Daten
Kommune
Vettweiß
Größe
692 kB
Datum
18.02.2016
Erstellt
15.01.16, 18:01
Aktualisiert
15.01.16, 18:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Vettweiß
Aufstellung Bebauungsplan „Lh-2“
Gemarkung:
Lüxheim
Gemeinde:
Vettweiß
Kreis:
Düren
Regierungsbezirk:
Köln
Land:
Nordrhein-Westfalen
Umweltbericht
November 2015
Bearbeitung durch:
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
1
Abbildungs- und Tabellenverzeichnis
3
1 Einleitung
4
1.1
Lage des Plangebietes
4
1.2
Derzeitige Nutzungen
5
2 Ziele des Umweltschutzes in Fachgesetzen und Fachplänen
2.1
Ziele des Umweltschutzes in Fachgesetzen
6
6
2.1.1
Geologie und Boden
6
2.1.2
Wasser
6
2.1.3
Klima und Luft
7
2.1.4
Tiere, Pflanzen und ihre biologische Vielfalt
7
2.1.5
Orts- und Landschaftsbild/Erholung
8
2.1.6
Mensch
8
2.1.7
Kultur- und Sachgüter
8
2.2
Ziele des Umweltschutzes in Fachplanungen
3 Beschreibung und Bewertung des Umweltzustandes
9
10
3.1
Geologie und Boden
10
3.2
Wasser
11
3.3
Klima und Luft
11
3.4
Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
12
3.5
Orts- und Landschaftsbild/Erholung
12
3.6
Mensch
14
3.7
Kultur- und Sachgüter
14
3.8
Natura 2000
14
4 Auswirkungsprognose bei Nichtdurchführung der Planung
15
5 Auswirkungsprognose bei Durchführung der Planung
16
5.1
Boden
16
5.2
Wasser
16
5.3
Klima und Luft
17
5.4
Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
17
5.5
Orts- und Landschaftsbild/Erholung
17
5.6
Mensch
18
5.7
Kultur- und Sachgüter
18
5.8
Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern
18
5.9
Natura 2000
18
6 Alternative Planungsmöglichkeiten
19
7 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich erheblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen
20
1
7.1
Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung
20
7.2
Kompensationsmaßnahmen
22
8 Zusätzliche Angaben
23
8.1
Methodik, Merkmale und technische Verfahren der Umweltprüfung
23
8.2
Probleme bei der Erstellung des Umweltberichtes
23
8.3
Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Planung (Monitoring)
23
9 Zusammenfassung
25
10 Referenzen
27
2
Abbildungs- und Tabellenverzeichnis
Abb. 1: Lage und Abgrenzung des Plangebietes.
5
Tab. 1: Kennzeichnende Eigenschaften der Böden im Plangebiet.
10
Tab. 2: Bestand der Biotoptypen im Plangebiet.
12
3
1
Einleitung
Die Gemeinde Vettweiß beabsichtigt mit der Aufstellung des Bebauungsplans „Lh-2“ die
Festsetzung der baulichen Nutzung „Mischgebiet“ auf einer Fläche von rund 0,27 ha. Mit
Umsetzung der Planung soll am Ortsrand von Lüxheim nachfrageorientiert Bauland geschaffen werden.
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans „Lh-2“ wird gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a des
Baugesetzbuches (BauGB) eine Umweltprüfung durchgeführt. In dieser Prüfung sind die
voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen der Baumaßnahme nach § 2 Abs. 4
BauGB zu ermitteln und zu bewerten. Dazu zählt neben den Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes auch die Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes. Diese gilt es in der Abwägung der Umweltauswirkungen zu berücksichtigen.
Die Ergebnisse der Umweltprüfung sind im vorliegenden Umweltbericht gemäß Anlage 1 zu
§ 2 Abs. 4 und §§ 2a und 4c BauGB dargestellt. Grundlage der Beurteilung der Umweltauswirkungen sind die Begründung, die textliche Festsetzung und die zeichnerischen Darstellungen zur Aufstellung des Bebauungsplans in ihrem jeweiligen Planungsstand (vgl. PE
2015a, 2015b und 2015c). Etwaige weitere notwendige Untersuchungen, Gutachten und
Unterlagen werden bis zur Entwurfsfassung beigebracht und finden bis dahin Eingang in
den Umweltbericht.
Den Planunterlagen ist eine artenschutzrechtliche Vorprüfung beigefügt (PE 2015d). Durch
diese Prüfung wird gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB die Vereinbarkeit des Bebauungsplans
mit den Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) zum Artenschutz geprüft.
1.1
Lage des Plangebietes
Das ca. 2.670 m² große Plangebiet befindet sich, wie in Abb. 1 dargestellt, im Osten des
Ortsteils Lüxheim der Gemeinde Vettweiß. Abgegrenzt wird die Fläche im Westen durch die
Straße „Im Burgacker“; die senkrecht dazu verlaufende „Nikolausstraße“ begrenzt das
Plangebiet nach Norden. Im Süden begrenzt der „Kelzer Flutgraben“ den Geltungsbereich
des Bebauungsplans.
Das Plangebiet befindet sich innerhalb der naturräumlichen Haupteinheit der Zülpicher
Börde, welche dem Südteil der Großlandschaft Niederrheinische Bucht entspricht. Sie wird
durch lössbedeckte Terrassenflächen geprägt, die durch zum Teil breite Talniederungen
zerschnitten werden. Der in unmittelbarer Nähe zum Plangebiet verlaufende Neffelbach ist
4
eines dieser Fließgewässer. Erdgeschichtlich ist die Niederrheinische Bucht eine tertiäre
Senkungszone, die mit marinen Sedimenten und fluvial-limnischen Ablagerungen verfüllt
ist. Die potenziell natürliche Vegetation der Einheit ist der Maiglöckchen-PerlgrasBuchenwald der Niederrheinischen Bucht. In Tälern und Niederungen stellen EichenUlmenwald sowie Sternmieren-Stieleichen-Heinbuchenwälder die potenziell natürliche Vegetation dar (LANUV NRW 2015b).
Abb. 1: Lage und Abgrenzung des Plangebietes (Kartengrundlage: GEOBASIS NRW 2015).
1.2
Derzeitige Nutzungen
Momentan werden die Flächen des Plangebietes überwiegend als Wirtschaftsgrünland für
die Landwirtschaft genutzt. Das Plangebiet erfüllt für die Bewohner der angrenzenden Bebauung zudem Wohnumfeldfunktionen (z.B. Naherholung). Die Straßen „Am Burgacker“
und „Nikolausstraße“ dienen der verkehrstechnischen Nutzung.
5
2
Ziele des Umweltschutzes in Fachgesetzen und Fachplänen
Mit der Änderung des BauGB vom 20.07.2004 wurden die europarechtlichen Vorgaben zur
Umweltprüfung im Bereich der Bauleitplanung umgesetzt. Grundlage für die Erstellung des
Umweltberichtes bildet dabei § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB, in dem die Vorgaben zu den Belangen des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die
bei der Aufstellung der Bauleitpläne zu berücksichtigen sind, dargestellt werden.
2.1
Ziele des Umweltschutzes in Fachgesetzen
Innerhalb der für den Bebauungsplan relevanten Fachgesetze werden allgemeine Grundsätze und Ziele formuliert, die in der Umweltprüfung herausgestellt werden sollen. Im Folgenden werden die wichtigsten Zielaussagen dieser Gesetze vorgestellt. Grundsätzlich
sieht das BauGB in § 1 Abs. 6 Nr. 7 für die Aufstellung von Bauleitplänen vor, die Belange
des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen.
2.1.1
Geologie und Boden
Ziel des Bundesbodenschutzgesetzes (BBodSchG) ist es, die Funktionen des Bodens
nachhaltig zu sichern und wiederherzustellen. Gemäß § 1 BBodSchG sind schädliche Bodenveränderungen abzuwehren sowie Beeinträchtigungen des Bodens in seinen natürlichen Funktionen und seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte so weit
wie möglich zu vermeiden. Die Bodenschutzklausel des BauGB (§ 1a Abs. 2) gibt zudem
vor, dass mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden soll. Landwirtschaftliche, als Wald oder zu Wohnzwecken genutzte Flächen sollten nur im notwendigen Umfang genutzt werden.
2.1.2
Wasser
Das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) gilt nach § 2 WHG für oberirdische Gewässer, Küstengewässer sowie das Grundwasser. Es sollen diese Gewässer als Bestandteil des Naturhaushaltes, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen
sowie als nutzbares Gut geschützt werden. Die Gewässerbewirtschaftung soll aus diesem
Grund nachhaltig geschehen.
Das Landeswassergesetz für Nordrhein-Westfalen (LWG) hat zum Ziel Gewässer so zu
bewirtschaften, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem
Nutzen Einzelner dienen. Dabei ist ein ordnungsgemäßer Wasserabfluss sicherzustellen
(LWG § 2 Abs. 1). In § 2 Abs. 3 des LWG wird darauf hingewiesen, dass die Ziele der
6
Raumordnung und Landesplanung zu beachten sind. Für Grundstücke, die nach dem
1. Januar 1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, ist das Niederschlagswasser zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah direkt
oder ohne Vermischung mit Schmutzwasser über eine Kanalisation in ein Gewässer einzuleiten, sofern dies ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich ist
(LWG § 51a Abs. 1).
2.1.3
Klima und Luft
Hinsichtlich der Schutzgüter Klima und Luft gelten die Ziele des BImSchG, die in § 1 Abs. 1
geregelt sind. Demnach ist der Zweck des BImSchG Menschen, Tiere und Pflanzen, den
Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen
Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen
vorzubeugen. Des Weiteren sollen laut § 1 Abs. 2 BImSchG schädliche Umwelteinwirkungen durch Emissionen in Luft, Wasser und Boden unter Einbeziehung der Abfallwirtschaft
vermieden und vermindert werden.
Ebenfalls relevant für die Schutzgüter Klima und Luft sind die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum BImSchG. Die TA Luft dient dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen und der Vorsorge
vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen. TA Lärm dient dem
Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen
durch Geräusche sowie der Vorsorge vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche.
Das BauGB regelt in § 1a Abs. 5, dass den Erfordernissen des Klimaschutzes sowohl
durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der
Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden.
2.1.4
Tiere, Pflanzen und ihre biologische Vielfalt
Die Ziele für die Schutzgüter Tiere, Pflanzen und ihre biologische Vielfalt sind im BNatSchG
geregelt. Demnach sind Natur und Landschaft auf Grund ihres eigenen Wertes und als
Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, dass die biologische Vielfalt, die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes einschließlich
der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, die Vielfalt,
Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft auf Dauer gesichert sind (§ 1 Abs. 1 BNatSchG).
7
Auch das Landschaftsschutzgesetz NRW (LG NRW) setzt sich in § 1 zum Ziel, dass die
Leistungs- und Funktionsfähigkeit, die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und
Lebensräume sowie die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft auf Dauer gesichert sind. Seit der Novellierung des BNatSchG in 2007
und 2009 müssen die Artenschutzbelange bei allen Bauleitplanverfahren berücksichtigt
werden. In diesem Zusammenhang ist eine Artenschutzprüfung (ASP) durchzuführen, bei
der ein naturschutzrechtlich fest umrissenes Artenspektrum (in Nordrhein-Westfalen: planungsrelevante Arten (MUNLV NRW 2007)) einem bis zu dreistufigen Prüfverfahren unterzogen wird.
2.1.5
Orts- und Landschaftsbild/Erholung
Gemäß § 1 Abs. 4 und 6 des BNatSchG sowie § 1 Abs. 1 Nr. 4 des LG NRW soll die Landschaft auf Grund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlage des Menschen auch in
Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich
zur dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes
von Natur und Landschaft gepflegt, entwickelt und gegebenenfalls wiederhergestellt werden.
2.1.6
Mensch
Für den Menschen als Schutzgut sind die Vorgaben des BauGB § 1 Abs. 6 relevant, welche die Vermeidung von Emissionen und damit gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse
und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung sicherstellen. Ebenfalls zur Anwendung kommen das Bundes Immissionsschutzgesetz (BImSchG), die technische Anleitung
zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) und die technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft
(TA Luft), die den Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche und Luftverunreinigungen festsetzten.
2.1.7
Kultur- und Sachgüter
Zum Schutzgut der Kultur- und Sachgüter zählen die Denkmäler, die nach § 1 Abs. 1 des
Denkmalschutzgesetzes im Land Nordrhein-Westfalen (DSchG NRW) zu schützen, zu
pflegen, sinnvoll zu nutzen und wissenschaftlich zu erforschen sind. Dazu zählen nach
§ 2 Abs. 5 des DSchG NRW auch Bodendenkmäler.
8
2.2
Ziele des Umweltschutzes in Fachplanungen
Für das Plangebiet gilt der Teilabschnitt Aachen des Regionalplans der Bezirksregierung
Köln. Der Geltungsbereich ist an der östlichen Grenze als Gebiet für den „Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung“ (G7_BSLE_Nor-Hochkirchen) ausgewiesen.
Größtenteils
liegt
das
Plangebiet
im
„allgemeinen
Freiraum
und
Agrarbereich“
(G7_AFA_Vet-Sievenich).
Für das Plangebiet gilt der Landschaftsplan 1 – Vettweiß (2. Änderung) des Kreises Düren
vom 12. März 2005. Demnach ist für das Plangebiet der „Erhalt einer mit natürlichen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft“ und „Ausbau für die naturnahe Erholung“ festgesetzt.
Das Plangebiet liegt zudem im Landschaftsschutzgebiet „Neffelbachtal-Große BuschKirchenbusch“ (LSG-5205-0005), welches nach § 21 a), b) und c) LG NRW festgesetzt ist.
Schutzzweck für dieses Gebiet ist die Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der
Landschaft. In 550 m Entfernung vom Plangebiet liegt das Naturschutzgebiet „Regenshauser Mühle“ (DN-011).
Gemäß § 29 (4) LG NRW treten widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des
Landschaftsplans im Plangebiet mit In-Kraft-Treten des Bebauungsplans außer Kraft, soweit die untere Landschaftsbehörde im Beteiligungsverfahren nicht widersprochen hat.
Als städtebaulicher Ziel- und Leitplan fungiert der seit 1999 gültige Flächennutzungsplan
des Kreises Düren. Der Bebauungsplan wird aus dem zu Grunde liegenden FNP entwickelt. Demnach ist das Plangebietes bereits als „gemischte Baufläche“ gemäß § 5 Abs. 2
Nr. 1 BauGB ausgewiesen. Um das Plangebiet herum ist im Westen gemischte Baufläche,
im Norden, Osten und Süden überwiegend Grünland als Nutzung gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 9
und Abs. 4 BauGB ausgewiesen.
Etwa 40 m² des Plangebietes sind entsprechend der Ortslagenabgrenzung der Gemeinde
als Innenbereich ausgewiesen. Diese Teilfläche des Plangebietes wird folglich nicht in der
Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung dieses LBP berücksichtigt.
9
3
Beschreibung und Bewertung des Umweltzustandes
Der Umweltzustand und die besonderen Umweltmerkmale im unbeplanten Zustand werden
nachfolgend auf das jeweilige Schutzgut bezogen dargestellt, um Empfindlichkeiten der
Umweltmerkmale gegenüber dem Planvorhaben herauszustellen und Hinweise auf ihre Berücksichtigung im Zuge der planerischen Überlegungen zu geben.
3.1
Geologie und Boden
Das Plangebiet wird geologisch durch Terrassenablagerungen in Bach- und Flusstälern aus
dem Holozän geprägt. Ausgangssubstrat für die Bodenbildung sind Schluff, der tonig oder
auch sandig sein kann sowie Sand mit verschiedenen Anteilen an Schluff und Kies (GD
NRW 2015a). Im Plangebiet finden sich Gleye der Bodeneinheiten L5304_G344GW2 (GD
NRW 2015b). Tab. 1 fasst die wichtigsten Bodeneigenschaften der vorkommenden Böden
im Plangebiet zusammen. Die durch Grundwassereinfluss geprägten Böden weisen eine
mittlere bis hohe Fruchtbarkeit auf. Aufgrund des anstehenden Grundwassers sind sie zu
nass für die Versickerung. Die nutzbare Feldkapazität für Pflanzen ist mittel. Die Gesamtfilterfähigkeit ist hoch.
Die natürlichen Bodenfunktionen im Plangebiet sind aktuell nicht beeinträchtigt. Aufgrund
der landwirtschaftlichen Nutzung können Vorbelastungen durch Düngung und den Einsatz
von Pflanzenschutzmitteln sowie Störungen des Bodengefüges vorhanden sein. Informationen über Altlasten oder Altablagerungen liegen nach jetzigem Kenntnisstand nicht vor.
Tab. 1: Kennzeichnende Eigenschaften der Böden im Plangebiet (GEOLOGISCHER DIENST
2015b).
Eigenschaften
Bodentyp
Bodeneinheit: L5304_G344GW2
Gley
Grundwasserstand
4 bis 8 dm
Vernässung
grundnass
Bodenschätzung
50 bis 70
Nutzbare Feldkapazität
mittel
Erodierbarkeit
hoch
Ökologische Feuchtestufe
feucht
Versickerungseignung
Gesamtfilterfähigkeit
zu nass
hoch
10
3.2
Wasser
Im Plangebiet befinden sich keine Oberflächengewässer. Im Süden grenzt der „Kelzer Flutgraben“ an das Plangebiet an, der „Neffelbach“ (DE_NRW_2746_18079) mit seiner begleitenden Vegetation verläuft in etwa 60 m östlich. Im Osten grenzt zudem ein festgesetztes
Überschwemmungsgebiet an die beplante Fläche an, welches nachrichtlich übernommen
wird (ELWAS 2015). Als Retentionsraum und Überflutungsgebiet kommt dem Plangebiet
und daran angrenzenden Flächen eine mittlere bis hohe Bedeutung zu.
Das Plangebiet gehört zum Grundwasserkörper „Hauptterrassen des Rheinlandes“
(274_07). Der Porengrundwasserleiter besteht vorwiegend aus silikatischen Kiesen und
Sanden. Die Bedeutung für die Grundwasserneubildung und Trinkwasserbereitstellung ist
mittel bis hoch. Insgesamt kommt dem Grundwasserkörper folglich eine gewisse wasserwirtschaftliche Bedeutung zu (ELWAS 2015).
Vorbelastungen von Oberflächengewässern oder dem Grundwasser sind nicht bekannt.
Wie die grundwasserbeeinflussten Böden des Plangebietes bezeugen, steht das Grundwasser oberflächennah (40-80 cm) an. Aufgrund der landwirtschaftlichen Nutzung und damit verbundenen Drainagen sowie aufgrund des angrenzenden Flurgrabens ist der natürliche Grundwasserstand beeinträchtigt.
3.3
Klima und Luft
Für den Bezugszeitraum 1981 bis 2010 weist das Plangebiet eine Jahresdurchschnittstemperatur von 10 bis 11 °C und eine durchschnittliche jährliche Niederschlagssumme von 600
bis 700 mm auf (LANUV NRW 2015). Diese generalisierten Werte sind jedoch kleinklimatisch von vielen Faktoren abhängig und können daher nur einen groben Maßstab bilden.
Die im Plangebiet vorhanden Grünflächen stellen Kaltluftproduktionsflächen dar, die von
mittlerer bis hoher Bedeutung für die siedlungsklimatisch vorbelasteten Nachbarflächen
sein können. Die vorhandene Vegetation sorgt zu einem geringen Teil für Frischluft und
leistet einen geringen bis mittleren Beitrag zur Schadstofffilterung. Aufgrund der guten
Durchlüftung der umliegenden Bereiche sind die Funktionen allerdings vernachlässigbar
bzw. nur von mikroklimatischer Relevanz (LANUV NRW 2015).
Es können für die landwirtschaftliche Nutzung und angrenzende Siedlungsbereiche typische Vorbelastungen vorhanden sein.
11
3.4
Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
Die im Plangebiet vorkommenden Biotoptypen wurden vor Ort nach BIEDERMANN et al.
(2008) am 28.08.2014 kartiert und für das Plangebiet in einem Bestandsplan dargestellt.
Dieser ist im Anhang (vgl. Plan-Nr. 1) beigefügt.
Tab. 2 listet die vorkommenden Biotoptypen mit dem entsprechenden Kürzel, dem Biotopwert und der anteiligen Fläche im Plangebiet.
Tab. 2: Bestand der Biotoptypen im Plangebiet.
Biotoptyp
Code
Biotopwert
Fläche
[%]
Intensiv- (mäh)weide
EB, xd2
3
72,1
Hochstaudenflur
K, neo4
4
12,8
Saumflur
K, neo2
5
7,5
Einzelbaum, lebensraumtyp., geringes Baumholz BF390, ta2
7
0,6
Strauchgruppe, lebensraumtyp.
BB0100
6
1,1
Gehölzstreifen, lebensraumtyp.
BD3100, ta2
7
1,6
Versiegelte Fläche
VF0
0
2,9
Innenbereich
-
-
1,5
Große Teile des Plangebietes werden durch eine artenarme Intensivweide (72,1 %) geprägt. Entlang der nördlichen „Nikolausstraße“ befindet sich ein Gehölzstreifen mit überwiegend lebensraumtypischen Arten (u.a. Cornus Sanguinea, Sorbus aucuparia, Euonymus europaeus, Crataegus monogyna) der z.T. innerhalb des Geltungsbereichs liegt (1,6
%). Nicht lebensraumtypisch ist z.B. das Vorkommen der Echten Walnuss (Juglans regia)
innerhalb des Gehölzstreifens.
Südlich der „Nikolausstraße“ und entlang der Straße „Am Burgacker“ grenzt eine Saumflur
–geprägt durch das Vorkommen von Störzeigern (25 – 50 %), die auf Stickstoffreichtum
hinweisen– die Verkehrswege von der Intensivweide ab. Im südlichen Teil dieser Saumflur
befindet sich eine lebensraumtypische Strauchgruppe (u.a. Cornus sanguinea).
Die Vegetation der Weide ist geprägt durch Nährstoffzeiger wie Spitzwegerich (Plantago
lanceolata), Weiß-Klee (Trifolium repens), Kriechenden Hahnenfuß (Ranunculus repens)
und Großen Sauerampfer (Rumex acetosa), was auf eine intensive Nutzung schließen
lässt. Vor allem in den Randbereichen der Weide findet sich der Wiesen-Bärenklau
12
(Heracleum sphondylium). Das vorhandene Artenspektrum spricht für eine intensive landwirtschaftliche Nutzung. Im Übergangsbereich zur randlichen Saumflur werden die Charakterarten des Intensivgrünlandes durch das ausgeprägte Vorkommen der Großen Brennnessel (Urtica dioica) abgelöst.
Ganz im Norden der betrachteten Flächen erstreckt sich von einem Flutgraben ausgehend
eine Hochstaudenflur auf einer Breite von ca. 10 m. Diese wird durch das Vorkommen der
Großen Brennnesseln (Urtica dioica) dominiert. Innerhalb der Hochstaudenflur befindet sich
ein Individuum von Holunder (Sambucus nigra).
Des Weiteren existieren mit der „Nikolausstraße“ vollständig versiegelte Flächen im Plangebiet.
Die im Plangebiet vorkommenden Biotoptypen sind nicht auf der Roten Liste der gefährdeten Biotoptypen in Nordrhein-Westfalen geführt und gelten somit als nicht gefährdet
(VERBÜCHELN ET AL. 1999). Zudem existieren die genannten Biotoptypen ebenfalls im
Umfeld des Plangebietes. Die ökologische Bedeutung der Biotoptypen ist insgesamt als gering bis mittel zu beurteilen.
Das Plangebiet ist Teil des schutzwürdigen Biotopes „Neffelbach zwischen Sievernich und
Lüxheim“ (BK-5205-0013) und liegt des Weiteren in zwei Biotopverbundflächen. Von besonderer Bedeutung ist die „Vettweißer Börde“ (VB-K-5205-003). Diese hat das Schutzziel,
die offene Agrarlandschaft der Börde mit allen vorhandenen strukturierenden Landschaftselementen und kulturhistorisch wertvollen Kleinbiotopen zu erhalten. Im Bereich dieses Biotopverbundes soll eine reich gegliederte Kulturlandschaft mit einem Netz aus Saum- und
Linienbiotopen durch Anreicherung mit landschaftstypischen Strukturelementen, insbesondere durch die Förderung extensiv genutzter Flächen usw. entwickelt werden.
Die im Osten liegende Biotopverbundfläche (VB-K-5105-013) hat mit dem Neffelbachtal mit
seinen Seitentälchen eine herausragende Bedeutung. Die Bachaue mit ihren Nebentälern
soll aufgrund der naturnahen Gewässerabschnitte, Auwaldrelikten und Ufergehölzen, strukturreichem (Feucht-) Grünland und Obstbaumbeständen erhalten bleiben. Als Entwicklungsziel für diese Fläche ist die Entwicklung zu einem naturnahen Zustand der Fließgewässer beschrieben. Die Grünlandnutzung soll extensiviert sowie Ufergehölze entwickelt
werden.
Neben den für die landwirtschaftliche Nutzung typischen, resultieren aus den umgebenden
Nutzungen als Wohngebiet und Gewerbefläche weitere anthropogene Vorbelastungen für
Flora, Fauna oder biologischer Vielfalt.
13
In einer artenschutzrechtlichen Prüfung wurde geprüft, ob artenschutzrechtliche Belange
der Aufstellung des Bebauungsplans entgegenstehen und ob Verstöße gegen die Verbote
des § 44 BNatSchG mit Umsetzung der Planung entstünden. Die vollständige artenschutzrechtliche Prüfung ist den Planungsunterlagen beigefügt. Die Planung ist unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen aus artenschutzrechtlicher Sicht unbedenklich.
3.5
Orts- und Landschaftsbild/Erholung
Das Landschaftsbild wird einerseits durch die Ortsrandlage von Lüxheim mit der bestehenden Bebauung im Westen geprägt, andererseits durch die landwirtschaftlichen Nutzflächen
im Plangebiet selbst und im Norden und Süden. Im Osten dominieren bezüglich des Landschaftsbildes der Waldrand und die Ufervegetation des Neffelbachs.
Hinsichtlich der Erholungsfunktion stellt das Plangebiet keine besonderen Strukturen bereit.
Die durch das Plangebiet verlaufende Stromleitung stellt eine Vorbelastung dar.
3.6
Mensch
Das Umfeld des Plangebietes dient im Osten der Wohnnutzung. Südlich und nördlich des
Plangebietes schließen sich landwirtschaftliche Flächen an. Im Osten liegt die Neffelbachaue. Hinsichtlich einer Schadstoff- oder Geruchsbelästigung ist, abseits der landschaftraumtypischen, von einer nur temporären und geringen Belastung im Untersuchungsraum
auszugehen. Informationen über spezielle Schadstoffbelastungen liegen nicht vor.
Die Flächen des Plangebietes haben keine herausragende Bedeutung hinsichtlich der Erholungsfunktion für den Menschen.
3.7
Kultur- und Sachgüter
Im Plangebiet sind verschiedenen Kultur- und Sachgüter vorhanden. Eine Stromleitung verläuft durch das südliche Plangebiet von Nordosten nach Südwesten. Auf der Nikolausstraße befinden sich zudem Glascontainer.
Nördlich der „Nikolausstraße“ befindet sich das Bodendenkmal „Wasserburg, Hof Dunkelsburg“ (Nr. 81, Kennziffer 358062) aus dem 15. Jahrhundert. Das Bodendenkmal wird durch
die vorliegende Planung nicht beeinträchtigt.
3.8
Natura 2000
Von der Planung sind keine Flächen des Schutzgebietssystems Natura 2000 direkt oder indirekt betroffen. Das nächstgelegene FFH-Gebiet (DE-5105-302) befindet sich ungefähr
4.300 m Luftlinie vom Plangebiet entfernt.
14
4
Auswirkungsprognose bei Nichtdurchführung der Planung
Im Falle der Nichtdurchführung der Planung würden die natürlichen Potenziale im Plangebiet ihre Funktionen weiterhin erfüllen. Bau-, anlage- und betriebsbedingte Auswirkungen,
die aus der Realisierung des Bebauungsplanes resultieren, würden nicht auftreten. Die
Entwicklungsmöglichkeiten des Plangebietes auch im Sinne der Landschaftsplanung blieben erhalten. Jedoch ist bei gleicher Nutzung im Falle der Nichtdurchführung der Planung
auch von keiner wesentlichen Verbesserung des Umweltzustandes im Plangebiet auszugehen.
15
5
Auswirkungsprognose bei Durchführung der Planung
Die durch das Planvorhaben ermöglichten Baumaßnahmen und die voraussichtlich damit
verbundenen erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt werden nachfolgend schutzgutbezogen dargestellt.
5.1
Boden
Durch die Anlage von Gebäuden, Gärten und der entsprechenden Erschließung der
Grundstücke werden bisher bestehende Freiflächen überbaut. Mit dieser Überbauung wird
der Bodenhaushalt beeinträchtigt. Natürlich gewachsener Boden wird abgetragen, verdichtet und in seiner Struktur verändert. Auf Teilflächen des Plangebietes werden Böden versiegelt. Je nach Art der Versiegelung wird das Bodenleben stark beeinträchtigt bis unterbunden. Austauschvorgänge zwischen Boden und Atmosphäre finden nicht mehr statt, die
Bodenentwicklung wird unterbrochen. Der Boden wird auch in seiner Funktion als Pufferund Filtermedium, Retentionsraum und Standort für Biotope eingeschränkt.
Trotz Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen wird ein erheblicher Eingriff in das
Schutzgut Boden verbleiben.
5.2
Wasser
Die Überbauung und Versiegelung von bisher unversiegelten Freiflächen verringert das
Gebiet, das für die Rückhaltung von Niederschlagswasser und die Grundwasserneubildung, aber auch für die Pufferung von Schadstoffen, zur Verfügung stehen. Das festgesetzte Überschwemmungsgebiet des Neffelbachs wird nicht direkt beeinträchtigt. Indirekte Beeinträchtigungen sind nicht erheblich.
Bau- und anlagebedingt wird bei Umsetzung der Planung das anstehende Grundwasser
beeinflusst. Aufgrund der landwirtschaftlichen Vorbelastung sowie Art und Umfang der ermöglichten Baumaßnahmen sind erhebliche Beeinträchtigungen des Grundwassers auszuschließen.
Weiterhin besteht während der Bauarbeiten aufgrund der reduzierten Deckschicht bei Unfällen das Risiko einer Verschmutzung des Grundwassers durch wassergefährdende Stoffe
(z. B. Schmier- und Treibstoffe, Bauchemikalien).
Bei Beachtung der Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen ist mit erheblichen Auswirkungen nicht zu rechnen.
16
5.3
Klima und Luft
Anlagebedingt gehen durch das Planvorhaben Grünflächen und Gehölze verloren, die einen geringfügigen Beitrag zur Kalt- und Frischluftproduktion sowie zur Schadstofffilterung
leisten.
Betriebsbedingte Emissionen von Luftschadstoffen durch Heizungsanlagen und dem zunehmenden Verkehr werden benachbarte Bereiche langfristig beeinträchtigen. Diese Beeinträchtigungen sind jedoch insgesamt nur geringfügig und können durch geeignete Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen abgefangen werden.
5.4
Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
Durch das Planvorheben werden Offenlandbiotope und Gehölzstrukturen unterschiedlicher
Qualität unwiderruflich verloren gehen und die damit assoziierten Lebensgemeinschaften
verdrängt oder ihrer Lebensgrundlagen beraubt.
Bei den betroffenen Biotopen handelt es sich jedoch hauptsächlich um landwirtschaftliche
Intensivflächen, deren floristisches wie auch zoologisches Inventar überschaubar und deren Arten in ihrem Vorkommen und Ihrer Verbreitung nicht gefährdet sind. In unmittelbarer
Nähe stehen zudem geeignete Ausweichhabitate in ausreichender Quantität und Qualität
zur Verfügung.
In der Bauphase ist temporär mit Beeinträchtigungen durch baubedingte Emissionen (Lärm,
Staub) und visuelle Reize (Baufahrzeuge, Baumaterialien etc.) zu rechnen. Da sich im Umfeld des Plangebietes Bebauung und anthropogene Sekundärstandorte (Gärten, etc.) befinden, sind erhebliche Auswirkungen durch bau- und / oder betriebsbedingte Wirkungsfaktoren auszuschließen.
Unter Berücksichtigung der Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen sowie grünordnerischer Maßnahmen werden die Beeinträchtigungen durch das Planvorhaben zwar reduziert, dennoch verbleibt ein irreversibler Verlust von Biotopen, der durch Kompensationsmaßnahmen zu begleichen ist.
5.5
Orts- und Landschaftsbild/Erholung
Während der Bauphase wird das Orts- und Landschaftsbild durch die Bautätigkeit (Kräne,
Baumaschinen usw.) beeinträchtigt. Anlage und betriebsbedingt wird sich das Orts- und
Landschaftsbild dahingehend ändern, dass die Freiflächen und Gehölzstrukturen durch
Bebauung ersetzt werden. Durch die Umsetzung der Planung wird die Ortsrandlage von
Lüxheim in das Plangebiet verschoben.
17
Die Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild sowie die Erholungsfunktion sind
nachhaltig, aber nicht erheblich.
5.6
Mensch
Durch die geringe Größe des Plangebietes und in Anbetracht der umliegend bereits vorhandenen Wohnnutzung sind keine erheblichen Auswirkungen für den Menschen zu erwarten. Zwar sind geringfügige akustische und visuelle Beeinträchtigungen durch die Baumaßnahmen zu erwarten, diese sind jedoch nicht nachhaltig oder erheblich.
5.7
Kultur- und Sachgüter
Durch die Schaffung von Baugrundstücken müssen die vorhandenen Stromleitungen in Anspruch genommen werden. Diese sind nicht dinglich gesichert und werden mit Umsetzung
der Planung unterirdisch entlang der vorhandenen Straßenkörper verlegt. Es entstehen
keine erheblichen Beeinträchtigungen.
5.8
Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern
Aufgrund der sich wechselseitig bedingenden Funktionen (z. B. Wasserdurchlässigkeit des
Bodens – Grundwasserneubildung, Einflüsse des Grundwasserstandes auf die Bodenbildung) sind die Schutzgüter Boden und Wasser sehr eng miteinander verknüpft. Eine starke
Verzahnung besteht weiterhin über die Funktion des Bodens als Pflanzenstandort zwischen
den Schutzgütern Boden, Wasser sowie Arten und Lebensgemeinschaften. Diese Wechselwirkungen fließen z. B. über die Bodenfunktionen in Teilen bereits in die Betrachtung der
einzelnen Schutzgüter mit ein.
Unter den Aspekten der Gesundheit und Lebensqualität des Menschen können Verknüpfungen zwischen den Schutzgütern Mensch, Orts- und Landschaftsbild sowie Klima und
Luft bestehen, wobei das Schutzgut Mensch über die Berücksichtigung der Emissionen bereits Teile des Schutzgutes Klima und Luft integriert.
Über diese Wechselwirkungen hinaus sind im Plangebiet keine speziellen wechselseitigen
Beeinflussungen der Schutzgüter ersichtlich.
5.9
Natura 2000
Das FFH-Gebiet (DE-5105-302) wird, aufgrund der großen Entfernung zum Plangebiet,
nicht durch die Umsetzung der Planung beeinträchtigt.
18
6
Alternative Planungsmöglichkeiten
Die Aufstellung des Bebauungsplanes ist mit der übergeordneten Flächennutzungsplanung
zu vereinbaren. Es ist davon auszugehen, dass mögliche Alternativen im Rahmen des FNP
geprüft wurden. Im Vergleich zu anderen Standorten besteht im Plangebiet der Vorteil,
dass die Erschließung bereits gewährleistet ist und die Ortsrandlage von Lüxheim abgerundet wird.
19
7
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen
Die Belange des Umweltschutzes sind gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB bei der Aufstellung der
Bauleitpläne und in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 zu berücksichtigen. Im Besonderen sind
auf der Grundlage der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung gem. § 1a Abs. 3 BauGB
i.V.m. § 15 BNatSchG die Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch geplante
bauleitplanerische Entwicklungen zu beurteilen und Aussagen zur Vermeidung, Verminderung und zum Ausgleich zu entwickeln. Nicht unbedingt erforderliche Beeinträchtigungen
sind durch die planerische Konzeption zu unterlassen bzw. zu minimieren und entsprechende Wertverluste durch Aufwertung von Teilflächen soweit möglich innerhalb des Gebietes bzw. außerhalb des Gebietes durch geeignete Maßnahmen auszugleichen.
Zur Feststellung der artenschutzrechtlichen Situation wurde eine artenschutzrechtliche Prüfung durchgeführt (PE 2015d), aus der etwaig notwendige Vermeidungsmaßnahmen abgeleitet werden können. Diese finden sowohl in den landschaftspflegerischen Begleitplan als
auch in den vorliegenden Umweltbericht Eingang.
7.1
Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung
V1
Die Bauzeit ist auf ein Mindestmaß zu beschränken.
V2
Die Baufeldfreimachung muss außerhalb der Vogelbrutzeit (01. März bis 30. September) durchgeführt werden. Innerhalb der Vogelbrutzeit ist die Baufeldfreimachung nur nach einer gutachterlichen Prüfung des Plangebietes zulässig.
V3
Die neu versiegelte Fläche ist so gering wie möglich zu dimensionieren (z.B. durch
angemessene Grundflächenzahl).
V4
Verhaltensregeln während des Baubetriebes (ordnungsgemäße Inspektion der
Fahrzeuge, kontrollierter Umgang mit gefährlichen Stoffen; Verwendung biologisch
schnell abbaubarer Hydraulikflüssigkeiten, Mitführen von Havarie Sets für Ölunfälle)
sind einzuhalten.
V5
Bei Baumaßnahmen im Umfeld von Gehölzbeständen sind die Gehölze gemäß der
DIN 18920 in ihrem Kronen-, Stamm- und Wurzelbereich zu schützen.
V6
Die in der Planzeichnung und textlichen Festsetzung des Bebauungsplans zum Erhalt festgeschriebenen Gehölze sind zu erhalten, zu pflegen und bei Ausfällen stetig
zu ersetzen.
V7
Sollten Wurzeln, Äste oder der Stamm von Gehölzen durch die Baumaßnahmen
geschädigt werden, sind diese fachgerecht nachzuschneiden und die entstandenen
Wunden ordnungsgemäß zu versorgen.
20
V8
Die Hochstaudenflur am „Kelzer Flutgraben“ ist entsprechend der Planzeichnung
und textlichen Festsetzung zu erhalten und zu pflegen. Die Lagerung von Baustoffen, Bodenaushub usw. sowie das Abstellen und Befahren mit Baumaschinen ist in
diesem Bereich untersagt.
V9
Nach Möglichkeit sollten wasserdurchlässige Beläge (breitfugiges oder wasserdurchlässiges Pflaster, Schotterrasen, wassergebundene Decken usw.) verwendet
werden.
V10
Der Oberboden ist entsprechend § 202 BauGB und DIN 18915 von allen bau- und
Betriebsflächen gesondert abzutragen, zu sichern und zur späteren Wiederverwendung zu lagern. Für die Lagerung müssen wertvolle Flächen in der Umgebung der
Baumaßnahme ausgenommen werden. Die Lagerung ist auf bereits gestörten Flächen anzustreben. Zur Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit und zum Schutz vor Bodenerosion sind Oberbodenmieten spätestens nach sechs Wochen mit geeignetem
Saatgut (Luzerne oder andere stark wurzelnde Leguminosen) einzusäen. Wahlweise sind die Bodenmieten abzudecken. Die Kronentraufbereiche vorhandener Gehölze sind von Bodenbedeckungen freizuhalten.
V11
Bei Abtragung des Geländes anfallendes, nicht verwertbares Material ist den hierfür
zugelassenen Entsorgungsanlagen zuzuführen.
V12
Unvermeidbare Belastungen des Bodens, wie Verdichtung oder Vermischung mit
Fremdstoffen, sind nach Beendigung der Baumaßnahme zu beseitigen. Die Bauarbeiten sind so durchzuführen, dass eine Verschmutzung des Bodens ausgeschlossen wird.
V13
Während der Bauphase haben die Deponierung und der Einbau des anfallenden
Aushubmaterials in möglichst geringer Entfernung stattzufinden.
V14
Archäologische Hinweise, die sich im Zuge von Bauarbeiten ergeben, sind unverzüglich dem LVR Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Endenicher Straße
133 in 53115 Bonn zu melden. Der Fortgang der Arbeiten ist einvernehmlich abzustimmen.
V15
Abfälle und Abwässer sind im Rahmen der regulären Entsorgungswege sachgerecht zu behandeln. Die anfallenden Schmutzwässer sind der öffentlichen Kanalisation zuzuleiten.
V16
Die rechtlichen Vorgaben zum Zwecke der sparsamen und effizienten Nutzung von
Energie sowie der Nutzung erneuerbarer Energien sind zu beachten. Öffentliche
Förderprogramme diesbezüglich sollten möglichst in Anspruch genommen werden.
V17
Die Errichtung von Photovoltaik- oder Solaranlagen auf den Dachflächen ist anzustreben.
21
V18
Aufgrund des flurnahen Grundwasserstandes sind tiefgründige Bauwerke mit entsprechenden baulichen Maßnahmen zum Schutz vor hohen Grundwasserständen
zu sichern. Eine dauerhafte Grundwasserabsenkung bzw. –ableitung ist nicht zulässig. Dies schließt auch ein zeitweiliges Abpumpen nach Errichtung der baulichen
Anlagen mit ein.
7.2
Kompensationsmaßnahmen
Durch die Aufstellung des Bebauungsplans verbleiben erhebliche Beeinträchtigungen für
Natur und Umwelt. Für den Ausgleich dieser erheblichen und nachhaltigen Beeinträchtigungen, die durch die Umsetzung der Planung entstehen, sind folgende Kompensationsmaßnahmen vorgesehen:
Im Plangebiet werden drei Laub- oder Obstbäume als Straßenrandbäume gepflanzt. An
den rückwertigen Grundstücksgrenzen werden naturraumtypische Hecken angepflanzt.
Außerhalb des Plangebietes wird ein Grünlandstreifen entlang des „Kelzer Flutgrabens“ extensiviert (vgl. PE 2015e). Diese externe Kompensationsmaßnahme ist als vorgezogene
Ausgleichsmaßnahme für den Artenschutz ein Jahr vor der Baufeldfreimachung umzusetzen.
Die detaillierte Beschreibung sowie Verortung der Maßnahmen in Plänen ist dem landschaftspflegerischen Begleitplan zu entnehmen (vgl. PE 2015e). Die Kompensationsmaßnahmen sind spätestens ein Jahr nach Beginn der ersten Baumaßnahme umzusetzen.
Nach Umsetzung der Planung und damit verbundenen Kompensationsmaßnahmen innerhalb und außerhalb des Plangebietes sind die Eingriffe in Natur und Umwelt vollständig
kompensiert.
22
8
Zusätzliche Angaben
8.1
Methodik, Merkmale und technische Verfahren der Umweltprüfung
Bei der Umweltprüfung zur Aufstellung des Bebauungsplans wurden folgende Fachinformationssysteme grafisch ausgewertet:
Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen (BEZ. REG.
KÖLN 2003)
Flächennutzungsplan der Gemeinde Vettweiß (GEMEINDE VETTWEIß 1999)
Landschaftsplan I - Vettweiß -, Stand: 2. Änderung (KREIS DÜREN 2005)
Daten des Geologischen Landesamtes NRW (GEOLOGISCHES LANDESAMT 1980)
Auskunftssysteme des Geologischen Dienstes Nordrhein-Westfalen (GD NRW 2015)
Informationen aus dem Wasser-Informationssystem ELWAS (ELWAS 2015)
Wasserrahmenrichtlinie – Erläuterungsbericht (MUNLV 2008)
Daten aus der Landschaftsinformationssammlung der Landesanstalt für Natur, Umwelt
und Verbraucherschutz (Schutzwürdige Biotope, NATURA 2000 Gebiete etc.; LANUV
2015)
Klimaatlas Nordrhein-Westfalen (LANUV NRW 2015)
Es erfolgte zudem eine Kartierung der Biotoptypen nach BIEDERMANN et al. (2008) vor
Ort am 28.08.2014.
8.2
Probleme bei der Erstellung des Umweltberichtes
Bei der Erstellung des Umweltberichtes sind keine nennenswerten Probleme aufgetreten.
Die Abgrenzung des Plangebietes wurde nach der frühzeitigen Beteiligung maßgeblich verkleinert, da der Planung Aspekte des Denkmalschutzes entgegenstanden. Konflikte mit
dem Denkmalschutz können mit der überarbeiteten aktuellen Planung ausgeschlossen
werden.
8.3
Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Planung
(Monitoring)
Nach § 4 c BauGB überwachen die Kommunen als Träger der Planungshoheit die erheblichen Umweltauswirkungen, die auf Grund der Durchführung der Bauleitplanung eintreten,
um insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und
in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen. Unter unvorhergesehenen Auswirkungen sind diejenigen Umweltauswirkungen zu verstehen, die nach Art und /
oder Intensität nicht bereits Gegenstand der Abwägung waren. Die Kommunen können da23
bei neben eigenen Überwachungsmaßnahmen insbesondere auch auf anderweitige Quellen zurückgreifen.
Als Monitoring-Maßnahmen können genutzt werden:
Auswertung von Umweltinformationen aus Überwachungsmaßnahmen der zuständigen Umweltfachbehörden,
Kenntnisnahme und Nutzung möglicher Informationen von sachkundigen Spezialisten.
24
9
Zusammenfassung
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans „Lh-2“ in Vettweiß wurde eine Umweltprüfung
durchgeführt und die Ergebnisse im vorliegenden Umweltbericht dargelegt.
Das Plangebiet befindet sich im Osten des Ortsteils Lüxheim an der „Nikolausstraße“ Ecke
„Im Burgacker“. Mit der Aufstellung des Bebauungsplans sollen bisher landwirtschaftlich
genutzte Flächen als „Mischgebiet“ ausgewiesen werden. Auf insgesamt 2.670 m² sollen
Einzelhäuser in offener Bebauung entstehen. Die aktuelle Nutzung ist landwirtschaftlich
geprägt. Der Umweltzustand im Plangebiet stellt sich als überwiegend beeinträchtigt dar,
wobei die Vorbelastungen eher gering zu bewerten sind.
Die natürlichen Bodenfunktionen sind, aufgrund von vorhandener Versiegelung und landwirtschaftlicher Nutzung, aktuell nur wenig beeinträchtigt. Informationen über Altlasten oder
Altablagerungen im Plangebiet liegen nicht vor. Mit Umsetzung der Planung werden Freiflächen versiegelt und die Bodenstruktur beeinträchtigt. Trotz Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen wird ein erheblicher Eingriff in das Schutzgut verbleiben.
Oberflächengewässer befinden sich nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplans. Angrenzend verlaufen ein Flutgraben und der Neffelbach. Die Fläche östlich des Plangebietes
stellt einen Retentionsraum und ein Überflutungsgebiet dar. Durch die Umsetzung der Planung werden zwar die Flächen die für die Retention von Niederschlagswasser zur Verfügung stehen verkleinert, mit erheblichen Beeinträchtigungen ist jedoch bei Beachtung der
Vermeidungsmaßnahmen nicht zu rechnen. Das festgesetzte Überschwemmungsgebiet
östlich des Plangebietes wird durch dir Planung nicht in seiner Funktion beeinträchtigt.
Eine herausragende Bedeutung für das Mikroklima kommt dem Plangebiet nicht zu. Die
Grünlandflächen tragen zur Kaltluft- und Frischluftproduktion bei. Aufgrund der guten
Durchlüftung des Plangebietes und des relevanten Umfeldes wird jedoch nicht mit erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgutes bei Umsetzung des Bebauungsplans gerechnet.
Die vorkommenden Biotoptypen werden hauptsächlich durch Intensivweiden geprägt. Entlang des Flutgrabens befindet sich eine Hochstaudenflur, entlang der Verkehrswege eine
Saumflur. Beide werden durch Störzeiger dominiert, welche auf einen Stickstoffüberschuss
hinweisen und Anzeichen für eine intensive landwirtschaftliche Nutzung der angrenzenden
Weide sind. Durchsetzt sind die Saum- und Hochstaudenflur von einzelnen Gehölzen, welche z.T. durch die Planung beeinträchtigt werden. Entlang der Nikolausstraße findet sich
ein Gehölzstreifen mit überwiegend lebensraumtypischen Arten, der anteilig innerhalb des
Plangebietes liegt.
25
Die vorkommenden Biotoptypen kommen häufig im Naturraum vor und gelten als nicht gefährdet. Das floristische wie auch zoologische Inventar im Plangebiet ist ökologisch von geringer bis mittlerer Bedeutung.
Mit der Durchführung der Planung werden Gehölze und Freiflächen in Anspruch genommen und bisherige Freiflächen versiegelt, was einen erheblichen Eingriff in die Schutzgüter
Boden und Pflanzen darstellt. Dieser irreversible Verlust von Biotopen und Bodenfunktionen ist unvermeidbar und muss durch entsprechende Maßnahmen kompensiert werden.
Für den Schutz potentiell vorkommender planungsrelevanter Vogelarten sind Vermeidungsmaßnahmen einzuhalten. Die Baufeldfreimachung ist nur außerhalb der Vogelbrutzeit
zulässig. Als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme für den Artenschutz ist entlang des „Kelzer Flutgraben“ ein Grünlandstreifen in Richtung Neffelbach zu extensivieren. Aus artenschutzrechtlicher Sicht ist die Planung bei Einhaltung der Vermeidungsmaßnahmen unbedenklich.
Das Landschaftsbild wird durch die Landwirtschaft, die Ortsrandlage und die Ufervegetation
und den Waldrand der Neffelbachaue geprägt. Für den Menschen erfüllt das Plangebiet
Funktionen für die Landwirtschaft und als Wohnumfeld. Eine herausragende Bedeutung
hinsichtlich der Erholungsfunktion für den Menschen besteht nicht. Durch die Aufstellung
des Bebauungsplans werden keine erheblichen Beeinträchtigungen für das Orts- und
Landschaftsbild sowie für den Menschen erwartet.
Schutzgebiete des Systems Natura 2000 werden durch die Umsetzung der Planung nicht
beeinträchtigt.
Insgesamt entstehen durch die Aufstellung des Bebauungsplans verschiedene Eingriffe in
Natur und Umwelt, die jedoch zumeist keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen haben.
Bezüglich der Beeinträchtigung von Böden und Biotopen werden in einem landschaftspflegerischen Begleitplan notwendige Maßnahmen zur Kompensation der erheblichen Eingriffe
erläutert. Die unvermeidbaren und nachhaltigen Eingriffe in Natur und Umwelt werden
demnach vollständig kompensiert.
26
10
Referenzen
BEZ. REG. KÖLN (2003): Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen. – Bezirksregierung Köln, Köln.
BIEDERMANN, U., WERKING-RADTKE, J., WOIKE, M. u. H. KÖNIG (2008): Numerische
Bewertung von Biotoptypen für die Eingriffsregelung in NRW. Recklinghausen. Stand
September 2008. Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NordrheinWestfalen.
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Verbraucherschutz
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GEOBASIS NRW (2015): WMS – Vektordaten der Automatisierten Liegenschaftskarte
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Verbraucherschutz Land
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LANUV (2015c): Geschützte Arten in NRW. – Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz
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http://www.naturschutzinformationen-nrw.de/artenschutz/de/arten/blatt
URL:
(Zugriff:
17.02.2015).
LANUV (2015d): Fachinformationssystem @LINFOS. – Landesamt für Natur, Umwelt und
Verbraucherschutz
Land
NRW
[Hrsg.],
Recklinghausen.
URL:
http://www.gis.nrw.de/osirisweb/viewer/viewer.htm (Zugriff: 17.02.2015).
27
MUNLV (2007): Schutzwürdige Böden Nordrhein-Westfalens. - Ministerium für Umwelt, Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen,
Düsseldorf.
PE (2015a): Textliche Festsetzung zu Bebauungsplan „Lh-2“ der Gemeinde Vettweiß – PE
BECKER GmbH, Kall.
PE (2015b): Begründung zu Bebauungsplan „Lh-2“ der Gemeinde Vettweiß – PE BECKER
GmbH, Kall.
PE (2015c): Planzeichnung zu Bebauungsplan „Lh-2“ der Gemeinde Vettweiß – PE
BECKER GmbH, Kall.
PE (2015d): Artenschutzrechtliche Prüfung zu Bebauungsplan „Lh-2“ der Gemeinde Vettweiß – PE BECKER GmbH, Kall.
PE (2015e): Landschaftspflegerischer Begleitplan zu Bebauungsplan „Lh-2“ der Gemeinde
Vettweiß – PE BECKER GmbH, Kall.
VERBÜCHELN, G., SCHULTE, G. u. R. WOLFF-STRAUB (1999): Rote Liste der gefährdeten Biotope in Nordrhein-Westfalen. 2. Fassung. LÖBF/LAFAO NRW [Hrsg.]: Rote
Listen der gefährdeten Pflanzen und Tiere in Nordrhein-Westfalen, 3. Jg., S. 37-56.
28