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Vorlage (Synopse)

Daten

Kommune
Vettweiß
Größe
156 kB
Datum
10.12.2015
Erstellt
16.11.15, 18:00
Aktualisiert
16.11.15, 18:00

Inhalt der Datei

Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Gemeinde Vettweiß Stellungnahme Erwiderung Beteiligter: Gemeinde Vettweiß ID: 6321 Schlagwort: 1.1 Demographischer Wandel Dem LEP-Entwurf liegt die Annahme zugrunde, dass sich die Bevölkerungszahl des Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Landes Nordrhein-Westfalen in den Jahren 2012 bis 2030 um 3,6 % verringern wird. Eine daraus resultierende Aussage ist, dass die Nachfrage bei der Die Einleitung wird grundlegend umgestaltet um u.a. ein Neuinanspruchnahme von Siedlungsflächen für Wohnen zurückgehen wird. neues Kapitel zur nachhaltigen Wirtschaftsentwicklung zu Diese Aussage kann jedoch nicht als allgemeingültig bestätigt werden. Vielmehr sollte ergänzen. Damit einhergehend werden auch die dies nur auf Regionalplanebene betrachtet werden um den regional unterschiedlichen einleitenden Angaben zum demographischen Wandel Entwicklungen gerecht zu werden. Es sollte hierbei auch der Zuzug von Bürgern aus neu gefasst und aktualisiert (Kapitel 1.2neu). den neuen EU-Ländern sowie die weitere Entwicklung bei der Wohnraumversorgung von aufgenommenen Flüchtlingen und zugewiesenen Asylbewerbern berücksichtigt Soweit erforderlich werden auch Darstellungen in den werden. Weiterhin ist fraglich, ob der Bestand an älteren Wohngebäuden den heutigen Sachkapiteln entsprechend geändert; dies wird in den Ansprüchen und Wünschen im Hinblick auf Energieeffizienz, Barrierefreiheit und Lage darauf bezogenen Stellungnahmen bzw. Erwiderungen den Vorstellungen der Nachfragenden entspricht. erörtert. Bezüglich der Berücksichtigung veränderter Bevölkerungsprognosen sind die Festlegungen des LEP so gestaltet, dass die jeweils aktuelle Prognose bei der regional- und bauleitplanerischen Ermittlung des Siedlungsflächenbedarfs berücksichtigt werden kann. Im Übrigen wird sich die Ermittlung des Siedlungsflächenbedarfs und dessen regionaler und örtlicher Differenzierung wesentlich auf ein Siedlungsflächenmonitoring stützen. Dies und weitere für den Siedlungsflächenbedarf bedeutsame Komponenten werden im Kapitel 6 behandelt. Generell können die verschiedenen Themen des LEP in der Einleitung nur grob und beispielhaft angerissen werden; Festlegungen mit umfassenderen Erläuterungen erfolgen in späteren Kapiteln. Vor allem lokale Angaben Seite 1313 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 und Bewertungen würden den Rahmen sprengen und der Funktion einführender Erläuterungen nicht gerecht. Diesbezüglich muss generell auf nachgeordnete Planungsebenen verwiesen werden. Beteiligter: Gemeinde Vettweiß ID: 6322 Schlagwort: 1.2 Aufgabe, Leitvorstellung und strategische Ausrichtung der Landesplanung Den Themen Wirtschaft, Arbeit und Bildung wird bei der Formulierung der Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Leitvorstellungen zu wenig Gewicht beigemessen. Unter dem Leitziel "Wachstum und Innovation fördern" sollte neben der Schaffung eines bedarfsgerechten Angebotes an Um Anregungen auch anderer Beteiligter aufzugreifen, Flächen für Industrie und Gewerbe auch die Bedeutung der Verkehrsinfrastruktur für wird die Einleitung grundlegend umgestaltet - u.a. um ein die wirtschaftliche Entwicklung erwähnt werden. neues Kapitel zur nachhaltigen Wirtschaftsentwicklung zu ergänzen. Die übrigen Inhalte des bisherigen Kapitels 1.2 werden in die neuen Teilkapitel der Einleitung integriert; sie stehen gleichrangig nebeneinander. Beteiligter: Gemeinde Vettweiß ID: 6323 Schlagwort: 2-1 Ziel Zentralörtliche Gliederung Der LEP-Entwurf übernimmt unverändert die zentralörtliche Gliederung, wie sie bereits Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der dem LEP NRW 1995 zugrunde lag, als Basis für die weitere räumliche Entwicklung. Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert. Danach sind alle 396 Gemeinden in Nordrhein-Westfalen Zentrale Orte, die als Ober-, Mittel- oder Grundzentrum abschließend festgelegt werden. Es ist zu begrüßen, dass Über eine Veränderung der zentralörtlichen Einstufung jeder Gemeinde in NRW mindestens die zentralörtliche Funktion eines Grundzentrums und daran ggf. zu knüpfende Verpflichtungen soll erst im zugewiesen wird. Rahmen der angekündigten Überprüfung der Allerdings schließt die Landesplanungsbehörde in den Erläuterungen zu diesem Ziel zentralörtlichen Gliederung und der dabei zu angesichts des prognostizierten Bevölkerungsrückgangs Tragfähigkeitsprobleme und diskutierenden Ausstattungsstandards entschieden Unsicherheiten beim Fortbestand einiger Mittelzentren nicht aus und will daher die werden. zentralörtliche Bedeutung der Städte und Gemeinden sowie die daran anknüpfenden Steuerungsmöglichkeiten für die Sicherung der Daseinsvorsorge in der Laufzeit des Die zentralörtliche Gliederung Nordrhein-Westfalens neuen LEP überprüfen. Aus Gründen der Planungssicherheit und zur Erhaltung ihrer wurde in den 1970er Jahren in iterativer Abstimmung mit Entwicklungsperspektiven ist es für die Kommunen aber von großer Bedeutung, dass der damals vorgenommenen kommunalen Neugliederung während der Geltungsdauer des neuen LEP ihre zentralörtliche Funktionszuweisung festgelegt. Die daraus hervorgegangenen Seite 1314 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans erhalten bleibt. Aus der getroffenen landesplanerischen Entscheidung ergibt sich vielmehr eine Pflicht des Landes zur Erhaltung der zugewiesenen zentralörtlichen Funktion, sobald Tragfähigkeitsprobleme in einem zentralen Ort auftreten. Nur auf diese Weise erfüllt das Land seine raumordnerische Aufgabe, gleichwertige Lebensverhältnisse in allen Teilräumen des Landes sicherzustellen. Es wird deshalb für erforderlich gehalten, die angedachte "Nachsteuerung" für die Laufzeit des neuen LEP zu verwerfen und sich zur dauerhaften Stützung der zentralörtlichen Funktion zu bekennen. 05.10.2015 vergleichsweise großen Kommunen haben zusammen mit der hohen Einwohnerdichte des Landes dazu geführt, dass Änderungen bis heute nicht erforderlich sind. Die in bundesweit den zentralen Orten bzw. ihren Versorgungsbereichen zubemessenen MindestEinwohnerzahlen sowie die Ausstattung mit zentralörtlich bedeutsamen Einrichtungen und deren Erreichbarkeit sind in der zentralörtlichen Gliederung NordrheinWestfalens bis heute nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Die unveränderte Beibehaltung der zentralörtlichen Gliederung NRW's ist auch deshalb gerechtfertigt, weil hiermit zwar ein "raumstrukturelles Gerüst" (verbindlich) festgelegt, diesem aber der Charakter eines Orientierungsrahmens ohne strikte Rechtsfolgen gegeben wird. Angesichts des demographischen Wandels kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass die im LEPEntwurf erneut übernommene zentralörtliche Gliederung Nordrhein-Westfalens auch langfristig unverändert Bestand haben kann. Eine Überprüfung bedarf aber zunächst einer wissenschaftlichen Aufbereitung und einer bundesweiten Diskussion bzw. grundsätzlichen Abstimmung. Das Thema kann deshalb noch nicht in die vorliegende Neuaufstellung des LEP einbezogen werden. Bundesweit (MKRO und Gutachtenauftrag des BBSR) wie auch in NRW (Arbeitsgruppe der ARL-LAG NRW) sind bereits entsprechende Arbeiten angelaufen. Beteiligter: Gemeinde Vettweiß ID: 6324 Schlagwort: 4-3 Ziel Klimaschutzplan Die Landesregierung misst dem Thema Klimaschutz eine hohe Bedeutung bei. Dies wird grundsätzlich befürwortet. Fragwürdig erscheint jedoch die Vorgabe in Ziel 4-3, dass die Raumordnungspläne gewisse Festlegungen des Klimaschutzplans NRW Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Den Hinweisen/Bedenken zahlreicher Beteiligter wird durch Streichung des Ziels 4-3 Klimaschutzplan Rechnung Seite 1315 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 umzusetzen haben. getragen. Die Festlegung ist als Ziel der Raumordnung Das Ziel 4-3 wiederholt wörtlich die Verfahrensvorschrift des 12 Abs. 7 LPIG, die durch nicht erforderlich, denn sie wiederholt lediglich die Artikel 2 des Gesetzes zur Förderung des Klimaschutzes in Nordrhein-Westfalen vom Rechtslage. Insofern wird der in § 12 29. Januar 2013 (GV. NRW. S. 33) in das Landesplanungsgesetz aufgenommen Landesplanungsgesetz normierte Zusammenhang von worden ist. Danach setzen die Raumordnungspläne diejenigen Festlegungen des Klimaschutzplan und Raumordnungsplänen nur noch in Klimaschutzplans NRW um, die gemäß § 6 Abs. 6 Klimaschutzgesetz NRW für den Erläuterungen des Kapitels 4 dargelegt. verbindlich erklärt worden sind, soweit sie durch Ziele und Grundsätze der Raumordnung gesichert werden können. Materiell sind (in Abwägung mit anderen räumlichen Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände NRW hat bereits in Ihrer Ansprüchen) im Entwurf des LEP zu den heute Stellungnahme zum Entwurf des Klimaschutzgesetzes die Festlegung von Klimaerkennbaren räumlichen Erfordernissen des schutzzielen in Raumordnungsplänen als Ziele der Raumordnung abgelehnt. Belange Klimaschutzes bereits raumordnerische Ziele und des Klimaschutzes und der Klimaanpassung sind als bedeutsame Belange neben Grundsätze enthalten. anderen Belangen zu berücksichtigen und damit als Grundsätze der Raumordnung Dabei ist darauf hinzuweisen, dass übergreifende festzulegen. Nur dies wird der Raumordnung und Landesplanung als übergeordneter materielle Vorgaben zum Klimaschutz und zur und zusammenfassender Gesamtplanung im Gegensatz zur fachlich-sektoral Anpassung an den Klimawandel im Kapitel 4 ausgerichteten Fachplanung und den rechtlichen Vorgaben des zusammenfassend nur als Grundsätze festgelegt sind; Raumordnungsgesetzes des Bundes (ROG) und des Baugesetzbuches (BauGB) bestimmte Aspekte sind dann in nachfolgenden Kapiteln gerecht. als Ziele und Grundsätze zu Sachbereichen Darüber hinaus widerspricht die in Ziel 4-3 vorgesehene Umsetzungspflicht von eingearbeitet. Festlegungen des Klimaschutzplans in den Regionalplänen dem in den §§ 4 und 5 ROG normierten Verhältnis von Fachplanung zur Raumordnung. Diese Normen schreiben den umgekehrten Fall vor, nämlich die Bindungswirkung der Fachplanungsträger an raumordnerische Festlegungen. Wenn aber - wie im vorliegenden Fall - die Raumordnung eine Fachplanung konkretisieren muss, kann sie nicht mehr ihre Aufgabe als Gesamtplanung erfüllen und unterschiedliche Fachplanungen und Nutzungsansprüche an den Raum koordinieren und ausgleichen. Sie wird zum Ausführungsinstrument einer Fachplanung degradiert. Dieser Systembruch begegnet erheblichen rechtlichen Bedenken. Diese Bedenken werden dadurch verstärkt, dass die umfangreichen Ziele und Maßnahmen, die gemäß § 6 Abs. 6 Klimaschutzgesetz NRW für verbindlich erklärt werden sollen, nicht bestimmt sind. Zum einen liegt der Klimaschutzplan NRW noch nicht vor. Zum anderen ist es erforderlich, dass sich die Ziele und Grundsätze aus dem LEP selbst, unmittelbar und hinreichend bestimmt ermitteln lassen. Das wird selbst dann nicht der Fall sein, wenn der Klimaschutzplan NRW verabschiedet sein Seite 1316 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 wird. Insofern wird durch den Verweis auf den Klimaschutzplan NRW das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Bestimmtheitsgebot verletzt. Daran ändert auch der Hinweis in den Erläuterungen nichts, dass ein Raumbezug für die Umsetzung erforderlich ist (LEP-Entwurf, Seite 24, letzter Absatz). Schließlich fehlt es an der für eine Zielbestimmung notwendigen abschließenden Abwägung zum Zeitpunkt der Aufstellung des LEP. Das Ziel 4-3 gibt den Regionalplanungsbehörden die Umsetzung der (noch unbekannten) Festlegungen des Klimaschutzplans NRW verpflichtend vor, ohne sie zuvor mit den weiteren Anforderungen und Ansprüchen an die Raumnutzung abgewogen zu haben. Mit dieser Beschneidung des regionalplanerischen Abwägungserfordernisses wird indirekt auch die kommunale Planungshoheit in unzulässiger Weise eingeschränkt. Die Zielbestimmung ist daher zu streichen. In den Erläuterungen zu Ziel 4-3 wird darauf hingewiesen, dass der Klimaschutzplan auch Hinweise für regionale Plangebiete, wie z. B. bzgl. der Sicherung von Standorten für die Gewinnung und Speicherung erneuerbarer Energien enthalten kann. Da Ziel 4-3 inhaltlich nicht konkret bestimmt ist, kann nicht abgeschätzt werden, welche Folgen sich hieraus für die kommunale Planungshoheit ergeben könnten. Beteiligter: Gemeinde Vettweiß ID: 6325 Schlagwort: 6.1 Festlegungen für den gesamten Siedlungsraum Zu Kap. 6.1 bis 6.3: Verringerung der Freirauminanspruchnahme (ASB, GIB) Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Grundsätzlich wird dem politischen Ziel zugestimmt, die Inanspruchnahme neuer Die Anregungen werden insofern berücksichtigt, als der überarbeitete LEP-Entwurf auch in Kap. 6 z. T. Flächen für Siedlungs- und Verkehrszwecke auf ein sinnvolles Maß zu begrenzen. wesentliche Änderungen erfahren hat, die den Insofern wird das in der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung formulierte Ziel, die Neuinanspruchnahme von Flächen für Siedlungs- und Kommunen / Regionen in der Tendenz mehr Spielraum Verkehrszwecke auf maximal 30 Hektar pro Tag bis zum Jahr 2020 zu reduzieren, für planerische Entscheidungen einräumen, ihnen damit was in der Konkretisierung für NRW der Vorgabe eines 5-ha-Ziels entspricht, als aber auch entsprechend mehr Verantwortung, den politische Zielvorgabe unterstützt. Diese Zielvorgabe darf jedoch die tatsächlichen Bedürfnissen und Entwicklungschancen der Gemeinde Vettweiß nicht beeinträchtigen. Die in den Entwicklungsmöglichkeiten nachzukommen, übertragen. jeweiligen Teilräumen des Landes unterschiedlichen Flächenbedarfe und U. a. wurde Satz 1 von Ziel 6.1-11 (5 ha-/Netto-Null-Ziel) unterschiedlichen Potenziale müssen ausreichend berücksichtigt werden. Aus diesem zu einem Grundsatz umformuliert und die Erläuterungen Grund wird die Vorgabe exakt quantifizierter Flächenverbrauchsziele durch die um Umsetzungshinweise ergänzt. In den Erläuterungen Raumordnung und Landesplanung als nicht sachgerecht abgelehnt. zu dem neuen Ziel 6.1-1 wird zudem der Begriff Eine bedarfsgerechte Flächenausweisung für Industrie und Gewerbe muss auch im "bedarfsgerecht" über die Beschreibung der ländlichen Raum möglich bleiben. Die wirtschaftliche Entwicklung vollzieht sich in Bedarfsberechnungsmethoden bestimmbar gemacht. Es Seite 1317 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 NRW nicht nur in den städtischen Ballungsräumen, sondern verlagert sich zunehmend wird damit auch klargestellt, dass es keine Vorgaben für in den ländlichen Raum. feste Kontingente der Siedlungsentwicklung in den In den Erläuterungen in Kap. 6 findet sich zwar mancher Hinweis auf einen möglichen einzelnen Gemeinden geben wird. Eine unzulässige flexiblen Umgang mit den einzelnen Zielen und Grundsätzen. Aus kommunaler Sicht Einschränkung der kommunalen Planungshoheit liegt ist jedoch eine größtmögliche Flexibilität anzustreben, die der Tatsache Rechnung damit nicht (mehr) vor. Aus Sicht des Plangebers wird trägt, dass der sparsame Umgang mit Freiraum neben anderen ebenso (damit) auch der Verpflichtung des Landes, für wünschenswerten Entwicklungszielen, Gegenstand der Abwägung im kommunalen annähernd gleiche Lebensverhältnisse in den Planungsprozess ist. Teilregionen und den Gemeinden Sorge zu tragen, Es ist Aufgabe der Städte und Gemeinden, im Rahmen ihrer Planungshoheit Rechnung getragen. bedarfsgerechte Flächenausweisungen zu treffen. Aufgrund ihrer Kenntnisse über die örtlichen Verhältnisse und die Entwicklung ihrer Bevölkerung und Wirtschaft sind sie am besten in der Lage zu erkennen, ob sie hierfür auch Freiraum beanspruchen müssen oder ob geeignete un- bzw. mindergenutzte Flächen zur Verfügung stehen. Dabei haben sie die städtebaulichen Grundsätze des BauGB zu beachten, wonach die Planung erforderlich (§ 1 Abs. 3 BauGB) sein muss und sie der Innenentwicklung Vorrang einräumen müssen (§ 1 a Abs. 2 BauGB). Flächensparen gehört insoweit in die Abwägung und muss dort mit dem ihm zukommenden Gewicht berücksichtigt werden. Es muss aber dabei bleiben, dass die Gemeinde im Rahmen ihrer Planungshoheit die autonome Letztentscheidung trifft. Es wird darauf hingewiesen, dass die in Kap. 6 formulierten Ziele zur Verringerung der Freirauminanspruchnahme, die Entwicklungschancen der Kommune unangemessen und unzulässig einschränken. Eine nachhaltige Entwicklung von Siedlungs- und Verkehrsflächen liegt im Rahmen der kommunalen Planungshoheit in der Verantwortung der jeweiligen planenden Kommune. Auch zukünftig müssen Siedlungs-, Gewerbe-, Industrie- und Verkehrsflächen für die endogene Entwicklung des Kreises Düren und eine angebotsorientierte Flächenpolitik zur Verfügung stehen. Nicht hinnehmbar wäre es insbesondere, wenn durch landesplanerische Entscheidungen dem ländlichen Raum Entwicklungsmöglichkeiten zu Gunsten des urbanen Raums genommen würden. Beteiligter: Gemeinde Vettweiß ID: 6326 Schlagwort: 6.1-1 Ziel Ausrichtung der Siedlungsentwicklung In Ziel 6.1-1 werden die künftig geltenden Grundannahmen der Siedlungsentwicklung Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. ("bedarfsgerecht und flächensparend") festgelegt. Was unter einer "bedarfsgerechten" Den Anregungen wird insofern Rechnung getragen, als in Siedlungsentwicklung zu verstehen ist, führen die Erläuterungen näher aus. Danach den Erläuterungen zu 6.1-1 zukünftig ein landesweit Seite 1318 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans sollen die Regionalplanungsbehörden den Siedlungsflächenbedarf nach einer "landeseinheitlichen Methode" ermitteln. Es wird erwartet, dass die Berechnungsmethode - wie von Seiten der Landesplanungsbehörde in Aussicht gestellt - zukünftig als Referenzwertverfahren und nicht als starres, verbindlich geltendes Berechnungsverfahren zur Anwendung kommt. Eine Klarstellung in Bezug auf die Verbindlichkeit der eingeführten Methode ist erforderlich. Den Regionalplanungsbehörden ist bei der Umsetzung des LEPs bei der Bedarfsberechnung von ASB- und GIB-Flächen ausreichend Spielraum zu geben. Dies bedeutet insbesondere die Möglichkeit, hinreichend Prognosezuschläge für die Bedarfe an Gewerbe- und Industrieflächen (regionalplanerischer Zuschlag, Flexibilisierungsanteil) in Höhe von mindestens 20 % zu berücksichtigen. Vor der Aufstellung der Regionalpläne sollten zudem umfassende Evaluierungen der vorhandenen und tatsächlich, rechtlich und wirtschaftlich nutzbaren Gewerbeflächen vorgenommen werden. Dabei sollten auch die angenommenen Flächenbedarfe pro Arbeitsplatz in den einzelnen Branchen (Flächenkennziffern) anhand ermittelter statistischer Daten genau erfasst und im Hinblick auf technische Weiterentwicklungen und Effizienzsteigerungen, vor allem im produzierenden Gewerbe, regelmäßig fortgeschrieben werden. Das ebenfalls in den Erläuterungen erwähnte Monitoring, mit dem die ungenutzten, planerisch gesicherten Siedlungsflächen erfasst und in die Bedarfsplanung einbezogen werden sollen, ist ebenfalls unter Beachtung der kommunalen Planungshoheit zu entwickeln. Dabei sollten die Anforderungen aus der Stellungnahme des nordrheinwestfälischen Städte- und Gemeindebundes vom 05.06.2013 zum "Kriterienkatalog zur Vereinheitlichung des Siedlungsflächenmonitorings", den die Landesplanungsbehörde am 27.03.2013 vorgelegt hatte, beachtet werden. 05.10.2015 einheitliches Vorgehen zur Ermittlung des rechnerischen Bedarfs an Wohnbau- und Wirtschaftsflächen beschrieben und definiert wird, welche Reserveflächen auf diesen errechneten Bedarf angerechnet werden müssen (Stichwort Siedlungsflächenmonitoring) sowie welche Konsequenzen sich daraus für die Frage der Neudarstellung von Siedlungsraum / -flächen ergeben. Bezüglich Wirtschaftsflächen soll dabei zukünftig nicht auf das im Vallée-Gutachten vorgeschlagene ISB-Modell (modifizierte GIFPRO-Methode), sondern auf die dort ebenfalls empfohlene Methode der Trendfortschreibung auf Basis der sich aus dem Siedlungsflächenmonitoring ergebenden Flächeninanspruchnahmen abgestellt werden. Eine Erhebung und regelmäßige Fortschreibung von Flächenkennziffern erübrigt sich damit. Bezüglich Wohnbauflächen wird auf die dafür im Vallée-Gutachten empfohlene Methode abgestellt, allerdings werden dabei die erwähnten "Rahmenbedingungen" (wie z. B. die Zunahme von Single-Haushalten) ) berücksichtigt; außerdem wird auch Kommunen mit einem geringen bzw. negativen Bedarf ein Grundbedarf in Höhe der Hälfte des Ersatzbedarfs zugestanden. Weitere Handlungsspielräume werden insofern eröffnet, als in den ergänzten Erläuterungen zu 6.1-1 ein Planungs- bzw. Flexibilitätszuschlag von bis zu 10 % (in begründeten Ausnahmefällen maximal bis zu 20%) vorgegeben wird. Was das Thema Flächenverfügbarkeit angeht, so sind grundsätzlich alle auf Grundlage des Siedlungsflächenmonitorings ermittelten planerisch verfügbaren Flächenreserven anzurechnen. Nur die Flächen anzurechnen, die z. B. nur kurz- oder mittelfristig nicht verfügbar sind, erscheint angesichts der Tatsache, dass der die Vorgaben des LEP umsetzende Regionalplan bei einer Fortschreibung Siedlungsraum für Seite 1319 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 einen Bedarf von in der Regel mindestens 15 Jahren festlegt. Ein genereller Ausschluss aktuell nicht verfügbarer (oder zu sanierender) Flächen wäre vor diesem Hintergrund nicht sinnvoll – und im Übrigen auch kontraproduktiv, da der Druck, diese Flächen einer Wiedernutzung zuzuführen, sinken würde. Die landesweit einheitliche Methode dient darüber hinaus dazu, den ansonsten unbestimmten Rechtsbegriff "bedarfsgerecht" auszufüllen und die auf diesem Begriff aufbauenden Festlegungen des LEP-Entwurfs (wie z. B. 6.-1-1, aber auch 6.3-1 oder 6.3-3) damit bestimmbar zu machen. Aus diesen Gründen heraus wird es auch abgelehnt, eine solche Methode nur als Referenz/Orientierungswertverfahren einzuführen, da sich die angestrebten Ziele damit nicht vergleichbar erreichen lassen würden. Darüber hinaus geben die nun zukünftig in den Erläuterungen zu 6.1-1 beschriebenen Methoden einen gewissen Rahmen vor, innerhalb dessen kommunalen und regionalen Besonderheiten Rechnung getragen werden kann. Gerade weil die Regionalplanung bei einer Fortschreibung die Darstellung von Siedlungsraum auf einen Bedarf von in der Regel mindestens 15 Jahren auslegt, sind aus Sicht des Plangebers damit ausreichende Handlungsspielräume gewährleistet, ein kommunales Bodenmanagement nach wie vor möglich; eine langfristige Planung der städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde ist damit nach wie vor möglich. Vor diesem Hintergrund erscheint auch die Setzung eines quantitativen Rahmens vertretbar - und ist aus Sicht des Plangebers für eine auf der einen Seite bedarfsgerechte, auf der anderen Seite aber auch flächensparende Siedlungsentwicklung erforderlich. Auch deshalb ist eine Festlegung lediglich als Referenz/Orientierungswertverfahren nicht erforderlich. Seite 1320 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Was das Siedlungsflächenmonitoring angeht, wird darauf hingewiesen, dass der als Grundlage in Zusammenarbeit mit den Regionalplanungsbehörden unter Berücksichtigung der in einzelnen Planungsregionen bereits bestehenden Monitoringsysteme erarbeitete Kriterienkatalog sowohl mit den Kammern als auch mit den kommunalen Spitzenverbänden diskutiert wurde. Die aus diesen Gesprächen resultierenden Anregungen wurden, wo aus Sicht der Landesplanungsbehörde sinnvoll, berücksichtigt. Die Einschätzung der kommunalen Spitzenverbände, dass die von ihnen formulierten Anforderungen "zu beachten" seien, wird in der vorliegenden Stellungnahme zum LEP-Entwurf nicht weiter begründet und von der Landesplanungsbehörde auch nicht geteilt. Der (überarbeitete) Kriterienkatalog (Stand April 2013) ist Grundlage des von IT.NRW ebenfalls unter Berücksichtigung der bestehenden Systeme entwickelten Geodatensystems für das Siedlungsflächenmonitoring. Mittlerweile wurde ein erster Durchlauf des Siedlungsflächenmonitorings durchgeführt. Der Rücklauf der ersten Runde war gerade im Hinblick auf die Kritik im Beteiligungsverfahren überraschend gut. Offensichtlich haben viele Gemeinden den Wert dieses Monitorings - z. B. auch für eigene Planungen im Hinblick auf § 1 a Abs. 2 BauGB - erkannt. Nach vollständiger Auswertung der Ergebnisse ist eine Evaluierung dieser ersten Erhebungsrunde vorgesehen. Die Evaluierung wird zeigen, inwieweit an der einen oder anderen Stelle noch nachgebessert werden muss. Die Erhebung soll spätestens alle drei Jahre wiederholt werden. Beteiligter: Gemeinde Vettweiß ID: 6327 Schlagwort: 6.1-2 Ziel Rücknahme von Siedlungsflächenreserven Der Vorgabe, für Siedlungszwecke vorgehaltene Flächen, für die kein Bedarf mehr Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Seite 1321 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans besteht, wieder dem Freiraum zuzuführen, sofern sie noch nicht in verbindliche Bauleitpläne umgesetzt sind, wird widersprochen. Soweit diese Rücknahmepflicht Darstellungen in Flächennutzungsplänen betrifft, verletzt sie die verfassungsrechtlich in Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 78 LVerf NRW verankerte kommunale Planungshoheit ebenso wie die höherrangige Regelung des § 6 BauGB, welche die Genehmigung des Flächennutzungsplans durch die höhere Verwaltungsbehörde (Regionalplanungsbehörde) regelt. Die Möglichkeit des Bedarfsnachweises ist keine adäquate Kompensation der Einschränkung der kommunalen Planungshoheit. Eine Rücknahme von Siedlungsflächenreserven kann nur in Abstimmung mit den Kommunen erfolgen. Das Ziel ist deshalb in einen Grundsatz zu überführen. 05.10.2015 Den Anregungen wird nur insofern gefolgt, als durch die Integration des ehemaligen Ziels 6.1-2 (Flächenrücknahme) in das neue Ziel 6.1-1 klargestellt wird, dass die Flächenrücknahme im Zusammenhang mit Planverfahren und nicht "willkürlich" außerhalb solcher Planverfahren erfolgt. Da die Regionalplanung bei einer Fortschreibung die Darstellung von Siedlungsraum auf einen Bedarf von in der Regel mindestens 15 Jahren auslegt, sind aus Sicht des Plangebers damit ausreichende Handlungsspielräume gewährleistet, ein kommunales Bodenmanagement und eine langfristige Planung der städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde damit nach wie vor möglich. Eine Umformulierung des Ziels der Flächenrücknahme (nun letzter Absatz von Ziel 6.1-1) in einen Grundsatz wird vor diesem Hintergrund und aus den folgenden Gründen abgelehnt. Das Grundgesetz gewährleistet den Gemeinden kein uneingeschränktes Recht der Selbstverwaltung, sondern lässt dieses gemäß Art. 28 Abs.2 S.1 Grundgesetz (GG) nur im Rahmen der Gesetze zu. Die Landesplanung darf die Planungshoheit der Gemeinden einschränken, wenn dies durch überörtliche Interessen von höherem Gewicht gerechtfertigt ist. Die auch mit Ziel 6.1-2 verfolgten Zwecke (vgl. zur Begründung ergänzend auch die neuen Erläuterungen zu Beginn von Kap. 6.1) – insbesondere eine konzentrierte Siedlungsentwicklung und der Ressourcenschutz – tragen dazu bei, notwendige Freiraumfunktionen zu erhalten und einer Zersiedlung des Raumes entgegen zu wirken, indem Flächen (und zwar tatsächlich einschließlich der FNP-Flächen, die noch nicht in verbindliche Bauleitpläne umgesetzt wurden), für die mittel-bis langfristig (üblicher Planungszeitraum Regionalplan: 15 bis 20 Jahre) kein Seite 1322 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Bedarf mehr besteht, wieder dem Freiraum zugeführt werden. Ausreichende Handlungsspielräume sollten mit einer solchen Regelung gewährleistet und ein kommunales Bodenmanagement nach wie vor möglich sein. Eine unzulässige Einschränkung der kommunalen Planungshoheit liegt damit nicht vor. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass eine einmal erteilte FNPGenehmigung die Kommune nicht von der gemäß § 1 Abs. 4 BauGB bestehenden Pflicht enthebt, ihre Bauleitpläne an die Ziele der Raumordnung anzupassen, nach Inkrafttreten des neuen LEP also auch an das Ziel der Flächenrücknahme (nun in Ziel 6.1-1 geregelt). Beteiligter: Gemeinde Vettweiß ID: 6328 Schlagwort: 6.1-6 Ziel Vorrang der Innenentwicklung Die Festlegung spiegelt den städtebaulichen Grundsatz des Vorrangs der Innenentwicklung in § la Abs. 2 BauGB wider und ist insoweit von den Kommunen bereits als bauleitplanerische Abwägungsdirektive mit besonderem Gewicht zu beachten. Allerdings liegt die konkrete Entwicklungsentscheidung für eine Fläche wegen ihrer bodenrechtlichen Relevanz und der den Kommunen obliegenden Planungshoheit in der Letztentscheidungskompetenz der Kommunen. Den hierfür nötigen Planungsspielraum muss die Regionalplanung sicherstellen. Das Ziel sollte deshalb in einen Grundsatz umformuliert werden. In den Erläuterungen sollte klargestellt werden, dass dieser Vorrang nur zur Anwendung kommen soll, wenn Planungen und Maßnahmen im Innenbereich tatsächlich, rechtlich und wirtschaftlich möglich und umsetzbar sind. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der Anregung wird insofern gefolgt, als Ziel 6.1-6 im überarbeiteten LEP-Entwurf als Grundsatz formuliert wird. Was das Thema Flächenverfügbarkeit angeht, so sind grundsätzlich alle auf Grundlage des Siedlungsflächenmonitorings ermittelten planerisch verfügbaren Flächenreserven anzurechnen. Nur die Flächen anzurechnen, die z. B. nur kurz- oder mittelfristig verfügbar sind, bzw. alle aktuell nicht verfügbaren (oder zu sanierenden) Flächen generell von der Anrechnung auszunehmen, erscheint angesichts der Tatsache, dass der die Vorgaben des LEP umsetzende Regionalplan bei einer Fortschreibung Siedlungsraum für einen Bedarf von in der Regel mindestens 15 Jahren festlegt, nicht sinnvoll – und im Übrigen auch kontraproduktiv, da der Druck, diese Flächen einer Wiedernutzung zuzuführen, sinken würde. Darüber hinaus besteht die grundsätzliche Möglichkeit einer Regionalplanänderung. Aus Sicht des Seite 1323 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Plangebers sind damit für die Kommunen ausreichende Planungsspielräume gewährleistet. Eine entsprechende Ergänzung der Erläuterungen wird daher abgelehnt. Beteiligter: Gemeinde Vettweiß ID: 6329 Schlagwort: 6.1-8 Grundsatz Wiedernutzung von Brachflächen Bei diesem Grundsatz sollte klargestellt werden, dass die Voraussetzung für die Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Neudarstellung von Siedlungsflächen auf Freiflächen insbesondere auch dann vorliegt, Es wird darauf hingewiesen, dass der angesprochene wenn keine geeigneten Brachflächen unter Berücksichtigung der tatsächlichen, Satz 2 von Grundsatz 6.1-8 gestrichen wird. Allerdings rechtlichen und wirtschaftlichen Nutzbarkeit zur Verfügung stehen. Es wird darauf werden die Brachflächen, die sich für eine bauliche hingewiesen, dass es im ländlichen Raum Kommunen gibt, in denen keine Nachnutzung eignen und bereits als Siedlungsflächen Brachflächen vorhanden sind und sich deshalb eine Entwicklung von störendem festgelegt sind, weiterhin über das Gewerbe bzw. Industrie nur im Freiraum vollziehen kann. Siedlungsflächenmonitoring auf den errechneten Bedarf Dass isoliert im Freiraum liegende Brachflächen einer Freiraumnutzung zugeführt angerechnet (vgl. neue Erläuterungen zu Ziel 6.1-1). Dies werden sollen, ist nachvollziehbar. Um hier in begründeten Ausnahmen eine ist gerechtfertigt, da der diese und die weiteren Vorgaben Wiedernutzung, z. B. für Anlagen für erneuerbare Energien, zu ermöglichen, sollte des LEP umsetzende Regionalplan bei einer dieser Grundsatz um das Wort "vorrangig" ergänzt werden. Dies entspricht auch der Fortschreibung Siedlungsraum für einen Bedarf von in Regelung in 6.3-3 für die Festlegung neuer Gewerbe- und der Regel mindestens 15 Jahren festlegt und damit aus Sicht des Plangebers auch ausreichende, die kommunale Industrieansiedlungsbereiche, die im Freiraum ausnahmsweise auf Brachflächen zulässig ist, sofern diese für eine gewerbliche Nachfolgenutzung geeignet sind. Planungshoheit nicht unzumutbare einschränkende Handlungsspielräume gewährleistet. Ein genereller Ausschluss aktuell nicht verfügbarer (oder zu sanierender) Flächen wäre vor diesem Hintergrund nicht sinnvoll und im Übrigen auch kontraproduktiv, da der Druck, diese Flächen einer Wiedernutzung zuzuführen sinken würde. Sofern feststeht, dass eine Brachfläche für eine Siedlungsnutzung auch langfristig nicht geeignet ist, kann die Kommune dieses über eine entsprechende FNP-Änderung dokumentieren und damit dafür sorgen, dass die Fläche nicht mehr als Reserve im Siedlungsflächenmonitoring erhoben wird. In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt, dass Satz 1 von Ziel 6.1-11 (5 ha-/Netto-Null-Ziel) zu einem Grundsatz umformuliert und in den Erläuterungen zu Ziel Seite 1324 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 6.1-1 zukünftig ein landesweit einheitliches Vorgehen zur Ermittlung des rechnerischen Bedarfs an Wohnbau- und Wirtschaftsflächen beschrieben und definiert, welche Reserveflächen auf diesen errechneten Bedarf angerechnet werden müssen (Stichwort Siedlungsflächenmonitoring) sowie welche Konsequenzen sich daraus für die Frage der Neudarstellung von Siedlungsraum / -flächen ergeben. Es wird damit auch klargestellt, dass es keine Vorgaben für feste Kontingente der Siedlungsentwicklung in den einzelnen Gemeinden geben wird. Die nun beschriebenen Methoden geben einen gewissen Rahmen vor, innerhalb dessen kommunalen und regionalen Besonderheiten aber auch unterschiedlichen demografischen Entwicklungen Rechnung getragen werden kann. Insgesamt gibt der überarbeitete LEP-Entwurf den Kommunen und Regionen ausreichende kommunale und regionale Entwicklungs- bzw. Gestaltungsmöglichkeiten, gerade auch weil die Regionalplanung bei einer Fortschreibung die Darstellung von Siedlungsraum auf einen Bedarf von in der Regel mindestens 15 Jahren auslegt. Aus Sicht des Plangebers sind damit ausreichende Handlungsspielräume gewährleistet, ein kommunales Bodenmanagement und eine langfristige Planung der städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde damit nach wie vor möglich. Was Brachflächen (einschließlich militärischer Konversionsflächen) angeht, so wird im überarbeiteten LEP zudem in Ziel 6.3-3 eine weitere Ausnahmemöglichkeit für die gewerblich-industrielle Nachnutzung im Freiraum liegender Konversions- und anderer Brachflächen geschaffen. Auch eine solche gewerblich-industrielle Nachnutzung ist im Übrigen - so Seite 1325 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 lange noch nicht in Anspruch genommen - auf den errechneten Bedarf anzurechnen. Eine darüber hinaus gehende Öffnung aller isoliert im Freiraum liegenden Brachflächen (einschließlich Konversionsflächen) wird abgelehnt, weil die Nachnutzung solcher isoliert im Freiraum liegenden Flächen zwar zu geringeren Freirauminanspruchnahmen führen kann, auf der anderen Seite aber eine weitere Zersiedelung unterstützen kann und dem Leitbild der europäischen Stadt (verschiedenste Nutzungen möglichst nah beieinander) widerspricht. Die vorgeschlagene Ausnahme berücksichtigt (damit) auch Grundsatz 6.1-8 und einen leicht veränderten Grundsatz 7.1-8. Den Anregungen zu Satz 4 wird nicht gefolgt, da es sich hier um einen Grundsatz handelt und dadurch Abwägungsentscheidungen möglich sind, die den örtlichen Gegebenheiten Rechnung tragen. Beteiligter: Gemeinde Vettweiß ID: 6330 Schlagwort: 6.1-10 Ziel Flächentausch Das Ziel gewährt die regionalplanerische Festlegung von Freiraum als neuem Siedlungsraum wenn zugleich an anderer Stelle bereits festgelegter Siedlungsraum im Regionalplan oder Flächennutzungsplan in Freiraum/Freifläche umgewandelt wird. Die Pflicht zum Flächentausch ist nachvollziehbar, wenn Nutzungshemmnisse die tatsächliche Entwicklung von Bauland auf einer Siedlungsfläche verhindern und dafür an anderer Stelle im Freiraum Flächen bereitgestellt werden sollen. Ist aber die Entwicklung einer im Freiraum liegenden Fläche aus Gründen des steigenden Wohnbedarfs oder des Gewerbeflächenbedarfs in dem einen Teil des Gemeindegebietes notwendig, darf seine Umwandlung in Siedlungsfläche nicht davon abhängig gemacht werden, dass dafür an anderer Stelle im Gemeindegebiet eine Reservefläche, die zeitlich nachfolgend entwickelt werden könnte, in Freiraum umgewandelt werden muss. Flächen, die im Regionalplan als ASB oder GIB ausgewiesen sind, werden von den Kommunen nur dann entwickelt, wenn hierfür ein Bedarf bzw. eine Nachfrage besteht und die Infrastrukturkosten i. d. R. von den neuen Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es wird darauf hingewiesen, dass der Inhalt des zweiten Satzes von Ziel 6.1-11 bzw. die entsprechenden Ziele 6.1-2, 6.1-10 (nur der erste Satz) – ohne den dritten Spiegelstrich (Innenentwicklung) – sinngemäß in das neue Ziel 6.1-1 integriert werden, allerdings nicht mehr als Hürdenlauf, sondern in Form von 3 Fallkonstellationen (Bedarf > Reserven => zusätzliche Darstellungen im Regionalplan; Bedarf = Reserven => Flächentausch; Bedarf < Reserven => Rücknahme von Bauflächen). Im Rahmen dieser Verschiebung wird zudem durch Ergänzungen / Umformulierungen verschiedenen Anregungen aus dem Beteiligungsverfahren (z. B. zur Frage der Adressaten) Rechnung getragen. Der zweite Seite 1326 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Nutzern finanziert werden. Insoweit wird darauf hingewiesen, dass die Kommunen den Satz dagegen wird aufgrund der im Beteiligungsverfahren Vorgaben der §§ 1 Abs. 3 und la Abs. 2 BauGB verpflichtet sind. Schon bislang haben erhobenen Bedenken in die Erläuterungen zu dem neuen sie ihre Planungshoheit verantwortungsvoll wahrgenommen. Ziel 6.1-1 verschoben und die Gleichwertigkeit dabei im Damit die Kommunen in der Lage bleiben, von ihrer Planungshoheit Gebrauch zu Wesentlichen auf die Qualität der Freiraumfunktionen machen, sollte der Flächentausch als Grundsatz festgelegt werden, der einer nach LPlG-DVO bezogen. Abwägung mit den konkreten örtlichen Belangen zugänglich bleibt. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass der überarbeitete LEP-Entwurf auch ansonsten in Kap. 6 z. T. wesentliche Änderungen erfahren hat, die den Kommunen / Regionen in der Tendenz mehr Spielraum für planerische Entscheidungen einräumen, ihnen damit aber auch entsprechend mehr Verantwortung, den tatsächlichen Bedürfnissen und Entwicklungsmöglichkeiten nachzukommen, übertragen. Die konkrete Verteilung der ermittelten Bedarfe liegt dabei in der Verantwortung des regionalen Planungsträgers; über die entsprechenden Planverfahren können die Kommunen dabei ihre Belange ganz im Sinne des Gegenstromprinzips einbringen. Einen Tausch über die Gemeindegrenze hinweg auszuschließen, ist als landesplanerische Vorgabe dabei weder sinnvoll noch erforderlich. Darüber hinaus besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, Flächen zwischen den Gebieten der Regionalpläne zu tauschen, sofern die zuständigen Träger der Regionalplanung entsprechende Beschlüsse fassen. Eine Umformulierung des Ziels in einen Grundsatz wird vor diesem Hintergrund und aus den folgenden Gründen abgelehnt. Das Grundgesetz gewährleistet den Gemeinden kein uneingeschränktes Recht der Selbstverwaltung, sondern lässt dieses gemäß Art. 28 Abs.2 S.1 Grundgesetz (GG) nur im Rahmen der Gesetze zu. Die Landesplanung darf die Planungshoheit der Gemeinden einschränken, wenn dies durch überörtliche Interessen von höherem Gewicht Seite 1327 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 gerechtfertigt ist. Die auch mit Ziel 6.1-10 verfolgten Zwecke (vgl. zur Begründung ergänzend auch die neuen Erläuterungen zu Beginn von Kap. 6.1) insbesondere eine konzentrierte Siedlungsentwicklung und der Ressourcenschutz tragen dazu bei, notwendige Freiraumfunktionen zu erhalten und einer Zersiedlung des Raumes entgegen zu wirken, indem z. B. Tauschflächen dort wieder dem Freiraum zugeführt werden, wo die Entfernungen zu infrastrukturell gut ausgestatteten Siedlungsbereichen groß sind, um stattdessen infrastrukturell besser ausgestattete Standorte für Flächenausweisungen wählen zu können. Mit einem Grundsatz könnten die genannten Zwecke nicht im gleichen Maße erreicht werden. Insgesamt gibt der überarbeitete LEP-Entwurf den Kommunen und Regionen ausreichende kommunale und regionale Entwicklungs- bzw. Gestaltungsmöglichkeiten, gerade auch weil die Regionalplanung bei einer Fortschreibung die Darstellung von Siedlungsraum auf einen Bedarf von in der Regel mindestens 15 Jahren auslegt. Aus Sicht des Plangebers sind damit ausreichende Handlungsspielräume gewährleistet, ein kommunales Bodenmanagement und eine langfristige Planung der städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde damit nach wie vor möglich. Eine unzulässige Einschränkung der kommunalen Planungshoheit liegt damit nicht (mehr) vor. Im Übrigen besteht nach wie vor die Möglichkeit von Regionalplanänderungen, wenn absehbar ist, dass der bei der Fortschreibung für die Laufzeit des Regionalplans ermittelte Bedarf an Wohnbau- oder Wirtschaftsflächen nicht ausreicht. Die Vorgaben der §§ 1 Abs. 3 und 1a Abs. 2 BauGB machen das Ziel auch nicht unnötig, da diese Vorgaben zwar ähnliche Zielrichtungen verfolgen, aber in dem Seite 1328 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 vorliegenden Ziel andere / konkretere Regelungen getroffen werden. Beteiligter: Gemeinde Vettweiß ID: 6331 Schlagwort: 6.1-11 Ziel Flächensparende Siedlungsentwicklung Die Vorgaben schränken die gemeindliche Planungshoheit, die nach Artikel 28 Abs. 2 GG als Bestandteil des kommunalen Selbstverwaltungsrechts garantiert ist, in unzulässigem Umfang ein. Kommunale Planungshoheit setzt voraus, dass den Städten und Gemeinden eine nachhaltige Steuerungs- und Planungsmöglichkeit erhalten bleibt. Daher müssen Flächen für Planungsvarianten zur Verfügung stehen, von denen nur die tatsächlich benötigten Flächen entwickelt werden. Nur eine solche Flächenverfügbarkeit trägt dazu bei, Abhängigkeiten von Bodeneigentumsverhältnissen zu minimieren, Bodenpreissteigerungen einzudämmen und Entwicklungsblockaden zu verhindern. Diese grundlegenden Rahmenbedingungen werden aber verletzt, wenn nur dann neue Siedlungsflächen ausgewiesen werden dürfen, wenn keine anderen Freiflächen mehr vorhanden und selbst aus den Flächennutzungsplänen herausgenommen sind. Dann können Kommunen auf örtliche Bedarfe und Entwicklung nicht mehr flexibel, teilweise auch überhaupt nicht mehr reagieren. Die vorgesehen Zielbestimmung würde zu einer städtebaulichen Entwicklungsblockade führen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Den Anregungen wird insofern Rechnung getragen, als Ziel 6.1-11 gestrichen wird. Der Inhalt von Satz 1 von Ziel 6.1-11 (5 ha-/Netto-Null-Ziel) wird zu einem Grundsatz umformuliert (Grundsatz 6.1-2) und die dazugehörigen Erläuterungen um eine Herleitung des 5 ha- bzw. Definition des Netto-Null-Zieles sowie um Umsetzungshinweise zum Thema Flächensparen ergänzt. Der Inhalt des zweiten Satzes von Ziel 6.1-11 bzw. die entsprechenden Ziele 6.1-2, 6.1-10 (nur der erste Satz) werden – ohne den dritten Spiegelstrich (Innenentwicklung) – sinngemäß in Ziel 6.1-1 integriert, allerdings nicht mehr als Hürdenlauf, sondern in Form von 3 Fallkonstellationen (Bedarf > Reserven => zusätzliche Darstellungen im Regionalplan; Bedarf = Reserven => Flächentausch; Bedarf < Reserven => Rücknahme von Bauflächen). Die Erweiterungsmöglichkeiten bestehender Betriebe (Satz 3 von Ziel 6.1-11) sind über den Satz 2 von Ziel 6.1-1 (bedarfsgerechte Festlegung ASB / GIB) und dadurch, dass es sich bei dem Vorrang der Innenentwicklung (6.16) zukünftig nur noch um einen Grundsatz handelt, abgedeckt (vgl. entsprechende neue Erläuterungen zu Ziel 6.1-1). In den Erläuterungen zu dem neuen Ziel 6.1-1 wird zudem zukünftig als Grundlage für alle entsprechenden Festlegungen in den Kapiteln 6.1 - 6.4 ein landesweit einheitliches Vorgehen zur Ermittlung des rechnerischen Bedarfs an Wohnbau- und Wirtschaftsflächen beschrieben und definiert, welche Seite 1329 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Reserveflächen auf diesen errechneten Bedarf angerechnet werden müssen (Stichwort Siedlungsflächenmonitoring) sowie welche Konsequenzen sich daraus für die Frage der Neudarstellung von Siedlungsraum / -flächen ergeben. Es wird damit auch klargestellt, dass es keine Vorgaben für feste Kontingente der Siedlungsentwicklung in den einzelnen Gemeinden geben wird. Weitergehende Änderungen oder Ausnahmen von dem neuen Ziel 6.1-1 werden vor diesem Hintergrund und aus den folgenden Gründen abgelehnt. Das Grundgesetz gewährleistet den Gemeinden kein uneingeschränktes Recht der Selbstverwaltung, sondern lässt dieses gemäß Art. 28 Abs.2 S.1 Grundgesetz (GG) nur im Rahmen der Gesetze zu. Die Landesplanung darf die Planungshoheit der Gemeinden einschränken, wenn dies durch überörtliche Interessen von höherem Gewicht gerechtfertigt ist. Die mit Ziel 6.1-1 neu verfolgten Zwecke (vgl. zur Begründung ergänzend auch die neuen Erläuterungen zu Beginn von Kap. 6.1) – insbesondere eine konzentrierte Siedlungsentwicklung und der Ressourcenschutz – tragen dazu bei, notwendige Freiraumfunktionen zu erhalten und einer Zersiedlung des Raumes entgegen zu wirken, indem z. B. Tauschflächen dort wieder dem Freiraum zugeführt werden, wo die Entfernungen zu infrastrukturell gut ausgestatteten Siedlungsbereichen groß sind, um stattdessen infrastrukturell besser ausgestattete Standorte für Flächenausweisungen wählen zu können (Flächentausch), oder indem Flächen, für die mittel-bis langfristig (üblicher Planungszeitraum Regionalplan: 15 bis 20 Jahre) kein Bedarf mehr besteht, wieder dem Freiraum zugeführt werden (Flächenrücknahme). Würde auch Satz 2 von Ziel 6.1-11 noch in einen Grundsatz Seite 1330 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 umgewandelt oder sogar gestrichen, könnten die genannten Zwecke nicht im gleichen Maße erreicht werden. Insgesamt gibt der überarbeitete LEP-Entwurf den Kommunen und Regionen ausreichende kommunale und regionale Entwicklungs- bzw. Gestaltungsmöglichkeiten, gerade auch weil die Regionalplanung bei einer Fortschreibung die Darstellung von Siedlungsraum auf einen Bedarf von in der Regel mindestens 15 Jahren auslegt. Aus Sicht des Plangebers sind damit ausreichende Handlungsspielräume gewährleistet, ein kommunales Bodenmanagement und eine langfristige Planung der städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde damit nach wie vor möglich. Eine unzulässige Einschränkung der kommunalen Planungshoheit liegt damit nicht (mehr) vor. Im Übrigen besteht nach wie vor die Möglichkeit von Regionalplanänderungen, wenn absehbar ist, dass der bei der Fortschreibung für die Laufzeit des Regionalplans ermittelte Bedarf an Wohnbau- oder Wirtschaftsflächen nicht ausreicht. Beteiligter: Gemeinde Vettweiß ID: 6332 Schlagwort: 6.3-3 Ziel Neue Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen Das Ziel 6.3-3 "Neue Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzung" sollte in Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der Grundsätze umgewandelt werden. Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert. Infolge der dichten Besiedelung und der damit einhergehenden Konkurrenz verschiedenster Ansprüche an den begrenzten Raum ist eine konzentrierte Siedlungsentwicklung gerade in Nordrhein-Westfalen von besonderer Bedeutung. Ziel 6.3-3 konkretisiert aber auch weitere im ROG festgelegte Grundsätze der Raumordnung, indem Wachstum, nachhaltige Wirtschaftsentwicklung, Innovation und Seite 1331 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 verkehrsmindernde Raumstrukturen (mit Auswirkungen auf die Treibhausgasemissionen) unterstützt und Ressourcen geschützt werden. Eine Festlegung als Ziel ist erforderlich, um die o. g. überörtlichen Interessen von höherem Gewicht durchzusetzen. Die Verhältnismäßigkeit von Ziel 6.3-3 ist dabei durch die verschiedenen Ausnahmen des Ziels selbst sowie die unabhängig davon bestehenden Möglichkeiten von Regional- und Bauleitplanung zur Minimierung von Konflikten gewährleistet (s. o.). Die bestehenden Möglichkeiten reichen aus, um dem Thema Umgebungsschutz / Immissionsschutz gerecht zu werden. Beteiligter: Gemeinde Vettweiß ID: 6333 Schlagwort: 6.3-4 Grundsatz Interkommunale Zusammenarbeit Im Rahmen dieses Grundsatzes sollte klargestellt werden, dass bei einem Vorrang interkommunaler Zusammenarbeit darauf geachtet werden muss, dass in Betracht kommende Flächen für eine solche Kooperation sich in hinreichender Nähe zu entsprechenden Bestandsflächen befinden. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert. Es handelt sich hier um einen Grundsatz; die Möglichkeit einer von dem Grundsatz abweichenden Einzelfallentscheidung ist damit gegeben. In den Erläuterungen einen Radius festzulegen, bis zu dem der Grundsatz noch anzuwenden ist, erscheint aufgrund der unterschiedlichen Siedlungs- und Verkehrsstrukturen in Nordrhein-Westfalen nicht sinnvoll und auch kaum möglich. Sowohl im Rahmen der Erarbeitung der regionalen Gewerbe- und Industrieflächenkonzepte als auch des formalen Regionalplanverfahrens besteht die Möglichkeit für die Gemeinden, entsprechende Vorstellungen ganz im Sinne des Gegenstromprinzips einzubringen. Beteiligter: Gemeinde Vettweiß ID: 6334 Schlagwort: 7.5-2 Grundsatz Erhalt landwirtschaftlicher Nutzflächen und Betriebsstandorte Seite 1332 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Es wird begrüßt, dass durch die Aufnahme der Grundsätze und Ziele in Kap. 7.5 im Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der LEP die Landwirtschaft als raumbedeutsamer und für die Kulturlandschaft Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert. bedeutsamer Wirtschaftszweig Anerkennung findet und dieser räumlichen Nutzung Es ist bereits jetzt möglich, dass auf der Ebene der mehr Beachtung als bisher geschenkt wird. Zudem sollte insbesondere in Bezug auf Regionalplanung Vorbehalts- oder Vorranggebieten für die ertragreichen Böden der Bördelandschaften die Möglichkeit eröffnet werden, auf die Landwirtschaft dargestellt werden. der Ebene der Regionalplanung Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für die Landwirtschaft darzustellen. Beteiligter: Gemeinde Vettweiß ID: 6335 Schlagwort: 8.1-2 Ziel Neue Verkehrsinfrastruktur im Freiraum Das Leitbild einer nachhaltigen Entwicklung der Verkehrsinfrastruktur wird begrüßt. Die Zustimmung zum LEP-Entwurf wird zur Kenntnis genommen; der LEP-Entwurf wird insofern nicht geändert. Beteiligter: Gemeinde Vettweiß ID: 6336 Schlagwort: 10.2-2 Ziel Vorranggebiete für die Windenergienutzung Das im Entwurf formulierte Ziel 10.2-2 zur Festlegung von Vorranggebieten für Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; die Windkraftanlagen schränkt die kommunale Planungshoheit in unangemessener Weise Zielfestlegung wird geändert und es wird ein neuer ein. Grundsatz ergänzt. Die Kommunen haben ihre planerischen Möglichkeiten bereits in der Vergangenheit intensiv genutzt und eine Vielzahl von Windkraftkonzentrationszonen ausgewiesen. Die Festlegung von Vorranggebieten hat den Vorteil, Für eine landesplanerische Steuerung fehlt es insoweit an der Erforderlichkeit. Die dass diese keine außergebietliche Ausschlusswirkung bestehenden rechtlichen Regelungen (z. B. Windenergieerlass) sind bei stringenter entfalten und die Kommunen auch über die Umsetzung ausreichend, um die tatsächlich vorhandenen Potenziale für den Ausbau regionalplanerischen Vorranggebiete hinaus der Windenergie über die Bauleitplanung der Kommunen auszuschöpfen. Konzentrationszonen für die Windenergie festlegen Die Eignung der LANUV-Potenzialstudie Windenergie als Grundlage für die können. Sie wird deshalb als Ziel beibehalten. Berechnung des geforderten Flächenumfangs ist schon deshalb anzuzweifeln, da sich die tatsächliche Eignung eines Gebietes erst in einer einzelfallbezogenen Betrachtung Es hat sich herausgestellt, dass bei den im Entwurf unter Berücksichtigung der einzelfallbezogenen Umstände herausstellt. Dies gilt festgelegten Mindestflächen für die einzelnen insbesondere für die Belange der Flugsicherheit. Der Nachweis des Potenzials erfolgt Planungsgebiete mögliche Beschränkungen durch in der LANUV-Studie im groben Maßstab auf der Grundlage pauschaler Werte Anlagen für die Flugsicherung, Landschafts- und (Referenzanlage 3 MW, Abstand zu Allgemeinem Siedlungsgebiet 600 m etc.). Viele Artenschutz nicht hinreichend berücksichtigt werden wichtige Faktoren für die Bewertung der vor Ort bestehenden Verhältnisse und damit konnten. Deshalb werden die Vorgaben für die einzelnen für die Ermittlung der vorhandenen Potenziale lassen sich nur im Einzelfall unter Planungsgebiete in einen zusätzlichen Grundsatz Betrachtung der Situation auf einer bestimmten Fläche ermitteln (z. B. Artenschutz und überführt. Die von den Trägern der Regionalplanung Seite 1333 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Landschaftsbild). Auch nach Einschätzung der Gutachter ist davon auszugehen, dass zeichnerisch festgelegten Vorranggebiete für die Nutzung von dem im Rahmen der Potenzialstudie ermittelten Potenzial faktisch 30 bis 50 % der Windenergie sollen mindestens die angegebene abzuziehen sind. Dies würde bedeuten, dass es für die Regionalplanungsbehörden Flächenkulisse regionalplanerisch sichern. gar nicht möglich ist, Vorranggebiete für Windkraftanlagen in dem vorgegebenen Flächenumfang umzusetzen. Die im LEP genannten Flächengrößen für den Ausbau Zusätzlich kollidiert die Festlegung von Vorranggebieten für die Windenergienutzung der Windenergie beziehen sich auf die mit der Darstellung der in vielen Flächennutzungsplänen dargestellten regionalplanerische Umsetzung. In Abhängigkeit von den Windkraftkonzentrationszonen. Letztere besitzen eine ausschließende Wirkung, d. h. Gegebenheiten einer Kommune können die Windkraftanlagen dürfen nur innerhalb der festgesetzten Bereiche errichtet werden. Möglichkeiten zum Ausbau der Windenergie Die raumordnerischen Vorranggebiete haben demgegenüber keine Außenwirkung, unterschiedlich sein, so dass nicht primär der gleiche sondern schließen nur innergebietlich Nutzungen aus, die der Nutzung als Flächenanteil für jede Kommune umzusetzen ist. Die Windkraftstandort entgegenstehen. Liegen die Konzentrationszonen einer Kommune Angabe von 1,6 % Flächenanteil bezieht sich auf das ganz oder teilweise außerhalb der von der Regionalplanungsbehörde bestimmten gesamte Landesgebiet; auf der Ebene der kommunalen Vorranggebiete, wäre es auf Grund der ausschließenden Wirkung der Bauleitplanung wird es Abweichungen nach oben und Konzentrationszonen nicht möglich, in diesen Vorranggebieten Windkraftanlagen zu nach unten geben können. errichten. Dies stellt zwar einen Extremfall dar, zeigt aber die Problematik der Anwendung unterschiedlich wirkender raumordnerischer Instrumente auf den Die Regionalplanung orientiert sich bei der unterschiedlichen Planungsebenen. Planerarbeitung im "Gegenstromprinzip" auch an den Abzulehnen ist auch die politische Forderung in den Erläuterungen, wonach die aktuellen kommunalen Planungen. Treten neue "Landesregierung erwartet, dass sich die Regionen und Kommunen bei Setzung eines Regionalpläne in Kraft, sind die kommunalen Mindestziels nicht mit der Erfüllung des Minimums begnügen, sondern vielfach Bauleitpläne gemäß § 1 Abs. 4 Baugesetzbuch an diese darüber hinausgehendes Engagement zeigen und damit eine Flächenkulisse von Ziele anzupassen. Die kommunale Planung ist frei, auch insgesamt ca. 2 % für die Windenergienutzung eröffnet wird" Zum einen lässt sich darüber hinaus Flächen für die Windenenergienutzung diese Erwartung rechtlich nicht durchsetzen. Zum anderen ist sie mit Blick auf die festzulegen. kommunale Planungshoheit bedenklich, weil der Planungsspielraum hierdurch noch stärker eingeschränkt wird. Die Erläuterungen sind daher zu streichen. Abschließend wird hinsichtlich der Errichtung von Windkraftanlagen innerhalb der Das Grundgesetz gewährleistet den Gemeinden kein Schutzzonen von Drehfunkfeuern noch auf einen aktuellen Fall in Vettweiß uneingeschränktes Recht der Selbstverwaltung, sondern hingewiesen, der verdeutlicht, dass der Belang "Flugsicherung" unbedingt im Rahmen lässt dieses gemäß Art. 28 Abs.2 S.1 Grundgesetz (GG) der Festlegung von Vorranggebieten für Windenergienutzung zu berücksichtigen ist. nur im Rahmen der Gesetze zu. Somit verstößt die Auf Grund internationaler Regelungen wurden 2012 die Schutzzonen von Bindung der Gemeinden durch die Festlegungen des Drehfunkfeuern zum Schutz vor Störungen durch Windkraftanlagen von fünf auf 15 km LEP(-Entwurfes) nicht prinzipiell gegen das kommunale erweitert. Selbstverwaltungsrecht. Die Landesplanung darf die Der gesamte Radialbereich des Drehfunkfeuers VOR Nörvenich ist bereits derart Planungshoheit der Gemeinden einschränken, wenn dies Seite 1334 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans gestört, dass die Deutsche Flugsicherung GmbH dem Bundesamt für Flugsicherung empfohlen hat, der Errichtung von Windkraftanlagen innerhalb des Schutzbereichs grundsätzlich zu widersprechen. Folglich kam das Bundesamt für Flugsicherung im Rahmen seiner Ablehnung von sechs neuen Windkraftanlagen im Gemeindegebiet Vettweiß im Dezember 2013 zu dem Schluss, dass die Toleranz für zulässige Störbeiträge durch externe Umgebungseinflüsse im gesamten Radialbereich des VOR Nörvenich ausgeschöpft ist und somit keine neuen Windkraftanlagen errichtet werden dürfen. Diese Aussagen sind allgemeiner Art und fachlich fundiert und qualifiziert zu begründen bzw. nachzuweisen. 05.10.2015 durch überörtliche Interessen von höherem Gewicht gerechtfertigt ist. Dies ist bereits im Jahr 2003 eindeutig vom Bundesverwaltungsgericht entschieden worden (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.03.2003 – BverwG 4 CN 9.01) und wurde in einem aktuellen Beschluss des Gerichts erneut bestätigt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.04.2014 – 4 BN 3.14, Rn.7). Seite 1335 von 2025