Daten
Kommune
Vettweiß
Größe
148 kB
Datum
18.02.2016
Erstellt
15.01.16, 18:01
Aktualisiert
15.01.16, 18:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Vettweiß
Bebauungsplan Lh - 2
Textliche Festsetzungen, Kennzeichnungen,
Nachrichtliche Übernahmen und Hinweise
(Anlage mit satzungsmäßiger Bedeutung)
Rechtsgrundlagen
Erläuterungen zu den verwendeten Abkürzungen und Angaben über die Fundstellen
der zitierten Gesetze und Vorschriften:
BauGB
Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004
(BGBI. I. S. 2414), geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 20.10.2015
(BGBI. I. S. 1722) -in der zurzeit geltenden Fassung-
BauNVO
Verordnung
über
die bauliche Nutzung
der Grundstücke
(Baunutzungsverordnung) i. d. F. der Bekanntmachung vom 23.01.1990
(BGBl. I. S. 132), geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 11.06.2013
(BGBl. I. S. 1748) -in der zurzeit geltenden Fassung-
PlanZV
Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung
des Planinhalts (Planzeichenverordnung) vom 18.12.1990 i. d. F. der
Bekanntmachung vom 22.01.1991 (BGBl. I. S. 58), geändert durch Art.
2 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I. S. 1509) -in der zurzeit
geltenden Fassung-
BauO NW
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 01.03.2000 (GV. NRW S. 256),
geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 20.05.2014 (GV. NRW S. 294)
-in der zurzeit geltenden Fassung-
WHG
Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz)
vom 31.07.2009 (BGBl. I. S. 2585), geändert durch Art. 320 der
Verordnung vom 31.08.2015 (BGBl. I. S. 1474) -in der zurzeit geltenden
Fassung-
LWG NW
Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz)
i. d. F. der Bekanntmachung vom 25.06.1995 (GV. NRW S. 926),
geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 05.03.2013 (GV. NRW S. 133)
-in der zurzeit geltenden Fassung-
GO NW
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen i. d. F. der
Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW S. 666), geändert durch
Gesetz vom 03.02.2015 (GV. NRW S. 208) -in der zurzeit geltenden
Fassung-
BBodSchG
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur
Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz) vom 17.03.1998
(BGBl. I S. 502), geändert durch Art. 101 der Verordnung vom
31.08.2015 (BGBl. I. S. 1474) -in der zurzeit geltenden Fassung-
StrWG NW
Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen i. d. F. der
Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV. NRW S. 1028, 1996 S. 81, 141,
216, 355, 2007 S. 327), geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom
25.03.2015 (GV. NRW S. 312) -in der zurzeit geltenden Fassung-
BNatSchG
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz) vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), geändert durch Art. 421 der
Verordnung vom 31.08.2015 (BGBl. I. S. 1474) -in der zurzeit geltenden
Fassung-
LG NW
Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der
Landschaft (Landschaftsgesetz NW) i. d. F. der Bekanntmachung vom
21.07.2000 (GV. NRW S. 568), geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom
16.03.2010 (GV. NRW S. 185) -in der zurzeit geltenden Fassung-
DSchG NW
Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande NordrheinWestfalen (Denkmalschutzgesetz) vom 11.03.1980 (GV. NRW S. 226,
716), geändert durch 1. ÄndG vom 16.07.2013 (GV. NRW. S. 488) -in
der zurzeit geltenden Fassung-
Bezugsquelle für DIN-Normen und VDI-Richtlinien (Hrsg.): Beuth Verlag GmbH, 10772
Berlin (Tel.: 030/2601-0; Fax: 030/2601-1260)
Festsetzungen
In Ergänzung der Planzeichnung wird für den Geltungsbereich festgesetzt:
A. Planungsrechtliche Festsetzungen
(gem. BauGB)
1.
Art der baulichen Nutzung
Festgesetzt wird „Mischgebiet“ (MI) gemäß § 6 BauNVO, unter folgenden
Einschränkungen:
1.1
Gemäß § 1, Abs. 5 BauNVO sind Tankstellen (= Nutzungen nach § 6, Abs. 2,
Nr. 7 BauNVO) sowie Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2
BauNVO in den Teilen des Gebietes, die überwiegend durch gewerbliche
Nutzungen geprägt sind (= Nutzungen nach § 6, Abs. 2, Nr. 8 BauNVO) nicht
zulässig.
1.2
Gemäß § 1, Abs. 5 u. 9 BauNVO sind Bordellbetriebe und deren Unterarten
(als Unterarten der sonstigen Gewerbebetriebe nach § 6, Abs. 2, Nr. 4
BauNVO) nicht zulässig.
1.3
Gemäß § 1, Abs. 6 BauNVO werden Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a
Abs. 3 Nr. 2 BauNVO außerhalb der in Absatz 2 Nr. 8 bezeichneten Teile des
Gebietes
(= Nutzungen nach § 6, Abs. 3 BauNVO) nicht Bestandteil des
Bebauungsplans und sind damit unzulässig.
2.
Maß der baulichen
Nebenanlagen
Nutzung,
Bauweise,
Anzahl
der
Wohnungen,
2.1
Das zulässige Maß der baulichen Nutzung in den einzelnen Baugebietsteilen ist
der jeweiligen Nutzungsschablone im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans
zu entnehmen.
2.1.1 Bei der Ermittlung der Geschoßflächenzahl (GFZ) sind die Flächen von
Aufenthaltsräumen außerhalb der Vollgeschosse einschließlich der zu ihnen
gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände
mitzurechnen (§ 20, Abs. 3 BauNVO).
2.1.2 Die Firsthöhe / Höhe Oberkante baulicher Anlage beträgt maximal 8,50 Meter.
Sie wird gemessen ab Oberkante Fertigfußboden des Vollgeschosses
(OKFFVG); diese Oberkante wiederum ist als ein Maximalmaß in Meter über
NHN festgesetzt und der jeweiligen Nutzungsschablone zu entnehmen.
2.2
Es wird die offene Bauweise (gemäß § 22, Abs. 2 BauNVO), in welcher nur
Einzelhäuser zulässig sind, festgesetzt.
2.3
Bei Wohngebäuden ist nur eine Wohneinheit je Gebäude zulässig (§ 9, Abs. 1,
Nr. 6 BauGB).
2.4
Garagen und Carports sind ausschließlich innerhalb der überbaubaren
Grundstücksflächen zulässig (§ 12, Abs. 6 BauNVO).
3.
Vermeidungs- und Grünordnungsmaßnahmen
3.1
Vermeidungsmaßnahmen
3.1.1 Während der Bauphase ist der als zu erhalten gekennzeichnete Baum gemäß
der DIN 18920 in seinem Kronen-, Stamm- und Wurzelbereich zu schützen.
Sollten Wurzeln, Äste oder der Stamm des Gehölzes durch die
Baumaßnahmen geschädigt werden, sind diese fachgerecht nachzuschneiden
und die entstandenen Wunden ordnungsgemäß zu versorgen.
3.1.2 Die Hochstaudenflur am „Kelzer Flutgraben“ ist entsprechend der Darstellung in
der Planzeichnung als „Grünfläche, privat (p)“ zu erhalten und zu pflegen.
Bauliche
Eingriffe,
Grundstückszufahrten,
Mauern
und
Zäune,
Geländeveränderungen und auch die Lagerung von Baustoffen, Bodenaushub
usw. sowie das Abstellen und Befahren mit Baumaschinen sind in diesem
Bereich untersagt.
3.1.3 Der Oberboden ist vor Beginn der Erdarbeiten entsprechend der DIN 18915,
Blatt 2, abzuschieben und auf Flächen für Vegetationsentwicklung wiederaufzubringen. Zur Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit und zum Schutz vor
Erosion sind die Oberbodenmieten spätestens nach 6 Wochen mit geeignetem
Saatgut (Luzerne oder andere stark wurzelnde Leguminosen) einzusäen.
3.1.4 Die Baufeldfreimachung ist außerhalb der Vogelbrutzeit (d.h., außerhalb des
Zeitraums 01. März bis 30.September) durchzuführen.
Die Durchführung einer Baufeldfreimachung ist ausnahmsweise innerhalb der
Vogelbrutzeit zulässig, wenn eine zuvor vor Ort durchgeführte gutachterliche
Prüfung die Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Artenschutz bestätigt.
3.1.5 Sollten sich während der Durchführung von Baumaßnahmen Anzeichen für ein
Vorkommen von planungsrelevanten Arten ergeben, sind die Arbeiten
einzustellen und das weitere Vorgehen mit der Unteren Landschaftsbehörde
des Kreises Düren abzustimmen.
3.2
Ausgleichsmaßnahmen innerhalb des Plangebietes
3.2.1 Entlang der Nikolausstraße sind drei Straßenrandbäume (Laub- und/oder
Obstbäume) entsprechend der untenstehenden Artenlisten anzupflanzen. Die
Pflanzungen sind dauerhaft zu pflegen und zu erhalten. Ausfälle sind stetig zu
ersetzen.
Dabei ist folgende Mindestqualität bei der Pflanzung von Laubbäumen
einzuhalten: Hochstamm, 3 x verpflanzt, Stammumfang min. 10-12 cm.
Laubbäume, z.B.:
Acer campestre
Feldahorn
Acer platanoides
Spitzahorn
Carpinus betulus
Hainbuche
Fraxinus excelsior
gewöhnliche Esche
Quercus robur
Stieleiche
Bei der Pflanzung von Obstbäumen ist folgende Mindestqualität zu beachten:
Hochstamm, 2 x verpflanzt, Stammumfang min. 7 - 8 cm.
Obstbäume, z.B.:
Äpfel:
Baumanns Renette, Charlamowsky, Dülmener
Rosenapfel, graue französische Renette,
Gravensteiner, rote Bellefieur, rote Sternrenette,
Schafsnase
Birnen:
Alexander Lucas, Clapps Liebling, Conference,
Frühe aus Trevoux, Köstliche von Charneux,
Pastorenbirne, Vereinsdechantsbirne
Steinobst:
Büttners rote Knorpelkirsche, Donissens gelbe
Knorpel, große schwarze Knorpelkirsche, Kassins
Frühe, Prinzesskirsche, Schneiders Späte, Bühler
Frühzwetsche, Hauszwetsche, Große grüne
Reneclode, Nancy Mirabelle
3.2.2 Auf den randlich ausgewiesenen Flächen für Anpflanzungen sind zur
Entwicklung einer freiwachsenden Hecke mindestens fünf unterschiedliche
Arten der untenstehenden Artenliste in einem Abstand von max. 1,0 m
anzupflanzen, dauerhaft zu pflegen und bei Ausfällen stetig zu ersetzen.
Es sind folgende Mindestqualitäten zu beachten: 1 x verpflanzt, Mindesthöhe:
70 cm
Artenliste z.B.:
Cornus mas
Kornelkirsche
Cornus sanguinea
Roter Hartriegel
Corylus avellana
Haselnuss
Crataegus monogyna
Eingriffliger Weißdorn
Prunus spinosa
Schlehe
Ribes rubrum var. Rubrum Rote Wildjohannisbeere
Ribes nigrum
Schwarze Johannisbeere
Sambucus nigra
Schwarzer Holunder
Sambucus racemosa
Trauben-Holunder
Viburnum opulus
Gemeiner Schneeball
3.2.3 Die Ausgleichsmaßnahmen sind nach § 9, Abs. 1a BauGB den Eingriffen im
Plangeltungsbereich anteilig zugeordnet. Die Durchführung der Pflanzmaßnahmen hat durch den jeweiligen Grundstückseigentümer / Bauherrn bzw.
den Vorhabenträger innerhalb eines Jahres nach Fertigstellung der jeweiligen
grundstücksbezogenen Baumaßnahmen zu erfolgen. Die Bepflanzung ist auf
Dauer zu pflegen und zu unterhalten.
3.3
Kompensationsmaßnahme außerhalb des Plangebietes
3.3.1 Die östlich des Plangebietes und nördlich des „Kelzer Flutgrabens“ gelegene,
intensiv genutzte Grünfläche (Flurstück 160, Flur 5, Gemarkung Lüxheim) ist
auf einer Fläche von 1.900 m² gemäß dem Landschaftspflegerischen
Begleitplan (LBP) und der Artenschutzrechtlichen Prüfung (ASB) zu
extensivieren und als Mähwiese oder Magerweide zu entwickeln. Es sind
folgende Vorgaben hinsichtlich der Bewirtschaftung einzuhalten:
- Es muss auf jegliche Düngung sowie den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln
verzichtet werden.
- Bei einer späteren Beweidung ist eine Besatzdichte von maximal vier
Großvieheinheiten pro Hektar zulässig.
- Sollte die Fläche entwässert werden, ist zudem ein naturnaher
Wasserhaushalt herzustellen.
- Wird die Fläche nicht beweidet, so ist eine Mahd der Wiese erst ab dem
20.05. gestattet.
- Pflegeumbruch oder Nachsaat sind grundsätzlich nicht zugelassen.
3.3.2 Die Kompensationsmaßnahme außerhalb des Plangebietes ist nach § 9, Abs.
1a BauGB den Eingriffen im Plangeltungsbereich anteilig zugeordnet. Im Sinne
einer vorgezogenen Ausgleichsmaßnahme ist die Extensivierung der
Grünlandfläche durch den Vorhabenträger des Plangebietes ein Jahr vor
Beginn der Baumaßnahmen (Baufeldfreimachung) umzusetzen. Die
Maßnahmenfläche ist von diesem auf Dauer zu pflegen und zu unterhalten. Die
Maßnahme ist per vertraglicher Regelung abzusichern.
4. Verkehrliche Erschließung
4.1
Das an der Einmündung der Straße „Am Burgacker“ in die „Nikolausstraße“
dargestellte Sichtdreieck ist von Bebauung, Aufwuchs und sonstigen
Sichthindernissen über 0,80 m Höhe, bezogen auf die Fahrbahnhöhe,
dauerhaft freizuhalten.
B. Gestalterische Festsetzungen
(Örtliche Bauvorschrift gemäß § 9, Abs. 4 BauGB i.V. m. § 86 BauONW)
1.
Dachneigung
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind folgende Dachneigungen
zulässig:
- Für Hauptgebäude: 22 bis 45°.
Bei aneinanderliegenden Gebäuden ist dieselbe Dachneigung zu wählen. Die
Dächer müssen auf beiden Seiten der Firstlinie die gleiche Dachneigung
haben.
- Für Garagen und Carports: 0 bis 45°.
C. Kennzeichnungen
(gem. § 9, Abs. 5 BauGB)
1.
Auebereich / Baugrundverhältnisse
Das Plangebiet liegt in einem –ehemaligen- Auebereich, in dem der natürliche
Grundwasserspiegel nahe der Geländeoberfläche ansteht und der Boden
humoses Bodenmaterial enthalten kann. Im Falle von humosen Böden sind
diese empfindlich gegen Bodendruck und im Allgemeinen kaum tragfähig. Die
Bodenschichten können auf kurzer Distanz in ihrer Verbreitung und Mächtigkeit
wechseln, so dass selbst bei einer gleichmäßigen Belastung diese Böden mit
unterschiedlichen Setzungen reagieren können. Der Grundwasserstand kann
vorübergehend durch natürliche oder künstliche Einflüsse verändert sein.
Bei der Bebauung des Plangebietes sind daher ggf. besondere bauliche
Maßnahmen, besonders im Gründungsbereich, erforderlich. Es sind die
Bauvorschriften der DIN 1054 „Baugrund – Sicherheitsnachweise im Erd- und
Grundbau“, DIN 18 196 „Erd- und Grundbau; Bodenklassifikation für
bautechnische Zwecke“ sowie die Bestimmungen der Bauordnung des Landes
NRW (BauO NW) zu beachten. Eine Baugrunduntersuchung wird empfohlen.
2.
Sümpfungsmaßnahmen Braunkohlenbergbau / Grundwasserverhältnisse
Der Bereich des Plangebietes ist nach Unterlagen der Bezirksregierung
Arnsberg, Abt. 6 Bergbau und Energie in NRW, von durch
Sümpfungsmaßnahmen
des
Braunkohlenbergbaus
bedingten
Grundwasserabsenkungen betroffen. Die Grundwasserabsenkungen werden,
bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der Braunkohletagebaue, noch über
einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung
der Grundwasserstände in den nächsten Jahren ist nach heutigem
Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der
bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu
erwarten.
Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung als auch bei einem späteren
Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen
möglich. Diese können bei bestimmten geologischen Situationen zu Schäden
an der Tagesoberfläche führen. Die Änderungen der Grundwasserflurabstände
sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei Planungen und
Vorhaben Berücksichtigung finden. Bei den Abdichtungsmaßnahmen ist ein
zukünftiger Wiederanstieg des Grundwassers auf das natürliche Niveau zu
berücksichtigen. Hier sind die Vorschriften der DIN 18 195
„Bauwerksabdichtungen“ zu beachten.
D. Nachrichtliche Übernahmen
(gem. § 9, Abs. 6 BauGB)
1.
Nördlich der Nikolausstraße befindet sich das eingetragene, oberflächlich nicht
erkennbare Bodendenkmal Nr. 81, Kennziffer 358 062 („Dunkelsburg“). Dessen
Umgrenzung ist in die Planzeichnung mit einer Denkmal-Signatur (Symbol „D“)
nachrichtlich übernommen.
(Eine Überschneidung mit der BPlan-Abgrenzung liegt nicht (mehr) vor.)
2.
Gemäß dem „Landschaftsplan 1 – Vettweiß“ des Kreises Düren liegt die
nordöstliche Ecke des BPlan-Gebietes vor dessen Aufstellung (noch) im
Landschaftsschutzgebiet „Neffelbachtal – Großer Busch-Kirchenbusch“ (Ziffer
2.3-5 des Landschaftsplans).
Gemäß § 29 Abs. 4 LG NW tritt diese Darstellung mit dem In-Kraft-Treten des
Bebauungsplans außer Kraft (jedenfalls soweit der Träger der
Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren zum Flächennutzungsplan nicht
widersprochen hat). Dementsprechend ist der Änderungsvorschlag für die
Landschaftsschutzumgrenzung, mit Freistellung des Baugebietes, aus dem
gültigen Flächennutzungsplan der Gemeinde nunmehr auch so –nachrichtlichin den zeichnerischen Teil des Bebauungsplans übernommen.
3.
Die Abgrenzung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils (sog.
„Innenbereich“) Lüxheim nach § 34 Abs. 4 BauGB ist im Bebauungsplan
nachrichtlich dargestellt.
4.
Östlich des Plangebietes verläuft die Grenze des gemäß § 76
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.V.m. § 112, Abs.1, S. 1 Landeswassergesetz
NRW (LWG NW) festgesetzten Überschwemmungsgebietes des Neffelbaches
(mit einem Ausläufer entlang des „Kelzer Flutgraben“) für ein 100-jährliches
Hochwasserereignis („Ordnungsbehördliche Verordnung zur Festsetzung des
Überschwemmungsgebietes des Neffelbaches im Bereich der Stadt Kerpen,
der Gemeinden Nörvenich und Vettweiß sowie der Städte Nideggen und
Zülpich“ –Überschwemmungsgebietsverordnung Neffelbach-, in der Fassung
der Bekanntmachung der Bezirksregierung Köln vom 12.09.2014). Dort gelten
die Regelungen des § 78 WHG, i.V.m. § 113 LWG NW.
E. Hinweise
1.
Die Dacheindeckungen der Gebäude dürfen keine oxidierenden Beläge
aufweisen. Metalldacheindeckungen aus Kupfer, Zink oder Blei als äußere
Dachhaut dürfen nur angebracht werden, wenn sie mit einer wetterbeständigen
Beschichtung/Versiegelung versehen sind oder spezielle Legierungen (z.B.
Galvalume) verwandt werden, die eine Ablösung von Schwermetallen
unterbinden.
2.
Das Plangebiet befindet sich in der Erdbebenzone 3, Untergrundklasse S,
gemäß der „Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen
der Bundesrepublik Deutschland 1:350.000, Bundesland NRW (Juni 2006).
Karte zu DIN 4149 (Fassg. April 2005).“ Die in der DIN genannten
bautechnischen Maßnahmen sind bei der Bebauung der Plangebietsflächen zu
berücksichtigen.
3.
Bei evtl. Auffinden von Kampfmitteln (Bombenblindgängern, Munition, o.ä.)
während der Erdbauarbeiten sind aus Sicherheitsgründen die Arbeiten sofort
einzustellen und die nächstgelegene Polizeidienststelle, die zuständige
Ordnungsbehörde oder der Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) zu
verständigen.
Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen, wie
Rammarbeiten,
Pfahlgründungen,
Verbauarbeiten
o.ä.,
wird
vom
Kampfmittelbeseitigungsdienst eine Sicherheitsdetektion nach dem „Merkblatt
für Baugrundeingriffe“ (abrufbar im Internet) empfohlen.
4.
Sollten im Zuge der Baumaßnahme vor Ort schädliche Bodenveränderungen
festgestellt werden, ist die Untere Bodenschutzbehörde des Kreises Düren
unverzüglich zu informieren.
Liegen im Zusammenhang mit Bodeneingriffen Hinweise und Erkenntnisse
über Schadstoffbelastungen des Bodenaushubs oder der sonstigen Bauabfälle
vor, so sind diese Abfälle bei den Bauarbeiten getrennt von den unbelasteten
Materialien
zu
halten
und
in
Abstimmung
mit
der
Unteren
Abfallwirtschaftsbehörde zu untersuchen und zu entsorgen.
5.
Innerhalb des Plangebietes südlich der Nikolausstraße sind keine
Bodendenkmäler bekannt, jedoch ist lt. LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im
Rheinland aufgrund der Nähe zum Neffelbach und zur Burgwüstung
„Dunkelsburg“ (vgl. o.) nicht auszuschließen, dass sich auch hier
vorgeschichtliche bis mittelalterliche Siedlungsreste erhalten haben.
Bei Bodeneingriffen evtl. auftretende Bodendenkmäler, archäologische
Bodenfunde und -befunde oder Zeugnisse tierischen und pflanzlichen Lebens
aus erdgeschichtlicher Zeit sind gemäß „Gesetz zum Schutz und zur Pflege der
Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen“ (DSchG NW) der Gemeinde
Vettweiß als Unterer Denkmalbehörde oder dem LVR - Rheinisches Amt für
Bodendenkmalpflege, Außenstelle Nideggen, unverzüglich zu melden.
Ausdrücklich hingewiesen wird auf die §§ 15 (Aufdeckung von
Bodendenkmalen) und 16 (Verhalten bei Aufdeckung von Bodendenkmalen)
des DSchG NW. Die zur Anzeige Verpflichteten (Eigentümer/Bauherr/Leiter der
Arbeiten) haben das entdeckte Bodendenkmal und die Entdeckungsstätte in
unverändertem Zustand zu erhalten. Die Weisung des Denkmalamtes für den
Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.
6.
Bei Hochwasser ist im Kelzer Flutgraben mit Rückstau aus dem Neffelbach zu
rechnen. Aus Gründen der Hochwassersicherheit wird daher vom Erftverband,
Bergheim, hier eine Fußbodensockelhöhe von mindestens 121 m ü. NHN
(Leitnivellement 2005) empfohlen. Unterhalb dieser Höhe sollten keine
Gebäudeöffnungen (Fenster, Eingänge) errichtet werden.
Im Plangebiet ist generell mit einem flurnahen Grundwasserstand zu rechnen.
Bereits bei der Planung von tiefgründenden Bauwerken sind daher
entsprechende bauliche Maßnahmen (z.B. Abdichtung) zum Schutz vor hohen
Grundwasserständen zu berücksichtigen. Es ist zu beachten, dass keine
Grundwasserabsenkung bzw. –ableitung – auch kein zeitweiliges Abpumpen –
nach Errichtung der baulichen Anlagen erfolgen darf und dass keine schädliche
Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit eintreten darf.
7.
Das Planungsgebiet liegt über den auf Braunkohle verliehenen
Bergwerksfeldern „Friedrich Leopold“ und „Horrem 144“. Gemäß
Stellungnahme der Bezirksregierung Arnsberg, Abt. 6 (24.06.2015), ist nach
den dort vorliegenden Unterlagen innerhalb der Planungsfläche kein Bergbau
verzeichnet.
Bei der Entscheidung über geeignete Anpassungs- oder Sicherungsmaßnahmen handelt es sich ansonsten grundsätzlich um eine Angelegenheit,
die
auf
privatrechtlicher
Ebene
zwischen
Grundeigentümer
und
haftungspflichtigem Bergwerksunternehmer oder –eigentümer zu regeln ist.
Stand: Dez. 2015
Verfahrensvermerke
Die verwendete Planungsgrundlage enthält den Inhalt des Liegenschaftskatasters und weist die
städtebaulich bedeutsamen baulichen Anlagen sowie die öffentlichen Straßen, Wege und Plätze
vollständig nach.
Sie ist hinsichtlich der planungsrelevanten Bestandteile geometrisch einwandfrei.
Die Übertragbarkeit der neu zu bildenden Grenzen in die Örtlichkeit ist einwandfrei möglich.
Blankenheim, den ..........................
..............................
ÖbVI
Der Gemeinderat hat am …............................ gem. § 2 (1) BauGB die Aufstellung des
Bebauungsplanes beschlossen.
Der Beschluss wurde am ................................. ortsüblich bekannt gemacht.
Vettweiß, den ..................................
.................................................
Bürgermeister
Der Entwurf des Bebauungsplanes hat entsprechend § 3 (2) BauGB für die Dauer eines Monats
in der Zeit vom ............................... bis .............................. zu jedermanns Einsicht öffentlich
ausgelegen.
Die ortsübliche Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung erfolgte am ........................... .
Vettweiß, den ..................................
..................................
Bürgermeister
Dieser Bebauungsplan ist vom Gemeinderat gemäß § 10 (1) BauGB am
.................................. beschlossen worden.
Vettweiß, den ..................................
.................................................
Bürgermeister
Der Beschluss des Bebauungsplanes sowie der Hinweis, wo dieser eingesehen werden kann,
sind gemäß § 10 (3) BauGB am ................................... ortsüblich bekannt gemacht worden.
Dieser Bebauungsplan ist damit in Kraft getreten.
Vettweiß, den ..................................
.......................................................
Bürgermeister