Daten
Kommune
Bedburg
Größe
730 kB
Datum
03.07.2012
Erstellt
28.06.12, 08:23
Aktualisiert
04.09.14, 18:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Flächennutzungsplan der Stadt Bedburg
45. Änderung
- Königshovener Höhe (Windpark Bedburg Nord)
ARTENSCHUTZPRÜFUNG
STADT BEDBURG
Aufgestellt:
April 2012
SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN
Planungsgesellschaft mbH
Zehntwall 5-7
50374 Erftstadt-Lechenich
587-1 _ASB_120427.doc
Impressum
Auftraggeber:
RWE Innogy GmbH
Gildehofstraße 1
45127 Essen
über die
BMR energy solutions GmbH
Weserstraße 9
41836 Hückelhoven
Auftragnehmer:
SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN
Landschaftsarchitekten BDLA
Planungsgesellschaft mbH
Zehntwall 5-7
50374 Erftstadt
Bearbeitung:
Dipl. Ing. Antonia Kühl
Dipl. Ing. Dirk Totenhagen
Hinweis zum Urheberschutz:
Dieser Fachbericht ist zu Planungszwecken erstellt. Er unterliegt insgesamt wie auch einzelne als Planungsgrundlage verwendete Inhalte
und Darstellungen dem Urheberschutz. Eine Vervielfältigung und
Veröffentlichung, insbesondere im Internet, ist nur mit Zustimmung
der Inhaber der einzelnen Urheberrechte zulässig.
Der Auftraggeber hat vertraglich das Recht zur Veröffentlichung, Nutzung und Änderung dieses Fachbeitrages.
FNP der Stadt Bedburg 45. Änderung „Königshovener Höhe“ - Artenschutzbeitrag
I
GLIEDERUNG
A
Einführung.....................................................................................................1
1
Aufgabenstellung und Vorbemerkung........................................................1
2
Rechtliche Grundlagen.................................................................................2
3
Methodisches Vorgehen ..............................................................................3
4
Beschreibung des Vorhabenbereiches.......................................................4
B
Vorprüfung - Stufe I der Artenschutzprüfung.............................................6
1
Artenspektrum ..............................................................................................6
2
Beschreibung des Vorhabens und der vorhabensbedingten
Wirkungen .....................................................................................................9
3
Prognose artenschutzrechtlicher Konflikte..............................................10
3.1
3.1.1
3.1.2
3.1.3
Arten des Anhang IV der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL)...................10
Fledermäuse...........................................................................................................11
Feldhamster............................................................................................................13
Amphibien ..............................................................................................................14
3.2
Europäische Vogelarten gemäß Anhang I und Artikel 4 Abs. 2 der
Vogelschutz-Richtlinie (V-RL)..............................................................................15
Brutvogelarten und Nahrungsgäste ........................................................................16
Rast- und Zugvogelarten ........................................................................................27
3.2.1
3.2.2
C
Vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände - Stufe II der
Artenschutzprüfung....................................................................................32
1
Betroffenheit der relevanten Arten / Artengruppen .................................33
1.1
1.1.1
1.1.2
Arten des Anhang IV der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL)...................33
Säugetiere ..............................................................................................................33
Amphibien ..............................................................................................................37
1.2
Europäische Vogelarten gemäß Anhang I und Artikel 4 Abs. 2 der
Vogelschutz-Richtlinie (V-RL)..............................................................................39
2
Vermeidungsmaßnahmen zur Abwendung von Zugriffsverboten..........55
3
Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände ....................57
D
Literatur und Quellen..................................................................................58
SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN
Artenschutzprüfung
FNP der Stadt Bedburg, 45. Änderung „Königshovener Höhe“
II
TABELLEN
Tabelle 1:
Planungsrelevante Arten.............................................................................7
Tabelle 2:
Planungsrelevante Brutvogelarten und Nahrungsgäste.........................16
Tabelle 3:
Planungsrelevante Rast- und Zugvögel ...................................................28
Tabelle 4:
Planungsrelevante Säugetierarten mit vertiefender Prüfung .................33
Tabelle 5:
Planungsrelevante Amphibien mit vertiefender Prüfung........................37
Tabelle 6:
Planungsrelevante Vogelarten mit vertiefender Prüfung Offenland bewohnende bzw. bodenbrütende Brutvogelarten und
Nahrungsgäste...........................................................................................39
Tabelle 7:
Planungsrelevante Vogelarten mit vertiefender Prüfung Halboffenland bewohnende Brutvogelarten und Nahrungsgäste ..........43
Tabelle 8:
Planungsrelevante Vogelarten mit vertiefender Prüfung Brutvogelarten und Nahrungsgäste mit Gewässerbezug .......................45
Tabelle 9:
Planungsrelevante Vogelarten mit vertiefender Prüfung - Gebäude,
Masten o. ä. bewohnende Brutvogelarten und Nahrungsgäste .............47
Tabelle 10:
Planungsrelevante Vogelarten mit vertiefender Prüfung Brutvogelarten und Nahrungsgäste mit größerem Aktionsradius .........49
Tabelle 11:
Planungsrelevante Vogelarten mit vertiefender Prüfung - Rastund Zugvögel .............................................................................................53
ABBILDUNGEN
Abbildung 1: Lage des Planungsgebietes im Raum ........................................................1
ANLAGE
Artenschutzrechtliche Prüfprotokolle
SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN
FNP der Stadt Bedburg 45. Änderung „Königshovener Höhe“ - Artenschutzprüfung
A
Einführung
1
Aufgabenstellung und Vorbemerkung
1
Im Bereich des ehemaligen Tagebaus Garzweiler-Süd im Nordosten des Stadtgebietes Bedburg ist die Ausweisung einer Konzentrationszone für Windenergie geplant. Diese Planungsabsicht ist Gegenstand der 45. Änderung des Flächennutzungsplanes; der Aufstellungsbeschluss hierzu wurde am 03.05.2011 gefasst.
Der so genannte Windpark „Königshovener Höhe“ erstreckt sich zwischen der “Königshovener Höhe“ und der „Kasterer Höhe“. Nach derzeitigem Planungsstand sollen Windenergieanlagen der neuesten Generation errichtet werden. Die Nabenhöhen werden bei etwa 145 m
(Gesamthöhe: ca. 200 m) liegen. Die Nennleistungen der Windenergieanlagen betragen ca.
3 MW. Sie werden auf landwirtschaftlich genutzten Flächen errichtet, die durch die Rekultivierung des Braunkohletagebaues der RWE Power AG entstanden sind. Das Planungsgebiet
hat eine Größe von ca. 345 ha.
Vorhabenträger sind die RWE Innogy GmbH Hamburg in Kooperation mit BMR Windenergie
& Co. KG.
Abbildung 1:
Lage des Planungsgebietes im Raum
Quelle: RWE Power AG
SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN
FNP der Stadt Bedburg 45. Änderung „Königshovener Höhe“ - Artenschutzprüfung
2
Auf der Grundlage der Artenschutzbestimmungen des zuletzt in 2009 novellierten Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG - in Kraft getreten am 01.03.2010, zuletzt geändert am
6.2.2012) sind bei allen Bauleitplanverfahren und nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässigen Vorhaben (§§ 30, 33, 34, 35 BauGB) die Belange des Artenschutzes zu beachten.
Als Vorhaben im Rahmen von Planungs- und Zulassungsverfahren gelten unter anderem
nach § 15 BNatSchG i.V.m. §§ 4ff LG zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft; zu berücksichtigende Trägerverfahren sind z. B. Planfeststellungsverfahren und Bauleitplanverfahren.
Die durchzuführende Artenschutzprüfung (ASP) erfolgt unter Beachtung der unmittelbar geltenden Regelungen des § 44 Abs. 1 BNatSchG (Zugriffsverbote) i.V.m. §§ 44 Abs. 5 und 6
und 45 Abs. 7 BNatSchG.
Die Vorschriften zum Artenschutz in NRW werden in der VV-Artenschutz 1 bzw. der geltenden Handlungsempfehlung zum Artenschutz in der Bauleitplanung 2 geregelt.
Diese sind sowohl auf den physischen Schutz von Tieren und Pflanzen als auch auf den
Schutz ihrer Lebensstätten ausgerichtet und betreffen alle Arten des Anhang IV der FaunaFlora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) wie auch alle europäischen Vogelarten gemäß Anhang I
und des Artikel 4 Abs. 2 der Vogelschutz-Richtlinie (V-RL).
Die „nur“ national geschützten Arten sind von den artenschutzrechtlichen Verboten bei Planungs- und Zulassungsverfahren freigestellt. Sie werden wie alle nicht geschützten Arten nur
im Rahmen der Eingriffsregelung behandelt.
Der vorliegende Artenschutzbeitrag stellt die artenschutzrechtlichen Sachverhalte und die
Ergebnisse der einzelnen Arbeits- bzw. Prüfschritte dar.
Die im Artenschutzbeitrag erarbeiteten und als erforderlich angesehenen Maßnahmen werden in den Umweltbericht übernommen (SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN 2012).
2
Rechtliche Grundlagen
Bei den im Bundesnaturschutzgesetz benannten artenschutzrechtlichen Verboten handelt es
sich um die so genannten Zugriffsverbote.
Diese artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände (Tötungs-, Verletzungs- und Störungsverbot sowie das Verbot der Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten) sind in § 44 Abs. 1 BNatSchG formuliert:
„Es ist verboten,
1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu
verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
1
2
Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG
(FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL) zum Artenschutz bei Planungs- oder Zulassungsverfahren (VVArtenschutz) - Rd.Erl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v.
13.04.2010, - III 4 - 616.06.01.17 – in der Fassung der 1. Änderung vom 15.09.2010
Gemeinsame Handlungsempfehlung des MINISTERIUMS FÜR WIRTSCHAFT, ENERGIE, BAUEN, WOHNEN,
UND VERKEHR NRW und des MINISTERIUMS FÜR KLIMASCHUTZ, UMWELT, LANDWIRTSCHAFT, NATUR- UND VERBRAUCHERSCHUTZ NRW vom 22.12.2010: Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der
baurechtlichen Zulassung von Vorhaben
SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN
FNP der Stadt Bedburg 45. Änderung „Königshovener Höhe“ - Artenschutzprüfung
3
2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus
der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).“
Als Sonderregelung gemäß § 44 Abs. 5 bei nach § 15 BNatSchG i.V.m. §§ 4ff LG zulässigen
Eingriffen in Natur und Landschaft ist im Hinblick auf die europäisch geschützten FFH Anhang IV-Arten und europäischen Vogelarten zu berücksichtigen (kursiv = Textzitat aus der
Gemeinsamen Handlungsempfehlung – Kap. 1.2):
Sofern die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird, liegt kein Verstoß gegen die Zugriffsverbote Nr. 1, 3 und 4 vor.
Darüber hinaus wird im § 44 Abs. 5 festgelegt, dass im Falle einer Betroffenheit anderer besonders geschützter Arten „bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens“ kein Verstoß gegen die Zugriffsverbote vorliegt. Damit sind die ausschließlich national
besonders geschützten Arten von den Verboten freigestellt.
3
Methodisches Vorgehen
Die Beurteilung der Betroffenheit durch das Vorhaben erfolgt gemäß den Vorgaben der Verwaltungsvorschrift VV-Artenschutz und der Handlungsempfehlung zum Artenschutz in der
Bauleitplanung.
Zum Verfahren zur Vorbereitung einer Artenschutzprüfung in der Flächennutzungsplanung
wird in der Handlungsempfehlung dargelegt:
Im Anwendungsbereich von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB für Konzentrationszonen (z. B. für
Windenergieanlagen) erfüllt der Flächennutzungsplan eine dem Bebauungsplan vergleichbare Funktion. In diesen Fällen ist daher entsprechend dem unter Kapitel 3.2 beschriebenen
Vorgehen zu verfahren.
Hieraus folgt, dass im vorliegenden Fall an die Stelle einer sonst auf Flächennutzungsplanebene üblichen“ überschlägigen Vorabschätzung des Artenspektrums und der Wirkfaktoren“
eine umfassende und vollständige Artenschutzprüfung tritt.
Ablauf und Inhalte des Prüfverfahrens sind wie folgt gegliedert (kursiv = Textzitate aus der
Gemeinsamen Handlungsempfehlung):
Stufe I: Vorprüfung (Artenspektrum, Wirkfaktoren)
In dieser Stufe I wird durch eine überschlägige Prognose geklärt, ob und ggf. bei welchen Arten artenschutzrechtliche Konflikte auftreten können. Um dies beurteilen zu können, sind verfügbare Informationen zum betroffenen Artenspektrum einzuholen. Vor dem Hintergrund des
Vorhabentyps und der Örtlichkeit sind alle relevanten Wirkfaktoren des Vorhabens einzubeziehen. Nur wenn artenschutzrechtliche Konflikte möglich sind, ist für die betreffenden Arten
eine vertiefende Art-für-Art-Betrachtung in Stufe II erforderlich.
SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN
FNP der Stadt Bedburg 45. Änderung „Königshovener Höhe“ - Artenschutzprüfung
4
Hinweis: Das LANUV hat für Nordrhein-Westfalen eine naturschutzfachlich begründete
Auswahl derjenigen Arten getroffen, die bei der ASP im Sinne einer Art-für-ArtBetrachtung einzeln zu bearbeiten sind („planungsrelevante Arten“ B). Die übrigen in Nordrhein-Westfalen vorkommenden europäischen Arten, die nicht zur
Gruppe der planungsrelevanten Arten gehören, werden grundsätzlich nicht näher
betrachtet. Bei diesen Arten kann im Regelfall davon ausgegangen werden, dass
wegen ihrer Anpassungsfähigkeit und des landesweit günstigen Erhaltungszustandes (z.B. „Allerweltsarten“) bei vorhabensbedingten Beeinträchtigungen nicht
gegen die Zugriffsverbote verstoßen wird. Eine entsprechende pauschale Begründung sollte bei der Zusammenfassung der Prüfergebnisse explizit erfolgen.
Stufe II: Vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände
Hier werden Vermeidungsmaßnahmen inklusive vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen und
ggf. ein Risikomanagement konzipiert. Anschließend wird geprüft, bei welchen Arten trotz
dieser Maßnahmen gegen die artenschutzrechtlichen Verbote verstoßen wird.
Stufe III: Ausnahmeverfahren
In dieser Stufe wird geprüft, ob die drei Ausnahmevoraussetzungen (zwingende Gründe, Alternativlosigkeit, Erhaltungszustand) vorliegen und insofern eine Ausnahme von den Verboten zugelassen werden kann
Zur Vereinfachung und Beschleunigung der ASP kann das standardisierte „Protokoll einer
Artenschutzprüfung (ASP), Teil A.) (Angaben zum Plan/Vorhaben)“ und ggf. als Anlage dazu
der ergänzende „Teil B.) (Anlage Art-für-Art-Protokoll)“ B verwendet werden, das bezüglich
Ablauf und Inhalt alle rechtlich erforderlichen Prüfschritte beinhaltet. Ein aktuelles Musterprotokoll wird vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) im
Fachinformationssystem „Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen“ veröffentlicht
(http://www.naturschutz-fachinformationen-nrw.de/artenschutz/de/start; unter: Downloads).
Die nicht im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung einzeln geprüften Arten sind im
Rahmen des Planungs- oder Zulassungsverfahrens zu berücksichtigen. Das Nichtvorliegen
der Verbotstatbestände ist für diese Arten in geeigneter Weise in der ASP zu dokumentieren.
In dem „Gesamtprotokoll“ einer Artenschutzprüfung B ist hierfür unter Teil A.) ein gesondertes Bearbeitungsfeld vorgesehen.
4
Beschreibung des Vorhabenbereiches
Das Planungsgebiet des Windparks „Königshovener Höhe“ befindet sich auf dem rekultivierten Gelände des Braunkohletagebaus „Frimmersdorf-Süd“. Die ebenen Flächen der so genannten „Königshovener Höhe“ werden überwiegend ackerbaulich genutzt. Die Felder mit
vorwiegend Getreide- und Hackfrüchteanbau sind durchschnittlich 10 bis 30 ha groß. Die älteren Bereiche füllen etwa das Areal der Konzentrationszone aus. Asphaltierte oder wassergebundene Wirtschaftswege werden überwiegend von gehölzfreien Säumen begleitet. Stellenweise wurden Baumreihen entlang der Wege gepflanzt. Ansonsten sind Gehölz- oder
sonstige nicht genutzte Bereiche kaum innerhalb der Konzentrationszone vertreten. Die
nordöstliche Grenze des Planungsgebietes bildet die Motocross-Strecke, die mehrere Meter
tiefer im Gelände liegt. Eine Aschedeponie schließt im Südosten an. Die gehölzbestandenen
Böschungen der beiden Flächen bereichern den Raum.
In Teilen grenzt ein breiterer Gehölzstreifen nördlich der Moto-Cross-Strecke die „Königshovener Höhe“ gegen die Ortslagen von Gindorf, Frimmersdorf, das Kraftwerk Frimmersdorf
sowie Verkehrswege (Eisenbahn, Straßen) ab.
SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN
FNP der Stadt Bedburg 45. Änderung „Königshovener Höhe“ - Artenschutzprüfung
5
Aus dem zentralen Vorhabenbereich verlaufen die Gehölzbestände der „Königshovener
Mulde“. Hierbei handelt es sich um einen 150 m bis 200 m breiten Biotopkomplex, der landschaftlich einem naturnahen Lösstal nachempfunden ist. Die Mulde wurde vor wenigen Jahren in Folge der Rekultivierung angelegt. Sie wird charakterisiert von Gehölzpflanzungen,
Stauden- und Grasfluren, wechselfeuchten Zonen und Mulden. Die Biotopkatasterfläche
schließt an das Erfttal bei Grevenbroich an.
Südöstlich der Konzentrationszone befindet sich ein Absenkweiher. Das einzige Gewässer
im Nahbereich des Planungsgebietes ist zeitweise mit Wasser bespannt. Schlammflächen
entstehen zeitweise aufgrund des variierenden Wasserstandes.
Die südlich gelegenen landwirtschaftlichen Nutzflächen der „Kasterer Höhe“ werden durch
einen Betriebsweg von der Konzentrationszone getrennt. Randzonen des Tagebaus mit Gehölzen bewachsenen Böschungen, Bandanlagen und Betriebswegen liegen im weiteren
nordwestlichen Umfeld des Planungsgebietes. Junge, ackerbaulich bestimmte und weitgehend strukturlose Rekultivierungsflächen schließen im Süden an die Betriebsflächen des Tagebaus an.
Der Untersuchungsraum liegt außerhalb des Naturparks Rheinland. Dieser befindet sich
unmittelbar südlich angrenzend.
FFH- und Vogelschutzgebiete sind weder im Bereich der geplanten Änderungen noch in
dessen Umfeld vorhanden. Das nächstgelegene FFH-Gebiet „Knechtstedener Wald mit
Chorbusch (DE-4806-303)“ befindet sich in ca. 12 km Entfernung.
Das Naturschutzgebiet „Rübenbusch“ befindet sich südwestlich des Planungsgebietes in
einer Entfernung von ca. 1 km.
Landschaftsschutzgebiete fehlen ebenso im Bereich der geplanten Änderung. Bei den
nächstgelegenen Schutzausweisungen handelt es sich die Gebiete „Umfeld des Rübenbusches und Hohenholz“, „Alter Erftlauf bei Kaster“ und „Erftniederung“ in einer Entfernung von
1-1,5 km.
Die Biotopkatasterfläche „Obere Königshovener Mulde“ (BK-4905-020) ragt, wie beschrieben, in das Planungsgebiet hinein.
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B
6
Vorprüfung - Stufe I der Artenschutzprüfung
Die artenschutzrechtliche Betrachtung setzt neben dem Wissen über die relevanten Wirkfaktoren des Vorhabens vor allem die Kenntnis über mögliche Vorkommen von Arten des Anhang IV der FFH-Richtlinie und der europäischen Vogelarten im Wirkraum des geplanten
Vorhabens voraus.
Wie in Kapitel 3 beschrieben, erfolgt die Artenschutzprüfung in NRW im Hinblick auf die so
genannten planungsrelevanten Arten.
Als Grundlage zur Ermittlung der planungsrelevanten Arten dienen die im Internet zugänglichen Infosysteme und Datenbanken des LANUV. Herauszustellen ist das Fachinformationssystem (FIS) „Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen“, welches messtischblattweise eine
Liste der seit 1990 im Bereich des Messtischblattes nachgewiesenen planungsrelevanten Arten bereitstellt.
Im vorliegenden Fall sind die Messtischblätter 4904 (Titz) und 4905 (Grevenbroich) die Bezugsgröße.
Hinsichtlich konkreter Angaben zu Artenvorkommen
Landschaftsinformationssammlung“ ausgewertet.
wurde
das
FIS
„@LINFOS-
Aufschluss über die Habitateignung von Vegetationsstrukturen oder die tatsächliche Besiedlung durch relevante Tierarten ergaben Geländebegehungen im Zuge der Erfassung von
Fledermäusen und Vögeln durch das Büro ECODA (ECODA 2012).
Die Fledermauskartierung im Jahr 2010 fand in einem Umkreis bis 500 m um die geplante
Konzentrationszone statt, wobei vor allem die Hecken und Feldgehölze sowie die Wirtschaftswege im Vordergrund standen. Ziel waren Erkenntnisse über Artenspektrum, Fledermausaktivitäten sowie Funktionsräume. Da erst nachträglich eine Ausweitung der geplanten
Konzentrationszone nach Westen erfolgte, wurde dort keine Begehung durchgeführt. Es wird
jedoch davon ausgegangen, dass die erfassten Daten auf das überwiegend landwirtschaftlich genutzte und sehr wenig strukturierte Areal im Westen übertragbar sind.
Im Hinblick auf die Avifauna erfolgte in den Jahren 2009 und 2010 die Erfassung von Brut-,
Rast- und Zugvögeln. In diesem Zusammenhang wurden weitere Datenquellen ausgewertet.
Die Kartierung bezog sich – neben dem eigentlichen Planungsgebiet der Konzentrationszone
für Windenergie - auf einen Umkreis von 1.000 m (UR1000), innerhalb dessen alle „wertgebenden und eingriffssensiblen Arten flächendeckend systematisch erfasst“ wurden. Darüber
hinaus, bis zu einer Entfernung von 2 km (UR2000), wurde die quantitative Untersuchung auf
die planungsrelevanten Arten beschränkt.
Im Rahmen der Vorprüfung ist zu erörtern, ob im Wirkraum des Vorhabens von einem Vorkommen planungsrelevanter Arten auszugehen ist (bekanntes oder zu erwartendes Vorkommen), ob sich vorhabensbedingt negative Auswirkungen hinsichtlich dieser Arten ergeben könnten und in welchen Fällen eine vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände erforderlich ist.
1
Artenspektrum
Unter Einbeziehung der Messtischblatt-Angaben werden die in der Tabelle 1 benannten Arten bzw. Artengruppen als planungsrelevant eingestuft.
Namen jener Arten, die im Zuge der faunistischen Untersuchungen erfasst werden konnten,
sind fett geschrieben. Fundortangaben, die auf anderen Datenquellen basieren, sind kursiv
gekennzeichnet (Biologische Station Krickenbecker Seen e.V., 2010; Forschungsstelle Rekultivierung, 2010; Wolf, 2009; Hille, 2009; Wolf, schriftl. Mitt.).
SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN
7
FNP der Stadt Bedburg 45. Änderung „Königshovener Höhe“ - Artenschutzprüfung
Die mit * versehenen Angaben beziehen sich auf jene Arten, die nicht in der Auflistung der
Messtischblätter berücksichtigt werden.
Tabelle 1:
Planungsrelevante Arten
Wissenschaftlicher Name
Status im MTB / in NRW
(Vögel)
Deutscher Name
EZ
Säugetiere
Cricetus cricetus
Feldhamster
Art vorhanden
S
Eptesicus serotinus
Breitflügelfledermaus
Art vorhanden
G
Myotis daubentonii
Wasserfledermaus
Art vorhanden
G
Nyctalus leisleri *
Kleiner Abendsegler
Nyctalus noctula
Großer Abendsegler
Art vorhanden
G
Pipistrellus nathusii
Rauhhautfledermaus
Art vorhanden
G
U
Pipistrellus pipistrellus
Zwergfledermaus
Art vorhanden
G
Plecotus auritus
Braunes Langohr
Art vorhanden
G
Accipiter gentilis
Habicht
sicher brütend
G
Accipiter nisus
Sperber
sicher brütend
G
Actitis hypoleucos *
Flussuferläufer
R
G
Alauda arvensis *
Feldlerche
nicht benannt
G-
Alcedo atthis
Eisvogel
sicher brütend
G
Anas clypeata *
Löffelente
B
R
S
G
Anas crecca *
Krickente
B
R+W
U
G
Anser albifrons *
Blässgans
R+W
G
Anser fabalis *
Saatgans
R+W
G
Anthus campestris *
Brachpieper
R
G
Anthus pratensis
Wiesenpieper
sicher brütend
G-
Anthus trivialis *
Baumpieper
nicht benannt
G
Vögel
Ardea cinerea
Graureiher
sicher brütend
G
Asio flammeus *
Sumpfohreule
R+W
G
Asio otus
Waldohreule
sicher brütend
G
Athene noctua
Steinkauz
beobachtet zur Brutzeit
G
Bubo bubo *
Uhu
B
U+
Buteo buteo
Mäusebussard
sicher brütend
G
Buteo lagopus *
Rauhfussbussard
R+W
G
Casmerodius albus *
Silberreiher
R
G
Charadrius dubius
Flussregenpfeifer
sicher brütend
U
Charadrius morinellus *
Mornellregenpfeiffer
R
S
Ciconia ciconia *
Weißstorch
B
S+
Ciconia nigra *
Schwarzstorch
B
S+
Circus aeruginosus
Rohrweihe
beobachtet zur Brutzeit
U
Circus cyaneus
Kornweihe
Wintergast
G
Circus pygargus
Wiesenweihe
beobachtet zur Brutzeit
S+
Coturnix coturnix
Wachtel
sicher brütend
U
Crex crex *
Wachtelkönig
B
S
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8
FNP der Stadt Bedburg 45. Änderung „Königshovener Höhe“ - Artenschutzprüfung
Status im MTB / in NRW
(Vögel)
Wissenschaftlicher Name
Deutscher Name
EZ
Cuculus canorus *
Kuckuck
nicht benannt
G-
Delichon urbica
Mehlschwalbe
sicher brütend
G-
Emberiza calandra
Grauammer
sicher brütend
S
Emberiza hortulana *
Ortolan
B
S
Falco columbarius *
Merlin
R+W
G
Falco peregrinus
Wanderfalke
sicher brütend
U+
Falco subbuteo *
Baumfalke
B
U
Falco tinnunculus
Turmfalke
sicher brütend
Grus grus *
Kranich
B
Hirundo rustica
Rauchschwalbe
sicher brütend
G-
Lanius collurio
Neuntöter
sicher brütend
U
Larus argentatus *
Silbermöwe
BK
G
Larus canus *
Sturmmöwe
BK
U
Larus fuscus *
Heringsmöwe
BK
G
Larus ridibundus *
Lachmöwe
BK
G
Locustella naevia
Feldschwirl
sicher brütend
G
Lullula arborea *
Heidelerche
B
U
Luscinia megarhynchos
Nachtigall
sicher brütend
G
Merops apiaster
Bienenfresser
sicher brütend
G
Milvus migrans *
Schwarzmilan
B
S
Milvus milvus *
Rotmilan
B
S
Numenius arquata *
Großer Brachvogel
B
Oenanthe oenanthe
Steinschmätzer
sicher brütend
S
Oriolus oriolus
Pirol
sicher brütend
U-
Perdix perdix
Rebhuhn
sicher brütend
U
G
R
R
S
G
U
G
U
Pernis apivorus *
Wespenbussard
B
Phalacrocorax carbo *
Kormoran
BK
Philomachus pugnax *
Kampfläufer
R
Phoenicurus phoenicurus *
Gartenrotschwanz
B
U-
Phylloscopus sibilatrix *
Waldlaubsänger
nicht benannt
G-
Saxicola rubetra *
Braunkehlchen
B
S
Saxicola rubicola
Schwarzkehlchen
sicher brütend
U
Scolopax rusticola *
Waldschnepfe
nicht benannt
G-
Streptopelia turtur
Turteltaube
sicher brütend
U-
Strix aluco
Waldkauz
sicher brütend
G
Tachybaptus ruficollis
Zwergtaucher
sicher brütend
G
Tringa glareola *
Bruchwasserläufer
R
G
Tringa nebularia *
Grünschenkel
R
G
Tringa ochropus *
Waldwasserläufer
R
G
W
G
G
S
G
Tringa totanus *
Rotschenkel
B
Tyto alba
Schleiereule
sicher brütend
G
Vanellus vanellus
Kiebitz
sicher brütend / Durchzügler
G
R
SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN
9
FNP der Stadt Bedburg 45. Änderung „Königshovener Höhe“ - Artenschutzprüfung
Wissenschaftlicher Name
Deutscher Name
Status im MTB / in NRW
(Vögel)
EZ
Amphibien
Bufo calamita
Kreuzkröte
Art vorhanden
U
Bufo viridis
Wechselkröte
Art vorhanden
U
Erläuterung:
MTB = Status im Messtischblatt; NRW = Status in Nordrhein-Westfalen: B = Brutvorkommen, BK = Brutvorkommen Koloniebrüter; R = Rastvorkommen, W = Wintervorkommen; EZ = Erhaltungszustand atlantische biogeographische Region in NRW: G = günstig, U = ungünstig / unzureichend, S = ungünstig / schlecht – LANUV 02.2012
Hinweis:
Die laut LANUV nicht planungsrelevanten und in der Roten Liste NRW nicht berücksichtigten Vogelarten Purpurreiher, Schlangenadler, Steppenweihe und Rotfussfalke wurden im Gebiet bzw. im Bereich der „Königshovener Höhe“ beobachtet. Da diese Vorkommen nach fachgutachterlicher Einschätzung als Ausnahmeerscheinungen zu werten sind, werden sie nicht weiter betrachtet.
2
Beschreibung des Vorhabens und der vorhabensbedingten Wirkungen
Hinsichtlich der Projektwirkungen bei Planrealisierung sind grundsätzlich solche zu benennen, die zu möglichen Beeinträchtigungen artenschutzrechtlich relevanter Arten führen können. Hierbei kann es sich um
•
•
•
vorübergehende Flächeninanspruchnahmen durch Arbeitsstreifen, Lagerflächen o. ä.,
dauerhafte Flächeninanspruchnahmen durch Versiegelung, Überschüttung, technische Anlagen o. ä. und / oder
indirekte, über den Flächenverlust hinausgehende betriebs-, bau- und anlagenbedingte Wirkungen, wie Lärmemissionen, Zerschneidung, Barrieren
handeln.
Bau- und anlagenbedingte Wirkungen
Baubedingte Wirkungen resultieren aus dem Bau von Zuwegungen, der Herrichtung von
Kranstell- und Montageflächen, der Herstellung der Fundamente, dem Aufstellen der Türme
einschließlich der Installation von Gondel und Rotor unter Verwendung von Großgeräten
(Schwerlasttransporter, Kranwagen), der Errichtung der Trafostationen sowie der elektrischen Anbindung der Anlage (Kabelschächte). Sie beinhalten den bauzeitlichen Flächenzugriff sowie Wirkungen, die sich aus dem Baubetrieb ableiten (akustische und optische
Wirkfaktoren).
Die vorübergehenden Wirkungen infolge des Baubetriebs sind meist von geringerer Intensität, da sie sich auf eine im Allgemeinen kurze Bauphase beschränken. Hinzu kommt, dass
sich im Falle vorübergehender Flächeninanspruchnahmen die Gestalt oder Nutzung der betroffenen Bereiche in der Regel wiederherstellen lassen; sensible Flächen werden gemieden.
Fundamente und neue Erschließungswege verursachen bleibende Flächen- und damit Lebensraumverluste. Die Anlage an sich und die erforderlichen Trafostationen wirken darüber
hinaus als Baukörper. Mit einer Bauwerkshöhe von insgesamt etwa 200 m (Nabenhöhe ca.
145 m) wird die Windenergieanlage deutlich sichtbar sein, was durch die Ausstattung mit einer Tages- und Nachtkennzeichnung noch verstärkt wird. Das Planungsgebiet soll einige
dieser Anlagen beinhalten, woraus sich eine erhebliche visuelle Wirkung ableiten kann. So
sind Barriere- bzw. Zerschneidungseffekte denkbar, insbesondere dann, wenn die Anlagen
in Reihe aufgestellt werden.
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10
Betriebsbedingte Wirkungen
Die Drehung der Rotoren bedingt visuelle (z. B. Schattenwurf) aber auch akustische Reize.
So werden durch die Luftströmung an den Rotoren und deren Eigenschwingung Schallemissionen verursacht. Auch das Getriebe von Windenergieanlagen kann zu weiteren Schallemissionen führen. Derartige Geräusche können z. B. bei Vogelarten die Kommunikation
beeinträchtigen.
Ferner wird die Luft im Lee-Bereich der Rotoren stark verwirbelt, was eine Gefährdung der
aerodynamischen Stabilität eines Vogels bewirken kann (ECODA 2012).
Das Risiko für flugfähige Arten, so vor allem Vögel und Fledermäuse, an den Windenergieanlagen zu verunglücken, erhöht sich aufgrund der Rotorbewegung. Da diese aber wetterbedingt oder aus anderen Gründen nicht durchgehend stattfindet, handelt es sich um einen
temporären Wirkfaktor, der aber in der Regel langandauernden Charakter hat.
3
Prognose artenschutzrechtlicher Konflikte
In einer überschlägigen Betrachtung wird nachfolgend dargelegt, inwieweit bei den aufgelisteten planungsrelevanten Arten / Artengruppen unter Zugrundelegung der in Kapitel 2 beschriebenen Vorhabenwirkungen ein Konflikt mit artenschutzrechtlichen Vorschriften absehbar ist.
Hierzu werden die jeweiligen Arten / Artengruppen hinsichtlich ihrer Habitat- und Lebensraumansprüche kurz charakterisiert, die Vorkommen in ihrem räumlichen Bezug zum Vorhabenbereich lagemäßig beschrieben und die Wahrscheinlichkeit einer artenschutzrechtlich
relevanten Betroffenheit bei Realisierung des Vorhabens abgeschätzt (Verletzung oder
Tötung von Tieren, erhebliche Störung von Tieren mit Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population bzw. Infragestellung der ökologischen Funktion von Fortpflanzungs- und Ruhestätten sowie von Pflanzenstandorten im räumlichen Zusammenhang).
Bestehen keine ernst zu nehmenden Hinweise für das Vorkommen einer Art / Artengruppe
im Wirkungsbereich des Vorhabens, wird diese auch nicht näher untersucht.
Weitere Gründe für den Ausschluss einer weitergehenden vertiefenden Prüfung (fehlende
Sensibilität, Wirkungen nicht relevant) werden benannt.
3.1
Arten des Anhang IV der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL)
Bei den im vorliegenden Fall zu beurteilenden Arten handelt es sich ausschließlich um die in
der Tabelle 1 aufgelisteten Fledermäuse, den Feldhamster sowie um zwei Amphibienarten.
Weitere planungsrelevante Anhang IV-Arten sind nach fachlicher Einschätzung nicht zu berücksichtigen.
SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN
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3.1.1
11
Fledermäuse
Biologie, Lebensraum-/ Habitatansprüche (kursiv = Textzitat aus der Kurzbeschreibung
des LANUV zu den geschützten Arten in NRW)
Hinweis
Die ausführliche Beschreibung schließt jene Arten aus, bei denen auf der Grundlage der
Kartierung vor Ort von einem Vorkommen im Vorhabenbereich auszugehen ist.
Die Darstellung beschränkt sich somit im vorliegenden Fall auf Arten, die lediglich
bei den beiden Messtischblättern berücksichtigt werden und deren Vorkommenswahrscheinlichkeit zu beurteilen ist.
Die Wasserfledermaus ist eine Waldfledermaus, die in strukturreichen Landschaften mit einem hohen Gewässer- und Waldanteil vorkommt. Als Jagdgebiete dienen offene Wasserflächen an stehenden und langsam fließenden Gewässern, bevorzugt mit Ufergehölzen. Dort
jagen die Tiere in meist nur 5-20 cm Höhe über der Wasseroberfläche. Bisweilen werden
auch Wälder, Waldlichtungen und Wiesen aufgesucht. B Die traditionell genutzten Jagdgebiete B werden über festgelegte Flugrouten entlang von markanten Landschaftsstrukturen
erreicht. Die Sommerquartiere und Wochenstuben befinden sich fast ausschließlich in
Baumhöhlen, wobei alte Fäulnis- oder Spechthöhlen in Eichen und Buchen bevorzugt werden. Seltener werden Spaltenquartiere oder Nistkästen bezogen. B Da sie oftmals mehrere
Quartiere im Verbund nutzen und diese alle 2-3 Tage wechseln, ist ein großes Angebot geeigneter Baumhöhlen erforderlich. Die Männchen halten sich tagsüber in Baumquartieren,
Bachverrohrungen, Tunneln oder in Stollen auf und schließen sich gelegentlich zu kleineren
Kolonien zusammen. B Als Winterquartiere dienen vor allem großräumige Höhlen, Stollen,
Felsenbrunnen und Eiskeller, B . Wasserfledermäuse gelten als ausgesprochen quartiertreu
B.
Als Waldfledermaus bevorzugt das Braune Langohr unterholzreiche, mehrschichtige lichte
Laub- und Nadelwälder mit einem größeren Bestand an Baumhöhlen. Als Jagdgebiete dienen außerdem Waldränder, gebüschreiche Wiesen, aber auch strukturreiche Gärten, Streuobstwiesen und Parkanlagen im Siedlungsbereich. Braune Langohren jagen bevorzugt in
niedriger Höhe (0,5-7 m) im Unterwuchs. Die individuell genutzten Jagdreviere sind zwischen
1 und 40 ha groß und liegen meist innerhalb eines Radius von bis zu 1,5 (max. 3) km um die
Quartiere. Als Wochenstuben werden neben Baumhöhlen und Nistkästen oftmals auch
Quartiere in und an Gebäuden (Dachböden, Spalten) bezogen. Die kleinen Kolonien bestehen meist aus 5-25 (max. 100) Weibchen. Im Wald lebende Kolonien wechseln alle 1-4 Tage
das Quartier. Bisweilen bestehen die Kolonien aus einem Quartierverbund von Kleingruppen,
zwischen denen die Tiere wechseln können. Die Männchen schlafen auch in Spaltenverstecken an Bäumen und Gebäuden. Von Mitte Juni bis Mitte Juli kommen die Jungen zur Welt.
Im August werden die Wochenstuben aufgelöst.
Angaben zum Vorkommen (kursiv = Textzitat aus der Kurzbeschreibung des Fachgutachtens Fledermäuse (ECODA 2012)
Für den Vorhabenbereich und dessen Umfeld liegen aufgrund der Untersuchungen durch
ECODA in 2010 konkrete Hinweise auf Fledermausvorkommen vor. Es wurden mindestens
vier Arten in einer geringen bis durchschnittlichen Anzahl kartiert. Westlich des Untersuchungsraumes ist auf den jungen Rekultivierungsflächen aufgrund fehlender Strukturen wie
Hecken oder älteren Gehölzgruppen nicht mit weiteren Arten zu rechnen.
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12
Eine Quartiernutzung konnte nicht festgestellt werden, was auf das Fehlen geeigneter Habitate zurückzuführen ist (nur geringes bis mittleres Baumholz ohne Höhlen und Spalten, keine
Gebäude).
Häufigste Art im Planungsgebiet war die Zwergfledermaus. Jagende Tiere kamen schwerpunktmäßig an Gehölzbeständen der "Königshovener Mulde" sowie im weiteren nördlichen
Umfeld der Konzentrationszone vor. Ebenso außerhalb des Planungsgebietes lagen Funktionsräume von allerdings weitaus geringerer Bedeutung. Hinsichtlich der Ackerflächen des
Planungsgebietes konnte keine oder nur eine sehr geringe Aktivität abgeleitet werden. Flugstraßen fehlen.
Die Breitflügelfledermaus wurde im Planungsgebiet sehr unregelmäßig registriert. Am häufigsten trat sie jagend im Bereich der "Königshovener Mulde" auf. Darüber hinaus wurde die
Art bei Überflügen nachgewiesen. Funktionsräume für die Art lassen sich aufgrund der geringen
Nachweisdichte
nicht
abgrenzen.
Für
überfliegende
oder
jagende
Breitflügelfledermäuse kann dem Untersuchungsraum eine sehr geringe Bedeutung beigemessen werden. Diese Einschätzung gilt auch für die nicht begangenen Bereiche. Bezüglich
der Rauhhautfledermaus ergaben sich nur wenige Nachweise, wobei es sich möglicherweise um wandernde Individuen handelte. Die Bedeutung ist wie bei der Breitflügelfledermaus
einzustufen.
Ein Abendsegler wurde im Zuge der Erfassungen einmal wahrgenommen. Für die Art hat
der Untersuchungsraum keine Relevanz.
Aus den Untersuchungen geht ferner hervor, dass das Planungsgebiet und dessen Umfeld
ebenso für wandernde Fledermäuse bzw. den Fledermauszug im Herbst von höchstens geringer Bedeutung ist. Es ergaben sich lediglich wenige Überflüge von Abendseglern.
Das LANUV benennt für die Messtischblätter 4904 und 4905 des Weiteren Braunes Langohr und Wasserfledermaus als planungsrelevante Arten. Wasserfledermäuse bevorzugen
typischerweise strukturreiche Landschaften mit einem hohen Gewässer- und Waldanteil. Das
Braune Langohr besiedelt unterholzreiche, mehrschichtige lichte Laub- und Nadelwälder.
Die benannten Lebensräume sind im Planungsgebiet nur in sehr geringen Anteilen vorhanden. Ein Vorkommen der beiden Arten ist deshalb nicht wahrscheinlich.
Einschätzung der Betroffenheit von Fledermäusen (kursiv = Textzitat aus der Kurzbeschreibung des Fachgutachtens Fledermäuse (ECODA 2012)
Da die Gehölzbestände innerhalb des Planungsgebietes über ein sehr geringes Quartierpotenzial verfügen und darüber hinaus davon auszugehen ist, dass diese Gehölze - insbesondere jene in der "Königshovener Mulde" - nicht durch das geplante Vorhaben beeinträchtigt
werden, ist ein Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten auszuschließen.
Im Hinblick auf mögliche Kollisionen zeigen Untersuchungen, dass das Risiko eines Zusammenstoßes artspezifisch unterschiedlich und z. B. bei den strukturgebundenen Myotis-Arten
(z. B. Wasserfledermaus) offenbar eher gering ist. Junge Tiere des Großen Abendseglers
scheinen hingegen häufiger zu verunglücken; bei der Rauhhautfledermaus betraf es vermehrt ältere Individuen.
Standörtliche Gegebenheiten entscheiden unter Umständen mit über die Kollisionswahrscheinlichkeit. Ob allerdings das Kollisionsrisiko mit der Nähe der Windenergieanlagen z. B.
zu Gehölz- bzw. Waldrändern wächst, wird in den relevanten Untersuchungen unterschiedlich bewertet. Im Fachgutachten wird hierzu folgende Aussage getroffen: Auch SEICHE et al.
(2007a) fanden für den Großen Abendsegler, die Rauhautfledermaus und die Zwergfledermaus einen überproportional hohen Anteil von Totfunden an WEA, die in einer Entfernung
von bis zu 100 m zu Gehölzen (v. a. Feldgehölze, Waldränder) standen. In Bezug auf die
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Nähe zu Baumreihen war jedoch kein Zusammenhang zwischen der Entfernung der WEA
und der Zahl verunglückter Tiere zu erkennen. Hingegen schien die Gehölznähe bzw. Waldrandnähe im Rahmen der bislang umfangreichsten Untersuchung in Deutschland (NIERMANN et al. 2011b) keinen Einfluss auf die Totfundrate zu haben. RYDELL et al. (2010a)
ermittelten in einer Literaturstudie auf ebenen und offenen landwirtschaftlich genutzten Flächen relativ niedrige Kollisionsraten. Die Kollisionsraten steigen in strukturierten landwirtschaftlich genutzten Bereichen an und sind am höchsten an der Küste und auf bewaldeten
Bergkuppen und Bergrücken.
Zu weiteren Begleitumständen im Zusammenhang mit dem Verunglücken von Fledermäusen
im Bereich von Windenergieanlagen existieren einige Hypothesen: z. B. in Zeiträumen besonderer Aktivitäten (z. B. Auflösung der Wochenstuben, Paarungszeit), durch Jagd nach Insekten, die von den Wärme abstrahlenden Gondeln oder aufgrund der hellen Farbgebung
der Anlage angelockt werden oder sich während ihrer Wanderbewegungen in größeren Höhen befinden. Angenommen als Todesursache werden ferner Verwirbelungen im LeeBereich des Rotors, wodurch die Tiere ihre Flugfähigkeit verlieren, sowie so genannte Barotraumata, die auf Unter- bzw. Überdruckeinwirkung zurückzuführen sind.
Da sich die genannten Hypothesen nicht gegenseitig ausschließen, ist es sehr wahrscheinlich, dass Fledermäuse aus verschiedenen Gründen bzw. unter verschiedenen Umständen
an WEA verunglücken.
Weitgehend ungeklärt ist, ob Fledermäuse gegenüber Windenergieanlagen ein Meideverhalten zeigen, welches zu einem Lebensraumverlust führen kann. Das gilt ebenso für die Barrierewirkung solcher Anlagen.
Zusammenfassend vorausgesetzt wird jedoch, dass es betriebsbedingt im Hinblick auf die
Arten Abendsegler, Breitflügelfledermaus, Rauhhautfledermaus und Zwergfledermaus
zu Kollisionen an Windenergieanlagen kommen kann.
=> vertiefende Prüfung erforderlich
Wasserfledermäuse und Braune Langohren wurden im Rahmen der Untersuchung nicht erfasst. Ein Vorkommen ist wegen der bestehenden Habitatausstattung unwahrscheinlich.
=> vertiefende Prüfung nicht erforderlich
3.1.2
Feldhamster
Biologie, Lebensraum-/ Habitatansprüche (kursiv = Textzitat aus der Kurzbeschreibung
des LANUV zu den geschützten Arten in NRW)
Der Feldhamster ist eine Charakterart struktur- und artenreicher Ackerlandschaften mit tiefgründigen, nicht zu feuchten Löss- und Lehmböden und tiefem Grundwasserspiegel (> 120
cm). Diese Bodenverhältnisse benötigt er zur Anlage seiner selbst gegrabenen, verzweigten
Bausysteme. Im Sommer befinden sich diese meist 40-50 cm unter der Erdoberfläche, im
Winter in einer Tiefe von bis zu 2 m (frostfrei). Im Durchschnitt nutzt ein Tier 2-5 Baue im
Verlauf des Sommers. Entscheidend für das Überleben der überwiegend dämmerungs- und
nachtaktiven Tiere sind genügend Deckung sowie ein ausreichendes Nahrungsangebot. Bevorzugt werden Wintergetreide (v.a. Weizen) und mehrjährige Feldfutterkulturen besiedelt,
günstig sind auch Sommergetreide und Körnerleguminosen. Nach Beendigung des Winterschlafs werden die Tiere im April/Mai aktiv, die Jungen werden in Nordrhein-Westfalen meist
zwischen Ende Mai und Mitte Juni geboren. Ab dem Spätsommer „hamstern“ sie Getreide,
Wildkrautsamen, Hülsenfrüchte, auch Stücke von Rüben und Kartoffeln als Vorrat für den
Winter.
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Angaben zum Vorkommen
Für den Vorhabenbereich liegen keine konkreten Hinweise auf Feldhamstervorkommen vor.
Die in der rheinischen Bördelandschaft beheimatete planungsrelevante Art wird im Bereich
des Planungsgebietes ausgeschlossen, da es sich bei den in Anspruch genommenen Flächen um rekultivierte Böden handelt, die vom Feldhamster nicht als Lebensraum genutzt
werden.
Einschätzung der Betroffenheit des Feldhamsters
Da der Vorhabenbereich nicht über eine geeignete Habitatausstattung verfügt, kann mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass es zu einem Verstoß gegen die Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG kommt.
=> vertiefende Prüfung nicht erforderlich
3.1.3
Amphibien
Biologie, Lebensraum-/ Habitatansprüche (kursiv = Textzitat aus der Kurzbeschreibung
des LANUV zu den geschützten Arten in NRW)
Die Kreuzkröte ist eine Pionierart, die ursprünglich in offenen Auenlandschaften auf vegetationsarmen, trocken-warmen Standorten mit lockeren, meist sandigen Böden vorkam. In
Nordrhein-Westfalen sind die aktuellen Vorkommen vor allem auf Abgrabungsflächen in den
Flussauen konzentriert (z.B. Braunkohle-, Locker- und Festgesteinabgrabungen). Darüber
hinaus werden auch Industriebrachen, Bergehalden und Großbaustellen besiedelt. Als
Laichgewässer werden sonnenexponierte Flach- und Kleingewässer wie Überschwemmungstümpel, Pfützen, Lachen oder Heideweiher aufgesucht. Die Gewässer führen oftmals
nur temporär Wasser, sind häufig vegetationslos und fischfrei. Tagsüber verbergen sich die
dämmerungs- und nachtaktiven Tiere unter Steinen oder in Erdhöhlen. Als Winterquartiere
werden lockere Sandböden, sonnenexponierte Böschungen, Blockschutthalden, Steinhaufen, Kleinsäugerbauten sowie Spaltenquartiere genutzt, die oberhalb der Hochwasserlinie
gelegen sind.
Als ursprüngliche „Steppenart“ ist die Wechselkröte aufgrund ihrer Biologie vergleichsweise
unempfindlich gegenüber Trockenheit, Wärme oder Kälte. In Nordrhein-Westfalen tritt sie als
Pionier auf großen Abgrabungsflächen in der Kölner Bucht auf (v.a. Braunkohletagebaue,
aber auch Locker- und Festgesteinabgrabungen). Seltener kommt die Art in Heide- und Bördelandschaften sowie auf Truppenübungsplätzen vor. Als Laichgewässer werden größere
Tümpel und kleinere Abgrabungsgewässer mit sonnenexponierten Flachwasserzonen besiedelt. Dabei werden sowohl temporäre als auch dauerhafte Gewässer genutzt, die meist
vegetationsarm und fischfrei sind. Als Sommerlebensraum dienen offene, sonnenexponierte,
trockenwarme Habitate mit grabfähigen Böden wie zum Beispiel Ruderal- und Brachflächen
in frühen Sukzessionsstadien. Im Winter verstecken sich die Tiere in selbst gegrabenen Erdhöhlen oder Kleinsäugerbauten an Böschungen, Steinhaufen sowie in Blockschutt- und Bergehalden.
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Angaben zum Vorkommen
Für den Vorhabenbereich liegen keine konkreten Hinweise auf Amphibienvorkommen vor.
In Kenntnis der Örtlichkeit wird nicht von geeigneten Fortpflanzungs- und Ruhestätten der
bezeichneten Amphibienarten innerhalb der Konzentrationszone ausgegangen.
Gewässer, die der jeweiligen artspezifisch erforderlichen Ausprägung entsprechen, fehlen.
Außerhalb des Planungsgebietes kommt dem so genannten Absenkweiher südöstlich der
Konzentrationszone möglicherweise eine Funktion als Laichgewässer für Kreuzkröte und
Wechselkröte zu. Hinweise darauf liegen nicht vor. Geeignete terrestrische Lebensräume
stellen ferner die Tagebaurandzonen im Westen dar.
Wanderungsbeziehungen in den Vorhabenbereich sind nicht bekannt oder funktional herleitbar.
Einschätzung der Betroffenheit von Amphibien
Die artenschutzrechtlich relevanten Arten benötigen eine Lebensraum- bzw. Habitatausstattung, die sie innerhalb der Vorhabenfläche nicht antreffen.
Möglich ist allerdings das Auftreten vagabundierender Kröten innerhalb des Planungsgebietes.
Daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass es zu einem Verstoß gegen die Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG kommt.
=> vertiefende Prüfung erforderlich
3.2
Europäische Vogelarten gemäß Anhang I und Artikel 4 Abs. 2 der Vogelschutz-Richtlinie (V-RL)
Für die beiden zugrunde zu legenden Messtischblätter 4904 Titz und 4905 Grevenbroich
werden insgesamt 31 planungsrelevante Vogelarten benannt.
Ein Großteil dieser Arten konnte im Zuge der in 2009 (Erfassung von Rast- und Zugvögeln)
und 2010 (Erfassung von Brutvögeln einschließlich Nahrungsgästen sowie Rast- und Zugvögeln) durchgeführten avifaunistischen Kartierung (ECODA 2012) bestätigt, ferner aber auch
weitere Arten festgestellt werden. Einschließlich der Auswertung zusätzlicher Quellen ergibt
sich eine Gesamtzahl von 71 planungsrelevanten Vogelarten (siehe Tabelle 1).
Verbreitete und ungefährdete Vogelarten werden vom LANUV nicht als planungsrelevant
eingestuft und sind gemäß der Gemeinsamen Handlungsempfehlung nicht näher, also Artfür-Art, zu betrachten.
Für die Prognose artenschutzrechtlicher Konflikte ist es erforderlich zu wissen, wo die Art im
Untersuchungsraum zu verorten ist und welche funktionale Bedeutung der jeweilige Bereich
für die Art hat.
So wird im Folgenden zwischen den zu betrachtenden Brutvogelarten und Nahrungsgästen sowie Rast- und Zugvogelarten unterschieden und die Bedeutung des Planungsgebietes wie auch der übrigen Untersuchungsräume beurteilt. Die Bewertung basiert auf den Angaben im Avifaunistischen Fachgutachten (ECODA 2012).
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3.2.1
Brutvogelarten und Nahrungsgäste
Bei den in der Tabelle 1 aufgeführten Arten lassen sich gemäß den Ausführungen der avifaunistischen Untersuchung planungsrelevante Brutvögel (fett geschrieben) sowie Nahrungsgäste (normal geschrieben) identifizieren.
Mit * gekennzeichnet sind Vogelarten, die ausschließlich in den Messtischblättern als Brutvögel gelistet werden.
Tabelle 2:
Planungsrelevante Brutvogelarten und Nahrungsgäste
Wissenschaftlicher Name
Deutscher Name
Status im MTB / in NRW
EZ
Accipiter gentilis
Habicht
sicher brütend
G
Accipiter nisus
Sperber
sicher brütend
G
Alauda arvensis
Feldlerche
nicht benannt
G-
Alcedo atthis *
Eisvogel
sicher brütend
G
Anas crecca
Krickente
B
Anthus pratensis
Wiesenpieper
sicher brütend
G-
R+W
U
G
Anthus trivialis
Baumpieper
nicht benannt
G
Ardea cinerea
Graureiher
sicher brütend
G
Asio otus
Waldohreule
sicher brütend
G
Athene noctua *
Steinkauz
beobachtet zur Brutzeit
G
Bubo bubo
Uhu
B
U+
Buteo buteo
Mäusebussard
sicher brütend
G
Charadrius dubius
Flussregenpfeifer
sicher brütend
U
Circus aeruginosus
Rohrweihe
beobachtet zur Brutzeit
U
Circus pygargus
Wiesenweihe
beobachtet zur Brutzeit
S+
Coturnix coturnix
Wachtel
sicher brütend
U
Crex crex
Wachtelkönig
B
S
Cuculus canorus
Kuckuck
nicht benannt
G-
Delichon urbica
Mehlschwalbe
sicher brütend
G-
Emberiza calandra
Grauammer
sicher brütend
S
Falco peregrinus
Wanderfalke
sicher brütend
U+
Falco subbuteo
Baumfalke
B
U
Falco tinnunculus
Turmfalke
sicher brütend
G
Hirundo rustica
Rauchschwalbe
sicher brütend
G-
Lanius collurio
Neuntöter
sicher brütend
U
Larus argentatus
Silbermöwe
BK
G
Larus canus
Sturmmöwe
BK
U
Larus fuscus
Heringsmöwe
BK
G
Larus ridibundus
Lachmöwe
BK
G
Locustella naevia
Feldschwirl
sicher brütend
G
Lullula arborea
Heidelerche
B
U
Luscinia megarhynchos
Nachtigall
sicher brütend
G
Merops apiaster
Bienenfresser
sicher brütend
G
Milvus migrans
Schwarzmilan
B
S
Milvus milvus
Rotmilan
B
S
Oenanthe oenanthe
Steinschmätzer
sicher brütend
S
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Wissenschaftlicher Name
Deutscher Name
Status im MTB / in NRW
EZ
Oriolus oriolus *
Pirol
sicher brütend
U-
Perdix perdix
Rebhuhn
sicher brütend
U
Pernis apivorus
Wespenbussard
B
Phalacrocorax carbo
Kormoran
BK
U
Saxicola rubicola
Schwarzkehlchen
sicher brütend
U
W
G
Streptopelia turtur
Turteltaube
sicher brütend
U-
Strix aluco *
Waldkauz
sicher brütend
G
Tachybaptus ruficollis *
Zwergtaucher
sicher brütend
G
Tyto alba
Schleiereule
sicher brütend
G
Vanellus vanellus
Kiebitz
sicher brütend / Durchzügler
G
Erläuterung:
MTB = Status im Messtischblatt; NRW = Status in Nordrhein-Westfalen: B = Brutvorkommen, BK = Brutvorkommen Koloniebrüter; R = Rastvorkommen, W = Wintervorkommen; EZ = Erhaltungszustand atlantische biogeographische Region in NRW: G = günstig, U = ungünstig / unzureichend, S = ungünstig / schlecht – LANUV 02.2012
Biologie, Lebensraum-/ Habitatansprüche (kursiv = Textzitat aus der Kurzbeschreibung
des LANUV zu den geschützten Arten in NRW)
Hinweis
Die ausführliche Beschreibung schließt jene Arten aus, bei denen auf der Grundlage der
Kartierung vor Ort von einem Vorkommen im Vorhabenbereich auszugehen ist.
Die Darstellung beschränkt sich somit im vorliegenden Fall auf Arten, die lediglich
bei den beiden Messtischblättern berücksichtigt werden und deren Vorkommenswahrscheinlichkeit zu beurteilen ist.
Der Zwergtaucher tritt in Nordrhein-Westfalen als Brutvogel sowie als regelmäßiger Durchzügler und Wintergast aus Osteuropa auf. Er brütet an stehenden Gewässern mit einer dichten Verlandungs- bzw. Schwimmblattvegetation. Bevorzugt werden kleine Teiche, Heideweiher, Moor- und Feuchtwiesentümpel, Abgrabungs- und Bergsenkungsgewässer, Klärteiche
sowie Fließgewässer mit geringer Fließgeschwindigkeit. Auf 0,4 ha Wasserfläche können bis
zu 4 Brutpaare vorkommen. Das Nest wird meist freischwimmend auf Wasserpflanzen angelegt. Das Brutgeschäft beginnt im April, in günstigen Jahren sind Zweit- oder Drittbruten möglich. Bis September sind die letzten Jungen flügge.
Der Eisvogel besiedelt Fließ- und Stillgewässer mit Abbruchkanten und Steilufern. Dort brütet er bevorzugt an vegetationsfreien Steilwänden aus Lehm oder Sand in selbst gegrabenen
Brutröhren. Wurzelteller von umgestürzten Bäumen sowie künstliche Nisthöhlen werden
ebenfalls angenommen. Die Brutplätze liegen oftmals am Wasser, können aber bis zu mehrere hundert Meter vom nächsten Gewässer entfernt sein. Zur Nahrungssuche benötigt der
Eisvogel kleinfischreiche Gewässer mit guten Sichtverhältnissen und überhängenden Ästen
als Ansitzwarten. Außerhalb der Brutzeit tritt er auch an Gewässern fernab der Brutgebiete,
bisweilen auch in Siedlungsbereichen auf.
Steinkäuze besiedeln offene und grünlandreiche Kulturlandschaften mit einem guten Höhlenangebot. Als Jagdgebiete werden kurzrasige Viehweiden sowie Streuobstgärten bevorzugt. Für die Bodenjagd ist eine niedrige Vegetation mit ausreichendem Nahrungsangebot
von entscheidender Bedeutung. Ein Brutrevier kann eine Größe zwischen 5-50 ha erreichen.
Als Brutplatz nutzen die ausgesprochen reviertreuen Tiere Baumhöhlen (v.a. in Obstbäumen, Kopfweiden) sowie Höhlen und Nischen in Gebäuden und Viehställen. Gerne werden
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auch Nistkästen angenommen. Neben einer Herbstbalz findet die Hauptbalz im Februar/März statt. Die Brutzeit beginnt Mitte April, bis Ende Juni werden die Jungen flügge. Nach
2-3 Monaten sind die jungen Steinkäuze selbständig und wandern ab. Sie siedeln sich meist
in naher Entfernung zum Geburtsort an (in der Regel bis 10 km), Einzelvögel streuen auch
weiter.
Der Waldkauz kommt in Nordrhein-Westfalen ganzjährig als häufiger Standvogel vor. Er lebt
in reich strukturierten Kulturlandschaften mit einem guten Nahrungsangebot und gilt als ausgesprochen reviertreu. Besiedelt werden lichte und lückige Altholzbestände in Laub- und
Mischwäldern, Parkanlagen, Gärten oder Friedhöfen, die ein gutes Angebot an Höhlen bereithalten. Ein Brutrevier kann eine Größe zwischen 25-80 ha erreichen. Als Nistplatz werden
Baumhöhlen bevorzugt, gerne werden auch Nisthilfen angenommen. Darüber hinaus werden
auch Dachböden und Kirchtürme bewohnt. Die Belegung der Reviere erfolgt bereits im
Herbst, ab Februar beginnt die Frühjahrsbalz. Im März, seltener schon im Februar erfolgt die
Eiablage, im Juni sind die Jungen selbständig.
Als Lebensraum bevorzugt der Pirol lichte, feuchte und sonnige Laubwälder, Auwälder und
Feuchtwälder in Gewässernähe (oft Pappelwälder). Gelegentlich werden auch kleinere Feldgehölze sowie Parkanlagen und Gärten mit hohen Baumbeständen besiedelt. Ein Brutrevier
ist zwischen 7-50 ha groß. Das Nest wird auf Laubbäumen (z.B. Eichen, Pappeln, Erlen) in
bis zu 20 m Höhe angelegt. Nach Ankunft aus dem Überwinterungsgebiet erfolgt im Mai die
Besetzung der Brutreviere. Ab Ende Mai/Anfang Juni beginnt das Brutgeschäft, im Juli werden die Jungen flügge.
Angaben zum Vorkommen
Insbesondere das Gebiet der Konzentrationszone wird von einer landwirtschaftlichen Nutzung dominiert. Eine landschaftliche Strukturierung erfährt dieses Areal durch die Gehölzbestände in der „Königshovener Mulde“ sowie an Parzellen- und Wegerändern. Hinzu kommen
mitunter breite ruderale Säume.
Das Umfeld des Planungsgebietes ist von ähnlichem Charakter, wobei flächige Gehölzbereiche und forstliche Rekultivierungs- sowie aktive Abbauflächen des Braunkohletagebaus und
Sonderstandorte, wie ein Moto-Cross-Gelände nordöstlich des Planungsgebietes und eine
Aschedeponie im Südosten, die Palette der Lebensraumtypen und Habitate erweitern. Fließund Stillgewässer sind ebenso vertreten, aber in der Minderzahl. Der so genannte Absenkweiher grenzt im Südosten an die Konzentrationszone. Siedlungsbereiche ragen partiell in
den äußeren Untersuchungsraum hinein.
Die unterschiedlichen Landschaftselemente bedingen, dass
Offenland bewohnende bzw. bodenbrütende Arten (z. B. Baumpieper, Bienenfresser,
Feldlerche, Feldschwirl, Grauammer, Heidelerche, Kiebitz, Rebhuhn, Schwarzkehlchen,
Steinschmätzer, Wachtel, Wachtelkönig, Wiesenpieper) auch
Halboffenland bewohnende Arten (z. B. Kuckuck, Nachtigall, Neuntöter, Turteltaube, Waldohreule),
Arten mit Gewässerbezug (z. B. Flussregenpfeifer, Heringsmöwe, Kormoran, Krickente,
Lachmöwe, Silbermöwe, Sturmmöwe),
Gebäude, Masten o. ä. bewohnende Arten (z. B. Mehlschwalbe, Rauchschwalbe, Schleiereule, Turmfalke, Wanderfalke) und
Arten mit größerem Aktionsradius (z. B. Baumfalke, Graureiher, Habicht, Mäusebussard,
Rohrweihe, Rotmilan, Sperber, Wespenbussard, Wiesenweihe)
präsent sind.
SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN
FNP der Stadt Bedburg 45. Änderung „Königshovener Höhe“ - Artenschutzprüfung
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Hinzuweisen ist ferner auf das Vorkommen des Uhu, der sich natürlicherweise eher in strukturierten und mit Felsen durchsetzten Waldlandschaften aufhält, aber auch in Steinbrüchen
anzutreffen ist.
In der unten folgenden Auflistung wird die Verteilung der Brutvogelarten (fett geschrieben)
im Hinblick auf das Planungsgebiet und die umliegenden Erfassungsräume deutlich. Namen
jener Arten, die ausschließlich als Nahrungsgäste registriert wurden, sind normal geschrieben. Namen von Arten, für die der Raum keine oder nur eine vergleichsweise geringe Bedeutung hat, werden in kursiver Schrift dargestellt. Die Angaben sind der Tab. 3.7 S. 77 des
Avifaunistischen Fachgutachtens sowie den dazugehörigen Verbreitungskarten entnommen
(ECODA 2012).
Planungsgebiet (Konzentrationszone für Windenergie)
Artenübersicht - mit ergänzenden Informationen aus den Verbreitungskarten
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Grauammer - Einzelnachweis, Areal mit hoher Aktivität
Schwarzkehlchen - Revierzentrum
Turteltaube - Revierzentrum
Rohrweihe - beobachtete Flugwege in 2010
Rotmilan - Flugweg
Schwarzmilan - Flugweg
Wachtel - Brutareal in 2010
Wiesenweihe - Flugweg
Untersuchungsraum bis 1.000 m um das Planungsgebiet (UR1000)
Artenübersicht - mit ergänzenden Informationen aus den Verbreitungskarten
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Baumpieper (viele Brutpaare)
Bienenfresser - bekannte Brutplätze seit 2003
Feldlerche
Feldschwirl (selten)
Flussregenpfeifer (Brutpaare in 2011 im Bereich des Absenkweihers)
Grauammer (viele Brutpaare) - Einzelnachweis, Brutplatz in 2009, Areal mit hoher Aktivität
Graureiher (sporadisch)
Habicht - vermuteter Brutbereich in 2010
Heidelerche (selten)
Heringsmöwe (selten)
Kiebitz (gelegentlich)
Kormoran (selten)
Kuckuck (in 2009 vermutet, in 2010 nur eine Beobachtung)
Lachmöwe (sporadisch)
Mäusebussard - Horststandort, Brutnachweis in 2009, Revierzentrum und Brutnachweis
in 2010
Mehlschwalbe
Nachtigall - Revierzentrum
SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN
FNP der Stadt Bedburg 45. Änderung „Königshovener Höhe“ - Artenschutzprüfung
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Neuntöter (Brutpaare in 2011)
Rauchschwalbe
Rebhuhn -Nachweis von Rebhuhnketten in 2009 / von Rebhuhnpaaren in 2010
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Rohrweihe (regelmäßig) - beobachtete Flugwege in 2010, Brutverdacht in 2009
Rotmilan (Überflug) - Flugweg
Schleiereule (sporadisch)
Schwarzkehlchen - Revierzentrum
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Schwarzmilan - Flugweg
Silbermöwe (selten)
Sperber – vermuteter Brutbereich in 2010
Steinschmätzer - Revierzentrum, Einzelnachweis
Sturmmöwe (sporadisch)
Turmfalke - Brutnachweis in 2009, vermuteter Brutbereich
Turteltaube - Revierzentrum, Beobachtung von adulten Tieren mit flüggen Jungvögeln in
2009
Uhu - Brutnachweise 2010 und 2011
Wachtel (Brutareal in 2010)
Wachtelkönig (gelegentlich)
Waldohreule - Rufplatz
Wanderfalke (sporadisch) - Flugwege
Wespenbussard (Brutverdacht in 2011)
Wiesenpieper (viele Brutpaare)
Wiesenweihe (selten) - Flugweg
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Untersuchungsraum bis 2.000 m um das Planungsgebiet (UR2000)
Artenübersicht - mit ergänzenden Informationen aus den Verbreitungskarten
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Baumfalke (Brutpaar in 2009) – Brutnachweis in 2009
Bienenfresser - bekannte Brutplätze seit 2003
Grauammer - Brutplatz in 2009, Areal mit hoher Aktivität
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Graureiher (sporadisch)
Habicht - vermuteter Brutbereich in 2010, Brutverdacht in 2009
Heidelerche (selten)
Heringsmöwe (selten)
Kiebitz (gelegentlich)
Kormoran (selten)
Krickente
Kuckuck (in 2009 vermutet, in 2010 nur eine Beobachtung)
Lachmöwe (sporadisch)
Mäusebussard - Horststandort, Revierzentrum und Brutnachweis in 2010
Mehlschwalbe
Rauchschwalbe
SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN
FNP der Stadt Bedburg 45. Änderung „Königshovener Höhe“ - Artenschutzprüfung
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Rebhuhn - Nachweis von Rebhuhnketten in 2009
Rohrweihe (regelmäßig) - beobachtete Flugwege in 2010, Brutverdacht /-nachweis in
2009
Rotmilan (Überflug)
Schleiereule (sporadisch)
Schwarzkehlchen - Revierzentrum
Schwarzmilan - Flugweg
Silbermöwe (selten)
Sperber - vermuteter Brutbereich in 2010
Sturmmöwe (sporadisch)
Turmfalke - Horststandort, Revierzentrum und Brutnachweis in 2010, vermuteter Brutbereich
Turteltaube - Beobachtung von adulten Tieren mit flüggen Jungvögeln in 2009
Uhu
Wachtel (Brutareal in 2010)
Wachtelkönig (gelegentlich)
Waldohreule - Rufplatz
Wanderfalke (sporadisch) - Flugwege
Wespenbussard (Brutverdacht in 2011)
Wiesenweihe (selten)
ARTEN NACH MESSTISCHBLATT (Quelle: LANUV)
Im Hinblick auf die im Bereich der Messtischblätter nachgewiesenen Vogelarten, bezüglich
derer keine konkreten Hinweise vorliegen, wird ein mögliches Vorkommen unter Einbeziehung der Biotoptypenausstattung im Planungsgebiet, der bestehenden Flächennutzungen
und der Strukturierung des Raumes eingeschätzt.
Eine generell deutlich verminderte Habitateignung aufgrund von Störwirkungen (z. B. wegen
des Vorhandenseins von stark befahrenen Straßen), die ein Ausfiltern bestimmter störungsempfindlicher Arten begründen könnte, wird nicht zugrunde gelegt.
Der Zwergtaucher benötigt Bruthabitate an strukturreichen Stillgewässern. Derartige Biotoptypen sind im Bereich der Konzentrationszone nicht vorhanden. Geeignete Lebensräume
finden sich aber in den umliegenden Arealen der Untersuchungsräume (z. B. Absenkweiher,
Kasterer See).
Wichtig für die Eignung als Fortpflanzungsstätte sind im Hinblick auf den Eisvogel Steilwände oder Abbruchkanten an Gewässern, in denen die Nisthöhlen angelegt werden. Derartige
Habitate fehlen im Planungsgebiet und sind erst im sehr viel weiteren Umfeld möglicherweise vorhanden (z. B. Mühlenerft).
Im Hinblick auf den in Baumhöhlen nistenden Steinkauz sind Brutvorkommen dieser Art innerhalb des Planungsgebietes eher unwahrscheinlich, da das Areal nicht über geeignete
Bäume verfügt. Auch in der weiteren Umgebung fehlen wegen des vergleichsweise noch
jungen Alters der Rekultivierungsflächen nutzbare Habitate.
Für den Waldkauz gilt die voranstehende Einschätzung ebenso.
SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN
FNP der Stadt Bedburg 45. Änderung „Königshovener Höhe“ - Artenschutzprüfung
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Auch der Pirol hält sich vornehmlich in Landschaftsräumen auf, die weder das Planungsgebiet noch die übrigen Untersuchungsräume bereitstellen können. Insofern wird ein Vorkommen dieser Art als nicht wahrscheinlich angesehen
Einschätzung der Betroffenheit von Brutvogelarten und Nahrungsgästen
Betroffenheit aufgrund von baubedingten Wirkungen (einschließlich der Flächeninanspruchnahme)
VERLUST DER FORTPFLANZUNGS- UND RUHESTÄTTE
Die Baumaßnahme wird im Planungsgebiet zu einem dauerhaften aber relativ kleinflächigen
Flächenverlust führen (Fundamente, Zuwegungen). Vorübergehende Flächeninanspruchnahmen ergeben sich aus der Bereitstellung von Baustellenflächen und möglicherweise zusätzlich erforderlichen Baustraßen. Die Notwendigkeit für einen über das Planungsgebiet hinausgehenden Flächenzugriff ist nicht herleitbar.
Zum gegenwärtigen Planungsstand wird davon ausgegangen, dass es schwerpunktmäßig zu
einer Überbauung von Offenlandbereichen kommt. Der Verlust von Gehölzbeständen wird,
wenn überhaupt, in vergleichsweise geringem Maße eintreten. Auszuschließen ist in diesem
Zusammenhang aber ein Eingreifen in den Landschaftsraum der „Königshovener Mulde“
sowie in die an das Planungsgebiet unmittelbar angrenzenden Gehölzflächen.
Ein Verlust von älteren, mit Höhlen ausgestatteten Bäumen ist nicht anzunehmen. Diese sind
im Planungsgebiet nicht vorhanden.
Trotz des räumlich sehr begrenzten aber nicht zu vermeidenden Vegetationsverlustes ist eine Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Offenland sowie Halboffenland bewohnenden Arten bei Realisierung des Vorhabens möglich. Hierzu zählen die innerhalb der
Konzentrationszone erfassten Arten Grauammer, Schwarzkehlchen und Turteltaube. Teilbereiche des Brutareals der Wachtel ragen kleinflächig hinein.
Im Falle der vorgenannten Arten ist es somit nicht unwahrscheinlich, dass die Zugriffsverbote
nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ausgelöst werden, da Bruthabitate der Arten bestehen bzw. mit
hoher Wahrscheinlichkeit nicht auszuschließen sind.
=> vertiefende Prüfung erforderlich
VERLUST VON INDIVIDUEN
Mit der Inanspruchnahme von Bruthabitaten kann im ungünstigen Fall die Zerstörung belegter Nester wie auch die Verletzung oder Tötung nicht flügger Jungvögel verbunden sein.
Hiervon sind unter Umständen zumindest die bereits oben benannten Arten Grauammer,
Schwarzkehlchen und Turteltaube sowie Wachtel betroffen.
Im Falle der vorgenannten Arten ist es nicht unwahrscheinlich, dass die Zugriffsverbote nach
§ 44 Abs. 1 BNatSchG ausgelöst werden können, da es zu Individuenverlusten kommen
kann.
=> vertiefende Prüfung erforderlich
VERLUST DES NAHRUNGSHABITATES
Die in der Konzentrationszone beobachteten Greifvögel Rohrweihe, Rotmilan, Schwarzmilan
und Wiesenweihe überflogen das Areal. Horste dieser Arten wurden im Vorhabenbereich
nicht kartiert.
SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN
FNP der Stadt Bedburg 45. Änderung „Königshovener Höhe“ - Artenschutzprüfung
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Eine artenschutzrechtlich relevante Betroffenheit, die aus der Überbauung essentieller Nahrungshabitate herrühren würde, ist nicht gegeben. Dies würde voraussetzen, dass die erfolgreiche Reproduktion einer Art in der Fortpflanzungsstätte aufgrund der vergleichsweise geringflächigen Flächeninanspruchnahme im Planungsgebiet nicht mehr möglich wäre. Dies
trifft so nicht zu.
Dennoch wird die Fragestellung im Zusammenhang mit den anlagenbedingten und über das
Planungsgebiet hinausgehenden Wirkungen der einzelnen Windenergieanlagen wie auch
deren Zusammenspiel zu erörtern sein (siehe unten).
Es ist somit nicht davon auszugehen, dass die Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG
ausgelöst werden, da essentielle Nahrungshabitate nicht bzw. nur, wenn überhaupt, äußerst
kleinflächig beansprucht werden.
=> vertiefende Prüfung nicht erforderlich
STÖRUNG DER FORTPFLANZUNGS- UND RUHEPHASEN SOWIE DER NAHRUNGSSUCHE
Erhebliche Beeinträchtigungen des Fortpflanzungs- und / oder Brutgeschehens aufgrund von
Lärmemissionen sowie visuellen Wirkfaktoren und die eventuelle Aufgabe der Teillebensräume innerhalb des Planungsgebietes bzw. in den Randzonen des Vorhabenbereiches
(Verdrängung) können trotz des bauzeitlich befristeten Einflusses nicht sämtlich ausgeschlossen werden.
Ausschlaggebend ist sicherlich die artspezifische Empfindlichkeit gegenüber den baubedingten Störwirkungen. Hierzu liegen aber nicht in allen Fällen aussagekräftige Angaben vor.
Den baubedingten Störwirkungen ähnlich sind im Übrigen Effekte, die im Zuge von künftigen
Wartungs- und Reparaturarbeiten entstehen können (NIEDERSÄCHSISCHER LANDKREISTAG 2011).
Ein Störeinfluss wird vor allem bei jenen planungsrelevanten Arten gesehen, die das Planungsgebiet regelmäßig nutzen. Dazu zählen die dort vorkommenden Brutvogelarten Grauammer, Schwarzkehlchen, Turteltaube und Wachtel sowie die das Gebiet als Nahrungshabitat aufsuchenden Greifvogelarten Rohrweihe und Wiesenweihe.
Da das Vorhaben je nach Standort der einzelnen Windenergieanlage auch in den an das
Planungsgebiet angrenzenden Untersuchungsraum einwirken kann, sind dort vorkommende
Brutvogelarten und Nahrungsgäste unter Umständen ebenso – neben den bleibenden Anlagen- und betriebsbedingten Wirkungen (siehe unten) - von dem Baubetrieb betroffen.
Im Vordergrund steht hierbei der Untersuchungsraum bis 1.000 m. So wird bei allen dort
nachgewiesenen Brutvogelarten des Offenlandes (Baumpieper, Bienenfresser, Feldlerche, Grauammer, Heidelerche, Rebhuhn, Schwarzkehlchen, Steinschmätzer, Wachtel,
Wiesenpieper) eine potenzielle Betroffenheit angenommen. Des Weiteren gilt dies für einige
Bewohner des Halboffenlandes (Kuckuck, Nachtigall, Neuntöter, Turteltaube und Waldohreule).
Die Gefahr der bauzeitlichen Beeinträchtigung besteht auch für den am Absenkweiher brütenden Flussregenpfeifer und den dort nicht auszuschließenden Zwergtaucher sowie einige Greifvogelarten (Mäusebussard, Turmfalke, Wespenbussard). Vereinzelt waren der
Greifvogelhorst bzw. der vermutete Brutbereich allerdings in großer Distanz zur geplanten
Konzentrationszone angeordnet (Habicht, Sperber).
Im Hinblick auf den Uhu, dessen – in 2010 und 2011 zerstörte – Brutplätze zwar mindestens
300 m westlich des Planungsgebietes lagen, wird hingegen von einem Störungspotenzial
ausgegangen.
SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN
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Übrige Arten des Untersuchungsraumes bis 1.000 m überflogen den Bereich oder sind Nahrungsgäste. Die Gefahr, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population aufgrund
einer erheblichen Störung durch bauzeitliche Wirkungen verschlechtert, wird wegen der zeitlichen Beschränkung auf die Bauphase als weniger relevant eingestuft. Hinzu kommt, dass
der Raum nur für wenige Arten eine gewisse Bedeutung als Nahrungsrevier hat. Von diesen
Arten befinden sich jedoch Rohrweihe, Wachtelkönig, Wanderfalke und Wiesenweihe in
einem zumindest unzureichenden Erhaltungszustand, so dass das Eintreten eines Verbotstatbestandes durchaus denkbar ist.
Eine unmittelbare Wirkung auf das Verhalten der in den weiter entfernt liegenden Bereichen
erfassten Brutvogelarten und Nahrungsgäste ist aufgrund des Abstandes zur Konzentrationszone nicht wahrscheinlich.
Zusammenfassend betrachtet ist es allerdings nicht auszuschließen, dass es bezüglich der
oben bezeichneten Arten / Artengruppen störungsbedingt zu einem Verstoß gegen die Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG kommt.
=> vertiefende Prüfung erforderlich
Betroffenheit aufgrund der anlagenbedingten Wirkungen
Neben der baulichen Abwicklung, die zu unmittelbaren Individuenverlusten, zu Störungen
während der Brutzeit o. ä. oder auch zu Inanspruchnahmen von Nist- bzw. Nahrungsplätzen
führen kann, können sich Beeinträchtigungen von Arten zusätzlich aus den fertig erstellten
Bauwerken, also insbesondere den weithin sichtbaren Windenergieanlagen, dauerhaft ergeben.
Ähnlich der baubedingten Störungen ist eine Aufgabe von Teillebensräumen innerhalb wie
auch außerhalb des Planungsgebietes anlagenbedingt möglich.
Hinweis
Eine Zerschneidung von funktional zusammenhängenden Teillebensräumen (Bruthabitat
Wald – Nahrungshabitat Offenland) durch das Aufstellen der Windenergieanlagen – vor allem bei einer Anordnung in Reihe – wird im vorliegenden Fall auf der Grundlage der vor Ort
erfassten Flugwege und der Verteilung der verschiedenen Lebensraumtypen nicht als mögliche Beeinträchtigung gewertet.
VERLUST VON INDIVIDUEN
Zu den oben erwähnten Tierverlusten kann es auch aufgrund von Kollisionen mit dem Mast
der Windenergieanlage kommen. Die Gefahrensituation ergibt sich dann, wenn sich unterhalb der Anlage aufhaltende Tiere aufgeschreckt werden. Besonders gefährdet scheint diesbezüglich die Grauammer, die im Planungsgebiet wie auch im angrenzenden Untersuchungsraum zahlreich vertreten ist.
Im Falle der vorgenannten Art (Grauammer) ist es nicht unwahrscheinlich, dass die Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ausgelöst werden können, da es zu Individuenverlusten
kommen kann.
=> vertiefende Prüfung erforderlich
MEIDUNG DER FORTPFLANZUNGS- UND RUHESTÄTTE
Obgleich Untersuchungen und bisherige Darstellungen in der Fachliteratur kein eindeutiges
Ergebnis zur Einflussnahme von Windenergieanlagen auf die Vogelwelt erbringen, haben
dennoch gemäß den Ausführungen im Avifaunistischen Fachgutachten (ECODA 2012) gewisse Erkenntnisse aus zurückliegenden Beobachtungen eine gewisse Gültigkeit.
SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN
FNP der Stadt Bedburg 45. Änderung „Königshovener Höhe“ - Artenschutzprüfung
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So können die Auswirkungen auf Brutvögel, insbesondere Bewohner des Offen- und Halboffenlandes sowie außerhalb der Brutzeit, in der Regel als gering eingestuft werden. Sensible
Arten, wie Kiebitz und Wachtelkönig, brüten weder im Planungsgebiet noch in den Untersuchungsräumen. Herauszustellen ist hingegen das Vorkommen der Wachtel, der eine hohe
Empfindlichkeit beigemessen wird, wobei das Meideverhalten vor allem auf eine gestörte
Kommunikation zurückzuführen ist (siehe auch „Betroffenheit aufgrund der betrieblichen Wirkungen“ unten). Bezüglich der Greif- bzw. Großvögel zeigen Studien, dass ein ausgeprägtes
Meideverhalten offenbar nicht nachweisbar ist und eher kleinräumige Auswirkungen zum
Tragen kommen.
Im Falle der vorgenannten Art (Wachtel) ist es nicht unwahrscheinlich, dass die Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ausgelöst werden können, da ein Brutareal der Art im
Nahbereich der Konzentrationszone besteht.
=> vertiefende Prüfung erforderlich
MEIDUNG DES NAHRUNGSHABITATES
Hier gelten im Prinzip die oben genannten Aussagen zu Meidung der Fortpflanzungs- und
Ruhestätten.
Von Relevanz sind jedoch Funktionsbereiche, die der Nahrungssuche dienen. Hierbei sind
wiederum jene Arten herauszustellen, für die das jeweilige Gebiet von einer gewissen Bedeutung ist und deren Erhaltungszustand gleichsam ungünstig ist. Wie bereits dargestellt
handelt es sich um die Arten Rohrweihe, Wachtelkönig, Wanderfalke und Wiesenweihe. Mit
Ausnahme des Wachtelkönigs wird allerdings davon ausgegangen, dass die übrigen Arten
keine ausgeprägten Meidereaktionen zeigen.
Im Falle der vorgenannten Art (Wachtelkönig) ist es nicht unwahrscheinlich, dass die Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ausgelöst werden, da von Nahrungshabitaten der
Art im Umfeld der Konzentrationszone auszugehen ist.
=> vertiefende Prüfung erforderlich
Betroffenheit aufgrund der betrieblichen Wirkungen
Zu berücksichtigen sind an dieser Stelle eventuelle Auswirkungen auf die Avifauna, die auf
die Rotorbewegung und mögliche Betriebsgeräusche zurückzuführen sind. Sie kommen allerdings erst dann zustande bzw. sind nur dann relevant, wenn sich die Rotorblätter drehen.
VERLUST VON INDIVIDUEN
Vor allem bei den Arten, deren Flugwege sich in größeren Höhen befinden oder die in Scharen auftreten, scheint ein Individuenverlust (Vogelschlag) oder eine Verletzung von Tieren
durch die kreisenden Rotorblätter möglich zu sein. Das kann im vorliegenden Fall auf Vogelarten zutreffen, die im Planungsgebiet jagen oder sich aus anderen Gründen im Raum aufhalten.
Weniger betroffen sind die eher am Boden oder in Bodennähe lebenden bzw. fliegenden Vogelarten (Arten des Offen- und Halboffenlandes, z. B. Rebhuhn, Baumpieper, Schwarzkehlchen, Steinschmätzer, Turteltaube, Wiesenpieper).
Das Risiko der Kollision ist bei Arten verstärkt, die kein ausgeprägtes Meideverhalten im
Hinblick auf Windenergieanlagen zeigen; hierzu zählen Greifvögel.
Eindeutige Aussagen zur Greifvogel-Problematik können aber laut Avifaunistischem Gutachten (ECODA 2012) den zur Verfügung stehenden Untersuchungsergebnissen nicht entnom-
SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN
FNP der Stadt Bedburg 45. Änderung „Königshovener Höhe“ - Artenschutzprüfung
26
men werden. Angaben zum Rotmilan sind zum Teil widersprüchlich. Tendenziell wird dieser
Art aber ein vergleichsweise hohes Unfallrisiko beigemessen.
Verunfallen seltene Arten regelmäßig an Windenergieanlagen, kann dies durchaus dazu führen, dass die örtliche Population eine Beeinträchtigung erfährt.
Von den vor Ort nachgewiesenen Greifvogelarten halten sich einige zur Nahrungssuche im
Untersuchungsraum auf. Bei Rohrweihe, Wiesenweihe, Schwarz- und Rotmilan lagen die
Flugwege auch in Teilbereichen des Planungsgebietes, in dessen Zentrum die Rohrweihe
regelmäßig auftrat. Das Kollisionsrisiko ist vor allem dann groß, wenn Individuen innerhalb
der Konzentrationszone oder im dichten Umfeld ihr Bruthabitat haben und vor Ort in größere
Höhen aufsteigen. Hierbei können sie dann von den sich bewegenden Rotorblättern erfasst
werden, zumal dann, wenn die Anlage nicht oder zu spät als Gefahr erkannt wird (NIEDERSÄCHSISCHER LANDKREISTAG 2011). So wurde in 2009 ein Brutverdacht für die Rohrweihe sowie den Turmfalken westlich des Planungsgebietes ausgesprochen, Horststandorte des Mäusebussards existieren ebenso dort.
Auch der Uhu könnte in den Wirkraum der Rotoren gelangen, da dessen bisherige Brutplätze im Nahbereich der künftigen Konzentrationszone lagen und das Gebiet durchaus als Nahrungsrevier für die Art von Bedeutung sein kann.
Im Falle der vorgenannten Arten ist es nicht unwahrscheinlich, dass die Zugriffsverbote nach
§ 44 Abs. 1 BNatSchG ausgelöst werden können, da es zu Individuenverlusten kommen
kann.
=> vertiefende Prüfung erforderlich
MEIDUNG DER FORTPFLANZUNGS- UND RUHESTÄTTE / DES NAHRUNGSHABITATS
(SCHEUCHEFFEKT)
Lärmemissionen oder visuelle Wirkungen (Rotorbewegung, Schattenwurf des sich bewegenden Rotors) wie auch Turbulenzen am Rotor sind geeignet, die Lebensraumqualität des Umfeldes zu verringern bzw. aufzuheben.
Bislang vorliegende Erkenntnisse zeigen, dass sich Störungen aus dem Zusammenspiel von
vertikalen Strukturen und den sich aus den Rotorbewegungen ergebenden Wirkungen ableiten lassen. Es bestehen artspezifische Unterschiede.
Diese Effekte werden daher als Bestandteil der auf die Windenergieanlage an sich zurückzuführenden anlagenbedingten Auswirkungen gehandhabt. Diese Vorgehensweise ist insofern
nicht abwegig, als dass z. B. im Falle der - anlagenbezogen - empfindlichen Wachtel (siehe
oben) auch eine mögliche Beeinträchtigung durch Verlärmung in der Fachwelt diskutiert wird
(Meideverhalten aufgrund gestörter Kommunikation zwischen den Individuen wegen aerodynamischer Geräusche der Rotoren). Ähnliches gilt für den Wachtelkönig (LANDESAMT FÜR
UMWELT, WASSERWIRTSCHAFT UND GEWERBEAUFSICHT 2010).
Gesamteinschätzung Brutvogelarten und Nahrungsgäste
Aus der gegenüberstellenden Betrachtung der jeweiligen Vorkommensbereiche, der gegenwärtigen Habitatausstattung des Planungsgebietes (im Hinblick auf die nicht kartierten, aber
in den Messtischblättern berücksichtigten Vogelarten), der artspezifischen Verhaltensweisen
und der typischen Wirkungen des Vorhabens ergibt sich, dass es bei bestimmten der nachgewiesenen bzw. nicht auszuschließenden planungsrelevanten Arten zu unmittelbaren Beeinträchtigungen wie auch zu flächenhaften Entwertungen von Teillebensräumen kommen
kann.
Das Eintreten eines Verbotstatbestandes ist daher in diesen Fällen nicht unwahrscheinlich,
woraus sich die Notwendigkeit einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung ergibt.
SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN
FNP der Stadt Bedburg 45. Änderung „Königshovener Höhe“ - Artenschutzprüfung
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Bezüglich der in den Vorhabenbereichen vorkommenden Brutvogelarten, die nicht zur Gruppe der planungsrelevanten Arten gehören, ist nicht auszuschließen, dass es durch die Inanspruchnahme von Flächen bzw. das Roden von Gehölzen zu Verlusten von belegten Nestern und somit auch von Individuen bzw. Gelegen kommt.
Ein Verstoß gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG liegt aber nicht vor, da bei diesen
weit verbreiteten Arten ein landesweit günstiger Erhaltungszustand vorausgesetzt werden
darf, so dass die ökologische Funktion der von dem Eingriff möglicherweise betroffenen
Fortpflanzungs- und Ruhestätten weiterhin im räumlichen Zusammenhang erfüllt werden
wird.
Zudem ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der Zerstörung belegter Nester von „Allerweltsarten“ dadurch entgegengewirkt werden kann, dass die Rodungsarbeiten
außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeiten durchführt werden.
Die aus artenschutzrechtlicher Sicht nicht näher zu betrachtenden Brutvogelarten und Nahrungsgäste sind bei der Abhandlung der Eingriffsregelung zu berücksichtigen.
3.2.2
Rast- und Zugvogelarten
Von den nachgewiesenen oder in der jüngeren Vergangenheit beobachteten Vogelarten nutzen einige Arten den Raum „lediglich“ als Rastgebiet bzw. Durchzugshabitat. Rastvögel hielten sich im Raum längerfristig auf, Zugvögel verweilten nur kurz.
Wenige der Rast- und Zugvogelarten sind auch als Brutvögel und Nahrungsgäste im Raum
vertreten (Artennamen fett geschrieben). Einige der aufgeführten Arten kommen nur selten
vor (Artennamen kursiv geschrieben).
SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN
28
FNP der Stadt Bedburg 45. Änderung „Königshovener Höhe“ - Artenschutzprüfung
Tabelle 3:
Planungsrelevante Rast- und Zugvögel
Wissenschaftlicher Name
Deutscher Name
Status im MTB / in NRW
Actitis hypoleucos
Flussuferläufer
R
G
Alauda arvensis
Feldlerche
nicht benannt
G-
Anas clypeata
Löffelente
B
Anser albifrons
Blässgans
R+W
G
Anser fabalis
Saatgans
R+W
G
Anthus campestris
Brachpieper
R
G
Anthus pratensis
Wiesenpieper
sicher brütend
G-
Asio flammeus
Sumpfohreule
R+W
G
Buteo lagopus
Rauhfussbussard
R+W
G
Casmerodius albus
Silberreiher
R
G
Charadrius morinellus
Mornellregenpfeiffer
R
S
Ciconia ciconia
Weißstorch
B
S+
Ciconia nigra
Schwarzstorch
B
S+
Circus cyaneus
Kornweihe
Wintergast
G
Emberiza hortulana
Ortolan
B
S
G
R
EZ
S
G
Falco columbarius
Merlin
R+W
Grus grus
Kranich
B
R
S
G
Numenius arquata
Großer Brachvogel
B
R
U
G
Pernis apivorus
Wespenbussard
B
U
Philomachus pugnax
Kampfläufer
R
G
Phoenicurus phoenicurus
Gartenrotschwanz
B
U-
Phylloscopus sibilatrix
Waldlaubsänger
nicht benannt
G-
Saxicola rubetra
Braunkehlchen
B
S
Scolopax rusticola
Waldschnepfe
nicht benannt
G-
Tringa glareola
Bruchwasserläufer
R
G
Tringa nebularia
Grünschenkel
R
G
Tringa ochropus
Waldwasserläufer
R
G
Tringa totanus
Rotschenkel
B
Vanellus vanellus
Kiebitz
sicher brütend / Durchzügler
R
S
G
G
Erläuterung:
MTB = Status im Messtischblatt; NRW = Status in Nordrhein-Westfalen: B = Brutvorkommen, BK = Brutvorkommen Koloniebrüter; R = Rastvorkommen, W = Wintervorkommen; EZ = Erhaltungszustand atlantische biogeographische Region in NRW: G = günstig, U = ungünstig / unzureichend, S = ungünstig / schlecht – LANUV 02.2012
Biologie, Lebensraum-/ Habitatansprüche
Wie schon bei den Brutvogelarten und Nahrungsgästen aufgezeigt, beinhaltet der Untersuchungsraum eine Biotopausstattung, die gute Voraussetzungen für die Eignung als Lebensraum von Arten unterschiedlicher Habitatansprüche bereitstellt. Dies gilt auch für die planungsrelevanten Rast- und Zugvögel.
SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN
FNP der Stadt Bedburg 45. Änderung „Königshovener Höhe“ - Artenschutzprüfung
29
Angaben zum Vorkommen
Den Raum nutzen insbesondere jene Zug- und Gastvögel, die auf größere Offenlandbereiche wie auch auf einen Verbund von Offenland und Gehölzrändern angewiesen sind. Hinzu
kommen ferner Arten, die walddominierte Lebensräume sowie Gewässer aufsuchen, wobei
diese Landschaftsteile eher im weiteren Umfeld der Konzentrationszone anzutreffen sind. Arten, die Gewässer oder bestimmte Gewässerstrukturen benötigen, finden diesen z. B. an
dem bereits erwähnten Absenkweiher oder dem weiter entfernten Kasterer See.
In der unten folgenden Auflistung wird die Verteilung der Rast- und Zugvogelarten im Hinblick auf das Planungsgebiet und die umliegenden Erfassungsräume dargestellt. Arten, für
die der Raum keine oder nur eine vergleichsweise geringe Bedeutung hat wie auch jene, die
auch als Brutvögel vorkommen, werden nicht berücksichtigt (Quelle: ECODA 2012, Tab. 3.7
S. 77 und Tab. 3.8 S. 89 sowie Verbreitungskarten).
Planungsgebiet (Konzentrationszone für Windenergie)
Artenübersicht - mit ergänzenden Informationen aus den Verbreitungskarten
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Kornweihe - Flugwege
Untersuchungsraum bis 1.000 m um das Planungsgebiet (UR1000)
Artenübersicht - mit ergänzenden Informationen aus den Verbreitungskarten
•
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Braunkehlchen
Kornweihe - Flugwege
Merlin - Flugwege
Untersuchungsraum bis 2.000 m um das Planungsgebiet (UR2000)
Artenübersicht - mit ergänzenden Informationen aus den Verbreitungskarten
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Braunkehlchen
Kornweihe
Merlin - Flugwege
Rauhfussbussard
Einschätzung der Betroffenheit von Rast- und Zugvogelarten
Hinweis
Da die hier zu beurteilenden Vogelarten lediglich als Rast- oder Gastvögel im Planungsgebiet und darüber hinaus vorkommen, wird eine Betroffenheit, die sich aus der Funktion als
Bruthabitat herleitet, ausgeschlossen.
Betroffenheit aufgrund von baubedingten Wirkungen (einschließlich der Flächeninanspruchnahme)
VERLUST DES RAST-/ NAHRUNGSHABITATES
Für rastende und jagende Kornweihen ist der Raum offenkundig von besonderer Bedeutung
(ECODA 2012). Eine artenschutzrechtlich relevante Betroffenheit, die sich aus der Überbauung essentieller Nahrungshabitate ergeben könnte, ist jedoch, ähnlich den im Raum brüten-
SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN
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den Greifvögeln, nicht wahrscheinlich. Mögliche Nahrungsreviere sind auch darüber hinaus
in genügendem Maße vorhanden.
Es ist somit nicht davon auszugehen, dass die Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG
ausgelöst werden.
=> vertiefende Prüfung nicht erforderlich
STÖRUNG DER RUHEPHASEN SOWIE DER NAHRUNGSSUCHE
Hier gelten prinzipiell die Aussagen zu den Brutvögeln und Nahrungsgästen.
Der mögliche Störeinfluss bezieht sich sowohl auf das Planungsgebiet als auch auf den angrenzenden Untersuchungsraum und die dort vorkommenden Gastvögel Braunkehlchen,
Kornweihe und Merlin. Allerdings ist die Intensität der Einflussnahme wegen der befristeten
Bauzeit zu relativieren. Dennoch sind Störungen dann von Belang, wenn diese in den Zeitraum der Überwinterung bzw. der Ruhephase fallen.
Auswirkungen auf weiter entfernt liegende Bereiche erscheinen nicht realistisch.
Zusammenfassend betrachtet ist es nicht unwahrscheinlich, dass es bezüglich der oben bezeichneten Arten störungsbedingt zu einem Verstoß gegen die Zugriffsverbote des § 44
Abs. 1 BNatSchG kommt.
=> vertiefende Prüfung erforderlich
Betroffenheit aufgrund der anlagenbedingten Wirkungen
MEIDUNG DES NAHRUNGSHABITATES
Die Aussagen zur Meidung der Fortpflanzungs- und Ruhestätten bei Brutvögeln haben auch
hier Gültigkeit.
Ein Verdrängungseffekt ist bei den Greifvögeln scheinbar kaum oder nur mäßig entwickelt.
Insbesondere rastende oder jagende Kornweihen zeigen gegenüber Windenergieanlagen
nur ein sehr geringes Meideverhalten (ECODA 2012).
Im Hinblick auf das mitunter in hohen Individuenzahlen auftretende Braunkehlchen könnten
die Windenergieanlagen dann einen Störreiz darstellen, sofern die Art in großen Trupps rastet oder überwintert; hierzu liegen aber keine Aussagen vor.
Es ist somit nicht davon auszugehen, dass die Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG
ausgelöst werden, da die Rast- und Überwinterungsgebiete mit hoher Wahrscheinlichkeit in
ihrer Funktion nicht erheblich eingeschränkt werden.
=> vertiefende Prüfung nicht erforderlich
Betroffenheit aufgrund der betrieblichen Wirkungen
VERLUST VON INDIVIDUEN
Wie schon bei einigen der brütenden Arten besteht ebenso im Falle der Gastvögel die Gefahr, dass sie an den Rotorblättern verunglücken.
Von den relevanten und oben benannten Arten sind vor allem die in größeren Arealen jagenden Greifvögel Kornweihe, Merlin und Rauhfussbussard prinzipiell als kollisionsgefährdete Arten herauszustellen.
SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN
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31
Wie bereits dargestellt, zeigen die Greifvögel durchweg kein ausgeprägtes Meideverhalten
im Hinblick auf Windenergieanlagen.
Da die Arten den Raum lediglich als Rast- oder Durchzugsgebiet nutzen, ist der Fall, dass
innerhalb der Konzentrationszone oder im dichten Umfeld brütende Individuen vor Ort in
größere Höhen aufsteigen und dann von den Rotorblättern erfasst werden, nicht gegeben.
Auch bringen die Angaben in der Fachliteratur oder in Studien nicht zum Ausdruck, dass die
bezeichneten Arten besonders kollisionsgefährdet sind. Kornweihe und Merlin jagen in der
Regel strukturgebunden oder bodennah. Das Vorkommen des Rauhfussbussards im weiter
entfernten Umland lässt die Annahme zu, dass die Konzentrationszone nicht zwingend das
Tötungsrisiko erhöht.
Dennoch besteht die Gefahr, dass die Flugjäger in der offenen Landschaft die Windenergieanlage nicht rechtzeitig bemerken und verunglücken (NIEDERSÄCHSISCHER LANDKREISTAG 2011).
Im Falle der vorgenannten Arten ist es somit nicht unwahrscheinlich, dass die Zugriffsverbote
nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ausgelöst werden, da Individuenverluste nicht ausgeschlossen
werden können.
=> vertiefende Prüfung erforderlich
MEIDUNG DER FORTPFLANZUNGS- UND RUHESTÄTTE / DES NAHRUNGSHABITATS
Auch hier sind die Aussagen zu den Brutvögeln und Nahrungsgästen prinzipiell übertragbar.
=> vertiefende Prüfung nicht erforderlich
Gesamteinschätzung Rast- und Zugvogelarten
Aus der Tatsache, dass sich die Gastvögel nur zeitweilig und nicht während der Fortpflanzungszeit im Vorhabenbereich bzw. dessen Umfeld aufhalten, leitet sich zwar augenscheinlich ein vergleichsweise geringes Beeinträchtigungspotenzial der Arten mit entsprechender
artenschutzrechtlicher Relevanz ab.
Nicht auszuschließen sind dennoch Individuenverluste im Rahmen der Nahrungssuche sowie Störungseffekte während der Bauzeit und im Zuge von Unterhaltungsarbeiten.
Hinsichtlich der potenziell gefährdeten Arten wird daher eine vertiefende Art-für-ArtBetrachtung als erforderlich angesehen.
Im Hinblick auf das Vogelzuggeschehen liegen für den betroffenen Raum keine Angaben
vor. Der Einfluss auf ziehende Vögel durch das Einbringen der geplanten Windenergieanlagen in Gestalt von Ausweichbewegungen und der Verlagerung des örtlichen Vogelzuges
lässt sich daher nicht beurteilen.
SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN
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C
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Vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände - Stufe II der Artenschutzprüfung
Jene Arten, bei denen eine artenschutzrechtliche Betroffenheit aufgrund der vorhabensbedingten Wirkungen nicht auszuschließen ist, werden in einem nächsten Arbeitsschritt einer
vertiefenden „Art-für-Art-Betrachtung“ unterzogen.
Dabei ist zu beurteilen, wie sich die Beeinträchtigung jeweils örtlich, zeitlich und funktional
darstellt.
Bei der Bewertung der artenschutzrechtlichen Betroffenheiten sind geeignete Vermeidungsmaßnahmen, die dazu beitragen, dass sich das Tötungsrisiko (z. B. durch Kollisionen) unmerklich verändert, der Erhaltungszustand der lokalen Population durch Störungen nicht verschlechtert oder die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten bzw. von
Pflanzenstandorten im räumlichen Zusammenhang auch weiterhin sichergestellt ist, einzubeziehen.
Der Tatbestand des Tötungs- und Verletzungsverbotes (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) ist
dann gegeben, wenn sich das Lebensrisiko einer Art durch das Vorhaben in signifikanter
Weise erhöht.
Das Störungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG bezieht sich auf die Fortpflanzungs-,
Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten von Arten. Eine Störung kann
bau- und betriebsbedingte Ursachen haben. Sie kann grundsätzlich durch Beunruhigung und
Scheuchwirkung infolge von Bewegung, Lärm oder Licht eintreten. Unter das Verbot fallen
aber auch Störungen, die durch Zerschneidungs- oder optische Wirkungen hervorgerufen
werden. Eine erhebliche Störung liegt dann vor, wenn sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtert.
Des Weiteren sind diejenigen Entnahmen, Beschädigungen und Zerstörungen von Fortpflanzungs- und Ruhestätten nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (i.V.m. § 44 Abs. 5) zu betrachten, die zu einer Beeinträchtigung der ökologischen Funktion im räumlichen Zusammenhang führen. Als Fortpflanzungsstätten gelten nach dem EU-Leitfaden u. a. Balzplätze,
Paarungsgebiete, Neststandorte, Eiablage- und Schlupfplätze sowie Areale, die von Jungtieren genutzt werden. Zu den Ruhestätten zählen beispielsweise Schlaf-, Mauser- und Rastplätze, Sonnplätze, Verstecke und Schutzbauten sowie Sommer- und Winterquartiere (LANA
2009).
Zur Beurteilung der ökologischen Funktion sind alle Habitatelemente der nach § 44 Abs. 5
BNatSchG artenschutzrechtlich relevanten Arten zu berücksichtigen, die im Verlauf des Fortpflanzungsgeschehens bzw. während spezieller Ruhephasen für das dauerhafte Überleben
essentiell sind. Die Auswirkungen eines Vorhabens sind dann erheblich, wenn der Bestand
oder die Verbreitung im räumlichen Zusammenhang nachteilig beeinflusst werden.
Die Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände schließt die oben erwähnten
Vermeidungsmaßnahmen einschließlich vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des
§ 44 Abs. 5 BNatSchG wie auch das Risikomanagement ein.
SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN
FNP der Stadt Bedburg 45. Änderung „Königshovener Höhe“ - Artenschutzprüfung
1
Betroffenheit der relevanten Arten / Artengruppen
1.1
Arten des Anhang IV der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL)
1.1.1
Säugetiere
33
Die artenschutzrechtliche Beurteilung der Säugetiere beschränkt sich auf die Gruppe der Fledermäuse. Weitere artenschutzrechtlich relevante
Säugetierarten sind nach fachlicher Einschätzung nicht zu erwarten.
Hinweis: Die Textbeiträge in der Tabelle entstammen den Ausführungen des Fachgutachtens Fledermäuse (ECODA 2012). Diese wurden wortwörtlich übernommen (Schrift kursiv) bzw. im Bedarfsfalle aufgrund der zusammenfassenden Betrachtung der Arten stellenweise angepasst.
Tabelle 4:
Planungsrelevante Säugetierarten mit vertiefender Prüfung
Abendsegler, Breitflügelfledermaus, Rauhhautfledermaus, Zwergfledermaus
spec.
Vorkommen:
In der vorliegenden Untersuchung wurden entlang der Gehölzstrukturen der Königshovener Mulde und entlang der
Gehölze im nördlichen Grenzbereich (etwa 200 bis 350 m nördlich der geplanten Konzentrationszone) des UR hohe
Aktivitätsdichten jagender Zwergfledermäuse festgestellt. Das nördlich gelegene Jagdgebiet befindet sich etwa 200
bis 350 m nördlich der geplanten Konzentrationszone. Die Königshovener Mulde als Jagdgebiet mit besonderer Bedeutung zieht sich zentral in Ost-West-Richtung durch die Konzentrationszone.
Abendsegler und Rauhhautfledermaus wurden insbesondere beim Überfliegen des Untersuchungsraumes registriert. Dies erfolgte allerdings in geringem Maße bzw. gelegentlich. Die Breitflügelfledermaus war nur sehr unregelmäßig vertreten, wobei sie das Gelände überquerte oder jagend, vor allem im Bereich der Königshovener Mulde, festgestellt werden konnte.
Breitflügelfledermäuse, Rauhautfledermäuse und Abendsegler nutzten den UR so selten, so dass dieser offenbar keine
oder allenfalls geringe Lebensraumfunktionen erfüllt. Die Ergebnisse der Detektorbegehungen und der Horchkistenuntersuchung deuten darauf hin, dass der UR während der Zugzeiten im Herbst im geringen Maße von Abendseglern
überflogen wurde. Eine besondere Bedeutung des UR für den Fledermauszug ergibt sich hieraus nicht.
SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN
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Verletzungs- und Tötungsverbot
(§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG)
Störungsverbot
(§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG)
Entnahme-, Beschädigungs- und
Zerstörungsverbot
(§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG)
Auswirkungen:
Die geplante Konzentrationszone umfasst v. a. intensiv
genutzten Ackerflächen, die über keine potenziell geeigneten Quartierstrukturen verfügen. Auch die Königshovener Mulde, die sich in einem schmalen Band zentral in
Ost-West-Richtung durch die geplante Konzentrationszone zieht, verfügt nur über einzelne Gehölze, die über
ein sehr geringes Quartierpotenzial verfügen. Die Gehölzbestände der Königshovener Höhe sollen nach Angaben des Auftraggebers jedoch durch die konkrete Anlagenplanung nicht beeinträchtigt werden. Insgesamt
kann ausgeschlossen werden, dass baubedingt
übertagende Fledermäuse verletzt oder getötet werden.
Allerdings kann es betriebsbedingt zu Kollisionen an den
geplanten WEA kommen. Da das UrsachenWirkungsgefüge von Kollisionen an Windenergieanlagen
noch nicht vollständig geklärt ist, bereitet die Abschätzung des Kollisionsrisikos an einem Standort Schwierigkeiten.
Betroffenheit aufgrund von anlagen- und betriebsbedingten Wirkungen
Wie X erläutert, scheint für die Zwergfledermaus vor
allem an Standorten B an wald- bzw. gehölznahen
Standorten ein relevantes Kollisionsrisiko zu bestehen.
Offensichtlich jagen Zwergfledermäuse an derartigen
Standorten oberhalb der Baumwipfel und kommen somit
in den Gefahrenbereich des Rotors bzw. in den Bereich
mit hohen Druckunterschieden. Hingegen sind an Standorten im Offenland bislang nur ausnahmsweise Kollisionen dokumentiert worden. Derzeit gibt es in der Literatur widersprüchliche Angaben, in wie weit das Kollisionsrisiko von Entfernungen zu Gehölzstrukturen korreliert.
Innerhalb bzw. in Randbereichen der geplanten Konzentrationszone befinden sich somit Funktionsräume
besonderer Bedeutung der Zwergfledermaus. Es kann
nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden, dass an
Es ergaben sich im Rahmen der Erhebungen keine Hinweise darauf, dass sich in der geplanten Konzentrationszone Quartiere von Fledermäusen befinden. Auch
die Königshovener Mulde verfügt nur über einzelne Gehölze, die über ein sehr geringes Quartierpotenzial verfügen. Die Gehölzbestände sollen jedoch nach Angaben
des Auftraggebers durch die konkrete Anlagenplanung
nicht beeinträchtigt werden. Alle weiteren Flächen innerhalb der geplanten Konzentrationszone verfügen über
keine potenziellen Quartierstrukturen für Fledermäuse.
Baubedingt können erhebliche Störungen von Fledermäusen ausgeschlossen werden.
Wie B dargestellt, liegen bereits mehrere Untersuchungen vor, in denen kein Meideverhalten von Fledermäusen gegenüber Windenergieanlagen nachgewiesen
wurde. Insbesondere für die Zwergfledermaus existieren belastbare Erkenntnisse darüber, dass auch der
Nahbereich von WEA genutzt wird. Betriebsbedingte
Störungen von Zwergfledermäusen können somit ausgeschlossen werden.
Alle anderen Fledermäuse wurden so selten nachgewiesen, dass dem UR allenfalls eine geringe Bedeutung
als artspezifischen Lebensraum zukommt. Erhebliche
Störungen der Arten sind somit ausgeschlossen, auch
wenn für die Breitflügelfledermaus (vgl. BACH 2006) eine gewisse Meidung der Nähe von Windenergieanlagen
angenommen wird. Ultraschall, der möglicherweise von
einzelnen WEA-Typen emittiert wird, scheint allenfalls
geringe Auswirkungen auf Fledermäuse zu haben (vgl.
RODRIGUES et al. 2008).
Zusammenfassend wird nicht erwartet, die Errichtung
oder der Betrieb von WEA in der geplanten Konzentrationszone könnten bau- oder betriebsbedingt zu erheblichen Störungen von Fledermäusen führen. Es wird davon ausgegangen, dass die im Jahr 2010 festgestellten
Das Quartierpotenzial auf den Flächen der geplanten Konzentrationszone ist insgesamt sehr gering. Allein einzelne
Gehölze der Königshovener Mulde verfügen über ein gewisses Quartierpotenzial. Die Gehölzbestände der Königshovener Mulde sollen nach Angaben des Auftragebers jedoch durch die konkrete Anlagenplanung nicht beeinträchtigt werden. Eventuell müssten aufgrund des notwendigen
Wegeausbaus kleinräumig randlich gelegen Gehölze bzw.
Teile von Gehölze entfernt werden. Die randlich gelegen
Gehölze sind so jung und verfügen über so geringes Baumholz, dass ausgeschlossen werden kann, dass sich dort
Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Art befinden. Alle weiteren Flächen innerhalb der geplanten Konzentrationszone
verfügen über keine potenziellen Quartierstrukturen für Fledermäuse. Es ist auszuschließen, dass Fortpflanzungsoder Ruhestätten von Fledermäusen durch die Errichtung
von WEA in der Konzentrationszone beschädigt oder zerstört werden.
Dass betriebsbedingte Beeinträchtigungen von besonderen
Funktionsräumen (Jagdgebiete) ein erhebliches Maß im
Sinne des Gesetzes erreichen, kann vor dem Hintergrund
des fehlenden Meideverhaltens von Zwergfledermäusen
gegenüber Windenergieanlagen sowie dem sehr geringen
Quartierpotenzial (Fortpflanzungs- oder Ruhestätten) im UR
ausgeschlossen werden.
Zusammenfassend wird die Errichtung und der Betrieb der
geplanten WEA nicht zu einer Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im Sinne des §
44 Abs. 1 Nr. 3 führen.
SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN
35
FNP der Stadt Bedburg 45. Änderung „Königshovener Höhe“ - Artenschutzprüfung
den WEA der geplanten Konzentrationszone, die sich in
der Nähe dieser Funktionsräume befinden, ein erhöhtes
Kollisionsrisiko bestehen könnte. Die Höhe des Kollisionsrisikos ist von der konkreten Anlagenplanung und
dabei insbesondere von den Abständen der WEA zu den
Funktionsräumen abhängig.
Sollten sich WEA näher als 100 m an den Funktionsräumen besonderer Bedeutung befinden, kann ein relevantes Kollisionsrisiko nicht ausgeschlossen werden.
Während der Zugzeit im Herbst wurde eine im Vergleich
zum Frühjahr und Sommer leicht erhöhte Aktivität von
Abendseglern festgestellt, die v. a. auf überfliegende
Tiere zurückzuführen war. Die mit den Horchkisten registrierten Kontaktzahlen sowie die Ergebnisse der Detektorbegehungen und die Sichtbeobachten vor Sonnenuntergang deuten jedoch insgesamt nur auf ein geringes Zuggeschehen von Abendseglern hin.
Vor diesem Hintergrund können Kollisionen von Abendseglern zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden, sind aber als äußerst seltenes Ereignis zu bewerten, dass zum allgemeinen, nicht zu vermeidenden Risiko für Individuen zählt (vgl. LÜTTMANN 2007).
Diese Aussage gilt ebenso für Breitflügelfledermaus
und Rauhautfledermaus, für die der Raum nur eine
sehr geringe Bedeutung besitzt.
Jagdhabitate auch nach Errichtung und Inbetriebnahme
der WEA in der geplanten Konzentrationszone in gleichem Maße genutzt werden. Etwaige Ausweichbewegungen (als Reaktion auf WEA, wie sie etwa von
Abendseglern beobachtet worden sind) beim bloßen
Durchfliegen des UR sind sicherlich nicht als eine erhebliche Störung im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 2 zu bewerten.
Insgesamt wird nicht erwartet, dass es durch die Errichtung und den Betrieb von WEA in der geplanten Konzentrationszone zu Verschlechterungen der Erhaltungszustände der lokalen Populationen der festgestellten Arten kommt.
Vermeidungsmaßnahmen zur Abwendung von Zugriffsverboten / Risikomanagement:
Sollten sich WEA näher als 100 m an den Funktionsräumen besonderer Bedeutung befinden, kann ein relevantes Kollisionsrisiko nicht ausgeschlossen werden. Zur Vermeidung
des Tatbestands nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Tötung oder Verletzung von Individuen) wäre für diesen Fall eine geeignete Maßnahme vorzunehmen.
Dafür wird ein akustisches Höhenmonitoring im Gondelbereich und ggf. der Einsatz von fledermausfreundlichen Betriebsalgorithmen vorgeschlagen (vgl. BEHR et al. 2011a,
2011b & 2011c). Für ein eventuell notwendiges akustisches Höhenmonitoring sollten Anlagen ausgewählt werden, die sich in der Nähe zu den festgestellten Funktionsräumen
besonderer Bedeutung der Zwergfledermaus befinden. Die Anzahl der mit einem Höhenmonitoring ausgestatteten WEA sowie die Auswahl der Anlagen kann erst nach der Festlegung der WEA-Standorte endgültig entschieden werden. Das Ziel des Monitorings ist die Bestimmung der Aktivität von Fledermäusen im Rotorbereich als Maß für die Zahl der
Fledermäuse, die an den WEA verunglücken. Sofern sich aus den Ergebnissen des Höhenmonitorings eine relevante Kollisionsrate ergeben sollte, müssen - basierend auf den
Ergebnissen des Monitorings - Abschaltautomatiken entwickelt und angewendet werden, mit deren Hilfe das Kollisionsrisiko auf ein vertretbares Maß reduziert werden kann („fledermausfreundliche Betriebsalgorithmen“, vgl. BEHR et al. 2011b).
Müssen im Verlauf der Errichtung von WEA Gehölze entfernt werden, kann sich ein höheres Konfliktpotenzial ergeben. Durch eine vorsorgende Planung können diese Auswirkungen vermieden oder vermindert werden. Insofern sollte bereits während der Planungsphase darauf geachtet werden, dass potenzielle Quartierbäume und strukturreiche
Wald- oder Gehölzbereiche nicht bzw. nur im unbedingt erforderlichen Maße zerstört werden.
SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN
36
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Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände:
=> ein Verstoß gegen das Verletzungs- und Tötungsverbot gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG wird
zum gegenwärtigen Zeitpunkt ausgeschlossen
=> ein Verstoß gegen das Störungsverbot gemäß
§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird zum gegenwärtigen
Zeitpunkt ausgeschlossen
=> ein Verstoß gegen das Entnahme-, Beschädigungsund Zerstörungsverbot gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3
BNatSchG wird zum gegenwärtigen Zeitpunkt ausgeschlossen
Fazit:
Unter Berücksichtigung eventuell notwendiger Verminderungsmaßnahmen werden B keine Verstöße gegen § 44 Abs. 1 BNatSchG ... erwartet.
=> ein Verstoß gegen artenschutzrechtliche Verbote wird zum gegenwärtigen Zeitpunkt ausgeschlossen
SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN
37
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1.1.2
Amphibien
Im Hinblick auf diese Artengruppe sind nach fachlicher Einschätzung aufgrund der möglichen Präsenz und des beabsichtigten baulichen Eingriffs
zwei Arten einer vertiefenden artenschutzrechtlichen Prüfung zu unterziehen.
Tabelle 5:
Planungsrelevante Amphibien mit vertiefender Prüfung
Kreuzkröte, Wechselkröte
Vorkommen:
spec.
Außerhalb des Planungsgebietes kommt dem so genannten Absenkweiher südöstlich der Konzentrationszone möglicherweise eine Funktion als Laichgewässer für Kreuzkröte und Wechselkröte zu.
Geeignete terrestrische Lebensräume stellen ferner die Tagebaurandzonen im Westen dar.
Verletzungs- und Tötungsverbot
(§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG)
Störungsverbot
(§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG)
Entnahme-, Beschädigungs- und
Zerstörungsverbot
(§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG)
Auswirkungen:
Das Auftreten nahrungssuchender oder wandernder Individuen innerhalb des Planungsgebietes ist aufgrund
eines geeigneten Laichgewässers im Nahbereich der
geplanten Konzentrationszone denkbar.
Die im Planungsgebiet bestehenden Ackerflächen eignen sich prinzipiell als Wanderkorridor.
Im Falle der Wechselkröte sind Wanderungen aber
nicht sehr ausgeprägt, da die Sommer- und Winterlandlebensräume nicht weit vom Laichgewässer entfernt liegen.
Wanderstrecken der Kreuzkröte innerhalb des voraussichtlich überplanten Offenlandbereiches sind zwar nicht
bekannt, aufgrund des Vorkommens nutzbarer Landhabitate im westlichen weiteren Umfeld des Gewässers
außerhalb des Planungsgebietes (Tagebaurandflächen)
jedoch nicht auszuschließen.
Da insbesondere die älteren Tiere dämmerungs- bzw.
nachtaktiv sind und geeignete Areale zudem zügig
durchwandert werden, ist eine Tötung durch bauzeitliche
Sofern es funktionale Beziehungen zwischen Teillebensräumen geben sollte, deren Existenz auch von den bestehenden Offenlandbereichen der Konzentrationszone
abhängig ist, würden diese auch nach der Installation
der Windenergieanlagen nicht in Frage gestellt. Die
punktuell errichteten Anlagen lassen aufgrund der fehlenden Barrierewirkung auch weiterhin eine Wanderung
von Tieren zu.
Somit ist nicht von Störungen auszugehen, welche den
Erhaltungszustand der lokalen Population im Sinne des
§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG verändern.
Mit dem Bau der einzelnen Windenergieanlagen wird es
nicht zu einem Verlust von Laichhabitaten und geeigneten
Landlebensräumen kommen.
Adäquate Bereiche sind innerhalb der vorgesehenen Konzentrationszone nicht vertreten.
SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN
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FNP der Stadt Bedburg 45. Änderung „Königshovener Höhe“ - Artenschutzprüfung
Aktivitäten am Tage wenig wahrscheinlich.
Neben den zeitlich begrenzten Bauaktivitäten vermindert
auch der vergleichsweise kleinräumige Flächenzugriff
die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung oder Tötung von
Individuen.
Dennoch besteht die Möglichkeit, dass insbesondere
junge Kreuzkröten baubedingt verletzt oder getötet werden.
Vermeidungsmaßnahmen zur Abwendung von Zugriffsverboten / Risikomanagement:
Obwohl geeignete Fortpflanzungs- und Ruhestätten innerhalb der Konzentrationszone fehlen, ist zu Beginn einer Planung von WEA im Planungsgebiet westlich des Absenkweihers eine Kartierung der Arten zu den relevanten Wanderungszeiten durchgeführt werden, um das Vorkommen bzw. Fehlen der Arten in diesem Bereich zu überprüfen.
Sollte dort ein Vorkommen von Arten existieren, werden geeignete Maßnahmen erforderlich, um einen möglichen Tatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zu vermeiden. Alternativ stehen folgende Maßnahmen zur Auswahl:
1. Errichtung der WEA in einem Bauzeitenfenster außerhalb der Wanderungszeiten der Arten
2. Verhinderung des Einwanderns von Individuen in das Baufeld sowie im Bereich der Baustraßen durch Aufstellen von temporären Zäunen (und ggfs. Fangeimern) zur Umlenkung in unveränderte Flächen
Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände:
=> ein Verstoß gegen das Verletzungs- und Tötungsverbot gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG wird
zum gegenwärtigen Zeitpunkt ausgeschlossen
=> ein Verstoß gegen das Störungsverbot gemäß
§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird zum gegenwärtigen
Zeitpunkt ausgeschlossen
=> ein Verstoß gegen das Entnahme-, Beschädigungsund Zerstörungsverbot gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3
BNatSchG wird zum gegenwärtigen Zeitpunkt ausgeschlossen
Fazit:
Die Ausweisung einer Konzentrationszone für Windenergie wird voraussichtlich nicht gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen. Eine eventuelle erhebliche Beeinträchtigung von wandernden Individuen muss im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zu den geplanten WEA nochmals geprüft werden. Ggf. werden Maßnahmen erforderlich,
um das Eintreten eines Verbotstatbestandes zu vermeiden.
=> ein Verstoß gegen artenschutzrechtliche Verbote wird zum gegenwärtigen Zeitpunkt ausgeschlossen
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1.2
Europäische Vogelarten gemäß Anhang I und Artikel 4 Abs. 2 der Vogelschutz-Richtlinie (V-RL)
In den folgenden Tabellen (Tabelle 6 bis Tabelle 11) werden die Vogelarten / Artengruppen betrachtet, für die nach fachlicher Einschätzung eine
vertiefende artenschutzrechtliche Prüfung notwendig ist.
Hinweis: Die Textbeiträge in der Tabelle sind den Ausführungen des Avifaunistischen Fachgutachtens (ECODA 2012), insbesondere den Kapiteln
5.1 und 5.2, entnommen. Diese wurden weitgehend wortwörtlich übernommen (Schrift kursiv) bzw. im Bedarfsfalle aufgrund der zusammenfassenden Betrachtung von Arten stellenweise angepasst.
Tabelle 6:
Planungsrelevante Vogelarten mit vertiefender Prüfung - Offenland bewohnende bzw. bodenbrütende Brutvogelarten und
Nahrungsgäste
Offenland bewohnende bzw. bodenbrütende
Brutvogelarten und Nahrungsgäste:
Baumpieper, Bienenfresser, Feldlerche, Grauammer, Heidelerche, Rebhuhn, Schwarzkehlchen, Steinschmätzer, Wachtel, Wachtelkönig,
Wiesenpieper
spec.
Verletzungs- und Tötungsverbot
(§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG)
Vorkommen:
Die für die betrachteten Arten (v. a. für Feldlerche, Steinschmätzer, Grauammer, Wachtel und Wiesenpieper) besonders bedeutenden Teilbereiche der jungen Rekultivierungsflächen liegen in westlichen Randbereichen der geplanten
Konzentrationszone sowie im weiteren westlichen Umfeld.
Vor allem die mit Luzerne bewirtschafteten Flächen in den jungen Rekultivierungsbereichen sind für viele in NRW bedrohte planungsrelevante Offenlandarten von entscheidender Bedeutung (vgl. HILLE 2009, DWORSCHAK mdl. Mitt.).
Diese Flächen können wegen der unzureichenden Bodenfestigkeit zurzeit noch nicht bebaut und dementsprechend
nicht als Standorte für WEA genutzt werden. Die für die Errichtung von WEA auf den jungen Rekultivierungsflächen im
Westen der geplanten Konzentrationszone erforderliche Standsicherheit wird voraussichtlich im Jahr 2016 erreicht.
Daher sind die bedeutenden Revierzentren vieler dort vorkommender planungsrelevanter Vogelarten (Wachtel, viele
Singvogelarten) derzeit nicht direkt von den WEA-Planungen betroffen. Es ist davon auszugehen, dass sich durch die
weitere Rekultivierung und Nutzbarmachung der Tagebauflächen die Bedeutung der Flächen für die Avifauna in den
nächsten Jahren grundsätzlich verändern wird. So werden auch die derzeit bedeutenden Flächen im Westen der Konzentrationszone durch die einsetzende Intensivierung der landwirtschaftlichen Nutzung vermutlich allmählich an Bedeutung verlieren (wie bereits für die weiter östlich gelegenen Flächen geschehen).
Störungsverbot
(§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG)
Entnahme-, Beschädigungs- und
Zerstörungsverbot
(§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG)
Betroffenheit aufgrund von baubedingten Wirkungen
Baubedingt kann es temporär zu Störungen brütender
Vögel kommen, wenn sich die Bauzeiten mit dem Brutzeitraum der jeweiligen Art überschneiden und die Bauflächen in der Nähe eines Revierzentrums liegen.
Es ist wahrscheinlich, dass die Auswirkungen von kurzfristigen Störungen während der Bauphase durch geeig-
Betroffenheit aufgrund von baubedingten Wirkungen
Hinsichtlich der Arten Grauammer, Schwarzkehlchen und
Wachtel bestehen offenkundig besiedelte Flächen im Bereich des Planungsgebietes.
Es bestehen jedoch plausible Gründe, die eine Verlagerung
des Brutareals der Arten nach Westen als wahrscheinlich
erachten lassen. Insofern ist davon auszugehen, dass bei
Auswirkungen
Betroffenheit aufgrund von baubedingten Wirkungen
(einschließlich der Flächeninanspruchnahme)
Die geplante Konzentrationszone befindet sich zumindest für einen Teil der Arten (Grauammer, Schwarzkehlchen und Wachtel) auf besiedelten Flächen. Die Möglichkeit, dass Vögel baubedingt verletzt oder getötet
werden ergibt sich nur dann, wenn sich auf den Bauflä-
SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN
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chen der Windenergieanlagen (WEA) Nester der Arten
mit nicht flüggen Jungvögeln befinden. Grundsätzlich
kann angenommen werden, dass ausgewachsene Individuen der Arten in der Lage sind, sich drohenden Gefahren (bspw. Bauverkehr) durch Ausweichbewegungen
aktiv zu entziehen.
Betroffenheit aufgrund von anlagen- und betriebsbedingten Wirkungen
Die Verletzungen der bisher an WEA tot aufgefundenen
Grauammern deuten darauf hin, dass die Tiere nicht mit
den Rotoren, sondern mit den Masten der WEA kollidiert
sind. Grauammern scheinen in Sondersituationen - v. a.
wenn sie aufgeschreckt werden - weiße Masten nicht zu
erkennen und können dann mit diesen kollidieren
(DÜRR 2011b). Folglich bezieht sich die Kollisionsgefahr
auf Tiere, die sich in der unmittelbaren Nähe der Anlagen aufhalten und dort aufgeschreckt werden. Die Gefahr, dass sich das Kollisionsrisiko von Grauammern
signifikant erhöht, besteht demnach an WEA, die sich in
unmittelbarer Nähe von Lebensräumen befinden, die regelmäßig von Grauammern genutzt werden.
Insgesamt wird bei Eintreten der plausiblen Annahmen
(Verlagerung der bedeutenden Grauammervorkommen
nach Westen) keine signifikante Erhöhung des Kollisionsrisikos erwartet. Für den Fall, dass die Erwartung
nicht eintrifft, stehen geeignete Maßnahmen zur Reduktion der Kollisionsgefahr zur Verfügung.
Eine Kollision an den geplanten WEA kann – nötigenfalls
mit Durchführung von Verminderungsmaßnahmen zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden, ist
aber als äußerst seltenes Ereignis zu bewerten, dass
zum allgemeinen nicht zu vermeidenden Risiko für Individuen zählt (vgl. LÜTTMANN 2007).
Letzteres gilt auch für die übrigen vorwiegend bodennah lebenden Arten.
nete Reaktionen der betroffenen Individuen kompensiert
werden können (z. B. Ausweichen auf vergleichbare
Flächen im westlichen Umfeld).
Dem Baubetrieb ähnelnde Störreize dürften zudem den
Arten (z. B. Bienenfresser) vertraut sein und keine erhebliche Störung darstellen.
Der Erhaltungszustand der lokalen Population wird sich
baubedingt nicht verschlechtern, so dass etwaige temporäre Störungen nicht als erheblich im Sinne des § 44
Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG zu bewerten sind.
Betroffenheit aufgrund von anlagen- und betriebsbedingten Wirkungen
Ob betriebsbedingte Störreize von WEA wie Schall- und
Schattenwurf eine Störwirkung auf Arten entfalten können, ist nicht immer bekannt.
MÖCKEL & WIESNER (2007) fassen zusammen, dass
insbesondere bodennah lebende Vögel sich nicht durch
WEA stören lassen und diese selbst im Nahbereich nisten.
Allerdings wird angenommen, dass der Betrieb von WEA
B die Kommunikation zwischen Wachtelkönigen stören
kann. Es wird erwartet, dass derartige Störungen im Umfeld von bis zu 300 m zu einer WEA wirksam sein können. Die im Jahr 2011 festgestellten rufenden Männchen
waren deutlich weiter als 300 m von der geplanten Konzentrationszone entfernt. Eine erhebliche Störung wird in
dieser Entfernung nicht auftreten. Sollten sich bei Inbetriebnahme der WEA balzende Wachtelkönige näher als
300 m zu einer WEA befinden, wird sich der Erhaltungszustand der lokalen Population nicht verschlechtern, da
sich im Umfeld der geplanten Konzentrationszone genügend Flächen mit zumindest gleicher - wenn nicht besserer - Habitatqualität befinden.
Ähnliches gilt für die Wachtel. Das im Jahr 2010 ermittelte Brutareal von Wachteln überschnitt sich kleinräumig
mit der geplanten Konzentrationszone.
Falls die Störreize bei den übrigen Arten (z. B. bei Bienenfresser und Wiesenpieper) dennoch einen Meideeffekt bewirken sollten, wird er sich auf das nahe Umfeld
der WEA beschränken.
Insgesamt werden allenfalls sehr kleinräumige Auswir-
40
einem möglichen Planungsbeginn (etwa im Jahr 2016) auf
den derzeit noch nicht beplanbaren Flächen im Westen der
Konzentrationszone die Brutvorkommen der Arten so weit
nach Westen verschoben sind, dass eine bau-, anlage- oder
betriebsbedingte erhebliche Störung ausgeschlossen werden kann.
Diese Aussage kann ebenso auf die übrigen Offenland bewohnenden bzw. bodenbrütenden Vogelarten übertragen
werden.
Landwirtschaftliche Nutzflächen als potenzielle Niststandorte stellen den vorherrschenden Habitattyp im Untersuchungsraum und im Umfeld der Planung dar. Es bestehen
im Umfeld der Planung daher genügend vergleichbare Flächen, die von betroffenen Arten besiedelt werden können.
Da die Bauflächen bzw. Wirkräume der WEA in jedem Fall
nur einen sehr kleinen Teil der mit potenziellen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im UR1000 umfassen werden, wird
die ökologische Funktion des Raumes - auch bei einem
kleinflächigen Verlust potenzieller Fortpflanzungs- und Ruhestätten - weiterhin erfüllt. Auch in diesem Fall läge kein
Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG
vor.
SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN
41
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kungen erwartet, die im Vergleich zur Größe des verfügbaren Raums keine erhebliche Störung der Vogelarten
darstellen. Für die Arten stehen im Umfeld der geplanten
Konzentrationszone genügend vergleichbare Flächen
zur Verfügung, die besiedelt werden können.
Der Erhaltungszustand der lokalen Population würde
sich nicht verschlechtern. Diese Aussagen gelten auch
für durchziehende Individuen der betrachteten Arten.
Mögliche Störungen sind nicht als populationsrelevant
einzustufen. Der Erhaltungszustand der lokalen Population wird sich somit nicht verschlechtern, so dass etwaige Störungen nicht als erheblich im Sinne des § 44 Abs.
1 Nr. 2 BNatSchG zu bewerten sind.
Von weiteren relevanten Auswirkungen wird wegen
• des Fehlens von Fortpflanzungs- und Ruhestätten im Planungsgebiet sowie im näheren Umfeld der geplanten Konzentrationszone und / oder
• der Entfernung zur Vorhabenfläche und / oder
• einer geringen Sensibilität gegenüber Störreizen
nicht ausgegangen.
Vermeidungsmaßnahmen zur Abwendung von Zugriffsverboten / Risikomanagement:
Ungeachtet einer wahrscheinlichen Verlagerung von Brutarealen nach Westen auf neu entstehenden Rekultivierungsflächen (siehe Ausführungen zum Vorkommen) sollte bei
Beginn einer Planung von WEA in den jungen Rekultivierungsflächen eine Kartierung der relevanten Arten durchgeführt werden, um das Vorkommen bzw. Fehlen der Arten in
diesem Bereich zu überprüfen.
Sollte dort ein Brutvorkommen von Arten existieren, werden geeignete Maßnahmen erforderlich, um einen möglichen Tatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zu vermeiden.
Folgende Maßnahmen stehen alternativ zur Auswahl:
1. Errichtung der WEA in einem Bauzeitenfenster außerhalb der Brutzeiten der Arten
2. Baufeldräumung der betroffenen Flächen zur Errichtung der geplanten WEA in Zeiten außerhalb der Brutzeiten der Arten
Nach der Baufeldräumung muss bis zum Baubeginn sichergestellt sein, dass die Flächen nicht mehr von den Arten besiedelt werden können.
DÜRR (2011b) nennt als geeignete Maßnahme zur Reduktion der Kollisionsgefahr bei Grauammern eine dunkle Einfärbung der untersten 15 bis 20 m der Masten.
Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände:
=> ein Verstoß gegen das Verletzungs- und Tötungsverbot gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG wird
zum gegenwärtigen Zeitpunkt ausgeschlossen
=> ein Verstoß gegen das Störungsverbot gemäß
§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird zum gegenwärtigen
Zeitpunkt ausgeschlossen
=> ein Verstoß gegen das Entnahme-, Beschädigungsund Zerstörungsverbot gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3
BNatSchG wird zum gegenwärtigen Zeitpunkt ausgeschlossen
SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN
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42
Fazit:
Die Ausweisung einer Konzentrationszone für Windenergie wird unter Berücksichtigung geeigneter Vermeidungsmaßnahmen nicht gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG
verstoßen. Eine eventuelle erhebliche Beeinträchtigung von brütenden Arten muss im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zu den geplanten WEA nochmals geprüft werden.
Ggf. werden Maßnahmen erforderlich, um erhebliche Beeinträchtigungen von Arten zu kompensieren.
=> ein Verstoß gegen artenschutzrechtliche Verbote wird zum gegenwärtigen Zeitpunkt ausgeschlossen
SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN
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Tabelle 7:
Planungsrelevante Vogelarten mit vertiefender Prüfung - Halboffenland bewohnende Brutvogelarten und Nahrungsgäste
Halboffenland bewohnende Brutvogelarten und Vorkommen:
Nahrungsgäste:
Kuckuck, Nachtigall, Neuntöter, Turteltaube,
Waldohreule
spec.
Verletzungs- und Tötungsverbot
(§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG)
Ein rufender Kuckuck wurde im UR1000 in 2010 bemerkt.
Im Jahr 2010 bestand ein Nachtigallrevier westlich der geplanten Konzentrationszone.
Im Jahr 2011 befanden sich im UR1000 zwei Neuntöterreviere.
Es wird vermutet, dass sich im östlichen Randbereich der geplanten Konzentrationszone im Jahr 2010 ein Revier einer
Turteltaube befunden hat.
Im Rahmen der Untersuchung wurden zwei Mal rufende Waldohreulen festgestellt. Beide Rufplätze lagen über
1.000 m von der geplanten Konzentrationszone entfernt.
Störungsverbot
(§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG)
Entnahme-, Beschädigungs- und
Zerstörungsverbot
(§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG)
Betroffenheit aufgrund von baubedingten Wirkungen
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Turteltauben baubedingt temporär erheblich gestört werden. Jedoch befindet sich v. a. östlich der geplanten Konzentrationszone eine Vielzahl von vergleichbaren Flächen, in
die die Turteltauben ausweichen können. Der Erhaltungszustand der lokalen Population bliebe erhalten.
Bezüglich der Waldohreule werden die vorhabenbedingten Reize aufgrund der Distanz keine erhebliche
Störung verursachen.
Sollte es durch baubedingte Störreize temporär zu einer
Verlagerung von Revieren des Kuckucks, der Nachtigall und / oder des Neuntöters kommen, wird dies nicht
zu einer Verschlechterung der lokalen Populationen führen. Vor allem in den Randbereichen und im näheren
Umfeld der geplanten Konzentrationszone sind genügend vergleichbare Habitate vorhanden, auf die die Tiere ausweichen können.
Betroffenheit aufgrund von baubedingten Wirkungen
Im UR1000 befand sich im Jahr 2010 ein Turteltaubenrevier,
dessen Zentrum im Bereich der westlichen Böschung der
Aschedeponie vermutet wird. Die Brutplätze von Turteltauben liegen meist in Feldgehölzen, baumreichen Hecken und
Gebüschen, an gebüschreichen Waldrändern oder in lichten
Laub- und Mischwäldern. Die WEA der geplanten Konzentrationszone werden auf landwirtschaftlichen Nutzflächen errichtet. Potenzielle Bruthabitate von Turteltauben werden
voraussichtlich nicht betroffen sein.
Vor diesem Hintergrund ist es unwahrscheinlich, dass Fortpflanzungs- oder Ruhestätten von Turteltauben baubedingt
von dem Vorhaben beschädigt oder zerstört werden.
Hierbei wird allerdings vorausgesetzt, dass für die Zuwegung oder die Anlage von Abbiegebereichen nicht die Entfernung von Gehölzen bzw. Teilen von Gehölzen erforderlich ist, die der Turteltaube und den übrigen Gehölzbewohnern als Nisthabitat dienen könnten.
Auswirkungen:
Betroffenheit aufgrund von baubedingten Wirkungen
(einschließlich der Flächeninanspruchnahme)
Innerhalb des Planungsgebietes wird von einem Vorkommen der Turteltaube ausgegangen.
Grundsätzlich kann angenommen werden, dass ausgewachsene Individuen der Art in der Lage sind, sich drohenden Gefahren (bspw. Bauverkehr) durch Ausweichbewegungen aktiv zu entziehen. Individuen der Art würden baubedingt nur dann getötet, wenn sich nicht flügge
Jungvögel auf den Bauflächen befinden würden. Brutplätze von Turteltauben liegen meist in Feldgehölzen,
baumreichen Hecken und Gebüschen, an gebüschreichen Waldrändern oder in lichten Laub und Mischwäldern.
Die WEA in der geplanten Konzentrationszone sollen auf
landwirtschaftlichen Nutzflächen errichtet werden, die
über keine potenziellen Niststrukturen für die Art verfügen. Die Gehölzbestände bzw. strukturreichen Habitate
der Königshovener Mulde, die innerhalb der Konzentrationszone liegen und als potenzielle Niststandorte von
Turteltauben fungieren könnten, sollen nach Angaben
des Auftraggebers erhalten bleiben. Es kann ausgeschlossen werden, dass Turteltauben baubedingt von
dem Vorhaben verletzt oder getötet werden.
SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN
44
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Betroffenheit aufgrund von anlagen- und betriebsbedingten Wirkungen
Die Flughöhen der benannten Arten liegen in der Regel
deutlich unter der von den Rotoren überstrichenen Fläche. Im Falle von Nachtigall, Neuntöter und Waldohreule
sind Kollisionen B mit WEA bekannt geworden.
Eine Kollision an den geplanten WEA kann zwar nicht
grundsätzlich ausgeschlossen werden, ist unter Berücksichtigung bislang vorliegender Erkenntnisse als äußerst
seltenes Ereignis zu bewerten, dass zum allgemeinen
nicht zu vermeidenden Risiko für Individuen zählt (vgl.
LÜTTMANN 2007).
Von weiteren relevanten Auswirkungen wird wegen
• des Fehlens von Fortpflanzungs- und Ruhestätten im Planungsgebiet sowie im näheren Umfeld der geplanten Konzentrationszone und / oder
• der Entfernung zur Vorhabenfläche und / oder
• einer geringen Sensibilität gegenüber Störreizen
nicht ausgegangen.
Vermeidungsmaßnahmen zur Abwendung von Zugriffsverboten / Risikomanagement:
Um den Tatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG gänzlich zu vermeiden, wird empfohlen, die notwendige Entfernung der Gehölze im Zeitraum vom 01. Oktober bis zum 28.
Februar durchzuführen.
Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände:
=> ein Verstoß gegen das Verletzungs- und Tötungsverbot gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG wird
zum gegenwärtigen Zeitpunkt ausgeschlossen
=> ein Verstoß gegen das Störungsverbot gemäß
§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird zum gegenwärtigen
Zeitpunkt ausgeschlossen
=> ein Verstoß gegen das Entnahme-, Beschädigungsund Zerstörungsverbot gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3
BNatSchG wird zum gegenwärtigen Zeitpunkt ausgeschlossen
Fazit:
Die Ausweisung einer Konzentrationszone für Windenergie wird – gegebenenfalls - unter Berücksichtigung geeigneter Vermeidungsmaßnahmen nicht gegen die Verbote des §
44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen.
=> ein Verstoß gegen artenschutzrechtliche Verbote wird zum gegenwärtigen Zeitpunkt ausgeschlossen
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Tabelle 8:
Planungsrelevante Vogelarten mit vertiefender Prüfung - Brutvogelarten und Nahrungsgäste mit Gewässerbezug
Brutvogelarten und Nahrungsgäste mit Gewässerbezug:
Flussregenpfeifer und Zwergtaucher
Vorkommen:
Die Flächen in der geplanten Konzentrationszone besitzen keine Bedeutung als Lebensraum für Flussregenpfeifer. Im
Bereich des Absenkweihers wurden im Jahr 2011 zwei Bruten der Art festgestellt.
Das benannte Gewässer ist als potenzieller Lebensraum des Zwergtauchers einzustufen.
spec.
Verletzungs- und Tötungsverbot
(§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG)
Störungsverbot
(§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG)
Entnahme-, Beschädigungs- und
Zerstörungsverbot
(§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG)
Auswirkungen:
Günstige Brutstätten für Flussregenpfeifer befinden
sich Baußerhalb der geplanten Konzentrationszone. Die
intensiv genutzten landwirtschaftlichen Nutzflächen in
der geplanten Konzentrationszone besitzen keine Bedeutung als Nist- oder Nahrungshabitat für Flussregenpfeifer. Allenfalls in den jungen Rekultivierungsflächen
existieren kleinflächig Bereiche, die derzeit als Bruthabitate für die Art fungieren könnten. Die fortschreitende
Rekultivierung, die Intensivierung der Landwirtschaft und
der zu erwartende Ausbau der Infrastruktur auf diesen
Flächen werden sehr wahrscheinlich dazu führen, dass
die potenziellen Bruthabitate verschwinden und sich
nach Westen verlagern werden (siehe Ausführungen
oben). Vor diesem Hintergrund ist es sehr unwahrscheinlich, dass sich bei Baubeginn eine Brut eines
Flussregenpfeifers auf den Bauflächen zur Errichtung
von WEA in der geplanten Konzentrationszone befindet
und es baubedingt zu Verletzungen oder Tötungen von
Flussregenpfeiffern kommt.
Die vorgenannte Beurteilung ist auch auf den Zwergtaucher übertragbar.
Betroffenheit aufgrund von baubedingten Wirkungen
Der Absenkweiher grenzt im Süden an die geplante
Konzentrationszone. Große potenziell besiedelbare
Bruthabitate von Flussregenpfeifern befinden sich in
den im Abbau befindlichen Tagebauflächen westlich der
geplanten Konzentrationszone, die als Bruthabitate bekannt sind. Sie liegen weit genug entfernt, um dort eine
erhebliche Störung von Flussregenpfeifern auszuschließen.
Sollten anlagen- und betriebsbedingte Störungen zu einer Verlagerung des Brutplatzes am Absenkweiher führen, befinden sich somit im Umfeld der Konzentrationszone genügend Flächen, die von Flussregenpfeifern besiedelt werden können.
Baubedingte erhebliche Störungen werden durch die
Vermeidungsmaßnahmen für bodenbrütende Vogelarten
(Bauzeitenbeschränkung / Baufeldräumung) vermieden.
Der Erhaltungszustand der lokalen Population wird sich
nicht verschlechtern. Vor diesem Hintergrund kann eine
bau-, anlagen- oder betriebsbedingte erhebliche Störung
von Flussregenpfeifern ausgeschlossen werden.
Die vorgenannte Beurteilung ist auch auf den Zwergtaucher übertragbar.
Geeignete Bruthabitate des Flussregenpfeiffers fehlen im
Vorhabenbereich. Im Umfeld der geplanten Konzentrationszone befinden sich im Tagebau zudem genügend günstige
Brut- und Nahrungshabitate, so dass die ökologische Funktion des Raums erhalten bleibt.
Zum Verhalten von Flussregenpfeifern gegenüber WEA als
Brutvogel liegen derzeit keine belastbaren Untersuchungen
vor. Daten aus Erhebungen zu anderen Limikolen, z. B.
Kiebitz, zeigen kleinräumige Meidungen bis zu 100 m (vgl.
REICHENBACH et al. 2004, STEINBORN, H. & M. REICHENBACH 2011). Da die endgültige Positionierung der
WEA in der geplanten Konzentrationszone noch nicht vorliegt, kann derzeit eine konkrete Prognose nicht erfolgen.
Sollte eine WEA näher als 100 m zu dem Absenkweiher geplant werden, wäre eine kleinräumige Meidung von Flächen
im Bereich des Absenkweihers nicht gänzlich ausgeschlossen. Selbst wenn betriebsbedingte Störreize zu einer Verlagerung der im Jahr 2011 festgestellten Brutplätze führen
würden, bliebe der Art im Umfeld der geplanten Konzentrationszone genügend Flächen im Tagebau, die als Brut- und
Nahrungshabitate fungieren können. Die ökologische Funktion des Raums bliebe erhalten, ein Verstoß gegen § 44
Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG läge auch dann nicht vor.
Die vorgenannte Beurteilung wird auch auf den Zwergtaucher übertragen.
SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN
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Vermeidungsmaßnahmen zur Abwendung von Zugriffsverboten / Risikomanagement
Durch die notwendigen Vermeidungsmaßnahmen für andere bodenbrütende Arten (Bauzeitenbeschränkung bzw. Baufeldräumung) wird der sehr unwahrscheinliche Fall, dass
sich eine Brut der benannten Arten auf den Bauflächen zur Errichtung von WEA in der geplanten Konzentrationszone befindet, gänzlich vermieden.
Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände: (
=> ein Verstoß gegen das Verletzungs- und Tötungsverbot gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG wird
zum gegenwärtigen Zeitpunkt ausgeschlossen
=> ein Verstoß gegen das Störungsverbot gemäß
§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird zum gegenwärtigen
Zeitpunkt ausgeschlossen
=> ein Verstoß gegen das Entnahme-, Beschädigungsund Zerstörungsverbot gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3
BNatSchG wird zum gegenwärtigen Zeitpunkt ausgeschlossen
Fazit:
Die Ausweisung einer Konzentrationszone für Windenergie wird nicht gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen.
=> ein Verstoß gegen artenschutzrechtliche Verbote wird zum gegenwärtigen Zeitpunkt ausgeschlossen
SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN
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Tabelle 9:
Planungsrelevante Vogelarten mit vertiefender Prüfung - Gebäude, Masten o. ä. bewohnende Brutvogelarten und Nahrungsgäste
Gebäude, Masten o. ä. bewohnende Brutvogelarten und Nahrungsgäste:
Turmfalke, Wanderfalke
spec.
Verletzungs- und Tötungsverbot
(§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG)
Vorkommen:
In der geplanten Konzentrationszone existieren keine bestehenden oder potenziellen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten
der beiden Arten.
Während des Brutzeitraums wurden Wanderfalken nur sporadisch bei der Jagd in den offenen Bereichen des
UR1000/2000 beobachtet.
Störungsverbot
(§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG)
Entnahme-, Beschädigungs- und
Zerstörungsverbot
(§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG)
Auswirkungen:
Betroffenheit aufgrund von betriebsbedingten Wirkungen
Turmfalken nutzen offene landwirtschaftlich geprägte
Bereiche als Jagdgebiete und wurden auch während der
Untersuchung in der Konzentrationszone bei der Jagd
beobachtet. Aufgrund des Vorkommens von drei bis vier
Brutpaaren im UR2000 wird betriebsbedingt ein gewisses
Kollisionsrisiko bestehen. Dieses wird jedoch eher als
gering eingeschätzt. Innerhalb des UR2000 ergeben sich
aus den Beobachtungen keine Hinweise (z. B. Konzentrationen von Individuen), die auf ein signifikant erhöhtes
Kollisionsrisiko an den Standorten der geplanten WEA
hindeuten.
Vor diesem Hintergrund kann eine Kollision an der geplanten WEA zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen
werden, ist aber als äußerst seltenes Ereignis zu bewerten, das zum allgemeinen nicht zu vermeidenden Risiko
für Individuen zählt (vgl. LÜTTMANN 2007).
Betroffenheit aufgrund von baubedingten Wirkungen
Turmfalken weisen gegenüber WEA offensichtlich eine
sehr geringe Empfindlichkeit auf. Es kann daher ausgeschlossen werden, dass das Vorhaben zu erheblichen
Störungen von brütenden, jagenden oder ruhenden Tieren führen wird.
Die vorgenannte Beurteilung ist auch auf den Wanderfalken übertragbar.
In der geplanten Konzentrationszone existieren keine bestehenden oder potenziellen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten bzw. essentiellen Nahrungshabitate.
Bau-, anlagen- und betriebsbedingt wird das Vorhaben somit nicht zu einer Beschädigung oder Zerstörung derartiger
Stätten führen.
Von weiteren relevanten Auswirkungen wird wegen
• des Fehlens von Fortpflanzungs- und Ruhestätten im Planungsgebiet sowie im näheren Umfeld der geplanten Konzentrationszone und / oder
• der Entfernung zur Vorhabenfläche und / oder
• einer geringen Sensibilität gegenüber Störreizen
nicht ausgegangen.
SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN
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Vermeidungsmaßnahmen zur Abwendung von Zugriffsverboten / Risikomanagement:
Vermeidungsmaßnahmen sind auf der Grundlage des gegenwärtigen Kenntnisstandes nicht erforderlich.
Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände:
=> ein Verstoß gegen das Verletzungs- und Tötungsverbot gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG wird
zum gegenwärtigen Zeitpunkt ausgeschlossen
=> ein Verstoß gegen das Störungsverbot gemäß
§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird zum gegenwärtigen
Zeitpunkt ausgeschlossen
=> ein Verstoß gegen das Entnahme-, Beschädigungsund Zerstörungsverbot gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3
BNatSchG wird zum gegenwärtigen Zeitpunkt ausgeschlossen
Fazit:
Die Ausweisung einer Konzentrationszone für Windenergie wird nicht gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen.
=> ein Verstoß gegen artenschutzrechtliche Verbote wird zum gegenwärtigen Zeitpunkt ausgeschlossen
SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN
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Tabelle 10:
Planungsrelevante Vogelarten mit vertiefender Prüfung - Brutvogelarten und Nahrungsgäste mit größerem Aktionsradius
Brutvogelarten und Nahrungsgäste mit größerem Aktionsradius:
Baumfalke, Habicht, Mäusebussard, Rohrweihe, Rotmilan, Schwarzmilan, Sperber, Uhu,
Wespenbussard, Wiesenweihe
spec.
Verletzungs- und Tötungsverbot
(§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG)
Vorkommen:
In der geplanten Konzentrationszone existieren keine bestehenden oder potenziellen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten
der benannten Arten, allerdings Nachweise jagender Individuen (Rohrweihe, Rotmilan, Schwarzmilan und Wiesenweihe).
Es besteht ein Brutverdacht für Habicht, Rohrweihe, Sperber und Wespenbussard in den umliegenden Räumen.
Ein Brutplatz des Baumfalken wurde in 2009 westlich der Konzentrationszone (UR1000/UR2000) nachgewiesen.
Abgrenzungen von Revierzentren und Brutnachweise des Mäusebussards beziehen sich sowohl auf das engere wie
auch auf das weitere Umfeld.
Bei der betroffenen Brutstätte des Uhus handelt sich nicht um einen traditionellen Brutplatz. Die Brutplätze des Uhus
aus den Jahren 2010 und 2011 sind durch Hangrutschungen zerstört worden.
Störungsverbot
(§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG)
Entnahme-, Beschädigungs- und
Zerstörungsverbot
(§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG)
Auswirkungen:
Die Arten sind bislang nicht als Brutvögel innerhalb der
Konzentrationszone aufgetreten.
Es ist sehr unwahrscheinlich, dass Individuen der benannten Arten durch das geplante Vorhaben baubedingt
verletzt oder getötet werden.
Betroffenheit aufgrund von betriebsbedingten Wirkungen
Aufgrund des Vorkommens mehrerer Brutpaare des
Mäusebussards im Umfeld des Planungsgebietes wird
in der Konzentrationszone ein gewisses Kollisionsrisiko
bestehen. Grundsätzlich sollten die vorkommenden Individuen in der Lage sein, die WEA wahrzunehmen und
ihnen auszuweichen. Das deuten auch die im Vergleich
zum hohen Gesamtbestand der Art geringen Kollisionsopferzahlen an. Es wurden keine Besonderheiten (z. B.
Konzentrationen von Individuen) beobachtet, aufgrund
derer man von einem – im Vergleich zu anderen Standorten – signifikant erhöhten Kollisionsrisiko an dem geplanten Anlagenstandort ausgehen müsste.
Eine Kollision an der geplanten WEA kann zwar nicht
grundsätzlich ausgeschlossen werden, ist aber als äu-
Betroffenheit aufgrund von baubedingten Wirkungen
Im UR2000 wurden ein bis zwei Habichtreviere ermittelt.
Ein Revier lag über 1.100 m südwestlich der geplanten
Konzentrationszone. Ein weiteres vermutetes Revier befand sich etwa 800 m östlich der geplanten Konzentrationszone. In dieser Entfernung können bau-, anlagenund betriebsbedingte Auswirkungen ausgeschlossen
werden.
Im UR2000 wurde ein Sperberrevier ermittelt. Das Revier
befand sich etwa 900 m südlich der geplanten Konzentrationszone. In dieser Entfernung können bau-, anlagenund betriebsbedingte Auswirkungen ausgeschlossen
werden
Aufgrund der Nähe eines Horststandortes (ca. 250 m) zu
der geplanten Konzentrationszone könnten Mäusebussarde erheblich gestört werden. Der Horststandort befindet sich im Bereich des Tagebaus Garzweiler, in unmittelbarer Nähe zu betriebenen Großgeräten. Es ist zu
erwarten, dass die Tiere an Baulärm und Störreize, die
durch die Errichtung der WEA erzeugt werden, gewöhnt
sind und diese somit keine erhebliche Störung darstel-
In der geplanten Konzentrationszone existieren keine bestehenden oder potenziellen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten bzw. essentiellen Nahrungshabitate.
Bau-, anlagen- und betriebsbedingt wird das Vorhaben somit nicht zu einer Beschädigung oder Zerstörung derartiger
Stätten führen.
SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN
FNP der Stadt Bedburg 45. Änderung „Königshovener Höhe“ - Artenschutzprüfung
ßerst seltenes Ereignis zu bewerten, das zum allgemeinen nicht zu vermeidenden Risiko für Individuen zählt
(vgl. LÜTTMANN 2007).
Von Letzterem ist ebenso bei den übrigen Arten auszugehen.
Auch Im Hinblick auf die Wiesenweihe ist wegen der
vorwiegend bodennahen Jagdweise der Art sowie der
bislang sehr geringen Schlagopfernachweise B das Kollisionsrisiko an WEA für jagende Individuen als sehr gering einzustufen. Ein Kollisionsrisiko könnte jedoch für
Individuen bestehen, die in Nähe von WEA brüten. Wiesenweihen zeigen dort Verhaltensweisen, bei denen sie
auch in größere Höhen aufsteigen.
Weder aus dem Untersuchungsjahr noch aus vorherigen
Jahren oder dem Jahr 2011 (WOLF schriftl. Mitt.) wurden im Untersuchungsraum und seinem näheren Umfeld
Wiesenweihen-Bruten festgestellt oder deuten die Verhaltensbeobachtungen auf einen Brutverdacht hin. Aus
dem gesamten Rhein-Erft Kreis liegen keine Brutnachweise der Art vor (LANUV 2011). Demgegenüber stehen
mehrere Nachweise von übersommernden Wiesenweihen, die den Untersuchungsraum zur Jagd nutzten.
Durch die Nutzung als Jagdraum wird sich kein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko der Art in der geplanten
Konzentrationszone ergeben. Eine zukünftige Nutzung
der intensiv landwirtschaftlich genutzten Flächen im Untersuchungsraum als Bruthabitat kann jedoch nicht
grundsätzlich ausgeschlossen werden.
Die Jagdflüge der Rohrweihe finden bodennah und unterhalb des Gefahrenbereichs üblicher Rotoren statt
(LANGGEMACH & DÜRR 2011). Im Nahbereich des
Horstes erreichen Rohrweihen durch Thermikkreisen,
Balz- und Transferflüge in weiter entfernt gelegene Gebiete regelmäßig größere Höhen. Nach LANGGEMACH
& DÜRR (2011) sind jedoch trotz der Häufigkeit der Art
bisher nur wenige Kollisionsopfer gefunden worden,
was möglicherweise auf einen gewissen Meideeffekt (bis
zu 200 m) von brütenden Rohrweihen zurückzuführen ist
(vgl. SCHELLER & VÖKLER 2007).
Hinsichtlich des Kollisionsrisikos für den Uhu an WEA
besteht eine Prognoseunsicherheit, da derzeit nicht geklärt ist, ob die bislang bekannten Kollisionen als Aus-
50
len. Sollten die Störreize dennoch zu einer erheblichen
Störung und einer Verlagerung des Horststandorts führen, würde sich der Erhaltungszustand der lokalen Population nicht verschlechtern, weil sich für die sehr anpassungsfähige Art im Umfeld der geplanten WEA eine
Vielzahl von besiedelbaren Horststrukturen (z. B. Bäume, Strommasten) mit vergleichbarer Qualität befinden
in die eventuell gestörte Mäusebussarde ausweichen
können. Insofern würde kein Verstoß gegen § 44 Abs. 1
Nr. 2 BNatSchG vorliegen.
Baubedingt kann es temporär zu Störungen von Rohrweihen und Wiesenweihen kommen, wenn sich die
Bauzeiten mit dem Brutzeitraum von Wiesenweihen
überschneiden und die Bauflächen in der Nähe von Brutrevierzentren liegen. Es ist wahrscheinlich, dass die
Auswirkungen von kurzfristigen Störungen während der
Bauphase durch geeignete Reaktionen der betroffenen
Individuen kompensiert werden können. Der Erhaltungszustand der lokalen Population wird sich baubedingt
nicht verschlechtern, so dass etwaige temporäre Störungen nicht als erheblich im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr.
2 BNatSchG zu bewerten sind.
Der im Jahr 2010 besetzte und später zerstörte Brutplatz
des Uhu befand sich etwa 300 m, der im Jahr 2011 zerstörte Brutplatz lag etwa 440 m von der westlichen
Grenze der geplanten Konzentrationszone entfernt im
Bereich des Tagebaus. Durch den Tagebaubetrieb werden ähnliche Störreize (An- und Abfahrt von Fahrzeugen, Lärmemissionen der Abbaumaschinen usw.) erzeugt, wie sie bei der Errichtung von WEA entstehen.
Das Uhubrutpaar dürfte deswegen an Störreize, die bei
der Errichtung der WEA auftreten, gewöhnt sein.
Bei den übrigen Arten schließen die jeweiligen Distanzen zwischen Brutnachweis- bzw. –verdachtsflächen
und Vorhabenbereich oben genannte Störwirkungen
aus.
Betroffenheit aufgrund von betriebsbedingten Wirkungen
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Uhus bei
der Jagd oder der Balz aufgrund von betriebsbedingten
Störreizen ein Meideverhalten gegenüber WEA zeigen.
Derzeit liegen diesbezüglich aber keine Hinweise vor.
SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN
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FNP der Stadt Bedburg 45. Änderung „Königshovener Höhe“ - Artenschutzprüfung
nahmeerscheinung zu bewerten sind oder ob Kollisionen
an Standorten in der Nähe von Uhubrutplätzen häufiger
vorkommen.
Da angenommen werden kann, dass Individuen bei
Jagdflügen meist boden- oder strukturnah fliegen, sollte
der Abstand der Rotorunterkante vom Boden bzw. Leitstrukturen (Hecken o. ä.) einen Einfluss auf das Kollisionsrisiko haben. Bei modernen Anlagen – wie sie auch
in der Konzentrationszone geplant sind – beträgt der
Abstand der Rotorunterkante vom Boden je nach Nabenhöhe der WEA mindestens 50 m. Der Rotor bewegt
sich also in einem Bereich, den Uhus nur selten nutzen.
Ein weiterer Aspekt resultiert aus dem Umstand, dass
derzeit nicht prognostizierbar ist, ob bzw. wo ein neuer
Brutplatz angelegt werden wird. Aus diesem Grund lassen sich auch die Raumnutzung und die Kollisionsgefahr
nicht vorhersagen. Für den Fall, dass das Brutpaar einen Brutplatz in weiterer Entfernung wählt, würde sich
das Kollisionsrisiko verringern.
Generell scheint der Uhu gegenüber kontinuierlichen
Störreizen relativ unempfindlich zu sein.
Vor diesem Hintergrund wird erwartet, dass eine Meidung allenfalls im unmittelbaren Umfeld der WEA eintreten und somit nur sehr kleinräumig wirken wird. Im Vergleich zum gesamten Streifgebiet eines Uhus wäre eine
etwaige Verringerung der Habitatqualität im unmittelbaren Anlagenumfeld vergleichsweise gering. Zudem wirkt
sich die Anlage der Ablenkungsflächen im Umfeld der
geplanten Konzentrationszone positiv auf die Lebensraumqualität für den Uhu aus. Der Erhaltungszustand
der lokalen Population wird sich nicht verschlechtern.
Zusammenfassend wird betriebsbedingt keine erhebliche Störung von Uhus erwartet.
Von weiteren relevanten Auswirkungen wird wegen
• des Fehlens von Fortpflanzungs- und Ruhestätten im Planungsgebiet sowie im näheren Umfeld der geplanten Konzentrationszone und / oder
• der Entfernung zur Vorhabenfläche und / oder
• einer geringen Sensibilität gegenüber Störreizen
nicht ausgegangen.
Vermeidungsmaßnahmen zur Abwendung von Zugriffsverboten / Risikomanagement:
Hinsichtlich der Wiesenweihe ist es sehr unwahrscheinlich, dass sich zu Baubeginn auf den Bauflächen ein besetztes Wiesenweihen-Nest befinden könnte. Durch die Bauzeitenbeschränkung bzw. Baufeldräumung als Vermeidungsmaßnahme für andere bodenbrütende Vogelarten (Wachtel, Rebhuhn, bodenbrütende Singvögel, Grauammer) wird
auch dieser sehr unwahrscheinliche Fall gänzlich vermieden.
Um Wiesenweihen aus der geplanten Konzentrationszone fern zu halten, wird empfohlen das Nahrungsangebot für Wiesenweihen und damit die Ansiedlungswahrscheinlichkeit
in ausreichender Entfernung zur geplanten Konzentrationszone zu erhöhen. Eine geeignete Maßnahme stellt die Optimierung bzw. Schaffung attraktiver Nahrungsflächen in ausreichender Entfernung zur geplanten Konzentrationszone dar (Abstand: min. 1.500 m). Hierzu sollten Flächen in einer Größe von ca. 2,5 ha (entweder eine zusammenhängende
Fläche oder mehrerer Teilflächen) geschaffen werden, die über attraktive Jagdhabitate für die Wiesenweihe verfügen. Durch die Maßnahmen soll auf den Ablenkungsflächen die
Anzahl verfügbarer Beutetiere erhöht werden, um die Aktivität von Wiesenweihen auf Flächen außerhalb der Konzentrationszone zu lenken. Dafür bieten sich verschiedene
Maßnahmen an:
-
Erhaltung und Entwicklung von nährstoffarmen Saumstrukturen,
Extensivierung der Acker- und Grünlandnutzung (Anlage von Ackerrandstreifen, Anlage und Pflege von Ackerstilllegungsflächen und Brachen, doppelter Reihenabstand
bei Getreideeinsaat, Belassen von Stoppelbrachen und reduzierte Düngung, keine Biozide) oder
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Sicherung von Luzerneflächen
Mit der Umsetzung dieser Maßnahmen wird das Kollisionsrisiko in jedem Fall auf einem akzeptablen Niveau liegen.
Die vorgenannten Maßnahmenvorschläge sind auch im Hinblick auf die Rohrweihe wirksam.
Sie sind ebenso geeignet, das Kollisionsrisiko beim Uhu zu vermindern. Um regelmäßige Transferflüge des Uhus über die geplante Konzentrationszone zu verhindern, muss die
Flächenauswahl so erfolgen, dass die geplante Konzentrationszone nicht zwischen potenziellen Brutstätten des Uhus im Tagebau und neu geschaffen bzw. optimierten Nahrungsflächen liegt. Die Fläche(n) darf / dürfen also nicht nordöstlich, östlich oder südöstlich der geplanten Konzentrationszone angelegt werden.
Weitere Vermeidungsmaßnahmen sind auf der Grundlage des gegenwärtigen Kenntnisstandes nicht erforderlich.
Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände:
=> ein Verstoß gegen das Verletzungs- und Tötungsverbot gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG wird
zum gegenwärtigen Zeitpunkt ausgeschlossen
=> ein Verstoß gegen das Störungsverbot gemäß
§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird zum gegenwärtigen
Zeitpunkt ausgeschlossen
=> ein Verstoß gegen das Entnahme-, Beschädigungsund Zerstörungsverbot gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3
BNatSchG wird zum gegenwärtigen Zeitpunkt ausgeschlossen
Fazit:
Die Ausweisung einer Konzentrationszone für Windenergie wird unter Berücksichtigung geeigneter Vermeidungsmaßnahmen nicht gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG
verstoßen.
=> ein Verstoß gegen artenschutzrechtliche Verbote wird zum gegenwärtigen Zeitpunkt ausgeschlossen
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Tabelle 11:
Planungsrelevante Vogelarten mit vertiefender Prüfung - Rast- und Zugvögel
Rast- und Zugvögel:
Vorkommen:
Braunkehlchen, Kornweihe, Merlin, Rauhfussbussard
Im UR1000 trat das Braunkehlchen im Rahmen der Untersuchung als regelmäßiger Zugvogel / Rastvogel auf und erreichte z. T. relativ hohe Individuenzahlen. Für brütende Braunkehlchen hat der UR1000 keine Bedeutung.
Die Kornweihe ist als Brutvogel in NRW ausgestorben (bzw. ein unregelmäßiger Brutvogel) und nutzte das Planungsgebiet sowie den UR1000 als Nahrungshabitat während der Überwinterung.
Merline traten im UR als Wintergast auf.
Raufußbussarde wurden im UR2000 bisher nur als Zug- und Rastvögel beobachtet.
spec.
Verletzungs- und Tötungsverbot
(§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG)
Störungsverbot
(§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG)
Entnahme-, Beschädigungs- und
Zerstörungsverbot
(§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG)
Auswirkungen:
Grundsätzlich kann angenommen werden, dass ausgewachsene Individuen der Arten in der Lage sind, sich
drohenden Gefahren (bspw. Bauverkehr) durch Ausweichbewegungen aktiv zu entziehen. Die Wahrscheinlichkeit, dass es baubedingt zu einer Verletzung oder
Tötung von Individuen kommt, besteht nur dann, wenn
sich Fortpflanzungsstätten mit nicht flüggen Jungvögeln
auf den Bauflächen befinden.
Da sich die Arten zur Rast oder Überwinterung im Raum
aufhalten, ist sehr unwahrscheinlich, dass Individuen
der benannten Arten durch das geplante Vorhaben baubedingt verletzt oder getötet werden.
Betroffenheit aufgrund von betriebsbedingten Wirkungen
Das Kollisionsrisiko für Kornweihen – und letztlich auch
für den Merlin - an WEA kann aufgrund der typischen
Jagdweise im bodennahen Flug als sehr gering eingestuft werden. Auch WHITFIELD & MADDERS (2006)
weisen drauf hin, dass die kollisionsbedingte Mortalität
nur sehr selten ein ernstzunehmendes Problem darstellen dürfte. Bislang liegt kein Nachweis einer Kornweihe
vor, die mit einer WEA kollidierte (Stand 23.11.2011;
DÜRR 2011a).
Eine Kollision an WEA in der geplanten Konzentrations-
Betroffenheit aufgrund von baubedingten Wirkungen
Baubedingt kann es temporär zu Störungen jagender
Kornweihen – theoretisch auch der anderen Arten kommen, wenn sich die Bauzeiten mit dem Überwinterungszeitraum überschneiden. Die Auswirkungen können durch ein Ausweichen auf andere Flächen kompensiert werden. Gemessen an der Größe des von Kornweihen im Überwinterungsgebiet genutzten Raums, ist
die von den Bautätigkeiten betroffene Fläche gering. Der
Erhaltungszustand der „lokalen Population“ wird sich
baubedingt daher nicht verschlechtern, so dass etwaige
temporäre Störungen nicht als erheblich im Sinne des §
44 Abs. 1 Nr. 2 zu bewerten sind.
Betroffenheit aufgrund von anlagen- und betriebsbedingten Wirkungen
Da jagende oder rastende Kornweihen gegenüber WEA
kein oder allenfalls ein sehr geringes Meideverhalten
zeigen, werden die geplanten WEA nicht zu erheblichen
Störungen von Kornweihen führen.
Für den Merlin existieren derzeit keine Erkenntnisse
zum Verhalten gegenüber WEA. Grundsätzlich ist der
Wirkbereich - selbst bei sensiblen Arten - sehr begrenzt
(meist nicht mehr als 300 m). Zudem stehen der Art in
den umliegenden Bereichen in ausreichendem Maße
In der geplanten Konzentrationszone existieren keine bestehenden oder potenziellen Nahrungs- oder Ruhestätten.
Nach den Ergebnissen aus dem Jahre 2010 existieren weder im Untersuchungsraum noch in dessen näherer Umgebung Fortpflanzungs- oder regelmäßig genutzte Ruhestätten (z. B. Schlafplätze). Die Arten nutzen den Raum als
Jagdgebiet während der Winterrast. Fortpflanzungs- oder
Ruhestätten werden daher nicht beschädigt oder zerstört.
Bau-, anlagen- und betriebsbedingt wird das Vorhaben somit nicht zu einer Beschädigung oder Zerstörung derartiger
Stätten führen.
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zone kann zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen
werden, ist aber als äußerst seltenes Ereignis zu bewerten, das zum allgemeinen nicht zu vermeidenden Risiko
für Individuen zählt (vgl. LÜTTMANN 2007).
Die vorgenannte Aussage ist auch auf das Braunkehlchen übertragbar.
Analog zum nah verwandten Mäusebussard wird das
Kollisionsrisiko beim Rauhfussbussard als gering angesehen.
Jagdhabitate zur Verfügung. Störungen, die zu einer
Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen
Population führen, werden von der Planung daher nicht
erwartet.
Raufußbussarde scheinen kein oder nur ein geringes
Meideverhalten gegenüber WEA zu zeigen. Erhebliche
Störungen von Individuen können ausgeschlossen werden.
Bezüglich des Braunkehlchens wird davon ausgegangen, dass sich – ähnlich der bodenbrütenden Offenlandarten – ein eventueller Meideeffekt lediglich sehr kleinräumig auswirken wird. Mögliche Störungen sind nicht
als populationsrelevant einzustufen.
Vermeidungsmaßnahmen zur Abwendung von Zugriffsverboten / Risikomanagement:
Vermeidungsmaßnahmen sind auf der Grundlage des gegenwärtigen Kenntnisstandes nicht erforderlich.
Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände:
=> ein Verstoß gegen das Verletzungs- und Tötungsverbot gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG wird
zum gegenwärtigen Zeitpunkt ausgeschlossen
=> ein Verstoß gegen das Störungsverbot gemäß
§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird zum gegenwärtigen
Zeitpunkt ausgeschlossen
=> ein Verstoß gegen das Entnahme-, Beschädigungsund Zerstörungsverbot gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3
BNatSchG wird zum gegenwärtigen Zeitpunkt ausgeschlossen
Fazit:
Die Ausweisung einer Konzentrationszone für Windenergie wird nicht gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen.
=> ein Verstoß gegen artenschutzrechtliche Verbote wird zum gegenwärtigen Zeitpunkt ausgeschlossen
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Vermeidungsmaßnahmen zur Abwendung von Zugriffsverboten
Es ist im vorliegenden Fall und zum gegenwärtigen Zeitpunkt davon auszugehen, dass für
die meisten der planungsrelevanten Arten die Wahrscheinlichkeit des Eintretens eines Verbotstatbestandes nicht gegeben ist, da
•
•
•
Fortpflanzungs- und Ruhestätten im Planungsgebiet sowie im näheren Umfeld der
geplanten Konzentrationszone fehlen und / oder
die Entfernung zur Vorhabenfläche eine artspezifische Auswirkung ausschließt und /
oder
eine geringe Sensibilität gegenüber Störreizen bei einer Art vorliegt.
Dies gilt auch für einige der in der vertiefenden Prüfung der Verbotstatbestände berücksichtigten Arten bzw. Artengruppen.
Demgegenüber verbleiben Arten, bei denen unter Berücksichtigung des beabsichtigten Vorhabens einerseits und unter Einbeziehung des Vorkommens von Arten, ihrer Lebens- und
Verhaltensweisen andererseits schon jetzt davon auszugehen ist, dass ein Zugriffsverbot
ohne vorausgehende, baubegleitende und / oder anlagenspezifische Vermeidungsmaßnahmen nicht oder wahrscheinlich nicht zu umgehen ist. Zur Überprüfung dieser Annahme sind
fallweise erneute Untersuchungen auf der nachgeordneten Planungsstufe notwendig.
Die erforderlichen Maßnahmen werden nachfolgend zusammengefasst. Sie werden Bestandteil der im Umweltbericht mit integriertem Landschaftspflegerischem Fachbeitrag dargelegten Maßnahmenplanung.
VORAUSGEHENDE MASSNAHMEN
AMPHIBIEN
Zu Beginn der Konkretisierung der Planung der Windenergieanlagen ist westlich des Absenkweihers eine Kartierung der relevanten Arten (Kreuz- und Wechselkröte) zu den Wanderungszeiten durchzuführen, um das Vorkommen bzw. Fehlen der Arten im Vorhabenbereich
zu überprüfen.
OFFENLAND BEWOHNENDE BZW. BODENBRÜTENDE BRUTVOGELARTEN UND
NAHRUNGSGÄSTE
Auch bezüglich dieser Artengruppe ist eine Voraberfassung innerhalb der jungen Rekultivierungsflächen angeraten.
BAUBEZOGENE MASSNAHMEN
AMPHIBIEN
Sollten wandernde Arten nachgewiesen werden, sind geeignete Maßnahmen erforderlich,
um einen möglichen Tatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zu vermeiden:
•
•
Errichtung der WEA in einem Bauzeitenfenster außerhalb der Wanderungszeiten der
Arten oder
Verhinderung des Einwanderns von Individuen in das Baufeld sowie im Bereich der
Baustraßen durch Aufstellen von temporären Zäunen (und ggfs. Fangeimern) zur
Umlenkung in unveränderte Flächen
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OFFENLAND BEWOHNENDE BZW. BODENBRÜTENDE BRUTVOGELARTEN UND
NAHRUNGSGÄSTE
Bei einem Nachweis von Brutvorkommen hat entweder die Errichtung der Windenergieanlagen außerhalb der Brutsaison (Bauzeitenfenster 20. September bis 10. März) zu erfolgen
oder die Baufeldräumung der betroffenen Flächen ist auf Zeiten außerhalb der Brut- und
Nestlingszeiten zu beschränken. Nach der Baufeldräumung muss bis zum Baubeginn sichergestellt sein, dass die Flächen nicht mehr von den betroffenen Arten besiedelt werden
können.
HALBOFFENLAND BEWOHNENDE BRUTVOGELARTEN UND NAHRUNGSGÄSTE
Obgleich derzeit nicht beabsichtigt ist, bestehende Gehölzvorkommen zu überplanen, kann
andernfalls mit der Gehölzrodung in den Zeiten, innerhalb derer die Lebensstätten nicht genutzt werden, ausgeschlossen werden, dass Tiere getötet oder Gelege vernichtet werden
(Zeitraum 01. Oktober bis 28. Februar).
Auch hier können mittels Bauzeitenregelung weitere Störungen in der Umgebung unterbunden werden.
ANLAGENBEZOGENE MASSNAHMEN
Müssen im Verlauf der Errichtung von WEA Gehölze entfernt werden, kann sich ein höheres
Konfliktpotenzial ergeben. Durch eine vorsorgende Planung können diese Auswirkungen
vermieden oder vermindert werden. Insofern sollte bereits während der Planungsphase darauf geachtet werden, dass potenzielle Quartierbäume und strukturreiche Wald- oder Gehölzbereiche nicht bzw. nur im unbedingt erforderlichen Maße zerstört werden.
OFFENLAND BEWOHNENDE BZW. BODENBRÜTENDE BRUTVOGELARTEN UND
NAHRUNGSGÄSTE
Falls bedeutende Vorkommen im unmittelbaren Umfeld der geplanten Windenergieanlagen
existieren, müssten Maßnahmen ergriffen werden, um das Kollisionsrisiko zu minimieren.
DÜRR (2011b) nennt als geeignete Maßnahme zur Reduktion der Kollisionsgefahr eine
dunkle Einfärbung der untersten 15 bis 20 m der Masten.
MONITORING / BETRIEBSBEZOGENE MASSNAHMEN
FLEDERMÄUSE
Wird ein Abstand von 100 m zwischen den Windenergieanlagen und den Funktionsräumen
(hier insbesondere der Bereich der „Königshovener Mulde“) unterschritten, ist die Durchführung eines akustischen Höhenmonitorings im Gondelbereich und darüber hinaus der Einsatz
von fledermausfreundlichen Betriebsalgorithmen sinnhaft. Hinsichtlich des Höhenmonitorings
sind folgende Aspekte zu beachten:
•
•
•
Ausstattung von Anlagen in der Nähe zu Funktionsräumen besonderer Bedeutung
der Zwergfledermaus
endgültige Bestimmung von Anzahl und Auswahl der Anlagen nach Festlegung der
Standorte der Windenergieanlagen
Entwicklung von Abschaltautomatiken bei Nachweis einer relevanten Kollisionsrate
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BESTANDSFÖRDERNDE MASSNAHMEN
BRUTVOGELARTEN UND NAHRUNGSGÄSTE MIT GRÖSSEREM AKTIONSRADIUS
Mit der Optimierung bzw. Schaffung attraktiver Nahrungsreviere im weiteren Umfeld der
Windenergieanlagen kann erreicht werden, Vogelarten von der geplanten Konzentrationszone fern zu halten (z. B. Rohrweihe, Wiesenweihe, Uhu). Die etwa 2,5 ha großen Maßnahmenräume sollten mindestens 1,5 km entfernt liegen. Als Ablenkungsflächen sind z. B. landwirtschaftlich extensiv genutzte Areale in Kombination mit nährstoffarmen Saumstrukturen
geeignet.
Im Hinblick auf den Uhu dürfen diese Bereiche nicht nordöstlich, östlich oder südöstlich der
geplanten Konzentrationszone angelegt werden, um zu verhindern, dass regelmäßige Transferflüge zwischen den Maßnahmenflächen und den potenziellen Bruthabitaten im Tagebau –
also über die Vorhabenfläche hinweg - erfolgen.
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Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
Unter der Maßgabe der beschriebenen artspezifischen Maßnahmen können vermeidbare
vorhabensbedingte Beeinträchtigungen der relevanten Tiergruppen von vornherein unterbunden werden.
Daraus resultiert, dass sich das Tötungsrisiko nicht signifikant erhöht, der Erhaltungszustand
der lokalen Population durch Störungen nicht erheblich verschlechtert und die ökologische
Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin sichergestellt werden kann.
Verstöße gegen die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 i.V.m. § 45 Abs. 7 BNatSchG
(Zugriffsverbote) können daher mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zum gegenwärtigen
Zeitpunkt ausgeschlossen werden.
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D
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Anlage:
artenschutzrechtliche Prüfprotokolle
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