Daten
Kommune
Bedburg
Größe
33 kB
Datum
19.06.2012
Erstellt
13.06.12, 18:03
Aktualisiert
13.06.12, 18:03
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Drucksache: WP8-18/2012
1. Ergänzung
Fachbereich II - Ordnung, Bildung,
Jugend und Soziales
Sitzungsteil
Az.:
öffentlich
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Familien-, Bildungs- und Sozialausschuss
20.03.2012
Haupt- und Finanzausschuss
19.06.2012
Abstimmungsergebnis:
Betreff:
Bürgerantrag gem. § 24 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen
- Antrag des Herrn W. K. über bestehende Mängel im Bereich der vorbeugenden
Gefahrenabwehr im Stadtgebiet Bedburg
Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis
und weist den Bürgerantrag des Herrn W. K. vom 13.11.2011 über bestehende Mängel im
Bereich der vorbeugenden Gefahrenabwehr nach Vorberatung im Familien-, Bildungs- und
Sozialausschuss am 20.03.2012 zurück.
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Begründung:
Der Bürgerantrag des Herrn W. K. vom 13.11.2011, in welchem er auf angeblich
`offensichtlich bestehende gravierende Mängel im Bereich vorbeugende Gefahrenabwehr´
hinweist, ist dieser Sitzungseinladung als Anlage beigefügt; hierauf wird vollinhaltlich
verwiesen. (Anmerkung: Aufgrund der Vielzahl der seitens des Antragstellers
eingereichten Unterlagen wurden diese in Gänze in SD.NET eingestellt; der Vorlage
wurden in Papierform lediglich der Antrag und die Stellungnahme der Kommunalaufsicht
beigefügt.)
Bei dem vorliegenden Antrag handelt es sich um eine Anregung im Sinne des § 6 der
Hauptsatzung der Stadt Bedburg; danach hat jeder das Recht, sich einzeln oder in
Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen oder Beschwerden, die in den
Aufgabenbereich der Stadt fallen, an den Rat zu wenden. Gem. § 6 Abs. 5 der
Hauptsatzung kann der Bürgermeister vor der inhaltlichen Prüfung der Anregungen und
Beschwerden durch den für die Erledigung zuständigen Ausschuss (Haupt- und
Finanzausschuss) die Eingabe auf direktem Wege zur Vorberatung an den sachlich
zuständigen Fachausschuss (Familien-, Bildungs- und Sozialausschuss) verweisen.
Verwaltungsseitig wird zu den im Einzelnen aufgeführten Mängeln wie folgt Stellung
genommen:
Abriss Ritterakademie
Ausweislich der Unteren Bauaufsicht ist in die Baugenehmigung zum Abriss der
Ritterakademie seinerzeit die Auflage aufgenommen worden, dass ein Abbruchplan zu
erstellen ist. Dieser sollte auf der Baustelle vorliegen; u. a. sollten darin
Sicherungsmaßnahmen enthalten sein. Außerdem sollte das Abbruchverfahren den
örtlichen Gegebenheiten angepasst werden. In der Tat sei es trotzdem dazu gekommen,
dass der hintere Teil des Schlosses kurzfristig versperrt bzw. unbefahrbar war. Nachdem
die Untere Bauaufsicht der Stadt Bedburg davon Kenntnis erlangt hat, hat sie sich sofort
mit dem Eigentümer Herrn H. bzw. dessen Architektin, Frau S., in Verbindung gesetzt und
die Räumung des Rettungsweges unter Androhung von Ersatzvornahme gefordert. Der
Eigentümer hat umgehend den Rettungsweg frei geräumt und befahrbar hergestellt. Das
Freihalten des Rettungsweges wurde in der Folgezeit engmaschig durch die Untere
Bauaufsicht kontrolliert.
Produktionshalle der Fa. Sany im Gewerbegebiet Mühlenerft
Ausweislich der Unteren Bauaufsicht ist Bestandteil der Baugenehmigung vom 17.11.2010
das Brandschutzkonzept des Ingenieurbüros b; dieses wurde vom Brandschutzingenieur
des Rhein-Erft-Kreises gegen geprüft. Bei der Abnahme sämtlicher technischer Anlagen
sind einige Mängel aufgetreten, was jedoch bei einem Bauvorhaben dieser
Größenordnung nicht unüblich ist. Die VdS Schadenverhütung GmbH - Technische
Prüfstelle - hat jedoch zu den Mängelberichten schriftlich bestätigt, das der Weiterbetrieb
der baulichen Anlagen bis zum Ablauf der Frist für die Mängelbeseitigung zulässig ist. Die
Beseitigung der Mängel erfolgte fristgerecht.
Objekt Castello (ehemals Toom)
Die Brandmeldeanlage im v. g. Objekt wurde unter Datum vom 13.08.2008 durch den
Brandschutztechniker der Stadt Bedburg, Herrn L., abgenommen. Im Rahmen einer
Abnahme werden generell auch die sog. Laufkarten, diese dienen der Feuerwehr als
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Wegbeschreibung vom Standort der Brandmeldezentrale zum Ort des ausgelösten
Brandmelders, einer stichprobenartigen Kontrolle unterzogen. Ausweislich des
Abnahmeprotokolls wurden hierbei keine Beanstandungen festgestellt. Ungeachtet dessen
weist die Verwaltung rein informativ darauf hin, dass ausweislich des für Vermietungen
städtischer Immobilien zuständigen Fachbereichs IV (Hoch- und Tiefbau, Bauhof), das
Castello bereits seit geraumer Zeit für Veranstaltungen nicht mehr zur Verfügung steht.
Brandsicherheitswache
Rechtsgrundlage für die Installation einer Brandsicherheitswache bildet § 7
Feuerschutzhilfe-leistungsgesetz (FSHG); danach entscheidet die Gemeinde nach
Anhörung des Leiters der Feuerwehr, ob bei Veranstaltungen, bei denen eine erhöhte
Brandgefahr besteht und bei Ausbruch eines Brandes eine große Anzahl von Personen
gefährdet ist, über das Erfordernis einer Brandsicherheitswache. Eine erhöhte
Brandgefahr
besteht
ausweislich
der
Kommentierung
Klaus
Schneider
(Feuerschutzhilfegesetz NRW) „in der Regel dann, wenn in den besonderen Räumen der
Veranstaltung sehr viel feuergefährliche Stoffe lagern oder verwendet worden sind und
dazu sonstige Feueranfälligkeiten wie große Hallen mit entsprechenden Zuglüften gewählt
werden. Die erhöhte Brandgefahr kann sich allerdings auch aus der Besonderheit der
Veranstaltung ergeben, zum Beispiel dann, wenn in größerem Umfange offene Feuer...
verwendet werden.“ Über die Stärke und Ausrüstung der Brandsicherheitswache
entscheidet der Leiter der Feuerwehr in eigener Verantwortung.
Einbindung der Feuerwehr
Sensibilisiert durch die Vorkommnisse anlässlich der Loveparade in Duisburg hat die Stadt
Bedburg Ende 2010 für bestimmte (Groß-)Veranstaltungen die sicherheitsrelevanten
Auflagen empfindlich verschärft; auch werden - wenngleich eine rechtliche Verpflichtung
nicht besteht - für bestimmte (größere) Veranstaltungen Sicherheitskonzepte gefordert.
Entsprechend des Leitfadens des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes
NRW beteiligt die Ordnungsverwaltung - unter Berücksichtigung des konkreten
Gefährdungspotenzials der jeweiligen Veranstaltung - bereits in der Planungsphase
sämtliche an der Veranstaltung beteiligten Stellen; dies sind neben der
Ordnungsverwaltung üblicherweise das Bauaufsichtsamt, die Polizei und die Feuerwehr,
der Träger der rettungsdienstlichen Aufgaben, der Durchführende des Sanitätsdienstes,
den Veranstalter, das Sicherheitsunternehmen sowie ggf. die zuständige
Aufsichtsbehörde.
Im Ergebnis der v. g. Ausführungen kann festgehalten werden, dass die von Herrn K.
aufgezeigten `gravierenden Mängel´ in dieser Form nicht existent sind; so hat zu keinem
Zeitpunkt eine Gefährdung für die Einsatzkräfte, noch für die BürgerInnen und Besucher
bestanden. Korrekt ist, dass durch die Langzeiterkrankung und anschließende RehaMaßnahme des städtischen Mitarbeiters für den Aufgabenbereich `Feuerwehr/
vorbeugender Brandschutz´ gewisse Bearbeitungsrückstände, auch im Bereich der
Brandschauen, eingetreten sind; korrekt ist allerdings auch, dass zum einen seit Ende
2009 ein Brandamtsrat der Stadt Kerpen für die Aufgabenwahrnehmung des
vorbeugenden Brandschutzes im Stadtgebiet der Stadt Bedburg teilabgeordnet ist, sowie
zum anderen darüber hinaus seit Ende 2011 ein Dienstvertrag mit einem
Brandschutzbüro, zur Unterstützung im Aufgabenbereich Durchführung der
Brandschauen, abgeschlossen wurde.
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Betreffend der im Bürgerantrag getroffenen - mitunter kritischen - Ausführungen zur
Organisation und Personalstruktur des Aufgabenbereichs `Feuerwehr, vorbeugender
Brandschutz´ weist die Verwaltung darauf hin, dass diese gem. § 41 III der
Gemeindeordnung NRW und § 15 der Hauptsatzung der Stadt Bedburg als sogenanntes
Geschäft der laufenden Verwaltung in die originäre Zuständigkeit des Bürgermeisters
fallen. Ungeachtet dessen hat die Verwaltung hierüber ausführlich in mehreren Sitzungen
des Rates berichtet; so wurden die in der Sitzung am 12.07.2011 unter
Tagesordnungspunkt 16.1 `Sachstandbericht Feuerwehr´ durch Herrn Bürgermeister
Koerdt vorgetragenen Gründe für die Aufhebung und Neuausschreibung der zu
besetzenden Stelle durch die politischen Vertreter begrüßt und unterstützt.
Der Familien-, Bildungs- und Sozialausschuss hat in seiner Sitzung am 20.03.2012 mehrheitlich - der Verwaltungsvorlage zugestimmt; die Verwaltung nimmt die
Aufgabenerledigung für den Bereich Feuerwehr/ vorbeugender Brandschutz
ordnungsgemäß wahr, die seitens des Beschwerdeführers geltend gemachten
`offensichtlich bestehenden, gravierenden Mängel im Brandschutz der Stadt Bedburg´ sind
auch ausweislich der Kommunalaufsicht des Rhein-Erft-Kreises nicht gegeben. Wie in der
Sitzung des Fachausschusses zugesagt, wurden die persönlichen Daten im Antrag
entsprechend geschwärzt und als Anlage im öffentlichen Teil nunmehr zugänglich
gemacht.
Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel:
entfällt
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
mit textlicher Erläuterung:
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren
Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*:
----------------------------------Kramer
----------------------------------Koerdt
Fachbereichsleiter
Bürgermeister
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