Daten
Kommune
Vettweiß
Größe
1,1 MB
Datum
18.02.2016
Erstellt
15.01.16, 18:01
Aktualisiert
15.01.16, 18:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Vettweiß
Aufstellung Bebauungsplan „Lh - 2“, Lüxheim
Ergebnisse der Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB
Lfd. Behörde/ Träger öffentliNr. cher Belange
01
Amprion GmbH, Dortmund
Kurzinhalt der Stellungnahme
Stellungnahme bzw.
Abwägung dazu
29.05.2015
Im Geltungsbereich der o.a. Bauleitplanung ver- Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
laufen keine Höchstspannungsleitungen unseres Ein Beschluss ist hierzu nicht erforderlich.
Unternehmens.
Beschlussvorschlag
Kein
weitergehender
schluss.
Be-
Planungen von Höchstspannungsleitungen für
diesen Bereich liegen aus heutiger Sicht nicht vor.
Diese Stellungnahme betrifft nur die von uns betreuten Anlagen des 220- und 380-kV-Netzes.
Ferner gehen wir davon aus, dass Sie bezüglich Weitere Leitungsträger-Unternehmen sind beteiligt
weiterer Versorgungsleitungen die zuständigen worden.
Unternehmen beteiligt haben.
02
Landesbetrieb Straßenbau NRW 03.06.2015
RNL Ville-Eifel, Euskirchen
Gegen die o.g. Bauleitplanung bestehen seitens
der Straßenbauverwaltung grundsätzlich keine
Bedenken.
Aus dem Bebauungsplan heraus bestehen gegenüber der Straßenbauverwaltung keine rechtlichen
Ansprüche auf aktiven und/oder passiven Lärmschutz durch Verkehrslärm der B 477, auch künftig
nicht. Dabei weise ich auch darauf hin, dass bei
Hochbauten mit Lärmreflexionen zu rechnen ist.
Eventuell notwendige Maßnahmen gehen zu Lasten der Gemeinde Vettweiß.
Auch künftig können keine Ansprüche in Bezug auf
Lärmsanierung gegenüber dem Landesbetrieb
geltend gemacht werden.
Die B 477 (Ortsdurchfahrt) ist rund 190 m vom Plangebiet entfernt. Dazwischen liegt massive, geschlossene Ortsbebauung. Insofern wird es keine Verkehrslärm-Einwirkung auf die neuen Grundstücke geben,
die in irgendeiner Weise nennenswert wäre.
Im Übrigen könnten, da die Bundestraße bereits zuvor
bestand, auch keine Ansprüche an den Landesbetrieb
geltend gemacht werden.
1
C:\Users\Mey\Daten\ROCHUS\PE_KALL\Lüxheim\TÖB BP Lh 2 Vettweiß-Lüxheim.docx
Der nebenstehenden
gung wird gefolgt.
Abwä-
Kein weitergehender Beschluss
erforderlich.
Lfd. Behörde/ Träger öffentliNr. cher Belange
02
03
04
Kurzinhalt der Stellungnahme
Fortsetzung
Im Bebauungsplan ist zeichnerisch und/oder
Landesbetrieb Straßenbau NRW textlich auf die Verkehrsemissionen (Staub, Lärm,
RNL Ville-Eifel, Euskirchen
Abgase, Sprühfahnen und Spritzwasser bei Nässe)
der angrenzenden oder in der Nähe liegenden
Straßen hinzuweisen (§ 9 Abs. 1 Ziff. 24 BauGB).
Notwendige Schutzmaßnahmen gehen allein zu
Lasten der Kommunen / der Vorhabenträger und
nicht zu Lasten der Straßenbauverwaltung.
Deutsche Bahn AG
DB Immobilien -Region WestKöln
Westnetz GmbH, Düren
RZ Westliches Rheinland
Stellungnahme bzw.
Abwägung dazu
Beschlussvorschlag
Auf obige Ausführungen wird verwiesen. Die Auf- Kein weitergehender Beschluss
nahme von Immissionsschutz-Darstellungen oder
-festsetzungen zugunsten des Straßenbaulastträgers
erscheint hier nicht erforderlich.
Eine weitergehende Beschlussfassung ist nicht erforderlich.
03.06.2015
Keine Anregungen oder Bedenken
08.06.2015
Diese Stellungnahme betrifft nur das von uns betreute Nieder- und Mittelspannungsnetz bis zur 35kV-Spannungsebene und ergeht auch im Auftrag
und mit Wirkung für die RWE Deutschland AG als
Eigentümerin des Nieder- und Mittelspannungsnetzes.
-
-
-
-
-
-
Gegen die oben angeführten Planungen der Gemeinde Vettweiß bestehen unsererseits keine Bedenken, da keine in unserem Eigentum stehenden
Versorgungsleitungen von den Planungen der
Gemeinde Vettweiß berührt werden.
05
LVR-Dezernat Finanz- und Immobilienmanagement
-Dezernat 2- Köln
12.06.2015
Hiermit möchte ich Sie innerhalb meiner Stellungnahme darüber informieren, dass keine Betroffenheit bezogen auf Liegenschaften des LVR vorliegt
und daher keine Bedenken gegen die o.g. Maßnahme geäußert werden.
Diese Stellungnahme gilt nicht für das Rheinische Beide Ämter wurden ebenfalls beteiligt.
Amt für Denkmalpflege in Pulheim und für das
Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege in Bonn;
es wird darum gebeten, deren Stellungnahmen
gesondert einzuholen.
2
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-
Lfd. Behörde/ Träger öffentliNr. cher Belange
06
07
08
Bundesamt für Infrastruktur,
Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
-Referat Infra I 3- Bonn
Erftverband, Bergheim
LVR Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Bonn
Kurzinhalt der Stellungnahme
16.06.2015
Keine Anregungen
15.06.2015
Das Plangebiet grenzt direkt an das festgesetzte
Überschwemmungsgebiet des Neffelbachs an. Bei
Hochwasser ist im Kelzer Flurgraben mit Rückstau
aus dem Neffelbach zu rechnen. Aus Gründen der
Hochwassersicherheit sollte die Fußbodensockelhöhe bei mindestens 121 m ü. NHN (Leitnivellement 2005) liegen und unterhalb dieser Höhe keine
Gebäudeöffnungen (Fenster, Eingänge) errichtet
werden. Sollten Sie diesbezügliche Rückfragen
haben, wenden Sie sich bitte an unsere Mitarbeiterin, Frau Haltof, Abt. G2 - Flussgebietsbewirtschaftung.
Stellungnahme bzw.
Abwägung dazu
Beschlussvorschlag
-
-
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die nebenstehenden Ausführungen werden zur Kenntnis
Die Umgrenzung des Überschwemmungsgebietes genommen.
Neffelbach, mit Ausläufer entlang des Flutgrabens, ist
auf der B-Plan-Zeichnung nachrichtlich dargestellt und
entsprechende Textteile als Hinweise enthalten.
Die angeregte Fußboden-Mindesthöhe einhalten zu
können, ist für das zulässige eine Vollgeschoss nach
den BPlan-Festlegungen gewährleistet.
Die ausgesprochene Empfehlung bzgl. Gebäudeöff- Die ausgesprochene Empfehnungen kann in den Textteilen noch ergänzt werden.
lung bzgl. Gebäudeöffnungen
ist in den Textteilen noch zu
ergänzen.
12.06.2015
Der nördliche Teil des Plangebiets, nördlich der Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Nikolausstraße, ist Teil des ortsfesten Bodendenkmals „Mittelalterliche Wasserburg, Dunkelsburg“
und als solche in die Denkmalliste der Gemeinde
Vettweiß eingetragen (Einzelheiten dazu: vgl. Anlage). Die hier im Boden erhaltenen Reste der
Anlage bilden zusammen mit den umgebenden
(heute verfüllten) Grabenanlagen ein bedeutendes
Bodenarchiv zur Geschichte der Menschen. Die
Reste mehrerer Bauperioden, verschiedenartiger
Baukonstruktionen und -techniken sowie die verlandeten und erodierten Grabenbereiche bergen
eine Vielzahl von Informationen zur Geschichte der
Anlage, sie bilden mit dem umgebenden Medium
Boden die als Bodendenkmal zu schützende Sache.
Der Schutzbereich des Bodendenkmals wurde auf
der Basis historischer Überlieferungen unter Berücksichtigung von Forschungsergebnissen vergleichbarer Objekte fixiert.
3
C:\Users\Mey\Daten\ROCHUS\PE_KALL\Lüxheim\TÖB BP Lh 2 Vettweiß-Lüxheim.docx
Die Stellungnahme wird zur
Kenntnis genommen.
Lfd. Behörde/ Träger öffentliNr. cher Belange
08
Fortsetzung
LVR Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Bonn
Kurzinhalt der Stellungnahme
Stellungnahme bzw.
Abwägung dazu
Die Gemeinde Vettweiß hat im Rahmen der Bauleitplanung die Sicherung der Bodendenkmäler zu
gewährleisten. Sicherung bedeutet unter Berücksichtigung der Zielvorgaben des Denkmalschutzgesetzes (ins. §§ 7, 8 DSchG NW) Erhaltung als Bodenarchiv für kommende Generation und dieser
Erhaltungsauftrag wird über § 1 Abs. 6 Nr. 5
BauGB iVm § 1 Abs. 3 DSchG NW zum Gegenstand der planerischen Abwägung.
Da die Bauleitplanung dem denkmalrechtlichen
Auftrag zur Sicherung des Bodendenkmals inhaltlich verpflichtet ist, ist eine Festsetzung anzustreben, die diesbezüglich eine eindeutige Rechtsposition vorgibt und damit schon die Möglichkeit einer
Beeinträchtigung des Objektes verhindert. Dies
kann nur durch die Festsetzung einer Grünfläche
gewährleistet werden. Die Festsetzung als überbaubare Fläche - wie hier vorgesehen - ist nach
Wertung des LVR-Amts für Bodendenkmalpflege
mit denkmalrechtlichen Belangen nicht zu vereinbaren. Hier würde planungsrechtlich eine Eigentumsposition geschaffen, die unter Berücksichtigung der
§§ 29 BauGB und 9 DSchG NW grundsätzlich nicht
umsetzbar ist.
Zu der nebenstehenden Stellungnahme erfolgte eine
vorbereitende Besprechung der Gemeindeverwaltung
mit dem Vorhabenträger und dann ein Abstimmungstermin mit dem Amt für Bodendenkmalpflege.
Beschlussvorschlag
Die archäologischen Auflagen des LVR-Amtes im Das Ergebnis der BehördenabFalle
eines
Festhaltens
an
dem
nördl. stimmung wird zur Kenntnis
Bauflächenanteil
hätten
eine
aufwändige genommen.
Untersuchung des Bodendenkmals vor einer
Überbauung erfordert. Da dies unter wirtschaftlichen
Betrachtungen nicht tragfähig ist, wurde vom
Vorhabenträger und dessen beratendem Ingenieurbüro auf den bisherigen nördlichen Teilbereich des BPlan-Gebietes verzichtet.
Der Gebietsumgriff für die Entwurfsfassung wird ent- Der Gebietsumgriff für die Entsprechend verkleinert.
wurfsfassung ist entsprechend
zu verkleinern.
Mit der Bitte, die Entwurfsplanung den Belangen
des Denkmalschutzes anzupassen, verbleibe ich …
Archäologische Bewertung: Siehe Anlage.
09
10
Bezirksregierung Köln, Dez. 33
Fernleitungs-Betriebsgesellschaft mbH, Idar-Oberstein
09.06.2015
Keine Bedenken
-
-
18.06.2015
Keine Bedenken
-
-
4
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Lfd. Behörde/ Träger öffentliNr. cher Belange
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Bezirksregierung Düsseldorf,
Kampfmittelbeseitigungsdienst
Kurzinhalt der Stellungnahme
Stellungnahme bzw.
Abwägung dazu
18.06.2015
Luftbilder aus den Jahren 1939 - 1945 und andere
historische Unterlagen liefern keine Hinweise auf
das Vorhandensein von Kampfmitteln im beantragten Bereich. Eine Garantie auf Kampfmittelfreiheit kann gleichwohl nicht gewährt werden. Sofern Ein entsprechender Hinweis war bereits in den TextKampfmittel gefunden werden, sind die Bauarbei- teilen enthalten.
ten sofort einzustellen und die zuständige Ordnungsbehörde oder eine Polizeidienststelle unverzüglich zu verständigen.
Beschlussvorschlag
-
Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechani- Die ausgesprochene Empfehlung kann bei dem vor- Die Empfehlung ist bei dem
schen Belastungen, wie Rammarbeiten, Pfahlgrün- handenen Hinweis noch ergänzt werden.
vorhandenen Hinweis noch zu
dungen, Verbauarbeiten etc., empfehle ich eine
ergänzen.
Sicherheitsdetektion. Beachten Sie in diesem Fall
auf unserer Internetseite das Merkblatt für
Baugrundeingriffe.
12
Westnetz GmbH, Dortmund
Spezialservice Strom
15.06.2015
Im Planbereich der o. a. Maßnahme verlaufen Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
keine 110-kV-Hochspannungsleitungen der Westnetz GmbH.
Planungen von 110-kV-Hochspannungsleitungen
für diesen Bereich liegen aus heutiger Sicht nicht
vor.
Diese Stellungnahme betrifft nur die von uns betreuten Anlagen des 110-kV-Netzes und ergeht
auch im Auftrag und mit Wirkung für die RWE
Deutschland AG als Eigentümerin des 110-kV-Netzes.
Ferner gehen wir davon aus, dass Sie bezüglich Weitere Leitungsträger-Unternehmen sind beteiligt
weiterer Versorgungsleitungen die zuständigen worden.
Unternehmen beteiligt haben.
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C:\Users\Mey\Daten\ROCHUS\PE_KALL\Lüxheim\TÖB BP Lh 2 Vettweiß-Lüxheim.docx
Kein weitergehender Beschluss
-
Lfd. Behörde/ Träger öffentliNr. cher Belange
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Deutsche Telekom Technik
GmbH, Euskirchen
Kurzinhalt der Stellungnahme
Stellungnahme bzw.
Abwägung dazu
Beschlussvorschlag
19.06.2015
Im Planbereich befinden sich noch keine Telekommunikationslinien der Telekom.
Zur Versorgung des Gebietes mit Telekommunikationsinfrastruktur durch die Telekom ist die Verlegung neuer Telekommunikationslinien erforderlich.
Wir bitten folgende fachliche Festsetzung in den Die Planung und Abstimmung der Versorgungsmedien
Bebauungsplan aufzunehmen:
untereinander bzw. die Koordinierung mit dem Straßen- und Wegebau und Anpflanzungen im StraßenIn allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete raum erfolgt im Rahmen der sich noch anschließenund ausreichende Trassen mit einer Leitungszone den tiefbautechnischen Fachplanung. Dazu bedarf es
in einer Breite von ca. 0,5 m für die Unterbringung keiner eigenen Festsetzung im B-Plan.
der Telekommunikationslinien der Telekom vorzusehen.
Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das
„Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische
Ver- und Entsorgungsanlagen“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 1989; siehe insbesondere Abschnitt 3, zu
beachten. Wir bitten sicherzustellen, dass durch die
Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und
Erweiterung der Telekommunikationslinien der
Telekom nicht behindert werden.
6
C:\Users\Mey\Daten\ROCHUS\PE_KALL\Lüxheim\TÖB BP Lh 2 Vettweiß-Lüxheim.docx
Die Stellungnahme der Telekom wird zur Kenntnis genommen.
Den nebenstehenden Ausführungen zur Abwägung wird
gefolgt. Kein weitergehender
Beschluss.
Lfd. Behörde/ Träger öffentliNr. cher Belange
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15
16
Fortsetzung
Deutsche Telekom Technik
GmbH, Euskirchen
IHK Aachen
Landwirtschaftskammer NRW
Kreisstellen Aachen/Düren/
Euskirchen
Regionalgas Euskirchen
Kurzinhalt der Stellungnahme
Stellungnahme bzw.
Abwägung dazu
Beschlussvorschlag
Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunika- Dies ist Angelegenheit des mit der Tiefbauplanung
tionsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Stra- beauftragten Ingenieurbüros.
ßenbau und den Baumaßnahmen der anderen
Leitungsträger ist es notwendig, dass Beginn und
Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Bebauungsplangebiet der Telekom Technik GmbH so früh
wie möglich, mindestens 6 Monate vor Baubeginn,
schriftlich angezeigt werden.
-
Die Deutsche Telekom orientiert sich beim Ausbau Die Stellungnahme der Telekom wird zur Kenntnis
Ihrer Festnetzinfrastruktur unter anderem an den genommen.
technischen Entwicklungen und Erfordernissen.
Insgesamt werden Investitionen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten geplant.
Der Ausbau der Deutschen Telekom erfolgt nur
dann, wenn dies aus wirtschaftlicher Sicht sinnvoll
erscheint. Dies bedeutet aber auch, dass die Deutsche Telekom da, wo bereits eine Infrastruktur
eines alternativen Anbieters besteht oder geplant
ist, nicht automatisch eine zusätzliche, eigene Infrastruktur errichtet.
-
22.06.2015
Keine Bedenken
-
-
24.06.2015
Keine Bedenken
-
-
30.06.2015
Innerhalb des dargestellten Planbereiches sind Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Leitungen zur Erdgas-Versorgung nicht vorhanden.
Seitens der Regionalgas Euskirchen GmbH & Co.
KG bestehen somit keine Bedenken gegen die
beabsichtigte Neuaufstellung eines Bebauungsplanes.
Die innerhalb des Planbereiches beabsichtigten
Bebauungen könnten bei Bedarf von der Nikolausstraße und der Straße Am Burgacker aus mit Erdgas versorgt werden.
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C:\Users\Mey\Daten\ROCHUS\PE_KALL\Lüxheim\TÖB BP Lh 2 Vettweiß-Lüxheim.docx
Die Stellungnahme wird zur
Kenntnis genommen. Kein
weitergehender Beschluss.
Lfd. Behörde/ Träger öffentliNr. cher Belange
Kurzinhalt der Stellungnahme
16
Fortsetzung
Regionalgas Euskirchen
Wir weisen darauf hin, dass eventuelle Ausgleichsmaßnahmen und insbesondere das Anpflanzen von Bäumen, grundsätzlich außerhalb der
Leitungstrassen zu planen sind. Diesbezüglich
verweisen wir auf das Merkblatt „Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle (Ausgabe 2013)“ der
Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e.V.
17
NABU, Kreisverband Düren
BUND, Kreisgruppe Düren
02.07.2015
Zur Neuaufstellung eines Bebauungsplanes „Lh-2“
in der Ortschaft Lüxheim geben der NABU und der
Bund als anerkannte Naturschutzverbände wie folgt
seine Stellungnahme:
Stellungnahme bzw.
Abwägung dazu
Beschlussvorschlag
Die Planung und Abstimmung der Versorgungsme- Der nebenstehenden Abwädien, des Straßen- und Wegebaus und von Anpflan- gung wird gefolgt.
zungen im Straßenraum erfolgt im Rahmen der sich
noch anschließenden tiefbautechnischen Fachpla- Kein weitergehender Beschluss
nung. Im Rahmen des B-Plan-Verfahrens ist dazu
keine Beschlussfassung erforderlich.
Die Neuaufstellung eines Bebauungsplanes „Lh-2“
in der Ortschaft Lüxheim lehnen wir ab.
Begründung:
1.
Artenschutzrechtliche Prüfung
4.12
Artenschutzrechtliche Prüfung
Grauammer:
Wie aus den Darstellungen in Schieveling,
A. et al (2014) und der Karte Grauammervorkommen Kreis Düren (2012) hervor
geht, liegt Lüxheim im Hauptvorkommensgebiet der Grauammer im Kreis Düren.
Ohne eine ordentliche Kartierung kann
hier keine Aussage gemacht werden.
Schwarzkehlchen:
Wie der Gutachter richtig feststellt, ist eion
Vorkommen nicht auszuschließen. Auch
hier muss eine entsprechende Kartierung
durchgeführt werden.
Methodik und Ergebnisse sind in der artenschutzrechtlichen Prüfung, als Anlage zum B-Plan, dargelegt. Zunächst einmal hat sowohl die durchgeführte
Expertenbefragung als auch das Fachinformationssystem LINFOS des LANUV NRW ergeben, dass
keine der potenziellen planungsrelevanten Arten im
Plangebiet dokumentiert wurde.
Es ist davon auszugehen, dass die zu berücksichtigenden planungsrelevanten Arten mit hoher
Wahrscheinlichkeit aufgrund ihrer spezifischen
Lebensraumansprüche und der (bisher) intensiven
Nutzung der Grünlandflächen keine, oder nur wenig
geeignete Bedingungen für ein Vorkommen im
Plangebiet selbst finden. Zahlreiche Vorbelastungen
und damit verbundene Störungen schränken die
Eignung der vorhandenen Lebensräume im Plangebiet
ein.
Der Artenschutzuntersuchung liegt sodann eine
„Worst-Case“-Betrachtung, analog der „Verwaltungsvorschrift Artenschutz“, zugrunde. Demnach kann es
ausreichen (siehe Seite 5 der VV-Artenschutz), die
vermutlich betroffenen Arten durch eine Expertenbefragung und eine kombinierte Potenzial-Risiko-Analyse (d.h. ohne eine spezielle Kartierung) zu ermitteln.
8
C:\Users\Mey\Daten\ROCHUS\PE_KALL\Lüxheim\TÖB BP Lh 2 Vettweiß-Lüxheim.docx
Den nebenstehenden Ausführungen zur Abwägung der
artenschutzrechtlichen Belange
wird gefolgt.
Die für den Artenschutz erforderlichen Vermeidungs- und
Kompensationsmaßnahmen
sind in die Entwurfsfassung für
die öffentliche Auslegung des
B-Plans aufzunehmen.
Lfd. Behörde/ Träger öffentliNr. cher Belange
17
Kurzinhalt der Stellungnahme
Fortsetzung
NABU, Kreisverband Düren
BUND, Kreisgruppe Düren
Stellungnahme bzw.
Abwägung dazu
Fledermäuse:
Aufgrund der Nähe zu einem Waldstreifen
ist eine ordentliche Fledermauskartierung
durchzuführen. Die im Gutachten ausgeführte Abschätzung ist unzureichend.
4.23
5.
In diesem Zusammenhang ist es zulässig, mit Prognose-Wahrscheinlichkeiten und Schätzungen zu
arbeiten. Lassen sich gewisse Unsicherheiten aufgrund verbleibender Erkenntnislücken nicht ausschließen, dürfen auch „Worst-Case-Betrachtungen“ angestellt werden, sofern sie geeignet sind, den SachverInsgesamt
ist
für
alle
potentiell halt angemessen zu erfassen. Sind von konkreten
vorkommenden planungsrelevanten Arten Bestandserfassungen vor Ort keine weiterführenden
z. B. Feldlärche eine Kartierung durchzu- Erkenntnisse zu erwarten, müssen sie auch nicht
führen.
durchgeführt werden. Untersuchungen quasi „ins
Blaue hinein“ sind nicht veranlasst.
Vorprüfung der Wirkfaktoren
Wiesenpiper:
Zu berücksichtigen ist außerdem, dass sich im nahen
Auch hier muss eine Kartierung erfolgen.
Umfeld des Plangebietes ausreichende Freiflächen in
Form von Acker- und Grünlandflächen sowie GehölzFazit:
strukturen befinden, die ein Ausweichen der Arten auf
Da der Gutachter keine eigenen Untersu- andere Nahrungshabitate erlauben. Dies gilt zumal der
chungen durchgeführt hat, fragt man sich, nördliche Teil des Plangebietes mit der Gehölzstruktur
auf welchen Kenntnisstand sich der Gut- entlang der Nikolausstraße wegen Bodendenkachter im letzten Absatz des Fazits beruft. malschutz nunmehr wegfällt.
Aus den ausgewerteten Daten kann er nur
Vermutungen anstellen, diese können Für die relevanten Fledermausarten und Beutegreifer
aber eine ordentliche Kartierung nicht er- ist ein temporäres Vorkommen als Nahrungsgast im
setzen.
Plangebiet möglich. Dabei stellen die vorhandenen
Biotope aufgrund der geringen Größe und ihrer Ausstattung keine essentiellen Habitate für die jeweilige
Art dar. Verstöße gegen die artenschutzrechtlichen
Verbote des § 44, Abs. 1, Nrn. 1-3 BNatSchG treten
mit Umsetzung der Planung nicht ein.
Für die Arten Wiesenpieper, Grauammer und
Schwarzkehlchen ist ein Brutvorkommen innerhalb
des Plangebietes aufgrund der vorhandenen Störungen nicht wahrscheinlich. Da jedoch potenziell geeignete Habitate vorhanden sein können, welche mit
Umsetzung der Planung im Sinne einer Worst-CaseBetrachtung beeinträchtigt würden, gilt es folgende
Vermeidungsmaßnahmen zu beachten:
9
C:\Users\Mey\Daten\ROCHUS\PE_KALL\Lüxheim\TÖB BP Lh 2 Vettweiß-Lüxheim.docx
Beschlussvorschlag
Lfd. Behörde/ Träger öffentliNr. cher Belange
17
Kurzinhalt der Stellungnahme
Fortsetzung
NABU, Kreisverband Düren
BUND, Kreisgruppe Düren
Stellungnahme bzw.
Abwägung dazu
Beschlussvorschlag
1. Baufeldfreimachung außerhalb der Vogelbrutzeit
und
2. Extensivierung von Grünland östlich des
Plangebietes im Sinne einer vorgezogenen Ausgleichsmaßnahme, wodurch geeignete Habitate im
unmittelbaren räumlichen Zusammenhang bereitgestellt werden.
Durch das Festsetzen von Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen lassen sich Verstöße gegen
die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44
BNatSchG erfolgreich abwenden. Abstimmung mit der
zuständigen Unteren Landschaftsbehörde ist erfolgt.
2.
Landschaftspflegerischer Begleitplan
6.2.1
Kompensationsmaßnahmen:
Maßnahme K1: Anpflanzung von Straßenbäumen.
Die in der Liste aufgeführten Bäume sind
mit 2 Ausnahmen für die Anpflanzung von
Straßen ungeeignet. Es sei denn, die
Straße führt durch einen Sumpf oder
durchs Moor. Die erste Ausnahme wäre
die Esche (Fraxinus excelsior), die aber
aufgrund des Eschensterbens nicht gepflanzt werden darf. Die zweite Ausnahme,
die Stieleiche (Quercus robur) ist aufgrund
des weitreichenden Wurzelwerks eher ungeeignet.
Die - nicht abschließende - Vorschlags-Artenliste für Die Vorschlags-Artenliste ist für
die Baumpflanzungen wird vor Erstellung der Ent- die Entwurfsfassung der Plawurfsfassung für die öffentliche Auslegung nochmals nung zu überarbeiten.
überarbeitet und einige andere Artenvorschläge aufgenommen.
Für die Anpflanzung von Obstbäumen Dauerhafte Pflege und Unterhaltung der festgesetzten Kein weitergehender Beschluss
muss eine entsprechende Pflege festge- Bepflanzungen war / ist in den textlichen Festsetsetzt werden.
zungen enthalten (unter Ziff. A.3.2).
10
C:\Users\Mey\Daten\ROCHUS\PE_KALL\Lüxheim\TÖB BP Lh 2 Vettweiß-Lüxheim.docx
Lfd. Behörde/ Träger öffentliNr. cher Belange
17
Fortsetzung
NABU, Kreisverband Düren
BUND, Kreisgruppe Düren
Kurzinhalt der Stellungnahme
K2 Sträucher:
Arten, wie Traubenkirsche (Prunus padus)
und Sal-Weide (Salix caprea), sind Bäume
und keine Sträucher. Rote Johannisbeere
(Ribes rubrum var. rubrum) und Schwarze
Johannisbeere (Ribes nigrum) sind Arten
der Edellaubholzaue bzw. des Erlenbruchwaldes und als Heckenpflanzung
ungeeignet.
Zusammenfassung:
Da die Bebauung den Abstand zum Wald deutlich
verkleinert und damit die Pufferwirkung zwischen
Besiedlung und Wald erheblich beeinträchtigt und
aufgrund der als Folge einer unzureichenden Datenbasis festgestellten Mängel ist der Bebauungsplan Lüxheim Lh-2 abzulehnen.
18
19
Eisenbahnbundesamt,
Landeseisenbahnverwaltung
NRW, Köln
01.07.2015
Keine Bedenken
Wasserleitungszweckverband
der Neffeltalgemeinden,
-Eigenbetrieb WasserwerkVettweiß
03.07.2015
Hinsichtlich der Löschwasserversorgung können
wir Ihnen mitteilen, dass für den betroffenen Bereich 48 m³/h als Grundschutz aus unserem Leitungsnetz zur Verfügung stünden. Diese Menge
stellt jedoch keine vertragliche Zusicherung der
Löschwasserversorgung dar.
Stellungnahme bzw.
Abwägung dazu
Traubenkirsche und Sal-Weide werden aus der Artenliste herausgenommen. Ansonsten kann an der, nicht
abschließenden, Vorschlags-Artenliste für die Entwicklung einer frei wachsenden Hecke, bestehend aus
mind. 5 unterschiedlichen Arten, festgehalten werden.
Beschlussvorschlag
Nebenstehender
wird gefolgt.
Abwägung
Traubenkirsche und Sal-Weide
sind aus der Artenliste herauszunehmen.
Wald findet sich erst östlich des Neffelbaches, in Den Ausführungen zur Abwäknapp 100 m Entfernung vom Plangebiet. Somit bleibt gung der Eingabe von NABU
ausreichender Freiflächenpuffer erhalten. Im Übrigen und BUND wird gefolgt.
vgl. obige Ausführungen.
An der Ausweisung des (verAn der Ausweisung des (verkleinerten) B-Plans kann kleinerten) B-Plans wird festgeund sollte festgehalten werden.
halten.
-
-
Ein Hinweis auf die zu gewährleistende Löschwasser- Details sind im Rahmen der
versorgung, gemeindlicher Grundschutz plus privater sich
noch
anschließenden
Objektschutz, war bereits im Textteil enthalten. Details Tiefbauplanung zu regeln.
werden im Rahmen der sich noch anschließenden
Tiefbauplanung geregelt. Kein weitergehender Beschluss erforderlich.
Bei der Erschließung werden Anzahl, Lage und
Entfernung der Hydranten durch den WZV festgelegt.
11
C:\Users\Mey\Daten\ROCHUS\PE_KALL\Lüxheim\TÖB BP Lh 2 Vettweiß-Lüxheim.docx
Lfd. Behörde/ Träger öffentliNr. cher Belange
20
RWE Power AG
-Abteilung BergschädenKöln
Kurzinhalt der Stellungnahme
24.06.2015
Wir haben Ihre Anfrage geprüft und teilen Ihnen
hierzu folgendes mit:
Wir weisen darauf hin, dass das gesamte Plangebiet in einem Auegebiet liegt, in dem der natürliche
Grundwasserspiegel nahe der Geländeoberfläche
ansteht und der Boden humoses Bodenmaterial
enthalten kann.
Humose Böden sind empfindlich gegen Bodendruck und im Allgemeinen kaum tragfähig. Erfahrungsgemäß wechseln die Bodenschichten auf
kurzer Distanz in ihrer Verbreitung und Mächtigkeit,
so dass selbst bei einer gleichmäßigen Belastung
diese Böden mit unterschiedlichen Setzungen
reagieren können.
Das gesamte Plangebiet ist daher wegen der Baugrundverhältnisse gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 1 BauGB
bzw. § 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB als Fläche zu kennzeichnen, bei deren Bebauung ggf. besondere
bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich sind.
Stellungnahme bzw.
Abwägung dazu
Beschlussvorschlag
Hinweis auf flurnahen Grundwasserstand war bereits
in den Textteilen enthalten.
-
Kennzeichnung wegen der örtlichen Baugrundverhältnisse (Auebereich) und wegen der Grundwasserverhältnisse (siehe unten) können noch in das Planwerk
aufgenommen werden, dito Empfehlung einer Baugrunduntersuchung.
Die angeregten Kennzeichnungen sind noch aufzunehmen,
ferner Empfehlung einer Baugrunduntersuchung.
Wir bitten Sie, hierzu in die textlichen Festsetzungen folgende Hinweise aufzunehmen:
Das Plangebiet liegt in einem Auebereich
Baugrundverhältnisse: Wegen der Bodenverhältnisse im Auegebiet sind bei der
Bauwerksgründung ggf. besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich. Hier sind die
Bauvorschriften der DIN 1054 „Baugrund Sicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau“, der DIN 18 196 „Erd- und Grundbau; Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke“ sowie die Bestimmungen
der Bauordnung des Landes NordrheinWestfalen zu beachten.
12
C:\Users\Mey\Daten\ROCHUS\PE_KALL\Lüxheim\TÖB BP Lh 2 Vettweiß-Lüxheim.docx
Lfd. Behörde/ Träger öffentliNr. cher Belange
20
Fortsetzung
RWE Power AG
-Abteilung BergschädenKöln
21
Kreis Düren, Kreisentwicklung
und -straßen
Kurzinhalt der Stellungnahme
Stellungnahme bzw.
Abwägung dazu
Beschlussvorschlag
Gemäß dem gültigen, behördenverbindlichen Flächennutzungsplan der Gemeinde ist die gesamte
Ortschaft Lüxheim als „Gemischte Baufläche (M)“
eingestuft.
Dies entspricht dem dörflichen Charakter des Ortes,
der als Planungsziel auch erhalten bleiben soll, und
dient somit gerade dem Vorbeugen von immissionsschutzrechtlichen Konfliktlagen zwischen
Wohnen und anderen zulässigen, gemischten Nutzungen.
Die Tatsache, dass auf der gegenüberliegenden Straßenseite des „Burgackers“ eine Reihenhausbebauung
zugelassen worden ist, rechtfertigt nicht den Umkehrschluss, dass nunmehr in Lüxheim nur noch Wohnbebauung zulässig wäre.
Den nebenstehenden Ausführungen zur Abwägung der
vorgetragenen Einwände wird
gefolgt.
Grundwasserverhältnisse: Der natürliche Siehe oben.
Grundwasserspiegel steht nahe der Geländeoberfläche an. Der Grundwasserstand kann vorübergehend durch künstliche oder natürliche Einflüsse verändert
sein. Bei den Abdichtungsmaßnahmen ist
ein zukünftiger Wiederanstieg des Grundwassers auf das natürliche Niveau zu berücksichtigen. Hier sind die Vorschriften
der DIN 18 195 „Bauwerksabdichtungen“
zu beachten.
06.07.2015
Zum o. g. Bauleitplanverfahren wurden folgende
Ämter der Kreisverwaltung Düren beteiligt:
Kämmerei
Straßenverkehrsamt
Kreisentwicklung und -straßen
Recht, Bauordnung und Wohnungswesen
Brandschutz
Umweltamt
Kreisplanung
Für den o.g. Bebauungsplan soll gem. § & BauNVO
Mischgebiet festgesetzt werden. Neben Wohnen
wären damit auch nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe zulässig. Hieraus ergibt sich ein
immissionsrelevantes Konfliktpotenzial für das
Baugebiet, aber auch bezogen auf die bereits vorhandene Bebauung des angrenzenden Umfeldes,
das mit Wohngebäuden bebaut ist.
Die Bauleitpläne sollen aufgestellt werden, sobald
und soweit es für die städtebauliche Entwicklung
und Ordnung erforderlich ist. Die Ausweisung eines
Mischgebietes außerhalb vorhandener Gemengelagen oder einer sonstigen gewerblichen Vorprägung dient in der Regel nicht dem Ziel der Schaffung einer städtebaulichen Ordnung.
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An dem Baugebietstyp „Mischgebiet - MI“ wird festgehalten.
Lfd. Behörde/ Träger öffentliNr. cher Belange
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Fortsetzung
Kreis Düren, Kreisentwicklung
und -straßen
Kurzinhalt der Stellungnahme
Stellungnahme bzw.
Abwägung dazu
„Die Nutzungsarten im Mischgebiet müssen gemischt sein. Dies bedeutet eine quantitative und
qualitative Durchmischung mit Wohn- und Gewerbenutzung. Dies schließt nicht nur aus, dass eine
der Hauptnutzungen in dem Mischgebiet völlig
verdrängt wird, sondern auch, dass eine der
Hauptnutzungen in dem Gebiet nach Anzahl oder
Umfang beherrschend und damit „übergewichtig“ in
Erscheinung tritt. (Kommentar zum BauGB Ernst
Zinkahn/Bielenberg, Juli 2014, § 6 BauNVO,
RandNr. 10).
In der Begründung auf Seite 2, 2. Absatz, wird die
Ausweisung des Mischgebietes damit begründet,
dass entsprechend der dörflichen Struktur weiterhin
eine Nutzungsmischung aufrechterhalten werden
soll. Diese Nutzungsmischung ist in Lüxheim bereits heute nicht mehr vorhanden. Aber insbesondere die an das Plangebiet angrenzende Bebauung
wird
durch
Wohnnutzung
geprägt.
Die
städtebauliche Begründung zur Ausweisung eines
Mischgebietes auf Grundlage der oben gemachten
Anmerkungen ist somit nicht hinreichend.
Der Hinweis auf die erforderliche Mischung der Nutzungen wird zur Kenntnis genommen.
Beschlussvorschlag
Gerade die Ortsrandlage des neuen Plangebietes
ermöglicht es dem Vorhabenträger, bzw. späteren
Erwerbern, hier auch tatsächlich noch eine gemischte
Nutzung, z.B. mit Tierhaltung auf der unmittelbar
angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzfläche, zu
etablieren. Auch würde einer nicht wesentlich
störenden gewerblichen Nutzung hier nichts entgegen
stehen, zumal das Gebiet sich zum Außenbereich
öffnet, ohne weitere Baufläche im Rücken.
An dem Baugebietstyp „Mischgebiet - MI“ sollte
festgehalten werden.
Brandschutz
1.
2.
Es ist eine Löschwasserversorgung von
1.600 l/min (96 m³/h) über einen Zeitraum
von zwei Stunden sicher zu stellen. Die
vorgenannte Menge muss aus Hydranten
im Umkreis von 300 m um das jeweils betrachtete Objekt zur Verfügung stehen.
Von jedem Objekt muss ein Hydrant in
maximal 80 m Entfernung erreichbar sein.
Eine alternative Löschwasserversorgung
ist abzustimmen.
Die Straßen sind als Zufahrt für die Feuerwehr auszubauen. Bezüglich der zulässigen Abmessungen (Kurvenradien/ Breite/
Neigung/Durchfahrtshöhe etc.) wird auf
den § 5 BauO NRW mit zugehöriger Verwaltungsvorschrift verwiesen.
Hinweis auf die erforderliche Regelung einer ord- Details sind im Rahmen der
nungsgemäßen Löschwasserversorgung war / ist im sich
noch
anschließenden
Textteil bereits enthalten. Die aufgeführten Detail- Tiefbauplanung zu regeln.
punkte werden im Rahmen der sich noch anschließenden Tiefbauplanung geregelt. Im B-Plan-Verfahren
ist hierzu kein weitergehender Beschluss erforderlich.
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Lfd. Behörde/ Träger öffentliNr. cher Belange
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Kurzinhalt der Stellungnahme
Fortsetzung
Kreis Düren, Kreisentwicklung
und -straßen
3.
Stellungnahme bzw.
Abwägung dazu
Beschlussvorschlag
Eine Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers scheidet angesichts des örtlichen flurnahen
Grundwasserstands und Nähe zum Überschwemmungsgebiet Neffelbach aus (vgl. Stellungnahmen
Erftverband, RWE und Bezirksregierung Arnsberg).
Der Bau eines eigenen Trennkanals bis zum Neffelbach, mit zwischengeschalteter Rückhaltung vor der
Einleitungsstelle, würde einen unverhältnismäßig
hohen, unwirtschaftlichen Aufwand bedingen. Zumal
die Plangebietsfläche sich vor der Entwurfsfassung
auf die Hälfte reduziert (Wegfall Nordteil wegen Überlagerung mit einem Bodendenkmal) wären die entstehenden Kosten nicht tragfähig. Für die Baugebietsfläche war / ist ausreichend Kapazität im Generalentwässerungsplan der Gemeinde eingeplant. Am Neffelbach ist bereits ein Regenüberlaufbecken vorhanden.
An der geplanten Einleitung in den Mischkanal der
Nikolausstraße sollte daher festgehalten werden.
Den nebenstehenden Ausführungen wird gefolgt.
-
-
Hier
sind
öffentliche
Parkplätze,
Begrünung
(Bäume)
und
sonstige
Maßnahmen
(Verkehrsberuhigung/Kreisverkehr
etc.)
besonders zu beachten. Die Tragfähigkeit
der Straßen muss für Feuerwehrfahrzeuge
mit einem Gesamtgewicht von 18 t
ausgelegt sein.
Die Straßenbezeichnung ist eindeutig
erkennbar an der öffentlichen
Verkehrsfläche anzubringen.
Wasserwirtschaft
Niederschlagswasserbeseitigung:
In der Begründung wird unter Punkt 5 ausgeführt,
dass das anfallende Niederschlagswasser in den
Mischwasserkanal eingeleitet werden soll.
Gemäß § 51 a Landeswassergesetz ist bei einer
Erstbebauung von Grundstücken die getrennte
Entsorgung des Niederschlagswassers über eine
Versickerung oder eine Einleitung in ein Gewässer
zu prüfen. Nur wenn der technische oder wirtschaftliche Aufwand unverhältnismäßig ist, kann
das Regenwasser an einen genehmigten Mischwasserkanal angeschlossen werden.
Östlich des Plangebietes fließt der Neffelbach. Eine
Einleitung unter Vorschaltung einer Rückhaltung ist
zu prüfen.
Daher ist ein entsprechender Nachweis im Hinblick
auf die Einhaltung der Anforderungen des § 51 a
LWG bis zur Offenlage vorzulegen.
Uferrandstreifen:
Entlang des Kelzer Flutgrabens ist eine Fläche mit
4 m Breite zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern etc. vorgesehen. Weiterhin sind verschiedene Maßnahmen in diesem Bereich verboten (vgl.
textliche Festsetzung Nr. 3.1.2).
Dies entspricht dem § 97 (6) Landeswassergesetz.
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An der Einleitung des Niederschlagswassers in den Mischkanal in der Nikolausstraße
wird festgehalten.
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Fortsetzung
Kreis Düren, Kreisentwicklung
und -straßen
Kurzinhalt der Stellungnahme
Die Erfahrungen haben gezeigt, dass die Grundstückseigentümer ihr Grundstück bis ans Fließgewässer nutzen wollen bzw. werden. Daher wird
angeregt, diese Fläche als öffentliche Fläche auszuweisen und in die öffentliche Hand zu geben
bzw. zu übernehmen (z.B. Erftverband).
Stellungnahme bzw.
Abwägung dazu
Beschlussvorschlag
Im Prinzip wird der Eingabe zugestimmt. Ausweisung Der Uferrandstreifen am „Kelzer
als öffentliche Grünfläche bedingt allerdings eine Flutgraben“ ist als „private
Übernahme durch die Gemeinde selbst, keine ande- Grünfläche“ auszuweisen.
ren Träger. Zur Verdeutlichung des Schutzanspruchs
des Uferrandstreifens kann und sollte aber eine Ausweisung als „private Grünfläche (p)“ erfolgen.
Immissionsschutz
Hier werden keine Belange vorgetragen.
-
-
Bodenschutz
Es bestehen keine Hinweise auf Altlastenverdachtsflächen.
-
-
Stellungnahme Abgrabungen:
Aus abgrabungsrechtlicher Sicht bestehen keine
Bedenken.
-
-
Natur und Landschaft
Gegen den o.g. B.Plan bestehen keine grundsätzlichen Bedenken.
-
-
Zu der in der Begründung unter Punkt 7. Vermeidungs- u. Ausgleichsmaßnahmen „Erhaltung aller
Gehölze“ bedarf es einer vollständigen Erfassung
des Istzustandes.
Der Ist-Zustand ist für die Bestandskarte des Landschaftspflegerischen Begleitplans aufgenommen worden. In der Begründung stand nicht „Erhaltung aller
Gehölze“, sondern „als Vermeidungsmaßnahme sind
alle zu erhaltenden Gehölze … während der Bauarbeiten zu schützen.“ Mit der Signatur für Erhaltung von
Bäumen / Sträuchern war - und ist - lediglich ein vorhandener Holunder am „Kelzer Flutgraben“ markiert.
Zur Vermeidung weiterer Missverständnisse kann die
Vermeidungsmaßnahme noch umformuliert werden.
Die Vermeidungsmaßnahme ist
klarzustellen, dass nur 1 Baum
mit Erhalt-Signatur versehen
und
dementsprechend
zu
schützen ist.
Der Artenschutz ist nicht abschließend eingestellt.
Eine Verschiebung auf die Rechtsetzung des Bebauungsplanes genügt den Belangen des Artenschutzes nicht. Hierzu ist bis zur Offenlage der
Artenschutz durch eine ASP II abschließend zu
regeln.
Der Artenschutzuntersuchung liegt eine „Worst-Case“- Den nebenstehenden AusfühBetrachtung, analog der „Verwaltungsvorschrift Arten- rungen zur Abwägung wird
schutz“, zugrunde.
gefolgt.
Demnach kann es ausreichen (siehe Seite 5 der VV
Artenschutz), die vermutlich betroffenen Arten durch
eine Expertenbefragung und eine kombinierte Poten-
Hinweise:
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Lfd. Behörde/ Träger öffentliNr. cher Belange
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Fortsetzung
Kreis Düren, Kreisentwicklung
und -straßen
Kurzinhalt der Stellungnahme
Stellungnahme bzw.
Abwägung dazu
zial-Risiko-Analyse (d.h. ohne eine spezielle Kartierung) zu ermitteln. In diesem Zusammenhang ist es
zulässig, mit Prognosewahrscheinlichkeiten und
Schätzungen zu arbeiten. Lassen sich gewisse Unsicherheiten aufgrund verbleibender Erkenntnislücken
nicht ausschließen, dürfen auch „Worst-Case“-Betrachtungen angestellt werden, sofern sie geeignet
sind, den Sachverhalt angemessen zu erfassen. Sind
von konkreten Bestandserfassungen vor Ort keine
weiterführenden Erkenntnisse zu erwarten, müssen
sie auch nicht durchgeführt werden. Untersuchungen
quasi „ins Blaue hinein“ sind nicht veranlasst.
Durch das Festsetzen geeigneter Vermeidungs- und
Kompensationsmaßnahmen lassen sich Verstöße
gegen die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44,
Abs. 1 BNatSchG erfolgreich abwenden. Abstimmung
über die Verfahrensweise mit der zuständigen Unteren
Landschaftsbehörde in Düren ist erfolgt, an der
Artenschutzprüfung wird festgehalten.
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Bezirksregierung Arnsberg,
Abt. Bergbau und Energie in
NRW, Dortmund
Beschlussvorschlag
Die für den Artenschutz erforderlichen Vermeidungs- und
Kompensationsmaßnahmen
sind in die Entwurfsfassung des
B-Plans für die öffentliche
Auslegung aufzunehmen.
24.06.2015
Das Planungsgebiet liegt über den auf Braunkohle Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Ein entsprechender Hinweis ist
verliehenen Bergwerksfeldern „Friedrich Leopold“
noch in die Textteile des Bund „Horrem 144“.
Ein entsprechender Hinweis wird noch in die Textteile Plans aufzunehmen.
Eigentümer des Bergwerksfeldes „Friedrich Leo- des B-Plans aufgenommen.
pold“ ist Antonius Freiherr Geyr von Schweppenburg, Vettweiss-Müddersheim.
Eigentümer des Bergwerksfeldes „Horrem 144“ ist
die RWE Power Aktiengesellschaft, Köln.
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Lfd. Behörde/ Träger öffentliNr. cher Belange
22
Bezirksregierung Arnsberg,
Abt. Bergbau und Energie in
NRW, Dortmund
Kurzinhalt der Stellungnahme
Bei der Entscheidung über geeignete Anpassungsoder Sicherungsmaßnahmen handelt es sich
grundsätzlich um eine Angelegenheit, die auf privatrechtlicher Ebene zwischen Grundeigentümer
und haftungspflichtigem Bergwerksunternehmer
oder –eigentümer zu regeln ist und somit nicht in
den Zuständigkeitsbereich der Bergbehörde fällt.
Ihre Anfrage wollen sie daher bitte zuständigkeitshalber auch an den o.g. Eigentümer des bestehenden Bergwerksfeldes richten.
Nach den hier vorliegenden Unterlagen ist innerhalb der Planungsfläche kein Bergbau verzeichnet.
Stellungnahme bzw.
Abwägung dazu
Beschlussvorschlag
Die Bergwerksfeldeigentümer werden im Rahmen der
öffentlichen Auslegung des B-Plan-Entwurfes (nochmals) beteiligt (RWE, 1. Beteiligungsrunde: Siehe lfd.
Nr. 20).
Die Bergwerksfeldeigentümer
sind im Rahmen der öffentlichen Auslegung des B-PlanEntwurfes zu beteiligen.
Der Planungs-/ Vorhabensbereich ist nach den hier
vorliegenden Unterlagen (Differenzenpläne mit Eine entsprechende Kennzeichnung wird noch in die Eine entsprechende KennStand: 01.10.2012 aus dem Revierbericht, Bericht Textteile des B-Plans aufgenommen.
zeichnung ist noch in die Text1, Auswirkungen der Grundwasserabsenkung, des
teile des B-Plans aufzunehmen.
Sammelbescheides – Az.: 61.42.-2000-1) von
durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen
betroffen.
Folgendes sollte berücksichtigt werden:
Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt
durch den fortschreitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren Zeitraum
wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung
der Grundwasserstände im Planungsgebiet in den
nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand
nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung
der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein
Grundwasserwiederanstieg zu erwarten.
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Lfd. Behörde/ Träger öffentliNr. cher Belange
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Fortsetzung
Bezirksregierung Arnsberg,
Dortmund
Kurzinhalt der Stellungnahme
Stellungnahme bzw.
Abwägung dazu
Beschlussvorschlag
Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung für
den Braunkohletagebau als auch bei einem späteren Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch
bedingte Bodenbewegungen möglich. Diese können bei bestimmten geologischen Situationen zu
Schäden an der Tagesoberfläche führen. Die Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie die
Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei
Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden.
Ich empfehle Ihnen, diesbezüglich eine Anfrage an Beide Institutionen sind ebenfalls beteiligt worden.
die RWE Power AG, Stüttgenweg 2 in 50935 Köln,
sowie für konkrete Grundwasserdaten an den Erftverband, am Erftverband 6 in 50126 Bergheim, zu
stellen.
Anlage: Archäologische Bewertung LVR-Amt für Bodendenkmalpflege
Stand: 02.12.2015 My/So/Wi/Dö
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