Daten
Kommune
Vettweiß
Größe
156 kB
Datum
10.12.2015
Erstellt
16.11.15, 18:00
Aktualisiert
16.11.15, 18:00
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Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde –
Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans
05.10.2015
Gemeinde Vettweiß
Stellungnahme
Erwiderung
Beteiligter: Gemeinde Vettweiß
ID: 6321
Schlagwort: 1.1 Demographischer Wandel
Dem LEP-Entwurf liegt die Annahme zugrunde, dass sich die Bevölkerungszahl des Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Landes Nordrhein-Westfalen in den Jahren 2012 bis 2030 um 3,6 % verringern wird.
Eine daraus resultierende Aussage ist, dass die Nachfrage bei der
Die Einleitung wird grundlegend umgestaltet um u.a. ein
Neuinanspruchnahme von Siedlungsflächen für Wohnen zurückgehen wird.
neues Kapitel zur nachhaltigen Wirtschaftsentwicklung zu
Diese Aussage kann jedoch nicht als allgemeingültig bestätigt werden. Vielmehr sollte ergänzen. Damit einhergehend werden auch die
dies nur auf Regionalplanebene betrachtet werden um den regional unterschiedlichen einleitenden Angaben zum demographischen Wandel
Entwicklungen gerecht zu werden. Es sollte hierbei auch der Zuzug von Bürgern aus neu gefasst und aktualisiert (Kapitel 1.2neu).
den neuen EU-Ländern sowie die weitere Entwicklung bei der Wohnraumversorgung
von aufgenommenen Flüchtlingen und zugewiesenen Asylbewerbern berücksichtigt
Soweit erforderlich werden auch Darstellungen in den
werden. Weiterhin ist fraglich, ob der Bestand an älteren Wohngebäuden den heutigen Sachkapiteln entsprechend geändert; dies wird in den
Ansprüchen und Wünschen im Hinblick auf Energieeffizienz, Barrierefreiheit und Lage darauf bezogenen Stellungnahmen bzw. Erwiderungen
den Vorstellungen der Nachfragenden entspricht.
erörtert. Bezüglich der Berücksichtigung veränderter
Bevölkerungsprognosen sind die Festlegungen des LEP
so gestaltet, dass die jeweils aktuelle Prognose bei der
regional- und bauleitplanerischen Ermittlung des
Siedlungsflächenbedarfs berücksichtigt werden kann.
Im Übrigen wird sich die Ermittlung des
Siedlungsflächenbedarfs und dessen regionaler und
örtlicher Differenzierung wesentlich auf ein
Siedlungsflächenmonitoring stützen. Dies und weitere für
den Siedlungsflächenbedarf bedeutsame Komponenten
werden im Kapitel 6 behandelt.
Generell können die verschiedenen Themen des LEP in
der Einleitung nur grob und beispielhaft angerissen
werden; Festlegungen mit umfassenderen Erläuterungen
erfolgen in späteren Kapiteln. Vor allem lokale Angaben
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und Bewertungen würden den Rahmen sprengen und der
Funktion einführender Erläuterungen nicht gerecht.
Diesbezüglich muss generell auf nachgeordnete
Planungsebenen verwiesen werden.
Beteiligter: Gemeinde Vettweiß
ID: 6322
Schlagwort: 1.2 Aufgabe, Leitvorstellung und strategische Ausrichtung der Landesplanung
Den Themen Wirtschaft, Arbeit und Bildung wird bei der Formulierung der
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Leitvorstellungen zu wenig Gewicht beigemessen. Unter dem Leitziel "Wachstum und
Innovation fördern" sollte neben der Schaffung eines bedarfsgerechten Angebotes an Um Anregungen auch anderer Beteiligter aufzugreifen,
Flächen für Industrie und Gewerbe auch die Bedeutung der Verkehrsinfrastruktur für wird die Einleitung grundlegend umgestaltet - u.a. um ein
die wirtschaftliche Entwicklung erwähnt werden.
neues Kapitel zur nachhaltigen Wirtschaftsentwicklung zu
ergänzen. Die übrigen Inhalte des bisherigen Kapitels 1.2
werden in die neuen Teilkapitel der Einleitung integriert;
sie stehen gleichrangig nebeneinander.
Beteiligter: Gemeinde Vettweiß
ID: 6323
Schlagwort: 2-1 Ziel Zentralörtliche Gliederung
Der LEP-Entwurf übernimmt unverändert die zentralörtliche Gliederung, wie sie bereits Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der
dem LEP NRW 1995 zugrunde lag, als Basis für die weitere räumliche Entwicklung.
Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert.
Danach sind alle 396 Gemeinden in Nordrhein-Westfalen Zentrale Orte, die als Ober-,
Mittel- oder Grundzentrum abschließend festgelegt werden. Es ist zu begrüßen, dass Über eine Veränderung der zentralörtlichen Einstufung
jeder Gemeinde in NRW mindestens die zentralörtliche Funktion eines Grundzentrums und daran ggf. zu knüpfende Verpflichtungen soll erst im
zugewiesen wird.
Rahmen der angekündigten Überprüfung der
Allerdings schließt die Landesplanungsbehörde in den Erläuterungen zu diesem Ziel zentralörtlichen Gliederung und der dabei zu
angesichts des prognostizierten Bevölkerungsrückgangs Tragfähigkeitsprobleme und diskutierenden Ausstattungsstandards entschieden
Unsicherheiten beim Fortbestand einiger Mittelzentren nicht aus und will daher die
werden.
zentralörtliche Bedeutung der Städte und Gemeinden sowie die daran anknüpfenden
Steuerungsmöglichkeiten für die Sicherung der Daseinsvorsorge in der Laufzeit des
Die zentralörtliche Gliederung Nordrhein-Westfalens
neuen LEP überprüfen. Aus Gründen der Planungssicherheit und zur Erhaltung ihrer wurde in den 1970er Jahren in iterativer Abstimmung mit
Entwicklungsperspektiven ist es für die Kommunen aber von großer Bedeutung, dass der damals vorgenommenen kommunalen Neugliederung
während der Geltungsdauer des neuen LEP ihre zentralörtliche Funktionszuweisung festgelegt. Die daraus hervorgegangenen
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erhalten bleibt. Aus der getroffenen landesplanerischen Entscheidung ergibt sich
vielmehr eine Pflicht des Landes zur Erhaltung der zugewiesenen zentralörtlichen
Funktion, sobald Tragfähigkeitsprobleme in einem zentralen Ort auftreten. Nur auf
diese Weise erfüllt das Land seine raumordnerische Aufgabe, gleichwertige
Lebensverhältnisse in allen Teilräumen des Landes sicherzustellen. Es wird deshalb
für erforderlich gehalten, die angedachte "Nachsteuerung" für die Laufzeit des neuen
LEP zu verwerfen und sich zur dauerhaften Stützung der zentralörtlichen Funktion zu
bekennen.
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vergleichsweise großen Kommunen haben zusammen
mit der hohen Einwohnerdichte des Landes dazu geführt,
dass Änderungen bis heute nicht erforderlich sind. Die in
bundesweit den zentralen Orten bzw. ihren
Versorgungsbereichen zubemessenen MindestEinwohnerzahlen sowie die Ausstattung mit zentralörtlich
bedeutsamen Einrichtungen und deren Erreichbarkeit
sind in der zentralörtlichen Gliederung NordrheinWestfalens bis heute nicht grundsätzlich in Frage gestellt.
Die unveränderte Beibehaltung der zentralörtlichen
Gliederung NRW's ist auch deshalb gerechtfertigt, weil
hiermit zwar ein "raumstrukturelles Gerüst" (verbindlich)
festgelegt, diesem aber der Charakter eines
Orientierungsrahmens ohne strikte Rechtsfolgen
gegeben wird.
Angesichts des demographischen Wandels kann aber
nicht davon ausgegangen werden, dass die im LEPEntwurf erneut übernommene zentralörtliche Gliederung
Nordrhein-Westfalens auch langfristig unverändert
Bestand haben kann. Eine Überprüfung bedarf aber
zunächst einer wissenschaftlichen Aufbereitung und einer
bundesweiten Diskussion bzw. grundsätzlichen
Abstimmung. Das Thema kann deshalb noch nicht in die
vorliegende Neuaufstellung des LEP einbezogen werden.
Bundesweit (MKRO und Gutachtenauftrag des BBSR)
wie auch in NRW (Arbeitsgruppe der ARL-LAG NRW)
sind bereits entsprechende Arbeiten angelaufen.
Beteiligter: Gemeinde Vettweiß
ID: 6324
Schlagwort: 4-3 Ziel Klimaschutzplan
Die Landesregierung misst dem Thema Klimaschutz eine hohe Bedeutung bei. Dies
wird grundsätzlich befürwortet. Fragwürdig erscheint jedoch die Vorgabe in Ziel 4-3,
dass die Raumordnungspläne gewisse Festlegungen des Klimaschutzplans NRW
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Den
Hinweisen/Bedenken zahlreicher Beteiligter wird durch
Streichung des Ziels 4-3 Klimaschutzplan Rechnung
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umzusetzen haben.
getragen. Die Festlegung ist als Ziel der Raumordnung
Das Ziel 4-3 wiederholt wörtlich die Verfahrensvorschrift des 12 Abs. 7 LPIG, die durch nicht erforderlich, denn sie wiederholt lediglich die
Artikel 2 des Gesetzes zur Förderung des Klimaschutzes in Nordrhein-Westfalen vom Rechtslage. Insofern wird der in § 12
29. Januar 2013 (GV. NRW. S. 33) in das Landesplanungsgesetz aufgenommen
Landesplanungsgesetz normierte Zusammenhang von
worden ist. Danach setzen die Raumordnungspläne diejenigen Festlegungen des
Klimaschutzplan und Raumordnungsplänen nur noch in
Klimaschutzplans NRW um, die gemäß § 6 Abs. 6 Klimaschutzgesetz NRW für
den Erläuterungen des Kapitels 4 dargelegt.
verbindlich erklärt worden sind, soweit sie durch Ziele und Grundsätze der
Raumordnung gesichert werden können.
Materiell sind (in Abwägung mit anderen räumlichen
Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände NRW hat bereits in Ihrer Ansprüchen) im Entwurf des LEP zu den heute
Stellungnahme zum Entwurf des Klimaschutzgesetzes die Festlegung von Klimaerkennbaren räumlichen Erfordernissen des
schutzzielen in Raumordnungsplänen als Ziele der Raumordnung abgelehnt. Belange Klimaschutzes bereits raumordnerische Ziele und
des Klimaschutzes und der Klimaanpassung sind als bedeutsame Belange neben
Grundsätze enthalten.
anderen Belangen zu berücksichtigen und damit als Grundsätze der Raumordnung
Dabei ist darauf hinzuweisen, dass übergreifende
festzulegen. Nur dies wird der Raumordnung und Landesplanung als übergeordneter materielle Vorgaben zum Klimaschutz und zur
und zusammenfassender Gesamtplanung im Gegensatz zur fachlich-sektoral
Anpassung an den Klimawandel im Kapitel 4
ausgerichteten Fachplanung und den rechtlichen Vorgaben des
zusammenfassend nur als Grundsätze festgelegt sind;
Raumordnungsgesetzes des Bundes (ROG) und des Baugesetzbuches (BauGB)
bestimmte Aspekte sind dann in nachfolgenden Kapiteln
gerecht.
als Ziele und Grundsätze zu Sachbereichen
Darüber hinaus widerspricht die in Ziel 4-3 vorgesehene Umsetzungspflicht von
eingearbeitet.
Festlegungen des Klimaschutzplans in den Regionalplänen dem in den §§ 4 und 5
ROG normierten Verhältnis von Fachplanung zur Raumordnung. Diese Normen
schreiben den umgekehrten Fall vor, nämlich die Bindungswirkung der
Fachplanungsträger an raumordnerische Festlegungen. Wenn aber - wie im
vorliegenden Fall - die Raumordnung eine Fachplanung konkretisieren muss, kann sie
nicht mehr ihre Aufgabe als Gesamtplanung erfüllen und unterschiedliche
Fachplanungen und Nutzungsansprüche an den Raum koordinieren und ausgleichen.
Sie wird zum Ausführungsinstrument einer Fachplanung degradiert. Dieser
Systembruch begegnet erheblichen rechtlichen Bedenken.
Diese Bedenken werden dadurch verstärkt, dass die umfangreichen Ziele und
Maßnahmen, die gemäß § 6 Abs. 6 Klimaschutzgesetz NRW für verbindlich erklärt
werden sollen, nicht bestimmt sind. Zum einen liegt der Klimaschutzplan NRW noch
nicht vor. Zum anderen ist es erforderlich, dass sich die Ziele und Grundsätze aus
dem LEP selbst, unmittelbar und hinreichend bestimmt ermitteln lassen. Das wird
selbst dann nicht der Fall sein, wenn der Klimaschutzplan NRW verabschiedet sein
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wird. Insofern wird durch den Verweis auf den Klimaschutzplan NRW das aus dem
Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Bestimmtheitsgebot verletzt. Daran ändert auch der
Hinweis in den Erläuterungen nichts, dass ein Raumbezug für die Umsetzung
erforderlich ist (LEP-Entwurf, Seite 24, letzter Absatz).
Schließlich fehlt es an der für eine Zielbestimmung notwendigen abschließenden
Abwägung zum Zeitpunkt der Aufstellung des LEP. Das Ziel 4-3 gibt den
Regionalplanungsbehörden die Umsetzung der (noch unbekannten) Festlegungen des
Klimaschutzplans NRW verpflichtend vor, ohne sie zuvor mit den weiteren
Anforderungen und Ansprüchen an die Raumnutzung abgewogen zu haben. Mit dieser
Beschneidung des regionalplanerischen Abwägungserfordernisses wird indirekt auch
die kommunale Planungshoheit in unzulässiger Weise eingeschränkt. Die
Zielbestimmung ist daher zu streichen.
In den Erläuterungen zu Ziel 4-3 wird darauf hingewiesen, dass der Klimaschutzplan
auch Hinweise für regionale Plangebiete, wie z. B. bzgl. der Sicherung von Standorten
für die Gewinnung und Speicherung erneuerbarer Energien enthalten kann. Da Ziel 4-3 inhaltlich nicht konkret bestimmt ist, kann nicht abgeschätzt werden, welche Folgen
sich hieraus für die kommunale Planungshoheit ergeben könnten.
Beteiligter: Gemeinde Vettweiß
ID: 6325
Schlagwort: 6.1 Festlegungen für den gesamten Siedlungsraum
Zu Kap. 6.1 bis 6.3: Verringerung der Freirauminanspruchnahme (ASB, GIB)
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Grundsätzlich wird dem politischen Ziel zugestimmt, die Inanspruchnahme neuer
Die Anregungen werden insofern berücksichtigt, als der
überarbeitete LEP-Entwurf auch in Kap. 6 z. T.
Flächen für Siedlungs- und Verkehrszwecke auf ein sinnvolles Maß zu begrenzen.
wesentliche Änderungen erfahren hat, die den
Insofern wird das in der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung
formulierte Ziel, die Neuinanspruchnahme von Flächen für Siedlungs- und
Kommunen / Regionen in der Tendenz mehr Spielraum
Verkehrszwecke auf maximal 30 Hektar pro Tag bis zum Jahr 2020 zu reduzieren,
für planerische Entscheidungen einräumen, ihnen damit
was in der Konkretisierung für NRW der Vorgabe eines 5-ha-Ziels entspricht, als
aber auch entsprechend mehr Verantwortung, den
politische Zielvorgabe unterstützt. Diese Zielvorgabe darf jedoch die
tatsächlichen Bedürfnissen und
Entwicklungschancen der Gemeinde Vettweiß nicht beeinträchtigen. Die in den
Entwicklungsmöglichkeiten nachzukommen, übertragen.
jeweiligen Teilräumen des Landes unterschiedlichen Flächenbedarfe und
U. a. wurde Satz 1 von Ziel 6.1-11 (5 ha-/Netto-Null-Ziel)
unterschiedlichen Potenziale müssen ausreichend berücksichtigt werden. Aus diesem zu einem Grundsatz umformuliert und die Erläuterungen
Grund wird die Vorgabe exakt quantifizierter Flächenverbrauchsziele durch die
um Umsetzungshinweise ergänzt. In den Erläuterungen
Raumordnung und Landesplanung als nicht sachgerecht abgelehnt.
zu dem neuen Ziel 6.1-1 wird zudem der Begriff
Eine bedarfsgerechte Flächenausweisung für Industrie und Gewerbe muss auch im
"bedarfsgerecht" über die Beschreibung der
ländlichen Raum möglich bleiben. Die wirtschaftliche Entwicklung vollzieht sich in
Bedarfsberechnungsmethoden bestimmbar gemacht. Es
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NRW nicht nur in den städtischen Ballungsräumen, sondern verlagert sich zunehmend wird damit auch klargestellt, dass es keine Vorgaben für
in den ländlichen Raum.
feste Kontingente der Siedlungsentwicklung in den
In den Erläuterungen in Kap. 6 findet sich zwar mancher Hinweis auf einen möglichen einzelnen Gemeinden geben wird. Eine unzulässige
flexiblen Umgang mit den einzelnen Zielen und Grundsätzen. Aus kommunaler Sicht Einschränkung der kommunalen Planungshoheit liegt
ist jedoch eine größtmögliche Flexibilität anzustreben, die der Tatsache Rechnung
damit nicht (mehr) vor. Aus Sicht des Plangebers wird
trägt, dass der sparsame Umgang mit Freiraum neben anderen ebenso
(damit) auch der Verpflichtung des Landes, für
wünschenswerten Entwicklungszielen, Gegenstand der Abwägung im kommunalen
annähernd gleiche Lebensverhältnisse in den
Planungsprozess ist.
Teilregionen und den Gemeinden Sorge zu tragen,
Es ist Aufgabe der Städte und Gemeinden, im Rahmen ihrer Planungshoheit
Rechnung getragen.
bedarfsgerechte Flächenausweisungen zu treffen. Aufgrund ihrer Kenntnisse über die
örtlichen Verhältnisse und die Entwicklung ihrer Bevölkerung und Wirtschaft sind sie
am besten in der Lage zu erkennen, ob sie hierfür auch Freiraum beanspruchen
müssen oder ob geeignete un- bzw. mindergenutzte Flächen zur Verfügung stehen.
Dabei haben sie die städtebaulichen Grundsätze des BauGB zu beachten, wonach die
Planung erforderlich (§ 1 Abs. 3 BauGB) sein muss und sie der Innenentwicklung
Vorrang einräumen müssen (§ 1 a Abs. 2 BauGB). Flächensparen gehört insoweit in
die Abwägung und muss dort mit dem ihm zukommenden Gewicht berücksichtigt
werden. Es muss aber dabei bleiben, dass die Gemeinde im Rahmen ihrer
Planungshoheit die autonome Letztentscheidung trifft.
Es wird darauf hingewiesen, dass die in Kap. 6 formulierten Ziele zur Verringerung der
Freirauminanspruchnahme, die Entwicklungschancen der Kommune unangemessen
und unzulässig einschränken. Eine nachhaltige Entwicklung von Siedlungs- und
Verkehrsflächen liegt im Rahmen der kommunalen Planungshoheit in der
Verantwortung der jeweiligen planenden Kommune. Auch zukünftig müssen
Siedlungs-, Gewerbe-, Industrie- und Verkehrsflächen für die endogene Entwicklung
des Kreises Düren und eine angebotsorientierte Flächenpolitik zur Verfügung stehen.
Nicht hinnehmbar wäre es insbesondere, wenn durch landesplanerische
Entscheidungen dem ländlichen Raum Entwicklungsmöglichkeiten zu Gunsten des
urbanen Raums genommen würden.
Beteiligter: Gemeinde Vettweiß
ID: 6326
Schlagwort: 6.1-1 Ziel Ausrichtung der Siedlungsentwicklung
In Ziel 6.1-1 werden die künftig geltenden Grundannahmen der Siedlungsentwicklung Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
("bedarfsgerecht und flächensparend") festgelegt. Was unter einer "bedarfsgerechten" Den Anregungen wird insofern Rechnung getragen, als in
Siedlungsentwicklung zu verstehen ist, führen die Erläuterungen näher aus. Danach den Erläuterungen zu 6.1-1 zukünftig ein landesweit
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sollen die Regionalplanungsbehörden den Siedlungsflächenbedarf nach einer
"landeseinheitlichen Methode" ermitteln. Es wird erwartet, dass die
Berechnungsmethode - wie von Seiten der Landesplanungsbehörde in Aussicht
gestellt - zukünftig als Referenzwertverfahren und nicht als starres, verbindlich
geltendes Berechnungsverfahren zur Anwendung kommt. Eine Klarstellung in Bezug
auf die Verbindlichkeit der eingeführten Methode ist erforderlich.
Den Regionalplanungsbehörden ist bei der Umsetzung des LEPs bei der
Bedarfsberechnung von ASB- und GIB-Flächen ausreichend Spielraum zu geben.
Dies bedeutet insbesondere die Möglichkeit, hinreichend Prognosezuschläge für die
Bedarfe an Gewerbe- und Industrieflächen (regionalplanerischer Zuschlag,
Flexibilisierungsanteil) in Höhe von mindestens 20 % zu berücksichtigen. Vor der
Aufstellung der Regionalpläne sollten zudem umfassende Evaluierungen der
vorhandenen und tatsächlich, rechtlich und wirtschaftlich nutzbaren Gewerbeflächen
vorgenommen werden. Dabei sollten auch die angenommenen Flächenbedarfe pro
Arbeitsplatz in den einzelnen Branchen (Flächenkennziffern) anhand ermittelter
statistischer Daten genau erfasst und im Hinblick auf technische Weiterentwicklungen
und Effizienzsteigerungen, vor allem im produzierenden Gewerbe, regelmäßig
fortgeschrieben werden.
Das ebenfalls in den Erläuterungen erwähnte Monitoring, mit dem die ungenutzten,
planerisch gesicherten Siedlungsflächen erfasst und in die Bedarfsplanung
einbezogen werden sollen, ist ebenfalls unter Beachtung der kommunalen
Planungshoheit zu entwickeln. Dabei sollten die Anforderungen aus der
Stellungnahme des nordrheinwestfälischen Städte- und Gemeindebundes vom
05.06.2013 zum "Kriterienkatalog zur Vereinheitlichung des
Siedlungsflächenmonitorings", den die Landesplanungsbehörde am 27.03.2013
vorgelegt hatte, beachtet werden.
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einheitliches Vorgehen zur Ermittlung des rechnerischen
Bedarfs an Wohnbau- und Wirtschaftsflächen
beschrieben und definiert wird, welche Reserveflächen
auf diesen errechneten Bedarf angerechnet werden
müssen (Stichwort Siedlungsflächenmonitoring) sowie
welche Konsequenzen sich daraus für die Frage der
Neudarstellung von Siedlungsraum / -flächen ergeben.
Bezüglich Wirtschaftsflächen soll dabei zukünftig nicht
auf das im Vallée-Gutachten vorgeschlagene ISB-Modell
(modifizierte GIFPRO-Methode), sondern auf die dort
ebenfalls empfohlene Methode der Trendfortschreibung
auf Basis der sich aus dem Siedlungsflächenmonitoring
ergebenden Flächeninanspruchnahmen abgestellt
werden. Eine Erhebung und regelmäßige Fortschreibung
von Flächenkennziffern erübrigt sich damit. Bezüglich
Wohnbauflächen wird auf die dafür im Vallée-Gutachten
empfohlene Methode abgestellt, allerdings werden dabei
die erwähnten "Rahmenbedingungen" (wie z. B. die
Zunahme von Single-Haushalten) ) berücksichtigt;
außerdem wird auch Kommunen mit einem geringen
bzw. negativen Bedarf ein Grundbedarf in Höhe der
Hälfte des Ersatzbedarfs zugestanden. Weitere
Handlungsspielräume werden insofern eröffnet, als in den
ergänzten Erläuterungen zu 6.1-1 ein Planungs- bzw.
Flexibilitätszuschlag von bis zu 10 % (in begründeten
Ausnahmefällen maximal bis zu 20%) vorgegeben wird.
Was das Thema Flächenverfügbarkeit angeht, so sind
grundsätzlich alle auf Grundlage des
Siedlungsflächenmonitorings ermittelten planerisch
verfügbaren Flächenreserven anzurechnen. Nur die
Flächen anzurechnen, die z. B. nur kurz- oder mittelfristig
nicht verfügbar sind, erscheint angesichts der Tatsache,
dass der die Vorgaben des LEP umsetzende
Regionalplan bei einer Fortschreibung Siedlungsraum für
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einen Bedarf von in der Regel mindestens 15 Jahren
festlegt. Ein genereller Ausschluss aktuell nicht
verfügbarer (oder zu sanierender) Flächen wäre vor
diesem Hintergrund nicht sinnvoll – und im Übrigen auch
kontraproduktiv, da der Druck, diese Flächen einer
Wiedernutzung zuzuführen, sinken würde.
Die landesweit einheitliche Methode dient darüber hinaus
dazu, den ansonsten unbestimmten Rechtsbegriff
"bedarfsgerecht" auszufüllen und die auf diesem Begriff
aufbauenden Festlegungen des LEP-Entwurfs (wie z. B.
6.-1-1, aber auch 6.3-1 oder 6.3-3) damit bestimmbar zu
machen. Aus diesen Gründen heraus wird es auch
abgelehnt, eine solche Methode nur als Referenz/Orientierungswertverfahren einzuführen, da sich die
angestrebten Ziele damit nicht vergleichbar erreichen
lassen würden. Darüber hinaus geben die nun zukünftig
in den Erläuterungen zu 6.1-1 beschriebenen Methoden
einen gewissen Rahmen vor, innerhalb dessen
kommunalen und regionalen Besonderheiten Rechnung
getragen werden kann. Gerade weil die Regionalplanung
bei einer Fortschreibung die Darstellung von
Siedlungsraum auf einen Bedarf von in der Regel
mindestens 15 Jahren auslegt, sind aus Sicht des
Plangebers damit ausreichende Handlungsspielräume
gewährleistet, ein kommunales Bodenmanagement nach
wie vor möglich; eine langfristige Planung der
städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde ist damit
nach wie vor möglich. Vor diesem Hintergrund erscheint
auch die Setzung eines quantitativen Rahmens vertretbar
- und ist aus Sicht des Plangebers für eine auf der einen
Seite bedarfsgerechte, auf der anderen Seite aber auch
flächensparende Siedlungsentwicklung erforderlich. Auch
deshalb ist eine Festlegung lediglich als Referenz/Orientierungswertverfahren nicht erforderlich.
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Was das Siedlungsflächenmonitoring angeht, wird darauf
hingewiesen, dass der als Grundlage in Zusammenarbeit
mit den Regionalplanungsbehörden unter
Berücksichtigung der in einzelnen Planungsregionen
bereits bestehenden Monitoringsysteme erarbeitete
Kriterienkatalog sowohl mit den Kammern als auch mit
den kommunalen Spitzenverbänden diskutiert wurde. Die
aus diesen Gesprächen resultierenden Anregungen
wurden, wo aus Sicht der Landesplanungsbehörde
sinnvoll, berücksichtigt. Die Einschätzung der
kommunalen Spitzenverbände, dass die von ihnen
formulierten Anforderungen "zu beachten" seien, wird in
der vorliegenden Stellungnahme zum LEP-Entwurf nicht
weiter begründet und von der Landesplanungsbehörde
auch nicht geteilt. Der (überarbeitete) Kriterienkatalog
(Stand April 2013) ist Grundlage des von IT.NRW
ebenfalls unter Berücksichtigung der bestehenden
Systeme entwickelten Geodatensystems für das
Siedlungsflächenmonitoring. Mittlerweile wurde ein erster
Durchlauf des Siedlungsflächenmonitorings durchgeführt.
Der Rücklauf der ersten Runde war gerade im Hinblick
auf die Kritik im Beteiligungsverfahren überraschend gut.
Offensichtlich haben viele Gemeinden den Wert dieses
Monitorings - z. B. auch für eigene Planungen im Hinblick
auf § 1 a Abs. 2 BauGB - erkannt. Nach vollständiger
Auswertung der Ergebnisse ist eine Evaluierung dieser
ersten Erhebungsrunde vorgesehen. Die Evaluierung
wird zeigen, inwieweit an der einen oder anderen Stelle
noch nachgebessert werden muss. Die Erhebung soll
spätestens alle drei Jahre wiederholt werden.
Beteiligter: Gemeinde Vettweiß
ID: 6327
Schlagwort: 6.1-2 Ziel Rücknahme von Siedlungsflächenreserven
Der Vorgabe, für Siedlungszwecke vorgehaltene Flächen, für die kein Bedarf mehr
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
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besteht, wieder dem Freiraum zuzuführen, sofern sie noch nicht in verbindliche
Bauleitpläne umgesetzt sind, wird widersprochen. Soweit diese Rücknahmepflicht
Darstellungen in Flächennutzungsplänen betrifft, verletzt sie die verfassungsrechtlich
in Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 78 LVerf NRW verankerte kommunale Planungshoheit
ebenso wie die höherrangige Regelung des § 6 BauGB, welche die Genehmigung des
Flächennutzungsplans durch die höhere Verwaltungsbehörde
(Regionalplanungsbehörde) regelt. Die Möglichkeit des Bedarfsnachweises ist keine
adäquate Kompensation der Einschränkung der kommunalen Planungshoheit.
Eine Rücknahme von Siedlungsflächenreserven kann nur in Abstimmung mit den
Kommunen erfolgen. Das Ziel ist deshalb in einen Grundsatz zu überführen.
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Den Anregungen wird nur insofern gefolgt, als durch die
Integration des ehemaligen Ziels 6.1-2
(Flächenrücknahme) in das neue Ziel 6.1-1 klargestellt
wird, dass die Flächenrücknahme im Zusammenhang mit
Planverfahren und nicht "willkürlich" außerhalb solcher
Planverfahren erfolgt. Da die Regionalplanung bei einer
Fortschreibung die Darstellung von Siedlungsraum auf
einen Bedarf von in der Regel mindestens 15 Jahren
auslegt, sind aus Sicht des Plangebers damit
ausreichende Handlungsspielräume gewährleistet, ein
kommunales Bodenmanagement und eine langfristige
Planung der städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde
damit nach wie vor möglich.
Eine Umformulierung des Ziels der Flächenrücknahme
(nun letzter Absatz von Ziel 6.1-1) in einen Grundsatz
wird vor diesem Hintergrund und aus den folgenden
Gründen abgelehnt. Das Grundgesetz gewährleistet den
Gemeinden kein uneingeschränktes Recht der
Selbstverwaltung, sondern lässt dieses gemäß Art. 28
Abs.2 S.1 Grundgesetz (GG) nur im Rahmen der
Gesetze zu. Die Landesplanung darf die Planungshoheit
der Gemeinden einschränken, wenn dies durch
überörtliche Interessen von höherem Gewicht
gerechtfertigt ist. Die auch mit Ziel 6.1-2 verfolgten
Zwecke (vgl. zur Begründung ergänzend auch die neuen
Erläuterungen zu Beginn von Kap. 6.1) – insbesondere
eine konzentrierte Siedlungsentwicklung und der
Ressourcenschutz – tragen dazu bei, notwendige
Freiraumfunktionen zu erhalten und einer Zersiedlung
des Raumes entgegen zu wirken, indem Flächen (und
zwar tatsächlich einschließlich der FNP-Flächen, die
noch nicht in verbindliche Bauleitpläne umgesetzt
wurden), für die mittel-bis langfristig (üblicher
Planungszeitraum Regionalplan: 15 bis 20 Jahre) kein
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Bedarf mehr besteht, wieder dem Freiraum zugeführt
werden. Ausreichende Handlungsspielräume sollten mit
einer solchen Regelung gewährleistet und ein
kommunales Bodenmanagement nach wie vor möglich
sein. Eine unzulässige Einschränkung der kommunalen
Planungshoheit liegt damit nicht vor. Im Übrigen wird
darauf hingewiesen, dass eine einmal erteilte FNPGenehmigung die Kommune nicht von der gemäß § 1
Abs. 4 BauGB bestehenden Pflicht enthebt, ihre
Bauleitpläne an die Ziele der Raumordnung anzupassen,
nach Inkrafttreten des neuen LEP also auch an das Ziel
der Flächenrücknahme (nun in Ziel 6.1-1 geregelt).
Beteiligter: Gemeinde Vettweiß
ID: 6328
Schlagwort: 6.1-6 Ziel Vorrang der Innenentwicklung
Die Festlegung spiegelt den städtebaulichen Grundsatz des Vorrangs der
Innenentwicklung in § la Abs. 2 BauGB wider und ist insoweit von den Kommunen
bereits als bauleitplanerische Abwägungsdirektive mit besonderem Gewicht zu
beachten. Allerdings liegt die konkrete Entwicklungsentscheidung für eine Fläche
wegen ihrer bodenrechtlichen Relevanz und der den Kommunen obliegenden
Planungshoheit in der Letztentscheidungskompetenz der Kommunen. Den hierfür
nötigen Planungsspielraum muss die Regionalplanung sicherstellen. Das Ziel sollte
deshalb in einen Grundsatz umformuliert werden.
In den Erläuterungen sollte klargestellt werden, dass dieser Vorrang nur zur
Anwendung kommen soll, wenn Planungen und Maßnahmen im Innenbereich
tatsächlich, rechtlich und wirtschaftlich möglich und umsetzbar sind.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der
Anregung wird insofern gefolgt, als Ziel 6.1-6 im
überarbeiteten LEP-Entwurf als Grundsatz formuliert
wird.
Was das Thema Flächenverfügbarkeit angeht, so sind
grundsätzlich alle auf Grundlage des
Siedlungsflächenmonitorings ermittelten planerisch
verfügbaren Flächenreserven anzurechnen. Nur die
Flächen anzurechnen, die z. B. nur kurz- oder mittelfristig
verfügbar sind, bzw. alle aktuell nicht verfügbaren (oder
zu sanierenden) Flächen generell von der Anrechnung
auszunehmen, erscheint angesichts der Tatsache, dass
der die Vorgaben des LEP umsetzende Regionalplan bei
einer Fortschreibung Siedlungsraum für einen Bedarf von
in der Regel mindestens 15 Jahren festlegt, nicht sinnvoll
– und im Übrigen auch kontraproduktiv, da der Druck,
diese Flächen einer Wiedernutzung zuzuführen, sinken
würde. Darüber hinaus besteht die grundsätzliche
Möglichkeit einer Regionalplanänderung. Aus Sicht des
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Plangebers sind damit für die Kommunen ausreichende
Planungsspielräume gewährleistet. Eine entsprechende
Ergänzung der Erläuterungen wird daher abgelehnt.
Beteiligter: Gemeinde Vettweiß
ID: 6329
Schlagwort: 6.1-8 Grundsatz Wiedernutzung von Brachflächen
Bei diesem Grundsatz sollte klargestellt werden, dass die Voraussetzung für die
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Neudarstellung von Siedlungsflächen auf Freiflächen insbesondere auch dann vorliegt, Es wird darauf hingewiesen, dass der angesprochene
wenn keine geeigneten Brachflächen unter Berücksichtigung der tatsächlichen,
Satz 2 von Grundsatz 6.1-8 gestrichen wird. Allerdings
rechtlichen und wirtschaftlichen Nutzbarkeit zur Verfügung stehen. Es wird darauf
werden die Brachflächen, die sich für eine bauliche
hingewiesen, dass es im ländlichen Raum Kommunen gibt, in denen keine
Nachnutzung eignen und bereits als Siedlungsflächen
Brachflächen vorhanden sind und sich deshalb eine Entwicklung von störendem
festgelegt sind, weiterhin über das
Gewerbe bzw. Industrie nur im Freiraum vollziehen kann.
Siedlungsflächenmonitoring auf den errechneten Bedarf
Dass isoliert im Freiraum liegende Brachflächen einer Freiraumnutzung zugeführt
angerechnet (vgl. neue Erläuterungen zu Ziel 6.1-1). Dies
werden sollen, ist nachvollziehbar. Um hier in begründeten Ausnahmen eine
ist gerechtfertigt, da der diese und die weiteren Vorgaben
Wiedernutzung, z. B. für Anlagen für erneuerbare Energien, zu ermöglichen, sollte
des LEP umsetzende Regionalplan bei einer
dieser Grundsatz um das Wort "vorrangig" ergänzt werden. Dies entspricht auch der Fortschreibung Siedlungsraum für einen Bedarf von in
Regelung in 6.3-3 für die Festlegung neuer Gewerbe- und
der Regel mindestens 15 Jahren festlegt und damit aus
Sicht des Plangebers auch ausreichende, die kommunale
Industrieansiedlungsbereiche, die im Freiraum ausnahmsweise auf Brachflächen
zulässig ist, sofern diese für eine gewerbliche Nachfolgenutzung geeignet sind.
Planungshoheit nicht unzumutbare einschränkende
Handlungsspielräume gewährleistet. Ein genereller
Ausschluss aktuell nicht verfügbarer (oder zu
sanierender) Flächen wäre vor diesem Hintergrund nicht
sinnvoll und im Übrigen auch kontraproduktiv, da der
Druck, diese Flächen einer Wiedernutzung zuzuführen
sinken würde. Sofern feststeht, dass eine Brachfläche für
eine Siedlungsnutzung auch langfristig nicht geeignet ist,
kann die Kommune dieses über eine entsprechende
FNP-Änderung dokumentieren und damit dafür sorgen,
dass die Fläche nicht mehr als Reserve im
Siedlungsflächenmonitoring erhoben wird.
In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt, dass Satz 1
von Ziel 6.1-11 (5 ha-/Netto-Null-Ziel) zu einem
Grundsatz umformuliert und in den Erläuterungen zu Ziel
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6.1-1 zukünftig ein landesweit einheitliches Vorgehen zur
Ermittlung des rechnerischen Bedarfs an Wohnbau- und
Wirtschaftsflächen beschrieben und definiert, welche
Reserveflächen auf diesen errechneten Bedarf
angerechnet werden müssen (Stichwort
Siedlungsflächenmonitoring) sowie welche
Konsequenzen sich daraus für die Frage der
Neudarstellung von Siedlungsraum / -flächen ergeben.
Es wird damit auch klargestellt, dass es keine Vorgaben
für feste Kontingente der Siedlungsentwicklung in den
einzelnen Gemeinden geben wird. Die nun
beschriebenen Methoden geben einen gewissen Rahmen
vor, innerhalb dessen kommunalen und regionalen
Besonderheiten aber auch unterschiedlichen
demografischen Entwicklungen Rechnung getragen
werden kann.
Insgesamt gibt der überarbeitete LEP-Entwurf den
Kommunen und Regionen ausreichende kommunale und
regionale Entwicklungs- bzw. Gestaltungsmöglichkeiten,
gerade auch weil die Regionalplanung bei einer
Fortschreibung die Darstellung von Siedlungsraum auf
einen Bedarf von in der Regel mindestens 15 Jahren
auslegt. Aus Sicht des Plangebers sind damit
ausreichende Handlungsspielräume gewährleistet, ein
kommunales Bodenmanagement und eine langfristige
Planung der städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde
damit nach wie vor möglich.
Was Brachflächen (einschließlich militärischer
Konversionsflächen) angeht, so wird im überarbeiteten
LEP zudem in Ziel 6.3-3 eine weitere
Ausnahmemöglichkeit für die gewerblich-industrielle
Nachnutzung im Freiraum liegender Konversions- und
anderer Brachflächen geschaffen. Auch eine solche
gewerblich-industrielle Nachnutzung ist im Übrigen - so
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lange noch nicht in Anspruch genommen - auf den
errechneten Bedarf anzurechnen. Eine darüber hinaus
gehende Öffnung aller isoliert im Freiraum liegenden
Brachflächen (einschließlich Konversionsflächen) wird
abgelehnt, weil die Nachnutzung solcher isoliert im
Freiraum liegenden Flächen zwar zu geringeren
Freirauminanspruchnahmen führen kann, auf der
anderen Seite aber eine weitere Zersiedelung
unterstützen kann und dem Leitbild der europäischen
Stadt (verschiedenste Nutzungen möglichst nah
beieinander) widerspricht. Die vorgeschlagene
Ausnahme berücksichtigt (damit) auch Grundsatz 6.1-8
und einen leicht veränderten Grundsatz 7.1-8.
Den Anregungen zu Satz 4 wird nicht gefolgt, da es sich
hier um einen Grundsatz handelt und dadurch
Abwägungsentscheidungen möglich sind, die den
örtlichen Gegebenheiten Rechnung tragen.
Beteiligter: Gemeinde Vettweiß
ID: 6330
Schlagwort: 6.1-10 Ziel Flächentausch
Das Ziel gewährt die regionalplanerische Festlegung von Freiraum als neuem
Siedlungsraum wenn zugleich an anderer Stelle bereits festgelegter Siedlungsraum im
Regionalplan oder Flächennutzungsplan in Freiraum/Freifläche umgewandelt wird.
Die Pflicht zum Flächentausch ist nachvollziehbar, wenn Nutzungshemmnisse die
tatsächliche Entwicklung von Bauland auf einer Siedlungsfläche verhindern und dafür
an anderer Stelle im Freiraum Flächen bereitgestellt werden sollen. Ist aber die
Entwicklung einer im Freiraum liegenden Fläche aus Gründen des steigenden
Wohnbedarfs oder des Gewerbeflächenbedarfs in dem einen Teil des
Gemeindegebietes notwendig, darf seine Umwandlung in Siedlungsfläche nicht davon
abhängig gemacht werden, dass dafür an anderer Stelle im Gemeindegebiet eine
Reservefläche, die zeitlich nachfolgend entwickelt werden könnte, in Freiraum
umgewandelt werden muss. Flächen, die im Regionalplan als ASB oder GIB
ausgewiesen sind, werden von den Kommunen nur dann entwickelt, wenn hierfür ein
Bedarf bzw. eine Nachfrage besteht und die Infrastrukturkosten i. d. R. von den neuen
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Es wird darauf hingewiesen, dass der Inhalt des zweiten
Satzes von Ziel 6.1-11 bzw. die entsprechenden Ziele
6.1-2, 6.1-10 (nur der erste Satz) – ohne den dritten
Spiegelstrich (Innenentwicklung) – sinngemäß in das
neue Ziel 6.1-1 integriert werden, allerdings nicht mehr
als Hürdenlauf, sondern in Form von 3 Fallkonstellationen
(Bedarf > Reserven => zusätzliche Darstellungen im
Regionalplan; Bedarf = Reserven => Flächentausch;
Bedarf < Reserven => Rücknahme von Bauflächen). Im
Rahmen dieser Verschiebung wird zudem durch
Ergänzungen / Umformulierungen verschiedenen
Anregungen aus dem Beteiligungsverfahren (z. B. zur
Frage der Adressaten) Rechnung getragen. Der zweite
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Nutzern finanziert werden. Insoweit wird darauf hingewiesen, dass die Kommunen den Satz dagegen wird aufgrund der im Beteiligungsverfahren
Vorgaben der §§ 1 Abs. 3 und la Abs. 2 BauGB verpflichtet sind. Schon bislang haben erhobenen Bedenken in die Erläuterungen zu dem neuen
sie ihre Planungshoheit verantwortungsvoll wahrgenommen.
Ziel 6.1-1 verschoben und die Gleichwertigkeit dabei im
Damit die Kommunen in der Lage bleiben, von ihrer Planungshoheit Gebrauch zu
Wesentlichen auf die Qualität der Freiraumfunktionen
machen, sollte der Flächentausch als Grundsatz festgelegt werden, der einer
nach LPlG-DVO bezogen.
Abwägung mit den konkreten örtlichen Belangen zugänglich bleibt.
Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass der
überarbeitete LEP-Entwurf auch ansonsten in Kap. 6 z. T.
wesentliche Änderungen erfahren hat, die den
Kommunen / Regionen in der Tendenz mehr Spielraum
für planerische Entscheidungen einräumen, ihnen damit
aber auch entsprechend mehr Verantwortung, den
tatsächlichen Bedürfnissen und
Entwicklungsmöglichkeiten nachzukommen, übertragen.
Die konkrete Verteilung der ermittelten Bedarfe liegt
dabei in der Verantwortung des regionalen
Planungsträgers; über die entsprechenden Planverfahren
können die Kommunen dabei ihre Belange ganz im Sinne
des Gegenstromprinzips einbringen. Einen Tausch über
die Gemeindegrenze hinweg auszuschließen, ist als
landesplanerische Vorgabe dabei weder sinnvoll noch
erforderlich. Darüber hinaus besteht grundsätzlich auch
die Möglichkeit, Flächen zwischen den Gebieten der
Regionalpläne zu tauschen, sofern die zuständigen
Träger der Regionalplanung entsprechende Beschlüsse
fassen.
Eine Umformulierung des Ziels in einen Grundsatz wird
vor diesem Hintergrund und aus den folgenden Gründen
abgelehnt.
Das Grundgesetz gewährleistet den Gemeinden kein
uneingeschränktes Recht der Selbstverwaltung, sondern
lässt dieses gemäß Art. 28 Abs.2 S.1 Grundgesetz (GG)
nur im Rahmen der Gesetze zu. Die Landesplanung darf
die Planungshoheit der Gemeinden einschränken, wenn
dies durch überörtliche Interessen von höherem Gewicht
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gerechtfertigt ist. Die auch mit Ziel 6.1-10 verfolgten
Zwecke (vgl. zur Begründung ergänzend auch die neuen
Erläuterungen zu Beginn von Kap. 6.1) insbesondere
eine konzentrierte Siedlungsentwicklung und der
Ressourcenschutz tragen dazu bei, notwendige
Freiraumfunktionen zu erhalten und einer Zersiedlung
des Raumes entgegen zu wirken, indem z. B.
Tauschflächen dort wieder dem Freiraum zugeführt
werden, wo die Entfernungen zu infrastrukturell gut
ausgestatteten Siedlungsbereichen groß sind, um
stattdessen infrastrukturell besser ausgestattete
Standorte für Flächenausweisungen wählen zu können.
Mit einem Grundsatz könnten die genannten Zwecke
nicht im gleichen Maße erreicht werden.
Insgesamt gibt der überarbeitete LEP-Entwurf den
Kommunen und Regionen ausreichende kommunale und
regionale Entwicklungs- bzw. Gestaltungsmöglichkeiten,
gerade auch weil die Regionalplanung bei einer
Fortschreibung die Darstellung von Siedlungsraum auf
einen Bedarf von in der Regel mindestens 15 Jahren
auslegt. Aus Sicht des Plangebers sind damit
ausreichende Handlungsspielräume gewährleistet, ein
kommunales Bodenmanagement und eine langfristige
Planung der städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde
damit nach wie vor möglich. Eine unzulässige
Einschränkung der kommunalen Planungshoheit liegt
damit nicht (mehr) vor. Im Übrigen besteht nach wie vor
die Möglichkeit von Regionalplanänderungen, wenn
absehbar ist, dass der bei der Fortschreibung für die
Laufzeit des Regionalplans ermittelte Bedarf an
Wohnbau- oder Wirtschaftsflächen nicht ausreicht.
Die Vorgaben der §§ 1 Abs. 3 und 1a Abs. 2 BauGB
machen das Ziel auch nicht unnötig, da diese Vorgaben
zwar ähnliche Zielrichtungen verfolgen, aber in dem
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vorliegenden Ziel andere / konkretere Regelungen
getroffen werden.
Beteiligter: Gemeinde Vettweiß
ID: 6331
Schlagwort: 6.1-11 Ziel Flächensparende Siedlungsentwicklung
Die Vorgaben schränken die gemeindliche Planungshoheit, die nach Artikel 28 Abs. 2
GG als Bestandteil des kommunalen Selbstverwaltungsrechts garantiert ist, in
unzulässigem Umfang ein. Kommunale Planungshoheit setzt voraus, dass den
Städten und Gemeinden eine nachhaltige Steuerungs- und Planungsmöglichkeit
erhalten bleibt. Daher müssen Flächen für Planungsvarianten zur Verfügung stehen,
von denen nur die tatsächlich benötigten Flächen entwickelt werden. Nur eine solche
Flächenverfügbarkeit trägt dazu bei, Abhängigkeiten von
Bodeneigentumsverhältnissen zu minimieren, Bodenpreissteigerungen einzudämmen
und Entwicklungsblockaden zu verhindern. Diese grundlegenden
Rahmenbedingungen werden aber verletzt, wenn nur dann neue Siedlungsflächen
ausgewiesen werden dürfen, wenn keine anderen Freiflächen mehr vorhanden und
selbst aus den Flächennutzungsplänen herausgenommen sind. Dann können
Kommunen auf örtliche Bedarfe und Entwicklung nicht mehr flexibel, teilweise auch
überhaupt nicht mehr reagieren. Die vorgesehen Zielbestimmung würde zu einer
städtebaulichen Entwicklungsblockade führen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Den Anregungen wird insofern Rechnung getragen, als
Ziel 6.1-11 gestrichen wird. Der Inhalt von Satz 1 von Ziel
6.1-11 (5 ha-/Netto-Null-Ziel) wird zu einem Grundsatz
umformuliert (Grundsatz 6.1-2) und die dazugehörigen
Erläuterungen um eine Herleitung des 5 ha- bzw.
Definition des Netto-Null-Zieles sowie um
Umsetzungshinweise zum Thema Flächensparen
ergänzt. Der Inhalt des zweiten Satzes von Ziel 6.1-11
bzw. die entsprechenden Ziele 6.1-2, 6.1-10 (nur der
erste Satz) werden – ohne den dritten Spiegelstrich
(Innenentwicklung) – sinngemäß in Ziel 6.1-1 integriert,
allerdings nicht mehr als Hürdenlauf, sondern in Form
von 3 Fallkonstellationen (Bedarf > Reserven =>
zusätzliche Darstellungen im Regionalplan; Bedarf =
Reserven => Flächentausch; Bedarf < Reserven =>
Rücknahme von Bauflächen). Die
Erweiterungsmöglichkeiten bestehender Betriebe (Satz 3
von Ziel 6.1-11) sind über den Satz 2 von Ziel 6.1-1
(bedarfsgerechte Festlegung ASB / GIB) und dadurch,
dass es sich bei dem Vorrang der Innenentwicklung (6.16) zukünftig nur noch um einen Grundsatz handelt,
abgedeckt (vgl. entsprechende neue Erläuterungen zu
Ziel 6.1-1). In den Erläuterungen zu dem neuen Ziel 6.1-1
wird zudem zukünftig als Grundlage für alle
entsprechenden Festlegungen in den Kapiteln 6.1 - 6.4
ein landesweit einheitliches Vorgehen zur Ermittlung des
rechnerischen Bedarfs an Wohnbau- und
Wirtschaftsflächen beschrieben und definiert, welche
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Reserveflächen auf diesen errechneten Bedarf
angerechnet werden müssen (Stichwort
Siedlungsflächenmonitoring) sowie welche
Konsequenzen sich daraus für die Frage der
Neudarstellung von Siedlungsraum / -flächen ergeben.
Es wird damit auch klargestellt, dass es keine Vorgaben
für feste Kontingente der Siedlungsentwicklung in den
einzelnen Gemeinden geben wird.
Weitergehende Änderungen oder Ausnahmen von dem
neuen Ziel 6.1-1 werden vor diesem Hintergrund und aus
den folgenden Gründen abgelehnt.
Das Grundgesetz gewährleistet den Gemeinden kein
uneingeschränktes Recht der Selbstverwaltung, sondern
lässt dieses gemäß Art. 28 Abs.2 S.1 Grundgesetz (GG)
nur im Rahmen der Gesetze zu. Die Landesplanung darf
die Planungshoheit der Gemeinden einschränken, wenn
dies durch überörtliche Interessen von höherem Gewicht
gerechtfertigt ist. Die mit Ziel 6.1-1 neu verfolgten Zwecke
(vgl. zur Begründung ergänzend auch die neuen
Erläuterungen zu Beginn von Kap. 6.1) – insbesondere
eine konzentrierte Siedlungsentwicklung und der
Ressourcenschutz – tragen dazu bei, notwendige
Freiraumfunktionen zu erhalten und einer Zersiedlung
des Raumes entgegen zu wirken, indem z. B.
Tauschflächen dort wieder dem Freiraum zugeführt
werden, wo die Entfernungen zu infrastrukturell gut
ausgestatteten Siedlungsbereichen groß sind, um
stattdessen infrastrukturell besser ausgestattete
Standorte für Flächenausweisungen wählen zu können
(Flächentausch), oder indem Flächen, für die mittel-bis
langfristig (üblicher Planungszeitraum Regionalplan: 15
bis 20 Jahre) kein Bedarf mehr besteht, wieder dem
Freiraum zugeführt werden (Flächenrücknahme). Würde
auch Satz 2 von Ziel 6.1-11 noch in einen Grundsatz
Seite 1330 von 2025
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umgewandelt oder sogar gestrichen, könnten die
genannten Zwecke nicht im gleichen Maße erreicht
werden.
Insgesamt gibt der überarbeitete LEP-Entwurf den
Kommunen und Regionen ausreichende kommunale und
regionale Entwicklungs- bzw. Gestaltungsmöglichkeiten,
gerade auch weil die Regionalplanung bei einer
Fortschreibung die Darstellung von Siedlungsraum auf
einen Bedarf von in der Regel mindestens 15 Jahren
auslegt. Aus Sicht des Plangebers sind damit
ausreichende Handlungsspielräume gewährleistet, ein
kommunales Bodenmanagement und eine langfristige
Planung der städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde
damit nach wie vor möglich. Eine unzulässige
Einschränkung der kommunalen Planungshoheit liegt
damit nicht (mehr) vor.
Im Übrigen besteht nach wie vor die Möglichkeit von
Regionalplanänderungen, wenn absehbar ist, dass der
bei der Fortschreibung für die Laufzeit des Regionalplans
ermittelte Bedarf an Wohnbau- oder Wirtschaftsflächen
nicht ausreicht.
Beteiligter: Gemeinde Vettweiß
ID: 6332
Schlagwort: 6.3-3 Ziel Neue Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen
Das Ziel 6.3-3 "Neue Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzung" sollte in
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der
Grundsätze umgewandelt werden.
Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert.
Infolge der dichten Besiedelung und der damit
einhergehenden Konkurrenz verschiedenster Ansprüche
an den begrenzten Raum ist eine konzentrierte
Siedlungsentwicklung gerade in Nordrhein-Westfalen von
besonderer Bedeutung. Ziel 6.3-3 konkretisiert aber auch
weitere im ROG festgelegte Grundsätze der
Raumordnung, indem Wachstum, nachhaltige
Wirtschaftsentwicklung, Innovation und
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verkehrsmindernde Raumstrukturen (mit Auswirkungen
auf die Treibhausgasemissionen) unterstützt und
Ressourcen geschützt werden. Eine Festlegung als Ziel
ist erforderlich, um die o. g. überörtlichen Interessen von
höherem Gewicht durchzusetzen.
Die Verhältnismäßigkeit von Ziel 6.3-3 ist dabei durch die
verschiedenen Ausnahmen des Ziels selbst sowie die
unabhängig davon bestehenden Möglichkeiten von
Regional- und Bauleitplanung zur Minimierung von
Konflikten gewährleistet (s. o.). Die bestehenden
Möglichkeiten reichen aus, um dem Thema
Umgebungsschutz / Immissionsschutz gerecht zu
werden.
Beteiligter: Gemeinde Vettweiß
ID: 6333
Schlagwort: 6.3-4 Grundsatz Interkommunale Zusammenarbeit
Im Rahmen dieses Grundsatzes sollte klargestellt werden, dass bei einem Vorrang
interkommunaler Zusammenarbeit darauf geachtet werden muss, dass in Betracht
kommende Flächen für eine solche Kooperation sich in hinreichender Nähe zu
entsprechenden Bestandsflächen befinden.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der
Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert.
Es handelt sich hier um einen Grundsatz; die Möglichkeit
einer von dem Grundsatz abweichenden
Einzelfallentscheidung ist damit gegeben. In den
Erläuterungen einen Radius festzulegen, bis zu dem der
Grundsatz noch anzuwenden ist, erscheint aufgrund der
unterschiedlichen Siedlungs- und Verkehrsstrukturen in
Nordrhein-Westfalen nicht sinnvoll und auch kaum
möglich. Sowohl im Rahmen der Erarbeitung der
regionalen Gewerbe- und Industrieflächenkonzepte als
auch des formalen Regionalplanverfahrens besteht die
Möglichkeit für die Gemeinden, entsprechende
Vorstellungen ganz im Sinne des Gegenstromprinzips
einzubringen.
Beteiligter: Gemeinde Vettweiß
ID: 6334
Schlagwort: 7.5-2 Grundsatz Erhalt landwirtschaftlicher Nutzflächen und Betriebsstandorte
Seite 1332 von 2025
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Es wird begrüßt, dass durch die Aufnahme der Grundsätze und Ziele in Kap. 7.5 im
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der
LEP die Landwirtschaft als raumbedeutsamer und für die Kulturlandschaft
Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert.
bedeutsamer Wirtschaftszweig Anerkennung findet und dieser räumlichen Nutzung
Es ist bereits jetzt möglich, dass auf der Ebene der
mehr Beachtung als bisher geschenkt wird. Zudem sollte insbesondere in Bezug auf Regionalplanung Vorbehalts- oder Vorranggebieten für
die ertragreichen Böden der Bördelandschaften die Möglichkeit eröffnet werden, auf die Landwirtschaft dargestellt werden.
der Ebene der Regionalplanung Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für die Landwirtschaft
darzustellen.
Beteiligter: Gemeinde Vettweiß
ID: 6335
Schlagwort: 8.1-2 Ziel Neue Verkehrsinfrastruktur im Freiraum
Das Leitbild einer nachhaltigen Entwicklung der Verkehrsinfrastruktur wird begrüßt.
Die Zustimmung zum LEP-Entwurf wird zur Kenntnis
genommen; der LEP-Entwurf wird insofern nicht
geändert.
Beteiligter: Gemeinde Vettweiß
ID: 6336
Schlagwort: 10.2-2 Ziel Vorranggebiete für die Windenergienutzung
Das im Entwurf formulierte Ziel 10.2-2 zur Festlegung von Vorranggebieten für
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; die
Windkraftanlagen schränkt die kommunale Planungshoheit in unangemessener Weise Zielfestlegung wird geändert und es wird ein neuer
ein.
Grundsatz ergänzt.
Die Kommunen haben ihre planerischen Möglichkeiten bereits in der Vergangenheit
intensiv genutzt und eine Vielzahl von Windkraftkonzentrationszonen ausgewiesen.
Die Festlegung von Vorranggebieten hat den Vorteil,
Für eine landesplanerische Steuerung fehlt es insoweit an der Erforderlichkeit. Die
dass diese keine außergebietliche Ausschlusswirkung
bestehenden rechtlichen Regelungen (z. B. Windenergieerlass) sind bei stringenter
entfalten und die Kommunen auch über die
Umsetzung ausreichend, um die tatsächlich vorhandenen Potenziale für den Ausbau regionalplanerischen Vorranggebiete hinaus
der Windenergie über die Bauleitplanung der Kommunen auszuschöpfen.
Konzentrationszonen für die Windenergie festlegen
Die Eignung der LANUV-Potenzialstudie Windenergie als Grundlage für die
können. Sie wird deshalb als Ziel beibehalten.
Berechnung des geforderten Flächenumfangs ist schon deshalb anzuzweifeln, da sich
die tatsächliche Eignung eines Gebietes erst in einer einzelfallbezogenen Betrachtung Es hat sich herausgestellt, dass bei den im Entwurf
unter Berücksichtigung der einzelfallbezogenen Umstände herausstellt. Dies gilt
festgelegten Mindestflächen für die einzelnen
insbesondere für die Belange der Flugsicherheit. Der Nachweis des Potenzials erfolgt Planungsgebiete mögliche Beschränkungen durch
in der LANUV-Studie im groben Maßstab auf der Grundlage pauschaler Werte
Anlagen für die Flugsicherung, Landschafts- und
(Referenzanlage 3 MW, Abstand zu Allgemeinem Siedlungsgebiet 600 m etc.). Viele Artenschutz nicht hinreichend berücksichtigt werden
wichtige Faktoren für die Bewertung der vor Ort bestehenden Verhältnisse und damit konnten. Deshalb werden die Vorgaben für die einzelnen
für die Ermittlung der vorhandenen Potenziale lassen sich nur im Einzelfall unter
Planungsgebiete in einen zusätzlichen Grundsatz
Betrachtung der Situation auf einer bestimmten Fläche ermitteln (z. B. Artenschutz und überführt. Die von den Trägern der Regionalplanung
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Landschaftsbild). Auch nach Einschätzung der Gutachter ist davon auszugehen, dass zeichnerisch festgelegten Vorranggebiete für die Nutzung
von dem im Rahmen der Potenzialstudie ermittelten Potenzial faktisch 30 bis 50 %
der Windenergie sollen mindestens die angegebene
abzuziehen sind. Dies würde bedeuten, dass es für die Regionalplanungsbehörden
Flächenkulisse regionalplanerisch sichern.
gar nicht möglich ist, Vorranggebiete für Windkraftanlagen in dem vorgegebenen
Flächenumfang umzusetzen.
Die im LEP genannten Flächengrößen für den Ausbau
Zusätzlich kollidiert die Festlegung von Vorranggebieten für die Windenergienutzung der Windenergie beziehen sich auf die
mit der Darstellung der in vielen Flächennutzungsplänen dargestellten
regionalplanerische Umsetzung. In Abhängigkeit von den
Windkraftkonzentrationszonen. Letztere besitzen eine ausschließende Wirkung, d. h. Gegebenheiten einer Kommune können die
Windkraftanlagen dürfen nur innerhalb der festgesetzten Bereiche errichtet werden.
Möglichkeiten zum Ausbau der Windenergie
Die raumordnerischen Vorranggebiete haben demgegenüber keine Außenwirkung,
unterschiedlich sein, so dass nicht primär der gleiche
sondern schließen nur innergebietlich Nutzungen aus, die der Nutzung als
Flächenanteil für jede Kommune umzusetzen ist. Die
Windkraftstandort entgegenstehen. Liegen die Konzentrationszonen einer Kommune Angabe von 1,6 % Flächenanteil bezieht sich auf das
ganz oder teilweise außerhalb der von der Regionalplanungsbehörde bestimmten
gesamte Landesgebiet; auf der Ebene der kommunalen
Vorranggebiete, wäre es auf Grund der ausschließenden Wirkung der
Bauleitplanung wird es Abweichungen nach oben und
Konzentrationszonen nicht möglich, in diesen Vorranggebieten Windkraftanlagen zu nach unten geben können.
errichten. Dies stellt zwar einen Extremfall dar, zeigt aber die Problematik der
Anwendung unterschiedlich wirkender raumordnerischer Instrumente auf den
Die Regionalplanung orientiert sich bei der
unterschiedlichen Planungsebenen.
Planerarbeitung im "Gegenstromprinzip" auch an den
Abzulehnen ist auch die politische Forderung in den Erläuterungen, wonach die
aktuellen kommunalen Planungen. Treten neue
"Landesregierung erwartet, dass sich die Regionen und Kommunen bei Setzung eines Regionalpläne in Kraft, sind die kommunalen
Mindestziels nicht mit der Erfüllung des Minimums begnügen, sondern vielfach
Bauleitpläne gemäß § 1 Abs. 4 Baugesetzbuch an diese
darüber hinausgehendes Engagement zeigen und damit eine Flächenkulisse von
Ziele anzupassen. Die kommunale Planung ist frei, auch
insgesamt ca. 2 % für die Windenergienutzung eröffnet wird" Zum einen lässt sich
darüber hinaus Flächen für die Windenenergienutzung
diese Erwartung rechtlich nicht durchsetzen. Zum anderen ist sie mit Blick auf die
festzulegen.
kommunale Planungshoheit bedenklich, weil der Planungsspielraum hierdurch noch
stärker eingeschränkt wird. Die Erläuterungen sind daher zu streichen.
Abschließend wird hinsichtlich der Errichtung von Windkraftanlagen innerhalb der
Das Grundgesetz gewährleistet den Gemeinden kein
Schutzzonen von Drehfunkfeuern noch auf einen aktuellen Fall in Vettweiß
uneingeschränktes Recht der Selbstverwaltung, sondern
hingewiesen, der verdeutlicht, dass der Belang "Flugsicherung" unbedingt im Rahmen lässt dieses gemäß Art. 28 Abs.2 S.1 Grundgesetz (GG)
der Festlegung von Vorranggebieten für Windenergienutzung zu berücksichtigen ist. nur im Rahmen der Gesetze zu. Somit verstößt die
Auf Grund internationaler Regelungen wurden 2012 die Schutzzonen von
Bindung der Gemeinden durch die Festlegungen des
Drehfunkfeuern zum Schutz vor Störungen durch Windkraftanlagen von fünf auf 15 km LEP(-Entwurfes) nicht prinzipiell gegen das kommunale
erweitert.
Selbstverwaltungsrecht. Die Landesplanung darf die
Der gesamte Radialbereich des Drehfunkfeuers VOR Nörvenich ist bereits derart
Planungshoheit der Gemeinden einschränken, wenn dies
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gestört, dass die Deutsche Flugsicherung GmbH dem Bundesamt für Flugsicherung
empfohlen hat, der Errichtung von Windkraftanlagen innerhalb des Schutzbereichs
grundsätzlich zu widersprechen. Folglich kam das Bundesamt für Flugsicherung im
Rahmen seiner Ablehnung von sechs neuen Windkraftanlagen im Gemeindegebiet
Vettweiß im Dezember 2013 zu dem Schluss, dass die Toleranz für zulässige
Störbeiträge durch externe Umgebungseinflüsse im gesamten Radialbereich des VOR
Nörvenich ausgeschöpft ist und somit keine neuen Windkraftanlagen errichtet werden
dürfen. Diese Aussagen sind allgemeiner Art und fachlich fundiert und qualifiziert zu
begründen bzw. nachzuweisen.
05.10.2015
durch überörtliche Interessen von höherem Gewicht
gerechtfertigt ist.
Dies ist bereits im Jahr 2003 eindeutig vom
Bundesverwaltungsgericht entschieden worden (vgl.
BVerwG, Urteil vom 15.03.2003 – BverwG 4 CN 9.01)
und wurde in einem aktuellen Beschluss des Gerichts
erneut bestätigt (vgl. BVerwG, Beschluss vom
09.04.2014 – 4 BN 3.14, Rn.7).
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