Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Vorlage (Anlage 6 -textl. Festsetzungen-)

Daten

Kommune
Vettweiß
Größe
148 kB
Datum
18.02.2016
Erstellt
15.01.16, 18:01
Aktualisiert
15.01.16, 18:01

Inhalt der Datei

Gemeinde Vettweiß Bebauungsplan Lh - 2 Textliche Festsetzungen, Kennzeichnungen, Nachrichtliche Übernahmen und Hinweise (Anlage mit satzungsmäßiger Bedeutung) Rechtsgrundlagen Erläuterungen zu den verwendeten Abkürzungen und Angaben über die Fundstellen der zitierten Gesetze und Vorschriften: BauGB Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBI. I. S. 2414), geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 20.10.2015 (BGBI. I. S. 1722) -in der zurzeit geltenden Fassung- BauNVO Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) i. d. F. der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I. S. 132), geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I. S. 1748) -in der zurzeit geltenden Fassung- PlanZV Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung) vom 18.12.1990 i. d. F. der Bekanntmachung vom 22.01.1991 (BGBl. I. S. 58), geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I. S. 1509) -in der zurzeit geltenden Fassung- BauO NW Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.03.2000 (GV. NRW S. 256), geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 20.05.2014 (GV. NRW S. 294) -in der zurzeit geltenden Fassung- WHG Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz) vom 31.07.2009 (BGBl. I. S. 2585), geändert durch Art. 320 der Verordnung vom 31.08.2015 (BGBl. I. S. 1474) -in der zurzeit geltenden Fassung- LWG NW Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz) i. d. F. der Bekanntmachung vom 25.06.1995 (GV. NRW S. 926), geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 05.03.2013 (GV. NRW S. 133) -in der zurzeit geltenden Fassung- GO NW Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen i. d. F. der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW S. 666), geändert durch Gesetz vom 03.02.2015 (GV. NRW S. 208) -in der zurzeit geltenden Fassung- BBodSchG Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz) vom 17.03.1998 (BGBl. I S. 502), geändert durch Art. 101 der Verordnung vom 31.08.2015 (BGBl. I. S. 1474) -in der zurzeit geltenden Fassung- StrWG NW Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen i. d. F. der Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV. NRW S. 1028, 1996 S. 81, 141, 216, 355, 2007 S. 327), geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 25.03.2015 (GV. NRW S. 312) -in der zurzeit geltenden Fassung- BNatSchG Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz) vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), geändert durch Art. 421 der Verordnung vom 31.08.2015 (BGBl. I. S. 1474) -in der zurzeit geltenden Fassung- LG NW Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz NW) i. d. F. der Bekanntmachung vom 21.07.2000 (GV. NRW S. 568), geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 16.03.2010 (GV. NRW S. 185) -in der zurzeit geltenden Fassung- DSchG NW Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande NordrheinWestfalen (Denkmalschutzgesetz) vom 11.03.1980 (GV. NRW S. 226, 716), geändert durch 1. ÄndG vom 16.07.2013 (GV. NRW. S. 488) -in der zurzeit geltenden Fassung- Bezugsquelle für DIN-Normen und VDI-Richtlinien (Hrsg.): Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin (Tel.: 030/2601-0; Fax: 030/2601-1260) Festsetzungen In Ergänzung der Planzeichnung wird für den Geltungsbereich festgesetzt: A. Planungsrechtliche Festsetzungen (gem. BauGB) 1. Art der baulichen Nutzung Festgesetzt wird „Mischgebiet“ (MI) gemäß § 6 BauNVO, unter folgenden Einschränkungen: 1.1 Gemäß § 1, Abs. 5 BauNVO sind Tankstellen (= Nutzungen nach § 6, Abs. 2, Nr. 7 BauNVO) sowie Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO in den Teilen des Gebietes, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind (= Nutzungen nach § 6, Abs. 2, Nr. 8 BauNVO) nicht zulässig. 1.2 Gemäß § 1, Abs. 5 u. 9 BauNVO sind Bordellbetriebe und deren Unterarten (als Unterarten der sonstigen Gewerbebetriebe nach § 6, Abs. 2, Nr. 4 BauNVO) nicht zulässig. 1.3 Gemäß § 1, Abs. 6 BauNVO werden Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO außerhalb der in Absatz 2 Nr. 8 bezeichneten Teile des Gebietes (= Nutzungen nach § 6, Abs. 3 BauNVO) nicht Bestandteil des Bebauungsplans und sind damit unzulässig. 2. Maß der baulichen Nebenanlagen Nutzung, Bauweise, Anzahl der Wohnungen, 2.1 Das zulässige Maß der baulichen Nutzung in den einzelnen Baugebietsteilen ist der jeweiligen Nutzungsschablone im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans zu entnehmen. 2.1.1 Bei der Ermittlung der Geschoßflächenzahl (GFZ) sind die Flächen von Aufenthaltsräumen außerhalb der Vollgeschosse einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände mitzurechnen (§ 20, Abs. 3 BauNVO). 2.1.2 Die Firsthöhe / Höhe Oberkante baulicher Anlage beträgt maximal 8,50 Meter. Sie wird gemessen ab Oberkante Fertigfußboden des Vollgeschosses (OKFFVG); diese Oberkante wiederum ist als ein Maximalmaß in Meter über NHN festgesetzt und der jeweiligen Nutzungsschablone zu entnehmen. 2.2 Es wird die offene Bauweise (gemäß § 22, Abs. 2 BauNVO), in welcher nur Einzelhäuser zulässig sind, festgesetzt. 2.3 Bei Wohngebäuden ist nur eine Wohneinheit je Gebäude zulässig (§ 9, Abs. 1, Nr. 6 BauGB). 2.4 Garagen und Carports sind ausschließlich innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig (§ 12, Abs. 6 BauNVO). 3. Vermeidungs- und Grünordnungsmaßnahmen 3.1 Vermeidungsmaßnahmen 3.1.1 Während der Bauphase ist der als zu erhalten gekennzeichnete Baum gemäß der DIN 18920 in seinem Kronen-, Stamm- und Wurzelbereich zu schützen. Sollten Wurzeln, Äste oder der Stamm des Gehölzes durch die Baumaßnahmen geschädigt werden, sind diese fachgerecht nachzuschneiden und die entstandenen Wunden ordnungsgemäß zu versorgen. 3.1.2 Die Hochstaudenflur am „Kelzer Flutgraben“ ist entsprechend der Darstellung in der Planzeichnung als „Grünfläche, privat (p)“ zu erhalten und zu pflegen. Bauliche Eingriffe, Grundstückszufahrten, Mauern und Zäune, Geländeveränderungen und auch die Lagerung von Baustoffen, Bodenaushub usw. sowie das Abstellen und Befahren mit Baumaschinen sind in diesem Bereich untersagt. 3.1.3 Der Oberboden ist vor Beginn der Erdarbeiten entsprechend der DIN 18915, Blatt 2, abzuschieben und auf Flächen für Vegetationsentwicklung wiederaufzubringen. Zur Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit und zum Schutz vor Erosion sind die Oberbodenmieten spätestens nach 6 Wochen mit geeignetem Saatgut (Luzerne oder andere stark wurzelnde Leguminosen) einzusäen. 3.1.4 Die Baufeldfreimachung ist außerhalb der Vogelbrutzeit (d.h., außerhalb des Zeitraums 01. März bis 30.September) durchzuführen. Die Durchführung einer Baufeldfreimachung ist ausnahmsweise innerhalb der Vogelbrutzeit zulässig, wenn eine zuvor vor Ort durchgeführte gutachterliche Prüfung die Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Artenschutz bestätigt. 3.1.5 Sollten sich während der Durchführung von Baumaßnahmen Anzeichen für ein Vorkommen von planungsrelevanten Arten ergeben, sind die Arbeiten einzustellen und das weitere Vorgehen mit der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Düren abzustimmen. 3.2 Ausgleichsmaßnahmen innerhalb des Plangebietes 3.2.1 Entlang der Nikolausstraße sind drei Straßenrandbäume (Laub- und/oder Obstbäume) entsprechend der untenstehenden Artenlisten anzupflanzen. Die Pflanzungen sind dauerhaft zu pflegen und zu erhalten. Ausfälle sind stetig zu ersetzen. Dabei ist folgende Mindestqualität bei der Pflanzung von Laubbäumen einzuhalten: Hochstamm, 3 x verpflanzt, Stammumfang min. 10-12 cm. Laubbäume, z.B.: Acer campestre Feldahorn Acer platanoides Spitzahorn Carpinus betulus Hainbuche Fraxinus excelsior gewöhnliche Esche Quercus robur Stieleiche Bei der Pflanzung von Obstbäumen ist folgende Mindestqualität zu beachten: Hochstamm, 2 x verpflanzt, Stammumfang min. 7 - 8 cm. Obstbäume, z.B.: Äpfel: Baumanns Renette, Charlamowsky, Dülmener Rosenapfel, graue französische Renette, Gravensteiner, rote Bellefieur, rote Sternrenette, Schafsnase Birnen: Alexander Lucas, Clapps Liebling, Conference, Frühe aus Trevoux, Köstliche von Charneux, Pastorenbirne, Vereinsdechantsbirne Steinobst: Büttners rote Knorpelkirsche, Donissens gelbe Knorpel, große schwarze Knorpelkirsche, Kassins Frühe, Prinzesskirsche, Schneiders Späte, Bühler Frühzwetsche, Hauszwetsche, Große grüne Reneclode, Nancy Mirabelle 3.2.2 Auf den randlich ausgewiesenen Flächen für Anpflanzungen sind zur Entwicklung einer freiwachsenden Hecke mindestens fünf unterschiedliche Arten der untenstehenden Artenliste in einem Abstand von max. 1,0 m anzupflanzen, dauerhaft zu pflegen und bei Ausfällen stetig zu ersetzen. Es sind folgende Mindestqualitäten zu beachten: 1 x verpflanzt, Mindesthöhe: 70 cm Artenliste z.B.: Cornus mas Kornelkirsche Cornus sanguinea Roter Hartriegel Corylus avellana Haselnuss Crataegus monogyna Eingriffliger Weißdorn Prunus spinosa Schlehe Ribes rubrum var. Rubrum Rote Wildjohannisbeere Ribes nigrum Schwarze Johannisbeere Sambucus nigra Schwarzer Holunder Sambucus racemosa Trauben-Holunder Viburnum opulus Gemeiner Schneeball 3.2.3 Die Ausgleichsmaßnahmen sind nach § 9, Abs. 1a BauGB den Eingriffen im Plangeltungsbereich anteilig zugeordnet. Die Durchführung der Pflanzmaßnahmen hat durch den jeweiligen Grundstückseigentümer / Bauherrn bzw. den Vorhabenträger innerhalb eines Jahres nach Fertigstellung der jeweiligen grundstücksbezogenen Baumaßnahmen zu erfolgen. Die Bepflanzung ist auf Dauer zu pflegen und zu unterhalten. 3.3 Kompensationsmaßnahme außerhalb des Plangebietes 3.3.1 Die östlich des Plangebietes und nördlich des „Kelzer Flutgrabens“ gelegene, intensiv genutzte Grünfläche (Flurstück 160, Flur 5, Gemarkung Lüxheim) ist auf einer Fläche von 1.900 m² gemäß dem Landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP) und der Artenschutzrechtlichen Prüfung (ASB) zu extensivieren und als Mähwiese oder Magerweide zu entwickeln. Es sind folgende Vorgaben hinsichtlich der Bewirtschaftung einzuhalten: - Es muss auf jegliche Düngung sowie den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln verzichtet werden. - Bei einer späteren Beweidung ist eine Besatzdichte von maximal vier Großvieheinheiten pro Hektar zulässig. - Sollte die Fläche entwässert werden, ist zudem ein naturnaher Wasserhaushalt herzustellen. - Wird die Fläche nicht beweidet, so ist eine Mahd der Wiese erst ab dem 20.05. gestattet. - Pflegeumbruch oder Nachsaat sind grundsätzlich nicht zugelassen. 3.3.2 Die Kompensationsmaßnahme außerhalb des Plangebietes ist nach § 9, Abs. 1a BauGB den Eingriffen im Plangeltungsbereich anteilig zugeordnet. Im Sinne einer vorgezogenen Ausgleichsmaßnahme ist die Extensivierung der Grünlandfläche durch den Vorhabenträger des Plangebietes ein Jahr vor Beginn der Baumaßnahmen (Baufeldfreimachung) umzusetzen. Die Maßnahmenfläche ist von diesem auf Dauer zu pflegen und zu unterhalten. Die Maßnahme ist per vertraglicher Regelung abzusichern. 4. Verkehrliche Erschließung 4.1 Das an der Einmündung der Straße „Am Burgacker“ in die „Nikolausstraße“ dargestellte Sichtdreieck ist von Bebauung, Aufwuchs und sonstigen Sichthindernissen über 0,80 m Höhe, bezogen auf die Fahrbahnhöhe, dauerhaft freizuhalten. B. Gestalterische Festsetzungen (Örtliche Bauvorschrift gemäß § 9, Abs. 4 BauGB i.V. m. § 86 BauONW) 1. Dachneigung Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind folgende Dachneigungen zulässig: - Für Hauptgebäude: 22 bis 45°. Bei aneinanderliegenden Gebäuden ist dieselbe Dachneigung zu wählen. Die Dächer müssen auf beiden Seiten der Firstlinie die gleiche Dachneigung haben. - Für Garagen und Carports: 0 bis 45°. C. Kennzeichnungen (gem. § 9, Abs. 5 BauGB) 1. Auebereich / Baugrundverhältnisse Das Plangebiet liegt in einem –ehemaligen- Auebereich, in dem der natürliche Grundwasserspiegel nahe der Geländeoberfläche ansteht und der Boden humoses Bodenmaterial enthalten kann. Im Falle von humosen Böden sind diese empfindlich gegen Bodendruck und im Allgemeinen kaum tragfähig. Die Bodenschichten können auf kurzer Distanz in ihrer Verbreitung und Mächtigkeit wechseln, so dass selbst bei einer gleichmäßigen Belastung diese Böden mit unterschiedlichen Setzungen reagieren können. Der Grundwasserstand kann vorübergehend durch natürliche oder künstliche Einflüsse verändert sein. Bei der Bebauung des Plangebietes sind daher ggf. besondere bauliche Maßnahmen, besonders im Gründungsbereich, erforderlich. Es sind die Bauvorschriften der DIN 1054 „Baugrund – Sicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau“, DIN 18 196 „Erd- und Grundbau; Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke“ sowie die Bestimmungen der Bauordnung des Landes NRW (BauO NW) zu beachten. Eine Baugrunduntersuchung wird empfohlen. 2. Sümpfungsmaßnahmen Braunkohlenbergbau / Grundwasserverhältnisse Der Bereich des Plangebietes ist nach Unterlagen der Bezirksregierung Arnsberg, Abt. 6 Bergbau und Energie in NRW, von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen. Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der Braunkohletagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände in den nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten. Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung als auch bei einem späteren Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. Diese können bei bestimmten geologischen Situationen zu Schäden an der Tagesoberfläche führen. Die Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden. Bei den Abdichtungsmaßnahmen ist ein zukünftiger Wiederanstieg des Grundwassers auf das natürliche Niveau zu berücksichtigen. Hier sind die Vorschriften der DIN 18 195 „Bauwerksabdichtungen“ zu beachten. D. Nachrichtliche Übernahmen (gem. § 9, Abs. 6 BauGB) 1. Nördlich der Nikolausstraße befindet sich das eingetragene, oberflächlich nicht erkennbare Bodendenkmal Nr. 81, Kennziffer 358 062 („Dunkelsburg“). Dessen Umgrenzung ist in die Planzeichnung mit einer Denkmal-Signatur (Symbol „D“) nachrichtlich übernommen. (Eine Überschneidung mit der BPlan-Abgrenzung liegt nicht (mehr) vor.) 2. Gemäß dem „Landschaftsplan 1 – Vettweiß“ des Kreises Düren liegt die nordöstliche Ecke des BPlan-Gebietes vor dessen Aufstellung (noch) im Landschaftsschutzgebiet „Neffelbachtal – Großer Busch-Kirchenbusch“ (Ziffer 2.3-5 des Landschaftsplans). Gemäß § 29 Abs. 4 LG NW tritt diese Darstellung mit dem In-Kraft-Treten des Bebauungsplans außer Kraft (jedenfalls soweit der Träger der Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren zum Flächennutzungsplan nicht widersprochen hat). Dementsprechend ist der Änderungsvorschlag für die Landschaftsschutzumgrenzung, mit Freistellung des Baugebietes, aus dem gültigen Flächennutzungsplan der Gemeinde nunmehr auch so –nachrichtlichin den zeichnerischen Teil des Bebauungsplans übernommen. 3. Die Abgrenzung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils (sog. „Innenbereich“) Lüxheim nach § 34 Abs. 4 BauGB ist im Bebauungsplan nachrichtlich dargestellt. 4. Östlich des Plangebietes verläuft die Grenze des gemäß § 76 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.V.m. § 112, Abs.1, S. 1 Landeswassergesetz NRW (LWG NW) festgesetzten Überschwemmungsgebietes des Neffelbaches (mit einem Ausläufer entlang des „Kelzer Flutgraben“) für ein 100-jährliches Hochwasserereignis („Ordnungsbehördliche Verordnung zur Festsetzung des Überschwemmungsgebietes des Neffelbaches im Bereich der Stadt Kerpen, der Gemeinden Nörvenich und Vettweiß sowie der Städte Nideggen und Zülpich“ –Überschwemmungsgebietsverordnung Neffelbach-, in der Fassung der Bekanntmachung der Bezirksregierung Köln vom 12.09.2014). Dort gelten die Regelungen des § 78 WHG, i.V.m. § 113 LWG NW. E. Hinweise 1. Die Dacheindeckungen der Gebäude dürfen keine oxidierenden Beläge aufweisen. Metalldacheindeckungen aus Kupfer, Zink oder Blei als äußere Dachhaut dürfen nur angebracht werden, wenn sie mit einer wetterbeständigen Beschichtung/Versiegelung versehen sind oder spezielle Legierungen (z.B. Galvalume) verwandt werden, die eine Ablösung von Schwermetallen unterbinden. 2. Das Plangebiet befindet sich in der Erdbebenzone 3, Untergrundklasse S, gemäß der „Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland 1:350.000, Bundesland NRW (Juni 2006). Karte zu DIN 4149 (Fassg. April 2005).“ Die in der DIN genannten bautechnischen Maßnahmen sind bei der Bebauung der Plangebietsflächen zu berücksichtigen. 3. Bei evtl. Auffinden von Kampfmitteln (Bombenblindgängern, Munition, o.ä.) während der Erdbauarbeiten sind aus Sicherheitsgründen die Arbeiten sofort einzustellen und die nächstgelegene Polizeidienststelle, die zuständige Ordnungsbehörde oder der Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) zu verständigen. Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen, wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten o.ä., wird vom Kampfmittelbeseitigungsdienst eine Sicherheitsdetektion nach dem „Merkblatt für Baugrundeingriffe“ (abrufbar im Internet) empfohlen. 4. Sollten im Zuge der Baumaßnahme vor Ort schädliche Bodenveränderungen festgestellt werden, ist die Untere Bodenschutzbehörde des Kreises Düren unverzüglich zu informieren. Liegen im Zusammenhang mit Bodeneingriffen Hinweise und Erkenntnisse über Schadstoffbelastungen des Bodenaushubs oder der sonstigen Bauabfälle vor, so sind diese Abfälle bei den Bauarbeiten getrennt von den unbelasteten Materialien zu halten und in Abstimmung mit der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde zu untersuchen und zu entsorgen. 5. Innerhalb des Plangebietes südlich der Nikolausstraße sind keine Bodendenkmäler bekannt, jedoch ist lt. LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland aufgrund der Nähe zum Neffelbach und zur Burgwüstung „Dunkelsburg“ (vgl. o.) nicht auszuschließen, dass sich auch hier vorgeschichtliche bis mittelalterliche Siedlungsreste erhalten haben. Bei Bodeneingriffen evtl. auftretende Bodendenkmäler, archäologische Bodenfunde und -befunde oder Zeugnisse tierischen und pflanzlichen Lebens aus erdgeschichtlicher Zeit sind gemäß „Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen“ (DSchG NW) der Gemeinde Vettweiß als Unterer Denkmalbehörde oder dem LVR - Rheinisches Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Nideggen, unverzüglich zu melden. Ausdrücklich hingewiesen wird auf die §§ 15 (Aufdeckung von Bodendenkmalen) und 16 (Verhalten bei Aufdeckung von Bodendenkmalen) des DSchG NW. Die zur Anzeige Verpflichteten (Eigentümer/Bauherr/Leiter der Arbeiten) haben das entdeckte Bodendenkmal und die Entdeckungsstätte in unverändertem Zustand zu erhalten. Die Weisung des Denkmalamtes für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten. 6. Bei Hochwasser ist im Kelzer Flutgraben mit Rückstau aus dem Neffelbach zu rechnen. Aus Gründen der Hochwassersicherheit wird daher vom Erftverband, Bergheim, hier eine Fußbodensockelhöhe von mindestens 121 m ü. NHN (Leitnivellement 2005) empfohlen. Unterhalb dieser Höhe sollten keine Gebäudeöffnungen (Fenster, Eingänge) errichtet werden. Im Plangebiet ist generell mit einem flurnahen Grundwasserstand zu rechnen. Bereits bei der Planung von tiefgründenden Bauwerken sind daher entsprechende bauliche Maßnahmen (z.B. Abdichtung) zum Schutz vor hohen Grundwasserständen zu berücksichtigen. Es ist zu beachten, dass keine Grundwasserabsenkung bzw. –ableitung – auch kein zeitweiliges Abpumpen – nach Errichtung der baulichen Anlagen erfolgen darf und dass keine schädliche Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit eintreten darf. 7. Das Planungsgebiet liegt über den auf Braunkohle verliehenen Bergwerksfeldern „Friedrich Leopold“ und „Horrem 144“. Gemäß Stellungnahme der Bezirksregierung Arnsberg, Abt. 6 (24.06.2015), ist nach den dort vorliegenden Unterlagen innerhalb der Planungsfläche kein Bergbau verzeichnet. Bei der Entscheidung über geeignete Anpassungs- oder Sicherungsmaßnahmen handelt es sich ansonsten grundsätzlich um eine Angelegenheit, die auf privatrechtlicher Ebene zwischen Grundeigentümer und haftungspflichtigem Bergwerksunternehmer oder –eigentümer zu regeln ist. Stand: Dez. 2015 Verfahrensvermerke Die verwendete Planungsgrundlage enthält den Inhalt des Liegenschaftskatasters und weist die städtebaulich bedeutsamen baulichen Anlagen sowie die öffentlichen Straßen, Wege und Plätze vollständig nach. Sie ist hinsichtlich der planungsrelevanten Bestandteile geometrisch einwandfrei. Die Übertragbarkeit der neu zu bildenden Grenzen in die Örtlichkeit ist einwandfrei möglich. Blankenheim, den .......................... .............................. ÖbVI Der Gemeinderat hat am …............................ gem. § 2 (1) BauGB die Aufstellung des Bebauungsplanes beschlossen. Der Beschluss wurde am ................................. ortsüblich bekannt gemacht. Vettweiß, den .................................. ................................................. Bürgermeister Der Entwurf des Bebauungsplanes hat entsprechend § 3 (2) BauGB für die Dauer eines Monats in der Zeit vom ............................... bis .............................. zu jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegen. Die ortsübliche Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung erfolgte am ........................... . Vettweiß, den .................................. .................................. Bürgermeister Dieser Bebauungsplan ist vom Gemeinderat gemäß § 10 (1) BauGB am .................................. beschlossen worden. Vettweiß, den .................................. ................................................. Bürgermeister Der Beschluss des Bebauungsplanes sowie der Hinweis, wo dieser eingesehen werden kann, sind gemäß § 10 (3) BauGB am ................................... ortsüblich bekannt gemacht worden. Dieser Bebauungsplan ist damit in Kraft getreten. Vettweiß, den .................................. ....................................................... Bürgermeister