Daten
Kommune
Vettweiß
Größe
270 kB
Datum
18.02.2016
Erstellt
15.01.16, 18:01
Aktualisiert
15.01.16, 18:01
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE VETTWEISS
BEBAUUNGSPLAN
Lh - 2
Ortsteil / Gemarkung:
Lüxheim
Flur:
3 bzw. 5
Lage:
Ecke „Nikolausstraße“ – „Am Burgacker“
Begründung zur Aufstellung des Bebauungsplanes
(Anlage ohne satzungsmäßige Bedeutung)
Textliche Festsetzungen, Kennzeichnungen, Nachrichtliche
Übernahmen und Hinweise
(Anlage mit satzungsmäßiger Bedeutung)
Stand: Dez. 2015
Bearbeitet von:
Begr Lh2 - Entw.doc
Bebauungsplan Lh - 2
Begründung zur Aufstellung des Bebauungsplanes
gem. § 9, Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB)
(Anlage ohne satzungsmäßige Bedeutung)
1.
Lage, Abgrenzung, bisherige Nutzung
Das Plangebiet befindet sich am östlichen Rand des Ortsteils Lüxheim in Richtung des
Neffelbachs, mit einer geplanten Baufläche südöstlich der Einmündung der Straße
„Am Burgacker“ in die „Nikolausstraße“. Die Flurbezeichnung lautet hier „Unten im
Dorfe“. Umfasst werden folgende Flurstücke: Flur 3, Nrn. 40 (tlw.), 111 (tlw.) und Flur
5, Nr. 160 (tlw.). Die Lage zum Ort ist der Übersichtskarte auf der Planzeichnung zu
entnehmen.
Die Abgrenzung des Geltungsbereiches ist in der Planzeichnung durch entsprechende
Signatur nach der Planzeichenverordnung (PlanzV 90) eindeutig festgelegt. Sie umfasst eine Fläche von rd. 0,27 ha. Die Ausdehnung des Gebietes in N-S-Richtung beträgt rd. 80 m, quer dazu knapp 40 m.
Die vorhandene Ortsbebauung reicht bis an das Plangebiet heran, in Gestalt von einbis zweigeschossigen Doppel- und Reihenhäusern, mit einem Garagenhof in der gegenüberliegenden Straßenecke. Die das Gebiet im Norden begrenzende Nikolausstraße liegt in asphaltiertem Zustand vor, als Zufahrt zum Sportplatz und zu der
ehemaligen, nicht mehr in Betrieb befindlichen Kläranlage weiter nordöstlich. Die Straße „Am Burgacker“ ist in Verbundsteinpflaster ausgebaut, mit Entwässerungsrinne und
seitlichem Längs-Parkstreifen.
Die zu überplanenden Freiflächen wurden bisher landwirtschaftlich als Wirtschaftsgrünland genutzt. Am südlichen Rand verläuft der „Kelzer Flutgraben“, der dann rd.
100 m weiter östlich in den Neffelbach mündet. Der Flutgraben wird von einer Hochstaudenflur gesäumt, die Nikolausstraße auf ihrer Nordseite von einem Gehölzstreifen;
ansonsten gibt es hier nur noch ein paar wenige Einzelgehölze.
Die künftige Baufläche wird diagonal von einer 20-kV-Freileitung der Westnetz GmbH
gekreuzt, wenige Meter südlich verläuft ferner noch eine 0,4 kV-Leitung schräg über
den Flutgraben (dazu s.u.).
2.
Planungsziel und -auswirkungen, Berücksichtigung von Vorgaben
Die Aufstellung des Bebauungsplanes (BPlan) „Lh-2“ im Ort Lüxheim und die Einleitung des Planverfahrens wurden vom Gemeinderat am 19.04.2012 beschlossen, gefolgt von Vorarbeiten für die Überplanung des Gebietes und eine Erschließungs- und
Kostenübernahmevereinbarung mit den -privaten- Vorhabenträgern.
Das Plangebiet liegt unmittelbar anschließend an den „im Zusammenhang bebauten
Ortsteil“, den sogenannten „Innenbereich“ gemäß § 34 BauGB, und stellt eine städtebaulich sinnvolle Ergänzung dazu dar.
1
Im Flächennutzungsplan (FNP) der Gemeinde Vettweiß ist der Plangeltungsbereich als
potentielle künftige Baufläche dargestellt, und zwar -wie der gesamte Ort- als „Gemischte Baufläche – M“, entsprechend der dörflichen Struktur und dem Planungsziel,
auch weiterhin eine Nutzungsmischung aufrecht zu erhalten und immissionsschutzrechtlichen Konflikten zwischen Wohnen und anderen zulässigen, gemischten Nutzungen vorzubeugen. Darauf fußend soll jetzt in der sog. „verbindlichen
Bauleitplanung“ durch Aufstellung eines BPlans ein „Mischgebiet- MI“, gemäß § 6
Baunutzungsverordnung (BauNVO), entwickelt werden. Das Baurecht soll anschließend zur Erweiterung der Ortsbebauung genutzt werden. Gerade die Ortsrandlage des
neuen Plangebietes ermöglicht es dem Vorhabenträger, bzw. späteren Erwerbern, hier
noch eine gemischte Nutzung zu etablieren. Auch würde einer nicht wesentlich störenden gewerblichen Nutzung nichts entgegen stehen, zumal das Gebiet sich zum Außenbereich öffnet, ohne weitere Hinterlieger im Rücken.
Die ursprünglich mit überplante FNP-Baufläche nördlich der Nikolausstraße (Flur 3, Nr.
140) wurde wegen einer dort befindlichen Bodendenkmal-(Verdachts-)Fläche (s.h.)
aus dem Flächenumgriff herausgenommen.
Als wesentliche Auswirkung der Planung geht bisheriger Freiraum, Boden und Bewuchs am Ortsrand verloren. Berührt sind v.a. die Schutzaspekte des Landschaftsplans. Das Überschwemmungsgebiet des Neffelbachs hat seine Begrenzung östlich
angrenzend: siehe die nachrichtlich in den BPlan übernommenen Einträge zu Schutzflächenbegrenzungen und zugehörige Ausführungen im Folgenden.
Der „Landschaftsplan 1 Vettweiß“ des Kreises Düren weist für die nordöstlichste Ecke
des BPlan-Gebiets z.Zt. noch Landschaftsschutzgebiet („LSG“ oder „L“ gem. § 21 des
„Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushaltes und zur Entwicklung der Landschaft“ Landschaftsgesetz NW) aus. Entwicklungsziel des „LSG 2.3-5: Neffelbachtal – Großer
Busch - Kirchenbusch“ ist die Erhaltung einer mit natürlichen Landschaftselementen
reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft und der Ausbau für die naturnahe Erholung.
Aufgrund § 29, Abs. 4 Landschaftsgesetz NW tritt eine dem Flächennutzungsplan widersprechende Darstellung im Landschaftsplan außer Kraft, wenn der Träger der
Landschaftsplanung (Untere Landschaftsbehörde Kreis Düren) den Darstellungen des
FNP nicht widersprochen hat und ein daraus entwickelter BPlan in Kraft tritt. Entsprechender Änderungsvorschlag für die LSG-Umgrenzung war bereits bei der FNPAufstellung mit dargestellt. Somit löst sich hier bei BPlan-Rechtskraft der Widerspruch
zum Landschaftschutzgebiet auf, und dementsprechend ist auch in der Planzeichnung
bereits dessen künftige Abgrenzung –außen um das BPlan-Gebiet herum- nachrichtlich dargestellt.
3.
Flächenbilanz, weitere Angaben zum Plangebiet
Größe des räumlichen Geltungsbereichs:
davon:
- MI-Fläche
- Verkehrsfläche
- Priv. Grünfläche
ca. 0,27 ha
100,0 %
0,22 ha
0,035 ha
0,015 ha
81,5 %
13,0 %
5,5 %
Höhen:
Das Gebiet ist topographisch fast eben. Von Südwest nach Nordost ist eine leichte
Geländeneigung von etwa einem Meter zu verzeichnen, 121,5 bis 120,5 m ü. NHN.
2
Bodenordnung und Trägerschaft:
Das Baugebiet wird von den Grundstückseigentümern als Erschließungs- und Kostenträger entwickelt. Diese geben entlang dem „Burgacker“ einen Streifen von 1,5 m Breite für das Anlegen eines Gehwegs an die Gemeinde ab. Im Fall der „Nikolausstraße“
reicht die gemeindliche Parzellenbreite, mit Seitenstreifen, bereits aus. Im „Gegenzug“
für die Erdverlegung der bisherigen Freileitungen wird an der nördlichen Straßenkante
ein Stationsplatz (von 6x3 m) für eine neue Trafostation eingerichtet. Gemäß Abstimmung mit der Westnetz GmbH, Düren, ist hierfür keine eigene Parzelle erforderlich,
Zugänglichkeit durch Lage auf öffentlichem Grund (wie hier) (oder über ein Geh-/Fahr/Leitungsrecht) reicht aus.
Eine weitergehende Bodenordnung ist hier nicht erforderlich; die Abparzellierung von
Baugrundstücken erfolgt später freihändig durch die Grundstückseigner.
4.
Art und Maß der baulichen Nutzung, planungsrechtl. Festsetzungen
Die Art der zulässigen baulichen Nutzung soll festgesetzt werden als „Mischgebiet MI“, entsprechend dem urspr. dörflichen Charakter von Lüxheim und dem Planungsziel, auch weiterhin eine gewisse Nutzungsmischung aufrecht erhalten zu können.
Ausgeschlossen werden in den Textlichen Festsetzungen aus dem NutzungsartenSpektrum des § 6 BauNVO allerdings Tankstellen, Bordellbetriebe und deren Unterarten (als Unterarten der „sonstigen Gewerbebetriebe“) sowie Vergnügungsstätten im
Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO in den Teilen des Gebiets, die überwiegend
durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind. Hierfür sind aufgrund der Lage, der Verkehrsanbindung und der Umgebung keine geeigneten Voraussetzungen gegeben.
Analog sind die nach § 6 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 außerhalb der überwiegend gewerblichen Gebietsteile unzulässig.
Immissionsschutzrechtlich gilt das Prinzip der „gegenseitigen Rücksichtnahme“; neue
Nutzungen haben sich diesbezüglich in den dörflichen Charakter, entsprechend der
Eigenart des Baugebietes, einzufinden, vorhandene dto. (§ 15 BauNVO). Im Falle einer
gewerblichen Nutzung können Auflagen ggf. auch noch in deren späterem Genehmigungsverfahren getroffen werden, da auf dieser Ebene Vorhabensverträglichkeit und
Nachbarschutz nochmals im Detail geprüft werden.
Das zulässige Maß der baulichen Nutzung in den Baugebietsteilen ist der jeweiligen
Nutzungsschablone im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans zu entnehmen.
Um die Belange der umliegenden Grundstücksnachbarn hinsichtlich Belichtung, Besonnung und Belüftung sowie die Lage am Ortsrand mit zu berücksichtigen, wird die
Höhenentwicklung der Neubebauung limitiert: 1. durch die Festsetzung von maximal
einem zulässigen Vollgeschoss („I“ in der Nutzungsschablone) und 2. durch eine Firsthöhe „FH“ bzw. Oberkante „OK“ für Gebäude von maximal 8,5 m über Oberkante Fertigfußboden des (einen) Vollgeschosses. Die Fußbodenhöhe wiederum, ist ebenfalls
eingeschränkt, unter Berücksichtigung des natürlichen Geländes, und zwar auf max.
121,5 m im Nord- bzw. max. 122 m über NHN im Südteil des Plangebietes.
Weiter werden in den Nutzungsschablonen bzw. den ergänzenden Textlichen Festsetzungen folgende Bestimmungen getroffen:
Grundflächenzahl (GRZ):
0,4 und
Geschoßflächenzahl (GFZ): 0,8
Bei der Ermittlung der GFZ sind dabei die Flächen von Aufenthaltsräumen außerhalb
der Vollgeschosse einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände mitzurechnen (§ 20, Abs. 3 BauNVO).
3
Bauweise: offen (gemäß § 22, Abs. 2 BauNVO), nur Einzelhäuser zulässig.
Aufgrund der Lage am äußersten Ortsrand mit Orientierung zum Offenland wären
Doppelhäuser, Hausgruppen und Reihenhäuser mit ihrer erhöhten Baumasse und
Riegelwirkung als Hausformen nicht so geeignet.
Weiter wird gemäß § 9, Abs. 1, Nr. 6 BauGB in den Textlichen Festsetzungen festgesetzt, dass nur jew. maximal eine Wohneinheit bei Wohngebäuden zulässig ist. Diese
Festsetzung dient der Abstufung der Siedlungsdichte zum Außenbereich hin.
Dachneigung:
für Hauptgebäude 22 bis 45 Grad, für Garagen und Carports 0 bis 45
Grad.
Diese gestalterische Festsetzung (gem. § 86, Abs. 1 Landesbauordnung i. V. m. § 9,
Abs. 4 BauGB) erfolgt im Einklang mit einer üblichen Dachgestaltung, und soll eine
allzu große Spannbreite bei den auftretenden Werten, insbesondere Flachdächer bei
den Haupt-Gebäudeteilen, vermeiden. Die verbleibende Auswahl an Gestaltungsmöglichkeiten ist dennoch groß genug, um individuellen Ansprüchen zu genügen.
Garagen und Carports (überdachte Stellplätze) sind nur innerhalb der überbaubaren
Grundstücksflächen zulässig. Auf diese Weise sollen eine über die gesamte Fläche
zerstreute Bebauung und übermäßig lange versiegelte Zufahrten vermieden werden.
Die Einhaltung der Abstandsflächen zu den Nachbargrundstücken, des Maßes der
baulichen Nutzung, Stellplatznachweis etc. sind Angelegenheit des jeweiligen Architekten im späteren Baugenehmigungsverfahren.
5.
Erschließung, Ver- und Entsorgung
Die verkehrstechnische Erschließung und der Anschluss an die Ver- und Entsorgungsmedien (Strom, Gas, Wasser, Telekommunikation, Kanalisation, etc.) sind durch
Anschlussmöglichkeit an die vor Ort bereits bestehenden Anlagen gewährleistet, es
werden nur Ergänzungen und Änderungen erforderlich. Ver-/Entsorgungsanlagen,
Leitungen und deren Schutzstreifen sind von den Ausführenden bei den späteren
Bauarbeiten zu berücksichtigen.
Für den Aus- und Umbau von Straßen und Leitungen wird noch eine tiefbautechnische
Fachplanung erstellt. Bezüglich der „Nikolausstraße“ ist vorgesehen, diese in Richtung
Osten noch ein Stück auszubauen. Die Straße „Am Burgacker“ soll auf ihrer östlichen
Seite, hinter dem Parkstreifen, um einen Gehweg (gepflastert) ergänzt werden. Hierzu
ist in der Planzeichnung ein 1,5 m breiter Streifen zusätzlicher Verkehrsfläche eingetragen. Bei der rel. ebenen Topographie werden hier nur geringe, tolerierbare Abböschungen entstehen, ohne Bedarf, dazu –über den Erschließungsvertrag mit den
Trägern hinaus- eine weitergehende Regelung zu treffen. Bei der Erschließungsplanung wird die Stellplatzsituation nochmals geprüft, unter dem Aspekt, die Anzahl öffentlicher Stellplätze u.U. zu vergrößern. Die fertig ausgebaute Verkehrsfläche wird
nach ihrer Abnahme auf die Gemeinde Vettweiß übertragen (kostenlos).
Als Beitrag zur Verkehrssicherheit ist im Einmündungsbereich des „Burgacker“ ein
Sichtdreieck dargestellt, durch welches die Einsehbarkeit der „Nikolausstr.“ gewährleistet wird. Gemäß den Textlichen Festsetzungen ist dieses Dreieck dauerhaft von Bebauung, Aufwuchs und sonstigen Sichthindernissen über 0,8 m Höhe, bezogen auf die
Fahrbahnhöhe, freizuhalten. Das aus dem Gebiet resultierende Ziel- und QuellVerkehrsaufkommen wird allein schon aufgrund seines geringen Umfangs in einem
überschaubaren Rahmen liegen und in Relation zum Status Quo die Verkehrskapazität
in der Ortslage, und speziell auf der Nikolausstraße, nicht überfordern. Ansonsten bestünde auch immer noch die Möglichkeit zu verkehrsregelnden Maßnahmen.
4
Der ruhende Verkehr der neuen Bauflächen ist auf den Privatgrundstücken selbst unterzubringen. Zusätzliche öffentliche Abstellmöglichkeiten sind hier nur eingeschränkt
unterzubringen.
Details zum Ausbaustandard im Gebiet und zur Kostentragung sind vertraglich zwischen den Erschließern und der Gemeinde geregelt (Erschließungsvertrag). Die Planung und Abstimmung der Versorgungsmedien untereinander bzw. die Koordinierung
mit dem Straßen- und Wegebau sowie der Bepflanzung erfolgt im Rahmen der sich
anschließenden Tiefbauplanung. Abgaben / Beiträge für die Anschlüsse an die Verund Entsorgungsinfrastruktur werden per Kostenübernahmebescheid bzw. Ablösevereinbarung geregelt.
Es ist auch die gemeindliche Grundversorgung mit Löschwasser zu gewährleisten. Für
den –zusätzlichen- privaten Objektschutz hat der jeweilige Bauherr selbst zu sorgen
(z.B. Löschwassertank, Zisterne, Teich) (siehe Arbeitsblatt W 405 des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. –DVGW- „Bereitstellung von Löschwasser
durch die öffentliche Trinkwasserversorgung“).
Gemäß Abstimmung werden die beiden bis dato noch vorhandenen StromFreileitungen im Zuge der Ausbauarbeiten von der Westnetz GmbH unter die Erde
verlegt. Im Zusammenhang mit der Neuordnung der Leitungsverläufe wird eine neue
Trafostation erforderlich. Hierfür wurde am nördlichen Plangebietsrand, auf der Nordseite der Nikolausstraße, eine Aufstandsfläche festgelegt.
Gemäß § 51 a Landeswassergesetz NW ist das anfallende Niederschlagswasser vor
Ort zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah in ein Oberflächengewässer einzuleiten,
sofern dies –unter Berücksichtigung des jew. Verschmutzungsgrades der anfallenden
Wässer- ohne Beeinträchtigung des Wohles der Allgemeinheit möglich ist.
Die abwassertechnische Entsorgung der anfallenden Schmutzwässer ist hier durch
Anschluss an die bereits durch das Gebiet führende, genehmigte Mischkanalisation,
mit Regenüberlaufbecken am Neffelbach, gewährleistet. Dies gilt auch hinsichtlich der
Niederschlagswasserbeseitigung: Für die Baugebietsfläche ist ausreichend Kapazität
im Generalentwässerungsplan der Gemeinde Vettweiß eingeplant. (Eine ausreichende
Versickerungsstrecke ins Erdreich wäre hier bei den zu erwartenden hohen Grundwasserständen ohnehin nicht zu gewährleisten; und der Bau eines eigenen Trennkanals bis zum Neffelbach, mit zwischengeschalteter Rückhaltung vor der
Einleitungsstelle, würde einen unverhältnismäßig hohen, unwirtschaftlichen Aufwand
bedingen.) Die genaue baugrundstücksbezogene Lösung ist im Rahmen der Ausbauplanung bzw. der späteren Bauanträge zu regeln.
6.
Ökologische Bewertung
Nach § 1, Abs. 5 BauGB sollen die Bauleitpläne dazu beitragen, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln. Sie sollen die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere der Tiere, der
Pflanzen, des Bodens, des Wassers, der Luft und des Klimas, das Wirkungsgefüge
zwischen Ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt berücksichtigen. Alle
berührten Umweltbelange sind auf bauleitplanerischer Ebene (zuerst im FNP, anschl.
im BPlan, im sog. „Abschichtungsprinzip“) im sog. „Umweltbericht (UB)“ (nach § 2 Abs.
4 u. § 2a BauGB) zu erfassen, zu bewerten und in die Abwägung einzustellen, als gesonderter Bestandteil der Begründung; siehe dazu die beigefügte Anlage.
5
Im Rahmen der Umsetzung des Bebauungsplanes bzw. der Baumaßnahmen wird es
zwangsläufig zu Beeinträchtigungen des Aspektes Boden hinsichtlich Versiegelung,
Verdichtung, Umlagerung und Stoffbelastung kommen, ferner zu einem Verlust als
Lebensraum für Fauna und Flora, für die Grundwasserneubildungsrate, die Luftqualität
und das Landschaftsbild. Ein möglichst schonender und sparsamer Umgang mit den
natürlichen Ressourcen, beginnend bei Grund und Boden ist gem. § 1a, Abs. 2 BauGB
in allen bauleitplanerischen Verfahren anzustreben, insbesondere bei gegebener Bodengüte. Allerdings ist die grundsätzliche Abwägungsentscheidung an dieser Stelle
bereits in dem Vorverfahren mit Einplanung im Flächennutzungsplan zugunsten der
Ausweisung von Baufläche erfolgt und in der Abwägung aller Belange überwiegt nach
wie vor das Ziel der Schaffung weiterer Flächen für Bauvorhaben. Weiterhin kommt es
nach der vorgenommenen Verkleinerung des Plangebietes kaum noch zu Verlust an
Gehölzen, die Eingriffsfläche halbiert sich in etwa – beides positiv für den Artenschutz.
Die Belange des Artenschutzes stehen, bei Einhaltung gewisser grundlegender Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen (z.B. bzgl. Baufeldfreimachung und Ausgleich, s.u.), der Aufstellung des Bebauungsplanes nicht entgegen. Dies wurde in einer
eigenen Artenschutzrechtlichen Prüfung (ASP) anhand einer „Worst-Case“Betrachtung, analog der „Verwaltungsvorschrift Artenschutz“ (S. 5), ermittelt. Demnach
verstößt die Planung nicht gegen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände i.S.d. Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG). Sind von konkreten Bestandserfassungen vor
Ort keine weiterführenden Erkenntnisse zu erwarten, müssen sie auch nicht durchgeführt werden. Untersuchungen quasi „ins Blaue hinein“ sind nicht veranlasst. Bzgl. näherer Informationen wird auf die vorliegende Fachausarbeitung „ASP“ verwiesen.
Abstimmung mit der zuständigen Unteren Landschaftsbehörde ist erfolgt.
Die hier vorgenommene Umweltprüfung ergibt zusammengefasst, dass die Umsetzung
der Planung für die betroffenen Schutzgüter Konfliktpotentiale bietet. Durch die Formulierung von Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen können jedoch die meisten
Konflikte von vornherein vermieden, bzw. nachteilige Auswirkungen vermindert oder
kompensiert werden, sodass letztlich keine erheblichen und nachhaltigen Beeinträchtigungen entstehen.
7.
Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen
Die Vermeidung, Minderung und Kompensation des baulichen Eingriffs ist durch Einbau zeichnerischer Darstellungen und textlicher Festsetzungen geregelt. Die erforderlichen
Maßnahmen
wurden
durch
den
zur
Planung
gehörigen
„Landschaftspflegerischen Begleitplan - LBP“ ermittelt und quantifiziert, und werden
gemäß § 1a BauGB soweit als möglich im Gebiet selbst –und ansonsten außerhalb
unmittelbar angrenzend- umgesetzt. Die hierzu dienenden Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen sind den Textlichen Festsetzungen, Ziffern A.3.1 bis A.3.3 zu entnehmen. Im Einzelnen gehört dazu folgendes:
Als Vermeidungsmaßnahme sind der zu erhaltende Baum am Flutgraben gemäß der
DIN 18920 im Kronen-, Stamm- und Wurzelbereich während der Bauarbeiten zu
schützen. Dto. ist die Hochstaudenflur am „Kelzer Flutgraben“ entlang zumindest in
dem festgesetzten Erhalt- und Schutzstreifen von 4m Breite, dargestellt als „private
Grünfläche (p)“, zu erhalten und dauerhaft zu pflegen. Bauliche Eingriffe, Grundstückszufahrten, Mauern und Zäune, Geländeveränderungen und auch die Lagerung
von Baustoffen, Bodenaushub usw. sowie das Abstellen und Befahren mit Baumaschinen sind in dem Erhaltstreifen untersagt. Dadurch ist auch ein Gewässerschutzstreifen
gewährleistet.
6
Der Oberboden ist vor Beginn der Erdarbeiten entsprechend der DIN 18915, Blatt 2,
abzuschieben und auf Flächen für Vegetationsentwicklung wieder aufzubringen. Zur
Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit und zum Schutz vor Erosion sind die Oberbodenmieten spätestens nach 6 Wochen mit geeignetem Saatgut (Luzerne oder andere stark
wurzelnde Leguminosen) einzusäen.
Zur Vermeidung von Verbotstatbeständen nach § 44 BNatSchG ist die Baufeldfreimachung außerhalb der Vogelbrutzeit (01. März bis 30. September) durchzuführen. Ausnahmsweise kann die Baufeldfreimachung auch innerhalb der Vogelbrutzeit
durchgeführt werden, sofern durch eine örtliche gutachterliche Prüfung bestätigt wird,
dass aktuell keine artenschutzrechtlichen Vorkommen gestört werden.
Sollten sich während der Durchführung von Baumaßnahmen Anzeichen für ein Vorkommen von planungsrelevanten Arten ergeben, sind die Arbeiten einzustellen und
das weitere Vorgehen mit der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Düren abzustimmen.
Um die verbleibenden, nicht vermeidbaren Konflikte der Planung auszugleichen, wurden landschaftspflegerische Maßnahmen formuliert. Insbesondere zur Ortsaußeneingrünung und aus gestalterischen Gründen ist an der straßenabgewandten
Grundstücksgrenze ein Pflanzstreifen in der Planzeichnung vorgegeben. Dieser ist mit
heimischen Sträuchern entsprechend den textlichen Festsetzungen zur Entwicklung
einer freiwaschsenden Hecke zu bepflanzen.
Auch ist die Anpflanzung von drei Straßenrandbäumen an der Nikolausstraße vorgesehen. Dort ist jeweils ein Laub- oder Obstbaum zu pflanzen.
Die Ausgleichsmaßnahmen sind nach § 9, Abs. 1a BauGB den Eingriffen im Plangeltungsbereich anteilig zugeordnet. Die Durchführung der Pflanz- und Begrünungsmaßnahmen hat durch den jeweiligen Grundstückseigentümer / Bauherren bzw. den
Vorhabenträger innerhalb eines Jahres nach Fertigstellung der jeweiligen grundstücksbezogenen Baumaßnahme zu erfolgen. Die Pflanzungen sind dauerhaft zu pflegen und zu unterhalten.
Um die unvermeidbaren Konflikte zu kompensieren, wird zusätzlich eine Maßnahme
außerhalb angrenzend notwendig. Hierzu bietet sich die östlich bis zum „Neffelbach“
reichende Fläche Nr. 160 des Vorhabenträgers als ortsnahe und ökologisch geeignete
Ausgleichsmöglichkeit an. Hier ist auf einer Teilfläche von 1.900 m² entlang des „Kelzer Flutgrabens“ eine Extensivierung der bisher intensiv genutzten Grünfläche vorgesehen. Auch diese Ausgleichsmaßnahme ist den Eingriffen im Plangeltungsbereich
anteilig zugeordnet. Die Durchführung erfolgt durch den Vorhabenträger im Sinne einer vorgezogenen Ausgleichsmaßnahme ein Jahr vor Beginn der Baumaßnahmen, mit
anschließender dauerhafter Unterhaltung. Die Maßnahme ist per vertraglicher Regelung abzusichern. Die externe Kompensationsfläche muss –trotz der BPlanVerkleinerung- in der ursprünglichen Größe ausgeführt werden, um die Funktionalität
für den Artenschutz zu gewährleisten. Dies hat zur Folge, dass in der Eingriffs/Ausgleichsbilanzierung ein Überschuss an Kompensation zu Buche steht.
Bauleitpläne sollen im Rahmen des Klimaschutzes Maßnahmen beschreiben, die einerseits dazu im Stande sind, dem Klimawandel entgegenzuwirken und andererseits
eine Adaption an die Folgen der klimatischen Veränderungen zu ermöglichen. Auf diesen Aspekt wird im Hinblick auf die Artenauswahl für die Bepflanzungen eingegangen.
Weitergehende Klimaschutzbelange werden bei der jeweiligen Vorhabensausführung
berücksichtigt werden können, wie Nutzung regenerativer Energiequellen oder Optimierung der Energieeffizienz.
7
8.
Kennzeichnungen
Auebereich / Baugrundverhältnisse
Das Plangebiet liegt in einem –ehemaligen- Auebereich, in dem der natürliche Grundwasserspiegel nahe der Geländeoberfläche ansteht und der Boden humoses Bodenmaterial enthalten kann. Im Falle von humosen Böden sind diese empfindlich gegen
Bodendruck und im Allgemeinen kaum tragfähig. Die Bodenschichten können auf kurzer Distanz in ihrer Verbreitung und Mächtigkeit wechseln, so dass selbst bei einer
gleichmäßigen Belastung diese Böden mit unterschiedlichen Setzungen reagieren
können. Der Grundwasserstand kann vorübergehend durch natürliche oder künstliche
Einflüsse verändert sein.
Bei der Bebauung des Plangebietes sind daher ggf. besondere bauliche Maßnahmen,
besonders im Gründungsbereich, erforderlich. Es sind die Bauvorschriften der DIN
1054 „Baugrund – Sicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau“, DIN 18 196 „Erd- und
Grundbau; Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke“ sowie die Bestimmungen
der Bauordnung des Landes NRW (BauO NW) zu beachten. Eine Baugrunduntersuchung wird empfohlen.
Sümpfungsmaßnahmen Braunkohlenbergbau / Grundwasserverhältnisse
Der Bereich des Plangebietes ist nach Unterlagen der Bezirksregierung Arnsberg, Abt.
6 Bergbau und Energie in NRW, von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen. Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der Braunkohletagebaue,
noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung
der Grundwasserstände in den nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht
auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten.
Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung als auch bei einem späteren Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. Diese können
bei bestimmten geologischen Situationen zu Schäden an der Tagesoberfläche führen.
Die Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden. Bei den Abdichtungsmaßnahmen ist ein zukünftiger Wiederanstieg des Grundwassers auf das
natürliche Niveau zu berücksichtigen. Hier sind die Vorschriften der DIN 18 195 „Bauwerksabdichtungen“ zu beachten.
9.
Nachrichtliche Übernahmen, Hinweise
Nördlich der Nikolausstraße befindet sich das eingetragene, oberflächlich nicht erkennbare Bodendenkmal Nr. 81, Kennziffer 358 062 („Dunkelsburg“). Dessen Umgrenzung ist in die Planzeichnung mit einer Denkmal-Signatur (Symbol „D“)
nachrichtlich übernommen.
Nach der Verkleinerung des BPlan-Entwurfes wird die Bodendenkmal-Fläche nicht
(mehr) beeinträchtigt.
Innerhalb des Plangebietes südlich der Nikolausstraße sind keine Bodendenkmäler
bekannt, jedoch ist lt. LVR-Amt für Bodendenkmalpflege aufgrund der Nähe zum Neffelbach und zur Burgwüstung „Dunkelsburg“ (vgl. o.) nicht auszuschließen, dass sich
auch hier vorgeschichtliche bis mittelalterliche Siedlungsreste erhalten haben.
In jedem Fall sind bei Bodeneingriffen evtl. auftretende Bodendenkmäler, archäologische Bodenfunde und -befunde oder Zeugnisse tierischen und pflanzlichen Lebens
aus erdgeschichtlicher Zeit gemäß dem „Gesetz zum Schutz und zur Pflege der
Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen“ (Denkmalschutzgesetz - DSchG NW) der
Gemeinde Vettweiß als Unterer Denkmalbehörde oder dem LVR - Rheinisches Amt für
8
Bodendenkmalpflege, Außenstelle Nideggen, unverzüglich zu melden. Ausdrücklich
hingewiesen wird auf die §§ 15 (Aufdeckung von Bodendenkmalen) und 16 (Verhalten
bei Aufdeckung von Bodendenkmalen) des DSchG NW. Die zur Anzeige Verpflichteten (Eigentümer/Bauherr/Leiter der Arbeiten) haben das entdeckte Bodendenkmal und
die Entdeckungsstätte in unverändertem Zustand zu erhalten. Die Weisung des
Denkmalamtes für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.
Wie bereits oben erläutert, liegt gemäß dem „Landschaftsplan 1 – Vettweiß“ des Kreises Düren die nordöstlichste Ecke des Plangebietes –jedenfalls z.Zt. noch- im Landschaftsschutzgebiet „Neffelbachtal – Großer Busch - Kirchenbusch“ (Ziffer 2.3-5 des
LPlan). Nach Abschluss der Bauleitplanung mit In-Kraft-Treten des BPlans weicht der
Landschaftsschutz allerdings zurück. Dementsprechend ist der Änderungsvorschlag
für die Landschaftsschutzumgrenzung, mit Freistellung des Baugebietes, aus dem
gültigen Flächennutzungsplan der Gemeinde nunmehr auch so –nachrichtlich- in den
zeichnerischen Teil des Bebauungsplans übernommen.
Ferner ist die Abgrenzung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils (sog. „Innenbereich“) Lüxheim nach § 34 Abs. 4 BauGB im Bebauungsplan nachrichtlich dargestellt.
Östlich des Plangebietes verläuft die Grenze des gemäß § 76 Wasserhaushaltsgesetz
(WHG) i.V.m. § 112, Abs.1, S. 1 Landeswassergesetz NRW (LWG NW) festgesetzten
Überschwemmungsgebietes des Neffelbaches (mit Ausläufer entlang des „Kelzer Flutgrabens“) für ein 100-jährliches Hochwasserereignis (Überschwemmungsgebietsverordnung Neffelbach, i.d.F. der Bekanntmachung der Bezirksregierung Köln vom
12.09.2014), nachrichtliche Darstellung auf der Planzeichnung. In diesem Gebiet gelten die Verbots- und Genehmigungstatbestände sowie die sonstigen Regelungen gemäß § 78 WHG und § 113 LWG NW.
Demnach besteht bei einem darüber hinausgehenden extremen Hochwasserereignis
die Möglichkeit einer Überschwemmung am östlichen Plangebietsrand.
Bei Hochwasser ist im Kelzer Flutgraben mit Rückstau aus dem Neffelbach zu rechnen. Aus Gründen der Hochwassersicherheit wird daher vom Erftverband, Bergheim,
hier eine Fußbodensockelhöhe von mindestens 121 m ü. NHN (Leitnivellement 2005)
empfohlen. Unterhalb dieser Höhe sollten keine Gebäudeöffnungen (Fenster, Eingänge) errichtet werden.
Weiter ist im Plangebiet mit einem flurnahen Grundwasserstand zu rechnen. Bereits
bei der Planung von tiefgründenden Bauwerken sind daher entsprechende bauliche
Maßnahmen (z.B. Abdichtung) zum Schutz vor hohen Grundwasserständen zu berücksichtigen. Es ist zu beachten, dass keine Grundwasserabsenkung bzw. –ableitung
– auch kein zeitweiliges Abpumpen – nach Errichtung der baulichen Anlagen erfolgen
darf und dass keine schädliche Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit eintreten
darf.
Die Dacheindeckungen der Gebäude dürfen keine oxidierenden Beläge aufweisen.
Metalldacheindeckungen aus Kupfer, Zink oder Blei als äußere Dachhaut dürfen nur
angebracht werden, wenn sie mit einer wetterbeständigen Beschichtung/Versiegelung
versehen sind oder spezielle Legierungen (z.B. Galvalume) verwandt werden, die eine
Ablösung von Schwermetallen unterbinden.
Das Plangebiet befindet sich in der Erdbebenzone 3, Untergrundklasse S, gemäß der
„Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik
Deutschland 1:350.000, Bundesland NRW (Juni 2006). Karte zu DIN 4149 (Fassg.
April 2005).“ Die in der DIN genannten bautechnischen Maßnahmen sind bei der Bebauung der Plangebietsflächen zu berücksichtigen.
9
Bei evtl. Auffinden von Kampfmitteln (Bombenblindgängern, Munition, o.ä.) während
der Erdbauarbeiten sind aus Sicherheitsgründen die Arbeiten sofort einzustellen und
die nächstgelegene Polizeidienststelle, die zuständige Ordnungsbehörde oder der
Kampfmittelbeseitigungsdienst zu verständigen.
Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen, wie Rammarbeiten,
Pfahlgründungen, Verbauarbeiten o.ä., wird vom Kampfmittelbeseitigungsdienst eine
Sicherheitsdetektion nach dem „Merkblatt für Baugrundeingriffe“ (abrufbar im Internet)
empfohlen.
Sollten im Zuge der Baumaßnahme vor Ort schädliche Bodenveränderungen festgestellt werden, ist die Untere Bodenschutzbehörde des Kreises Düren unverzüglich zu
informieren.
Liegen im Zusammenhang mit Bodeneingriffen Hinweise und Erkenntnisse über
Schadstoffbelastungen des Bodenaushubs oder der sonstigen Bauabfälle vor, so sind
diese Abfälle bei den Bauarbeiten getrennt von den unbelasteten Materialien zu halten
und in Abstimmung mit der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde zu untersuchen und zu
entsorgen.
Das Planungsgebiet liegt über den auf Braunkohle verliehenen Bergwerksfeldern
„Friedrich Leopold“ und „Horrem 144“. Gemäß Stellungnahme der Bezirksregierung
Arnsberg, Abt. 6 (24.06.2015), ist nach den dort vorliegenden Unterlagen innerhalb der
Planungsfläche kein Bergbau verzeichnet.
Bei der Entscheidung über geeignete Anpassungs- oder Sicherungsmaßnahmen handelt es sich ansonsten grundsätzlich um eine Angelegenheit, die auf privatrechtlicher
Ebene zwischen Grundeigentümer und haftungspflichtigem Bergwerksunternehmer
oder –eigentümer zu regeln ist.
Bezugsquelle für DIN-Normen und VDI-Richtlinien (Hrsg.): Beuth Verlag GmbH, 10772
Berlin (Tel.: 030/2601-0; Fax: 030/2601-1260)
Details, wie z.B. Beachtung vorhandener Leitungen, Baugrundgutachten, Abstandsflächen, Statik, privater (Objekt-)Brandschutz, etc., sind in der sich noch anschließenden
Bauausführungsplanung bzw. im Genehmigungsverfahren zu regeln.
Stand: Dez. 2015
Bearbeitet im Auftrag der Gemeinde Vettweiß
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