Daten
Kommune
Bedburg
Größe
27 kB
Datum
11.09.2012
Erstellt
29.08.12, 18:02
Aktualisiert
04.09.12, 18:00
Stichworte
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Drucksache: WP8150/2012
Fachbereich II - Ordnung, Bildung,
Jugend und Soziales
Sitzungsteil
Az.:
öffentlich
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Familien-, Bildungs- und Sozialausschuss
04.09.2012
Rat der Stadt Bedburg
11.09.2012
Abstimmungsergebnis:
Betreff:
Satzung über die Erhebung von Kosten und Gebühren in der Stadt Bedburg bei Einsätzen
der Feuerwehr vom 24.06.2008
- 3. Änderung
Beschlussvorschlag:
Der Familien-, Bildungs- und Sozialausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur
Kenntnis und empfiehlt dem Rat der Stadt Bedburg, die 3. Änderung der Satzung über die
Erhebung von Kosten und Gebühren in der Stadt Bedburg bei Einsätzen der Feuerwehr
vom 24.06.2008 zu beschließen.
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 2
Begründung:
Die Stadt Bedburg unterhält zur Bekämpfung von Schadenfeuern sowie zur Hilfeleistung
bei Unglücksfällen und bei Notständen, die durch Naturereignisse, Explosionen oder
ähnliche Vorkommnisse verursacht werden, eine Feuerwehr nach Maßgabe des Gesetzes
über den Feuerschutz und die Hilfeleistungen (FSHG).
Die Einsätze sind nach § 2 Abs. 1 der Satzung über die Erhebung von Kosten und
Gebühren in der Stadt Bedburg bei Einsätzen der Feuerwehr unentgeltlich, soweit nichts
anderes bestimmt ist. Für die in § 2 Abs. 2, Nrn. 1 - 9 der v. g. Satzung aufgelisteten
Tatbestände kann die Stadt Bedburg jedoch Ersatz der ihr durch Einsätze entstandenen
Kosten verlangen.
Die aktuelle Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für die
Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bedburg datiert aus 2008 (Sitzung
des Rates am 24.06.2008, WP7-76/2008), ergänzt durch Änderungssatzung vom
03.03.2010 und 14.12.2010 enthält in den §§ 4 und 5 Regelungen zu den
Abrechnungsmodalitäten. Die v. g. Satzung ist in ihrer aktuellen Fassung der Vorlage als
Anlage beigefügt.
Aufgrund neuerer Rechtssprechung des OVG Münster ist eine Überarbeitung der v. g.
Satzung angezeigt/ erforderlich. So hat das OVG Münster mit Urteil vom 15.09.2010 (AZ:
9 A 1582/08) unter Bezug auf das Urteil des BayVHG vom 18.Juli 2008 (AZ: 4 B 06.1839)
die
Rechtmäßigkeit
einer
Feuerwehrsatzung
aufgehoben,
weil
in
der
Abrechnungsmodalität eine pauschale Abrechnung von Einsätzen nach Stunden erfolgte.
Nach Ansicht des OVG verstößt dies gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. In
den Begründungen zum Urteil wird u. a. ausgeführt, dass sich die Höhe eines
Kostenersatzanspruches nach der realen zeitlichen Einsatzdauer richten soll und die
Einsätze nach dieser Maßgabe unter Zugrundelegung der im Kostentarif festgelegten
Stundensätze minutengenau abzurechnen wären. Es stünde allerdings auch im Ermessen
des Satzungsgebers, eine auf Zeitabschnitte von 15 Minuten bezogene Abrechnung
vorzusehen; den in der Urteilsbegründung aufgezeigten Anforderungen wäre damit
Genüge getan.
Auch wenn bislang nur wenige Kommunen ihre Satzungen entsprechend angepasst
haben, schlägt die Verwaltung dies aus Gründen der Rechtssicherheit vor; aus Gründen
des Verwaltungsaufwands wird vorgeschlagen, keine minutenexakte Abrechnung
vorzunehmen, sondern vielmehr einen ausweislich der Urteilsbegründung den
Anforderungen genügenden 15 Minuten Abrechnungszeitraum zu wählen.
Im Rahmen der Satzungsanpassung schlägt die Verwaltung weiterhin vor, die Rüstzeit,
welche bisher in der Einsatzzeit nicht separat erfasst war, festzulegen; so ist nach jedem
Einsatz die Einsatzbereitschaft von Mannschaft, Fahrzeug und Gerät wieder herzustellen.
Hierzu zählen u. a. das Fertigen des Einsatzberichts, Reinigung bzw. Austausch
verschmutzter Schutzkleidung, Auftanken von Geräten, Aggregaten, Austausch bzw.
Auffüllen von Einsatzmaterialien, Gerätschaften, die Reinigung von Gerätschaften.
Erfahrungsgemäß liegen die Rüstzeiten zwischen 5 Minuten - z. B. Fehleinsatz - und 30
Minuten; eine Pauschale von 15 Minuten pro Einsatz erscheint verwaltungsseitig
angemessen. Über das normale Maß hinausgehende Rüstzeiten können bereits jetzt
separat abgerechnet werden; hier sollte keine Änderung vorgenommen werden.
Beschlussvorlage WP8-150/2012
Seite 2
STADT BEDBURG
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Sitzungsvorlage
Ein Entwurf der 3. Änderungssatzung ist als Anlage beigefügt.
Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel:
entfällt
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
x mit textlicher Erläuterung:
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren
Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*:
----------------------------------Garbe
----------------------------------Kramer
----------------------------------Koerdt
Sachbearbeiter
Fachbereichsleiter
Bürgermeister
Beschlussvorlage WP8-150/2012
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