Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
64 kB
Datum
03.02.2009
Erstellt
23.01.09, 04:21
Aktualisiert
23.01.09, 04:21
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
Datum:
Info 208/2009
06.01.2009
Az.: 50
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Aussch.f.Schulen,Sport,Kultur,Soziales u.Gesundh.
03.02.2009
Einrichtung von Pflegestützpunkten
Zum 01.07.2008 ist das Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (PflegeWeiterentwicklungsgesetz) in Kraft getreten. Das Gesetz sieht unter anderem strukturelle
Veränderungen im Rahmen der Pflegeberatung und Fallsteuerung durch den Einsatz von
Pflegeberatern (§ 7 a SGB XI) und die Einrichtung von Pflegestützpunkten (§ 92 c SGB XI) vor.
Dabei ist die Einrichtung der Pflegestützpunkte von einer entsprechenden Einrichtungsentscheidung
der jeweiligen Landesregierung abhängig. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat jedoch eine
positive Entscheidung in Aussicht gestellt, falls sich die Träger der Pflegestützpunkte, d.h. die
Pflegekassen und die Kommunen, mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS)
in einer gemeinsamen Rahmenvereinbarung auf Eckpunkte für die Gestaltung der Pflegestützpunkte
in NRW einigen.
Nach zahlreichen Gesprächen im Vorfeld wurde nunmehr am 05.12.2008 in einem gemeinsamen
Gespräch zwischen den Pflegekassen, den kommunalen Spitzenverbänden und Vertretern des
MAGS ein Entwurf für eine Rahmenvereinbarung textlich abschließend abgestimmt. Eine
Unterzeichnung ist für Ende Januar 2009 avisiert. Eine Verschiebung in den Februar 2009 ist jedoch
nicht ausgeschlossen. Danach wird das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) das
Verfahren zur Einrichtung von Pflegestützpunkten in NRW starten.
Zielsetzung und Aufgabe der Pflegestützpunkte:
Ziel der Pflegestützpunkte ist es, auf wohnortnaher Ebene bereits bestehende Versorgungs- und
Beratungsangebote so zu vernetzen, dass eine optimal abgestimmte Versorgung und Betreuung
Pflegebedürftiger im Rahmen eines Gesamtkonzeptes ermöglicht wird und dabei die Grenzen
zwischen sozialer und privater Pflegeversicherung, der öffentlichen Altenhilfe, der Hilfe zur Pflege
sowie der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung überwunden werden. Die Einrichtung von
Pflegestützpunkten soll als "Effizienzsteigerungsmodell" erfolgen.
Die Aufgabe der Pflegestützpunkte besteht dabei in erster Linie in der Beratung von
Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen sowie der Koordination aller für die wohnortnahe
Versorgung und Betreuung in Betracht kommenden gesundheitsfördernden, präventiven, kurativen,
rehabilitativen und sonstigen medizinischen sowie pflegerischen und sozialen Hilfs- und
Unterstützungsangeboten.
Dabei entsteht für die Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen ein Mehrwert, weil sie die
erforderlichen Beratungsleistungen aus einer Hand erhalten und ihnen Wege zu unterschiedlichen
Ansprechpartnern erspart bleiben.
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Leistungsentscheidungen werden nicht in den Pflegestützpunkten getroffen.
Wesentliche Inhalte der Rahmenvereinbarung:
• Einrichtung von Pflegestützpunkten:
Für die Einrichtung der Pflegestützpunkte sind die Pflege- und Krankenkassen unter Beteiligung
der Kreise zuständig. Die Federführung zur Organisation des Verfahrens zur Einrichtung von
Pflegestützpunkten in den Kreisen obliegt grundsätzlich der Pflegekasse mit den meisten
Pflegebedürftigen.
• Trägerschaft:
Nach dem SGB XI sind die Pflegestützpunkte in Trägerschaft der Pflegekassen einzurichten. Die
Rahmenvereinbarung sieht jedoch für NRW die Einrichtung der Pflegestützpunkte in
Trägerschaft der Pflege- und Krankenkassen und der Kommunen vor und stärkt somit
nachhaltig die Rolle der Kommunen als örtliche Träger der Sozialhilfe.
• Anzahl der Pflegestützpunkte
Während einer Start- und Erprobungsphase sollen je Kreis mindestens drei Pflegestützpunkte
eingerichtet werden. Danach soll ein Pflegestützpunkt in räumlicher Anbindung an bereits
bestehende kommunale Beratungsangebote und mindestens zwei in räumlicher Anbindung an
bestehende Beratungsangebote der Pflege-/Krankenkassen errichtet werden.
• Abschluss von Stützpunktverträgen:
In sog. Stützpunktverträgen werden zum Betrieb des jeweiligen Pflegestützpunktes insbesondere
folgende Regelungen getroffen:
- auf Grundlage der Rahmenvereinbarung legen die Träger spätestens 6 Monate nach deren
Inkrafttreten die organisatorischen Voraussetzungen für die Einrichtung und für die Arbeit des
Pflegestützpunktes fest (räumliche Unterbringung, Bereitstellung von Personal, technische
Ausstattung)
- Festlegung der Anzahl und Anwesenheitszeiten des Personals
- Zusammenarbeit mit der örtlichen Pflegekonferenz
- Abschluss von sog. Kooperationsvereinbarungen mit anderen an der Beratung und
Unterstützung im Kreis Beteiligten.
Zu den Stützpunktverträgen haben die Pflegekassen den Wunsch geäußert, gemeinsam mit den
kommunalen Spitzenverbänden hierzu einen Mustervertrag zu erarbeiten. Eine erste Erörterung
und Abstimmung zum Musterstützpunktvertrag zwischen den Verbänden hat am 09.01.2009
stattgefunden. Die Abstimmungsgespräche werden Anfang Februar 2009 fortgesetzt. Ziel ist es,
die abschließende Abstimmung am 18.02.2009 vorzunehmen.
• Personalausstattung
Während der zweijährigen Start- und Erprobungsphase soll die regelhafte Personalausstattung
grundsätzlich aus zwei Vollzeitstellen bestehen. Nähere Regelungen sind im Stützpunktvertrag zu
treffen.
• Bündelung und Vernetzung:
Die Beratung nach § 4 Landespflegegesetz, die Angebote der Wohnraumberatung und andere
komplementäre Unterstützungsangebote sollen in die Arbeit der Pflegestützpunkte eingebunden
oder mit ihnen verbunden werden. Die vertraglichen Vereinbarungen werden zwischen den
Kranken- und Pflegekassen sowie den Kreisen getroffen, wobei die Beteiligung der
kreisangehörigen Städte und Gemeinden durch den Kreis sichergestellt wird.
Weiterhin ist die Aktivierung und Einbindung von Selbsthilfe, bürgerschaftlichem und
ehrenamtlichem Engagement sowie die Einbindung niedrigschwelliger Hilfeangebote
grundsätzlich sicherzustellen.
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Mit den anderen an der Beratung und Unterstützung Beteiligten im Kreis sollen die Pflegekassen,
Krankenkassen und Kreise sog. Kooperationsvereinbarungen schließen (s. Stützpunktvertrag).
• Pflegeberatung nach § 7 a SGB XI
Gem. § 7a SGB XI haben Personen, die Leistungen nach dem SGB XI erhalten, ab dem
01.01.2009 Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung durch eine/n PflegeberaterIn der
Pflegekasse bei der Auswahl und Inanspruchnahme von bundes- oder landesrechtlich
vorgesehenen Sozialleistungen sowie sonstigen Hilfsangeboten.
Die Beratung nach § 7 a SGB XI ist soweit wie möglich integraler Bestandteil der Arbeit von
Pflegestützpunkten. Die Beratung erfolgt durch die PflegeberaterInnen der Pflege/Krankenkassen in enger Kooperation mit den für Altenhilfe und Hilfe zur Pflege verantwortlichen
MitarbeiterInnen der jeweiligen Kommune. Die Pflegeberatung kann ganz oder teilweise von den
Pflege-/Krankenkassen auf die Träger der Altenhilfe und der Hilfe zur Pflege übertragen werden.
Die Pflegeberatung wird nach dem Prinzip der zugehenden Beratung ausgerichtet.
• Qualifizierung der Pflegeberater
Die Pflegeberater haben ein hohes Anforderungsprofil. So werden eine hohe Sozialkompetenz,
grundlegende pflegerische, sozialfachliche und verwaltungsrechtliche Kenntnisse und fundierte
Kenntnisse im Case- und Care-Management erwartet.
Eine Nachqualifizierung der Pflegeberater ist bis zum 30.06.2011 möglich.
• Einrichtung einer landeseinheitlichen Telefon-Servicenummer
Zur besseren Erreichbarkeit der Pflegestützpunkte für die Ratsuchenden schalten die Träger der
Pflegestützpunkte eine landesweit einheitliche Telefon-Servicenummer. Die weiteren Einzelheiten
der praktischen Umsetzung werden zwischen den Vereinbarungspartnern gesondert geregelt.
• Finanzierung:
Die Personal- und Sachkosten des jeweiligen Pflegestützpunktes trägt jeder Träger selbst.
Es besteht die Möglichkeit, beim Spitzenverband Bund der Pflegekassen über das
Landeszentrum für Pflegeberatung eine Anschubfinanzierung bis zu einem Höchstbetrag von
45.000 EURO pro Pflegestützpunkt für die Implementierung (Mietkaution, Renovierung, ITKosten, Qualifizierung Personal, Öffentlichkeitsarbeit usw.) zu beantragen. Bei der nachhaltigen
Einbindung von Selbsthilfegruppen oder ehrenamtlichem Engagement in den Pflegestützpunkt
kann der Höchstförderbetrag um bis zu 5.000 EURO aufgestockt werden.
Näheres regeln die Vereinbarung zwischen dem GKV-Spitzenverband und dem
Bundesversicherungsamt über das Verfahren der Auszahlung und Verwendung der Fördermittel
zum Aufbau von Pflegestützpunkten nach § 93 c Abs. 6, Satz 3 SGB XI vom 01.07.2008 und die
Hinweise des GKV-Spitzenverbandes zur Beantragung von Fördermitteln für Pflegestützpunkte
vom 07.10.2008. Die Antragstellung für die Anschubfinanzierung wird umgehend geprüft, sobald
Klarheit über die Einrichtung von Pflegestützpunkten im Kreis Euskirchen besteht.
Die Kosten für das Service-Telefon werden je zu einem Drittel von den Pflegekassen,
Krankenkassen und Kommunen übernommen.
• Kooperation der Pflegestützpunkte mit den Demenz-Servicezentren
Die Pflegestützpunkte arbeiten eng und vertrauensvoll mit den Demenz-Servicezentren der
Landesinitiative Demenz-Service zusammen.
• Einrichtung eines Landeszentrums für Pflegeberatung
Zur Beratung und Unterstützung beim Aufbau sowie bei der Weiterentwicklung von
Pflegestützpunkten richten das MAGS und die Landesverbände der Pflegekassen gemeinsam ein
Landeszentrum für Pflegeberatung ein. Über die Organisation, die personelle Ausstattung und die
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damit in Verbindung stehenden Fragen der Finanzierung des Landeszentrums für Pflegeberatung
entscheiden MAGS und Pflege-/Krankenkassen gemeinsam.
Bei der Ausgestaltung und Umsetzung seiner Aufgaben wirken die Vereinbarungspartner
gleichberechtigt und einvernehmlich zusammen.
• Akkreditierung als „Pflegestützpunkt Nordrhein-Westfalen“
Die Akkreditierung erfolgt durch Bestätigung des Landeszentrums für Pflegeberatung und
berechtigt die Pflegestützpunkte, die Bezeichnung "Pflegestützpunkt NRW" zu führen und an dem
Gebäude, in dem sich der Pflegestützpunkt befindet, kenntlich zu machen.
• Erstellung eines Evaluationsberichtes
In der Start- und Erprobungsphase werden Erkenntnisse über die Arbeit der Pflegestützpunkte in
den Kreisen und kreisfreien Städten gesammelt und in einem Bericht zusammengefasst, der vom
Landeszentrum für Pflegeberatung erstellt wird. Auf Grundlage des Berichtes entscheiden die
Vereinbarungspartner, ob und wie die Weiterentwicklung des Angebotes erfolgt.
Umsetzung im Kreis Euskirchen
•
Als Pflegekasse mit den meisten Pflegebedürftigen ist die AOK Rheinland federführend für die
Einrichtung der Pflegestützpunkte im Kreis Euskirchen zuständig.
•
Vor dem Hintergrund der noch offenen Rahmenvereinbarung sind bislang Verhandlungen
zwischen dem Kreis Euskirchen und der AOK Rheinland noch nicht zustande gekommen.
•
Auch wenn nach dem Einrichtungserlass des Landes die vorrangige Verantwortung für den
Verfahrensablauf bei den Pflegekassen liegt, ist zwischen dem Kreis Euskirchen und der AOK
ein den Vertragsverhandlungen vorgeschaltetes Informationsgespräch am 27.01.2009
vereinbart worden, um sich insbesondere über die bestehenden Beratungsstrukturen
gegenseitig zu informieren.
•
Die Rahmenvereinbarung bietet den nötigen Handlungsspielraum für lokale Lösungen im
Kreis Euskirchen. Zwar sind hinsichtlich der Anzahl der Pflegestützpunkte (grundsätzlich drei,
davon mindestens einer in kommunaler Anbindung) gewisse Vorgaben gemacht. Die
Einzelheiten werden aber in den Stützpunktverträgen festgelegt.
•
Im Kreis Euskirchen ist eine örtliche Beratungsstruktur insbesondere durch das Zentrale
Informationsbüro Pflege, die Wohnberatung beim Kreiskrankenhaus Mechernich sowie
verschiedene Initiativen von Trägern der Wohlfahrtspflege und privaten Anbietern bereits
etabliert. Eine Weiterentwicklung und Vernetzung ist jedoch sinnvoll und zielführend.
•
Durch den beabsichtigten Einsatz von Pflegefachkräften im Rahmen der Weiterentwicklung
des Zentralen Informationsbüros Pflege, wird neben dem Ansatz der „zugehenden Beratung“
auch der Ansatz der „aufsuchenden Beratung“ gewählt. Das Zentrale Informationsbüro Pflege
käme als kommunaler Pflegestützpunkt in Frage, was auch dem Prinzip der Vermeidung von
Doppelstrukturen entspräche.
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gez. i.V. Poth
Landrat
Geschäftsbereichsleiter/in:
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
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(Unterschrift)
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