Daten
Kommune
Vettweiß
Größe
178 kB
Datum
18.02.2016
Erstellt
15.01.16, 18:01
Aktualisiert
18.01.16, 18:00
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Vettweiß
Der Bürgermeister
Vettweiß, den 14.01.2016
Dezernat: II
Az.:
Tagesordnungspunkt:
Vorlagennummer: V-14/2016
Vorlage
für den
Ausschuss für Bau, Planung, Umwelt, Verkehr und Wirtschaftsförderung
am 26.01.2016
Gemeinderat am 18.02.2016
- öffentlich -
Ergänzungssatzung zur Einbeziehung einer Außenbereichsfläche in die im
Zusammenhang bebauten Ortsteile Vettweiß und Kettenheim gemäß § 34
Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 Baugesetzbuch
hier: Satzungsbeschluss
Begründung:
Der Rat der Gemeinde hat in seiner Sitzung am 25.09.2014 beschlossen, die im beigefügten
Flurkartenausschnitt (Anlage 1) markierte Außenbereichsfläche durch das Aufstellen einer
Ergänzungssatzung gemäß § 34 Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB in die im Zusammenhang
bebauten Ortsteile Vettweiß und Kettenheim einzubeziehen und das Verfahren einzuleiten.
Mit Schreiben vom 02.03.2015 wurde den von der Änderung betroffenen Eigentümern und
den von der Änderung berührten Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur
Stellungnahme gegeben.
Lediglich seitens der Kreisverwaltung Düren wurde eine Stellungnahme abgegeben
(Anlage 2).
Beschlussvorschlag:
A.
Die Wertung der Stellungnahmen erfolgt gemäß den Wertungsvorschlägen:
1.
Kreisverwaltung Düren –Wasserwirtschaft„Nach den hier vorliegenden Unterlagen kann der Grundwasserstand im o. g.
Planbereich flurnah, d. h. weniger als ca. 2 m unter Geländeoberkante ansteigen.
Folgender Hinweis ist in die o. g. Satzung aufzunehmen:
Bereits bei der Planung von unterirdischen Anlagen (Keller, Garage, etc.) sind
bauliche Maßnahmen (z. B. Abdichtungen) zum Schutz vor hohen Grundwasserständen vorzunehmen. Es darf keine Grundwasserabsenkung bzw. –ableitung - auch
kein zeitweiliges Abpumpen – nach Errichtung der baulichen Anlage erfolgen.
Weiterhin dürfen keine schädlichen Veränderungen der Beschaffenheit des
Grundwassers eintreten.“
Wertungsvorschlag:
Ein entsprechender Hinweis wird in die Satzung aufgenommen.
2.
Kreisverwaltung Düren –Immissionsschutz„Aus immissionsschutzrechtlicher Sicht werden keine Belange vorgetragen.“
Wertungsvorschlag:
entfällt
3.
Kreisverwaltung Düren –Bodenschutz„Für die Außenbereichsfläche liegen folgende Informationen vor:
Aus der Auswertung von Luftbildern aus dem Jahr 1945 ist bekannt, dass das
Grundstück im 2. Weltkrieg verstärkt von Kampfhandlungen betroffen war. Aus
bodenschutzrechtlicher Sicht kann dies von Bedeutung sein, wenn dort vorhandene
Bombentrichter oder Laufgräben nachfolgend mit Fremdmaterial oder Abfällen verfüllt
worden sind. Bei der Lage des Grundstückes im Außenbereich ist vielmehr davon
auszugehen, dass dort lediglich das ausgeworfene Bodenmaterial in vorhandene
Bombentrichter oder Laufgräben zurückgeschoben worden ist.
Sonstige Hinweise auf Altlastenverdachtsflächen liegen nicht vor.“
Wertungsvorschlag:
Ein entsprechender Hinweis wird in die Satzung aufgenommen.
Vorsichtshalber wird eine Luftbildauswertung und, falls erforderlich, auch eine
Kampfmitteluntersuchung durch den Kampfmittelbeseitigungsdienst veranlasst.
Der Grundstückseigentümer wird entsprechend über die Ergebnisse informiert
werden.
4.
Kreisverwaltung Düren – Landschaftspflege und Naturschutz„Das o. g. Satzungsverfahren bereitet Eingriffe in Natur und Landschaft vor. Die
vorgelegte Eingriffs-/Ausgleichs-Bilanzierung ist weder nachvollziehbar noch
plausibel. Festsetzungen gemäß § 9 BauGB, die der Kompensation der vorbereiteten
Eingriffsfolgen dienen, sind nicht dargelegt.
Eine Auseinandersetzung mit den Belangen des Naturschutzes und der
Landschaftspflege sowie des Artenschutzes ist nicht erkennbar.“
Wertungsvorschlag:
Der Satzung liegt eine Eingriffsbilanzierung (Anlage 3) zu Grunde, die
nachvollziehbar und plausibel ist. Kompensationsmaßnahmen sind nicht notwendig.
B.
Gemäß der Regelung des § 10 Absatz 1 des Baugesetzbuches beschließt der
Gemeinderat die Ergänzungssatzung zur Einbeziehung einer Außenbereichsfläche in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile Vettweiß und Kettenheim
gemäß § 34 Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 Baugesetzbuch (Anlage 4) als Satzung.
Auswirkungen auf den Haushalt:
keine