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Beschlussvorlage (45. FNP Artenschutzprüfung)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
730 kB
Datum
03.07.2012
Erstellt
28.06.12, 08:23
Aktualisiert
04.09.14, 18:01

Inhalt der Datei

Flächennutzungsplan der Stadt Bedburg 45. Änderung - Königshovener Höhe (Windpark Bedburg Nord) ARTENSCHUTZPRÜFUNG STADT BEDBURG Aufgestellt: April 2012 SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN Planungsgesellschaft mbH Zehntwall 5-7 50374 Erftstadt-Lechenich 587-1 _ASB_120427.doc Impressum Auftraggeber: RWE Innogy GmbH Gildehofstraße 1 45127 Essen über die BMR energy solutions GmbH Weserstraße 9 41836 Hückelhoven Auftragnehmer: SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN Landschaftsarchitekten BDLA Planungsgesellschaft mbH Zehntwall 5-7 50374 Erftstadt Bearbeitung: Dipl. Ing. Antonia Kühl Dipl. Ing. Dirk Totenhagen Hinweis zum Urheberschutz: Dieser Fachbericht ist zu Planungszwecken erstellt. Er unterliegt insgesamt wie auch einzelne als Planungsgrundlage verwendete Inhalte und Darstellungen dem Urheberschutz. Eine Vervielfältigung und Veröffentlichung, insbesondere im Internet, ist nur mit Zustimmung der Inhaber der einzelnen Urheberrechte zulässig. Der Auftraggeber hat vertraglich das Recht zur Veröffentlichung, Nutzung und Änderung dieses Fachbeitrages. FNP der Stadt Bedburg 45. Änderung „Königshovener Höhe“ - Artenschutzbeitrag I GLIEDERUNG A Einführung.....................................................................................................1 1 Aufgabenstellung und Vorbemerkung........................................................1 2 Rechtliche Grundlagen.................................................................................2 3 Methodisches Vorgehen ..............................................................................3 4 Beschreibung des Vorhabenbereiches.......................................................4 B Vorprüfung - Stufe I der Artenschutzprüfung.............................................6 1 Artenspektrum ..............................................................................................6 2 Beschreibung des Vorhabens und der vorhabensbedingten Wirkungen .....................................................................................................9 3 Prognose artenschutzrechtlicher Konflikte..............................................10 3.1 3.1.1 3.1.2 3.1.3 Arten des Anhang IV der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL)...................10 Fledermäuse...........................................................................................................11 Feldhamster............................................................................................................13 Amphibien ..............................................................................................................14 3.2 Europäische Vogelarten gemäß Anhang I und Artikel 4 Abs. 2 der Vogelschutz-Richtlinie (V-RL)..............................................................................15 Brutvogelarten und Nahrungsgäste ........................................................................16 Rast- und Zugvogelarten ........................................................................................27 3.2.1 3.2.2 C Vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände - Stufe II der Artenschutzprüfung....................................................................................32 1 Betroffenheit der relevanten Arten / Artengruppen .................................33 1.1 1.1.1 1.1.2 Arten des Anhang IV der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL)...................33 Säugetiere ..............................................................................................................33 Amphibien ..............................................................................................................37 1.2 Europäische Vogelarten gemäß Anhang I und Artikel 4 Abs. 2 der Vogelschutz-Richtlinie (V-RL)..............................................................................39 2 Vermeidungsmaßnahmen zur Abwendung von Zugriffsverboten..........55 3 Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände ....................57 D Literatur und Quellen..................................................................................58 SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN Artenschutzprüfung FNP der Stadt Bedburg, 45. Änderung „Königshovener Höhe“ II TABELLEN Tabelle 1: Planungsrelevante Arten.............................................................................7 Tabelle 2: Planungsrelevante Brutvogelarten und Nahrungsgäste.........................16 Tabelle 3: Planungsrelevante Rast- und Zugvögel ...................................................28 Tabelle 4: Planungsrelevante Säugetierarten mit vertiefender Prüfung .................33 Tabelle 5: Planungsrelevante Amphibien mit vertiefender Prüfung........................37 Tabelle 6: Planungsrelevante Vogelarten mit vertiefender Prüfung Offenland bewohnende bzw. bodenbrütende Brutvogelarten und Nahrungsgäste...........................................................................................39 Tabelle 7: Planungsrelevante Vogelarten mit vertiefender Prüfung Halboffenland bewohnende Brutvogelarten und Nahrungsgäste ..........43 Tabelle 8: Planungsrelevante Vogelarten mit vertiefender Prüfung Brutvogelarten und Nahrungsgäste mit Gewässerbezug .......................45 Tabelle 9: Planungsrelevante Vogelarten mit vertiefender Prüfung - Gebäude, Masten o. ä. bewohnende Brutvogelarten und Nahrungsgäste .............47 Tabelle 10: Planungsrelevante Vogelarten mit vertiefender Prüfung Brutvogelarten und Nahrungsgäste mit größerem Aktionsradius .........49 Tabelle 11: Planungsrelevante Vogelarten mit vertiefender Prüfung - Rastund Zugvögel .............................................................................................53 ABBILDUNGEN Abbildung 1: Lage des Planungsgebietes im Raum ........................................................1 ANLAGE Artenschutzrechtliche Prüfprotokolle SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN FNP der Stadt Bedburg 45. Änderung „Königshovener Höhe“ - Artenschutzprüfung A Einführung 1 Aufgabenstellung und Vorbemerkung 1 Im Bereich des ehemaligen Tagebaus Garzweiler-Süd im Nordosten des Stadtgebietes Bedburg ist die Ausweisung einer Konzentrationszone für Windenergie geplant. Diese Planungsabsicht ist Gegenstand der 45. Änderung des Flächennutzungsplanes; der Aufstellungsbeschluss hierzu wurde am 03.05.2011 gefasst. Der so genannte Windpark „Königshovener Höhe“ erstreckt sich zwischen der “Königshovener Höhe“ und der „Kasterer Höhe“. Nach derzeitigem Planungsstand sollen Windenergieanlagen der neuesten Generation errichtet werden. Die Nabenhöhen werden bei etwa 145 m (Gesamthöhe: ca. 200 m) liegen. Die Nennleistungen der Windenergieanlagen betragen ca. 3 MW. Sie werden auf landwirtschaftlich genutzten Flächen errichtet, die durch die Rekultivierung des Braunkohletagebaues der RWE Power AG entstanden sind. Das Planungsgebiet hat eine Größe von ca. 345 ha. Vorhabenträger sind die RWE Innogy GmbH Hamburg in Kooperation mit BMR Windenergie & Co. KG. Abbildung 1: Lage des Planungsgebietes im Raum Quelle: RWE Power AG SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN FNP der Stadt Bedburg 45. Änderung „Königshovener Höhe“ - Artenschutzprüfung 2 Auf der Grundlage der Artenschutzbestimmungen des zuletzt in 2009 novellierten Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG - in Kraft getreten am 01.03.2010, zuletzt geändert am 6.2.2012) sind bei allen Bauleitplanverfahren und nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässigen Vorhaben (§§ 30, 33, 34, 35 BauGB) die Belange des Artenschutzes zu beachten. Als Vorhaben im Rahmen von Planungs- und Zulassungsverfahren gelten unter anderem nach § 15 BNatSchG i.V.m. §§ 4ff LG zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft; zu berücksichtigende Trägerverfahren sind z. B. Planfeststellungsverfahren und Bauleitplanverfahren. Die durchzuführende Artenschutzprüfung (ASP) erfolgt unter Beachtung der unmittelbar geltenden Regelungen des § 44 Abs. 1 BNatSchG (Zugriffsverbote) i.V.m. §§ 44 Abs. 5 und 6 und 45 Abs. 7 BNatSchG. Die Vorschriften zum Artenschutz in NRW werden in der VV-Artenschutz 1 bzw. der geltenden Handlungsempfehlung zum Artenschutz in der Bauleitplanung 2 geregelt. Diese sind sowohl auf den physischen Schutz von Tieren und Pflanzen als auch auf den Schutz ihrer Lebensstätten ausgerichtet und betreffen alle Arten des Anhang IV der FaunaFlora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) wie auch alle europäischen Vogelarten gemäß Anhang I und des Artikel 4 Abs. 2 der Vogelschutz-Richtlinie (V-RL). Die „nur“ national geschützten Arten sind von den artenschutzrechtlichen Verboten bei Planungs- und Zulassungsverfahren freigestellt. Sie werden wie alle nicht geschützten Arten nur im Rahmen der Eingriffsregelung behandelt. Der vorliegende Artenschutzbeitrag stellt die artenschutzrechtlichen Sachverhalte und die Ergebnisse der einzelnen Arbeits- bzw. Prüfschritte dar. Die im Artenschutzbeitrag erarbeiteten und als erforderlich angesehenen Maßnahmen werden in den Umweltbericht übernommen (SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN 2012). 2 Rechtliche Grundlagen Bei den im Bundesnaturschutzgesetz benannten artenschutzrechtlichen Verboten handelt es sich um die so genannten Zugriffsverbote. Diese artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände (Tötungs-, Verletzungs- und Störungsverbot sowie das Verbot der Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten) sind in § 44 Abs. 1 BNatSchG formuliert: „Es ist verboten, 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 1 2 Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL) zum Artenschutz bei Planungs- oder Zulassungsverfahren (VVArtenschutz) - Rd.Erl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 13.04.2010, - III 4 - 616.06.01.17 – in der Fassung der 1. Änderung vom 15.09.2010 Gemeinsame Handlungsempfehlung des MINISTERIUMS FÜR WIRTSCHAFT, ENERGIE, BAUEN, WOHNEN, UND VERKEHR NRW und des MINISTERIUMS FÜR KLIMASCHUTZ, UMWELT, LANDWIRTSCHAFT, NATUR- UND VERBRAUCHERSCHUTZ NRW vom 22.12.2010: Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN FNP der Stadt Bedburg 45. Änderung „Königshovener Höhe“ - Artenschutzprüfung 3 2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, 3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören (Zugriffsverbote).“ Als Sonderregelung gemäß § 44 Abs. 5 bei nach § 15 BNatSchG i.V.m. §§ 4ff LG zulässigen Eingriffen in Natur und Landschaft ist im Hinblick auf die europäisch geschützten FFH Anhang IV-Arten und europäischen Vogelarten zu berücksichtigen (kursiv = Textzitat aus der Gemeinsamen Handlungsempfehlung – Kap. 1.2): Sofern die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird, liegt kein Verstoß gegen die Zugriffsverbote Nr. 1, 3 und 4 vor. Darüber hinaus wird im § 44 Abs. 5 festgelegt, dass im Falle einer Betroffenheit anderer besonders geschützter Arten „bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens“ kein Verstoß gegen die Zugriffsverbote vorliegt. Damit sind die ausschließlich national besonders geschützten Arten von den Verboten freigestellt. 3 Methodisches Vorgehen Die Beurteilung der Betroffenheit durch das Vorhaben erfolgt gemäß den Vorgaben der Verwaltungsvorschrift VV-Artenschutz und der Handlungsempfehlung zum Artenschutz in der Bauleitplanung. Zum Verfahren zur Vorbereitung einer Artenschutzprüfung in der Flächennutzungsplanung wird in der Handlungsempfehlung dargelegt: Im Anwendungsbereich von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB für Konzentrationszonen (z. B. für Windenergieanlagen) erfüllt der Flächennutzungsplan eine dem Bebauungsplan vergleichbare Funktion. In diesen Fällen ist daher entsprechend dem unter Kapitel 3.2 beschriebenen Vorgehen zu verfahren. Hieraus folgt, dass im vorliegenden Fall an die Stelle einer sonst auf Flächennutzungsplanebene üblichen“ überschlägigen Vorabschätzung des Artenspektrums und der Wirkfaktoren“ eine umfassende und vollständige Artenschutzprüfung tritt. Ablauf und Inhalte des Prüfverfahrens sind wie folgt gegliedert (kursiv = Textzitate aus der Gemeinsamen Handlungsempfehlung): Stufe I: Vorprüfung (Artenspektrum, Wirkfaktoren) In dieser Stufe I wird durch eine überschlägige Prognose geklärt, ob und ggf. bei welchen Arten artenschutzrechtliche Konflikte auftreten können. Um dies beurteilen zu können, sind verfügbare Informationen zum betroffenen Artenspektrum einzuholen. Vor dem Hintergrund des Vorhabentyps und der Örtlichkeit sind alle relevanten Wirkfaktoren des Vorhabens einzubeziehen. Nur wenn artenschutzrechtliche Konflikte möglich sind, ist für die betreffenden Arten eine vertiefende Art-für-Art-Betrachtung in Stufe II erforderlich. SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN FNP der Stadt Bedburg 45. Änderung „Königshovener Höhe“ - Artenschutzprüfung 4 Hinweis: Das LANUV hat für Nordrhein-Westfalen eine naturschutzfachlich begründete Auswahl derjenigen Arten getroffen, die bei der ASP im Sinne einer Art-für-ArtBetrachtung einzeln zu bearbeiten sind („planungsrelevante Arten“ B). Die übrigen in Nordrhein-Westfalen vorkommenden europäischen Arten, die nicht zur Gruppe der planungsrelevanten Arten gehören, werden grundsätzlich nicht näher betrachtet. Bei diesen Arten kann im Regelfall davon ausgegangen werden, dass wegen ihrer Anpassungsfähigkeit und des landesweit günstigen Erhaltungszustandes (z.B. „Allerweltsarten“) bei vorhabensbedingten Beeinträchtigungen nicht gegen die Zugriffsverbote verstoßen wird. Eine entsprechende pauschale Begründung sollte bei der Zusammenfassung der Prüfergebnisse explizit erfolgen. Stufe II: Vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände Hier werden Vermeidungsmaßnahmen inklusive vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen und ggf. ein Risikomanagement konzipiert. Anschließend wird geprüft, bei welchen Arten trotz dieser Maßnahmen gegen die artenschutzrechtlichen Verbote verstoßen wird. Stufe III: Ausnahmeverfahren In dieser Stufe wird geprüft, ob die drei Ausnahmevoraussetzungen (zwingende Gründe, Alternativlosigkeit, Erhaltungszustand) vorliegen und insofern eine Ausnahme von den Verboten zugelassen werden kann Zur Vereinfachung und Beschleunigung der ASP kann das standardisierte „Protokoll einer Artenschutzprüfung (ASP), Teil A.) (Angaben zum Plan/Vorhaben)“ und ggf. als Anlage dazu der ergänzende „Teil B.) (Anlage Art-für-Art-Protokoll)“ B verwendet werden, das bezüglich Ablauf und Inhalt alle rechtlich erforderlichen Prüfschritte beinhaltet. Ein aktuelles Musterprotokoll wird vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) im Fachinformationssystem „Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen“ veröffentlicht (http://www.naturschutz-fachinformationen-nrw.de/artenschutz/de/start; unter: Downloads). Die nicht im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung einzeln geprüften Arten sind im Rahmen des Planungs- oder Zulassungsverfahrens zu berücksichtigen. Das Nichtvorliegen der Verbotstatbestände ist für diese Arten in geeigneter Weise in der ASP zu dokumentieren. In dem „Gesamtprotokoll“ einer Artenschutzprüfung B ist hierfür unter Teil A.) ein gesondertes Bearbeitungsfeld vorgesehen. 4 Beschreibung des Vorhabenbereiches Das Planungsgebiet des Windparks „Königshovener Höhe“ befindet sich auf dem rekultivierten Gelände des Braunkohletagebaus „Frimmersdorf-Süd“. Die ebenen Flächen der so genannten „Königshovener Höhe“ werden überwiegend ackerbaulich genutzt. Die Felder mit vorwiegend Getreide- und Hackfrüchteanbau sind durchschnittlich 10 bis 30 ha groß. Die älteren Bereiche füllen etwa das Areal der Konzentrationszone aus. Asphaltierte oder wassergebundene Wirtschaftswege werden überwiegend von gehölzfreien Säumen begleitet. Stellenweise wurden Baumreihen entlang der Wege gepflanzt. Ansonsten sind Gehölz- oder sonstige nicht genutzte Bereiche kaum innerhalb der Konzentrationszone vertreten. Die nordöstliche Grenze des Planungsgebietes bildet die Motocross-Strecke, die mehrere Meter tiefer im Gelände liegt. Eine Aschedeponie schließt im Südosten an. Die gehölzbestandenen Böschungen der beiden Flächen bereichern den Raum. In Teilen grenzt ein breiterer Gehölzstreifen nördlich der Moto-Cross-Strecke die „Königshovener Höhe“ gegen die Ortslagen von Gindorf, Frimmersdorf, das Kraftwerk Frimmersdorf sowie Verkehrswege (Eisenbahn, Straßen) ab. SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN FNP der Stadt Bedburg 45. Änderung „Königshovener Höhe“ - Artenschutzprüfung 5 Aus dem zentralen Vorhabenbereich verlaufen die Gehölzbestände der „Königshovener Mulde“. Hierbei handelt es sich um einen 150 m bis 200 m breiten Biotopkomplex, der landschaftlich einem naturnahen Lösstal nachempfunden ist. Die Mulde wurde vor wenigen Jahren in Folge der Rekultivierung angelegt. Sie wird charakterisiert von Gehölzpflanzungen, Stauden- und Grasfluren, wechselfeuchten Zonen und Mulden. Die Biotopkatasterfläche schließt an das Erfttal bei Grevenbroich an. Südöstlich der Konzentrationszone befindet sich ein Absenkweiher. Das einzige Gewässer im Nahbereich des Planungsgebietes ist zeitweise mit Wasser bespannt. Schlammflächen entstehen zeitweise aufgrund des variierenden Wasserstandes. Die südlich gelegenen landwirtschaftlichen Nutzflächen der „Kasterer Höhe“ werden durch einen Betriebsweg von der Konzentrationszone getrennt. Randzonen des Tagebaus mit Gehölzen bewachsenen Böschungen, Bandanlagen und Betriebswegen liegen im weiteren nordwestlichen Umfeld des Planungsgebietes. Junge, ackerbaulich bestimmte und weitgehend strukturlose Rekultivierungsflächen schließen im Süden an die Betriebsflächen des Tagebaus an. Der Untersuchungsraum liegt außerhalb des Naturparks Rheinland. Dieser befindet sich unmittelbar südlich angrenzend. FFH- und Vogelschutzgebiete sind weder im Bereich der geplanten Änderungen noch in dessen Umfeld vorhanden. Das nächstgelegene FFH-Gebiet „Knechtstedener Wald mit Chorbusch (DE-4806-303)“ befindet sich in ca. 12 km Entfernung. Das Naturschutzgebiet „Rübenbusch“ befindet sich südwestlich des Planungsgebietes in einer Entfernung von ca. 1 km. Landschaftsschutzgebiete fehlen ebenso im Bereich der geplanten Änderung. Bei den nächstgelegenen Schutzausweisungen handelt es sich die Gebiete „Umfeld des Rübenbusches und Hohenholz“, „Alter Erftlauf bei Kaster“ und „Erftniederung“ in einer Entfernung von 1-1,5 km. Die Biotopkatasterfläche „Obere Königshovener Mulde“ (BK-4905-020) ragt, wie beschrieben, in das Planungsgebiet hinein. SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN FNP der Stadt Bedburg 45. Änderung „Königshovener Höhe“ - Artenschutzprüfung B 6 Vorprüfung - Stufe I der Artenschutzprüfung Die artenschutzrechtliche Betrachtung setzt neben dem Wissen über die relevanten Wirkfaktoren des Vorhabens vor allem die Kenntnis über mögliche Vorkommen von Arten des Anhang IV der FFH-Richtlinie und der europäischen Vogelarten im Wirkraum des geplanten Vorhabens voraus. Wie in Kapitel 3 beschrieben, erfolgt die Artenschutzprüfung in NRW im Hinblick auf die so genannten planungsrelevanten Arten. Als Grundlage zur Ermittlung der planungsrelevanten Arten dienen die im Internet zugänglichen Infosysteme und Datenbanken des LANUV. Herauszustellen ist das Fachinformationssystem (FIS) „Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen“, welches messtischblattweise eine Liste der seit 1990 im Bereich des Messtischblattes nachgewiesenen planungsrelevanten Arten bereitstellt. Im vorliegenden Fall sind die Messtischblätter 4904 (Titz) und 4905 (Grevenbroich) die Bezugsgröße. Hinsichtlich konkreter Angaben zu Artenvorkommen Landschaftsinformationssammlung“ ausgewertet. wurde das FIS „@LINFOS- Aufschluss über die Habitateignung von Vegetationsstrukturen oder die tatsächliche Besiedlung durch relevante Tierarten ergaben Geländebegehungen im Zuge der Erfassung von Fledermäusen und Vögeln durch das Büro ECODA (ECODA 2012). Die Fledermauskartierung im Jahr 2010 fand in einem Umkreis bis 500 m um die geplante Konzentrationszone statt, wobei vor allem die Hecken und Feldgehölze sowie die Wirtschaftswege im Vordergrund standen. Ziel waren Erkenntnisse über Artenspektrum, Fledermausaktivitäten sowie Funktionsräume. Da erst nachträglich eine Ausweitung der geplanten Konzentrationszone nach Westen erfolgte, wurde dort keine Begehung durchgeführt. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass die erfassten Daten auf das überwiegend landwirtschaftlich genutzte und sehr wenig strukturierte Areal im Westen übertragbar sind. Im Hinblick auf die Avifauna erfolgte in den Jahren 2009 und 2010 die Erfassung von Brut-, Rast- und Zugvögeln. In diesem Zusammenhang wurden weitere Datenquellen ausgewertet. Die Kartierung bezog sich – neben dem eigentlichen Planungsgebiet der Konzentrationszone für Windenergie - auf einen Umkreis von 1.000 m (UR1000), innerhalb dessen alle „wertgebenden und eingriffssensiblen Arten flächendeckend systematisch erfasst“ wurden. Darüber hinaus, bis zu einer Entfernung von 2 km (UR2000), wurde die quantitative Untersuchung auf die planungsrelevanten Arten beschränkt. Im Rahmen der Vorprüfung ist zu erörtern, ob im Wirkraum des Vorhabens von einem Vorkommen planungsrelevanter Arten auszugehen ist (bekanntes oder zu erwartendes Vorkommen), ob sich vorhabensbedingt negative Auswirkungen hinsichtlich dieser Arten ergeben könnten und in welchen Fällen eine vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände erforderlich ist. 1 Artenspektrum Unter Einbeziehung der Messtischblatt-Angaben werden die in der Tabelle 1 benannten Arten bzw. Artengruppen als planungsrelevant eingestuft. Namen jener Arten, die im Zuge der faunistischen Untersuchungen erfasst werden konnten, sind fett geschrieben. Fundortangaben, die auf anderen Datenquellen basieren, sind kursiv gekennzeichnet (Biologische Station Krickenbecker Seen e.V., 2010; Forschungsstelle Rekultivierung, 2010; Wolf, 2009; Hille, 2009; Wolf, schriftl. Mitt.). SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN 7 FNP der Stadt Bedburg 45. Änderung „Königshovener Höhe“ - Artenschutzprüfung Die mit * versehenen Angaben beziehen sich auf jene Arten, die nicht in der Auflistung der Messtischblätter berücksichtigt werden. Tabelle 1: Planungsrelevante Arten Wissenschaftlicher Name Status im MTB / in NRW (Vögel) Deutscher Name EZ Säugetiere Cricetus cricetus Feldhamster Art vorhanden S Eptesicus serotinus Breitflügelfledermaus Art vorhanden G Myotis daubentonii Wasserfledermaus Art vorhanden G Nyctalus leisleri * Kleiner Abendsegler Nyctalus noctula Großer Abendsegler Art vorhanden G Pipistrellus nathusii Rauhhautfledermaus Art vorhanden G U Pipistrellus pipistrellus Zwergfledermaus Art vorhanden G Plecotus auritus Braunes Langohr Art vorhanden G Accipiter gentilis Habicht sicher brütend G Accipiter nisus Sperber sicher brütend G Actitis hypoleucos * Flussuferläufer R G Alauda arvensis * Feldlerche nicht benannt G- Alcedo atthis Eisvogel sicher brütend G Anas clypeata * Löffelente B R S G Anas crecca * Krickente B R+W U G Anser albifrons * Blässgans R+W G Anser fabalis * Saatgans R+W G Anthus campestris * Brachpieper R G Anthus pratensis Wiesenpieper sicher brütend G- Anthus trivialis * Baumpieper nicht benannt G Vögel Ardea cinerea Graureiher sicher brütend G Asio flammeus * Sumpfohreule R+W G Asio otus Waldohreule sicher brütend G Athene noctua Steinkauz beobachtet zur Brutzeit G Bubo bubo * Uhu B U+ Buteo buteo Mäusebussard sicher brütend G Buteo lagopus * Rauhfussbussard R+W G Casmerodius albus * Silberreiher R G Charadrius dubius Flussregenpfeifer sicher brütend U Charadrius morinellus * Mornellregenpfeiffer R S Ciconia ciconia * Weißstorch B S+ Ciconia nigra * Schwarzstorch B S+ Circus aeruginosus Rohrweihe beobachtet zur Brutzeit U Circus cyaneus Kornweihe Wintergast G Circus pygargus Wiesenweihe beobachtet zur Brutzeit S+ Coturnix coturnix Wachtel sicher brütend U Crex crex * Wachtelkönig B S SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN 8 FNP der Stadt Bedburg 45. Änderung „Königshovener Höhe“ - Artenschutzprüfung Status im MTB / in NRW (Vögel) Wissenschaftlicher Name Deutscher Name EZ Cuculus canorus * Kuckuck nicht benannt G- Delichon urbica Mehlschwalbe sicher brütend G- Emberiza calandra Grauammer sicher brütend S Emberiza hortulana * Ortolan B S Falco columbarius * Merlin R+W G Falco peregrinus Wanderfalke sicher brütend U+ Falco subbuteo * Baumfalke B U Falco tinnunculus Turmfalke sicher brütend Grus grus * Kranich B Hirundo rustica Rauchschwalbe sicher brütend G- Lanius collurio Neuntöter sicher brütend U Larus argentatus * Silbermöwe BK G Larus canus * Sturmmöwe BK U Larus fuscus * Heringsmöwe BK G Larus ridibundus * Lachmöwe BK G Locustella naevia Feldschwirl sicher brütend G Lullula arborea * Heidelerche B U Luscinia megarhynchos Nachtigall sicher brütend G Merops apiaster Bienenfresser sicher brütend G Milvus migrans * Schwarzmilan B S Milvus milvus * Rotmilan B S Numenius arquata * Großer Brachvogel B Oenanthe oenanthe Steinschmätzer sicher brütend S Oriolus oriolus Pirol sicher brütend U- Perdix perdix Rebhuhn sicher brütend U G R R S G U G U Pernis apivorus * Wespenbussard B Phalacrocorax carbo * Kormoran BK Philomachus pugnax * Kampfläufer R Phoenicurus phoenicurus * Gartenrotschwanz B U- Phylloscopus sibilatrix * Waldlaubsänger nicht benannt G- Saxicola rubetra * Braunkehlchen B S Saxicola rubicola Schwarzkehlchen sicher brütend U Scolopax rusticola * Waldschnepfe nicht benannt G- Streptopelia turtur Turteltaube sicher brütend U- Strix aluco Waldkauz sicher brütend G Tachybaptus ruficollis Zwergtaucher sicher brütend G Tringa glareola * Bruchwasserläufer R G Tringa nebularia * Grünschenkel R G Tringa ochropus * Waldwasserläufer R G W G G S G Tringa totanus * Rotschenkel B Tyto alba Schleiereule sicher brütend G Vanellus vanellus Kiebitz sicher brütend / Durchzügler G R SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN 9 FNP der Stadt Bedburg 45. Änderung „Königshovener Höhe“ - Artenschutzprüfung Wissenschaftlicher Name Deutscher Name Status im MTB / in NRW (Vögel) EZ Amphibien Bufo calamita Kreuzkröte Art vorhanden U Bufo viridis Wechselkröte Art vorhanden U Erläuterung: MTB = Status im Messtischblatt; NRW = Status in Nordrhein-Westfalen: B = Brutvorkommen, BK = Brutvorkommen Koloniebrüter; R = Rastvorkommen, W = Wintervorkommen; EZ = Erhaltungszustand atlantische biogeographische Region in NRW: G = günstig, U = ungünstig / unzureichend, S = ungünstig / schlecht – LANUV 02.2012 Hinweis: Die laut LANUV nicht planungsrelevanten und in der Roten Liste NRW nicht berücksichtigten Vogelarten Purpurreiher, Schlangenadler, Steppenweihe und Rotfussfalke wurden im Gebiet bzw. im Bereich der „Königshovener Höhe“ beobachtet. Da diese Vorkommen nach fachgutachterlicher Einschätzung als Ausnahmeerscheinungen zu werten sind, werden sie nicht weiter betrachtet. 2 Beschreibung des Vorhabens und der vorhabensbedingten Wirkungen Hinsichtlich der Projektwirkungen bei Planrealisierung sind grundsätzlich solche zu benennen, die zu möglichen Beeinträchtigungen artenschutzrechtlich relevanter Arten führen können. Hierbei kann es sich um • • • vorübergehende Flächeninanspruchnahmen durch Arbeitsstreifen, Lagerflächen o. ä., dauerhafte Flächeninanspruchnahmen durch Versiegelung, Überschüttung, technische Anlagen o. ä. und / oder indirekte, über den Flächenverlust hinausgehende betriebs-, bau- und anlagenbedingte Wirkungen, wie Lärmemissionen, Zerschneidung, Barrieren handeln. Bau- und anlagenbedingte Wirkungen Baubedingte Wirkungen resultieren aus dem Bau von Zuwegungen, der Herrichtung von Kranstell- und Montageflächen, der Herstellung der Fundamente, dem Aufstellen der Türme einschließlich der Installation von Gondel und Rotor unter Verwendung von Großgeräten (Schwerlasttransporter, Kranwagen), der Errichtung der Trafostationen sowie der elektrischen Anbindung der Anlage (Kabelschächte). Sie beinhalten den bauzeitlichen Flächenzugriff sowie Wirkungen, die sich aus dem Baubetrieb ableiten (akustische und optische Wirkfaktoren). Die vorübergehenden Wirkungen infolge des Baubetriebs sind meist von geringerer Intensität, da sie sich auf eine im Allgemeinen kurze Bauphase beschränken. Hinzu kommt, dass sich im Falle vorübergehender Flächeninanspruchnahmen die Gestalt oder Nutzung der betroffenen Bereiche in der Regel wiederherstellen lassen; sensible Flächen werden gemieden. Fundamente und neue Erschließungswege verursachen bleibende Flächen- und damit Lebensraumverluste. Die Anlage an sich und die erforderlichen Trafostationen wirken darüber hinaus als Baukörper. Mit einer Bauwerkshöhe von insgesamt etwa 200 m (Nabenhöhe ca. 145 m) wird die Windenergieanlage deutlich sichtbar sein, was durch die Ausstattung mit einer Tages- und Nachtkennzeichnung noch verstärkt wird. Das Planungsgebiet soll einige dieser Anlagen beinhalten, woraus sich eine erhebliche visuelle Wirkung ableiten kann. So sind Barriere- bzw. Zerschneidungseffekte denkbar, insbesondere dann, wenn die Anlagen in Reihe aufgestellt werden. SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN FNP der Stadt Bedburg 45. Änderung „Königshovener Höhe“ - Artenschutzprüfung 10 Betriebsbedingte Wirkungen Die Drehung der Rotoren bedingt visuelle (z. B. Schattenwurf) aber auch akustische Reize. So werden durch die Luftströmung an den Rotoren und deren Eigenschwingung Schallemissionen verursacht. Auch das Getriebe von Windenergieanlagen kann zu weiteren Schallemissionen führen. Derartige Geräusche können z. B. bei Vogelarten die Kommunikation beeinträchtigen. Ferner wird die Luft im Lee-Bereich der Rotoren stark verwirbelt, was eine Gefährdung der aerodynamischen Stabilität eines Vogels bewirken kann (ECODA 2012). Das Risiko für flugfähige Arten, so vor allem Vögel und Fledermäuse, an den Windenergieanlagen zu verunglücken, erhöht sich aufgrund der Rotorbewegung. Da diese aber wetterbedingt oder aus anderen Gründen nicht durchgehend stattfindet, handelt es sich um einen temporären Wirkfaktor, der aber in der Regel langandauernden Charakter hat. 3 Prognose artenschutzrechtlicher Konflikte In einer überschlägigen Betrachtung wird nachfolgend dargelegt, inwieweit bei den aufgelisteten planungsrelevanten Arten / Artengruppen unter Zugrundelegung der in Kapitel 2 beschriebenen Vorhabenwirkungen ein Konflikt mit artenschutzrechtlichen Vorschriften absehbar ist. Hierzu werden die jeweiligen Arten / Artengruppen hinsichtlich ihrer Habitat- und Lebensraumansprüche kurz charakterisiert, die Vorkommen in ihrem räumlichen Bezug zum Vorhabenbereich lagemäßig beschrieben und die Wahrscheinlichkeit einer artenschutzrechtlich relevanten Betroffenheit bei Realisierung des Vorhabens abgeschätzt (Verletzung oder Tötung von Tieren, erhebliche Störung von Tieren mit Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population bzw. Infragestellung der ökologischen Funktion von Fortpflanzungs- und Ruhestätten sowie von Pflanzenstandorten im räumlichen Zusammenhang). Bestehen keine ernst zu nehmenden Hinweise für das Vorkommen einer Art / Artengruppe im Wirkungsbereich des Vorhabens, wird diese auch nicht näher untersucht. Weitere Gründe für den Ausschluss einer weitergehenden vertiefenden Prüfung (fehlende Sensibilität, Wirkungen nicht relevant) werden benannt. 3.1 Arten des Anhang IV der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) Bei den im vorliegenden Fall zu beurteilenden Arten handelt es sich ausschließlich um die in der Tabelle 1 aufgelisteten Fledermäuse, den Feldhamster sowie um zwei Amphibienarten. Weitere planungsrelevante Anhang IV-Arten sind nach fachlicher Einschätzung nicht zu berücksichtigen. SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN FNP der Stadt Bedburg 45. Änderung „Königshovener Höhe“ - Artenschutzprüfung 3.1.1 11 Fledermäuse Biologie, Lebensraum-/ Habitatansprüche (kursiv = Textzitat aus der Kurzbeschreibung des LANUV zu den geschützten Arten in NRW) Hinweis Die ausführliche Beschreibung schließt jene Arten aus, bei denen auf der Grundlage der Kartierung vor Ort von einem Vorkommen im Vorhabenbereich auszugehen ist. Die Darstellung beschränkt sich somit im vorliegenden Fall auf Arten, die lediglich bei den beiden Messtischblättern berücksichtigt werden und deren Vorkommenswahrscheinlichkeit zu beurteilen ist. Die Wasserfledermaus ist eine Waldfledermaus, die in strukturreichen Landschaften mit einem hohen Gewässer- und Waldanteil vorkommt. Als Jagdgebiete dienen offene Wasserflächen an stehenden und langsam fließenden Gewässern, bevorzugt mit Ufergehölzen. Dort jagen die Tiere in meist nur 5-20 cm Höhe über der Wasseroberfläche. Bisweilen werden auch Wälder, Waldlichtungen und Wiesen aufgesucht. B Die traditionell genutzten Jagdgebiete B werden über festgelegte Flugrouten entlang von markanten Landschaftsstrukturen erreicht. Die Sommerquartiere und Wochenstuben befinden sich fast ausschließlich in Baumhöhlen, wobei alte Fäulnis- oder Spechthöhlen in Eichen und Buchen bevorzugt werden. Seltener werden Spaltenquartiere oder Nistkästen bezogen. B Da sie oftmals mehrere Quartiere im Verbund nutzen und diese alle 2-3 Tage wechseln, ist ein großes Angebot geeigneter Baumhöhlen erforderlich. Die Männchen halten sich tagsüber in Baumquartieren, Bachverrohrungen, Tunneln oder in Stollen auf und schließen sich gelegentlich zu kleineren Kolonien zusammen. B Als Winterquartiere dienen vor allem großräumige Höhlen, Stollen, Felsenbrunnen und Eiskeller, B . Wasserfledermäuse gelten als ausgesprochen quartiertreu B. Als Waldfledermaus bevorzugt das Braune Langohr unterholzreiche, mehrschichtige lichte Laub- und Nadelwälder mit einem größeren Bestand an Baumhöhlen. Als Jagdgebiete dienen außerdem Waldränder, gebüschreiche Wiesen, aber auch strukturreiche Gärten, Streuobstwiesen und Parkanlagen im Siedlungsbereich. Braune Langohren jagen bevorzugt in niedriger Höhe (0,5-7 m) im Unterwuchs. Die individuell genutzten Jagdreviere sind zwischen 1 und 40 ha groß und liegen meist innerhalb eines Radius von bis zu 1,5 (max. 3) km um die Quartiere. Als Wochenstuben werden neben Baumhöhlen und Nistkästen oftmals auch Quartiere in und an Gebäuden (Dachböden, Spalten) bezogen. Die kleinen Kolonien bestehen meist aus 5-25 (max. 100) Weibchen. Im Wald lebende Kolonien wechseln alle 1-4 Tage das Quartier. Bisweilen bestehen die Kolonien aus einem Quartierverbund von Kleingruppen, zwischen denen die Tiere wechseln können. Die Männchen schlafen auch in Spaltenverstecken an Bäumen und Gebäuden. Von Mitte Juni bis Mitte Juli kommen die Jungen zur Welt. Im August werden die Wochenstuben aufgelöst. Angaben zum Vorkommen (kursiv = Textzitat aus der Kurzbeschreibung des Fachgutachtens Fledermäuse (ECODA 2012) Für den Vorhabenbereich und dessen Umfeld liegen aufgrund der Untersuchungen durch ECODA in 2010 konkrete Hinweise auf Fledermausvorkommen vor. Es wurden mindestens vier Arten in einer geringen bis durchschnittlichen Anzahl kartiert. Westlich des Untersuchungsraumes ist auf den jungen Rekultivierungsflächen aufgrund fehlender Strukturen wie Hecken oder älteren Gehölzgruppen nicht mit weiteren Arten zu rechnen. SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN FNP der Stadt Bedburg 45. Änderung „Königshovener Höhe“ - Artenschutzprüfung 12 Eine Quartiernutzung konnte nicht festgestellt werden, was auf das Fehlen geeigneter Habitate zurückzuführen ist (nur geringes bis mittleres Baumholz ohne Höhlen und Spalten, keine Gebäude). Häufigste Art im Planungsgebiet war die Zwergfledermaus. Jagende Tiere kamen schwerpunktmäßig an Gehölzbeständen der "Königshovener Mulde" sowie im weiteren nördlichen Umfeld der Konzentrationszone vor. Ebenso außerhalb des Planungsgebietes lagen Funktionsräume von allerdings weitaus geringerer Bedeutung. Hinsichtlich der Ackerflächen des Planungsgebietes konnte keine oder nur eine sehr geringe Aktivität abgeleitet werden. Flugstraßen fehlen. Die Breitflügelfledermaus wurde im Planungsgebiet sehr unregelmäßig registriert. Am häufigsten trat sie jagend im Bereich der "Königshovener Mulde" auf. Darüber hinaus wurde die Art bei Überflügen nachgewiesen. Funktionsräume für die Art lassen sich aufgrund der geringen Nachweisdichte nicht abgrenzen. Für überfliegende oder jagende Breitflügelfledermäuse kann dem Untersuchungsraum eine sehr geringe Bedeutung beigemessen werden. Diese Einschätzung gilt auch für die nicht begangenen Bereiche. Bezüglich der Rauhhautfledermaus ergaben sich nur wenige Nachweise, wobei es sich möglicherweise um wandernde Individuen handelte. Die Bedeutung ist wie bei der Breitflügelfledermaus einzustufen. Ein Abendsegler wurde im Zuge der Erfassungen einmal wahrgenommen. Für die Art hat der Untersuchungsraum keine Relevanz. Aus den Untersuchungen geht ferner hervor, dass das Planungsgebiet und dessen Umfeld ebenso für wandernde Fledermäuse bzw. den Fledermauszug im Herbst von höchstens geringer Bedeutung ist. Es ergaben sich lediglich wenige Überflüge von Abendseglern. Das LANUV benennt für die Messtischblätter 4904 und 4905 des Weiteren Braunes Langohr und Wasserfledermaus als planungsrelevante Arten. Wasserfledermäuse bevorzugen typischerweise strukturreiche Landschaften mit einem hohen Gewässer- und Waldanteil. Das Braune Langohr besiedelt unterholzreiche, mehrschichtige lichte Laub- und Nadelwälder. Die benannten Lebensräume sind im Planungsgebiet nur in sehr geringen Anteilen vorhanden. Ein Vorkommen der beiden Arten ist deshalb nicht wahrscheinlich. Einschätzung der Betroffenheit von Fledermäusen (kursiv = Textzitat aus der Kurzbeschreibung des Fachgutachtens Fledermäuse (ECODA 2012) Da die Gehölzbestände innerhalb des Planungsgebietes über ein sehr geringes Quartierpotenzial verfügen und darüber hinaus davon auszugehen ist, dass diese Gehölze - insbesondere jene in der "Königshovener Mulde" - nicht durch das geplante Vorhaben beeinträchtigt werden, ist ein Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten auszuschließen. Im Hinblick auf mögliche Kollisionen zeigen Untersuchungen, dass das Risiko eines Zusammenstoßes artspezifisch unterschiedlich und z. B. bei den strukturgebundenen Myotis-Arten (z. B. Wasserfledermaus) offenbar eher gering ist. Junge Tiere des Großen Abendseglers scheinen hingegen häufiger zu verunglücken; bei der Rauhhautfledermaus betraf es vermehrt ältere Individuen. Standörtliche Gegebenheiten entscheiden unter Umständen mit über die Kollisionswahrscheinlichkeit. Ob allerdings das Kollisionsrisiko mit der Nähe der Windenergieanlagen z. B. zu Gehölz- bzw. Waldrändern wächst, wird in den relevanten Untersuchungen unterschiedlich bewertet. Im Fachgutachten wird hierzu folgende Aussage getroffen: Auch SEICHE et al. (2007a) fanden für den Großen Abendsegler, die Rauhautfledermaus und die Zwergfledermaus einen überproportional hohen Anteil von Totfunden an WEA, die in einer Entfernung von bis zu 100 m zu Gehölzen (v. a. Feldgehölze, Waldränder) standen. In Bezug auf die SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN FNP der Stadt Bedburg 45. Änderung „Königshovener Höhe“ - Artenschutzprüfung 13 Nähe zu Baumreihen war jedoch kein Zusammenhang zwischen der Entfernung der WEA und der Zahl verunglückter Tiere zu erkennen. Hingegen schien die Gehölznähe bzw. Waldrandnähe im Rahmen der bislang umfangreichsten Untersuchung in Deutschland (NIERMANN et al. 2011b) keinen Einfluss auf die Totfundrate zu haben. RYDELL et al. (2010a) ermittelten in einer Literaturstudie auf ebenen und offenen landwirtschaftlich genutzten Flächen relativ niedrige Kollisionsraten. Die Kollisionsraten steigen in strukturierten landwirtschaftlich genutzten Bereichen an und sind am höchsten an der Küste und auf bewaldeten Bergkuppen und Bergrücken. Zu weiteren Begleitumständen im Zusammenhang mit dem Verunglücken von Fledermäusen im Bereich von Windenergieanlagen existieren einige Hypothesen: z. B. in Zeiträumen besonderer Aktivitäten (z. B. Auflösung der Wochenstuben, Paarungszeit), durch Jagd nach Insekten, die von den Wärme abstrahlenden Gondeln oder aufgrund der hellen Farbgebung der Anlage angelockt werden oder sich während ihrer Wanderbewegungen in größeren Höhen befinden. Angenommen als Todesursache werden ferner Verwirbelungen im LeeBereich des Rotors, wodurch die Tiere ihre Flugfähigkeit verlieren, sowie so genannte Barotraumata, die auf Unter- bzw. Überdruckeinwirkung zurückzuführen sind. Da sich die genannten Hypothesen nicht gegenseitig ausschließen, ist es sehr wahrscheinlich, dass Fledermäuse aus verschiedenen Gründen bzw. unter verschiedenen Umständen an WEA verunglücken. Weitgehend ungeklärt ist, ob Fledermäuse gegenüber Windenergieanlagen ein Meideverhalten zeigen, welches zu einem Lebensraumverlust führen kann. Das gilt ebenso für die Barrierewirkung solcher Anlagen. Zusammenfassend vorausgesetzt wird jedoch, dass es betriebsbedingt im Hinblick auf die Arten Abendsegler, Breitflügelfledermaus, Rauhhautfledermaus und Zwergfledermaus zu Kollisionen an Windenergieanlagen kommen kann. => vertiefende Prüfung erforderlich Wasserfledermäuse und Braune Langohren wurden im Rahmen der Untersuchung nicht erfasst. Ein Vorkommen ist wegen der bestehenden Habitatausstattung unwahrscheinlich. => vertiefende Prüfung nicht erforderlich 3.1.2 Feldhamster Biologie, Lebensraum-/ Habitatansprüche (kursiv = Textzitat aus der Kurzbeschreibung des LANUV zu den geschützten Arten in NRW) Der Feldhamster ist eine Charakterart struktur- und artenreicher Ackerlandschaften mit tiefgründigen, nicht zu feuchten Löss- und Lehmböden und tiefem Grundwasserspiegel (> 120 cm). Diese Bodenverhältnisse benötigt er zur Anlage seiner selbst gegrabenen, verzweigten Bausysteme. Im Sommer befinden sich diese meist 40-50 cm unter der Erdoberfläche, im Winter in einer Tiefe von bis zu 2 m (frostfrei). Im Durchschnitt nutzt ein Tier 2-5 Baue im Verlauf des Sommers. Entscheidend für das Überleben der überwiegend dämmerungs- und nachtaktiven Tiere sind genügend Deckung sowie ein ausreichendes Nahrungsangebot. Bevorzugt werden Wintergetreide (v.a. Weizen) und mehrjährige Feldfutterkulturen besiedelt, günstig sind auch Sommergetreide und Körnerleguminosen. Nach Beendigung des Winterschlafs werden die Tiere im April/Mai aktiv, die Jungen werden in Nordrhein-Westfalen meist zwischen Ende Mai und Mitte Juni geboren. Ab dem Spätsommer „hamstern“ sie Getreide, Wildkrautsamen, Hülsenfrüchte, auch Stücke von Rüben und Kartoffeln als Vorrat für den Winter. SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN FNP der Stadt Bedburg 45. Änderung „Königshovener Höhe“ - Artenschutzprüfung 14 Angaben zum Vorkommen Für den Vorhabenbereich liegen keine konkreten Hinweise auf Feldhamstervorkommen vor. Die in der rheinischen Bördelandschaft beheimatete planungsrelevante Art wird im Bereich des Planungsgebietes ausgeschlossen, da es sich bei den in Anspruch genommenen Flächen um rekultivierte Böden handelt, die vom Feldhamster nicht als Lebensraum genutzt werden. Einschätzung der Betroffenheit des Feldhamsters Da der Vorhabenbereich nicht über eine geeignete Habitatausstattung verfügt, kann mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass es zu einem Verstoß gegen die Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG kommt. => vertiefende Prüfung nicht erforderlich 3.1.3 Amphibien Biologie, Lebensraum-/ Habitatansprüche (kursiv = Textzitat aus der Kurzbeschreibung des LANUV zu den geschützten Arten in NRW) Die Kreuzkröte ist eine Pionierart, die ursprünglich in offenen Auenlandschaften auf vegetationsarmen, trocken-warmen Standorten mit lockeren, meist sandigen Böden vorkam. In Nordrhein-Westfalen sind die aktuellen Vorkommen vor allem auf Abgrabungsflächen in den Flussauen konzentriert (z.B. Braunkohle-, Locker- und Festgesteinabgrabungen). Darüber hinaus werden auch Industriebrachen, Bergehalden und Großbaustellen besiedelt. Als Laichgewässer werden sonnenexponierte Flach- und Kleingewässer wie Überschwemmungstümpel, Pfützen, Lachen oder Heideweiher aufgesucht. Die Gewässer führen oftmals nur temporär Wasser, sind häufig vegetationslos und fischfrei. Tagsüber verbergen sich die dämmerungs- und nachtaktiven Tiere unter Steinen oder in Erdhöhlen. Als Winterquartiere werden lockere Sandböden, sonnenexponierte Böschungen, Blockschutthalden, Steinhaufen, Kleinsäugerbauten sowie Spaltenquartiere genutzt, die oberhalb der Hochwasserlinie gelegen sind. Als ursprüngliche „Steppenart“ ist die Wechselkröte aufgrund ihrer Biologie vergleichsweise unempfindlich gegenüber Trockenheit, Wärme oder Kälte. In Nordrhein-Westfalen tritt sie als Pionier auf großen Abgrabungsflächen in der Kölner Bucht auf (v.a. Braunkohletagebaue, aber auch Locker- und Festgesteinabgrabungen). Seltener kommt die Art in Heide- und Bördelandschaften sowie auf Truppenübungsplätzen vor. Als Laichgewässer werden größere Tümpel und kleinere Abgrabungsgewässer mit sonnenexponierten Flachwasserzonen besiedelt. Dabei werden sowohl temporäre als auch dauerhafte Gewässer genutzt, die meist vegetationsarm und fischfrei sind. Als Sommerlebensraum dienen offene, sonnenexponierte, trockenwarme Habitate mit grabfähigen Böden wie zum Beispiel Ruderal- und Brachflächen in frühen Sukzessionsstadien. Im Winter verstecken sich die Tiere in selbst gegrabenen Erdhöhlen oder Kleinsäugerbauten an Böschungen, Steinhaufen sowie in Blockschutt- und Bergehalden. SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN FNP der Stadt Bedburg 45. Änderung „Königshovener Höhe“ - Artenschutzprüfung 15 Angaben zum Vorkommen Für den Vorhabenbereich liegen keine konkreten Hinweise auf Amphibienvorkommen vor. In Kenntnis der Örtlichkeit wird nicht von geeigneten Fortpflanzungs- und Ruhestätten der bezeichneten Amphibienarten innerhalb der Konzentrationszone ausgegangen. Gewässer, die der jeweiligen artspezifisch erforderlichen Ausprägung entsprechen, fehlen. Außerhalb des Planungsgebietes kommt dem so genannten Absenkweiher südöstlich der Konzentrationszone möglicherweise eine Funktion als Laichgewässer für Kreuzkröte und Wechselkröte zu. Hinweise darauf liegen nicht vor. Geeignete terrestrische Lebensräume stellen ferner die Tagebaurandzonen im Westen dar. Wanderungsbeziehungen in den Vorhabenbereich sind nicht bekannt oder funktional herleitbar. Einschätzung der Betroffenheit von Amphibien Die artenschutzrechtlich relevanten Arten benötigen eine Lebensraum- bzw. Habitatausstattung, die sie innerhalb der Vorhabenfläche nicht antreffen. Möglich ist allerdings das Auftreten vagabundierender Kröten innerhalb des Planungsgebietes. Daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass es zu einem Verstoß gegen die Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG kommt. => vertiefende Prüfung erforderlich 3.2 Europäische Vogelarten gemäß Anhang I und Artikel 4 Abs. 2 der Vogelschutz-Richtlinie (V-RL) Für die beiden zugrunde zu legenden Messtischblätter 4904 Titz und 4905 Grevenbroich werden insgesamt 31 planungsrelevante Vogelarten benannt. Ein Großteil dieser Arten konnte im Zuge der in 2009 (Erfassung von Rast- und Zugvögeln) und 2010 (Erfassung von Brutvögeln einschließlich Nahrungsgästen sowie Rast- und Zugvögeln) durchgeführten avifaunistischen Kartierung (ECODA 2012) bestätigt, ferner aber auch weitere Arten festgestellt werden. Einschließlich der Auswertung zusätzlicher Quellen ergibt sich eine Gesamtzahl von 71 planungsrelevanten Vogelarten (siehe Tabelle 1). Verbreitete und ungefährdete Vogelarten werden vom LANUV nicht als planungsrelevant eingestuft und sind gemäß der Gemeinsamen Handlungsempfehlung nicht näher, also Artfür-Art, zu betrachten. Für die Prognose artenschutzrechtlicher Konflikte ist es erforderlich zu wissen, wo die Art im Untersuchungsraum zu verorten ist und welche funktionale Bedeutung der jeweilige Bereich für die Art hat. So wird im Folgenden zwischen den zu betrachtenden Brutvogelarten und Nahrungsgästen sowie Rast- und Zugvogelarten unterschieden und die Bedeutung des Planungsgebietes wie auch der übrigen Untersuchungsräume beurteilt. Die Bewertung basiert auf den Angaben im Avifaunistischen Fachgutachten (ECODA 2012). SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN 16 FNP der Stadt Bedburg 45. Änderung „Königshovener Höhe“ - Artenschutzprüfung 3.2.1 Brutvogelarten und Nahrungsgäste Bei den in der Tabelle 1 aufgeführten Arten lassen sich gemäß den Ausführungen der avifaunistischen Untersuchung planungsrelevante Brutvögel (fett geschrieben) sowie Nahrungsgäste (normal geschrieben) identifizieren. Mit * gekennzeichnet sind Vogelarten, die ausschließlich in den Messtischblättern als Brutvögel gelistet werden. Tabelle 2: Planungsrelevante Brutvogelarten und Nahrungsgäste Wissenschaftlicher Name Deutscher Name Status im MTB / in NRW EZ Accipiter gentilis Habicht sicher brütend G Accipiter nisus Sperber sicher brütend G Alauda arvensis Feldlerche nicht benannt G- Alcedo atthis * Eisvogel sicher brütend G Anas crecca Krickente B Anthus pratensis Wiesenpieper sicher brütend G- R+W U G Anthus trivialis Baumpieper nicht benannt G Ardea cinerea Graureiher sicher brütend G Asio otus Waldohreule sicher brütend G Athene noctua * Steinkauz beobachtet zur Brutzeit G Bubo bubo Uhu B U+ Buteo buteo Mäusebussard sicher brütend G Charadrius dubius Flussregenpfeifer sicher brütend U Circus aeruginosus Rohrweihe beobachtet zur Brutzeit U Circus pygargus Wiesenweihe beobachtet zur Brutzeit S+ Coturnix coturnix Wachtel sicher brütend U Crex crex Wachtelkönig B S Cuculus canorus Kuckuck nicht benannt G- Delichon urbica Mehlschwalbe sicher brütend G- Emberiza calandra Grauammer sicher brütend S Falco peregrinus Wanderfalke sicher brütend U+ Falco subbuteo Baumfalke B U Falco tinnunculus Turmfalke sicher brütend G Hirundo rustica Rauchschwalbe sicher brütend G- Lanius collurio Neuntöter sicher brütend U Larus argentatus Silbermöwe BK G Larus canus Sturmmöwe BK U Larus fuscus Heringsmöwe BK G Larus ridibundus Lachmöwe BK G Locustella naevia Feldschwirl sicher brütend G Lullula arborea Heidelerche B U Luscinia megarhynchos Nachtigall sicher brütend G Merops apiaster Bienenfresser sicher brütend G Milvus migrans Schwarzmilan B S Milvus milvus Rotmilan B S Oenanthe oenanthe Steinschmätzer sicher brütend S SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN 17 FNP der Stadt Bedburg 45. Änderung „Königshovener Höhe“ - Artenschutzprüfung Wissenschaftlicher Name Deutscher Name Status im MTB / in NRW EZ Oriolus oriolus * Pirol sicher brütend U- Perdix perdix Rebhuhn sicher brütend U Pernis apivorus Wespenbussard B Phalacrocorax carbo Kormoran BK U Saxicola rubicola Schwarzkehlchen sicher brütend U W G Streptopelia turtur Turteltaube sicher brütend U- Strix aluco * Waldkauz sicher brütend G Tachybaptus ruficollis * Zwergtaucher sicher brütend G Tyto alba Schleiereule sicher brütend G Vanellus vanellus Kiebitz sicher brütend / Durchzügler G Erläuterung: MTB = Status im Messtischblatt; NRW = Status in Nordrhein-Westfalen: B = Brutvorkommen, BK = Brutvorkommen Koloniebrüter; R = Rastvorkommen, W = Wintervorkommen; EZ = Erhaltungszustand atlantische biogeographische Region in NRW: G = günstig, U = ungünstig / unzureichend, S = ungünstig / schlecht – LANUV 02.2012 Biologie, Lebensraum-/ Habitatansprüche (kursiv = Textzitat aus der Kurzbeschreibung des LANUV zu den geschützten Arten in NRW) Hinweis Die ausführliche Beschreibung schließt jene Arten aus, bei denen auf der Grundlage der Kartierung vor Ort von einem Vorkommen im Vorhabenbereich auszugehen ist. Die Darstellung beschränkt sich somit im vorliegenden Fall auf Arten, die lediglich bei den beiden Messtischblättern berücksichtigt werden und deren Vorkommenswahrscheinlichkeit zu beurteilen ist. Der Zwergtaucher tritt in Nordrhein-Westfalen als Brutvogel sowie als regelmäßiger Durchzügler und Wintergast aus Osteuropa auf. Er brütet an stehenden Gewässern mit einer dichten Verlandungs- bzw. Schwimmblattvegetation. Bevorzugt werden kleine Teiche, Heideweiher, Moor- und Feuchtwiesentümpel, Abgrabungs- und Bergsenkungsgewässer, Klärteiche sowie Fließgewässer mit geringer Fließgeschwindigkeit. Auf 0,4 ha Wasserfläche können bis zu 4 Brutpaare vorkommen. Das Nest wird meist freischwimmend auf Wasserpflanzen angelegt. Das Brutgeschäft beginnt im April, in günstigen Jahren sind Zweit- oder Drittbruten möglich. Bis September sind die letzten Jungen flügge. Der Eisvogel besiedelt Fließ- und Stillgewässer mit Abbruchkanten und Steilufern. Dort brütet er bevorzugt an vegetationsfreien Steilwänden aus Lehm oder Sand in selbst gegrabenen Brutröhren. Wurzelteller von umgestürzten Bäumen sowie künstliche Nisthöhlen werden ebenfalls angenommen. Die Brutplätze liegen oftmals am Wasser, können aber bis zu mehrere hundert Meter vom nächsten Gewässer entfernt sein. Zur Nahrungssuche benötigt der Eisvogel kleinfischreiche Gewässer mit guten Sichtverhältnissen und überhängenden Ästen als Ansitzwarten. Außerhalb der Brutzeit tritt er auch an Gewässern fernab der Brutgebiete, bisweilen auch in Siedlungsbereichen auf. Steinkäuze besiedeln offene und grünlandreiche Kulturlandschaften mit einem guten Höhlenangebot. Als Jagdgebiete werden kurzrasige Viehweiden sowie Streuobstgärten bevorzugt. Für die Bodenjagd ist eine niedrige Vegetation mit ausreichendem Nahrungsangebot von entscheidender Bedeutung. Ein Brutrevier kann eine Größe zwischen 5-50 ha erreichen. Als Brutplatz nutzen die ausgesprochen reviertreuen Tiere Baumhöhlen (v.a. in Obstbäumen, Kopfweiden) sowie Höhlen und Nischen in Gebäuden und Viehställen. Gerne werden SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN FNP der Stadt Bedburg 45. Änderung „Königshovener Höhe“ - Artenschutzprüfung 18 auch Nistkästen angenommen. Neben einer Herbstbalz findet die Hauptbalz im Februar/März statt. Die Brutzeit beginnt Mitte April, bis Ende Juni werden die Jungen flügge. Nach 2-3 Monaten sind die jungen Steinkäuze selbständig und wandern ab. Sie siedeln sich meist in naher Entfernung zum Geburtsort an (in der Regel bis 10 km), Einzelvögel streuen auch weiter. Der Waldkauz kommt in Nordrhein-Westfalen ganzjährig als häufiger Standvogel vor. Er lebt in reich strukturierten Kulturlandschaften mit einem guten Nahrungsangebot und gilt als ausgesprochen reviertreu. Besiedelt werden lichte und lückige Altholzbestände in Laub- und Mischwäldern, Parkanlagen, Gärten oder Friedhöfen, die ein gutes Angebot an Höhlen bereithalten. Ein Brutrevier kann eine Größe zwischen 25-80 ha erreichen. Als Nistplatz werden Baumhöhlen bevorzugt, gerne werden auch Nisthilfen angenommen. Darüber hinaus werden auch Dachböden und Kirchtürme bewohnt. Die Belegung der Reviere erfolgt bereits im Herbst, ab Februar beginnt die Frühjahrsbalz. Im März, seltener schon im Februar erfolgt die Eiablage, im Juni sind die Jungen selbständig. Als Lebensraum bevorzugt der Pirol lichte, feuchte und sonnige Laubwälder, Auwälder und Feuchtwälder in Gewässernähe (oft Pappelwälder). Gelegentlich werden auch kleinere Feldgehölze sowie Parkanlagen und Gärten mit hohen Baumbeständen besiedelt. Ein Brutrevier ist zwischen 7-50 ha groß. Das Nest wird auf Laubbäumen (z.B. Eichen, Pappeln, Erlen) in bis zu 20 m Höhe angelegt. Nach Ankunft aus dem Überwinterungsgebiet erfolgt im Mai die Besetzung der Brutreviere. Ab Ende Mai/Anfang Juni beginnt das Brutgeschäft, im Juli werden die Jungen flügge. Angaben zum Vorkommen Insbesondere das Gebiet der Konzentrationszone wird von einer landwirtschaftlichen Nutzung dominiert. Eine landschaftliche Strukturierung erfährt dieses Areal durch die Gehölzbestände in der „Königshovener Mulde“ sowie an Parzellen- und Wegerändern. Hinzu kommen mitunter breite ruderale Säume. Das Umfeld des Planungsgebietes ist von ähnlichem Charakter, wobei flächige Gehölzbereiche und forstliche Rekultivierungs- sowie aktive Abbauflächen des Braunkohletagebaus und Sonderstandorte, wie ein Moto-Cross-Gelände nordöstlich des Planungsgebietes und eine Aschedeponie im Südosten, die Palette der Lebensraumtypen und Habitate erweitern. Fließund Stillgewässer sind ebenso vertreten, aber in der Minderzahl. Der so genannte Absenkweiher grenzt im Südosten an die Konzentrationszone. Siedlungsbereiche ragen partiell in den äußeren Untersuchungsraum hinein. Die unterschiedlichen Landschaftselemente bedingen, dass Offenland bewohnende bzw. bodenbrütende Arten (z. B. Baumpieper, Bienenfresser, Feldlerche, Feldschwirl, Grauammer, Heidelerche, Kiebitz, Rebhuhn, Schwarzkehlchen, Steinschmätzer, Wachtel, Wachtelkönig, Wiesenpieper) auch Halboffenland bewohnende Arten (z. B. Kuckuck, Nachtigall, Neuntöter, Turteltaube, Waldohreule), Arten mit Gewässerbezug (z. B. Flussregenpfeifer, Heringsmöwe, Kormoran, Krickente, Lachmöwe, Silbermöwe, Sturmmöwe), Gebäude, Masten o. ä. bewohnende Arten (z. B. Mehlschwalbe, Rauchschwalbe, Schleiereule, Turmfalke, Wanderfalke) und Arten mit größerem Aktionsradius (z. B. Baumfalke, Graureiher, Habicht, Mäusebussard, Rohrweihe, Rotmilan, Sperber, Wespenbussard, Wiesenweihe) präsent sind. SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN FNP der Stadt Bedburg 45. Änderung „Königshovener Höhe“ - Artenschutzprüfung 19 Hinzuweisen ist ferner auf das Vorkommen des Uhu, der sich natürlicherweise eher in strukturierten und mit Felsen durchsetzten Waldlandschaften aufhält, aber auch in Steinbrüchen anzutreffen ist. In der unten folgenden Auflistung wird die Verteilung der Brutvogelarten (fett geschrieben) im Hinblick auf das Planungsgebiet und die umliegenden Erfassungsräume deutlich. Namen jener Arten, die ausschließlich als Nahrungsgäste registriert wurden, sind normal geschrieben. Namen von Arten, für die der Raum keine oder nur eine vergleichsweise geringe Bedeutung hat, werden in kursiver Schrift dargestellt. Die Angaben sind der Tab. 3.7 S. 77 des Avifaunistischen Fachgutachtens sowie den dazugehörigen Verbreitungskarten entnommen (ECODA 2012). Planungsgebiet (Konzentrationszone für Windenergie) Artenübersicht - mit ergänzenden Informationen aus den Verbreitungskarten • • • • • • • • Grauammer - Einzelnachweis, Areal mit hoher Aktivität Schwarzkehlchen - Revierzentrum Turteltaube - Revierzentrum Rohrweihe - beobachtete Flugwege in 2010 Rotmilan - Flugweg Schwarzmilan - Flugweg Wachtel - Brutareal in 2010 Wiesenweihe - Flugweg Untersuchungsraum bis 1.000 m um das Planungsgebiet (UR1000) Artenübersicht - mit ergänzenden Informationen aus den Verbreitungskarten • • • • • • • • • • • • • • • • • Baumpieper (viele Brutpaare) Bienenfresser - bekannte Brutplätze seit 2003 Feldlerche Feldschwirl (selten) Flussregenpfeifer (Brutpaare in 2011 im Bereich des Absenkweihers) Grauammer (viele Brutpaare) - Einzelnachweis, Brutplatz in 2009, Areal mit hoher Aktivität Graureiher (sporadisch) Habicht - vermuteter Brutbereich in 2010 Heidelerche (selten) Heringsmöwe (selten) Kiebitz (gelegentlich) Kormoran (selten) Kuckuck (in 2009 vermutet, in 2010 nur eine Beobachtung) Lachmöwe (sporadisch) Mäusebussard - Horststandort, Brutnachweis in 2009, Revierzentrum und Brutnachweis in 2010 Mehlschwalbe Nachtigall - Revierzentrum SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN FNP der Stadt Bedburg 45. Änderung „Königshovener Höhe“ - Artenschutzprüfung 20 • • • Neuntöter (Brutpaare in 2011) Rauchschwalbe Rebhuhn -Nachweis von Rebhuhnketten in 2009 / von Rebhuhnpaaren in 2010 • • • • Rohrweihe (regelmäßig) - beobachtete Flugwege in 2010, Brutverdacht in 2009 Rotmilan (Überflug) - Flugweg Schleiereule (sporadisch) Schwarzkehlchen - Revierzentrum • • • • • • • Schwarzmilan - Flugweg Silbermöwe (selten) Sperber – vermuteter Brutbereich in 2010 Steinschmätzer - Revierzentrum, Einzelnachweis Sturmmöwe (sporadisch) Turmfalke - Brutnachweis in 2009, vermuteter Brutbereich Turteltaube - Revierzentrum, Beobachtung von adulten Tieren mit flüggen Jungvögeln in 2009 Uhu - Brutnachweise 2010 und 2011 Wachtel (Brutareal in 2010) Wachtelkönig (gelegentlich) Waldohreule - Rufplatz Wanderfalke (sporadisch) - Flugwege Wespenbussard (Brutverdacht in 2011) Wiesenpieper (viele Brutpaare) Wiesenweihe (selten) - Flugweg • • • • • • • • Untersuchungsraum bis 2.000 m um das Planungsgebiet (UR2000) Artenübersicht - mit ergänzenden Informationen aus den Verbreitungskarten • • • Baumfalke (Brutpaar in 2009) – Brutnachweis in 2009 Bienenfresser - bekannte Brutplätze seit 2003 Grauammer - Brutplatz in 2009, Areal mit hoher Aktivität • • • • • • • • • • • • Graureiher (sporadisch) Habicht - vermuteter Brutbereich in 2010, Brutverdacht in 2009 Heidelerche (selten) Heringsmöwe (selten) Kiebitz (gelegentlich) Kormoran (selten) Krickente Kuckuck (in 2009 vermutet, in 2010 nur eine Beobachtung) Lachmöwe (sporadisch) Mäusebussard - Horststandort, Revierzentrum und Brutnachweis in 2010 Mehlschwalbe Rauchschwalbe SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN FNP der Stadt Bedburg 45. Änderung „Königshovener Höhe“ - Artenschutzprüfung • • • • • • • • • • • • • • • • • • 21 Rebhuhn - Nachweis von Rebhuhnketten in 2009 Rohrweihe (regelmäßig) - beobachtete Flugwege in 2010, Brutverdacht /-nachweis in 2009 Rotmilan (Überflug) Schleiereule (sporadisch) Schwarzkehlchen - Revierzentrum Schwarzmilan - Flugweg Silbermöwe (selten) Sperber - vermuteter Brutbereich in 2010 Sturmmöwe (sporadisch) Turmfalke - Horststandort, Revierzentrum und Brutnachweis in 2010, vermuteter Brutbereich Turteltaube - Beobachtung von adulten Tieren mit flüggen Jungvögeln in 2009 Uhu Wachtel (Brutareal in 2010) Wachtelkönig (gelegentlich) Waldohreule - Rufplatz Wanderfalke (sporadisch) - Flugwege Wespenbussard (Brutverdacht in 2011) Wiesenweihe (selten) ARTEN NACH MESSTISCHBLATT (Quelle: LANUV) Im Hinblick auf die im Bereich der Messtischblätter nachgewiesenen Vogelarten, bezüglich derer keine konkreten Hinweise vorliegen, wird ein mögliches Vorkommen unter Einbeziehung der Biotoptypenausstattung im Planungsgebiet, der bestehenden Flächennutzungen und der Strukturierung des Raumes eingeschätzt. Eine generell deutlich verminderte Habitateignung aufgrund von Störwirkungen (z. B. wegen des Vorhandenseins von stark befahrenen Straßen), die ein Ausfiltern bestimmter störungsempfindlicher Arten begründen könnte, wird nicht zugrunde gelegt. Der Zwergtaucher benötigt Bruthabitate an strukturreichen Stillgewässern. Derartige Biotoptypen sind im Bereich der Konzentrationszone nicht vorhanden. Geeignete Lebensräume finden sich aber in den umliegenden Arealen der Untersuchungsräume (z. B. Absenkweiher, Kasterer See). Wichtig für die Eignung als Fortpflanzungsstätte sind im Hinblick auf den Eisvogel Steilwände oder Abbruchkanten an Gewässern, in denen die Nisthöhlen angelegt werden. Derartige Habitate fehlen im Planungsgebiet und sind erst im sehr viel weiteren Umfeld möglicherweise vorhanden (z. B. Mühlenerft). Im Hinblick auf den in Baumhöhlen nistenden Steinkauz sind Brutvorkommen dieser Art innerhalb des Planungsgebietes eher unwahrscheinlich, da das Areal nicht über geeignete Bäume verfügt. Auch in der weiteren Umgebung fehlen wegen des vergleichsweise noch jungen Alters der Rekultivierungsflächen nutzbare Habitate. Für den Waldkauz gilt die voranstehende Einschätzung ebenso. SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN FNP der Stadt Bedburg 45. Änderung „Königshovener Höhe“ - Artenschutzprüfung 22 Auch der Pirol hält sich vornehmlich in Landschaftsräumen auf, die weder das Planungsgebiet noch die übrigen Untersuchungsräume bereitstellen können. Insofern wird ein Vorkommen dieser Art als nicht wahrscheinlich angesehen Einschätzung der Betroffenheit von Brutvogelarten und Nahrungsgästen Betroffenheit aufgrund von baubedingten Wirkungen (einschließlich der Flächeninanspruchnahme) VERLUST DER FORTPFLANZUNGS- UND RUHESTÄTTE Die Baumaßnahme wird im Planungsgebiet zu einem dauerhaften aber relativ kleinflächigen Flächenverlust führen (Fundamente, Zuwegungen). Vorübergehende Flächeninanspruchnahmen ergeben sich aus der Bereitstellung von Baustellenflächen und möglicherweise zusätzlich erforderlichen Baustraßen. Die Notwendigkeit für einen über das Planungsgebiet hinausgehenden Flächenzugriff ist nicht herleitbar. Zum gegenwärtigen Planungsstand wird davon ausgegangen, dass es schwerpunktmäßig zu einer Überbauung von Offenlandbereichen kommt. Der Verlust von Gehölzbeständen wird, wenn überhaupt, in vergleichsweise geringem Maße eintreten. Auszuschließen ist in diesem Zusammenhang aber ein Eingreifen in den Landschaftsraum der „Königshovener Mulde“ sowie in die an das Planungsgebiet unmittelbar angrenzenden Gehölzflächen. Ein Verlust von älteren, mit Höhlen ausgestatteten Bäumen ist nicht anzunehmen. Diese sind im Planungsgebiet nicht vorhanden. Trotz des räumlich sehr begrenzten aber nicht zu vermeidenden Vegetationsverlustes ist eine Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Offenland sowie Halboffenland bewohnenden Arten bei Realisierung des Vorhabens möglich. Hierzu zählen die innerhalb der Konzentrationszone erfassten Arten Grauammer, Schwarzkehlchen und Turteltaube. Teilbereiche des Brutareals der Wachtel ragen kleinflächig hinein. Im Falle der vorgenannten Arten ist es somit nicht unwahrscheinlich, dass die Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ausgelöst werden, da Bruthabitate der Arten bestehen bzw. mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht auszuschließen sind. => vertiefende Prüfung erforderlich VERLUST VON INDIVIDUEN Mit der Inanspruchnahme von Bruthabitaten kann im ungünstigen Fall die Zerstörung belegter Nester wie auch die Verletzung oder Tötung nicht flügger Jungvögel verbunden sein. Hiervon sind unter Umständen zumindest die bereits oben benannten Arten Grauammer, Schwarzkehlchen und Turteltaube sowie Wachtel betroffen. Im Falle der vorgenannten Arten ist es nicht unwahrscheinlich, dass die Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ausgelöst werden können, da es zu Individuenverlusten kommen kann. => vertiefende Prüfung erforderlich VERLUST DES NAHRUNGSHABITATES Die in der Konzentrationszone beobachteten Greifvögel Rohrweihe, Rotmilan, Schwarzmilan und Wiesenweihe überflogen das Areal. Horste dieser Arten wurden im Vorhabenbereich nicht kartiert. SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN FNP der Stadt Bedburg 45. Änderung „Königshovener Höhe“ - Artenschutzprüfung 23 Eine artenschutzrechtlich relevante Betroffenheit, die aus der Überbauung essentieller Nahrungshabitate herrühren würde, ist nicht gegeben. Dies würde voraussetzen, dass die erfolgreiche Reproduktion einer Art in der Fortpflanzungsstätte aufgrund der vergleichsweise geringflächigen Flächeninanspruchnahme im Planungsgebiet nicht mehr möglich wäre. Dies trifft so nicht zu. Dennoch wird die Fragestellung im Zusammenhang mit den anlagenbedingten und über das Planungsgebiet hinausgehenden Wirkungen der einzelnen Windenergieanlagen wie auch deren Zusammenspiel zu erörtern sein (siehe unten). Es ist somit nicht davon auszugehen, dass die Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ausgelöst werden, da essentielle Nahrungshabitate nicht bzw. nur, wenn überhaupt, äußerst kleinflächig beansprucht werden. => vertiefende Prüfung nicht erforderlich STÖRUNG DER FORTPFLANZUNGS- UND RUHEPHASEN SOWIE DER NAHRUNGSSUCHE Erhebliche Beeinträchtigungen des Fortpflanzungs- und / oder Brutgeschehens aufgrund von Lärmemissionen sowie visuellen Wirkfaktoren und die eventuelle Aufgabe der Teillebensräume innerhalb des Planungsgebietes bzw. in den Randzonen des Vorhabenbereiches (Verdrängung) können trotz des bauzeitlich befristeten Einflusses nicht sämtlich ausgeschlossen werden. Ausschlaggebend ist sicherlich die artspezifische Empfindlichkeit gegenüber den baubedingten Störwirkungen. Hierzu liegen aber nicht in allen Fällen aussagekräftige Angaben vor. Den baubedingten Störwirkungen ähnlich sind im Übrigen Effekte, die im Zuge von künftigen Wartungs- und Reparaturarbeiten entstehen können (NIEDERSÄCHSISCHER LANDKREISTAG 2011). Ein Störeinfluss wird vor allem bei jenen planungsrelevanten Arten gesehen, die das Planungsgebiet regelmäßig nutzen. Dazu zählen die dort vorkommenden Brutvogelarten Grauammer, Schwarzkehlchen, Turteltaube und Wachtel sowie die das Gebiet als Nahrungshabitat aufsuchenden Greifvogelarten Rohrweihe und Wiesenweihe. Da das Vorhaben je nach Standort der einzelnen Windenergieanlage auch in den an das Planungsgebiet angrenzenden Untersuchungsraum einwirken kann, sind dort vorkommende Brutvogelarten und Nahrungsgäste unter Umständen ebenso – neben den bleibenden Anlagen- und betriebsbedingten Wirkungen (siehe unten) - von dem Baubetrieb betroffen. Im Vordergrund steht hierbei der Untersuchungsraum bis 1.000 m. So wird bei allen dort nachgewiesenen Brutvogelarten des Offenlandes (Baumpieper, Bienenfresser, Feldlerche, Grauammer, Heidelerche, Rebhuhn, Schwarzkehlchen, Steinschmätzer, Wachtel, Wiesenpieper) eine potenzielle Betroffenheit angenommen. Des Weiteren gilt dies für einige Bewohner des Halboffenlandes (Kuckuck, Nachtigall, Neuntöter, Turteltaube und Waldohreule). Die Gefahr der bauzeitlichen Beeinträchtigung besteht auch für den am Absenkweiher brütenden Flussregenpfeifer und den dort nicht auszuschließenden Zwergtaucher sowie einige Greifvogelarten (Mäusebussard, Turmfalke, Wespenbussard). Vereinzelt waren der Greifvogelhorst bzw. der vermutete Brutbereich allerdings in großer Distanz zur geplanten Konzentrationszone angeordnet (Habicht, Sperber). Im Hinblick auf den Uhu, dessen – in 2010 und 2011 zerstörte – Brutplätze zwar mindestens 300 m westlich des Planungsgebietes lagen, wird hingegen von einem Störungspotenzial ausgegangen. SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN FNP der Stadt Bedburg 45. Änderung „Königshovener Höhe“ - Artenschutzprüfung 24 Übrige Arten des Untersuchungsraumes bis 1.000 m überflogen den Bereich oder sind Nahrungsgäste. Die Gefahr, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population aufgrund einer erheblichen Störung durch bauzeitliche Wirkungen verschlechtert, wird wegen der zeitlichen Beschränkung auf die Bauphase als weniger relevant eingestuft. Hinzu kommt, dass der Raum nur für wenige Arten eine gewisse Bedeutung als Nahrungsrevier hat. Von diesen Arten befinden sich jedoch Rohrweihe, Wachtelkönig, Wanderfalke und Wiesenweihe in einem zumindest unzureichenden Erhaltungszustand, so dass das Eintreten eines Verbotstatbestandes durchaus denkbar ist. Eine unmittelbare Wirkung auf das Verhalten der in den weiter entfernt liegenden Bereichen erfassten Brutvogelarten und Nahrungsgäste ist aufgrund des Abstandes zur Konzentrationszone nicht wahrscheinlich. Zusammenfassend betrachtet ist es allerdings nicht auszuschließen, dass es bezüglich der oben bezeichneten Arten / Artengruppen störungsbedingt zu einem Verstoß gegen die Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG kommt. => vertiefende Prüfung erforderlich Betroffenheit aufgrund der anlagenbedingten Wirkungen Neben der baulichen Abwicklung, die zu unmittelbaren Individuenverlusten, zu Störungen während der Brutzeit o. ä. oder auch zu Inanspruchnahmen von Nist- bzw. Nahrungsplätzen führen kann, können sich Beeinträchtigungen von Arten zusätzlich aus den fertig erstellten Bauwerken, also insbesondere den weithin sichtbaren Windenergieanlagen, dauerhaft ergeben. Ähnlich der baubedingten Störungen ist eine Aufgabe von Teillebensräumen innerhalb wie auch außerhalb des Planungsgebietes anlagenbedingt möglich. Hinweis Eine Zerschneidung von funktional zusammenhängenden Teillebensräumen (Bruthabitat Wald – Nahrungshabitat Offenland) durch das Aufstellen der Windenergieanlagen – vor allem bei einer Anordnung in Reihe – wird im vorliegenden Fall auf der Grundlage der vor Ort erfassten Flugwege und der Verteilung der verschiedenen Lebensraumtypen nicht als mögliche Beeinträchtigung gewertet. VERLUST VON INDIVIDUEN Zu den oben erwähnten Tierverlusten kann es auch aufgrund von Kollisionen mit dem Mast der Windenergieanlage kommen. Die Gefahrensituation ergibt sich dann, wenn sich unterhalb der Anlage aufhaltende Tiere aufgeschreckt werden. Besonders gefährdet scheint diesbezüglich die Grauammer, die im Planungsgebiet wie auch im angrenzenden Untersuchungsraum zahlreich vertreten ist. Im Falle der vorgenannten Art (Grauammer) ist es nicht unwahrscheinlich, dass die Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ausgelöst werden können, da es zu Individuenverlusten kommen kann. => vertiefende Prüfung erforderlich MEIDUNG DER FORTPFLANZUNGS- UND RUHESTÄTTE Obgleich Untersuchungen und bisherige Darstellungen in der Fachliteratur kein eindeutiges Ergebnis zur Einflussnahme von Windenergieanlagen auf die Vogelwelt erbringen, haben dennoch gemäß den Ausführungen im Avifaunistischen Fachgutachten (ECODA 2012) gewisse Erkenntnisse aus zurückliegenden Beobachtungen eine gewisse Gültigkeit. SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN FNP der Stadt Bedburg 45. Änderung „Königshovener Höhe“ - Artenschutzprüfung 25 So können die Auswirkungen auf Brutvögel, insbesondere Bewohner des Offen- und Halboffenlandes sowie außerhalb der Brutzeit, in der Regel als gering eingestuft werden. Sensible Arten, wie Kiebitz und Wachtelkönig, brüten weder im Planungsgebiet noch in den Untersuchungsräumen. Herauszustellen ist hingegen das Vorkommen der Wachtel, der eine hohe Empfindlichkeit beigemessen wird, wobei das Meideverhalten vor allem auf eine gestörte Kommunikation zurückzuführen ist (siehe auch „Betroffenheit aufgrund der betrieblichen Wirkungen“ unten). Bezüglich der Greif- bzw. Großvögel zeigen Studien, dass ein ausgeprägtes Meideverhalten offenbar nicht nachweisbar ist und eher kleinräumige Auswirkungen zum Tragen kommen. Im Falle der vorgenannten Art (Wachtel) ist es nicht unwahrscheinlich, dass die Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ausgelöst werden können, da ein Brutareal der Art im Nahbereich der Konzentrationszone besteht. => vertiefende Prüfung erforderlich MEIDUNG DES NAHRUNGSHABITATES Hier gelten im Prinzip die oben genannten Aussagen zu Meidung der Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Von Relevanz sind jedoch Funktionsbereiche, die der Nahrungssuche dienen. Hierbei sind wiederum jene Arten herauszustellen, für die das jeweilige Gebiet von einer gewissen Bedeutung ist und deren Erhaltungszustand gleichsam ungünstig ist. Wie bereits dargestellt handelt es sich um die Arten Rohrweihe, Wachtelkönig, Wanderfalke und Wiesenweihe. Mit Ausnahme des Wachtelkönigs wird allerdings davon ausgegangen, dass die übrigen Arten keine ausgeprägten Meidereaktionen zeigen. Im Falle der vorgenannten Art (Wachtelkönig) ist es nicht unwahrscheinlich, dass die Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ausgelöst werden, da von Nahrungshabitaten der Art im Umfeld der Konzentrationszone auszugehen ist. => vertiefende Prüfung erforderlich Betroffenheit aufgrund der betrieblichen Wirkungen Zu berücksichtigen sind an dieser Stelle eventuelle Auswirkungen auf die Avifauna, die auf die Rotorbewegung und mögliche Betriebsgeräusche zurückzuführen sind. Sie kommen allerdings erst dann zustande bzw. sind nur dann relevant, wenn sich die Rotorblätter drehen. VERLUST VON INDIVIDUEN Vor allem bei den Arten, deren Flugwege sich in größeren Höhen befinden oder die in Scharen auftreten, scheint ein Individuenverlust (Vogelschlag) oder eine Verletzung von Tieren durch die kreisenden Rotorblätter möglich zu sein. Das kann im vorliegenden Fall auf Vogelarten zutreffen, die im Planungsgebiet jagen oder sich aus anderen Gründen im Raum aufhalten. Weniger betroffen sind die eher am Boden oder in Bodennähe lebenden bzw. fliegenden Vogelarten (Arten des Offen- und Halboffenlandes, z. B. Rebhuhn, Baumpieper, Schwarzkehlchen, Steinschmätzer, Turteltaube, Wiesenpieper). Das Risiko der Kollision ist bei Arten verstärkt, die kein ausgeprägtes Meideverhalten im Hinblick auf Windenergieanlagen zeigen; hierzu zählen Greifvögel. Eindeutige Aussagen zur Greifvogel-Problematik können aber laut Avifaunistischem Gutachten (ECODA 2012) den zur Verfügung stehenden Untersuchungsergebnissen nicht entnom- SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN FNP der Stadt Bedburg 45. Änderung „Königshovener Höhe“ - Artenschutzprüfung 26 men werden. Angaben zum Rotmilan sind zum Teil widersprüchlich. Tendenziell wird dieser Art aber ein vergleichsweise hohes Unfallrisiko beigemessen. Verunfallen seltene Arten regelmäßig an Windenergieanlagen, kann dies durchaus dazu führen, dass die örtliche Population eine Beeinträchtigung erfährt. Von den vor Ort nachgewiesenen Greifvogelarten halten sich einige zur Nahrungssuche im Untersuchungsraum auf. Bei Rohrweihe, Wiesenweihe, Schwarz- und Rotmilan lagen die Flugwege auch in Teilbereichen des Planungsgebietes, in dessen Zentrum die Rohrweihe regelmäßig auftrat. Das Kollisionsrisiko ist vor allem dann groß, wenn Individuen innerhalb der Konzentrationszone oder im dichten Umfeld ihr Bruthabitat haben und vor Ort in größere Höhen aufsteigen. Hierbei können sie dann von den sich bewegenden Rotorblättern erfasst werden, zumal dann, wenn die Anlage nicht oder zu spät als Gefahr erkannt wird (NIEDERSÄCHSISCHER LANDKREISTAG 2011). So wurde in 2009 ein Brutverdacht für die Rohrweihe sowie den Turmfalken westlich des Planungsgebietes ausgesprochen, Horststandorte des Mäusebussards existieren ebenso dort. Auch der Uhu könnte in den Wirkraum der Rotoren gelangen, da dessen bisherige Brutplätze im Nahbereich der künftigen Konzentrationszone lagen und das Gebiet durchaus als Nahrungsrevier für die Art von Bedeutung sein kann. Im Falle der vorgenannten Arten ist es nicht unwahrscheinlich, dass die Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ausgelöst werden können, da es zu Individuenverlusten kommen kann. => vertiefende Prüfung erforderlich MEIDUNG DER FORTPFLANZUNGS- UND RUHESTÄTTE / DES NAHRUNGSHABITATS (SCHEUCHEFFEKT) Lärmemissionen oder visuelle Wirkungen (Rotorbewegung, Schattenwurf des sich bewegenden Rotors) wie auch Turbulenzen am Rotor sind geeignet, die Lebensraumqualität des Umfeldes zu verringern bzw. aufzuheben. Bislang vorliegende Erkenntnisse zeigen, dass sich Störungen aus dem Zusammenspiel von vertikalen Strukturen und den sich aus den Rotorbewegungen ergebenden Wirkungen ableiten lassen. Es bestehen artspezifische Unterschiede. Diese Effekte werden daher als Bestandteil der auf die Windenergieanlage an sich zurückzuführenden anlagenbedingten Auswirkungen gehandhabt. Diese Vorgehensweise ist insofern nicht abwegig, als dass z. B. im Falle der - anlagenbezogen - empfindlichen Wachtel (siehe oben) auch eine mögliche Beeinträchtigung durch Verlärmung in der Fachwelt diskutiert wird (Meideverhalten aufgrund gestörter Kommunikation zwischen den Individuen wegen aerodynamischer Geräusche der Rotoren). Ähnliches gilt für den Wachtelkönig (LANDESAMT FÜR UMWELT, WASSERWIRTSCHAFT UND GEWERBEAUFSICHT 2010). Gesamteinschätzung Brutvogelarten und Nahrungsgäste Aus der gegenüberstellenden Betrachtung der jeweiligen Vorkommensbereiche, der gegenwärtigen Habitatausstattung des Planungsgebietes (im Hinblick auf die nicht kartierten, aber in den Messtischblättern berücksichtigten Vogelarten), der artspezifischen Verhaltensweisen und der typischen Wirkungen des Vorhabens ergibt sich, dass es bei bestimmten der nachgewiesenen bzw. nicht auszuschließenden planungsrelevanten Arten zu unmittelbaren Beeinträchtigungen wie auch zu flächenhaften Entwertungen von Teillebensräumen kommen kann. Das Eintreten eines Verbotstatbestandes ist daher in diesen Fällen nicht unwahrscheinlich, woraus sich die Notwendigkeit einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung ergibt. SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN FNP der Stadt Bedburg 45. Änderung „Königshovener Höhe“ - Artenschutzprüfung 27 Bezüglich der in den Vorhabenbereichen vorkommenden Brutvogelarten, die nicht zur Gruppe der planungsrelevanten Arten gehören, ist nicht auszuschließen, dass es durch die Inanspruchnahme von Flächen bzw. das Roden von Gehölzen zu Verlusten von belegten Nestern und somit auch von Individuen bzw. Gelegen kommt. Ein Verstoß gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG liegt aber nicht vor, da bei diesen weit verbreiteten Arten ein landesweit günstiger Erhaltungszustand vorausgesetzt werden darf, so dass die ökologische Funktion der von dem Eingriff möglicherweise betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten weiterhin im räumlichen Zusammenhang erfüllt werden wird. Zudem ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der Zerstörung belegter Nester von „Allerweltsarten“ dadurch entgegengewirkt werden kann, dass die Rodungsarbeiten außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeiten durchführt werden. Die aus artenschutzrechtlicher Sicht nicht näher zu betrachtenden Brutvogelarten und Nahrungsgäste sind bei der Abhandlung der Eingriffsregelung zu berücksichtigen. 3.2.2 Rast- und Zugvogelarten Von den nachgewiesenen oder in der jüngeren Vergangenheit beobachteten Vogelarten nutzen einige Arten den Raum „lediglich“ als Rastgebiet bzw. Durchzugshabitat. Rastvögel hielten sich im Raum längerfristig auf, Zugvögel verweilten nur kurz. Wenige der Rast- und Zugvogelarten sind auch als Brutvögel und Nahrungsgäste im Raum vertreten (Artennamen fett geschrieben). Einige der aufgeführten Arten kommen nur selten vor (Artennamen kursiv geschrieben). SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN 28 FNP der Stadt Bedburg 45. Änderung „Königshovener Höhe“ - Artenschutzprüfung Tabelle 3: Planungsrelevante Rast- und Zugvögel Wissenschaftlicher Name Deutscher Name Status im MTB / in NRW Actitis hypoleucos Flussuferläufer R G Alauda arvensis Feldlerche nicht benannt G- Anas clypeata Löffelente B Anser albifrons Blässgans R+W G Anser fabalis Saatgans R+W G Anthus campestris Brachpieper R G Anthus pratensis Wiesenpieper sicher brütend G- Asio flammeus Sumpfohreule R+W G Buteo lagopus Rauhfussbussard R+W G Casmerodius albus Silberreiher R G Charadrius morinellus Mornellregenpfeiffer R S Ciconia ciconia Weißstorch B S+ Ciconia nigra Schwarzstorch B S+ Circus cyaneus Kornweihe Wintergast G Emberiza hortulana Ortolan B S G R EZ S G Falco columbarius Merlin R+W Grus grus Kranich B R S G Numenius arquata Großer Brachvogel B R U G Pernis apivorus Wespenbussard B U Philomachus pugnax Kampfläufer R G Phoenicurus phoenicurus Gartenrotschwanz B U- Phylloscopus sibilatrix Waldlaubsänger nicht benannt G- Saxicola rubetra Braunkehlchen B S Scolopax rusticola Waldschnepfe nicht benannt G- Tringa glareola Bruchwasserläufer R G Tringa nebularia Grünschenkel R G Tringa ochropus Waldwasserläufer R G Tringa totanus Rotschenkel B Vanellus vanellus Kiebitz sicher brütend / Durchzügler R S G G Erläuterung: MTB = Status im Messtischblatt; NRW = Status in Nordrhein-Westfalen: B = Brutvorkommen, BK = Brutvorkommen Koloniebrüter; R = Rastvorkommen, W = Wintervorkommen; EZ = Erhaltungszustand atlantische biogeographische Region in NRW: G = günstig, U = ungünstig / unzureichend, S = ungünstig / schlecht – LANUV 02.2012 Biologie, Lebensraum-/ Habitatansprüche Wie schon bei den Brutvogelarten und Nahrungsgästen aufgezeigt, beinhaltet der Untersuchungsraum eine Biotopausstattung, die gute Voraussetzungen für die Eignung als Lebensraum von Arten unterschiedlicher Habitatansprüche bereitstellt. Dies gilt auch für die planungsrelevanten Rast- und Zugvögel. SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN FNP der Stadt Bedburg 45. Änderung „Königshovener Höhe“ - Artenschutzprüfung 29 Angaben zum Vorkommen Den Raum nutzen insbesondere jene Zug- und Gastvögel, die auf größere Offenlandbereiche wie auch auf einen Verbund von Offenland und Gehölzrändern angewiesen sind. Hinzu kommen ferner Arten, die walddominierte Lebensräume sowie Gewässer aufsuchen, wobei diese Landschaftsteile eher im weiteren Umfeld der Konzentrationszone anzutreffen sind. Arten, die Gewässer oder bestimmte Gewässerstrukturen benötigen, finden diesen z. B. an dem bereits erwähnten Absenkweiher oder dem weiter entfernten Kasterer See. In der unten folgenden Auflistung wird die Verteilung der Rast- und Zugvogelarten im Hinblick auf das Planungsgebiet und die umliegenden Erfassungsräume dargestellt. Arten, für die der Raum keine oder nur eine vergleichsweise geringe Bedeutung hat wie auch jene, die auch als Brutvögel vorkommen, werden nicht berücksichtigt (Quelle: ECODA 2012, Tab. 3.7 S. 77 und Tab. 3.8 S. 89 sowie Verbreitungskarten). Planungsgebiet (Konzentrationszone für Windenergie) Artenübersicht - mit ergänzenden Informationen aus den Verbreitungskarten • Kornweihe - Flugwege Untersuchungsraum bis 1.000 m um das Planungsgebiet (UR1000) Artenübersicht - mit ergänzenden Informationen aus den Verbreitungskarten • • • Braunkehlchen Kornweihe - Flugwege Merlin - Flugwege Untersuchungsraum bis 2.000 m um das Planungsgebiet (UR2000) Artenübersicht - mit ergänzenden Informationen aus den Verbreitungskarten • • • • Braunkehlchen Kornweihe Merlin - Flugwege Rauhfussbussard Einschätzung der Betroffenheit von Rast- und Zugvogelarten Hinweis Da die hier zu beurteilenden Vogelarten lediglich als Rast- oder Gastvögel im Planungsgebiet und darüber hinaus vorkommen, wird eine Betroffenheit, die sich aus der Funktion als Bruthabitat herleitet, ausgeschlossen. Betroffenheit aufgrund von baubedingten Wirkungen (einschließlich der Flächeninanspruchnahme) VERLUST DES RAST-/ NAHRUNGSHABITATES Für rastende und jagende Kornweihen ist der Raum offenkundig von besonderer Bedeutung (ECODA 2012). Eine artenschutzrechtlich relevante Betroffenheit, die sich aus der Überbauung essentieller Nahrungshabitate ergeben könnte, ist jedoch, ähnlich den im Raum brüten- SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN FNP der Stadt Bedburg 45. Änderung „Königshovener Höhe“ - Artenschutzprüfung 30 den Greifvögeln, nicht wahrscheinlich. Mögliche Nahrungsreviere sind auch darüber hinaus in genügendem Maße vorhanden. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass die Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ausgelöst werden. => vertiefende Prüfung nicht erforderlich STÖRUNG DER RUHEPHASEN SOWIE DER NAHRUNGSSUCHE Hier gelten prinzipiell die Aussagen zu den Brutvögeln und Nahrungsgästen. Der mögliche Störeinfluss bezieht sich sowohl auf das Planungsgebiet als auch auf den angrenzenden Untersuchungsraum und die dort vorkommenden Gastvögel Braunkehlchen, Kornweihe und Merlin. Allerdings ist die Intensität der Einflussnahme wegen der befristeten Bauzeit zu relativieren. Dennoch sind Störungen dann von Belang, wenn diese in den Zeitraum der Überwinterung bzw. der Ruhephase fallen. Auswirkungen auf weiter entfernt liegende Bereiche erscheinen nicht realistisch. Zusammenfassend betrachtet ist es nicht unwahrscheinlich, dass es bezüglich der oben bezeichneten Arten störungsbedingt zu einem Verstoß gegen die Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG kommt. => vertiefende Prüfung erforderlich Betroffenheit aufgrund der anlagenbedingten Wirkungen MEIDUNG DES NAHRUNGSHABITATES Die Aussagen zur Meidung der Fortpflanzungs- und Ruhestätten bei Brutvögeln haben auch hier Gültigkeit. Ein Verdrängungseffekt ist bei den Greifvögeln scheinbar kaum oder nur mäßig entwickelt. Insbesondere rastende oder jagende Kornweihen zeigen gegenüber Windenergieanlagen nur ein sehr geringes Meideverhalten (ECODA 2012). Im Hinblick auf das mitunter in hohen Individuenzahlen auftretende Braunkehlchen könnten die Windenergieanlagen dann einen Störreiz darstellen, sofern die Art in großen Trupps rastet oder überwintert; hierzu liegen aber keine Aussagen vor. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass die Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ausgelöst werden, da die Rast- und Überwinterungsgebiete mit hoher Wahrscheinlichkeit in ihrer Funktion nicht erheblich eingeschränkt werden. => vertiefende Prüfung nicht erforderlich Betroffenheit aufgrund der betrieblichen Wirkungen VERLUST VON INDIVIDUEN Wie schon bei einigen der brütenden Arten besteht ebenso im Falle der Gastvögel die Gefahr, dass sie an den Rotorblättern verunglücken. Von den relevanten und oben benannten Arten sind vor allem die in größeren Arealen jagenden Greifvögel Kornweihe, Merlin und Rauhfussbussard prinzipiell als kollisionsgefährdete Arten herauszustellen. SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN FNP der Stadt Bedburg 45. Änderung „Königshovener Höhe“ - Artenschutzprüfung 31 Wie bereits dargestellt, zeigen die Greifvögel durchweg kein ausgeprägtes Meideverhalten im Hinblick auf Windenergieanlagen. Da die Arten den Raum lediglich als Rast- oder Durchzugsgebiet nutzen, ist der Fall, dass innerhalb der Konzentrationszone oder im dichten Umfeld brütende Individuen vor Ort in größere Höhen aufsteigen und dann von den Rotorblättern erfasst werden, nicht gegeben. Auch bringen die Angaben in der Fachliteratur oder in Studien nicht zum Ausdruck, dass die bezeichneten Arten besonders kollisionsgefährdet sind. Kornweihe und Merlin jagen in der Regel strukturgebunden oder bodennah. Das Vorkommen des Rauhfussbussards im weiter entfernten Umland lässt die Annahme zu, dass die Konzentrationszone nicht zwingend das Tötungsrisiko erhöht. Dennoch besteht die Gefahr, dass die Flugjäger in der offenen Landschaft die Windenergieanlage nicht rechtzeitig bemerken und verunglücken (NIEDERSÄCHSISCHER LANDKREISTAG 2011). Im Falle der vorgenannten Arten ist es somit nicht unwahrscheinlich, dass die Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ausgelöst werden, da Individuenverluste nicht ausgeschlossen werden können. => vertiefende Prüfung erforderlich MEIDUNG DER FORTPFLANZUNGS- UND RUHESTÄTTE / DES NAHRUNGSHABITATS Auch hier sind die Aussagen zu den Brutvögeln und Nahrungsgästen prinzipiell übertragbar. => vertiefende Prüfung nicht erforderlich Gesamteinschätzung Rast- und Zugvogelarten Aus der Tatsache, dass sich die Gastvögel nur zeitweilig und nicht während der Fortpflanzungszeit im Vorhabenbereich bzw. dessen Umfeld aufhalten, leitet sich zwar augenscheinlich ein vergleichsweise geringes Beeinträchtigungspotenzial der Arten mit entsprechender artenschutzrechtlicher Relevanz ab. Nicht auszuschließen sind dennoch Individuenverluste im Rahmen der Nahrungssuche sowie Störungseffekte während der Bauzeit und im Zuge von Unterhaltungsarbeiten. Hinsichtlich der potenziell gefährdeten Arten wird daher eine vertiefende Art-für-ArtBetrachtung als erforderlich angesehen. Im Hinblick auf das Vogelzuggeschehen liegen für den betroffenen Raum keine Angaben vor. Der Einfluss auf ziehende Vögel durch das Einbringen der geplanten Windenergieanlagen in Gestalt von Ausweichbewegungen und der Verlagerung des örtlichen Vogelzuges lässt sich daher nicht beurteilen. SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN FNP der Stadt Bedburg 45. Änderung „Königshovener Höhe“ - Artenschutzprüfung C 32 Vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände - Stufe II der Artenschutzprüfung Jene Arten, bei denen eine artenschutzrechtliche Betroffenheit aufgrund der vorhabensbedingten Wirkungen nicht auszuschließen ist, werden in einem nächsten Arbeitsschritt einer vertiefenden „Art-für-Art-Betrachtung“ unterzogen. Dabei ist zu beurteilen, wie sich die Beeinträchtigung jeweils örtlich, zeitlich und funktional darstellt. Bei der Bewertung der artenschutzrechtlichen Betroffenheiten sind geeignete Vermeidungsmaßnahmen, die dazu beitragen, dass sich das Tötungsrisiko (z. B. durch Kollisionen) unmerklich verändert, der Erhaltungszustand der lokalen Population durch Störungen nicht verschlechtert oder die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten bzw. von Pflanzenstandorten im räumlichen Zusammenhang auch weiterhin sichergestellt ist, einzubeziehen. Der Tatbestand des Tötungs- und Verletzungsverbotes (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) ist dann gegeben, wenn sich das Lebensrisiko einer Art durch das Vorhaben in signifikanter Weise erhöht. Das Störungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG bezieht sich auf die Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten von Arten. Eine Störung kann bau- und betriebsbedingte Ursachen haben. Sie kann grundsätzlich durch Beunruhigung und Scheuchwirkung infolge von Bewegung, Lärm oder Licht eintreten. Unter das Verbot fallen aber auch Störungen, die durch Zerschneidungs- oder optische Wirkungen hervorgerufen werden. Eine erhebliche Störung liegt dann vor, wenn sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtert. Des Weiteren sind diejenigen Entnahmen, Beschädigungen und Zerstörungen von Fortpflanzungs- und Ruhestätten nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (i.V.m. § 44 Abs. 5) zu betrachten, die zu einer Beeinträchtigung der ökologischen Funktion im räumlichen Zusammenhang führen. Als Fortpflanzungsstätten gelten nach dem EU-Leitfaden u. a. Balzplätze, Paarungsgebiete, Neststandorte, Eiablage- und Schlupfplätze sowie Areale, die von Jungtieren genutzt werden. Zu den Ruhestätten zählen beispielsweise Schlaf-, Mauser- und Rastplätze, Sonnplätze, Verstecke und Schutzbauten sowie Sommer- und Winterquartiere (LANA 2009). Zur Beurteilung der ökologischen Funktion sind alle Habitatelemente der nach § 44 Abs. 5 BNatSchG artenschutzrechtlich relevanten Arten zu berücksichtigen, die im Verlauf des Fortpflanzungsgeschehens bzw. während spezieller Ruhephasen für das dauerhafte Überleben essentiell sind. Die Auswirkungen eines Vorhabens sind dann erheblich, wenn der Bestand oder die Verbreitung im räumlichen Zusammenhang nachteilig beeinflusst werden. Die Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände schließt die oben erwähnten Vermeidungsmaßnahmen einschließlich vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des § 44 Abs. 5 BNatSchG wie auch das Risikomanagement ein. SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN FNP der Stadt Bedburg 45. Änderung „Königshovener Höhe“ - Artenschutzprüfung 1 Betroffenheit der relevanten Arten / Artengruppen 1.1 Arten des Anhang IV der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) 1.1.1 Säugetiere 33 Die artenschutzrechtliche Beurteilung der Säugetiere beschränkt sich auf die Gruppe der Fledermäuse. Weitere artenschutzrechtlich relevante Säugetierarten sind nach fachlicher Einschätzung nicht zu erwarten. Hinweis: Die Textbeiträge in der Tabelle entstammen den Ausführungen des Fachgutachtens Fledermäuse (ECODA 2012). Diese wurden wortwörtlich übernommen (Schrift kursiv) bzw. im Bedarfsfalle aufgrund der zusammenfassenden Betrachtung der Arten stellenweise angepasst. Tabelle 4: Planungsrelevante Säugetierarten mit vertiefender Prüfung Abendsegler, Breitflügelfledermaus, Rauhhautfledermaus, Zwergfledermaus spec. Vorkommen: In der vorliegenden Untersuchung wurden entlang der Gehölzstrukturen der Königshovener Mulde und entlang der Gehölze im nördlichen Grenzbereich (etwa 200 bis 350 m nördlich der geplanten Konzentrationszone) des UR hohe Aktivitätsdichten jagender Zwergfledermäuse festgestellt. Das nördlich gelegene Jagdgebiet befindet sich etwa 200 bis 350 m nördlich der geplanten Konzentrationszone. Die Königshovener Mulde als Jagdgebiet mit besonderer Bedeutung zieht sich zentral in Ost-West-Richtung durch die Konzentrationszone. Abendsegler und Rauhhautfledermaus wurden insbesondere beim Überfliegen des Untersuchungsraumes registriert. Dies erfolgte allerdings in geringem Maße bzw. gelegentlich. Die Breitflügelfledermaus war nur sehr unregelmäßig vertreten, wobei sie das Gelände überquerte oder jagend, vor allem im Bereich der Königshovener Mulde, festgestellt werden konnte. Breitflügelfledermäuse, Rauhautfledermäuse und Abendsegler nutzten den UR so selten, so dass dieser offenbar keine oder allenfalls geringe Lebensraumfunktionen erfüllt. Die Ergebnisse der Detektorbegehungen und der Horchkistenuntersuchung deuten darauf hin, dass der UR während der Zugzeiten im Herbst im geringen Maße von Abendseglern überflogen wurde. Eine besondere Bedeutung des UR für den Fledermauszug ergibt sich hieraus nicht. SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN 34 FNP der Stadt Bedburg 45. Änderung „Königshovener Höhe“ - Artenschutzprüfung Verletzungs- und Tötungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) Störungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) Entnahme-, Beschädigungs- und Zerstörungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) Auswirkungen: Die geplante Konzentrationszone umfasst v. a. intensiv genutzten Ackerflächen, die über keine potenziell geeigneten Quartierstrukturen verfügen. Auch die Königshovener Mulde, die sich in einem schmalen Band zentral in Ost-West-Richtung durch die geplante Konzentrationszone zieht, verfügt nur über einzelne Gehölze, die über ein sehr geringes Quartierpotenzial verfügen. Die Gehölzbestände der Königshovener Höhe sollen nach Angaben des Auftraggebers jedoch durch die konkrete Anlagenplanung nicht beeinträchtigt werden. Insgesamt kann ausgeschlossen werden, dass baubedingt übertagende Fledermäuse verletzt oder getötet werden. Allerdings kann es betriebsbedingt zu Kollisionen an den geplanten WEA kommen. Da das UrsachenWirkungsgefüge von Kollisionen an Windenergieanlagen noch nicht vollständig geklärt ist, bereitet die Abschätzung des Kollisionsrisikos an einem Standort Schwierigkeiten. Betroffenheit aufgrund von anlagen- und betriebsbedingten Wirkungen Wie X erläutert, scheint für die Zwergfledermaus vor allem an Standorten B an wald- bzw. gehölznahen Standorten ein relevantes Kollisionsrisiko zu bestehen. Offensichtlich jagen Zwergfledermäuse an derartigen Standorten oberhalb der Baumwipfel und kommen somit in den Gefahrenbereich des Rotors bzw. in den Bereich mit hohen Druckunterschieden. Hingegen sind an Standorten im Offenland bislang nur ausnahmsweise Kollisionen dokumentiert worden. Derzeit gibt es in der Literatur widersprüchliche Angaben, in wie weit das Kollisionsrisiko von Entfernungen zu Gehölzstrukturen korreliert. Innerhalb bzw. in Randbereichen der geplanten Konzentrationszone befinden sich somit Funktionsräume besonderer Bedeutung der Zwergfledermaus. Es kann nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden, dass an Es ergaben sich im Rahmen der Erhebungen keine Hinweise darauf, dass sich in der geplanten Konzentrationszone Quartiere von Fledermäusen befinden. Auch die Königshovener Mulde verfügt nur über einzelne Gehölze, die über ein sehr geringes Quartierpotenzial verfügen. Die Gehölzbestände sollen jedoch nach Angaben des Auftraggebers durch die konkrete Anlagenplanung nicht beeinträchtigt werden. Alle weiteren Flächen innerhalb der geplanten Konzentrationszone verfügen über keine potenziellen Quartierstrukturen für Fledermäuse. Baubedingt können erhebliche Störungen von Fledermäusen ausgeschlossen werden. Wie B dargestellt, liegen bereits mehrere Untersuchungen vor, in denen kein Meideverhalten von Fledermäusen gegenüber Windenergieanlagen nachgewiesen wurde. Insbesondere für die Zwergfledermaus existieren belastbare Erkenntnisse darüber, dass auch der Nahbereich von WEA genutzt wird. Betriebsbedingte Störungen von Zwergfledermäusen können somit ausgeschlossen werden. Alle anderen Fledermäuse wurden so selten nachgewiesen, dass dem UR allenfalls eine geringe Bedeutung als artspezifischen Lebensraum zukommt. Erhebliche Störungen der Arten sind somit ausgeschlossen, auch wenn für die Breitflügelfledermaus (vgl. BACH 2006) eine gewisse Meidung der Nähe von Windenergieanlagen angenommen wird. Ultraschall, der möglicherweise von einzelnen WEA-Typen emittiert wird, scheint allenfalls geringe Auswirkungen auf Fledermäuse zu haben (vgl. RODRIGUES et al. 2008). Zusammenfassend wird nicht erwartet, die Errichtung oder der Betrieb von WEA in der geplanten Konzentrationszone könnten bau- oder betriebsbedingt zu erheblichen Störungen von Fledermäusen führen. Es wird davon ausgegangen, dass die im Jahr 2010 festgestellten Das Quartierpotenzial auf den Flächen der geplanten Konzentrationszone ist insgesamt sehr gering. Allein einzelne Gehölze der Königshovener Mulde verfügen über ein gewisses Quartierpotenzial. Die Gehölzbestände der Königshovener Mulde sollen nach Angaben des Auftragebers jedoch durch die konkrete Anlagenplanung nicht beeinträchtigt werden. Eventuell müssten aufgrund des notwendigen Wegeausbaus kleinräumig randlich gelegen Gehölze bzw. Teile von Gehölze entfernt werden. Die randlich gelegen Gehölze sind so jung und verfügen über so geringes Baumholz, dass ausgeschlossen werden kann, dass sich dort Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Art befinden. Alle weiteren Flächen innerhalb der geplanten Konzentrationszone verfügen über keine potenziellen Quartierstrukturen für Fledermäuse. Es ist auszuschließen, dass Fortpflanzungsoder Ruhestätten von Fledermäusen durch die Errichtung von WEA in der Konzentrationszone beschädigt oder zerstört werden. Dass betriebsbedingte Beeinträchtigungen von besonderen Funktionsräumen (Jagdgebiete) ein erhebliches Maß im Sinne des Gesetzes erreichen, kann vor dem Hintergrund des fehlenden Meideverhaltens von Zwergfledermäusen gegenüber Windenergieanlagen sowie dem sehr geringen Quartierpotenzial (Fortpflanzungs- oder Ruhestätten) im UR ausgeschlossen werden. Zusammenfassend wird die Errichtung und der Betrieb der geplanten WEA nicht zu einer Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 3 führen. SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN 35 FNP der Stadt Bedburg 45. Änderung „Königshovener Höhe“ - Artenschutzprüfung den WEA der geplanten Konzentrationszone, die sich in der Nähe dieser Funktionsräume befinden, ein erhöhtes Kollisionsrisiko bestehen könnte. Die Höhe des Kollisionsrisikos ist von der konkreten Anlagenplanung und dabei insbesondere von den Abständen der WEA zu den Funktionsräumen abhängig. Sollten sich WEA näher als 100 m an den Funktionsräumen besonderer Bedeutung befinden, kann ein relevantes Kollisionsrisiko nicht ausgeschlossen werden. Während der Zugzeit im Herbst wurde eine im Vergleich zum Frühjahr und Sommer leicht erhöhte Aktivität von Abendseglern festgestellt, die v. a. auf überfliegende Tiere zurückzuführen war. Die mit den Horchkisten registrierten Kontaktzahlen sowie die Ergebnisse der Detektorbegehungen und die Sichtbeobachten vor Sonnenuntergang deuten jedoch insgesamt nur auf ein geringes Zuggeschehen von Abendseglern hin. Vor diesem Hintergrund können Kollisionen von Abendseglern zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden, sind aber als äußerst seltenes Ereignis zu bewerten, dass zum allgemeinen, nicht zu vermeidenden Risiko für Individuen zählt (vgl. LÜTTMANN 2007). Diese Aussage gilt ebenso für Breitflügelfledermaus und Rauhautfledermaus, für die der Raum nur eine sehr geringe Bedeutung besitzt. Jagdhabitate auch nach Errichtung und Inbetriebnahme der WEA in der geplanten Konzentrationszone in gleichem Maße genutzt werden. Etwaige Ausweichbewegungen (als Reaktion auf WEA, wie sie etwa von Abendseglern beobachtet worden sind) beim bloßen Durchfliegen des UR sind sicherlich nicht als eine erhebliche Störung im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 2 zu bewerten. Insgesamt wird nicht erwartet, dass es durch die Errichtung und den Betrieb von WEA in der geplanten Konzentrationszone zu Verschlechterungen der Erhaltungszustände der lokalen Populationen der festgestellten Arten kommt. Vermeidungsmaßnahmen zur Abwendung von Zugriffsverboten / Risikomanagement: Sollten sich WEA näher als 100 m an den Funktionsräumen besonderer Bedeutung befinden, kann ein relevantes Kollisionsrisiko nicht ausgeschlossen werden. Zur Vermeidung des Tatbestands nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Tötung oder Verletzung von Individuen) wäre für diesen Fall eine geeignete Maßnahme vorzunehmen. Dafür wird ein akustisches Höhenmonitoring im Gondelbereich und ggf. der Einsatz von fledermausfreundlichen Betriebsalgorithmen vorgeschlagen (vgl. BEHR et al. 2011a, 2011b & 2011c). Für ein eventuell notwendiges akustisches Höhenmonitoring sollten Anlagen ausgewählt werden, die sich in der Nähe zu den festgestellten Funktionsräumen besonderer Bedeutung der Zwergfledermaus befinden. Die Anzahl der mit einem Höhenmonitoring ausgestatteten WEA sowie die Auswahl der Anlagen kann erst nach der Festlegung der WEA-Standorte endgültig entschieden werden. Das Ziel des Monitorings ist die Bestimmung der Aktivität von Fledermäusen im Rotorbereich als Maß für die Zahl der Fledermäuse, die an den WEA verunglücken. Sofern sich aus den Ergebnissen des Höhenmonitorings eine relevante Kollisionsrate ergeben sollte, müssen - basierend auf den Ergebnissen des Monitorings - Abschaltautomatiken entwickelt und angewendet werden, mit deren Hilfe das Kollisionsrisiko auf ein vertretbares Maß reduziert werden kann („fledermausfreundliche Betriebsalgorithmen“, vgl. BEHR et al. 2011b). Müssen im Verlauf der Errichtung von WEA Gehölze entfernt werden, kann sich ein höheres Konfliktpotenzial ergeben. Durch eine vorsorgende Planung können diese Auswirkungen vermieden oder vermindert werden. Insofern sollte bereits während der Planungsphase darauf geachtet werden, dass potenzielle Quartierbäume und strukturreiche Wald- oder Gehölzbereiche nicht bzw. nur im unbedingt erforderlichen Maße zerstört werden. SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN 36 FNP der Stadt Bedburg 45. Änderung „Königshovener Höhe“ - Artenschutzprüfung Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände: => ein Verstoß gegen das Verletzungs- und Tötungsverbot gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG wird zum gegenwärtigen Zeitpunkt ausgeschlossen => ein Verstoß gegen das Störungsverbot gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird zum gegenwärtigen Zeitpunkt ausgeschlossen => ein Verstoß gegen das Entnahme-, Beschädigungsund Zerstörungsverbot gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird zum gegenwärtigen Zeitpunkt ausgeschlossen Fazit: Unter Berücksichtigung eventuell notwendiger Verminderungsmaßnahmen werden B keine Verstöße gegen § 44 Abs. 1 BNatSchG ... erwartet. => ein Verstoß gegen artenschutzrechtliche Verbote wird zum gegenwärtigen Zeitpunkt ausgeschlossen SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN 37 FNP der Stadt Bedburg 45. Änderung „Königshovener Höhe“ - Artenschutzprüfung 1.1.2 Amphibien Im Hinblick auf diese Artengruppe sind nach fachlicher Einschätzung aufgrund der möglichen Präsenz und des beabsichtigten baulichen Eingriffs zwei Arten einer vertiefenden artenschutzrechtlichen Prüfung zu unterziehen. Tabelle 5: Planungsrelevante Amphibien mit vertiefender Prüfung Kreuzkröte, Wechselkröte Vorkommen: spec. Außerhalb des Planungsgebietes kommt dem so genannten Absenkweiher südöstlich der Konzentrationszone möglicherweise eine Funktion als Laichgewässer für Kreuzkröte und Wechselkröte zu. Geeignete terrestrische Lebensräume stellen ferner die Tagebaurandzonen im Westen dar. Verletzungs- und Tötungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) Störungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) Entnahme-, Beschädigungs- und Zerstörungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) Auswirkungen: Das Auftreten nahrungssuchender oder wandernder Individuen innerhalb des Planungsgebietes ist aufgrund eines geeigneten Laichgewässers im Nahbereich der geplanten Konzentrationszone denkbar. Die im Planungsgebiet bestehenden Ackerflächen eignen sich prinzipiell als Wanderkorridor. Im Falle der Wechselkröte sind Wanderungen aber nicht sehr ausgeprägt, da die Sommer- und Winterlandlebensräume nicht weit vom Laichgewässer entfernt liegen. Wanderstrecken der Kreuzkröte innerhalb des voraussichtlich überplanten Offenlandbereiches sind zwar nicht bekannt, aufgrund des Vorkommens nutzbarer Landhabitate im westlichen weiteren Umfeld des Gewässers außerhalb des Planungsgebietes (Tagebaurandflächen) jedoch nicht auszuschließen. Da insbesondere die älteren Tiere dämmerungs- bzw. nachtaktiv sind und geeignete Areale zudem zügig durchwandert werden, ist eine Tötung durch bauzeitliche Sofern es funktionale Beziehungen zwischen Teillebensräumen geben sollte, deren Existenz auch von den bestehenden Offenlandbereichen der Konzentrationszone abhängig ist, würden diese auch nach der Installation der Windenergieanlagen nicht in Frage gestellt. Die punktuell errichteten Anlagen lassen aufgrund der fehlenden Barrierewirkung auch weiterhin eine Wanderung von Tieren zu. Somit ist nicht von Störungen auszugehen, welche den Erhaltungszustand der lokalen Population im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG verändern. Mit dem Bau der einzelnen Windenergieanlagen wird es nicht zu einem Verlust von Laichhabitaten und geeigneten Landlebensräumen kommen. Adäquate Bereiche sind innerhalb der vorgesehenen Konzentrationszone nicht vertreten. SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN 38 FNP der Stadt Bedburg 45. Änderung „Königshovener Höhe“ - Artenschutzprüfung Aktivitäten am Tage wenig wahrscheinlich. Neben den zeitlich begrenzten Bauaktivitäten vermindert auch der vergleichsweise kleinräumige Flächenzugriff die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung oder Tötung von Individuen. Dennoch besteht die Möglichkeit, dass insbesondere junge Kreuzkröten baubedingt verletzt oder getötet werden. Vermeidungsmaßnahmen zur Abwendung von Zugriffsverboten / Risikomanagement: Obwohl geeignete Fortpflanzungs- und Ruhestätten innerhalb der Konzentrationszone fehlen, ist zu Beginn einer Planung von WEA im Planungsgebiet westlich des Absenkweihers eine Kartierung der Arten zu den relevanten Wanderungszeiten durchgeführt werden, um das Vorkommen bzw. Fehlen der Arten in diesem Bereich zu überprüfen. Sollte dort ein Vorkommen von Arten existieren, werden geeignete Maßnahmen erforderlich, um einen möglichen Tatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zu vermeiden. Alternativ stehen folgende Maßnahmen zur Auswahl: 1. Errichtung der WEA in einem Bauzeitenfenster außerhalb der Wanderungszeiten der Arten 2. Verhinderung des Einwanderns von Individuen in das Baufeld sowie im Bereich der Baustraßen durch Aufstellen von temporären Zäunen (und ggfs. Fangeimern) zur Umlenkung in unveränderte Flächen Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände: => ein Verstoß gegen das Verletzungs- und Tötungsverbot gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG wird zum gegenwärtigen Zeitpunkt ausgeschlossen => ein Verstoß gegen das Störungsverbot gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird zum gegenwärtigen Zeitpunkt ausgeschlossen => ein Verstoß gegen das Entnahme-, Beschädigungsund Zerstörungsverbot gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird zum gegenwärtigen Zeitpunkt ausgeschlossen Fazit: Die Ausweisung einer Konzentrationszone für Windenergie wird voraussichtlich nicht gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen. Eine eventuelle erhebliche Beeinträchtigung von wandernden Individuen muss im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zu den geplanten WEA nochmals geprüft werden. Ggf. werden Maßnahmen erforderlich, um das Eintreten eines Verbotstatbestandes zu vermeiden. => ein Verstoß gegen artenschutzrechtliche Verbote wird zum gegenwärtigen Zeitpunkt ausgeschlossen SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN 39 FNP der Stadt Bedburg 45. Änderung „Königshovener Höhe“ - Artenschutzprüfung 1.2 Europäische Vogelarten gemäß Anhang I und Artikel 4 Abs. 2 der Vogelschutz-Richtlinie (V-RL) In den folgenden Tabellen (Tabelle 6 bis Tabelle 11) werden die Vogelarten / Artengruppen betrachtet, für die nach fachlicher Einschätzung eine vertiefende artenschutzrechtliche Prüfung notwendig ist. Hinweis: Die Textbeiträge in der Tabelle sind den Ausführungen des Avifaunistischen Fachgutachtens (ECODA 2012), insbesondere den Kapiteln 5.1 und 5.2, entnommen. Diese wurden weitgehend wortwörtlich übernommen (Schrift kursiv) bzw. im Bedarfsfalle aufgrund der zusammenfassenden Betrachtung von Arten stellenweise angepasst. Tabelle 6: Planungsrelevante Vogelarten mit vertiefender Prüfung - Offenland bewohnende bzw. bodenbrütende Brutvogelarten und Nahrungsgäste Offenland bewohnende bzw. bodenbrütende Brutvogelarten und Nahrungsgäste: Baumpieper, Bienenfresser, Feldlerche, Grauammer, Heidelerche, Rebhuhn, Schwarzkehlchen, Steinschmätzer, Wachtel, Wachtelkönig, Wiesenpieper spec. Verletzungs- und Tötungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) Vorkommen: Die für die betrachteten Arten (v. a. für Feldlerche, Steinschmätzer, Grauammer, Wachtel und Wiesenpieper) besonders bedeutenden Teilbereiche der jungen Rekultivierungsflächen liegen in westlichen Randbereichen der geplanten Konzentrationszone sowie im weiteren westlichen Umfeld. Vor allem die mit Luzerne bewirtschafteten Flächen in den jungen Rekultivierungsbereichen sind für viele in NRW bedrohte planungsrelevante Offenlandarten von entscheidender Bedeutung (vgl. HILLE 2009, DWORSCHAK mdl. Mitt.). Diese Flächen können wegen der unzureichenden Bodenfestigkeit zurzeit noch nicht bebaut und dementsprechend nicht als Standorte für WEA genutzt werden. Die für die Errichtung von WEA auf den jungen Rekultivierungsflächen im Westen der geplanten Konzentrationszone erforderliche Standsicherheit wird voraussichtlich im Jahr 2016 erreicht. Daher sind die bedeutenden Revierzentren vieler dort vorkommender planungsrelevanter Vogelarten (Wachtel, viele Singvogelarten) derzeit nicht direkt von den WEA-Planungen betroffen. Es ist davon auszugehen, dass sich durch die weitere Rekultivierung und Nutzbarmachung der Tagebauflächen die Bedeutung der Flächen für die Avifauna in den nächsten Jahren grundsätzlich verändern wird. So werden auch die derzeit bedeutenden Flächen im Westen der Konzentrationszone durch die einsetzende Intensivierung der landwirtschaftlichen Nutzung vermutlich allmählich an Bedeutung verlieren (wie bereits für die weiter östlich gelegenen Flächen geschehen). Störungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) Entnahme-, Beschädigungs- und Zerstörungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) Betroffenheit aufgrund von baubedingten Wirkungen Baubedingt kann es temporär zu Störungen brütender Vögel kommen, wenn sich die Bauzeiten mit dem Brutzeitraum der jeweiligen Art überschneiden und die Bauflächen in der Nähe eines Revierzentrums liegen. Es ist wahrscheinlich, dass die Auswirkungen von kurzfristigen Störungen während der Bauphase durch geeig- Betroffenheit aufgrund von baubedingten Wirkungen Hinsichtlich der Arten Grauammer, Schwarzkehlchen und Wachtel bestehen offenkundig besiedelte Flächen im Bereich des Planungsgebietes. Es bestehen jedoch plausible Gründe, die eine Verlagerung des Brutareals der Arten nach Westen als wahrscheinlich erachten lassen. Insofern ist davon auszugehen, dass bei Auswirkungen Betroffenheit aufgrund von baubedingten Wirkungen (einschließlich der Flächeninanspruchnahme) Die geplante Konzentrationszone befindet sich zumindest für einen Teil der Arten (Grauammer, Schwarzkehlchen und Wachtel) auf besiedelten Flächen. Die Möglichkeit, dass Vögel baubedingt verletzt oder getötet werden ergibt sich nur dann, wenn sich auf den Bauflä- SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN FNP der Stadt Bedburg 45. Änderung „Königshovener Höhe“ - Artenschutzprüfung chen der Windenergieanlagen (WEA) Nester der Arten mit nicht flüggen Jungvögeln befinden. Grundsätzlich kann angenommen werden, dass ausgewachsene Individuen der Arten in der Lage sind, sich drohenden Gefahren (bspw. Bauverkehr) durch Ausweichbewegungen aktiv zu entziehen. Betroffenheit aufgrund von anlagen- und betriebsbedingten Wirkungen Die Verletzungen der bisher an WEA tot aufgefundenen Grauammern deuten darauf hin, dass die Tiere nicht mit den Rotoren, sondern mit den Masten der WEA kollidiert sind. Grauammern scheinen in Sondersituationen - v. a. wenn sie aufgeschreckt werden - weiße Masten nicht zu erkennen und können dann mit diesen kollidieren (DÜRR 2011b). Folglich bezieht sich die Kollisionsgefahr auf Tiere, die sich in der unmittelbaren Nähe der Anlagen aufhalten und dort aufgeschreckt werden. Die Gefahr, dass sich das Kollisionsrisiko von Grauammern signifikant erhöht, besteht demnach an WEA, die sich in unmittelbarer Nähe von Lebensräumen befinden, die regelmäßig von Grauammern genutzt werden. Insgesamt wird bei Eintreten der plausiblen Annahmen (Verlagerung der bedeutenden Grauammervorkommen nach Westen) keine signifikante Erhöhung des Kollisionsrisikos erwartet. Für den Fall, dass die Erwartung nicht eintrifft, stehen geeignete Maßnahmen zur Reduktion der Kollisionsgefahr zur Verfügung. Eine Kollision an den geplanten WEA kann – nötigenfalls mit Durchführung von Verminderungsmaßnahmen zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden, ist aber als äußerst seltenes Ereignis zu bewerten, dass zum allgemeinen nicht zu vermeidenden Risiko für Individuen zählt (vgl. LÜTTMANN 2007). Letzteres gilt auch für die übrigen vorwiegend bodennah lebenden Arten. nete Reaktionen der betroffenen Individuen kompensiert werden können (z. B. Ausweichen auf vergleichbare Flächen im westlichen Umfeld). Dem Baubetrieb ähnelnde Störreize dürften zudem den Arten (z. B. Bienenfresser) vertraut sein und keine erhebliche Störung darstellen. Der Erhaltungszustand der lokalen Population wird sich baubedingt nicht verschlechtern, so dass etwaige temporäre Störungen nicht als erheblich im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG zu bewerten sind. Betroffenheit aufgrund von anlagen- und betriebsbedingten Wirkungen Ob betriebsbedingte Störreize von WEA wie Schall- und Schattenwurf eine Störwirkung auf Arten entfalten können, ist nicht immer bekannt. MÖCKEL & WIESNER (2007) fassen zusammen, dass insbesondere bodennah lebende Vögel sich nicht durch WEA stören lassen und diese selbst im Nahbereich nisten. Allerdings wird angenommen, dass der Betrieb von WEA B die Kommunikation zwischen Wachtelkönigen stören kann. Es wird erwartet, dass derartige Störungen im Umfeld von bis zu 300 m zu einer WEA wirksam sein können. Die im Jahr 2011 festgestellten rufenden Männchen waren deutlich weiter als 300 m von der geplanten Konzentrationszone entfernt. Eine erhebliche Störung wird in dieser Entfernung nicht auftreten. Sollten sich bei Inbetriebnahme der WEA balzende Wachtelkönige näher als 300 m zu einer WEA befinden, wird sich der Erhaltungszustand der lokalen Population nicht verschlechtern, da sich im Umfeld der geplanten Konzentrationszone genügend Flächen mit zumindest gleicher - wenn nicht besserer - Habitatqualität befinden. Ähnliches gilt für die Wachtel. Das im Jahr 2010 ermittelte Brutareal von Wachteln überschnitt sich kleinräumig mit der geplanten Konzentrationszone. Falls die Störreize bei den übrigen Arten (z. B. bei Bienenfresser und Wiesenpieper) dennoch einen Meideeffekt bewirken sollten, wird er sich auf das nahe Umfeld der WEA beschränken. Insgesamt werden allenfalls sehr kleinräumige Auswir- 40 einem möglichen Planungsbeginn (etwa im Jahr 2016) auf den derzeit noch nicht beplanbaren Flächen im Westen der Konzentrationszone die Brutvorkommen der Arten so weit nach Westen verschoben sind, dass eine bau-, anlage- oder betriebsbedingte erhebliche Störung ausgeschlossen werden kann. Diese Aussage kann ebenso auf die übrigen Offenland bewohnenden bzw. bodenbrütenden Vogelarten übertragen werden. Landwirtschaftliche Nutzflächen als potenzielle Niststandorte stellen den vorherrschenden Habitattyp im Untersuchungsraum und im Umfeld der Planung dar. Es bestehen im Umfeld der Planung daher genügend vergleichbare Flächen, die von betroffenen Arten besiedelt werden können. Da die Bauflächen bzw. Wirkräume der WEA in jedem Fall nur einen sehr kleinen Teil der mit potenziellen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im UR1000 umfassen werden, wird die ökologische Funktion des Raumes - auch bei einem kleinflächigen Verlust potenzieller Fortpflanzungs- und Ruhestätten - weiterhin erfüllt. Auch in diesem Fall läge kein Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG vor. SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN 41 FNP der Stadt Bedburg 45. Änderung „Königshovener Höhe“ - Artenschutzprüfung kungen erwartet, die im Vergleich zur Größe des verfügbaren Raums keine erhebliche Störung der Vogelarten darstellen. Für die Arten stehen im Umfeld der geplanten Konzentrationszone genügend vergleichbare Flächen zur Verfügung, die besiedelt werden können. Der Erhaltungszustand der lokalen Population würde sich nicht verschlechtern. Diese Aussagen gelten auch für durchziehende Individuen der betrachteten Arten. Mögliche Störungen sind nicht als populationsrelevant einzustufen. Der Erhaltungszustand der lokalen Population wird sich somit nicht verschlechtern, so dass etwaige Störungen nicht als erheblich im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG zu bewerten sind. Von weiteren relevanten Auswirkungen wird wegen • des Fehlens von Fortpflanzungs- und Ruhestätten im Planungsgebiet sowie im näheren Umfeld der geplanten Konzentrationszone und / oder • der Entfernung zur Vorhabenfläche und / oder • einer geringen Sensibilität gegenüber Störreizen nicht ausgegangen. Vermeidungsmaßnahmen zur Abwendung von Zugriffsverboten / Risikomanagement: Ungeachtet einer wahrscheinlichen Verlagerung von Brutarealen nach Westen auf neu entstehenden Rekultivierungsflächen (siehe Ausführungen zum Vorkommen) sollte bei Beginn einer Planung von WEA in den jungen Rekultivierungsflächen eine Kartierung der relevanten Arten durchgeführt werden, um das Vorkommen bzw. Fehlen der Arten in diesem Bereich zu überprüfen. Sollte dort ein Brutvorkommen von Arten existieren, werden geeignete Maßnahmen erforderlich, um einen möglichen Tatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zu vermeiden. Folgende Maßnahmen stehen alternativ zur Auswahl: 1. Errichtung der WEA in einem Bauzeitenfenster außerhalb der Brutzeiten der Arten 2. Baufeldräumung der betroffenen Flächen zur Errichtung der geplanten WEA in Zeiten außerhalb der Brutzeiten der Arten Nach der Baufeldräumung muss bis zum Baubeginn sichergestellt sein, dass die Flächen nicht mehr von den Arten besiedelt werden können. DÜRR (2011b) nennt als geeignete Maßnahme zur Reduktion der Kollisionsgefahr bei Grauammern eine dunkle Einfärbung der untersten 15 bis 20 m der Masten. Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände: => ein Verstoß gegen das Verletzungs- und Tötungsverbot gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG wird zum gegenwärtigen Zeitpunkt ausgeschlossen => ein Verstoß gegen das Störungsverbot gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird zum gegenwärtigen Zeitpunkt ausgeschlossen => ein Verstoß gegen das Entnahme-, Beschädigungsund Zerstörungsverbot gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird zum gegenwärtigen Zeitpunkt ausgeschlossen SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN FNP der Stadt Bedburg 45. Änderung „Königshovener Höhe“ - Artenschutzprüfung 42 Fazit: Die Ausweisung einer Konzentrationszone für Windenergie wird unter Berücksichtigung geeigneter Vermeidungsmaßnahmen nicht gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen. Eine eventuelle erhebliche Beeinträchtigung von brütenden Arten muss im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zu den geplanten WEA nochmals geprüft werden. Ggf. werden Maßnahmen erforderlich, um erhebliche Beeinträchtigungen von Arten zu kompensieren. => ein Verstoß gegen artenschutzrechtliche Verbote wird zum gegenwärtigen Zeitpunkt ausgeschlossen SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN 43 FNP der Stadt Bedburg 45. Änderung „Königshovener Höhe“ - Artenschutzprüfung Tabelle 7: Planungsrelevante Vogelarten mit vertiefender Prüfung - Halboffenland bewohnende Brutvogelarten und Nahrungsgäste Halboffenland bewohnende Brutvogelarten und Vorkommen: Nahrungsgäste: Kuckuck, Nachtigall, Neuntöter, Turteltaube, Waldohreule spec. Verletzungs- und Tötungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) Ein rufender Kuckuck wurde im UR1000 in 2010 bemerkt. Im Jahr 2010 bestand ein Nachtigallrevier westlich der geplanten Konzentrationszone. Im Jahr 2011 befanden sich im UR1000 zwei Neuntöterreviere. Es wird vermutet, dass sich im östlichen Randbereich der geplanten Konzentrationszone im Jahr 2010 ein Revier einer Turteltaube befunden hat. Im Rahmen der Untersuchung wurden zwei Mal rufende Waldohreulen festgestellt. Beide Rufplätze lagen über 1.000 m von der geplanten Konzentrationszone entfernt. Störungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) Entnahme-, Beschädigungs- und Zerstörungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) Betroffenheit aufgrund von baubedingten Wirkungen Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Turteltauben baubedingt temporär erheblich gestört werden. Jedoch befindet sich v. a. östlich der geplanten Konzentrationszone eine Vielzahl von vergleichbaren Flächen, in die die Turteltauben ausweichen können. Der Erhaltungszustand der lokalen Population bliebe erhalten. Bezüglich der Waldohreule werden die vorhabenbedingten Reize aufgrund der Distanz keine erhebliche Störung verursachen. Sollte es durch baubedingte Störreize temporär zu einer Verlagerung von Revieren des Kuckucks, der Nachtigall und / oder des Neuntöters kommen, wird dies nicht zu einer Verschlechterung der lokalen Populationen führen. Vor allem in den Randbereichen und im näheren Umfeld der geplanten Konzentrationszone sind genügend vergleichbare Habitate vorhanden, auf die die Tiere ausweichen können. Betroffenheit aufgrund von baubedingten Wirkungen Im UR1000 befand sich im Jahr 2010 ein Turteltaubenrevier, dessen Zentrum im Bereich der westlichen Böschung der Aschedeponie vermutet wird. Die Brutplätze von Turteltauben liegen meist in Feldgehölzen, baumreichen Hecken und Gebüschen, an gebüschreichen Waldrändern oder in lichten Laub- und Mischwäldern. Die WEA der geplanten Konzentrationszone werden auf landwirtschaftlichen Nutzflächen errichtet. Potenzielle Bruthabitate von Turteltauben werden voraussichtlich nicht betroffen sein. Vor diesem Hintergrund ist es unwahrscheinlich, dass Fortpflanzungs- oder Ruhestätten von Turteltauben baubedingt von dem Vorhaben beschädigt oder zerstört werden. Hierbei wird allerdings vorausgesetzt, dass für die Zuwegung oder die Anlage von Abbiegebereichen nicht die Entfernung von Gehölzen bzw. Teilen von Gehölzen erforderlich ist, die der Turteltaube und den übrigen Gehölzbewohnern als Nisthabitat dienen könnten. Auswirkungen: Betroffenheit aufgrund von baubedingten Wirkungen (einschließlich der Flächeninanspruchnahme) Innerhalb des Planungsgebietes wird von einem Vorkommen der Turteltaube ausgegangen. Grundsätzlich kann angenommen werden, dass ausgewachsene Individuen der Art in der Lage sind, sich drohenden Gefahren (bspw. Bauverkehr) durch Ausweichbewegungen aktiv zu entziehen. Individuen der Art würden baubedingt nur dann getötet, wenn sich nicht flügge Jungvögel auf den Bauflächen befinden würden. Brutplätze von Turteltauben liegen meist in Feldgehölzen, baumreichen Hecken und Gebüschen, an gebüschreichen Waldrändern oder in lichten Laub und Mischwäldern. Die WEA in der geplanten Konzentrationszone sollen auf landwirtschaftlichen Nutzflächen errichtet werden, die über keine potenziellen Niststrukturen für die Art verfügen. Die Gehölzbestände bzw. strukturreichen Habitate der Königshovener Mulde, die innerhalb der Konzentrationszone liegen und als potenzielle Niststandorte von Turteltauben fungieren könnten, sollen nach Angaben des Auftraggebers erhalten bleiben. Es kann ausgeschlossen werden, dass Turteltauben baubedingt von dem Vorhaben verletzt oder getötet werden. SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN 44 FNP der Stadt Bedburg 45. Änderung „Königshovener Höhe“ - Artenschutzprüfung Betroffenheit aufgrund von anlagen- und betriebsbedingten Wirkungen Die Flughöhen der benannten Arten liegen in der Regel deutlich unter der von den Rotoren überstrichenen Fläche. Im Falle von Nachtigall, Neuntöter und Waldohreule sind Kollisionen B mit WEA bekannt geworden. Eine Kollision an den geplanten WEA kann zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden, ist unter Berücksichtigung bislang vorliegender Erkenntnisse als äußerst seltenes Ereignis zu bewerten, dass zum allgemeinen nicht zu vermeidenden Risiko für Individuen zählt (vgl. LÜTTMANN 2007). Von weiteren relevanten Auswirkungen wird wegen • des Fehlens von Fortpflanzungs- und Ruhestätten im Planungsgebiet sowie im näheren Umfeld der geplanten Konzentrationszone und / oder • der Entfernung zur Vorhabenfläche und / oder • einer geringen Sensibilität gegenüber Störreizen nicht ausgegangen. Vermeidungsmaßnahmen zur Abwendung von Zugriffsverboten / Risikomanagement: Um den Tatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG gänzlich zu vermeiden, wird empfohlen, die notwendige Entfernung der Gehölze im Zeitraum vom 01. Oktober bis zum 28. Februar durchzuführen. Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände: => ein Verstoß gegen das Verletzungs- und Tötungsverbot gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG wird zum gegenwärtigen Zeitpunkt ausgeschlossen => ein Verstoß gegen das Störungsverbot gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird zum gegenwärtigen Zeitpunkt ausgeschlossen => ein Verstoß gegen das Entnahme-, Beschädigungsund Zerstörungsverbot gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird zum gegenwärtigen Zeitpunkt ausgeschlossen Fazit: Die Ausweisung einer Konzentrationszone für Windenergie wird – gegebenenfalls - unter Berücksichtigung geeigneter Vermeidungsmaßnahmen nicht gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen. => ein Verstoß gegen artenschutzrechtliche Verbote wird zum gegenwärtigen Zeitpunkt ausgeschlossen SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN 45 FNP der Stadt Bedburg 45. Änderung „Königshovener Höhe“ - Artenschutzprüfung Tabelle 8: Planungsrelevante Vogelarten mit vertiefender Prüfung - Brutvogelarten und Nahrungsgäste mit Gewässerbezug Brutvogelarten und Nahrungsgäste mit Gewässerbezug: Flussregenpfeifer und Zwergtaucher Vorkommen: Die Flächen in der geplanten Konzentrationszone besitzen keine Bedeutung als Lebensraum für Flussregenpfeifer. Im Bereich des Absenkweihers wurden im Jahr 2011 zwei Bruten der Art festgestellt. Das benannte Gewässer ist als potenzieller Lebensraum des Zwergtauchers einzustufen. spec. Verletzungs- und Tötungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) Störungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) Entnahme-, Beschädigungs- und Zerstörungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) Auswirkungen: Günstige Brutstätten für Flussregenpfeifer befinden sich Baußerhalb der geplanten Konzentrationszone. Die intensiv genutzten landwirtschaftlichen Nutzflächen in der geplanten Konzentrationszone besitzen keine Bedeutung als Nist- oder Nahrungshabitat für Flussregenpfeifer. Allenfalls in den jungen Rekultivierungsflächen existieren kleinflächig Bereiche, die derzeit als Bruthabitate für die Art fungieren könnten. Die fortschreitende Rekultivierung, die Intensivierung der Landwirtschaft und der zu erwartende Ausbau der Infrastruktur auf diesen Flächen werden sehr wahrscheinlich dazu führen, dass die potenziellen Bruthabitate verschwinden und sich nach Westen verlagern werden (siehe Ausführungen oben). Vor diesem Hintergrund ist es sehr unwahrscheinlich, dass sich bei Baubeginn eine Brut eines Flussregenpfeifers auf den Bauflächen zur Errichtung von WEA in der geplanten Konzentrationszone befindet und es baubedingt zu Verletzungen oder Tötungen von Flussregenpfeiffern kommt. Die vorgenannte Beurteilung ist auch auf den Zwergtaucher übertragbar. Betroffenheit aufgrund von baubedingten Wirkungen Der Absenkweiher grenzt im Süden an die geplante Konzentrationszone. Große potenziell besiedelbare Bruthabitate von Flussregenpfeifern befinden sich in den im Abbau befindlichen Tagebauflächen westlich der geplanten Konzentrationszone, die als Bruthabitate bekannt sind. Sie liegen weit genug entfernt, um dort eine erhebliche Störung von Flussregenpfeifern auszuschließen. Sollten anlagen- und betriebsbedingte Störungen zu einer Verlagerung des Brutplatzes am Absenkweiher führen, befinden sich somit im Umfeld der Konzentrationszone genügend Flächen, die von Flussregenpfeifern besiedelt werden können. Baubedingte erhebliche Störungen werden durch die Vermeidungsmaßnahmen für bodenbrütende Vogelarten (Bauzeitenbeschränkung / Baufeldräumung) vermieden. Der Erhaltungszustand der lokalen Population wird sich nicht verschlechtern. Vor diesem Hintergrund kann eine bau-, anlagen- oder betriebsbedingte erhebliche Störung von Flussregenpfeifern ausgeschlossen werden. Die vorgenannte Beurteilung ist auch auf den Zwergtaucher übertragbar. Geeignete Bruthabitate des Flussregenpfeiffers fehlen im Vorhabenbereich. Im Umfeld der geplanten Konzentrationszone befinden sich im Tagebau zudem genügend günstige Brut- und Nahrungshabitate, so dass die ökologische Funktion des Raums erhalten bleibt. Zum Verhalten von Flussregenpfeifern gegenüber WEA als Brutvogel liegen derzeit keine belastbaren Untersuchungen vor. Daten aus Erhebungen zu anderen Limikolen, z. B. Kiebitz, zeigen kleinräumige Meidungen bis zu 100 m (vgl. REICHENBACH et al. 2004, STEINBORN, H. & M. REICHENBACH 2011). Da die endgültige Positionierung der WEA in der geplanten Konzentrationszone noch nicht vorliegt, kann derzeit eine konkrete Prognose nicht erfolgen. Sollte eine WEA näher als 100 m zu dem Absenkweiher geplant werden, wäre eine kleinräumige Meidung von Flächen im Bereich des Absenkweihers nicht gänzlich ausgeschlossen. Selbst wenn betriebsbedingte Störreize zu einer Verlagerung der im Jahr 2011 festgestellten Brutplätze führen würden, bliebe der Art im Umfeld der geplanten Konzentrationszone genügend Flächen im Tagebau, die als Brut- und Nahrungshabitate fungieren können. Die ökologische Funktion des Raums bliebe erhalten, ein Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG läge auch dann nicht vor. Die vorgenannte Beurteilung wird auch auf den Zwergtaucher übertragen. SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN 46 FNP der Stadt Bedburg 45. Änderung „Königshovener Höhe“ - Artenschutzprüfung Vermeidungsmaßnahmen zur Abwendung von Zugriffsverboten / Risikomanagement Durch die notwendigen Vermeidungsmaßnahmen für andere bodenbrütende Arten (Bauzeitenbeschränkung bzw. Baufeldräumung) wird der sehr unwahrscheinliche Fall, dass sich eine Brut der benannten Arten auf den Bauflächen zur Errichtung von WEA in der geplanten Konzentrationszone befindet, gänzlich vermieden. Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände: ( => ein Verstoß gegen das Verletzungs- und Tötungsverbot gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG wird zum gegenwärtigen Zeitpunkt ausgeschlossen => ein Verstoß gegen das Störungsverbot gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird zum gegenwärtigen Zeitpunkt ausgeschlossen => ein Verstoß gegen das Entnahme-, Beschädigungsund Zerstörungsverbot gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird zum gegenwärtigen Zeitpunkt ausgeschlossen Fazit: Die Ausweisung einer Konzentrationszone für Windenergie wird nicht gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen. => ein Verstoß gegen artenschutzrechtliche Verbote wird zum gegenwärtigen Zeitpunkt ausgeschlossen SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN 47 FNP der Stadt Bedburg 45. Änderung „Königshovener Höhe“ - Artenschutzprüfung Tabelle 9: Planungsrelevante Vogelarten mit vertiefender Prüfung - Gebäude, Masten o. ä. bewohnende Brutvogelarten und Nahrungsgäste Gebäude, Masten o. ä. bewohnende Brutvogelarten und Nahrungsgäste: Turmfalke, Wanderfalke spec. Verletzungs- und Tötungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) Vorkommen: In der geplanten Konzentrationszone existieren keine bestehenden oder potenziellen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der beiden Arten. Während des Brutzeitraums wurden Wanderfalken nur sporadisch bei der Jagd in den offenen Bereichen des UR1000/2000 beobachtet. Störungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) Entnahme-, Beschädigungs- und Zerstörungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) Auswirkungen: Betroffenheit aufgrund von betriebsbedingten Wirkungen Turmfalken nutzen offene landwirtschaftlich geprägte Bereiche als Jagdgebiete und wurden auch während der Untersuchung in der Konzentrationszone bei der Jagd beobachtet. Aufgrund des Vorkommens von drei bis vier Brutpaaren im UR2000 wird betriebsbedingt ein gewisses Kollisionsrisiko bestehen. Dieses wird jedoch eher als gering eingeschätzt. Innerhalb des UR2000 ergeben sich aus den Beobachtungen keine Hinweise (z. B. Konzentrationen von Individuen), die auf ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko an den Standorten der geplanten WEA hindeuten. Vor diesem Hintergrund kann eine Kollision an der geplanten WEA zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden, ist aber als äußerst seltenes Ereignis zu bewerten, das zum allgemeinen nicht zu vermeidenden Risiko für Individuen zählt (vgl. LÜTTMANN 2007). Betroffenheit aufgrund von baubedingten Wirkungen Turmfalken weisen gegenüber WEA offensichtlich eine sehr geringe Empfindlichkeit auf. Es kann daher ausgeschlossen werden, dass das Vorhaben zu erheblichen Störungen von brütenden, jagenden oder ruhenden Tieren führen wird. Die vorgenannte Beurteilung ist auch auf den Wanderfalken übertragbar. In der geplanten Konzentrationszone existieren keine bestehenden oder potenziellen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten bzw. essentiellen Nahrungshabitate. Bau-, anlagen- und betriebsbedingt wird das Vorhaben somit nicht zu einer Beschädigung oder Zerstörung derartiger Stätten führen. Von weiteren relevanten Auswirkungen wird wegen • des Fehlens von Fortpflanzungs- und Ruhestätten im Planungsgebiet sowie im näheren Umfeld der geplanten Konzentrationszone und / oder • der Entfernung zur Vorhabenfläche und / oder • einer geringen Sensibilität gegenüber Störreizen nicht ausgegangen. SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN 48 FNP der Stadt Bedburg 45. Änderung „Königshovener Höhe“ - Artenschutzprüfung Vermeidungsmaßnahmen zur Abwendung von Zugriffsverboten / Risikomanagement: Vermeidungsmaßnahmen sind auf der Grundlage des gegenwärtigen Kenntnisstandes nicht erforderlich. Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände: => ein Verstoß gegen das Verletzungs- und Tötungsverbot gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG wird zum gegenwärtigen Zeitpunkt ausgeschlossen => ein Verstoß gegen das Störungsverbot gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird zum gegenwärtigen Zeitpunkt ausgeschlossen => ein Verstoß gegen das Entnahme-, Beschädigungsund Zerstörungsverbot gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird zum gegenwärtigen Zeitpunkt ausgeschlossen Fazit: Die Ausweisung einer Konzentrationszone für Windenergie wird nicht gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen. => ein Verstoß gegen artenschutzrechtliche Verbote wird zum gegenwärtigen Zeitpunkt ausgeschlossen SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN 49 FNP der Stadt Bedburg 45. Änderung „Königshovener Höhe“ - Artenschutzprüfung Tabelle 10: Planungsrelevante Vogelarten mit vertiefender Prüfung - Brutvogelarten und Nahrungsgäste mit größerem Aktionsradius Brutvogelarten und Nahrungsgäste mit größerem Aktionsradius: Baumfalke, Habicht, Mäusebussard, Rohrweihe, Rotmilan, Schwarzmilan, Sperber, Uhu, Wespenbussard, Wiesenweihe spec. Verletzungs- und Tötungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) Vorkommen: In der geplanten Konzentrationszone existieren keine bestehenden oder potenziellen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der benannten Arten, allerdings Nachweise jagender Individuen (Rohrweihe, Rotmilan, Schwarzmilan und Wiesenweihe). Es besteht ein Brutverdacht für Habicht, Rohrweihe, Sperber und Wespenbussard in den umliegenden Räumen. Ein Brutplatz des Baumfalken wurde in 2009 westlich der Konzentrationszone (UR1000/UR2000) nachgewiesen. Abgrenzungen von Revierzentren und Brutnachweise des Mäusebussards beziehen sich sowohl auf das engere wie auch auf das weitere Umfeld. Bei der betroffenen Brutstätte des Uhus handelt sich nicht um einen traditionellen Brutplatz. Die Brutplätze des Uhus aus den Jahren 2010 und 2011 sind durch Hangrutschungen zerstört worden. Störungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) Entnahme-, Beschädigungs- und Zerstörungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) Auswirkungen: Die Arten sind bislang nicht als Brutvögel innerhalb der Konzentrationszone aufgetreten. Es ist sehr unwahrscheinlich, dass Individuen der benannten Arten durch das geplante Vorhaben baubedingt verletzt oder getötet werden. Betroffenheit aufgrund von betriebsbedingten Wirkungen Aufgrund des Vorkommens mehrerer Brutpaare des Mäusebussards im Umfeld des Planungsgebietes wird in der Konzentrationszone ein gewisses Kollisionsrisiko bestehen. Grundsätzlich sollten die vorkommenden Individuen in der Lage sein, die WEA wahrzunehmen und ihnen auszuweichen. Das deuten auch die im Vergleich zum hohen Gesamtbestand der Art geringen Kollisionsopferzahlen an. Es wurden keine Besonderheiten (z. B. Konzentrationen von Individuen) beobachtet, aufgrund derer man von einem – im Vergleich zu anderen Standorten – signifikant erhöhten Kollisionsrisiko an dem geplanten Anlagenstandort ausgehen müsste. Eine Kollision an der geplanten WEA kann zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden, ist aber als äu- Betroffenheit aufgrund von baubedingten Wirkungen Im UR2000 wurden ein bis zwei Habichtreviere ermittelt. Ein Revier lag über 1.100 m südwestlich der geplanten Konzentrationszone. Ein weiteres vermutetes Revier befand sich etwa 800 m östlich der geplanten Konzentrationszone. In dieser Entfernung können bau-, anlagenund betriebsbedingte Auswirkungen ausgeschlossen werden. Im UR2000 wurde ein Sperberrevier ermittelt. Das Revier befand sich etwa 900 m südlich der geplanten Konzentrationszone. In dieser Entfernung können bau-, anlagenund betriebsbedingte Auswirkungen ausgeschlossen werden Aufgrund der Nähe eines Horststandortes (ca. 250 m) zu der geplanten Konzentrationszone könnten Mäusebussarde erheblich gestört werden. Der Horststandort befindet sich im Bereich des Tagebaus Garzweiler, in unmittelbarer Nähe zu betriebenen Großgeräten. Es ist zu erwarten, dass die Tiere an Baulärm und Störreize, die durch die Errichtung der WEA erzeugt werden, gewöhnt sind und diese somit keine erhebliche Störung darstel- In der geplanten Konzentrationszone existieren keine bestehenden oder potenziellen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten bzw. essentiellen Nahrungshabitate. Bau-, anlagen- und betriebsbedingt wird das Vorhaben somit nicht zu einer Beschädigung oder Zerstörung derartiger Stätten führen. SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN FNP der Stadt Bedburg 45. Änderung „Königshovener Höhe“ - Artenschutzprüfung ßerst seltenes Ereignis zu bewerten, das zum allgemeinen nicht zu vermeidenden Risiko für Individuen zählt (vgl. LÜTTMANN 2007). Von Letzterem ist ebenso bei den übrigen Arten auszugehen. Auch Im Hinblick auf die Wiesenweihe ist wegen der vorwiegend bodennahen Jagdweise der Art sowie der bislang sehr geringen Schlagopfernachweise B das Kollisionsrisiko an WEA für jagende Individuen als sehr gering einzustufen. Ein Kollisionsrisiko könnte jedoch für Individuen bestehen, die in Nähe von WEA brüten. Wiesenweihen zeigen dort Verhaltensweisen, bei denen sie auch in größere Höhen aufsteigen. Weder aus dem Untersuchungsjahr noch aus vorherigen Jahren oder dem Jahr 2011 (WOLF schriftl. Mitt.) wurden im Untersuchungsraum und seinem näheren Umfeld Wiesenweihen-Bruten festgestellt oder deuten die Verhaltensbeobachtungen auf einen Brutverdacht hin. Aus dem gesamten Rhein-Erft Kreis liegen keine Brutnachweise der Art vor (LANUV 2011). Demgegenüber stehen mehrere Nachweise von übersommernden Wiesenweihen, die den Untersuchungsraum zur Jagd nutzten. Durch die Nutzung als Jagdraum wird sich kein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko der Art in der geplanten Konzentrationszone ergeben. Eine zukünftige Nutzung der intensiv landwirtschaftlich genutzten Flächen im Untersuchungsraum als Bruthabitat kann jedoch nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden. Die Jagdflüge der Rohrweihe finden bodennah und unterhalb des Gefahrenbereichs üblicher Rotoren statt (LANGGEMACH & DÜRR 2011). Im Nahbereich des Horstes erreichen Rohrweihen durch Thermikkreisen, Balz- und Transferflüge in weiter entfernt gelegene Gebiete regelmäßig größere Höhen. Nach LANGGEMACH & DÜRR (2011) sind jedoch trotz der Häufigkeit der Art bisher nur wenige Kollisionsopfer gefunden worden, was möglicherweise auf einen gewissen Meideeffekt (bis zu 200 m) von brütenden Rohrweihen zurückzuführen ist (vgl. SCHELLER & VÖKLER 2007). Hinsichtlich des Kollisionsrisikos für den Uhu an WEA besteht eine Prognoseunsicherheit, da derzeit nicht geklärt ist, ob die bislang bekannten Kollisionen als Aus- 50 len. Sollten die Störreize dennoch zu einer erheblichen Störung und einer Verlagerung des Horststandorts führen, würde sich der Erhaltungszustand der lokalen Population nicht verschlechtern, weil sich für die sehr anpassungsfähige Art im Umfeld der geplanten WEA eine Vielzahl von besiedelbaren Horststrukturen (z. B. Bäume, Strommasten) mit vergleichbarer Qualität befinden in die eventuell gestörte Mäusebussarde ausweichen können. Insofern würde kein Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG vorliegen. Baubedingt kann es temporär zu Störungen von Rohrweihen und Wiesenweihen kommen, wenn sich die Bauzeiten mit dem Brutzeitraum von Wiesenweihen überschneiden und die Bauflächen in der Nähe von Brutrevierzentren liegen. Es ist wahrscheinlich, dass die Auswirkungen von kurzfristigen Störungen während der Bauphase durch geeignete Reaktionen der betroffenen Individuen kompensiert werden können. Der Erhaltungszustand der lokalen Population wird sich baubedingt nicht verschlechtern, so dass etwaige temporäre Störungen nicht als erheblich im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG zu bewerten sind. Der im Jahr 2010 besetzte und später zerstörte Brutplatz des Uhu befand sich etwa 300 m, der im Jahr 2011 zerstörte Brutplatz lag etwa 440 m von der westlichen Grenze der geplanten Konzentrationszone entfernt im Bereich des Tagebaus. Durch den Tagebaubetrieb werden ähnliche Störreize (An- und Abfahrt von Fahrzeugen, Lärmemissionen der Abbaumaschinen usw.) erzeugt, wie sie bei der Errichtung von WEA entstehen. Das Uhubrutpaar dürfte deswegen an Störreize, die bei der Errichtung der WEA auftreten, gewöhnt sein. Bei den übrigen Arten schließen die jeweiligen Distanzen zwischen Brutnachweis- bzw. –verdachtsflächen und Vorhabenbereich oben genannte Störwirkungen aus. Betroffenheit aufgrund von betriebsbedingten Wirkungen Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Uhus bei der Jagd oder der Balz aufgrund von betriebsbedingten Störreizen ein Meideverhalten gegenüber WEA zeigen. Derzeit liegen diesbezüglich aber keine Hinweise vor. SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN 51 FNP der Stadt Bedburg 45. Änderung „Königshovener Höhe“ - Artenschutzprüfung nahmeerscheinung zu bewerten sind oder ob Kollisionen an Standorten in der Nähe von Uhubrutplätzen häufiger vorkommen. Da angenommen werden kann, dass Individuen bei Jagdflügen meist boden- oder strukturnah fliegen, sollte der Abstand der Rotorunterkante vom Boden bzw. Leitstrukturen (Hecken o. ä.) einen Einfluss auf das Kollisionsrisiko haben. Bei modernen Anlagen – wie sie auch in der Konzentrationszone geplant sind – beträgt der Abstand der Rotorunterkante vom Boden je nach Nabenhöhe der WEA mindestens 50 m. Der Rotor bewegt sich also in einem Bereich, den Uhus nur selten nutzen. Ein weiterer Aspekt resultiert aus dem Umstand, dass derzeit nicht prognostizierbar ist, ob bzw. wo ein neuer Brutplatz angelegt werden wird. Aus diesem Grund lassen sich auch die Raumnutzung und die Kollisionsgefahr nicht vorhersagen. Für den Fall, dass das Brutpaar einen Brutplatz in weiterer Entfernung wählt, würde sich das Kollisionsrisiko verringern. Generell scheint der Uhu gegenüber kontinuierlichen Störreizen relativ unempfindlich zu sein. Vor diesem Hintergrund wird erwartet, dass eine Meidung allenfalls im unmittelbaren Umfeld der WEA eintreten und somit nur sehr kleinräumig wirken wird. Im Vergleich zum gesamten Streifgebiet eines Uhus wäre eine etwaige Verringerung der Habitatqualität im unmittelbaren Anlagenumfeld vergleichsweise gering. Zudem wirkt sich die Anlage der Ablenkungsflächen im Umfeld der geplanten Konzentrationszone positiv auf die Lebensraumqualität für den Uhu aus. Der Erhaltungszustand der lokalen Population wird sich nicht verschlechtern. Zusammenfassend wird betriebsbedingt keine erhebliche Störung von Uhus erwartet. Von weiteren relevanten Auswirkungen wird wegen • des Fehlens von Fortpflanzungs- und Ruhestätten im Planungsgebiet sowie im näheren Umfeld der geplanten Konzentrationszone und / oder • der Entfernung zur Vorhabenfläche und / oder • einer geringen Sensibilität gegenüber Störreizen nicht ausgegangen. Vermeidungsmaßnahmen zur Abwendung von Zugriffsverboten / Risikomanagement: Hinsichtlich der Wiesenweihe ist es sehr unwahrscheinlich, dass sich zu Baubeginn auf den Bauflächen ein besetztes Wiesenweihen-Nest befinden könnte. Durch die Bauzeitenbeschränkung bzw. Baufeldräumung als Vermeidungsmaßnahme für andere bodenbrütende Vogelarten (Wachtel, Rebhuhn, bodenbrütende Singvögel, Grauammer) wird auch dieser sehr unwahrscheinliche Fall gänzlich vermieden. Um Wiesenweihen aus der geplanten Konzentrationszone fern zu halten, wird empfohlen das Nahrungsangebot für Wiesenweihen und damit die Ansiedlungswahrscheinlichkeit in ausreichender Entfernung zur geplanten Konzentrationszone zu erhöhen. Eine geeignete Maßnahme stellt die Optimierung bzw. Schaffung attraktiver Nahrungsflächen in ausreichender Entfernung zur geplanten Konzentrationszone dar (Abstand: min. 1.500 m). Hierzu sollten Flächen in einer Größe von ca. 2,5 ha (entweder eine zusammenhängende Fläche oder mehrerer Teilflächen) geschaffen werden, die über attraktive Jagdhabitate für die Wiesenweihe verfügen. Durch die Maßnahmen soll auf den Ablenkungsflächen die Anzahl verfügbarer Beutetiere erhöht werden, um die Aktivität von Wiesenweihen auf Flächen außerhalb der Konzentrationszone zu lenken. Dafür bieten sich verschiedene Maßnahmen an: - Erhaltung und Entwicklung von nährstoffarmen Saumstrukturen, Extensivierung der Acker- und Grünlandnutzung (Anlage von Ackerrandstreifen, Anlage und Pflege von Ackerstilllegungsflächen und Brachen, doppelter Reihenabstand bei Getreideeinsaat, Belassen von Stoppelbrachen und reduzierte Düngung, keine Biozide) oder SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN 52 FNP der Stadt Bedburg 45. Änderung „Königshovener Höhe“ - Artenschutzprüfung Sicherung von Luzerneflächen Mit der Umsetzung dieser Maßnahmen wird das Kollisionsrisiko in jedem Fall auf einem akzeptablen Niveau liegen. Die vorgenannten Maßnahmenvorschläge sind auch im Hinblick auf die Rohrweihe wirksam. Sie sind ebenso geeignet, das Kollisionsrisiko beim Uhu zu vermindern. Um regelmäßige Transferflüge des Uhus über die geplante Konzentrationszone zu verhindern, muss die Flächenauswahl so erfolgen, dass die geplante Konzentrationszone nicht zwischen potenziellen Brutstätten des Uhus im Tagebau und neu geschaffen bzw. optimierten Nahrungsflächen liegt. Die Fläche(n) darf / dürfen also nicht nordöstlich, östlich oder südöstlich der geplanten Konzentrationszone angelegt werden. Weitere Vermeidungsmaßnahmen sind auf der Grundlage des gegenwärtigen Kenntnisstandes nicht erforderlich. Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände: => ein Verstoß gegen das Verletzungs- und Tötungsverbot gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG wird zum gegenwärtigen Zeitpunkt ausgeschlossen => ein Verstoß gegen das Störungsverbot gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird zum gegenwärtigen Zeitpunkt ausgeschlossen => ein Verstoß gegen das Entnahme-, Beschädigungsund Zerstörungsverbot gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird zum gegenwärtigen Zeitpunkt ausgeschlossen Fazit: Die Ausweisung einer Konzentrationszone für Windenergie wird unter Berücksichtigung geeigneter Vermeidungsmaßnahmen nicht gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen. => ein Verstoß gegen artenschutzrechtliche Verbote wird zum gegenwärtigen Zeitpunkt ausgeschlossen SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN 53 FNP der Stadt Bedburg 45. Änderung „Königshovener Höhe“ - Artenschutzprüfung Tabelle 11: Planungsrelevante Vogelarten mit vertiefender Prüfung - Rast- und Zugvögel Rast- und Zugvögel: Vorkommen: Braunkehlchen, Kornweihe, Merlin, Rauhfussbussard Im UR1000 trat das Braunkehlchen im Rahmen der Untersuchung als regelmäßiger Zugvogel / Rastvogel auf und erreichte z. T. relativ hohe Individuenzahlen. Für brütende Braunkehlchen hat der UR1000 keine Bedeutung. Die Kornweihe ist als Brutvogel in NRW ausgestorben (bzw. ein unregelmäßiger Brutvogel) und nutzte das Planungsgebiet sowie den UR1000 als Nahrungshabitat während der Überwinterung. Merline traten im UR als Wintergast auf. Raufußbussarde wurden im UR2000 bisher nur als Zug- und Rastvögel beobachtet. spec. Verletzungs- und Tötungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) Störungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) Entnahme-, Beschädigungs- und Zerstörungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) Auswirkungen: Grundsätzlich kann angenommen werden, dass ausgewachsene Individuen der Arten in der Lage sind, sich drohenden Gefahren (bspw. Bauverkehr) durch Ausweichbewegungen aktiv zu entziehen. Die Wahrscheinlichkeit, dass es baubedingt zu einer Verletzung oder Tötung von Individuen kommt, besteht nur dann, wenn sich Fortpflanzungsstätten mit nicht flüggen Jungvögeln auf den Bauflächen befinden. Da sich die Arten zur Rast oder Überwinterung im Raum aufhalten, ist sehr unwahrscheinlich, dass Individuen der benannten Arten durch das geplante Vorhaben baubedingt verletzt oder getötet werden. Betroffenheit aufgrund von betriebsbedingten Wirkungen Das Kollisionsrisiko für Kornweihen – und letztlich auch für den Merlin - an WEA kann aufgrund der typischen Jagdweise im bodennahen Flug als sehr gering eingestuft werden. Auch WHITFIELD & MADDERS (2006) weisen drauf hin, dass die kollisionsbedingte Mortalität nur sehr selten ein ernstzunehmendes Problem darstellen dürfte. Bislang liegt kein Nachweis einer Kornweihe vor, die mit einer WEA kollidierte (Stand 23.11.2011; DÜRR 2011a). Eine Kollision an WEA in der geplanten Konzentrations- Betroffenheit aufgrund von baubedingten Wirkungen Baubedingt kann es temporär zu Störungen jagender Kornweihen – theoretisch auch der anderen Arten kommen, wenn sich die Bauzeiten mit dem Überwinterungszeitraum überschneiden. Die Auswirkungen können durch ein Ausweichen auf andere Flächen kompensiert werden. Gemessen an der Größe des von Kornweihen im Überwinterungsgebiet genutzten Raums, ist die von den Bautätigkeiten betroffene Fläche gering. Der Erhaltungszustand der „lokalen Population“ wird sich baubedingt daher nicht verschlechtern, so dass etwaige temporäre Störungen nicht als erheblich im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 2 zu bewerten sind. Betroffenheit aufgrund von anlagen- und betriebsbedingten Wirkungen Da jagende oder rastende Kornweihen gegenüber WEA kein oder allenfalls ein sehr geringes Meideverhalten zeigen, werden die geplanten WEA nicht zu erheblichen Störungen von Kornweihen führen. Für den Merlin existieren derzeit keine Erkenntnisse zum Verhalten gegenüber WEA. Grundsätzlich ist der Wirkbereich - selbst bei sensiblen Arten - sehr begrenzt (meist nicht mehr als 300 m). Zudem stehen der Art in den umliegenden Bereichen in ausreichendem Maße In der geplanten Konzentrationszone existieren keine bestehenden oder potenziellen Nahrungs- oder Ruhestätten. Nach den Ergebnissen aus dem Jahre 2010 existieren weder im Untersuchungsraum noch in dessen näherer Umgebung Fortpflanzungs- oder regelmäßig genutzte Ruhestätten (z. B. Schlafplätze). Die Arten nutzen den Raum als Jagdgebiet während der Winterrast. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten werden daher nicht beschädigt oder zerstört. Bau-, anlagen- und betriebsbedingt wird das Vorhaben somit nicht zu einer Beschädigung oder Zerstörung derartiger Stätten führen. SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN 54 FNP der Stadt Bedburg 45. Änderung „Königshovener Höhe“ - Artenschutzprüfung zone kann zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden, ist aber als äußerst seltenes Ereignis zu bewerten, das zum allgemeinen nicht zu vermeidenden Risiko für Individuen zählt (vgl. LÜTTMANN 2007). Die vorgenannte Aussage ist auch auf das Braunkehlchen übertragbar. Analog zum nah verwandten Mäusebussard wird das Kollisionsrisiko beim Rauhfussbussard als gering angesehen. Jagdhabitate zur Verfügung. Störungen, die zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population führen, werden von der Planung daher nicht erwartet. Raufußbussarde scheinen kein oder nur ein geringes Meideverhalten gegenüber WEA zu zeigen. Erhebliche Störungen von Individuen können ausgeschlossen werden. Bezüglich des Braunkehlchens wird davon ausgegangen, dass sich – ähnlich der bodenbrütenden Offenlandarten – ein eventueller Meideeffekt lediglich sehr kleinräumig auswirken wird. Mögliche Störungen sind nicht als populationsrelevant einzustufen. Vermeidungsmaßnahmen zur Abwendung von Zugriffsverboten / Risikomanagement: Vermeidungsmaßnahmen sind auf der Grundlage des gegenwärtigen Kenntnisstandes nicht erforderlich. Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände: => ein Verstoß gegen das Verletzungs- und Tötungsverbot gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG wird zum gegenwärtigen Zeitpunkt ausgeschlossen => ein Verstoß gegen das Störungsverbot gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird zum gegenwärtigen Zeitpunkt ausgeschlossen => ein Verstoß gegen das Entnahme-, Beschädigungsund Zerstörungsverbot gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird zum gegenwärtigen Zeitpunkt ausgeschlossen Fazit: Die Ausweisung einer Konzentrationszone für Windenergie wird nicht gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen. => ein Verstoß gegen artenschutzrechtliche Verbote wird zum gegenwärtigen Zeitpunkt ausgeschlossen SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN FNP der Stadt Bedburg 45. Änderung „Königshovener Höhe“ - Artenschutzprüfung 2 55 Vermeidungsmaßnahmen zur Abwendung von Zugriffsverboten Es ist im vorliegenden Fall und zum gegenwärtigen Zeitpunkt davon auszugehen, dass für die meisten der planungsrelevanten Arten die Wahrscheinlichkeit des Eintretens eines Verbotstatbestandes nicht gegeben ist, da • • • Fortpflanzungs- und Ruhestätten im Planungsgebiet sowie im näheren Umfeld der geplanten Konzentrationszone fehlen und / oder die Entfernung zur Vorhabenfläche eine artspezifische Auswirkung ausschließt und / oder eine geringe Sensibilität gegenüber Störreizen bei einer Art vorliegt. Dies gilt auch für einige der in der vertiefenden Prüfung der Verbotstatbestände berücksichtigten Arten bzw. Artengruppen. Demgegenüber verbleiben Arten, bei denen unter Berücksichtigung des beabsichtigten Vorhabens einerseits und unter Einbeziehung des Vorkommens von Arten, ihrer Lebens- und Verhaltensweisen andererseits schon jetzt davon auszugehen ist, dass ein Zugriffsverbot ohne vorausgehende, baubegleitende und / oder anlagenspezifische Vermeidungsmaßnahmen nicht oder wahrscheinlich nicht zu umgehen ist. Zur Überprüfung dieser Annahme sind fallweise erneute Untersuchungen auf der nachgeordneten Planungsstufe notwendig. Die erforderlichen Maßnahmen werden nachfolgend zusammengefasst. Sie werden Bestandteil der im Umweltbericht mit integriertem Landschaftspflegerischem Fachbeitrag dargelegten Maßnahmenplanung. VORAUSGEHENDE MASSNAHMEN AMPHIBIEN Zu Beginn der Konkretisierung der Planung der Windenergieanlagen ist westlich des Absenkweihers eine Kartierung der relevanten Arten (Kreuz- und Wechselkröte) zu den Wanderungszeiten durchzuführen, um das Vorkommen bzw. Fehlen der Arten im Vorhabenbereich zu überprüfen. OFFENLAND BEWOHNENDE BZW. BODENBRÜTENDE BRUTVOGELARTEN UND NAHRUNGSGÄSTE Auch bezüglich dieser Artengruppe ist eine Voraberfassung innerhalb der jungen Rekultivierungsflächen angeraten. BAUBEZOGENE MASSNAHMEN AMPHIBIEN Sollten wandernde Arten nachgewiesen werden, sind geeignete Maßnahmen erforderlich, um einen möglichen Tatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zu vermeiden: • • Errichtung der WEA in einem Bauzeitenfenster außerhalb der Wanderungszeiten der Arten oder Verhinderung des Einwanderns von Individuen in das Baufeld sowie im Bereich der Baustraßen durch Aufstellen von temporären Zäunen (und ggfs. Fangeimern) zur Umlenkung in unveränderte Flächen SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN FNP der Stadt Bedburg 45. Änderung „Königshovener Höhe“ - Artenschutzprüfung 56 OFFENLAND BEWOHNENDE BZW. BODENBRÜTENDE BRUTVOGELARTEN UND NAHRUNGSGÄSTE Bei einem Nachweis von Brutvorkommen hat entweder die Errichtung der Windenergieanlagen außerhalb der Brutsaison (Bauzeitenfenster 20. September bis 10. März) zu erfolgen oder die Baufeldräumung der betroffenen Flächen ist auf Zeiten außerhalb der Brut- und Nestlingszeiten zu beschränken. Nach der Baufeldräumung muss bis zum Baubeginn sichergestellt sein, dass die Flächen nicht mehr von den betroffenen Arten besiedelt werden können. HALBOFFENLAND BEWOHNENDE BRUTVOGELARTEN UND NAHRUNGSGÄSTE Obgleich derzeit nicht beabsichtigt ist, bestehende Gehölzvorkommen zu überplanen, kann andernfalls mit der Gehölzrodung in den Zeiten, innerhalb derer die Lebensstätten nicht genutzt werden, ausgeschlossen werden, dass Tiere getötet oder Gelege vernichtet werden (Zeitraum 01. Oktober bis 28. Februar). Auch hier können mittels Bauzeitenregelung weitere Störungen in der Umgebung unterbunden werden. ANLAGENBEZOGENE MASSNAHMEN Müssen im Verlauf der Errichtung von WEA Gehölze entfernt werden, kann sich ein höheres Konfliktpotenzial ergeben. Durch eine vorsorgende Planung können diese Auswirkungen vermieden oder vermindert werden. Insofern sollte bereits während der Planungsphase darauf geachtet werden, dass potenzielle Quartierbäume und strukturreiche Wald- oder Gehölzbereiche nicht bzw. nur im unbedingt erforderlichen Maße zerstört werden. OFFENLAND BEWOHNENDE BZW. BODENBRÜTENDE BRUTVOGELARTEN UND NAHRUNGSGÄSTE Falls bedeutende Vorkommen im unmittelbaren Umfeld der geplanten Windenergieanlagen existieren, müssten Maßnahmen ergriffen werden, um das Kollisionsrisiko zu minimieren. DÜRR (2011b) nennt als geeignete Maßnahme zur Reduktion der Kollisionsgefahr eine dunkle Einfärbung der untersten 15 bis 20 m der Masten. MONITORING / BETRIEBSBEZOGENE MASSNAHMEN FLEDERMÄUSE Wird ein Abstand von 100 m zwischen den Windenergieanlagen und den Funktionsräumen (hier insbesondere der Bereich der „Königshovener Mulde“) unterschritten, ist die Durchführung eines akustischen Höhenmonitorings im Gondelbereich und darüber hinaus der Einsatz von fledermausfreundlichen Betriebsalgorithmen sinnhaft. Hinsichtlich des Höhenmonitorings sind folgende Aspekte zu beachten: • • • Ausstattung von Anlagen in der Nähe zu Funktionsräumen besonderer Bedeutung der Zwergfledermaus endgültige Bestimmung von Anzahl und Auswahl der Anlagen nach Festlegung der Standorte der Windenergieanlagen Entwicklung von Abschaltautomatiken bei Nachweis einer relevanten Kollisionsrate SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN FNP der Stadt Bedburg 45. Änderung „Königshovener Höhe“ - Artenschutzprüfung 57 BESTANDSFÖRDERNDE MASSNAHMEN BRUTVOGELARTEN UND NAHRUNGSGÄSTE MIT GRÖSSEREM AKTIONSRADIUS Mit der Optimierung bzw. Schaffung attraktiver Nahrungsreviere im weiteren Umfeld der Windenergieanlagen kann erreicht werden, Vogelarten von der geplanten Konzentrationszone fern zu halten (z. B. Rohrweihe, Wiesenweihe, Uhu). Die etwa 2,5 ha großen Maßnahmenräume sollten mindestens 1,5 km entfernt liegen. Als Ablenkungsflächen sind z. B. landwirtschaftlich extensiv genutzte Areale in Kombination mit nährstoffarmen Saumstrukturen geeignet. Im Hinblick auf den Uhu dürfen diese Bereiche nicht nordöstlich, östlich oder südöstlich der geplanten Konzentrationszone angelegt werden, um zu verhindern, dass regelmäßige Transferflüge zwischen den Maßnahmenflächen und den potenziellen Bruthabitaten im Tagebau – also über die Vorhabenfläche hinweg - erfolgen. 3 Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände Unter der Maßgabe der beschriebenen artspezifischen Maßnahmen können vermeidbare vorhabensbedingte Beeinträchtigungen der relevanten Tiergruppen von vornherein unterbunden werden. Daraus resultiert, dass sich das Tötungsrisiko nicht signifikant erhöht, der Erhaltungszustand der lokalen Population durch Störungen nicht erheblich verschlechtert und die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin sichergestellt werden kann. Verstöße gegen die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 i.V.m. § 45 Abs. 7 BNatSchG (Zugriffsverbote) können daher mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zum gegenwärtigen Zeitpunkt ausgeschlossen werden. SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN FNP der Stadt Bedburg 45. Änderung „Königshovener Höhe“ - Artenschutzprüfung D 58 Literatur und Quellen BUNDESAMT FÜR NATURSCHUTZ (2009): Rote Liste gefährdeter Tiere, Pflanzen und Pilze Deutschlands. Band 1: Wirbeltiere. Naturschutz und Biologische Vielfalt. Heft 70 (1), Bonn. DOERPINGHAUS, EICHEN, GUNNEMANN, LEOPOLD, NEUKIRCHEN, PETERMANN, SCHRÖDER (2005): Methoden zur Erfassung von Arten der Anhänge IV und V der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie. 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