldern, Silikatschutthalden (mit Felsbildungen) und Heiden sowie einem der wenigen Vorkommen von Labkraut-Eichen-Hainbuchenwäldern in NRW. Der Kermeter hat hohe Bedeutung für Tag- und Nachtgreife sowie die Wildkatze. Das Gebiet besteht aus 4 Teilbereichen. Es handelt sich dabei um Waldbereiche des Meisberges sowie zweier Täler, die nur teilweise Bestandteil des Nationalparkes Eifel sind. Es handelt sich hierbei u. a. um Restflächen des früheren, großräumigen Naturschutzgebietes Kermeter, dass in den Nationalpark Eifel einbezogen wurde. Erhaltung und Entwicklung naturnaher Silikatfelsen (8220) mit ihrer typischen Vegetation und Fauna sowie der Silikatfelskuppen (8230) mit ihrer typischen Pioniervegetation und Fauna, z.B. der Mauereidechse, Erhaltung und Entwicklung naturnaher Silikatschutthalden (8150) mit ihrer typischen Vegetation und Fauna, 25 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN 36a „Schleiden“ – Vorentwurf Textliche Darstellung Ziffer (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) - - - - - Erhaltung und Entwicklung naturnaher Fließgewässer mit Unterwasservegetation, (3260) einschließlich ihrer Fisch-, Benthos- und sonstigen gewässertypischen Fauna, des typischen Gewässerchemismus sowie der natürlichen Dynamik, Struktur und Durchgängigkeit. Das Schutzziel bezieht auch die Kontaktbiotope in der Aue mit ein, Erhaltung und Entwicklung artenreicher Flachlandmähwiesen (6510) sowie BergMähwiesen (6520) mit ihrer charakteristischen Vegetation und Fauna, Erhaltung und Entwicklung typisch ausgebildeter trockener Heiden (4030) mit ihrer charakteristischen Vegetation und Fauna, Erhaltung und Entwicklung artenreicher Borstgrasrasen (6230) mit ihrer charakteristischen Vegetation und Fauna, zur Erhaltung folgender wildlebender Vogelarten gemäß Anhang I der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung wildlebender Vogelarten (Vogelschutz-Richtlinie) - Eisvogel A229 - Mittelspecht A238 - Neuntöter A338 - Rotmilan A074 - Uhu A215 - Schwarzmilan A073 - Grauspecht A234 - Schwarzspecht A236 - - − 26 Erläuterungsbericht Das vielfältige Biotopmosaik bietet zahlreichen gefährdeten Tier- und Pflanzenarten Lebensraum. Insbesondere Arten mit hohen Arealansprüchen wie Schwarz-, Grau- und Mittelspecht, aber auch Uhu oder Milane profitieren von der Großflächigkeit und Unberührtheit des Gebietes zur Erhaltung von Arten der Anhänge II und IV der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Pflanzen und Tiere (FFH-Richtlinie), insbesondere Fledertieren und Wildkatze Das individuenstarke Vorkommen der Wildkatze ist eines der bedeutsamsten in der Eifel. zur Erhaltung, Förderung und Wiederherstellung der Lebensgemeinschaften und Lebensstätten von seltenen und gefährdeten sowie landschaftsraumtypischen Tier- und Pflanzenarten in einem großen, zusammenhängenden und weitgehend unzerschnittenen Waldgebiet, Nördlich von Gemünd erstrecken sich auf den trockenen, voll besonnten, südexponierten Steilhängen des Urfttales Traubeneichenwälder, die aus Niederwäldern hervorgegangen sind. Die lichten Waldbereiche bieten in der Krautschicht einigen seltenen Pflanzen Lebensraum. zur Erhaltung, Förderung und Wiederherstellung der Lebensstätten von störungsempfindlichen, seltenen und gefährdeten sowie landschaftsraumtypischen Tier- und Pflanzenarten in großen zusammenhängenden Waldökosys- Drei Bachtäler mit zum Teil wertvollem Feucht- und Magergrünland gliedern die Laubwaldbereiche. Die strukturreichen Wiesentäler bieten vielen Tier- und Stand: Januar 2009 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN36a „Schleiden“ - Vorentwurf Textliche Darstellung Ziffer Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) temen, zur Erhaltung des Lebensraumes für mehrere nach der Roten Liste in NordrheinWestfalen gefährdete Pflanzen- und Tierarten, − − − − zur Erhaltung eines Biotopkomplexes aus wärmeliebenden Traubeneichenwäldern als naturnahe Waldgesellschaft, zwei wertvollen, extensiv genutzten Wiesentälern und einem naturnahen Abschnitt der Urftaue, Pflanzenarten , darunter insbesondere mehreren Schmetterlings- und Reptilienarten sowie einigen Orchideenarten, Lebensraum. zur Erhaltung eines großen, zusammenhängenden Waldbestandes als Erosionsschutz an den steilen Talhängen der Urft, zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes als gut ausgeprägter Biotopkomplex mit in Nordrhein-Westfalen gefährdeten Biotoptypen, zur Erhaltung der landschaftlichen und funktionalen Einheit von Talaue und bewaldeten Talhängen (hydrologische, klimatische, ökologische Ausgleichsfunktion). − zur Erhaltung und Optimierung folgender nach § 62 LG NW geschützter Biotope: Folgende nach § 62 LG NW geschützte Biotope liegen innerhalb des Gebietes: – Magerwiesen und -weiden (zEA1) GB 5304-271, GB 5405-560 – Fliessgewässer (yFM1) – Quellbereiche (yFK1) Folgende schutzwürdige Biotope (Biotopkataster NRW) liegen innerhalb des Gebietes: − Naturnahe und unverbaute Bachabschnitte − Wälder trockenwarmer Standorte − Nass- und Feuchtweide − Magerweide − Sumpfquelle - - − BK 5405-008 aus naturwissenschaftlichen, natur- und landeskundlichen Gründen und wegen der biogeographischen Bedeutung, wegen der Seltenheit, der besonderen Eigenart und der hervorragenden Schönheit des Gebietes, welches geprägt ist durch ein abwechslungsreiches Landschaftsbild mit einem Mosaik aus unterschiedlichen natürlichen Biotoptypen und kulturraumtypischen Nutzungsstrukturen, – das Vorkommen von charakteristischen und vollständigen Biotopausbildungen, die eine große Struktur- und Biotopvielfalt und einen hohen Verzahnungsgrad mit seltenen und geschützten Biotoptypen aufweisen, – Bedeutung des Gebietes im Biotopverbund zu anderen Schutzgebieten von besonderer Be- Stand: Januar 2009 Folgende schutzwürdige Biotope (Biotopkataster NRW) liegen innerhalb des Gebietes: 27 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN 36a „Schleiden“ – Vorentwurf Textliche Darstellung Ziffer Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) deutung, – zur Entwicklung eines Laubwaldgebietes mit extensiv genutzten Grünlandflächen mit dem für natürliche Laubwaldgesellschaften typischen Artenspektrum, – zur Überführung der Altersklassenbestände in naturnahe Laubwälder mit einem kleinflächigen natürlichen Mosaik der verschiedenen Altersstufen und standörtlicher Variationen. − wegen seiner Funktion als regionale und landesweit bedeutsame Biotopverbundfläche, Folgende Biotopverbundflächen kommen in dem Gebiet vor: VB-K -5304-021 Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27, die besonderen Festsetzungen für die forstliche Nutzung gemäß Ziff. 4, sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5. Darüber hinaus gelten folgende gebietsspezifische Verbote: – der Einsatz von Fallen, die für den Todfang von Wildkatzen geeignet sind. – Grünlandflächen in der Zeit vom 01.04. bis 30.06. abzuschleppen oder zu walzen. Sofern die Witterung ein Abschleppen außerhalb des genannten Zeitraumes nicht zulässt, kann in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde eine andere Vereinbarung getroffen werden. – Grünland mit Pferden mit mehr als 2 GVE/ ha oder durch Koppelschafhaltung in der Zeit vom 01. November bis zum 31. März zu beweiden. Sollte sich zeigen, dass dies dem Schutzzweck zuwider läuft, ist die Untere Landschaftsbehörde berechtigt, die Winterbeweidung gänzlich zu untersagen. Die ganzjährige Beweidung von bisherigen Mähweiden oder die Nachbeweidung von Flächen, die bislang als Wiese genutzt wurden, bedarf der Zustimmung der unteren Landschaftsbehörde. Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26 LG NW bzw. in Verbindung mit § 25 LG NW): 5.1/ 2.1-1-1 bis 5.1/2.1-1-3 28 Stand: Januar 2009 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN36a „Schleiden“ - Vorentwurf Textliche Darstellung Ziffer Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im Rahmen der Durchführungsplanung nach Maßgabe eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen Pflege- und Entwicklungskonzeptes. bzw. Sofortmaßnahmenkonzeptes. Stand: Januar 2009 Die Erarbeitung des Pflege- und Entwicklungskonzeptes erfolgt durch die Untere Landschaftsbehörde in Abstimmung mit den anderen zu beteiligenden Behörden. Das SoMaKo wird durch den Landesbetrieb Wald und Holz NRW erarbeitet. 29 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN 36a „Schleiden“ – Vorentwurf Textliche Darstellung Ziffer Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 2.1-2 NATURSCHUTZGEBIET "MORSBACHTAL" WESTLICH MORSBACH Dd Größe: ca. 3,3 ha Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Buchstaben a, b, c LG NW insbesondere − − − − zur Erhaltung des Lebensraumes für mehrere nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen gefährdete Pflanzen- und Tierarten, zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes als gut ausgeprägter Biotopkomplex mit in Nordrhein-Westfalen gefährdeten Biotoptypen, zur Erhaltung und Optimierung eines wertvollen Wiesentals mit überwiegend extensiv genutztem Feucht- und Magergrünland, Quellbereichen und Kleingehölzen. Optimierung des Gebietes als gut ausgeprägter, strukturreicher Fließgewässerkomplex mit Erlenauwäldern, Hochstaudensäumen, Feuchtgrünland und Quellfluren, − zur Erhaltung und Optimierung von Kleingewässern für Amphibien, Libellen u.a., − zur Wiederherstellung einer durchgehend naturnahen Aue, − Der Oberlauf des Morsbaches westlich von Morsbach durchfließt ein Tälchen mit überwiegend extensiv genutzten Grünlandflächen, die in der Talsohle stark vernässt sind. An den Hängen finden sich Reste von Magergrünland und mehrere z.T. alte Einzelbäume sowie Gehölzstreifen. Das strukturreiche Wiesental bietet vielen Tier- und Pflanzenarten Lebensraum. zur Erhaltung des Lebensraumes der Wildkatze, insbesondere der Bachtäler als Wanderkorridor im Verbreitungsgebiet, Gemäß Biotopkataster NW kommen folgende Biotoptypen vor: − Naturnahe und unverbaute Bachabschnitte − Magerwiese − Sumpfquelle, − Nass- und Feuchtwiese und -weide − wegen seiner Funktion als regional bedeutsame Biotopverbundfläche, Folgende schutzwürdige Biotope (Biotopkataster NRW) liegen innerhalb des Gebietes: BK-5404-901 Folgende Biotopverbundflächen kommen in dem Gebiet vor: VB-K 5404-005 Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27, die besonderen Festsetzungen für die forstliche Nutzung gemäß Ziff. 4, sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5. Darüber hinaus gelten folgende gebietsspezifische Verbote: - 30 der Einsatz von Fallen, die für den Todfang von Wildkatzen geeignet sind. Stand: Januar 2009 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN36a „Schleiden“ - Vorentwurf Textliche Darstellung Ziffer Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) - Grünlandflächen in der Zeit vom 01.04. bis 30.06. abzuschleppen oder zu walzen. Sofern die Witterung ein Abschleppen außerhalb des genannten Zeitraumes nicht zulässt, kann in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde eine andere Vereinbarung getroffen werden. - Grünland mit Pferden mit mehr als 2 GVE/ ha oder durch Koppelschafhaltung in der Zeit vom 01. November bis zum 31. März zu beweiden. Sollte sich zeigen, dass dies dem Schutzzweck zuwider läuft, ist die Untere Landschaftsbehörde berechtigt, die Winterbeweidung gänzlich zu untersagen. Die ganzjährige Beweidung von bisherigen Mähweiden oder die Nachbeweidung von Flächen, die bislang als Wiese genutzt wurden, bedarf der Zustimmung der unteren Landschaftsbehörde. Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26 LG NW bzw. in Verbindung mit § 25 LG NW): 5.1/ 2.1-2-1 bis 5.1/ 2.1-2-9 Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im Rahmen der Durchführungsplanung nach Maßgabe eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen Pflege- und Entwicklungskonzeptes. Die Erarbeitung des Pflege- und Entwicklungskonzeptes erfolgt durch die Untere Landschaftsbehörde in Abstimmung mit den anderen zu beteiligenden Behörden. 2.1-3 NATURSCHUTZGEBIET "LAßBACHTAL" NÖRDLICH HERHAHN Ec, Dd, Ed Größe: ca. 28,9 ha Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Buchstaben a, b LG NW insbesondere − − − − − zur Erhaltung des Lebensraumes für mehrere nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen gefährdete Pflanzenarten, zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes als gut ausgeprägter Biotopkomplex mit in Nordrhein-Westfalen gefährdeten Biotoptypen, zur Erhaltung und Optimierung eines wertvollen Bachsystems mit überwiegend extensiv genutztem Feucht- und Magergrünland sowie mit Resten von bachbegleitendem ErlenUfergehölz, zur Erhaltung der landschaftlichen und funktionalen Einheit von Talaue und überwiegend laubholzbestockten Talhängen, zur Erhaltung eines aufgelassenen Steinbruches als ein die ökologische Vielfalt erhöhender Sonderstandort. Gemäß Biotopkataster NW kommen folgende Biotoptypen vor: Stand: Januar 2009 Das Laßbachtal als Sietental zum Ufttal ist ein insgesamt relativ naturnahes Bachtal, dessen Quellbäche eine Reihe von Beeinträchtigungen aufweisen (Fischteiche, Fichtenaufforstungen, Wege- und Kanalbau, Rückhaltebecken). Im Unterlauf hingegen finden sich bachbegleitend wertvolles, extensiv genutztes Feuchtgrünland und ErlenUfergehölz. Die unteren Hangbereiche werden von artenreichem Magergrünland eingenommen, die oberen Talflanken sind überwiegend mit naturnahen Eichenwäldern bestockt. Folgende schutzwürdige Biotope (Biotopkataster NRW) liegen innerhalb des Gebietes: 31 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN 36a „Schleiden“ – Vorentwurf Textliche Darstellung Ziffer Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) − Naturnahe und unverbaute Bachabschnitte − Erlen-Ufergehölz − Magerwiesen und –weide − Nass- und Feuchtweide − wegen seiner Funktion als regional bedeutsame Biotopverbundfläche, BK-5404-903 Folgende Biotopverbundflächen kommen in dem Gebiet vor: VB-K 5404-008 Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27, die besonderen Festsetzungen für die forstliche Nutzung gemäß Ziff. 4, sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5. Darüber hinaus gelten folgende gebietsspezifische Verbote: – Die bestehenden Teichanlagen dürfen nicht als Fischteiche genutzt werden. Ordnungswidrig im Sinne des § 70 Abs. Nr. 2 LG handelt, wer dem o.g. Verbot zuwiderhandelt. – der Einsatz von Fallen, die für den Todfang von Wildkatzen geeignet sind. – Grünlandflächen in der Zeit vom 01.04. bis 30.06. abzuschleppen oder zu walzen. Der ordnungsgemäße Betrieb des Rückhaltebeckens bleibt gewährleistet. Sofern die Witterung ein Abschleppen außerhalb des genannten Zeitraumes nicht zulässt, kann in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde eine andere Vereinbarung getroffen werden. – Grünland mit Pferden mit mehr als 2 GVE/ ha oder durch Koppelschafhaltung in der Zeit vom 01. November bis zum 31. März zu beweiden. Sollte sich zeigen, dass dies dem Schutzzweck zuwider läuft, ist die Untere Landschaftsbehörde berechtigt, die Winterbeweidung gänzlich zu untersagen. Die ganzjährige Beweidung von bisherigen Mähweiden oder die Nachbeweidung von Flächen, die bislang als Wiese genutzt wurden, bedarf der Zustimmung der unteren Landschaftsbehörde. Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26 LG NW bzw. in Verbindung mit § 25 LG NW): 5.1/2-1-3-1* bis 5.1/2-1-3-8 Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im Rahmen der Durchführungsplanung nach Maßgabe eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen Pflege- und Entwicklungskonzeptes. 32 Die Erarbeitung des Pflege- und Entwicklungskonzeptes erfolgt durch die Untere Landschaftsbehörde in Abstimmung mit den anderen zu beteiligenden Behörden. Stand: Januar 2009 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN36a „Schleiden“ - Vorentwurf Textliche Darstellung Ziffer Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 2.1-4 NATURSCHUTZGEBIET „HORRENBACHTAL“ NORDÖSTLICH HERHAHN Dc, Dd Größe: ca. 12,9 ha Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Buchstaben a, b LG NW insbesondere − − − − − − zur Erhaltung des Lebensraumes für mehrere nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen gefährdete Pflanzen- und Tierarten, zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes als gut ausgeprägter Biotopkomplex mit in Nordrhein-Westfalen gefährdeten Biotoptypen, zur Erhaltung und Optimierung eines wertvollen Bachsystems mit überwiegend extensiv genutztem Feucht- und Magergrünland sowie von bachbegleitendem Erlen- und WeidenUfergehölz, zur Erhaltung und Entwicklung naturnaher Fließgewässer durch Bewahrung naturnaher Gewässerstrukturen, Verbesserung der Durchgängigkeit durch Beseitigung von Verrohrungen, Durchlässen und Teichanlagen (vorrangig im Hauptschluss gelegene), Das Horrenbachtal ist ein in weiten Teilen naturnahes Bachtal. Im Oberlauf dominiert extensiv bewirtschaftetes, teilweise brachgefallenes Feucht- und Magergrünland, das sich durch einen hohen Artenreichtum auszeichnet. Die oberen Hangbereiche sind hier nur kleinflächig mit Laubholz bestockt und durch größere Fichtenkulturen und Wegebau (großflächige Hangrutschung) beeinträchtigt. Im Unterlauf hingegen durchfließt der Horrenbach ein ausgedehntes, nach der Nutzungsaufgabe entstandenes Weiden- und ErlenUfergehölz. Der westliche Talhang wird hier von einem größeren, zusammenhängenden Traubeneichenwald eingenommen. Im weiteren Verlauf wird das Bachtal durch zwei Fischteiche unterbrochen. zur Erhaltung der landschaftlichen und funktionalen Einheit von Talaue und überwiegend laubholzbestockten Talhängen, zur Erhaltung zweier Hangquellen mit typischer, gut ausgebildeter Quellvegetation. Gemäß Biotopkataster NW kommen folgende Biotoptypen vor: − Naturnahe und unverbaute Bachabschnitte − Weiden-Erlen-Ufergehölz − Magerweide − Nass- und Feuchtweide − Brachgefallenes Nass- und Feuchtgrünland − Hangquellen − wegen seiner Funktion als regional bedeutsame Biotopverbundfläche, Folgende schutzwürdige Biotope (Biotopkataster NRW) liegen innerhalb des Gebietes: BK-5404-902 Folgende Biotopverbundflächen kommen in dem Gebiet vor: VB-K 5404-008, VB-K -5404-005 Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27, die besonderen Festsetzungen für die forstliche Nutzung gemäß Ziff. 4, sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5. Darüber hinaus gelten folgende gebietsspezifische Verbote: – Stand: Januar 2009 der Einsatz von Fallen, die für den Todfang von Wildkatzen geeignet sind. 33 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN 36a „Schleiden“ – Vorentwurf Textliche Darstellung Ziffer Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) – Grünlandflächen in der Zeit vom 01.04. bis 30.06. abzuschleppen oder zu walzen. Sofern die Witterung ein Abschleppen außerhalb des genannten Zeitraumes nicht zulässt, kann in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde eine andere Vereinbarung getroffen werden. – Grünland mit Pferden mit mehr als 2 GVE/ ha oder durch Koppelschafhaltung in der Zeit vom 01. November bis zum 31. März zu beweiden. Sollte sich zeigen, dass dies dem Schutzzweck zuwider läuft, ist die Untere Landschaftsbehörde berechtigt, die Winterbeweidung gänzlich zu untersagen. Die ganzjährige Beweidung von bisherigen Mähweiden oder die Nachbeweidung von Flächen, die bislang als Wiese genutzt wurden, bedarf der Zustimmung der unteren Landschaftsbehörde. Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26 LG NW bzw. in Verbindung mit § 25 LG NW): 5.1/2.1-4-1 bis 5.1/2.1-4-8 Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im Rahmen der Durchführungsplanung nach Maßgabe eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen Pflege- und Entwicklungskonzeptes. Die Erarbeitung des Pflege- und Entwicklungskonzeptes erfolgt durch die Untere Landschaftsbehörde in Abstimmung mit den anderen zu beteiligenden Behörden. 2.1-5 NATURSCHUTZGEBIET „SEBESTAL“ SÜDLICH GEMÜND-MALSBENDEN Ec, Fc, Ed Größe: ca. 16,8 ha Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Buchstaben a, b LG NW insbesondere − − − - − 34 zur Erhaltung des Lebensraumes für zahlreiche nach der Roten Liste in NordrheinWestfalen gefährdete Pflanzen- und Tierarten, zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes als gut ausgeprägter Biotopkomplex mit in Nordrhein-Westfalen gefährdeten Biotoptypen, zur Erhaltung und Optimierung eines wertvollen Bachtals mit extensiv genutztem und in weiten Teilen brachgefallenem Feucht- und Magergrünland, Das Sebestal wird in weiten Teilen von extensiv bewirtschaftetem, teilweise brachgefallenem Feucht- und Magergrünland eingenommen, das sich durch einen hohen Artenreichtum, insbesondere durch individuenreiche Orchideenvorkommen, auszeichnet. Das Tal wird im östlichen Hang durch einige nichtsstandortgerechte Fichtenbestände geprägt. Im übrigen werden die Hänge von Eichenmischwald eingenommen, der nach Osten hin in einen gut entwickelten, artenreiche GrünlandHecken-Komplex übergeht. zur Erhaltung und Optimierung von Kleingewässern für Amphibien, Libellen u.a., wegen der Eigenart und besonderen Schönheit der in weiten Teilen naturnahen Auenlandschaft, zur Erhaltung der landschaftlichen und funktionalen Einheit von Talaue und der landschaftsästhetisch und ökologisch besonders wertvollen benachbarten Kulturlandschaft, Stand: Januar 2009 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN36a „Schleiden“ - Vorentwurf Textliche Darstellung Erläuterungsbericht Ziffer (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) − zur Erhaltung zweier Hangquellen mit typischer, gut ausgebildeter Quellvegetation. − zur Erhaltung und Optimierung nach § 62 LG NW geschützter Biotope. - Nass- und Feuchtgrünland (yEC1) - Quellbereiche (yFK2) - Fliessgewässer (yFM1) Gemäß Biotopkataster NW kommen folgende Biotoptypen vor: − - Naturnahe schnitte und unverbaute Bachab- - Nass- und Feuchtweide - Brachgefallenes Nass- und Feuchtgrünland wegen seiner Funktion als regional bedeutsame Biotopverbundfläche, Folgende nach § 62 LG NW geschützte Biotope liegen innerhalb des Gebietes: GB 5404-727, GB 5404-726 Folgende schutzwürdige Biotope (Biotopkataster NRW) liegen innerhalb des Gebietes: BK-5404-032 Folgende Biotopverbundflächen kommen in dem Gebiet vor: VB-K -5404-008, Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27, die besonderen Festsetzungen für die forstliche Nutzung gemäß Ziff. 4, sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5. Darüber hinaus gelten folgende gebietsspezifische Verbote: – der Einsatz von Fallen, die für den Todfang von Wildkatzen geeignet sind. – Grünlandflächen in der Zeit vom 01.04. bis 30.06. abzuschleppen oder zu walzen. Sofern die Witterung ein Abschleppen außerhalb des genannten Zeitraumes nicht zulässt, kann in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde eine andere Vereinbarung getroffen werden. – Grünland mit Pferden mit mehr als 2 GVE/ ha oder durch Koppelschafhaltung in der Zeit vom 01. November bis zum 31. März zu beweiden. Sollte sich zeigen, dass dies dem Schutzzweck zuwider läuft, ist die Untere Landschaftsbehörde berechtigt, die Winterbeweidung gänzlich zu untersagen. Die ganzjährige Beweidung von bisherigen Mähweiden oder die Nachbeweidung von Flächen, die bislang als Wiese genutzt wurden, bedarf der Zustimmung der unteren Landschaftsbehörde. Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26 LG NW bzw. in Verbindung mit § 25 LG NW): Stand: Januar 2009 35 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN 36a „Schleiden“ – Vorentwurf Textliche Darstellung Erläuterungsbericht Ziffer (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 5.1/2.1-5-1 bis 5.1/2.1-5-4 Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im Rahmen der Durchführungsplanung nach Maßgabe eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen Pflege- und Entwicklungskonzeptes. Die Erarbeitung des Pflege- und Entwicklungskonzeptes erfolgt durch die Untere Landschaftsbehörde in Abstimmung mit den anderen zu beteiligenden Behörden. 2.1-6 NATURSCHUTZGEBIET „BRAUBACHTAL" ZWISCHEN HERHAHN UND GEMÜND Fc, Ed, Fd Größe: ca. 49,6 ha Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Buchstaben a, b LG NW insbesondere − zur Erhaltung und Optimierung eines naturnahen, besonders wertvollen Bachtals mit extensiv genutztem und teilweise brachgefallenem Feucht- und Magergrünland, zur Erhaltung des Lebensraumes für viele, nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen gefährdete, bedrohte und seltene Tier- und Pflanzenarten z.B. Bachforelle, Wasseramsel, Flussnapfschnecke, Kaisermantel, zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes als gut ausgeprägter, strukturreicher Fließgewässerkomplex mit Erlenauwäldern, Hochstaudensäumen, Feuchtgrünland und Quellfluren, − zur Erhaltung und Wiederherstellung von Feucht- und Nasswiesen, insbesondere der Bärwurzwiesen, − − zur Erhaltung und Optimierung von Kleingewässern für Amphibien, Libellen u.a., − zur Wiederherstellung einer durchgehend naturnahen Aue, Die bachnahen Talhänge unterliegen einer extensiven Grünlandnutzung, die oberen Hangbereiche sind im Unterlauf vornehmlich mit Traubeneichen, im Oberlauf mit Fichten bestockt. Die Bäche selbst verlaufen überwiegend in offenen Grünlandbereichen, die arten-, insbesondere orchideenreich sind. Die Quellbereiche sowohl des Braubaches als auch seiner beiden Seitentäler weisen Beeinträchtigungen verschiedener Art auf (Grünlandumbruch, Jagdkanzel). Folgende schutzwürdige Biotope (Biotopkataster NRW) liegen innerhalb des Gebietes: BK- 5404-910 zur Erhaltung des Lebensraumes der Wildkatze, insbesondere der Bachtäler als Wanderkorridor im Verbreitungsgebiet, − 36 Das Biotop umfasst das tief eingeschnittene Braubachtal sowie zwei von Süden kommende Seitentäler. Die Talsohle wird überwiegend von zum Teil brachgefallenen Feuchtweiden eingenommen. − zur Erhaltung und Optimierung der Quellbereiche. − zur Erhaltung und Optimierung nach § 62 LG NW geschützter Biotope. - Naturnahe schnitte und unverbaute Bachab- - Magergrünland - Nass- und Feuchtweide - Brachgefallenes Nass-, Feucht- und Magergrünland - Quellbereiche Folgende nach § 62 LG NW geschützte Biotope liegen innerhalb des Gebietes: GB-5404-722 Stand: Januar 2009 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN36a „Schleiden“ - Vorentwurf Textliche Darstellung Erläuterungsbericht Ziffer (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) − wegen seiner Funktion als regional bedeutsame Biotopverbundfläche, Folgende Biotopverbundflächen kommen in dem Gebiet vor: VB-K 5404-008, Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27, die besonderen Festsetzungen für die forstliche Nutzung gemäß Ziff. 4, sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5. Darüber hinaus gelten folgende gebietsspezifische Verbote: – der Einsatz von Fallen, die für den Todfang von Wildkatzen geeignet sind. – Grünlandflächen in der Zeit vom 01.04. bis 30.06. abzuschleppen oder zu walzen. Sofern die Witterung ein Abschleppen außerhalb des genannten Zeitraumes nicht zulässt, kann in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde eine andere Vereinbarung getroffen werden. – Grünland mit Pferden mit mehr als 2 GVE/ ha oder durch Koppelschafhaltung in der Zeit vom 01. November bis zum 31. März zu beweiden. Sollte sich zeigen, dass dies dem Schutzzweck zuwider läuft, ist die Untere Landschaftsbehörde berechtigt, die Winterbeweidung gänzlich zu untersagen. Die ganzjährige Beweidung von bisherigen Mähweiden oder die Nachbeweidung von Flächen, die bislang als Wiese genutzt wurden, bedarf der Zustimmung der unteren Landschaftsbehörde. Folgende Maßnahmen (§ 26 LG NW): 5.1/2.1-6-1 bis 5.1/2.1-6-11 werden festgesetzt Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im Rahmen der Durchführungsplanung nach Maßgabe eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen Pflege- und Entwicklungskonzeptes. 2.1-7 Fc, Fd, Gd, Fe, Ge Die Erarbeitung des Pflege- und Entwicklungskonzeptes erfolgt durch die Untere Landschaftsbehörde in Abstimmung mit den anderen zu beteiligenden Behörden. NATURSCHUTZGEBIET „HÄNGE UND SEITENTÄLER DES OLEFTALS ZWISCHEN GEMÜND UND SCHLEIDEN" Größe: ca. 76,7 ha Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Buchstaben a, b LG NW insbesondere − − Stand: Januar 2009 zur Erhaltung des Lebensraumes für zahlreiche nach der Roten Liste in NordrheinWestfalen gefährdete Pflanzen- und Tierarten, Zwischen der Ortschaft Mauel im Norden, dem Selbachtal im Süden, den Ortschaften Nierfeld und Olef im Westen und ausgedehnten Waldungen im Osten liegt eine kleinräumig gegliederte, strukturreiche, großflächige Kulturlandschaft. zur Erhaltung der durch natürliche Sukzession entstandenen, zum Teil großflächigen, arten- Das Gebiet wird von drei Bachläufen mit schmalen Tälern, die in Ost-West- 37 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN 36a „Schleiden“ – Vorentwurf Textliche Darstellung Ziffer Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) reichen Gehölze, − - − − − zur Erhaltung und Optimierung der nährstoffarmen Magerwiesen und -weiden sowie der Calluna- und Besenginsterheiden, aufgrund seiner besonders hohen tierökologischen Bedeutung, zur Erhaltung des Lebensraumes der Wildkatze, insbesondere der Bachtäler als Wanderkorridor im Verbreitungsgebiet,zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes als sehr gut ausgeprägter Biotopkomplex mit in NordrheinWestfalen gefährdeten Biotoptypen, zur Erhaltung und Optimierung eines kulturhistorisch und ökologisch besonders wertvollen, strukturreichen und großflächigen Gebietes, zur Erhaltung und Optimierung von mehreren naturnahen, besonders wertvollen Bachtälern mit extensiv genutztem und teilweise brachgefallenem Feucht- und Magergrünland sowie einem bedeutenden Großseggenried, aufgrund der hervorragenden Schönheit und der landschaftsästhetischen Wirkung des vielgestaltigen Biotopkomplexes, Richtung verlaufen, durchzogen. In den Talsohlen existieren noch überwiegend extensiv genutzte Grünlandflächen, die jedoch zum Teil noch in jüngster Zeit mit Nadelhölzern aufgeforstet worden sind. Die Hangbereiche zur Olef im Westen und zur Urft im Norden werden ebenso wie die zwischen den Bachtälern liegenden Hochflächen von einem Mosaik aus unterschiedlich intensiv genutzten Grünlandflächen mit Gebüschstreifen an den Geländekanten und an den Wegrändern, Besenginsterheiden, die sich zum Teil schon in fortgeschrittenen Verbuschungsstadien befinden, und Feldgehölzen eingenommen. Kleinflächig finden sich an steilen Geländeabbrüchen natürliche Felswände mit Felsschuttfluren. Das Tränkelbachtal wird in seinem Oberlauf von einem artenreichen Ufergehölzstreifen gesäumt; im Delebachtal findet sich ein ausgedehntes Seggenried. Der Kirchberg im Norden des Gebietes wird von der einzigen im Plangebiet existierenden Calluna-Heide eingenommen, in der unter anderem auch Arnika vorkommt. zur Erhaltung der landschaftlichen und funktionalen Einheit von Talauen, -hängen und Hochflächen (hydrologische, ökologische, klimatische Ausgleichsfunktion). Es besteht hier die seltene Gelegenheit, einen zusammenhängenden, großflächigen, enorm strukturreichen, kulturhistorisch wertvollen Naturraum zu schützen, wobei das Gebiet durch gezielte Maßnahmen ökologisch noch optimiert werden kann. Es bietet bereits heute durch seine ungeheure Vielfalt einer großen Zahl von Pflanzen- und Tierarten einen Lebensraum. Folgende Biotopverbundflächen kommen in dem Gebiet vor: Folgende schutzwürdige Biotope (Biotopkataster NRW) liegen innerhalb des Gebietes: − 38 − Naturnahe und unverbaute Bachabschnitte − Magergrünland − Nass- und Feuchtgrünland − Brachgefallenes Nass-, Feucht- und Magergrünland − Quellbereiche − Ufergehölz (Auwaldreste) − Großseggenried − Calluna-Heide – Besenginsterheide – Natürliche Felswand BK-5404-907 Stand: Januar 2009 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN36a „Schleiden“ - Vorentwurf Textliche Darstellung Ziffer Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) − wegen seiner Funktion als regional bedeutsame Biotopverbundfläche, Folgende Biotopverbundflächen kommen in dem Gebiet vor: VB-K 5304-021, VB-K 5404-013, Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27, die besonderen Festsetzungen für die forstliche Nutzung gemäß Ziff. 4, sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5. – der Einsatz von Fallen, die für den Todfang von Wildkatzen geeignet sind. – Grünlandflächen in der Zeit vom 01.04. bis 30.06. abzuschleppen oder zu walzen. Sofern die Witterung ein Abschleppen außerhalb des genannten Zeitraumes nicht zulässt, kann in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde eine andere Vereinbarung getroffen werden. – Grünland mit Pferden mit mehr als 2 GVE/ ha oder durch Koppelschafhaltung in der Zeit vom 01. November bis zum 31. März zu beweiden. Sollte sich zeigen, dass dies dem Schutzzweck zuwider läuft, ist die Untere Landschaftsbehörde berechtigt, die Winterbeweidung gänzlich zu untersagen. Die ganzjährige Beweidung von bisherigen Mähweiden oder die Nachbeweidung von Flächen, die bislang als Wiese genutzt wurden, bedarf der Zustimmung der unteren Landschaftsbehörde. Darüber hinaus gelten folgende gebietsspezifische Verbote: 5.1/2.1-7-1 bis 5.1/2.1-7-9, 5.2/2.1-7-1 Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26 LG NW bzw. in Verbindung mit § 25 LG NW): Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im Rahmen der Durchführungsplanung nach Maßgabe eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen Pflege- und Entwicklungskonzeptes. 2.1-8 NATURSCHUTZGEBIET „HÖDDELBACHTAL" Dd, De, Ee, Ef Größe: ca. 137,6 ha Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Buchstaben a, b LG NW insbesondere − − Stand: Januar 2009 zur Erhaltung des Lebensraumes für nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen gefährdete, bedrohte und seltene Tier- und Pflanzenarten, z.B. Bachforelle, Wasseramsel, Eisvogel, zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes Die Erarbeitung des Pflege- und Entwicklungskonzeptes erfolgt durch die Untere Landschaftsbehörde in Abstimmung mit den anderen zu beteiligenden Behörden. Das nordwestlich der Dreiborner Hochfläche beginnende Höddelbachtal mit seinen Seitentälern weist noch in größerem Umfang extensiv genutzte Flächen (Extensivweiden, Magergrünland) sowie Feuchtgrünlandbrachen in jüngeren Stadien auf, die in Kontakt zu naturnahen Waldformationen (im wesentlichen ehemalige Eichenniederwälder) 39 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN 36a „Schleiden“ – Vorentwurf Textliche Darstellung Ziffer Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) als gut ausgeprägter, strukturreicher Fließgewässerkomplex mit naturnahen Gehölzsäumen, Hochstaudenfluren, Feuchtgrünland und Quellfluren, − - - - − − − zur Erhaltung eines in dieser Größe und Geschlossenheit besonders seltenen, naturnahen Fließgewässerökosystems, und zur Erhaltung bzw. Wiederherstellung von Feucht- und Nasswiesen, zur Erhaltung und Entwicklung naturnaher Fließgewässer durch Bewahrung naturnaher Gewässerstrukturen, Verbesserung der Durchgängigkeit durch Beseitigung von Verrohrungen, Durchlässen und Teichanlagen (vorrangig im Hauptschluss gelegene), stehen. Dies bedingt eine hohe Artenund Strukturvielfalt, die sich zum Beispiel im Vorkommen mehrerer zum Teil sehr seltener Schmetterlingsarten ausdrückt. Zur Erreichung des Schutzzweckes ist es unumgänglich, die Auen des gesamten Talsystems als einen zusammengehörenden Biotopkomplex zu erhalten. Folgende schutzwürdige Biotope (Biotopkataster NRW) liegen innerhalb des Gebietes: BK-5404-021 zur Erhaltung und Optimierung von Kleingewässern für Amphibien, Libellen u.a., wegen der Eigenart und besonderen Schönheit der in weiten Teilen naturnahen Auenlandschaft, aufgrund seiner hervorragenden Schönheit, die auf der Vielgestaltigkeit des Talsystems mit extensiv genutzten Wiesen, bachbegleitenden Gehölzen und den angrenzenden laubholzbestockten Talhängen beruht, wegen seiner Bedeutung für die Erforschung naturnaher Mittelgebirgsbäche, zur Erhaltung seiner wichtigen klimaökologischen Ausgleichsfunktion als Frischluftschneise für das dicht besiedelte Oleftal. wegen seiner Funktion als regional bedeutsame Biotopverbundfläche, Folgende Biotopverbundflächen kommen in dem Gebiet vor: VB-K 5404-007 Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27, die besonderen Festsetzungen für die forstliche Nutzung gemäß Ziff. 4, sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5. Darüber hinaus gelten folgende gebietsspezifische Verbote: – der Einsatz von Fallen, die für den Todfang von Wildkatzen geeignet sind. – Grünlandflächen in der Zeit vom 01.04. bis 30.06. abzuschleppen oder zu walzen. Sofern die Witterung ein Abschleppen außerhalb des genannten Zeitraumes nicht zulässt, kann in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde eine andere Vereinbarung getroffen werden. – 40 Grünland mit Pferden mit mehr als 2 GVE/ ha oder durch Koppelschafhaltung in der Zeit vom Stand: Januar 2009 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN36a „Schleiden“ - Vorentwurf Textliche Darstellung Ziffer Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 01. November bis zum 31. März zu beweiden. Sollte sich zeigen, dass dies dem Schutzzweck zuwider läuft, ist die Untere Landschaftsbehörde berechtigt, die Winterbeweidung gänzlich zu untersagen. Die ganzjährige Beweidung von bisherigen Mähweiden oder die Nachbeweidung von Flächen, die bislang als Wiese genutzt wurden, bedarf der Zustimmung der unteren Landschaftsbehörde. Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26 LG NW bzw. in Verbindung mit § 25 LG NW): 5.1/2.1-8-1 bis 5.1/2.1-8-4 Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im Rahmen der Durchführungsplanung nach Maßgabe eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen Pflege- und Entwicklungskonzeptes. Die Erarbeitung des Pflege- und Entwicklungskonzeptes erfolgt durch die Untere Landschaftsbehörde in Abstimmung mit den anderen zu beteiligenden Behörden. 2.1-9 NATURSCHUTZGEBIET „PATERSWEIHER" SÜDÖSTLICH VON DREIBORN De Größe: ca. 17,3 ha Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Buchstaben a, b LG NW insbesondere − − − zur Erhaltung des Lebensraumes für mehrere, darunter sehr seltene, nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen gefährdete Pflanzen- und Tierarten, zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes als gut ausgeprägter Biotopkomplex mit in Nordrhein-Westfalen gefährdeten Biotoptypen, zur Erhaltung und Optimierung eines naturnahen, besonders wertvollen und seltenen Bruchwald-Feuchtwiesen-Komplexes mit Seggenriedern und Röhrichten, Das Gebiet umfasst einen Fischteich mit einer ausgeprägten Schlammufervegetation, einen Birken-WeidenBruchwald mit üppigen Groß- und Kleinseggenbeständen, im Nordosten einen relativ oligotrophen Weiher mit Torfmoos-Schwingrasen und Schwimmblattvegetation, Feuchtwiesen und Feuchtwiesenbrachen mit Kleinseggen- und Röhrichtbereichen und Weidengebüsch. Durch landwirtschaftliche Nutzung in der unmittelbaren Umgebung, durch Wegebaumaßnahmen, durch Anpflanzung von gebietsfremden Baumarten sowie durch intensive Wildfütterung ist das Gebiet beeinträchtigt. Folgende schutzwürdige Biotope (Biotopkataster NRW) liegen innerhalb des Gebietes: − zur Sicherung und naturnahen Entwicklung von Quellen − zur Erhaltung und Optimierung von naturnahen, relativ nährstoffarmen Stillgewässern. BK-5404-020, − wegen seiner Funktion als regional bedeutsame Biotopverbundfläche, Folgende Biotopverbundflächen kommen in dem Gebiet vor:. VB-K-5404-007 Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27, die besonderen Festsetzungen für die forstliche Nutzung gemäß Ziff. 4, sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5. Darüber hinaus gelten folgende gebietsspezifische Verbote: Stand: Januar 2009 41 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN 36a „Schleiden“ – Vorentwurf Textliche Darstellung Ziffer Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) − Fischanfütterung. Ordnungswidrig im Sinne des § 70 Abs. 1 Nr. 2 LG handelt, wer dem o.g. Verbot zuwiderhandelt. – Das Verbot dient dem Schutz des Weihers vor weiterem Nährstoffeintrag und der damit verbundenen nachteiligen Veränderung des Wasserchemismus. der Einsatz von Fallen, die für den Todfang von Wildkatzen geeignet sind. Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26 LG NW bzw. in Verbindung mit § 25 LG NW): 5.1/2.1-9-1* bis 5.1/2.1-9-3 Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im Rahmen der Durchführungsplanung nach Maßgabe eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen Pflege- und Entwicklungskonzeptes. Die Erarbeitung des Pflege- und Entwicklungskonzeptes erfolgt durch die Untere Landschaftsbehörde in Abstimmung mit den anderen zu beteiligenden Behörden. 2.1-10 NATURSCHUTZGEBIET „BACH UND AUWALDREST NÖRDLICH BURG DREIBORN" Ce, De Größe: ca. 2,1 ha Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Buchstaben a, b, c und 48c LG NW insbesondere - - wegen der Bedeutung eines großen Teils des Gebietes für die Errichtung eines zusammenhängenden ökologischen Netzes besonderer Schutzgebiete in Europa (Natura 2000); zur Erhaltung und Entwicklung folgender natürlicher Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang I der FFHRichtlinie: - fließgewässerbegleitende feuchte Hochstaudenfluren (6430) mit ihrer charakteristischen Flora und Fauna, - zur Erhaltung und Entwicklung der folgenden Lebensräume, die darüber hinaus Bedeutung für das Gebietsnetz Natura 2000 haben: - Erlen-Eschenund WeichholzAuenwälder (91E0, Prioritärer Lebensraum) mit ihrer typischen Fauna und Flora in ihren verschiedenen Entwicklungsstufen/ Altersphasen und in ihrer standörtlichen typischen Variationsbreite, inklusive ihrer Vorwälder, Gebüsche und Staudenfluren, - Folgendes Natura-2000-Gebiet (FFHGebiet) liegt innerhalb des Naturschutzgebietes: DE-5404-302 - Bachtäler im Truppenübungsplatz Vogelsang Das Wiesental umfasst einen naturnahen Bachabschnitt mit einem ausgedehnten, bachbegleitenden Auwaldrest aus Erlen und Strauchweiden. Entlang eines von der Burg Dreiborn kommenden Bachzulaufs breitet sich ein Nassbereich mit einer Hochstaudenflur und einem Igelkolbenbestand aus. Die Aue wird durch Pappelanpflanzungen sowie durch die bis unmittelbar an die Aue heranreichenden Ackerflächen bewirtschaftet. zur Erhaltung der folgenden wildlebenden Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang II und IV der FFH-Richtlinie: - Groppe (1163), - zur Erhaltung und Entwicklung der Populationen folgender nach den EGVogelschutzrichtlinien geschützten Arten, 42 Stand: Januar 2009 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN36a „Schleiden“ - Vorentwurf Textliche Darstellung Ziffer Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) - Neuntöter (A338), zur Erhaltung von Arten der Anhänge II und IV der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Pflanzen und Tiere (FFH-Richtlinie), insbesondere Fledertieren und Wildkatze Das individuenstarke Vorkommen der Wildkatze ist eines der bedeutsamsten in der Eifel. zur Erhaltung und Optimierung eines naturnahen, besonders wertvollen Bachabschnittes mit seinen begleitenden, naturnahen Auwaldresten und Röhrichtbeständen. Folgende schutzwürdige Biotope (Biotopkataster NRW) liegen innerhalb des Gebietes: − zur Erhaltung und Optimierung nach § 62 LG NW geschützter Biotope. Folgende nach § 62 LG NW geschützte Biotope liegen innerhalb des Gebietes: – Nass- und Feuchtgrünland (yEC0) GB 5404-036 – Bruch- und Sumpfwälder (yBB0) – Bruch- und Sumpfwälder (yBE2) – Fliessgewässer (yFM0) – wegen seiner Funktion als regional bedeutsame Biotopverbundfläche, - − BK-5404-018, Folgende Biotopverbundflächen kommen in dem Gebiet vor: VB-K-5404-006 Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27, die besonderen Festsetzungen für die forstliche Nutzung gemäß Ziff. 4, sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5. Darüber hinaus gelten folgende gebietsspezifische Verbote: – der Einsatz von Fallen, die für den Todfang von Wildkatzen geeignet sind. – Grünlandflächen in der Zeit vom 01.04. bis 30.06. abzuschleppen oder zu walzen. Sofern die Witterung ein Abschleppen außerhalb des genannten Zeitraumes nicht zulässt, kann in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde eine andere Vereinbarung getroffen werden. – Grünland mit Pferden mit mehr als 2 GVE/ ha oder durch Koppelschafhaltung in der Zeit vom 01. November bis zum 31. März zu beweiden. Sollte sich zeigen, dass dies dem Schutzzweck zuwider läuft, ist die Untere Landschaftsbehörde berechtigt, die Winterbeweidung gänzlich zu untersagen. Die ganzjährige Beweidung von bisherigen Mähweiden oder die Nachbeweidung von Flächen, die bislang als Wiese genutzt wurden, bedarf der Zustimmung der unteren Landschaftsbehörde. Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26 LG NW bzw. in Verbindung mit § 25 LG NW): Stand: Januar 2009 43 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN 36a „Schleiden“ – Vorentwurf Textliche Darstellung Ziffer Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 5.1/2.-10-1 bis 5.1/2.1-10Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im Rahmen der Durchführungsplanung nach Maßgabe eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen Pflege- und Entwicklungskonzeptes. Die Erarbeitung des Pflege- und Entwicklungskonzeptes erfolgt durch die Untere Landschaftsbehörde in Abstimmung mit den anderen zu beteiligenden Behörden. 2.1-11 NATURSCHUTZGEBIET „SCHAFBACHTAL MIT SEINEN SEITENTÄLERN UND HOHNERTER FELD“ Ce, De, Bf, Cf,Df, Ef Größe: ca. 154,4 ha Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Buchstaben a, b LG NW insbesondere − − − − − zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes als gut ausgeprägter Biotopkomplex mit in Nordrhein-Westfalen gefährdeten Biotoptypen, zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes als gut ausgeprägter Biotopkomplex bestehend aus dem Schafbachtal mit zum Teil gehölzgesäumtem Flusslauf, Erlengaleriewäldern, Hochstaudenfluren, artenreichen Feuchtgrünlandbrachen, zur Erhaltung und Optimierung eines ausgedehnten, zum Teil naturnahen Fließgewässerökosystems, aufgrund der Vielgestaltigkeit des Talsystems mit Hochstaudenfluren und extensiv genutztem und zum Teil brachgefallenem Feucht- und Magergrünland und bachbegleitenden Gehölzen, − zur Herstellung bzw. Wiederherstellung von Feucht- und Nasswiesen, − zur Erhaltung und Optimierung der Quellbereiche, − zur Erhaltung und Optimierung von Kleingewässern für Amphibien, Libellen u.a., − − − 44 zur Erhaltung des Lebensraumes für besonders viele nach der Roten Liste in NordrheinWestfalen gefährdete Pflanzen- und Tierarten, z.B. Bachforelle, Wasseramsel, Kaisermantel, Gelbe Narzisse, Gelber Eisenhut, zur Erhaltung seiner wichtigen klimaökologischen Ausgleichsfunktion als Frischluftschneise für das dicht besiedelte Oleftal. zur Erhaltung des Lebensraumes der Wildkatze (Anhang IV-Art), insbesondere der Bachtäler als Wanderkorridor im Verbreitungsgebiet, wegen der Eigenart und besonderen Schönheit des Schafbachtals mit den angrenzenden Wäldern. Das Gebiet Teilflächen. besteht aus zwei Das Schafbachtal bildet zusammen mit seinen Seitentälern einen reich strukturierten Biotopkomplex mit wertvollen naturnahen, jedoch auch stark beeinträchtigten Abschnitten. In den naturnahen Bereichen sind bachbegleitendes Ufergehölz, großflächige Hochstaudenfluren als Sukzessionsstadium und Feucht- und Nassgrünland erhalten. Sie stehen in Kontakt mit naturnahen Waldformationen (im wesentlichen Buchenwälder und durchgewachsene Eichenniederwälder). Zoologisch besonders bemerkenswert sind die frühen Brachestadien der Extensivgrünländer, in denen sich noch eine artenreiche Fauna aus seltenen, typischen Feuchtwiesenschmetterlingen erhalten konnte. Die Seitentäler sind durch eine hohe Vielgestaltigkeit gekennzeichnet: Abwechslungsreiche Grünland-HeckenKomplexe sowie ökologisch sehr wertvolle Talanfangsmulden, teilweise mit bedeutenden Bärwurz- und ArnikaVorkommen. Das mit dem Schafbachtal in Verbindung stehende Hohnerter Feld mit seinen artenreichen Bärwurzwiesen, die zum überwiegenden Teil im Rahmen des Mittelgebirgsprogramms bewirtschaftet werden, ist in das Schutzgebiet einbezogen worden. Das Spektrum der Beeinträchtigungen reicht von Fichtenaufforstungen, Wegebau über umgestaltete Quellbereiche bis zu Campingplätzen in der Talaue. Zur Erreichung des Schutzzwecks ist es unumgänglich, die Auen des gesamten Talsystems als einen zusammengehörenden Biotopkomplex zu erhalten. Das hohe ökologische EntwicklungspoStand: Januar 2009 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN36a „Schleiden“ - Vorentwurf Textliche Darstellung Ziffer Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) tential zeigt sich insbesondere in zwei in jüngster Zeit von Fichten freigestellten Seitentälern des Schafbachtales (Berescheider Bach- und Steinbachtal). Folgende schutzwürdige Biotope (Biotopkataster NRW) liegen innerhalb des Gebietes: BK-5504-016, BK-5404-906 − zur Erhaltung und Optimierung nach § 62 LG NW geschützter Biotope. Folgende nach § 62 LG NW geschützte Biotope liegen innerhalb des Gebietes: Magerwiesen und -weiden (yED0) GB 5404-502, GB 5404-716, GB 5404715, GB 5404-705 Folgende Biotopverbundflächen kommen in dem Gebiet vor:. Folgende Biotopverbundflächen kommen in dem Gebiet vor:. - VB-K-5404-007 Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27, die besonderen Festsetzungen für die forstliche Nutzung gemäß Ziff. 4, sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5. Darüber hinaus gelten folgende gebietsspezifische Verbote: – der Einsatz von Fallen, die für den Todfang von Wildkatzen geeignet sind. – Grünlandflächen in der Zeit vom 01.04. bis 30.06. abzuschleppen oder zu walzen. Sofern die Witterung ein Abschleppen außerhalb des genannten Zeitraumes nicht zulässt, kann in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde eine andere Vereinbarung getroffen werden. – Grünland mit Pferden mit mehr als 2 GVE/ ha oder durch Koppelschafhaltung in der Zeit vom 01. November bis zum 31. März zu beweiden. Sollte sich zeigen, dass dies dem Schutzzweck zuwider läuft, ist die Untere Landschaftsbehörde berechtigt, die Winterbeweidung gänzlich zu untersagen. Die ganzjährige Beweidung von bisherigen Mähweiden oder die Nachbeweidung von Flächen, die bislang als Wiese genutzt wurden, bedarf der Zustimmung der unteren Landschaftsbehörde. Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26 LG NW bzw. in Verbindung mit § 25 LG NW): 5.1/ 2.1-11-1* bis 5.1/2.1-11-9 Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im Rahmen der Durchführungsplanung nach Maßgabe eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen Pflege- und Entwicklungskonzeptes. Stand: Januar 2009 Die Erarbeitung des Pflege- und Entwicklungskonzeptes erfolgt durch die Untere Landschaftsbehörde in Abstimmung mit den anderen zu beteiligenden Behörden. 45 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN 36a „Schleiden“ – Vorentwurf Textliche Darstellung Ziffer Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 2.1-12 NATURSCHUTZGEBIET „SELBACHTAL" NÖRDLICH WINTZEN Fe, Ge Größe: ca. 11,5 ha Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Buchstaben a, b LG NW insbesondere − − − − zur Erhaltung des Lebensraumes für viele, nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen gefährdete, bedrohte und seltene Tier- und Pflanzenarten z.B. Bachforelle, Wasseramsel, u.a. Tierarten zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes als gut ausgeprägter, strukturreicher Fließgewässerkomplex mit Erlenauwäldern, Hochstaudensäumen, Feuchtgrünland und Quellfluren, zur Erhaltung und Optimierung eines naturnahen, wertvollen Bachabschnittes mit extensiv genutztem und teilweise brachgefallenem Nass-, Feucht- und Magergrünland, zur Erhaltung und Optimierung von Kleingewässern für Amphibien, Libellen u.a., − zur Wiederherstellung einer durchgehend naturnahen Aue, − − Im unteren Bereich vor der Ortlage Olef ist der gesamte Bachlauf verrohrt. In diesem Bereich erfolgt eine durchgängige Weidenutzung. Folgende schutzwürdige Biotope (Biotopkataster NRW) liegen innerhalb des Gebietes: BK-5505-099, BK-5404-98 tlw. zur Erhaltung und Wiederherstellung von Feucht- und Nasswiesen, insbesondere der Bärwurzwiesen und orchideenreichen Wieden, − - Das Selbachtal liegt nördlich der Ortschaft Wintzen und ist zum Teil noch sehr naturnah. Die Talsohle wird von binsenreichem Feucht- und Nassgrünland eingenommen; in den Hanglagen befinden sich besonders in den unteren Bereichen noch recht magere, arten-, insbesondere orchideenreiche Weiden, die zum Teil brachgefallen sind und zu verbuschen drohen. zur Erhaltung des Lebensraumes der Wildkatze, insbesondere der Bachtäler als Wanderkorridor im Verbreitungsgebiet, zur Erhaltung und Optimierung nach § 62 LG NW geschützter Biotope. − Nass- und Feuchtgrünland (yEC0) − Bruch- und Sumpfwälder (yBB0) − Bruch- und Sumpfwälder (yBE2) − Fliessgewässer (yFM0) wegen seiner Funktion als regional bedeutsame Biotopverbundfläche, Folgende nach § 62 LG NW geschützte Biotope liegen innerhalb des Gebietes: GB 5405-505, GB 5405-506, Folgende Biotopverbundflächen kommen in dem Gebiet vor:. VB-K 5404-011, VB-K- 5404-013 tlw. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27, die besonderen Festsetzungen für die forstliche Nutzung gemäß Ziff. 4, sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5. Darüber hinaus gelten folgende gebietsspezifische Verbote: 46 Stand: Januar 2009 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN36a „Schleiden“ - Vorentwurf Textliche Darstellung Ziffer Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) – der Einsatz von Fallen, die für den Todfang von Wildkatzen geeignet sind. – Grünlandflächen in der Zeit vom 01.04. bis 30.06. abzuschleppen oder zu walzen. Sofern die Witterung ein Abschleppen außerhalb des genannten Zeitraumes nicht zulässt, kann in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde eine andere Vereinbarung getroffen werden. – Grünland mit Pferden mit mehr als 2 GVE/ ha oder durch Koppelschafhaltung in der Zeit vom 01. November bis zum 31. März zu beweiden. Sollte sich zeigen, dass dies dem Schutzzweck zuwider läuft, ist die Untere Landschaftsbehörde berechtigt, die Winterbeweidung gänzlich zu untersagen. Die ganzjährige Beweidung von bisherigen Mähweiden oder die Nachbeweidung von Flächen, die bislang als Wiese genutzt wurden, bedarf der Zustimmung der unteren Landschaftsbehörde. Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26 LG NW bzw. in Verbindung mit § 25 LG NW): 5.1/2.1-12-1 bis 5.1/2.1-12-8 Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im Rahmen der Durchführungsplanung nach Maßgabe eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen Pflege- und Entwicklungskonzeptes. Die Erarbeitung des Pflege- und Entwicklungskonzeptes erfolgt durch die Untere Landschaftsbehörde in Abstimmung mit den anderen zu beteiligenden Behörden. 2.1-13 NATURSCHUTZGEBIET „ROSSELBACHTAL UND GEISBACHTAL" ZWISCHEN BROICH UND OLEF Fe, Ff, Gf Größe: ca. 17,5 ha Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Buchstaben a, b LG NW insbesondere − − zur Erhaltung des Lebensraumes für viele, nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen gefährdete, bedrohte und seltene Tier- und Pflanzenarten z.B. Bachforelle, Wasseramsel, zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes als gut ausgeprägter, strukturreicher Fließgewässerkomplex mit Erlenauwäldern, Hochstaudensäumen, Feuchtgrünland und Quellfluren, − zur Erhaltung und Wiederherstellung von Feucht- und Nasswiesen, − zur Erhaltung und Optimierung von Kleingewässern für Amphibien, Libellen u.a., − Stand: Januar 2009 zur Erhaltung und Optimierung eines überwiegend naturnahen, wertvollen Bachsystems mit extensiv genutztem und teilweise brachgefal- Das Bachsystem des Rossel- und Geisbaches weist in weiten Teilen noch naturnahes, arten-, insbesondere orchideenreiches, Feucht- und Nassgrünland auf, das teilweise brachgefallen ist. An den Talflanken geht es in Magergrünland über, das sich durch eine artenreiche Enthomofauna auszeichnet. Die Wege werden oft von gebietstypischen Gebüschformationen gesäumt. Hervorzuheben ist der relativ hohe Altholzanteil im Bereich der Oberläufe. Der in den Rosselbach mündende Kaulseifen wird von Magergrünland mit Herbstzeitlose sowie kleinflächig von Feucht- und Nassgrünland eingenommen. Beeinträchtigungen ergeben sich aus einer nicht mehr genutzten Fischteichanlage im Quellbereich des Geisbaches, durch Fichtenaufforstungen, Wegebau und insbesondere durch die Be- 47 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN 36a „Schleiden“ – Vorentwurf Textliche Darstellung Ziffer Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) lenem Nass-, Feucht- und Magergrünland, − zur Erhaltung und Optimierung der Quellbereiche, − zur Wiederherstellung einer durchgehend naturnahen Aue, − gradigung und Verlegung des Rosselbaches in seinem Unterlauf, die zu starken Erosionserscheinungen geführt hat. zur Erhaltung des Lebensraumes der Wildkatze, insbesondere der Bachtäler als Wanderkorridor im Verbreitungsgebiet, Folgende Biotopverbundflächen kommen in dem Gebiet vor: − Naturnahe und unverbaute Bachabschnitte − Magergrünland − Nass- und Feuchtweide − Brachgefallenes Nass-, Feucht- und Magergrünland − Quellbereiche, − wegen seiner Funktion als regional bedeutsame Biotopverbundfläche, Folgende schutzwürdige Biotope (Biotopkataster NRW) liegen innerhalb des Gebietes: BK-5404-043 Folgende Biotopverbundflächen kommen in dem Gebiet vor:. VB-K 5404-011 Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27, die besonderen Festsetzungen für die forstliche Nutzung gemäß Ziff. 4, sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5. Darüber hinaus gelten folgende gebietsspezifische Verbote: – der Einsatz von Fallen, die für den Todfang von Wildkatzen geeignet sind. – Grünlandflächen in der Zeit vom 01.04. bis 30.06. abzuschleppen oder zu walzen. Sofern die Witterung ein Abschleppen außerhalb des genannten Zeitraumes nicht zulässt, kann in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde eine andere Vereinbarung getroffen werden. – Grünland mit Pferden mit mehr als 2 GVE/ ha oder durch Koppelschafhaltung in der Zeit vom 01. November bis zum 31. März zu beweiden. Sollte sich zeigen, dass dies dem Schutzzweck zuwider läuft, ist die Untere Landschaftsbehörde berechtigt, die Winterbeweidung gänzlich zu untersagen. Die ganzjährige Beweidung von bisherigen Mähweiden oder die Nachbeweidung von Flächen, die bislang als Wiese genutzt wurden, bedarf der Zustimmung der unteren Landschaftsbehörde. Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26 LG NW bzw. in Verbindung mit § 25 LG NW): 5.1/2.1-13-1 bis 5.1/2.113.10 48 Stand: Januar 2009 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN36a „Schleiden“ - Vorentwurf Textliche Darstellung Ziffer Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im Rahmen der Durchführungsplanung nach Maßgabe eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen Pflege- und Entwicklungskonzeptes. Die Erarbeitung des Pflege- und Entwicklungskonzeptes erfolgt durch die Untere Landschaftsbehörde in Abstimmung mit den anderen zu beteiligenden Behörden. 2.1-14 NATURSCHUTZGEBIET „OLEFAUE" ZWISCHEN SCHLEIDEN UND OLEF Fe, Ff Größe: ca. 9,1 ha Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Buchstaben a, b LG NW insbesondere − − − − − − − zur Erhaltung des Lebensraumes für besonders nach der Roten Liste in NordrheinWestfalen gefährdete Pflanzen- und Tierarten, zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes als gut ausgeprägter Biotopkomplex mit in Nordrhein-Westfalen gefährdeten Biotoptypen, zur Erhaltung und Optimierung eines zum Teil naturnahen Fließgewässerabschnittes der Olef, aufgrund der Strukturvielfalt des Oleftalabschnittes mit Hochstaudenfluren und extensiv genutztem und zum Teil brachgefallenem Feucht- und Magergrünland und bachbegleitenden Gehölzen, In diesem Bereich der Olef sind Reste des ursprünglich vorhandenen Auenwaldes mit Silberweiden und Erlen erhalten. Die an den Auenwald angrenzenden Flächen werden von teilweise brachgefallenem Nass- und Feuchtgrünland sowie von Fettweiden eingenommen. Auf Teilflächen erfolgt eine intensive Nutzung als Acker- und Gartenland. Eine besondere Bedeutung kommt dem Gebiet als Lebensraum für zahlreiche Vogelarten zu. Folgende schutzwürdige Biotope (Biotopkataster NRW) liegen innerhalb des Gebietes: BK-5404-039 zur Erhaltung seiner wichtigen klimaökologischen Ausgleichsfunktion als Frischluftschneise für das dicht besiedelte Oleftal. zur Erhaltung und Optimierung nach § 62 LG NW geschützter Biotope. − Auwälder (yAE2), (yBB0), (yBE2) − Nass- und Feuchtgrünland (yEE3) − Fliessgewässer (yFO1) wegen seiner Funktion als regional bedeutsame Biotopverbundfläche, Folgende nach § 62 LG NW geschützte Biotope liegen innerhalb des Gebietes: GB 5404-522 Folgende Biotopverbundflächen kommen in dem Gebiet vor:. VB-K 5404-012 Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27, die besonderen Festsetzungen für die forstliche Nutzung gemäß Ziff. 4, sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5. Darüber hinaus gelten folgende gebietsspezifische Verbote: – Stand: Januar 2009 der Einsatz von Fallen, die für den Todfang von Wildkatzen geeignet sind. 49 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN 36a „Schleiden“ – Vorentwurf Textliche Darstellung Ziffer Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) – Grünlandflächen in der Zeit vom 01.04. bis 30.06. abzuschleppen oder zu walzen. Sofern die Witterung ein Abschleppen außerhalb des genannten Zeitraumes nicht zulässt, kann in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde eine andere Vereinbarung getroffen werden. – Grünland mit Pferden mit mehr als 2 GVE/ ha oder durch Koppelschafhaltung in der Zeit vom 01. November bis zum 31. März zu beweiden. Sollte sich zeigen, dass dies dem Schutzzweck zuwider läuft, ist die Untere Landschaftsbehörde berechtigt, die Winterbeweidung gänzlich zu untersagen. Die ganzjährige Beweidung von bisherigen Mähweiden oder die Nachbeweidung von Flächen, die bislang als Wiese genutzt wurden, bedarf der Zustimmung der unteren Landschaftsbehörde. Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26 LG NW bzw. in Verbindung mit § 25 LG NW): 5.1/ 2.1-14-1 bis 5.1/2.1-14-5 Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im Rahmen der Durchführungsplanung nach Maßgabe eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen Pflege- und Entwicklungskonzeptes. Die Erarbeitung des Pflege- und Entwicklungskonzeptes erfolgt durch die Untere Landschaftsbehörde in Abstimmung mit den anderen zu beteiligenden Behörden. 2.1-15 NATURSCHUTZGEBIET "KUHSIEFERBERG" ÖSTLICH OBERHAUSEN Eg Größe: ca. 16,5 ha Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Buchstaben a, b LG NW insbesondere − − − − zur Erhaltung des Lebensraumes für mehrere nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen gefährdete Pflanzenarten, zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes als gut ausgeprägter Biotopkomplex mit in Nordrhein-Westfalen gefährdeten Biotoptypen, zur Erhaltung und Optimierung der nährstoffarmen Magerwiesen und -weiden sowie der Besenginsterheiden, aufgrund der besonderen Schönheit und der landschaftsästhetischen Wirkung des vielgestaltigen Biotopkomplexes, Am westexponierten, zum Oleftal hin abfallenden Hang des Kuhsieferberges und Eschberges liegt eine kleinräumig gegliederte, strukturreiche Kulturlandschaft. Das Gebiet wird im Norden von einem Bachtal mit Buchen- und Eichenmischwald an seinen Hängen begrenzt. Das Gebiet wird von unterschiedlich intensiv genutzten Grünlandflächen eingenommen, die durch Gehölzstreifen, Baumreihen und Besenginsterstreifen reich gegliedert sind. Der hohe ökologische Wert ergibt sich einerseits aus dem Strukturreichtum und andererseits aus dem großen Anteil an artenreichem Magergrünland, das teilweise in Besenginsterheide übergeht. Darüber hinaus wird das Gebiet durch zwei Quellaustritte bereichert. Folgende schutzwürdige Biotope (Biotopkataster NRW) liegen innerhalb des Gebietes: BK-5404-905 − 50 wegen seiner Funktion als regional bedeutsame Biotopverbundfläche, Folgende Biotopverbundflächen kommen in dem Gebiet vor: Stand: Januar 2009 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN36a „Schleiden“ - Vorentwurf Textliche Darstellung Ziffer Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) VB-K 5404-016 Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27, die besonderen Festsetzungen für die forstliche Nutzung gemäß Ziff. 4, sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5. Darüber hinaus gelten folgende gebietsspezifische Verbote: – der Einsatz von Fallen, die für den Todfang von Wildkatzen geeignet sind. – Grünlandflächen in der Zeit vom 01.04. bis 30.06. abzuschleppen oder zu walzen. . Sofern die Witterung ein Abschleppen außerhalb des genannten Zeitraumes nicht zulässt, kann in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde eine andere Vereinbarung getroffen werden – Grünland mit Pferden mit mehr als 2 GVE/ ha oder durch Koppelschafhaltung in der Zeit vom 01. November bis zum 31. März zu beweiden. Sollte sich zeigen, dass dies dem Schutzzweck zuwider läuft, ist die Untere Landschaftsbehörde berechtigt, die Winterbeweidung gänzlich zu untersagen. Die ganzjährige Beweidung von bisherigen Mähweiden oder die Nachbeweidung von Flächen, die bislang als Wiese genutzt wurden, bedarf der Zustimmung der unteren Landschaftsbehörde. Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im Rahmen der Durchführungsplanung nach Maßgabe eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen Pflege- und Entwicklungskonzeptes. Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26 LG NW bzw. in Verbindung mit § 25 LG NW): 5.1/2.1-15-1 bis 5.1/2.1-15-3 Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im Rahmen der Durchführungsplanung nach Maßgabe eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen Pflege- und Entwicklungskonzeptes. Die Erarbeitung des Pflege- und Entwicklungskonzeptes erfolgt durch die Untere Landschaftsbehörde in Abstimmung mit den anderen zu beteiligenden Behörden. 2.1-16 NATURSCHUTZGEBIET „GOLBACHTAL" SÜDLICH BROICH Ff, Gf Größe: ca. 4,8 ha Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Buchstaben a, b LG NW insbesondere − − Stand: Januar 2009 zur Erhaltung des Lebensraumes für viele, nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen gefährdete, bedrohte und seltene Tier- und Pflanzenarten z.B. Bachforelle, Wasseramsel, zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes Das Gebiet besteht aus zwei Teilabschnitten der Quellbereiche zum Golbach und umfasst einen relativ großen naturnahen, binsen- und seggenreichen Quellsumpf mit einzelnen Torfmoospolstern. Der Quellsumpf geht jenseits eines ihn überquerenden Weges in eine blütenpflanzen-, seggen- und binsenreiche Grünlandbrache über. Randlich treten an den Feuchtbereichen 51 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN 36a „Schleiden“ – Vorentwurf Textliche Darstellung Ziffer Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) als strukturreicher Fließgewässerkomplex mit Erlenauwäldern, Hochstaudensäumen, Feuchtgrünland und Quellfluren, − - - zur Erhaltung und Wiederherstellung von Feucht- und Nasswiesen, insbesondere der Bärwurzwiesen, zur Erhaltung und Optimierung eines naturnahen, wertvollen Quellsumpfes mit seiner typischen Vegetation, Folgende schutzwürdige Biotope (Biotopkataster NRW) liegen innerhalb des Gebietes: BK-5404-005 zur Erhaltung des Lebensraumes der Wildkatze, insbesondere der Bachtäler als Wanderkorridor im Verbreitungsgebiet, − aufgrund seiner Bedeutung als Laichbiotop für Amphibien, − zur Erhaltung und Optimierung von Kleingewässern für Amphibien, Libellen u.a., − zur Wiederherstellung einer durchgehend naturnahen Aue, − Strauchweidengebüsche mit Faulbaum auf. Das Schutzgebiet wird weiterhin durch extensiv genutzte Weiden gebildet. Eine Teichanlage trennt die zwei naturnahen Abschnitte von einander. aufgrund seiner besonderen Seltenheit in einer ansonsten intensiv forstwirtschaftlich genutzten Umgebung, − zur Erhaltung und Optimierung nach § 62 LG NW geschützter Biotope. Folgende nach § 62 LG NW geschützte Biotope liegen innerhalb des Gebietes: – Schutzwürdige und gefährdetes Magergrünland (NED0) GB 5405-511, GB 5405-512, GB 5405513 – Nass- und Feuchtgrünland (yEC2), (yEE3) − wegen seiner Funktion als regional bedeutsame Biotopverbundfläche, − Folgende Biotopverbundflächen kommen in dem Gebiet vor:. VB-K 5404-008 Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27, die besonderen Festsetzungen für die forstliche Nutzung gemäß Ziff. 4, sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5. Darüber hinaus gelten folgende gebietsspezifische Verbote: – der Einsatz von Fallen, die für den Todfang von Wildkatzen geeignet sind. – Grünlandflächen in der Zeit vom 01.04. bis 30.06. abzuschleppen oder zu walzen. Sofern die Witterung ein Abschleppen außerhalb des genannten Zeitraumes nicht zulässt, kann in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde eine andere Vereinbarung getroffen werden. – 52 Grünland mit Pferden mit mehr als 2 GVE/ ha oder durch Koppelschafhaltung in der Zeit vom 01. November bis zum 31. März zu beweiden. Stand: Januar 2009 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN36a „Schleiden“ - Vorentwurf Textliche Darstellung Ziffer Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Sollte sich zeigen, dass dies dem Schutzzweck zuwider läuft, ist die Untere Landschaftsbehörde berechtigt, die Winterbeweidung gänzlich zu untersagen. Die ganzjährige Beweidung von bisherigen Mähweiden oder die Nachbeweidung von Flächen, die bislang als Wiese genutzt wurden, bedarf der Zustimmung der unteren Landschaftsbehörde. Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26 LG NW bzw. in Verbindung mit § 25 LG NW): 5.1/2.1-16-1 bis 5.1-/2.1-16-9 Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im Rahmen der Durchführungsplanung nach Maßgabe eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen Pflege- und Entwicklungskonzeptes. Die Erarbeitung des Pflege- und Entwicklungskonzeptes erfolgt durch die Untere Landschaftsbehörde in Abstimmung mit den anderen zu beteiligenden Behörden. 2.1-17 NATURSCHUTZGEBIET „VIEHBACHTAL" WESTLICH SCHÖNESEIFFEN Bf, Bg Größe: ca. 5,9 ha Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Buchstaben a, b LG NW insbesondere - - wegen der Bedeutung eines Teils des Gebietes für die Errichtung eines zusammenhängenden ökologischen Netzes besonderer Schutzgebiete in Europa (Natura 2000); zur Erhaltung und Entwicklung folgender natürlicher Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang I der FFHRichtlinie: - fließgewässerbegleitende feuchte Hochstaudenfluren (6430) mit ihrer charakteristischen Flora und Fauna, - zur Erhaltung und Entwicklung der folgenden Lebensräume, die darüber hinaus Bedeutung für das Gebietsnetz Natura 2000 haben: - Erlen-Eschenund WeichholzAuenwälder (91E0, Prioritärer Lebensraum) mit ihrer typischen Fauna und Flora in ihren verschiedenen Entwicklungsstufen/ Altersphasen und in ihrer standörtlichen typischen Variationsbreite, inklusive ihrer Vorwälder, Gebüsche und Staudenfluren, - − − Stand: Januar 2009 zur Erhaltung der folgenden wildlebenden Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang II und IV der FFH-Richtlinie: - Großes Mausohr (1324) - Prächtiger Dünnfarn (1421) zur Erhaltung des Lebensraumes für nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen gefährdete Pflanzenarten, zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes Das Naturschutzgebiet ist Teil des gemeldeten FFH-Gebiets DE-5404-303 „Dedenborn, Talaue des Püngel-, Wüstebachtales und Erkensruhroberlauf“. Die Meldung des Gesamtgebietes erfolgte aufgrund der dort großflächig vorkommenden Hainsimsen-Buchenwälder, Bäche mit Auenwäldern, artenreichen Grünlandflächen und Borstgrasrasen. Als Arten von gemeinschaftlichem Interesse wurden bislang der Prächtige Dünnfarn sowie das Große Mausohr nachgewiesen. Im Naturschutzgebiet „Viehbachtal“ selbst finden sich keine Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse gem. Anhang I der Richtlinie. Fledermausvorkommen sind jedoch nachgewiesen. Das Bachtal ist im Quellbereich durch Fichtenforste und einen "Wildacker" stark umgestaltet. Im weiteren Verlauf weisen jedoch die nassen und feuchten Bereiche Weidengebüsche, die Gehölzlücken kleine Pfeifengrasbestände und einen zum Teil stark vernässten, torfmoosreichen, bruchwaldartigen BirkenErlen-Bestand auf. Hier findet sich auch ein kleines Schnabelseggenried mit Fieberklee. Nördlich des Baches wurden die Fichtenforste durch Erlen und Erlen-Fichten- 53 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN 36a „Schleiden“ – Vorentwurf Textliche Darstellung Ziffer Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) als Biotopkomplex mit in Nordrhein-Westfalen gefährdeten Biotoptypen, − − – − − zur Erhaltung und Optimierung eines wertvollen Bachabschnittes mit naturnahen Weidenufergehölz und einem Bruchwaldrest, die ein hohes Entwicklungspotential erkennen lassen, zur naturnahen Gestaltung des Quellbereiches und des umgebenden Waldes zwecks Wiederherstellung eines zusammenhängenden, naturnahen Lebensraumes. Mischbestände ersetzt. Außerhalb des Plangebietes schließt sich eine binsenreiche Feucht- und Nassweide an, die ebenfalls als Naturschutzgebiet ausgewiesen werden sollte. Folgende schutzwürdige Biotope (Biotopkataster NRW) liegen innerhalb des Gebietes: BK-5404-908 zur Erhaltung und Entwicklung der naturnahen Strukturen und der Dynamik des Fließgewässers mit seiner typischen Vegetation und Fauna entsprechend dem jeweiligen Leitbild des Fließgewässertyps, ggf. in seiner kulturlandschaftlichen Prägung durch zur Erhaltung und Wiederherstellung einer möglichst unbeeinträchtigten Fließgewässerdynamik (insbesondere jahreszeitentypische Wasserführung), zur Erhaltung und Entwicklung der Durchgängigkeit des Fließgewässers für seine typische Fauna im gesamten Verlauf, − zur Erhaltung und Optimierung nach § 62 LG NW geschützter Biotope. Folgende nach § 62 LG NW geschützte Biotope liegen innerhalb des Gebietes: – Nass- und Feuchtgrünland (yEE3), (yEC2) GB 5404-036 – Quellbereiche (yFK2) – Fliessgewässer (yFM4) – Auwälder (yBE2, (yBE1) Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27, die besonderen Festsetzungen für die forstliche Nutzung gemäß Ziff. 4, sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5. Darüber hinaus gelten folgende gebietsspezifische Verbote: – der Einsatz von Fallen, die für den Todfang von Wildkatzen geeignet sind. Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26 LG NW bzw. in Verbindung mit § 25 LG NW): 5.1/2.1-17-1 bis 5.1/2.1-17-8 Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im Rahmen der Durchführungsplanung nach Maßgabe eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen Pflege- und Entwicklungskonzeptes. 54 Die Erarbeitung des Pflege- und Entwicklungskonzeptes erfolgt durch die Untere Landschaftsbehörde in Abstimmung mit den anderen zu beteiligenden Behörden. Stand: Januar 2009 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN36a „Schleiden“ - Vorentwurf Textliche Darstellung Ziffer Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 2.1-18 NATURSCHUTZGEBIET „BUNKERANLAGEN“ Fe, Ff, Eg Größe: ca. 0,6 ha Das Gebiet besteht aus 5 Teilflächen. Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Buchstaben a, b, c LG NW insbesondere − − zur Erhaltung der Bunkeranlagen als Teillebensräume für gefährdete, bedrohte und seltene Tierarten, als Trittstein- und Sonderbiotop im Wald und im Offenland als Lebensraum für einzelnen gefährdete, bedrohte und seltene Tierarten, Das Schutzgebiet umfasst insgesamt 5 (zum Teil gesprengte) Bunkeranlagen. Sie befinden sich östlich von Nierfeld und Olef, östlich von Schleiden sowie östlich von Oberhausen. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27, die besonderen Festsetzungen für die forstliche Nutzung gemäß Ziff. 4, sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5. Darüber hinaus gelten folgende gebietsspezifische Verbote: – der Einsatz von Fallen, die für den Todfang von Wildkatzen geeignet sind. Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26 LG NW bzw. in Verbindung mit § 25 LG NW): 5.1-2.1-18-1 bis 5.1/2.1-18-4 Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im Rahmen der Durchführungsplanung nach Maßgabe eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen Pflege- und Entwicklungskonzeptes. Stand: Januar 2009 Die Erarbeitung des Pflege- und Entwicklungskonzeptes erfolgt durch die Untere Landschaftsbehörde in Abstimmung mit den anderen zu beteiligenden Behörden. 55 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN 36a „Schleiden“ – Vorentwurf Textliche Darstellung Erläuterungsbericht Ziffer 2.2 (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIETE (§ 21 LG NW) Größe insgesamt: ca. 4.957,3 ha Aufgrund der §§ 19 und 21 LG NW in Verbindung mit § 34 Abs. 2 LG NW wird festgesetzt: Die im Folgenden näher bezeichneten und in der Festsetzungskarte in ihren Grenzen festgesetzten Gebiete sind Landschaftsschutzgebiete. Nach § 21 LG NW werden Landschaftsschutzgebiete festgesetzt, soweit dies a) zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungsund Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, b) wegen der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit des Landschaftsbildes oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder c) wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung In den Landschaftsschutzgebieten gelten die nachfolgend aufgeführten − allgemeinen Verbote, − Regelungen zur Unberührtheit rechtmäßig ausgeübter Nutzungen, − Regelungen für Ausnahmen und Hinweise auf Befreiungen, − Regelungen bei Ordnungswidrigkeiten sowie − zusätzliche gebietsspezifische Verbote, die bei den einzelnen Landschaftsschutzgebieten (Ziffern 2.2-1 – 2.2-) angegeben sind. Soweit erforderlich ist. – verbindliche europarechtliche Vorschriften, die in nationales Recht umgesetzt wurden oder umzusetzen sind, oder – nationale Vorschriften von den v.g. allgemeinen und gebietsspezifischen Verboten abweichende weitergehende Bestimmungen insbesondere zum Schutz von Arten und Biotopen und/oder Vorgaben hinsichtlich der Durchführung von Verfahren enthalten, gelten diese unmittelbar und vorrangig. Gleiches gilt, soweit nach § 62 LG NW gesetzlich geschützte Biotope betroffen sind. 2.2.0 ALLGEMEINE FESTSETZUNGEN SCHUTZGEBIETE FÜR ALLE LANDSCHAFTS- Der Kreis Euskirchen ist bestrebt, die Schutzzwecke und Schutzziele – soweit hiermit eine Einschränkung der Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen verbunden ist – durch vertragliche Vereinbarungen mit ortsansässigen Land- und Forstwirten bzw. Grundeigentümern zu realisieren. ALLGEMEINE VERBOTE In den Landschaftsschutzgebieten sind gem. § 34 Abs. 2 LG NW unter besonderer Beachtung von § 1 Abs. 3 LG NW und nach Maßgabe folgender Bestimmungen alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern können oder 56 Stand: Januar 2009 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN36a „Schleiden“ - Vorentwurf Textliche Darstellung Ziffer Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. Auf freigestellte Handlungen (Unberührtheit) wird ausdrücklich hingewiesen. Soweit Unberührtheiten in den Festsetzungen aufgenommen sind und hierfür ein Einvernehmen oder die Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde gefordert ist, erfolgen diese unter Beachtung der Beteiligungsrechte nach dem Landschaftsgesetz NRW. Insbesondere ist verboten: 1. bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs.1 S. 13 BauO NW, Straßen, Wege, Reitwege oder sonstige Verkehrsanlagen - auch wenn sie gem. § 65 BauO NW keiner baurechtlichen Genehmigung oder Anzeige bedürfen - sowie Werbeanlagen im Sinne des § 13 Abs. 1 BauO NW - zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern. Ausgenommen hiervon sind Vorhaben gem. § 65 Abs. 1 Nr. 4 BauO NW. − Dauercamping- und Zeltplätze, Ausgenommen von diesem Verbot sind: − Sport- und Spielplätze, − Lager- und Ausstellungsplätze, - Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB auf und im unmittelbaren Zusammenhang mit Hofstellen von land- und forstwirtschaftlichen sowie gartenbaulichen Betrieben, soweit keine Beeinträchtigungen von Streuobstwiesen, landschaftsprägenden Laubbäumen oder sonstigen landschaftsprägenden Elementen entsteht. Sie können zugelassen werden, wenn im Rahmen des baurechtlichen Genehmigungsverfahrens das Einvernehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde hergestellt worden ist. Bauliche Anlagen sind insbesondere auch: − − − Landungs-, Boots- und Angelstege, am Ufer oder auf dem Grund eines Gewässers verankerte Wohn- und Hausboote, Zäune und andere aus Baustoffen oder Bauteilen hergestellte Einfriedungen. - Nutzungsänderungen innerhalb von Gebäuden - Dachausbauten und die Errichtung von Dachgauben - Schilder, die auf die Schutzausweisung hinweisen oder der Besucherlenkung oder Information über das Schutzgebiet dienen. - Folientunnel und Folien im Gartenbau und in der Landwirtschaft. - Beregnungsanlagen im Sonderkulturanbau. 2. Flächen außerhalb der befestigten oder gekennzeichneten Straßen, Wege, Park- bzw. Stellplätze oder Hofräume zu befahren oder Fahrzeuge und Geräte aller Art abzustellen, zu warten, zu reparieren oder zu reinigen. Das Verbot des Befahrens oder Abstellens gilt nicht für Bedienstete und Beauftragte der Behörden in Wahrnehmung ihrer dienstlichen Obliegenheiten. 3. Stand: Januar 2009 Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen und 57 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN 36a „Schleiden“ – Vorentwurf Textliche Darstellung Ziffer Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Warenautomaten auf- oder abzustellen. 4. 5. Veranstaltungen jeder Art außerhalb des Waldes durchzuführen. Innerhalb des Waldes sind Veranstaltungen durch § 2 Abs. 4 Landesforstgesetz geregelt. a. Einrichtungen für den Luftsport anzulegen, b. Motorsport zu betreiben, c. motorgetriebene Modellsportgeräte außerhalb genehmigter Bereiche zu betreiben. 6. stehende oder fließende Gewässer einschließlich Fischteichen anzulegen, zu verändern, zu beseitigen oder deren Böschungen zu beeinträchtigen (auch durch Beweidung oder Tritt von Weidetieren). 7. den Grundwasserspiegel zu verändern, Bewässerungs-, Entwässerungs- oder andere den Wasserhaushalt oder die Wasserchemie verändernde Maßnahmen – auch durch die Verlegung von Drainageleitungen – vorzunehmen. 8. feste oder flüssige Stoffe (inkl. Biozide, Pflanzenschutzmittel, organischer und mineralischer Dünger, Jauche, Festmist, Klärschlamm, Grünabfälle, Schlagabraum) sowie Gegenstände, die geeignet sind, den Natur-, Boden- oder Wasserhaushalt erheblich oder nachhaltig zu beeinträchtigen, wegzuwerfen, abzuleiten, zu lagern oder sich ihrer in sonstiger Weise zu entledigen. 9. Verfestigungen, Versiegelungen, Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen, Ausschachtungen, Sprengungen, oder sonstige Veränderungen der Fels-, Boden- oder Geländegestalt vorzunehmen. Unter Veränderungen der Boden- oder Geländegestalt wird auch die Veränderung oder Beseitigung morphologischer Gegebenheiten wie z.B. Böschungen, Geländesenken, Täler oder Terrassenkanten verstanden. 10. ober- oder unterirdische Leitungen aller Art außerhalb von gewidmeten Straßen und Wegen zu verlegen, zu errichten oder zu ändern. Im Einzelfall sind geeignete Maßnahmen zum Schutz benachbarter Gehölze (z. B. Wurzel- oder Stammschutz) zu ergreifen. 11. Brachflächen umzubrechen oder in eine andere Nutzung umzuwandeln. Brachflächen sind nach § 24 Abs. 2 LG NW definiert. Bestehende Drainageleitungen genießen Bestandschutz. 12. Quellen, Quellsümpfe, Seggenrieder oder Hochstaudenfluren zu verändern, zu zerstören oder in andere Nutzungen zu überführen (auch durch übermäßige Beweidung oder Tritt von Weidetieren). 13. Wald umzuwandeln, Erstaufforstungen vorzunehmen, Weihnachtsbaum-, Schmuckreisig- oder Baumschulkulturen außerhalb des Waldes anzulegen. 14. Bäume außerhalb des Waldes, Hecken, Feldoder Ufergehölze, Obstbäume, wild wachsende Pflanzen, Pilze oder Flechten gänzlich oder teilweise zu beseitigen, zu beschädigen, auszureißen, auszugraben, abzutrennen oder in sonstiger Weise in ihrem Bestand zu ge- 58 Als Beschädigung gilt auch das Verletzen des Wurzelwerks oder das Verdichten des Bodens im Traufbereich. Form- und Pflegeschnitte sind gemäß § 64 LG NW zulässig. Stand: Januar 2009 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN36a „Schleiden“ - Vorentwurf Textliche Darstellung Ziffer Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) fährden. Abgängige Obstgehölze zu beseitigen, außer nach Zustimmung durch die Untere Landschaftsbehörde. Auf § 61 Abs. 2 LG NW wird hingewiesen: Danach ist es verboten, Beeren, Pilze und wild lebende Pflanzen nicht besonders geschützter Arten in mehr als nur geringer Menge für den eigenen Gebrauch zu sammeln. 15. wildlebende Tiere zu fangen, zu töten, zu verletzen oder mutwillig zu beunruhigen, ihnen nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen. 16. Brut- und Lebensstätten wildlebender Tiere zu zerstören, ihre Puppen, Larven, Eier oder sonstige Entwicklungsformen fortzunehmen, zu sammeln, zu beschädigen, zu entfernen oder in sonstiger Weise deren Fortpflanzung zu behindern. Darunter fallen auch Bäume mit bewohnten Horsten oder Bruthöhlen. 17. Pflanzen, deren vermehrungsfähige Teile sowie Tiere einzubringen, auszusetzen oder anzusiedeln. REGELUNGEN ZUR UNBERÜHRTHEIT (UNBERÜHRTHEITSKLAUSEL) Unberührt von den allgemeinen Verboten bleibt insbesondere: 1. die ordnungsgemäße Landwirtschaft mit Ausnahme der Verbote: 6 (Böschungen an Gewässern), 7 (Grundwasser), 11 (Umbruch von Brachflächen), 12 (Beweidung von Feuchtbereichen), 13 (Weihnachtsbaumkulturen) sowie 14 (Gehölze). Trotz der auch für die Landwirtschaft geltenden Verbote bleibt erlaubt: − − − − − Stand: Januar 2009 die übliche Nutzung von Hofstellen und Hausgärten, die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln und Düngern gemäß den landwirtschaftlichen Fachgesetzen, die Lagerung landwirtschaftlicher Produkte (Silageballen, Mieten, Strohlager, Festmist), der Anbau von Kulturpflanzen und die Haltung von Nutztieren, schonende Form- und Pflegeschnitte gemäß § 64 LG NW ganzjährig, sowie ein Zurückdrängen des Wurzelwerkes im Rahmen der ordnungsgemäßen Bodenbearbeitung 59 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN 36a „Schleiden“ – Vorentwurf Textliche Darstellung Ziffer Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) ohne Schädigung des Bestandes. Dieses trifft auch auf Strukturen, die im Rahmen der Flurbereinigung angelegt worden sind, zu. Bei einem Gehölzschnitt sind die unter Ziffer 5.2 angeführten allgemeinen Vorgaben und Grundsätze zu beachten. − − − − − − das Verbrennen von Schlagabraum entsprechend den Regelungen der Kommune, der Umbruch im Rahmen von Flächenstilllegungsprogrammen, das Errichten ortsüblicher Weidezäune und Tierfanggatter bis zu 1,5 m Höhe aus Draht, Stacheldraht, oder Knotengittergeflecht und mit Holzpfählen, ferner Elektrozäune, die Verlegung von Versorgungsleitungen für die landwirtschaftliche Produktion, so auch die Verlegung von Leitungen zur Versorgung des Weideviehs. Hierunter wird auch die Verlegung von Beregnungsanlagen verstanden. die Anlage von Einrichtungen zur Viehtränkung und Viehfütterung, die Einrichtung ortsüblicher Verkaufsstände für selbst erzeugte landwirtschaftliche Produkte, soweit sie baugenehmigungsfrei sind, nur kurzfristig errichtet werden und jederzeit demontiert werden können sowie das Aufstellen von Hinweisschildern. Unberührt bleibt darüber hinaus im Rahmen des Vertragsnaturschutzes: - bei aktueller oder zukünftiger erstmaliger Teilnahme am Vertragsnaturschutz (z.B. KULAP) auf Privatflächen: – die Wiederaufnahme der rechtmäßig ausgeübten Nutzung nach Ablauf des Vertrages. Mit Abschluss eines Folgevertrages ist die vertraglich geregelte Nutzung auf Dauer fortzuführen. Der Kreis weist darauf hin, dass der Vertragsnehmer nicht an die Bewirtschaftungsauflagen gebunden ist, sofern der Kreis seinerseits den Vertrag z.B. aufgrund fehlender Finanzmittel nicht fortführen kann. Auf die Bestimmungen des § 62 LG NW wird hingewiesen. 2. die ordnungsgemäße Forstwirtschaft Ordnungsgemäße insbesondere: − 60 Forstwirtschaft ist der Anbau und die Nutzung von Kulturpflanzen, Stand: Januar 2009 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN36a „Schleiden“ - Vorentwurf Textliche Darstellung Ziffer Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) − − Maßnahmen im Kalamitätsfall, − Maßnahmen zum Schutz gepolterten Holzes, − − − 3. die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei der Bau und die Unterhaltung von Forstwirtschaftswegen nach Maßgabe § 6b LFoG NW, Schutzmaßnahmen gegen Wild (z. B. Errichtung von Wildschadenschutzzäunen), die Errichtung ortsüblicher Kulturzäune bis zu 2 m Höhe, das Verbrennen von Schlagabraum entsprechende den Regelungen des Landesbetriebes Wald und Holz NRW Zur ordnungsgemäßen Fischereiausübung gehört nach § 3 Abs. 2 Landesfischereigesetz auch die Durchführung von Hegemaßnahmen. 4. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd einschließlich des Jagdschutzes im Sinne von § 25 LJG NW. Ordnungsgemäße Jagd ist insbesondere: − die Versorgung von krank geschossenem oder schwer krankem Wild, − Wildfütterungen in Notzeiten gemäß § 25 LJG NW, − die Errichtung ortsüblicher Zäune zur Begrenzung von Wildschäden, Es wird angestrebt, mit der Jägerschaft eine freiwillige Vereinbarung über den Verzicht auf die Fallenjagd zum Schutz der Wildkatze abzustimmen. Des Weiteren bleiben neben allgemeinen auch von den gebietsspezifischen Verboten unberührt: 5. die ordnungsgemäße Ausübung der Imkerei einschließlich der vorübergehenden Einstellung von Bienenkästen, sofern sie nicht mit der Errichtung von baulichen Anlagen verbunden ist. 6. die von der Unteren Landschaftsbehörde angeordneten, genehmigten oder mit ihr vertraglich vereinbarten Entwicklungs-, Pflegeund Optimierungsmaßnahmen. 7. Maßnahmen, die der Funktionssicherung gemäß § 63 BNatSchG sowie der Unterhaltung/ Wartung von Verkehrswegen oder Verund Entsorgungsleitungen dienen. Stand: Januar 2009 61 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN 36a „Schleiden“ – Vorentwurf Textliche Darstellung Ziffer 62 Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 8. Gewässerunterhaltungsmaßnahmen, die aufgrund eines mit der Untere Landschaftsbehörde abgestimmten Gewässerunterhaltungsplanes durchgeführt werden. 9. Maßnahmen aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht gemäß § 34 (4c) LG NW; sie obliegen den Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern oder den Grundstücksbesitzerinnen und -besitzern ausschließlich im Rahmen des Zumutbaren und sind vor ihrer Durchführung der unteren Landschaftsbehörde anzuzeigen. Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden gegenwärtigen Gefahr sind der unteren Landschaftsbehörde nachträglich unverzüglich anzuzeigen. 10. vorübergehend errichtete bauliche Anlagen der Bezirksregierung, die zur Ermittlung der Grundlagen der Wasserwirtschaft erforderlich sind. 11. Untersuchungen von Verdachtsflächen auf Altlasten sowie schädlichen Bodenveränderungen einschl. der Verdachtsflächen sowie ggf. deren Sanierung, darüber hinaus die Abgrenzung belasteter Gewässerbereiche und Auen als Gebiete mit erhöhten Schadstoffgehalten in Böden gem. § 12 (10) BBodSchV. 12. sonstige rechtmäßig ausgeübte Nutzungen aufgrund rechtskräftiger Genehmigungen oder aufgrund eigentumsrechtlichen Bestandschutzes. Hierzu gehören auch die übliche Nutzung der Hausgrundstücke und Hofstellen sowie die bestimmungsgemäße Nutzung der Friedhöfe, Sport- und Parkplätze. Rechtmäßig bestehende Drainagegebiete genießen Bestandsschutz. Die Unterhaltung, Wartung und Pflege dieser Anlagen sind der Unteren Landschaftsbehörde anzuzeigen. Ausnahmen für das Verlegen von Drainageleitungen können auf Antrag durch die Untere Landschaftsbehörde erteilt werden. 13. die Durchführung von Veranstaltungen außerhalb des Waldes, denen die Untere Landschaftsbehörde zugestimmt hat. Zustimmungsfrei sind Veranstaltungen der Brauchtumspflege, Haus- und Hoffeste sowie Aktivitäten im Zusammenhang mit der Vermarktung land- und forstwirtschaftlicher Produkte. 14. die Errichtung von Zäunen für Schalenwildgehege bis zu 2 m Höhe aus Draht, Stacheldraht oder Knotengittergeflecht und mit Holzpfählen. Unberührt hiervon bleibt die Einhaltung anderer gesetzlicher Vorschriften, z.B. nach Bau- und Wasserrecht. Darunter fällt auch die Gewinnung von Trinkwasser sowie Anlagen zu Verteilung, Transport und Speicherung von Trink-/Abwasser. Stand: Januar 2009 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN36a „Schleiden“ - Vorentwurf Textliche Darstellung Ziffer Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) REGELUNGEN FÜR AUSNAHMEN / HINWEISE AUF BEFREIUNGEN Die Untere Landschaftsbehörde kann auf Antrag eine Ausnahme für das Errichten und Ändern von baulichen Anlagen im Falle einer Privilegierung gemäß § 35 Abs. 1 Ziff. 1-3 BauGB zulassen, wenn das Vorhaben nach Standort und Gestaltung der Landschaft angepasst ist. Die Untere Landschaftsbehörde kann ebenfalls eine Ausnahme für die unter 2.2 genannten Eingriffe zulassen, wenn feststeht, dass sie im Einzelfall weder den Charakter des geschützten Gebietes verändern noch dem Schutzzweck zuwiderlaufen. Befreiungen nach § 69 LG NW Von den Geboten und Verboten kann die Untere Landschaftsbehörde nach § 69 LG NW auf Antrag Befreiung erteilen, wenn a) die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall aa) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist, oder ab) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder b) überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern. In der Befreiung kann eine Geldleistung im Sinne des § 5 angeordnet werden. Der Beirat der Unteren Landschaftsbehörde kann einer beabsichtigten Befreiung mit der Folge widersprechen, dass der Kreistag über den Widerspruch zu unterrichten ist. Hat der Beirat nicht innerhalb von sechs Wochen nach Aufforderung eine Stellungnahme abgegeben, so kann die Untere Landschaftsbehörde ohne die Stellungnahme entscheiden. Hält der Kreistag den Widerspruch für berechtigt, muss die Untere Landschaftsbehörde die Befreiung versagen. Wird der Widerspruch für unberechtigt gehalten, hat die Untere Landschaftsbehörde die Befreiung zu erteilen. Die Weisungsbefugnis der Landschaftsbehörden nach § 8 Abs. 3 bleibt unberührt. Für die Befreiung von den Geboten und Verboten der forstlichen Nutzung (§ 35 LG NW) ist abweichend von § 69 Abs. 1 LG NW der Landesbetrieb Wald und Holz NRW zuständig. Er entscheidet im Einvernehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde. Stand: Januar 2009 63 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN 36a „Schleiden“ – Vorentwurf Textliche Darstellung Ziffer Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) REGELUNGEN BEI ORDNUNGSWIDRIGKEITEN Nach § 70 Abs. 1 Nr. 2 LG NW handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem gemäß § 34 Abs. 2 LG NW in diesem Landschaftsplan enthaltenem allgemeinen oder gebietsspezifischen Verbot zuwiderhandelt. Gemäß § 71 LG NW können Ordnungswidrigkeiten nach § 70 LG NW mit einer Geldbuße geahndet werden. Die Höhe der Geldbuße richtet sich nach dem Bußgeldkatalog in der jeweils gültigen Fassung (z. Zt. bis 50.000,-€). Gegenstände, die zur Begehung einer Ordnungswidrigkeit nach § 70 LG NW gebraucht oder bestimmt gewesen sind, können eingezogen werden. § 70 LG NW wird nicht angewendet, wenn die Tat nach anderen Rechtsvorschriften mit Strafe bedroht ist. Von dieser Regelung ausgenommen sind die in den Bußgeldvorschriften geregelten Fälle der einfachen Sachbeschädigung; ihre Ahndung nach § 303 des Strafgesetzbuches ist ausgeschlossen. 64 Stand: Januar 2009 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN36a „Schleiden“ - Vorentwurf Textliche Darstellung Erläuterungsbericht Ziffer (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 2.2-1 LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „KERMETER“ Fb, Fc, Gb, Gc, Hb Größe: ca. 98,8 ha Das Gebiet besteht aus 4 Teilflächen Schutzzweck: Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet erfolgt gemäß § 21 Buchstaben a, b, c LG NW insbesondere Es handelt sich hierbei um „Restflächen“ im Bereich des Kermeters, die weder Teil des Nationalparks Eifel, noch Bestandteil des Naturschutzgebietes 2.1-1 „Kermeter“ sind. − zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes als gut ausgeprägter Biotopkomplex mit z.T. in Nordrhein-Westfalen gefährdeten Biotoptypen, − zur Erhaltung und Optimierung des Gesamtraumes für den Arten- und Biotopschutz − zur Erhaltung und Wiederherstellung einer strukturreichen Kulturlandschaft, − zur Erhaltung der Gehölzstrukturen (Feldgehölze, Hecken, Baumreihen etc.), − zur Erhaltung des Grünlandes, – zur Erhaltung und Entwicklung wichtiger Lebensräume und Trittsteinbiotope in dem intensiv landwirtschaftlich genutzten Landschaftsraum, – zur Optimierung des Gesamtraumes für den Arten- und Biotopschutz, – wegen der Bedeutung des Gebietes für die Naherholung, − wegen seiner Funktion als Gebiet mit einigen regional und landesweit bedeutsamen Biotopverbundflächen, Folgende Biotopverbundflächen kommen in dem Gebiet vor: VB-K- 5304-021 Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Landschaftsschutzgebiete unter 2.2.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 17 sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5. Folgende Maßnahmen (§ 26 LG NW): werden festgesetzt 5.1/2.2-1-1 bis 5.1/2.2-1-5. 2.2-2 LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „DREIBORNER HOCHFLÄCHE“ Ag, Ah, Be, Bf, Bg, Ce, Cf, Cg, Dc, De, Df, Dg, Ec, Ed, Ee, Ef, Fd, Fe Größe: ca. 2.070 ha Schutzzweck: Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet erfolgt gemäß § 21 Buchstaben a, b, c LG NW insStand: Januar 2009 Das Gebiet teilt sich in 7 Teilräume. Die Dreiborner Hochfläche als größter Raum wird in weiten Teilen intensiv 65 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN 36a „Schleiden“ – Vorentwurf Textliche Darstellung Erläuterungsbericht Ziffer (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) besondere − − − − − − − − − − − zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes mit einzelnen in Nordrhein-Westfalen gefährdeten Biotopen, zur Erhaltung und Optimierung der landwirtschaftlich geprägten, überwiegend offenen Kulturlandschaft, zur Erhaltung der Gehölzstrukturen (kleinere Waldbereiche, Feldgehölze, Hecken, Baumreihen etc.) in der freien Landschaft, zur Erhaltung des Grünlandes, zur Erhaltung und Entwicklung wichtiger Lebensräume und Trittsteinbiotope in dem intensiv landwirtschaftlich genutzten Landschaftsraum, zur Erhaltung des Grünlandes, insbesondere der zum Teil mageren und artenreichen Grünlandflächen, landwirtschaftlich bewirtschaftet. Um die Ortslage Dreiborn bestehen auf Grund der Bewirtschaftung großer, zusammenhängender Flächen relativ weinige gliedernde Gehölzstrukturen. Um die Ortlagen Morsbach und Herhahn bestehen noch Flächen mit hohem Grünlandanteil, die durch prägende Heckenstrukturen gegliedert werden. Auch um die Ortslagen Berescheid, Schöneseiffen und Harperscheid wird die Offenlandschaft durch wechselnde Acker- und Grünlandnutzung geprägt. Gegliedert wird diese Landschaft durch verschiedene typische Heckenstrukturen, zum Teil mit durchgewachsenen, markanten Überhältern (Laubbäume). zur Optimierung des Gesamtraumes für den Arten- und Biotopschutz, zur Erhaltung des Gebietes in seiner Funktion als Pufferzone für die als Naturschutzgebiete ausgewiesenen Bachtäler wegen der Bedeutung des Gebietes für die Naherholung, wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der zum Teil sehr abwechslungsreichen Landschaft, wegen der besonderen Bedeutung der offenen Hochflächen für die naturnahe Erholung in einer insgesamt sehr waldreichen Region, zur Erhaltung und Optimierung einzelner, nach § 62 LG NW geschützter Biotope: – Bruch- und Sumpfwälder (yBB0) – Sümpfe und Riede (yCC1) – Nass- und Feuchtgrünland (yEE3), (yEC1) – Quellbereiche (yFK2) – Stillgewässer (yFG0) – Schutzwürdige und gefährdetes Magergrünland (NED0) wegen seiner Funktion als Gebiet mit einigen regional und landesweit bedeutsamen Biotopverbundflächen, Folgende Biotopverbundflächen kommen in dem Gebiet vor: GB 5404-504, GB 5404-134, GB 5404721, GB 5404-503, GB 5404-527, GB 5404-701, GB 5404-509, GB 5404-510, GB 5404-703, GB 5404-502 GB 5404702, GB 5404-504, , GB 5404-502, GB 5404-509, GB 5404-510, GB 5404527GB 5404-701, GB 5404-702, Folgende Biotopverbundflächen kommen in dem Gebiet vor: VB-K-5404-007, VB-K- 5404-008, VBK-5404-010, VB-K- 5504-003 tlw. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Landschaftsschutzgebiete unter 2.2.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 17 sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5. Folgende Maßnahmen (§ 26 LG NW): 66 werden festgesetzt Stand: Januar 2009 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN36a „Schleiden“ - Vorentwurf Textliche Darstellung Ziffer Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 5.1/2.2-2-1 bis 5.1/2.2-2-8. 2.2-3 Ag, Cf, Df, Ee, Fc, Ff Bf, Cg, Dg, Ef, Fd, LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „HANGWÄLDER WESTLICH DES OLEFTALES UND DER SEITENTÄLER“ Bg, De, Ec, Eg, Fe, Größe: ca. 1.187 ha − − − − − − − – wegen seiner Funktion als Gebiet mit einigen regional und landesweit bedeutsamen Biotopverbundflächen, wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der großen, zusammenhängenden Waldflächen mit den zahlreichen Quellbächen, wegen der besonderen Bedeutung ausgedehnter Waldflächen für die naturnahe Erholung, zur Erhaltung und Optimierung der großenzusammenhängenden Waldflächen mit z.T. hohem Laubholzanteil, zur Erhaltung und Entwicklung naturnaher Fließgewässer durch Bewahrung naturnaher Gewässerstrukturen sowie Verbesserung der Durchgängigkeit durch Beseitigung von Verrohrungen, Durchlässen und im Hauptschluss gelegenen Teichanlagen sowie Beseitigung standortfremder Gehölzbestände zur Optimierung der Übergangszonen zwischen land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen (z.B. durch Waldmäntel), zur Erhaltung des Lebensraumes der Wildkatze, insbesondere der Bachtäler als Wanderkorridor im Verbreitungsgebiet, wegen seiner Funktion als Gebiet mit vielen regional bedeutsamen Biotopverbundflächen, Das Gebiet besteht aus 15 Teilflächen. Die Waldbereiche werden charakterisiert zum Teil noch standortgerechte und naturnahe Laubholzbestände, aber auch Fichtenforste unterschiedlicher Altersstufen. Kleinflächig existieren noch ältere Laubholzbestände, wobei es sich überwiegend um typische HainsimsenBuchenwälder handelt, die in dem Naturraum der Rureifel nur noch selten zu finden sind. Vor allem an den südexponierten Hängen sind sie noch etwas großflächiger vorhanden. Es befinden sich zahlreiche Bachtäler im Gebiet mit zum Teil naturschutzwürdigen, naturnah ausgeprägten Bachläufen. Von den Quellen sind nur wenige naturnahe Quellbereiche erhalten. Prägend für die Landschaft sind auf den Höhenrücken überwiegend Wälder, die in Teilebereichen von Nadelholzforsten dominiert werden. Folgende Biotopverbundflächen kommen in dem Gebiet vor: VB-K- 5404-010 - zur Erhaltung und Optimierung einzelner, nach § 62 LG NW geschützter Biotope: Folgende nach § 62 LG NW geschützte Biotope liegen innerhalb des Gebietes: - Zwergstrauch-, Ginster-, Wacholderheiden – Auwälder (yAM3) GB 5404-507, GB 5404-508, GB 5404525, GB 5404-526, GB 5404-501, GB 5404-707, GB 5404-511 – Magerwiesen und -weiden (yED2), Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Landschaftsschutzgebiete unter 2.2.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 17 sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5. Stand: Januar 2009 67 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN 36a „Schleiden“ – Vorentwurf Textliche Darstellung Erläuterungsbericht Ziffer (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Folgende Maßnahmen (§ 26 LG NW): werden festgesetzt 5.1/2.2-2-1 bis 5.1/2.2-2-6. 2.2-4 LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „OFFENLAND DER KINDSHARDT UND DER BROICHER HOCHFLÄCHE“ Eg, Fd, Fe, Ff, Fg, Gd, Ge, Gf Größe: ca. 233,9 ha Schutzzweck: Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet erfolgt gemäß § 21 Buchstaben a, b, c LG NW insbesondere Das Gebiet besteht aus 4 Teilflächen, die Teil der Broicher-Hochfläche sowie östlich von Gemünd im Naturraum Rureifel liegen. wegen der besonderen Eigenart, Vielfalt und Schönheit der sehr abwechslungsreichen Landschaft, Diese Hang- und Hochflächen, die zum Schleidener Tal hin abfallen, werden gekennzeichnet durch vielfachen Grünland Wiesen und Weidennutzung sowie bestehende und aufgelassene Ackerterrassen- die randlich vielfach durch prägende Gehölzstrukturen gekennzeichnet werden. - - - wegen der besonderen Bedeutung des Gebietes für die Naherholung, zur Erhaltung und Optimierung der landwirtschaftlich geprägten, überwiegend offenen, aber sehr strukturreichen Landschaft, zur Erhaltung der Gehölzstrukturen (Feldgehölze, Baumreihen etc.) in der freien Landschaft, - zur Erhaltung und Optimierung der Waldflächen, insbesondere der Waldrandbereiche, - zur Erhaltung des Grünlandes, - zur Optimierung des Gesamtraumes für den Arten- und Biotopschutz, - - − zur Erhaltung des Gebietes in seiner Funktion als Pufferzone für die unter Naturschutz stehenden Bachtäler von Selbach, Rosselbach und Geisbach, zur Erhaltung und Entwicklung naturnaher Fließgewässer durch Bewahrung naturnaher Gewässerstrukturen sowie Verbesserung der Durchgängigkeit durch Beseitigung von Verrohrungen, Durchlässen und im Hauptschluss gelegenen Teichanlagen sowie Beseitigung standortfremder Gehölzbestände, wegen seiner Funktion als Gebiet mit einigen regional und landesweit bedeutsamen Biotopverbundflächen, Folgende Biotopverbundflächen kommen in dem Gebiet vor: VB-K- 5404-013, VB-K-5404-015 Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Landschaftsschutzgebiete unter 2.2.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 17 sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5. 68 Stand: Januar 2009 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN36a „Schleiden“ - Vorentwurf Textliche Darstellung Erläuterungsbericht Ziffer (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Folgende Maßnahmen (§ 26 LG NW): werden festgesetzt 5.1/2.2-4-1* bis 5.1/2.2-4-9, 5.2/ 2.2-4-1 2.2-5 LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „WÄLDER DES OLEFER KIRCHENWALDES UND DER BROICHER HOCHFLÄCHE“ ÖSTLICH DES OLEFTALES Ef, Eg, Fd, Fe, Ff, Fg, Gd, Ge, Gf, Gg Größe: ca. 1.079 ha Schutzzweck: Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet erfolgt gemäß § 21 Buchstaben a, b, c LG NW insbesondere − − − − − − − − − − − − Stand: Januar 2009 wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der großen, zusammenhängenden Waldflächen, wegen der besonderen Bedeutung ausgedehnter Waldflächen für die naturnahe Erholung, zur Erhaltung und Optimierung der großen zusammenhängenden Waldflächen mit zum Teil hohem Laubholzanteil, zur Erhaltung der zahlreichen Bäche und Quellen sowie zur Wiederherstellung naturnaher Bachtäler und Quellbereiche, zur Optimierung der Übergangszonen zwischen land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen (z.B. durch Waldmäntel), Das Landschaftsschutzgebiet erstreckt sich über insgesamt 4 Waldgebiete, die großflächige Nadelholzbestände aufweisen und in den steileren Hängen zum Schleidenerr Tal teilweise auch durch Mischwaldbestände gekennzeichnet werden. Das Landschaftsschutzgebiet erstreckt sich über insgesamt große Waldgebiete ähnlicher Ausprägung. Naturräumlich gehören diese Waldbestände zum Großraum der Rureifel, die sich auf den Hochflächen durch nährstoffärmere Braunerden auszeichnet. Dementsprechend sind auf den Höhenrücken überwiegend Wälder zu finden, die von Nadelholzforsten dominiert werden. zur Erhaltung des Gebietes in seiner Funktion als Pufferzone für zahlreiche unter Naturschutz stehende Bachtäler, zur Erhaltung und Optimierung des Gesamtraumes für den Arten- und Biotopschutz, zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes mit zum Teil in Nordrhein-Westfalen gefährdeten Biotopen, zur Erhaltung des Lebensraumes der Wildkatze (Anhang IV-Art), insbesondere der Bachtäler als Wanderkorridor im Verbreitungsgebiet, wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der großen, zusammenhängenden Waldflächen mit den zahlreichen Quellbächen, wegen der besonderen Bedeutung ausgedehnter Waldflächen für die naturnahe Erholung, zur Erhaltung und Entwicklung naturnaher Fließgewässer durch Bewahrung naturnaher Gewässerstrukturen sowie Verbesserung de Durchgängigkeit durch Beseitigung von Verrohrungen, Durchlässen und im Hauptschluss 69 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN 36a „Schleiden“ – Vorentwurf Textliche Darstellung Erläuterungsbericht Ziffer (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) gelegenen Teichanlagen sowie Beseitigung standortfremder Gehölzbestände − − zur Erhaltung und Optimierung einzelner, nach § 62 LG NW geschützter Biotope: – Magerwiesen und -weiden (yED2) – Nass- und Feuchtgrünland (yEE3) – Stillgewässer (yFD0) – Fliessgewässer (yFM1) wegen seiner Funktion als Gebiet mit einigen regional und landesweit bedeutsamen Biotopverbundflächen, Folgende nach § 62 LG NW geschützte Biotope liegen innerhalb des Gebietes: GB 5404-040, GB 5404-518, GB 5404520, GB 5404-523, GB 5405-507 Folgende Biotopverbundflächen kommen in dem Gebiet vor: VB-K- 5404-011, VB-K- 5404-015, VBK- 5405-002, VB-K- 5405-008 Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Landschaftsschutzgebiete unter 2.2.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 17 sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5. Folgende Maßnahmen (§ 26 LG NW): werden festgesetzt 5.1/2.2-5-1*bis 5.1/2.2-5-8. 2.2-6 Ce, Dd, Df, Ec, Ee, Ef, Fc, Fd, Ff, Fg, Gd, Hd LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „FLIEßGEWÄSSER, AUEN UND STEILE HANGBEREICHE“ De, Ed, Eg, Fe, Gc, Größe: ca. 226,8 ha Schutzzweck: Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet erfolgt gemäß § 21 Buchstaben a, b, c LG NW insbesondere − − − 70 zur Erhaltung und Optimierung der Fließgewässer und Auen als Lebensraum sowie als Verbundachsen für den Arten- und Biotopschutz, zur Entwicklung naturnaher Fließgewässer durch Bewahrung naturnaher Gewässerstrukturen sowie Verbesserung der Durchgängigkeit durch Beseitigung von Verrohrungen, Durchlässen, Wanderhindernissen und im Hauptschluss gelegenen Teichanlagen sowie Beseitigung standortfremder Gehölzbestände, zur Erhaltung und Optimierung der Fließgewässer und Auen als Lebensraum sowie als Verbundachse für den Arten- und Biotopschutz einschl. der Förderung der ökologischen Durchgängigkeit z.B. durch Beseitigung von Das gesamte Plangebiet wird von zahlreichen größeren und kleineren Fließgewässerauen durchzogen. Über die Naturschutzgebiete in der Offenlandschaft hinaus ist insbesondere die Urft östlich von Gemünd-Maul sowie die steileren Hanglagen al Urft und Olef mit noch bestehenden gehölzbestandenen Ackerterrassen erwähnenswert. Die Bachauen zeichnen sich gegenüber dem Umland durch grundwasserbeeinflusste Böden, geringere Bodenwertzahlen und somit größtenteils durch eine extensivere Nutzung aus. Hieraus resultieren die größere strukturelle Vielfalt sowie die höhere ökologische und ästhetische Qualität der Landschaft in den Niederungen. Die Bachauen haben große Bedeutung für den Biotopverbund und werten als Stand: Januar 2009 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN36a „Schleiden“ - Vorentwurf Textliche Darstellung Erläuterungsbericht Ziffer (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Wanderhindernissen u.a., − zur Regeneration und Wiederherstellung der auentypischen Lebensräume, − zur Regeneration und Wiederherstellung der Quellbereiche mit ihren typischen Quellfluren, − zur Erhaltung und Optimierung der Grünlandbereiche, − zur Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, − wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Fließgewässer und Auen, − wegen der Bedeutung der Fließgewässer und Auen für die Erholungsnutzung, − − großräumig wirksame belebende und strukturierende Elemente das Landschaftsbild auf. Soweit sie nicht im Kap. 2.1 als Naturschutzgebiete festgesetzt wurden, stehen sie unter dem Schutz des Landschaftsschutzgebietes, das zusätzlich zu den allgemeinen Verboten in Kapitel 2.2-0 den Grünlandumbruch untersagt und Gewässerrandstreifen mit Nutzungsbeschränkungen ausweist. wegen seiner Funktion als Gebiet mit einigen regional und landesweit bedeutsamen Biotopverbundflächen, Folgende Biotopverbundflächen kommen in dem Gebiet vor: zur Erhaltung und Optimierung einzelner, nach § 62 LG NW geschützter Biotope: Folgende nach § 62 LG NW geschützte Biotope liegen innerhalb des Gebietes: – Nass- und Feuchtgrünland (yEC1), (yED2), (yEE3) – Magerwiesen und -weiden (zEA1) – Bruch- und Sumpfwälder (yBE1) – Fliessgewässer (yFM0) GB 5404-528, GB 5404-704, GB 5404710, GB 5404-711, GB 5404-712, GB 5404-713, GB 5404-714, GB 5404-724, GB 5404-723, GB 5404-524, GB 5404521, GB 5404-520, GB 5404-519, GB 5404-040, GB 5404-506 – Quellbereiche, – Auenwälder, – Sümpfe und Riede, – Trocken- und Halbtrockenrasen, – Wälder und Standorte, Gebüsche VB-K-5304-021, VB-K-5404-005, VB-K5404-006, VB-K-5404-008, VB-K5404009, VB-K-5404-010,VB-K- 5404012, VB-K-5404-013, VB-K-5404-14, VB-K-5405-0 trockenwarmer Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Landschaftsschutzgebiete unter 2.2.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 17 sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5. Darüber hinaus wird folgendes gebietspezifisches Verbot festgesetzt: - Dauergrünland umzubrechen oder in eine andere Nutzung zu überführen. Dauergrünland im Sinne der Festsetzung sind Flächen, die am 01.07.2003 bei der Landwirtschaftskammer NRW als solches angemeldet wurden, seitdem ununterbrochen auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras in Kombination mit den typischen Wie- Stand: Januar 2009 Befreiungen im Falle einer nicht beabsichtigten Härte können nach § 69 LG NW auf Antrag erteilt werden (s. Kap. 2.0). 71 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN 36a „Schleiden“ – Vorentwurf Textliche Darstellung Erläuterungsbericht Ziffer (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) sen-/Weidekräutern genutzt werden und mindestens 5 Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des Betriebes sind (5-JahresRegelung). Nicht zum Dauergrünland zählt der ununterbrochene Anbau von Klee, Kleegras, Luzerne, Gras- und Klee-Luzerne-Gemischen bzw. das Wechselgrünland. Folgende Maßnahmen (§ 26 LG NW): werden festgesetzt 5.1/2.2-2-1 bis 5.1/2.2-2-5. 2.2-7 LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET MIT BEFRISTUNG Größe: ca. 62 ha Schutzzweck: Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet erfolgt gemäß § 21 Buchstaben a und b in Verbindung mit § 29 Abs. 3 LG NW insbesondere - - zur temporären Erhaltung einer strukturreichen Kulturlandschaft, zur temporären Erhaltung wichtiger Lebensräume und Trittsteinbiotope in den Ortsrandlagen, zur temporären Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, Die Festsetzung tritt gem. § 29 Abs. 3 LG NW mit Rechtskraft eines nachfolgenden Bebauungsplanes oder eines Satzung nach § 34 Abs. 4 Nrn. 1 und 2 BauGB außer Kraft, soweit diese entgegenstehende Festsetzungen trifft. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten von den für Landschaftsschutzgebiete unter 2.2.0 festgesetzten allgemeinen Verboten die Nummern 1,3, 9 sowie 12-17. Das Landschaftsschutzgebiet wird für Flächen dargestellt, die derzeit außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne (§ 16 Abs. 1 LG NW) liegen, die jedoch laut rechtskräftigem Flächennutzungsplan in Zukunft einer baulichen Nutzung zugeführt werden sollen. Aus diesem Grunde wurde für dieses Landschaftsschutzgebiet lediglich ein reduzierter Verbotskatalog festgesetzt, der gewährleistet, dass ökologisch bedeutsame Strukturen wie z.B. Gehölze tatsächlich bis zur baulichen Inanspruchnahme erhalten und ggf. auch im Rahmen des nachfolgenden Bauleitplanverfahrens bzw. Baugenehmigungsverfahrens berücksichtigt werden können. Die Festsetzung widerspricht grundsätzlich nicht der vorgesehenen Entwicklung der Bauleitplanung auf den entsprechenden Flächen. Die derzeitige Landschaftsstruktur soll lediglich bis zur Realisierung der Bauleitplanung erhalten werden. Das Landschaftsschutzgebiet wird mit einer eigenen Signatur („schwarze Punktierung mit grünem Hintergrund“) in der Festsetzungskarte dargestellt. Die einzelnen Flächen sind jedoch nicht nummeriert. Für die als Grünflächen des Teilflächennutzungsplanes Vogelsang (südlicher Bereich) ausgewiesenen Flächen wird mit Bezug auf den Genehmigungserlasses des Regionalplan (GEP Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region 72 Stand: Januar 2009 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer LANDSCHAFTSPLAN36a „Schleiden“ - Vorentwurf Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Aachen, 2003) festgehalten: Die Inanspruchnahme soll eine nationalparkverträglichen Nutzung und Entwicklung gewährleisten. Stand: Januar 2009 73 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN 36a „Schleiden“ – Vorentwurf Textliche Darstellung Ziffer 2.3 Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) NATURDENKMALE (§ 22 LG NW) Anzahl: 3 flächenhafte Naturdenkmale, 14 Einzelbäume und Baumgruppen, 2 Fels-/ Höhlenformationen. Aufgrund der §§ 19 und 22 LG NW in Verbindung mit dem § 34 Abs. 3 LG NW wird festgesetzt: Die im Folgenden näher bezeichneten und in der Festsetzungskarte festgesetzten Einzelschöpfungen der Natur sind Naturdenkmale. Für Naturdenkmale gelten die nachfolgend aufgeführten, − allgemeinen Verbote, − Regelungen zur Unberührtheit, − Hinweise auf Befreiungen sowie − Regelungen bei Ordnungswidrigkeiten. Nach § 22 LG NW werden als Naturdenkmale Einzelschöpfungen der Natur oder entsprechende Flächen bis 5 ha festgesetzt, soweit ihr besonderer Schutz a) aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen oder erdgeschichtlichen Gründen oder b) wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit erforderlich ist. Die Festsetzung kann auch die für den Schutz des Naturdenkmals notwendige Umgebung einbeziehen. Soweit – verbindliche europarechtliche Vorschriften, die in nationales Recht umgesetzt wurden oder umzusetzen sind, oder – nationale Vorschriften von den v.g. allgemeinen und gebietsspezifischen Verboten abweichende weitergehende Bestimmungen insbesondere zum Schutz von Arten und Biotopen und/oder Vorgaben hinsichtlich der Durchführung von Verfahren enthalten, gelten diese unmittelbar und vorrangig. Gleiches gilt, soweit nach § 62 LG NW gesetzlich geschützte Biotope betroffen sind. 2.3.0 ALLGEMEINE FESTSETZUNGEN FÜR ALLE NATURDENKMALE ALLGEMEINE VERBOTE Nach § 34 Abs. 3 LG NW sind die Beseitigung eines Naturdenkmals sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung oder nachhaltigen Störung eines Naturdenkmals oder seiner geschützten Umgebung führen können, nach Maßgabe folgender Bestimmungen verboten. Auf freigestellte Handlungen (Unberührtheit) wird ausdrücklich hingewiesen. Soweit Unberührtheiten in den Festsetzungen aufgenommen sind und hierfür ein Einvernehmen oder die Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde gefordert ist, erfolgen diese unter Beachtung der Beteiligungsrechte nach dem Landschaftsgesetz NW. 74 Stand: Januar 2009 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN36a „Schleiden“ - Vorentwurf Textliche Darstellung Ziffer Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Insbesondere ist verboten: 1. das Schutzobjekt gänzlich oder teilweise zu beseitigen, zu beschädigen, Teile abzutrennen oder in sonstiger Weise in seinem Bestand zu gefährden. 2. Schilder, Symbole oder Beschriftungen ohne Bezug zum Schutzobjekt (z. B. Hinweis auf die Schutzausweisung, Erläuterungen zu Art, Herkunft, Alter) am Schutzobjekt oder im Traufbereich zu errichten, anzubringen oder zu ändern. 3. feste oder flüssige Stoffe (inkl. Biozide, Pflanzenschutzmittel, organischer und mineralischer Dünger, Jauche, Festmist, Klärschlamm, Grünabfälle, Schlagabraum) sowie Gegenstände, die geeignet sind, den Natur-, Boden- oder Wasserhaushalt zu beeinträchtigen, im Traufbereich wegzuwerfen, abzuleiten, zu lagern oder sich ihrer in sonstiger Weise zu entledigen. 4. Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder die Bodenerosion zu fördern. 5. ober- oder unterirdische Leitungen aller Art zu verlegen, zu errichten oder zu ändern. Sofern es sich bei dem Schutzobjekt ausschließlich um Gehölze oder Gehölzgruppen handelt, bezieht sich das Verbot auf den Traufbereich. 6. den Wasserhaushalt oder die Wasserchemie des Schutzobjekts verändernde Maßnahmen auch durch die Verlegung von Drainageleitungen - vorzunehmen. 7. wildlebende Tiere zu fangen, zu töten, zu verletzen oder mutwillig zu beunruhigen, ihnen nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen. 8. Brut- und Lebensstätten wildlebender Tiere zu zerstören, ihre Puppen, Larven, Eier oder sonstige Entwicklungsformen zu sammeln, zu beschädigen, zu entfernen oder in sonstiger Weise deren Fortpflanzung zu behindern. 9. Ansitzeinrichtungen an den Schutzobjekten zu errichten und zu erneuern. REGELUNGEN ZUR UNBERÜHRTHEIT (UNBERÜHRTHEITSKLAUSEL): Unberührt von den allgemeinen Verboten bleibt insbesondere: 1. Stand: Januar 2009 die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd einschließlich des Jagdschutzes im Sinne von § 25 LJG NW mit Ausnahmen des Verbotes Nr. 9. 75 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN 36a „Schleiden“ – Vorentwurf Textliche Darstellung Ziffer Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Des Weiteren bleiben neben allgemeinen auch von den gebietsspezifischen Verboten unberührt: 2. die ordnungsgemäße Ausübung der Imkerei einschließlich der vorübergehenden Einstellung von Bienenkästen, sofern sie nicht mit der Errichtung von baulichen Anlagen verbunden ist. 3. die von der Unteren Landschaftsbehörde angeordneten, genehmigten oder mit ihr vertraglich vereinbarten Entwicklungs-, Pflegeund Optimierungsmaßnahmen. 4. Maßnahmen, die der Funktionssicherung gemäß § 63 BNatSchG sowie der Unterhaltung/ Wartung von Verkehrswegen oder Verund Entsorgungsleitungen dienen. 5. übliche Pflege- und Unterhaltungsmaßnahmen, 6. Maßnahmen aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht gemäß § 34 (4c) LG NW. Sie obliegen den Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern oder den Grundstücksbesitzerinnen und -besitzern ausschließlich im Rahmen des Zumutbaren und sind vor ihrer Durchführung der unteren Landschaftsbehörde anzuzeigen. Die Unterschutzstellung entbindet den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten nicht von der Verkehrssicherungspflicht. Die Untere Landschaftsbehörde ist verpflichtet, etwaige Bedenken innerhalb einer Frist von 4 Wochen geltend zu machen. Erfordern die Maßnahmen die Beseitigung des Schutzobjektes oder wesentlicher Teile hiervon, so kann die Untere Landschaftsbehörde die Ausnahme gemäß § 34 Abs. 4a LG NW mit Auflagen zur Nach- bzw. Neuanpflanzung verbinden. Die Untere Landschaftsbehörde prüft, auf Grundlage der Anzeige durch den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten Art und Umfang erforderlicher Maßnahmen zur Sicherung oder Sanierung des Naturdenkmals, z.B. größere baumchirurgische Arbeiten. Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden gegenwärtigen Gefahr sind der unteren Landschaftsbehörde nachträglich unverzüglich anzuzeigen. Hierzu zählen insbesondere Maßnahmen im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht, die ein unverzügliches Handeln erfordern. 7. 76 sonstige rechtmäßig ausgeübte Nutzungen aufgrund bestandskräftiger Genehmigungen oder aufgrund eigentumsrechtlichen Bestandschutzes. Rechtmäßig bestehende Entwässerungseinrichtungen genießen Bestandsschutz, die Unterhaltung Wartung und Pflege dieser Anlagen sind der Unteren Landschaftsbehörde anzuzeigen. Stand: Januar 2009 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer LANDSCHAFTSPLAN36a „Schleiden“ - Vorentwurf Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) HINWEISE AUF BEFREIUNGEN Befreiungen nach § 69 LG NW Von den Geboten und Verboten kann die Untere Landschaftsbehörde nach § 69 LG NW auf Antrag Befreiung erteilen, wenn a) die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall aa) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist, oder ab) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder b) überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern. In der Befreiung kann eine Geldleistung im Sinne des § 5 angeordnet werden. Der Beirat der Unteren Landschaftsbehörde kann einer beabsichtigten Befreiung mit der Folge widersprechen, dass der Kreistag über den Widerspruch zu unterrichten ist. Hat der Beirat nicht innerhalb von sechs Wochen nach Aufforderung eine Stellungnahme abgegeben, so kann die Untere Landschaftsbehörde ohne die Stellungnahme entscheiden. Hält der Kreistag den Widerspruch für berechtigt, muss die Untere Landschaftsbehörde die Befreiung versagen. Wird der Widerspruch für unberechtigt gehalten, hat die Untere Landschaftsbehörde die Befreiung zu erteilen. Die Weisungsbefugnis der Landschaftsbehörden nach § 8 Abs. 3 bleibt unberührt. Stand: Januar 2009 77 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN 36a „Schleiden“ – Vorentwurf Textliche Darstellung Erläuterungsbericht Ziffer (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) REGELUNGEN KEITEN BEI ORDNUNGSWIDRIG- Nach § 70 Abs. 1 Ziff. 2 LG NW handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem gemäß § 34 Abs. 3 LG NW in diesem Landschaftsplan enthaltenem allgemeinen oder gebietsspezifischen Verbot zuwiderhandelt. 78 Gemäß § 71 LG NW können Ordnungswidrigkeiten nach § 70 LG NW mit einer Geldbuße geahndet werden. Die Höhe der Geldbuße richtet sich nach dem Bußgeldkatalog in der jeweils gültigen Fassung (z. Zt. bis 50.000,--€). Gegenstände, die zur Begehung einer Ordnungswidrigkeit nach § 70 LG NW gebraucht oder bestimmt gewesen sind, können eingezogen werden. § 70 LG NW wird nicht angewendet, wenn die Tat nach anderen Rechtsvorschriften mit Strafe bedroht ist. Von dieser Regelung ausgenommen sind die in den Bußgeldvorschriften geregelten Fälle der einfachen Sachbeschädigung; ihre Ahndung nach § 303 des Strafgesetzbuches ist ausgeschlossen. Stand: Januar 2009 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN36a „Schleiden“ - Vorentwurf Textliche Darstellung Ziffer Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 2.3-1 NATURDENKMAL "EICHE IM SEBESTAL" AN DER REITHALLE MALSBENDEN Ec 1 Eiche Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß § 22 Buchstaben a, b LG NW insbesondere - zur Erhaltung der Eiche als Einzelschöpfung der Natur, - aufgrund ihrer Eigenart und Schönheit. Bei der Eiche handelt es sich um ein altes, relativ freistehendes Exemplar mit gut entwickelter Krone und einem Stammumfang von etwa 2,8 Meter. Ihr Standort ist unmittelbar an der Wegekreuzung im Sebestal nordöstlich der Reithalle. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturdenkmale unter 2.3.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9. 2.3-2 NATURDENKMAL "ROTBUCHENREIHEN UND ESCHE BEI HOHENFRIED" Fd 13 Rotbuchen, 1 Esche Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß § 22 Buchstaben a, b LG NW insbesondere - - zur Erhaltung zweier Rotbuchenreihen, einer Rotbuchengruppe und einer Esche als Einzelschöpfungen der Natur, aufgrund ihrer Eigenart und Schönheit. Das Naturdenkmal umfasst eine Reihe aus 13 Rotbuchen an der Westseite des Walberweges, eine Gruppe aus 3 Rotbuchen nördlich des Gehöftes an dessen Zufahrtsweg, eine Reihe aus 10 Rotbuchen östlich des Walberweges entlang der Westseite des Gehöftes sowie eine einzelne alte Esche südlich davon. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturdenkmale unter 2.3.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9. Stand: Januar 2009 79 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN 36a „Schleiden“ – Vorentwurf Textliche Darstellung Ziffer Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 2.3-3 NATURDENKMAL "BAUMGRUPPE AUS ZWEI ROTBUCHEN UND EINE EICHE BEI HÜHNERBUSCH" Ee 2 Rotbuchen, 1 Eiche Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß § 22 Buchstaben a, b LG NW insbesondere − zur Erhaltung der Baumgruppe als Einzelschöpfungen der Natur, − aufgrund ihrer Eigenart und Schönheit. Das Naturdenkmal umfasst zwei alte Rotbuchen - eine davon mit Doppelstamm - an der Westseite der Zufahrt zur Siedlung Hühnerbusch sowie eine alte einzelne Eiche östlich der Zufahrt. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturdenkmale unter 2.3.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9. 2.3-4 NATURDENKMAL"FELSWAND BEI OLEF" Fe Größe: ca. 0,11 ha Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß § 22 Buchstaben a, b LG NW insbesondere - zur Erhaltung einer natürlichen Felswand mit wertvoller und typischer Felsspaltenvegetation, - aufgrund der regional besonderen Seltenheit von natürlichen Felsstandorten, - - zur Erhaltung des Lebensraumes für mehrere nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen gefährdete Pflanzenarten, zur Erhaltung eines in Nordrhein-Westfalen gefährdeten Biotoptyps. Bei dem Biotop handelt es sich um einen natürlichen Felsstandort, der im Norden unmittelbar an die Bahnlinie angrenzt. Er weist dort eine typische Felsspaltenvegetation auf, während der südliche Bereich großflächig von Schlehengebüsch bedeckt ist. Gemäß Biotopkataster NW kommen folgende Biotoptypen nach § 62 LG NW vor: Natürliche Felswand 80 Stand: Januar 2009 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN36a „Schleiden“ - Vorentwurf Textliche Darstellung Ziffer Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 2.3-5 NATURDENKMAL "DOUGLASIENREIHE AM MÜHLENBERG WESTLICH VON SCHLEIDEN" Ef 26 Douglasien Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß § 22 Buchstaben a, b LG NW insbesondere – zur Erhaltung der Douglasienreihe als Einzelschöpfung der Natur, – aufgrund ihrer Seltenheit, Eigenart und Schönheit. Bestandteile dieses Naturdenkmals sind eine Reihe von 26 alten Douglasien und eine Küstentanne entlang der Ostseite des Philosophenweges (Waldlehrpfad) sowie eine Gruppe von 13 alten Douglasien, einer Sapindusfichte, einer Küstentanne und einer Hemlockstanne an der Westseite des Weges. Der Umfang der Stämme beträgt durchweg etwa 2,8 Meter. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturdenkmale unter 2.3.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9. 2.3-6 NATURDENKMAL "BAUMBESTAND AN DER BURG DREIBORN" Ce Prägende Laubbäume im Burgumfeld Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß § 22 Buchstaben a, b LG NW insbesondere − − zur Erhaltung des Baumbestandes einschließlich einer Eiche und einigen Eschen als Einzelschöpfungen der Natur, aufgrund seiner Eigenart und Schönheit Das Naturdenkmal umfasst den gesamten Laubbaumbestand an der Burg Dreiborn einschließlich einiger alter freistehender Eschen, einer Kastanie und einer Walnuss im Burggraben östlich der Burganlage sowie einer alten, einzelnen Eiche mit schöner Krone an der Kapelle gegenüber der Einmündung der Kreisstraße 66 in die Landesstraße 207. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturdenkmale unter 2.3.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9. Stand: Januar 2009 81 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN 36a „Schleiden“ – Vorentwurf Textliche Darstellung Ziffer 2.4 (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) GESCHÜTZTE LANDSCHAFTSBESTANDTEILE Aufgrund der §§ 19 und 23 LG NW in Verbindung mit dem § 34 Abs. 4 LG NW wird festgesetzt: Die im Folgenden näher bezeichneten und in der Festsetzungskarte festgesetzten Teile von Natur und Landschaft sind Geschützte Landschaftsbestandteile. In den Geschützten Landschaftsbestandteilen gelten die nachfolgend aufgeführten − allgemeinen Verbote, − Regelungen zur Unberührtheit, − Hinweise auf Befreiungen, − Regelungen bei Ordnungswidrigkeiten sowie − zusätzlichen gebietsspezifischen Gebote und Verbote, die bei den einzelnen Geschützten Landschaftsbestandteilen (Ziffern 2.4-1 bis 2.4-10) angegeben sind. Soweit – verbindliche europarechtliche Vorschriften, die in nationales Recht umgesetzt wurden oder umzusetzen sind, oder – nationale Vorschriften von den v.g. allgemeinen und gebietsspezifischen Verboten abweichende weitergehende Bestimmungen insbesondere zum Schutz von Arten und Biotopen und/oder Vorgaben hinsichtlich der Durchführung von Verfahren enthalten, gelten diese unmittelbar und vorrangig. Gleiches gilt, soweit nach § 62 LG NW gesetzlich geschützte Biotope betroffen sind. 82 Erläuterungsbericht Nach § 23 LG NW werden Teile von Natur und Landschaft als Geschützte Landschaftsbestandteile festgesetzt, soweit ihr besonderer Schutz a) zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungsund Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts, b) zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- und Landschaftsbildes oder c) zur Abwehr schädlicher Einwirkungen erforderlich ist. Der Schutz kann sich in bestimmten Gebieten auf den gesamten Bestand an einseitigen Baumreihen, Bäumen, Hecken oder anderen Landschaftsbestandteilen erstrecken. Darüber hinaus sind gemäß § 47 LG NW die mit öffentlichen Mitteln geförderte Anpflanzungen außerhalb des Waldes und Wallhecken sowie Alleen (§ 47a LG NW) gesetzlich Geschützte Landschaftsbestandteile. Dies gilt nicht für Begleitgrün von Verkehrsanlagen. Die geschützten Landschaftsbestandteile gemäß § 47 LG NW sind in der Festsetzungskarte in ihren jeweiligen Grenzen nachrichtlich dargestellt. Sie dürfen weder beschädigt noch beseitigt werden. Insbesondere ist es verboten, sie zu roden, abzubrennen oder mit chemischen Mitteln zu zerstören. Unberührt bleiben schonende Pflegeschnitte und die bestimmungsgemäße Nutzung der Anpflanzungen. Stand: Januar 2009 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN36a „Schleiden“ - Vorentwurf Textliche Darstellung Erläuterungsbericht Ziffer 2.4.0 (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) ALLGEMEINE FESTSETZUNGEN SCHAFTSBESTANDTEILE FÜR ALLE GESCHÜTZTEN LAND- ALLGEMEINE VERBOTE Nach § 34 Abs. 4 LG NW sind die Beseitigung eines Geschützten Landschaftsbestandteiles sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Geschützten Landschaftsbestandteiles führen können, nach Maßgabe folgender Bestimmungen verboten. Auf freigestellte Handlungen (Unberührtheitsklausel) wird hingewiesen. Soweit Unberührtheiten in den Festsetzungen aufgenommen sind und hierfür ein Einvernehmen oder die Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde gefordert ist, erfolgen diese unter Beachtung der Beteiligungsrechte nach dem Landschaftsgesetz NRW. Insbesondere ist verboten: 1. das Schutzobjekt gänzlich oder teilweise zu beseitigen, zu beschädigen, Teile abzutrennen oder in sonstiger Weise in seinem Bestand zu gefährden. 2. Schilder, Symbole oder Beschriftungen ohne Bezug zum Schutzobjekt (z.B. Hinweis auf die Schutzausweisung, Erläuterungen zu Art, Herkunft, Alter etc.) am Schutzobjekt oder im Traufbereich zu errichten, anzubringen oder zu ändern. 3. feste oder flüssige Stoffe (inkl. Biozide, Pflanzenschutzmittel, organischer und mineralischer Dünger, Jauche, Festmist, Klärschlamm, Grünabfälle, Schlagabraum) sowie Gegenstände, die geeignet sind, den Natur-, Boden- oder Wasserhaushalt zu beeinträchtigen, im Traufbereich wegzuwerfen, abzuleiten, zu lagern oder sich ihrer in sonstiger Weise zu entledigen. 4. Böden im Traufbereich zu verfestigen, zu versiegeln oder die Bodenerosion zu fördern. 5. ober- oder unterirdische Leitungen aller Art zu verlegen, zu errichten oder zu ändern. Sofern es sich bei dem Schutzobjekt ausschließlich um Gehölze oder Gehölzgruppen handelt, bezieht sich das Verbot auf den Traufbereich. 6. Den Wasserhaushalt oder die Wasserchemie des Schutzobjekts verändernde Maßnahmen – auch durch die Verlegung von Drainageleitungen – vorzunehmen. 7. wildlebende Tiere zu fangen, zu töten, zu verletzen oder mutwillig zu beunruhigen, ihnen nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete Stand: Januar 2009 Bestehende Drainagegebiete genießen Bestandsschutz, die Unterhaltung, Wartung und Pflege dieser Anlagen sind der Unteren Landschaftsbehörde anzuzeigen. 83 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN 36a „Schleiden“ – Vorentwurf Textliche Darstellung Ziffer Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Vorrichtungen anzubringen. 8. Brut- und Lebensstätten wildlebender Tiere zu zerstören, ihre Puppen, Larven, Eier oder sonstige Entwicklungsformen fortzunehmen, zu sammeln, zu beschädigen, zu entfernen oder in sonstiger Weise deren Fortpflanzung zu behindern. 9. Ansitzeinrichtungen an den Schutzobjekten zu errichten und zu erneuern. REGELUNGEN ZUR UNBERÜHRTHEIT (UNBERÜHRTHEITSKLAUSEL): Unberührt von den allgemeinen Verboten bleibt insbesondere: 1. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd einschließlich des Jagdschutzes im Sinne von § 25 LJG NW mit Ausnahme des Verbotes Nr. 9. Des Weiteren bleiben neben allgemeinen auch von den gebietsspezifischen Verboten unberührt: 84 2. die ordnungsgemäße Ausübung der Imkerei einschließlich der vorübergehenden Einstellung von Bienenkästen, sofern sie nicht mit der Errichtung von baulichen Anlagen verbunden ist. 3. die von der Unteren Landschaftsbehörde angeordneten, genehmigten oder mit ihr vertraglich vereinbarten Entwicklungs-, Pflegeund Optimierungsmaßnahmen. 4. Maßnahmen, die der Funktionssicherung gemäß § 63 BNatSchG sowie der Unterhaltung/ Wartung von Verkehrswegen oder Verund Entsorgungsleitungen dienen. 5. übliche Pflege- und Unterhaltungsmaßnahmen. 6. Maßnahmen aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht gemäß § 34 (4c) LG NW. Sie obliegen den Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern oder den Grundstücksbesitzerinnen und -besitzern ausschließlich im Rahmen des Zumutbaren und sind vor ihrer Durchführung der unteren Landschaftsbehörde anzuzeigen. Die Unterschutzstellung entbindet den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten nicht von der Verkehrssicherungspflicht. Die Untere Landschaftsbehörde ist verpflichtet, etwaige Bedenken innerhalb einer Frist von 4 Wochen geltend zu machen. Erfordern die Maßnahmen die Beseitigung des Schutzobjektes oder wesentlicher Teile hiervon, so kann die Untere Landschaftsbehörde die Ausnahme gemäß § 34 Abs. 4a LG NW mit Auflagen zur Nach- bzw. Neuanpflanzung Die Untere Landschaftsbehörde prüft, auf Grundlage der Anzeige durch den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten Art und Umfang erforderlicher Maßnahmen zur Sicherung oder Sanierung des Geschützten Landschaftsbestandteils, z.B. größere baumchirurgische Arbeiten. Stand: Januar 2009 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN36a „Schleiden“ - Vorentwurf Textliche Darstellung Ziffer Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) verbinden. Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden gegenwärtigen Gefahr sind der unteren Landschaftsbehörde nachträglich unverzüglich anzuzeigen. 7. Hierzu zählen insbesondere Maßnahmen im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht, die ein unverzügliches Handeln erfordern. sonstige rechtmäßig ausgeübte Nutzungen aufgrund bestandskräftiger Genehmigungen oder aufgrund eigentumsrechtlichen Bestandsschutzes. Rechtmäßig bestehende Entwässerungseinrichtungen genießen Bestandsschutz, die Unterhaltung, Wartung und Pflege ist der Unteren Landschaftsbehörde anzuzeigen. HINWEISE AUF BEFREIUNGEN Befreiungen nach § 69 LG NW Von den Geboten und Verboten kann die Untere Landschaftsbehörde nach § 69 LG NW auf Antrag Befreiung erteilen, wenn a) die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall aa) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist, oder ab) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder b) überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern. Abweichend davon sind Befreiungen aus überwiegenden Gründen des Allgemeinwohls bei als geschützten Landschaftsbestandteilen festgesetzten einseitigen Baumreihen und bei geschützten Alleen nach § 47 Abs. 1 LG NW an Verkehrsflächen nur zulässig, wenn sie aus zwingenden Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich sind und keine anderen Maßnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit erfolgreich durchgeführt werden konnten. In der Befreiung kann eine Geldleistung im Sinne des § 5 angeordnet werden. Der Beirat der Unteren Landschaftsbehörde kann einer beabsichtigten Befreiung mit der Folge widersprechen, dass der Kreistag über den Widerspruch zu unterrichten ist. Hat der Beirat nicht innerhalb von sechs Wochen nach Aufforderung eine Stellungnahme abgegeben, so kann die Untere Landschaftsbehörde ohne die Stellungnahme entscheiden. Hält der Kreistag den Widerspruch für berechtigt, muss die Untere Landschaftsbehörde die Befreiung verStand: Januar 2009 85 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN 36a „Schleiden“ – Vorentwurf Textliche Darstellung Ziffer Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) sagen. Wird der Widerspruch für unberechtigt gehalten, hat die Untere Landschaftsbehörde die Befreiung zu erteilen. Die Weisungsbefugnis der Landschaftsbehörden nach § 8 Abs. 3 bleibt unberührt. REGELUNGEN BEI ORDNUNGSWIDRIGKEITEN Nach § 70 Abs. 1 Nr. 2 LG NW handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem gemäß § 34 Abs. 4 LG NW in diesem Landschaftsplan enthaltenem allgemeinen oder gebietsspezifischen Verbot zuwiderhandelt. 86 Gemäß § 71 LG NW können Ordnungswidrigkeiten nach § 70 LG NW mit einer Geldbuße geahndet werden. Die Höhe der Geldbuße richtet sich nach dem Bußgeldkatalog in der jeweils gültigen Fassung (z. Zt. bis 50.000,--€). Gegenstände, die zur Begehung einer Ordnungswidrigkeit nach § 70 LG NW gebraucht oder bestimmt gewesen sind, können eingezogen werden. § 70 LG NW wird nicht angewendet, wenn die Tat nach anderen Rechtsvorschriften mit Strafe bedroht ist. Von dieser Regelung ausgenommen sind die in den Bußgeldvorschriften geregelten Fälle der einfachen Sachbeschädigung; ihre Ahndung nach § 303 des Strafgesetzbuches ist ausgeschlossen. Stand: Januar 2009 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN36a „Schleiden“ - Vorentwurf Textliche Darstellung Ziffer Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 2.4-1 GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL "AUF DEM RICHTPATT" SÜDWESTLICH VON DÜTTLING IM KERMETER Gb Größe ca. 3,8 ha Schutzzweck: Die Festsetzung als Geschützter Landschaftsbestandteil erfolgt gemäß § 23 Buchstaben a, b, c LG NW insbesondere - zur Erhaltung und Optimierung einer Heidefläche, - zur Belebung einer angrenzend intensiv forstwirtschaftlich genutzten Umgebung, Bei der Fläche handelt es sich um eine durch natürliche Sukzession entstandene Calluna-Heide auf einer ehemaligen Sand- und Kiesabgrabungsfläche in einem großen, fast geschlossenen Nadelwaldgebiet. Die gesamte Fläche wird jedoch durch Verbuschung und Überwachsen durch Kiefern- und Birkenjungwuchs sowie Adlerfarnherden beeinträchtigt. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Geschützte Landschaftsbestandteile unter 2.4.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9, sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5. Folgende objektspezifische Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26 LG NW): 5.1/2.4-1-1* 2.4-2 GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL "ZWEI QUELLBEREICHE AM HORRENBACHTAL" NORDÖSTLICH HERHAHN Ed Größe ca. 0,62 ha Schutzzweck: Die Festsetzung als Geschützter Landschaftsbestandteil erfolgt gemäß § 23 Buchstaben a, b, c LG NW insbesondere - zur Erhaltung und Optimierung zweier Quellbereiche, – zur Belebung der ansonsten intensiv landwirtschaftlich genutzten Umgebung, – zur Abwehr von schädlichen Einwirkungen auf das Grundwasser, Innerhalb der landwirtschaftlich genutzten Flächen liegen zwei Sumpfquellen, die wohl als die Reste des Quellbereiches des Horrenbaches anzusehen sind. Die Flächen sind vom übrigen Bachökosystem getrennt. Dennoch weisen sie noch eine binsenreiche Feuchtwiesenvegetation auf. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Geschützte Landschaftsbestandteile unter 2.4.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9, sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5. Darüber hinaus wird folgendes gebietspezifisches Verbot festgesetzt: - Dauergrünland umzubrechen oder in eine andere Nutzung zu überführen. Dauergrünland im Sinne der Festsetzung sind Flächen, die am 01.07.2003 bei der Landwirt- Stand: Januar 2009 Befreiungen im Falle einer nicht beabsichtigten Härte können nach § 69 LG NW auf Antrag erteilt werden (s. Kap. 2.0). 87 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN 36a „Schleiden“ – Vorentwurf Textliche Darstellung Ziffer Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) schaftskammer NRW als solches angemeldet wurden, seitdem ununterbrochen auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras in Kombination mit den typischen Wiesen-/Weidekräutern genutzt werden und mindestens 5 Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des Betriebes sind (5-JahresRegelung). Nicht zum Dauergrünland zählt der ununterbrochene Anbau von Klee, Kleegras, Luzerne, Gras- und Klee-Luzerne-Gemischen bzw. das Wechselgrünland. 2.4-3 GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL "FEUCHTBRACHE WESTLICH DES HÖDDELBACHES" Ee Größe ca. 0,39 ha Schutzzweck: Die Festsetzung als Geschützter Landschaftsbestandteil erfolgt gemäß § 23 Buchstaben a, b, c LG NW insbesondere - - Innerhalb der landwirtschaftlich intensiv genutzten Flächen liegt ein quelliger Bereich, der vom Höddelbach getrennt ist. Lückiges Weidengebüsch und binsenreiche Feuchtwiesenvegetation bedecken die Fläche. zur Erhaltung und Optimierung eines Quellbereiches sowie der Nass- und Feuchtwiese zur Belebung und Gliederung der ansonsten intensiv landwirtschaftlich genutzten Umgebung, zur Abwehr von schädlichen Einwirkungen auf das Grundwasser, Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Geschützte Landschaftsbestandteile unter 2.4.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9, sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5. Darüber hinaus wird folgendes gebietspezifisches Verbot festgesetzt: - Dauergrünland umzubrechen oder in eine andere Nutzung zu überführen. Dauergrünland im Sinne der Festsetzung sind Flächen, die am 01.07.2003 bei der Landwirtschaftskammer NRW als solches angemeldet wurden, seitdem ununterbrochen auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras in Kombination mit den typischen Wiesen-/Weidekräutern genutzt werden und mindestens 5 Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des Betriebes sind (5-JahresRegelung). Nicht zum Dauergrünland zählt der ununterbrochene Anbau von Klee, Kleegras, Luzerne, Gras- und Klee-Luzerne-Gemischen bzw. das Wechselgrünland. 88 Befreiungen im Falle einer nicht beabsichtigten Härte können nach § 69 LG NW auf Antrag erteilt werden (s. Kap. 2.0). Stand: Januar 2009 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN36a „Schleiden“ - Vorentwurf Textliche Darstellung Ziffer Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 2.4-4 GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL „FELDGEHÖLZE NÖRDLICH SCHEUREN“ Ee Größe ca. 1,2 ha Das Gebiet besteht aus 3 Teilflächen. Schutzzweck: Die Festsetzung als Geschützter Landschaftsbestandteil erfolgt gemäß § 23 Buchstaben a, b, c LG NW insbesondere − − − zur Erhaltung der Gehölzbestände als belebende und gliedernde Landschaftselemente, zur Erhaltung der Gehölzbestände als prägende Elemente einer bäuerlichen Kulturlandschaft, Die Gehölzbestände liegen in der freien Feldflur und werden in Teilen durch einen Quellbereich gegliedert. Der südliche Gehölzbereich erstreckt sich entlang einer ehemaligen Hohlwegstruktur. zur Erhaltung und Optimierung der Gehölzbestände als wichtige Trittsteinbiotope für viele Tier- und Pflanzenarten. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Geschützte Landschaftsbestandteile unter 2.4.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9, sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5. 2.4-5 GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL „BAUMREIHEN UND ALLEEN“ Ag, Bf, Bg, Ce, Cf, Dd, De, Df, Ee, Ef Größe ca. 11,4 ha Schutzzweck: Die Festsetzung als Geschützter Landschaftsbestandteil erfolgt gemäß § 23 Buchstaben a, b, c LG NW insbesondere − − − Stand: Januar 2009 zur Erhaltung der Baumreihen und Alleen an den Verbindungsstraßen als belebende und gliedernde Landschaftselemente, zur Erhaltung der Baumreihen und Alleen als prägende Elemente einer bäuerlichen Kulturlandschaft, zur Erhaltung und Optimierung bzw. Nachpflanzung der Baumreihen und Alleen als wichtige Trittsteinbiotope für viele Tier- und Pflanzenarten. Die landschaftsbildprägenden Baumreihen und Alleen im Stadtgebiets Schleiden entlang von klassifizierten Straßen und an Wirtschaftswegen werden als Landschaftsbestandteile und zur Sicherung des Biotopverbundes und als gliedernde Landschaftselemente festgesetzt. Festgesetzt werden die Baumbestände – an der L 207 zwischen Herhahn und Dreiborn sowie weiter bist zur Kreuzung der B 258. – Baumbestand an B 258 – B 258 zwischen Schöneseifen und Harperscheid – An der K 66 von Scheuren nach Dreiborn 89 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN 36a „Schleiden“ – Vorentwurf Textliche Darstellung Ziffer Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Geschützte Landschaftsbestandteile unter 2.4.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9, sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5. 2.4-6 GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL "TEICH ÖSTLICH VON KERPERSCHEID“ Fg Größe ca. 0,1 ha Schutzzweck: Die Festsetzung als Geschützter Landschaftsbestandteil erfolgt gemäß § 23 Buchstaben a, b, c LG NW insbesondere - zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, - zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Landschaftsbildes. – Das Kleingewässer liegt innerhalb einer Weide auf der Broicher Hochfläche östlich von Kerperscheid. Die Festsetzung erfolgt, da dieses Stillgewässer auf der Hochfläche eine naturräumliche Besonderheit darstellt. zur Belebung und Gliederung der ansonsten intensiv landwirtschaftlich genutzten Umgebung, Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Geschützte Landschaftsbestandteile unter 2.4.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9, sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5. Darüber hinaus wird folgendes gebietspezifisches Verbot festgesetzt: - Dauergrünland umzubrechen oder in eine andere Nutzung zu überführen. Dauergrünland im Sinne der Festsetzung sind Flächen, die am 01.07.2003 bei der Landwirtschaftskammer NRW als solches angemeldet wurden, seitdem ununterbrochen auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras in Kombination mit den typischen Wiesen-/Weidekräutern genutzt werden und mindestens 5 Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des Betriebes sind (5-JahresRegelung). Nicht zum Dauergrünland zählt der ununterbrochene Anbau von Klee, Kleegras, Luzerne, Gras- und Klee-Luzerne-Gemischen bzw. das Wechselgrünland. 90 Befreiungen im Falle einer nicht beabsichtigten Härte können nach § 69 LG NW auf Antrag erteilt werden (s. Kap. 2.0). Stand: Januar 2009 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN36a „Schleiden“ - Vorentwurf Textliche Darstellung Ziffer Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 2.4-7 GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL "EHEMALIGER BRUCH AM SCHÜRENTER BERG" SÜDLICH HARPERSCHEID Cg Größe ca. 1,6 ha Schutzzweck: Die Festsetzung als Geschützter Landschaftsbestandteil erfolgt gemäß § 23 Buchstaben a, b, c LG NW insbesondere − − zur Erhaltung und Optimierung eines strukturreichen, aufgelassenen Steinbruches mit hohem tierökologischen Wert, zur Erhaltung und Optimierung einzelner, nach § 62 LG NW geschützter Biotope: Brachgefallenes Nass- und Feuchtgrünland, Abgrabungsgewässer (Kleingewässer) Gemäß Biotopkataster NW kommen folgende Biotoptypen nach § 62 LG NW vor: - Brachgefallenes Nass- und Feuchtgrünland - Abgrabungsgewässer (Kleingewässer) STEIN- Die Fläche umfasst einen zum Teil rekultivierten ehemaligen Steinbruch, der sich durch eine hohe strukturelle Vielfalt auszeichnet. Neben einem ständig wasserführenden Kleingewässer mit ausgedehnter Schwimmblattvegetation und Röhricht finden sich auch mehrere temporär wasserführende Gewässer. Des weiteren sind relativ artenreiches Feuchtgrünland, ein Felshang und Gebüsche vorhanden. Die Kleingewässer bieten Amphibien und wasserliebenden Insekten sowie vermutlich auch Kleinfischen Lebensraum. Beeinträchtigt wird das Gebiet durch die Anpflanzung von gebietsfremden Gehölzen. Folgende nach § 62 LG NW geschützte Biotope liegen innerhalb der Gebiete: GB-5404-510 Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Geschützte Landschaftsbestandteile unter 2.4.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9, sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5. Folgende objektspezifische Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26 LG NW): 5.1/2.4-7-1, 5.1-2.4-7-2 Stand: Januar 2009 91 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN 36a „Schleiden“ – Vorentwurf Textliche Darstellung Ziffer Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 2.4-8 GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL "RÜSCHESIEFEN" NORDWESTLICH HARPERSCHEID Cf Größe ca. 0,43 ha Schutzzweck: Die Festsetzung als Geschützter Landschaftsbestandteil erfolgt gemäß § 23 Buchstaben a, b, c LG NW insbesondere - Das Gebiet umfasst den einzigen relativ naturnahen Abschnitt des Rüschesiefens, der an seiner Sohle brachgefallenes, stark eutrophes Nass- und Feuchtgrünland aufweist. Die Hänge sind dicht mit zum Teil älteren Laubgehölzen bestanden. zur Erhaltung und Optimierung eines relativ naturnahen Siefenabschnittes, zur Erhaltung des Biotops als belebendes und gliederndes Element im Übergangsbereich zwischen intensiv land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen, Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Geschützte Landschaftsbestandteile unter 2.4.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9, sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5. Darüber hinaus wird folgendes gebietspezifisches Verbot festgesetzt: - Dauergrünland umzubrechen oder in eine andere Nutzung zu überführen. Dauergrünland im Sinne der Festsetzung sind Flächen, die am 01.07.2003 bei der Landwirtschaftskammer NRW als solches angemeldet wurden, seitdem ununterbrochen auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras in Kombination mit den typischen Wiesen-/Weidekräutern genutzt werden und mindestens 5 Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des Betriebes sind (5-JahresRegelung). Nicht zum Dauergrünland zählt der ununterbrochene Anbau von Klee, Kleegras, Luzerne, Gras- und Klee-Luzerne-Gemischen bzw. das Wechselgrünland. 92 Befreiungen im Falle einer nicht beabsichtigten Härte können nach § 69 LG NW auf Antrag erteilt werden (s. Kap. 2.0). Stand: Januar 2009 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN36a „Schleiden“ - Vorentwurf Textliche Darstellung Ziffer 3.0 Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) ZWECKBESTIMMUNG FÜR BRACHFLÄCHEN (§ 24 LG NW) ENTFÄLLT 4.0 BESONDERE FESTSETZUNGEN FÜR DIEFORSTLICHE NUTZUNG (§ 25 LG NW) Die Festsetzungen beziehen sich auf sämtliche Naturschutzgebiete mit Waldflächen, welche im Rahmen der aktuellen Bewirtschaftung in standortgerechte Laubwälder überführt bzw. als solche dauerhaft erhalten werden sollen. In FFH-Gebieten dienen diese Festsetzungen dem Erhalt und der Entwicklung des Gebietes sowie seiner maßgeblichen Bestandteile (Lebensraumtypen und Arten gem. FFH- und/ oder Vogelschutz-RL). Die Festsetzung bezieht sich auf die Flächen der Naturschutzgebiete 2.1-1 2.1-2 2.1-3 2.1-4 2.1-5 2.1-6 2.1-7 2.1-8 2.1-9 2.1-10 2.1-11 2.1-12 2.1-13 2.1-14 2.1-15 2.1-16 2.1-17 2.1-18 "Kermeter" "Morsbachtal" Westlich Morsbach“ "Laßbachtal" nördlich Herhahn „Horrenbachtal“ nordöstlich Herhahn „Sebestal“ südlich Gemünd-Malsbenden „Braubachtal" zwischen Herhahn und Gemünd „Hänge und Seitentäler des Oleftals zwischen Gemünd und Schleiden" „Höddelbachtal" „Patersweiher" Südöstlich von Dreiborn „Bach und Auwaldrest nördlich Burg Dreiborn" „Schafbachtal mit seinen Seitentälern und Hohnerter Feld“ „Selbachtal" nördlich Wintzen „Rosselbachtal und Geisbachtal" zwischen Broich und Olef „Olefaue" zwischen Schleiden und Olef "Kuhsieferberg" östlich Oberhausen „Golbachtal" südlich Broich „Viehbachtal" westlich Schöneseiffen „Bunkeranlagen“ Soweit nach Betriebsplänen oder Betriebsgutachten gewirtschaftet wird, sind gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 LG NW die Festsetzungen in diese aufzunehmen. Stand: Januar 2009 Gemäß § 25 LG NW kann der Landschaftsplan in Naturschutzgebieten nach § 20 LG NW und geschützten Landschaftsbestandteilen nach § 23 LG NW im Einvernehmen mit dem Landesbetrieb Wald und Holz NRW für Erstund Wiederaufforstungen bestimmte Baumarten vorschreiben oder ausschließen sowie eine bestimmte Form der Endnutzung untersagen, soweit dies zur Erreichung des Schutzzweckes erforderlich ist. Nach § 35 Abs. 2 LG NW überwacht der Landesbetrieb Wald und Holz NRW die Einhaltung der Festsetzungen. Sie kann im Einvernehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde die notwendigen Anordnungen treffen. Die Umsetzung der Maßnahmen in FFH-Gebieten erfolgt im Rahmen der Durchführungsplanung nach Maßgabe eines Waldpflegeplanes, der durch den Landesbetrieb Wald und Holz NRW erarbeitet wird. Auf bundeseigenen Liegenschaften wird der Waldpflegeplan durch die Bundesforstverwaltung im Einvernehmen mit dem Landesbetrieb Wald und Holz NRW erstellt. Die Erarbeitung eines Waldpflegeplanes ist entbehrlich, soweit eine entsprechende Verständigung im Rahmen eines vorgezogenen Sofortmaßnahmenkonzeptes erzielt worden ist. Nach § 36 Abs. 1 LG NW ist vorgesehen die forstlichen Maßnahmen vertraglich auf den Landesbetrieb Wald und Holz NRW zu übertragen. Vorschriften des § 11 LFoG NW über die tätige Mithilfe finden sinngemäße Anwendung. Der städtische Forstbetrieb kann auch zukünftig mit Maßnahmen im Stadtwald durch die ULB beauftragt werden, soweit dieser seine Bereitschaft dazu erklärt. 93 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN 36a „Schleiden“ – Vorentwurf Textliche Darstellung Ziffer 4.1 Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) VERWENDUNG/ AUSSCHLUSS BESTIMMTER BAUMARTEN FÜR ERSTAUFFORSTUNGEN UND FÜR WIEDERAUFFORSTUNGEN In den unter Ziff. 4.0 genannten Naturschutzgebieten wird festgesetzt (tlw. in Verbindung mit § 26 LG NW): Für die Wiederaufforstung von Laubholzbeständen werden standortgerechte Laubbaumarten, die den natürlichen Waldgesellschaften entsprechen, vorgeschrieben. Nach Möglichkeit sollte autochthones Pflanzenmaterial verwendet werden. Nadelwaldbestände in abgegrenzten Quellbereichen, Siefen und Bachtälern sowie auf floristisch oder faunistisch schutzwürdigen Flächen dürfen nicht wieder mit Nadelbäumen aufgeforstet werden. Für die Wiederaufforstung bedeutet dies: 1. die Möglichkeiten der Naturverjüngung sind vordringlich wahrzunehmen. 2. Wiederaufforstungen sollen, sofern eine natürliche Verjüngung nicht mehr zu erwarten ist, möglichst unter dem Schirm der Altbestände oder bei Frostgefährdung mit Hilfe eines Vorwaldes durchgeführt werden. Innerhalb von FFH-Lebensräumen dürfen bei Wiederaufforstungen nur Gehölze, die zu den natürlichen Waldgesellschaften der jeweiligen FFHLebensräume gehören, verwendet werden. Bei Naturverjüngung ist der Ansiedlung anderer Arten soweit vertretbar entgegen zu wirken. Besonderen Schutz und Förderung verdienen seltene einheimische Baumarten. Die Beibehaltung eines bestehenden Anteils nicht zur natürlichen Waldgesellschaft gehörenden Gehölzarten von bis zu 20% bleibt unberührt, soweit dies mit dem jeweiligen Schutzzweck vereinbar ist. Innerhalb von FFH-Lebensräumen darf bei Wiederaufforstungen nur Pflanzenmaterial geeigneter Herkunft verwendet werden. Zweck der Festsetzungen: Die Wiederaufforstung mit bestimmten Baumarten erfolgt insbesondere − 94 zur Erhaltung und Entwicklung von Waldlebensräumen und Tier- und Pflanzenarten, die dem besonderen Schutz der FFH- und/ oder Vogelschutzrichtlinie unterliegen, − auf Grund der positiven Auswirkungen dieser Baumarten auf den Naturhaushalt, − zur Erhaltung und Entwicklung von Lebensstätten für Pflanzen und Tiere, − zur Erhaltung der Artenvielfalt, − zur Sicherung der Waldfunktionen. Stand: Januar 2009 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN36a „Schleiden“ - Vorentwurf Textliche Darstellung Erläuterungsbericht Ziffer 4.2 (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) UNTERSAGUNG EINER BESTIMMTEN FORM DER ENDNUTZUNG In den unter Ziff. 4.0 genannten Naturschutzgebieten wird festgesetzt (tlw. In Verbindung mit § 26 LG NW): Innerhalb der FFH-Lebensräume ist es verboten, in Laubholzbeständen Kahlschläge von über 0,3 ha innerhalb von 3 Jahren vorzunehmen. Ausgenommen sind notwendige Maßnahmen zur Förderung der Eichenverjüngung oder sonstige biotopverbessernde Maßnahmen sowie Maßnahmen in Pappelbeständen. Der großflächige Abtrieb dieser Bestände ist unzulässig. Erlaubt ist ein begrenzter Kahlschlag, wobei kahlschlagsfreie Hiebsarten wie Einzelstammnutzung, Femel-, Saum-, Schirmschlag oder Kombinationen dieser Verfahren bevorzugt werden sollen. In über 120-jährigen Laubbaumbeständen ist es geboten, Altholz (insbesondere Horst- und Höhlenbäume sowie sonstige Biotopbäume) zu erhalten (Mindestanzahl von 5-10 Altbäume/ ha) und für die Zerfallsphase im Wald zu belassen. Dies gilt auch für einzelne Laubbäume auf Waldflächen mit andersartigem Baumbestand. Zweck der Festsetzungen: Die Untersagung einer bestimmten Form der Endnutzung erfolgt insbesondere − − − − zur Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen und Tier- und Pflanzenarten, die dem besonderen Schutz der FFH- und/ oder Vogelschutzrichtlinie unterliegen, zur Förderung xylobionter Tier- und Pflanzenarten sowie höhlenbewohnender Tierarten (z.B. Vögel und Fledermäuse), zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit der Laubholzbestände für den Naturhaushalt, zur Erhaltung von Lebensräumen durch Sicherung von Ausweichmöglichkeiten, insbesondere für Tiere während der Endnutzung forstlicher Bestände, − zur Sicherung der Waldfunktionen, − zur Erhaltung Wirkung. Stand: Januar 2009 der landschaftsästhetischen 95 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN 36a „Schleiden“ – Vorentwurf Textliche Darstellung Ziffer 4.3 Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) REGELUNGEN ZUR UNBERÜHRTHEIT, HINWEISE ZU BEFREIUNGEN SOWIE ZU ORDNUNGSWIDRIGKEITEN Unberührt von den forstlichen Festsetzungen bleiben insbesondere: 1. die forstliche Nutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang im Entschädigungsfall, sofern die nach Landesrecht zuständige Behörde bestätigt, dass keine Mittel zum Ausgleich zur Verfügung stehen. 2. waldbauliche Maßnahmen innerhalb von FFHGebieten, die unter die genannten Ver- und Gebote fallen, sofern im Kommunal-, Bundesoder Privatwald durch vertragliche Regelungen oder im Staatswald durch entsprechende Verwaltungsvorschriften ein gleichwertiger Schutz des Gebietes i. S. des § 48c Abs. 3 LG NW gewährleistet ist. Bei Vertragsende, insbesondere durch vorzeitige Kündigung, treten die Ver- und Gebote wieder in Kraft. Ferner gelten die nachfolgenden Regelungen − − Nadelwaldbestände in abgegrenzten Quellbereichen, Siefen und Bachtälern sowie auf floristisch oder faunistisch schutzwürdigen Flächen nicht wieder mit Nadelbäumen aufforsten zu dürfen (Ziffer 4.1), sowie in über 120-jährigen Laubbaumbeständen verpflichtend Altholz (insbesondere Horst- und Höhlenbäume sowie sonstige Biotopbäume) zu erhalten (Mindestanzahl von 5-10 Altbäume/ha) und für die Zerfallsphase im Wald zu belassen (Ziffer 4.2) nicht, sofern die nach Landesrecht zuständige Behörde bestätigt, dass es sich hierbei um einen Entschädigungstatbestand handelt und keine Mittel zum Ausgleich zur Verfügung stehen. HINWEISE AUF BEFREIUNGEN Befreiungen nach § 69 LG NW Von den Geboten und Verboten kann die Untere Landschaftsbehörde nach § 69 LG NW auf Antrag Befreiung erteilen, wenn a) die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall aa) zu einer nicht beabsichtigten Härte 96 Stand: Januar 2009 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN36a „Schleiden“ - Vorentwurf Textliche Darstellung Ziffer Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist, oder ab) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder b) überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern. In der Befreiung kann eine Geldleistung im Sinne des § 5 angeordnet werden. Der Beirat der Unteren Landschaftsbehörde kann einer beabsichtigten Befreiung mit der Folge widersprechen, dass der Kreistag über den Widerspruch zu unterrichten ist. Hat der Beirat nicht innerhalb von sechs Wochen nach Aufforderung eine Stellungnahme abgegeben, so kann die Untere Landschaftsbehörde ohne die Stellungnahme entscheiden. Hält der Kreistag den Widerspruch für berechtigt, muss die Untere Landschaftsbehörde die Befreiung versagen. Wird der Widerspruch für unberechtigt gehalten, hat die Untere Landschaftsbehörde die Befreiung zu erteilen. Die Weisungsbefugnis der Landschaftsbehörden nach § 8 Abs. 3 bleibt unberührt. REGELUNGEN BEI ORDNUNGSWIDRIGKEITEN Nach § 70 Abs. 1 Ziff. 5 LG NW handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer gemäß § 35 Abs. 1 LG NW in diesem Landschaftsplan enthaltener Festsetzung für die forstwirtschaftliche Bewirtschaftung nicht beachtet. Gemäß § 71 LG NW können Ordnungswidrigkeiten nach § 70 LG NW mit einer Geldbuße geahndet werden. Die Höhe der Geldbuße richtet sich nach dem Bußgeldkatalog in der jeweils gültigen Fassung (z.Zt. 50.000,--€). Gegenstände, die zur Begehung einer Ordnungswidrigkeit nach § 70 LG NW gebraucht oder bestimmt gewesen sind, können eingezogen werden. § 70 LG NW wird nicht angewendet, wenn die Tat nach anderen Rechtsvorschriften mit Strafe bedroht ist. Von dieser Regelung ausgenommen sind die in den Bußgeldvorschriften geregelten Fälle der einfachen Sachbeschädigung; ihre Ahndung nach § 303 des Strafgesetzbuches ist ausgeschlossen. Stand: Januar 2009 97 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN 36a „Schleiden“ – Vorentwurf Textliche Darstellung Ziffer 5 Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) ENTWICKLUNGS-, PFLEGE- UND ERSCHLIESSUNGSMASSNAHMEN (§ 26 LG NW) In Bezug auf die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen sind die allgemeinen Vorgaben und Grundsätze gem. Ziffern 5.1 und 5.2 zu beachten, sofern in einem Pflege- und Entwicklungskonzept nichts anderes festgesetzt wird. Der Landschaftsplan hat gemäß § 26 LG NW die Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen festzusetzen, die zur Verwirklichung der Ziele nach § 1 LG NW und der Entwicklungsziele nach § 18 LG NW erforderlich sind. Die Durchführung von Maßnahmen, die allgemeine Duldungspflicht, besondere Duldungsverhältnisse, Maßnahmen der Bodenordnung sind in den §§ 36 bis 41 LG NW geregelt. Der Kreis Euskirchen ist bestrebt, die Umsetzung der Entwicklungs-, Pflegeund Erschließungsmaßnahmen ohne Ausschöpfung der o. g. rechtlichen Möglichkeiten ausschließlich durch Erwerb/ Tausch der Flächen bzw. durch vertragliche Vereinbarungen im gegenseitigen Einvernehmen mit den Eigentümern bzw. den Nutzungsberechtigten der betroffenen Flächen zu realisieren. So soll die Umsetzung durch vertragliche Regelungen (Kulturlandschaftsprogramm NW, „Warburger Vertrag“) und andere Planungen (u. a. Ausgleichsmaßnahmen im Zuge der Bauleit- oder Straßenplanung) erfolgen. Für die Pflegemaßnahmen wurde ein Nummerierungssystem gewählt, das an erster Stelle die Nummer des entsprechenden Pflegekapitels, an zweiter Stelle die Nummer der Festsetzung, auf die sich die Maßnahme bezieht und an dritter Stelle eine laufende Nummer führt. Mit einem „*“ gekennzeichnete Maßnahmen sind über die textliche Festsetzung hinaus in der Festsetzungskarte dargestellt. 5.1 ANLAGE, WIEDERHERSTELLUNG ODER PFLEGE NATURNAHER LEBENSRÄUME Anlage oder Wiederherstellung: − − 98 Entfernung von nicht bodenständigen Gehölzen mit bzw. im Einzelfall vor Erreichen des Umtriebsalters und Entfernung des Holzes und Schnittgutes (Entscheidung durch die Untere Landschaftsbehörde in Abstimmung mit dem Landesbetrieb Wald und Holz NRW). auf freigestellten Flächen Anpflanzung heimischer/ standortgerechter Laubgehölze. Stand: Januar 2009 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN36a „Schleiden“ - Vorentwurf Textliche Darstellung Ziffer Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) − − − − Umwandlung von Äckern in Extensivgrünland oder einen Biotopkomplex aus Magergrünland und Gebüschen/ Gehölzen sowie für die Niederungen in Feucht- oder Nassgrünland oder brachen. Bei der Durchführung der Maßnahmen soll auch eine Beeinträchtigung der anliegend Wirtschaftenden verhindert werden. Mit den anliegenden Bewirtschaftern soll eine Abstimmung erfolgen. Umwandlung von Äckern der Niederungen in Auwald durch Anpflanzung heimischer, standortgerechter Gehölze oder durch ungestörte Sukzession (in Abstimmung mit dem Landesbetrieb Wald und Holz NRW). Anlage von Uferrandstreifen: Angestrebt wird ein naturnaher Gewässerverlauf. Dafür muss dem Gewässer genügend Raum zu Verfügung stehen, in dem es sich aufgrund der Eigendynamik verlagern kann. Als Anhalt für die erforderliche Breite des Uferrandstreifens soll der Abstand zwischen den beidseitigen Böschungsoberkanten dienen, aber nicht weniger als 5 m auf jeder Seite ab Böschungsoberkante. Die Durchführung der Maßnahmen erfolgt nur nach erfolgter Prüfung der Auswirkungen geplanter Maßnahmen auf die Vorflut- und Grundwasserverhältnisse auch entfernt liegender Grundstücke. Eine Bewirtschaftungserschwernis darf sich durch die Maßnahme nicht ergeben. Erhaltung und Wiederherstellung einer möglichst unbeeinträchtigten Fließgewässerdynamik und der Durchgängigkeit des Fließgewässers für seine typische Fauna; ggf. Rückbau von Ufer- und Sohlenbefestigung sowie Rohrdurchlässe und Querbauwerken und Beseitigung von Verwallungen. Fließgewässerläufe sind auf der Grundlage der „Richtlinien für naturnahen Ausbau der Fließgewässer in Nordrhein-Westfalen“ zu renaturieren. Der Detailplanung sind die „Leitbilder für kleine bis mittelgroße Fließgewässer in NRW“ – Merkblatt 17 des LUA NRW – zugrunde zu legen. Die Planung und Umsetzung der Renaturierung von Bachläufen erfolgt im Einvernehmen mit den zuständigen Unterhaltungsträgern. Erforderliche wasserrechtliche Verfahren sind vor Beginn der Renaturierungsmaßnahme durchzuführen. Die Maßnahmen werden im Rahmen und nach Maßgabe des Gewässerauenprogramms NRW umgesetzt. Pflege/ Bewirtschaftung: − − − Stand: Januar 2009 Naturnahe Waldbewirtschaftung unter Ausrichtung auf die natürliche Waldgesellschaft einschließlich ihrer Nebenbaumarten sowie auf alters- und strukturbedingte Bestände, Förderung der Naturverjüngung aus Arten der natürlichen Waldgesellschaft, Förderung der natürlichen Entwicklung von Vor- und Pionierwaldstadien auf Sukzessionsflächen sowie Förderung der Entwicklung natürlicher Waldränder und -säume. Die Bewirtschaftung und Pflege von Grünlandflächen erfolgt biotoptypen- und schutzzweckabhängig und richtet sich jeweils nach den geltenden Richtlinien des Kreiskulturlandschaftsprogramms in der geltenden Fassung. Bei der Nachpflanzung oder Ergänzung von 99 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN 36a „Schleiden“ – Vorentwurf Textliche Darstellung Ziffer Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Streuobstwiesen sind bei der Artenwahl die regionaltypischen Sorten zu berücksichtigen. Empfehlenswert sind vor allem Hochstämme ab 1,80 m Stammhöhe zum Zeitpunkt der Pflanzung. Es soll nach Möglichkeit autochthones Pflanzenmaterial verwendet werden. − Mahd von Kräuter- und Staudensäumen abschnittsweise im Herbst in den ersten drei Jahren jährlich, später nach Bedarf, ggf. im mehrjährigen Rhythmus. Aufgrund § 26 (1) Ziff. 1 LG NW werden die Maßnahmen 5.1ff festgesetzt. Maßnahmen im Bereich des Naturschutzgebietes 2.1-1 „Kermeter“ 5.1/ 2.1-1-1 − naturnahe Bewirtschaftung der Waldflächen, In Verbindung mit § 25 LG NW. 5.1/ 2.1-1-2 − Beseitigung standortfremder Gehölze in den trockenen Hangbereichen, In Verbindung mit § 25 LG NW. 5.1/ 2.1-1-3 − Erhaltung und Förderung eines dauerhaften und ausreichenden Anteils von Alt- und Totholz, insbesondere von Großhöhlen- und Uraltbäumen (5 – 10 Altbäume/ ha), In Verbindung mit § 25 LG NW. Maßnahmen im Bereich des Naturschutzgebietes 2.1-2 „"Morsbachtal" Westlich Morsbach 5.1/2.1-2-1 – Beseitigung der Fichten am Kleingewässer. 5.1/ 2.1-2-2 − biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege der Grünlandflächen, 5.1/ 2.1-2-3 − 5.1/ 2.1-2-4 − 5.1/ 2.1-2-5 − naturnahe Bewirtschaftung der Waldflächen, In Verbindung mit § 25 LG NW. 5.1/ 2.1-2-6 − Beseitigung standortfremder Gehölze in der Aue, In Verbindung mit § 25 LG NW. 5.1/ 2.1-2-7 − 5.1/ 2.1-2-8 − 5.1/2.1-2-9 - 100 Erhaltung von Krautsäumen und Hochstaudenfluren als vernetzende Biotopstrukturen und Habitate für Schmetterlinge, Sicherung des Angebotes an Nektarpflanzen durch Entwicklung der krautigen Säume, Erhaltung und naturnahe Entwicklung von Kleingewässern und Feucht-/ Nasswiesen, insbesondere als Lebensraum für Amphibien, Wiederherstellung eines naturnahen, durchgehenden Bachbettes inklusive der einmündenden Seitenbäche durch Beseitigung von Bachverrohrungen, insbesondere am Bünnbach, naturnahe Gestaltung oder naturnaher Rückbau der Teichanlagen. Auszäunung der Uferrandstreifen bei Beweidung der Flächen Stand: Januar 2009 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN36a „Schleiden“ - Vorentwurf Textliche Darstellung Ziffer Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Maßnahmen im Bereich des Naturschutzgebietes 2.1-3 „Laßbachtal“ 5.1/2.1-3-1 – 5.1/ 2.1-3-2 − 5.1/ 2.1-3-3 Herstellung einer Furt. Die Furt dient der Wiederherstellung des funktionalen Zusammenhangs im Fließgewässerökosystem. Umwandlung von Nadelholzbestockungen im Bereich der Auen, Siefen und Quellen in Auwald oder extensives Grünland, In Verbindung mit § 25 LG NW. − Vermehrung der Erlen- und Eschenwälder auf geeigneten Standorten, In Verbindung mit § 25 LG NW. 5.1/ 2.1-3-4 − Entwicklung von Waldsäumen und –mänteln, In Verbindung mit § 25 LG NW. 5.1/ 2.1-3-5 − Erhaltung, Entwicklung und Ergänzung der bachbegleitenden Gehölzsäume, 5.1/ 2.1-3-6 − Beseitigung standortfremder Gehölze in der Aue, 5.1/ 2.1-3-7 − biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege des Grünlandes, 5.1/ 2.1-3-8 − In Verbindung mit § 25 LG NW. Zurückdrängen der Gehölzsukzession im Bereich von Kleingewässern und Feucht-/ Nasswiesen, Maßnahmen im Bereich des Naturschutzgebietes 2.1-4 „Horrenbachtal“ nordöstlich Herhahn“ 5.1/2.1-4-1 – 5.1/ 2.1-4-2 − 5.1/ 2.1-4-3 − 5.1/ 2.1-4-4 Fischteiche naturnah zu gestalten Zurückdrängen der Gehölzsukzession im Bereich von Kleingewässern und Feucht-/ Nasswiesen, Umwandlung von Nadelholzbestockungen im Bereich der Auen, Siefen und Quellen in Auwald oder extensives Grünland, In Verbindung mit § 25 LG NW. − Vermehrung der Erlen- und Eschenwälder auf geeigneten Standorten, In Verbindung mit § 25 LG NW. 5.1/ 2.1-4-5 − Entwicklung von Waldsäumen und –mänteln, In Verbindung mit § 25 LG NW. 5.1/ 2.1-4-6 − Erhaltung, Entwicklung und Ergänzung der bachbegleitenden Gehölzsäume, 5.1/ 2.1-4-7 − Beseitigung standortfremder Gehölze in der Aue, 5.1/ 2.1-4-8 − biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege des Grünlandes, In Verbindung mit § 25 LG NW. Maßnahmen im Bereich des Naturschutzgebietes 2.1-5 „Sebesbachtal“ 5.1/ 2.1-5-1 − biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege des Grünlandes, 5.1/ 2.1-5-2 − Beseitigung standortfremder Gehölze in der Aue, 5.1/ 2.1-5-3 − Erhaltung, Entwicklung und Ergänzung der Stand: Januar 2009 In Verbindung mit § 25 LG NW. 101 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN 36a „Schleiden“ – Vorentwurf Textliche Darstellung Ziffer Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) bachbegleitenden Gehölzsäume, 5.1/2.1-5-4 – Auszäunung der Uferrandstreifen bei Beweidung der Flächen Maßnahmen im Bereich des Naturschutzgebietes 2.1-6 „Braubachtal" zwischen Herhahn und Gemünd“ 5.1/2.1-6-1 − Naturnahe Wiederherstellung des Quellbereiches. 5.1/2.1-6-2 − Entfernung der Jagdkanzel aus dem Quellbereich. 5.1/ 2.1-6-3 − 5.1/2.1-6-4 − Beseitigung einer Fichtenaufforstung 5.1/2.1-6-5 − Beseitigung einer Fichtenaufforstung in einer alten Obstwiese. 5.1/ 2.1-6-6 − 5.1/ 2.1-6-7 Zurückdrängen der Gehölzsukzession im Bereich von Kleingewässern und Feucht-/ Nasswiesen, Umwandlung von Nadelholzbestockungen im Bereich der Auen, Siefen und Quellen in Auwald oder extensives Grünland, In Verbindung mit § 25 LG NW. − Vermehrung der Erlen- und Eschenwälder auf geeigneten Standorten, In Verbindung mit § 25 LG NW. 5.1/ 2.1-6-8 − Entwicklung von Waldsäumen und –mänteln, In Verbindung mit § 25 LG NW. 5.1/ 2.1-6-9 − Erhaltung, Entwicklung und Ergänzung der bachbegleitenden Gehölzsäume, 5.1/ 2.1-6-10 − Beseitigung standortfremder Gehölze in der Aue, 5.1/ 2.1-6-11 − biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege des Grünlandes, In Verbindung mit § 25 LG NW. Maßnahmen im Bereich des Naturschutzgebietes 2.1 7 „Hänge und Seitentäler des Oleftals zwischen Gemünd und Schleiden" 5.1/2.1-7-1 − 5.1/2.1-7-2 − 5.1/ 2.1-7-3 − 5.1/ 2.1-7-4 Naturnahe Gestaltung der Fischteiche. Beseitigung eines Fichtenriegels. Die Maßnahmen dient der Wiederherstellung und Vernetzung wertvoller Grünlandlebensräume und der Verbesserung des Landschaftsbildes. Umwandlung von Nadelholzbestockungen im Bereich der Auen, Siefen und Quellen in Auwald oder extensives Grünland, In Verbindung mit § 25 LG NW. − Vermehrung der Erlen- und Eschenwälder auf geeigneten Standorten, In Verbindung mit § 25 LG NW. 5.1/ 2.1-7-5 − Entwicklung von Waldsäumen und –mänteln, In Verbindung mit § 25 LG NW. 5.1/ 2.1-7-6 − Erhaltung, Entwicklung und Ergänzung der bachbegleitenden Gehölzsäume, 5.1/ 2.1-7-7 − Beseitigung standortfremder Gehölze in der 102 In Verbindung mit § 25 LG NW. Stand: Januar 2009 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN36a „Schleiden“ - Vorentwurf Textliche Darstellung Ziffer Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Aue, 5.1/ 2.1-7-8 − biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege des Grünlandes, 5.1/2.1-7-9 – Freistellung der Delebachquelle von Fichten Maßnahmen im Bereich des Naturschutzgebietes 2.1-8 „Höddelbachtal“ 5.1/2.1-8-1 Ee − 5.1/2.1-8-2 De − 5.1/2.1-8-3 − 5.1/ 2.1-8-4 − 5.1/ 2.1-8-5 Naturnahe Wiederherstellung des Quellbereiches und Beseitigung der Aufschüttung. Naturnahe Wiederherstellung des Quellbereiches und Sicherung durch ausreichende Ausgrenzung der Ackerbewirtschaftung. Anpflanzung oder Entwicklung von Ufergehölzen am Höddelbach. Umwandlung von Nadelholzbestockungen im Bereich der Auen, Siefen und Quellen in Auwald oder extensives Grünland, In Verbindung mit § 25 LG NW. − Vermehrung der Erlen- und Eschenwälder auf geeigneten Standorten, In Verbindung mit § 25 LG NW. 5.1/ 2.1-8-6 − Entwicklung von Waldsäumen und –mänteln, In Verbindung mit § 25 LG NW. 5.1/ 2.1-8-7 − Erhaltung, Entwicklung und Ergänzung der bachbegleitenden Gehölzsäume, 5.1/ 2.1-8-8 − Beseitigung standortfremder Gehölze in der Aue, 5.1/ 2.1-8-9 − biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege des Grünlandes, In Verbindung mit § 25 LG NW. Maßnahmen im Bereich des Naturschutzgebietes 2.1-9 „Patersweiher“ 5.1/ 2.1-9-1 − biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege des Grünlandes, 5.1/ 2.1-9-2 − Erhaltung, Entwicklung und Ergänzung der Gehölzsäume, 5.1/2.1-9-3 − Naturnahe Wiederherstellung des Quellbereiches. Maßnahmen im Bereich des Naturschutzgebietes 2.1-10 „Bach und Auwaldrest nördlich Burg Dreiborn" 5.1/ 2.1-10-1 − biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege des Grünlandes, 5.1/ 2.1-10-2 − Erhaltung, Entwicklung und Ergänzung der Gehölzsäume, 5.1/2.1-10-4 − Naturnahe Wiederherstellung des Quellbereiches. 5.1/ 2.1-10-5 − Stand: Januar 2009 Zurückdrängen der Gehölzsukzession im Bereich von Kleingewässern und Feucht-/ Nasswiesen, 103 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN 36a „Schleiden“ – Vorentwurf Textliche Darstellung Ziffer Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 5.1/ 2.1-10-6 − Erhaltung, Entwicklung und Ergänzung der bachbegleitenden Gehölzsäume, 5.1/ 2.1-10-7 − Beseitigung standortfremder Gehölze in der Aue, In Verbindung mit § 25 LG NW. Maßnahmen im Bereich des Naturschutzgebietes 2.1-11 „Schafbachtal mit seinen Seitentälern und Hohnerter Feld“ 5.1/2.1-11-1* − Ce Naturnaher Rückbau und Umgestaltung sowie naturnahe Gestaltung der Teichanlagen, Umgestaltung des Fließgewässers, so dass die Teichanlage nicht mehr im Hauptschluss liegt. 5.1/ 2.1-11-2 − 5.1/ 2.1-11-3 − 5.1/ 2.1-11-4 − 5.1/ 2.1-11-5 − naturnahe Bewirtschaftung der Waldflächen, In Verbindung mit § 25 LG NW. 5.1/ 2.1-11-6 − Beseitigung standortfremder Gehölze in der Aue, In Verbindung mit § 25 LG NW. 5.1/ 2.1-11-7 − 5.1/2.1-11-8 - biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege der Grünlandflächen, Erhaltung von Krautsäumen und Hochstaudenfluren als vernetzende Biotopstrukturen und Habitate für Schmetterlinge, Sicherung des Angebotes an Nektarpflanzen durch Entwicklung der krautigen Säume, Erhaltung und naturnahe Entwicklung von Kleingewässern und Feucht-/ Nasswiesen, insbesondere als Lebensraum für Amphibien, Wiederherstellung eines naturnahen, durchgehenden Bachbettes inklusive der einmündenden Seitenbäche durch Beseitigung von Bachverrohrungen, Auszäunung der Uferrandstreifen bei Beweidung der Flächen Maßnahmen im Bereich des Naturschutzgebietes 2.1-12 „Selbachtal" nördlich Wintzen 5.1/ 2.1-12-1 − Umwandlung von Nadelholzbestockungen im Bereich der Auen, Siefen und Quellen in Auwald oder extensives Grünland, In Verbindung mit § 25 LG NW. 5.1/ 2.1-12-2 − Vermehrung der Erlen- und Eschenwälder auf geeigneten Standorten, In Verbindung mit § 25 LG NW. 5.1/ 2.1-12-3 − Entwicklung von Waldsäumen und –mänteln, In Verbindung mit § 25 LG NW. 5.1/ 2.1-12-4 − Erhaltung, Entwicklung und Ergänzung der bachbegleitenden Gehölzsäume, 5.1/ 2.1-12-5 − Beseitigung standortfremder Gehölze in der Aue, 5.1/ 2.1-12-6 − biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege des Grünlandes, 5.1/ 2.1-12-7 − 5.1/ 2.1-12-8 − 104 In Verbindung mit § 25 LG NW. Zurückdrängen der Gehölzsukzession im Bereich von Kleingewässern und Feucht-/ Nasswiesen, Naturnaher Rückbau und Umgestaltung vonTeichanlage im Hauptschluss, Freistellung von Stand: Januar 2009 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN36a „Schleiden“ - Vorentwurf Textliche Darstellung Ziffer Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Fichten im Talbereich sowie Bekämpfung von Neophyten, Maßnahmen im Bereich des Naturschutzgebietes 2.1-13 „Rosselbachtal und Geisbachtal" zwischen Broich und Olef 5.1/2.1-13-1 – Wiederherstellung eines naturnahen, mäandrierenden Bachlaufs in einem etwa vierhundert Meter langen Abschnitt des Rosselbaches. 5.1-/2.1-13-2 – Vermeidung einer weiteren Verbuschung der Nass- und Feuchtbereiche durch Entfernung des Gehölzneuaufwuches (alle fünf bis zehn Jahre) und Beseitigung des Schnittgutes. 5.1/ 2.1-13-3 − 5.1/ 2.1-13-4 Ff Umwandlung von Nadelholzbestockungen im Bereich der Auen, Siefen und Quellen in Auwald oder extensives Grünland, In Verbindung mit § 25 LG NW. − Vermehrung der Erlen- und Eschenwälder auf geeigneten Standorten, In Verbindung mit § 25 LG NW. 5.1/ 2.1-13-5 − Entwicklung von Waldsäumen und –mänteln, In Verbindung mit § 25 LG NW. 5.1/ 2.1-13-6 − Erhaltung, Entwicklung und Ergänzung der bachbegleitenden Gehölzsäume, 5.1/ 2.1-13-7 − Beseitigung standortfremder Gehölze in der Aue, 5.1/ 2.1-13-8 − biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege des Grünlandes, 5.1/ 2.1-13-9 − 5.1/2.1-13-10 − In Verbindung mit § 25 LG NW. Zurückdrängen der Gehölzsukzession im Bereich von Kleingewässern und Feucht-/ Nasswiesen, Naturnaher Rückbau und Umgestaltung vonTeichanlage im Hauptschluss, Freistellung von Fichten im Talbereich sowie Bekämpfung von Neophyten, Maßnahmen im Bereich des Naturschutzgebietes 2.1-14 „Olefaue" zwischen Schleiden und Olef 5.1/ 2.1-14-1 − biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege des Grünlandes, 5.1/ 2.1-14-2 − Erhaltung, Entwicklung und Ergänzung der bachbegleitenden Gehölzsäume, 5.1/ 2.1-14-3 − Beseitigung standortfremder Gehölze in der Aue, 5.1/ 2.1-14-4 − Vermehrung der Erlen- und Eschenwälder auf geeigneten Standorten, 5.1/2.1-14-5 − Anpflanzung oder Entwicklung von Ufergehölzen In Verbindung mit § 25 LG NW. Maßnahmen im Bereich des Naturschutzgebietes 2.1-15 "Kuhsieferberg" östlich Oberhausen 5.1/ 2.1-15-1 − Stand: Januar 2009 Erhaltung, Entwicklung und Vermehrung artenreicher z.T. orchideenreicher mesophiler 105 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN 36a „Schleiden“ – Vorentwurf Textliche Darstellung Ziffer Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Bergmähwiesen, Vermeidung einer Eutrophierung, 5.1/ 2.1-15-2 − 5.1/ 2.1-15-3 − Erhaltung und Entwicklung artenreicher Glatthaferwiesen durch zweischürige Mahd bei geringer Düngung, Entwicklung von Waldsäumen und –mänteln, In Verbindung mit § 25 LG NW. Maßnahmen im Bereich des Naturschutzgebietes 2.1-16 „Golbachtal" südlich Broich 5.1/ 2.1-16-1 − 5.1/ 2.1-16-2 − 5.1/ 2.1-16-3 − 5.1/ 2.1-16-4 − 5.1/ 2.1-16-5 − 5.1/ 2.1-16-6 − 5.1/ 2.1-16-7 − 5.1/ 2.1-16-8 − 5.1/2.1-16-9 − 106 Erhaltung und Wiederherstellung einer möglichst unbeeinträchtigten Fließgewässerdynamik sowie naturnaher, linear durchgängiger, teils lebhaft strömender, sauberer Gewässer mit natürlichem Geschiebetransport und gehölzreichen Gewässerrändern abschnittsweise mit lockeren, sandigen bis feinkiesigen Sohlsubstraten (Laichbereiche) und ruhigen Bereichen mit Schlammauflagen (Larvenhabitat) sowie Abschnitte mit naturnaher steiniger Sohle, Schutz und Entwicklung der Quellmulden mit ihren typischen Quellfluren, ggf. Beseitigung standortfremder Gehölze im Quellbereich, In Verbindung mit § 25 LG NW. naturnahe Bewirtschaftung der Erlen-Eschenund Weichholzauenwälder unter Ausrichtung auf die natürliche Waldgesellschaft einschließlich ihrer Nebenbaumarten sowie auf altersund strukturdiverse Bestände und Förderung der Naturverjüngung aus Arten der natürlichen Waldgesellschaft, In Verbindung mit § 25 LG NW. Förderung natürlicher Verjüngungs- und Zerfallsprozesse bodenständiger Baumarten sowie natürlicher Sukzessionsentwicklungen zu Waldgesellschaften natürlicher Artenzusammensetzung, In Verbindung mit § 25 LG NW. Entwicklung und Vermehrung der Bergmähwiesen auf geeigneten Standorten, Erhaltung und Entwicklung der feuchten Hochstauden- und Waldsäume durch Sicherung und Entwicklung einer naturnahen Überflutungsdynamik sowie ggf. Beseitigung aufkommender Gehölze, Erhaltung und Entwicklung wertvoller auentypischer Lebensräume wie Nass- und Feuchtgrünland, Beseitigung von standortfremden Gehölzen (Entfichtung). Umwandlung in Erlen-EschenWälder. Vermeidung einer weiteren Verbuschung der Nass- und Feuchtbereiche durch Entfernung des Gehölzneuaufwuches (alle fünf bis zehn Jahre) und Beseitigung des Schnittgutes. Stand: Januar 2009 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN36a „Schleiden“ - Vorentwurf Textliche Darstellung Ziffer Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Maßnahmen im Bereich des Naturschutzgebietes 2.1-17 „Viehbachtal" westlich Schöneseiffen 5.1/ 2.1-17-1 − 5.1/ 2.1-17-2 − 5.1/ 2.1-17-3 − 5.1/ 2.1-17-4 − 5.1/ 2.1-17-5 − 5.1/ 2.1-17-6 − 5.1/ 2.1-17-7 − 5.1/ 2.1-17-8 − Schutz und Entwicklung der Quellmulden mit ihren typischen Quellfluren, ggf. Beseitigung standortfremder Gehölze im Quellbereich, In Verbindung mit § 25 LG NW. naturnahe Bewirtschaftung der Erlen-Eschenund Weichholzauenwälder unter Ausrichtung auf die natürliche Waldgesellschaft einschließlich ihrer Nebenbaumarten sowie auf altersund strukturdiverse Bestände und Förderung der Naturverjüngung aus Arten der natürlichen Waldgesellschaft, In Verbindung mit § 25 LG NW. Nutzungsaufgabe in den Erlen-Eschen- und Weichholzauenwäldern aufgrund ihrer Seltenheit, zumindest auf Teilflächen (z.B. in Quellbereichen), In Verbindung mit § 25 LG NW. Beseitigung von standortfremden Gehölzen (Entfichtung). Umwandlung in Erlen-EschenWälder. Förderung natürlicher Verjüngungs- und Zerfallsprozesse bodenständiger Baumarten sowie natürlicher Sukzessionsentwicklungen zu Waldgesellschaften natürlicher Artenzusammensetzung, In Verbindung mit § 25 LG NW. Erhaltung und Entwicklung der feuchten Hochstauden- und Waldsäume durch Sicherung und Entwicklung einer naturnahen Überflutungsdynamik sowie ggf. Beseitigung aufkommender Gehölze, Erhaltung und Entwicklung wertvoller auentypischer Lebensräume wie Nass- und Feuchtgrünland, artenreiche Braunseggensümpfe, Schnabelseggenriede und Röhrichte, Pflege und Entwicklung der FFHLebensraumtypen gemäß der aufzustellenden Maßnahmenpläne, Maßnahmen im Bereich des Naturschutzgebietes 2.1-18 „Bunkeranlagen“ 5.1/ 2.1-18-1 − 5.1/ 2.1-18-2 − 5.1/ 2.1-18-3 − Stand: Januar 2009 Erhaltung des intakten ehemaligen Westwallbunkers als unterirdisches Fledermaus- Zwischen- und Winterquartier einschließlich seiner mikroklimatischen Verhältnisse, seines Wasserhaushalts und seiner Zugänglichkeit für Fledermäuse, Untersagung jeglicher Nutzung oder Erschließung zur Erhaltung der Ungestörtheit des Quartiers, ggf. Vergitterung der Quartiereingänge durch ein Fledermausgitter oder anderen geeigneten Verschluss mit Kontrollmöglichkeit, Schutz vor chemischen, physischen und sonstigen Belastungen und Beeinträchtigungen des 107 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN 36a „Schleiden“ – Vorentwurf Textliche Darstellung Erläuterungsbericht Ziffer (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) unterirdischen Quartiers durch Nutzungen bzw. andere Einwirkungen aus den darüber gelegenen oberirdischen Bereichen, 5.1/ 2.1-18-4 − Förderung einer naturnahen Waldbewirtschaftung in der Umgebung des Quartiers. Maßnahmen im Bereich des schutzgebietes 2.2-1 „Kermeter“ 5.1/ 2.2-1-2 − 5.1/ 2.2-1-3 − 5.1/ 2.2-1-4 − 5.1/ 2.2-1-5 − In Verbindung mit § 25 LG NW. Landschafts- Erhaltung und Entwicklung der HainsimsenBuchenwälder und naturnahen Laubmischwälder durch naturnahe Bewirtschaftung, Umwandlung der Nadelholzbestockung in den Quellbereichen in standortgerechte Laubwälder, Erhaltung und Förderung des Anteils von Altund Totholz, insbesondere von Großhöhlenund Uraltbäumen, Entwicklung von Waldsäumen und –mänteln. Maßnahmen im Bereich des Landschaftsschutzgebietes 2.2-2 „Dreiborner Hochfläche“ 5.1/ 2.2-2-1* Bf − 5.1/ 2.2-2-2 − 5.1/ 2.2-2-3 − 5.1/ 2.2-2-4 − 5.1/ 2.2-2-5 − 5.1/ 2.2-2-6 − 5.1/ 2.2-2-7 − 5.1/ 2.2-2-8 − 5.1/2.2-2-9 − Naturnaher Rückbau und Umgestaltung der Teichanlage biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege der nach § 62 LG schutzwürdigen Magerwiesen und –weiden, biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege des nach § 62 LG schutzwürdigen Feucht- und Nassgrünlandes, Extensivierung der Nutzung in Bereichen der Quellen, Siefen und Bachauen, Erhaltung und Anlage von Feldrainen und Krautsäumen als vernetzende Biotopstrukturen, Umwandlung der Nadelholzbestockung in Quellmulden in standortgerechte Laubwälder, Erhaltung und Entwicklung naturnaher Laub(misch)wälder durch naturnahe Bewirtschaftung, Entwicklung von Waldsäumen und –mänteln, Beseitigung von standortfremden Gehölzen (Entfichtung) Umwandlung in Erlen-EschenWälder. Maßnahmen im Bereich des Landschaftsschutzgebietes 2.2-3 „Hangwälder westlich des Oleftales und der Seitentäler“ 5.1/ 2.2-3-1 108 − biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege der nach § 62 LG schutzwürdigen Magerwiesen und –weiden Stand: Januar 2009 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN36a „Schleiden“ - Vorentwurf Textliche Darstellung Ziffer Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 5.1/ 2.2-3-2 − 5.1/ 2.2-3-3 − 5.1/ 2.2-3-4 − 5.1/ 2.2-3-5 − Entwicklung von Waldsäumen und –mänteln, 5.1/ 2.2-3-6 − Beseitigung von gewässerbegleitenden standortfremden Gehölzen (Entfichtung) Umwandlung der Nadelholzbestockung in den Quellbereichen, an den Siefen und Bächen in standortgerechte Laubwälder, Erhaltung und Entwicklung der HainsimsenBuchenwälder und naturnahen Laubmischwälder durch naturnahe Bewirtschaftung, Erhaltung und Förderung des Anteils von Altund Totholz, insbesondere von Großhöhlenund Uraltbäumen, Maßnahmen im Bereich des Landschaftsschutzgebietes 2.2-4 Offenland der Kindshardt und der Broicher Hochfläche“ 5.1/ 2.2-4-1* Fe − 5.1/ 2.2-4-2 − 5.1/ 2.2-4-3 − 5.1/ 2.2-4-4 − 5.1/ 2.2-4-5 − 5.1/ 2.2-4-6 − 5.1/ 2.2-4-7 − 5.1/2.2-4-8 − Rückbau der Bachverrohrung und Wiederherstellung der Durchgängigkeit des Fließgewässers und Revitalisierung der Aue des Selbaches zwischen Winzen und Olef biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege der nach § 62 LG schutzwürdigen Magerwiesen und –weiden, Erhaltung und Anlage von Feldrainen und Krautsäumen als vernetzende Biotopstrukturen, Umwandlung der Nadelholzbestockung in Quellmulden in standortgerechte Laubwälder, Erhaltung und Entwicklung naturnaher Laub(misch)wälder durch naturnahe Bewirtschaftung, Erhaltung und Förderung des Anteils von Altund Totholz, insbesondere von Großhöhlenund Uraltbäumen, Entwicklung von Waldsäumen und –mänteln, Vermeidung einer weiteren Verbuschung der Nass- und Feuchtbereiche durch Entfernung des Gehölzneuaufwuches (alle fünf bis zehn Jahre) und Beseitigung des Schnittgutes. Maßnahmen im Bereich des Landschaftsschutzgebietes 2.2-5 „Wälder des Olefer Kirchenwaldes und der Broicher Hochfläche“ östlich des Oleftales 5.1/ 2.2-5-1* Ff, Gf − 5.1/ 2.2-5-2 − Stand: Januar 2009 Rückbau der Bachverrohrung und Wiederherstellung der Durchgängigkeit des Fließgewässers und Revitalisierung der Aue des Golbaches südliche der Ortslage Broich biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege der nach § 62 LG schutzwürdigen Magerwiesen und –weiden 109 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN 36a „Schleiden“ – Vorentwurf Textliche Darstellung Ziffer Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 5.1/ 2.2-5-3 − 5.1/ 2.2-5-4 − 5.1/ 2.2-5-5 − 5.1/ 2.2-5-6 − Entwicklung von Waldsäumen und –mänteln, 5.1/ 2.2-5-7 − Beseitigung von gewässerbegleitenden standortfremden Gehölzen (Entfichtung) 5.1/2.2-5-8 - Umwandlung der Nadelholzbestockung in den Quellbereichen, an den Siefen und Bächen in standortgerechte Laubwälder, Erhaltung und Entwicklung der HainsimsenBuchenwälder und naturnahen Laubmischwälder durch naturnahe Bewirtschaftung, Erhaltung und Förderung des Anteils von Altund Totholz, insbesondere von Großhöhlenund Uraltbäumen, Vermeidung einer weiteren Verbuschung der Nass- und Feuchtbereiche durch Entfernung des Gehölzneuaufwuches (alle fünf bis zehn Jahre) und Beseitigung des Schnittgutes. Maßnahmen im Bereich des Landschaftsschutzgebietes 2.2-6 „Fließgewässer, Auen und steile Hangbereiche“ 5.1/ 2.2-6-1 − 5.1/ 2.2-6-2 − 5.1/ 2.2-6-3 − 5.1/2.2-6-4 − 5.1/2.2-6-5 − Extensivierung der Nutzung in den Quellmulden, Schutz und Entwicklung von standorttypischen Gehölzsäumen auf Standorten in der Aue, ggf. Umwandlung von Flächen die derzeit mit Fichten bestockt sind, durch natürliche Sukzession, biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege der nach § 62 LG schutzwürdigen Magerwiesen und –weiden und des schutzwürdigen Nass- und Feuchtgrünlandes in den Auenbereichen und Bachtälern, Die nach § 62 LG geschützten Biotope werden in der Festsetzungskarte nachrichtlich dargestellt. Wiederherstellung eines naturnahen, durchgehenden Bachbettes durch Beseitigung von Bachverrohrungen. Auszäunung der Uferrandstreifen bei Beweidung naturnaher Uferbeiche Maßnahmen im Geschützte Landschaftsbestandteils 2.4-1 "Auf dem Richtpatt" südwestlich von Düttling im Kermeter 5.1-/2.4-1-1* Gb - Pflege durch Erstentbuschung; weitere Pflege durch Mahd/ Entbuschung von Teilflächen alle fünf bis acht Jahre im Spätherbst und Entfernung des Mäh- und Schnittgutes oder extensive Beweidung mit Schafen. Maßnahmen im Geschützte Landschaftsbestandteils 2.4-7 „Ehemaliger Steinbruch am Schürenter Berg" südlich Harperscheid 5.1/ 2.4-7-1 110 Entfernung der Wildfütterung und des Entenhauses aus dem Beschützten Landschaftsbestandteil Stand: Januar 2009 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN36a „Schleiden“ - Vorentwurf Textliche Darstellung Ziffer 5.1/ 2.4-7-2 Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Entfernung des Gehölzaufwuchses und Schnittgutes (alle fünf bis zehn Jahre) sowie Entfernung gebietsfremder Gehölze, Pflege des Grünlandes sowie abschnittsweise Entschlammung je nach Erfordernis. Stand: Januar 2009 111 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN 36a „Schleiden“ – Vorentwurf Textliche Darstellung Ziffer 5.2 Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) ANLAGE, PFLEGE ODER ANPFLANZUNG VON FLURGEHÖLZEN, HECKEN USW. Anpflanzungen haben mit bodenständigen Arten gemäß der Pflanzliste im Anhang zu erfolgen. Es soll nach Möglichkeit autochthones Pflanzenmaterial verwendet werden. Bei der Ergänzung oder Erweiterung vorhandener Gehölzbestände sollen außerdem die vorhandenen Gehölzarten beachtet werden. Mit den Neuanpflanzungen sollen Biotope miteinander vernetzt und neue Lebensräume für Tiere und Pflanzen geschaffen werden. Ferner wird die landschaftliche Vielfalt durch eine Anreicherung mit gliedernden und belebenden Elementen erhöht. Folgende Hinweise sind zu berücksichtigen: Bei der Umsetzung der Maßnahmen 5.2 zur Anlage, Pflege oder Anpflanzung von Flurgehölzen, Hecken, Alleen, Baumgruppen und Einzelgehölzen sowie Feldrainen sind folgende Hinweise zu berücksichtigen: − − − − − − Anpflanzungen haben mit bodenständigen Arten gemäß der Pflanzliste im Anhang zu erfolgen. Es soll nach Möglichkeit autochthones Pflanzenmaterial verwendet werden. bei Ergänzung oder Erweiterung vorhandener Gehölzbestände sollen außerdem die vorhandenen Gehölzarten beachtet werden, bei Anlage von Baumreihen ist ein Abstand der Bäume in der Reihe von max. 30 m einzuhalten, Die Baumreihen sollen - soweit möglich - im Bereich der Wegeparzelle gepflanzt werden. Lässt deren Breite dies nicht zu, ist die Maßnahme mit dem Eigentümer abzustimmen. bei Anlage von Gehölzstreifen ist eine mindestens dreireihige Pflanzung vorzunehmen und nach Möglichkeit zur Nutzfläche hin ein Wildkräutersaum vorzulagern, wechselnde Heckenbreite (5-10 m) mit Bäumen und einem hohen Strauchanteil, soweit für die angrenzende Landbewirtschaftung zumutbar, Abstände von Gehölzen zu Leitungen aller Art oder anderen unterirdischen Versorgungseinrichtungen oder Drainagen sind so zu bemessen, dass Wurzeleinwirkungen wie Verdrückung oder Durchwurzelungen ausgeschlossen sind. Aufgrund § 26 (2) Ziff. 1 LG NW werden die Maßnahmen 5.2 festgesetzt: 112 Mit den Neuanpflanzungen sollen Biotope miteinander vernetzt und neue Lebensräume für Tiere und Pflanzen geschaffen werden. Ferner wird die landschaftliche Vielfalt durch eine Anreicherung mit gliedernden und belebenden Elementen erhöht. Eine Beeinträchtigung der landwirtschaftlichen Nutzung auf den angrenzenden Flächen ist zu vermeiden. In die Abstimmung sind die Bewirtschafter angrenzender landwirtschaftlicher Flächen einzubeziehen. Stand: Dezember 2008 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN36a „Schleiden“ - Vorentwurf Textliche Darstellung Ziffer Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Maßnahmen im Bereich des Landschaftsschutzgebietes 2.2-4 Offenland der Kindshardt und der Broicher Hochfläche“ 5.2/ 2.2-4-1 Anreicherung des Gebietes mit gliedernden, belebenden und strukturverbessernden Elementen wie krautige Säume, Raine und Gehölze. Pflanzung von Natur aus heimischer/ bodenständiger Gehölze möglichst autochthoner Herkunft entlang von Gewässern sowie Straßen und Wegen zum Schutz der Gewässer, zur Gliederung und Belebung des Landschaftsbildes sowie zur Betonung landeskundlich bedeutsamer Strukturen. Stand: Januar 2009 Bei der Anlage sind Drain- und Ver und Entsorgungsleitungen sowie Belange der Verkehrssicherheit zu beachten. Die Umsetzung soll soweit erforderlich auf vertraglicher Basis erfolgen. 113 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer 5.3 LANDSCHAFTSPLAN 36a „Schleiden“ – Vorentwurf Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) HERRICHTUNG VON GRUNDSTÜCKEN UND BESEITIGUNG STÖRENDER ANLAGEN ENTFÄLLT 5.4 PFLEGEMAßNAHMEN ZUR ERHALTUNG ODER WIEDERHERSTELLUNG DES LANDSCHAFTSBILDES (§ 26 ZIFF. 5 LG NW) ENTFÄLLT 5.5 ANLAGE VON STRUKTUREN FÜR DIE ERHOLUNGSNUTZUNG (§ 26 ZIFF. 8 LG NW) ENTFÄLLT 5.6 LANDSCHAFTSRAUMBEZOGENE PFLEGEMASSNAHMEN VON STREUOBSTBESTÄNDEN ENTFÄLLT 114 Stand: Dezember 2008 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN36a „Schleiden“ - Vorentwurf Textliche Darstellung Ziffer ANHANG I: Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) ZU VERWENDENDE BAUM- UND STRAUCHARTEN Unter Berücksichtigung der jeweiligen standörtlichen Gegebenheiten sind für Neuanpflanzungen folgende Baum- und Straucharten zu verwenden: Gruppe 1: Gehölze nasser bis frischer Standorte Bäume: Acer pseudoplatanus (Berg-Ahorn) Alnus glutinosa (Schwarz-Erle) Betula pubescens (Moor-Birke) Carpinus betulus (Hainbuche) Fraxinus excelsior (Gemeine Esche) Populus tremula (Espe) Quercus robur (Stiel-Eiche) Salix fragilis (Bruch-Weide) Salix caprea (Sal-Weide) Sträucher: Euonymus europaeus (Pfaffenhütchen) Frangula alnus (Faulbaum) Salix aurita (Ohr-Weide) Salix cinerea (Grau-Weide) Viburnum opulus (Wasser-Schneeball) Gruppe 2: Gehölze frischer bis mäßig trockener Standorte Bäume: Acer pseudoplatanus (Berg-Ahorn) Acer campestre (Feld-Ahorn) Carpinus betulus (Hainbuche) Fagus sylvatica (Rot-Buche) Populus tremula (Espe) Prunus avium (Vogel-Kirsche) Quercus robur (Stiel-Eiche) Quercus petraea (Trauben-Eiche) Sorbus aucuparia (Vogelbeere) Tilia platyphyllos (Sommer-Linde) Sträucher: Corylus avellana (Hasel) Crataegus monogyna (Weißdorn) Stand: Januar 2009 115 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN 36a „Schleiden“ – Vorentwurf Textliche Darstellung Ziffer Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Ilex acquifolium (Stechpalme) Prunus spinosa (Schlehe) Rosa canina (Hundsrose) Gruppe 3: Gehölze mäßig trockener bis trockener Standorte Bäume: Acer campestre (Feld-Ahorn) Acer platanoides (Spitz-Ahorn) Betula pendula (Sand-Birke) Sorbus aria (Mehlbeere) Sträucher: Corylus avellana (Hasel) Crataegus monogyna (Weißdorn) Prunus spinosa (Schlehe) Rosa canina (Hundsrose) Viburnum lantana (Wolliger Schneeball) Obstsorten-Empfehlung für Streuobstpflanzung (wichtige Regionalsorten) Gruppe I) Sorten-Empfehlungen für höher gelegene Standorte Äpfel: Apfel von Croncels Danziger Kantapfel Gelber Edelapfel Grahams Jubiläumsapfel Landsberger Renette Luxemburger Renette (Rheinischer) Krummstiel Riesenboikenapfel Roter Eiserapfel Schöner aus Nordhausen Eifeler Rambour 116 Stand: Januar 2009 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN36a „Schleiden“ - Vorentwurf Textliche Darstellung Ziffer Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Harberts Renette Gravensteiner Geheimrat Dr. Oldenburg Rheinischer Bohnapfel Roter Boskoop Roter Bellefleur Birnen: Nordhäuser (Winter-)Forellenbirne Gute Graue Gellerts Butterbirne Gute Luise Köstliche von Charneaux Pastorenbirne Stuttgarter Geißhirtle Pflaumen/ Zwetschgen: Ontariopflaume Bühler Frühzwetschge Gr. Grüne Reneklode Graf Althanns Reneklode Mirabelle v. Nancy Gruppe II) Zusätzliche Sorten-Empfehlungen für tiefer gelegene Standorte Äpfel: Ananasrenette Freiherr von Berlepsch Dülmener Rosenapfel Birnen: Gräfin von Paris (nur in wärmeren Lagen ausreifend) Süßkirschen: Kassins Frühe Große schwarze Knorpelkirsche Hedelfinger Riesenkirsche Dönissens gelbe Knorpelkirsche Stand: Januar 2009 117