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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage WP8-18/2012 1. Ergänzung)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
4,4 MB
Datum
19.06.2012
Erstellt
13.06.12, 18:03
Aktualisiert
13.06.12, 18:03

Inhalt der Datei

Anlage 2 Auszug aus der Lehrunterlage für Brandschutztechniker (Rechtsgrundlasen) des IDF Münster r Brandsicherheitswache nach $ 7 FSHG ' i}!:i!:i:.i:i -,-t ?r!i ' -t".1i üffi Brandsicherheitswacl, e g 7 FSHG Brandsicherheitswache nach S 4{ VStättVO B 1. randsicherheitswache ist erfo Veranstaltungen rnit erhöhten Betreiber muss eiru"ichten Brandsicherheitswache nach S 4l VStättVO ffi e.ffi r!rE!!Fi. j.-l.ti:si9 j;rffi ;; _t-iiit::tiY'FFld.tre Brandsicherheitswache nach S 7 FSHG wglsür.: -_ är{Gsr6" ! ;t6r*we?w:!$ä!'!''1 Pähr{ .sK:.-. l ldF NrrW. r I Brandsicherheitswache nach S 7 FSHG . 1 -:, ri..i,i:H:---Tlgffi & + S,? Pefkert/Becknann Brandsicherheitswache nach S 7 FSHG '',:::::.:.1;iffi$ffi Die Gemeinde entsc darüber, ob eine erforderiich ist r: :r, Die Gemeinde stelit die BSw I S- 8 . Per&eir.tsecl{mann . __,.__ . ldF li Yi!. E r-(U OE clbo' öE üq c E H.g! L tll süG .:€ = EbE =€' #€f; b F: .EE g8E : !c fr o t! üe .eö !tL .bo l9 HA 9ot fia r€ 8H -E crr l-r-'=:f = = r+r .. - rJ! f, L+i .qE !u',, :F g; = I* '^^ '9:' N ,E € EI 6[ üEä # iE-s b €iü S9E S u'E J-' 1-) Lrrr IJ A Farü I ä ;EB EIE, gE= ü i? =E gäE gft ,HE ä SFfi HE-Eü F* fl or =r -t UH (Ut4 -cE ()H u! li el bE fH :fl (! o) Jt{ NiX i-i lq tng & &[ H bergangsbestimmungen nach S 45 FSHG Ü Bedienstete, welche die in $ 5 Satz 1 und 5 6 Absatz genannten Aufgaben bislang .,. durchgeführt haben und keine Ausbildung im gehobenen oder höheren feuerwehrtechnischen Dienst besitzen, können diese Aufgabe weiter wahrnehmen @ 1 Ziel ist Bestandsschutz alter Rechte SlrRÜrufrrB'd8dn,üin - ldF il lnkrafttreten nach S 46 FSHG lrelBlFmrlug:.rs,i .,: ' $ 6 Abs. 2 Satz 2 FSHG (Qualifikation der BST) tritt am 1.3.1999 in Kraft " Ziel dieser Regelung: " I lahr Übergangszeit schaffen, da Wegfall der alten Brandschaukommission Professionalisierung der Brandschauwahrnehmung -w. Hinweise zum VB - Übersicht - Vorbemerkungen Beteiligung der Brandsch utzdienststellen a ufg rund baurechtlicher Vorschriften ($ 5 FSHG) Brandschau (5 6'FSHG) Brandsicherhertswachen (5 7 FSHG) Anlage 1 Brandschauobjektliste Anlage 2 Leitfaden zur Durchführung der Brandschau Anlage 3 Durchführung der Brandschau idF i! .W. Hinweise zum VB - Vorbemerkung '..' ,,Im Hinbiick auf die s chwerwjegendert !e_Sn! ll s!9,1 Folgen, dje srcir aus eitrer Vernac-ir-1äss i cJut:g Cer Aufgaben im vc,rbeugeid€n Brändschutz, .besottders c'er E and-schau, ergeben können, sehe :ci dre Notw€rdrgie it, die Oberbürgermei s ü eri n]] e,1 und Qbe rbürgernei st er, Eürqermersterjrtnen und Bürgermeister, Landrätinnen urtd Landräte datauf hinzuweisen, dass für die crdnungsgemäße Durchführung der Auf gat,cn die dafür erfo,r'cler-1: chen Fa:,hkräfte zur Verfügunq stehen nüssen. " ; S,.54t.Fdd#{,?e!!!0arl.- . r.,.i.:.;.:l:.-t:=rowlp4gffiü ldF l.l w r HinweisezumVB - S5FSHG Allgemeineszu Brandschutzdienststelle(1) 1. . ,. ' i,.rrri,:::!:.. .':,.: j-..::Eäffi Baurechtliche Vorgaben bilden den Rahmen für die Beteil igu ng der Bra ndschutzdienststel len Auch in Verfahren der staatlich anerkannten Sachverständigen zpr Prüfung des BrandschuEes sind die Brandschutzdienststellen zu beteiligen " Die Brandschutzdienststelle des Kreises muss über Leistungsvermögen der örtlichen Feuerwehren stetig informieft sein Bedarfspläne dienen als wichtige Grundlage HinweisezumVB - {. S5FSHG AllgemeineszuBrandschutzdienststelle{2) :.:l:*, : ..'1 I l:i.:;i*5:";iffiffi@, Die Brandschutzdienststeile beteiligt bei besonderen Bauvorhaben die öftliche Feuerwehr Der Kreis informieft die örtliche Feuerwehr über Bauvorhaben zu denen er Stellungnahmen abgibt Ein staatlich anerkannter Sachverständiger zur Prüfung des Brandschutzes muss die Stellungnahme der Brandschutzdienststelle übernehmen (5 16 Abs, 2 SV- vo) Bauaufsichtsbehörde ist grundsätzlich nicht an die Stellungnahme der Brandschutzdienststelle gebunde0.l .". g.56 peike4Eeakmä;n ldF i w. -.'.:]:::;H*.m *i oP E.n c(u slL ..gb -c 2B (J a o E L o c oo TO os L5 +. rot 'män .l rtg ET ilE üT o ; .E nt IIF -0J (J äF D'= ;= F6 6ü -c. t'- .=oJ ro! :ö 3 L c.) a (u -51 :E PU} €öo ä\ü € I OI ol tl t- .95.; ifig a o .6J H t€P Eq: lrl a^l (t^= -l (ol f; H lläroj-f,(u c :f L t- öh:l ,ct i (J5 €c0, C' :T C E' {o ctE c '6c o gl* FC )-t(o o c.t if \a- ös# 3=.e -c. c (u 'G (g ar d3< C a) C E C AJ ! c)(4 3 N öE (tt '"1 qJ (Jr l- AJ =[J -!4 (l) l- I tlÜ t* CJJ lrr oo E e0J !t ,8E F:O G) :JC -lJ +' L-IrJ= (,/)ts -c, 0) o-, ;l LL1 c); (,c ;i0) .9 c -c U P (9 T, (h üEE ZüLI J.J H ;iä H lül !c H K H fr -1 HinweisezumVB - 1.8 SSFSHG Brandschutzkonzept durch eine BSD ,,Di e ErsteTlung e rnes Brands chut zkon zepte s im Auftrag eLnes Bauherrn oder se-t;r es Arch jtekl_en gehört n,cht zu den Aufqaben der B rands chut z die n st s t e rr -Z e '! HinweisezumVB 2,1 - S6FSHG Objektorganisation 'i.:,+.!ä,rt.aat:2:i .:.-::r. , ', i.,:. .,,-::t;,i:i- -';::li--.-jffiMre Gemeinden führen eine Liste über brandschaupflichtige Objekte mit Brandschauintervallen Brandschauintervall ist je nach Gefährdungsgrad festzulegen, maximal 5 lahre Objektaftenlisle wurde vom AIO/B-NW der AGBF NW erarbeitet, diese kann als Muster der kommunalen Objektliste verwendet werden Brandschaupflicht auch für öffentliche Gebäude: Bund ' Land Kreis / Gemeinde Anstalten und Stiftungen des öffentiichen Rechts (Ausnahmen gem. 5 42 FSHG beachten) 1,.--96! ,Pelke4gecllllaon ---- --- .---. --..." --:L:':itjl:l::.:::t!W ldF ll '/1. HinweisezumVB - 2.1 56FSHG Objektorganisation AnA.: Sinnvo/l ist es, wenn die Gemeinden die kom m u na le Objektliste über die brandscha upfl ich tigen Objekte mit den Angaben über die festgelegten Brandschauinterualle in einer Satzung durch den Rat der Gemeinde festlegen. Stich wort: komm unales Oftsrecht! (eigene Vo/lstreckung) Vo rte i / : Hi ns ich tl ich de r Bra n dsch a up fl ich t e In es Objektes kann der BST auf die Satzung verweisen S. 61 Peo[errBec<nra':: Riehtlinien iibe r dert .Feuers chütz in Tandeseigenen und sonstigen vöm Lande genutzten Gebäuden, AnJagen und Einrichtungen ,'-l; : :l:, . ri.rl:t:a j.':",tl;:ilä.I '-l:ffi dtrrf .d.Finanzministers v. 19"06-1963 mit Az-: - VS 2015-13i4/63'III B 1- Nr.5.2 Einrichtungen die wegen ihrer Beschaffenheit, Verwendung und Lage in erhötem Maße brand- und explosionsgefährdet, sind oder in denen eine große Anzahl an Personen gefährdet sein würde, unterliegen der Brandschau Gebäude und die in der Regel in Zeitabständen von längstens 5 JahreneinmaL durchzuführen ist. lrl tr11 W HinweisezumVB - SOFSHG 2.213 Wiederkehrende Prüfungen nach Baurecht . " -:. - --".-,::1, -,."....,.. .-.-.,.....a . .r::ilfq*1-16{!!ü*ffi Wiederkehrende Prüfungen nach Baurecht ' VkVO, VStiitiVO, KhBauVO, GastBauVO, HochhVO, GarVO, SchulBauR Darin zum Teil Festlegung: Gelegenheit der Teilnahme der für die Brandschau zuständigen Dienslstelle Bitte um aeteiligung bei Wiederkehrenden Prüfungen kann schon heute bei allen Sonderbauten an die Ba ua ufsicht gestellt werden Die für die Brandschau zuständige Dienststelle hat der Bauaufsichtsbehörde Gelegenheit zur Teilnahme an der Brandschau zu geben ldF,i .,,::ffiWg@g ii,. 5.69 Penkert6€cknanr -. - HinweisezumVB - 56FSHG 2-4 Koordination mit der Bauaufsicht Zu Beginn des Jahres sollten die Brandschauobjekte und die vorgesehenen Termine der Brandschauen für das anstehende Jahr der Bauaufsichtsbehörde mitgeteilt werden, Ziel: Gemeinsame Durchführung von Brandschau und bauaufsichtlicher Prüfung sollte im ,,Kundeninteresse" angestrebt werden Vr/' HinweisezumVB 2,5 "g:qY - SGFSHG Durchführung der Brandschau .- :r' L!a$-71i:päikid.ffiff&wffi:_- . ldF ]ffi'?tF:.' lJ w. Hinweise zum VB . S6FSHG 2.5 Eignung zurn Brandschutztechniker : 3rirffi:ä .:-?F::il-4ffi:..' Beamter mittle + + + + + rdF N.''w. HinweisezumVB - S6FSHG 2"5 Eignung hauptamtlicher Kräfte Beamte des gehobenen oder höheren feuerwehrtechlischer Dienst Bearnte des mifileren dung zum Gruppenfüfuer + ,Edafuung in der Führung taktischer Einheiten + seeisnete hauutamtlich Kräfte $.73 tdF PelledlBecknann HinweisezumVB 2.6 ll v/. - S6FSHG Beauftragung durch externe Gemeinden Es gilt: ,,Beauftraqen Cemeinden hauptanLfiche Kräfte oder Beamt jnnen/Beam{-e aus ejner dnde reJl _ G_ene i nde mit det ,DpJClllnLtünq d€r Brardschau, gescltieht dieses auf privatrechtJ:.cher Grundlage- 5re qeltea dann im verhäl,tnis zur auf t ragert ej er:o'en Gemejnde als B r a nrl s chut z t e chnike r . " -Z Das o.g gilt auch für Beamte des gehobenen oder höheren feuerwehrtechnischen Dienstes (auch Pensionäre!) Für diese Gruppe entfällt jedoch der BST-Lehrgang :,,-9. ?{ lenkirvBeckn4n ldF 1,, 'W HinweisezumVB 2.617 P - SOFSHG ratessionalisierung der Brandschau ,'::':''t':il::', i'.-i:1.i::]]:@ Ziel: Gemeinden mit rein ehrenamtlicher Feuerwehrstruktur stellen hauptamtliche Brandschutztechniker an Deckung der Personalausgaben durch Gebühren nach Satzung Wenn eln BST in einer Gemeinde nicht ausgelastet ist, kann er auf der Basis einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung (nach GKG) in anderen Gemeinden die Brandschau übernehmen Das FSHG verbietet nicht, dass Gemeinden ausreichend qua lifi zierte Brandschutztechni ker mit der Durchfü h run g der Brandschau beauftragen ohne dass ein Arbeitsverhältnis begründet wird. (=Abschluss eines Dienstvertrages mit dem BST) ldF ll \ l S.75 mi#S€ctinann --..-.--,-. --,. i]'ri:::ii: J::iffilE HinweisezumVB - SOFSHG 2.617 Prolessionalisierung der Brandschau i.::;E!dF!a"eru Anm.: Durch einen Dienstveftrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil a)r Gewährung der vereinbaften Vergütung verpflichtet. Hauptfall des Dienstvertrages ist der Arbeitsvertrag. Im Unterschied zum Werkvertrag kommt es für die Erfüllung des Vertrages auf das Erreichen eines bestimmten Erfolges nicht an. Unterschied zum Dienstvertrag, bei dem der Dienstleistende nur das Bemühen um den Erfolg Im schuldet, hat der Werkunternehmer das Werk zu vollenden und zum vereinbaften Zeitpunkt mangelfrei zu ubergeben. -, f.iq Pet'lker!9ecleäin HinweisezumVB 2.4 - SGFSHG Eigene hauptamtliche Kräfte Absicht des Gesetzoebers: Wenn Gemeinden eioene hauptamtliche Kräfte beschäftigen, so sollen diese die Brandschau durchführen I HinweisezumVB - S6FSHG 2.7-9 Übertragung der Brandschau auf Private Variante A: Ubeftragung der Aufgabe Brandschau an privaten Sachverstä ndigen Selzt Rechtsverord n u ng voraus Rechtsgrundlagc: Kommunalisierungsmodellgesetz v. 25.LL.L997 (KommG NRW ist zum 3t.I2.02 außer Kraft getreten l) Bisher kein Fall in NRW! , ,. Variante B: , Übertragung der Durchführunc der Brandschau an privaten Sachverständigen Vereinbarung zwischen Sachverständigen und Gemeinde ist ausreichend s.78.;?.F.iker!!eelqr &4- -.-., .-, .. -: -;-fi'1tr:;;i ffi--1d,F 1 l W, HinweisezumVE - SGFSHG 2.lO Brandschau durch BSI der Kreises Gem, $ 6 Abs. 2 Satz 4 FSHG stellen dle Kreise den Gemeinden, wo BST die Brandschau wahrnehmen, in besonderen Fällen ihre BSI zur Vefügung Besondere Fälle = schwierig zu prüfende Brandscha uobjekte Regelung gilt nicht, wenn Gemeinde Über feuerwehrtechnische Bedienstete des gehobenen oder höheren Dienstes ver-fügt! In den Objektlisten sind Prüfzuständigkeiten s festzuschreiben 7s .ler&ilvBeckmaü . --i--.. -.=::ffi::iffro ldF i'' -: W' Hinweise zum VB S 6 FSHG 2.11112113 Umfang und lnhalt der Brandschau ({} n Kein Zuständigkeitsproblem zwischen Bauaufsicht und Brandschau bei feuerwehrbezogenen Belangen des baulichen Brandschutzes: ', Brandschau: Trifft tatsächliche Feststellungen (2,8.: Tür ohne Feuerwiderstand in Brandwand) Bauaufsicht: Rechtliche Konsequenzen trift die Bauaufsicht (2.8.: Der Feuerschutzabschluss ist in der Qualität T 90 herzustellen) tdF rL w. HinweisezumVB - SGFSHG 2.11112113 Umfang und lnhalt der Brandschau (2) |. . , i.:.::1t:,+1i:1.: Die Brandschau soll feststellen, ob: der Fntstehung und Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird die VorausseEungen für die Selbstrettung der gefährdeten Personen gegeben sind die Menschenrettung durch die Feuerwehr möglich ist die wirksame Brandbekämpfung möglich ist die Löschwasser- und' Löschmittelversorgu ng gesichert ist ausreichende Zugangs- bzw. Zufahtsmöglichkeiten für die Feuerwehr bestehen Auftrag der Brandschau: " s.s1 , Prüfung, ob eine l)auliche Anlage den Anforderungen im Hinblick auf die Sicherheit der NuEer der Baulichkeiten, deren Selbstrettung im Brandfall und den Anforderungen für die Durchführung der Rettungsarbeiten und die Brandbekämpfung durch die Feuerwehr oen ü ot PerleryFeiiöd; ., . ,.::i..'ir;,-i-t'l.-l'::,:l: ldFil ffi \tJ. HinweisezumVB - S6FSHG 2.11112113 Umfang und lnhalt der Brandschau (3) lr,:,::l, .ll -., .1 :Siffi*&!re Was ist zu tun/ wenn Sachverhalte jenseits der feuerwehrbezogenen Belange des baulichen Bra ndschutzes erkannt werden? Offensichtliche Verstöße gegen baurechtliche Vorschriften, die den Verdacht auf das Vorliegen einer konkreten Gefahr rechtFertigen, sind zu protokollieren und unveaüglich der zuständigen Behörde (2.8.: Bauaufsicht, SIUA, StAfA) mitzuteilen s,8e ,Peüe'r,sddri*säi]. . . -- ,.-. '::g:*ffiw8rc ldF l l w HinweisezumVB - SOFSHG 2.11112113 Umfang und lnhalt der Brandschau (4) , ;..".'f ., '-.1. :-i: z!!,,'1' 1I ...*.:l:fYj{:.ffi,€!nry Der Brandschauer hat brandschutziechnische Mängel und Gefa hrenquellen festzustellen ! Inwicwcit bei festgestellten Mängeln eine Anpassung der baulichen oder technischen Anlage erforderlich ist, entscheidet nicht der Brandschauer sondern die jeweils zuständige Behördel Örtliche Ordnungsbehörden, wenn keine andere Behörde Bauaufsichtsbehörde Staatliches Amt für Arbeitsschutz Staatliches Umweltamt u5w. , Die gesetzlich zuständige Behörde ist für die Durchseuung der M ängelbeseitigung verantwortlich ,. .:,.S.8X:Pelkin8ecknaq!]- . -. HinweisezumVB - SGFSHG 2,11112113 Urnfang und lnhalt der Brandschau (5) . '. ''-.' '"r ...'i . . 1 '-"" -'::..--]43äiASWß Hinweise auf Mängel können es erforderlich machen, dass Sachverständige eingeschaltet werden müssen Die Geltendmachung von Kosten für Sachverständige bei der Brandschau ist in der Gebührensaüung zu regelnl Uber eine Brandschau ist eine Niederschrift anzufeftigen Die Mängel sind zu beschreiben ' Der zuständigen Behörde muss daran eine Abschätzung der Gefahr möglich sein Ein bloßer Hinweis auf eine Vorschriftenabweichung reicht in der Regel nicht aus : - s, 84, Pe,rk€-rttsocbrartn - - .-t .- - .- ,'::::=W*ffi!W -ldFlr W. - .l =l zi" I r l--(r- göct'l Sctrco- sa!t u-1 &. =o 3r E .cE E: Eg d .c-t-\zO-O p b+ öc: 6 t b F i ö g)E g F €g F -,r, 5E E 6 A Ir.E E E t! L E t NC, o g € äs S E: a t= otE oE t'l Z .t E c' 9E sE ie ür ,äF l-' r.F - r,i Y E öE ' ro '- c. E o s qr E E n c g fie öE t' a +,9 € ä 5r* € E fifi ä- ä Eä ä ä Es äü Fg E; ä fi EE E: :E ES :> Q Z lUr-=C t=a aJ E - .: .-= oJ j3 g ä sEc'n* Hg E$ 8. =' AH€ HinweisezumVB - SOFSHG 2.14115116 Pläne für die Feuerwehr .fl: - Feuerwehrpläne gem. DIN 14095 Brandschau gibt Aufschluss über Erfordernis Ersteliung kann z.T. durch Bauaufsicht im Genehmigungsverfahren gefordert werden Feuerwehreinsatzpläne,($ 22 FSHG) = Feuerwehrplan + taktische Zusauinformationen der Feuerwehr Erstellung obliegt der Gemeinde / Feuerwehr Besteht kein Feuerwehrplan und kann er aktuell nicht gefordert werden, so ist die Gemeinde gehalten, sich um die Erstellung selbst zu bemühen , -.*€ . Die o.g. Pläne sind bei der Brandschau miEuführen und Veränderungen zu registrieren ':' 9!-Pe-akqiißäckmano HinweisezumVB j,:.:-.lr::-1:Jaryw --ldF il - EGFSHG 2.17|l€.iIA Ausbildung zum BST . Über die Zulassung zum BST-Lehrgang entscheidet die jeweilige Bezi rksreg ierung ,, Antrag auf Teilnahme an dem Lehrgang stellt die Gemeinde, in deren Gebiet die Person die Brandschau wahrnehmen soll Voraussetzungen für den Lehrgang sind darzulegen ' Städte mit Berufsfeuerwehren müssen ggf, die Ausbildung von Brandschauern des mittleren feuerweh rtech n schen D ienstes sel bst vera ntwottl ich vornehmen i : 5.92 Perke!€edrmann W. Hinweise zum VB 3. B ra nd s i c h e rh e i s 7 FSHG tswac h en ,,Die Gemeinde beteiligt bei der Entscheidung, ob der Veranstalter in der Lage ist, eine den Anforderungen genügende Brandsicherheitswache zu stellen, den Leiter der Feuerwehi' ,,Personen, die die Brandsicherheitswache übernehmen sollen/ müssen feuerwehrtechnisch ausgebildet und für diese Aufgabe eingewiesen sein; die Führer einer Brandsicherheitswache müssen eine Ausbildung in der Führung selbständlger taktischer Einheiten der Feuerwehr haben ( s. 9s P*tBhlil&.tkrdrhfi il-i rar\ri Hinweise zum VB 3. Brands s 7 FSHG ({) icherheitswachen -'r.:.': ' ::lt,i .l' -.,:, --.;ä^E@tffi Folgendes Votum wurde in der Ergebnisniederschrift der Dienstbesprechung über Fragen des Vorbeugenden Brandschutzes am B, November 2001 des Innenministeriums NRW mit den Bezirksregierungen schriftlich fixieft : "Es besteht die gemeinsame Auffassung, dass die Risiken von Veranstaltungen rn Gebäuden, die bestimmungsgemäß nach einer Sonderbauvorschrift errichtet wurden, gegenüber anderen Verdnstaltufigen mit großen Menschenansammlungen, merklrch von ei na nder a bweiche n kön nen, Brandsicherheitswachen nach I 7 FSHG (..."Baurechtliche Vorschrlften b/eiben unberührt".) urtd dre Feuersicherheißwache nach 6 tt6 VStättVO haben untercchiedliche Rechßgrundlagen. S.98 Penkert€eckBann €$e \ €7 b .s $o\- t$ t s$t S€E .9C gs^r qJ t3 ct, lb F-tr .,rH i to a, o9 >t r'fi ErE =E ,9tr o 3 c Ic) $*s . sw $d,t \JQ. \J "r$d qi QJ :.8 \; ö ü s b, rÄ 's S E \ aü et '\ö T e * s\ N\ s $ ':\ So^,S N bl t' $ .E !J s qJ .S Qr q' a{Jql d' ü ö .\ c !4 a t $s $ vtrb -et .qr !! öüö $ :fb a E iss t $$ö g t rY = a 3 (D s $ € q I s .s s c' a E \ $$$$ü