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Beschlussvorlage (Bürgerantrag gem. § 24 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen - Antrag des Herrn W. K. über bestehende Mängel im Bereich der vorbeugenden Gefahrenabwehr im Stadtgebiet Bedburg)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
33 kB
Datum
19.06.2012
Erstellt
13.06.12, 18:03
Aktualisiert
13.06.12, 18:03
Beschlussvorlage (Bürgerantrag gem. § 24 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen
-	Antrag des Herrn W. K. über bestehende Mängel im Bereich der vorbeugenden Gefahrenabwehr im Stadtgebiet Bedburg) Beschlussvorlage (Bürgerantrag gem. § 24 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen
-	Antrag des Herrn W. K. über bestehende Mängel im Bereich der vorbeugenden Gefahrenabwehr im Stadtgebiet Bedburg) Beschlussvorlage (Bürgerantrag gem. § 24 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen
-	Antrag des Herrn W. K. über bestehende Mängel im Bereich der vorbeugenden Gefahrenabwehr im Stadtgebiet Bedburg) Beschlussvorlage (Bürgerantrag gem. § 24 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen
-	Antrag des Herrn W. K. über bestehende Mängel im Bereich der vorbeugenden Gefahrenabwehr im Stadtgebiet Bedburg)

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Inhalt der Datei

Zu TOP:__________ Drucksache: WP8-18/2012 1. Ergänzung Fachbereich II - Ordnung, Bildung, Jugend und Soziales Sitzungsteil Az.: öffentlich Beratungsfolge: Sitzungstermin: Familien-, Bildungs- und Sozialausschuss 20.03.2012 Haupt- und Finanzausschuss 19.06.2012 Abstimmungsergebnis: Betreff: Bürgerantrag gem. § 24 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen - Antrag des Herrn W. K. über bestehende Mängel im Bereich der vorbeugenden Gefahrenabwehr im Stadtgebiet Bedburg Beschlussvorschlag: Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und weist den Bürgerantrag des Herrn W. K. vom 13.11.2011 über bestehende Mängel im Bereich der vorbeugenden Gefahrenabwehr nach Vorberatung im Familien-, Bildungs- und Sozialausschuss am 20.03.2012 zurück. STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 2 Begründung: Der Bürgerantrag des Herrn W. K. vom 13.11.2011, in welchem er auf angeblich `offensichtlich bestehende gravierende Mängel im Bereich vorbeugende Gefahrenabwehr´ hinweist, ist dieser Sitzungseinladung als Anlage beigefügt; hierauf wird vollinhaltlich verwiesen. (Anmerkung: Aufgrund der Vielzahl der seitens des Antragstellers eingereichten Unterlagen wurden diese in Gänze in SD.NET eingestellt; der Vorlage wurden in Papierform lediglich der Antrag und die Stellungnahme der Kommunalaufsicht beigefügt.) Bei dem vorliegenden Antrag handelt es sich um eine Anregung im Sinne des § 6 der Hauptsatzung der Stadt Bedburg; danach hat jeder das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen oder Beschwerden, die in den Aufgabenbereich der Stadt fallen, an den Rat zu wenden. Gem. § 6 Abs. 5 der Hauptsatzung kann der Bürgermeister vor der inhaltlichen Prüfung der Anregungen und Beschwerden durch den für die Erledigung zuständigen Ausschuss (Haupt- und Finanzausschuss) die Eingabe auf direktem Wege zur Vorberatung an den sachlich zuständigen Fachausschuss (Familien-, Bildungs- und Sozialausschuss) verweisen. Verwaltungsseitig wird zu den im Einzelnen aufgeführten Mängeln wie folgt Stellung genommen: Abriss Ritterakademie Ausweislich der Unteren Bauaufsicht ist in die Baugenehmigung zum Abriss der Ritterakademie seinerzeit die Auflage aufgenommen worden, dass ein Abbruchplan zu erstellen ist. Dieser sollte auf der Baustelle vorliegen; u. a. sollten darin Sicherungsmaßnahmen enthalten sein. Außerdem sollte das Abbruchverfahren den örtlichen Gegebenheiten angepasst werden. In der Tat sei es trotzdem dazu gekommen, dass der hintere Teil des Schlosses kurzfristig versperrt bzw. unbefahrbar war. Nachdem die Untere Bauaufsicht der Stadt Bedburg davon Kenntnis erlangt hat, hat sie sich sofort mit dem Eigentümer Herrn H. bzw. dessen Architektin, Frau S., in Verbindung gesetzt und die Räumung des Rettungsweges unter Androhung von Ersatzvornahme gefordert. Der Eigentümer hat umgehend den Rettungsweg frei geräumt und befahrbar hergestellt. Das Freihalten des Rettungsweges wurde in der Folgezeit engmaschig durch die Untere Bauaufsicht kontrolliert. Produktionshalle der Fa. Sany im Gewerbegebiet Mühlenerft Ausweislich der Unteren Bauaufsicht ist Bestandteil der Baugenehmigung vom 17.11.2010 das Brandschutzkonzept des Ingenieurbüros b; dieses wurde vom Brandschutzingenieur des Rhein-Erft-Kreises gegen geprüft. Bei der Abnahme sämtlicher technischer Anlagen sind einige Mängel aufgetreten, was jedoch bei einem Bauvorhaben dieser Größenordnung nicht unüblich ist. Die VdS Schadenverhütung GmbH - Technische Prüfstelle - hat jedoch zu den Mängelberichten schriftlich bestätigt, das der Weiterbetrieb der baulichen Anlagen bis zum Ablauf der Frist für die Mängelbeseitigung zulässig ist. Die Beseitigung der Mängel erfolgte fristgerecht. Objekt Castello (ehemals Toom) Die Brandmeldeanlage im v. g. Objekt wurde unter Datum vom 13.08.2008 durch den Brandschutztechniker der Stadt Bedburg, Herrn L., abgenommen. Im Rahmen einer Abnahme werden generell auch die sog. Laufkarten, diese dienen der Feuerwehr als Beschlussvorlage WP8-18/2012 1. Ergänzung Seite 2 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 3 Wegbeschreibung vom Standort der Brandmeldezentrale zum Ort des ausgelösten Brandmelders, einer stichprobenartigen Kontrolle unterzogen. Ausweislich des Abnahmeprotokolls wurden hierbei keine Beanstandungen festgestellt. Ungeachtet dessen weist die Verwaltung rein informativ darauf hin, dass ausweislich des für Vermietungen städtischer Immobilien zuständigen Fachbereichs IV (Hoch- und Tiefbau, Bauhof), das Castello bereits seit geraumer Zeit für Veranstaltungen nicht mehr zur Verfügung steht. Brandsicherheitswache Rechtsgrundlage für die Installation einer Brandsicherheitswache bildet § 7 Feuerschutzhilfe-leistungsgesetz (FSHG); danach entscheidet die Gemeinde nach Anhörung des Leiters der Feuerwehr, ob bei Veranstaltungen, bei denen eine erhöhte Brandgefahr besteht und bei Ausbruch eines Brandes eine große Anzahl von Personen gefährdet ist, über das Erfordernis einer Brandsicherheitswache. Eine erhöhte Brandgefahr besteht ausweislich der Kommentierung Klaus Schneider (Feuerschutzhilfegesetz NRW) „in der Regel dann, wenn in den besonderen Räumen der Veranstaltung sehr viel feuergefährliche Stoffe lagern oder verwendet worden sind und dazu sonstige Feueranfälligkeiten wie große Hallen mit entsprechenden Zuglüften gewählt werden. Die erhöhte Brandgefahr kann sich allerdings auch aus der Besonderheit der Veranstaltung ergeben, zum Beispiel dann, wenn in größerem Umfange offene Feuer... verwendet werden.“ Über die Stärke und Ausrüstung der Brandsicherheitswache entscheidet der Leiter der Feuerwehr in eigener Verantwortung. Einbindung der Feuerwehr Sensibilisiert durch die Vorkommnisse anlässlich der Loveparade in Duisburg hat die Stadt Bedburg Ende 2010 für bestimmte (Groß-)Veranstaltungen die sicherheitsrelevanten Auflagen empfindlich verschärft; auch werden - wenngleich eine rechtliche Verpflichtung nicht besteht - für bestimmte (größere) Veranstaltungen Sicherheitskonzepte gefordert. Entsprechend des Leitfadens des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes NRW beteiligt die Ordnungsverwaltung - unter Berücksichtigung des konkreten Gefährdungspotenzials der jeweiligen Veranstaltung - bereits in der Planungsphase sämtliche an der Veranstaltung beteiligten Stellen; dies sind neben der Ordnungsverwaltung üblicherweise das Bauaufsichtsamt, die Polizei und die Feuerwehr, der Träger der rettungsdienstlichen Aufgaben, der Durchführende des Sanitätsdienstes, den Veranstalter, das Sicherheitsunternehmen sowie ggf. die zuständige Aufsichtsbehörde. Im Ergebnis der v. g. Ausführungen kann festgehalten werden, dass die von Herrn K. aufgezeigten `gravierenden Mängel´ in dieser Form nicht existent sind; so hat zu keinem Zeitpunkt eine Gefährdung für die Einsatzkräfte, noch für die BürgerInnen und Besucher bestanden. Korrekt ist, dass durch die Langzeiterkrankung und anschließende RehaMaßnahme des städtischen Mitarbeiters für den Aufgabenbereich `Feuerwehr/ vorbeugender Brandschutz´ gewisse Bearbeitungsrückstände, auch im Bereich der Brandschauen, eingetreten sind; korrekt ist allerdings auch, dass zum einen seit Ende 2009 ein Brandamtsrat der Stadt Kerpen für die Aufgabenwahrnehmung des vorbeugenden Brandschutzes im Stadtgebiet der Stadt Bedburg teilabgeordnet ist, sowie zum anderen darüber hinaus seit Ende 2011 ein Dienstvertrag mit einem Brandschutzbüro, zur Unterstützung im Aufgabenbereich Durchführung der Brandschauen, abgeschlossen wurde. Beschlussvorlage WP8-18/2012 1. Ergänzung Seite 3 STADT BEDBURG Seite: 4 Sitzungsvorlage Betreffend der im Bürgerantrag getroffenen - mitunter kritischen - Ausführungen zur Organisation und Personalstruktur des Aufgabenbereichs `Feuerwehr, vorbeugender Brandschutz´ weist die Verwaltung darauf hin, dass diese gem. § 41 III der Gemeindeordnung NRW und § 15 der Hauptsatzung der Stadt Bedburg als sogenanntes Geschäft der laufenden Verwaltung in die originäre Zuständigkeit des Bürgermeisters fallen. Ungeachtet dessen hat die Verwaltung hierüber ausführlich in mehreren Sitzungen des Rates berichtet; so wurden die in der Sitzung am 12.07.2011 unter Tagesordnungspunkt 16.1 `Sachstandbericht Feuerwehr´ durch Herrn Bürgermeister Koerdt vorgetragenen Gründe für die Aufhebung und Neuausschreibung der zu besetzenden Stelle durch die politischen Vertreter begrüßt und unterstützt. Der Familien-, Bildungs- und Sozialausschuss hat in seiner Sitzung am 20.03.2012 mehrheitlich - der Verwaltungsvorlage zugestimmt; die Verwaltung nimmt die Aufgabenerledigung für den Bereich Feuerwehr/ vorbeugender Brandschutz ordnungsgemäß wahr, die seitens des Beschwerdeführers geltend gemachten `offensichtlich bestehenden, gravierenden Mängel im Brandschutz der Stadt Bedburg´ sind auch ausweislich der Kommunalaufsicht des Rhein-Erft-Kreises nicht gegeben. Wie in der Sitzung des Fachausschusses zugesagt, wurden die persönlichen Daten im Antrag entsprechend geschwärzt und als Anlage im öffentlichen Teil nunmehr zugänglich gemacht. Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel: entfällt Finanzielle Auswirkungen: Nein Ja mit textlicher Erläuterung: Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*: ----------------------------------Kramer ----------------------------------Koerdt Fachbereichsleiter Bürgermeister Beschlussvorlage WP8-18/2012 1. Ergänzung Seite 4