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Beschlussvorlage (Flächendeckende Untersuchung Potenzialflächen Windkraft Stadt Bedburg)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
2,5 MB
Datum
03.07.2012
Erstellt
28.06.12, 08:23
Aktualisiert
28.06.12, 08:23

Inhalt der Datei

Geeignete Flächen für Konzentrationszonen Windenergie im Gebiet der Stadt Bedburg Untersuchung des Stadtgebietes auf geeignete Flächen Stadt Bedburg März 2011 Bearbeitungsstand: 21. Dezember 2011 Stadt Bedburg Untersuchung des Stadtgebietes „Konzentrationszonen Windenergie“ Flächendeckende Untersuchung zur Ermittlung geeigneter Flächen für Konzentrationszonen Windenergie im Rahmen eines Gesamtkonzeptes der Stadt Bedburg Inhaltsverzeichnis 1 2 3 Untersuchung des Stadtgebietes Bedburg auf geeignete Flächen für Konzentrationszonen Windenergie 1.1 Notwendigkeit und Methodik d. Untersuchung 1.2 Untersuchungsraum Ermittlung von Tabu- und Gunstflächen 2.1 Geeignete Bereiche sowie Bereiche mit erforderlicher Einzelfallprüfung 2.2 „harte Tabuzonen“ aufgrund rechtlicher Vorgaben 2.3 „weiche Tabuzonen“ aufgrund städtebaulicher und sonstiger von der Stadt Bedburg definierter Kriterien 2.3.1 Abstände zur Wohnbebauung 2.3.2 Abstände zu Straßen 2.3.3 Berücksichtigung der Windhöffigkeit 2.3.4 Berücksichtigung des Landschaftsschutzes 2.3.5 Berücksichtigung d. Landschaftsbildes u. d. Erholungsfunktion 2.3.6 Berücksichtigung des Artenschutzes 2.3.7 Berücksichtigung vorhandener Windenergieanlagen im Umfeld 2.3.8 Berücksichtigung möglicher Einspeisepunkte 2.3.9 Berücksichtigung möglicher Anschlussmöglichkeiten an vorhandene Verkehrsinfrastruktur 2.3.10 Summe aller berücksichtigten Restriktionen 2.4 Ergebnis der Untersuchung des Stadtgebietes Bedburg 2.5 Ergänzende Betrachtung der Potentialflächen hinsichtlich der Avifauna (Stufe I einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung saP) 2.6 Abwägung zwischen den Potentialflächen untereinander 2.7 Abwägung zu konkurrierenden Nutzungen und Fazit Umsetzung in Planungsrecht 2 Stadt Bedburg 1 Untersuchung des Stadtgebietes „Konzentrationszonen Windenergie“ Untersuchung des Stadtgebietes Bedburg auf geeignete Flächen für Konzentrationszonen Windenergie Im Interesse des Klima- und Umweltschutzes soll gemäß Zielvorstellung der Bundesregierung nach Beschluss des Ausstieges aus der Atomkraftenergieversorgung der Beitrag erneuerbarer Energien an der Stromversorgung erheblich erhöht werden. Diese Zielsetzung wird durch die Vorschriften über die Verpflichtung zur Abnahme und zur Vergütung von aus Windkraftanlagen gewonnenem Strom entscheidend gefördert und findet in dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 25.10.2008, zuletzt geändert durch Art. 3 vom 29. Juli 2009 seinen Niederschlag. Aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Baugesetzbuches vom 30.07.1996 wurden Vorhaben, die der Erforschung, Entwicklung und Nutzung der Wind- und Wasserenergie dienen, in die Liste der nach § 35 Abs.1 BauGB im Außenbereich privilegiert zulässigen Vorhaben aufgenommen. Dadurch wurde die Windenergie durch den Gesetzgeber bewusst gefördert. In die gleiche Richtung zielt die Novelle des Baugesetzbuches aus 2004: Gemäß § 1 Abs. 5 BauGB sollen Bauleitpläne eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung gewährleisten und dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen auch in Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz zu schützen und zu entwickeln. Entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 e und 7 f BauGB sind Emissionen zu vermeiden und die Nutzungsmöglichkeiten erneuerbarer Energien zu prüfen. Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 h BauGB sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen insbesondere die Belange des Umweltschutzes und die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden dürfen, zu berücksichtigen. Zur Beschleunigung des „Energiewandels“ zur Einsparung von fossilen und atomaren Brennstoffen sowie zur Reduktion von CO2 fordert die Landesregierung in NRW den verstärkten Ausbau der Windenergie. Gemäß Windenergieerlass NRW vom 11.07.2011 soll der Anteil der Windenergie an der Stromerzeugung in NRW von heute 3 % auf mindestens 15 % im Jahre 2020 ausgebaut werden. § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB zählt Vorhaben, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wind- oder Wasserenergie dienen, zu den privilegierten Vorhaben im Außenbereich. Voraussetzung für die Realisierung dieser ihrem Wesen nach in den Außenbereich gehörenden Anlagen ist die Sicherung einer ausreichenden Erschließung. Des Weiteren dürfen dem Vorhaben keine öffentlichen Belange entgegenstehen. Gemäß § 5 in Verbindung mit § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB können Gemeinden im Flächennutzungsplan ‚Konzentrationszonen für Windkraftanlagen’ darstellen. Die Voraussetzungen für eine gleichzeitige Ausschlusswirkung des restlichen Außenbereiches liegen nur dann vor, wenn die Gemeinde auf der Grundlage einer Untersuchung des gesamten Gemeindegebietes ein Gesamtkonzept für die Ausweisung von Konzentrationszonen erarbeitet hat. In diesem Zusammenhang möchte auch die Stadt Bedburg weitere Windenergieanlagen in Ihrem Stadtgebiet errichten, sofern hierzu geeignete Flächen vorhanden sind. Im Flächennutzungsplan der Stadt Bedburg ist aktuell eine Konzentrationszone für Windenergie dargestellt, welche durch die an dieser Stelle errichteten Anlagen vollständig ausgenutzt wird. Aufgrund der mit der Darstellung von Konzentrationszonen verbundenen Ausschlusswirkung des restlichen Außenbereiches im Stadtgebiet ist zur Ansiedlung weiterer Windenergieanlagen die planungsrechtliche Sicherung einer bzw. mehrerer weiterer Konzentrationszonen erforderlich. Hierzu wird eine Untersuchung des Stadtgebietes auf geeignete Flächen für Windenergie mit dem Ziel eines gesamträumlichen Konzeptes erstellt. Die planungsrechtliche Zulässigkeit von Windenergieanlagen ergibt sich grundsätzlich aus den 3 Stadt Bedburg Untersuchung des Stadtgebietes „Konzentrationszonen Windenergie“ Vorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) und des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG). Zusätzliche Vorgaben für Vorhaben in Nordrhein-Westfalen finden sich im „Erlass für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen“ vom 11.07.2011 (kurz: WEA-Erlass NRW 2011) wieder. Nach § 5 in Verbindung mit § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB können Gemeinden im Flächennutzungsplan Konzentrationszonen für Windenergieanlagen darstellen. Eine solche Darstellung hat das Gewicht eines öffentlichen Belangs, der in der Regel einer Windenergieanlage an anderer Stelle entgegensteht. Voraussetzung für das Ausweisen einer oder auch mehrerer Konzentrationszonen und der damit verbundenen Ausschlusswirkung des Außenbereiches ist, dass das ganze Gemeindegebiet auf geeignete Areale untersucht wurde. 1.1 Notwendigkeit und Methodik der Untersuchung Aufgrund der im Flächennutzungsplan der Stadt Bedburg dargestellten Konzentrationszone „Kaiskorb“, welche im Rahmen der 23. Änderung des FNP auf Grundlage einer seinerzeitigen Untersuchung des Kreisgebietes planungsrechtlich ausgewiesen wurde, ist der restliche Außenbereich im Stadtgebiet für Windenergieanlagen gesperrt. Diese Konzentrationszone ist durch zwölf an dieser Stelle errichteter Windenergieanlagen vollständig ausgenutzt. Zur Ansiedlung weiterer Windenergieanlagen ist somit die planungsrechtliche Ausweisung einer / mehrerer zusätzlicher Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan erforderlich. Voraussetzung für die Ausweisung von Konzentrationszonen innerhalb des Flächennutzungsplanes einer Kommune ist ein schlüssiges, gesamträumliches Konzept, das sich auf die gesamte Stadtfläche erstreckt. Innerhalb des Konzeptes sind die Gründe darzustellen, die es rechtfertigen, bestimmte Bereiche von Windenergieanlagen freizuhalten. Die Ausarbeitung eines schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzeptes vollzieht sich dabei in mehreren Stufen und orientiert sich an rechtlichen Vorgaben, hier insbesondere den Regelungen des Windenregieerlasses NRW („harte Tabuzonen“) sowie zusätzlichen, von der Stadt Bedburg für diese Betrachtung festgelegten Kriterien („weiche Tabuzonen“). Zunächst sind die Potentialflächen zu ermitteln, die für die Windenergienutzung prinzipiell in Frage kommen. Als Potentialflächen gelten hiernach diejenigen Flächen, die im Außenbereich nach Abzug der Flächen verbleiben, welche sich aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen für die Windenergienutzung nicht eignen (unter anderem sogenannte „Tabuflächen“) oder die aus städtebaulichen oder sonstigen individuellen Gründen nicht zur Verfügung stehen. Unter Berücksichtigung diverser (sowohl harter als auch weicher) Vorgaben und Restriktionen werden in der Folge aufgrund von unterschiedlichen Ausschlusskriterien diejenigen Bereiche ausgeschieden, die sich für die Windenergienutzung in der Stadt Bedburg nicht eignen. 1.2 Untersuchungsraum Der Untersuchungsraum umfasst das gesamte Stadtgebiet von Bedburg. In Bezug auf die Raumwirksamkeit von Windenergieanlagen wurden unter den Aspekten „Landschaftsbild“ und „Artenschutz“ zudem bestehende und geplante Windparks im Umfeld der Stadt Bedburg sowie weitere angrenzende Bereiche berücksichtigt. Grundlage für die Ausweisung der 2002 ausgewiesenen Konzentrationszone „Kaiskorb“ war eine Untersuchung des Rhein-Erft-Kreises aus dem Jahr 1996, bei der die seinerzeit in Rekultivierung befindlichen Flächen nicht mit berücksichtigt wurden. Für die Erstellung einer aktuellen flächendeckenden Untersuchung zur Ermittlung von geeigneten Flächen für weitere Windenergieanlagen stehen nun auch diese rekultivierten Berei4 Stadt Bedburg Untersuchung des Stadtgebietes „Konzentrationszonen Windenergie“ che zur Betrachtung innerhalb einer Standortuntersuchung zur Verfügung. Der Untersuchungsraum umfasst somit sämtliche Flächen im Stadtgebiet von Bedburg. 2 Ermittlung von Tabu- und Gunstflächen Bei der Ermittlung von für Windenergie geeigneten Flächen wird eine mehrstufige Vorgehensweise angewandt, bei der zwischen geeigneten und nicht geeigneten Bereichen differenziert wird. Aufbauend auf den Vorgaben des Windenregieerlasses NRW hinsichtlich geeigneter Bereiche und Tabuflächen (harte Faktoren) werden zusätzliche, konkret bei der Untersuchung des Stadtgebietes Bedburg zu berücksichtigende Kriterien festgelegt (weiche Faktoren) Die hieraus aus jedem einzelnen Kriterium resultierenden Schutzabstände werden zeichnerisch dargestellt. Aus der abschließenden überlagernden Darstellung aller berücksichtigten Restriktionen werden die für eine Windenergienutzung geeigneten Potentialflächen im Stadtgebiet ersichtlich. 2.1 Geeignete Bereiche sowie Bereiche mit erforderlicher Einzelfallprüfung (rechtliche Vorgabe) Gemäß Windenergieerlass des Landes NRW vom 11.07.2011 kommen insbesondere allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche für die Errichtung von Windenergieanlagen in Betracht, sofern diese nicht gleichzeitig entgegenstehende Funktionen, beispielsweise des Biotop- oder Artenschutzes, erfüllen. Erforderliche Einzelfallprüfung: In Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereichen, in Abbaugebieten, Aufschüttungs- und Ablagerungsflächen, Überschwemmungsbereichen, Landschaftsschutzgebieten sowie im Wald ist für den jeweiligen Fall eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. 2.2 „harte Tabuzonen“ aufgrund rechtlicher Vorgaben Gemäß Windenergieerlass des Landes NRW aus 2011 sind folgende Bereiche aufgrund deren besonderen Schutzbedürftigkeit nicht für die Errichtung von Windenergieanlagen geeignet („Tabuflächen sowie Tabubereiche“): • • • • • • • Nationalparke Naturschutzgebiete Naturdenkmale Geschützte Landschaftsbestandteile Gesetzlich geschützte Biotope FFH- und Vogelschutzgebiete Allgemeine Siedlungsbereiche 5 Stadt Bedburg Untersuchung des Stadtgebietes „Konzentrationszonen Windenergie“ Wesentliche Aussagen des Windenergieerlass NRW aus 2011 hinsichtlich unterschiedlicher Schutzzonen: Schutzgut Ortslagen (Wohnbereiche) Gewerbe- und Industrieflächen Naturschutzgebiete, Nationalparke, GLB gem. § 47 LG NRW, geschützte Biotope gem. §§ 30 BNatSchG und 62 LG u.a. Naturschutzgebiete mit besonderer Bedeutung für den Vogelschutz u. Fledermäuse Wald Schutzzone gemäß WEA-Erlass NRW 2011 (jeweils vom Schutzgut zur Rotorblattspitze) keine Konzentrationszonen in regionalplanerischen Allgemeinen Siedlungsbereichen (ASB); keine festen Schutzzonen, Beachtung immissionsschutzrechtlicher Belange (insbesondere sind die Forderungen des § 50 BImSchG einzuhalten); Hinweis auf Rechtsprechung des OVG Münster zur „optisch bedrängenden Wirkung“ bei < 3-fachem Abstand (Gesamthöhe) einer WEA zu Wohnhäusern WEA-Konzentrationszonen sind in regionalplanerischen Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereichen (GIB) denkbar, sofern die Nutzung des GIB hierdurch nicht eingeschränkt wird In Abhängigkeit der Erhaltungsziele und des Schutzzwecks des Gebietes In der Regel 300 m keine Schutzzone, WEA im Wald in ausgewählten Fällen möglich; bei Abständen < 35 m zum Wald besondere Maßnahmen erforderlich Wasserschutzgebiete unzulässig in Zone I, in Zone II und III nach Einzelfallprüfung Gewässer erster Ordnung und stehende Gewässer > 5 ha 50 m (Ausnahmen möglich), in der Regel zudem keine WEA in Überschwemmungsbereichen Abstände entsprechend Bundesfernstraßengesetz: Genehmigungsvorbehalt von 100 m zu Autobahnen sowie 40 m zu Bundesstraßen gemäß Straßen- und Wegegesetz NRW 40 m keine Aussage In der Regel 1-facher Rotordurchmesser WEA darf Funkstrecken nicht stören, zu Sendeanlagen Abstand in Höhe der höheren Anlage Bei WEA > 100 m Höhe Zustimmung der Luftfahrtbehörden erforderlich Autobahnen und Bundesstraßen Kreis-, und Landstraßen Bahnlinien Freileitungen Richtfunkstrecken Flughäfen / Flugschneisen Der Erlass ist für Kommunen als Empfehlung und Hilfe zur Abwägung zu verstehen, für nachfolgende Behörden jedoch verbindlich. Sofern seitens der Kommune von diesen Empfehlungen abgewichen wird, ist der Anlass hierfür zu begründen. Aus diesem Grunde werden die Inhalte des Erlasses bei der Untersuchung des Stadtgebietes Bedburg hinsichtlich der Ermittlung von geeigneten Flächen für Windenergieanlagen berücksichtigt. 6 Stadt Bedburg Untersuchung des Stadtgebietes „Konzentrationszonen Windenergie“ Rechtlich geforderte Abstände zu Wohnbebauung Der aktuelle Windenergieerlass nennt keine pauschalen Mindestabstände zur Wohnbebauung. In jedem Einzelfall ist zu beachten, dass die in einem Genehmigungsverfahren nach Bundesimmissionsschutzgesetz einzuhaltenden Immissionsrichtwerte (für Schall sowie für Schatten) nicht überschritten werden. Zudem wird auf die „optisch bedrängende Wirkung“ von Windenergieanlagen hingewiesen. Der Rechtsprechung des OVG Münster zufolge ist eine Windenregieanlage dann optisch bedrängend, wenn der Abstand zwischen Wohnhaus und Windenergieanlage geringer als das Zweifache der Gesamthöhe der geplanten Anlage ist. Bei einem Abstand zwischen zwei und dreifacher Gesamthöhe ist eine besonders intensive Prüfung des Einzelfalls erforderlich. Dies erfordert unter anderem die Erstellung eines Gutachtens zur Dominanz bzw. optisch bedrängenden Wirkung geplanter Anlagen auf nahegelegene Wohnhäuser. Die erforderlichen Abstände von Windenergieanlagen zur Wohnnutzung sind somit neben der Höhe und Leistungsstärke der geplanten Anlagen abhängig von der Größe des Plangebiets bzw. der Anzahl der möglichen Anlagen am jeweiligen Standort. Rechtlich geforderte Abstände zu Natur- und Landschaftsschutzgebieten sowie zu Waldflächen Im Windenergieerlass des Landes NRW ist zu Naturschutzgebieten eine Pufferzone von in der Regel 300 m gefordert, sofern die genannten Gebiete insbesondere dem Schutz von Fledermausarten oder europäischen Fledermausarten dienen, sowie bei Europäischen Vogelschutzgebieten. Zu folgenden naturschutzrechtlich bedeutsamen Gebieten ist die Pufferzone in Abhängigkeit von den Erhaltungszielen und dem Schutzzweck des Gebietes zu wählen: Nationalparke, Nationale Naturmonumente, Naturschutzgebiete, flächenhafte Naturdenkmale, FFH-Gebiete, gesetzlich geschützte Biotope, geschützte Landschaftsbestandteile. Grundsätzlich gilt das regelmäßige Bauverbot in Landschaftsschutzgebieten auch für Windenergieanlagen. Es besteht die Möglichkeit, Windenergienutzung als entsprechende Ausnahmetatbestände in die Landschaftsschutzverordnung aufzunehmen bzw. im Landschaftsplan festzusetzen, sofern die Vereinbarkeit mit der Schutzfunktion des Landschaftsschutzgebietes insgesamt gegeben ist. Ein Schutzabstand ist zu Landschaftsschutzgebieten nicht gefordert. Die Ausweisung von Gebieten für Windenergienutzung in Waldbereichen kommt bei Einhaltung der im LEP NRW genannten Bedingungen in Betracht. Es ist eine Einzelfallprüfung durchzuführen. Falls ein Abstand von 35 m zum Waldrand unterschritten wird, werden besondere Maßnahmen erforderlich. 7 Stadt Bedburg Untersuchung des Stadtgebietes „Konzentrationszonen Windenergie“ 2.3 „weiche Tabuzonen“ aufgrund städtebaulicher und sonstiger von der Stadt Bedburg definierter Kriterien Bezogen auf die konkrete räumliche Situation wurden von der Stadt Bedburg, ergänzend zu den rechtlichen Vorgaben, folgende Kriterien für die Bestimmung von geeigneten Flächen für Windenergie festgelegt. Ausschlaggebend hierfür sind unter anderem städtebauliche oder sonstige konkret im Rahmen der Untersuchung des Stadtgebietes festgelegte Gründe, das Landschaftsbild sowie entsprechende Vorbelastungen. 2.3.1 Abstände zur Wohnbebauung Nach der Rechtsprechung des OVG NRW werden bei einem Abstand, der das Zwei- bis Dreifache der Gesamthöhe beträgt, Einzelfallprüfungen zur Bestimmung einer „optisch bedrängenden Wirkung“ erforderlich. Zur Vermeidung von Einzelfallprüfungen fordert auch die Stadt Bedburg die dreifache Gesamthöhe als Mindestabstand zu jeglicher Wohnbebauung. Bezogen auf zeitgemäße Windenergieanlagen wird die dreifache Gesamthöhe in dieser Untersuchung mit 600 m berücksichtigt. Am Ortsrand geschlossener Siedlungsbereiche ist nach Vorgabe der Stadt Bedburg zudem der Bereich des durchschnittlichen täglichen Erholungsraumes im Wohnumfeld (üblicher Aktionsraum, unterstellt ca. 600 m) bei der Bemessung von Schutzabständen zu berücksichtigen. Hierdurch ist ein zusätzlicher, geschlossene Ortschaften in einer Breite von ca. 600 m umgebender Schutzstreifen für wohnungsnahe Naherholung zu beachten. Die „optisch bedrängende Wirkung“ von Windenergieanlagen bezieht sich somit auf den äußeren Rand des Aktionsraumes. Die Trasse der Autobahn wurde bei Abgrenzung des wohnungsnahen Naherholungsbereiches als Barriere festgelegt, welche für diese Zwecke nicht überquert wird. Besonders intensiv genutzte Naherholungsbereiche werden zudem mit separaten Schutzabständen berücksichtigt. Dem als Denkmalbereich ausgewiesen Stadtteil „Alt-Kaster“ kommt mit dem Bereich zwischen den mittelalterlichen Stadttoren eine besondere Schutzwürdigkeit zu, was auch hinsichtlich des Landschaftsbildes bei der Konzeption eines Standortkonzeptes für Windenergieanlagen zu berücksichtigen ist. Somit ergeben sich für diese Untersuchung folgende Mindestabstände zu Wohngebäuden, welche nicht unterschritten werden sollen: - geschlossene Siedlungsbereiche: 600 m gemessen ab der Rückseite der an den jeweiligen Siedlungsrändern gelegenen Wohngebäuden, zuzüglich eines Pufferstreifens in Größe eines unterstellten, durchschnittlichen, täglichen Aktionsraums von ebenfalls ca. 600 m, in Summe somit in der Regel 1.200 m zum äußeren Siedlungsrand. - Einzelgebäude und Splittersiedlungen im Außenbereich sowie gewerblich genutzte Gebäude): 600 m. Dies entspricht ebenfalls dem in dieser Untersuchung unterstellten dreifachen Abstand der Gesamthöhe aktueller Windenergieanlagen. - Zu dem als Denkmalbereich ausgewiesenen Stadtteil „Alt-Kaster“: hier soll zur Wahrung des Ortsbildes ein Abstand von mindestens 1.200 m eigehalten werden, um den Einfluss auf das Landschaftsbild hier möglichst gering zu halten. 8 Stadt Bedburg Untersuchung des Stadtgebietes „Konzentrationszonen Windenergie“ Ergebnis der flächendeckenden Untersuchung bei Berücksichtigung der hier definierten Abstände zur Wohnbebauung: Aufgrund der geschlossenen Bebauung im zentralen Bereich des Stadtgebietes, mehrerer insbesondere im südlichen und östlichen Stadtgebiet gelegener Stadtteile (so z. B. Königshoven / Kaster, Kirchherten, Kirchtroisdorf, Pütz, Rath) sowie zahlreicher im gesamten Stadtgebiet befindlicher Einzelgehöfte steht ein großer Teil der Gebietes der Stadt Bedburg aufgrund erforderlicher Schutzabstände für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen nicht zur Verfügung. Die aus oben genannten Mindestabständen resultierenden Restriktionsräume sind den beiden nachfolgenden Abbildungen (Aktionsraum der wohnungsnahen Naherholung sowie Gesamtschutzabstand) zu entnehmen: Restriktionen Aktionsraum wohnungsnahe Naherholung, unterstellt mit ca. 600 m zum äußeren Siedlungsbereich, als Bezugspunkt zur Bestimmung der „optisch bedrängenden Wirkung“ Karte: Bezirksregierung Köln, Abteilung GEObasis NRW 9 Stadt Bedburg Untersuchung des Stadtgebietes „Konzentrationszonen Windenergie“ Restriktionen denkmalgeschützte Siedlungsbereiche, geschlossene Siedlungsbereiche, Splittersiedlungen, Gehöfte Grün: 600 m Radius Blau: 600 m Radius, zuzüglich eines Puffers „wohnungsnahe Naherholung“ von ebenfalls ca. 600 m Orange: 1.200 m Radius Karte: Bezirksregierung Köln, Abteilung GEObasis NRW 2.3.2 Abstände zu Straßen Zusätzlich zu den rechtlichen Vorgaben (Bundesfernstraßengesetz sowie Straßen- und Wegegesetz NRW) werden von der Stadt Bedburg keine weiteren Schutzabstände zu Verkehrswegen (Autobahnen, Landes- und Kreisstraßen) gefordert. In der flächendeckenden Untersuchung wird ein pauschalter Mindestabstand von 100 m zu Autobahnen sowie 40 m zu Bundes-, Landesund Kreisstraßen berücksichtigt. Ergebnis der flächendeckenden Untersuchung bei Berücksichtigung der hier definierten Abstände zu Straßen: Wesentliche, das Stadtgebiet Bedburg durchziehende Straßen sind die A 61 sowie mehrere Landes- und Kreisstraßen. Letztere stehen bereits aufgrund deren Lage innerhalb geschlossener Ortschaften in weiten Teilen nicht als Potentialflächen zur Verfügung. Entlang von Autobahn, Bundes-, Landes- und Kreisstraßen gelegene Freiflächen scheiden im Rahmen dieser Untersuchung in einem Streifen von 100 m (bzw. 40 m) beidseits der Trasse aufgrund erforderlicher Schutzabstände als potentielle Standorte für Windräder aus. Eventuell 10 Stadt Bedburg Untersuchung des Stadtgebietes „Konzentrationszonen Windenergie“ erforderliche größere Abstände sind im konkreten Einzelfall zu prüfen. Restriktionen Verkehrswege Karte: Bezirksregierung Köln, Abteilung GEObasis NRW 2.3.3 Berücksichtigung der Windhöffigkeit Die Betrachtung der Windhöffigkeit im Rahmen dieser Untersuchung entspricht der Empfehlung im Windenergieerlass. Hiernach ist für das gesamte Planungsgebiet zu ermitteln, welche Bereiche sich aufgrund ihrer Windhöffigkeit für eine Windenergienutzung eignen. Den Darstellungen im Klimaatlas NRW ist zu entnehmen, dass im Betrachtungszeitraum 1981 – 2000 (aktuelle Untersuchungen des LANUV zur Windhöffigkeit sind in Bearbeitung, wurden bislang jedoch noch nicht veröffentlicht) insbesondere zwei Bereiche im Stadtgebiet (ehemalige Aschedeponie, nördlich der Kasterer Höhe, sowie ehemaliger Tagebau Fortuna-Garsdorf, nördlich der Wiedenfelder Höhe) deutlich geringere Windstärken aufweisen als das restliche Stadtgebiet. Dies resultiert insbesondere aus der Topografie dieser Teilräume (Muldenlagen) während des Betrachtungszeitraums. Aufgrund der zwischenzeitlichen Verfüllung beider Flächen ist davon auszugehen, dass die Windgeschwindigkeiten heute auch dort denen der angrenzenden Bereiche entsprechen, so dass die Unterschiede der Windstärken innerhalb des Stadtgebietes heute nur noch gering sind. Die höchsten Windgeschwindigkeiten innerhalb der Stadt Bedburg wurden in o. g. Betrachtungszeitraum entlang der westlichen und nördlichen Stadtgrenze verzeichnet. Generell sind die Windgeschwindigkeiten außerhalb der Bebauung höher als innerhalb geschlossener Bebauung. 11 Stadt Bedburg Untersuchung des Stadtgebietes „Konzentrationszonen Windenergie“ Innerhalb des seinerzeit vom Rhein-Erft-Kreis erstellten Rahmenkonzeptes wurden im Stadtgebiet Bedburg Windgeschwindigkeiten zwischen 4,7 und 5,1 m/sec. in 50 m über Grund ausgewiesen. Eine aktuelle Berechnung der Windtest Grevenbroich GmbH ermittelt für das nördliche Stadtgebiet Windgeschwindigkeiten von 5,5 m/sec in 50 m Höhe sowie 6,5 m/sec in 100 m Höhe. Ergebnis der flächendeckenden Untersuchung bei Berücksichtigung der hier definierten Kriterien zur Windhöffigkeit: Aufgrund der zu erwartenden Windstärken erscheint das Stadtgebiet Bedburg insgesamt für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen geeignet. Die höchsten Windgeschwindigkeiten sind aufgrund der dortigen Topographie im westlichen und nördlichen Stadtgebiet zu verzeichnen. Windpotentialkarte (RWE Power AG / Erftkreis, 1996) 12 Stadt Bedburg Untersuchung des Stadtgebietes „Konzentrationszonen Windenergie“ erfasste Windrichtungen an den Messstationen Nörvenich und Köln-Wahn (LANUV NRW) Karte: LANUV NRW – Deutscher Wetterdienst Höhe über Grund in m 30,0 50,0 80,0 100,0 123,0 mittlere Windgeschwindigkeit in m/s 5,0 5,5 6,2 6,5 6,9 Windgeschwindigkeiten in unterschiedlichen Höhen im nördlichen Stadtgebiet Bedburg Berechnung: Windtest Grevenbroich GmbH 13 Stadt Bedburg Untersuchung des Stadtgebietes „Konzentrationszonen Windenergie“ Hauptwindrichtungen in der Stadt Bedburg Windenergie im Stadtgebiet Bedburg Darstellung: Windtest Grevenbroich GmbH Darstellung: Windtest Grevenbroich GmbH mittlere Windgeschwindigkeiten Bedburg Darstellung: Windtest Grevenbroich GmbH 14 Stadt Bedburg Untersuchung des Stadtgebietes „Konzentrationszonen Windenergie“ 2.3.4 Berücksichtigung des Landschaftsschutzes FFH-Gebiete, Vogelschutzgebiete und Naturschutzgebiete stehen als „harte Tabuflächen“ generell nicht als Potentialraum für Windenergie zur Verfügung. Zudem fordert der Windenregieerlass einen Schutzabstand hierzu. Aufgrund des grundsätzlich auch für Windenergieanlagen geltenden regelmäßigen Bauverbotes in Landschaftsschutzgebieten sollen auch diese Flächen bei der Ermittlung von Standortpotentialen in der Stadt Bedburg unberücksichtigt bleiben. Auf eine entsprechende Ausnahmeregelung in Landschaftsschutzgebieten soll verzichtet werden. Der Regionalplan stellt Bereiche als BSLE „Bereich zum Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung“ dar. Diese Darstellung steht der Errichtung von Windenergieanlagen nicht generell entgegen. Im Windenergieerlass NRW vom 11.07.2011 werden BSLE und regionale Grünzüge unter 3.2.4.2 in der Gruppe solcher Bereiche benannt, in denen die Ausweisung von Konzentrationszonen für Windenergie als Ergebnis einer Einzelfallprüfung möglich ist. Dies kann beispielsweise in großräumigen BSLE in Teilbereichen mit einer weniger hochwertigen Funktion für Naturschutz und Landschaftspflege und die landschaftsorientierte Erholung möglich sein, wenn die Windenergienutzung mit der konkreten Schutzfunktion des jeweiligen Bereiches vereinbar ist. Waldflächen sollen bei der Ermittlung von Standortpotentialen in der Stadt Bedburg ebenfalls unberücksichtigt bleiben, sofern der Windenergie auch ohne diese Bereiche ausreichend Raum geboten werden kann. Naturparkflächen stellen rechtlich keine Tabuflächen dar, so dass die Errichtung von Windrädern hier grundsätzlich möglich wäre. Aus Gründen der Erholung sollten solche Bereiche bei vorhandenen Alternativen jedoch zunächst gemieden werden. Die in der Abbildung dargestellten Biotopverbundflächen und Biotopkatasterflächen haben keinen gesetzlichen Schutzstatus und stellen somit keine Tabuflächen dar. Ergebnis der flächendeckenden Untersuchung bei Berücksichtigung der hier definierten Kriterien zum Landschaftsschutz: FFH-Gebiete und Europäische Vogelschutzgebiete sind innerhalb der Stadt Bedburg nicht vorhanden. Naturschutzgebiete, als sogenannte Tabuflächen nicht als Standort für Windenergieanlagen geeignet, befinden sich südöstlich des bestehenden Windparks Kaiskorb („Rübenbusch“) sowie entlang der Erft. Zu diesen Gebieten wird zudem ein Schutzabstand von 300 m berücksichtigt. Die Schutzabstände reichen in den meisten Fällen nicht über die für die Siedlungsflächen dargestellten Mindestabstände zu Wohnflächen. In großen Teilen decken sich NSG und Schutzabstand mit Waldflächen im Erfttal, die für das Stadtgebiet hier ihren räumlichen Schwerpunkt haben. Außerhalb des Erfttales kommen Wälder im nennenswerten Maß nur im nördlichen und östlichen Stadtgebiet und hier bevorzugt auf den Flächen der bergbaulichen Hochkippen vor. In der Börde, die den westlichen Teil des Stadtgebietes einnimmt, fehlen größere Wälder. Landschaftsschutzgebiete sind von jeglicher Bebauung freizuhalten, jedoch lösen diese keinen Schutzabstand aus. Im Stadtgebiet ziehen sich die Landschaftsschutzgebiete meist parallel zur Erft oder anderen Gewässern und entlang des Randes der (ehemaligen) Tagebaue. Sie befinden sich nordwestlich von Königshoven (Umfeld des Rübenbusches und Hohenholz), östlich angrenzend an Bedburg-Kaster (Alter Erftlauf bei Kaster) westlich von Bedburg (Pützer Bachtal) sowie im Süden von Bedburg (Erftaue, Finkelbachtal). 15 Stadt Bedburg Untersuchung des Stadtgebietes „Konzentrationszonen Windenergie“ Neben dem vorhandenen Landschaftsschutzgebiet stellt der Regionalplan als fachliche Vorgabe für die Landschaftsplanung über relativ große Bereiche, „Bereiche zum Schutz der Landschaft und die landschaftsorientierte Erholung“ dar. Diese umfassen insbesondere die rekultivierten Flächen der Tagebaue. Die Eignung einzelner Standorte ist bei Bedarf im Einzelfall zu prüfen. Der Naturpark Rheinland erstreckt sich nahezu vollflächig über das südöstliche Stadtgebiet (Stadtgrenze zu Bergheim bis einschließlich der Kasterer Höhe). Er stellt keine Tabufläche dar, so dass die Errichtung grundsätzlich möglich wäre. Die Eignung einzelner innerhalb des Naturparks gelegener Standorte aufgrund von Naturraum, Landschaftsbild und Naherholung ist bei Bedarf im Einzelfall zu prüfen. Standorte innerhalb des Naturparks sollen nur dann weiter betrachtet werden, wenn außerhalb des Naturparks keine gleichwertigen Potenzialflächen vorhanden sein sollten. Restriktionen – Naturschutzräume, einschließlich Naturpark Rheinland Rot: Naturschutzgebiete, einschließlich Schutzabstand von i. d. R. 300 m Blau, eng schraffiert: Landschaftschutzgebiete Blau, breit schraffiert: Verbundflächen Grün, breit schraffiert: Biotopkataster Grün, kariert: Naturpark Rheinland Grün, linienhafte Darstellung: Alleenkataster Karte: Bezirksregierung Köln, Abteilung GEObasis NRW 16 Stadt Bedburg Untersuchung des Stadtgebietes „Konzentrationszonen Windenergie“ Regionalplan / Gebietsentwicklungsplan – Teilabschnitt Region Köln Grün, senkrecht schraffiert und umrandet: BSN Bereiche zum Schutz der Natur Grün, senkrecht schraffiert: BSLE Bereiche zum Schutz d. Landschaft u. landschaftsorientierte Erholung Grün, waagerecht schraffiert: Regionale Grünzüge Karte: Bezirksregierung Köln Im FNP der Stadt Bedburg dargestellte Waldflächen (dunkelgrüne Darstellung) Stadt Bedburg 17 Stadt Bedburg Untersuchung des Stadtgebietes „Konzentrationszonen Windenergie“ 2.3.5 Berücksichtigung des Landschaftsbildes u. der Erholungsfunktion Natur und Landschaft stellen eine wesentliche Lebensgrundlage für den Menschen dar. Hierbei sind neben ökologischen Leistungen insbesondere die Voraussetzungen für seine Erholung zu sehen. Diese wiederum werden maßgeblich vom Landschaftsbild und seiner Erlebbarkeit bestimmt. Die Erlebbarkeit bezieht sich neben dem visuellen Erleben auf alle mit den Sinnen wahrnehmbaren Ausprägungen, also auch Düfte, Lärm, jahreszeitlicher Wechsel. Besondere Bedeutung haben u.a. Naturnähe, landschaftliche Vielfalt und Eigenart, die Erkennbarkeit funktionaler Zusammenhänge oder der geschichtlichen Prägung. Im westlichen Stadtgebiet ist die Eigenart von alters her durch die landwirtschaftliche Nutzung überprägt. Im Stadtgebiet ergeben sich daraus besondere kulturlandschaftliche Ausprägungen, die neben natürlichen und naturnahen Landschaftsteilen eine besondere Eigenart und Erlebnisqualität aufweisen. Ergebnis der flächendeckenden Untersuchung bei Berücksichtigung der hier definierten Kriterien zum Landschaftsbild sowie zur Erholungsfunktion: Besondere Bedeutung für das Landschaftsbild im Stadtgebiet Bedburg haben Kulturlandschaften westlich der A 61 in den dörflichen Strukturen, die in die umgebende Landschaft eingebettet sind und diese nicht von technischen Formen unterlagert werden. Des Weiteren bieten historische Siedlungen z.B. Bedburg Kaster ein besonderes Erlebnis. Im Stadtgebiet Bedburg sind für das Landschaftsbild besonders bedeutend, die unbesiedelten Teile der Erftaue einschl. des Flusses, der von Nord nach Süd durch Bedburg und östlich von Kaster verläuft. Von hohem Wert sind des Weiteren Wälder sowie prägende und gliedernde Gehölzbestände, selbst wenn sie in der Folge der Rekultivierung entstanden sind. Von Bedeutung sind daneben aber ebenso Bereiche der agrarisch geprägten Kulturlandschaft, vor allem um die westlichen Ortsteile, wo sie alte Strukturen aufweisen, wie alte Wegebeziehungen und Verläufe, Flureinteilungen etc.. Dabei steigt die Bedeutung in dem Maße, wie Kombinationen, etwa die Wege, Gewässer, ablesbare Reliefformen (Täler, Auen, Hügel) landschaftlich eingepasste Siedlungen, prägende Gehölzbestände (Wälder, Alleen, Baumreihen) auftreten und Überformungen durch technische industrielle Objekte zurücktreten. In vielen Fällen decken sich die für das Landschaftsbild weniger geeigneten Flächen mit Restriktionsflächen, etwa in oder neben Siedlungen. Im Stadtgebiet verbleiben deshalb aus Sicht des Landschaftsbildes und der Erholung nur wenige Flächen mit geringer Eignung und erforderlicher Größe für eine Windfarm. Dies sind im Wesentlichen die Flächen der ehemaligen Tagebaue, während in der Kulturlandschaft der Börde praktisch nur kleine Flächen am Rand des Stadtgebietes, abseits der Tal- und Ortslagen geringe Qualität haben. In den östlichen und nördlichen Bereichen des Stadtgebietes ist die natürliche Landschaft durch den Tagebau überformt und in Teilen durch eine naturnahe, gut strukturierte Folgelandschaft ersetzt worden. In anderen Bereichen des Stadtgebietes überformen Siedlungsflächen oder technische Formen die natürlichen Strukturen (Halden, Straßen). Zudem ist in Teilen das Landschaftserleben erheblich durch Straßenlärm beeinträchtigt. Beispielsweise wird der durch die technische Form der Autobahn zerschnittene Raum der A 61 als vorbelastet angesehen. Sie haben für das Landschaftsbild und die landschaftsgebundene Erholung eine geringe Bedeutung. Insbesondere für die Kurzzeiterholung haben praktisch alle Freiflächen in Wohnungsnähe besondere Bedeutung. Sie stimmen in der Regel mit den von der Stadt Bedburg geforderten Abstandsflächen zu Siedlungsflächen überein. 18 Stadt Bedburg Untersuchung des Stadtgebietes „Konzentrationszonen Windenergie“ Für das Stadtgebiet bedeutet dies, dass erst außerhalb des Erfttals sowie abseits der historisch gewachsenen Orte und Täler westlich der Autobahn mehr oder minder große Flächen mit geringerer Bedeutung für das Landschaftsbild und die Erholung vorhanden sind. Die großen zusammenhängenden Flächen liegen entlang der A 61 nördlich der AS Bedburg (soweit sie nicht ortsnah sind) und im Bereich der rekultivierten Tagebaue. Jedoch steht der Raum zwischen Bedburg und Rath, der Teil des Naturparks Rheinland ist, der Funktion als Erholungsraum und damit der Nutzung für Windenergieanlagen entgegen. Folglich bleiben aus Sicht des Landschaftsbildes und der Erholung vergleichsweise eingeschränkte Bereiche mit geringeren Restriktionen. Wenngleich sich die rekultivierten Flächen der Tagebaue zunächst gleichen, so sprechen aus Sicht des Landschaftsbildes mehrere Aspekte gegen eine Windfarm im Bereich des ehemaligen Tagebaus Fortuna. Diese schließen Windenergieanlagen zwar nicht grundsätzlich aus, lassen die rekultivierten Flächen des Tagebaus Garzweiler jedoch deutlich günstiger erscheinen. So sind die Flächen zwischen Bedburg und Bedburg Rath, wie der gesamte ehemalige Tagebau Fortuna-Garsdorf, Teil des Naturparks Rheinland, die der Naherholung dienen. Auch wenn sich Windenergieanlagen und Naherholung nicht generell ausschließen, sollen touristisch bedeutende Bereiche (so z.B. der Naturpark Rheinland) in dieser Untersuchung nicht vorrangig als Standort für Windräder betrachtet werden. Standorte innerhalb des Naturparks sollen nur dann weiter betrachtet werden, wenn außerhalb des Naturparks keine gleichwertigen Potenzialflächen vorhanden sein sollten. Gegen den Bereich Fortuna spricht auch die gute Einsehbarkeit aus den angrenzenden Ortslagen. Demgegenüber ist die Einsehbarkeit der Flächen Garzweiler (Königshovener Höhe), für die vorwiegend auf Niveau des Erfttales liegenden Stadtteile, deutlich gemindert. Im Landschaftsraum zwischen Bedburg und Rath würde eine Windfarm zudem zu den Vorbelastungen durch die Kraftwerke Niederaußen und Neurath und der Windenergieanlagen auf der Frimmersdorfer Höhe eine weitere großflächige technische Überformung darstellen, ohne dass es positive Effekte der Eingriffsbündelung gibt. 19 Stadt Bedburg Untersuchung des Stadtgebietes „Konzentrationszonen Windenergie“ Restriktionen Vorbelastung des Landschaftsbildes im Stadtgebiet Gelb: Kraftwerke Blau: Windenergieanlagen Braun: Tagebau; Deponie Rot: Autobahn A 61 Karte: Bezirksregierung Köln, Abteilung GEObasis NRW 2.3.6 Berücksichtigung des Artenschutzes Die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen können sich negativ auf Brut-, Rastund Zugvögel sowie Fledermäuse auswirken. Als Bestandteil der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts unterliegen Vögel der Eingriffsregelung. Hiernach sind Beeinträchtigungen von Vögeln und Fledermäusen soweit wie möglich zu vermeiden und zu vermindern. Alle europäischen Vogelarten sind nach Bundesnaturschutzgesetz besonders geschützt. Zudem gelten einzelne Arten und Artengruppen als streng geschützt. Bei der Untersuchung des Stadtgebietes hinsichtlich Tabuflächen und Gunstflächen sind ausgewiesene FFH- und Vogelschutzgebiete nach rechtlicher Vorgabe nicht als Standort zulässig. Flächen außerhalb dieser Ausschlussräume, welche als Ergebnis dieser Untersuchung grundsätzlich als Standort für Windenergieanlagen geeignet erscheinen, werden im weiteren Verlauf (Kapitel 2.5) entsprechend der Arbeitsschritte der Stufe I einer artenschutzrechtlichen Prüfung betrachtet. Dabei werden in einem ersten Schritt die für das Stadtgebiet planungsrelevanten Arten auf Basis der relevanten Messtischblätter beim LANUV (2011) abgefragt. Danach wird die Wahrscheinlichkeit ihres Vorkommens aufgrund der Habitattypen auf den Potenzialflächen bewertet. Im zweiten Arbeitsschritt wird unter Berücksichtigung der spezifischen Wirkfaktoren 20 Stadt Bedburg Untersuchung des Stadtgebietes „Konzentrationszonen Windenergie“ überschlägig prognostiziert, ob und ggfls. bei welchen Arten artenschutzrechtliche Konflikte auftreten können. Sofern eine Fläche zwecks Ausweisung einer Konzentrationszone in ein FNP-Verfahren aufgenommen wird, werden vertiefende .Prüfungen der Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG (Artfür-Art-Betrachtungen) erforderlich (Stufe II einer .artenschutzrechtlichen Prüfung). Ergebnis der flächendeckenden Untersuchung bei Berücksichtigung des Artenschutzes: Im Stadtgebiet von Bedburg sind keine FFH oder Vogelschutzgebiete ausgewiesen, so dass aus artenschutzrechtlicher Sicht grundsätzlich das gesamte Stadtgebiet für eine Untersuchung von Standorten für Windenergieanlagen zur Verfügung steht. Nächstgelegene FFH-Gebiete sind der „Knechtstedener Wald“ zwischen Rommerskirchen und Dormagen sowie der “Königsdorfer Forst“ in der Stadt Bergheim. Flächen, welche als Ergebnis dieser Untersuchung grundsätzlich als geeignete Standorte erscheinen, werden in einem separaten Schritt (Kapitel 2.5) entsprechend der Arbeitsschritte der Stufe I einer artenschutzrechtlichen Prüfung einer weiteren Betrachtung unterzogen. Restriktionen FFH, Vogelschutz Karte: Bezirksregierung Köln, Abteilung GEObasis NRW 2.3.7 Berücksichtigung vorhandener Windenergieanlagen im weiteren Umfeld Aufgrund der Raumwirksamkeit von Windenergieanlagen wurde bei der Untersuchung des Stadtgebietes die Lage bereits vorhandener bzw. in Planung befindlicher Windparks in einer Entfernung bis ca. 7,5 km zur Stadtgrenze berücksichtigt. Einzelanlagen wurden hierbei nicht erfasst. Bei der Standortwahl müssen vorhandene WEA in zweierlei Hinsicht betrachtet und bewertet 21 Stadt Bedburg Untersuchung des Stadtgebietes „Konzentrationszonen Windenergie“ werden. Einerseits kann eine Kumulation von Anlagen auf engem Raum zum einen zu einer deutlich wahrnehmbaren Veränderung des Landschaftsbildes führen. Andererseits ist die Bündelung ein naturschutzfachlich und umweltplanerisch geeignetes und anerkanntes Mittel, Beeinträchtigungen oder negative Umweltauswirkungen in der Summe deutlich zu reduzieren. Dies trifft sowohl für das Landschaftsbild als auch auf Wirkungen auf die Tierwelt und insbesondere den Vogelzug oder großräumige Flugrouten von Fledermäusen zu. Aus diesem Grund erfolgte die Beurteilung im Einzelfall. Der Windenergieerlass NRW verweist auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, wonach eine Beeinträchtigung eines öffentlichen Belangs nur dann vorliegt, wenn geplante Windenergieanlagen zu einer Verunstaltung des Landschaftsbildes führen. Zu beachten ist hierbei, dass Windenergieanlagen aufgrund ihrer Privilegierung im Außenbereich dort nicht als Fremdkörper, sondern als außenbereichstypisch und somit nicht wesensfremd zu werten sind. Ob eine Landschaft durch technische Einrichtungen und Bauten bereits so vorbelastet ist, dass eine Windenergieanlage diese nicht mehr verunstalten kann, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls. Ergebnis der flächendeckenden Untersuchung bei Berücksichtigung bestehender (bzw. genehmigter) Windparks im Umfeld: Betrachtet man die Lage der vorhandenen und geplanten Windenergieanlagen in Bedburg ist festzustellen, dass insbesondere Standorte entlang der A 61 nur dann zu einer Bündelung führen, wenn sie in räumlicher Einheit bzw. in Zusammenhang mit den Anlagen bei Kaiskorb entstehen. Andere Standorte wurden entlang der A 61 zu einer Zergliederung führen und die günstigen Effekte der Bündelung nicht erreichen. Im westlichen Stadtgebiet wären positive Bündelungseffekte nur dann zu erreichen, wenn eine enge Benachbarung zu Anlagen im Stadtgebiet Elsdorf möglich wären. Hier reicht der Raum auf Bedburger Stadtgebiet nicht für große Windfarmen. Zu Anlagen im Osten oder Süden bzw. auch zu potenziellen Standorten führen die Restriktionen oder Tabuflächen dazu, dass genügend große Abstände entstehen. Somit würden bei der Freihaltung der Landschaftsschutzgüter, der Flächen des Naturparks sowie des Erfttales und der Waldflächen keine nachteilige Bündelung für die Menschen und das Landschaftsbild entstehen. Für den großräumigen Vogelzug werden Beeinträchtigungen, ungeachtet der Tatsache, dass konkrete Flugrouten nicht vorliegen, eher in den unbewaldeten Talräumen und entlang von Leitstrukturen wie dem Erfttal oder der Ostflanke der Ville erwartet, als auf den stärker bewaldeten Landschaftsräumen auf der Ville. In den benachbarten Kommunen befinden sich zahlreiche Windparks (tlw. noch nicht errichtet, jedoch bereits in entsprechenden Genehmigungsverfahren), welche zum Großteil auch aus der Stadt Bedburg sichtbar sind. Insgesamt umgeben diese Parks einen weiten Teil des Stadtgebietes. Insbesondere die Anlagen südlich des Stadtgebietes (Titz und Elsdorf) befinden sich nahe an der Stadtgrenze zu Bedburg, so dass eine ergänzende Planung auf Bedburger Gebiet hier zu sehr geringen Abständen zu den Bestandsanlagen führen würde. Dies hätte Einfluss auf Landschaftsbild und Vogelflug, so dass eine unmittelbare Erweiterung eines bestehenden Parks innerhalb der Untersuchung von geeigneten Flächen für Konzentrationszonen nicht beabsichtigt ist. Lediglich in östliche und südöstliche Richtung wurden, mit Ausnahme einiger Anlagen östlich des Bergheimer Stadtteils Hüchelhoven, bisher keine Windenergieanlagen errichtet. Jedoch werden derzeit auch in der Stadt Bergheim Konzepte für Windenergieanlagenstandorte erarbeitet, so dass auch hier zukünftig mit der Errichtung derartiger Anlagen zu rechnen ist. 22 Stadt Bedburg Untersuchung des Stadtgebietes „Konzentrationszonen Windenergie“ Restriktionen - vorhandene bzw. geplante Windparks im Umfeld der Stadt Bedburg Karte: Bezirksregierung Köln, Abteilung GEObasis NRW 2.3.8 Berücksichtigung möglicher Einspeisepunkte Die nächstgelegene Umspannanlage befindet sich in Frimmersdorf. Diese befindet sich innerhalb des Verantwortungsbereiches der RWE Power. Ein weiterer vorhandener Einspeisepunkt wäre die Anlage in Bedburg-Millendorf. Aussagen zu dortigen Kapazitäten zur Aufnahme der Energie aus zusätzlichen Windenergieanlagen können im Rahmen dieser Untersuchung nicht getroffen werden. Diese sind erst auf Grundlage konkreter Planungen möglich. 2.3.9 Berücksichtigung möglicher Anschlussmöglichkeiten an vorhandene Verkehrsinfrastruktur Über die das Stadtgebiet querende A 61 sowie mehrere größere Landesstraßen ist grundsätzlich das gesamte Stadtgebiet erschlossen. Die Erreichbarkeit einzelner Parzellen für Schwerlastfahrzeuge beim Transport von Windenergieanlagen ist im konkreten Einzelfall zu planen. 23 Stadt Bedburg 2.3.10 Untersuchung des Stadtgebietes „Konzentrationszonen Windenergie“ Summe aller berücksichtigeten Restriktionen Zusammenfassend wurden bei der flächendeckenden Untersuchung des Stadtgebietes Bedburg folgende Restriktionen und Schutzabstände (jeweils bis zur Flügelblattspitze) als „weiche Tabuzonen“ berücksichtigt: Summe berücksichtigter Restriktionen Karte: Bezirksregierung Köln, Abteilung GEObasis NRW 24 Stadt Bedburg Untersuchung des Stadtgebietes „Konzentrationszonen Windenergie“ Verbleibende Potentialräume als Ergebnis aller berücksichtigter Restriktionen Karte: Bezirksregierung Köln, Abteilung GEObasis NRW 2.4 Ergebnis der Untersuchung des Stadtgebietes Bedburg: Unter Berücksichtigung sämtlicher oben genannter Tabuflächen sowie Beachtung der im Windenergieerlass benannten (harte Faktoren) bzw. individuell definierten Restriktionen (weiche Faktoren) stehen große Teile des Stadtgebietes für die Errichtung von Windenergieanlagen nicht zur Verfügung. Zudem sind einige, nicht von Restriktionen überlagerte Flächen zu klein, um dort einen Windpark errichten und wirtschaftlich betreiben zu können. Solche Flächen werden in der weitern Betrachtung nicht weiter berücksichtigt. Als Ergebnis der ermittelten Restriktionsräume sowie Berücksichtigung der Größe von hiernach geeigneten Flächen verbleiben somit zwei als grundsätzlich geeignet erscheinende Bereiche: Dies sind die rekultivierten Flächen im Norden („Potentialfläche A“, nördlich Kasterer Höhe, ehemals Tagebau Garzweiler) bzw. Osten (Potentialfläche B, südlich Frimmersdorfer Höhe, ehemals Fortuna-Garsdorf) des Stadtgebietes, welche beide aufgrund ihrer Größe, der Abstände zur Wohnbebauung sowie des Naturraumes geeignet sind und ausreichend Raum für die Errichtung von Windenergieanlagen bieten. Beide Flächen werden derzeit landwirtschaftlich genutzt, eine Überlagerung dieser Nutzung mit Windenergie ist somit verträglich. 25 Stadt Bedburg Untersuchung des Stadtgebietes „Konzentrationszonen Windenergie“ Weitere Flächen im Stadtgebiet sind als Ergebnis dieser Untersuchung im Stadtgebiet nicht als Konzentrationszone für Windenregie geeignet, da insbesondere die geforderten Schutzabstände zur Wohnbebauung einen Großteil des Stadtgebietes als Standort ausschließen. Zusätzlich stellen diverse Landschaftsschutzgebiete sowie der Tagebau Garzweiler größere Bereiche dar, welche nicht für eine Nutzung durch Windenergieanlagen geeignet sind. Wie unter 2.3.6 beschrieben, wird für die Flächen, welche als Ergebnis dieser Untersuchung als Potentialflächen für Konzentrationszonen geeignet erscheinen, im Folgenden die Stufe I einer artenschutzrechtlichen Prüfung durchgeführt. Potentialfläche A Potentialfläche B Potentialflächen für Windenergieanlagen als Ergebnis einer Untersuchung des gesamten Stadtgebietes Bedburg 2011 Potentialfläche A: südlich „Königshovener Höhe“ Potentialfläche B: nördlich „Wiedenfelder Höhe“ Karte: Bezirksregierung Köln, Abteilung GEObasis NRW 26 Stadt Bedburg Untersuchung des Stadtgebietes „Konzentrationszonen Windenergie“ 2.5 Ergänzende Betrachtung der Potentialflächen hinsichtlich der Avifauna Für die beiden - als bisheriges Ergebnis dieser Untersuchung - geeigneten Areale zur Ausweisung einer Konzentrationszone Windenregie wird eine ergänzende Betrachtung der Avifauna vorgenommen (Ecoda Umweltgutachten). Hierzu wird, entsprechend den Anforderungen der „Stufe I der ASP Artenschutzprüfung“, durch eine überschlägige Prognose geklärt, ob und ggfls. bei welchen Arten artenschutzrechtliche Konflikte auftreten können. Zu dessen Beurteilung sind verfügbare Informationen zum betroffenen Artenspektrum einzuholen. Mit Blick auf das Vorhaben und die Örtlichkeit sind alle relevanten Wirkfaktoren einzubeziehen. Entsprechend der Handlungsempfehlung „Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben“ des Landes NRW (Wirtschaftsministerium und Umweltministerium) vom 22.12.2010 sind hierzu folgende Arbeitsschritte durchzuführen: - Vorprüfung des Artenspektrums Vorprüfung der Wirkfaktoren Die entsprechende Stufe I einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) für die beiden Potentialflächen A und B ist dieser Untersuchung als Anlage beigefügt. Als Fazit hieraus können auf beiden Potenzialflächen bau-, anlagen- und betriebsbedingte Auswirkungen auf europäisch geschützte Tierarten nicht per se ausgeschlossen werden. Durch geeignete Maßnahmen können die Auswirkungen entweder vermieden oder auf ein solches Maß reduziert werden, dass die ökologische Funktion des Raumes höchst wahrscheinlich erhalten bleibt sowie die Erhaltungszustände der lokalen Populationen sich nicht verschlechtert. Eine vergleichende Betrachtung beider Potentialflächen führt zu dem Ergebnis, dass aufgrund der vorliegenden Daten (LANUV 2011) sowie der Lebensraumausstattung auf beiden Potenzialflächen mit einem ähnlichen Artenspektrum gerechnet wird. Zudem wird erwartet, dass WEA auf beiden Potenzialflächen zu ähnliche Auswirkung auf die europäisch geschützten Tiere führen würden. Auf beiden Flächen könnten diese Auswirkungen vermieden bzw. durch geeignete Maßnahmen auf ein nicht signifikantes Maß vermindert werden (vgl. Tabelle 4.1). Als Ergebnis der überschlägigen Prüfung der Stufe I der artenschutzrechtlichen Prüfung stehen artenschutzrechtliche Belange der Ausweisung einer Konzentrationszone für Windenergie weder auf der Potenzialfläche A noch auf der Potenzialfläche B grundsätzlich entgegen. Beide Potenzialflächen sind bezüglich ihrer Auswirkungen auf europäisch geschützte Tiere gleichrangig zu betrachten. Für beide Flächen werden im Falle eines nachgelagerten Verfahrens vertiefende Artfür-Art-Betrachtungen (Stufe II einer artenschutzrechtlichen Prüfung) notwendig. (Ecoda Umweltgutachten, Stufe I einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (asP). 2.6 Abwägung zwischen den geeigneten Potentialflächen untereinander: Eine Kommune ist nicht verpflichtet, sämtliche als geeignet erscheinenden Flächen als Konzentrationszone im FNP darzustellen. Dennoch ist der Windenergie in substantieller Weise Raum zu schaffen. Mit den bestehenden 12 Windenergieanlagen im Windpark „Kaiskorb“ sowie einer weiteren, größeren Konzentrationszone wird der Windenergie im Gebiet der Stadt Bedburg ausreichend Raum geboten, da hiermit bezogen auf die Fläche des Stadtgebietes (80,33 km²) und der Einwohnerzahl (ca. 24.650) ein deutlich über Landesdurchschnitt liegender Ertrag an Windenergie erzielt wird. 27 Stadt Bedburg Untersuchung des Stadtgebietes „Konzentrationszonen Windenergie“ Somit soll, auch zur Begrenzung der Auswirkungen auf das Landschaftsbild, zum derzeitigen Zeitpunkt lediglich eine weitere Konzentrationszone planungsrechtlich gesichert werden. Zur Bestimmung des Bereiches, der zukünftig im FNP als Konzentrationszone für Windenergie dargestellt werden soll, werden die als Ergebnis dieser Untersuchung grundsätzlich geeigneten Flächen (nördlich der Kasterer Höhe, ehemals Tagebau Garzweiler - „Potentialfläche A“), sowie der südlich Frimmersdorfer Höhe, ehemals Fortuna-Garsdorf – „Potentialfläche B“) einer Abwägung untereinander unterzogen. Beide Flächen stellen aufgrund ihrer Größe, der Abstände zur Wohnbebauung, der Vorprüfung des Artenschutzes sowie des Naturraums ein geeignetes Areal für eine Konzentrationszone dar. Wesentliche Unterschiede der beiden Standorte liegen in der auch im Umfeld des Areals abgeschlossenen Rekultivierung der östlichen Fläche, der Zugehörigkeit dieser östlichen Fläche zum Naturpark Rheinland sowie in der Nähe der nördlichen Fläche zum Tagebau Garzweiler. Aufgrund des durch den Tagebau geprägten Naturraums, ein hierdurch noch über viele Jahre vorbelastetes, industriell geprägtes Landschaftsbild sowie des bei dieser Erstellung dieser Untersuchung zugrunde gelegten Kriteriums, im Naturpark Rheinland gelegene Standorte nur dann zu weiter zu berücksichtigen, wenn keine gleichwertigen Alternativen außerhalb des Naturparks vorhanden sind, soll als Ergebnis dieser Untersuchung die Fläche im Norden des Stadtgebietes (nördlich Kasterer Höhe, ehemals Tagebau Garzweiler – mit „Potentialfläche A“ bezeichnet) in ein planungsrechtliches Verfahren aufgenommen werden. Der Bereich der rekultivierten Flächen „Fortuna-Garsdorf“ bleibt der Naherholung hierdurch in der bisherigen Form erhalten. Abwägungskriterium Abstand zu Wohnsiedlungsbereichen Europäisch geschützte Arten Landschaftsbild Vorbelastung Parkkonzept Naherholungsnutzung Naturraum Vorhandene Gehölzstrukturen Windhöffigkeit Größe ausreichend für mehrere WEA benachbarte WEA „Potentialfläche A“ „Potentialfläche B“ Abstände von ca. 1.800 m möglich Abstände von ca. 1.200 m möglich nach Stufe I ASP vorgeprüft nach Stufe I ASP vorgeprüft Umfeld geprägt durch Tagebau Umfeld geprägt durch zwei Kraftwerke Blick aus Bedburg auf Breitseite des Parks wahrscheinlich intensiv Blick aus Bedburg auf Schmalseite des Parks möglich eher gering Rekultivierte Flächen Im wesentlichen Offenland Rekultivierte Flächen, Teil des Naturpark Rheinland Ausgeprägte Gehölzstrukturen Ausreichend für wirtschaftlichen Betrieb von Windenergieanlagen ja Ausreichend für wirtschaftlichen Betrieb von Windenergieanlagen ja unmittelbar: Windpark Kaiskorb unmittelbar: Testfeld Frimmersdorf und Vollrather Höhe, Zusammenfassend ergibt der Vergleich der beiden Potentialflächen, dass die Potentialfläche „B“ aufgrund deren Lage zwischen Bedburg-Zentrum und Bedburg-Rath und der guten Erschließung von der Bevölkerung intensiv zur Naherholung genutzt wird. Dies spiegelt sich auch in der Zugehörigkeit dieses Bereiches zum Naturpark Rheinland wieder. 28 Stadt Bedburg Untersuchung des Stadtgebietes „Konzentrationszonen Windenergie“ Die Potentialfläche „A“ hingegen wird von der Bevölkerung aufgrund einer weitgehend isolierten Lage kaum wahrgenommen. Eine Nutzung dieses Bereiches durch die Öffentlichkeit findet, bedingt durch die Topographie und die den Bereich umgebenden Böschungen, kaum statt. Desweiteren trägt die dort überwiegend vorhandene Offenlandstruktur dazu bei, dass dieser Bereich nicht intensiver touristisch genutzt wird. Abstände, die zu geschlossenen Siedlungsbereichen eingehalten werden können, sind bei der nördlich gelegenen Potentialfläche „A“ deutlich größer als mögliche Abstände der Fläche „B“ zur nächsten Wohnbebauung. Aufgrund der Lage und Ausrichtung der Fläche „A“ würde der Blick aus Richtung des Stadtzentrums auf die Schmalseite (West-Ost) eines dortigen Windparks erfolgen. Windenergieanlagen, welche innerhalb der Potentialfläche „B“ errichtet würden, wären von Zentrum Bedburgs aus von einem wesentlich höheren Bevölkerungsanteil in ihrer größten Ausdehnung (Nord-Süd) zu sehen. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der östliche Bereich von Bedburg-Zentrum für potentielle Stadterweiterungsflächen vorgesehen ist. Somit erscheint die Potentialfläche „A“ als diejenige der beiden Bereiche, welche von der Bevölkerung derzeit weniger genutzt und wahrgenommen wird. An dieser Stelle errichtete Windenergieanlagen werden demnach voraussichtlich als weniger störend empfunden als Anlagen, welche in einer Potentialfläche „B“ errichtet würden. Ein planungsrechtliches Verfahren zur Ausweisung einer Konzentrationszone wird somit für die Fläche „A“, welche unmittelbar östlich des Tagebaus Garzweiler gelegen ist, empfohlen. 2.7 Abwägung zu konkurrierenden Nutzungen und Fazit Der teilweisen Einschränkung der landwirtschaftlichen Nutzung sowie der Veränderung des Landschaftsbildes steht die CO2-neutrale Gewinnung erneuerbarer Energien gegenüber. Im Windenergieerlass NRW werden insbesondere allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche für die Errichtung von Windenergieanlagen als geeignet benannt, sofern diese nicht gleichzeitig entgegenstehende Funktionen, beispielsweise des Biotop- oder Artenschutzes, erfüllen. Als Ergebnis dieser Abwägung ist eine gleichzeitige Nutzung von Landwirtschaft und Windenergie somit möglich. Ackerbau wird durch einen Windpark nur geringfügig, insbesondere in den durch Fundamente, Kranstellflächen und Zuwegungen versiegelten Bereichen, eingeschränkt. Aufgrund der Zielsetzung der Stadt Bedburg, Windenergie ausreichend Raum zu bieten, wird als Ergebnis dieser Untersuchung empfohlen, das im Rahmen dieser Untersuchung definierte Potentialgebiet auf den rekultivierten Flächen des ehemaligen Tagebaus Garzweiler planungsrechtlich zu sichern. 3 Umsetzung in Planungsrecht Zur Errichtung von Windenergieanlagen innerhalb der ermittelten Eignungsfläche ist ein planungsrechtliches Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplanes (Ausweisung einer Konzentrationszone für Windenergieanlagen) erforderlich. Im Rahmen einer Flächennutzungsplanänderung ist gemäß BauGB eine Umweltprüfung durch29 Stadt Bedburg Untersuchung des Stadtgebietes „Konzentrationszonen Windenergie“ zuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen zu ermitteln, in einem Umweltbericht zu beschreiben und zu bewerten sind. Die Umweltprüfung in der Bauleitplanung ist als umfassendes Prüfverfahren konzipiert, das den Anforderungen sowohl der EU-Richtlinie für die projektbezogene Umweltverträglichkeitsprüfung als auch der EU-Richtlinie für die planbezogene Umweltprüfung entspricht. Im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Verfahrens besteht für die Errichtung von mehr als 20 Windkraftanlagen, die höher als 50 m sind, nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung UVPG in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.2005, geändert am 22.12.2008 gemäß Anlage 1 Punkt 1.6.1 die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Das Genehmigungsverfahren für die geplanten Windkraftanlagen ist gemäß der 4. BImSchV mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen. Der Zuschnitt des als Ergebnis dieser Untersuchung für die Errichtung von Windenergieanlagen als geeignet erscheinenden Areals ist hierzu in einen konkreten Geltungsbereich für eine Änderung des FNP mit der Zielsetzung „Konzentrationszone Windenergie, als Überlagerung von Flächen mit landwirtschaftlicher Nutzung“ zu übertragen. Anhang: - Stufe I einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) für die Potenzialflächen A und B (Ecoda Umweltgutachten), zu Kapitel 2.5 dieser Untersuchung 30