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Vorlage (Vorprüfung der Gültigkeit der Wahl zum Bürgeremeister der Gemeinde Vettweiß vom 13.09.2015)

Daten

Kommune
Vettweiß
Größe
51 kB
Datum
10.12.2015
Erstellt
27.10.15, 18:00
Aktualisiert
27.10.15, 18:00
Vorlage (Vorprüfung der Gültigkeit der Wahl zum Bürgeremeister der Gemeinde Vettweiß vom 13.09.2015)

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Gemeinde Vettweiß Der Bürgermeister Vettweiß, den 20.10.2015 Fachbereich: I Az.: Tagesordnungspunkt: Vorlagennummer: V-81/2015 Vorlage für den Wahlprüfungsausschuss am 05.11.2015 Gemeinderat am 10.12.2015 - öffentlich - Vorprüfung der Gültigkeit der Wahl zum Bürgeremeister der Gemeinde Vettweiß vom 13.09.2015 Begründung: Nach den Maßgaben des § 40 Abs. 1 in Verbindung mit § 46b Kommunalwahlgesetz hat die Vertretung nach Vorprüfung durch einen hierfür gewählten Ausschuss unverzüglich über die Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen in folgender Weise zu beschließen: (Die folgende Auflistung ist § 40 KWahlG entnommen, in erster Linie für die Wahl der Gemeindevertretung und gem. § 46b in angepasster Form auch für die Wahl des Bürgermeisters anzuwenden.) a) Wird die Wahl wegen mangelnder Wählbarkeit eines Vertreters für ungültig erachtet, so ist das Ausscheiden dieses Vertreters anzuordnen. b) Wird festgestellt, dass bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss gewesen sein können, so ist die Wahl in dem aus § 42 Abs. 1, ersichtlichen Umfang für ungültig zu erklären und dementsprechend eine Wiederholungswahl anzuordnen. c) Wird die Feststellung des Wahlergebnisses für ungültig erklärt, so ist sie aufzuheben und eine Neufeststellung anzuordnen (§ 42). Ist die Neufeststellung nicht möglich, weil die Wahlunterlagen verloren gegangen sind oder wesentliche Mängel aufweisen, und kann dies im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss sein, so gilt Buchstabe b entsprechend. d) Wird festgestellt, dass keiner der unter Buchstaben a bis c genannten Fälle vorliegt, so ist die Wahl für gültig zu erklären. Die Bekanntmachung des Ergebnisses der Wahl des Bürgermeisters der Gemeinde Vettweiß erfolgte im Amtsblatt am 18.09.2015. Einsprüche sind nicht eingegangen. Beschlussvorschlag: Der Wahlprüfungsausschuss empfiehlt dem Rat der Gemeinde Vettweiß, die Gültigkeit der Bürgermeisterwahl am 13.09.2015 zu beschließen.