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Vorlage (Anlage 5 -Begründung-)

Daten

Kommune
Vettweiß
Größe
270 kB
Datum
18.02.2016
Erstellt
15.01.16, 18:01
Aktualisiert
15.01.16, 18:01

Inhalt der Datei

GEMEINDE VETTWEISS BEBAUUNGSPLAN Lh - 2 Ortsteil / Gemarkung: Lüxheim Flur: 3 bzw. 5 Lage: Ecke „Nikolausstraße“ – „Am Burgacker“  Begründung zur Aufstellung des Bebauungsplanes (Anlage ohne satzungsmäßige Bedeutung)  Textliche Festsetzungen, Kennzeichnungen, Nachrichtliche Übernahmen und Hinweise (Anlage mit satzungsmäßiger Bedeutung) Stand: Dez. 2015 Bearbeitet von: Begr Lh2 - Entw.doc Bebauungsplan Lh - 2 Begründung zur Aufstellung des Bebauungsplanes gem. § 9, Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) (Anlage ohne satzungsmäßige Bedeutung) 1. Lage, Abgrenzung, bisherige Nutzung Das Plangebiet befindet sich am östlichen Rand des Ortsteils Lüxheim in Richtung des Neffelbachs, mit einer geplanten Baufläche südöstlich der Einmündung der Straße „Am Burgacker“ in die „Nikolausstraße“. Die Flurbezeichnung lautet hier „Unten im Dorfe“. Umfasst werden folgende Flurstücke: Flur 3, Nrn. 40 (tlw.), 111 (tlw.) und Flur 5, Nr. 160 (tlw.). Die Lage zum Ort ist der Übersichtskarte auf der Planzeichnung zu entnehmen. Die Abgrenzung des Geltungsbereiches ist in der Planzeichnung durch entsprechende Signatur nach der Planzeichenverordnung (PlanzV 90) eindeutig festgelegt. Sie umfasst eine Fläche von rd. 0,27 ha. Die Ausdehnung des Gebietes in N-S-Richtung beträgt rd. 80 m, quer dazu knapp 40 m. Die vorhandene Ortsbebauung reicht bis an das Plangebiet heran, in Gestalt von einbis zweigeschossigen Doppel- und Reihenhäusern, mit einem Garagenhof in der gegenüberliegenden Straßenecke. Die das Gebiet im Norden begrenzende Nikolausstraße liegt in asphaltiertem Zustand vor, als Zufahrt zum Sportplatz und zu der ehemaligen, nicht mehr in Betrieb befindlichen Kläranlage weiter nordöstlich. Die Straße „Am Burgacker“ ist in Verbundsteinpflaster ausgebaut, mit Entwässerungsrinne und seitlichem Längs-Parkstreifen. Die zu überplanenden Freiflächen wurden bisher landwirtschaftlich als Wirtschaftsgrünland genutzt. Am südlichen Rand verläuft der „Kelzer Flutgraben“, der dann rd. 100 m weiter östlich in den Neffelbach mündet. Der Flutgraben wird von einer Hochstaudenflur gesäumt, die Nikolausstraße auf ihrer Nordseite von einem Gehölzstreifen; ansonsten gibt es hier nur noch ein paar wenige Einzelgehölze. Die künftige Baufläche wird diagonal von einer 20-kV-Freileitung der Westnetz GmbH gekreuzt, wenige Meter südlich verläuft ferner noch eine 0,4 kV-Leitung schräg über den Flutgraben (dazu s.u.). 2. Planungsziel und -auswirkungen, Berücksichtigung von Vorgaben Die Aufstellung des Bebauungsplanes (BPlan) „Lh-2“ im Ort Lüxheim und die Einleitung des Planverfahrens wurden vom Gemeinderat am 19.04.2012 beschlossen, gefolgt von Vorarbeiten für die Überplanung des Gebietes und eine Erschließungs- und Kostenübernahmevereinbarung mit den -privaten- Vorhabenträgern. Das Plangebiet liegt unmittelbar anschließend an den „im Zusammenhang bebauten Ortsteil“, den sogenannten „Innenbereich“ gemäß § 34 BauGB, und stellt eine städtebaulich sinnvolle Ergänzung dazu dar. 1 Im Flächennutzungsplan (FNP) der Gemeinde Vettweiß ist der Plangeltungsbereich als potentielle künftige Baufläche dargestellt, und zwar -wie der gesamte Ort- als „Gemischte Baufläche – M“, entsprechend der dörflichen Struktur und dem Planungsziel, auch weiterhin eine Nutzungsmischung aufrecht zu erhalten und immissionsschutzrechtlichen Konflikten zwischen Wohnen und anderen zulässigen, gemischten Nutzungen vorzubeugen. Darauf fußend soll jetzt in der sog. „verbindlichen Bauleitplanung“ durch Aufstellung eines BPlans ein „Mischgebiet- MI“, gemäß § 6 Baunutzungsverordnung (BauNVO), entwickelt werden. Das Baurecht soll anschließend zur Erweiterung der Ortsbebauung genutzt werden. Gerade die Ortsrandlage des neuen Plangebietes ermöglicht es dem Vorhabenträger, bzw. späteren Erwerbern, hier noch eine gemischte Nutzung zu etablieren. Auch würde einer nicht wesentlich störenden gewerblichen Nutzung nichts entgegen stehen, zumal das Gebiet sich zum Außenbereich öffnet, ohne weitere Hinterlieger im Rücken. Die ursprünglich mit überplante FNP-Baufläche nördlich der Nikolausstraße (Flur 3, Nr. 140) wurde wegen einer dort befindlichen Bodendenkmal-(Verdachts-)Fläche (s.h.) aus dem Flächenumgriff herausgenommen. Als wesentliche Auswirkung der Planung geht bisheriger Freiraum, Boden und Bewuchs am Ortsrand verloren. Berührt sind v.a. die Schutzaspekte des Landschaftsplans. Das Überschwemmungsgebiet des Neffelbachs hat seine Begrenzung östlich angrenzend: siehe die nachrichtlich in den BPlan übernommenen Einträge zu Schutzflächenbegrenzungen und zugehörige Ausführungen im Folgenden. Der „Landschaftsplan 1 Vettweiß“ des Kreises Düren weist für die nordöstlichste Ecke des BPlan-Gebiets z.Zt. noch Landschaftsschutzgebiet („LSG“ oder „L“ gem. § 21 des „Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushaltes und zur Entwicklung der Landschaft“ Landschaftsgesetz NW) aus. Entwicklungsziel des „LSG 2.3-5: Neffelbachtal – Großer Busch - Kirchenbusch“ ist die Erhaltung einer mit natürlichen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft und der Ausbau für die naturnahe Erholung. Aufgrund § 29, Abs. 4 Landschaftsgesetz NW tritt eine dem Flächennutzungsplan widersprechende Darstellung im Landschaftsplan außer Kraft, wenn der Träger der Landschaftsplanung (Untere Landschaftsbehörde Kreis Düren) den Darstellungen des FNP nicht widersprochen hat und ein daraus entwickelter BPlan in Kraft tritt. Entsprechender Änderungsvorschlag für die LSG-Umgrenzung war bereits bei der FNPAufstellung mit dargestellt. Somit löst sich hier bei BPlan-Rechtskraft der Widerspruch zum Landschaftschutzgebiet auf, und dementsprechend ist auch in der Planzeichnung bereits dessen künftige Abgrenzung –außen um das BPlan-Gebiet herum- nachrichtlich dargestellt. 3. Flächenbilanz, weitere Angaben zum Plangebiet Größe des räumlichen Geltungsbereichs: davon: - MI-Fläche - Verkehrsfläche - Priv. Grünfläche ca. 0,27 ha 100,0 % 0,22 ha 0,035 ha 0,015 ha 81,5 % 13,0 % 5,5 % Höhen: Das Gebiet ist topographisch fast eben. Von Südwest nach Nordost ist eine leichte Geländeneigung von etwa einem Meter zu verzeichnen, 121,5 bis 120,5 m ü. NHN. 2 Bodenordnung und Trägerschaft: Das Baugebiet wird von den Grundstückseigentümern als Erschließungs- und Kostenträger entwickelt. Diese geben entlang dem „Burgacker“ einen Streifen von 1,5 m Breite für das Anlegen eines Gehwegs an die Gemeinde ab. Im Fall der „Nikolausstraße“ reicht die gemeindliche Parzellenbreite, mit Seitenstreifen, bereits aus. Im „Gegenzug“ für die Erdverlegung der bisherigen Freileitungen wird an der nördlichen Straßenkante ein Stationsplatz (von 6x3 m) für eine neue Trafostation eingerichtet. Gemäß Abstimmung mit der Westnetz GmbH, Düren, ist hierfür keine eigene Parzelle erforderlich, Zugänglichkeit durch Lage auf öffentlichem Grund (wie hier) (oder über ein Geh-/Fahr/Leitungsrecht) reicht aus. Eine weitergehende Bodenordnung ist hier nicht erforderlich; die Abparzellierung von Baugrundstücken erfolgt später freihändig durch die Grundstückseigner. 4. Art und Maß der baulichen Nutzung, planungsrechtl. Festsetzungen Die Art der zulässigen baulichen Nutzung soll festgesetzt werden als „Mischgebiet MI“, entsprechend dem urspr. dörflichen Charakter von Lüxheim und dem Planungsziel, auch weiterhin eine gewisse Nutzungsmischung aufrecht erhalten zu können. Ausgeschlossen werden in den Textlichen Festsetzungen aus dem NutzungsartenSpektrum des § 6 BauNVO allerdings Tankstellen, Bordellbetriebe und deren Unterarten (als Unterarten der „sonstigen Gewerbebetriebe“) sowie Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind. Hierfür sind aufgrund der Lage, der Verkehrsanbindung und der Umgebung keine geeigneten Voraussetzungen gegeben. Analog sind die nach § 6 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 außerhalb der überwiegend gewerblichen Gebietsteile unzulässig. Immissionsschutzrechtlich gilt das Prinzip der „gegenseitigen Rücksichtnahme“; neue Nutzungen haben sich diesbezüglich in den dörflichen Charakter, entsprechend der Eigenart des Baugebietes, einzufinden, vorhandene dto. (§ 15 BauNVO). Im Falle einer gewerblichen Nutzung können Auflagen ggf. auch noch in deren späterem Genehmigungsverfahren getroffen werden, da auf dieser Ebene Vorhabensverträglichkeit und Nachbarschutz nochmals im Detail geprüft werden. Das zulässige Maß der baulichen Nutzung in den Baugebietsteilen ist der jeweiligen Nutzungsschablone im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans zu entnehmen. Um die Belange der umliegenden Grundstücksnachbarn hinsichtlich Belichtung, Besonnung und Belüftung sowie die Lage am Ortsrand mit zu berücksichtigen, wird die Höhenentwicklung der Neubebauung limitiert: 1. durch die Festsetzung von maximal einem zulässigen Vollgeschoss („I“ in der Nutzungsschablone) und 2. durch eine Firsthöhe „FH“ bzw. Oberkante „OK“ für Gebäude von maximal 8,5 m über Oberkante Fertigfußboden des (einen) Vollgeschosses. Die Fußbodenhöhe wiederum, ist ebenfalls eingeschränkt, unter Berücksichtigung des natürlichen Geländes, und zwar auf max. 121,5 m im Nord- bzw. max. 122 m über NHN im Südteil des Plangebietes. Weiter werden in den Nutzungsschablonen bzw. den ergänzenden Textlichen Festsetzungen folgende Bestimmungen getroffen: Grundflächenzahl (GRZ): 0,4 und Geschoßflächenzahl (GFZ): 0,8 Bei der Ermittlung der GFZ sind dabei die Flächen von Aufenthaltsräumen außerhalb der Vollgeschosse einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände mitzurechnen (§ 20, Abs. 3 BauNVO). 3 Bauweise: offen (gemäß § 22, Abs. 2 BauNVO), nur Einzelhäuser zulässig. Aufgrund der Lage am äußersten Ortsrand mit Orientierung zum Offenland wären Doppelhäuser, Hausgruppen und Reihenhäuser mit ihrer erhöhten Baumasse und Riegelwirkung als Hausformen nicht so geeignet. Weiter wird gemäß § 9, Abs. 1, Nr. 6 BauGB in den Textlichen Festsetzungen festgesetzt, dass nur jew. maximal eine Wohneinheit bei Wohngebäuden zulässig ist. Diese Festsetzung dient der Abstufung der Siedlungsdichte zum Außenbereich hin. Dachneigung: für Hauptgebäude 22 bis 45 Grad, für Garagen und Carports 0 bis 45 Grad. Diese gestalterische Festsetzung (gem. § 86, Abs. 1 Landesbauordnung i. V. m. § 9, Abs. 4 BauGB) erfolgt im Einklang mit einer üblichen Dachgestaltung, und soll eine allzu große Spannbreite bei den auftretenden Werten, insbesondere Flachdächer bei den Haupt-Gebäudeteilen, vermeiden. Die verbleibende Auswahl an Gestaltungsmöglichkeiten ist dennoch groß genug, um individuellen Ansprüchen zu genügen. Garagen und Carports (überdachte Stellplätze) sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Auf diese Weise sollen eine über die gesamte Fläche zerstreute Bebauung und übermäßig lange versiegelte Zufahrten vermieden werden. Die Einhaltung der Abstandsflächen zu den Nachbargrundstücken, des Maßes der baulichen Nutzung, Stellplatznachweis etc. sind Angelegenheit des jeweiligen Architekten im späteren Baugenehmigungsverfahren. 5. Erschließung, Ver- und Entsorgung Die verkehrstechnische Erschließung und der Anschluss an die Ver- und Entsorgungsmedien (Strom, Gas, Wasser, Telekommunikation, Kanalisation, etc.) sind durch Anschlussmöglichkeit an die vor Ort bereits bestehenden Anlagen gewährleistet, es werden nur Ergänzungen und Änderungen erforderlich. Ver-/Entsorgungsanlagen, Leitungen und deren Schutzstreifen sind von den Ausführenden bei den späteren Bauarbeiten zu berücksichtigen. Für den Aus- und Umbau von Straßen und Leitungen wird noch eine tiefbautechnische Fachplanung erstellt. Bezüglich der „Nikolausstraße“ ist vorgesehen, diese in Richtung Osten noch ein Stück auszubauen. Die Straße „Am Burgacker“ soll auf ihrer östlichen Seite, hinter dem Parkstreifen, um einen Gehweg (gepflastert) ergänzt werden. Hierzu ist in der Planzeichnung ein 1,5 m breiter Streifen zusätzlicher Verkehrsfläche eingetragen. Bei der rel. ebenen Topographie werden hier nur geringe, tolerierbare Abböschungen entstehen, ohne Bedarf, dazu –über den Erschließungsvertrag mit den Trägern hinaus- eine weitergehende Regelung zu treffen. Bei der Erschließungsplanung wird die Stellplatzsituation nochmals geprüft, unter dem Aspekt, die Anzahl öffentlicher Stellplätze u.U. zu vergrößern. Die fertig ausgebaute Verkehrsfläche wird nach ihrer Abnahme auf die Gemeinde Vettweiß übertragen (kostenlos). Als Beitrag zur Verkehrssicherheit ist im Einmündungsbereich des „Burgacker“ ein Sichtdreieck dargestellt, durch welches die Einsehbarkeit der „Nikolausstr.“ gewährleistet wird. Gemäß den Textlichen Festsetzungen ist dieses Dreieck dauerhaft von Bebauung, Aufwuchs und sonstigen Sichthindernissen über 0,8 m Höhe, bezogen auf die Fahrbahnhöhe, freizuhalten. Das aus dem Gebiet resultierende Ziel- und QuellVerkehrsaufkommen wird allein schon aufgrund seines geringen Umfangs in einem überschaubaren Rahmen liegen und in Relation zum Status Quo die Verkehrskapazität in der Ortslage, und speziell auf der Nikolausstraße, nicht überfordern. Ansonsten bestünde auch immer noch die Möglichkeit zu verkehrsregelnden Maßnahmen. 4 Der ruhende Verkehr der neuen Bauflächen ist auf den Privatgrundstücken selbst unterzubringen. Zusätzliche öffentliche Abstellmöglichkeiten sind hier nur eingeschränkt unterzubringen. Details zum Ausbaustandard im Gebiet und zur Kostentragung sind vertraglich zwischen den Erschließern und der Gemeinde geregelt (Erschließungsvertrag). Die Planung und Abstimmung der Versorgungsmedien untereinander bzw. die Koordinierung mit dem Straßen- und Wegebau sowie der Bepflanzung erfolgt im Rahmen der sich anschließenden Tiefbauplanung. Abgaben / Beiträge für die Anschlüsse an die Verund Entsorgungsinfrastruktur werden per Kostenübernahmebescheid bzw. Ablösevereinbarung geregelt. Es ist auch die gemeindliche Grundversorgung mit Löschwasser zu gewährleisten. Für den –zusätzlichen- privaten Objektschutz hat der jeweilige Bauherr selbst zu sorgen (z.B. Löschwassertank, Zisterne, Teich) (siehe Arbeitsblatt W 405 des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. –DVGW- „Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung“). Gemäß Abstimmung werden die beiden bis dato noch vorhandenen StromFreileitungen im Zuge der Ausbauarbeiten von der Westnetz GmbH unter die Erde verlegt. Im Zusammenhang mit der Neuordnung der Leitungsverläufe wird eine neue Trafostation erforderlich. Hierfür wurde am nördlichen Plangebietsrand, auf der Nordseite der Nikolausstraße, eine Aufstandsfläche festgelegt. Gemäß § 51 a Landeswassergesetz NW ist das anfallende Niederschlagswasser vor Ort zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah in ein Oberflächengewässer einzuleiten, sofern dies –unter Berücksichtigung des jew. Verschmutzungsgrades der anfallenden Wässer- ohne Beeinträchtigung des Wohles der Allgemeinheit möglich ist. Die abwassertechnische Entsorgung der anfallenden Schmutzwässer ist hier durch Anschluss an die bereits durch das Gebiet führende, genehmigte Mischkanalisation, mit Regenüberlaufbecken am Neffelbach, gewährleistet. Dies gilt auch hinsichtlich der Niederschlagswasserbeseitigung: Für die Baugebietsfläche ist ausreichend Kapazität im Generalentwässerungsplan der Gemeinde Vettweiß eingeplant. (Eine ausreichende Versickerungsstrecke ins Erdreich wäre hier bei den zu erwartenden hohen Grundwasserständen ohnehin nicht zu gewährleisten; und der Bau eines eigenen Trennkanals bis zum Neffelbach, mit zwischengeschalteter Rückhaltung vor der Einleitungsstelle, würde einen unverhältnismäßig hohen, unwirtschaftlichen Aufwand bedingen.) Die genaue baugrundstücksbezogene Lösung ist im Rahmen der Ausbauplanung bzw. der späteren Bauanträge zu regeln. 6. Ökologische Bewertung Nach § 1, Abs. 5 BauGB sollen die Bauleitpläne dazu beitragen, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln. Sie sollen die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere der Tiere, der Pflanzen, des Bodens, des Wassers, der Luft und des Klimas, das Wirkungsgefüge zwischen Ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt berücksichtigen. Alle berührten Umweltbelange sind auf bauleitplanerischer Ebene (zuerst im FNP, anschl. im BPlan, im sog. „Abschichtungsprinzip“) im sog. „Umweltbericht (UB)“ (nach § 2 Abs. 4 u. § 2a BauGB) zu erfassen, zu bewerten und in die Abwägung einzustellen, als gesonderter Bestandteil der Begründung; siehe dazu die beigefügte Anlage. 5 Im Rahmen der Umsetzung des Bebauungsplanes bzw. der Baumaßnahmen wird es zwangsläufig zu Beeinträchtigungen des Aspektes Boden hinsichtlich Versiegelung, Verdichtung, Umlagerung und Stoffbelastung kommen, ferner zu einem Verlust als Lebensraum für Fauna und Flora, für die Grundwasserneubildungsrate, die Luftqualität und das Landschaftsbild. Ein möglichst schonender und sparsamer Umgang mit den natürlichen Ressourcen, beginnend bei Grund und Boden ist gem. § 1a, Abs. 2 BauGB in allen bauleitplanerischen Verfahren anzustreben, insbesondere bei gegebener Bodengüte. Allerdings ist die grundsätzliche Abwägungsentscheidung an dieser Stelle bereits in dem Vorverfahren mit Einplanung im Flächennutzungsplan zugunsten der Ausweisung von Baufläche erfolgt und in der Abwägung aller Belange überwiegt nach wie vor das Ziel der Schaffung weiterer Flächen für Bauvorhaben. Weiterhin kommt es nach der vorgenommenen Verkleinerung des Plangebietes kaum noch zu Verlust an Gehölzen, die Eingriffsfläche halbiert sich in etwa – beides positiv für den Artenschutz. Die Belange des Artenschutzes stehen, bei Einhaltung gewisser grundlegender Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen (z.B. bzgl. Baufeldfreimachung und Ausgleich, s.u.), der Aufstellung des Bebauungsplanes nicht entgegen. Dies wurde in einer eigenen Artenschutzrechtlichen Prüfung (ASP) anhand einer „Worst-Case“Betrachtung, analog der „Verwaltungsvorschrift Artenschutz“ (S. 5), ermittelt. Demnach verstößt die Planung nicht gegen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände i.S.d. Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG). Sind von konkreten Bestandserfassungen vor Ort keine weiterführenden Erkenntnisse zu erwarten, müssen sie auch nicht durchgeführt werden. Untersuchungen quasi „ins Blaue hinein“ sind nicht veranlasst. Bzgl. näherer Informationen wird auf die vorliegende Fachausarbeitung „ASP“ verwiesen. Abstimmung mit der zuständigen Unteren Landschaftsbehörde ist erfolgt. Die hier vorgenommene Umweltprüfung ergibt zusammengefasst, dass die Umsetzung der Planung für die betroffenen Schutzgüter Konfliktpotentiale bietet. Durch die Formulierung von Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen können jedoch die meisten Konflikte von vornherein vermieden, bzw. nachteilige Auswirkungen vermindert oder kompensiert werden, sodass letztlich keine erheblichen und nachhaltigen Beeinträchtigungen entstehen. 7. Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen Die Vermeidung, Minderung und Kompensation des baulichen Eingriffs ist durch Einbau zeichnerischer Darstellungen und textlicher Festsetzungen geregelt. Die erforderlichen Maßnahmen wurden durch den zur Planung gehörigen „Landschaftspflegerischen Begleitplan - LBP“ ermittelt und quantifiziert, und werden gemäß § 1a BauGB soweit als möglich im Gebiet selbst –und ansonsten außerhalb unmittelbar angrenzend- umgesetzt. Die hierzu dienenden Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen sind den Textlichen Festsetzungen, Ziffern A.3.1 bis A.3.3 zu entnehmen. Im Einzelnen gehört dazu folgendes: Als Vermeidungsmaßnahme sind der zu erhaltende Baum am Flutgraben gemäß der DIN 18920 im Kronen-, Stamm- und Wurzelbereich während der Bauarbeiten zu schützen. Dto. ist die Hochstaudenflur am „Kelzer Flutgraben“ entlang zumindest in dem festgesetzten Erhalt- und Schutzstreifen von 4m Breite, dargestellt als „private Grünfläche (p)“, zu erhalten und dauerhaft zu pflegen. Bauliche Eingriffe, Grundstückszufahrten, Mauern und Zäune, Geländeveränderungen und auch die Lagerung von Baustoffen, Bodenaushub usw. sowie das Abstellen und Befahren mit Baumaschinen sind in dem Erhaltstreifen untersagt. Dadurch ist auch ein Gewässerschutzstreifen gewährleistet. 6 Der Oberboden ist vor Beginn der Erdarbeiten entsprechend der DIN 18915, Blatt 2, abzuschieben und auf Flächen für Vegetationsentwicklung wieder aufzubringen. Zur Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit und zum Schutz vor Erosion sind die Oberbodenmieten spätestens nach 6 Wochen mit geeignetem Saatgut (Luzerne oder andere stark wurzelnde Leguminosen) einzusäen. Zur Vermeidung von Verbotstatbeständen nach § 44 BNatSchG ist die Baufeldfreimachung außerhalb der Vogelbrutzeit (01. März bis 30. September) durchzuführen. Ausnahmsweise kann die Baufeldfreimachung auch innerhalb der Vogelbrutzeit durchgeführt werden, sofern durch eine örtliche gutachterliche Prüfung bestätigt wird, dass aktuell keine artenschutzrechtlichen Vorkommen gestört werden. Sollten sich während der Durchführung von Baumaßnahmen Anzeichen für ein Vorkommen von planungsrelevanten Arten ergeben, sind die Arbeiten einzustellen und das weitere Vorgehen mit der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Düren abzustimmen. Um die verbleibenden, nicht vermeidbaren Konflikte der Planung auszugleichen, wurden landschaftspflegerische Maßnahmen formuliert. Insbesondere zur Ortsaußeneingrünung und aus gestalterischen Gründen ist an der straßenabgewandten Grundstücksgrenze ein Pflanzstreifen in der Planzeichnung vorgegeben. Dieser ist mit heimischen Sträuchern entsprechend den textlichen Festsetzungen zur Entwicklung einer freiwaschsenden Hecke zu bepflanzen. Auch ist die Anpflanzung von drei Straßenrandbäumen an der Nikolausstraße vorgesehen. Dort ist jeweils ein Laub- oder Obstbaum zu pflanzen. Die Ausgleichsmaßnahmen sind nach § 9, Abs. 1a BauGB den Eingriffen im Plangeltungsbereich anteilig zugeordnet. Die Durchführung der Pflanz- und Begrünungsmaßnahmen hat durch den jeweiligen Grundstückseigentümer / Bauherren bzw. den Vorhabenträger innerhalb eines Jahres nach Fertigstellung der jeweiligen grundstücksbezogenen Baumaßnahme zu erfolgen. Die Pflanzungen sind dauerhaft zu pflegen und zu unterhalten. Um die unvermeidbaren Konflikte zu kompensieren, wird zusätzlich eine Maßnahme außerhalb angrenzend notwendig. Hierzu bietet sich die östlich bis zum „Neffelbach“ reichende Fläche Nr. 160 des Vorhabenträgers als ortsnahe und ökologisch geeignete Ausgleichsmöglichkeit an. Hier ist auf einer Teilfläche von 1.900 m² entlang des „Kelzer Flutgrabens“ eine Extensivierung der bisher intensiv genutzten Grünfläche vorgesehen. Auch diese Ausgleichsmaßnahme ist den Eingriffen im Plangeltungsbereich anteilig zugeordnet. Die Durchführung erfolgt durch den Vorhabenträger im Sinne einer vorgezogenen Ausgleichsmaßnahme ein Jahr vor Beginn der Baumaßnahmen, mit anschließender dauerhafter Unterhaltung. Die Maßnahme ist per vertraglicher Regelung abzusichern. Die externe Kompensationsfläche muss –trotz der BPlanVerkleinerung- in der ursprünglichen Größe ausgeführt werden, um die Funktionalität für den Artenschutz zu gewährleisten. Dies hat zur Folge, dass in der Eingriffs/Ausgleichsbilanzierung ein Überschuss an Kompensation zu Buche steht. Bauleitpläne sollen im Rahmen des Klimaschutzes Maßnahmen beschreiben, die einerseits dazu im Stande sind, dem Klimawandel entgegenzuwirken und andererseits eine Adaption an die Folgen der klimatischen Veränderungen zu ermöglichen. Auf diesen Aspekt wird im Hinblick auf die Artenauswahl für die Bepflanzungen eingegangen. Weitergehende Klimaschutzbelange werden bei der jeweiligen Vorhabensausführung berücksichtigt werden können, wie Nutzung regenerativer Energiequellen oder Optimierung der Energieeffizienz. 7 8. Kennzeichnungen Auebereich / Baugrundverhältnisse Das Plangebiet liegt in einem –ehemaligen- Auebereich, in dem der natürliche Grundwasserspiegel nahe der Geländeoberfläche ansteht und der Boden humoses Bodenmaterial enthalten kann. Im Falle von humosen Böden sind diese empfindlich gegen Bodendruck und im Allgemeinen kaum tragfähig. Die Bodenschichten können auf kurzer Distanz in ihrer Verbreitung und Mächtigkeit wechseln, so dass selbst bei einer gleichmäßigen Belastung diese Böden mit unterschiedlichen Setzungen reagieren können. Der Grundwasserstand kann vorübergehend durch natürliche oder künstliche Einflüsse verändert sein. Bei der Bebauung des Plangebietes sind daher ggf. besondere bauliche Maßnahmen, besonders im Gründungsbereich, erforderlich. Es sind die Bauvorschriften der DIN 1054 „Baugrund – Sicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau“, DIN 18 196 „Erd- und Grundbau; Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke“ sowie die Bestimmungen der Bauordnung des Landes NRW (BauO NW) zu beachten. Eine Baugrunduntersuchung wird empfohlen. Sümpfungsmaßnahmen Braunkohlenbergbau / Grundwasserverhältnisse Der Bereich des Plangebietes ist nach Unterlagen der Bezirksregierung Arnsberg, Abt. 6 Bergbau und Energie in NRW, von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen. Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der Braunkohletagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände in den nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten. Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung als auch bei einem späteren Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. Diese können bei bestimmten geologischen Situationen zu Schäden an der Tagesoberfläche führen. Die Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden. Bei den Abdichtungsmaßnahmen ist ein zukünftiger Wiederanstieg des Grundwassers auf das natürliche Niveau zu berücksichtigen. Hier sind die Vorschriften der DIN 18 195 „Bauwerksabdichtungen“ zu beachten. 9. Nachrichtliche Übernahmen, Hinweise Nördlich der Nikolausstraße befindet sich das eingetragene, oberflächlich nicht erkennbare Bodendenkmal Nr. 81, Kennziffer 358 062 („Dunkelsburg“). Dessen Umgrenzung ist in die Planzeichnung mit einer Denkmal-Signatur (Symbol „D“) nachrichtlich übernommen. Nach der Verkleinerung des BPlan-Entwurfes wird die Bodendenkmal-Fläche nicht (mehr) beeinträchtigt. Innerhalb des Plangebietes südlich der Nikolausstraße sind keine Bodendenkmäler bekannt, jedoch ist lt. LVR-Amt für Bodendenkmalpflege aufgrund der Nähe zum Neffelbach und zur Burgwüstung „Dunkelsburg“ (vgl. o.) nicht auszuschließen, dass sich auch hier vorgeschichtliche bis mittelalterliche Siedlungsreste erhalten haben. In jedem Fall sind bei Bodeneingriffen evtl. auftretende Bodendenkmäler, archäologische Bodenfunde und -befunde oder Zeugnisse tierischen und pflanzlichen Lebens aus erdgeschichtlicher Zeit gemäß dem „Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen“ (Denkmalschutzgesetz - DSchG NW) der Gemeinde Vettweiß als Unterer Denkmalbehörde oder dem LVR - Rheinisches Amt für 8 Bodendenkmalpflege, Außenstelle Nideggen, unverzüglich zu melden. Ausdrücklich hingewiesen wird auf die §§ 15 (Aufdeckung von Bodendenkmalen) und 16 (Verhalten bei Aufdeckung von Bodendenkmalen) des DSchG NW. Die zur Anzeige Verpflichteten (Eigentümer/Bauherr/Leiter der Arbeiten) haben das entdeckte Bodendenkmal und die Entdeckungsstätte in unverändertem Zustand zu erhalten. Die Weisung des Denkmalamtes für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten. Wie bereits oben erläutert, liegt gemäß dem „Landschaftsplan 1 – Vettweiß“ des Kreises Düren die nordöstlichste Ecke des Plangebietes –jedenfalls z.Zt. noch- im Landschaftsschutzgebiet „Neffelbachtal – Großer Busch - Kirchenbusch“ (Ziffer 2.3-5 des LPlan). Nach Abschluss der Bauleitplanung mit In-Kraft-Treten des BPlans weicht der Landschaftsschutz allerdings zurück. Dementsprechend ist der Änderungsvorschlag für die Landschaftsschutzumgrenzung, mit Freistellung des Baugebietes, aus dem gültigen Flächennutzungsplan der Gemeinde nunmehr auch so –nachrichtlich- in den zeichnerischen Teil des Bebauungsplans übernommen. Ferner ist die Abgrenzung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils (sog. „Innenbereich“) Lüxheim nach § 34 Abs. 4 BauGB im Bebauungsplan nachrichtlich dargestellt. Östlich des Plangebietes verläuft die Grenze des gemäß § 76 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.V.m. § 112, Abs.1, S. 1 Landeswassergesetz NRW (LWG NW) festgesetzten Überschwemmungsgebietes des Neffelbaches (mit Ausläufer entlang des „Kelzer Flutgrabens“) für ein 100-jährliches Hochwasserereignis (Überschwemmungsgebietsverordnung Neffelbach, i.d.F. der Bekanntmachung der Bezirksregierung Köln vom 12.09.2014), nachrichtliche Darstellung auf der Planzeichnung. In diesem Gebiet gelten die Verbots- und Genehmigungstatbestände sowie die sonstigen Regelungen gemäß § 78 WHG und § 113 LWG NW. Demnach besteht bei einem darüber hinausgehenden extremen Hochwasserereignis die Möglichkeit einer Überschwemmung am östlichen Plangebietsrand. Bei Hochwasser ist im Kelzer Flutgraben mit Rückstau aus dem Neffelbach zu rechnen. Aus Gründen der Hochwassersicherheit wird daher vom Erftverband, Bergheim, hier eine Fußbodensockelhöhe von mindestens 121 m ü. NHN (Leitnivellement 2005) empfohlen. Unterhalb dieser Höhe sollten keine Gebäudeöffnungen (Fenster, Eingänge) errichtet werden. Weiter ist im Plangebiet mit einem flurnahen Grundwasserstand zu rechnen. Bereits bei der Planung von tiefgründenden Bauwerken sind daher entsprechende bauliche Maßnahmen (z.B. Abdichtung) zum Schutz vor hohen Grundwasserständen zu berücksichtigen. Es ist zu beachten, dass keine Grundwasserabsenkung bzw. –ableitung – auch kein zeitweiliges Abpumpen – nach Errichtung der baulichen Anlagen erfolgen darf und dass keine schädliche Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit eintreten darf. Die Dacheindeckungen der Gebäude dürfen keine oxidierenden Beläge aufweisen. Metalldacheindeckungen aus Kupfer, Zink oder Blei als äußere Dachhaut dürfen nur angebracht werden, wenn sie mit einer wetterbeständigen Beschichtung/Versiegelung versehen sind oder spezielle Legierungen (z.B. Galvalume) verwandt werden, die eine Ablösung von Schwermetallen unterbinden. Das Plangebiet befindet sich in der Erdbebenzone 3, Untergrundklasse S, gemäß der „Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland 1:350.000, Bundesland NRW (Juni 2006). Karte zu DIN 4149 (Fassg. April 2005).“ Die in der DIN genannten bautechnischen Maßnahmen sind bei der Bebauung der Plangebietsflächen zu berücksichtigen. 9 Bei evtl. Auffinden von Kampfmitteln (Bombenblindgängern, Munition, o.ä.) während der Erdbauarbeiten sind aus Sicherheitsgründen die Arbeiten sofort einzustellen und die nächstgelegene Polizeidienststelle, die zuständige Ordnungsbehörde oder der Kampfmittelbeseitigungsdienst zu verständigen. Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen, wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten o.ä., wird vom Kampfmittelbeseitigungsdienst eine Sicherheitsdetektion nach dem „Merkblatt für Baugrundeingriffe“ (abrufbar im Internet) empfohlen. Sollten im Zuge der Baumaßnahme vor Ort schädliche Bodenveränderungen festgestellt werden, ist die Untere Bodenschutzbehörde des Kreises Düren unverzüglich zu informieren. Liegen im Zusammenhang mit Bodeneingriffen Hinweise und Erkenntnisse über Schadstoffbelastungen des Bodenaushubs oder der sonstigen Bauabfälle vor, so sind diese Abfälle bei den Bauarbeiten getrennt von den unbelasteten Materialien zu halten und in Abstimmung mit der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde zu untersuchen und zu entsorgen. Das Planungsgebiet liegt über den auf Braunkohle verliehenen Bergwerksfeldern „Friedrich Leopold“ und „Horrem 144“. Gemäß Stellungnahme der Bezirksregierung Arnsberg, Abt. 6 (24.06.2015), ist nach den dort vorliegenden Unterlagen innerhalb der Planungsfläche kein Bergbau verzeichnet. Bei der Entscheidung über geeignete Anpassungs- oder Sicherungsmaßnahmen handelt es sich ansonsten grundsätzlich um eine Angelegenheit, die auf privatrechtlicher Ebene zwischen Grundeigentümer und haftungspflichtigem Bergwerksunternehmer oder –eigentümer zu regeln ist. Bezugsquelle für DIN-Normen und VDI-Richtlinien (Hrsg.): Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin (Tel.: 030/2601-0; Fax: 030/2601-1260) Details, wie z.B. Beachtung vorhandener Leitungen, Baugrundgutachten, Abstandsflächen, Statik, privater (Objekt-)Brandschutz, etc., sind in der sich noch anschließenden Bauausführungsplanung bzw. im Genehmigungsverfahren zu regeln. Stand: Dez. 2015 Bearbeitet im Auftrag der Gemeinde Vettweiß 10