Daten
Kommune
Vettweiß
Größe
1,7 MB
Datum
18.02.2016
Erstellt
15.01.16, 18:01
Aktualisiert
15.01.16, 18:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Vettweiß
Aufstellung Bebauungsplan „Lh-2“
Gemarkung:
Lüxheim
Gemeinde:
Vettweiß
Kreis:
Düren
Regierungsbezirk:
Köln
Land:
Nordrhein-Westfalen
Artenschutzrechtliche Prüfung
November 2015
Bearbeitung durch:
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
1
Abbildungs- und Tabellenverzeichnis
2
1
Einleitung
3
2
Naturschutzrechtliche Grundlagen
3
3
Grundlagen zur Planung
4
4
Artenschutzrechtliche Prüfung
7
4.1
Methodik
7
4.2
Ergebnisse
8
4.2.1 Vorprüfung des Artenspektrums (Abschnitt A)
8
4.2.2 Wahrscheinlichkeit des Vorkommens (Abschnitt B)
9
4.2.3 Vermeidungsmaßnahmen (Abschnitt D)
12
4.2.4 Vorprüfung der Wirkfaktoren (Abschnitt C)
13
5
Fazit (Abschnitt F)
15
6
Referenzen
16
7
Anlagen
17
1
Abbildungs- und Tabellenverzeichnis
Abb. 1: Lage und Abgrenzung des Plangebiets.
5
Abb. 2: Gehölzstreifen entlang der "Nikolausstraße".
5
Abb. 3: Saumflur entlang "Am Burgacker" und Strauchgruppe.
6
Abb. 4: Hochstaudenflur am "Kelzer Flutgraben".
6
Abb. 5: Vorhandene Störungen der Biotope des Plangebietes vor Umsetzung der Planung.
10
Tab. 1: Prüfbogen der Artenschutzrechtlichen Prüfung zu Bebauungsplan "Lh-2".
18
2
1
Einleitung
Mit Aufstellung des Bebauungsplans „Lh-2“ wird in der Gemeinde Vettweiß nachfrageorientiert neuer Wohnraum im Ortsteil Lüxheim geschaffen. Dazu wird das etwa 0,27 ha große
Plangebiet als „Mischgebiet“ ausgewiesen. Die PE Becker GmbH wurde mir der Erstellung
der erforderlichen artenschutzrechtlichen Prüfung (ASP) beauftragt.
2
Naturschutzrechtliche Grundlagen
Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) wurde mit seiner Novellierung vom 01. März
2010 an die europäischen Vorgaben der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie
92/43/EWG) und die Vogelschutz-Richtlinie (Richtlinie 79/409/EWG) angepasst. Das übergeordnete Ziel der Richtlinien ist es, die biologische Vielfalt in der Europäischen Union zu
erhalten. Vor diesem Hintergrund müssen die Belange des Artenschutzes bei allen Bauleitverfahren und baurechtlichen Genehmigungsverfahren beachtet werden.
Nach nationalem und europäischem Recht werden drei Artenschutzkategorien unterschieden (vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 12 bis 14 BNatSchG):
Besonders geschützte Arten (nationale Schutzkategorie)
Streng geschützte Arten (nationale Schutzkategorie) inklusive der FFH-Anhang IVArten (europäische Schutzkategorie)
europäische Vogelarten (europäische Schutzkategorie).
Das Zugriffsverbot gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG ist in der Bauleitplanung und der Genehmigung von Vorhaben nur für die europäisch geschützten Arten zu beachten. Demnach
ist es verboten, europäisch geschützte Tiere
zu fangen, zu verletzten oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu
entnehmen, zu beschädigen oder zu stören,
während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so erheblich zu stören, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population
verschlechtert,
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der Tiere aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
oder Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre
Standorte zu beschädigen oder zu zerstören.
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Die „nur national“ besonders geschützten Arten sind seit der Kleinen Novelle des
BNatSchG von den artenschutzrechtlichen Verboten bei Planungs- und Zulassungsvorhaben freigestellt.
Gemäß § 44 Abs. 5 des BNatSchG liegt kein Verstoß gegen das Zugriffsverbot vor, wenn
die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen
Zusammenhang weiterhin erhalten bleibt. In diesem Zusammenhang ist die Durchführung
von vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen gestattet. Durch ein geeignetes Maßnahmenkonzept lassen sich mögliche Verstöße gegen das Zugriffsverbot erfolgreich abwenden.
Ergibt eine ASP, dass gegen einen der oben genannten Verbotstatbestände verstoßen
wird, ist das Vorhaben grundsätzlich unzulässig. Ausnahmeregelungen gemäß § 45 Abs. 7
BNatSchG sehen vor, dass ein solches Vorhaben dennoch zugelassen werden kann. Dazu
müssen zwingende Gründe des öffentlichen Interesses vorliegen, eine zumutbare Alternative fehlen und der Erhaltungszustand der Populationen einer Art darf sich durch das Vorhaben nicht verschlechtern. Für die Zulassung solcher Ausnahmen nach § 45 Abs. 7
BNatSchG ist die Untere Landschaftsbehörde zuständig.
3
Grundlagen zur Planung
Wie die Karten in Abb. 1 zeigen, befindet sich das Plangebiet im Osten des Ortsteils
Lüxheim der Gemeinde Vettweiß. Die „Nikolausstraße“ stellt die nördliche Grenze des
Plangebietes dar, die Straße „Am Burgacker“ begrenzt das Plangebiet nach Westen.
Die von der Planung betroffenen Flächen werden landwirtschaftlich und als Verkehrsfläche
genutzt. Auf der nördlichen Seite der „Nikolausstraße“ befindet sich ein Gehölzstreifen mit
überwiegend lebensraumtypischen Arten (Abb. 3). Südlich der Straße befindet sich eine artenarme Intensivweide, die zu den Straßen „Am Burgacker“ und „Nikolausstraße“ von einer
Saumflur mit 25 – 50 % Störzeigern umrandet wird (siehe Abb. 3).
Zwischen dem „Kelzer Flutgraben“ im Süden des Plangebietes und der Intensivweide befindet sich eine Hochstaudenflur mit 50 -75 % Störzeigern, wie sie in Abb. 4 zu erkennen
ist. Zudem befinden sich im Plangebiet einzelne kleine Gehölze. Baumhöhlen oder Spaltenverstecke konnten an keinem der vorhandenen Gehölze festgestellt werden.
Mit der Ausweisung der baulichen Nutzung „Mischgebiet“ sollen im Plangebiet Einzelhäuser
in einer offenen Bauweise entstehen. Dazu wurde im Bebauungsplan ein Baufenster ausgewiesen, welches entlang der Straße „Am Burgacker“ ausgerichtet ist. Die zulässige Bebauung im geplanten Mischgebiet wird maximal ein Vollgeschoss aufweisen. Die für das
4
Gebiet ausgewiesene Grundflächenzahl beträgt 0,4. Entlang des „Kelzer Flutgrabens“ ist im
Bebauungsplan eine private Grünfläche ausgewiesen.
Abb. 1: Lage und Abgrenzung des Plangebiets (Kartengrundlage: GEOBASIS NRW 2015).
Abb. 2: Gehölzstreifen entlang der "Nikolausstraße".
5
Abb. 3: Saumflur entlang "Am Burgacker" und Strauchgruppe.
Abb. 4: Hochstaudenflur am "Kelzer Flutgraben".
6
4
Artenschutzrechtliche Prüfung
In der ASP wird nachfolgend untersucht, ob und bei welchen Arten, artenschutzrechtliche
Konflikte mit der Aufstellung und Umsetzung des Bebauungsplans auftreten können. Dazu
wurden verfügbare Informationen zum Artenspektrum eingeholt und vor dem Hintergrund
des Vorhabentyps und der Örtlichkeit alle Wirkungsfaktoren des Vorhabens im Sinne einer
„Wort-Case-Betrachtung“ einbezogen.
4.1
Methodik
Die Methodik bei der ASP richtet sich nach der gemeinsamen Handlungsempfehlung des
MWEBWV NRW u. MKULNV NRW (2010) sowie die Verwaltungsvorschrift zur Anwendung
der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und
2009/147/EG (V-RL) zum Artenschutz bei Planungs- oder Zulassungsverfahren (VVArtenschutz) des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.
Aufgrund des großen Umfangs der europäisch geschützten Arten hat das Landesamt für
Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalens (LANUV NRW 2015a) als
Planungshilfe eine Liste der so genannten planungsrelevanten Arten erstellt. In dieser sind,
naturschutzfachlich begründet, Arten ausgewählt worden, die bei der ASP in NordrheinWestfalen zu berücksichtigen sind. Insgesamt 188 Arten wurden in Nordrhein-Westfalen
ausgewählt, die in der Artenschutzprüfung betrachtet werden müssen (54 Arten aus dem
FFH-Anhang IV und 134 europäische Vogelarten). Als nicht planungsrelevant gelten so genannte „Allerwelts-Vogelarten“ mit einem günstigen Erhaltungszustand oder Arten ohne
bodenständige Populationen in Nordrhein-Westfalen.
Für die vorliegende ASP wurde zunächst das Fachinformationssystem (FIS) „Geschütze
Arten in Nordrhein-Westfalen“ ausgewertet. Dabei wurde in einer Vorprüfung des Artenspektrums geklärt, ob ein Vorkommen europäisch geschützter Arten bekannt oder zu erwarten ist. Anschließend wurde die Wahrscheinlichkeit eines Vorkommens der Arten nach
drei Kriterien geprüft:
A) Es liegt kein im FIS LINFOS dokumentiertes Vorkommen im Plangebiet vor.
B) Es liegt kein im FIS LINFOS dokumentiertes Vorkommen im artenspezifischen Umkreis um das Plangebiet vor.
C) Die spezifische Ausprägung des Gebietes führt zu der Einschätzung, dass die einzelne Art dort mit einer mindestens hohen Wahrscheinlichkeit keine geeigneten Bedingungen vorfindet.
7
Bei einer Vorprüfung der Wirkfaktoren wurde zudem festgestellt, ob die mit der Realisierung
des Bebauungsplans in Zusammenhang stehenden Wirkfaktoren dazu führen können, dass
das Zugriffsverbot des § 44 Abs. 1 BNatSchG für die relevanten geschützten Arten ausgelöst wird. Dieser Prüfung liegt eine worst-case-Betrachtung zugrunde, in der mit Prognosewahrscheinlichkeiten und Schätzungen gearbeitet wird und im Zweifelsfall verbleibende negative Auswirkungen des Vorhabens unterstellt werden. Die worst-case-Betrachtung kann
als angemessen angesehen werden, gewisse Unsicherheiten aufgrund verbleibender Erkenntnislücken auszuschließen (MKULNV 2010).
Sollten sich bei der ASP artenschutzrechtliche Konflikte gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG ergeben, ist zu prüfen, ob das Eintreten der artenschutzrechtlichen Verbote durch geeignete
Vermeidungsmaßnahmen gemäß § 44 Abs. 5 BNatSchG abgewendet werden kann. Der
Begriff Vermeidung hat dabei eine weitergehende Bedeutung als in der Eingriffsregelung
und schließt auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen mit ein (MKULNV 2010).
Die vorliegende ASP wird anhand eines Prüfbogens durchgeführt. Dieser enthält neben
grundlegenden Informationen zum Betrachtungsraum alle Ergebnisse der ASP nach Abschnitten (A bis F) gegliedert für jede im Plangebiet potenziell vorkommende planungsrelevante Art.
Im Rahmen der ASP wurde eine Expertenbefragung durchgeführt. Dazu wurde über die
Untere Landschaftsbehörde des Kreises Düren der Kontakt zur Biostation Düren und zur
Stiftung Rheinische Kulturlandschaft gesucht, um Informationen über das Vorkommen bestimmter Arten im Plangebiet einzuholen. Demnach liegen für das Plangebiet keine spezifischen
Informationen
über
das
Vorkommen
von
planungsrelevanten
Arten
vor
(BIOSTATION DÜREN 2014, STIFTUNG RHEINISCHE KULTURLANDSCHAFT 2014).
4.2
Ergebnisse
In diesem Kapitel werden die einzelnen Ergebnisse der ASP textlich erläutert. Eine tabellarische Übersicht in Form des Prüfbogens der ASP bietet Tab. 1 im Anhang dieses Dokumentes.
4.2.1 Vorprüfung des Artenspektrums (Abschnitt A)
Im FIS des LANUV NRW (2015) wurden die planungsrelevanten Arten im Plangebiet für
das Messtischblatt 5205 „Vettweiß“ ausgewertet. Die Datenabfrage wurde nach folgenden,
vor Ort auftretenden Lebensraumtypen beschränkt:
Kleingehölze, Alleen, Bäume, Gebüsche, Hecken
Säume, Hochstaudenfluren
Fettwiesen und –weiden
8
Demnach ist potenziell mit 22 planungsrelevanten Arten zu rechnen, die sich auf folgende
Taxa verteilen:
Säugetiere
3
Vogelarten
18
Amphibien
1
Darüber hinaus sind Vorkommen nicht planungsrelevanter Arten im Plangebiet zu erwarten.
Es wird jedoch nach aktuellem Kenntnisstand davon ausgegangen, dass aufgrund ihrer
Anpassungsfähigkeit und des landesweit günstigen Erhaltungszustandes nicht planungsrelevanter Arten, bei den vorhabenbedingten Beeinträchtigungen nicht gegen die Zugriffsverbote verstoßen wird.
Die 22 im Plangebiet potenziell vorkommenden planungsrelevanten Arten sind in Abschnitt
A der Tab. 1 im Anhang aufgelistet. Jede Art ist an dieser Stelle mit dem spezifischen Status in der Region sowie dem Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen aufgelistet.
Im Rahmen der ASP wurde eine Expertenbefragung durchgeführt. Dazu wurde über die
Untere Landschaftsbehörde des Kreises Düren der Kontakt zur Biostation Düren und zur
Stiftung Rheinische Kulturlandschaft gesucht, um Informationen über das Vorkommen bestimmter Arten im Plangebiet einzuholen. Demnach liegen für das Plangebiet keine spezifischen
Informationen
über
das
Vorkommen
von
planungsrelevanten
Arten
vor
(BIOSTATION DÜREN 2014, STIFTUNG RHEINISCHE KULTURLANDSCHAFT 2014).
4.2.2 Wahrscheinlichkeit des Vorkommens (Abschnitt B)
Die Prüfung der Wahrscheinlichkeit des Vorkommens der planungsrelevanten Arten mit
dem Fachinformationssystem LINFOS hat ergeben, dass keine der potenziell vorkommenden planungsrelevanten Arten im Plangebiet selbst dokumentiert wurden. In einem Umkreis
von einem Kilometer wurden insgesamt sechs planungsrelevante Arten dokumentiert.
Es ist davon auszugehen, dass die zu berücksichtigenden planungsrelevanten Arten mit
hoher Wahrscheinlichkeit aufgrund ihrer spezifischen Lebensraumansprüche keine, oder
nur wenig geeignete Bedingungen für ein Vorkommen im Plangebiet selbst finden. Zahlreiche Vorbelastungen und damit verbundene Störungen schränken die Eignung der vorhandenen Lebensräume im Plangebiet ein.
Mit der intensiv betriebenen Landwirtschaft im Plangebiet sowie der Ortsrandlage sind zahlreiche Störwirkungen für das Vorkommen von Tieren verbunden. Die Vegetation des Grünlandes ist geprägt durch Nährstoffzeiger wie Spitzwegerich (Plantago lanceolata), WeißKlee (Trifolium repens), Kriechenden Hahnenfuß (Ranunculus repens) und Großen Sauerampfer (Rumex acetosa), was auf eine intensive Nutzung schließen lässt. Vor allem in den
9
Randbereichen der Weide findet sich der Wiesen-Bärenklau (Heracleum sphondylium). Die
Hochstaudenflur entlang des Kelzer Flutgrabens wird durch das Vorkommen der Großen
Brennnesseln (Urtica dioica) dominiert.
Die „Nikolausstraße“ und die Straße „Am Burgacker“ werden zudem durch die angrenzende
Wohnbevölkerung in hohem Maße für die Naherholung genutzt. Die „Nikolausstraße“ führt
Spaziergänger (mit Hunden) zum Neffelbach, der unmittelbar westlich des Plangebietes
liegt. Die hohe Frequenz an Spaziergängern mit Hunden stellt eine wesentliche Störung für
Brutvorkommen von planungsrelevanten Arten (insb. Bodenbrütern) innerhalb des Plangebietes dar.
Abb. 5: Vorhandene Störungen der Biotope des Plangebietes vor Umsetzung der Planung (Kartengrundlage: GEOBASIS NRW 2015).
Arten dessen Vorkommen im Umfeld des Plangebietes dokumentiert wurde und die im
Plangebiet potentiell geeignete Teilhabitate finden, werden im Folgenden näher erläutert
und die Wahrscheinlichkeit ihres Vorkommens diskutiert.
Im planungsrelevanten Umkreis wurde das Vorkommen dreier Fledermausarten dokumentiert. Die Wasserfledermaus ist eine Waldfledermaus, die in strukturreichen Landschaften
mit einem hohen Gewässer- und Waldanteil vorkommt. Jagdreviere stellen zumeist stehende und langsam fließende Gewässer mit Ufergehölzen dar. Die Größe der Wasserfläche ist
10
entscheidend für die Reproduktion der Art (LANUV NRW 2015a). Aufgrund der naturräumlichen Ausstattung des Plangebietes ist mit einem Vorkommen von Wasserfledermäusen
nicht zu rechnen.
Der Große Abendsegler ist ebenfalls eine Fledermausart, die typischerweise auf Waldgebiete angewiesen ist. Als Paarungsquartiere werden alte und große Gehölze genutzt. Als
Jagdhabitate dienen meist große Wasserflächen, Waldgebiete sowie Agrarflächen oder
Plätze im Siedlungsbereich (LANUV NRW 2015a). Das Reproduktionsvorkommen dieser
Art im Plangebiet kann aufgrund der fehlenden Habitatmerkmale ausgeschlossen werden.
Ein Vorkommen als Nahrungsgast ist nicht auszuschließen.
Die Zwergfledermaus ist an anthropogene Lebensräume angepasst und als Gebäudefledermaus vor allem in Siedlungsbereichen vorkommend. Jagdgebiete stellen Gewässer,
Kleingehölze und Laub- und Mischwälder dar. Die Tiere jagen entlang von Hecken, Waldrändern und Wegen. Als Quartier dienen ihnen fast ausschließlich Spaltenverstecke an und
in Gebäuden (LANUV NRW 2015a). Im Plangebiet kann das Vorkommen von Quartieren
der Zwergfledermaus ausgeschlossen werden. Das Vorkommen der Zwergfledermaus als
Nahrungsgast ist wahrscheinlich, da geeignete Jagdhabitate im Plangebiet vorhanden sind.
Der Wiesenpieper bevorzugt offenes, etwas unebenes oder von Gräben oder Böschungen
durchzogenes Gelände mit kurzrasigem Grünland. Typische Habitate stellt das Feuchtgrünland dar, aber auch extensiv genutzte Flächen wie Dauergrünland oder Magerrasen werden besiedelt. Als Singwarten benötigt der Wiesenpieper Weidepfähle, Leitungsdrähte oder
die Krautschicht überragende Einzelpflanzen (LANUV NRW 2015a).
Die Grauammer wurde im planungsrelevanten Umkreis häufig dokumentiert, da sich zwischen den Kreisen Düren, Euskirchen und Rhein-Erft das letzte größere Vorkommen der
Grauammer in Nordrhein-Westfalen findet und ein spezielles Projekt des Landschaftsverbandes Rheinland die Bestandsentwicklung der Lokalpopulation der Grauammer untersucht (SCHIEWELING et al. 2014). Die Grauammer ist eine Charakterart offener Ackerlandschaften. Wichtige Strukturen sind großflächige Acker- und Grünlandnutzung mit einzelnen Gehölzen, Feldscheunen oder Zäunen als Singwarten, sowie unbefestigte Wege
und Säume zur Nahrungsaufnahme (LANUV NRW 2014a). Die potenzielle Betroffenheit
der Grauammer wird -wie auch alle weiteren planungsrelevanten Arten- in einer WorstCase-Betrachtung untersucht (vgl. Kap. 4.2.3). Angesichts dieser Untersuchung, der
durchgeführten Expertenbefragung und der örtlichen Gegebenheiten sind durch Bestandserfassungen vor Ort keine weiterführenden Erkenntnisse zu erwarten.
Das Schwarzkehlchen besiedelt magere Offenlandbereiche wie Grünlandflächen mit kleinen Gebüschen, Hochstauden, strukturreichen Säumen und Gräben. Einzelstrukturen stel11
len in diesen Gebieten wichtige Habitatbestandteile als Sitz- und Singwarte dar. Zur Nahrungssuche werden kurzrasige und vegetationsarme Flächen benötigt (LANUV NRW
2015a).
Aufgrund der intensiven Nutzung der Grünlandflächen im Plangebiet sowie die hohe Frequenz an Spaziergängern mit Hunden, ist ein Brutvorkommen von Wiesenpieper,
Grauammer und Schwarzkehlchen innerhalb des Plangebietes insgesamt unwahrscheinlich. Da jedoch potentiell geeignete Lebensraumstrukturen im Plangebiet vorhanden sind
und das Vorkommen im Großraum möglich und dokumentiert ist, kann ein Vorkommen der
Art nicht gänzlich ausgeschlossen werden.
Einige weitere europäische Vogelarten finden in den vorhandenen Kleingehölzen, den
Säumen und Hochstaudenfluren sowie den Intensivwiesen bzw. –weiden potenziell geeignete Lebensräume. Dazu zählen Beutegreifer wie die Waldohreule, der Steinkauz, der
Mäusebussard, der Turmfalke, der Waldkauz und die Schleiereule. Das Vorkommen
dieser Vogelarten als Nahrungsgast im Plangebiet ist aufgrund der vorhandenen Strukturen
von Jagdhabitaten denkbar. Einen direkten Hinweis auf das Vorhandensein im Plangebiet
oder im planungsrelevanten Umfeld ist nicht bekannt. Eine essenzielle Bedeutung vorhandener Nahrungshabitate liegt, aufgrund der Größe und Wertigkeit der Biotope im Plangebiet, in keinem Fall vor.
4.2.3 Vermeidungsmaßnahmen (Abschnitt D)
Die Wahrscheinlichkeit des Vorkommens hat ergeben, dass ein Vorkommen von planungsrelevanten Arten im Plangebiet, aufgrund der erheblichen Störungen, unwahrscheinlich ist.
Da jedoch potentiell geeignete Teilhabitate innerhalb des Plangebietes vorzufinden sind
und Arten im weiteren Untersuchungsgebiet dokumentiert wurden, sind Vermeidungsmaßnahmen zu formulieren, um möglicherweise eintretende artenschutzrechtlichen Konflikte
(worst-case-Betrachtung) abzuwenden.
1) Die Baufeldfreimachung (Rückschnitt und Rodung von Gehölzen und Abschieben des
Oberbodens) ist außerhalb der Vogelbrutzeit (01. März bis 30. September) durchzuführen. Vor dieser Bauzeitenbeschränkung kann abgewichen werden, wenn vor dem Beginn durch eine gutachterliche Prüfung und in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde festgestellt wird, ob die Baufeldfreimachung ohne das Eintreten von artenschutzrechtlichen Konflikten durchgeführt werden kann.
2) Östlich des Plangebietes ist eine Intensivweide zu extensivieren.
-
Auf jegliche Düngung und den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln ist zu verzichten.
-
Beweidung mit max. vier Großvieheinheiten pro Hektar.
12
-
Mahd frühestens ab dem 20.05. eines Jahres.
-
Pflegeumbruch oder Nachsaat sind grundsätzlich nicht zulässig.
Im Sinne einer vorgezogenen Ausgleichsmaßnahme ist die Extensivierung der Grünlandfläche ein Jahr vor Beginn der Baumaßnahmen (Baufeldfreimachung) umzusetzen. Die
Maßnahmenfläche wird für Bodenbrüter kurzfristig, unmittelbar nach Umsetzung der Bewirtschaftungsvorgaben zur Verfügung stehen. Durch die extensive Bewirtschaftung werden Teilhabitate entstehen, die tendenziell besser geeignet sind, als die im Plangebiet aktuell vorhandenen. Auf diese Weise werden verschiedenen planungsrelevanten Arten im
Untersuchungsgebiet neue Lebensräume zur Verfügung gestellt.
Sollten sich während der Durchführung des Vorhabens Anzeichen für ein Vorkommen von
planungsrelevanten Arten ergeben, sind die Arbeiten unmittelbar einzustellen. Das weitere
Vorgehen ist dann mit der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Düren (Bismarckstraße 16, 52351 Düren) abzustimmen.
4.2.4 Vorprüfung der Wirkfaktoren (Abschnitt C)
Mit der Vorprüfung der Wirkfaktoren wird ermittelt, ob die mit der Realisierung des Bebauungsplans in Zusammenhang stehenden Wirkfaktoren dazu führen können, dass die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG für die genannten planungsrelevanten Arten
ausgelöst werden. Die nach Abschätzung der Vorkommenswahrscheinlichkeit verbliebenden Arten werden im Hinblick auf die Wirkfaktoren der Planung geprüft. Dabei wird prognostiziert, ob gegen zumindest einen Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen wird.
Der Prognose liegt eine Worst-Case-Betrachtung zugrunde. Demnach wird davon ausgegangen, dass mit Umsetzung der Planung ein Totalverlust als Lebensraum verbunden ist.
Im Zusammenhang mit der Umsetzung des Bebauungsplans kommt es zu temporären
akustischen und visuellen Beeinträchtigungen durch Baumaßnahmen. Im Rahmen der Baufeldfreimachung kommt es zur Beeinträchtigung der Saumflur zwischen Straße und Intensivweide, der Strauchgruppe an der Straße „Am Burgacker“, Teilen des Gehölzstreifens
nördlich der „Nikolausstraße“ und der Grünlandflächen. Als private Grünfläche bleiben ein
Teil der Hochstaudenflur entlang des „Kelzer Flutgrabens“ und ein Einzelbaum in der
Hochstaudenflur erhalten. Langfristig werden die vorhandenen Vegetationsflächen umstrukturiert und der potenzieller Lebensraum größtenteils überbaut. Die bestehenden Habitate
werden durch Strukturen ersetzt, die für die meisten Arten eine tendenziell geringere Qualität aufweisen.
Der Verlust des Nahrungsraumes für die Arten, die das Plangebiet möglicherweise als Nahrungsgast aufsuchen ist aufgrund der Größe des Gebietes und der naturräumlichen Aus13
stattung zu vernachlässigen. Zu berücksichtigen ist außerdem, dass sich im nahen Umfeld
des Plangebietes ausreichende Freiflächen in Form von Acker- und Grünlandflächen sowie
Gehölzstrukturen befinden, die ein Ausweichen der Arten auf andere Nahrungshabitate erlauben.
Die Tötung von planungsrelevanten Arten im Sinne von § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG kann
durch die zeitliche Beschränkung der Baufeldfreimachung gänzlich ausgeschlossen werden. Eine baubedingte Tötung von Individuen wird somit ausgeschlossen. Mit Umsetzung
der Planung wird es nicht zu einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko (z.B. durch Kollisionen) kommen.
Erhebliche Störungen von planungsrelevanten Arten während der Fortpflanzungs- und Aufzuchtzeit (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) werden mit Umsetzung der Planung nicht eintreten,
da durch geeignete Vermeidungsmaßnahmen (Baufeldfreimachung außerhalb der Vogelbrutzeit) das Eintreten des artenschutzrechtlichen Verbotes abgewendet werden kann. Aufgrund der geringen Größe des Plangebietes, der Biotopausstattung, der vorhandenen Störungen und damit verbundenen niedrigen Vorkommenswahrscheinlichkeit planungsrelevanter Arten innerhalb des Plangebietes, kann mit Umsetzung der Planung eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Populationen ausgeschlossen werden.
Hinsichtlich des Störungsverbotes und Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§
44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) ergeben sich zwangsläufig Überschneidungen. Eine Störung
von Individuen an ihren Fortpflanzungs- und Ruhestätten kann aufgrund der Vermeidungsmaßnahmen ausgeschlossen werden. Da die potentiellen Lebensräume mit Umsetzung der
Planung überprägt werden, ist von einer dauerhaften Aufgabe potentieller Habitate im
Plangebiet auszugehen. Gemäß MKULNV (2010) werden die Verbote des § 44 Abs. 1 Nr. 2
und 3 BNatSchG nur dann ausgelöst, wenn sich durch eine Störung der Erhaltungszustand
der lokalen Population verschlechtert. Dies ist der Fall, wenn so viele Individuen betroffen
sind, dass sich die Störung auf die Überlebenschancen, die Reproduktionsfähigkeit und
den Fortpflanzungserfolg der lokalen Population auswirkt. Kleinräumige Störungen einzelner Individuen führen im Regelfall nicht zu einem Verstoß gegen das Störungsverbot.
Da potentielle Fortpflanzungs- und Ruhestätten mit der Aufstellung des Bebauungsplans
und der Umsetzung dieser Planung beeinträchtigt werden könnten, werden durch die Extensivierung einer angrenzenden Grünlandfläche geeignete Habitate für die lokalen Populationen im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang bereitgestellt. Dadurch wird sichergestellt, dass vor Beginn der Baumaßnahme im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang
hochwertige Habitate für Bodenbrüter entstehen.
14
5
Fazit (Abschnitt F)
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans „Lh-2“ wurden die artenschutzrechtlichen Belange
des Vorhabens in einer ASP untersucht. Zunächst wurden dazu die vorhandenen Strukturen und Lebensräume im Plangebiet kartiert. Daraufhin wurden 22 planungsrelevanten Arten bestimmt, die potenziell im Geltungsbereich des Bebauungsplans vorkommen könnten
und in der ASP zu beachten sind. Das Vorkommen dieser Arten ist im Plangebiet nicht dokumentiert. Drei der relevanten europäische Vogelarten wurden im planungsrelevanten
Umkreis festgestellt (LANUV NRW 2015b).
Aufgrund der vorhandenen Strukturen und spezifischen Lebensraumansprüche der einzelnen Arten ist davon auszugehen, dass die meisten der 22 planungsrelevanten Arten mit
hoher Wahrscheinlichkeit grundsätzlich keine oder nur wenig geeignete Bedingungen im
Plangebiet finden. Mit der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung des Plangebietes sowie
der Ortsrandlage (Spaziergänger, Hunde, Verkehr) unterliegen die Biotope im Plangebiet
zudem großen Störungen.
Für die relevanten Fledermausarten und Beutegreifer ist ein temporäres Vorkommen als
Nahrungsgast im Plangebiet möglich. Dabei stellen die vorhandenen Biotope aufgrund der
geringen Größe und ihrer Ausstattung keine essentiellen Habitate für die jeweilige Art dar.
Verstöße gegen die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG treten mit Umsetzung der Planung nicht ein.
Für die Arten Wiesenpieper, Grauammer und Schwarzkehlchen ist ein Brutvorkommen innerhalb des Plangebietes aufgrund der vorhandenen Störungen nicht wahrscheinlich. Da
jedoch potentiell geeignete Habitate vorhanden sein können, welche mit Umsetzung der
Planung im Sinne einer worst-case-Betrachtung beeinträchtigt würden, gilt es folgende
Vermeidungsmaßnahmen zu beachten: 1) Baufeldfreimachung außerhalb der Vogelbrutzeit
und 2) Extensivierung von Grünland östlich des Plangebietes im Sinne einer vorgezogenen
Ausgleichsmaßnahme.
Durch das Festsetzen der Vermeidungsmaßnahmen lassen sich Verstöße gegen die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG erfolgreich abwenden.
Der Bebauungsplan „Lh-2“ in Vettweiß-Lüxheim ist -unter Berücksichtigung der
Vermeidungsmaßnahmen- aus artenschutzrechtlicher Sicht unbedenklich, da mit
Umsetzung
der
Planung
nicht
gegen
die
Verbotstatbestände
des
§ 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen wird.
15
6
Referenzen
BIOSTATION DÜREN (2014): Email vom 13. Oktober 2014 von Herrn Dr. Dalbeck.
GEOBASIS NRW (2015): WMS – Vektordaten der Automatisierten Liegenschaftskarte NordrheinWestfalens.
–
Geobasis
NRW,
Köln.
URL:
http://www.wms.nrw.de/geobasis-
/wms_nw_alk_vektor (Stand: 17.02.2015).
LANUV NRW [Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen]
(2015a): Fachinformationssystem
Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen. URL:
www.naturschutzinformationen-nrw.de/artenschutz/ (Stand: 17.02.2015).
LANUV NRW [Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen]
(2015b): Fachinformationssystem LINFOS. URL: http://www.gis6.nrw.de/osirisweb/ASC_URM/portallogin.jsp (Stand: 17.02.2015).
MKULNV [Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des
Landes Nordrhein-Westfalen] (2010): Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen
Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL)
zum Artenschutz bei Planungs- oder Zulassungsverfahren (VV-Artenschutz).
MUNLV NRW (2007): Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen. Vorkommen, Erhaltungszustand,
Gefährdung,
Maßnahmen.
Düsseldorf.
URL:
http://www.naturschutzinformationen-
nrw.de/artenschutz/web/babel/media/teil1.pdf (Stand: 17.02.2015).
MWEBWV NRW u. LANUV NRW [Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr und Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen]
(2010): Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben.
URL:
http://www.aknw.de/fileadmin/user_upload/Arbeitshilfen/handlungsempfeh-
lung_artenschutz_bauen.pdf (Stand: 17.02.2015).
SCHIEWELING, A., JANSSEN, J., FRIEDRICHS, K. u. L. DALBECK (2014): Hat die Grauammer
Emberiza calandra in der Rheinischen Börde noch eine Chance? In: Charadrius 50, H. 1. S.
75 – 79.
STIFTUNG RHEINISCHE KULTURLANDSCHAFT (2014): Telefonat am 09. September 2014 mit
S. Miseré.
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7
Anlagen
Erläuterungen zum Prüfbogen für die ASP:
Abschnitt
A
Kürzel
G
U
S
+/Unbek.
(X)
X
XX
WS
WQ
KON
+
N
B, C, E, F
X
(X)
Bedeutung
günstiger Erhaltungszustand
ungünstiger/unzureichender
Erhaltungszustand
ungünstiger/schlechter Erhaltungszustand
Tendenz
Erhaltungszustand unbekannt
potenzielles Vorkommen
Vorkommen
Hauptvorkommen
Wochenstube
Winterquartier
kontinentale biogeographische Region
Vorkommen aufgrund spezifischer
Lebensraumansprüche möglich
Vorkommen aufgrund spezifischer
Lebensraumansprüche auszuschließen
Vorkommen aufgrund spezifischer
Lebensraumansprüche als Nahrungsgast
möglich
Zutreffend
bedingt zutreffend
17
Tab. 1: Prüfbogen der Artenschutzrechtlichen Prüfung zu Bebauungsplan "Lh-2".
Springfrosch
Art vorhanden
G
XX
XX
(X)
XX
(X)
(X)
(X)
(X)
X
X
X
X
X
(X)
(X)
(X)
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
N
N
N
N
N
N
-
(X)
X
X
-
Eine vertiefende Prüfung der
Verbotstatbestände ist
erforderlich
US
U
GG
U
UU
S
G
U
G
S
G
S
G
G
U-
X
X
X
Die Bauleitplanung ist
artenschutzrechtlich
unbedenklich
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
(X)
(X)
(X)
potentielle Konflikte können
vermieden werden
Feldlerche
Wiesenpieper
Waldohreule
Steinkauz
Mäusebussard
Wachtel
Kuckuck
Mehlschwalbe
Grauammer
Turmfalke
Rauchschwalbe
Nachtigall
Rebhuhn
Schwarzkehlchen
Turteltaube
Waldkauz
Schleiereule
Kiebitz
(X)
erhebliche Störung
geschützter Arten nach § 44
Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG
möglich
Schädigung von
Fortpflanzungs- oder
Ruhestätten nach § 44 Abs. 1
Nr. 3 BNatSchG möglich
X
WS/WQ
XX
Abschnitt C: Vorprüfung der
Wirkfaktoren
Schädigung geschützter Arten
nach § 44 Abs. 1 Nr. 1
BNatSchG möglich
G
G
G
Bewertung des potenziellen
Vorkommens im Plangebiet
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Status
Fettwiesen- und
weiden
Wasserfledermaus
Großer Abendsegler
Zwergfledermaus
Deutscher Name
Säume,
Hochstaudenfluren
Kleingehölze, Alleen,
Bäume, Gebüsche,
Hecken
Wissenschaftlicher Name
Lebensraumtypen
Erhaltungszustand in
NRW
Art
kein in LINFOS
dokumentiertes Vorkommen
im Umkreis des Plangebiets
Planungsrelevante Arten für Quadrant 2 im Messtischblatt 5205 "Vettweiß"
kein in LINFOS
dokumentiertes Vorkommen
im Plangebiet
Abschnitt B: Wahrscheinlichkeit
des Vorkommens
Abschnitt A: Vorprüfung des Artenspektrums
Abschnitt D:
Abschnitt E:
Abschnitt F: Ergebnis
Einbeziehen
Sonderregelunge
der
von
n des § 44 Abs. 5 artenschutzrechtlichen
Vermeidungsund 6 BNatSchG
Prüfung Stufe I
maßnahmen
Säugetiere
Myotis daubentonii
Nyctalus noctula
Pipistrellus pipistrellus
N
N
X
X
X
Vögel
Alauda arvensis
Anthus pratensis
Asio otus
Athene noctua
Buteo buteo
Coturnix coturnix
Cuculus canorus
Delichon urbica
Emberiza calandra
Falco tinnunculus
Hirundo rustica
Luscinia megarhynchos
Perdix perdix
Saxicola rubicola
Streptopelia turtur
Strix aluco
Tyto alba
Vanellus vanellus
XX
XX
X
X
XX
(X)
X
X
XX
X
X
XX
X
XX
X
X
X
XX
XX
X
XX
X
X
(X)
XX
X
(X)
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
Amphibien
Rana dalmatina
X
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