Daten
Kommune
Vettweiß
Größe
51 kB
Datum
10.12.2015
Erstellt
27.10.15, 18:00
Aktualisiert
27.10.15, 18:00
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Vettweiß
Der Bürgermeister
Vettweiß, den 20.10.2015
Fachbereich: I
Az.:
Tagesordnungspunkt:
Vorlagennummer: V-81/2015
Vorlage
für den
Wahlprüfungsausschuss am 05.11.2015
Gemeinderat am 10.12.2015
- öffentlich -
Vorprüfung der Gültigkeit der Wahl zum Bürgeremeister der Gemeinde
Vettweiß vom 13.09.2015
Begründung:
Nach den Maßgaben des § 40 Abs. 1 in Verbindung mit § 46b Kommunalwahlgesetz hat
die Vertretung nach Vorprüfung durch einen hierfür gewählten Ausschuss unverzüglich
über die Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen in folgender
Weise zu beschließen:
(Die folgende Auflistung ist § 40 KWahlG entnommen, in erster Linie für die Wahl der
Gemeindevertretung und gem. § 46b in angepasster Form auch für die Wahl des
Bürgermeisters anzuwenden.)
a) Wird die Wahl wegen mangelnder Wählbarkeit eines Vertreters für ungültig erachtet,
so ist das Ausscheiden dieses Vertreters anzuordnen.
b) Wird festgestellt, dass bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung
Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das
Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von
entscheidendem Einfluss gewesen sein können, so ist die Wahl in dem aus § 42 Abs. 1,
ersichtlichen Umfang für ungültig zu erklären und dementsprechend eine
Wiederholungswahl anzuordnen.
c) Wird die Feststellung des Wahlergebnisses für ungültig erklärt, so ist sie aufzuheben
und eine Neufeststellung anzuordnen (§ 42). Ist die Neufeststellung nicht möglich, weil
die Wahlunterlagen verloren gegangen sind oder wesentliche Mängel aufweisen, und
kann dies im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder
auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss sein, so
gilt Buchstabe b entsprechend.
d) Wird festgestellt, dass keiner der unter Buchstaben a bis c genannten Fälle vorliegt,
so ist die Wahl für gültig zu erklären.
Die Bekanntmachung des Ergebnisses der Wahl des Bürgermeisters der Gemeinde
Vettweiß erfolgte im Amtsblatt am 18.09.2015. Einsprüche sind nicht eingegangen.
Beschlussvorschlag:
Der Wahlprüfungsausschuss empfiehlt dem Rat der Gemeinde Vettweiß, die
Gültigkeit der Bürgermeisterwahl am 13.09.2015 zu beschließen.